Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2014 - 14 CS 13.1790

published on 13/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2014 - 14 CS 13.1790
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Verwaltungsgericht Bayreuth, 5 S 13.84, 07/08/2013

Gericht

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Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. 1 und 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.286,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - (im Folgenden: BFD) vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der BFD vom 5. April 2013.

Der Antragsteller, ein am 18. April 1952 geborener Polizeihauptkommissar, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Januar 2011 bei der Bundespolizei im Dienst der Antragsgegnerin gestanden hatte, erlitt am 11. September 2008 beim Dienstsport einen Zeckenbiss, den die Bundespolizeiakademie mit Bescheid vom 19. Januar 2010 als Dienstunfall anerkannte. Gleichzeitig stellte die Behörde einen „Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links, Oligoarthritis, DD (Anmerkung: Differentialdiagnose) reaktive Arthritis“ als durch den Dienstunfall verursachten Körperschaden fest. Weitere Unfallfolgen stellte die Bundespolizeiakademie mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 fest und verwies dabei auf die abgeschlossene Heilbehandlung und die gutachterliche Stellungnahme vom 15. September 2010. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall wurde zeitlich gestaffelt, jedenfalls ab dem 1. September 2009 auf 100% festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2010 hob die Bundespolizeiakademie ihren Bescheid vom 18. Oktober 2010 mit der Begründung auf, nach neuerlicher Untersuchung des Antragstellers und gutachterlicher Stellungnahme vom 18. November 2010 habe der Dienstunfall nachstehende Folgen hinterlassen: „Belastungsabhängig und schmerzhafte Entzündungen in beiden Kniegelenken, beiden Hüften, beiden Schultergelenken und im rechten oberen Sprunggelenk, Kniegelenkerguss rechts, deutliche Beeinträchtigungen im Alltagsleben, Bewegungseinschränkungen, vor allem in beiden Schultern, bei der Elevation, Abduktion und Außenrotation beidseits, Epicondylitis medialis beidseits“. Dem Antragsteller wurde in der Folgezeit Unfallfürsorge gewährt. Mit Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 11. Dezember 2010 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er erhielt Unfallruhegehalt.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 20. Juni 2012 nahm die BFD den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 19. Januar 2010 hinsichtlich der anerkannten Folgen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ mit Wirkung für die Zukunft zurück (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass der Bescheid im Übrigen bestehen bleibe (Nr. 2 des Bescheids), „der Zeckenbiss keine - mithin auch keine erwerbsmindernden - Folgen hinterlassen“ habe und ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht bestehe (Nr. 3 des Bescheids). Zudem nahm die BFD den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 18. Oktober 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück (Nr. 4 des Bescheids) und stellte fest, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt habe (Nr. 5 des Bescheids). Die Zahlung des Unfallruhegehalts wurde nach Erlass des Bescheids eingestellt.

Einen am 10. Juli 2012 fristgerecht erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies die BFD mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 zurück. Am 13. Mai 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth.

Bereits am 4. Februar 2013 hatte der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 7. August 2013 ablehnte.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung, der streitgegenständliche Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Ausgangsbehörde die Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für erwiesen erachten dürfen. Im Verfahren habe sich nicht herausgestellt, dass der Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für den Zeitpunkt dieser Feststellung nicht zu führen gewesen sei. Die Nichterweislichkeit des Vorliegens anderer Ursachen für die Körperschäden des Antragstellers gehe zulasten der Behörde, die die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids trage. Im Übrigen sei die Jahresfrist zum Zeitpunkt der Rücknahme abgelaufen gewesen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklage nach der im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage (BVerwG, B. v. 25.3.1993 - 1 ER 301.92 - NJW 1993, 3213) als offen einzuschätzen sind. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids der BFD vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 lässt sich anhand der gegenwärtig bekannten Tatsachen nicht beurteilen. Auf der Basis der bisherigen Ermittlungen ist offen, ob die seit dem Zeckenbiss bestehenden Erkrankungen und die im Jahre 2010 festgestellte Dienstunfähigkeit des Antragstellers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Zeckenbiss verursacht worden sind. Die Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers überwiegen.

1. In erster Linie streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob die von der Antragsgegnerin ausdrücklich bzw. konkludent nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG für die Zukunft zurückgenommenen Bescheidsteile bzw. Bescheide der Bundespolizeiakademie bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig waren, weil die beim Antragsteller festgestellten Körperschäden nicht auf dem Dienstunfall beruhten und daher die in § 30 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 BeamtVG genannten Voraussetzungen seinerzeit nicht erfüllt waren, sowie die diesbezüglich bestehende Beweislastverteilung zwischen den Beteiligten.

a) Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.).

Mit anderen Worten ist demnach ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B. v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 2 m. w. N.).

b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295; B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.; BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 35).

Grundsätzlich trägt danach der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einem Dienstunfall beruht (st. Rspr., u. a. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.). Wird - wie vorliegend - ein Bescheid, mit dem Körperschäden als Folge eines Dienstunfalls anerkannt wurden, zurückgenommen, ändert dies diese Beweislastverteilung nicht, denn aus der Rücknahme der den Antragsteller begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Zwar liegt bei der Rücknahme von Bescheiden nach § 48 VwVfG grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit der vorausgegangenen, jetzt zurückgenommenen Bescheide bei der Behörde, weil diese die Beweislast hinsichtlich der für sie günstigen Tatbestandsvoraussetzungen trägt (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Jedoch genügt die Behörde ihrer materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, dessen Voraussetzungen - wie vorliegend - der Beamte zu beweisen hatte, schon dadurch, dass sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 49; B. v. 5.12.2012 - 14 ZB 10.3116 - juris Rn. 7).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast im Rahmen des § 48 VwVfG dadurch genügt, dass sie nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 19. Januar und 18. Oktober bzw. 20. Dezember 2010, mit denen die Bundespolizeiakademie die Körperschäden des Antragstellers zu einem Großteil als Folge seines Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennungen der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Die Beweisfrage, ob die Körperschäden des Antragstellers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss beruhen, stellt sich allerdings nur, wenn die zu beweisende Tatsache nicht aufklärbar ist, also eine non-liquet-Situation vorliegen würde (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43). Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Zeckenbiss und den vorhandenen Körperschäden besteht, so trifft die materielle Beweislast den Antragsteller.

c) Nach § 24 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde, die ein Verwaltungsverfahren durchführt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt die Behörde zwar gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie hat - basierend auf allgemeinen Erfahrungssätzen - allen Umständen nachzugehen, die an sie herangetragen werden oder die sich ihr aufdrängen. Dritte hat sie zwingend dann einzuschalten, wenn es ihr an der notwendigen Sachkunde fehlt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 6; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 24 Rn. 7; Knack-Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 24 Rn. 14; BVerwG, B. v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118). Unterlässt die Behörde die gebotene Sachaufklärung liegt ein Verfahrensfehler vor (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 58; Ziekow, a. a. O., Rn. 19; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, a. a. O., Rn. 27; Knack-Henneke, a. a. O., Rn. 26).

d) Hiervon ausgehend hätte sich der Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kausalität und zur Beweislastverteilung im Dienstunfallrecht - bereits im Verwaltungsverfahren die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Frage aufdrängen müssen, ob - zum Zeitpunkt des Erlasses der nun zurückgenommenen Bescheide der Bundespolizeiakademie - die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschäden des Antragstellers deshalb nicht vorlagen, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war, dass die im zeitlichen Anschluss an den als Dienstunfall festgestellten Zeckenbiss beim Antragsteller aufgetretenen Erkrankungen (und die mit den Erkrankungen zusammenhängende Erwerbsminderung) durch den Zeckenbiss - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - verursacht worden sind.

Fest steht, dass die Beschwerden des Antragstellers erstmals nach dem Zeckenbiss im September 2008 begonnen haben und beim Antragsteller danach über einen langen Zeitraum erhöhte Entzündungswerte festgestellt wurden. Fest steht auch, dass der Antragsteller bereits wenige Tage nach dem Zeckenbiss mit Doxycyclin behandelt wurde und es zu einer vorübergehenden Besserung seiner Beschwerden kam. Da die BFD ausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht mehr davon ausgeht, dass beim Antragsteller eine dienstunabhängige degenerative Vorschädigung der betroffenen Gelenke vorgelegen hat, ist somit nicht schon deshalb zweifelhaft, ob die Erkrankungen des Antragstellers und der Zeckenbiss - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - im Zusammenhang stehen können. Zwar hatte der Polizeiärztliche Dienst des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums OEB bereits mit Stellungnahmen von 22. und 23. Oktober 2009 Zweifel daran geäußert, ob der Befall der Zecke während der Dienstzeit stattgefunden habe und inwieweit der „angegebene Körperschaden“ eine Folge des Unfalls sei. Die erstgenannten Zweifel waren aber dadurch ausgeräumt worden, dass der Antragsteller weitere Angaben zum Ort seiner sportlichen Betätigung machte. Auch der Sozialmedizinische Dienst der Bundespolizei hatte in einem sozialmedizinischen Gutachten vom 27. September 2010 angemerkt, dass sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben sei. Der Internist und Rheumatologe Dr. M. vom „Ambulanten Behandlungszentrum Obermain“ führte in seinem Arztbrief vom 19. August 2010 aus, dass der Antragsteller „aufgrund des frühen Behandlungsbeginns (mit Doxycyclin) keine Antikörper bilden konnte, so dass die Borrelienserologie durchweg negativ blieb!“ und verwies darauf, dass sich aktuell ein „Zustand nach Yersenieninfektion im IgA-Immunoblot nachweisen“ lasse, so dass „hypothetisch auch noch ein Zweitinfekt aetiologisch in Frage käme“. Dennoch ging er in seiner als „Gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Dienstunfallfolgen nach Abschluss der ärztlichen Behandlung“ überschriebenen Äußerung vom 19. August 2010 mit Bezugnahme auf seinen Arztbrief von einer „auf dem Dienstunfall beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100%“ aus. Medizinaldirektor Dr. F. vom Polizeiärztlichen Dienst diagnostizierte im Rahmen einer ebenfalls als „Gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Dienstunfallfolgen nach Abschluss der ärztlichen Behandlung“ bezeichneten schriftlichen Äußerung am 15. September 2010 unter Bezugnahme auf eine Untersuchung des Antragstellers die später bescheidsmäßig festgestellten Unfallfolgen als nach dem Dienstunfall zurückgebliebene Folgen und schätzte die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Bezug auf § 35 Abs. 2 BeamtVG jedenfalls ab dem 1. Oktober 2010 auf 100% ein. Infolge seiner weiteren Begutachtung vom 28. November 2010 wurden die festgestellten Unfallfolgen um eine „Epicondylitis medialis beidseits“ erweitert. Auf Grundlage dieser Stellungnahmen ergingen die Bescheide der Bundespolizeiakademie vom 18. Oktober und 20. Dezember 2010. Demnach ist die Antragsgegnerin im Jahre 2010 auf der Grundlage der „Gutachten“ eines in ihrem Dienst stehenden Arztes von einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Zeckenbiss und Körperschäden ausgegangen.

Inwieweit dies - auch unter Berücksichtigung der späteren, vom Antragsteller selbst vorgelegten Arztbriefe - rechtswidrig war, weil von Anfang an die erforderliche Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und den Erkrankungen des Antragstellers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden war, hätte durch eine weitere - sachverständige - Begutachtung des Antragstellers unter Einbeziehung sämtlicher bisherigen Befunde und Stellungnahmen abgeklärt werden müssen. Dies musste sich der BFD - spätestens im Widerspruchsverfahren - deshalb aufdrängen, da die Diagnose für die Erkrankungen des Antragstellers offensichtlich von Anfang an schwierig war. So benennt beispielsweise Dr. M. eine Differentialdiagnose, um zeitgleich die Kausalität zwischen Dienstunfall (d. h. Zeckenbiss) und Erkrankungen zu bestätigen. Auch den Arztbriefen des Universitätsklinikums Erlangen, Medizinische Klinik 3 - Rheumatologie, Immunologie -, ist zu entnehmen, dass man sich bei der Benennung der Ursache für die Erkrankungen des Antragstellers unsicher war. So sind beispielsweise dem Arztbrief vom 30. März 2009 die Diagnosen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ zu entnehmen, wohingegen der Arztbrief vom 8. Juli 2009 diese beiden Diagnosen ebenfalls nennt und für das linke Knie u. a. einen Zustand nach „lokalem Zeckenbiss mit konsekutiver Synovitis 10/08 (Besserung unter Doxycyclin, Borrelienserologie negativ)“ beschreibt. Beide Arztbriefe waren jeweils von anderen Ärzten der Medizinischen Klinik 3 unterschrieben worden. Weiteren medizinischen Sachverstand einzuholen hätte sich der BFD nicht zuletzt aufgrund der vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten Leitlinien der Deutschen-Borreliose-Gesellschaft zu „Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose“ aufdrängen müssen, wonach etwa eine frühzeitige antibiotische Behandlung die Entwicklung von Antikörpern verhindern könne, so dass daher Seronegativität die Lyme-Borreliose keinesfalls ausschließe. Daran ändert auch die ebenfalls vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des medizinischen Direktors der Medizinischen Klinik 3 des Universitätsklinikums Erlangen, Prof. Dr. S., vom 31. August 2012 nichts. Auch wenn dieser davon ausgeht, dass es sich bei der Erkrankung des Antragstellers nicht um eine „klassische Borrelienarthritis“, sondern um eine „seronegative rheumatoide Arthritis“ handelt, weist er ausdrücklich darauf hin, dass nicht auszuschließen sei, dass der Zeckenbiss die rheumatoide Arthritis des Antragstellers „getriggert“ habe und es einen klaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Zeckenbiss gebe. Ob tatsächlich Kausalität vorliege, sei „natürlich nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten“, sei „aber auch nicht auszuschließen“. Da unklar ist, was Prof. Dr. S. mit seiner Formulierung „nicht mit letzter Sicherheit“ gemeint hat und inwieweit ihm - bei Abfassen seiner Stellungnahme vom 31. August 2012 - der im Dienstunfallrecht geltende Maßstab für die Beurteilung der Kausalität bekannt war, konnte die BFD ihre Einschätzung nicht hinreichend sicher auf seine Stellungnahme stützen.

Dass die BFD zu einer medizinischen Begutachtung des Antragstellers verpflichtet war, führt im jetzigen Verfahrensstadium nicht dazu, dass der streitgegenständliche Bescheid allein aus diesem Grund als rechtwidrig zu beurteilen wäre. Der bloße Umstand, dass die BFD ohne weiteres von einer Tatsache ausgegangen ist, zu deren Feststellung sie einen Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Rücknahmeentscheidung. Das Gericht kann die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich der Tatsachengrundlage vielmehr nur dann beanstanden, wenn es seinerseits deren Unrichtigkeit festgestellt hat (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.1986 - 1 B 143.86 - NVwZ 1987, 144; U. v. 3.3.1987 - 1 C 39.84 - NJW 1987, 1431; U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 24 Rn. 58; Ziekow, VwVfG, § 24 Rn. 19; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 24 Rn. 29; Knack-Henneke, VwVfG, § 24 Rn. 26).

e) Ob die Voraussetzungen für die Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG vorgelegen haben, wird im Rahmen des Klageverfahrens aufzuklären sein. Der Ansicht der Antragsgegnerin, der Nachweis dafür, dass die aufgehobenen Bescheide der Bundespolizeiakademie von Anfang an rechtswidrig waren, sei erbracht, kann derzeit nicht gefolgt werden. Denn wie oben unter b) ausgeführt, können erst dann die Regelungen über die materielle Beweislastverteilung in Bezug auf den Nachweis zwischen Dienstunfall und Körperschaden herangezogen werden, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind. Das Verwaltungsgericht wird daher der Frage nachzugehen haben, ob auf der Grundlage sämtlicher Untersuchungsergebnisse, Befunde und Stellungnahmen der vom Kläger erlittene Zeckenbiss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Ursache, zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache für seine Körperschäden war, oder ob es sich bei dem Zeckenbiss lediglich um eine Gelegenheitsursache gehandelt hat.

f) Der angegriffene Bescheid ist nicht im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356) war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen der Ansicht des Antragstellers noch nicht abgelaufen. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet danach Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt zu laufen, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zwar ist die Zuständigkeit der BFD - als der für die Rücknahmeentscheidung innerbehördlich zuständigen Stelle der Antragsgegnerin - mit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand zum 1. Januar 2011 begründet worden. Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hatte die BFD aber frühestens mit Erhalt der Dienstunfallakte am 5. März 2012. Unabhängig, ob die maßgebenden Tatsachen zwischenzeitlich vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt werden konnten - wovon jedenfalls auch der Antragsteller nicht ausgehen kann, da er die mangelhafte Amtsermittlung durch die BFD rügt -, hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG frühestens am 6. März 2012 zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung am 20. Juni 2012 war sie jedenfalls noch nicht abgelaufen.

2. Ist demnach offen, ob die Erkrankungen des Antragstellers durch den Dienstunfall verursacht wurden, ist offen, ob die Regelung in Nr. 1 des streitbefangenen Bescheids rechtmäßig ist. Damit ist auch offen, ob die sich daraus ergebenden weiteren Feststellungen der BFD in Nr. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids zu der auf dem Dienstunfall beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 35 Abs. 2 BeamtVG) und zu zukünftigen Unfallfürsorgeleistungen, insbesondere der Gewährung von Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 BeamtVG) und Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG), rechtmäßig waren.

3. Sind die Erfolgsaussichten der Klage insgesamt offen, hat der Senat eine von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 17.5.2004 - 1 VR 1.04 u. a. - InfAuslR 2005, 103). Diese ergibt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, dass das öffentliche Interesse, für die Zeit des Klageverfahrens von weiteren Kosten durch Maßnahmen der Unfallfürsorge, insbesondere der Weitergewährung von Unfallausgleich und -ruhegehalt, verschont zu bleiben, hinter den Interessen des Antragstellers an der Gewährung dieser Leistungen zurücktreten muss.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst entscheidend, dass die BFD es in der Hand gehabt hätte, durch sachverständige Begutachtung des Antragstellers bzw. seiner Krankengeschichte die Interessenabwägung im Eilverfahren zu ihren Gunsten zu entscheiden. Zudem stehen sich letztlich gleichgewichtige, nämlich finanzielle, Interessen gegenüber. Die gesetzlichen Entscheidungen in § 80 Abs. 1 VwGO, der grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vorsieht, sowie in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wonach davon nur ausnahmsweise im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten - durch ausdrückliche Anordnung - abgewichen werden kann, sind bei der Bewertung gleichgewichtiger Interessen zu berücksichtigen. Bei gleichgewichtigen Interessen hat sich die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO an der gesetzlichen Bewertung des § 80 Abs. 1 VwGO zu orientieren, so dass es bei der in § 80 Abs. 1 VwGO angeordneten Regel der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt (OVG Hamburg, B. v. 28.5.2010 - 1 Bs 87/19 - IÖD 2010, 178). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht in geregelten finanziellen Verhältnissen lebt, so dass zu befürchten ist, dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls einen Rückforderungsanspruch nicht realisieren könnte, wenn sich im Hauptsacheverfahren - auf der Grundlage sachverständiger Bewertung - herausstellen sollte, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, bestehen nicht. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Rücknahmebescheids und der Nichtgewährung möglicherweise unberechtigter Unfallfürsorge kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, §§ 39 und 71 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG). Dabei wurde für den Teilgegenstand Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen - in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.8 des Streitwertkatalogs - ein Betrag von je 2.500 Euro, für den Teilgegenstand Unfallausgleich - in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs - die Hälfte des zweifachen Jahresbetrags (24 Monate) der angestrebten maßgeblichen Grundrente, die hier 666 Euro im Monat betragen würde, demnach 7.992 Euro (st. Rspr., u. a. BayVGH, U. v. 24.10.2012 - 3 B 08.2648 - juris Rn. 40; B. v. 5.12.2012 - 14 ZB 10.3116 - juris Rn. 21) und für den Teilgegenstand Unfallruhegehalt - ebenfalls in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs - die Hälfte des zweifachen Jahresbetrags (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung, der hier im Monat 274,57 Euro betragen würde, demnach 3.294,84 Euro, angesetzt.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 04/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt. G
published on 06/05/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
published on 04/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 40.703,83 € festgesetzt.
published on 03/01/2018 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der am 11. Dezember 2017 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 8. November 2017 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Ve
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.