Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2015 - 10 ZB 14.2166

published on 06/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2015 - 10 ZB 14.2166
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Verwaltungsgericht München, M 22 K 13.3811 510, 24/04/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2014, mit dem die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. August 2013 abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/01 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber dem Kläger angeordneten Haltungsverbots für den Hund „Benny“ in Nr. 1 des Bescheides vom 13. August 2013 hat der Kläger ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, weil sie die Erkrankung des Hundes „Benny“ beim Erlass des Haltungsverbots nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen habe sich der Vorfall vom 20. Juni 2013 so ereignet, wie der Rechtsanwalt in der Klagebegründung es geschildert habe. Diesen Gesichtspunkt habe die Beklagte in ihrer Entscheidung ebenfalls nicht gewürdigt. Das Urteil beruhe zudem auf sachfremden Erwägungen, weil das Erstgericht seine Einschätzung, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, damit begründe, dass der Kläger nach der Rücknahme seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2012 (Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs) einen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Das Gericht übe damit selbst Ermessen aus, obwohl es nur zur Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung berechtigt sei. Der angegriffene Bescheid genüge zudem nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Haltungsuntersagung sei allenfalls dann verhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigere, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung müsse die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung einer solchen Anordnung zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte vor Untersagung der Hundehaltung nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um den Leinen- und Maulkorbzwang durchzusetzen. Insbesondere habe die Beklagte vor Erlass der streitgegenständlichen Haltungsanordnung noch keine Zwangsmittel gegen den Kläger eingeleitet. Nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 sei es zu keinen Verstößen gegen die Auflagen im Bescheid vom 10. April 2012 mehr gekommen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass „Benny“, auch wenn es sich nicht um einen einfachen Hund handle, dem Kläger und seiner Ehefrau sehr ans Herz gewachsen sei.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ ermessensfehlerfrei ergangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Beklagte die Krankheitsgeschichte des Hundes bei der Ausübung des Ermessens für eine Haltungsuntersagung unberücksichtigt lassen. Ausschlaggebende Erwägungen der Beklagten für die Haltungsuntersagung waren, dass es sich bei „Benny“ um einen „schwierigen“ Hund handle und der Kläger nicht die erforderliche Halterzuverlässigkeit besitze. Diese Einschätzung der Beklagten beruht auf dem bei den zahlreichen Beißvorfällen (insgesamt vier) zu Tage getretenen unachtsamen Verhalten des Klägers und seiner Weigerung, den mit Bescheid vom 10. April 2012 verfügten Leinen- und Maulkorbzwang zu befolgen. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls am 20. Juni 2013 dem Hund wegen seiner Erkrankung keinen Maulkorb hätte anlegen können, hätte er als umsichtiger Hundehalter, der sich dessen bewusst ist, dass sein Hund ein „Angstbeißer“ ist, andere, geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass sich die von dem Hund ohne Maulkorb ausgehende Gefahr wiederum realisiert. Der Kläger hat nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung des Hundes zu ermöglichen. Das komplette Ignorieren der bisherigen Vorfälle und des deshalb von der Beklagten verfügten Maulkorbzwangs unterstreicht vielmehr die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei uneinsichtig und unzuverlässig. Weiterhin hat der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung zum Beißvorfall vom 20. Juni 2013 am 1. Juli 2013 selbst angegeben, dass er, wenn er auf der Wiese mit „Benny“ spazieren gehe, ihm nie einen Maulkorb anlege (Bl. 134 der Behördenakte). Wenn die Beklagte und ihr folgend auch das Erstgericht dem Kläger aufgrund dieser Verhaltensweise, die er trotz der vorangegangenen Beißvorfälle vom 29. November 2011, 4. Januar 2012 und vom 11. März 2012 an den Tag gelegt hat, Uneinsichtigkeit attestieren, liegt darin kein Ermessensfehler.

Hinzukommt, dass die Beklagte die geschilderte Erkrankung des Hundes bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigten konnte, da sie ihr vor Erlass des Bescheides vom 13. August 2013 nicht bekannt war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat der Kläger bei der Anhörung zur beabsichtigten Haltungsuntersagung durch seine damalige Bevollmächtigte (Schreiben v. 8.8.2013) nicht vortragen lassen, dass er aufgrund der schlechten Wundheilung nicht in der Lage gewesen wäre, „Benny“ den Maulkorb anzulegen. Auch sagen die vorgelegten Atteste nichts darüber aus, dass auch zum Zeitpunkt des Beißvorfalls am 20. Juni 2013 der Zustand der Operationswunde das Anlegen des Maulkorbs verhindert hätte. Aus dem Schreiben der Tierarztpraxis Dr. med. vet. A. S. ergibt sich, dass die Wunde am 22. März 2013 geschlossen und am 3. April 2013 die Wundbehandlung abgeschlossen war.

Das Verhalten des Klägers nach dem Beißvorfall und die Uhrzeit des Vorfalls konnten im Rahmen der Entscheidung über das Haltungsverbot unberücksichtigt bleiben, weil sie sich weder zu seinen Lasten noch zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten. Zweck eines Hundehaltungsverbots ist die Unterbindung der in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Gefahren. Zu bewerten ist folglich nur das Verhalten des Klägers, das zur Realisierung der Gefahr beigetragen hat. Ausschlaggebend war insoweit, dass der Kläger seinem Hund trotz der behördlichen Anordnung und der vorangegangenen Beißvorfälle keinen Maulkorb angelegt hatte.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag setzt sich das Erstgericht mit seinen Ausführungen, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, nicht an die Stelle der Behörde und übt selbst Ermessen aus. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich und zutreffend erläutert, weshalb sie den Kläger in Bezug auf die von seinem Hund ausgehenden Gefahren für uneinsichtig und deshalb eine Haltungsuntersagung für ermessensgerecht hält. Das Verwaltungsgericht stellt deshalb zu Recht fest, dass die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Haltung seines Hundes „Benny“ zu untersagen, ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unterstreichen letztlich nur die bereits von der Beklagten bei der Ermessenentscheidung berücksichtigte Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch wenn nach Auffassung des Klägers ein Wiederaufnahmeantrag für ein abgeschlossenes Verfahren vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als Beleg für seine Uneinsichtigkeit angeführt wird, ist die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte ihre Entscheidung, wegen der Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers ein Haltungsverbot für den Hund „Benny“ auszusprechen, ermessensfehlerfrei getroffen hat.

Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ sei verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 LStVG, weil ein milderes Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr nicht vorgelegen habe. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die umfassende, im vorliegenden Fall aber nicht angeordnete Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr ist und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4 m. w. N.; für ein Pferdehaltungsverbot: B. v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m. w. N.). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B. v. 29.9.2011 -10 ZB 10.2160 u. a. - juris Rn. 13). Vorliegend untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes „Benny“. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag musste die Beklagte zuvor nicht noch weitere Zwangsmittel zur Durchsetzung des Leinen- und Maulkorbzwangs anordnen, damit diese Haltungsuntersagung auch bei Berücksichtigung der Belange des Hundehalters den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Nach den ersten beiden Beißvorfällen mit dem Hund „Benny“ hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10. April 2012 einen zwangsgeldbewehrten Leinen- und Maulkorbzwang verfügt. Nachdem anlässlich des Beißvorfalls vom 20. Juni 2013 bekannt geworden war, dass der Kläger gegen die Anordnung des Maulkorbzwangs verstoßen hatte, stellte die Beklagte am 11. Juli 2013 das angedrohte Zwangsgeld fällig. Auch wenn es nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 zu keinen weiteren Beißvorfällen mit „Benny“ mehr kam, erweist sich die verfügte Haltungsuntersagung als verhältnismäßig. Denn dieser Beißvorfall hatte seine Ursache darin, dass der Kläger offensichtlich mit der Haltung des Hundes überfordert ist und trotz der Vorgeschichte nicht bereit war, der sicherheitsbehördlichen Anordnung des Maulkorbzwangs für den Hund Folge zu leisten. Offenbar wollte der Kläger trotz der vorangegangenen Beißvorfälle nicht wahrhaben, dass von seinem Hund eine erhebliche Gefahr für andere Menschen ausgeht, wenn er nicht fest angeleint ist und keinen Maulkorb trägt. Da der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben, wonach er dem Hund beim Ausführen auf der Wiese nie einen Maulkorb anlege, über ein Jahr lang offensichtlich nicht an den mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Maulkorbzwang gehalten hat, musste die Beklagte nach dem erneuten Beißvorfall und der Fälligstellung des Zwangsgeldes auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sich künftig an ihre Anordnung halten würde. Hinzukommt, dass der Kläger nicht nur gegen den Maulkorbzwang verstoßen hat, sondern erneut ein Mensch von „Benny“ gebissen wurde, weil der Kläger die von seinem Hund ausgehende Gefahr falsch einschätzte. Bei einer derartigen Sachlage und mit Blick auf die besondere Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) musste die Beklagte nicht abwarten, ob der Kläger nochmals gegen den Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen und „Benny“ wieder zubeißen würde, bevor sie die Anordnung zur Untersagung der Hundehaltung erließ. Der vom Kläger vorgeschlagene Besuch einer Hundeschule ist kein geeignetes Mittel, um die von dem Hund ausgehende Gefahr mit sofortiger Wirkung und dauerhaft zu unterbinden.

Dem Umstand, dass die Abgabe des Hundes für den Kläger sicherlich einen großen Verlust bedeutet, kann angesichts der zahlreichen durch den Hund verursachten Gesundheitsschäden und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Klägers, auf das Verhalten des Hundes angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Insoweit überwiegt die Verpflichtung der Beklagten, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse des Klägers, „Benny“ bei sich zu behalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 21/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G
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published on 30/01/2018 00:00

Tenor I. Soweit die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. 1, 2 und 10 des Bescheids der Antragsgegnerin v. 7.8.2017), wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die
published on 05/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 12/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 10/03/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 wird in Nrn. 4, 7, 8 und 15 aufgehoben sowie in Nr. 9 insoweit aufgehoben, als dort auf die Bezahlung der bis zum 14. August 2015 angefallenen Tierheimkosten abgestellt wird. Im Ü
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.