Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 10 ZB 13.2476

published on 26/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 10 ZB 13.2476
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2012 aufgehoben wird, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ferner weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn die Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber der Klägerin angeordneten umfassenden Haltungsverbots für Hunde in Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 12. September 2012 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht die Haltung jedes Hundes seitens der Klägerin zu Gefahren i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG führe, weil von sehr kleinen und friedlichen Hunden keine Gefahr ausginge. Das Verbot der Haltung von Hunden jeder Art gehe auch weit über das erforderliche Maß nach Art. 8 Abs. 1 LStVG hinaus. Die Beklagte bringt demgegenüber vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, von sehr kleinen und friedlichen Hunden gehe keine Gefahr aus, sei unzutreffend. Das Verbot der generellen Hundehaltung beruhe auf dem Verhalten der Klägerin, die nachweislich im Zusammenhang mit der Hundehaltung wiederholt gegen Regelungen verstoßen und sich uneinsichtig gezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin sich mit jedem von ihr gehaltenen Hund regelwidrig verhalten werde. Die Klägerin sei deshalb generell nicht zum Halten von Hunden geeignet. Dementsprechend habe es für die Beklagte kein milderes Mittel gegeben, das geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu unterbinden.

Diese Ausführungen der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Unabhängig davon, ob der wiederholte Verstoß der Klägerin gegen die im Gemeindegebiet der Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über das freie Herumlaufen von Hunden vom 7. April 1998 angeordnete Anleinpflicht darauf schließen lässt, dass von allen Hunden, die von der Klägerin gehalten werden könnten, tatsächlich eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen ausginge, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein umfassendes Hundehaltungsverbot gegen die Pflicht der Beklagten, unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (Art. 8 Abs. 1 LStVG), verstoße. Das umfassende Hundehaltungsverbot stellt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme zur Beseitigung einer von etwaig künftig von der Klägerin gehaltenen Hunden ausgehenden Gefahr dar. Die Untersagung der Hundehaltung ist für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 18 Rn. 78). Eine Haltungsuntersagung ist daher allenfalls dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG (z. B. Leinenzwang, ausbruchsichere Haltung etc.) nachzukommen (BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 24 CS 06.1628 - juris Rn. 31). Vor Erlass einer Haltungsuntersagung muss die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung solcher Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides aber darauf beschränkt, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr Hund nicht unbeaufsichtigt im Gemeindegebiet umherlaufen dürfe und sie dafür sorgen solle, dass der Hund künftig ihr Privatgrundstück nicht mehr unbeaufsichtigt verlasse. Eine entsprechende zwangsgeldbewehrte Anordnung zur Durchsetzung der Anleinpflicht aus der Verordnung vom 7. April 1998 hat die Beklagte z. B. bisher nicht erlassen. Eine geeignete Maßnahme wäre im vorliegenden Fall insbesondere auch eine zwangsgeldbewehrte grundstücksbezogene Anordnung zur ausbruchsicheren Verwahrung des Hundes gewesen, da der Hund der Klägerin offensichtlich das Grundstück immer unbeaufsichtigt verlassen konnte. In Einzelfällen kann zwar ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Eine umfassende Haltungsuntersagung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter generell nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme und das Auswahlermessen insoweit auf Null reduziert ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2011 - 10 ZB 10.2160, 10 ZB 110 ZB 10.2161 - juris Rn. 13). Allein die Tatsache, dass die Klägerin sich nicht an die Anleinpflicht aus der Verordnung gehalten hat, vermag auch nach Auffassung des Senats die von der Beklagten behauptete fehlende Geeignetheit der Klägerin zur Haltung von Hunden nicht zu begründen. Selbst ein mehrfacher Verstoß gegen die Anleinpflicht lässt noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf die fehlende Geeignetheit eines Hundehalters zu.

Zum Haltungsverbot für den derzeit von der Klägerin gehaltenen Schäferhund in Nr. 2 des Bescheides vom 12. September 2012 bringt die Beklagte im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es weniger belastende Maßnahmen gegeben habe. Das gewählte Verbot der Beklagten sei nach diversen Vorfällen mit dem Hund der Klägerin und letztlich unergiebigen Bemühungen um Verbesserungen ermessensgerecht. Auf eine freiwillige Beseitigung der Zustände durch die Klägerin habe sich die Beklagte mit Blick auf das Verhalten der Klägerin nicht verlassen müssen.

Diesem Vorbringen lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht entnehmen. Denn die Beklagte setzt sich mit der die Entscheidung tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass den vom Hund der Klägerin ausgehenden Gefahren mit einer grundstücksbezogenen Anordnung sowie der Anordnung eines Leinenzwangs außerhalb des eingezäunten Bereichs angemessen begegnet werden könne, nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Hund der Klägerin bislang nur auffällig geworden sei, wenn er sich unangeleint ohne Aufsicht außerhalb des Grundstücks der Klägerin bewegt habe. Die Annahme bzw. Unterstellung der Beklagten, die Klägerin werde einer zwangsgeldbewehrten Anordnung zum Anleinen des Hundes und einer grundstücksbezogenen Anordnung nicht Folge leisten, ist auch durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar. Denn die Beklagte hat es bislang versäumt, die entsprechenden verbindlichen und mit der Androhung von Zwangsmitteln versehenen Anordnungen zu treffen. Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der Beklagten insoweit jedenfalls nicht zu.

Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn entscheidungserhebliche Rechtsfragen in qualitativer Hinsicht nur mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten beantwortet werden können (BayVGH, B. v. 17.4.2013 -10 ZB 12.2364 - juris Rn. 17). Die im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung wirft keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung gerade auch des Senats, dass die Haltungsuntersagung als einschneidendste Maßnahme zur Verhütung oder Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr nur dann in Betracht kommt, wenn der Hundehalter sich dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Anordnung, die weniger einschneidende Maßnahmen von ihm fordert, nachzukommen und Zwangsmittel zur Durchsetzung der Anordnung erfolglos geblieben sind (BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 24 CS 06.1628 - juris Rn. 31, B. v. 29.2.2006 - 24 CS 06.600 - juris Rn. 36; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 18 Rn. 78).

Die hinreichende Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Zulassungsverfahren setzt voraus, dass die Beklagte vorbringt, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder/und schwierig zu ermitteln ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 71). Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Verwaltungsgericht die These aufgestellt habe, dass von kleinen Hunden und bestimmten Rassen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und diese These umfangreiche Sachverhaltsermittlungen erforderlich mache, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, da das Urteil selbstständig tragend auf die fehlende Verhältnismäßigkeit des Haltungsverbots gestützt ist und sich die Frage nach dem Gefährdungspotential kleiner(er) Hunde insofern im Berufungsverfahren nicht stellt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Tenor I. Soweit die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. 1, 2 und 10 des Bescheids der Antragsgegnerin v. 7.8.2017), wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.