Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2018 - 3 ZB 16.938

published on 27/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2018 - 3 ZB 16.938
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 15.2328, 05/04/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 12.650,89 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid des Landesamt für Finanzen – Dienststelle R... Bezügestelle Dienstunfall - vom 14. Oktober 2015 abgewiesen hat, in dem die Anerkennung einer „Nasenrückenabweichung nach links“ als Dienstunfallfolge des Dienstunfallereignisses vom 7. Dezember 2010 zurückgenommen, diesbezügliche Unfallfürsorgeanträge vom 15. August 2014, 21. Oktober 2014, 26. November 2014, 21. Dezember 2014 und 2. September 2015 abgelehnt und vorläufig gewährte Heilbehandlungskosten in Höhe von 7650,89 Euro zurückgefordert worden waren.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des im Verwaltungsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachtens (Dr. H.........) vom 15. Mai 2015 zur Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zwar unbestritten ein Körperschaden in Form einer „Nasenrückenabweichung nach links“ vorliege, dieser sich aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den anerkannten Dienstunfall vom 7. Dezember 2010 zurück führen ließe. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle R... vom 8. Juni 2011 erweise sich insoweit als rechtswidrig. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Rahmen eines vom Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2015 beauftragten fachärztlichen Gutachtens sollte geklärt werden, ob die Operation des Klägers vom 2. Oktober 2014 ursächlich auf die anerkannten Dienstunfallfolgen zurück zu führen ist bzw. ob und welche Folgen des Dienstunfalls vom 7. Dezember 2010, bei dem der Kläger im Rahmen eines dienstlichen Selbstverteidigungstrainings von seinem Kollegen G... einen Faustschlag auf die Nase erhalten hatte, überhaupt beim Kläger festzustellen sind.

In seinem Gutachten vom 15. Mai 2015 kam Dr. H... unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen und aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers zum Ergebnis, dass zwar eine Nasenprellung durchaus mit den vom Kläger geschilderten Beschwerden nach dem Ereignis vom 7. Dezember 2010 in Einklang zu bringen sei, nicht jedoch eine ebenfalls zunächst anerkannte Dienstunfallfolge „Nasenrückenverschiebung nach links“. Vom Kläger seien bis auf das nach dem Schlag aufgetretene Nasenbluten keinerlei Symptome einer mit einer Nasenrückenabweichung nach links einhergehenden Nasengerüstveränderung geschildert worden. In der Regel würden jedoch bei einer solchen Verletzung sowohl an der knöchernen als auch an der knorpeligen Nase zusätzliche Symptome auftreten, wie z.B. eine massive Schwellung und eine unmittelbar oder im Verlauf von einigen Tagen entstehende erhebliche Nasenatmungsbehinderung durch Hämatome an der Nasenscheidewand. Eine Nasenrückenabweichung setze ein massives Trauma voraus, das Strukturveränderungen im Sinne einer Nasenbeinfraktur hervorrufe, was vorliegend radiologisch nach dem Unfall nicht belegt sei. Da primäre Befunde nach dem Dienstunfall fehlten, erscheine auch bei der anamnestischen Symptomatik die erhebliche Nasengerüstverletzung nicht schlüssig nachvollziehbar. Auch dass bei einer solchen Verletzung keine unmittelbare ärztliche Konsultation erfolgt sei und die erste Befunderhebung erst zwei Monate später stattgefunden habe, lasse Zweifel aufkommen, ob tatsächlich das Unfallereignis einen solchen, sowohl das knöcherne als auch das knorpelige Nasengerüst betreffenden Schaden an der Nase des Klägers verursacht habe. Auch der Operationsbericht vom 2. Oktober 2014 (Prof. Dr. W.........), der multiple Frakturlinien durch Knorpel und die Lamina als Zustand vor der Durchführung der Operation beschreibe, würde ein massives Septumhämatom mit unmittelbar auftretender erheblicher Nasenatmungsbehinderung erwarten lassen, das in der Regel eine unmittelbare operative Revision erforderlich gemacht hätte. Eine Operation sei aber erst knapp vier Jahre nach dem Unfallereignis erfolgt. Aus den Akten ergäben sich keine Unterlagen oder Angaben, die belegen würden, dass die von Dr. W... im OP-Bericht beschriebene Situation beim Kläger nach dem Ereignis vom 7. Dezember 2010 vorgelegen habe. Die multiplen Frakturlinien könnten sich zudem auch mit der vorangegangenen Operation von 2006 erklären lassen, da dort beim Kläger eine Korrektur des Septums erfolgt sei, die in der Regel mit einer Durchtrennung des Knorpels einhergehe. Ferner werde noch eine Entnahme und ausgedünnte und begradigte Reimplantation der knöchernen Bestandteile berichtet. Insofern fehlten eindeutige Belege dafür, dass die vor der Operation 2014 beschriebene Strukturveränderung durch den Dienstunfall vom 7. Dezember 2010 verursacht worden sei. Weitere Aufzeichnungen oder Befunde aus der Zeit vor dem Unfallereignis seien nicht vorhanden. Die aktuellen Beschwerden, wie eine behinderte Nasenatmung (sowie die Formveränderung der äußeren Nase), ließen sich deshalb nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis vom 7. Dezember 2010 zurückführen.

Soweit das Verwaltungsgericht – gerade auch im Hinblick auf die beim Kläger bestehende Vorschädigung – auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens deshalb zum Ergebnis kommt, dass die aktuellen Beschwerden, wie eine behinderte Nasenatmung (sowie die Formveränderung der äußeren Nase), nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis vom 7. Dezember zurückzuführen seien, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beamte trägt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs die materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten. Dies gilt auch im Fall der Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen, die nicht zu einer Beweislastumkehr führt (BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 3 ZB 14.1047 – juris Rn. 5; U.v. 21.9.2011 – 3 B 09.3140 – juris Rn. 36). Die Behörde genügt ihrer Beweislast vielmehr schon dadurch, indem sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, B.v. 4.8.2014 – 3 ZB 12.2647 – juris Rn. 7).

Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass die Anerkennung der Dienstunfallfolge „Nasenrückenabweichung nach links“ vom 8. Juni 2011 rechtswidrig war und deshalb gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte. Die Ermessenserwägungen, insbesondere dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Anerkennung, das auch die sparsame Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel umfasse, das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand einer für ihn günstigen Regelung überwiege, lassen keine Ermessenfehler erkennen (BayVGH, B.v. 6.3.2017 a.a.O. Rn. 7). Solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG ist ebenfalls gewahrt, nachdem der Beklagte erst aufgrund des Gutachtens vom 15. Mai 2015 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen erlangte.

Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungs- und Operationskosten gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugungsbildung auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte fachärztliche Gutachten vom 15. Mai 2015 gestützt. Unlösbare Widersprüche oder Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters Dr. H... hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Der Gutachter ist auch nicht deshalb von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen, weil der Zeuge G... nicht vor Erstellung des Gutachtens gehört worden war.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, dass für eine Einvernahme des Zeugen G... im Verwaltungsverfahren schon deshalb kein Anlass bestanden habe, weil der Zeuge für die unter Beweis gestellte Tatsache, „dass als adäquat-kausale Folge des Dienstunfalls eine Nasenrückenabweichung nach links und eine Nasenspitzenabweichung nach rechts eingetreten ist“, ein ungeeignetes Beweismittel darstelle. Die Frage der Kausalität im Dienstunfallrecht sei der Wahrnehmung durch Zeugen nicht zugänglich. Der Tathergang (Schlag auf die Nase des Klägers mit anschließendem Nasenbluten) habe festgestanden und eine weitere Aufklärung des Unfallhergangs sei vom Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens aufgrund der ihm vorliegenden Akten nicht für erforderlich gehalten worden. Dr. H... habe in seinem fachärztlichen Gutachten vom 15. Mai 2015 ausdrücklich festgestellt, dass eine knöcherne Verletzung des Nasenrückens nach dem Faustschlag radiologisch nicht nachweisbar gewesen sei (Bl. 18) und auch die anamnestische Symptomatik nicht für ein derartiges Nasentrauma spreche. Einen Bruch des knöchernen Nasengerüsts habe auch der erstmals am 15. Februar 2011 untersuchende Arzt, Dr. K... nicht feststellen können und ergänzend zu seiner ärztlichen Stellungnahme bezüglich des Dienstunfalls vom 7. Dezember 2010 seine Diagnose „posttraumatische Nasendeformität“ dahingehend ergänzt, dass beim Kläger wegen Nasendeformität am 28. April 2006 eine Septorhinoplastik erfolgt sei und er über den bis zum Dienstunfallereignis bestehenden Verlauf keine Aussage treffen könne. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ohne weitere Aufklärung auf das Gutachten des Dr. H... stützen dürfen, folgt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter – wie hier der Kläger – nicht ausdrücklich beantragt hat. Soweit, wie im Zulassungsantrag vorgetragen, der Zeuge G... geschildert hätte, dass nach seinem Schlag vom 7. Dezember 2010 beim Kläger im Vergleich zum vorigen Zustand eine Nasenrückenabweichung nach links vorgelegen hätte, hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf eine aus seiner Sicht notwendige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (BayVGH, B.v. 6.5.2016 – 3 ZB 15.924 – Rn. 13). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die in erster Instanz unterlassene Stellung eines förmlichen Beweisantrags im Berufungsverfahren nachzuholen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 21).

Etwas anderes gilt nur, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (BayVGH, B.v. 15.6.2015 – 5 ZB 14.1919 – juris Rn. 29). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nach den Vorberatungen das von der Behörde eingeholte Gutachten des Dr. H... vom 15. Mai 2015 als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehe. Soweit daraufhin von der Klägerseite deutlich gemacht worden war, dass dem Gutachten keine ausreichend ermittelte Tatsachengrundlage zu Grunde läge, da der Beklagte den Zeugen G... nicht einvernommen hätte, obwohl dieser genaue Angaben zu der Art und Intensität des von ihm geführten Schlags auf die Nase des Klägers hätte machen können, was notwendigerweise vom Gutachter zu berücksichtigen gewesen wäre, so ergibt sich hieraus nichts anderes. Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (BVerwG, B.v. 26.9.2012 – 2 B 97/11 – juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem Gutachten des Dr. H... vom 15. Mai 2015 auseinander gesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Ausdrücklich hat es in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass der Gutachter aus seiner Sicht auch nicht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Tathergang (Schlag auf die Nase mit nachfolgendem Nasenbluten) habe festgestanden, die Kausalitätsfrage sei der Wahrnehmung des Zeugen nicht zugänglich. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht deshalb nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängen.

Nach alledem war der Zulassungsantrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 06/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün
published on 07/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.841,38 € festgesetzt
published on 04/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 40.703,83 € festgesetzt.
published on 15/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgeset
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.