Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2014 - 14 ZB 12.1024

published on 21/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2014 - 14 ZB 12.1024
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.952‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen‚ wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 - 1 BVR 814/09 - NJW 2009‚ 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004‚ 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor‚ wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt‚ aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt‚ dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 - 1 BVR 2011/10 - NVWZ 2011‚ 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung einer Innenmeniskusläsion (in Form eines doppelten Lappenrisses)‚ eines Knorpelschadens (traumatische Chondromalazie Grad 3 Trochlea) und einer Synovialitis als Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 18. Juni 2009 nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sowie die Gewährung von Unfallausgleich für die erlittenen noch bestehenden Unfallfolgen nach § 35 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt‚ die im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durchgeführte Begutachtung des Klägers habe ergeben‚ dass das Unfallereignis vom 18. Juni 2009 für die oben genannten Körperschäden des Klägers keine wesentliche (Mit-)Ursache gewesen sei. Sowohl die fachärztlichen Berater Dr. F. und Dr. V. in ihren Stellungnahmen vom 17. September 2009 bzw. 6. Juni 2011 als auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 26. April 2011 seien zu dem für das Gericht nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis gekommen‚ dass aus den vorliegenden Hergangsschilderungen des Klägers ein für die Herbeiführung der geltend gemachten Gesundheitsschäden geeignetes Sturzgeschehen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hergeleitet werden könne. Dafür spräche insbesondere der von den genannten Fachärzten hervorgehobene Umstand‚ die beim Kläger vorgefundenen Verletzungen könnten allenfalls bei einem sog. starken Drehsturz diskutiert werden‚ dessen Voraussetzungen aber nach den Angaben des Klägers zum Sturzgeschehen gerade nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen seien weder im Bereich des Meniskus noch im Bereich des Knorpelschadens Merkmale eines traumatischen Einwirkens äußerer Kräfte festgestellt worden. Zwar stelle auch ein Sturz direkt auf die Kniescheibe theoretisch eine ausreichend einwirkende Kraft für die Verursachung der vorgefundenen Verletzungen des Klägers dar, allerdings wären in diesem Falle deutliche Mitverletzungen bzw. Reaktionen auch der Kniescheibe zu erwarten, welche nicht vorlägen. Damit sei der geschilderte Unfallhergang schon nicht geeignet gewesen, die entsprechenden Verletzungen herbeizuführen. Ausweislich der Röntgenergebnisse und der pathologisch-anatomischen Begutachtung des Meniskusgewebes hätten degenerative Vorschäden vorgelegen. Die festgestellte beginnende mediale Gelenkspaltverschmälerung und die dokumentierte Varusachse prädisponierten nach der Beurteilung einer der fachärztlichen Berater zweifelsfrei zu einem (degenerativ bedingten) Meniskusriss. Dass trotz dieser festgestellten Vorschädigungen im linken Kniegelenk dem Unfallereignis die Qualität der wesentlich (mit-)wirkenden Ursache für die Gesundheitsschäden zukomme und damit eine Kausalität im erforderlichen Umfang für diese Schäden bestehe, habe der Kläger nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beweisen können.

Mit dem Zulassungsantrag werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt‚ die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1.1. Der Kläger rügt insbesondere‚ die Argumentation des Verwaltungsgerichts ignoriere den Umstand‚ dass nach Aussage des Sachverständigen Dr. B. die festgestellten Verletzungen frisch und damit traumatisch bedingt gewesen seien. Angesichts dessen könne es keinen vernünftigen Zweifel daran geben‚ dass der Unfall für diese frischen Verletzungen ursächlich gewesen sei‚ so dass der volle Beweis für die Kausalität zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache erbracht sei. Der Kläger sei gestürzt und habe bei vorausgegangener Beschwerdefreiheit und festgestellten frischen Verletzungen seither Kniebeschwerden. Folglich müssten die Verletzungen - logischerweise - durch den Unfall verursacht worden sein.

Mit diesen sowie mit seinen weiteren Rügen (siehe nachfolgend 1.2 bis 1.4) wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden nicht aufgezeigt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B.v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Aussage des Herrn Dr. B. ignoriert, entspricht schon nicht den Tatsachen. In den Entscheidungsgründen geht das Verwaltungsgericht vielmehr auf Seite 27 ausdrücklich darauf ein und führt aus, die Äußerung des Herrn Dr. B., es hätten frische Verletzungen vorgelegen, sei nicht geeignet, die auf den vorhandenen Untersuchungsergebnissen und Stellungnahmen basierende Einschätzung der Beklagten, das Unfallereignis sei keine wesentliche (Mit-)Ursache für die festgestellten Gesundheitsschäden, in Frage zu stellen.

Außerdem verkennt die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung auch die Bedeutung des im Dienstunfallrecht maßgeblichen Ursachenbegriffs und übersieht die - davon zu unterscheidenden - Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall und Schaden.

Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursache im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen‚ d. h. Ursachen‚ bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht‚ wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder die durch Abnutzung degenerativ bereits vorgeschädigte Körperstelle zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen‚ in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte‚ sondern auch ein anderes‚ alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG‚ U.v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.; U.v. 15.9.1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m. w. N.).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u. a. BVerwG, U.v. 30.6.1988 a. a. O.; B.v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; BayVGH, U.v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U.v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U.v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 35). Grundsätzlich trägt danach der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall beruht (st. Rspr., u. a. BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall neben einer festgestellten Vorschädigung zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten. So liegt es hier.

Zwar schließen altersbedingte und -typische Veränderungen im Kniegelenk bei in Folge eines Sturzes zu Tage getretenen Verletzungen nicht grundsätzlich die Annahme aus‚ diese seien Folge des Dienstunfalls. Hierfür ist maßgebend‚ ob der Schaden‚ wie er im konkreten Fall im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist‚ hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können (vgl. BVerwG‚ B.v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Sachverhaltsermittlung und beruht im Wesentlichen auf der Feststellung‚ in welchem Zustand sich das geschädigte Organ vor dem Unfall befand und welche Umstände dargelegt werden können‚ die die Zuordnung des Schadensereignisses gleichsam zur privaten Sphäre ausschließen.

Dass die beim Kläger festgestellten frischen Verletzungen aller Wahrscheinlichkeit nach durch das Unfallereignis (mit) ausgelöst worden sein können‚ lässt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gleichsam automatisch den Schluss zu‚ dass das Sturzereignis im o.g. Sinne neben den feststehenden degenerativen Veränderungen die rechtliche Qualität einer den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden herstellenden Hauptursache oder einer zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache besitzt. Der nachvollziehbaren Überzeugung des Verwaltungsgerichts‚ das Sturzgeschehen habe vorliegend diese Qualität nicht‚ liegt - wie oben bereits dargelegt - zum einen der Umstand zugrunde‚ dass aufgrund der pathologisch-anatomischen Begutachtung des anlässlich der Arthroskopie gewonnenen Meniskusgewebes eine degenerative Vorschädigung im linken Knie des Klägers feststeht. Zum anderen gründet sie sich auf das nach der Hergangsschilderung des Klägers zugrunde zu legende Unfallgeschehen. Dies gilt zunächst für die von allen - einschließlich Dr. B. (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. März 2012, S. 4 unten) - im vorliegenden Fall gehörten Sachverständigen übereinstimmend gemachte Aussage‚ das Unfallereignis könne (nur) dann in der erforderlichen Weise‚ d. h. als zumindest wesentliche Mitursache kausal für die aufgetretenen Verletzungen des Klägers gewesen sein‚ wenn es dabei zu einer starken Verdrehung des Knies gekommen sei; davon sei aber nur dann auszugehen, wenn bei dem Sturz entweder der Fuß oder der Oberkörper fixiert gewesen wäre, wovon aufgrund der Unfallschilderung des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Zwar ist es richtig‚ dass der Kläger im Unfallbericht angegeben hatte‚ sein linkes Bein sei beim Unfall leicht verdreht gewesen. Von einer starken Verdrehung des Knies oder gar einer Fixierung hat er jedoch nicht gesprochen. Daran hätte er sich aber mit Sicherheit erinnert‚ auch wenn ein Unfall, worauf der Kläger in seiner Antragsbegründung zu Recht hinweist, immer ein plötzliches Ereignis darstellt. Da genügende Anhaltspunkte für einen anderen als den geschilderten Unfallhergang nicht vorliegen, kann von einem starken Drehsturz nicht ausgegangen werden. Gegen die Annahme, dass der Sturz ohne eine starke Verdrehung des Knies etwa durch eine entsprechende Krafteinwirkung wesentlich mitursächlich für die Verletzungen gewesen sein könnte, sprechen - worauf das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat - die Ergebnisse der Röntgenaufnahme und des MRT.

1.2 Entgegen der Darstellung des Klägers waren den Sachverständigen bei der Erstellung ihrer gutachterlichen Äußerungen auch sowohl die Ergebnisse der Kernspintomographie - also auch das Vorliegen einer ödematös-entzündlichen Reaktion - als auch die Aussage des erstbehandelnden Arztes Dr. B. bekannt‚ es handle sich seines Erachtens nach um frische, traumatisch bedingte Verletzungen. Insbesondere letzteres wurde Dr. B. in Bezug auf die „traumatische Chondromalazie“ bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2011 ausweislich der Niederschrift auch explizit vorgehalten‚ was aber nicht zu einer Änderung seiner schriftlichen Ergebnisse geführt hat. Allein der Umstand, dass Herr Dr. B. als einziger die Unfallverletzung „mit bloßem Auge“ gesehen hat, führt aus den unter 1.1. genannten Gründen nicht dazu, dass seine Beurteilung, diese seien traumatisch bedingt, größeres Gewicht hätte, zumal er selbst auch nur von einem „relativ glatten“ Riss spricht und im Übrigen als mögliche Ursache eine - hier gerade nicht anzunehmende - starke Verdrehung des Knies beim Sturz benennt.

1.3 Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die zutreffenden gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. T. mit unzutreffenden Erwägungen als nicht brauchbar eingestuft und dabei dessen Fachkompetenz nicht ausreichend in den Blick genommen, verkennt der Kläger, dass dieser Gutachter nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits von falschen Tatsachen ausgegangen ist (vgl. UA S. 28 f.). Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden auch durch den Hinweis des Klägers auf die - vom Erstgericht nicht in Frage gestellte - Fachkompetenz des Gutachters Prof. Dr. T. nicht aufgezeigt.

1.4 Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Schmerzen im Knie sowie der Umstand‚ dass der Kläger früher keine Beschwerden hatte‚ führen nicht zwingend zu dem Schluss einer (hinreichenden) Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den beim Kläger festgestellten Erkrankungen. Denn der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. B. kommt auch in Anbetracht dieser Umstände zu dem Ergebnis, es müsse davon ausgegangen werden, dass durch das Sturzgeschehen eine möglicherweise kleine Knorpelschädigung vergrößert worden sei und es darüber hinaus zu einer geringen Verschlechterung einer vorbestehenden degenerativen Meniskusschädigung bis hin zu einem kleinen Riss unklaren Ausmaßes gekommen sei. Eine prozentuale Beteiligung des Unfalls lasse sich kaum beziffern. Der Nachweis, dass der Gesundheitsschaden im linken Knie des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich (mit-)ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist, ist damit jedenfalls nicht erbracht.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht‚ das Verwaltungsgericht habe nach der Anhörung von Herrn Dr. B. in der letzten mündlichen Verhandlung in keinster Weise erkennen lassen‚ dass es ungeachtet dessen Feststellung von frischen Verletzungen als Ursachen der Beschwerden des Klägers nicht vom Nachweis der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der geklagten Beschwerden zu dem Unfallereignis ausgehen und die Klage abweisen würde‚ kann er damit einen Verfahrensmangel im Sinne eines Überraschungsurteils nicht darlegen. Ein Überraschungsurteil liegt grundsätzlich dann vor‚ wenn das Gericht sein Urteil maßgeblich auf einen Gesichtspunkt stützt‚ mit dem die unterlegene Partei nicht rechnen konnte. So liegt der Fall hier ersichtlich aber nicht.

Der Kläger hätte in jedem Fall damit rechnen müssen‚ dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussage von Dr. B. vergleichend den bisher vorliegenden Gutachten gegenüberstellt und vor diesem Hintergrund bewertet. Er hätte sich bewusst sein müssen‚ dass das Gericht angesichts der nachvollziehbar begründeten Zweifel der Sachverständigen Dr. F.‚ Dr. V. und Dr. B. an der erforderlichen Kausalität durch die Aussage von Dr. B.‚ mit der er lediglich seine auch bisher bereits vertretene und den oben genannten Sachverständigen bei Abfassung ihrer gutachterlichen Äußerungen bereits bekannte Auffassung wiederholt bzw. vertieft hat‚ keine entscheidende Bedeutung beimessen könnte. Von einer überraschenden Wendung des Verfahrens kann daher nicht die Rede sein‚ wenn sich wie hier nach der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht herausstellt‚ dass es aus der - letzten - fachärztlichen Äußerung nicht die vom Kläger gewünschten oder - fälschlicherweise - erwarteten Schlüsse zieht.

Soweit der Kläger darin einen Verfahrensmangel sieht‚ dass das Verwaltungsgericht den Sachverständigen Dr. B. nach der Aussage von Dr. B. in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mit einer ergänzenden Stellungnahme zu diesen Ausführungen beauftragt hat‚ folgt der Senat dem nicht. Der Kläger übersieht‚ dass die Aussage von Dr. B.‚ sowohl der Meniskusriss als auch der Knorpelschaden seien seiner Auffassung nach frische Verletzungen‚ bereits vor seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2012 aktenkundig (s. Bl. 50 der Unfallakte) und daher den oben genannten Sachverständigen bereits zum Zeitpunkt der Abfassung ihrer gutachterlichen Äußerungen bekannt war. Daher ist die Annahme des Klägers‚ es sei davon auszugehen‚ dass Herr Dr. B. angesichts der von Dr. B. erneut geschilderten frischen traumatischen Verletzungen ebenfalls zu der Auffassung gekommen wäre‚ dass die streitgegenständlichen Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien‚ nicht nachvollziehbar.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 39 Abs. 1‚ § 52 Abs. 1 und 2‚ § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 18/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
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published on 04/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt. G
published on 19/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger
published on 15/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 04/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 40.703,83 € festgesetzt.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.