Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2018 - 3 CE 18.618

published on 18/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2018 - 3 CE 18.618
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Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2018 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.141,95 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller sei ein chancenloser Bewerber, greift durch (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weil die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich scheint (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 43 m.w.N.).

Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung unterstellt, hätte der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine Chance, weil er die Richtigkeit seiner dienstlichen Beurteilung 2015 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten in der BesGr A 11 nicht substantiiert in Frage stellen konnte und somit jedenfalls gegenüber zwei Mitbewerbern – dem Beigeladenen und einem weiteren Beamten – mit jeweils einem Gesamturteil von 11 Punkten ebenfalls in BesGr A 11 chancenlos wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 – 3 CE 17.2188 – juris Rn. 2).

Der Antragsteller, der in seiner vorhergehenden Beurteilung in BesGr A 10 12 Punkte im Gesamturteil erhielt, wendet gegen seine Beurteilung ein, eine Verschlechterung um drei Punkte lasse sich nicht mit einem anderen Beurteilungsmaßstab begründen. Die Neubeurteilung mit 9 Punkten, nachdem er zunächst 6 Punkte erhalten habe, sei nicht plausibel. Es seien nicht alle zu beteiligenden Personen einbezogen worden. Mit diesen pauschalen Angriffen gegen die Beurteilung kann er nicht durchdringen.

1.1 Soweit der Antragsteller rügt, dass nicht sämtliche zu beteiligenden Personen im Rahmen seiner Beurteilung einbezogen worden seien, trifft dies nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 4 ff.).

1.2 Soweit der Antragsteller meint, eine Verschlechterung um drei Punkte lasse sich nicht mit dem Anlegen eines anderen Beurteilungsmaßstabs begründen, begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass er sich nach seiner Beförderung von BesGr A 10 in ein Amt der BesGr A 11 den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe stellen musste (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 3) und dementsprechend schlechter als bisher beurteilt worden ist (vgl. VG München, B.v. 25.9.2017 – 5 E 17.3839 – S. 7 f.). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, warum eine Bewertung mit 9 anstatt wie bisher mit 12 Punkten im Gesamturteil unzutreffend sein sollte. Der Abteilungsführer, LPD Sch., als nach Ziff. 11.2.2 der Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 Az. IC3-0371.0-41 (AllMBl S. 129), geändert durch Bek. vom 10. April 2012 (AllMBl S. 256), zuständiger Beurteiler hat den Antragsteller auf Grundlage seiner eigenen Kenntnisse, der Beurteilungsbeiträge von EPHK St. (6 Punkte), EPHK K. (6 Punkte), PHK M. (7 Punkte) und EPHK L. (9 Punkte) sowie der Angaben von PHK M. und PHK M1. im Vergleich mit den übrigen in BesGr A 11 befindlichen Beamten der VI. BPA als leistungsschwächsten Beamten angesehen und ihn unter Vergabe von 17 mal 9 und 7 mal 10 Punkten mit 9 Punkten im Gesamturteil bewertet. Der Beurteiler hat das Gesamturteil in der Beurteilung in Ziff. 3. auch hinreichend begründet. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinn miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden; die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 63 f.). Dem ist der Beurteiler nachgekommen. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Beurteilung zu plausibilisieren, solange der Antragsteller seine Einwände hiergegen selbst nicht substantiiert darlegt. Der Dienstherr muss Einzelbewertungen nämlich erst auf ein entsprechendes Verlangen im weiteren Verfahren plausibilisieren (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 11). Konkrete Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens aber nicht glaubhaft gemacht.

1.3 Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 5. Dezember 2017. Darin legt der Antragsgegner dar, dass eine Leistungsreihung aller damals in der BesGr A 11 befindlichen Beamten der VI. BPA im Rahmen einer Beurteilungskommission unter Leitung von LPD Sch. erarbeitet und mit der Empfehlung, diese umzusetzen, an den damaligen Führer der VI. BPA als zuständigen Beurteiler, LPD O., übermittelt worden sei. Der Antragsteller - als leistungsschwächster Beamter - sei von LPD O. auf Platzziffer 12 von 12 Beamten gereiht und entsprechend beurteilt worden. Für die neue Beurteilung des Antragstellers sei keine neue Leistungsreihung vorgenommen worden, da die Bewertungsgrundlage gleich geblieben sei, weil der Antragsteller für den gleichen Beurteilungszeitraum, für den bereits eine Leistungsreihung vorgelegen habe, erneut beurteilt worden sei. Das Ergebnis der ursprünglichen Leistungsreihung habe deshalb vom neuen Beurteiler, LPD. Sch., ohne Neubewertung übernommen werden können, so dass es bei der ursprünglich festgelegten Reihung verblieben sei.

Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es meint, es sei unklar, aus welchem Grund der Antragsteller gerade mit 9 und nicht etwa mit 8 bzw. 10 Punkten beurteilt worden sei, nachdem er ursprünglich 6 Punkte erhalten habe, ergibt sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen, die der Antragsteller nicht substantiiert angegriffen hat. Im Übrigen spielt die Frage, ob eine Bewertung mit einem Punkt mehr oder weniger möglich gewesen wäre, für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung keine Rolle, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum. Zu Recht hat LPD Sch. dabei auf die Leistungseinschätzung, wie sie sich aus den Beurteilungsbeiträgen sowie der vom früheren Beurteiler LPD O. erstellten Reihung ergab, zurückgegriffen und sich diese für seine Neubeurteilung zu eigen gemacht. Der Antragsteller war von LPD O. als leistungsschwächster Beamter der Beamten seiner Vergleichsgruppe gereiht und infolgedessen schlechter als der vor ihm gereihte, auch mit 9 Punkten bewertete Beamte beurteilt worden. Hieran hat LPD Sch. rechtsfehlerfrei ohne eine erneute Leistungsreihung und Neubewertung festgehalten, weil er sie als inhaltlich richtig erachtet und deshalb seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 ZB 11.1531 – juris Rn. 3), zumal sich die vom Antragsteller im bereits abgeschlossenen Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung nicht geändert hat. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass er überhaupt keine eigene Beurteilung vorgenommen, sondern die ursprüngliche Einschätzung einfach übernommen hat.

Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob die ursprüngliche Beurteilung mit 6 Punkten formal fehlerfrei zu Stande gekommen ist, und hieraus den Schluss zieht, dass sich ein evtl. Fehler bei einer schlichten Übernahme der ursprünglichen Leistungsreihung ohne Neubewertung perpetuieren würde, ist hiervon gerade nicht auszugehen. Im Übrigen ist der Antragsteller zutreffend vom damaligen Führer der VI. BPA, LPD O., als dem zuständigen Beurteiler gereiht und beurteilt worden. Nach Ziff. 11.2.2 der Bek. vom 8. April 2011 Az. IC3-0371.0-41 ist in gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG zulässiger Abweichung von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nicht der Leiter des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, sondern der Abteilungsführer für die Beurteilung von Beamten ab BesGr A 10 zuständig. LPO O. konnte sich dazu auch einer Beurteilungskommission unter Leitung von LPD Sch. bedienen, ohne ihr anzugehören, da er die Reihung und Beurteilung eigenverantwortlich vorgenommen hat (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 3 ZB 15.2274 – juris Rn. 7).

2. Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben und der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Dieser beträgt 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 12), d.h. des Grundgehalts gemäß Anlage 3 zum BayBesG in BesGr A 12/08 im Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 4.143,26 € zzgl. der ruhegehaltsfähigen Struktur- und Polizeizulage in Höhe von 89,06 € bzw. 148,33 € gemäß Art. 33 Satz 1, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4 zum BayBesG = 4.380,65 € x 12 = 52.567, 80 €, mithin 13.141,95 €. Die jährliche Sonderzahlung nach den Art. 82 ff. BayBesG, die vom Verwaltungsgericht weiter in Ansatz gebracht wurde, ist hingegen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ruhegehaltsfähig und damit im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG außer Betracht zu lassen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2017 – 3 CS 17.512 – Juris Rn. 7). Da sich damit gegenüber der Festsetzung des Streitwerts von 14.055,11 € durch das Verwaltungsgericht kein Gebührensprung ergibt, bedurfte es einer Berichtigung des erstinstanzlichen Streitwerts nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 11/08/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.974,19 Euro festgesetzt. Gründe
published on 28/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 08/01/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
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published on 11/04/2019 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 15.532,38 EUR festgesetzt. Gründe
published on 25/02/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
published on 03/07/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren
published on 18/07/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird unter Änderung von Zif
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.