Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 10 ZB 18.103

published on 12/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 10 ZB 18.103
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids der Beklagten vom 26. Mai 2017 weiter. Mit dieser Verfügung hat die Beklagte dem Kläger die Haltung „großer Hunde mit einer Schulterhöhe von 50 cm“ und von Hunden im Sinne der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit untersagt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vom 28. November 2017.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 –1 BvR 814/09 – juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG vorlägen, weil der Kläger nicht für die Haltung von großen Hunden geeignet sei. Er habe die sicherheitsrechtlichen Anordnungen aus den Bescheiden vom 10. Dezember 2010 und 9. November 2011 nicht eingehalten. Es sei ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt worden. Der erneute Beißvorfall vom 30. Juli 2016 sei nicht auf ein einmaliges Versagen des Klägers zurückzuführen, sondern die Konsequenz eines hartnäckigen Nichtbefolgens der sicherheitsrechtlichen Anordnungen. Die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen hätten ausgesagt, dass er seinen Hund immer ohne Maulkorb und im Regelfall an der langen Leine anstatt, wie im Bescheid vom 10. Dezember 2010 angeordnet, an der kurzen Leine ausgeführt habe. Auch nach dem Strafbefehl vom 28. November 2016, der wegen des Beißvorfalls vom 30. Juli 2016 gegen ihn verhängt worden sei, habe er nach einer kurzen Pause dieses Verhalten fortgesetzt und zudem angefangen, seinen Hund mit dem Motorroller an der langen Leine auszuführen. Die Festsetzung von weiteren Zwangsgeldern sei bei diesem Verhalten nicht erfolgversprechend. Es könne offen bleiben, ob der Kläger über den ganzen Zeitraum Halter des Hundes gewesen sei, er sei jedenfalls richtiger Adressat der sicherheitsrechtlichen Anordnungen gewesen. Er dürfe nach wie vor Hunde betreuen und könne nach einiger Zeit auch die Aufhebung des Haltungsverbots beantragen. Zudem habe er die Betreuung seines Hundes in erheblichem Umfang in die Hände anderer Personen gegeben. Seit der Kläger den Hund an die Zeugin N. abgegeben habe, sei dieser nach Aussage der vernommenen Zeugen viel ruhiger geworden. Dies zeige, dass er die Bedürfnisse seines Hundes missachtet habe.

Hiergegen bringt der Kläger vor, dass die Beißvorfälle, die zu den Bescheiden vom 10. Dezember 2010 und 9. November 2011 geführt hätten, stets im Beisein von Herrn K. erfolgt seien. Er sei in diesem Zeitraum nicht Halter des Hundes gewesen, so dass ihm die Beißvorfälle auch nicht hätten zugerechnet werden dürfen. Er habe seinen Hund auch nicht vernachlässigt, sondern Herrn K. zur Betreuung übergeben. Auch habe die Beklagte die in den Bescheiden vom 10. Dezember 2010 und 9. November 2011 getroffenen Anordnungen nicht konsequent umgesetzt, weil sie nie Zwangsgelder erhoben habe. Bei den genannten Vorfällen aus den Jahren 2009 und 2010 hätte sie jeweils ein Zwangsgeld festsetzen können. Die Haltungsuntersagung für große Hunde sei unverhältnismäßig. Das Gericht hätte nicht offen lassen dürfen, ob er Halter des Hundes gewesen sei, weil ihm dann lediglich der Beißvorfall vom 30. Juli 2016 zugerechnet werden könne. Falsch sei auch, dass gegen ihn eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt worden sei. Er habe gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und sei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden. Der Strafbefehl habe ihn sehr wohl beeindruckt. Er habe deshalb den Hund an die Zeugin N. abgegeben. Eine befristete Untersagung wäre ein milderes Mittel gewesen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger jedoch die Richtigkeit des Urteils vom 28. November 2018 nicht ernsthaft in Zweifel.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das in Nr. 4 des Bescheids angeordnete Haltungsverbot rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei ergangen ist, um Gefahren abzuwehren oder zu beseitigen, die das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Ein Hundehaltungsverbot nach dieser Regelung setzt voraus, dass der Halter generell nicht für die Haltung von Hunden geeignet ist. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dies beim Kläger der Fall ist, ist er Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die zahlreichen durch den Hund verursachten Beißvorfälle und die dauerhafte Nichteinhaltung der Anordnungen der Beklagten zeigen, dass der Kläger ungeeignet zur Haltung von großen Hunden und Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ist. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er für die Beißvorfälle in den Jahren 2009 und 2010 nicht verantwortlich gewesen sei, weil Herr K. Halter des Tiers gewesen sei. Aus den polizeilichen Vernehmungen ergibt sich eindeutig, dass der Kläger Eigentümer des Hundes und Verfügungsberechtigter war, da er Herrn K. mit der Betreuung des Hundes beauftragt hatte. Die beiden bestandskräftigen Bescheide, die wegen der Beißvorfälle Anordnungen zur Haltung des Hundes trafen, waren an den Kläger als Halter gerichtet. Er war damit für die Einhaltung der in den Bescheiden getroffenen Anordnungen verantwortlich. Gegen die Fälligstellung des Zwangsgelds durch Schreiben vom 9. November 2011 wegen Verstoßes gegen die Anordnung zur sicheren Verwahrung des Hundes hat sich der Kläger mit dem Argument gewandt, dass er Herrn K. ausdrücklich angewiesen habe, den Hund nicht aus dem Zwinger zu lassen. Dies zeigt ebenfalls, dass er und nicht Herr K. Halter des Hundes war, weil er die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier hatte und über dessen Betreuung bestimmen konnte. Bestätigt wird die Haltereigenschaft des Klägers auch dadurch, dass er die Entscheidung getroffen hat, den Hund an die Zeugin N. abzugeben. Auch hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass er als Adressat der sicherheitsrechtlichen Anordnungen verpflichtet war, für die Einhaltung des Leinen- und Maulkorbzwangs zu sorgen. Dagegen hat er – wie die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung ergeben hat – verstoßen, indem er seinen Hund fast immer ohne Maulkorb und an einer langen Leine ausgeführt hat. In diesem Verhalten manifestiert sich die fehlende Eignung des Klägers zur Haltung großer und „gefährlicher“ Hunde, weil er sich dauerhaft und hartnäckig geweigert hat, behördliche Anordnungen, die zum Schutz Dritter vor den von seinem Hund ausgehenden Gefahren ergangen sind, zu befolgen.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers, das er bislang bei der Haltung seines Hundes an den Tag gelegt hat, ein auf große und „gefährliche“ Hunde begrenztes Haltungsverbot rechtfertigt. Es hat seiner rechtlichen Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien für ein umfassendes Hundehaltungsverbot (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 – 10 ZB 13.2476 – juris Rn. 4; B.v. 29.9.2011 – 10 ZB 10.2160 – juris Rn. 13) zugrunde gelegt. Je weniger ein Halter bereit ist, der von seinem Hund ausgehende Gefahr durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken, umso eher ist eine Untersagung verhältnismäßig (BeckOK Sicherheits- und Polizeirecht Bayern, Stand: 1.8.2018, LStVG Art. 18 Rn. 112).

Die Beklagte hatte bereits mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 einen Anleinzwang angeordnet und den Kläger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Hund sicher verwahrt wird. Zumindest gegen letztere Anordnung hat er verstoßen, weil der Hund am 23. Oktober 2011 das Grundstück verlassen konnte und einen anderen Hund so schwer verletzte, dass dieser starb. Wegen dieses Vorfalls wurde das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt und ein Maulkorbzwang verfügt. Die Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben ausgesagt, dass sie den Kläger danach regelmäßig gesehen hätten, wie er seinen Hund ohne Maulkorb und an der langen Leine (ab 2016 auf dem Motorroller sitzend) ausführte. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte gegen den Kläger wegen dieser Verstöße gegen die betreffenden Anordnungen keine weiteren Zwangsgelder verhängt hat. Dies macht die Haltungsuntersagung jedoch nicht unverhältnismäßig. Auch wenn ein Hundehaltungsverbot in der Regel wegen seiner hohen Eingriffsintensität voraussetzt, dass mehrmals Zwangsmittel zur Durchsetzung der Haltungsanordnungen eingesetzt worden sind, kann im Einzelfall wegen der Intensität des Verstoßes von der Verhängung weiterer Zwangsgelder abgesehen werden. In jedem Fall muss die Sicherheitsbehörde aber darlegen, weshalb die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsmittel keinen Erfolg verspricht (BeckOK Sicherheits- und Polizeirecht Bayern, Stand: 1.8.2018, LStVG Art. 18 Rn. 114 f.).

Diesem Erfordernis hat die Beklagte genügt. Sie hat insoweit in den Bescheidsgründen ausgeführt, dass sie erst nach dem letzten Beißvorfall am 30. Juli 2016 und dem deshalb gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren von der über Jahre andauernden Missachtung der behördlichen Anordnungen Kenntnis erhielt. Auch hat der Kläger bei seiner Anhörung am 5. Mai 2017 zum Vorwurf, er führe seinen Hund ohne Maulkorb aus, entgegen besserem Wissen behauptet, sein Hund habe das Grundstück seit Jahren nicht verlassen, um einer etwaigen Fälligstellung eines Zwangsgeldes zu entgehen. Zudem hat der Kläger gezeigt, dass er trotz Verhängung von Zwangsmitteln nicht zur Einhaltung des Leinen- und Maulkorbzwangs bereit war. Die am 9. November 2011 erfolgte Fälligstellung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro hat den Kläger nicht dazu bewegt, seinen Hund ordnungsgemäß anzuleinen und ihm den Maulkorb anzulegen. Auch nach dem letzten Beißvorfall, der immerhin zu einer Geldstrafe von 3000 Euro führte, hat er den Hund nach Aussage der Zeugen wieder ohne Maulkorb ausgeführt. Der Kläger hat gerade im Hinblick darauf, dass er Halter eines „problematischen“ großen Hundes war, die von seinem Hund ausgehende Gefahr verharmlost und ohne Rücksicht auf seine Mitmenschen daran festgehalten, den Hund ohne Beachtung des verfügten Leinen- und Maulkorbzwangs auszuführen. Die Verhängung von Zwangsgeldern für die Beißvorfälle in den Jahren 2009 und 2010 wäre der Beklagten entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht möglich gewesen, weil erstmals mit dem Bescheid vom 10. Dezember 2010 aufgrund der vorangegangenen Beißvorfälle ein Leinenzwang verfügt und ein Zwangsgeld angedroht wurde.

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, hat die Beklagte das Haltungsverbot auf große Hunde und solcher mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit beschränkt, um dem Kläger die Haltung eines Hundes zu ermöglichen, der nicht allein schon wegen seiner Größe eine Gefahr für die in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschützten Rechtsgüter darstellt. Auch darf er z. B. Hunde anderer Halter ausführen. Einer Befristung des Haltungsverbots bedurfte es nicht, weil der Kläger – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – die Möglichkeit hat, eine Befristung zu beantragen, wenn z.B. durch die beanstandungsfreie Haltung eines „kleinen“ Hundes seine Eignung zur Hundehaltung angenommen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 06/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ
published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G
published on 09/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.