Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Mai 2016 - M 5 E 16.1575

published on 03/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Mai 2016 - M 5 E 16.1575
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Gericht

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Tenor

I.

er Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb am 13. Oktober 2014 die Funktionsstelle …(Besoldungsgruppe A 12/Entgeltgruppe 11 TVöD)“ an der … zur Berufsvorbereitung aus.

Der am 3. September 1962 geborene Antragsteller steht als Fachoberlehrer (Besoldungsgruppe A 11) in Diensten der Antragsgegnerin. Er ist als Lehrkraft an der … für … tätig. In einem Leistungsbericht vom 27. November 2015, der den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 27. November 2015 abdeckt, erzielte er als Gesamturteil „übertrifft deutlich die Anforderungen“. In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 2. Februar 2014 (Beurteilungszeitraum 1.8.2008 bis 31.7.2012) erhielt er im Amt A 11 ebenfalls das Prädikat „übertrifft deutlich die Anforderungen“.

Der am 6. Juni 1962 geborene Beigeladene steht ebenfalls als Fachoberlehrer (Besoldungsgruppe A 11) in Diensten der Antragsgegnerin. Die Beförderung in dieses Amt erfolgte mit Wirkung zum 1. März 2014. In einem Leistungsbericht vom 19. November 2015 für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. Oktober 2015 erzielte er das Gesamtergebnis „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“. In der periodischen Beurteilung vom 30. Mai 2013 im Amt A 10 erhielt er das Prädikat „übertrifft deutlich die Anforderungen“.

Der Antragsteller wie der Beigeladene bewarben sich auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Besetzungsvermerk vom 11. März 2016 entschied sich die Antragsgegnerin, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Nach der Beurteilungslage bestehe zwar nach dem aktuellen Leistungsbericht ein Vorteil (besseres Prädikat), nach der periodischen Beurteilung bestehe dieser Vorteil für den Antragsteller (gleiches Prädikat im höheren Statusamt). Daher seien Vorstellungsgespräche durchgeführt worden, nach deren Eindruck sich der Beigeladene als der leistungsstärkere Beamte gezeigt habe.

Mit Schreiben vom 16. März 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass für die umstrittene Stelle der Beigeladene ausgewählt worden sei. Mit Schreiben vom 21. März 2016 legte er hiergegen Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2016, eingegangen bei Gericht am 6. April 2016, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Stelle „… an der … zur Berufsvorbereitung derzeit, längstens bis zu einer abschließenden, rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht dauerhaft mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Der Antragsteller sei seit 25 Jahren bei der Antragsgegnerin im Lehrdienst tätig, der ausgewählte Beamte wesentlich kürzer. Vom Anforderungsprofil wie von den bisherigen Leistungsbeurteilungen hätte die Auswahl auf den Antragsteller fallen müssen. Er sei auch von der Fächerverbindung im Vorteil und nehme regelmäßig an Fortbildungen teil, wobei er die Note zwei erhalten habe.

Die Antragsgegnerin hat am 15. April 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen wie des Auswahlgespräches sei der Beigeladene als leistungsstärkerer Bewerber anzusehen. Dessen Auswahl sei daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Beschluss vom 18. April 2016 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen. Er hat sich nicht zum Verfahren geäußert und insbesondere keinen Antrag gestellt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 16. März 2016 mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U.v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B.v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

4. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben.

Da der Beigeladene gegenüber dem unterlegenen Beamten einen Leistungsvor-sprung nach dem Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen hat, erweist sich die Auswahl des Beigeladenen im Ergebnis als rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei einem Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen besitzt der ausgewählte Beamte einen Leistungsvorsprung um ein Beurteilungsprädikat im Gesamtergebnis (BayVGH, B.v. 5.11.2015 - 3 CE 15.1606 - juris Rn. 36; B.b. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 22). Denn der Beigeladene hat im aktuellen Leistungsbericht im selben Statusamt mit dem Endergebnis „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ die beste der bei der Antragsgegnerin eingeführten Bewertungen erhalten (Nr. 4.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte der Landeshauptstadt München, Stand: 24.11.2011). Demgegenüber bleibt der Antragsteller mit dem Ergebnis „übertrifft deutlich die Anforderungen“ um eine Bewertungsstufe darunter. Es ist für den Leistungsvergleich maßgeblich auf die aktuellen Leistungseinschätzungen abzustellen, da sie die aktuelle dienstliche Leistung abbilden (Nr. D. 2 der Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin). Hinzu kommt, dass diese Leistungsberichte einen Zeitraum von über drei Jahren umfassen. Ihnen kommt daher eine erhebliche Aussagekraft zu.

Wenn die Antragsgegnerin im Vermerk vom 15. Dezember 2015 sowie 11. März 2016 unter Heranziehung der dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 31. Juli 2012 zu einem Leistungsgleichstand kommt, steht das in Widerspruch zum Leistungsprinzip. Denn eine Heranziehung einer älteren dienstlichen Beurteilung ist nur bei einem Gleichstand in den aktuellen Beurteilungen zulässig, nicht jedoch um bei einem Vorsprung im Endergebnis nach der aktuellen Beurteilungslage unter Rückgriff auf eine ältere Beurteilung erst einen Gleichstand zu begründen (BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - ZBR 2013, 383, juris 35 ff.). Das ist so wohl auch nicht in Nr. D. 2 der Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorgesehen. Zwar kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein (BayVGH, B.v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 - RiA 2015, 889, juris Rn. 27). Dazu ist aber im Auswahlvermerk nichts ausgesagt und auch ansonsten nichts ersichtlich. Die fehlerhafte Annahme eines Gleichstands nach dem Vergleich der Beurteilungslage wirkt sich aber im vorliegenden Fall nicht aus, da sich die Antragsgegnerin für den aktuell besser beurteilten Beamten entschieden hat. Das gilt auch für die Durchführung und Bewertung des Vorstellungsgesprächs, da die Auswahl entsprechend der Beurteilungslage erfolgt ist (BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris Rn.44). Soweit die Antragsgegnerin für die Durchführung von Auswahlgesprächen auf Nr. D.2.1 ihrer Ausschreibungsrichtlinien verweist, berücksichtigen diese wohl nicht das durch die aktuelle Rechtsprechung ausgeprägte Verständnis des Leistungsprinzips (BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - ZBR 2013, 383, juris Rn. 33 ff.).

Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht auf die von der Antragstellerseite im Rahmen dieses Verfahrens eingeführten Gesichtspunkte der längeren Dienstzeit bzw. dem längeren Innehaben des Amtes A 11 abgestellt, ebenso nicht auf besondere Fächerverbindungen oder den Besuch von Fortbildungen. Diese Kriterien könnten - wenn überhaupt - erst dann berücksichtigt werden, wenn sich nach dem Ergebnis der Gesamtbewertung wie einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (hier: Leistungsberichte) ein Gleichstand ergibt (BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - ZBR 2013, 383, juris Rn. 33 ff.). Das ist hier aber gerade nicht der Fall.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, dessen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 29/10/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. September 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle eines Fachreferenten/einer Fachreferentin Evangelische Religionslehre beim Ministerialbeamten
published on 05/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
published on 12/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
published on 27/09/2011 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, da
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.