Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2019 - 3 CE 19.1118

bei uns veröffentlicht am03.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 E 19.408, 13.05.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.844,38 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat den Antrag nach § 123 VwGO,

dem Antragsgegner zu untersagen, die Sachgebietsleiterfunktion beim Finanzamt München, Abteilung IV, gemäß der Ausschreibung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 13. Dezember 2018 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde,

zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers um den verfahrensgegenständlichen Dienstposten nicht zu berücksichtigen ist rechtens, weil der Antragsteller das der Ausschreibung zugrunde gelegte konstitutive Anforderungsprofil mangels Zuerkennung der Eignung zum Sachgebietsleiter in der aktuellen periodischen Beurteilung vom 27. September 2018 nicht erfüllt. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1.1 Der Antragsteller wendet ein, ein das Bewerberfeld einengendes konstitutives Anforderungsprofil sei nur zulässig, wenn die Behandlung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nur wegen der fehlenden Zuerkennung des Eignungsvermerks nicht in der Lage sein solle, sich die Voraussetzungen für die Ausübung einer Sachgebietsleiterfunktion in angemessener Zeit anzueignen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller in seiner vorigen dienstlichen Beurteilung vom 27. August 2015 noch die Eignung als Sachgebietsleiter zuerkannt worden sei und dass er auch das weitere Auswahlverfahren im Jahr 2016 erfolgreich absolviert habe (gemeint wohl: Teilnahme am Potentialtag für zukünftige Sachgebietsleiter/innen am 7. und 8. Juli 2016 mit dem Ergebnis: „…für eine Verwendung als Sachgebietsleiter geeignet“).

Dieser Einwand rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller mangels Führungseignung aus dem Bewerberfeld auszuscheiden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden und so den Kreis der Bewerber einschränken (BVerfG, B.v. 9.8.2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76 ff.; B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 31 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Einengung des Bewerberfeldes durch ein Anforderungsprofil aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich aber nicht mit dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Grundsatz der Bestenauswahl vereinbar. Denn Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28; B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 25). Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (BVerwG, B.v. 20.06.2013 a.a.O. Rn. 31 ff.; B.v. 19.12.2014 a.a.O. Rn. 26 ff.).

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich das Abstellen auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens hier als rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung an dem Erfordernis einer für die Sachgebietsleitung entsprechende Führungseignung ausgerichtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung und Gestaltung der Dienstposten dem Dienstherrn aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt obliegt. Welche Dienstposten der Dienstherr im Hinblick auf die zu erledigenden öffentlichen Aufgaben einrichtet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und Funktionen für erforderlich ansieht, ist eine Frage seines Organisationsermessens (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 40). Die gerichtliche Prüfung, ob die Anforderungen des Dienstpostens besondere Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber rechtfertigen, ist daher anhand des dem Dienstposten vom Dienstherrn zugewiesenen Aufgabenbereichs vorzunehmen.

Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass für ihn der als Führungsaufgabe geltende Bereich der organisatorischen Führung eines Sachgebiets wesentlich ist. Da sich die Tätigkeiten auf einem durch Leitungsaufgaben geprägten Dienstposten von Tätigkeiten auf Dienstposten, auf denen allein oder ganz überwiegend fachliche Aufgaben wahrgenommen werden, unterscheiden, ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass für den Dienstposten nur Bewerber geeignet sind, denen eine Führungseignung prognostiziert worden ist, nicht zu beanstanden. Hierfür spricht insbesondere auch, dass Gefahren für einen geordneten Dienstbetrieb bestehen, wenn die Verwaltung gezwungen wäre, einen Beamten ohne Führungseignung für einen Posten auswählen zu müssen, auf dem überwiegend oder ausschließlich Führungstätigkeit zu verrichten ist. Es kann auch nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass ein Bewerber, der grundsätzlich - wie hier der Antragsteller - für ein mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertetes Amt geeignet ist, in angemessener Zeit die Befähigung erlangt, die geforderten Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Insoweit obliegt es dem Dienstherrn einzuschätzen, ob der Beamte die für erforderlich gehaltene Führungseignung mitbringt. Auf die Selbsteinschätzung des Beamten kommt es hierbei nicht an.

Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Die Verwendungseignung ist eine auf der dienstlichen Beurteilung beruhende Einschätzung darüber, für welche dienstlichen Aufgaben bzw. für welche Art dienstlicher Aufgaben der Beamte auf der Grundlage der bisherigen fachlichen Leistungen und ggf. seiner körperlichen Fähigkeiten geeignet erscheint. Eine wesentliche Aussage zur Verwendungseignung ist die Prognose, ob und ggf. für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Feb. 2019, Art. 58 LlbG Rn. 32). Im Zusammenhang mit der Verwendungseignung ist nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen, sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt. Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 3 LlbG ist in der dienstlichen Beurteilung abschließend darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. In der dienstlichen Beurteilung ist also auf der Grundlage der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der dabei gezeigten Leistungen eine Aussage über eine mögliche künftige Verwendung zu treffen. Es handelt sich insoweit um eine Prognose (Zängl a.a.O. Rn. 33). In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für die Auswahlentscheidung zu sein (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54).

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in der dienstlichen Beurteilung vom 27. September 2018 keine Führungseignung zuerkannt. Diese prognostische Einschätzung hat der Antragsteller nicht damit in Frage stellen können, dass die Ursache für seine geringere quantitative Leistungsfähigkeit - seine 100%ige Schwerbehinderung - im Rahmen der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden sein soll. Zwar hat der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch intensiver prüfen zu wollen, inwieweit sich aufgrund der Schwerbehinderung des Antragstellers Auswirkungen auf seine Arbeits- und Verwendungstätigkeit ergäben und inwieweit diese ggf. im Rahmen der periodischen Beurteilung auszugleichen seien. Die Prognose der Führungseignung ist jedoch insbesondere von persönlichkeitsimmanenten Kompetenzen (BayVGH, B.v. 22.11.2016 - 3 CE 16.1912 - juris Rn. 26) abhängig, die von einer Schwerbehinderung, wie sie der Antragsteller hat (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit und ein Sehvermögen von nur etwa 20%), unbeeinflusst sind. Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter dem 21. März 2019 ausgeführt:

„Insbesondere der als wesentliche Führungsaufgabe geltende Bereich der organisatorischen Führung eines Sachgebiets ist bei [dem Antragsteller] noch nicht ausreichend für die Zuerkennung einer Führungseignung ausgeprägt. So weicht beispielsweise die Selbstwahrnehmung von der Fremdwahrnehmung der Vorgesetzten ab. Eine realistische Wahrnehmung von Bereichen wie z.B. der Arbeitsbelastung, Einschätzen von Situationen etc. ist aber für die Zuerkennung einer Führungseignung unabdingbar.“

Diese Einschätzung steht in keinerlei Bezug zu der Schwerbehinderung des Antragstellers und konnte vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht entkräftet werden, weil er sich ausschließlich darauf beschränkt, das Gegenteil zu behaupten, nämlich, dass seine Selbstwahrnehmung und das Einschätzen von Situationen durchaus gut ausgeprägt sei. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ihm im Rahmen der Projekttage von Frau G.-K. eine gute Empathie bescheinigt und die zutreffende Einschätzung von Situationen von ihr bestätigt worden sei, vermag das die Prognose des Dienstherrn nicht in Frage zu stellen, die auf einem dreijährigen Beobachtungsraum beruht, während die Einschätzung von Frau G.-K. nur eine Momentaufnahme während zweier Projekttage ist.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm in der Beurteilung 2015 die Führungseignung nach Bewährung zuerkannt worden sei, besteht keine „vorgreifliche“ Wirkung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten unabhängig von früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind (BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 3 ZB 13.1804 - juris Rn. 2). Der Antragsteller genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm wie in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 27. August 2015 erneut die Führungseignung nach Bewährung zuerkannt werden müsste (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 36).

1.2 Die Beurteilung vom 27. September 2018 konnte dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt werden. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit.

1.2.1 Nach der Ziff. 11.1 Satz 5 des Abschnitts 3 (Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht [Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 13.7.2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19.10.2017 (FMBl. S. 510) ] soll die Behördenleitung nach Möglichkeit die früheren unmittelbaren Vorgesetzten dann hören, wenn der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Dienstposten innerhalb der Behörde gewechselt und der Einsatz auf dem früheren Dienstposten wenigstens sechs Monate betragen hat. Der Antragsgegner hat dementsprechend auf einen Beurteilungsbeitrag der früheren Vorgesetzten des Antragstellers für dessen Tätigkeit in der Lohnsteuerarbeitgeberstelle im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 verzichtet.

Der Antragsteller meint, es habe ein Beurteilungsbeitrag der früheren Vorgesetzten eingeholt werden müssen, weil der Sechs-Monats-Zeitraum nur geringfügig unterschritten worden sei und deshalb Zweifel an der Vereinbarkeit der Ziff. 11.1 Satz 5 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften mit dem Grundsatz der Bestenauslese bestehe. Zum anderen sei der im Beurteilungszeitraum zuständige Vorgesetzte verstorben, sodass die Unterlassung der Einholung eines Beurteilungsbeitrags ermessensfehlerhaft gewesen sei.

Der Antragsteller genügt allein mit dem Hinweis auf den „Grundsatz der Bestenauslese“ nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern oder aufzuheben ist. Der Grundsatz der Bestenauslese ist verletzt, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf einer fehlerhaften Grundlage, also einer rechtswidrigen Beurteilung, beruht oder beruhen kann. Zur Frage, ob der Verzicht rechtens war, trägt der Antragsteller in der Sache lediglich vor, dass der im Beurteilungszeitraum zuständige Vorgesetzte verstorben sei. Er meint offensichtlich, ein Beurteilungsbeitrag der früheren Vorgesetzten könne das Fehlen eines Beurteilungsbeitrags des verstorbenen unmittelbaren Vorgesetzten substituieren. Der Antragsteller berücksichtigt jedoch nicht, dass sich der für die Beurteilung zuständige Dienstvorgesetze, sofern er den Beamten nicht aus eigener Beobachtung sachgerecht beurteilen kann, die notwendigen Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschaffen kann. Es obliegt seiner Einschätzung wie er den „Ausfall“ des unmittelbaren Vorgesetzten kompensiert.

1.2.2 Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Schwerbehindertenvertretung zu spät involviert worden sei. Nach den seitens der Verwaltung aufgestellten Grundsätzen zur Beurteilung (Merkblatt zur periodischen Beurteilung) sei die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, d.h. vor oder während der Erstellung der Vorübersichten zur Reihung der Beurteilten im Finanzamt zu beteiligen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da bereits im Juni 2018 die Abstimmung der Beurteilungen auf Gruppenebene erfolgt sei. Danach hätte die Beteiligung bereits im März erfolgen müssen.

Nach der Nr. 9.6 Abs. 2 der zum Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl. S. 605) war die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig vor Erstellung der Beurteilung (z.B. bei der Erstellung von sog. Vorübersichten bei periodischen Beurteilungen) über das Anstehen der Beurteilung und über das der bzw. dem Beurteilenden bekannte Ausmaß der Behinderung zu informieren, sofern die bzw. der Beschäftigte die Beteiligung nicht ablehnt. Unabhängig davon, dass der Antragsteller die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst am 28. Mai 2018 (Eingang beim Finanzamt München am 29. Mai 2018) beantragt hat, vermag der Senat hinsichtlich des Zeitpunkts der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keinen formalen Fehler zu erkennen, da die Schwerbehindertenvertretung nach Nr. 9.6 Abs. 2 Satz 4 TeilR keinen Einfluss auf die Beurteilung nehmen kann und sich die Beteiligung darauf beschränkt, auf die Auswirkungen der Behinderung auf den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt hinzuweisen. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Schwerbehindertenvertretung hinreichend zeitlich Gelegenheit hatte, auf die behindertenbedingten Umstände des Antragstellers vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung einzugehen.

1.2.3 Das schlichte Monitum, eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und auch deren Benachrichtigung sei ausweislich der Personalakten trotz Antrags nicht erfolgt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, zumal der Antragsteller aus diesem Umstand keinerlei rechtliche Konsequenzen zieht.

1.3 Die Beurteilung begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.

1.3.1 Der Antragsteller rügt, die Beurteilung sei nicht ausreichend begründet worden. Er berücksichtigt jedoch nicht, dass eine Plausibilisierung des Gesamturteils auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen kann (BayVGH, B.v. 26.4.2019 - 3 ZB 17.463 - juris Rn. 8). Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 1. April 2019 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen des Leiters der Abteilung III und der zuständigen „kommissarischen“ Aufgabenbereichsleiterinnen vorgelegt die gerade die Verneinung der Verwendungseignung, die der Antragsteller als wesentliche Verschlechterung erachtet, plausibilisieren (vgl. oben 1.1).

1.3.2 Der Antragsteller trägt vor, seine 100%ige Schwerbehinderung sei im Rahmen der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er geht davon aus, dass die Zuerkennung der Führungseignung in jedem Fall untrennbar mit der eigentlichen Beurteilung verbunden sei. Das ist nicht der Fall. Die Verwendungseignung beruht letztlich auf einer Einschätzung des individuellen Persönlichkeitsbildes des Beamten. Der Antragsteller weist darauf hin, dass in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien ausdrücklich festgelegt sei, dass bei einer Beurteilung von 11 Punkten die Sachgebietsleitereignung bei Schwerbehinderten zuerkannt werden solle. Eine entsprechende Sollbestimmung existiert nicht. Vielmehr wurde in den Teilhaberichtlinien bzw. wird in den diese seit dem 1. Juni 2019 ersetzenden Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (BayMBl 2019, Nr. 165) jeweils inhaltsgleich unter Nr. 9.4 zur Verwendungseignung nach Art. 58 Abs. 4 LlbG ausgeführt, dass schwerbehinderte Beschäftigte für die Verwendung in Führungspositionen oder auf sonstigen höherwertigen Dienstposten und Funktionen, für die sie die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen, nur dann nicht geeignet sind, wenn auch bei wohlwollender Prüfung unüberwindbare behinderungsbedingte Einschränkungen bestehen. Da der Antragsteller bereits mangels Führungseignung für eine Sachgebietsleitung nicht in Betracht kommt und deshalb die Voraussetzung für eine Verwendung auf einer Führungsposition nicht erfüllt, war über eine etwaige behinderungsbedingte Einschränkung nicht zu entscheiden.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 GKG. Der Streitwert beträgt danach 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2018 - 3 CE 18.618 - juris Rn. 10). Da die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG) als Nebenbezug nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 6 BayBesG Bestandteil der Besoldung ist, kommt ihre Nichtberücksichtigung als nicht ruhegehaltsfähige Zulage (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auf. 2017, § 52 GKG Rn. 40,42) nicht in Betracht. Auf den Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/11471 S. 246) hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen [Aufgabe der mit Beschluss des Senats vom 11.8.2017 (3 CS 17.512 - juris) begonnenen Rechtsprechung des Senats].

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2019 - 3 CE 19.1118

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

A.

1

Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft (BesGr. R 3).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist seit 2010 Oberstaatsanwalt bei einer Generalstaatsanwaltschaft (BesGr. R 2).

3

Er begann seine Laufbahn im Juli 2002 als Richter auf Probe bei der Staatsanwaltschaft und war von Oktober 2005 bis August 2010 an das Hessische Justizministerium abgeordnet, wo er als Referatsleiter und später als Koordinierender Referatsleiter in der Strafrechtsabteilung tätig war. Während seiner Abordnung wurde er im Jahr 2006 zum Staatsanwalt auf Lebenszeit und 2008 zum Oberstaatsanwalt als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht ernannt. Zum August 2010 wurde er an die Generalstaatsanwaltschaft versetzt, wo er später mit je hälftiger Arbeitskraft in den Abteilungen II (Aus- und Durchlieferungssachen sowie sonstige Rechtshilfeangelegenheiten) und VI (Geldwäscheverfahren, ausgewählte Bereiche der Umweltkriminalität, Kontaktstelle im Europäischen Justiziellen Netz, Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, Zentralstelle für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) beschäftigt war. Von April 2012 bis März 2015 war der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Im April 2015 kehrte er zur Generalstaatsanwaltschaft und dort in die Abteilung VI zurück, wobei sein Dezernat Aufgaben der Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität und der Zentralstelle für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität umfasst.

4

2. Mit Schreiben vom 12. November 2014 bewarb er sich auf die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. November 2014, S. 556 Nr. 3, berichtigt im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. Dezember 2014, S. 766 Nr. 3 ausgeschriebene Stelle einer Leitenden Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft.

5

Der Ausschreibungstext enthielt folgenden Zusatz:

Die vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen haben sich an dem im JMBl. vom 1. Juni 2012 (S. 196 ff., Anlage 1, Ziffer 2.4) veröffentlichten Anforderungsprofil auszurichten.

6

3. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Bewerbung an das Bundesverfassungsgericht als wissenschaftlicher Mitarbeiter abgeordnet war, erstellte der zuständige Bundesverfassungsrichter auf Bitten des Hessischen Justizministeriums gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts in der Fassung vom 15. Dezember 1986 (GOBVerfG a.F.) eine dienstliche Anlassbeurteilung. Diese Beurteilung vom 26. November 2014 erfasste seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter seit dem 1. April 2012 und enthielt folgende Abschlussformel:

Insgesamt ist Herr V… ein ausgezeichnet befähigter und hochqualifizierter Jurist. Er hat sich zu einem ausgesprochen wertvollen Mitarbeiter meines Dezernates entwickelt und die an ihn gestellten Anforderungen bei Weitem übertroffen.

Für die Übernahme weitergehender Entscheidungsverantwortung ist er nach meiner Überzeugung uneingeschränkt geeignet.

7

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts sah von einer eigenen Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 GOBVerfG a.F. ab.

8

4. Im Januar 2015 erstellte der Generalstaatsanwalt, nachdem er entsprechende vorbereitende Stellungnahmen der Leiter der Abteilungen II und VI als unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers eingeholt hatte, für den vor der Abordnung an das Bundesverfassungsgericht liegenden Zeitraum vom 16. August 2010 bis 31. März 2012 eine dienstliche Beurteilung. Die im Rahmen der Beurteilungseröffnung seitens des Beschwerdeführers angebrachte Kritik - unter anderem zur unzureichenden Darstellung der von ihm in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten - führte zu einer Ergänzung der dienstlichen Beurteilung unter dem 2. März 2015. Die Einzelbewertungen und das Gesamturteil wurden hingegen nicht geändert. Gegen diese Beurteilung wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Gegenäußerung vom 11. März 2015.

9

5. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich insgesamt fünf Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte aus dem Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft - unter anderem die erfolgreiche Mitbewerberin und spätere Beigeladende des Ausgangsverfahrens.

10

Diese ist seit 2000 Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft. Sie wurde von 2007 bis 2009 und erneut seit Januar 2013 mit der ständigen Vertretung einer Abteilungsleitung betraut. Seit 2010 übt sie - bei einer Entlastung von den staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Umfang von 50% - die Funktion einer besonderen Frauenbeauftragten für den staatsanwaltschaftlichen Dienst aus.

11

Der Generalstaatsanwalt erstellte für die Mitbewerberin eine dienstliche Beurteilung über den Zeitraum vom 27. August 2009 bis zum 8. Mai 2015. Das Gesamturteil der Beurteilung lautete:

Frau G… ist eine sehr erfahrene Oberstaatsanwältin mit herausragenden Fach- und Führungskompetenzen. Sie hat in ihrer langjährigen Tätigkeit die Aufgabenfelder meiner Behörde in einer besonderen Vielfalt kennengelernt und zählt zu den absoluten Leistungsträgern meiner Behörde. Insgesamt komme ich zu der Bewertung, dass Frau Oberstaatsanwältin G… die an das von ihr angestrebte Amt zu stellenden

Anforderungen herausragend übertrifft.

12

6. Mit Besetzungsvorschlag vom 11. Juni 2015 schlug der Generalstaatsanwalt vor, die ausgeschriebene Stelle mit der Mitbewerberin zu besetzen.

13

Dabei wies der Generalstaatsanwalt zunächst darauf hin, dass die für den Beschwerdeführer erstellte Anlassbeurteilung des Bundesverfassungsgerichts sich nicht in einem den dienstlichen Beurteilungen seiner Mitbewerber vergleichbaren Umfang an den in seinem Geschäftsbereich geltenden Beurteilungsrichtlinien orientiere. Auch sei das Gesamtprädikat nicht der den hessischen Beurteilungsrichtlinien zugrunde liegenden achtstufigen Bewertungsskala entnommen. Die Auswahlentscheidung bezüglich des Beschwerdeführers könne daher mangels direkter Vergleichbarkeit nicht allein auf das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung gestützt werden, die Auswahl zwischen den verbleibenden Bewerbungen der Mitbewerberin, eines weiteren Mitbewerbers und dem Beschwerdeführer sei vielmehr auf der Grundlage eines unmittelbaren Vergleichs der aktuellen Beurteilungen in Ansehung der Kriterien des Anforderungsprofils vorzunehmen.

14

Der Generalstaatsanwalt stellte unter anderem zu den Anforderungen an die "ausgeprägte Führungskompetenz" der Bewerber fest, der Mitbewerberin sei eine "herausragende" Führungskompetenz zu bescheinigen. Insbesondere könne sie auf die langjährige Tätigkeit als ständige Abteilungsleitervertreterin zurückblicken. Sie habe mehrfach, teilweise auch über einen längeren Zeitraum, Abteilungen vorübergehend allein geleitet. Dahinter bliebe der Beschwerdeführer klar zurück. Er habe im Rahmen seiner bisherigen Dienstlaufbahn nicht über relevante Zeiträume hinweg Tätigkeiten ausgeübt, die es ihm in vergleichbarer Weise erlaubt hätten, Führungserfahrung zu machen und entsprechende Kompetenzen zu erwerben. Zwar sei auch die Tätigkeit als Koordinierender Referatsleiter im Hessischen Justizministerium mit gewissen Führungsaufgaben verbunden, diese seien in ihrer Intensität und Ausprägung aber deutlich unterhalb der Ebene der stellvertretenden Leitung einer Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft anzusiedeln. Da sich der dienstlichen Anlassbeurteilung des Bundesverfassungsgerichts keine Aussagen zur Führungskompetenz des Beschwerdeführers entnehmen ließen, könne möglicherweise ein Rückgriff auf Vorbeurteilungen zulässig und zweckdienlich sein. Die jüngste Beurteilung, in welcher ausdrücklich Ausführungen zur Führungskompetenz des Beschwerdeführers enthalten seien, sei die aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Hessischen Justizministerium für den Zeitraum September 2008 bis August 2010 erstellte Beurteilung. Diese Beurteilung bleibe jedoch deutlich hinter den Einschätzungen zur Führungskompetenz der Mitbewerberin und eines weiteren Mitbewerbers zurück. Deren Fähigkeiten zur Anleitung des Personals würden als "absolut überzeugend" beziehungsweise "sehr gut", ihre Motivationskraft als "besonders hervorzuhebend" beziehungsweise "in hohem Maße" vorhanden und ihre Überzeugungsfähigkeit als "hervorragend" beziehungsweise "hoch" eingestuft.

15

Zusammenfassend kam der Generalstaatsanwalt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Mitbewerberin als auch ein weiterer Mitbewerber dem Beschwerdeführer bei den Anforderungsmerkmalen der Fach-, Sozial- und Führungskompetenz deutlich überlegen seien. Lediglich in den Grundanforderungen könne der Beschwerdeführer mit der Mitbewerberin gleichziehen und gegenüber dem weiteren Mitbewerber einen Vorteil geltend machen.

16

7. Das Hessische Justizministerium wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwaltes vom 11. Juni 2015 die Mitbewerberin aus. Im Auswahlvermerk vom 15. Juli 2015 führte das Hessische Justizministerium aus, hinsichtlich des zwischen den in der Auswahl verbleibenden drei Bewerbungen vorzunehmenden Vergleichs habe der Generalstaatsanwalt in seinem Besetzungsvorschlag zutreffend ausgeführt, dass die Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers durch das Bundesverfassungsgericht auf anderen Beurteilungsrichtlinien beruhe und sich in der Gesamtbewertung einer Formulierung bediene, die einen Vergleich unmittelbar auf der Grundlage der Bewertungsstufen ausschließe. Konsequent habe der Generalstaatsanwalt seine Auswahlempfehlung auf einen unmittelbaren Vergleich der Kriterien des maßgeblichen Anforderungsprofils und der diesbezüglichen Ausführungen in den Zeugnistexten gestützt. Nach den überzeugenden Darlegungen des Generalstaatsanwaltes bestehe ein Eignungsvorsprung der Mitbewerberin gegenüber einem weiteren Mitbewerber und von diesem wiederum gegenüber dem Beschwerdeführer. Danach ergebe sich, dass die Mitbewerberin und ein weiterer Mitbewerber die Merkmalsgruppe Fach-, Sozial- und Führungskompetenz besser als der Beschwerdeführer erfüllten. Lediglich bei den Grundanforderungen sei der Beschwerdeführer gegenüber einem weiteren Mitbewerber besser und im Vergleich mit der Mitbewerberin gleich gut beurteilt.

17

8. Mit Schreiben vom 14. September 2015 teilte das Hessische Justizministerium dem Beschwerdeführer mit, seine Bewerbung habe keinen Erfolg. Die Stelle werde mit der Mitbewerberin besetzt.

18

9. Gegen die Auswahlentscheidung legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, der soweit ersichtlich noch nicht beschieden wurde.

19

10. Zugleich ersuchte er beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweilige Freihaltung der streitgegenständlichen Stelle ab. Das Auswahlverfahren und die auf ihm beruhende Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerberin seien rechtmäßig.

20

Der nach Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber habe anhand aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend sei in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote). Seien Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, müsse der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.

21

Nach Maßgabe dieser Erwägungen sei festzustellen, dass der Auswahlvermerk vom 15. Juli 2015 davon ausgehe, dass aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt worden seien, die einen Vergleich unmittelbar auf der Grundlage des Gesamturteils ausschließen würden. Bei dieser Sachlage stelle der Auswahlvermerk auf einen unmittelbaren Vergleich der Kriterien des maßgeblichen Anforderungsprofils in dem die Richtlinien festschreibenden Bezugserlass mit den diesbezüglichen Ausführungen in den Zeugnistexten ab. Dieses Verfahren zur Gewinnung von Auswahlkriterien könne nicht beanstandet werden. Die in den Beurteilungen enthaltenen Aussagen zu Eignung, Befähigung und dienstlicher Leistung könnten grundsätzlich durch inhaltliche Ausschöpfung des Wortlauts miteinander verglichen werden.

22

Es sei auch zu bedenken, dass die Bewerber mit der Ausschreibung auf die Vorlage entsprechender Beurteilungen nach dem Bezugserlass verpflichtet worden seien. Insoweit habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt, dass sich der für die Beurteilung zuständige Bundesverfassungsrichter einer entsprechenden, nach Maßgabe der hessischen Beurteilungsrichtlinien zu erstellenden Beurteilung verweigert habe. Würde man - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von einer mangelnden Vergleichbarkeit der aktuellen Beurteilungen ausgehen und eine Sachentscheidung ausschließen, würde dies zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer gerade durch die Verletzung einer in seine Sphäre fallenden Obliegenheit, nämlich eine aussagekräftige, nach den hessischen Beurteilungsrichtlinien abgefasste Beurteilung vorzulegen, sich auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen könnte, dessen (mögliche) Ursache er selbst herbeigeführt habe. Dies habe jedenfalls für den Fall zu gelten, dass zumutbare eigene Anstrengungen unterblieben seien, eine entsprechende Abfassung der Beurteilung herbeizuführen. Das Land Hessen als Antragsgegner habe nicht den unterschiedlichen Beurteilungsinhalten - etwa durch Einholung ergänzender Stellungnahmen des Bundesverfassungsgerichts - nachgehen müssen. Es sei ihm somit nicht verwehrt, den vorliegenden Unterlagen selbst geeignete und vergleichbare Aussagen abzugewinnen.

23

Der Antragsgegner habe seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der vorliegenden Beurteilungen für einen vergleichbaren Zeitraum ab dem Jahr 2009 getroffen, wobei er in nicht zu beanstandender Weise der letzten aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung beigemessen habe. Aus den unterschiedlichen beruflichen Werdegängen des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin ergebe sich, dass die Beurteilungen von unterschiedlichen Stellen, Beurteilern und auch unterschiedlich langen Zeiträumen geprägt seien. Dies hindere den Antragsgegner nicht daran, diese bei seiner Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Beschwerdeführer die Nach-beurteilung im März 2015 für nachteilig erachte, weil bestimmte dienstliche Verwendungen nicht in der gebotenen Klarheit aus der Beurteilung hervorgingen, sei darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben der dienstlichen Verwendung und seine Gegenäußerung Aufnahme in die Beurteilung gefunden hätten und das Gesamturteil in der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung gefunden habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koordinierender Referatsleiter bei seiner Abordnung an das Hessische Justizministerium herangezogen worden sei, um das Merkmal "Führungskompetenz" als erprobt anzusehen.

24

Der Auswahlerwägung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin hinsichtlich der Grundanforderungen gleichauf lägen, sich hinsichtlich der jeweils ausgeprägten Fach-, Sozial- und Führungskompetenz aber wesentlich unterschieden. Hinsichtlich der Merkmale Fach- und Sozialkompetenz könne das Gericht allerdings anders als der Auswahlvermerk nicht erkennen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbewerberin wesentliche Unterschiede bestünden. Allerdings trügen die Auswahlerwägungen hinsichtlich des Leistungsstandes, der durch Führungskompetenz unter Beweis gestellt worden sei. Insoweit habe der Antragsgegner die Verwendung der Mitbewerberin hinsichtlich einer "ständigen Abteilungsleitervertreterin" bei der Generalstaatsanwaltschaft im Vergleich zu der von dem Beschwerdeführer ausgeübten Funktion eines "Koordinierenden Referatsleiters" im Justizministerium bewertet. Die Beurteilung des Beschwerdeführers bleibe hinter der Beurteilung der Mitbewerberin, der "hervorragende Erfolge" bescheinigt worden seien, zurück. Zudem sprächen die Zeiträume, in der die Mitbewerberin ihre Führungskompetenz unter Beweis gestellt habe und die in den aktuellen Beurteilungszeitraum hineinragten, für ihre ausgeprägte Führungskompetenz.

25

11. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 7. Juni 2016 zurück.

26

Die Beschwerdebegründung genüge den in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen nicht, soweit sie im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geforderte Vergleichbarmachung der dienstlichen Beurteilungen pauschal "auf die Ausführungen in der Antragsschrift" verweise. Es sei nicht Aufgabe des Senats, sich aufgrund solcher pauschaler Bezugnahme den für die Beschwerdebegründung "passenden" Vortrag aus früheren Schriftsätzen oder dem sonstigen Akteninhalt "herauszufiltern".

27

Auch im Übrigen rechtfertige das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Die Auswahlentscheidung, insbesondere der in diesem Zusammenhang vorgenommene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen, werde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begründung nicht tauglich infrage gestellt. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber müsse auf der Grundlage vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Dienstliche Beurteilungen, die nicht vergleichbar seien, müsse der Dienstherr im Rahmen einer Personalauswahlentscheidung selbständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden sei, einander zuordnen. In welcher Weise die Beurteilungen der Leistung, Eignung und Befähigung kompatibel zu machen seien, sei von der für die Personalauswahl zuständigen Stelle zu entscheiden und zu bewerten. Sie könne in diesem Zusammenhang etwa ergänzende Stellungnahmen einholen oder aus den vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnen. Aus der Beschwerdebegründung erschließe sich angesichts dieser Maßstäbe nicht, weshalb es dem Dienstherrn verwehrt gewesen sein solle, die Einzelaussagen in den letzten dienstlichen Beurteilungen bezogen auf das Anforderungsprofil vergleichend einander gegenüberzustellen.

28

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ihm vom Verwaltungsgericht auferlegte Obliegenheit wende, eine aussagekräftige, nach hessischen Beurteilungsrichtlinien abgefasste Beurteilung vorzulegen, führe auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg. Selbst wenn eine solche Obliegenheit nicht bestanden haben sollte, ergebe sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, welche weiteren Möglichkeiten zur Herstellung einer größtmöglichen Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen zur Verfügung gestanden hätten.

29

Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung zur Beurteilung der Führungskompetenz des Beschwerdeführers auf seine dienstliche Beurteilung für die Zeit seiner Tätigkeit als Referatsleiter im Hessischen Justizministerium zurückgegriffen worden sei. Der Beschwerdebegründung lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Referatsleitertätigkeit überhaupt noch mit Führungsaufgaben betraut gewesen sei.

30

Soweit der Beschwerdeführer anbringe, die Führungstätigkeit der Mitbewerberin sei nicht sehr ausgeprägt, lasse sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass die Würdigung der Führungskompetenzen der Mitbewerberin auf fehlerbehafteten oder unzureichenden Tatsachengrundlagen beruhe. Auch enthalte die Beschwerdebegründung keine nähere Erläuterung, aus welchen Gründen die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Referatsleiter stärker hätte gewichtet werden müssen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Dienstherr dem Merkmal "Führungskompetenz" bei der Auswahlentscheidung einen zu hohen Stellenwert beigemessen und die Verwendungsbreite des Beschwerdeführers demgegenüber zu gering gewichtet habe, ziele auf den Bereich, der grundsätzlich dem weiten Auswahlermessen des Dienstherrn unterliege und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Wie der Dienstherr die einzelnen Merkmale vor dem Hintergrund des Anforderungsprofils gewichte, bleibe ihm überlassen.

31

Schließlich werde in der Beschwerdebegründung lediglich in den Raum gestellt, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers etwa ein halbes Jahr vor der Beurteilung der Mitbewerberin vorgelegen habe. Welche Bedeutung dies im vorliegenden Kontext haben und welche rechtliche Konsequenz sich daraus ergeben solle, werde nicht näher erläutert.

II.

32

Mit seiner gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.

33

1. Die Gerichte ließen ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet, dass das Hessische Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung der Mitbewerberin hergeleitet habe. Dabei hätten sie verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig seien, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen seien. Wenn der Gesamtvergleich der vorgelegten dienstlichen Beurteilungen ergebe, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorlägen, dürfe die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilung nicht ohne weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden.

34

2. Zudem gingen die angegriffenen Entscheidungen von Beibringungs- und Darlegungspflichten aus, die die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG überspannten. Es sei nicht Aufgabe des Bewerbers aufzuzeigen, welche Anstrengungen er unternommen habe, um eine bestimmte Form der Ab-fassung der Beurteilung herbeizuführen oder Vorschläge zur Herstellung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen zu machen. Die ihm aufgegebene Obliegenheit, sich selbst um eine Anlassbeurteilung zu bemühen, die den hessischen Beurteilungsrichtlinien entspricht, führe zu einer Ermächtigung des Dienstherren, eine mangelnde Vergleichbarkeit im gewissen Maße hinzunehmen und zu Lasten des Bewerbers auszulegen.

35

3. Hinzu komme eine verfassungsrechtlich zu enge Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, wenn dieser pauschal jegliche Verweise in der Beschwerdeschrift für unbeachtlich erkläre. Im vorliegenden Fall sei lediglich an einer Stelle des Beschwerdevortrags auf den Vortrag in der Antragsschrift verwiesen worden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof kritisiere, dass in der Beschwerdebegründung keine konkreten Rechtsprechungshinweise zur Rechtswidrigkeit des vom Dienstherrn gewählten Vorgehens bei der Auswahlentscheidung angeführt sowie keine Alternativen einer Vergleichbarmachung dienstlicher Beurteilungen aufgezeigt worden seien, gehöre dies nicht zu den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe dies selbst gesehen und daher die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern eine Begründetheitsprüfung durchgeführt.

36

4. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen billigten eine Auswahlentscheidung, die auf Beurteilungen von Bewerbern beruhe, die weder von demselben Beurteiler stammten noch dieselben Beurteilungsmaßstäbe zugrunde legten, die in Teilen nicht dieselben Einzelmerkmale beinhalteten, die erhebliche unterschiedliche Beurteilungszeiträume umfassten und dabei insbesondere einen nahezu sechsmonatigen Abstand zwischen den Beurteilungszeitpunkten zuließen. Eine solche Auswahlentscheidung widerspreche dem Ziel der Bestenauslese.

37

5. Die hessischen Behörden hätten sich zu keiner Zeit bemüht, die offensichtliche Diskrepanz zwischen den Beurteilungsrichtlinien und den Auswahlkriterien auf der einen Seite und dem Text der dienstlichen Anlassbeurteilung auf der anderen Seite aufzulösen. Da der Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwaltes vom 11. Juni 2015 davon ausgehe, dass die dienstliche Anlassbeurteilung zu einigen Merkmalen des Anforderungsprofils keine Angaben enthalte und das Problem der Vergleichbarkeit bestehe, hätte es nahegelegen, um entsprechende Ergänzungen und Klarstellungen zu bitten. Stattdessen seien lediglich vorangegangene Beurteilungen herangezogen worden.

38

6. Da die Beurteilung der Mitbewerberin etwa sechs Monate später erstellt worden sei, sei der maßgebliche Beurteilungszeitraum so erheblich verschoben worden, dass der Auswahlentscheidung nicht mehr gleichermaßen der aktuelle Leistungsstand aller Bewerber habe zugrunde gelegt werden können. Bei Abfassung der dienstlichen Anlassbeurteilung und des Besetzungsberichtes habe er sich seit einiger Zeit auf einem anderen Dienstposten befunden, der nicht Grundlage seiner Anlassbeurteilung gewesen sei.

39

7. Wäre das Auswahlverfahren ordnungsgemäß und in verfassungsrechtlich beanstandungsfreier Weise geführt worden, wäre eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten erfolgt oder jedenfalls realistischerweise möglich gewesen.

40

8. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr eines irreparablen Rechtsverlustes geboten. Seiner Verfassungsbeschwerde könne jedenfalls nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Die Ausführungen hätten gezeigt, dass im Rahmen der erforderlichen Abwägung die Gründe für den Erlass einer einstweilen Anordnung überwögen.

B.

41

Der Präsident ist nicht deshalb von dem Verfahren ausgeschlossen, weil die dienstliche Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers, die er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht erhalten hat, von Bedeutung ist.

I.

42

Nach § 18 Abs. 1 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist oder war (Nr. 1) oder in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (Nr. 2).

43

Der Begriff "Sache" ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen. Es muss sich hierbei regelmäßig um eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder im Ausgangsverfahren handeln (vgl. BVerfGE 47, 105 <108 f.>; 72, 278 <288>; 82, 30 <35 f.>; 133, 163 <165 f. Rn. 6>; 135, 248 <254 Rn. 15 f.>). Dies gilt auch dann, wenn den Gegenstand des Ausgangsverfahrens ein Verwaltungsakt bildet, für den ein Richter seinerzeit als Behördenleiter Verantwortung zu tragen hatte (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>).

II.

44

Hieran gemessen liegt kein Ausschlussgrund vor. Vorliegend wurde gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 GOBVerfG a.F. die dienstliche Beurteilung durch den Richter erstellt, dem der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Mitarbeiter während seiner Abordnung zugewiesen war. Der Präsident hat von einer eigenen Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 GOBVerfG a.F. abgesehen.

C.

45

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.).

I.

46

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, wie der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen seien zeitlich nicht miteinander vergleichbar, so dass eine Bestenauslese nach dem Leistungsprinzip nicht möglich gewesen sei.

47

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 69, 122 <125>; 81, 22 <27>; stRspr) Genüge getan und im fachgerichtlichen Verfahren in ordnungsgemäßer Form eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG wegen des Auseinanderfallens der Beurteilungszeiträume und -stichtage sowie der fehlenden Aktualität seiner Anlassbeurteilung gerügt hat (vgl. BVerfGE 16, 124 <127>; 54, 53 <65>; 74, 102 <114>).

48

Die Verfassungsbeschwerde genügt jedenfalls in diesem Punkt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

49

1. Die Grundrechtsverletzung ist durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen; dabei ist darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 101, 331 <345>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>).

50

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

51

a) Der Beschwerdeführer hat schon den die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang nicht vollständig vorgetragen. Er gibt mit seiner Behauptung, die Beurteilungszeiträume der maßgeblichen Beurteilungen unterschieden sich erheblich, weil sich seine Beurteilung lediglich auf einen Zeitraum von 2012 bis 2014 und die Beurteilung der Mitbewerberin auf einen Zeitraum von 2009 bis 2015 erstreckten, den Sachverhalt nur unvollständig wieder.

52

Zutreffend ist, dass die dienstliche Beurteilung der Mitbewerberin vom 8. Mai 2015 den Beurteilungszeitraum vom 27. August 2009 bis zum Beurteilungsstichtag, mithin etwa fünf Jahre und acht Monate, erfasst.

53

Zutreffend ist auch, dass die Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers durch den zuständigen Bundesverfassungsrichter lediglich den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 24. November 2014 abdeckt. Allerdings sind zur "Angleichung" der Beurteilungszeiträume und zur Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes frühere Beurteilungen des Beschwerdeführers mit einbezogen worden. Dies ist vorliegend vor allem durch den Rückgriff auf die Anlassbeurteilung durch das Hessische Justizministerium geschehen, die im Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwaltes vom 11. Juni 2015 im Hinblick auf die Bewertung der Führungskompetenz des Beschwerdeführers maßgeblich in Bezug genommen wurde und sich auf den Zeitraum vom 13. September 2008 bis zum 15. August 2010 bezieht. Weiterhin hat der Generalstaatsanwalt am 2. März 2015 eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 16. August 2010 bis zum 31. März 2012 erstellt. Insgesamt erstreckt sich damit der Beurteilungszeitraum vom 13. September 2008 bis zum 24. November 2014 und erfasst damit einen Zeitraum von etwa sechs Jahren und zwei Monaten.

54

b) Zudem hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufgezeigt, dass und inwieweit er in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Entscheidung der Gerichte verletzt wurde, indem diese die Heranziehung seiner Anlassbeurteilung nicht wegen fehlender zeitlicher Aktualität für unzulässig erachtet haben.

55

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich aus Art. 33 Abs. 2 GG konkrete Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Vergleichbarkeit von im Rahmen einer Auswahlentscheidung miteinander zu vergleichenden dienstlichen Beurteilungen entnehmen lassen.

56

Auch setzt er sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, das insoweit "zeitnahe" (BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 18, 423 <427>) beziehungsweise "aktuelle" Beurteilungen (BVerfGK 12, 106 <108>) verlangt.

57

Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, er habe sich bei Abfassung der dienstlichen Beurteilung der Mitbewerberin und des Besetzungsberichtes schon seit einiger Zeit auf einem anderen Dienstposten befunden, der nicht Grundlage seiner Anlassbeurteilung gewesen sei. Das üblicherweise entscheidende Ende der Beurteilungszeiträume, die auch in ihrer Länge stark voneinander abwichen, sei im vorliegenden Fall so weit voneinander entfernt, dass der gebotene aktuelle Leistungsvergleich auch an diesem Kriterium scheitere.

58

Damit legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, dass seine Anlassbeurteilung vom 26. November 2014 keine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung mehr darstellt, weil etwa nach dem Beurteilungsstichtag Veränderungen eingetreten sind, die dazu führen, dass sich sein Leistungsbild verändert hat.

59

Anhaltspunkte dafür, dass neuere Erkenntnisse über etwaige Leistungssteigerungen des Beschwerdeführers in der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt wurden, sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war vom Beurteilungsstichtag im November 2014 noch bis März 2015 an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Dass er in diesem Zeitraum von etwa vier Monaten mit weiteren oder anderen Tätigkeiten betraut war und sich sein Leistungsbild daher verändert hat, behauptet der Beschwerdeführer schon nicht und erscheint nicht naheliegend. Zudem kehrte der Beschwerdeführer nach dem Ende seiner Abordnung an das Bundesverfassungsgericht im April 2015 zur Generalstaatsanwaltschaft und dort in die Abteilung VI zurück, wo er bereits vor seiner Abordnung tätig war.

60

c) Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit den angegriffenen Beschlüssen und deren Begründung zur zeitlichen Vergleichbarkeit der Beurteilungen inhaltlich auseinander.

61

aa) Wann die einem Leistungsvergleich zugrunde gelegten Beurteilungen nicht mehr zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind, ist eine Frage, die grundsätzlich tatrichterlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist.

62

Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 34, 384 <397>). Die Würdigung eines Sachverhalts kann somit nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht - insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) - verletzt (vgl. BVerfGE 6, 7 <10>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen das Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>).

63

bb) Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht hinreichend dargelegt. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts lassen auch keine Willkür erkennen.

64

Das Verwaltungsgericht hat zu den Beurteilungszeiträumen nachvollziehbar ausgeführt, die auswählende Behörde habe erkennbar die Auswahlentscheidung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der vorliegenden Beurteilungen für einen vergleichbaren Zeitraum ab dem Jahr 2009 getroffen. Aus den unterschiedlichen beruflichen Werdegängen des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin ergebe sich, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers von unterschiedlichen Stellen, Beurteilern und auch unterschiedlich langen Zeiträumen geprägt sei. Dieser Umstand hindere die auswählende Stelle nicht daran, sie bei ihrer Auswahlentscheidung zu Grunde zu legen, weil insbesondere eine hierin liegende Rechtsbeschwer des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei.

65

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat den Rückgriff auf die dienstliche Beurteilung des Beschwerdeführers für die Zeit seiner Tätigkeit als Referatsleiter im Hessischen Justizministerium im Zeitraum 2008 bis 2010 mit dem Argument, andernfalls sei eine Beurteilung der Führungskompetenz nicht möglich gewesen, in vertretbarer Weise gebilligt.

66

Im Übrigen entspricht dieses Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das wesentliche Abstellen auf die aktuelle Beurteilung verfassungsrechtlich geboten ist, sofern sich hieraus verlässliche Bewertungen zur Frage der Eignung ergeben (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>).

67

Weiterhin stehen die Entscheidungen der Gerichte im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Möglichkeit des Rückgriffs auf ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben, bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 -, BVerwGE 133, 1 <7 Rn. 52>).

II.

68

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte aus Art. 33 Abs. 2 GG (2.).

69

1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang.

70

a) Art. 33 Abs. 2 GG verleiht dem Beamten in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>). Wird dieses subjektive Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so kann der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl wenigstens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 57, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 83).

71

Die Effektivität des Rechtsschutzes erfordert dabei auch, dass der Richter den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>).

72

b) Es bedarf vorliegend keiner Prüfung, ob - wie der Beschwerdeführer rügt - der Verwaltungsgerichtshof durch eine streng formalisierte Handhabung der Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Zugang zu einer nach der Prozessordnung eröffneten weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise durch die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen erschwert hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat jedenfalls - wie der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde selbst einräumt - das schrift-sätzliche Vorbringen gleichwohl gewürdigt und die Beschwerde nicht verworfen, sondern zurückgewiesen.

73

2. Die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen verkennen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

74

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

75

aa) Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGE 139, 19 <49 Rn. 59, 55 f. Rn. 76>; aus der ständigen Kammerrechtsprechung vgl. BVerfGK 12, 284 <286 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

76

bb) Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 32, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

77

cc) Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter der Auswahlentscheidung von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist daher beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 56, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

78

dd) Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 58, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 <81>). Dabei sind vor allem zeitnahe (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 18, 423 <427>) beziehungsweise aktuelle (BVerfGK 12, 106 <108>) dienstliche Beurteilungen heranzuziehen.

79

Die Beurteilungen sind, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 58, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 <81>).

80

In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; 20, 77 <82>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 59, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 10, 474 <478> m.w.N.; 20, 77 <82>).

81

Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen ("Ausschöpfung" beziehungsweise "Ausschärfung") vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 60, 63, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 <82>). Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfGK 20, 77 <83>).

82

b) An diesem Maßstab gemessen verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers nicht. Die durch die Verwaltungsgerichte vorgenommene Kontrolle der Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsermessens des Dienstherrn bei seiner Auswahlentscheidung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

83

aa) Zwar begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte davon ausgehen, dass der Bewerber sich während einer Abordnung wie ein externer Bewerber, das heißt wie ein solcher, der einem anderen Dienstherrn angehört oder als Quereinsteiger aus der Privatwirtschaft kommt, behandeln lassen müsse und ihn deshalb die Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit treffe, die auswählende Behörde in die Lage zu versetzen, den erforderlichen Eignungs- und Leistungsvergleich vorzunehmen, indem er die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe bestimmter Richtlinien erwirke.

84

Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet die auswählende Behörde, über die Bewerbungen aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zu entscheiden. Die auswählende Behörde hat den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfGK 10, 474 <477 f.>).

85

Dabei liegt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Beschaffung der für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen grundsätzlich im Verantwortungsbereich der auswählenden Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 <379 Rn. 28> m.w.N.). Der Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG und das in dieser Verfassungsbestimmung abgedeckte Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen beinhalte als Teilaspekt auch einen Anspruch der Bewerber gegen die auswählende Behörde, im Vorfeld ihrer Entscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichten. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die auswählende Behörde schaffen könne, lasse sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, juris, Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 17). Sei eine auswählende Behörde etwa mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, dürfe dies nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet würden und die Bewerber im Ergebnis nicht mehr miteinander konkurrieren könnten. Die auswählende Behörde sei somit gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander "kompatibel" zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 -, BVerwGE 133, 1 <8 Rn. 53>; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 <349 Rn. 65>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 1 B 58/10 -, juris, Rn. 17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 17), mithin die Vergleichbarkeit herzustellen.

86

Es ist nicht ersichtlich, wie ein Bewerber einer Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit entsprechen könnte. Von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen hat er typischerweise keine Kenntnis (vgl. BVerfGK 1, 292 <297 f.>).

87

bb) Allerdings kommt es auf die Frage des Bestehens einer Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit des Bewerbers vorliegend nicht an. Die Gerichte haben vielmehr tragend darauf abgestellt, dass die auswählende Behörde im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen hergestellt und auf dieser Grundlage eine formell und materiell rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen habe. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

88

(1) Die vom Verwaltungsgerichtshof und Verwaltungsgericht gebilligte Vorgehensweise der auswählenden Behörde, aufgrund einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung des Beschwerdeführers zu einer differenzierten Bewertung der Qualifikation der Bewerber zu gelangen, beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte.

89

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, juris, Rn. 14, 16). Dabei liege es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, juris, Rn. 17).

90

Die Obergerichte gehen überwiegend davon aus, dass die entsprechenden Maßnahmen der auswählenden Behörde dahin gehen können, dass sie die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst oder dass sie aus vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, juris, Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 17). Beruhten die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, könne die auswählende Behörde für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab bilden, auf dessen Grundlage sie den Versuch zu unternehmen habe, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 25).

91

Bei gleichlautenden Gesamturteilen müssten dienstliche Beurteilungen inhaltlich "ausgeschöpft" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 <87 f. Rn. 20> stRspr; überwiegend haben sich auch die Obergerichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. April 2016 - 3 BV 14.2101 -, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 6 B 364/16 -, juris, Rn. 8).

92

Dies hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgeblich. Allerdings kann bei zwingenden Gründen ein Rückgriff auf Einzelfeststellungen der Beurteilungen gleichwohl zulässig oder sogar erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem geringeren Aussagewert eines Gesamturteils einen solchen zwingenden Grund (vgl. BVerfGK 20, 77 <83>).

93

Kann aber schon - wie vorliegend - nicht festgestellt werden, ob die Beurteilungen in ihrem Gesamturteil im Wesentlichen gleich zu gewichten sind, ist die inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung ebenfalls zulässig. Die auswählende Behörde kann insoweit der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im (Beförderungs-)Amt ermöglichen. Dabei darf die Gesamtaussage dieser Beurteilungen grundsätzlich nicht durch einen - etwa durch bestimmte Anforderungen der Tätigkeit im angestrebten Amt motivierten - Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 60, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen), weil anderenfalls die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten und die Beurteilung als Gesamtbewertung entwertet würde.

94

(2) Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht haben Umstände dargelegt, nach denen dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen wegen der fehlenden Vergleichbarkeit des Gesamtergebnisses und letztlich der Beurteilungsmaßstäbe kein Aussagewert zukommt. Die Gerichte haben die demnach notwendige Würdigung der Einzelfeststellungen der Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers und die Vergleichsbetrachtung mit dem Anforderungsprofil durch die auswählende Behörde vor dem Hintergrund des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums nicht beanstandet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass in diesem Zusammenhang der rechtliche Rahmen, in dem sich die auswählende Behörde frei bewegen kann, verkannt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

95

Es bestand für die auswählende Behörde auch kein Anlass, das Bundesverfassungsgericht um Klarstellung oder ergänzende Stellungnahmen zu bitten. Die Anlassbeurteilung ist hinreichend bestimmt formuliert. Soweit sie keine Angaben zur Führungskompetenz enthält, musste die auswählende Behörde auch nicht von einem versehentlichen Unterlassen ausgehen. In der Anlassbeurteilung werden die vom Beschwerdeführer am Bundesverfassungsgericht ausgeübten Tätigkeiten - von ihm nicht bestritten - lückenlos aufgeführt. Hiernach war er mit dem Verfassen von Voten und Beschlussentwürfen, der Ausbildung einer Referendarin, der Erledigung von Rechercheaufgaben und der Betreuung von Besuchergruppen betraut. Diese Tätigkeiten bringen keine relevante Führungsverantwortung mit sich.

96

c) Schließlich haben der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und mit sachbezogenen Argumenten dargelegt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerberin nicht ermessenfehlerhaft ist, da die auswählende Behörde in nicht zu beanstandender Weise Unterschiede in der erforderlichen Eignung für das erstrebte Amt festgestellt hat.

97

Tragende Erwägung der Gerichte ist, dass der Beschwerdeführer nach der nicht zu beanstandenden Auswahlentscheidung die "ausgeprägte Führungskompetenz" vermissen lasse, die der Mitbewerberin bescheinigt wurde. Gegen diese Einschätzung sprechen angesichts des Anforderungsprofils "Leitung einer Abteilung bei einer Generalstaatsanwaltschaft" und vor dem Hintergrund des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums der auswählenden Behörde keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte haben dargelegt, dass die auswählende Behörde ermessensfehlerfrei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koordinierender Referatsleiter im Hessischen Justizministerium im Vergleich zur Tätigkeit der Mitbewerberin als ständige Abteilungsleitervertreterin eine "geringere Intensität und Ausprägung" beimessen durfte.

98

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abordnungen an das Hessische Justizministerium und das Bundesverfassungsgericht im Vergleich zur Mitbewerberin über eine größere Verwendungsbreite verfügt, ändert hieran nichts. Die Gerichte sind davon ausgegangen, dass es der Entscheidung der auswählenden Behörde überlassen bleibe, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände sie das größere, für die Besetzungsentscheidung ausschlaggebende Gewicht beimisst. Bei der Besetzung der Stelle einer Leitenden Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft der Führungskompetenz größeres Gewicht beizumessen als der Verwendungsbreite, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar.

III.

99

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

100

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

101

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit interner Stellenausschreibung vom 4. Februar 2016 schrieb die Antragsgegnerin die Funktionsstelle „Schulleiterin/Schulleiter an den beruflichen Schulen …“ (BesGr. A 16/entsprechende Sondervertragsregelung) ab 1. August 2016 zur Besetzung aus. Im Ausschreibungstext ist darauf hingewiesen, dass sich nur bewerben kann, wer u. a. die folgende Voraussetzung erfüllt: „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“.

Auf diese Ausschreibung bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene.

Beide Bewerber erzielten in ihren dienstlichen Beurteilungen (im Leistungsbericht 3/2016, der dienstlichen Beurteilung 2013 und der vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen 2008 bzw. 2009) jeweils das Spitzenprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“, der Antragsteller im Statusamt A 15, der Beigeladene im Statusamt A 15 + AZ.

Im Leistungsbericht vom 15. März 2016 wird dem Antragsteller die Eignung für die von ihm übernommene Fachbetreuung bzw. eine vergleichbare Funktionsstelle sowie als Mitarbeiter in der Schulleitung oder als stellvertretender Schulleiter attestiert. In der dienstlichen Beurteilung 2013 wurde dem Antragsteller folgende Verwendungseignung ausgesprochen: „[Der Antragsteller] ist geeignet für die bestehende Fachbetreuung und für Führungsaufgaben im Schulleitungsteam.“ In der dienstlichen Beurteilung 2009 wurde zur dienstlichen Verwendbarkeit ausgeführt, der Antragsteller sei geeignet, Führungsaufgaben wahrzunehmen.

Dem Beigeladenen wurde in allen genannten Beurteilungen eine dienstliche Verwendbarkeit als Schulleiter einer beruflichen Schule zuerkannt.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. April 2016 mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, weil er das im Ausschreibungstext geforderte konstitutive Anforderungsmerkmal „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“ nicht erfülle. Nachdem es sich hierbei um ein Kriterium handele, das vom Bewerberkreis zwingend zu erfüllen sei, könne seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Ausschreibungsverfahren für die verfahrensgegenständliche Stelle nunmehr abgeschlossen sei. Für die Besetzung sei der Beigeladene als der bestgeeignete Kandidat vorgesehen.

Am 10. August 2016 hat der Antragsteller nach § 123 VwGO beantragt,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die Funktionsstelle „Schulleiterin/Schulleiter an den beruflichen Schulen …“ (BesGr. A 16/entsprechende Sondervertragsregelung) zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 31. August 2016, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 7. September 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mangels Vorliegens einer konstitutiven Anforderung - Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht - bei dem Antragsteller nicht in einen Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen eingetreten sei.

Mit der am 16. September 2016 eingelegten Beschwerde, die er am 7. Oktober 2016 begründet und unter dem 27. Oktober 2016 vertieft hat, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil dieser keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bewerbung des Antragstellers um den streitgegenständlichen Dienstposten wegen der Nichterfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils nicht zu berücksichtigen, ist rechtens. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem zulässigen Anforderungsprofil.

Nach dem erkennbaren Gestaltungswillen der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem dargestellten Anforderungsprofil, der Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht, um eine von den Bewerbern zwingend zu erfüllende Voraussetzung. Das folgt bereits aus der Formulierung der maßgeblichen Passage des Ausschreibungstextes. Aus der Wortwahl „Sie können sich bewerben, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:“ wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin von Bewerbern erwartet, dass die jeweilige Voraussetzung erfüllt wird. Dies wird im Übrigen auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt.

1.1 Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

Zwar kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18 ff.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Organisationsgewalt ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 - juris Rn. 75; B. v.4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 16).

1.2 Die im vorliegenden Fall in der Stellenausschreibung zwingend geforderte „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“ entspricht diesen Anforderungen.

Das Anforderungsprofil wurde im Ausschreibungstext genannt und damit vor Beginn der Auswahlentscheidung dokumentiert.

Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Anforderungsprofils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und vertieft im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass die Stelle eines Schulleiters einer größeren beruflichen Schule eine besonders herausgehobene Stelle sei, da sich die Tätigkeit ganz grundsätzlich von der mit der Lehrbefähigung abgedeckten Unterrichtserteilung unterscheide. Schwerpunkt der Tätigkeit eines Schulleiters seien Tätigkeiten repräsentativer, organisatorischer und verwaltungstätigkeitsbezogener Art.

Auf dem Dienstposten eines Schulleiters fallen überwiegend Leitungs- und Führungsaufgaben an. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass nur Bewerber in Betracht kommen, die aufgrund ihrer individuellen Persönlichkeit und ihrer (letztlich persönlichkeitsimmanenten) führungsrelevanten Kompetenzen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten in der Lage sind.

Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerber hält sich im Rahmen der für die Bestenauslese i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien. Sie knüpft mit der Verwendungseignung unmittelbar an die verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber an und hält sich von daher im Rahmen des § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG.

2. Dem Antragsteller wurde in dem Leistungsbericht 3/2016 nicht die Eignung für die Übernahme einer Schulleitung zuerkannt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Leistungsbericht genannte Verwendbarkeit des Antragstellers als Mitarbeiter in der Schulleitung oder als stellvertretender Schulleiter nicht mit der Verwendungseignung für die Stelle eines Schulleiters gleichzusetzen ist. Das lässt sich mit der textlichen Differenzierung zwischen „Mitarbeiter in der Schulleitung“ einerseits und „stellvertretender Schulleiter“ andererseits begründen. Ein „Mitarbeiter“ ist bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht Leiter; durch den Zusatz „stellvertretender Schulleiter“ ist klargestellt, dass mit „Mitarbeiter in der Schulleitung“ nur Dienstposten auf oder unter der Hierarchieebene des stellvertretenden Schulleiters zu verstehen sind. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt, dass die Unterscheidung zwischen der Eignung als Schulleiter auf der einen und der Eignung als Mitarbeiter im Schulleitungsteam auf anderer Seite bewusst und gewollt so vorgenommen worden sei. Der Antragsteller sei für die Stelle eines Schulleiters nicht geeignet. Hiergegen führt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 aus, eine „Eignung im Schulleitungsteam“ schließe bereits deshalb die Stelle eines Schulleiters mit ein, weil das Schulleitungsteam an den Schulen … bis zum Jahr 2016 ausschließlich aus Schulleiter und Stellvertreter bestanden habe und somit auch nur eine von diesen Stellen habe gemeint sein können. Diese Argumentation verfängt nicht, weil zum einem dem Beurteiler OStD K. zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsberichts nicht bekannt war, auf welche Stelle sich der Antragsteller beworben hatte und zum anderen ein Leistungsbericht zwar anlässlich einer konkreten Bewerbung erstellt wird, gleichwohl aber in einem abstrakt-generellen Sinne eine Aussage zur Verwendungseignung des Beamten trifft.

3. Der Antragsteller wurde zwar im Jahr 2015 bei zwei Auswahlverfahren für Stellen als Schulleiter von der Antragsgegnerin trotz Fehlens der auch dort geforderten „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung“ in den zweiten Schritt des Auswahlverfahrens einbezogen. Daraus kann der Antragsteller aber nicht ableiten, dass er aufgrund der vorherigen Stellenbesetzungsverfahren habe davon ausgehen dürfen, dass er die zwingenden Kriterien des Ausschreibungstextes erfülle. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass vorangegangene Verfahren, in denen der Antragsteller zum Auswahlverfahren zugelassen worden war, die Antragsgegnerin nicht für weitere Stellenbesetzungsverfahren binden.

Die Zulassung zum Auswahlverfahren trotz mangelnder Verwendbarkeitsaussage ist im Übrigen rechtswidrig, da der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (vgl. OVG LSA, B. v. 21.4.2016 - 1 M 54/06 - juris Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 11.8.2005 - 2 B 6.05 - juris; BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.1410 - juris Rn. 18). Aus der unzulässigen Vorgehensweise der Antragsgegnerin in der Vergangenheit kann der Antragsteller keine für ihn günstigen Schlussfolgerungen ableiten; insbesondere besteht kein Vertrauen auf eine weitere rechtswidrige Ausblendung des Anforderungsprofils, weil damit der Bewerbungsverfahrensanspruch weiterer Konkurrenten verletzt werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.1410 - juris Rn. 21).

4. Der Antragsteller verweist auf die Ausschreibungsrichtlinien der Antragstellerin. Danach werde allen Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt, Ausgleichsgründe, welche bis zu zwei Amtsstufen egalisieren könnten, geltend zu machen.

Nach Buchst. D Nr. 2.2.1 der Richtlinien ist es in absoluten Ausnahmefällen möglich, bei einem besseren Gesamturteil des Leistungsberichts einen Unterscheid von zwei Statusämtern/Entgeltgruppen zu kompensieren. Da sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene das gleiche Gesamturteil, nämlich das Spitzenprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ erhalten haben, kommt eine Kompensation bereits tatbestandlich nicht in Betracht.

Auch das Bewerbungsschreiben des Antragstellers vom 21. Februar 2016, auf das die Beschwerde verweist, gab keinen Anlass für eine Entscheidung über eine etwaige Kompensation. Der Antragsteller macht in dem genannten Schreiben eine Kompensation unter dem Gesichtspunkt geltend, dass er zwar nicht das Amt eines stellvertretenden Schulleiters innehabe, aber über Führungserfahrung verfüge, die sich aus seiner langjährigen Funktion als Ausbildungsleiter … ergebe. Die Ausschreibungsrichtlinien listen zwar unter Buchst. D Nr. 2.2.1 speziell in Bezug auf das Anforderungsprofil zu begründende Kompensationen auf, die - u. a. - auch auf „Führungserfahrung“ beruhen können. Bei einem - wie hier - konstitutiven Anforderungsprofil kommt aufgrund der Bindungswirkung (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris) eine Kompensation jedoch nicht in Betracht. Es ist mit der Bindungswirkung nicht vereinbar, über Ermessensvorschriften von einem einmal aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofil abzuweichen.

5. Der Antragsteller meint, ein Leistungsbericht habe nicht erstellt werden dürfen.

Nach Buchst. D) Nr. 2 der Ausschreibungsrichtlinien sind bei den Dienststellen aktuelle Leistungsberichte über die Bewerber/innen anzufordern, sofern zwischen dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums bzw. dem Monat der Neueinstellung und dem Ende der Bewerbungsfrist mehr als sechs Monate liegen und seit der letzten dienstlichen Beurteilung relevante Veränderungen oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind. Das ist nach den Ausschreibungsrichtlinien grundsätzlich der Fall bei einem neuen Beurteilungsmaßstab infolge einer Beförderung oder Höhergruppierung oder einer Übernahme einer neuen Stelle bzw. Funktion (wie Führungsfunktion, freigestellte Projektleitung). Andernfalls wird die aktuelle dienstliche Beurteilung nach Bestätigung der Dienststelle, dass keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, insoweit fortgeschrieben.

Die Antragsgegnerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass hier abweichend von dem vorstehend dargestellten Grundsatz ausnahmsweise ein Leistungsbericht habe erstellt werden dürfen. Da die letzte dienstliche Beurteilung vom 2. Oktober 2013 keine konkreten Angaben darüber enthalten habe, im welcher Funktion der Antragsteller „geeignet sei für die bestehende Fachbetreuung und für Führungsaufgaben im Schulleitungsteam“, sollte durch den Leistungsbericht die „unspezifische Aussage“ der dienstlichen Beurteilung 2013 korrigiert werden. Das ist nicht zu beanstanden, da die Ausschreibungsrichtlinien durch die Verwendung der Formulierung „Das ist grundsätzlich der Fall bei:“ ein Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis geschaffen haben. Die folgende Aufzählung von Regelbeispielen ist nicht abschließend.

6. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem Antragsteller besteht. Der Antragsteller verweist insoweit im Beschwerdeverfahren nochmals auf ein bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegtes Schreiben vom 25. Februar 2015. Dort teilt Frau M., Dienstvorgesetzte und Leiterin der Abteilung B der Antragsgegnerin, dem Antragsteller mit, dass der Leistungsbericht vom 23. Januar 2015 (der anlässlich einer anderen Bewerbung erstellt worden war) aufgehoben worden sei. Die Gründe lägen darin, dass sich seit der Fortschreibung der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit Schreiben des Schulleiters, OStD K., vom 25. November 2014 im Aufgabenbereich des Antragstellers keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und kein Unterrichtsbesuch stattgefunden habe. Inwieweit sich aus diesem Schreiben auch nur ansatzweise Gründe für eine Voreingenommenheit des Beurteilers OStD K. ergeben sollen, erschließt sich dem Senat nicht.

Die Antragsgegnerin hat der Behauptung des Antragstellers, der erste Entwurf des im Jahre 2015 erstellten und aufgehobenen Leistungsberichts sei vom Beigeladenen verfasst worden, widersprochen. Der Antragsteller hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 mit substantiierten und unwidersprochen gebliebenen Vortrag an seinem Vorwurf festgehalten. Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob der Beigeladene einen Entwurf für den Leistungsbericht 2015 erstellt hat, nicht streitentscheidend an, weil der fragliche Leistungsbericht in der Folge aufgehoben und nicht zur Grundlage der hier verfahrensgegenständlichen Auswahlentscheidung gemacht wurde.

7. Der Antragsteller weist auch im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass ein Leistungsbericht nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin (Kap. I Nr. 6 der Dienstlichen Beurteilung bei der [Antragsgegnerin]) nicht selbstständig anfechtbar sein soll. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen in erster Linie Entscheidungshilfe bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Fortkommen des Beamten seien. Aufgrund des vorliegenden Leistungsberichts sei jedoch das berufliche Fortkommen des Antragstellers unterbunden, weshalb auch der Leistungsbericht selbstständig anfechtbar sein müsse.

Die aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit des Leitungsberichts (vergleichbar mit einer Anlassbeurteilung im staatlichen Bereich) mit dem letztlich immanenten Verweis auf die „nur“ inzidente Überprüfbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang zu bringen ist, stellt sich nicht. Im vorliegenden Verfahren jedenfalls hatte der Antragsteller Gelegenheit, Einwendungen gegen den Leistungsbericht, insbesondere in Hinblick auf die ihn beschwerende eingeschränkte Verwendungsbarkeitseignung, zu erheben. Substantiierte Einwendungen gegen den Leistungsbericht hat der Antragsteller indes nicht dargelegt, sondern sich darauf beschränkt, auszuführen, die Rechtmäßigkeit der Leistungsberichts werde formal und inhaltlich bestritten. Damit legt er keinen durchgreifenden Mangel dar (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 37 ff. zur Darlegungslast und der Notwendigkeit einer substantiierten Rüge).

8. Der Antragsteller meint schließlich, im Leistungsbericht 03/2016 hätte unter Nr. 3.4 „Ergänzende Bemerkungen“ die Eignung für eine herausgehobene Stelle als Schulleiter erwähnt werden müssen, da in seinem Falle „genau diese geforderten Kriterien, z. B. repräsentativer, organisatorischer und verwaltungsbezogener Art vorhanden“ und auch bestätigt worden seien. Der Antragssteller bleibt unkonkret und kann auch mit seinem Verweis auf die Ausführungen unter 3.4. des Leistungsberichts, nicht an Substanz gewinnen. Aus der Stellungnahme von Frau M. vom 29. April 2016 wird deutlich, dass der Antragsteller trotz seiner unter 3.4 des Leistungsberichts ausgeführten Tätigkeiten daraus keine direkte Eignung für die Übernahme einer Schulleitung abgeleiten kann. Der Antragsteller verkennt, dass nicht seine Selbsteinschätzung der Leistungen eine Rolle spielt, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3) und dementsprechend eine Aussage über die dienstliche Verwendbarkeit treffen.

9. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Juli 2013 ist unwirksam geworden.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit der Klage begehrt der Kläger seine dienstliche Beurteilung vom 31. Dezember 2010 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 dahingehend zu ergänzen, dass seine Verwendungseignung für die Fachbetreuung Deutsch festgestellt, hilfsweise die Beklagte verurteilt wird, über die Feststellung der Verwendungseignung für die Fachbetreuung Deutsch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Nachdem die Funktionsstelle Fachbetreuung Deutsch an der Städtischen Wirtschaftsschule zwischenzeitlich dauerhaft mit dem Kläger besetzt wurde, erklärten die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 2. Januar 2014 und 13. Januar 2014 übereinstimmend das Verfahren für erledigt. Das Verfahren war deshalb analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ferner war festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 unwirksam geworden ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO analog).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Kläger aufzuerlegen, da er voraussichtlich mit seiner Klage keinen Erfolg gehabt hätte. Die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers war nach Art. 44 BayBG in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (BayBG a. F.) i. V. m. den §§ 57 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten vom 1. April 2009 Laufbahnverordnung (LbV 2009) dienstlich zu beurteilen. Für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte konnte das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eigene Richtlinien erlassen, die von den Beurteilungsvorschriften der LbV abweichen können (§ 54b LbV 1996; § 66 LbV 2009). Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat von der bezeichneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit der Bekanntmachung vom 11. April 2005 (KWMBl S. 132) für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern zum 1. Mai 2005 materielle Beurteilungsrichtlinien in Kraft gesetzt, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2009 (KWMBl I S. 283). Diese Richtlinien können auch für Lehrkräfte an kommunalen Schulen entsprechend angewendet werden, wie dies geschehen ist (§ 54b Satz 2 LbV 1996; § 66 Satz 2 LbV 2009). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, besteht eine vorgreifliche Wirkung hinsichtlich der früheren Zuerkennung der Verwendungseignung nicht. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten selbstständig zu früheren Beurteilungen. Folglich muss für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verwendungseignung für die Fachbetreuung Deutsch erfüllt sind.

Nach den materiellen Beurteilungsrichtlinien besteht im Gegensatz zu § 61 Abs. 4 LbV 2009 keine Verpflichtung, bei jeder periodischen Beurteilung Aussagen zur Verwendungseignung zu treffen. Nach 3.1 der Beurteilungsrichtlinien sind unter der Voraussetzung, dass Angaben zur Verwendungseignung möglich sind, für welche dienstlichen Aufgaben und Funktionen die beurteilte Lehrkraft in Betracht kommt, diese unter der Überschrift „Verwendungseignung“ auf einem gesonderten Blatt zu vermerken, das der dienstlichen Beurteilung anzuheften ist.

Nach dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren ergibt die Gesamtschau der Beurteilung trotz der Schwächen des Klägers, dass er in jeder Hinsicht gemessen an den Maßstäben des Amtes eine bewährte Lehrkraft sei. Damit bleibe es völlig unplausibel, warum eine solche Lehrkraft nicht geeignet für die Stelle des Fachbetreuers Deutsch sein könne. Entscheidend sei, dass das Gericht den Vortrag des Beklagten bei der Beurteilung der Plausibilität berücksichtigt habe, der nicht zu berücksichtigen wäre, weil er in Widerspruch zur unstreitigen Gesamtbeurteilung stehe.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 dargelegt, warum er dem Kläger die Verwendungseignung für das Fach Deutsch nicht zuerkannt habe. Er hat dargelegt, dass er insbesondere als Kriterien den Umgang mit Schülern, Umgang mit Eltern und die Fähigkeit, Gespräche zu führen, herangezogen habe. Diese Kriterien sah er beim Kläger in einem nicht ausreichenden Umfang als gegeben an. Dies spiegle sich in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen und in der Begründung des Gesamturteils wieder. Die Bewertungsmaßstäbe des Beurteilers sind sachgerecht und nicht zu beanstanden. Daraus wird nachvollziehbar, warum der Beurteiler dem Kläger die beantragte Verwendungseignung nicht zuerkannt hat. Aus dem Gesamtergebnis der Beurteilung kann Gegenteiliges nicht beansprucht werden, zumal hier auch in den für die Verwendungseignung wichtigen Punkten eine geringere Bewertung vergeben wurde. Eine vom Kläger gesehene „Unplausibilität“ ist aus der Beurteilung nicht zu erkennen, da die Verwendungseignung besonders zu bewerten ist. Sie muss sich aus den Beurteilungsaussagen schlüssig begründen lassen. Wenn der Kläger vorbringt, aus der Beurteilung lasse sich das begründen, setzt er in unzulässiger Weise seine Bewertung an Stelle des Beurteilers. Demnach entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Der Kläger, der als Polizeihauptmeister (BesGr A9) bei einer Polizeiinspektion (PI) in M. im Dienst des Beklagten steht, wurde vom zuständigen Beurteiler, dem Leiter der PI, im Rahmen einer Reihung der Beamten der BesGr A9 auf Gruppen-, Dienststellen- und Sprengelebene im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 mit 7 Punkten im Gesamturteil beurteilt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 und Neubeurteilung abgewiesen.

1.2 Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

1.2.1 Der Senat hat bereits entschieden, dass die bei der Polizei übliche und im hiesigen Verfahren durchgeführte Reihung der Beamten auf Gruppen-, Dienststellen- und Sprengelebene rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2018 - 3 ZB 15.1239 - juris Rn. 6). Sie dient insbesondere dazu, eine hinreichend große Vergleichsgruppe zu erhalten. Nach der Reihung auf Dienststellenebene werden zur besseren Vergleichbarkeit die internen Dienststellenreihungen auf Sprengelebene miteinander „verzahnt“, indem die zu beurteilenden Beamten auf der Ebene der zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel gereiht werden. Die so erstellten Sprengelreihungen, die die Dienststellenreihungen widerspiegeln, werden dann zu einer endgültigen Reihung auf der Inspektionsebene zusammengeführt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 55). Der Beurteiler hat bestätigt, dass auch im Fall des Klägers so verfahren worden ist (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 11. Januar 2017, S. 4).

Durch die Besprechungen auf den unterschiedlichen Ebenen wurde auch nicht unzulässig in die Beurteilungsfreiheit des Beurteilers eingegriffen. Der Beurteiler hat vorgetragen, dass sein Beurteilungsspielraum durch die Sprengelbesprechungen weder beeinflusst noch eingeschränkt worden sei. Derartige Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern, die ersichtlich von dem Bemühen getragen sind, auf untereinander vergleichbare, leistungsgerecht abgestufte und somit aussagekräftige Beurteilungen hinzuwirken, erweisen sich als sachgerecht (vgl. OVG RhPf, U.v. 13.5.2014 - 2 A 10637/13 - juris Rn. 35).

Soweit der Beurteiler nach dem Abgleich auf Sprengelebene das Gesamturteil vorgegeben und der unmittelbare Vorgesetzte sodann die Einzelmerkmale punktmäßig nach Erfahrung und Gewissen angepasst sowie PHK K. die ergänzenden Bemerkungen entworfen hat, ist dies nicht zu beanstanden, da sich der Beurteiler die korrigierte Beurteilung und damit sowohl die angepassten Einzelmerkmale als auch das Gesamturteil und dessen Begründung nach abschließender Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu eigen gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2018 - 3 ZB 15.1239 - juris Rn. 9; B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 10).

1.2.2 Die klägerische Annahme, dass die Begründung des Gesamturteils in der streitgegenständlichen Beurteilung sinnentleert sei und damit den Anforderungen des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654 ff.; U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 28; U.v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris) nicht genüge, vermag der Senat nicht zu teilen. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 24; U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 75 f.; B.v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht verwies mithin zu Recht darauf, dass das Gesamturteil im Widerspruchs- und Klageverfahren weiter plausibel erläutert wurde. Mit diesem Aspekt setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander und vermag daher bereits aus diesem Grund die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Trotz ihrer Knappheit und Formelhaftigkeit entspricht die Begründung des Gesamturteils in den ergänzenden Bemerkungen im Übrigen aufgrund des einheitlichen Leistungsbildes des Klägers (Bewertung der jeweiligen Einzelmerkmale mit 5 x 6 Punkte und 17 x 7 Punkte) den gesetzlichen Ansprüchen des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG. Denn die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind entsprechend ihrer Funktion, die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen zu begründen, umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 39).

1.2.3 Der Kläger weist zur Begründung des Zulassungsantrags auf sein im Verhältnis zu seinen Kollegen/-innen derselben Besoldungsgruppe höheres Lebensalter und allgemeines Dienstalter hin, was für sich genommen nicht ausreichend ist, um einen besseren Leistungsstand zu begründen. Dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) widerspräche es, das Lebens- oder Dienstalter als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere Einschätzung des Leistungsstandes heranzuziehen.

1.2.4 Soweit der Kläger geltend macht, der dienstlichen Beurteilung fehle es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, da der Beurteiler von der Leistungseinschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen sei, obwohl er keine Kenntnisse von den Leistungen des Klägers habe, kann er damit nicht durchdringen. Denn der Leistungseinschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten kommt weder eine Bindungs- noch Vorrangwirkung zu. Vielmehr hat der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat. Erforderlich aber auch ausreichend ist die hier durch den Beurteiler erfolgte Berücksichtigung und Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags des unmittelbaren Vorgesetzten. Aus den Einlassungen des Beurteilers wird deutlich, dass er den Beurteilungsbeitrag des Gruppenleiters im Rahmen verschiedener Reihungsbesprechungen in seine Überlegungen einbezogen, diesen inhaltlich mit seinen eigenen Wahrnehmungen verglichen und auf dieser Grundlage eine endgültige Beurteilung vorgenommen hat. Dies entspricht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährleistung der hinreichenden Tatsachengrundlage einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 - juris Rn. 23). Seine zum Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten abweichende Leistungseinschätzung hat der Beurteiler durch eigene Beobachtungen erworben und auf sachliche Erwägungen gestützt. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Beurteilers, auf welche Weise er sich seine Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft (BayVGH, U.v. 12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 17). Nach seinen überzeugenden Angaben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Januar 2017, S. 5) hat sich der Beurteiler u.a. aufgrund der täglichen Lagebesprechungen ein eigenes Bild über den Leistungsstand des Klägers verschafft und seine abweichende Leistungseinschätzung plausibel dahingehend begründet, dass der Kläger vom Leistungsbild eher schwach sei, wenig Eigeninitiative zeige und bei seiner Tätigkeit unauffällig sei. Er sei der einzige Beamte, der während des Beurteilungszeitraums kein Nebenamt gehabt habe; um ein solches habe er auch bei dem Beurteiler nicht nachgefragt oder nachgesucht. Der Beurteiler kann zwar Beiträge eines unmittelbaren Dienstvorgesetzten übernehmen und sich diese zu eigen machen, ist aber an dessen Bewertung nicht gebunden, weil es dem unmittelbaren Vorgesetzten in der Regel bereits an dem Überblick über den Leistungsstand vergleichbarer Beamter fehlt. Sofern der Kläger rein spekulativ einwendet, dass der Beurteiler aufgrund der Vielzahl an Kolleginnen und Kollegen (33 Beamte der BesGr A9) in den verschiedenen Verfügungsgruppen zu einer eigenen Leistungseinschätzung nicht in der Lage gewesen sei, verbleibt es bei einer bloßen Behauptung ohne jegliche Substanz, die nicht geeignet ist, die Einlassung des Beurteilers ernsthaft zu erschüttern.

1.2.5 Soweit der Kläger meint, durch die Erstellung der Reihungslisten durch die Gruppenleiter bis zum 30. Oktober 2013 sei es zu einer siebenmonatigen Beurteilungslücke für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 gekommen, legt er schon nicht substantiiert dar, inwiefern sich dieser Umstand (negativ) auf seine Beurteilung ausgewirkt haben sollte. Schließlich reihte ihn sein unmittelbarer Vorgesetzter zu diesem Zeitpunkt - nach Auffassung des Klägers leistungsgerecht - auf den zweiten Platz von sechs Kollegen ein. Im Übrigen konnten auch weitere tatsächliche Feststellungen bis zum Ende des Beurteilungszeitraums in die Beurteilung des Klägers Eingang finden, weil die Reihung erst in der abschließenden Beurteilungskonferenz am 28. Mai 2014 konsolidiert wurde (Stellungnahme des Beklagten vom 5.10.2016).

1.2.6 Aus der Bemerkung des Beurteilers, dass die vom Gruppenleiter vorgeschlagene Reihung „eher Sprengstoff für den sozialen Frieden“ sei (Schreiben des Beurteilers vom 27.5.2015) sowie der Mutmaßung, dass der Kläger durch die in den 90er Jahren erfolgte Entgegennahme einer Anzeige gegen den damaligen Dienststellenleiter als „Dienststellenleiterfeind“ qualifiziert worden sei, ist nicht zu folgern, dass der Beurteiler tatsächlich bei Abfassung und Eröffnung der Beurteilung voreingenommen war. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten genügt nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318/320 - juris Rn. 13). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, B.v. 19.7.2018 - 1 WB 31/17 - NVwZ-RR 2019, 54 - juris Rn. 31). Hierfür ergeben sich aus den dargelegten Umständen keinerlei Anhaltspunkte.

Der Beurteiler erläuterte in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2017, dass die Kollegen/-innen der zweiten QE bei einer nicht den tatsächlichen Leistungen entsprechenden Beurteilung des Klägers hiergegen massiv opponiert hätten. Eine solche nicht nachvollziehbare bessere Beurteilung hätte zu ganz erheblicher Unruhe und Verstimmung auf der Dienststelle geführt. Auch die anderen Beamten hätten gemerkt, dass eine bessere Beurteilung nicht leistungsgerecht gewesen wäre und deshalb als äußerst ungerecht empfunden. Erfahrungsgemäß würden die Beurteilungsergebnisse innerhalb der Dienststelle nach relativ kurzer Zeit untereinander ausgetauscht und seien bekannt. Diese Äußerung gibt für sich genommen objektiv keinen Anlass zu der Annahme einer Befangenheit des Beurteilers. Wenn dieser die möglichen interkollegialen Auswirkungen einer aus seiner Sicht nicht leistungsgerechten Beurteilung des Klägers reflektiert, entspricht dies seiner Aufgabe als Führungskraft und kann auch unter Berücksichtigung des verwendeten Duktus keinen Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dass eine nicht leistungsgerechte Beurteilung eines Einzelnen im Kollegenkreis zu Verstimmung und Unruhe führt, ist unter Berücksichtigung der Funktion der dienstlichen Beurteilung als Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt eine allgemeine und nachvollziehbare Feststellung, ohne dass daraus die Schlussfolgerung zu ziehen wäre, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflicht zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung nicht erfüllen.

Die klägerische Mutmaßung, der Beurteiler wäre voreingenommen, weil der Kläger in den 90er Jahren eine Strafanzeige gegen den damaligen Dienststellenleiter, einem Vorgänger des Beurteilers, entgegengenommen habe, entbehrt jeglicher substantieller Grundlage und erschöpft sich ganz offensichtlich in einer reinen Hypothese. Eine derartige Behauptung aufs Geratewohl, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben wird und für die es weder in der Beurteilung noch in den erläuternden Darstellungen oder aktenkundigen Äußerungen des Beurteilers Anhaltspunkte gibt, führt nicht dazu, die Feststellung des Verwaltungsgerichts an der Unvoreingenommenheit des Beurteilers ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

3. Mit diesem gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2018 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.141,95 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller sei ein chancenloser Bewerber, greift durch (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weil die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich scheint (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 43 m.w.N.).

Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung unterstellt, hätte der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine Chance, weil er die Richtigkeit seiner dienstlichen Beurteilung 2015 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten in der BesGr A 11 nicht substantiiert in Frage stellen konnte und somit jedenfalls gegenüber zwei Mitbewerbern – dem Beigeladenen und einem weiteren Beamten – mit jeweils einem Gesamturteil von 11 Punkten ebenfalls in BesGr A 11 chancenlos wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 – 3 CE 17.2188 – juris Rn. 2).

Der Antragsteller, der in seiner vorhergehenden Beurteilung in BesGr A 10 12 Punkte im Gesamturteil erhielt, wendet gegen seine Beurteilung ein, eine Verschlechterung um drei Punkte lasse sich nicht mit einem anderen Beurteilungsmaßstab begründen. Die Neubeurteilung mit 9 Punkten, nachdem er zunächst 6 Punkte erhalten habe, sei nicht plausibel. Es seien nicht alle zu beteiligenden Personen einbezogen worden. Mit diesen pauschalen Angriffen gegen die Beurteilung kann er nicht durchdringen.

1.1 Soweit der Antragsteller rügt, dass nicht sämtliche zu beteiligenden Personen im Rahmen seiner Beurteilung einbezogen worden seien, trifft dies nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 4 ff.).

1.2 Soweit der Antragsteller meint, eine Verschlechterung um drei Punkte lasse sich nicht mit dem Anlegen eines anderen Beurteilungsmaßstabs begründen, begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass er sich nach seiner Beförderung von BesGr A 10 in ein Amt der BesGr A 11 den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe stellen musste (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 3) und dementsprechend schlechter als bisher beurteilt worden ist (vgl. VG München, B.v. 25.9.2017 – 5 E 17.3839 – S. 7 f.). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, warum eine Bewertung mit 9 anstatt wie bisher mit 12 Punkten im Gesamturteil unzutreffend sein sollte. Der Abteilungsführer, LPD Sch., als nach Ziff. 11.2.2 der Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 Az. IC3-0371.0-41 (AllMBl S. 129), geändert durch Bek. vom 10. April 2012 (AllMBl S. 256), zuständiger Beurteiler hat den Antragsteller auf Grundlage seiner eigenen Kenntnisse, der Beurteilungsbeiträge von EPHK St. (6 Punkte), EPHK K. (6 Punkte), PHK M. (7 Punkte) und EPHK L. (9 Punkte) sowie der Angaben von PHK M. und PHK M1. im Vergleich mit den übrigen in BesGr A 11 befindlichen Beamten der VI. BPA als leistungsschwächsten Beamten angesehen und ihn unter Vergabe von 17 mal 9 und 7 mal 10 Punkten mit 9 Punkten im Gesamturteil bewertet. Der Beurteiler hat das Gesamturteil in der Beurteilung in Ziff. 3. auch hinreichend begründet. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinn miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden; die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 63 f.). Dem ist der Beurteiler nachgekommen. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Beurteilung zu plausibilisieren, solange der Antragsteller seine Einwände hiergegen selbst nicht substantiiert darlegt. Der Dienstherr muss Einzelbewertungen nämlich erst auf ein entsprechendes Verlangen im weiteren Verfahren plausibilisieren (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 11). Konkrete Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens aber nicht glaubhaft gemacht.

1.3 Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 5. Dezember 2017. Darin legt der Antragsgegner dar, dass eine Leistungsreihung aller damals in der BesGr A 11 befindlichen Beamten der VI. BPA im Rahmen einer Beurteilungskommission unter Leitung von LPD Sch. erarbeitet und mit der Empfehlung, diese umzusetzen, an den damaligen Führer der VI. BPA als zuständigen Beurteiler, LPD O., übermittelt worden sei. Der Antragsteller - als leistungsschwächster Beamter - sei von LPD O. auf Platzziffer 12 von 12 Beamten gereiht und entsprechend beurteilt worden. Für die neue Beurteilung des Antragstellers sei keine neue Leistungsreihung vorgenommen worden, da die Bewertungsgrundlage gleich geblieben sei, weil der Antragsteller für den gleichen Beurteilungszeitraum, für den bereits eine Leistungsreihung vorgelegen habe, erneut beurteilt worden sei. Das Ergebnis der ursprünglichen Leistungsreihung habe deshalb vom neuen Beurteiler, LPD. Sch., ohne Neubewertung übernommen werden können, so dass es bei der ursprünglich festgelegten Reihung verblieben sei.

Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es meint, es sei unklar, aus welchem Grund der Antragsteller gerade mit 9 und nicht etwa mit 8 bzw. 10 Punkten beurteilt worden sei, nachdem er ursprünglich 6 Punkte erhalten habe, ergibt sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen, die der Antragsteller nicht substantiiert angegriffen hat. Im Übrigen spielt die Frage, ob eine Bewertung mit einem Punkt mehr oder weniger möglich gewesen wäre, für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung keine Rolle, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum. Zu Recht hat LPD Sch. dabei auf die Leistungseinschätzung, wie sie sich aus den Beurteilungsbeiträgen sowie der vom früheren Beurteiler LPD O. erstellten Reihung ergab, zurückgegriffen und sich diese für seine Neubeurteilung zu eigen gemacht. Der Antragsteller war von LPD O. als leistungsschwächster Beamter der Beamten seiner Vergleichsgruppe gereiht und infolgedessen schlechter als der vor ihm gereihte, auch mit 9 Punkten bewertete Beamte beurteilt worden. Hieran hat LPD Sch. rechtsfehlerfrei ohne eine erneute Leistungsreihung und Neubewertung festgehalten, weil er sie als inhaltlich richtig erachtet und deshalb seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 ZB 11.1531 – juris Rn. 3), zumal sich die vom Antragsteller im bereits abgeschlossenen Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung nicht geändert hat. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass er überhaupt keine eigene Beurteilung vorgenommen, sondern die ursprüngliche Einschätzung einfach übernommen hat.

Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob die ursprüngliche Beurteilung mit 6 Punkten formal fehlerfrei zu Stande gekommen ist, und hieraus den Schluss zieht, dass sich ein evtl. Fehler bei einer schlichten Übernahme der ursprünglichen Leistungsreihung ohne Neubewertung perpetuieren würde, ist hiervon gerade nicht auszugehen. Im Übrigen ist der Antragsteller zutreffend vom damaligen Führer der VI. BPA, LPD O., als dem zuständigen Beurteiler gereiht und beurteilt worden. Nach Ziff. 11.2.2 der Bek. vom 8. April 2011 Az. IC3-0371.0-41 ist in gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG zulässiger Abweichung von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nicht der Leiter des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, sondern der Abteilungsführer für die Beurteilung von Beamten ab BesGr A 10 zuständig. LPO O. konnte sich dazu auch einer Beurteilungskommission unter Leitung von LPD Sch. bedienen, ohne ihr anzugehören, da er die Reihung und Beurteilung eigenverantwortlich vorgenommen hat (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 3 ZB 15.2274 – juris Rn. 7).

2. Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben und der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Dieser beträgt 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 12), d.h. des Grundgehalts gemäß Anlage 3 zum BayBesG in BesGr A 12/08 im Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 4.143,26 € zzgl. der ruhegehaltsfähigen Struktur- und Polizeizulage in Höhe von 89,06 € bzw. 148,33 € gemäß Art. 33 Satz 1, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4 zum BayBesG = 4.380,65 € x 12 = 52.567, 80 €, mithin 13.141,95 €. Die jährliche Sonderzahlung nach den Art. 82 ff. BayBesG, die vom Verwaltungsgericht weiter in Ansatz gebracht wurde, ist hingegen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ruhegehaltsfähig und damit im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG außer Betracht zu lassen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2017 – 3 CS 17.512 – Juris Rn. 7). Da sich damit gegenüber der Festsetzung des Streitwerts von 14.055,11 € durch das Verwaltungsgericht kein Gebührensprung ergibt, bedurfte es einer Berichtigung des erstinstanzlichen Streitwerts nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.974,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (stRspr., vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31 m.w.N.). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts konnte letztlich dahinstehen, ob sich die Wahrheit der vom Antragsgegner behaupteten (von der Antragstellerin in Abrede gestellten) Tatsachen (zum Umfang des Cannabiskonsums der Antragstellerin) im Klageverfahren erweisen wird, denn der Antragsgegner habe im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. August 2016 erklärt, dass sich auch bei einem – von der Antragstellerin eingeräumten – Cannabiskonsum von (nur) wenigen Wochen (Mitte 2015) nichts an der negativen Prognose ändern würde. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Einwände der Beschwerde gegen den der Antragstellerin vorgehaltenen Cannabiskonsum am 9. August 2013 beim Taubertal-Festival und am 12. Juli 2014 in Berlin nicht an. Es bedarf daher weder einer Überprüfung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin Sch., die nach Ansicht der Antragstellerin mit Belastungseifer gehandelt habe, weil die Antragstellerin den Lebensgefährten der Zeugin wegen sexueller Übergriffe angezeigt habe, noch der Vernehmung weiterer Zeugen zu ihren Wahrnehmungen an den genannten Tagen. Der von der Antragstellerin gerügte Ermessensfehler, der darin liegen soll, dass der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt worden sei, wogegen sich die Landesanwaltschaft angesichts der durchgeführten Ermittlungen des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, des Landeskriminalamts und der Staatsanwaltschaft verwahrt, bezieht sich ebenfalls auf die genannten Tage und liegt deshalb jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise vor. Die Feststellung des angefochtenen Bescheids, die Antragstellerin habe im Dienst Alkohol konsumiert, indem sie ihrem Kaffee Baileys-Likör hinzufügte, beruht – entgegen der Beschwerde – nicht allein auf der Aussage der o.g. Zeugin. Vielmehr hat ein weiterer Polizeibeamter das diesbezügliche Gespräch zwischen der Zeugin und der Antragstellerin mitbekommen (Bl. 242 Teilermittlungsakte I).

Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Einschätzung fehlender charakterlicher Eignung über die ärztlichen Einschätzungen der beteiligten Therapeutin und des untersuchenden Polizeiarztes hinweggesetzt, es bestehe kein Suchtpotential und keine Wiederholungsgefahr, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat die dem Dienstherrn zustehende Einschätzungsprärogative bei der Entscheidung über die charakterliche Eignung zu respektieren. Gegenstand dieser Einschätzungsprärogative und damit auch der Erwartungshaltung an die Beamten ist neben dem für die Bayerische Bereitschaftspolizei geltenden „absoluten Alkoholverbot“ (BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris Rn. 14) – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – auch die Entscheidung, den bewussten und gewollten Genuss illegaler Drogen über einen nicht unerheblichen Zeitraum als ausreichend für die Feststellung der fehlenden Bewährung anzusehen. Die Frage der charakterlichen Eignung ist insoweit keine medizinische Frage und von der polizeiärztlichen Einschätzung der Polizeidienstfähigkeit einerseits zu trennen und andererseits nicht mitumfasst. Der Einschätzung der die Antragstellerin behandelnden Therapeutin hat das Verwaltungsgericht zu Recht als von einer betroffenen Partei eingeholten ärztlichen Bescheinigung nur eine sehr begrenzte Aussagekraft beigemessen, aber nicht den von der Beschwerde gerügten Vorwurf gemacht, sie beruhe nur auf einer einstündigen Untersuchung. Dies bezog sich allein auf die polizeiärztliche Untersuchung. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, aufgrund seiner Erfahrung mit in zahlreichen Fällen eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten könne es ausschließen, dass ein nur in einer Stunde gefertigtes Gutachten eine so umfassende Persönlichkeitsstudie enthalte, das der Cannabiskonsum in der Zukunft unter allen Umständen ausgeschlossen werden könne, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal der Suchtmittelkonsum auch in der dienstlichen Unterkunft der Bereitschaftspolizei stattfand und – worauf der Antragsgegner ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – die Aussage des Zeugen J. (Bl. 85 Teilermittlungsakte I) zugrunde gelegt – nicht ausschließlich nach den behaupteten sexuellen Übergriffen, sondern bereits davor erfolgte. Wenn die Beschwerde meint, es komme hier entscheidend darauf an, ob der eingeräumte Cannabiskonsum aufgrund einer Missachtung der Rechtsordnung durch die Antragstellerin geschehen sei oder aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands, verkennt sie, dass insoweit kein Alternativverhältnis besteht.

Soweit die Beschwerde erneut eine angebliche Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn anführt, weil dem Klassenlehrer im ersten Gespräch mit der Zeugin E. deutlich gemacht worden sei, dass es Übergriffe gegeben habe, fehlt es an substantiiertem Sachvortrag.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache ansetzt. Wie vom Verwaltungsgericht nach seinem Vermerk auf Bl. 63 seiner Gerichtsakte vom Antragsgegner erfragt, betrug das Grundgehalt der Antragstellerin im September 2016 2.159,24 € (Anlage 3 zum BayBesG BesGr. A 5 Stufe 2). Hinzuzurechnen sind die Strukturzulage in Höhe von 20,07 € sowie die Amtszulage in Höhe von 145,42 € (Anlage 4 zum BayBesG, Art. 33 Satz 1, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG), die beide ruhegehaltfähig sind. Ein dreizehntes Monatsgehalt – wie von der Beschwerde in Ansatz gebracht – existiert nicht, vielmehr ist die jährliche Sonderzahlung nach Art. 82 ff. BayBesG nicht ruhegehaltfähig (Zinner in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 82 BayBesG Rn. 5) und damit im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG außer Betracht zu lassen. Damit war der Streitwert auf 6.974,19 € festzusetzen [(2.159,24 € + 20,07 € + 145,42 €) *6 /2]. Da sich mithin gegenüber der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (das den vom Beklagten mitgeteilten monatlichen Auszahlungsbetrag von 2.331,38 € einschließlich Zulagen und vermögenswirksamen Leistungen auf 2.300 € abgerundet hatte) von 6.900 € kein Gebührensprung ergibt, bedurfte es einer Berichtigung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.