Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2016 - 3 CE 16.583

published on 28/04/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2016 - 3 CE 16.583
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 12 vom 30. Juni 2014 unter Ziff. 6.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) im Bayerischen Landeskriminalamt (LKA) aus. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer entsprechenden Fachdienststelle (gemeingefährliche Delikte) nachweisen, die nicht länger als fünf Jahre beendet sein dürfe. Ferner müssten Bewerberinnen/Bewerber an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayerischen Polizei im Bereich gemeingefährlicher Delikte (z. B. Waffen/Sprengstoff) teilgenommen haben.

Auf die Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene, die als Kriminalhauptkommissar (BesGr A 12) in Diensten des Antragsgegners stehen und in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 13 bzw. 14 Punkte und zum Stichtag 31. Mai 2015 15 bzw. 16 Punkte im Gesamturteil erzielt haben.

Der Antragsteller ist seit 1. April 2004 im Sachgebiet 624 beim LKA als Sprengstoff-ermittlungsbeamter tätig, seit 2012 als stv. Leiter, und hat seit 1. April 2013 dessen kommissarische Leitung inne. Der Beigeladene ist seit 1. September 2010 stv. Leiter des K 12 beim Polizeipräsidium München (Todesermittlungen, Selbsttötungen).

Laut Vermerk vom 4. September 2014 entschied das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) zunächst, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil der Beigeladene die Ausschreibungsvoraussetzungen nicht erfülle, teilte das Staatsministerium mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Antragsteller zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat auch dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil es sich bei den in der Ausschreibung genannten Merkmalen um eine unzulässige Beschränkung des Bewerberkreises handle, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 2. Juni 2015, es sei nunmehr beabsichtigt, die Ausschreibung zu widerrufen und für die Stelle mindestens eine vierjährige Ermittlungstätigkeit in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle vorauszusetzen, in der Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Delikte bearbeitet würden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Nachdem der Hauptpersonalrat auch diesen Vorschlag ablehnte, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 7. August 2015, der Dienstposten werde nunmehr entsprechend den mitgeteilten Vorgaben neu ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 12. August 2015 teilte das Staatsministerium den Bewerbern mit, dass die Ausschreibung in Kürze widerrufen und der Dienstposten mit geändertem Zusatz erneut ausgeschrieben werde. Bewerbungen könnten daher zunächst nicht weiter berücksichtigt werden.

Im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 15/16 vom 14. August 2015 schrieb der Antragsgegner unter Ziff. 11.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (BesGr A 12/13) im LKA erneut aus und widerrief zugleich die Ausschreibung unter Ziff. 6.1 vom 30. Juni 2014. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. Qualifikationsebene in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet würden (Kommissariate 1 bei den Kriminalpolizeidienststellen der Polizeipräsidien, Kommissariate des Kriminalfachdezernats 1 München, Kommissariate 11, 12, und 13 des Kriminalfachdezernats 1 Nürnberg, Sachgebiet 624 Waffen-/Sprengstoffdelikte beim LKA), die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Bewerbungen seien innerhalb eines Monats nach Erscheinen der Ausschreibung im Intrapol der Bayerischen Polizei bei der Beschäftigungsdienststelle vorzulegen.

Der Antragsteller bewarb sich am 17. August 2015 form- und fristgerecht erneut um die Stelle. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren teilte dem Staatsministerium mit Schreiben vom 18. September 2015 mit, sein Mandant bemühe sich um den Dienstposten, so dass davon ausgegangen werde, dass seine Bewerbung auch im neuen Verfahren berücksichtigt werde.

Laut Vermerk vom 23. Oktober 2015 entschied das Staatsministerium, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser erfülle die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen und sei mit 16 Punkten im Gesamturteil der leistungsstärkste Beamte. Der Hauptpersonalrat stimmte dieser Entscheidung zu.

Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte das Staatsministerium dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Am 9. Dezember 2015 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (M 5 K 15.5534) und zugleich beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die im Mitteilungsblatt vom14. August 2015 unter Ziff. 11.1 ausgeschriebene Stelle als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, solange über dessen Bewerbung nicht bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2016, dem Antragsteller zugestellt am 7. März 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe mangels Bewerbungsverfahrensanspruch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils in der Ausschreibung vom 14. August 2015 sei zwar rechtswidrig, da so das Bewerberfeld unzulässig beschränkt werde. Dies wirke sich aber hier nicht aus, da beide Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen würden. Aufgrund des Beurteilungsvorsprungs von einem Punkt im Gesamturteil sei die Auswahl des Beigeladenen rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller könne den Vorsprung auch nicht durch seine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten und seine Tätigkeit auf dem Dienstposten kompensieren, auf die der Antragsgegner erkennbar auch nicht abgestellt habe. Der Antragsgegner habe die Bewerbung des Beigeladenen auch noch nach Fristablauf berücksichtigen können.

Hiergegen richtet die vom Antragsteller am 21. März 2016 eingelegte und am 7. April 2016 begründete Beschwerde. Die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Stellenausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden. Ein sachlicher Grund für den Abbruch sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe das Besetzungsverfahren allein aufgrund der Behauptung des Hauptpersonalrats, die Anforderungen stellten eine unzulässige Einschränkung des Bewerberkreises dar, abgebrochen, ohne dies zu überprüfen. Auch das geänderte Anforderungsprofil sei rechtswidrig und stelle keinen sachlichen Grund für die Aufhebung dar. Es sei nicht ersichtlich, warum die geforderten Tätigkeiten für die Stelle unabdingbar seien. Auch habe sich der Beigeladene nicht um die erneut ausgeschriebene Stelle beworben. Im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. September 2015 komme zwar u.U. ein Interesse an dem Dienstposten zum Ausdruck. Es stelle aber keine neue Bewerbung, sondern nur eine Bezugnahme auf die frühere Bewerbung dar, die nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Anwalt sei auch nur für das frühere und nicht für das aktuelle Bewerbungsverfahren beauftragt gewesen. Mangels Bewerbung hätte der Beigeladene nicht berücksichtigt werden dürfen. Daher sei irrelevant, dass das Schreiben beim Staatsministerium und erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sei. Zudem habe der Antragsgegner fehlerhaft nicht geprüft, ob der Antragsteller das nur um einen Punkt bessere Gesamturteil des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Sprengstoffwesens und seine Tätigkeit auf dem ausgeschriebenen Dienstposten kompensieren könne, obwohl sich dies ihm hätte aufdrängen müssen. Es ergebe sich zwar nicht aus dem Anforderungsprofil, wohl aber aus der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens, dass die Tätigkeit des Antragstellers auf der Stelle und seine besonderen Qualifikationen auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens für die Wahrnehmung des Dienstpostens von besonderer Bedeutung seien. Demgegenüber sei der Beigeladene nicht - insbesondere nicht in leitender Funktion - im Bereich gemeingefährliche Delikte tätig gewesen. Da der Antragsteller der am besten für den Dienstposten geeignete Bewerber sei, hätte seine Auswahl erfolgen müssen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. April 2016 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das Stellenbesetzungsverfahren lässt keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erkennen. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Abbruch des mit der Ausschreibung vom 30. Juni 2014 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens wendet, steht der Berufung auf die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens bereits entgegen, dass der Antragsteller das Fehlen eines sachlichen Grundes hierfür nicht innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe der Abbruchmitteilung mit Schreiben vom 12. August 2015 geltend gemacht hat. Deshalb ist nicht mehr zu prüfen, ob der Abbruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war und ob er aktenmäßig dokumentiert wurde (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 19 f.).

Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist ausschließlich durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erlangen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 3 CE 15.1606 - juris Rn. 21). Damit kann das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens geltend gemacht werden, wobei der Antrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund zu stellen ist. Stellt der Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen derartigen Antrag, so darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens überprüfen zu lassen, deshalb verwirkt (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. Rn. 24; BayVGH, B. v. 5.11.2015 a. a. O.).

Da der Antragsteller erstmals mit Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 9. Dezember 2015 gerügt hat, die ursprüngliche Ausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden, kann er damit nicht mehr gehört werden.

2. Der Beigeladene hat sich auch erneut wirksam um den streitgegenständlichen Dienstposten beworben, so dass er bei der Besetzung berücksichtigt werden konnte. Die Auswahl eines Beamten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt voraus, dass dieser sich bis zum Abschluss des Verfahrens tatsächlich beworben hat. Die Bewerbung muss grundsätzlich auch bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein (BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 28).

Der Beigeladene hat sich mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 18. September 2015 zwar nicht ausdrücklich, in der Sache aber unzweifelhaft um den ausgeschriebenen Dienstposten beworben. Aus dem Schreiben ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass er seine Bewerbung um den streitgegenständlichen Dienstposten auch nach erfolgter Neuausschreibung aufrechterhalten bzw. wiederholen wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beigeladenen mit Schreiben vom 12. August 2015 mitgeteilt wurde, seine erfolgte Bewerbung könne aufgrund der erneuten Ausschreibung nicht weiter berücksichtigt werden. Denn er hat sich (konkludent) erneut um die Stelle beworben. Auch dass er dabei nicht den Dienstweg eingehalten, sondern sich direkt an das für die Besetzung zuständige Staatsministerium gewandt hat, führt nicht dazu, dass seine Bewerbung unwirksam wäre; maßgeblich ist allein der Eingang beim Antragsgegner (BayVGH, B. v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris Rn. 33). Die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 20. Januar 2015 bezieht sich auf die Besetzung des Dienstpostens und nicht allein auf die erste Ausschreibung; im Übrigen ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis. Einer wirksamen Bewerbung steht auch nicht entgegen, dass diese erst am 18. September 2015 und damit vier Tage nach Ablauf der Monatsfrist nach Erscheinen der Ausschreibung eingegangen ist. Bei der Frist handelt es sich nicht um eine Ausschluss-, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt, ob er eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist. Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich leistungsstarke Interessenten erst nach Fristablauf melden, ist es dem Dienstherrn grundsätzlich unbenommen, auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen in seine Entscheidung miteinzubeziehen (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 27). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die Berücksichtigung einer nicht fristgerecht eingegangenen Bewerbung verletzte ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 32).

3. Die durch den Antragsgegner im zweiten Stellenbesetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne seine besondere Kenntnisse und Erfahrungen und seine Tätigkeit im Sachgebiet 624 als Maßstab für die Auswahl heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG ebenfalls nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 22). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr sodann die Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 15.4.2016 a. a. O. Rn. 23).

Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder auch der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B. v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Diese sind im Besetzungsakt des Staatsministeriums ausreichend dokumentiert. Dort werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen, die sich beide im gleichen Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12) befinden, einander gegenüber gestellt. Im Vermerk vom 23. Oktober 2015 wird begründet, weshalb der Beigeladene, der mit 16 Punkten das beste Gesamturteil in BesGr A 12 und dabei einen Punkt mehr als der Antragsteller mit 15 Punkten erreicht hat, als der am besten geeignete Bewerber für die Stelle erachtet wird.

Da beide Bewerber unstreitig die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen wurde, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das in der Ausschreibung geforderte (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig ist, da dies keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung hat.

Dem Antragsgegner musste sich bei seiner Auswahlentscheidung auch nicht die Frage aufdrängen, ob der Antragsteller den Leistungsvorsprung des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Sprengstoffwesen und seine kommissarische Leitung des Dienstpostens kompensieren kann, da in der geänderten Ausschreibung keine besondere Sachkunde und Erfahrung im Umgang mit Sprengstoffen bzw. keine Leitungserfahrung im Bereich „Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe“ gefordert wurden.

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann zwar auch einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss sich in erster Linie auf Beurteilungen stützen lassen (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25). Dass derartige Gesichtspunkte zwingend besonders zu gewichten wären, gibt Art. 33 Abs. 2 GG hingegen nicht vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es vielmehr Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen bei der Auswahlentscheidung beimessen will (OVG Lüneburg, B. v. 25.2.2016 - 5 ME 217/15 - juris Rn. 15).

Aus der Aufgabenbeschreibung ergibt sich nicht, dass besondere Qualifikationen im Umgang mit Sprengstoffen für die Wahrnehmung des Dienstpostens vorausgesetzt würden. Bewerber müssen vielmehr nur eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. QE in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet werden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein darf. Eine frühere Tätigkeit im Sachgebiet 624 des LKA stellt dabei nur eine Möglichkeit dar, die verlangte Vorverwendung zu erfüllen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Dienstposten die Leitung der Tatortgruppe beim LKA für die polizeiliche Verfolgung von Sprengstoff- und Strahlendelikten sowie unbefugten Waffenhandel (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 POG) umfasst. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist grundsätzlich nämlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das Statusamt (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 28).

Darüber hinaus finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die besondere Sachkunde und Erfahrung des Antragstellers auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens so in der Beurteilung niedergeschlagen hätten, dass er den Leistungsvorsprung des Beigeladenen kompensieren könnte. Zwar wurden seine Fachkenntnisse darin mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet. Hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass er die spezifischen Anforderungen des Dienstpostens am besten erfüllt, zumal die Fachkenntnisse des Beigeladenen in der Beurteilung ebenfalls mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet wurden.

Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller innegehabte kommissarische Leitung des Sachgebiets 624. Grundsätzlich kann sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens zwar bereits vor der Auswahlentscheidung ein Bewährungsvorsprung des Bewerbers ergeben. Ein solcher Bewährungsvorsprung darf aber nicht nur formal auf die Tatsache der Tätigkeit als Stellvertreter für den zu besetzenden Dienstposten für mindestens sechs Monate gestützt werden, sondern kann nur durch Leistungskriterien gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2009 - 3 CE 09.2011 - juris Rn. 24). Der Antragsteller hatte die ausgeschriebene Stelle im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zwar bereits seit über zweieinhalb Jahren inne. Da sich der behauptete Bewährungsvorsprung in der Beurteilung aber nicht in einem beurteilungs- und auswahlrelevanten Erfahrungsvorsprung widerspiegelt und solches auch nicht in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, kann der Antragsteller aus dem Umstand, dass er das Sachgebiet 624 bereits längere Zeit kommissarisch leitet, im Auswahlverfahren keine Gesichtspunkte ableiten, die ihn als besser geeignet erscheinen lassen würden (BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 25).

Im Übrigen kommt die Berufung auf einen möglichen Bewährungsvorsprung hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeit als kommissarischer Leiter des Sachgebiets 624 vor der Übertragung der Leitung mit Schreiben des LKA vom 27. März 2013 ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Auch wird gerade keine Leitungserfahrung gefordert.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.