Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2014 - 3 ZB 12.2647

published on 04/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2014 - 3 ZB 12.2647
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 10.789, 27/07/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 40.703,83 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2010 abgewiesen und entschieden hat, dass die Rücknahme der Anerkennung einer Zeckenborreliose als Folge eines Dienstunfalls, die Rückforderung der (vorläufig gewährten) Heilbehandlungskosten in Höhe von 31.719,83 € und die Einstellung der Zahlung von Unfallausgleich rechtens war.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Der Kläger trägt vor, der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Bescheide vom 12. März 1997 (Zecken-Borreliose Stadium II nach Nr. 3192 der Liste der Berufskrankheiten) und vom 18. April 2002 (Borreliose Stadium III) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig seien.

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Behörde ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts schon durch den Nachweis genügt, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (vgl. zuletzt, B. v. 10.3.2014 - 3 ZB 12.914 - juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 60).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass der Beklagte seiner materiellen Beweislast im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG dadurch genügt, dass er nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 12. März 1997 und vom 18. April 2002, mit denen die Bezirksfinanzdirektion Ansbach die Körperschäden des Klägers als Folge seines Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennung der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen, also „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, d. h. auch dafür, dass es sich bei dem schädigenden Ereignis zumindest um eine wesentlich mitwirkende Teilursache gehandelt hat. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28). Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme eines Anerkennungsbescheids hinsichtlich der Unfallfolgen, denn aus der Rücknahme der den Kläger begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 14).

b. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der vom Landesamt für Finanzen eingeholten Gutachten der Professoren Dr. P. (Facharzt für Neurologie) und Dr. Sch. (Rheumatologe) vom 7. Juli 2007 (= Bl. 1154 Dienstunfallakte Bd. VI) bzw. 19. Februar 2008 (= Bl. 1249 Dienstunfallakte Bd. VII), ihrer ergänzenden Gutachten vom 9. Februar 2010 (= Bl. 1516 Dienstunfallakte Bd. VIII) und vom 5. Juni 2010 (= Bl. 1541 Dienstunfallakte Bd. VIII) sowie der Ausführungen des Prof. Dr. P. in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2012 zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerden des Klägers jedenfalls nicht durch die als Dienstunfall geltend gemachten Zeckenstiche im Sommer 1995 verursacht worden seien.

(1) Der Kläger rügt, das angefochtene Urteil stütze sich ganz wesentlich auf den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachter Prof. Dr. P. und seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2012, der (entsprechend seiner Fachrichtung) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Gesamtkonstellation gegen eine Neuroborreliose spreche. Das Verwaltungsgericht habe damit geradezu beiläufig auch den Ausschluss anderer Borreliosearten verbunden. Das Verwaltungsgericht habe die Tatsache verkannt, dass es sich bei der Zeckenerkrankung des Klägers um eine Lyme-Arthritis/Borrelien-Arthritis handele.

Diese Rüge greift nicht. Der Kläger verweist auf Bl. 23 f. des angefochtenen Urteils und meint daraus den Schluss ziehen zu können, das Verwaltungsgericht habe den (generellen) Ausschluss einer Borrelioseerkrankung allein auf die gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. P. gestützt. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Aus der vom Kläger genannten Urteilspassage ergibt sich das jedenfalls nicht. Vielmehr ist die Formulierung „zum Ausschluss einer Borrelioseerkrankung“ entsprechend der Fachrichtung des Gutachters allein auf die Neuroborreliose bezogen. Das wird auch aus der Gesamtschau der Urteilsbegründung deutlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung sowohl mit den rheumatologischinternistischen Zusammenhängen (vgl. UA Bl. 20 unten/Bl. 21 oben, Bl. 25; Bl. 27) als auch mit den neurologischen Feststellungen (vgl. UA Bl. 22 unten bis Bl. 24 oben) begründet. Das gesteht letztlich auch der Kläger ein, denn er führt auf Seite 4 seiner Zulassungsbegründung vom 4. Januar 2013 aus, das Verwaltungsgericht stütze sich auch darauf, dass nach schriftlicher Feststellung des vom Beklagten beauftragten Prof. Dr. Sch. diagnostische bzw. klinische Erkenntnisse gegen die Annahme einer Lyme-Arthritis sprächen.

(2) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei ihm das klinische Borreliose-Merkmal Erythema migrans (Wanderröte) tatsächlich aufgetreten sei, die aufgetretenen Entzündungen/Schwellungen der Knie und Gelenke des Klägers im Sommer 1996 als Indizien für eine Lyme-Arthritis unter Beweis gestellt worden seien und als Nachweis für eine Borrelien-Infektion hinsichtlich des schubartig mehrfachen Ansteigens des PCR Beweislage vorhanden sei und als Nachweis für eine Borrelien-Infektion Belege aus 1996 und 1997 sowie aus 2001 Feststellungen anlässlich von Rückenmarkspunktionen angeboten worden seien. Im Übrigen habe der sog. Western-Blot-Test vom 24. Juni 1999 ergeben, dass der Antikörper-Titer schwach positiv gewesen sei.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) dargetan. Dies wäre nur der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde und die derart dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet nur dann ernstliche Zweifel, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein damit, dass Tatsachenfeststellungen oder die Würdigung des Klagevorbringens und daraus gezogene Schlussfolgerungen in Zweifel gezogen werden, lässt sich die Richtigkeit eines Urteils nicht in Frage stellen. Auch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 - juris Rn. 7; B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11).

Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

(a) Der Einwand, die Eigenanamnese des Klägers hinsichtlich der Erythema migrans (Wanderröte, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Stichwort Erythema migrans) sei durch Dr. S. bestätigt worden, lässt eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Wanderröte ausschließlich eigenanamnestisch dokumentiert sei. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 4. Mai 1998 angegeben: „Anfang 1995 Erythema migrans, was aber nur anamnestisch angegeben wird, Unterlagen über diese Hauterscheinung liegen nicht vor“ (vgl. Gutachten vom 4.5.1998, S. 3 = Bl. 143 Unfallakte Bd. II). Eine Bestätigung liegt hierin nicht; es wird nur die persönlichen Wahrnehmung und Einschätzung des Klägers wiedergegeben.

Die Ehefrau des Klägers kann das Auftreten der Wanderröte mangels medizinischen Sachverstands, der auch nicht behauptet wird, nicht belegen. Der Gutachter Prof. Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass Rötungen vielfältige Ursachen haben können, so seien z. B. Rötungen nach Insekten- oder Zeckenstichen häufig toxischallergische Stichreaktionen (vgl. Gutachten vom 19.2.2008, S. 21 = Bl. 1269 Dienstunfallakte Bd. VII). Die Ehefrau könnte damit allenfalls eine Rötung, nicht aber eine spezifische Wanderröte aus ihrer Laiensphäre bestätigen.

Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, eine Wanderröte sei nicht nachgewiesen, ist demnach nicht zu beanstanden.

(b) Auch die Tatsache, dass die im Sommer 1996 aufgetretenen Entzündungen/Schwellungen der Knie und Gelenke des Klägers als Indizien unter Beweis gestellt worden sind, vermag die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat dies bereits deshalb nicht als Indiz gewertet, weil die - außerdem unspezifischen - Gelenkschmerzen bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt eingesetzt hatten (vgl. UA S. 21 oben). Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf das Sachverständigengutachten vom 7. Juli 2007, wonach seit mindestens einem Jahr vor dem vermeintlichen Infektionszeitpunkt Gelenkbeschwerden in den gleichen Gelenkregionen (Hände, Ellbogen, Knie) bestanden hätten (vgl. Bl. 1167 Unfallakte VI). Der Kläger hat diese Feststellung mit seiner Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt.

(c) Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihm zwei Liquor-Befunde vorlagen, die beide negativ waren. Darüber hinaus lagen ihm die Antikörperwerte aus der Zeit von 1995 bis 2004 vor. Alle ELISA-Untersuchungen seien negativ gewesen. Er kam zum Schluss, dass kein Anstieg der Antiköperwerte festgestellt werden könne. Man müsse bei den Diagnoseverfahren für den Nachweis von Antikörpern zwei Stufen unterscheiden: Zunächst der sogenannte ELISA-Test, der auf breiter Basis Antikörper erfassen und feststellen solle. Erst wenn ein solcher Test verdächtige Ergebnisse erbringe, werde in der zweiten Stufe die sogenannte Western-Blot-Untersuchung angewandt. Im Falle des Klägers sei es so gewesen, dass alle Testungen nach ELISA negativ verlaufen seien. Es gebe lediglich drei zweifelhafte Ergebnisse aus der Western-Blot-Untersuchung im Jahr 1996 (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2012, Seite 5; vgl. auch Gutachten vom 19.2.2008, S. 22 = Bl. 1270 Dienstunfallakte Bd. VII). Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass, selbst wenn Borrelien-Antikörper nachgewiesen worden wären, diese lediglich für eine stattgehabte Infektion sprächen. Keinesfalls könne damit zwingend auf die Zeckenstiche aus dem Jahr 1995 als Ursache der zahlreichen klägerischen Leiden geschlossen werden (vgl. Gutachten vom 19.2.2008, S. 24 = Bl. 1272 Dienstunfallakte Bd. VII). Dem hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (vgl. UA Bl. 22 oben). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass aus dem internistischrheumatologischen Gutachten vom 9. Februar 2010 (Seite 7 = Bl. 1522 Dienstunfallakte Bd. VIII) folgt, dass die Diagnose einer Borreliose nicht anhand eines serologischen Befundes allein gestellt werden kann, sondern ohne Ausnahme der klinischen Beurteilung bedarf. Vor diesem Hintergrund gewinnt der Hinweis des Klägers auf teils positiven serologischen Nachweise keine Bedeutung. Das Vorliegen teilweise positiver serologischer Nachweise ist nach der vom Kläger unwidersprochenen gebliebenen gutachterlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wird allein mit teils positive serologische Befunden nicht nachgewiesen, dass die Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Zeckenbissen im Sommer 1995 beruhen. Hierfür trägt der Beamte die Beweislast (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 11). Selbst der Sachverständige des Klägers, Dr. T., musste in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einräumen, dass das Vorliegen einer Lyme-Arthritis naheliegend sei, aber nicht bewiesen werden könne (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom27.7.2012, S. 6).

(3) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Borreliose und FSME Bunds Deutschland, einer gemeinnützige Patientenorganisation auf Bundesebene (vgl. www.bfbd.de/de/verein.html, zuletzt besucht am 29.7.2014). Danach lasse die auffällig wiederkehrende Verwendung von identischen Textbausteinen in den diversen Gutachten von Prof. Dr. P. eine Fließbandproduktion ohne individuelle Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall vermuten. Dass eine nachhaltig agierende Interessengruppe mit diametraler Interessenlage einen Gutachter „angreift“, ist nicht geeignet, an der Schlüssigkeit seines Gutachtens zu zweifeln. Der Zulassungsantrag lässt insoweit einen substantiierten Sachvortrag missen.

2. Die Sache weist auch nicht die behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit wiederholt der Kläger seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.

Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Januar 1989. Danach ist von einem Forstbeamten im Außendienst nicht nachzuweisen, dass eine Erkrankung an Borreliose auf einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Zeckenbiss während des Dienstes zurückzuführen ist. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Beamte sich die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Hier liegt aber bereits nach den gutachterlichen Feststellungen, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, keine Zecken-Borreliose vor, so dass sich die Frage eines Kausalzusammenhangs mit einem geringeren Beweismaßstab nicht stellen kann.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Dem Gericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. Sch. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine neue Begutachtung nicht aufdrängen. Außerdem hat der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt (s. auch Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 10). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst.

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 13.6.2012 - 4 B 12/12 - juris Rn. 4).

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m.. § 52 Abs. 1 und 2 GKG 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 21/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.952‚- Euro festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 12.650,89 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000…. € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.