Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 3 ZB 11.179

published on 17/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 3 ZB 11.179
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Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 09.91, 11/11/2010

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.338,62 € festgesetzt.

Gründe

Der ausdrücklich allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie sinngemäß auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit dem das auf Reaktivierung gerichtete Begehren des Klägers abgelehnt worden ist, bestehen nicht.

Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 65 Abs. 4 BayBG in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung vom 20. Juli 2008- BayBG n. F. - (bzw. Art. 59 Abs. 2 BayBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung - BayBG a. F. -) ist dem innerhalb der Fünfjahresfrist gestellten Antrag des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu entsprechen, wenn seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist, falls nicht zwingende dienstliche Gründe dem Antrag entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BayVGH U. v. 4.4.1990 - 3 B 89.02984 - juris Rn. 27; B. v. 12.7.2010 - 3 B 09.957 - juris Rn. 23) zu Recht verneint, da der Kläger nach den vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, aufgrund der er - nach wie vor - dienstunfähig ist.

Die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Einwände begründen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

1.1 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung äußert, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen z. T. von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei bzw. entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen fehlten, steht einer Berücksichtigung dieses Vorbringens im Rahmen des Zulassungsverfahrens entgegen, dass die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Tatbestands im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils vom Kläger geltend gemacht werden hätte müssen (BVerwG B. v. 9.9.2009 - 4 BN 4/09 - juris Rn. 16).

Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) werden damit nicht dargetan. Dies wäre nur der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde und die derart dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet nur dann ernstliche Zweifel, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein damit, dass Tatsachenfeststellungen oder die Würdigung des Klagevorbringens und daraus gezogene Schlussfolgerungen in Zweifel gezogen werden, lässt sich die Richtigkeit eines Urteils nicht in Frage stellen. Auch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Die vom Kläger als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen sind vor dem Hintergrund der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht größtenteils schon nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus hat der Kläger jedenfalls nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit erkennbar unrichtig bzw. unvollständig sind, sondern er setzt lediglich seine eigene Bewertung bestimmter Tatsachen an die Stelle der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Tatsachenwertung. Damit wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

So ist offensichtlich nicht entscheidungserheblich, ob der unstreitig zwischen dem Kläger und seinen Eltern bestehende Konflikt hinsichtlich des Aufenthalts sowie der Erziehung der Kinder seiner an Schizophrenie erkrankten Schwester (hauptsächlich) auf der Ablehnung des 1998 durch das Kreisjugendamt D. erstellten Hilfeplans durch die Eltern des Klägers beruhte. Vielmehr ist maßgeblich, dass es wegen der verschiedenen Ansichten hierüber - wie auf S. 2 des Urteils zutreffend festgestellt - zu den vom Kläger selbst vorgetragenen familiären Problemen gekommen ist.

Inwiefern es unrichtig sein soll, dass sich seit 1998 parallel dazu auch wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Übernahme des Gastronomiebetriebs vom Vater des Klägers entwickelt haben (UA S. 2 f.), erschließt sich dem Senat nicht, da unstreitig in der Folge der Übernahme finanzielle Probleme aufgetreten sind.

Im Zusammenhang mit der zutreffenden Feststellung des Erstgerichts (UA S. 3), dass der Beschluss des Amtsgerichts D. vom 7. November 2002, mit dem für den Kläger eine Betreuung angeordnet wurde, mit Beschluss des Landgerichts A. vom 10. September 2003 wieder aufgehoben wurde, war es unerheblich, dass dies auf die Beschwerde des Klägers hin geschah, nachdem das Beschwerdegericht die Voraussetzungen hierfür im damaligen Zeitpunkt als nicht mehr gegeben erachtet hatte.

Unzutreffend ist, dass sich das Erstgericht nicht mit der Stellungnahme des Klägers vom 9. Mai 2010 zum Gutachten von Prof. Dr. D. vom 23. März 2010 auseinander gesetzt hat, da es nicht nur deren Inhalt (zusammengefasst, § 117 Abs. 3 VwGO) im Tatbestand aufgeführt hat (UA S. 9), sondern in den Entscheidungsgründen auch die darin vorgebrachten Einwände entkräftet hat (UA S. 13).

Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen (UA S. 4), dass bei der Erstellung der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 sowie der fachärztlichen Gutachten vom 21. März 2007, 27. Mai und 13. Juni 2008, auf die sich die Amtsärztin maßgeblich gestützt hat, nicht sämtliche von Prof. Dr. D. bei der Fertigung seines Gutachtens vom 23. März 2010 verwerteten Unterlagen vorlagen. Dies betrifft - wie zutreffend im Urteil festgestellt (UA S. 4) - insbesondere die von Prof. Dr. D. angeforderten Unterlagen bezüglich der (zweimaligen) früheren Betreuung des Klägers sowie dessen umfangreichen Schriftverkehr mit anderen Behörden (vgl. Bl. 711-781 d. GA.).

1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils äußert, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. vom 23. März 2010 zugrunde gelegt hat, obwohl dieses unrichtig bzw. unvollständig sei, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Dieser Einwand vermag weder im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch auf die Beweiswürdigung durch das Gericht (§ 108 Abs. 1 VwGO) die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) mangels eigener Sachkunde nach § 98 VwGO i. V. m. § 411 ZPO ein Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers eingeholt hat, nachdem die Beklagte entgegen den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 aufgrund von dessen aktenkundigen Verhalten eine Dienstfähigkeit des Klägers in Abrede gestellt hat.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei das auf einer umfassenden Tatsachengrundlage beruhende Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. vom 21. März 2010 (Bl. 695-856 d. GA) als inhaltlich ausführlich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erachtet und konnte es deshalb gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seiner Überzeugungsbildung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde legen (UA S. 11); es hat seine - neben dem Akteninhalt - primär auf dieses Gutachten gestützte Überzeugungsbildung im Einzelnen auch entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO begründet (UA S. 11-17).

Der Sachverständige kommt aufgrund der von ihm am 8. September 2009 persönlich durchgeführten ganztägigen psychiatrischen Untersuchung des Klägers und der Auswertung des gesamten Akteninhalts sowie der Akten der Betreuungsverfahren betreffend den Kläger unter Würdigung sämtlicher im Untersuchungszeitpunkt vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten zur Krankheitsgeschichte des Klägers als auch unter Berücksichtigung der vom Kläger übergebenen, von diesem als „Strafrechtliche Aufarbeitung“ bezeichneten schriftlichen Äußerungen zu dem Ergebnis, dass dieser aufgrund einer diagnostizierten schwerwiegenden psychischen Erkrankung (wahnhafte Störung gemäß ICD-10 F 22.0) - weiterhin - dienstunfähig ist.

Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

So ist nicht schlüssig dargelegt, warum die unterbliebene Auswertung der den Vater des Klägers betreffenden Betreuungsakten des Landgerichts E. (Gz. 1 T 79/10) sich auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers auswirken hätte können. Das Landgericht E. hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 den die Anordnung einer Betreuung für den Vater des Klägers ablehnenden Beschluss des Notariats G. II vom 13. März 2008 aufgehoben, weil dieses den zugrunde liegenden Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt habe. (Weitere) entscheidungserhebliche Erkenntnisse zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers lassen sich hieraus aber ersichtlich nicht gewinnen.

Unzutreffend ist, dass der Sachverständige die vier Aktenordner umfassende, ihm vom Kläger übergebene „Strafrechtliche Aufarbeitung“ nicht hinreichend gewürdigt habe. Der Sachverständige hat die darin gesammelten, zum größten Teil bereits in den Verwaltungs- und Gerichtsakten enthaltenen Schreiben des Klägers im Rahmen der Gutachtenserstellung ausreichend gewürdigt (vgl. Bl. 696, 772-775 d. GA).

Soweit der Kläger bemängelt, dass die Ursache für die gesamte dienstrechtliche Problematik, die er in einem angeblichen strafrechtlich relevanten Verhalten seines Vaters sieht, nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, ist dies nicht entscheidungserheblich. Für die Frage des Vorliegens der Dienstunfähigkeit kommt es nicht darauf an, wodurch sie ausgelöst worden ist (vgl. BayVGH B. v. 30.8.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 33).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter anführt, im Gutachten sei nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, dass die Flut von schriftlichen Äußerungen lediglich eine Reaktion darauf sei, dass er ein Straftatopfer sei, so dass die Schlussfolgerung, es liege eine „wahnhafte Störung“ vor, nicht haltbar sei, wendet er sich ohne Erfolg gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Beweiswürdigung. Dieser hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb die vom Kläger gegen zahlreiche Personen erhobenen Strafanzeigen gerade Ausdruck von dessen wahnhafter Störung sind (vgl. Bl. 774 d. GA). Dies wird dadurch bestätigt, dass sich aus der „Strafrechtlichen Aufarbeitung“ des Klägers in keinem Fall der zahlreichen Anzeigen ein konkreter Anfangsverdacht für verfolgbare Straftaten ergeben hat (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft A. vom 29. Mai 2006, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 20. Oktober 2006; Verfügungen der Staatsanwaltschaft A. vom 15. Oktober 2010, Bl. 939-952 d. GA).

Es trifft nicht zu, dass der Kläger von September 2006 bis Juli 2008 fast zwei Jahre lang in mehreren persönlichen Gesprächen und Tests durch die Amtsärztin Dr. B. sowie im Klinikum H. begutachtet worden sei, während er von Prof. Dr. D. nur einmal am 8. September 2009 angehört wurde. Laut Angaben in den hierzu vorgelegten Stellungnahmen wurde der Kläger am 23. Oktober 2006 amtsärztlich untersucht. Die erste psychiatrische Exploration im Klinikum H. am 23. Januar 2007 umfasste drei Stunden, die zweite Exploration im Klinikum H. beruhte auf zwei testpsychologischen Untersuchungen vom 22. Februar und 26. März 2008, deren Einschätzung sich die Amtsärztin Dr. B. ohne eigene weitere Prüfung anschloss. Unabhängig hiervon war auch nicht allein die Dauer und Häufigkeit der Untersuchungen, sondern auch die Auswertung sämtlicher vorliegender Unterlagen für die vom durch das Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung maßgeblich. Die vom Kläger herangezogenen amts- und fachärztlichen Gutachten beruhen hingegen nicht auf einer solchen umfassenden Tatsachengrundlage.

Unzutreffend ist auch, dass der Kläger entgegen den Feststellungen im Gutachten inzwischen mit der Bewältigung seiner Vergangenheit abgeschlossen hat, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, sämtliche die Beklagte betreffenden Verfahren zurücknehmen zu wollen. Sein Vorbringen im Zulassungsverfahren sowie die von ihm inzwischen ebenfalls betriebene Wiederaufnahme des gerichtlichen Ruhestandsversetzungsverfahrens belegen vielmehr das Gegenteil.

Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen aufgrund von dessen (früherer) politischer Einstellung können nicht mehr im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgebracht werden, weil das Erstgericht den gegen den Gutachter gestellten Befangenheitsantrag (§ 98 VwGO i. V. m. § 406 ZPO) des Klägers vom 29. Juli 2009 mit Beschluss vom 18. August 2009 abgelehnt und der Kläger hiergegen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO keine Beschwerde eingelegt hat. Die Rüge, ein Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen sei fehlerhaft, rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 1 VwGO, § 406 Abs. 5 ZPO selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. BayVGH B. v. 22.6.2010 - 3 C 10.1227 - juris) und deshalb nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren entzogen sind.

Soweit der Kläger einwendet, dass der Gutachter es abgelehnt habe, über die „Strafrechtliche Aufarbeitung“ zu sprechen sowie Vertrauenspersonen hinzuzuziehen, war dieser nicht gehalten, dem Kläger zusätzlich zur persönlichen Anhörung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem hatte der Kläger Gelegenheit, sich zu dem Gutachten zu äußern. Im Übrigen hätte es ihm freigestanden, diesbezüglich rechtzeitig (§ 406 Abs. 2 ZPO) erneut einen Befangenheitsantrag zu stellen, so dass er damit nicht mehr gehört werden kann. Entsprechendes gilt für die erst nachträglich gerügte angeblich angespannte und belastete Gesprächsatmosphäre.

Soweit der Kläger rügt, dem Sachverständigen sei die Stellungnahme zum Gutachten vom 9. Mai 2010 nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung am 11. November 2010 übermittelt worden, so dass er hierzu keine Angaben machen habe können, beruht dies darauf, dass die Stellungnahme dem Gericht erst am 28. Oktober 2010 vorgelegt wurde. Unabhängig hiervon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift S. 3 f. Bl. 929 d. GA) die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände ausgeräumt (UA S. 13-16). Darüber hinaus hat der Kläger insoweit auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Stellungnahme, mit der er unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens nur seine Sicht der Tatsachen wiedergibt, zu einer positiven Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit führen hätte sollen.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Sachverständige auch deutlich gemacht (vgl. Bl. 844-851 d. GA), warum er die zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts H. vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 und die diesen zugrunde liegenden fachärztlichen Gutachten des Klinikums H. vom 21. März 2007, 27. Mai und 13. Juni 2008 wegen mangelhafter Tatsachenfeststellungen nicht für schlüssig hält. Der amtsärztlichen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Dienstfähigkeit kommt nur dann Vorrang zu, wenn sie auf zutreffenden, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Tatsachengrundlagen beruht (BayVGH B. v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 35), was hier zu verneinen ist. Wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte insoweit die Amtsärztin bzw. die Fachärzte zu einer ergänzenden Stellungnahme auffordern müssen, wäre es an ihm gelegen, einen diesbezüglichen Beweisantrag zu stellen. Entsprechendes gilt für den erstmals im Zulassungsverfahren erhobenen Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit einzuholen, über den nach Ermessen zu entscheiden gewesen wäre (BVerwG B. v. 22.12.2011 - 2 B 87/11 - juris Rn. 6).

2. Auch der (sinngemäß) geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht genügend dargelegt.

Ein Verfahrensmangel aufgrund behaupteter mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht weder die Amtsärztin bzw. die Fachärzte ergänzend angehört noch ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit eingeholt hat, liegt schon deshalb nicht vor, weil es der anwaltlich vertretene Kläger unterlassen hat, rechtzeitig durch Stellung entsprechender Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Auch im Rahmen der Amtsermittlung musste sich deshalb die Einholung ergänzender Gutachten dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, zumal es keinen Anlass hatte, an der Eignung des vorliegenden Gutachtens zu zweifeln. Der Kläger hat auch nicht dargetan, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, um auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit zu gelangen.

Entsprechendes gilt für eine unterstellte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Gutachter dem Kläger - ggf. unter Hinzuziehung von Vertrauenspersonen - nochmals Gelegenheit zur (mündlichen) Stellungnahme geben hätte müssen, ist nicht schlüssig dargetan, dass dies zu einer anderen Entscheidung bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit geführt hätte. Soweit der Kläger seine „Strafrechtliche Aufarbeitung“ und seine Stellungnahme zum Gutachten als nicht (hinreichend) gewürdigt ansieht, war der Gutachter bzw. das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, auf jeden einzelnen ersichtlich nicht entscheidungserheblichen Punkt explizit einzugehen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis 2. Dezember 2011 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Eine Klage auf Reaktivierung ist hinsichtlich des Streitwerts wie eine umfassende Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand zu bewerten (vgl. BVerwG B. v. 30.7.2009 - 2 B 30/09 - juris; BayVGH B. v. 12.7.2010 - 3 B 09.957 - juris Rn. 37).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 22/12/2011 00:00

Gründe 1 1. Der Kläger, ein Oberstudienrat im Dienst des Beklagten, begehrt die Verpflichtung des Beklagten, das bei ihm bestehende Krankheitsbild als Dienstunfall im Si
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 16/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die erneute Berufung in das Beamtenver
published on 04/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 40.703,83 € festgesetzt.
published on 28/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die erneute Berufung in das Beamte
published on 04/11/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.