Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 3 ZB 14.1047

published on 06/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 3 ZB 14.1047
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 12.1098, 19/03/2014

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000…. € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2012, mit dem die am 4. Februar 2011 erfolgte Anerkennung des Dienstunfalls vom 22. Juni 2006, bei dem der Kläger, der als Oberstraßenmeister (BesGr A 9) im Dienst des Beklagten steht, bei Straßenkontrollen einen Zeckenbiss erlitt, insoweit nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, als „die daraus resultierende Erkrankung des Klägers“ als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG anerkannt worden war (Nr. 1), sowie die Anträge auf Genehmigung und Kostenübernahme für eine Kur- und Rehabilitationsmaßnahme aufgrund einer therapieresistenten Zervikalgie und Dorsalgie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge vom 29. November 2011 (Nr. 2) und auf Unfallausgleich vom 20. September 2011 (Nr. 3) abgelehnt wurden, zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des von ihm eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. vom 2. Januar 2013 mit Ergänzung vom 20. Juni 2013 und dessen Ausführungen hierzu in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden (vgl. Beweisbeschluss vom 8. November 2012) wie insbesondere eine Borreliose-Erkrankung nicht auf dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss beruhen. Prof. Dr. P. hat sich eingehend mit den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, v.a. mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen der behandelnden Ärzte (Gutachten Dr. B. vom 1. Februar 2012, 24. Mai 2013 und 9. Juli 2013; Atteste Dr. K. vom 13. Mai 2011 und Dr. Sch. vom 19. Mai 2011) und den Laborberichten (Dr. L. vom 20. und 22. Dezember 2010; MVZ W. vom 12. Januar 2011) befasst und ist anhand der Untersuchung des Klägers schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass kein serologischer Nachweis einer Borreliose-Erkrankung geführt werden könne und die beim Kläger vorhandenen Beschwerden hierfür auch nicht typisch seien. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung durch das Gesundheitsamt des Beklagten (Stellungnahmen vom 21. Juni 2011 und 1. Juni 2012) und durch den im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H. (Gutachten vom 23. Oktober 2011 mit Ergänzung vom 25. Mai 2012), wonach die vom Kläger geschilderten Beschwerden nicht durch den Dienstunfall verursacht worden seien und bei ihm keine Anzeichen für eine Borreliose feststellbar seien.

Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Rücknahme der Anerkennung der aus dem Zeckenbiss resultierenden Erkrankung des Klägers als Dienstunfall nach Art. 48 BayVwVfG ex tunc als rechtmäßig erachtet hat, weil die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 und 3 BayBeamtVG im Zeitpunkt der Anerkennung nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen waren und diese daher von Anfang an rechtswidrig war. Der Beamte trägt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs die materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten. Dies gilt auch im Fall der Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen, die nicht zu einer Beweislastumkehr führt (BayVGH, U.v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Die Behörde genügt ihrer Beweislast vielmehr schon dadurch, indem sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 3 ZB 12.2647 - juris Rn. 7).

Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG). Die Erkrankung eines Beamten an einer durch Zecken übertragenen Borreliose als einer von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheit i.S.d. Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV gilt danach als Dienstunfall, wenn die eingetretenen Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Berufskrankheit beruhen (BayVGH, U.v. 21.9.2011 a.a.O. Rn. 34). Auf den Fall des Klägers bezogen bedeutet das, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein muss, dass die vom Kläger beklagten streitbefangenen körperlichen Beschwerden durch den im Jahr 2006 erlittenen Zeckenbiss verursacht worden sind. Dieser Nachweis kann nach der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht geführt werden, was zu Lasten des Klägers geht.

Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass die Anerkennung vom 4. Februar 2011 rechtswidrig war und deshalb gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte. Die Ermessenserwägungen, im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Anerkennung, das die sparsame Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel umfasse, das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand einer für ihn günstigen Regelung, lassen keine Ermessensfehler erkennen (BayVGH, U.v. 21.9.2011 a.a.O. Rn. 49). Auch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist ersichtlich gewahrt, nachdem der Beklagte erst aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H. vom 23. Oktober 2011 mit Ergänzung vom 25. Mai 2012 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen hatte.

Da mangels Anerkennung einer Berufskrankheit i.S.d. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG kein Zusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und dem Dienstunfall vom 22. Juni 2006 besteht, hat er auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Kur- und Rehabilitationsmaßnahme zur Behandlung einer Zervikalgie und Dorsalgie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Nr. 4 BayBeamtVG sowie auf Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.2.1 Soweit der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den von ihm vorgelegten Gutachten von Dr. B. vom 1. Februar 2012, 24. Mai 2013 und 9. Juli 2013 auseinandergesetzt und diese nicht (zutreffend) gewürdigt, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sei, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dieses Parteivorbringen nicht nur im Tatbestand ausführlich und zutreffend wiedergegeben (UA S. 4, 8 und 9), sondern sich auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. und dessen Ausführungen hierzu auch eingehend mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten, die aus Sicht von Dr. B. für eine Borreliose-Erkrankung sowie für eine Dienstunfallbedingtheit der vom Kläger angeführten Beschwerden sprechen, auseinandergesetzt und diese eigenständig gewürdigt (UA S. 13-17). Es hat die Ausführungen von Prof. Dr. P. als nachvollziehbar und schlüssig angesehen und diese nach Würdigung aller für und gegen das Vorliegen einer Borreliose-Erkrankung sowie eines Zusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Zeckenbiss vom 22. Juni 2006 sprechenden Argumente rechtsfehlerfrei als überzeugend erachtet und sie sich dadurch zu eigen gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eigene medizinische Überlegungen anzustellen und diese zu formulieren, da ihm hierfür die erforderliche Sachkunde fehlt. Es hat vielmehr das Gutachten gerade zu dem Zweck eingeholt, um eine medizinische Einschätzung zu erhalten, ob Hinweise für eine Borreliose-Erkrankung beim Kläger bestehen und ob die Beschwerden des Klägers auf den Zeckenbiss zurückgeführt werden können, um auf dieser Grundlage die Rechtsfrage beantworten zu können, ob mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den Beschwerden nachgewiesen ist. Dies hat es anhand des Gutachtens nachvollziehbar verneint. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor, sondern moniert nur, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht der von ihm vertretenen Auffassung gefolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch lediglich, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, verpflichtet das Gericht aber nicht dazu, der von diesem vertretenen Rechtsansicht zu folgen.

1.2.2 Soweit der Kläger rügt, das Gutachten von Prof. Dr. P. sei widersprüchlich und beruhe auf falschen Tatsachen, legt er nicht substantiiert dar, an welchen Mängeln das Gutachten, die zu dessen Unverwertbarkeit führen würden, leiden sollte. Wenn er meint, es sei widersprüchlich, dass der Gutachter davon ausgegangen sei, dass auch die wiederholte Antibiotikagabe zu keiner dauerhaften Besserung beim Kläger geführt habe, vermag der Senat keinen Widerspruch zum klägerischen Vorbringen zu erblicken, die erste Antibiotikagabe 2010 habe angeschlagen, danach sei es ihm wieder schlechter gegangen, so dass die zweite Therapie eingeleitet worden sei. Wenn er behauptet, der Gutachter habe sich in der mündlichen Verhandlung bei Fragen in Widersprüche verwickelt, lassen sich die behaupteten Widersprüche dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 nicht entnehmen. Darüber hinaus hat der Gutachter ausdrücklich dargelegt, dass die vom Kläger laut Beweisbeschluss vom 8. November 2012 geltend gemachten Beschwerden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss bzw. auf eine hieraus resultierende Borreliose-Erkrankung zurückgeführt werden können, weil ein serologischer Nachweis nicht geführt werden könne und die vorhandenen Beschwerden für eine solche Erkrankung auch nicht typisch seien. Entgegen der klägerischen Behauptung hat der Gutachter damit die im Beweisbeschluss gestellten Fragen beantwortet. Der Gutachter hat auch plausibel erläutert, weshalb er trotz der Tatsache, dass die Zecke positiv auf Borrelien getestet wurde und eine Untersuchung am 20. Dezember 2010 eine schwach bis mittelgradig positive LTT-Reaktion auf Borrelien-Antigene ergab, nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Borreliose ausgehen könne. Der Kläger hat diesbezüglich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) darlegt. Im Übrigen irrt er, wenn er meint, dass der Gutachter verpflichtet gewesen wäre, die Ursachen seiner diversen Krankheitssymptome zu ermitteln. Maßgebend war vielmehr nur, ob die vom Kläger beklagten Beschwerden auf den als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss bzw. auf eine hieraus resultierende Borreliose-Erkrankung zurückgeführt werden können, was nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar war. Darauf, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Kläger verkennt auch die o.g. Beweislast, wenn er davon ausgeht, der Gutachter hätte im Einzelnen nachweisen müssen, dass seine Beschwerden nicht auf dem Dienstunfall beruhen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Mit der Behauptung, der Unfall habe zu Gesundheitsstörungen beim Kläger geführt, wovon nach den Feststellungen des Gutachters gerade nicht auszugehen ist, werden keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten dargelegt.

3. Auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, hat der Kläger nicht dargelegt.

3.1 Soweit er eine mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) dazu eingeholt hat, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei ihm eine unfallbedingte Borreliose-Erkrankung vorliege und/oder die im Beweisbeschluss vom 8. November 2012 angeführten Gesundheitsstörungen unfallbedingt seien, musste sich dem Erstgericht aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine erneute Begutachtung nicht aufdrängen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterbliebene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens kann dabei nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung und Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und so die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BVerwG, B.v. 25.2.2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 5). Solche Mängel des Gutachtens trägt der Kläger nicht substantiiert vor; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 1.2 Bezug genommen. Der Kläger legt auch nicht dar, dass andere Gutachter über neue oder überlegenere Forschungsmittel bzw. größere Erfahrung verfügen würden (BVerwG, B.v. 3.2.2012 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. H. als schlüssig und überzeugend angesehen hat, hat deshalb auch zu Recht den in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO).

3.2 Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) rügt, weil das Verwaltungsgericht Dr. B. nicht - wie beantragt - als (sachverständigen) Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und dessen Einvernahme zu den mit dem vom Kläger beantragten Obergutachten gestellten Fragen abgelehnt hat, musste sich ihm eine weitere Sachaufklärung aus den unter 3.1 genannten Gründen ebenfalls nicht aufdrängen und hat es deshalb auch zu Recht den in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. B als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Falls der Kläger sich die Möglichkeit hätte offenhalten wollen, durch Dr. B. Fragen an den Sachverständigen stellen zu können bzw. Dr. B. als präsenten Zeugen befragen zu können, hätte er ihn zur mündlichen Verhandlung mitbringen müssen. Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwaltungsgerichts gegenüber dem rechtsanwaltlich vertretenen Kläger war hierfür nicht erforderlich. Dass das Gericht Dr. B. nicht zur mündlichen Verhandlung geladen hatte, musste dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zudem aus der Ladung bekannt sein, in der lediglich Prof. Dr. P. als Sachverständiger aufgeführt war.

3.3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten akzeptiert hat. Diese ist nach dem unter 1.1 Ausgeführten auch nicht zu beanstanden.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 04/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 40.703,83 € festgesetzt.
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published on 27/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 12.650,89 Euro festgesetzt. Gründe
published on 18/04/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Schadensereignisses als Dienstunfall. 2 Der am ...1960 geborene Kläger ist seit 03.09.1980 als Beamter i
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.