Verwaltungsgericht München Urteil, 10. März 2016 - M 22 K 15.4341

bei uns veröffentlicht am10.03.2016

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 wird in Nrn. 4, 7, 8 und 15 aufgehoben sowie in Nr. 9 insoweit aufgehoben, als dort auf die Bezahlung der bis zum 14. August 2015 angefallenen Tierheimkosten abgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 angeordnete generelle Haltungsuntersagung für Hunde und die hierzu weiter verfügten Folgemaßnahmen.

Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses war der Kläger Halter der Hündin „Stella“ (gewölft am 22.10.2012), der drei Rüden „Sossa“, „Agba“ und „Bash“ (gewölft am 11.11.2014) sowie von acht am 12. August 2015 geborenen Welpen.

Bezüglich des Muttertieres „Stella“ erfolgte im Jahr 2013 erstmalig wegen des Verdachts, es könne sich um einen Kampfhund handeln, eine Begutachtung. Der Gutachter gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass das Tier (wohl ein Old-English-Bulldog) nicht als Kampfhund einzustufen sein dürfte. Mittlerweile geht die Beklagte auf der Grundlage eines weiteren Gutachtens (vom 26.10.2015, die Begutachtung erfolgte also erst nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung) davon aus, dass es sich um einen Kampfhund der Kategorie II handelt. Nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 12. August 2015 - die Tiere waren am 14. Juli 2015 polizeilich sichergestellt worden und befanden sich damals in einem Tierheim - dürfte es sich auch bei den drei Rüden um Kampfhunde der Kategorie II handeln (American-Bulldog-Mischlinge).

Der Beklagten liegen zahlreiche Beschwerden von Anwohnern über die Hundehaltung durch den Kläger vor, wonach dieser die Tiere regelmäßig nicht anleine und in einer Weise führe, durch die sich andere belästigt oder bedroht fühlen würden. Nach den Feststellungen der Beklagten ist es weiter zu mehreren sicherheitsrechtlich relevanten Vorfällen gekommen, u. a. am 28. Mai 2015 (die Hunde sollen eine Rauferei mit einem anderen Hund begonnen haben, einer der Hunde soll den Halter des anderen Hundes in den Arm gebissen haben), am 29. Mai 2015 (die Hunde des Klägers, die von dessen seinerzeitigen Lebensgefährtin ausgeführt worden seien, sollen andere Hunde angegriffen haben), am 10. Juli 2015 (die Hunde sollen den Führer eines anderen Hundes gebissen haben, der seinen Hund vor den klägerischen Hunden schützen wollte) und am 14. Juli 2015. Ausweislich der Polizeiberichte und der Zeugenaussagen über diesen Vorfall sollen die drei Rüden einen anderen Hund unvermittelt angegriffen und gebissen haben. Das angegriffene Tier, eine Schäferhündin habe dabei Verletzungen am Bauch und an der Nase erlitten. Zudem habe sie einen Zahn verloren. Dem Halter des angegriffenen Hundes gegenüber soll sich der Kläger äußerst aggressiv verhalten und diesen mit dem Tode bedroht haben. Der Kläger habe darüber hinaus aus Wut mit der Faust auf einen geparkten Pkw geschlagen. Nach den Feststellungen der zu dem Vorfall gerufenen Polizeibeamten seien die Rüden an Bändern befestigt gewesen, die als Leine dienen sollten. Diese Bänder seien am Hals der Tiere mit einem viel zu weiten Knoten festgemacht gewesen. Die Hunde seien ständig ohne Probleme aus den Bändern herausgeschlüpft und wären frei herumgelaufen. Der Kläger sei offensichtlich unter Drogeneinfluss gestanden (er hat angegeben, sog. „Badesalz“ konsumiert zu haben), habe unkonzentriert gewirkt, keine vernünftigen Angaben machen können und sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, die Hunde zu führen. Er habe sich schließlich auf den Gehsteig gelegt und nichts mehr um sich herum wahrgenommen.

Die Hunde wurden polizeilich sichergestellt, da der Kläger dem Haftrichter vorgeführt werden sollte und niemand vor Ort war, der sich um die Tiere hätte kümmern können.

Bereits anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 1. Juni 2015 sowie eines Telefonats am 2. Juni 2015 war der Kläger mit Blick auf diverse Vorfälle mündlich belehrt und aufgefordert worden, die Hunde in Bereichen, wo es zu Belästigungen kommen könne, nicht frei laufen zu lassen. Im Hinblick auf den Vorfall vom 28. Mai 2015 wurde der Kläger mit Schreiben von 24. Juni 2015 zum beabsichtigten Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung (Leinenzwang, Maulkorbzwang etc.) angehört und in diesem Zusammenhang auch vorläufig verfügt, dass der Hund, der bei dem Vorfall eine Passantin gebissen habe, nur noch angeleint und mit angelegtem Gittermaulkorb ausgeführt werden dürfe.

Nachdem die Beklagte von dem Vorfall am 14. Juli 2015 Kenntnis erlangt hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2015 mit, dass sie beabsichtige, nunmehr eine generelle Haltungsuntersagung für Hunde anzuordnen und gab dem Kläger Gelegenheit, sich zum Sachverhalt (hierbei wurde neben den oben erwähnten weiter auf Vorfälle am 19.04. und 29.06.2015 Bezug genommen, bei denen die Hunde auf Kinder zugelaufen seien, die sich geängstigt hätten) und der geplanten Maßnahme zu äußern.

Der Kläger sprach hierauf bei der Beklagten am 28. Juli 2015 persönlich vor und nahm zu den Vorfällen im Einzelnen Stellung. Hinsichtlich des Vorfalls vom 28. Mai 2015 gab er an, seine Hunde würden nicht beißen. Er könne sich nicht erinnern, dass seine Hunde einen Menschen gebissen hätten. Bei dem Vorfall am 10. Juli 2015 sei nichts passiert. Zu dem Vorfall vom 14. Juli 2015 führte der Kläger u. a. aus, der andere Hundehalter habe mit einer Leine und einem Gürtel ohne Grund „Sossa“ geschlagen. Er habe nichts verbrochen, nichts falsch gemacht.

Bezüglich der drei Rüden teilte das Tierheim der Beklagten am 10. August 2015 mit, diese seien massiv dominant. Mit anderen Tieren, insbesondere mit Hunden, seien sie sehr unverträglich. Aufgrund der Testosteronlast seien in Kürze die ersten Angriffe untereinander zu befürchten. Die Erziehung der Hunde sei zudem völlig unzureichend. Eine Trennung der jungen Hunde sei derzeit aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich. Aus Sicht des Tierheims könne den durch das triebgesteuerte Verhalten bedingten Risiken durch eine Kastration begegnet werden.

Nach weiterer Abklärung (in deren Zusammenhang auch eine Begutachtung der Hunde im Hinblick auf deren Einstufung als Kampfhunde erfolgte) entschloss sich die Beklagte daraufhin, bei den drei Rüden eine chemische Kastration (Wirkdauer von ungefähr sechs Monaten) durchzuführen.

Eine Anfrage der Beklagten bei der Polizei ergab, dass der Kläger bereits mehrfach durch Verstöße gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz auffällig geworden ist.

Mit Bescheid vom 14. August 2015 (zugestellt am selben Tage) ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger Folgendes an:

1. Dem Kläger wird die Haltung von Hunden generell untersagt.

2. Dem Kläger wird das Ausführen von Hunden untersagt.

3. Dem Kläger wird die Wiederinbesitznahme der Hunde „Stella“, „Sossa“, „Agba“, „Bash“ und der am 12. August 2015 geborenen Welpen untersagt.

4. Die Wegnahme der vier Hunde im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 14. Juli 2015, die Weitergabe an das Tierheim ... und die Unterbringung im Tierheim hat der Kläger zu dulden.

5. Die weitere Unterbringung der am 14. Juli 2015 sichergestellten und in das Tierheim verbrachten Hunde hat der Kläger zu dulden.

6. Die Unterbringung der acht Welpen im Tierheim ... hat der Kläger zu dulden.

7. Die chemische Kastration der drei Hunde „Sossa“, „Agba“ und „Bash“ hat der Kläger zu dulden.

8. Die Unterbringungskosten für die Hunde im Tierheim hat der Kläger zu tragen und der Beklagten zu erstatten (mit Angaben u. a. zu den Tagessätzen und der Höhe der Kosten der Eingangsuntersuchung).

9. Sofern der Kläger die bisher (bis zum 14.08.2015) angefallenen Kosten für den Tierheimaufenthalt nicht bis zum 31. August 2015 bezahlt oder alle künftigen (Abrechnungszeitraum ab dem 15.08.2015) entstehenden Forderungen zur Unterbringung der Hunde nicht fristgerecht bezahlt, hat er den eventuell freihändigen Verkauf bzw. die Weitergabe der Hunde zu dulden.

10. Es bleibt dem Kläger vorbehalten, die Hunde an eine geeignete Person abzugeben, die die Hunde legal halten kann. In diesem Fall ist der Kläger jedoch verpflichtet, gegenüber der Beklagten den Empfänger schriftlich zu benennen, einen gültigen Übergabe-/Kaufvertrag vorzulegen sowie eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung beizubringen, wonach der Empfänger den oder die Hunde legal halten kann.

11. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 10 des Bescheides wird angeordnet.

In Nrn. 12 und 13 des Bescheidtenors wurden Zwangsgelder für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 1, 2, 3 und 10 angedroht.

In Nr. 14 wurde bestimmt, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Bescheidsgebühr wurde auf 300,- Euro festgesetzt (Nr. 15 des Bescheidtenors).

In den Bescheidsgründen wurde ausführlich dargelegt, weshalb die Haltungsuntersagung, das Ausführverbot und das Verbot der Wiederinbesitznahme (Bescheidstenor Nrn. 1 bis 3) - Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG - nach pflichtgemäßem Ermessen habe verfügt werden können. Der Halter von Hunden sei grundsätzlich verpflichtet, diese zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass Verletzungen oder sonstige Schädigungen Dritter durch die Hunde verhindert werden. Neben den mehrfachen Sicherheitsstörungen, hervorgerufen durch die Hunde des Klägers, sei auch dessen persönliche Haltereigenschaft insbesondere im Hinblick auf das Führen der Hunde unter Drogeneinfluss kritisch zu bewerten. Der Kläger lasse nicht die erforderliche Einsicht erkennen, die notwendig sei, um beim Umgang mit den Hunden Menschen und deren Eigentum vor Schäden zu bewahren. Angesichts der Vielzahl von Vorkommnissen liege auf der Hand, dass von der klägerischen Hundehaltung Gesundheitsgefahren für Menschen und andere Hunde ausgehen würden, die bisher nicht unterbunden werden konnten, weil der Kläger sich trotz der Belehrungen (schriftlich und mündlich) als unzuverlässig erwiesen habe. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich auch nicht an behördliche Anordnungen (z. B. Leinenzwang, Maulkorbzwang) halten werde und somit unter seiner Führung weiterhin Sicherheitsstörungen zu erwarten wären. Neben der von den Hunden ausgehenden Gefahr würde sich die Anordnung wesentlich auch auf das vom Kläger gezeigte Unvermögen zu einer verantwortungsvollen Hundehaltung stützen.

Auch bezüglich der Anordnungen zur Duldung der Wegnahme und zur Unterbringung der Hunde im Tierheim (Bescheidstenor Nrn. 4 bis 6) seien die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erfüllt. Die Sicherstellung der Hunde und die Verbringung in das Tierheim sei durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgt. Die daran anknüpfenden Verfügungen mit dem streitgegenständlichen Bescheid seien erforderlich, um zu verhindern, dass die von den Hunden ausgehende erhebliche Gefahrensituation andauere bzw. der Kläger die Hunde dem Zugriff der Sicherheitsbehörde/Vollstreckungsbehörde entziehen könne.

Rechtsgrundlage für die tierärztliche Behandlung der drei Rüden (chemische Kastration) sei gleichfalls Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die hormonelle Kastration sei auch tierschutzrechtlich gerechtfertigt. Neben der Minderung des Triebs diene die Behandlung auch dem Wohl der Tiere. Die Chance sei groß, dass die Hunde wieder sozialverträglich und in eine Gruppe integriert werden könnten, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Von einer vorherigen Anhörung des Klägers zu dieser Maßnahme habe wegen Gefahr im Verzug abgesehen werden können.

Die Regelung zur Kostenerstattung (Bescheidstenor Nr. 8) stütze sich auf Art. 41 Abs. 1 VwZVG, Art. 7 Abs. 3 LStVG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 PAG analog. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verwahrung von sichergestellten Hunden sei ein auf eine Geldleistung gerichteter öffentlich rechtlicher Anspruch, der mit Leistungsbescheid geltend zu machen sei.

Den eventuellen freihändigen Verkauf bzw. die Weitergabe der Hunde habe der Kläger zu dulden, sofern er die Tierheimkosten nicht fristgerecht übernehme. Rechtsgrundlage für diese Duldungsverpflichtung (Bescheidstenor Nr. 9) sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, wobei der Regelungsgehalt aus Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 PAG i. V. m. Nr. 27.2 der Vollzugsbekanntmachung analog herangezogen werden könne.

Infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestehe für den Kläger als Eigentümer der Hunde trotz der Sicherstellung und Unterbringung der Tiere nach wie vor die Möglichkeit, über diese im Rechtssinne zu verfügen, d. h. diese abzugeben oder zu veräußern. Dabei werde dem Kläger aber die Verpflichtung auferlegt (Bescheidstenor Nr. 10), den Empfänger schriftlich zu benennen. Diese Einschränkung sei zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich, um die Ernsthaftigkeit des Verkaufs bzw. der Abgabe nachprüfen zu können.

Am 14. August 2015 erhob der Kläger Klage. Er beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 14. August 2015 aufzuheben.

Die Klage wurde nicht begründet. Den Schreiben des Klägers lässt sich aber entnehmen, dass er der Auffassung ist, dass die Haltungsuntersagung zu Unrecht erfolgt sei und er seine Hunde zurückhaben will.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in ihrer Klageerwiderung die Ausführungen in den Bescheidsgründen vertieft und ergänzend vorgetragen, dass es sich bei dem Vorfall am 14. Juli 2015 nicht um einen einmaligen Vorfall handle, zeige ein erneuter Polizeieinsatz am 22. August 2015, der erforderlich geworden sei, weil der Kläger in der E...straße in München auf dem dortigen Gehweg auf- und abgegangen sei und dabei Passanten angespuckt und belästigt habe. Der Kläger sei dabei teilweise total weggetreten gewesen und habe nicht auf Ansprache reagiert, so dass vermutet wurde, dass er unter dem Einfluss berauschender Mittel stehe. Bei der Durchsuchung sei ein Einhandmesser gefunden und sichergestellt worden. Zu einem weiteren Vorfall sei es am 25. August 2015 gekommen. Damals habe der Kläger in seiner Wohnung randaliert, wobei die Polizeibeamten wiederum den Eindruck gewannen, der Kläger stehe unter dem Einfluss berauschender Mittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, bleibt überwiegend aber ohne Erfolg. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Regelungen zur generellen Haltungsuntersagung, zum Verbot des Ausführens von Hunden wie auch zum Verbot der Wiederinbesitznahme der Tiere (Bescheidstenor Nrn. 1 bis 3) sind rechtmäßig. Nicht zu beanstanden sind weiter die Regelungen zur Duldung der Unterbringung der Tiere ab Bekanntgabe des Bescheides (Nrn. 5 und 6 des Bescheidtenors) und zur Verwertung (Abgabe/Veräußerung) der Tiere (Bescheidstenor Nrn. 9 und 10) mit der Einschränkung, dass die Duldung des Verkaufs bzw. der Weitergabe nicht vom Unterbleiben einer fristgerechten Erstattung der bis zum 14. August 2015 angefallenen Unterbringungskosten abhängig gemacht werden darf. Ein Anspruch auf Aufhebung der Anordnungen besteht hingegen im Hinblick auf die Regelungen in Nr. 4 („Duldung“ der Wegnahme durch die Polizei), Nr. 7 (Duldung der chemischen Kastration der Rüden), Nr. 8 (Feststellung der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Unterbringung der Tiere im Tierheim) und bedingt durch die Teilaufhebung auch bezüglich der Festsetzung der Verfahrensgebühr in Nr. 15 des Bescheidtenors.

1. Die generelle Haltungsuntersagung, das Verbot des Ausführens von Hunden und (als Folgemaßnahme) das Verbot der Wiederinbesitznahme der vom Kläger gehaltenen Hunde hat die Beklagte zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt.

Nach dieser Bestimmung können die Sicherheitsbehörden, soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.

Eine vorrangige Spezialermächtigung liegt hier nicht vor. Insbesondere ist Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht einschlägig, da dieser nur Anordnungen rechtfertigt, die die Art und Weise (das „Wie“) der Hundehaltung regeln. Die Haltungsuntersagung betrifft dagegen die Hundehaltung als solche, d. h. das „Ob“ der Hundehaltung, und kann folglich nicht auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützt werden (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 18 Rn. 76 f.).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG in Bezug auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr (Gefahren für Leben und Gesundheit) liegen hier unzweifelhaft vor, denn bei der Haltung der Hunde durch den Kläger ist es wiederholt zu Gefahrsituationen bzw. Beeinträchtigungen gekommen, wobei neben den für Dritte bedrohlichen Situationen (bedingt durch das Freilaufenlassen der Hunde, die bereits nach ihrem Äußern einschüchternd wirken, augenscheinlich schlecht erzogen sind und ein ungebärdiges Verhalten zeigen) maßgeblich darauf abzustellen ist, dass die Hunde wiederholt nicht nur andere Tiere angefallen haben, sondern auch Menschen verletzt haben (Vorfälle vom 28.05. und vom 10.07.2015). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Kammer die Feststellungen der Beklagten zum Hergang der einzelnen Vorfälle (belegt durch Anzeigen, Polizeiberichte und Zeugenaussagen) für zutreffend erachtet. Umstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung seitens des Gerichts hätten Anlass geben können, sind für die Kammer auch in Ansehung der Einlassung des Klägers gegenüber der Beklagten nicht ersichtlich, wobei anzumerken ist, dass der Vortrag des Klägers erkennbar von dem Bemühen bestimmt war, die Vorfälle zu verharmlosen und sich weiter dadurch auszeichnet, dass der Kläger auch mit Blick auf eindeutig gefährliche Situationen nicht bereit war, zuzugestehen, dass er gehalten gewesen wäre, diesen vorzubeugen.

Die Entscheidung der Beklagten stellt sich auch als ermessensgerecht dar und steht im Einklang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 LStVG). Die Einschätzung der Beklagten, dass kein anderes geeignetes milderes Mittel zur Abwehr der mit der Haltung von Hunden durch den Kläger bedingten konkreten Gefahren besteht, ist nicht zu beanstanden.

Dazu sei vorab bemerkt, dass eine Haltungsuntersagung als einschneidendste Maßnahme zur Verhütung oder Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr in der Regel nur dann verhältnismäßig ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsrechtlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde daher grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Hundehaltung eingesetzt haben. Im Einzelfall kann aber ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies kann bei einer umfassenden Haltungsuntersagung aber nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Halter für die Haltung von Hunden nicht geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8 m. w. N.). Das kann der Fall sein aufgrund körperlicher und geistiger Gebrechen oder wenn sonstige Verhaltensweisen des Hundehalters darauf schließen lassen, dass dieser seiner Verantwortung im Hinblick auf das mit der Haltung eines (gefährlichen) Hundes verbundene Risiko nicht gerecht wird. Beachtlich sein können dabei auch alkohol- bzw. drogenbedingte Führungsmängel, ein deutliches Aggressions- oder Gewaltpotential beim Hundehalter oder vom Hundehalter begangene Straftaten (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 18 Rn. 79).

Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles liegen hier vor, was die Beklagte in den Bescheidsgründen, in denen im Detail auf die einzelnen Vorfälle, die Einlassungen des Klägers hierzu und die daraus zu ziehenden Schlüsse hinsichtlich der Frage der Eignung des Klägers zur Haltung von Hunden eingegangen wird, überzeugend dargelegt hat. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vielzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, das Verhalten des Klägers hierbei und auch dessen Einlassungen zu den Geschehnissen allein den Schluss zulassen, dass der Kläger nicht willens bzw. in der Lage ist, die Tiere in einer Weise zu halten, durch die Gefährdungen Dritter zuverlässig ausgeschlossen werden können. Dem Kläger fehlt augenscheinlich die Einsicht hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Tuns und er nimmt auch nicht zur Kenntnis, dass es wiederholt zu Gefahrenlagen bzw. Schädigungen Dritter durch die Hundehaltung gekommen ist, was die Einlassungen des Klägers aus Anlass der Anhörung durch die Beklagte deutlich belegen (alle Leute würden seine Hunde lieben; er habe die Tiere perfekt unter Kontrolle; die Leute würden ihn beneiden, weil er so gut auf sie aufpassen könne; er komme immer seinen Verpflichtungen nach). Hinzu kommt, wie der Vorfall vom 14. Juli 2015 zeigt, dass auch bedingt durch den Drogenkonsum des Klägers Gefährdungen in Zusammenhang mit der Hundehaltung ausgelöst bzw. weiter verstärkt werden und darüber hinaus beim Kläger ein beachtliches Aggressionspotential besteht (siehe hierzu weiter den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung). Auch insoweit ist festzustellen, dass der Kläger nicht bereit oder in der Lage ist, sein Verhalten angemessen zu beurteilen (egal, was er konsumiere, er sei immer bei klarem Verstand). Dass weniger einschneidende Maßnahmen wie ein Leinen- und/oder Maulkorbzwang zur Gefahrenabwehr hinreichend wären, kann nach den Umständen des Falles danach ersichtlich nicht angenommen werden. Es steht vielmehr zu erwarten, dass bei einem Unterbleiben der angeordneten Maßnahmen sich Vorfälle wie jener vom 14. Juli 2015 alsbald wiederholen dürften.

2. Keinen Bestand haben kann die Regelung in Nr. 4 des Bescheidtenors, die bestimmt, dass der Kläger die Wegnahme der Tiere im Rahmen des Polizeieinsatzes und deren Unterbringung im Tierheim zu dulden hat. Für eine nachträgliche sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten bestand hier (mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr) keine Veranlassung (mehr), da bereits eine Sicherstellung durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgt ist und der Kläger folglich (zunächst) aufgrund dieser polizeilichen Verfügung die Unterbringung der Tiere im Tierheim zu dulden hatte (womit ein Verwahrungsverhältnis zwischen der Polizei und dem Kläger in Bezug auf die Tiere begründet wurde).

3. Die Regelungen in Nr. 5 und 6 des Bescheidtenors, wonach der Kläger die weitere Unterbringung der Tiere im Tierheim zu dulden hat - die Regelungen beziehen sich augenscheinlich auf den Zeitraum ab Erlass des Bescheides - begegnen dagegen keinen Bedenken, da davon auszugehen ist, dass mit Bekanntgabe des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides, der insbesondere ein „ab sofort“ geltendes Wiederinbesitznahmeverbot enthält, sich die polizeiliche Sicherstellungsanordnung erledigt hat und das Verwahrungsverhältnis nunmehr zwischen der Beklagten und dem Kläger besteht. Rechtsgrundlage für diese Verfügungen ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, wobei es sich um Folgemaßnahmen zu dem mit dem Bescheid verfügten Haltungs- und Wiederinbesitznahmeverbot handelt.

4. Aufzuheben war die Regelung in Nr. 7 des Bescheides, mit der angeordnet wurde, dass der Kläger die chemische Kastration der drei Rüden zu dulden hat. Eine Duldungsanordnung war hier entbehrlich, weil mit dem zulässigerweise begründeten Verwahrungsverhältnis und unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Kläger mit dem Bescheid die Haltung der Tiere (sofort vollziehbar) untersagt wurde, davon auszugehen ist, dass die den Halter betreffenden Verpflichtungen hinsichtlich der Betreuung der Tiere (vgl. § 2 TierSchG) für den Zeitraum der Verwahrung vollumfänglich auf die Beklagte übergegangen sind. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Maßnahme nicht der Zustimmung des Klägers bedurfte.

5. Aufzuheben war weiter die Regelung in Nr. 8 des Bescheidtenors, in der dem Grunde nach festgestellt wird, dass und nach welchen Tarifen der Kläger für die Unterbringung der Tiere aufzukommen hat.

Der Kläger hat zwar der Beklagten die für die Unterbringung der Tiere aufgrund des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden öffentlich rechtlichen Verwahrungsverhältnisses anfallenden Kosten (für die Zeit ab 15.08.2015; für den Zeitraum vorher wären entsprechende Ansprüche von der Polizei geltend zu machen) als Auslagen zu erstatten, wobei diese durch Leistungsbescheid festzusetzen sind. Rechtsgrundlage hierfür sind die Verfügungen, aufgrund derer die Verwahrung erfolgt, also das Wiederinbesitznahmeverbot und vor allem die Duldungsanordnung bezüglich der Unterbringung der Tiere (bei diesen Verfügungen handelt es sich um Amtshandlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, wonach die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge - hier also das dem Tierheim geschuldete Entgelt für die Unterbringung der Tiere - als Auslagen erhoben werden.

Bei der Regelung in Nr. 8 des Bescheidtenors handelt es sich aber nicht um einen Auslagen festsetzenden Leistungsbescheid in diesem Sinne, weil mit ihr lediglich verschiedene damit zusammenhängende Fragen vorab verbindlich geregelt werden sollen. Eine Verwaltungsaktbefugnis für eine solche vorgezogene feststellende Teilregelung ist für die Kammer nicht ersichtlich. Sie kann insbesondere nicht im Wege der Auslegung dem Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG entnommen werden. Für eine solche Auslegung besteht im Übrigen auch kein praktisches Bedürfnis. Ein etwaiger Streit über die Angemessenheit der Auslagen ihrer Höhe nach sollte zweckmäßigerweise im Verfahren bezüglich der Festsetzung der Auslagen ausgetragen werden.

6. Im Wesentlichen nicht zu beanstanden sind die Regelungen zur Veräußerung bzw. Abgabe der Tiere (Bescheidstenor Nrn. 9 und 10), die sich an den Vorgaben der entsprechend anwendbaren Bestimmung des Art. 27 PAG orientieren. Die Regelung in Nr. 9 des Bescheidtenors war allerdings als Folge der Aufhebung der Nr. 4 teilweise aufzuheben, soweit dort auch auf die bis zum 14. August 2015 angefallenen Kosten abgestellt wird.

7. Die Zwangsgeldandrohungen und die Kostengrundentscheidung (Nrn. 12 bis 14 des Bescheidtenors) begegnen keinen Bedenken.

8. Wegen der Teilaufhebung des Bescheides war schließlich die Regelung zur Festsetzung der Bescheidsgebühr aufzuheben (Nr. 15 des Bescheidtenors; über die Höhe der Gebühr ist nach Ermessen zu entscheiden).

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. März 2016 - M 22 K 15.4341

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Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. März 2016 - M 22 K 15.4341 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. März 2016 - M 22 K 15.4341 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2015 - 10 ZB 14.2166

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2014, mit dem die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. August 2013 abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/01 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber dem Kläger angeordneten Haltungsverbots für den Hund „Benny“ in Nr. 1 des Bescheides vom 13. August 2013 hat der Kläger ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, weil sie die Erkrankung des Hundes „Benny“ beim Erlass des Haltungsverbots nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen habe sich der Vorfall vom 20. Juni 2013 so ereignet, wie der Rechtsanwalt in der Klagebegründung es geschildert habe. Diesen Gesichtspunkt habe die Beklagte in ihrer Entscheidung ebenfalls nicht gewürdigt. Das Urteil beruhe zudem auf sachfremden Erwägungen, weil das Erstgericht seine Einschätzung, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, damit begründe, dass der Kläger nach der Rücknahme seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2012 (Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs) einen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Das Gericht übe damit selbst Ermessen aus, obwohl es nur zur Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung berechtigt sei. Der angegriffene Bescheid genüge zudem nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Haltungsuntersagung sei allenfalls dann verhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigere, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung müsse die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung einer solchen Anordnung zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte vor Untersagung der Hundehaltung nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um den Leinen- und Maulkorbzwang durchzusetzen. Insbesondere habe die Beklagte vor Erlass der streitgegenständlichen Haltungsanordnung noch keine Zwangsmittel gegen den Kläger eingeleitet. Nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 sei es zu keinen Verstößen gegen die Auflagen im Bescheid vom 10. April 2012 mehr gekommen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass „Benny“, auch wenn es sich nicht um einen einfachen Hund handle, dem Kläger und seiner Ehefrau sehr ans Herz gewachsen sei.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ ermessensfehlerfrei ergangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Beklagte die Krankheitsgeschichte des Hundes bei der Ausübung des Ermessens für eine Haltungsuntersagung unberücksichtigt lassen. Ausschlaggebende Erwägungen der Beklagten für die Haltungsuntersagung waren, dass es sich bei „Benny“ um einen „schwierigen“ Hund handle und der Kläger nicht die erforderliche Halterzuverlässigkeit besitze. Diese Einschätzung der Beklagten beruht auf dem bei den zahlreichen Beißvorfällen (insgesamt vier) zu Tage getretenen unachtsamen Verhalten des Klägers und seiner Weigerung, den mit Bescheid vom 10. April 2012 verfügten Leinen- und Maulkorbzwang zu befolgen. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls am 20. Juni 2013 dem Hund wegen seiner Erkrankung keinen Maulkorb hätte anlegen können, hätte er als umsichtiger Hundehalter, der sich dessen bewusst ist, dass sein Hund ein „Angstbeißer“ ist, andere, geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass sich die von dem Hund ohne Maulkorb ausgehende Gefahr wiederum realisiert. Der Kläger hat nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung des Hundes zu ermöglichen. Das komplette Ignorieren der bisherigen Vorfälle und des deshalb von der Beklagten verfügten Maulkorbzwangs unterstreicht vielmehr die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei uneinsichtig und unzuverlässig. Weiterhin hat der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung zum Beißvorfall vom 20. Juni 2013 am 1. Juli 2013 selbst angegeben, dass er, wenn er auf der Wiese mit „Benny“ spazieren gehe, ihm nie einen Maulkorb anlege (Bl. 134 der Behördenakte). Wenn die Beklagte und ihr folgend auch das Erstgericht dem Kläger aufgrund dieser Verhaltensweise, die er trotz der vorangegangenen Beißvorfälle vom 29. November 2011, 4. Januar 2012 und vom 11. März 2012 an den Tag gelegt hat, Uneinsichtigkeit attestieren, liegt darin kein Ermessensfehler.

Hinzukommt, dass die Beklagte die geschilderte Erkrankung des Hundes bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigten konnte, da sie ihr vor Erlass des Bescheides vom 13. August 2013 nicht bekannt war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat der Kläger bei der Anhörung zur beabsichtigten Haltungsuntersagung durch seine damalige Bevollmächtigte (Schreiben v. 8.8.2013) nicht vortragen lassen, dass er aufgrund der schlechten Wundheilung nicht in der Lage gewesen wäre, „Benny“ den Maulkorb anzulegen. Auch sagen die vorgelegten Atteste nichts darüber aus, dass auch zum Zeitpunkt des Beißvorfalls am 20. Juni 2013 der Zustand der Operationswunde das Anlegen des Maulkorbs verhindert hätte. Aus dem Schreiben der Tierarztpraxis Dr. med. vet. A. S. ergibt sich, dass die Wunde am 22. März 2013 geschlossen und am 3. April 2013 die Wundbehandlung abgeschlossen war.

Das Verhalten des Klägers nach dem Beißvorfall und die Uhrzeit des Vorfalls konnten im Rahmen der Entscheidung über das Haltungsverbot unberücksichtigt bleiben, weil sie sich weder zu seinen Lasten noch zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten. Zweck eines Hundehaltungsverbots ist die Unterbindung der in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Gefahren. Zu bewerten ist folglich nur das Verhalten des Klägers, das zur Realisierung der Gefahr beigetragen hat. Ausschlaggebend war insoweit, dass der Kläger seinem Hund trotz der behördlichen Anordnung und der vorangegangenen Beißvorfälle keinen Maulkorb angelegt hatte.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag setzt sich das Erstgericht mit seinen Ausführungen, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, nicht an die Stelle der Behörde und übt selbst Ermessen aus. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich und zutreffend erläutert, weshalb sie den Kläger in Bezug auf die von seinem Hund ausgehenden Gefahren für uneinsichtig und deshalb eine Haltungsuntersagung für ermessensgerecht hält. Das Verwaltungsgericht stellt deshalb zu Recht fest, dass die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Haltung seines Hundes „Benny“ zu untersagen, ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unterstreichen letztlich nur die bereits von der Beklagten bei der Ermessenentscheidung berücksichtigte Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch wenn nach Auffassung des Klägers ein Wiederaufnahmeantrag für ein abgeschlossenes Verfahren vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als Beleg für seine Uneinsichtigkeit angeführt wird, ist die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte ihre Entscheidung, wegen der Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers ein Haltungsverbot für den Hund „Benny“ auszusprechen, ermessensfehlerfrei getroffen hat.

Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ sei verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 LStVG, weil ein milderes Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr nicht vorgelegen habe. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die umfassende, im vorliegenden Fall aber nicht angeordnete Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr ist und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4 m. w. N.; für ein Pferdehaltungsverbot: B. v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m. w. N.). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B. v. 29.9.2011 -10 ZB 10.2160 u. a. - juris Rn. 13). Vorliegend untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes „Benny“. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag musste die Beklagte zuvor nicht noch weitere Zwangsmittel zur Durchsetzung des Leinen- und Maulkorbzwangs anordnen, damit diese Haltungsuntersagung auch bei Berücksichtigung der Belange des Hundehalters den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Nach den ersten beiden Beißvorfällen mit dem Hund „Benny“ hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10. April 2012 einen zwangsgeldbewehrten Leinen- und Maulkorbzwang verfügt. Nachdem anlässlich des Beißvorfalls vom 20. Juni 2013 bekannt geworden war, dass der Kläger gegen die Anordnung des Maulkorbzwangs verstoßen hatte, stellte die Beklagte am 11. Juli 2013 das angedrohte Zwangsgeld fällig. Auch wenn es nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 zu keinen weiteren Beißvorfällen mit „Benny“ mehr kam, erweist sich die verfügte Haltungsuntersagung als verhältnismäßig. Denn dieser Beißvorfall hatte seine Ursache darin, dass der Kläger offensichtlich mit der Haltung des Hundes überfordert ist und trotz der Vorgeschichte nicht bereit war, der sicherheitsbehördlichen Anordnung des Maulkorbzwangs für den Hund Folge zu leisten. Offenbar wollte der Kläger trotz der vorangegangenen Beißvorfälle nicht wahrhaben, dass von seinem Hund eine erhebliche Gefahr für andere Menschen ausgeht, wenn er nicht fest angeleint ist und keinen Maulkorb trägt. Da der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben, wonach er dem Hund beim Ausführen auf der Wiese nie einen Maulkorb anlege, über ein Jahr lang offensichtlich nicht an den mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Maulkorbzwang gehalten hat, musste die Beklagte nach dem erneuten Beißvorfall und der Fälligstellung des Zwangsgeldes auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sich künftig an ihre Anordnung halten würde. Hinzukommt, dass der Kläger nicht nur gegen den Maulkorbzwang verstoßen hat, sondern erneut ein Mensch von „Benny“ gebissen wurde, weil der Kläger die von seinem Hund ausgehende Gefahr falsch einschätzte. Bei einer derartigen Sachlage und mit Blick auf die besondere Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) musste die Beklagte nicht abwarten, ob der Kläger nochmals gegen den Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen und „Benny“ wieder zubeißen würde, bevor sie die Anordnung zur Untersagung der Hundehaltung erließ. Der vom Kläger vorgeschlagene Besuch einer Hundeschule ist kein geeignetes Mittel, um die von dem Hund ausgehende Gefahr mit sofortiger Wirkung und dauerhaft zu unterbinden.

Dem Umstand, dass die Abgabe des Hundes für den Kläger sicherlich einen großen Verlust bedeutet, kann angesichts der zahlreichen durch den Hund verursachten Gesundheitsschäden und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Klägers, auf das Verhalten des Hundes angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Insoweit überwiegt die Verpflichtung der Beklagten, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse des Klägers, „Benny“ bei sich zu behalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.