Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2019 - 3 CE 19.1118

published on 03/07/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2019 - 3 CE 19.1118
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 5 E 19.408, 13/05/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.844,38 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat den Antrag nach § 123 VwGO,

dem Antragsgegner zu untersagen, die Sachgebietsleiterfunktion beim Finanzamt München, Abteilung IV, gemäß der Ausschreibung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 13. Dezember 2018 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde,

zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers um den verfahrensgegenständlichen Dienstposten nicht zu berücksichtigen ist rechtens, weil der Antragsteller das der Ausschreibung zugrunde gelegte konstitutive Anforderungsprofil mangels Zuerkennung der Eignung zum Sachgebietsleiter in der aktuellen periodischen Beurteilung vom 27. September 2018 nicht erfüllt. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1.1 Der Antragsteller wendet ein, ein das Bewerberfeld einengendes konstitutives Anforderungsprofil sei nur zulässig, wenn die Behandlung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nur wegen der fehlenden Zuerkennung des Eignungsvermerks nicht in der Lage sein solle, sich die Voraussetzungen für die Ausübung einer Sachgebietsleiterfunktion in angemessener Zeit anzueignen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller in seiner vorigen dienstlichen Beurteilung vom 27. August 2015 noch die Eignung als Sachgebietsleiter zuerkannt worden sei und dass er auch das weitere Auswahlverfahren im Jahr 2016 erfolgreich absolviert habe (gemeint wohl: Teilnahme am Potentialtag für zukünftige Sachgebietsleiter/innen am 7. und 8. Juli 2016 mit dem Ergebnis: „…für eine Verwendung als Sachgebietsleiter geeignet“).

Dieser Einwand rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller mangels Führungseignung aus dem Bewerberfeld auszuscheiden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden und so den Kreis der Bewerber einschränken (BVerfG, B.v. 9.8.2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76 ff.; B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 31 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Einengung des Bewerberfeldes durch ein Anforderungsprofil aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich aber nicht mit dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Grundsatz der Bestenauswahl vereinbar. Denn Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28; B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 25). Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (BVerwG, B.v. 20.06.2013 a.a.O. Rn. 31 ff.; B.v. 19.12.2014 a.a.O. Rn. 26 ff.).

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich das Abstellen auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens hier als rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung an dem Erfordernis einer für die Sachgebietsleitung entsprechende Führungseignung ausgerichtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung und Gestaltung der Dienstposten dem Dienstherrn aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt obliegt. Welche Dienstposten der Dienstherr im Hinblick auf die zu erledigenden öffentlichen Aufgaben einrichtet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und Funktionen für erforderlich ansieht, ist eine Frage seines Organisationsermessens (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 40). Die gerichtliche Prüfung, ob die Anforderungen des Dienstpostens besondere Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber rechtfertigen, ist daher anhand des dem Dienstposten vom Dienstherrn zugewiesenen Aufgabenbereichs vorzunehmen.

Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass für ihn der als Führungsaufgabe geltende Bereich der organisatorischen Führung eines Sachgebiets wesentlich ist. Da sich die Tätigkeiten auf einem durch Leitungsaufgaben geprägten Dienstposten von Tätigkeiten auf Dienstposten, auf denen allein oder ganz überwiegend fachliche Aufgaben wahrgenommen werden, unterscheiden, ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass für den Dienstposten nur Bewerber geeignet sind, denen eine Führungseignung prognostiziert worden ist, nicht zu beanstanden. Hierfür spricht insbesondere auch, dass Gefahren für einen geordneten Dienstbetrieb bestehen, wenn die Verwaltung gezwungen wäre, einen Beamten ohne Führungseignung für einen Posten auswählen zu müssen, auf dem überwiegend oder ausschließlich Führungstätigkeit zu verrichten ist. Es kann auch nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass ein Bewerber, der grundsätzlich - wie hier der Antragsteller - für ein mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertetes Amt geeignet ist, in angemessener Zeit die Befähigung erlangt, die geforderten Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Insoweit obliegt es dem Dienstherrn einzuschätzen, ob der Beamte die für erforderlich gehaltene Führungseignung mitbringt. Auf die Selbsteinschätzung des Beamten kommt es hierbei nicht an.

Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Die Verwendungseignung ist eine auf der dienstlichen Beurteilung beruhende Einschätzung darüber, für welche dienstlichen Aufgaben bzw. für welche Art dienstlicher Aufgaben der Beamte auf der Grundlage der bisherigen fachlichen Leistungen und ggf. seiner körperlichen Fähigkeiten geeignet erscheint. Eine wesentliche Aussage zur Verwendungseignung ist die Prognose, ob und ggf. für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Feb. 2019, Art. 58 LlbG Rn. 32). Im Zusammenhang mit der Verwendungseignung ist nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen, sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt. Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 3 LlbG ist in der dienstlichen Beurteilung abschließend darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. In der dienstlichen Beurteilung ist also auf der Grundlage der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der dabei gezeigten Leistungen eine Aussage über eine mögliche künftige Verwendung zu treffen. Es handelt sich insoweit um eine Prognose (Zängl a.a.O. Rn. 33). In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für die Auswahlentscheidung zu sein (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54).

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in der dienstlichen Beurteilung vom 27. September 2018 keine Führungseignung zuerkannt. Diese prognostische Einschätzung hat der Antragsteller nicht damit in Frage stellen können, dass die Ursache für seine geringere quantitative Leistungsfähigkeit - seine 100%ige Schwerbehinderung - im Rahmen der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden sein soll. Zwar hat der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch intensiver prüfen zu wollen, inwieweit sich aufgrund der Schwerbehinderung des Antragstellers Auswirkungen auf seine Arbeits- und Verwendungstätigkeit ergäben und inwieweit diese ggf. im Rahmen der periodischen Beurteilung auszugleichen seien. Die Prognose der Führungseignung ist jedoch insbesondere von persönlichkeitsimmanenten Kompetenzen (BayVGH, B.v. 22.11.2016 - 3 CE 16.1912 - juris Rn. 26) abhängig, die von einer Schwerbehinderung, wie sie der Antragsteller hat (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit und ein Sehvermögen von nur etwa 20%), unbeeinflusst sind. Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter dem 21. März 2019 ausgeführt:

„Insbesondere der als wesentliche Führungsaufgabe geltende Bereich der organisatorischen Führung eines Sachgebiets ist bei [dem Antragsteller] noch nicht ausreichend für die Zuerkennung einer Führungseignung ausgeprägt. So weicht beispielsweise die Selbstwahrnehmung von der Fremdwahrnehmung der Vorgesetzten ab. Eine realistische Wahrnehmung von Bereichen wie z.B. der Arbeitsbelastung, Einschätzen von Situationen etc. ist aber für die Zuerkennung einer Führungseignung unabdingbar.“

Diese Einschätzung steht in keinerlei Bezug zu der Schwerbehinderung des Antragstellers und konnte vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht entkräftet werden, weil er sich ausschließlich darauf beschränkt, das Gegenteil zu behaupten, nämlich, dass seine Selbstwahrnehmung und das Einschätzen von Situationen durchaus gut ausgeprägt sei. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ihm im Rahmen der Projekttage von Frau G.-K. eine gute Empathie bescheinigt und die zutreffende Einschätzung von Situationen von ihr bestätigt worden sei, vermag das die Prognose des Dienstherrn nicht in Frage zu stellen, die auf einem dreijährigen Beobachtungsraum beruht, während die Einschätzung von Frau G.-K. nur eine Momentaufnahme während zweier Projekttage ist.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm in der Beurteilung 2015 die Führungseignung nach Bewährung zuerkannt worden sei, besteht keine „vorgreifliche“ Wirkung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten unabhängig von früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind (BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 3 ZB 13.1804 - juris Rn. 2). Der Antragsteller genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm wie in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 27. August 2015 erneut die Führungseignung nach Bewährung zuerkannt werden müsste (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 36).

1.2 Die Beurteilung vom 27. September 2018 konnte dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt werden. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit.

1.2.1 Nach der Ziff. 11.1 Satz 5 des Abschnitts 3 (Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht [Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 13.7.2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19.10.2017 (FMBl. S. 510) ] soll die Behördenleitung nach Möglichkeit die früheren unmittelbaren Vorgesetzten dann hören, wenn der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Dienstposten innerhalb der Behörde gewechselt und der Einsatz auf dem früheren Dienstposten wenigstens sechs Monate betragen hat. Der Antragsgegner hat dementsprechend auf einen Beurteilungsbeitrag der früheren Vorgesetzten des Antragstellers für dessen Tätigkeit in der Lohnsteuerarbeitgeberstelle im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 verzichtet.

Der Antragsteller meint, es habe ein Beurteilungsbeitrag der früheren Vorgesetzten eingeholt werden müssen, weil der Sechs-Monats-Zeitraum nur geringfügig unterschritten worden sei und deshalb Zweifel an der Vereinbarkeit der Ziff. 11.1 Satz 5 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften mit dem Grundsatz der Bestenauslese bestehe. Zum anderen sei der im Beurteilungszeitraum zuständige Vorgesetzte verstorben, sodass die Unterlassung der Einholung eines Beurteilungsbeitrags ermessensfehlerhaft gewesen sei.

Der Antragsteller genügt allein mit dem Hinweis auf den „Grundsatz der Bestenauslese“ nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern oder aufzuheben ist. Der Grundsatz der Bestenauslese ist verletzt, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf einer fehlerhaften Grundlage, also einer rechtswidrigen Beurteilung, beruht oder beruhen kann. Zur Frage, ob der Verzicht rechtens war, trägt der Antragsteller in der Sache lediglich vor, dass der im Beurteilungszeitraum zuständige Vorgesetzte verstorben sei. Er meint offensichtlich, ein Beurteilungsbeitrag der früheren Vorgesetzten könne das Fehlen eines Beurteilungsbeitrags des verstorbenen unmittelbaren Vorgesetzten substituieren. Der Antragsteller berücksichtigt jedoch nicht, dass sich der für die Beurteilung zuständige Dienstvorgesetze, sofern er den Beamten nicht aus eigener Beobachtung sachgerecht beurteilen kann, die notwendigen Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschaffen kann. Es obliegt seiner Einschätzung wie er den „Ausfall“ des unmittelbaren Vorgesetzten kompensiert.

1.2.2 Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Schwerbehindertenvertretung zu spät involviert worden sei. Nach den seitens der Verwaltung aufgestellten Grundsätzen zur Beurteilung (Merkblatt zur periodischen Beurteilung) sei die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, d.h. vor oder während der Erstellung der Vorübersichten zur Reihung der Beurteilten im Finanzamt zu beteiligen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da bereits im Juni 2018 die Abstimmung der Beurteilungen auf Gruppenebene erfolgt sei. Danach hätte die Beteiligung bereits im März erfolgen müssen.

Nach der Nr. 9.6 Abs. 2 der zum Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl. S. 605) war die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig vor Erstellung der Beurteilung (z.B. bei der Erstellung von sog. Vorübersichten bei periodischen Beurteilungen) über das Anstehen der Beurteilung und über das der bzw. dem Beurteilenden bekannte Ausmaß der Behinderung zu informieren, sofern die bzw. der Beschäftigte die Beteiligung nicht ablehnt. Unabhängig davon, dass der Antragsteller die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst am 28. Mai 2018 (Eingang beim Finanzamt München am 29. Mai 2018) beantragt hat, vermag der Senat hinsichtlich des Zeitpunkts der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keinen formalen Fehler zu erkennen, da die Schwerbehindertenvertretung nach Nr. 9.6 Abs. 2 Satz 4 TeilR keinen Einfluss auf die Beurteilung nehmen kann und sich die Beteiligung darauf beschränkt, auf die Auswirkungen der Behinderung auf den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt hinzuweisen. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Schwerbehindertenvertretung hinreichend zeitlich Gelegenheit hatte, auf die behindertenbedingten Umstände des Antragstellers vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung einzugehen.

1.2.3 Das schlichte Monitum, eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und auch deren Benachrichtigung sei ausweislich der Personalakten trotz Antrags nicht erfolgt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, zumal der Antragsteller aus diesem Umstand keinerlei rechtliche Konsequenzen zieht.

1.3 Die Beurteilung begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.

1.3.1 Der Antragsteller rügt, die Beurteilung sei nicht ausreichend begründet worden. Er berücksichtigt jedoch nicht, dass eine Plausibilisierung des Gesamturteils auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen kann (BayVGH, B.v. 26.4.2019 - 3 ZB 17.463 - juris Rn. 8). Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 1. April 2019 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen des Leiters der Abteilung III und der zuständigen „kommissarischen“ Aufgabenbereichsleiterinnen vorgelegt die gerade die Verneinung der Verwendungseignung, die der Antragsteller als wesentliche Verschlechterung erachtet, plausibilisieren (vgl. oben 1.1).

1.3.2 Der Antragsteller trägt vor, seine 100%ige Schwerbehinderung sei im Rahmen der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er geht davon aus, dass die Zuerkennung der Führungseignung in jedem Fall untrennbar mit der eigentlichen Beurteilung verbunden sei. Das ist nicht der Fall. Die Verwendungseignung beruht letztlich auf einer Einschätzung des individuellen Persönlichkeitsbildes des Beamten. Der Antragsteller weist darauf hin, dass in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien ausdrücklich festgelegt sei, dass bei einer Beurteilung von 11 Punkten die Sachgebietsleitereignung bei Schwerbehinderten zuerkannt werden solle. Eine entsprechende Sollbestimmung existiert nicht. Vielmehr wurde in den Teilhaberichtlinien bzw. wird in den diese seit dem 1. Juni 2019 ersetzenden Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (BayMBl 2019, Nr. 165) jeweils inhaltsgleich unter Nr. 9.4 zur Verwendungseignung nach Art. 58 Abs. 4 LlbG ausgeführt, dass schwerbehinderte Beschäftigte für die Verwendung in Führungspositionen oder auf sonstigen höherwertigen Dienstposten und Funktionen, für die sie die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen, nur dann nicht geeignet sind, wenn auch bei wohlwollender Prüfung unüberwindbare behinderungsbedingte Einschränkungen bestehen. Da der Antragsteller bereits mangels Führungseignung für eine Sachgebietsleitung nicht in Betracht kommt und deshalb die Voraussetzung für eine Verwendung auf einer Führungsposition nicht erfüllt, war über eine etwaige behinderungsbedingte Einschränkung nicht zu entscheiden.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 GKG. Der Streitwert beträgt danach 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2018 - 3 CE 18.618 - juris Rn. 10). Da die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG) als Nebenbezug nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 6 BayBesG Bestandteil der Besoldung ist, kommt ihre Nichtberücksichtigung als nicht ruhegehaltsfähige Zulage (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auf. 2017, § 52 GKG Rn. 40,42) nicht in Betracht. Auf den Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/11471 S. 246) hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen [Aufgabe der mit Beschluss des Senats vom 11.8.2017 (3 CS 17.512 - juris) begonnenen Rechtsprechung des Senats].

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 26/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 22/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Besc
published on 11/08/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.974,19 Euro festgesetzt. Gründe
published on 18/04/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2018 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.