Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2014 - 10 ZB 12.740

published on 21/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2014 - 10 ZB 12.740
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid vom 23. September 2011 weiter, mit dem die Beklagte ihm die Pferdehaltung untersagt hat, angeordnet hat, dass der Kläger die in seinem Besitz befindlichen Pferde abzugeben und dies nachzuweisen habe, und angedroht hat, dass dem Kläger die in seinem Besitz befindlichen Pferde unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen würden, wenn er der Anordnung, sie abzugeben, nicht nachkomme.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie der Kläger sie allein geltend macht, bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hält den mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, der die Sicherheitsbehörden ermächtige, Anordnungen für den Einzelfall zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedrohten. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass durch die Pferde des Klägers in Zukunft weitere Personen gefährdet würden. Da die Pferde des Klägers über Jahre hinweg immer wieder ausgerissen seien und so gefährliche Situationen für Leben und Gesundheit anderer herbeigeführt hätten, sei ohne das Einschreiten der Beklagten der Eintritt weiterer Gefährdungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Die Beklagte habe daher als Sicherheitsbehörde Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG verhängen dürfen.

Der in der Haltungsuntersagung und der Wegnahme der Pferde liegende Eingriff sei besonders schwerwiegend, weil der Kläger dauerhaft von seinen Pferden getrennt werde und die durch sie eröffnete Erwerbsmöglichkeit verliere. Die Sicherheitsbehörde habe daher zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor dem Haltungsverbot alle anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen zu verhängen und konsequent zu vollziehen. Danach sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch gewahrt.

Die Anordnung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Bescheid vom 29. Juli 2011, seinen Hengst kastrieren zu lassen, verspreche nach der Stellungnahme des Amtstierarztes keine hinreichend sichere Gefahrenabwehr. Die Verhältnismäßigkeit des Haltungsverbots scheitere daher nicht daran, dass die Kastrationsanordnung nie vollzogen worden sei. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2007 den Kläger verpflichtet habe, seine Pferde stets ausbruchssicher unterzubringen, stelle dies eine weniger einschneidende, aber ähnlich wie das Haltungsverbot geeignete Maßnahme dar, so dass es grundsätzlich notwendig gewesen sei, diese vor einem Verbot der Pferdehaltung zwangsweise durchzusetzen. Dass die Beklagte nicht mit hinreichendem Nachdruck versucht habe, Zwangsgelder zu verhängen oder zu vollstrecken, führe im konkreten Fall aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Pferdehaltungsverbots. Der Kläger verfüge über keinerlei pfändbares Eigentum. Ein Vollstreckungsversuch im Jahre 2007 sei deshalb gescheitert. Die finanzielle Lage des Klägers sei prekär. Seine Einnahmen lägen weit unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Er lebe von Sozialleistungen. Hofstelle und Grundstücke gehörten seinem Sohn. Unter diesen Umständen sei es der Beklagten aber nicht zumutbar, Zwangsgelder festzusetzen und zu vollstrecken. Die Anordnung anderer Zwangsmittel sei ebenfalls nicht erfolgversprechend. Eine Ersatzvornahme in der Weise, dass die Beklagte selbst die Koppeln des Klägers sichere, sei der Beklagten ebenfalls nicht zumutbar, weil dem Kläger damit die weitere Pferdehaltung auf Kosten der Beklagten ermöglicht werde, ohne dass diese Aussicht auf Ersatz ihrer Aufwendungen habe.

Auch dass der Kläger inzwischen eine seiner Koppeln mit Ausbruchssicherungen versehen habe, mache den Bescheid nicht rechtswidrig. Der Kläger habe ausreichend Zeit zu solchen Maßnahmen gehabt, habe sich aber über Jahre hinweg geweigert, sie durchzuführen. Durch den Ausbau einer Koppel sei außerdem das Problem nicht beseitigt, weil sich aufgrund der Vorgeschichte aufdränge, dass der Kläger seine Pferde auch wieder auf die anderen Koppeln bringen werde.

Unverhältnismäßig sei es auch nicht, dem Kläger die Haltung von Pferden insgesamt zu untersagen. Zwar habe der vom Kläger zuletzt gehaltene Hengst die Hauptursache für die von den Pferden des Klägers ausgehenden Gefahren dargestellt. Der Kläger habe aber über Jahre hinweg auch andere Pferde gehalten, jedoch nie für deren sichere Unterbringung gesorgt. Er sei deshalb für die Pferdehaltung grundsätzlich ungeeignet. Die Pferde des Klägers seien nicht nur ausgebrochen, wenn sie unbeaufsichtigt gewesen seien, sondern auch während beaufsichtigter Einsätze. Nach der veterinärmedizinischen Stellungnahme bestehe bei den Pferden des Klägers ein Erziehungsdefizit, so dass der Kläger nach Auffassung des Amtstierarztes auch in Zukunft eine sichere Pferdehaltung nicht gewährleisten können werde. Angesichts der großen Zahl von Vorkommnissen könne der Kläger dem auch nicht entgegenhalten, dass er bereits seit Jahrzehnten den Umgang mit Pferden gewohnt sei. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Ungeeignetheit des Klägers sei das Pferdehaltungsverbot verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.

I. Der Kläger macht demgegenüber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht bejahe die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, nach denen die Sicherheitsbehörde Anordnungen für den Einzelfall treffen dürfe, um Gefahren abzuwehren, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedrohten, zu Unrecht. Zwar treffe es zu, dass in der Vergangenheit mehrere Bescheide gegen den Kläger hinsichtlich seiner Pferdehaltung ergangen seien, die von der Beklagten in der Vergangenheit nie mit Nachdruck verfolgt worden seien. Erst nachdem sich die Vorfälle vom 19. Juli 2011 und 9. September 2011 ereignet hätten, habe die Beklagte den angefochtenen Bescheid erlassen. Zum Vorfall vom 9. September 2011 sei jedoch auszuführen, dass die Koppel des Klägers durch Dritte beschädigt worden sei, so dass die Pferde die Koppel hätten verlassen können. Die Polizei habe deswegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das noch andauere. Die Beklagte habe diesen Vorfall weder untersucht noch anhand der objektiven Daten überprüft, sondern habe zur Begründung des streitgegenständlichen Bescheids auf ihre Bescheide aus der Vergangenheit verwiesen. Der Vorfall vom 19. Juli 2011 sei darauf zurückzuführen, dass unmittelbar an der Koppel des Klägers Reiter mit mindestens einer rossigen Stute vorbeigeritten seien, die den Ausbruch provoziert hätten. Aus diesen Ausführungen ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Beklagte ihre bisherigen Bescheide nie mit Nachdruck weiter verfolgt habe.

Zwar setzt die Verhältnismäßigkeit eines Pferdehaltungsverbots als eines besonders gewichtigen Grundrechtseingriffs, der hier die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG betrifft, weil der Kläger seine Pferde im Rahmen seiner Tätigkeit als Forstwirt auch als Arbeitsmittel einsetzt, in der Regel voraus, dass die Sicherheitsbehörde von ihr getroffene weniger einschneidende Anordnungen wie die Anordnung vom 25. Mai 2007, die Pferde ausbruchsicher unterzubringen, oder die Anordnung vom 29. Juli 2011, den Hengst kastrieren zu lassen, zunächst konsequent durchzusetzen versucht (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 16 ff. für ein Hundehaltungsverbot). Das Verwaltungsgericht hat dies jedoch seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt und, wie ausgeführt, im Einzelnen dargelegt, warum es den Bescheid vom 23. September 2011 gleichwohl für verhältnismäßig hält. Insoweit hat sich der Kläger mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aber in keiner Weise auseinandergesetzt und sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

2. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die Beklagte habe zu Unrecht die Vorfälle vom 19. Juli 2011 und 9. September 2011 zum Anlass für den Bescheid vom 23. September 2011 genommen, macht er der Sache nach geltend, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil er von unzutreffenden Tatsachen ausgehe. Auch insoweit stellt der Kläger das angegriffene Urteil, das den Bescheid für ermessensfehlerfrei hält, aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

a) Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Juli 2011 führt der Kläger lediglich aus, er sei darauf zurückzuführen, dass unmittelbar an der Koppel Reiter mit mindestens einer rossigen Stute vorbeigeritten seien, die den Ausbruch seiner Pferde provoziert hätten. Abgesehen davon, dass sich der vom Kläger in Bezug genommene Vorfall bereits am 9. Juli 2011 ereignet hat, hat dies aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Folge, dass die Beklagte diesen Vorfall bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen durfte.

Selbst wenn das Vorbeireiten einer Stute den Hengst des Klägers dazu veranlasst hat, gemeinsam mit dem Wallach des Klägers aus der Koppel auszubrechen, um der Stute zu folgen, zeigt dies ebenso wie die anschließende Verfolgung der Reiter durch die Pferde des Klägers, dass diese eine erhebliche Gefahr für andere Personen darstellen, wenn sie nicht so gehalten werden, dass sie ihre Koppel nicht verlassen können. Außerdem unterstreicht es, dass der Kläger nicht bereit oder in der Lage ist, seinen Hengst, der bereits im Oktober 2007 in ähnlicher Weise aus einer Koppel ausgebrochen war und eine auf ihrer Stute vorbeireitende Reiterin verfolgt hatte, so zu halten, dass sich derartige Vorfälle nicht ereignen können. Für die Entscheidung, ob dem Kläger das Halten seiner Pferde untersagt werden soll, sind das andere gefährdende Verhalten der Pferde des Klägers und dessen fehlende Bereitschaft, wirksame Vorkehrungen dagegen zu treffen, aber von erheblicher Bedeutung. Die Berücksichtigung des Vorfalls vom 9. Juli 2011 bei der Ermessensentscheidung über ein Pferdehaltungsverbot für den Kläger war daher ohne weiteres sachgerecht.

b) Ebenso durfte die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers den Vorfall vom 9. September 2011, der sich ausweislich der Behördenakten tatsächlich am 7. September 2011 ereignet hat, in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen. Denn auch darin spiegelt sich die Gefahr, die von den Pferden des Klägers ausgeht, wenn sie frei umherlaufen, ebenso wider wie die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit des Klägers, dieser Gefahr wirksam entgegen zu treten.

Wie sich aus der Kurzmitteilung der Polizei an die Beklagte vom 8. September 2011 ergibt, kamen die Pferde des Klägers, die sich offensichtlich über Nacht unbeaufsichtigt auf ihrer Weide befunden hatten, am 7. September 2011 um 7.45 Uhr in vollem Galopp aus der Richtung ihrer Koppel zum Gelände des örtlichen Reitvereins und versuchten dort, in das Stallgebäude und die Pferdeboxen zu gelangen, ohne auf irgendwelche Hindernisse Rücksicht zu nehmen. Zu dieser Zeit fand dort eine Kinderreitstunde statt. Die Teilnehmer im Alter von acht bis fünfzehn Jahren mussten in einer geschlossenen Pferdebox in Sicherheit gebracht werden, um sie vor den Pferden des Klägers zu schützen. Nachdem es gelungen war, die Pferde einzufangen und in eine Koppel zu sperren, brach eines der Pferde erneut aus, als der Kläger diese aus der Koppel holen und mitnehmen wollte. Es galoppierte wild umher und konnte vom Kläger nur mit Hilfe anderer Anwesender wieder eingefangen werden.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf ein entsprechendes Ermittlungsverfahren vorträgt, die Pferde hätten in diesem Fall ihre Koppel nur deshalb verlassen können, weil sie durch Dritte beschädigt worden sei, trifft dies nach der Auskunft der zuständige Polizeiinspektion gegenüber der Beklagten vom 5. Oktober 2011 offensichtlich nicht zu. Denn zwar hat der Kläger danach am 26. September 2011 Anzeige wegen der Beschädigung seiner Koppel erstattet. Er hat dabei als Tatzeitraum die Zeit vom 19. September 2011 bis zum 21. September 2011 angegeben. Angesichts dieses Tatzeitraums ist es aber ausgeschlossen, dass die vom Kläger angezeigte und in der Zulassungsbegründung in Bezug genommene Sachbeschädigung ursächlich für den Vorfall am Morgen des 7. September 2011 sein könnte.

II.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, es sei unverhältnismäßig, ihm die Pferdehaltung dem Grunde nach zu untersagen, weil er von sich aus in der mündlichen Verhandlung angeboten habe, auf die Haltung des Hengstes zu verzichten, und weil er im Januar 2012 eine neue ausbruchsichere Koppel errichtet habe, die vom Reitvereinsgelände weit entfernt sei, so dass ein Zusammentreffen der Reiter mit seinen Pferden nicht mehr erfolgen könne. Aufgrund seiner begrenzten finanziellen Mittel sei ihm dies nicht früher möglich gewesen.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Errichtung der neuen Koppel bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt, das Pferdehaltungsverbot aber gleichwohl für verhältnismäßig erachtet. Es hat dies, wie ausgeführt, damit begründet, dass der Kläger ausreichend Zeit zu solchen Maßnahmen gehabt habe, sich aber über Jahre hinweg geweigert habe, sie durchzuführen. Durch den Ausbau einer Koppel sei außerdem das Problem nicht beseitigt, weil sich aufgrund der Vorgeschichte aufdränge, dass der Kläger seine Pferde auch wieder auf die anderen Koppeln bringen werde.

Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts stellen die Ausführungen des Klägers aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn der Kläger setzt sich mit der die Einschätzung der Verhältnismäßigkeit durch das Verwaltungsgericht maßgeblich tragenden Begründung, dass der Ausbau der Koppel das Problem nicht beseitigt habe, weil der Kläger auch die anderen unzureichenden Koppeln weiter nutzen werde, nicht auseinander.

2. Die Verhältnismäßigkeit des nicht nur auf den Hengst des Klägers beschränkten, sondern die Haltung aller Pferde untersagenden Pferdehaltungsverbots hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, damit begründet, dass zwar der vom Kläger zuletzt gehaltene Hengst die Hauptursache für die von den Pferden des Klägers ausgehenden Gefahren dargestellt habe, der Kläger aber über Jahre hinweg auch andere Pferde gehalten, jedoch nie für deren sichere Unterbringung gesorgt habe. Er sei deshalb für die Pferdehaltung grundsätzlich ungeeignet. Die Pferde des Klägers seien nicht nur ausgebrochen, wenn sie unbeaufsichtigt gewesen seien, sondern auch während beaufsichtigter Einsätze. Nach der veterinärmedizinischen Stellungnahme bestehe bei den Pferden des Klägers ein Erziehungsdefizit, so dass der Kläger nach Auffassung des Amtstierarztes auch in Zukunft eine sichere Pferdehaltung nicht werde gewährleisten können. Angesichts der großen Zahl von Vorkommnissen könne der Kläger dem auch nicht entgegenhalten, dass er bereits seit Jahrzehnten den Umgang mit Pferden gewohnt sei. Im Hinblick auf die Uneinsichtigkeit und Ungeeignetheit des Klägers sei das Pferdehaltungsverbot verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.

Nach dieser Begründung, mit der sich der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht auseinandersetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, ist es aber unerheblich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung von sich aus angeboten hat, auf die Haltung des Hengstes zu verzichten.

III.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit der Kläger darauf hinweist, dass in einem zivilgerichtlichen Verfahren Akten der Beklagten durch den Reitverein vorgelegt worden seien, zu denen dieser keinen Zugang gehabt habe. Denn es ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, in welcher Weise dies auf die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Einfluss haben könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.