Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Okt. 2016 - W 1 K 16.748

published on 19/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Okt. 2016 - W 1 K 16.748
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger stand, zuletzt als Polizeihauptkommissar, im Dienst des Beklagten und wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2015 in den Ruhestand versetzt. Der Kläger war in erster Ehe mit Frau A. verheiratet. Die Ehe wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 22. April 2010, rechtskräftig seit dem 16. Juli 2010, geschieden. In diesem Zusammenhang wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wonach zulasten des Anrechts des Antragstellers beim Landesamt für Finanzen und zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.004,64 Euro monatlich, bezogen auf den 31. August 2009, im Wege der externen Teilung begründet wurde. Daneben wurde zulasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei dem Bundeseisenbahnvermögen und zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 518,13 Euro monatlich, bezogen auf den 31. August 2009, im Wege der internen Teilung übertragen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2015 (versandt am 23. Oktober 2015) wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. November 2015 auf 1.903,35 Euro monatlich festgesetzt. Hierin enthalten war eine monatliche Kürzung der Versorgungsbezüge um 1.137,29 Euro gemäß Art. 92 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) infolge des seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Mit Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 7. September 2015 wurden dem Kläger beginnend mit dem 1. November 2015 Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht seiner geschiedenen Ehefrau in Höhe von netto 527,01 Euro bewilligt.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten, die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß § 35 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auszusetzen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass sich seine geschiedene Ehefrau noch nicht im Ruhestand befinde und somit auch noch keine Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalte.

Mit Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 wurde dem Kläger seitens des Beklagten mitgeteilt, dass eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge nach §§ 35, 36 VersAusglG nicht möglich sei. Eine Anpassung erfolge nur, solange der Kläger aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente beziehen könne. Der Kläger erhalte jedoch bereits eine Rente aus dem beim Bundeseisenbahnvermögen erworbenen Anrecht. Zudem sei eine Anpassung der Höhe nach nur in dem Umfang möglich, in dem der Ausgleichsverpflichtete einen Anspruch durch den Versorgungsausgleich erworben habe, im Falle des Klägers also - bezogen auf den 31. August 2009 - 518,13 Euro. Eine Anpassung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages sei nicht möglich. Das Schreiben des Beklagten enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen diese Entscheidung ließ der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2016 Widerspruch einlegen und beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 2015 die Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 28. Oktober 2015 bis zur Pensionierung seiner geschiedenen Ehefrau auszusetzen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass eine Anpassung anteilig in Höhe des den Rentenbezug aus dem erworbenen Anrecht übersteigenden Kürzungsbetrages erfolgen müsse. Der Versorgungsausgleich in Höhe von 1.137,29 Euro greife wegen der noch bestehenden Beschäftigung der früheren Ehefrau des Klägers erst in etwa drei bis vier Jahren. Die einschränkende Vorschrift des § 35 Abs. 3 VersAusglG komme daher nicht in Betracht. Eine Kürzung über den vom Bundeseisenbahnvermögen geleisteten Betrag in Höhe von derzeit 527,01 Euro hinaus sei nicht rechtens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2016 wurde der Widerspruch als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen. Hierzu wurde erläutert, dass die Rechtsbehelfsfrist gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2015 verstrichen sei. Grundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge sei Art. 92 BayBeamtVG, wonach ab Ruhestandsbeginn der dynamisierte Betrag der übertragenen Anwartschaft in voller Höhe vom Ruhegehalt abzuziehen sei. Eine Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG scheitere daran, dass dem Kläger gemäß Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 7. September 2015 ab dem 1. November 2015 aus dem beim Bundeseisenbahnvermögen übertragenen Anrecht eine Rente gewährt werde. Somit sei die gesetzliche Voraussetzung, dass aus dem erworbenen Anrecht noch keine Leistung bezogen werden könne, vorliegend nicht erfüllt. Es solle nur der Nachteil ausgeglichen werden, der dadurch entstehe, dass der Beamte voll gekürzte Versorgungsbezüge erhalte, während er aus der erworbenen Rentenanwartschaft noch keine Leistungen beziehen könne. Somit könne es auch nur Ziel der Regelung sein, den Betrag auszugleichen, den der Beamte noch nicht erhalten könne, solange bis eine Rente aus dem Versorgungsausgleich gewährt werde. Ob und in welcher Höhe die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau eine Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalte, sei rechtlich unerheblich.

Gegen den am 8. Juli 2016 versandten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Juli 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tage, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 18. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2016 aufzuheben und die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 28. Oktober 2015 bis zur Pensionierung seiner früheren Ehefrau auszusetzen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass das Schreiben des Beklagten vom 18. Dezember 2015 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und somit der Widerspruch vom 17. Juni 2016 auch nicht verfristet gewesen sei. Materiell wurde auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen des § 35 VersAusglG lägen nicht vor, da der Kläger aus dem von seiner geschiedenen Ehefrau erworbenen Anrecht aus dem Bundeseisenbahnvermögen bereits seit seinem Eintritt in den Ruhestand eine Leistung beziehe. Auf die Höhe der bezogenen Leistung komme es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass seine geschiedene Ehefrau aus dem vom Kläger einzubehaltenden Kürzungsbetrag noch keine Leistungen beziehe. Eine Anpassung nach § 35 VersAusglG scheitere daher bereits dem Grunde nach, so dass sich die Frage nach der Höhe der Anpassung i. S. d. § 35 Abs. 3 VersAusglG gar nicht mehr stelle.

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz des Klägers vom 2. September 2016 sowie des Beklagten vom 26. September 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Nach Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Oktober 2016 auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach den §§ 35, 36 VersAusglG keinen Anspruch auf die Aussetzung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Kürzung seiner laufenden Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die erhobene Klage ist nicht verfristet. Den Antrag des Klägers vom 28. Oktober 2015 auf Aussetzung bzw. Anpassung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 abgelehnt. Dieser Verwaltungsakt enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Widerspruchsfrist vorliegend gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides beträgt. Der am 17. Juni 2016 bei dem Beklagten eingelegte Widerspruch ist somit jedenfalls fristgemäß. Gegenstand der Klage ist hierbei - entgegen der Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid - allein der Bescheid vom 18. Dezember 2012 hinsichtlich der Aussetzung bzw. Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge, nicht jedoch der Bescheid vom 7. Oktober 2015, mit welchem die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung einer Kürzung nach Art. 92 BayBeamtVG festgesetzt wurden und der in Bestandskraft erwachsen ist.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen des § 35 VersAusglG vorliegend nicht gegeben sind. Nach § 35 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen beziehen kann. Zwar handelt es sich bei dem Kläger gemäß Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 22. April 2010 im Scheidungsverbundverfahren um eine ausgleichspflichtige Person, da zulasten des Anrechts des Antragstellers beim Landesamt für Finanzen zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von seinerzeit 1.004,64 Euro monatlich begründet wurde. Auch erhält der Kläger gemäß Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2015 seit dem 1. November 2015 eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze, da er Polizeivollzugsbeamter war, für welche gemäß Art. 129, 143 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) eine besondere Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand gilt. Jedoch fehlt es eindeutig an dem kumulativ erforderlichen gesetzlichen Merkmal, dass der Kläger aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistung beziehen kann (vgl. hierzu Münchener Kommentar, § 35 VersAusglG, Rn. 5; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., juris PK-BGB, § 35 VersAusglG, Rn. 10; Beck‘scher Online- Kommentar BGB, Bamberger/Roth, § 35 VersAusglG, Rn. 4). Vielmehr erhält der Kläger seit dem 1. November 2015, mithin seit dem Eintritt in den Ruhestand, Zahlungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht seiner Ehefrau bei dem Bundeseisenbahnvermögen von derzeit 527,01 Euro, wie der Kläger auch selbst vorgetragen hat. Damit steht diesem ein Anspruch nach § 35 VersAusglG auf Aussetzung bzw. Anpassung der Kürzung seiner Versorgung nach Art. 92 BayBeamtVG nicht zu.

Dieses Ergebnis deckt sich mit dem durch § 35 VersAusglG erfolgten Normzweck. Die Vorschrift enthält nämlich eine Regelung für Härtefälle, die dadurch entstehen können, dass die beiderseitigen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich nicht mehr - wie nach dem am 31. August 2009 außer Kraft getretenen früheren Versorgungsausgleichsrecht - saldiert werden, sondern jedes einzelne Anrecht isoliert ausgeglichen wird. Wenn die zu teilenden Anrechte unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen haben, kann dieses Ausgleichssystem zu unbilligen Ergebnissen führen, etwa weil die laufende Versorgung eines Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, er aber aus den erworbenen Anrechten des anderen Ehegatten noch keine Leistungen beziehen kann (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 74 f.; BT-Drs. 16/11903, S. 110). Mit der Vorschrift des § 35 Abs. 1 VersAusglG soll vermieden werden, dass die Ehegatten nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs schlechter stehen als nach bisherigem Recht, das durch den Einmalausgleich der Anrechte mit Saldierung geprägt war (vgl. Münchener Kommentar, § 35 VersAusglG, Rn. 1). Aus diesem Grunde sieht § 35 Abs. 3 VersAusglG auch vor, dass die Kürzung höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus den denjenigen Anrechten i. S. d. § 32 VersAusglG auszusetzen ist, aus denen die ausgleichspflichtige Person (noch) keine Leistung bezieht. Zweck dieses Absatzes ist es wiederum, die ausgleichsverpflichtete Person durch die neu eingeführte Anpassungsbestimmung nicht besser zu stellen als nach bisherigem Versorgungsausgleichsrecht. Denn auch nach bisheriger Rechtslage war eine Kürzung in Höhe des Saldos der auszugleichenden Anrechte im Falle der Invalidität oder bei einer besonderen Altersgrenze hinzunehmen (vgl. Münchener Kommentar, § 35 VersAusglG, Rn. 12).

Übertragen auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass eine Aussetzung der Kürzung nur in Höhe des dem Kläger übertragenen Anrechts beim Bundeseisenbahnvermögen, derzeit 527,01 Euro, möglich wäre und es bei einer Kürzung von 610,28 Euro monatlich verbliebe (1.137,29 Euro abzgl. 527,01 Euro). Denn um diesen Betrag wären die Versorgungsbezüge des Klägers auch nach altem Versorgungsausgleichsrecht gekürzt worden. Da es jedoch - wie ausgeführt - bereits an der zwingenden Voraussetzung eines fehlenden Leistungsbezugs aus dem erworbenen Anrecht mangelt, kommt vorliegend eine Aussetzung der Kürzung bereits dem Grunde nach nicht in Betracht.

Auf die Tatsache, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers derzeit noch arbeitet und aus dem vom Kläger im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistungen bezieht, kommt es von Rechts wegen nicht an. Die Kürzung ist vielmehr gemäß Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG bereits ab dem Ruhestandsbeginn des Klägers, mithin ab dem 1. November 2015, durchzuführen. Die Höhe der Kürzung bestimmt sich nach Art. 92 Abs. 2 BayBeamtVG und legt hierfür den (vollen) Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begründeten Anwartschaften zugrunde, welcher zudem gemäß Abs. 2 Sätze 2 und 3 fortzuschreiben ist. Durch die seit dem 1. Januar 2011 gültige Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG ist das sog. Pensionistenprivileg entfallen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält somit nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 3 ZB 13.2437 - juris Rn. 5). Auch die in diesem Zusammenhang bestehende Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG greift vorliegend nicht, da der Kläger sich im Januar 2011 noch nicht im Ruhestand befand. Der Wegfall des Pensionistenprivilegs ist darüber hinaus verfassungskonform (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris).

§ 49 VersAusglG, wonach für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn der Antrag auf Aussetzung der Kürzung wurde erst mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 beim zuständigen Versorgungsträger gestellt wurde. Zudem enthielt das bis zum 31. August 2009 geltende Recht keine Vorschrift zur Aussetzung der Kürzung bei einer Versorgung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze (vgl. obige Ausführungen sowie Münchener Kommentar, § 49 VersAusglG, Rn. 2).

3. Diese auf Basis der geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage beruhende Ablehnung des klägerseitig geltend gemachten Anspruchs verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird in ständiger Rechtsprechung des BVerfG als vereinbar mit Art. 14 und 33 Abs. 5 GG, der das Alimentationsprinzip verfassungsrechtlich absichert, angesehen. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG sind aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie sowie der Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, U. v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77; BVerfG, U. v. 5.7.1989 - 1 BvL 11/87; BVerfG, B. v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12).

Die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B. v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152, Rn. 40 ff., sowie für die Versorgung der Soldaten: BVerfG, B. v. 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20).

Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt sich das versicherungstypische Risiko statistisch unterdurchschnittlicher Leistungen zwangsläufig in beiden Hälften des geteilten Anrechts auf je eigene Weise fort. Erhält die ausgleichsberechtigte Person aufgrund ihres konkreten Versicherungsverlaufs im statistischen Vergleich weniger Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, realisiert sich darin das typische Versicherungsrisiko allein der ausgleichsberechtigten Person. Für die ausgleichspflichtige Person ist dies ohne Bedeutung. Denn die im Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte sind ab der Teilung voneinander unabhängig. Während der Ehe steht jedes Anrecht einem Ehepartner formal ungeteilt zu und folgt einem einheitlichen Versicherungsverlauf, der sich im Wesentlichen am Inhaber des Anrechts ausrichtet. Durch den Versorgungsausgleich werden die einzelnen ehezeitlich erworbenen Rechte zwischen den geschiedenen Ehegatten in zwei Hälften geteilt, die den beiden je eigenen Versicherungsschutz vermitteln. Dabei entstehen zwei selbstständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind.

Die auf die Hälfte ihres zu Ehezeiten begründeten Anrechts verwiesene ausgleichspflichtige Person erbringt auch nicht etwa ein Opfer, das im Einzelfall in Gestalt tatsächlich erbrachter Versorgungsleistungen dem geschiedenen Ehegatten zugutekommen müsste, ansonsten aber seine Rechtfertigung verlöre. Als Opfer ist die versorgungsausgleichbedingte Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person deshalb nicht anzusehen, weil mit der Teilung lediglich die seit Ehebeginn angelegte materielle Zuordnung der Anrechte auch rechtstechnisch nachvollzogen wird. Der ausgleichsberechtigten Person wird rechtlich das Anrecht in der Höhe zugewiesen, in der es ihr der Sache nach schon zuvor zustand. Die eigentumsrechtliche Position der ausgleichspflichtigen Person war von vornherein durch die Ehe mitbestimmt und gebunden (BVerfG, B. v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 - juris Rn. 48 ff.).

Vor diesem Hintergrund geht der Kläger auch mit seinem Hinweis fehl, dass es sich bei dem Saldo aus dem von ihm hinzunehmenden Kürzungsbetrag und dem ihm übertragenen Anrecht noch um „sein“ Geld handelt. Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 04/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.854,64 € festgesetzt. Grü
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Annotations

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.