I.
Der am 6. September 19... geborene Antragsteller steht als Polizeioberwachtmeister im Dienst des Antragsgegners und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht München erhobenen Klage (Az.: M 5 K 15.2872) gegen die mit Bescheid vom 23. Juni 2015 ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. September 2015.
Der Antragsteller wurde am 1. März 2013 bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, II. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) E., als Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Mit Wirkung zum 1. März 2014 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) ernannt.
Am 26. Mai 2014 blieb der Antragsteller unentschuldigt dem Dienst fern. Nachdem er unter seiner Telefonnummer nicht erreicht werden konnte, teilte er dem Seminarbüro gegen 10.00 Uhr mit, dass er krank sei. Später versicherte der Antragsteller, dass er sich aufgrund seines leeren Handyakkus nicht habe krank melden können und deshalb auch seinen Wecker nicht gehört habe.
Am 22. November 2014 war der Antragsteller in der ersten Woche seines Praktikums II bei der Polizeiinspektion S. zur Nachmittagsschicht mit Dienstbeginn 13.00 Uhr eingeteilt. Da er sich nicht wohl fühlte, hatte er sich nach eigenen Angaben zum Dienst fahren lassen. Nach dem Dienstantritt wurde beim Antragsteller Alkoholgeruch festgestellt. Ein daraufhin um 12.42 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest mit dem Handmessgerät „True P“ ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,55 mg/l. Beim später durchgeführten, einmaligen Test mit einem Vortestgerät „Dräger Evidential 7110“ betrug die Atemalkoholkonzentration des Antragstellers 0,529mg/l. Weitere Messungen konnten aufgrund des zu geringen Atemvolumens nicht durchgeführt werden.
Wegen dieses Vorfalls stellte der Seminarleiter - EPHK D. - bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 25. November 2014 einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller. In diesem Zusammenhang führte er auch aus, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2013 gegen 4.00 Uhr morgens in das Unterkunftszimmer zweier Kollegen (Polizeimeisteranwärter W. und H.) uriniert habe. Der Antragsteller habe die Tat bestritten, gleichwohl den Schaden behoben und sei von Seiten der II. BPA mündlich belehrt worden. Überdies habe der Antragsteller während der gesamten Ausbildungszeit unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Er sei oft geistig abwesend gewesen und habe desinteressiert gewirkt. Seine Mitschüler hätte er durch seine Schwatzhaftigkeit abgelenkt.
Der Klassenleiter - PHK R. - schloss sich in der Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung vom 25. November 2014 den Ausführungen im Hinblick auf den Antragsteller an und ergänzte, dass dieser aus charakterlichen Gründen für den Polizeiberuf nicht geeignet erscheine.
Aus einem Aktenvermerk vom 28. November 2014 über ein am Vortag gehaltenes Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Klassenleiter des Antragstellers und dem Dienststellenleiter der PI S. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im Gespräch hinsichtlich des anstehenden Disziplinarverfahrens ungehalten geworden sei und vom Seminarleiter habe ermahnt werden müssen.
Mit Gesundheitszeugnis vom 23. Dezember 2014 kam die Polizeiärztin Dr. K. des Ärztlichen Dienstes der Polizei zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller aufgrund einer Haaranalyse beim Forensisch-Toxikologischen Zentrums von einem erhöhten Alkoholkonsum im Sinne eines Alkoholmissbrauchs im Zeitraum von ca. drei Monaten ab Haarprobenentnahme am 8. Dezember 2014 auszugehen sei.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn zum 30. Juni 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, da erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Auf die Vorfälle vom 26. Mai 2014, 22. November 2014 und auf das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 sowie auf das gemeinsame Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Klassenleiter und dem Dienststellenleiter der PI S. wurde Bezug genommen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18. März 2015 gegeben, die der Antragsteller nicht wahrnahm.
Im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 23. April 2015 erklärte der Antragsteller, dass er nach dem Vorfall vom 22. November 2014 sein Trinkverhalten drastisch reduziert hätte. Die damalige Situation habe er falsch eingeschätzt. Beim Kartenspielen mit seinen Freunden hätte er bis 3.00 Uhr früh vier bis fünf Weizenbier getrunken. Am Morgen habe er sich zwar nicht besonders gut gefühlt, mit einem Restalkohol in dieser Höhe habe er allerdings nicht gerechnet. Darüber hinaus hätte er schon in einer früheren Stellungnahme erklärt, dass er nicht in das Zimmer der Kollegen uriniert habe. Er habe damals nur freiwillig deshalb geputzt, um die Angelegenheit zu beenden. Ihm sei nicht klar gewesen, dass dies im Nachhinein als Schuldeingeständnis gewertet werde. Zu den betroffenen Kollegen W. und H. habe er bis zu diesem Vorfall ein normales Verhältnis gehabt.
Nachdem der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 18. Juni 2015 der beabsichtigten Entlassung zugestimmt hatte, wurde der Antragsteller mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 23. Juni 2015 des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Dem Antragsteller wurden darin die Vorfälle vom 22. November 2014 sowie vom 19. Dezember 2013 zur Last gelegt. Auch sein weiteres dienstliches Verhalten sei nicht einwandfrei gewesen. Seine Leistungen seien in allen Ausbildungsabschnitten unterdurchschnittlich gewesen. Zudem habe er den Unterrichtsverlauf gestört, so dass sich seine Kollegen weggesetzt hätten. Der Vorfall vom 22. November 2014 stünde aufgrund der positiven Messung der Atemalkoholkonzentration und seiner Einlassung vom 23. April 2015 fest. Der Antragsteller habe das mit IMS vom 4. Mai 2000 - IC 5-0142.1-11 - festgelegte absolute Alkoholverbot missachtet. Darin sei allen Beschäftigten der Polizei untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig zum Dienstbeginn abgebaut werden könne. Dies hätte ihm auch bewusst sein müssen. Der alkoholisierte Dienstantritt hätte dazu führen können, dass der Antragsteller in diesem Zustand den bewaffneten Außendienst angetreten und unter Umständen ein Dienstfahrzeug geführt hätte. Der Vorfall sei deshalb auch grundsätzlich geeignet, das Ansehen der Polizei zu beeinträchtigen. Zur Überzeugung der Bayerischen Bereitschaftspolizei stünde auch der Sachverhalt vom 19. Dezember 2013 fest. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizeimeisteranwärter W. und H. bestünden keine Zweifel. Die charakterliche Nichteignung äußere sich auch durch sein bisheriges Verhalten und die Leistungsnachweise. Trotz Häufung der Vorfälle und ermahnender Gespräche habe sich am Verhalten des Antragstellers nichts geändert, woraus sich schließen lasse, dass er Kritik nicht zugänglich sei. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Bereits jetzt stünde fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 Klage gegen den Entlassungsbescheid vom 23. Juni 2015 erhoben (Az.: M 5 K 15.2872).
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015, eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen.
Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, da von einer mangelnden Bewährung des Antragstellers nicht ausgegangen werden könne. Der Vorfall vom 22. Dezember 2014 dürfe nicht herangezogen werden, weil der Antragsgegner nur eine Testung durchgeführt habe. Darüber hinaus sei das Geschehen vom 19. Dezember 2013 nie gänzlich aufgeklärt worden, insbesondere habe keine DNS-Überprüfung stattgefunden. Die verspätete Krankmeldung sei ein einmaliges Vorkommnis gewesen. Der Antragsteller habe letztlich alle Prüfungen bestanden, seine Leistungen im Praktikum bei der PI S. unterstrichen, dass er in der Praxis gut einsetzbar sei. Die Interessenabwägung müsse zugunsten des Antragstellers ausfallen, weil seine berufliche Zukunft auf dem Spiel stünde. Das Gesundheitszeugnis vom 23. Dezember 2014 sowie das diesem zugrundeliegende Gutachten des Forensisch-Toxikologischen Centrums in M. belegten lediglich, dass der Antragsteller nur kurz vor der Haarprobe einen etwas überhöhten Alkoholkonsum zutage gelegt habe.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit dem „Dräger“- Gerät durchgeführte Atemalkoholmessung sei zuverlässig, weil das Gerät erst vier Tage zuvor geeicht worden sei. Auch der durchgeführte Vortest lasse bereits eine orientierende Einschätzung zu. Schwer wiege, dass der Antragsteller trotz seines Wissens um seine Restalkoholisierung zum Dienst erschienen sei. Er habe ferner kein Gefahrenbewusstsein an den Tag gelegt, mit diesem Grad an Alkoholisierung bewaffnet Bürgern gegenüberzutreten und eventuell ein Dienstfahrzeug führen zu müssen. Dies hätte zu einer Ansehensschädigung für die Bayerische Polizei führen können und stelle ein achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten dar. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch uneinsichtig gewesen, der Vorfall vom 19. Dezember 2013 habe aufgrund der Einlassung der Kollegen festgestanden. Diese hätten keinerlei Belastungseifer gezeigt, so dass ein DNS - Test entbehrlich gewesen wäre.
Mit Beschluss vom 21. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt habe. Die Beurteilung dieser Eignung sei ein Akt wertender Erkenntnis und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die vom Dienstherrn getroffene Einschätzung, der Antragsteller sei charakterlich nicht geeignet und habe sich nicht bewährt, halte sich in den Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums. Entschließe sich der Dienstherr, einen strengen Maßstab anzulegen, so sei dies rechtlich zulässig. Es sei gerichtsbekannt, dass die Bayerische Polizei bei Zuwiderhandlungen gegen das absolute Alkoholverbot konsequent vorgehe. Der Vorwurf des alkoholisierten Dienstantritts am 22. November 2014 stütze sich auf gesicherte Feststellungen. Zum einen sei die Atemalkoholmessung mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger 7110 Evidential, das über die notwendige halbjährige Eichung verfügt habe, vorgenommen worden, zum anderen belege die vom Forensisch-Toxikologischen Centrum München durchgeführte Haarprobenanalyse, auf die sich das Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 23. Dezember 2014 stütze, dass beim Antragsteller eine Ethylglucoronid-Konzentration von 34 pg/mg nachweisbar gewesen sei, wobei ein Wert von 7 bis 30 pg/mg mit sozialem Alkoholkonsum vereinbar wäre. Infolgedessen gehe das amtsärztliche Gutachten zu Recht von einem erhöhten Alkoholkonsum zum fraglichen Zeitpunkt im Sinne eines Alkoholmissbrauchs aus. Dafür spreche auch, dass sich der Grad der Alkoholisierung im oberen Bereich bewegt habe. Der Vorfall sei auch durch entsprechende Einlassungen des Antragstellers hinreichend geklärt. Da er sich so unwohl gefühlt habe, dass er selbst nicht zum Dienstort habe fahren können, seien ihm die negativen Nachwirkungen des vorangegangenen Alkoholkonsums bewusst gewesen. Der Vorfall offenbare beim Antragsteller einen Mangel an Selbstdisziplin und Pflichtbewusstsein. Eine zweite Messung habe im Rahmen einer beamtenrechtlichen Entscheidung im Gegensatz zu den Vorgaben im Straßenverkehrsrecht nicht durchgeführt werden müssen. Bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen handele es sich um die Sanktionierung eines einmaligen Fehlverhaltens, das nicht auf einer 0,0-Promille-Grenze basiere. Im Gegensatz dazu liege bei der Missachtung des strikten Alkoholverbots durch den Antragsteller eine Verlaufsbetrachtung durch mehrere Erkenntnisse vor, die durch seine Einlassung und die Haarprobenanalyse, die einen länger verwirklichten, erheblichen Alkoholkonsum belege, das Ergebnis einer einzigen Atemalkoholmessung ausreichen ließen. Eine solche könne ebenso wie eine Blutalkoholmessung einen ausreichenden Nachweis einer Alkoholisierung erbringen. Das Geschehnis vom 22. November 2014 sei zwar eine einmalige Auffälligkeit, diese sei jedoch in der Gesamtschau mit den anderen, beim Antragsteller aufgetretenen, Umstände geeignet, die Einschätzung zu tragen, der Antragsteller verfüge nicht über die charakterliche Eignung für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ernsthafte Zweifel, ob der Antragsteller den Anforderungen, die an einen Polizeivollzugsbeamten gestellt werden, gerecht werde, seien gerechtfertigt. Hinzu kämen die dienstlichen Beanstandungen, die unterdurchschnittlichen Leistungen und die mangelnde Kritikfähigkeit des Antragstellers. Er habe auch kein Verhalten gezeigt, welches der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, das sein Beruf erfordere. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass dem Antragsteller gute Leistungen während seiner Praktika bei der PI S. bescheinigt worden seien, da diese nur einen kürzeren Einblick in das dienstliche Verhalten des Beamten gäben. Auf die weitere Aufklärung des Ereignisses vom 19. Dezember 2013 komme es daher nicht an.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der am 25. September 2015 zugestellt worden ist, am 7. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015, am 27. Oktober 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Entlassung wegen mangelnder Bewährung müsse eindeutig festgestellt werden, dass und in welcher Hinsicht der Probezeitbeamte im Einzelnen die ursprünglich in ihn gesetzten Erwartungen enttäuscht habe. Die mangelnde Bewährung werde vorliegend im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragsteller am 22. November 2014 mit einem Restalkoholgehalt zum Dienst erschienen sei. Sein Ausbilder habe einen Alkoholgeruch wahrgenommen, weswegen eine Messung mit dem Atemalkoholgerät durchgeführt worden sei. Diese Messung habe eine Konzentration von 0,529 mg/l beim Antragsteller ergeben. Eine zweite gültige Messung liege nicht vor, weshalb eine bestimmte Alkoholkonzentration beim Antragsteller nicht definitiv nachgewiesen sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Feststellung aufgrund der Messung mit einem geeichten Gerät gesichert sei. Es existiere nämlich eine DIN-Norm (DIN VDE 0405, Teil 3), welche die Voraussetzungen für ein gültiges Messergebnis einer Atem-Alkoholbestimmung festlege. Nach dieser Norm liege nur dann ein gültiges Messergebnis vor, wenn sowohl die Anforderungen an eine gültige Einzelmessung von zwei abgegebenen Atemproben eingehalten würden als auch die Messwerte der beiden Einzelmessungen in bestimmten Grenzen miteinander übereinstimmten. Dies zeige, dass allein die Eichung des Geräts nicht ausreiche, um zu ordnungsgemäßen Messergebnissen zu gelangen. Aus diesem Grund müssten zwei Atemalkoholproben genommen und miteinander verglichen werden. Vorliegend läge aber nur ein gültiges Messergebnis vor. Auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts weise darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung der Atemalkoholkonzentration zwei gültige Messergebnisse und deren Vergleich voraussetze. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Beurteilung der Rechtslage das Ergebnis der Messung nicht zugrunde gelegt werden können. Das Ergebnis der Haaranalyse bestätige zwar einen erhöhten Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum, der nahe bei einem normalen sozialen Trinkverhalten liege, nicht festgestellt sei jedoch dadurch, ob der erhöhte Alkoholkonsum mehrfach oder bei einem einzigen Ereignis stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass beim Antragsteller eine Verlaufsbetrachtung durch mehrere Einzelerkenntnisse vorliege. Die Haaranalyse belege lediglich, dass es einmal in den zurückliegenden drei Monaten vor Entnahme der Probe zu einem erhöhten Alkoholkonsum gekommen sei. Der Antragsteller habe selbst nicht in Abrede gestellt, dass er in der Nacht vor seinem Dienst am 22. November 2010 eine erhebliche Menge an Alkohol zu sich genommen habe. Er sei aber davon ausgegangen, dass der Alkohol bis zu seinem Dienstantritt abgebaut sein würde. Insofern habe er allenfalls damit gerechnet, dass ein ganz geringer Restwert zu Beginn der Schicht noch vorhanden sein könnte. Völlig unberücksichtigt bleibe, dass der Antragsteller mit Ausnahme dieses Vorfalls in Bezug auf Alkohol nicht auffällig geworden sei. Bei außerdienstlichen Aktivitäten mit seinen Kollegen habe er gänzlich auf Alkohol verzichtet. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handle, das sich der Antragsteller zu Herzen genommen habe. Bei einem Kollegen des Antragstellers habe ein alkoholisierter Dienstantritt lediglich zu einer Disziplinarmaßnahme geführt, die Entlassung stelle somit eine Ungleichbehandlung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Auch der weitere Vorfall vom 19. Dezember 2013 berechtige den Dienstherrn mangels endgültiger Aufklärung des Sachverhalts nicht, die mangelnde Bewährung des Antragstellers festzustellen. Der Antragsteller habe von Anfang an bestritten, ins Zimmer seiner Kollegen uriniert zu haben. Auf eine zunächst angekündigte DNS-Analyse, zu der sich der Antragsteller auch bereit erklärt habe, sei verzichtet worden, da der Vorfall nicht als so bedeutend eingestuft worden sei. Es stehe also nicht fest, ob der Antragsteller diese Handlung tatsächlich durchgeführt habe. Im Übrigen habe der Antragsteller alle Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen und auch die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss im Schriftsatz vom 20. November 2015 und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde verkenne, dass nicht die (exakte) Höhe der Alkoholisierung die charakterliche Nichteignung des Antragstellers befürchten lasse, sondern die - nach seiner eigenen Einlassung am 23. April 2015 - billigende Inkaufnahme, alkoholisiert den Dienst anzutreten. Es sei vom Einschätzungsspielraum des Antragsgegners ohne weiteres gedeckt, dem Antragsteller aus diesem Grund mangelnde Eignung vorzuwerfen. Ein Dienstantritt im alkoholisierten Zustand stelle einen gravierenden Verstoß gegen eine dienstliche Anweisung dar. Auf das absolute Alkoholverbot sei der Antragsteller mehrfach hingewiesen worden. Beim vom Antragsteller in Bezug genommenen, vermeintlich vergleichbaren Fall habe es sich um einen alkoholisierten Dienstantritt zu einer Unterrichtseinheit ohne Außenwirkung gehandelt. Es entspreche der Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei jedem Fall des alkoholisierten Dienstantritts einzeln zu prüfen, welche weiteren Schritte einzuleiten seien. Dabei finde regelmäßig Berücksichtigung, ob die Alkoholisierung bei Antritt eines regulären Dienstes mit voraussichtlichem Bürgerkontakt, einer geplanten Streifenfahrt mit Waffe bzw. einer erwartbaren Einsatzfahrt oder z. B. einer internen Schulungsmaßnahmen vorgelegen habe. Das Ergebnis der Haarprobenanalyse des Forensisch-Toxikologischen Centrums sei nicht Grundlage der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung gewesen, bei der dort angewandten Methode handele es sich jedoch tatsächlich um eine Verlaufsbetrachtung über drei Monate hinweg, die einen Durchschnittswert abbilde, der sich durch regelmäßig oder phasenweise erhöhten Alkoholkonsum ergebe. Ein einmaliger Alkoholkonsum sei entgegen den Ausführungen der Beschwerde auf diesem Wege nicht nachweisbar und könnte auch nicht zu einem derartig hohen Messergebnis führen. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 16. November 2015 verwiesen. Danach stütze sich die Entlassungsverfügung auf gesicherte Erkenntnisse, da der Dienstantritt am 22. November 2014 erkennbar unter Alkoholeinfluss erfolgt sei. Der Alkoholgeruch sei zweifelsfrei vom Praktikumsbegleiter des Antragstellers festgestellt worden, im Übrigen spreche die erste Messung des Handmessgeräts eindeutig dafür, dass auch die zweite Messung mit dem Evidential ein korrektes und verwertbares Ergebnis geliefert habe. Der Antragsteller habe selbst seinen Alkoholkonsum am Vorabend eingeräumt und am Morgen des betreffenden Tages bemerkt, dass es ihm nicht gut gehe. Das Vorhandensein einer Restalkoholisierung bei Dienstantritt habe er in Erwägung ziehen müssen und nach eigener Aussage auch getan. Der alkoholisierte Dienstantritt stelle ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Auf die Höhe des gemessenen Alkoholgehalts komme es nicht an. Der Vorfall vom 19. Dezember 2013 habe keiner weiteren Aufklärung bedurft, da die Aussagen der Kollegen als glaubhaft eingestuft worden seien. Der Antragsteller habe selbst angegeben, dass das Verhältnis zu den Kollegen bis zu diesem Zeitpunkt normal gewesen sei, so dass von einem Belastungseifer der Kollegen nicht ausgegangen werden könne. Die negative Prognose ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Vorfälle sowie dem Verhalten des Antragstellers, welches nach wie vor von Uneinsichtigkeit und mangelnder Selbstreflexion geprägt sei.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er wies insbesondere darauf hin, dass Alkoholkonsum unter Jugendlichen allgemein außerordentlich weit verbreitet sei. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, aus einem einmaligen Vorfall in diesem Zusammenhang auf eine fehlende charakterliche Eignung zu schließen. Im Übrigen sei er offensichtlich auch nicht dieser Meinung gewesen, sonst hätte er die Entlassung bereits im November/Dezember 2014 verfügen müssen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Bei der - im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig - summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat bei Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände zur Auffassung gelangt, dass die Klage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formal hinreichend begründet und materiell nicht zu beanstanden. Bei der Interessenabwägung ist im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO für die gebotene summarische Prüfung die geringe Aussicht des Antragstellers, im Hauptsacheverfahren zu obsiegen, zu berücksichtigen.
Das Erstgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Auf den erstinstanzlichen Beschluss wird deshalb Bezug genommen. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.
1. Die Entlassungsverfügung vom 23. Juni 2015 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.
Die Entlassung des Antragstellers wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung im Bescheid vom 23. Juni 2015 wurde maßgeblich auf den alkoholisierten Dienstantritt vom 22. November 2014 einschließlich des nachgehenden Gesprächsverhaltens, auf den Vorfall vom 19. Dezember 2013 sowie auf unterdurchschnittliche Leistungen und mangelnde Kritikfähigkeit des Antragstellers gestützt. Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung des Antragsgegners im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, am 22. November 2014 seinen Dienst um 13:00 Uhr alkoholisiert angetreten zu haben, stützt sich dieser Vorwurf auf gesicherte Erkenntnisse. Beim Antragsteller war zum Zeitpunkt des Dienstantritts erheblicher Alkoholgeruch festgestellt worden, weshalb zunächst ein Atemalkoholtest mit dem Handmessgerät „True P“ durchgeführt wurde, der eine Atemalkoholkonzentration von 0,55mg/l ergab. Ein später vorgenommener Test mit dem ordnungsgemäß geeichten Gerät „Dräger Evidential 7110“ wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,529 mg/l auf. Zudem räumte der Antragsteller in der Anhörung vom 23. April 2015 und in den Beschwerdebegründungen vom 27. Oktober 2015 und 14. Dezember 2015 ein, in der Nacht vom 21. auf 22. November 2014 erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert zu haben, sich am Morgen nicht wohl gefühlt und zumindest mit einer Restalkoholisierung zum Dienstantritt - allerdings nicht in dieser Höhe - gerechnet zu haben. Zu Recht ging der Antragsgegner davon aus, dass dem Antragsteller aufgrund der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Bayerischen Bereitschaftspolizei hätte bewusst sein müssen, dass er aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums bei Dienstantritt noch alkoholisiert sein werde. Im Rahmen der Ausbildung ist der Antragsteller mehrfach auf die Auswirkungen eines alkoholisierten Dienstantritts im Hinblick auf das für die Bayerische Polizei bestehende absolute Alkoholverbot (IMS vom 4.5.2000 - IC5-0142.1-11) hingewiesen worden, wonach es allen Beschäftigten der Polizei untersagt ist, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig zu Dienstbeginn abgebaut werden könne. Gleichwohl hatte der Antragsteller, der zum Schichtbeginn am 22. November 2014 bereits in Polizeiuniform mit den ihm zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erschienen war, billigend in Kauf genommen, in alkoholisiertem Zustand dem Bürger gegenüber zu treten und eventuell ein Dienstfahrzeug bzw. eine Dienstwaffe zu führen. Er hat damit gegen eine ausdrückliche Weisung seines Dienstherrn verstoßen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Zugleich ist er mit diesem Verhalten auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
Soweit der Antragsgegner in diesem Verhalten aufgrund mangelnder Selbstdisziplin und fehlenden Pflichtbewusstseins charakterliche Mängel beim Antragsteller erkennt, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Ob die Atemalkoholmessung an sich den Erfordernissen einer gültigen Messung nach den Vorgaben im Straßenverkehrsrecht (DIN VDE 0405, Teil 3) entspricht, ist vorliegend nicht maßgeblich, da es aufgrund des absoluten Alkoholverbots bei der Bayerischen Polizei auf den exakten Grad der Alkoholisierung (wie z. B. im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht) nicht ankommt. Allerdings sprechen die vorgenommenen Atemalkoholmessungen für eine erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers zum Zeitpunkt des Dienstantritts am 22. November 2014. Schon das Ergebnis des Handmessgeräts lässt eine orientierende Einschätzung der Alkoholisierung zu, die mehr als nur eine begründete Vermutung darstellt und - jedenfalls bei Vorliegen weiterer typischer Anzeichen von Alkoholisierung (wie z. B. Alkoholgeruch) eine hinreichende Sicherheit für einen Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot (VG Ansbach, B.v.31.5.2001 - AN 10 S 01.00695 - juris) erbringt. Vorliegend wurde das Ergebnis zudem durch eine Messung mit einem vier Tage zuvor durch das Eichamt M.-T. geeichten Atemalkoholgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential bestätigt, welches grundsätzlich für die Messung von Atemalkoholkonzentrationen als zuverlässig angesehen wird (vgl. auch BayObLG, B.v. 12.5.2000 - 2 ObOWi 598/99 - juris Rn. 5). Zweifel an der Tatsache, dass der Antragsteller bei Dienstantritt erheblich alkoholisiert war, bestehen mangels gegenteiliger, konkreter Anhaltspunkte für den Senat nicht, zumal der Antragsteller selbst eine mögliche Restalkoholisierung einräumte und Alkoholgeruch von ihm ausging.
Auf die Frage, inwieweit sich ein längerfristiger oder einmalig erhöhter Alkoholkonsum im Sinne einer Verlaufsbetrachtung durch die vom Forensisch-Toxikologischen Centrum München im Rahmen des Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 23. Dezember 2014 durchgeführte Haarprobenanalyse beim Antragsteller nachweisen lässt, kommt es vorliegend nicht an. Das Ergebnis des Gutachtens, wonach beim Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt ein über das soziale Maß hinaus gehender Alkoholkonsum bestätigt wird, war nicht Grundlage der Entlassungsverfügung vom 23. Juni 2015. Nach Aussage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15. September 2015 diente diese der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers und nicht der Feststellung der charakterlichen Nichteignung.
Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG auf den Fall eines Kollegen verweist, der alkoholisiert zum polizeilichen Einsatztraining angetreten ist und gegen den „nur“ eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, so lässt sich hier ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums durch Heranziehen von unterschiedlichen Maßstäben nicht herleiten. Der betreffende Polizeibeamte erschien alkoholisiert zu einer Unterrichtseinheit ohne Außenwirkung, während beim Antragsteller regulärer Dienst mit Bürgerkontakt, Waffenbesitz und möglicher Einsatzfahrt anstand. Soweit es hier der Verwaltungspraxis des Antragstellers entspricht, jeden Fall des alkoholisierten Dienstantritts im Einzelfall auf potentielle Folgen zu überprüfen, so ist dies nicht zu beanstanden.
b) Der Antragsgegner konnte seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsstellers auch auf das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 und die fehlende Einsicht des Antragstellers in sein Fehlverhalten vom 22. November 2014 stützen.
aa) Nach Aussagen der Kollegen H. und W. (Bl. 3, 4 Behördenakt) hat der Antragsteller am 19. Dezember 2013 gegen 4.00 Uhr früh in deren Zimmer uriniert. Diese schilderten übereinstimmend, dass der Antragsteller hierbei das Bett des Kollegen H. den Boden und am Fußende auch das Bett des Kollegen W. verunreinigt habe. Nachdem sich der Antragsteller trotz Aufforderung geweigert habe, aufzuhören, sei er vom Kollegen W. aus dem Zimmer geworfen worden. Der Antragssteller habe sich geweigert, das Zimmer zu reinigen und die Reinigung des Bettzeugs zu übernehmen. Daraufhin sei der Vorfall dem Vorgesetzten gemeldet worden.
Aufgrund dessen Aufforderung säuberte der Antragsteller das Zimmer, bestreitet jedoch nach wie vor den Sachverhalt und beteuert, zum besagten Zeitraum geschlafen zu haben. Zudem hätte er keinen Grund gehabt, so etwas zu tun. Den Zimmerboden habe er nur gereinigt, um die Sache abschließen und wieder schlafen gehen zu können. Keinesfalls habe er damit seine Schuld eingestehen wollen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Kollegen ihn übereinstimmend fälschlicherweise beschuldigen wollten, liegen jedoch nicht vor und wurden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Vielmehr bestätigte der Antragsteller selbst, dass er bis zu diesem Vorfall ein normales kollegiales Verhältnis zu den Kollegen gehabt habe und keinen Grund für eine falsche Bezichtigung sehe. Soweit der Antragsgegner insofern eine weitere Aufklärung mittels DNA-Analyse nicht für erforderlich gehalten hat, da die Aussagen der Kollegen H. und W. mangels erkennbarem Belastungseifer als glaubhaft eingestuft wurden, ist dies - zumindest nach summarischer Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz - rechtlich nicht zu beanstanden.
bb) Laut Aktenvermerk vom 28. November 2014 (Bl. 24 Behördenakt) wollte der Antragsteller anlässlich eines mit ihm im Hinblick auf den Vorfall vom 22. November 2014 geführten Gesprächs mit dem Seminarleiter - EPHK D. - und seinem Klassenleiter - PHK R. - die Tragweite seines Fehlverhaltens, insbesondere die Notwendigkeit einer disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht einsehen. Vielmehr habe er dieses Vorkommnis als „Kleinigkeit“ dargestellt haben wollen. Als ihm weitere, bereits aktenkundig gemachte, Vorfälle eröffnet wurden, die ebenfalls in das anstehende Disziplinarverfahren einfließen sollten, sei der Antragsteller ungehalten geworden und habe vom Seminarleiter ermahnt werden müssen, sich nicht im Ton zu vergreifen. Diesen Vorwürfen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Hieraus Uneinsichtigkeit und mangelnde Kritikfähigkeit im Sinne von Zweifeln an der charakterlichen Eignung beim Antragsteller auch für die Zukunft zu prognostizieren, kann rechtlich nicht beanstandet werden.
2. Soweit der Antragsgegner auf der Grundlage dieser Vorkommnisse im Rahmen der Bewährung in der Probezeit zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gelangt, bei der er auch die eher unterdurchschnittlichen Leistungen des Antragstellers mit einbezieht, so überschreitet er hiermit nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums, auch wenn der Antragsteller letztendlich alle Prüfungen bestanden hat. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob er tatsächlich - wie im Schreiben des Seminarleiters vom 25. November 2014 und in der Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung des Klassenleiters vom gleichen Tage dargestellt, oft geistig abwesend und desinteressiert gewirkt habe, den Unterricht gestört und teilweise vergessen habe, die notwendigen Gesetzestexte mit in den Unterricht zu bringen, was vom Antragsteller bestritten wird. Der Senat hält dies letztendlich nicht ausschlaggebend für die vom Antragsgegner getroffene Prognoseentscheidung im Hinblick auf die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers; hierfür maßgeblich war vor allem der alkoholisierte Dienstantritt und der Umgang des Antragstellers mit diesem Fehlverhalten; Die guten Leistungen, die dem Antragsteller während seiner Praktika bei der PI S. bescheinigt wurden, konnten aus Sicht des Antragsgegners die negative Prognose im Hinblick auf die charakterliche Eignung nicht aufheben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.