I.
Mit Ausschreibung vom 15. Januar 2014 des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wurde die Stelle der Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt T. verwaltungsintern ausgeschrieben. Die Ausschreibung richtete sich hinsichtlich des Anforderungsprofils an alle verbeamteten Ärztinnen und Ärzte, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst in der Fachlaufbahn Gesundheit verfügten.
Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.
Der ... geborene Antragsteller, der 1996 zum Medizinaldirektor (BesGr. A 15) ernannt worden ist, steht im Dienst des Antragsgegners und ist stellvertretender Leiter der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt T. (Landratsamt).
Der ... geborene Beigeladene steht als Medizinaldirektor beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) als Referent in den Diensten des Antragsgegners. Mit Wirkung zum 1. August 2014 wurde er vom Medizinaloberrat zum Medizinaldirektor befördert.
Eine erste Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen wurde auf Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid der Regierung von Oberbayern aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16. September 2014 untersagt hatte, die verfahrensgegenständliche Stelle zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist (Verfahren M 5 E 14.3010). Der Dienstherr habe seine Auswahlentscheidung auf rechtsfehlerhaft erstellte Anlassbeurteilungen gestellt.
In der Folge wurden für die Bewerber periodische Beurteilungen erstellt.
Der Antragsteller erhielt in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 2. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 das Gesamturteil „13 Punkte“. Unter dem Punkt 2.1 bzw. 2.2 wurden dem Antragsteller für die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ jeweils 12 Punkte zuerkannt und unter 5.1 „Führungsqualifikation“ attestiert, dass er für Führungsaufgaben an einem Landratsamt geeignet sei. Die zuvor unter dem 15. April 2014 erstellte Anlassbeurteilung (für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014) schließt mit 12 Punkten.
Der Beigeladene erzielte in der periodischen Beurteilung vom 19. März 2015 für den Zeitraum vom 2. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 das Gesamturteil „14 Punkte“. Das Eignungsmerkmal 2.1 „Führungserfolg“ enthält keine Bewertung, unter 5.1 „Führungsqualifikation“ wird dargelegt, dass „der Beamte über die Persönlichkeit und die soziale Kompetenz zur Übertragung von Führungsaufgaben“ verfüge und unter 5.2 „Eignung für folgende Dienstposten“ die Eignung für die Leitung der Gesundheitsverwaltung an einem Landratsamt attestiert. Sein „Führungspotential“ wurde mit 14 Punkten bewertet. Die Anlassbeurteilung zum Stichtag 28. April 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014) weist im Gesamturteil ebenfalls 14 Punkten aus. Seine periodische Beurteilung 2011 schließt mit dem Gesamturteil 13 Punkte.
Mit Vermerk vom 22. Januar 2015 schlug das Staatsministerium vor, den Dienstposten an den Beigeladenen zu vergeben, da er der leistungsmäßig bester Bewerber sei. Nach den periodischen Beurteilungen sei der Beigeladene vorrangig vor den Mitbewerbern. Die entsprechenden Besetzungserwägungen wurden dem Landrat des Landratsamts T. mit Schreiben vom gleichen Tag übersandt, mit der Bitte eine Auswahlentscheidung zu treffen. Der Landrat teilte dem Staatsministerium mit Schreiben vom 9. Februar 2015 mit, er schließe sich der Wertung des Staatsministeriums an und erkläre sein Einverständnis mit der Bestellung des Beigeladenen zum Leiter der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt.
Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller vom Staatsministerium mit Schreiben vom 4. März 2015 mitgeteilt.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 16. März 2015 hiergegen Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 beantragte er im Wege der einstweiligen Anordnung,
dem Antragsgegner aufzugeben, die Stelle der Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt T. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.
Bei der Auswahlentscheidung habe nicht ausgeblendet werden dürfen, ob der Bewerber über Führungserfolg oder -erfahrung verfüge. Der Antragsgegner dürfe nicht nur auf die Gesamtprädikate der dienstlichen Beurteilungen abstellen. Auch sei die Stellvertreterposition des Antragstellers als Abteilungsleiter beim Landratsamt T. nicht berücksichtigt worden. Zum anderen habe der Antragsgegner nicht geprüft, ob das schlechtere Gesamturteil des Antragstellers durch bessere Einzelmerkmale kompensiert werden könne. Überdies sei die Beurteilung des Beigeladenen nicht plausibel, weil der Beigeladene erst einen Monat vor dem Ende dem Beurteilungszeitraums befördert worden sei und in seiner vorherigen Beurteilung noch 13 Punkte erhalten habe.
Auf Nachfrage des Gerichts plausibilisierte die Amtschefin des Staatsministeriums als Beurteilerin mit Schreiben vom 25. Juni 2015 die Beurteilung des Beigeladenen.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2015, zugestellt am 27. Juli 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die für den Leistungsvergleich herangezogene dienstliche Beurteilung 2014 für den Beigeladenen enthalte mit 14 Punkten im selben Statusamt (jeweils BesGr. A 15) ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als die den gleichen Beurteilungszeitraum umfassende dienstliche Beurteilung des Antragstellers (13 Punkte). Der Antragsgegner habe daher ohne weitere Prüfschritte von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen können und müssen. Der Antragsteller habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beigeladene über einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller von einem Punkt im gleichen Statusamt (BesGr. A 15) verfüge, ohne dass es auf die Frage der Verwendungseignung ankomme. Eine weitergehende Differenzierung nach einzelnen Leistungsmerkmalen sei deshalb entbehrlich gewesen. Ginge es - wie hier - nur um eine Dienstpostenbesetzung, könne zwar einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweise, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfülle. Der Dienstherr sei aber keinesfalls verpflichtet, diesem Bewerber den Vorzug zu geben. Darüber hinaus weise der Beigeladene mit 14 Punkten in dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG für Führungsfunktionen maßgeblichen Einzelmerkmal „Führungspotential“ ebenfalls einen deutlichen Leistungsvorsprung von zwei Punkten gegenüber dem Antragsteller auf. Dass das Merkmal „Führungserfolg“ beim Beigeladenen nicht bewertet worden sei, stehe der Auswahlentscheidung nicht entgegen. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG seien die Einzelmerkmale bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten nur dann in den Blick zu nehmen, wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerber ergebe. Im Anschreiben des Staatsministeriums an den Landrat vom 22. Januar 2015 sei ferner dokumentiert, dass die vom Antragsteller innegehabte stellvertretende Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt T. im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden sei. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen inzident angegriffene habe. Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Beigeladenen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei bzw. dass die „Leistungsexplosion“ des Beigeladenen ungewöhnlich sei, führe nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Konkrete Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen bei der Notenvergabe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. In der vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 25. Juni 2015 habe die Beurteilerin angegeben, den Beigeladenen mit den Beamten seiner Fachlaufbahn innerhalb der Besoldungsgruppe A 15 verglichen zu haben. Das entspreche den Vorgaben des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 LlbG. Des Weiteren sei bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme der Beurteilerin vom 25. Juni 2015 rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beurteilerin dem Beigeladenen im Gesamturteil 14 Punkte und eine deutliche Leistungssteigerung zugesprochen habe. Die von der Antragstellerseite gerügte „Leistungsexplosion“ des Beigeladenen vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr habe dieser bereits - wenn gleich im Statusamt A 14 - in der für das vorherige Besetzungsverfahren erstellten Anlassbeurteilung 14 Punkte zuerkannt bekommen. Die vorgetragenen Rügen des Antragstellers führten auch nicht dazu, dass die dienstliche Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Vielmehr sei es Sache des Antragstellers, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft sei und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlage.
Mit seiner am 28. Juli 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 17. August 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
Bei der streitgegenständlichen Stelle handele es sich um eine Führungsfunktion, bei der nach dem Rechtsgedanken des Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG sowie Ziff. 2.7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums vom 13. Oktober 2014 maßgeblich sei, ob ein Bewerber über Führungserfahrung und Führungserfolg verfüge. Denn wesentliche Beurteilungskriterien seien bei einer Führungsfunktion danach die Einzelmerkmale Führungserfolg und Führungspotential. Nur beim Antragsteller, nicht aber beim Beigeladenen, sei das Einzelmerkmal Führungserfolg bewertet worden. Insoweit seien die aktuellen periodischen Beurteilungen nicht vergleichbar; sie seien vielmehr differenziert zu betrachten und die Möglichkeit einer Kompensation in den Blick zu nehmen, was bislang nicht geschehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die vom Antragsteller innegehabte stellvertretende Leitung des Gesundheitsverwaltung beim Landratsamt T. sei im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden, erschließe sich nicht, inwiefern und mit welchem Gewicht dieser Bewährungsvorsprung in die Auswahlentscheidung eingeflossen sei, so dass auch diesbezüglich ein Rechtsfehler vorliege. Es sei unzutreffend, dass der Antragsteller die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen lediglich pauschal angegriffen habe. Der Antragsteller habe dargelegt, dass die beim Beigeladenen ausweislich der Beurteilung wohl erfolgte „Leistungsexplosion“ nicht nachvollziehbar sei, weil dieser erst einen Monat vor Ende des Beurteilungszeitraums in ein höheres Statusamt befördert worden sei und sich folglich mit den Beamten der Vergleichsgruppe dieses höheren Statusamts habe messen müssen, was regelmäßig im besten Fall zu einem Gleichbleiben des Gesamturteils im Vergleich zur Vorbeurteilung führe und nicht zu einem höheren Gesamturteil. Des Weiteren sei die Vergabe der Verwendungseignung und dort insbesondere die Eignung der Leitung der Gesundheitsverwaltung an einem Landratsamt und der Leitung des Sachgebiets Gesundheit an einer Regierung in Frage gestellt worden, weil dies im Widerspruch dazu stehe, dass der Beigeladene bisher mangels Führungsverantwortung im Einzelmerkmal „Führungserfolg" überhaupt nicht habe bewertet werden können, so dass allenfalls die Eignung für stellvertretende Leitungsfunktionen plausibel sei. Die Beurteilung des Beigeladenen sei nicht plausibel. Im Rahmen des ersten Auswahlverfahrens für die verfahrensgegenständliche Stelle sei für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung eingeholt worden, die den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2014 umfasst habe. In dieser Anlassbeurteilung seien die Tätigkeiten des Beigeladenen, die sich ausweislich der Beschreibung des Aufgabengebiets mit denen in der periodischen Beurteilung im hier interessierenden Zeitraum decken, im niedrigeren Statusamt noch mit 14 Punkten bewertet worden. Die aktuelle periodische Beurteilung umfasse den Beurteilungszeitraum 2. Oktober 2011 bis 30. September 2014, so dass bezüglich des Endes des Beurteilungszeitraums eine zeitliche Diskrepanz von lediglich sieben Monaten zur Anlassbeurteilung bestehe. Dies bedeute, dass innerhalb dieser sieben Monate, wovon lediglich der letzte Monat im Beförderungsamt abgeleistet worden sei, eine ganz außergewöhnliche, erhebliche Leistungssteigerung hätte erfolgen müssen, um ein Gesamturteil von 14 Punkten im höheren Statusamt zu rechtfertigen. Dies gelte insbesondere für die Einzelmerkmale „Serviceorientierung“, „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“, „Fachkenntnisse“ und „mündliche Ausdrucksfähigkeit“, wo eine so kurzfristige und so erhebliche Leistungssteigerung schwerlich vorstellbar sei. Bei dem Einzelmerkmal „Quantität“ möge eine kurzfristige Steigerung der Leistungen unter besonderen Umständen noch nachvollziehbar sein. In alle diesen Einzelmerkmalen sei der Beigeladene jedoch jeweils um einen Punkt besser bewertet worden.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm der verfahrensgegenständliche Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung ermöglicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 18). Auch bei einer - wie hier - beförderungsvorbereitenden Dienstpostenübertragung kann dem Beigeladenen ein Bewährungsvorsprung (hier: Gewinn von Führungserfahrung) zuwachsen.
2. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2014 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.
Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).
a. Die periodische Beurteilung des Beigeladenen vom 19. März 2015 konnte ebenso wie die periodische Beurteilung des Antragstellers vom 3. Dezember 2014 der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die periodischen Beurteilungen sind vergleichbar, wenngleich nur für den Antragsteller als stellvertretenden Leiter der Gesundheitsverwaltung das Einzelmerkmal „Führungserfolg“, nicht aber für den Beigeladenen, der als Referent bislang keine Führungserfahrung sammeln konnte, bewertet wurde. Die Vergleichbarkeit wird dadurch hergestellt, dass beim Beigeladenen das Einzelmerkmal „Führungspotential“ bewertet, sowie eine Aussage zur Führungsqualifikation im Rahmen der Verwendungseignung getroffen wurde, die für Beamte gedacht ist, die bisher keine Führungsposition bekleiden. Bei Beamten, die bereits in Führungspositionen eingesetzt sind, sind die Führungseigenschaften bei der Bewertung des entsprechenden Einzelmerkmals „Führungserfolg“ und bei dem Einzelmerkmal „Führungspotential“ zu berücksichtigen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Bd. III, Art. 58 LlbG Rn. 33). Die Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 4 LlbG macht deutlich, dass auch Beamte mit einer sachbearbeitenden Funktion grundsätzlich für Führungsaufgaben in Frage kommen und insoweit dem Merkmal „Führungspotential“ wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Bd. III, Art. 16 LlbG Rn. 36).
b. Inwieweit die vom Antragsteller innegehabte stellvertretende Leitung der Gesundheitsverwaltung beim Landratsamt T. im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt wurde, kann aus dem Auswahlvermerk nicht entnommen werden. Grundsätzlich kann sich zwar aus der Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor der Auswahlentscheidung ein Bewährungsvorsprung des Bewerbers ergeben. Ein solcher Bewährungsvorsprung darf aber nicht nur formal auf die Tatsache der Tätigkeit als Vertreter für den zu besetzenden Dienstpostens für mindestens sechs Monate gestützt werden, sondern kann nur durch Leistungskriterien gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2009 - 3 CE 09.2011 - juris Rn. 24). Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt des Auswahlvermerks die ausgeschriebene Stelle bereits seit neun Monaten als Vertreter geleitet. Da sich der behauptete Bewährungsvorsprung in seiner dienstlichen Beurteilung aber nicht in einem beurteilungs- und auswahlrelevanten Erfahrungsvorsprung widerspiegelt und entsprechendes auch nicht in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, kann der Antragsteller aus dem Umstand der kommissarischen Leitung der Gesundheitsverwaltung im Auswahlverfahren keine Gesichtspunkte ableiten, die ihn als besser geeignet erscheinen lassen.
c. Soweit der Antragsteller das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung des Beigeladenen bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.1014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 23).
Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).
Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 28.2.1014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).
Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, E.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).
(1) Der Antragsteller geht von einem ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts aus, dass im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums ohne weitere Einzelbetrachtung die Gesamtbewertung herabzusetzen sei bzw. allenfalls gehalten werden könne. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und seiner generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinne des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen.
(2) Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abschließen. Im Zusammenhang mit der Verwendungseignung ist nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen, sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, wobei die Aussage zur Führungsqualifikation im Rahmen der Verwendungseignung auch für Beamte gedacht ist, die bisher noch keine Führungsposition bekleiden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Bd. III, Art. 58 LlbG Rn. 33). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdebegründung, die davon ausgeht, eine Führungsposition könne nur wahrnehmen, wer zuvor in stellvertretender Funktion erste Führungserfahrungen sammeln konnte, nicht zu greifen, zumal mit dem unterstellten Automatismus Stellvertretende Führungsposition vor endgültiger Führungsposition mit einer Leistungseinschätzung als Grundlage der Verwendungseignung als „Akt wertender Erkenntnis“ schwerlich vereinbar wäre.
(3) Die Amtschefin des Staatsministeriums hat mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2015 gegenüber dem Verwaltung ihre Einschätzung plausibilisiert, weshalb der Beigeladene trotz seiner erst zwei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgten Beförderung einen Punkt mehr als in der letzten dienstlichen Beurteilung 2011 zuerkannt worden ist. Aus der Stellungnahme ist ersichtlich, dass beim Beigeladenen eine deutliche Leistungssteigerung vorlag, die sich aus seinen „besonders herausragenden Leistungen im Rahmen der Konzeption zur Reform des Öffentlichen Gesundheitswesens Bayern sowie des landgerichtsärztlichen Dienstes ergab. Zu dem Gesamturteil von 14 Punkten habe besonders beigetragen, dass der Beigeladene im Beurteilungszeitraum im Referat federführend mit Angelegenheiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes betraut gewesen sei. Dass sich der Antragsteller gegenüber der Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2014 bei gleichem Gesamturteil hinsichtlich der Einzelmerkmale „Quantität“, „Serviceorientierung“, „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“, „Auffassungsgabe“, „Einsatzbereitschaft und Motivation“, „Führungspotential“, Fachkenntnisse“ und „mündliche Ausdruckfähigkeit“ steigern konnte, ist angesichts der Stellungnahme der Beurteilerin plausibel. Der Antragsteller vermag diese Plausibilität durch seine pauschale Behauptung, bei den Einzelmerkmalen sei bis auf das Kriterium der „Quantität“ eine kurzfristige und erhebliche Leistungssteigerung nicht möglich, nicht zu erschüttern, zumal er eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Amtschefin des Staatsministeriums als Beurteilerin vom 25. Juni 2015 missen lässt, die beispielsweise ausführlich erläutert, warum beim Beigeladenen eine erhebliche Steigerung hinsichtlich des Führungspotentials vorgelegen habe. Entscheidend sei insoweit gewesen, dass der Beigeladene einen hohen Grad an Organisationsfähigkeit und Selbstorganisation besitze und sich durch Autorität, hohe Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein ausgezeichnet habe. Er sei jederzeit bereit zur Übernahme von Verantwortung. Im Umgang mit Mitarbeitern des Referats beweise er Durchsetzungs-, Konflikt- und Kritikfähigkeit und erfahre einen hohen Grad an Anerkennung im Kollegenkreis. Der Beigeladene besitze die Fähigkeit zum Setzen von Prioritäten und zur Motivation von Kolleginnen und Kollegen. Insgesamt habe der Beigeladene eindrucksvoll gezeigt, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse, Entscheidungsfreude, seinem Urteilsvermögen, seines Führungspotentials, seiner Persönlichkeit und sozialen Kompetenz über eine ausgeprägte Führungsqualifikation verfüge, die ihn für eine Verwendung in einer Führungsposition uneingeschränkt geeignet mache. Insgesamt ergibt sich aus dem Schreiben der Beurteilerin ein Grad der Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, der vom Antragsteller mit der Bemerkung, die Leistungssteigerung sei „schwerlich vorstellbar“ nicht in Frage gestellt werden konnte. Im Übrigen hat sich die Steigerung des Beigeladenen in den genannten Einzelmerkmalen nicht in einem gegenüber der Anlassbeurteilung besseren Gesamturteil niedergeschlagen, so dass das Gesamturteil der periodischen Beurteilung 2014 gegenüber der Anlassbeurteilung plausibel bleibt.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren beantragt hat, die Beschwerde zurückzuweisen, und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, wenn der Antragsteller auch die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.