Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 10 ZB 18.103

bei uns veröffentlicht am12.03.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids der Beklagten vom 26. Mai 2017 weiter. Mit dieser Verfügung hat die Beklagte dem Kläger die Haltung „großer Hunde mit einer Schulterhöhe von 50 cm“ und von Hunden im Sinne der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit untersagt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vom 28. November 2017.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 –1 BvR 814/09 – juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG vorlägen, weil der Kläger nicht für die Haltung von großen Hunden geeignet sei. Er habe die sicherheitsrechtlichen Anordnungen aus den Bescheiden vom 10. Dezember 2010 und 9. November 2011 nicht eingehalten. Es sei ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt worden. Der erneute Beißvorfall vom 30. Juli 2016 sei nicht auf ein einmaliges Versagen des Klägers zurückzuführen, sondern die Konsequenz eines hartnäckigen Nichtbefolgens der sicherheitsrechtlichen Anordnungen. Die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen hätten ausgesagt, dass er seinen Hund immer ohne Maulkorb und im Regelfall an der langen Leine anstatt, wie im Bescheid vom 10. Dezember 2010 angeordnet, an der kurzen Leine ausgeführt habe. Auch nach dem Strafbefehl vom 28. November 2016, der wegen des Beißvorfalls vom 30. Juli 2016 gegen ihn verhängt worden sei, habe er nach einer kurzen Pause dieses Verhalten fortgesetzt und zudem angefangen, seinen Hund mit dem Motorroller an der langen Leine auszuführen. Die Festsetzung von weiteren Zwangsgeldern sei bei diesem Verhalten nicht erfolgversprechend. Es könne offen bleiben, ob der Kläger über den ganzen Zeitraum Halter des Hundes gewesen sei, er sei jedenfalls richtiger Adressat der sicherheitsrechtlichen Anordnungen gewesen. Er dürfe nach wie vor Hunde betreuen und könne nach einiger Zeit auch die Aufhebung des Haltungsverbots beantragen. Zudem habe er die Betreuung seines Hundes in erheblichem Umfang in die Hände anderer Personen gegeben. Seit der Kläger den Hund an die Zeugin N. abgegeben habe, sei dieser nach Aussage der vernommenen Zeugen viel ruhiger geworden. Dies zeige, dass er die Bedürfnisse seines Hundes missachtet habe.

Hiergegen bringt der Kläger vor, dass die Beißvorfälle, die zu den Bescheiden vom 10. Dezember 2010 und 9. November 2011 geführt hätten, stets im Beisein von Herrn K. erfolgt seien. Er sei in diesem Zeitraum nicht Halter des Hundes gewesen, so dass ihm die Beißvorfälle auch nicht hätten zugerechnet werden dürfen. Er habe seinen Hund auch nicht vernachlässigt, sondern Herrn K. zur Betreuung übergeben. Auch habe die Beklagte die in den Bescheiden vom 10. Dezember 2010 und 9. November 2011 getroffenen Anordnungen nicht konsequent umgesetzt, weil sie nie Zwangsgelder erhoben habe. Bei den genannten Vorfällen aus den Jahren 2009 und 2010 hätte sie jeweils ein Zwangsgeld festsetzen können. Die Haltungsuntersagung für große Hunde sei unverhältnismäßig. Das Gericht hätte nicht offen lassen dürfen, ob er Halter des Hundes gewesen sei, weil ihm dann lediglich der Beißvorfall vom 30. Juli 2016 zugerechnet werden könne. Falsch sei auch, dass gegen ihn eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt worden sei. Er habe gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und sei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden. Der Strafbefehl habe ihn sehr wohl beeindruckt. Er habe deshalb den Hund an die Zeugin N. abgegeben. Eine befristete Untersagung wäre ein milderes Mittel gewesen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger jedoch die Richtigkeit des Urteils vom 28. November 2018 nicht ernsthaft in Zweifel.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das in Nr. 4 des Bescheids angeordnete Haltungsverbot rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei ergangen ist, um Gefahren abzuwehren oder zu beseitigen, die das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Ein Hundehaltungsverbot nach dieser Regelung setzt voraus, dass der Halter generell nicht für die Haltung von Hunden geeignet ist. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dies beim Kläger der Fall ist, ist er Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die zahlreichen durch den Hund verursachten Beißvorfälle und die dauerhafte Nichteinhaltung der Anordnungen der Beklagten zeigen, dass der Kläger ungeeignet zur Haltung von großen Hunden und Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ist. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er für die Beißvorfälle in den Jahren 2009 und 2010 nicht verantwortlich gewesen sei, weil Herr K. Halter des Tiers gewesen sei. Aus den polizeilichen Vernehmungen ergibt sich eindeutig, dass der Kläger Eigentümer des Hundes und Verfügungsberechtigter war, da er Herrn K. mit der Betreuung des Hundes beauftragt hatte. Die beiden bestandskräftigen Bescheide, die wegen der Beißvorfälle Anordnungen zur Haltung des Hundes trafen, waren an den Kläger als Halter gerichtet. Er war damit für die Einhaltung der in den Bescheiden getroffenen Anordnungen verantwortlich. Gegen die Fälligstellung des Zwangsgelds durch Schreiben vom 9. November 2011 wegen Verstoßes gegen die Anordnung zur sicheren Verwahrung des Hundes hat sich der Kläger mit dem Argument gewandt, dass er Herrn K. ausdrücklich angewiesen habe, den Hund nicht aus dem Zwinger zu lassen. Dies zeigt ebenfalls, dass er und nicht Herr K. Halter des Hundes war, weil er die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier hatte und über dessen Betreuung bestimmen konnte. Bestätigt wird die Haltereigenschaft des Klägers auch dadurch, dass er die Entscheidung getroffen hat, den Hund an die Zeugin N. abzugeben. Auch hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass er als Adressat der sicherheitsrechtlichen Anordnungen verpflichtet war, für die Einhaltung des Leinen- und Maulkorbzwangs zu sorgen. Dagegen hat er – wie die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung ergeben hat – verstoßen, indem er seinen Hund fast immer ohne Maulkorb und an einer langen Leine ausgeführt hat. In diesem Verhalten manifestiert sich die fehlende Eignung des Klägers zur Haltung großer und „gefährlicher“ Hunde, weil er sich dauerhaft und hartnäckig geweigert hat, behördliche Anordnungen, die zum Schutz Dritter vor den von seinem Hund ausgehenden Gefahren ergangen sind, zu befolgen.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers, das er bislang bei der Haltung seines Hundes an den Tag gelegt hat, ein auf große und „gefährliche“ Hunde begrenztes Haltungsverbot rechtfertigt. Es hat seiner rechtlichen Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien für ein umfassendes Hundehaltungsverbot (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 – 10 ZB 13.2476 – juris Rn. 4; B.v. 29.9.2011 – 10 ZB 10.2160 – juris Rn. 13) zugrunde gelegt. Je weniger ein Halter bereit ist, der von seinem Hund ausgehende Gefahr durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken, umso eher ist eine Untersagung verhältnismäßig (BeckOK Sicherheits- und Polizeirecht Bayern, Stand: 1.8.2018, LStVG Art. 18 Rn. 112).

Die Beklagte hatte bereits mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 einen Anleinzwang angeordnet und den Kläger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Hund sicher verwahrt wird. Zumindest gegen letztere Anordnung hat er verstoßen, weil der Hund am 23. Oktober 2011 das Grundstück verlassen konnte und einen anderen Hund so schwer verletzte, dass dieser starb. Wegen dieses Vorfalls wurde das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt und ein Maulkorbzwang verfügt. Die Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben ausgesagt, dass sie den Kläger danach regelmäßig gesehen hätten, wie er seinen Hund ohne Maulkorb und an der langen Leine (ab 2016 auf dem Motorroller sitzend) ausführte. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte gegen den Kläger wegen dieser Verstöße gegen die betreffenden Anordnungen keine weiteren Zwangsgelder verhängt hat. Dies macht die Haltungsuntersagung jedoch nicht unverhältnismäßig. Auch wenn ein Hundehaltungsverbot in der Regel wegen seiner hohen Eingriffsintensität voraussetzt, dass mehrmals Zwangsmittel zur Durchsetzung der Haltungsanordnungen eingesetzt worden sind, kann im Einzelfall wegen der Intensität des Verstoßes von der Verhängung weiterer Zwangsgelder abgesehen werden. In jedem Fall muss die Sicherheitsbehörde aber darlegen, weshalb die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsmittel keinen Erfolg verspricht (BeckOK Sicherheits- und Polizeirecht Bayern, Stand: 1.8.2018, LStVG Art. 18 Rn. 114 f.).

Diesem Erfordernis hat die Beklagte genügt. Sie hat insoweit in den Bescheidsgründen ausgeführt, dass sie erst nach dem letzten Beißvorfall am 30. Juli 2016 und dem deshalb gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren von der über Jahre andauernden Missachtung der behördlichen Anordnungen Kenntnis erhielt. Auch hat der Kläger bei seiner Anhörung am 5. Mai 2017 zum Vorwurf, er führe seinen Hund ohne Maulkorb aus, entgegen besserem Wissen behauptet, sein Hund habe das Grundstück seit Jahren nicht verlassen, um einer etwaigen Fälligstellung eines Zwangsgeldes zu entgehen. Zudem hat der Kläger gezeigt, dass er trotz Verhängung von Zwangsmitteln nicht zur Einhaltung des Leinen- und Maulkorbzwangs bereit war. Die am 9. November 2011 erfolgte Fälligstellung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro hat den Kläger nicht dazu bewegt, seinen Hund ordnungsgemäß anzuleinen und ihm den Maulkorb anzulegen. Auch nach dem letzten Beißvorfall, der immerhin zu einer Geldstrafe von 3000 Euro führte, hat er den Hund nach Aussage der Zeugen wieder ohne Maulkorb ausgeführt. Der Kläger hat gerade im Hinblick darauf, dass er Halter eines „problematischen“ großen Hundes war, die von seinem Hund ausgehende Gefahr verharmlost und ohne Rücksicht auf seine Mitmenschen daran festgehalten, den Hund ohne Beachtung des verfügten Leinen- und Maulkorbzwangs auszuführen. Die Verhängung von Zwangsgeldern für die Beißvorfälle in den Jahren 2009 und 2010 wäre der Beklagten entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht möglich gewesen, weil erstmals mit dem Bescheid vom 10. Dezember 2010 aufgrund der vorangegangenen Beißvorfälle ein Leinenzwang verfügt und ein Zwangsgeld angedroht wurde.

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, hat die Beklagte das Haltungsverbot auf große Hunde und solcher mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit beschränkt, um dem Kläger die Haltung eines Hundes zu ermöglichen, der nicht allein schon wegen seiner Größe eine Gefahr für die in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschützten Rechtsgüter darstellt. Auch darf er z. B. Hunde anderer Halter ausführen. Einer Befristung des Haltungsverbots bedurfte es nicht, weil der Kläger – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – die Möglichkeit hat, eine Befristung zu beantragen, wenn z.B. durch die beanstandungsfreie Haltung eines „kleinen“ Hundes seine Eignung zur Hundehaltung angenommen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 10 ZB 18.103

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 10 ZB 18.103

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 10 ZB 18.103 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 10 ZB 18.103 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 10 ZB 18.103 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2015 - 10 ZB 14.2166

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 10 ZB 13.2476

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 09. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2014, mit dem die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. August 2013 abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/01 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber dem Kläger angeordneten Haltungsverbots für den Hund „Benny“ in Nr. 1 des Bescheides vom 13. August 2013 hat der Kläger ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, weil sie die Erkrankung des Hundes „Benny“ beim Erlass des Haltungsverbots nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen habe sich der Vorfall vom 20. Juni 2013 so ereignet, wie der Rechtsanwalt in der Klagebegründung es geschildert habe. Diesen Gesichtspunkt habe die Beklagte in ihrer Entscheidung ebenfalls nicht gewürdigt. Das Urteil beruhe zudem auf sachfremden Erwägungen, weil das Erstgericht seine Einschätzung, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, damit begründe, dass der Kläger nach der Rücknahme seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2012 (Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs) einen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Das Gericht übe damit selbst Ermessen aus, obwohl es nur zur Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung berechtigt sei. Der angegriffene Bescheid genüge zudem nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Haltungsuntersagung sei allenfalls dann verhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigere, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung müsse die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung einer solchen Anordnung zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte vor Untersagung der Hundehaltung nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um den Leinen- und Maulkorbzwang durchzusetzen. Insbesondere habe die Beklagte vor Erlass der streitgegenständlichen Haltungsanordnung noch keine Zwangsmittel gegen den Kläger eingeleitet. Nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 sei es zu keinen Verstößen gegen die Auflagen im Bescheid vom 10. April 2012 mehr gekommen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass „Benny“, auch wenn es sich nicht um einen einfachen Hund handle, dem Kläger und seiner Ehefrau sehr ans Herz gewachsen sei.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ ermessensfehlerfrei ergangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Beklagte die Krankheitsgeschichte des Hundes bei der Ausübung des Ermessens für eine Haltungsuntersagung unberücksichtigt lassen. Ausschlaggebende Erwägungen der Beklagten für die Haltungsuntersagung waren, dass es sich bei „Benny“ um einen „schwierigen“ Hund handle und der Kläger nicht die erforderliche Halterzuverlässigkeit besitze. Diese Einschätzung der Beklagten beruht auf dem bei den zahlreichen Beißvorfällen (insgesamt vier) zu Tage getretenen unachtsamen Verhalten des Klägers und seiner Weigerung, den mit Bescheid vom 10. April 2012 verfügten Leinen- und Maulkorbzwang zu befolgen. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls am 20. Juni 2013 dem Hund wegen seiner Erkrankung keinen Maulkorb hätte anlegen können, hätte er als umsichtiger Hundehalter, der sich dessen bewusst ist, dass sein Hund ein „Angstbeißer“ ist, andere, geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass sich die von dem Hund ohne Maulkorb ausgehende Gefahr wiederum realisiert. Der Kläger hat nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung des Hundes zu ermöglichen. Das komplette Ignorieren der bisherigen Vorfälle und des deshalb von der Beklagten verfügten Maulkorbzwangs unterstreicht vielmehr die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei uneinsichtig und unzuverlässig. Weiterhin hat der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung zum Beißvorfall vom 20. Juni 2013 am 1. Juli 2013 selbst angegeben, dass er, wenn er auf der Wiese mit „Benny“ spazieren gehe, ihm nie einen Maulkorb anlege (Bl. 134 der Behördenakte). Wenn die Beklagte und ihr folgend auch das Erstgericht dem Kläger aufgrund dieser Verhaltensweise, die er trotz der vorangegangenen Beißvorfälle vom 29. November 2011, 4. Januar 2012 und vom 11. März 2012 an den Tag gelegt hat, Uneinsichtigkeit attestieren, liegt darin kein Ermessensfehler.

Hinzukommt, dass die Beklagte die geschilderte Erkrankung des Hundes bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigten konnte, da sie ihr vor Erlass des Bescheides vom 13. August 2013 nicht bekannt war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat der Kläger bei der Anhörung zur beabsichtigten Haltungsuntersagung durch seine damalige Bevollmächtigte (Schreiben v. 8.8.2013) nicht vortragen lassen, dass er aufgrund der schlechten Wundheilung nicht in der Lage gewesen wäre, „Benny“ den Maulkorb anzulegen. Auch sagen die vorgelegten Atteste nichts darüber aus, dass auch zum Zeitpunkt des Beißvorfalls am 20. Juni 2013 der Zustand der Operationswunde das Anlegen des Maulkorbs verhindert hätte. Aus dem Schreiben der Tierarztpraxis Dr. med. vet. A. S. ergibt sich, dass die Wunde am 22. März 2013 geschlossen und am 3. April 2013 die Wundbehandlung abgeschlossen war.

Das Verhalten des Klägers nach dem Beißvorfall und die Uhrzeit des Vorfalls konnten im Rahmen der Entscheidung über das Haltungsverbot unberücksichtigt bleiben, weil sie sich weder zu seinen Lasten noch zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten. Zweck eines Hundehaltungsverbots ist die Unterbindung der in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Gefahren. Zu bewerten ist folglich nur das Verhalten des Klägers, das zur Realisierung der Gefahr beigetragen hat. Ausschlaggebend war insoweit, dass der Kläger seinem Hund trotz der behördlichen Anordnung und der vorangegangenen Beißvorfälle keinen Maulkorb angelegt hatte.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag setzt sich das Erstgericht mit seinen Ausführungen, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, nicht an die Stelle der Behörde und übt selbst Ermessen aus. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich und zutreffend erläutert, weshalb sie den Kläger in Bezug auf die von seinem Hund ausgehenden Gefahren für uneinsichtig und deshalb eine Haltungsuntersagung für ermessensgerecht hält. Das Verwaltungsgericht stellt deshalb zu Recht fest, dass die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Haltung seines Hundes „Benny“ zu untersagen, ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unterstreichen letztlich nur die bereits von der Beklagten bei der Ermessenentscheidung berücksichtigte Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch wenn nach Auffassung des Klägers ein Wiederaufnahmeantrag für ein abgeschlossenes Verfahren vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als Beleg für seine Uneinsichtigkeit angeführt wird, ist die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte ihre Entscheidung, wegen der Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers ein Haltungsverbot für den Hund „Benny“ auszusprechen, ermessensfehlerfrei getroffen hat.

Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ sei verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 LStVG, weil ein milderes Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr nicht vorgelegen habe. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die umfassende, im vorliegenden Fall aber nicht angeordnete Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr ist und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4 m. w. N.; für ein Pferdehaltungsverbot: B. v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m. w. N.). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B. v. 29.9.2011 -10 ZB 10.2160 u. a. - juris Rn. 13). Vorliegend untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes „Benny“. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag musste die Beklagte zuvor nicht noch weitere Zwangsmittel zur Durchsetzung des Leinen- und Maulkorbzwangs anordnen, damit diese Haltungsuntersagung auch bei Berücksichtigung der Belange des Hundehalters den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Nach den ersten beiden Beißvorfällen mit dem Hund „Benny“ hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10. April 2012 einen zwangsgeldbewehrten Leinen- und Maulkorbzwang verfügt. Nachdem anlässlich des Beißvorfalls vom 20. Juni 2013 bekannt geworden war, dass der Kläger gegen die Anordnung des Maulkorbzwangs verstoßen hatte, stellte die Beklagte am 11. Juli 2013 das angedrohte Zwangsgeld fällig. Auch wenn es nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 zu keinen weiteren Beißvorfällen mit „Benny“ mehr kam, erweist sich die verfügte Haltungsuntersagung als verhältnismäßig. Denn dieser Beißvorfall hatte seine Ursache darin, dass der Kläger offensichtlich mit der Haltung des Hundes überfordert ist und trotz der Vorgeschichte nicht bereit war, der sicherheitsbehördlichen Anordnung des Maulkorbzwangs für den Hund Folge zu leisten. Offenbar wollte der Kläger trotz der vorangegangenen Beißvorfälle nicht wahrhaben, dass von seinem Hund eine erhebliche Gefahr für andere Menschen ausgeht, wenn er nicht fest angeleint ist und keinen Maulkorb trägt. Da der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben, wonach er dem Hund beim Ausführen auf der Wiese nie einen Maulkorb anlege, über ein Jahr lang offensichtlich nicht an den mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Maulkorbzwang gehalten hat, musste die Beklagte nach dem erneuten Beißvorfall und der Fälligstellung des Zwangsgeldes auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sich künftig an ihre Anordnung halten würde. Hinzukommt, dass der Kläger nicht nur gegen den Maulkorbzwang verstoßen hat, sondern erneut ein Mensch von „Benny“ gebissen wurde, weil der Kläger die von seinem Hund ausgehende Gefahr falsch einschätzte. Bei einer derartigen Sachlage und mit Blick auf die besondere Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) musste die Beklagte nicht abwarten, ob der Kläger nochmals gegen den Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen und „Benny“ wieder zubeißen würde, bevor sie die Anordnung zur Untersagung der Hundehaltung erließ. Der vom Kläger vorgeschlagene Besuch einer Hundeschule ist kein geeignetes Mittel, um die von dem Hund ausgehende Gefahr mit sofortiger Wirkung und dauerhaft zu unterbinden.

Dem Umstand, dass die Abgabe des Hundes für den Kläger sicherlich einen großen Verlust bedeutet, kann angesichts der zahlreichen durch den Hund verursachten Gesundheitsschäden und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Klägers, auf das Verhalten des Hundes angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Insoweit überwiegt die Verpflichtung der Beklagten, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse des Klägers, „Benny“ bei sich zu behalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2012 aufgehoben wird, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ferner weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn die Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber der Klägerin angeordneten umfassenden Haltungsverbots für Hunde in Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 12. September 2012 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht die Haltung jedes Hundes seitens der Klägerin zu Gefahren i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG führe, weil von sehr kleinen und friedlichen Hunden keine Gefahr ausginge. Das Verbot der Haltung von Hunden jeder Art gehe auch weit über das erforderliche Maß nach Art. 8 Abs. 1 LStVG hinaus. Die Beklagte bringt demgegenüber vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, von sehr kleinen und friedlichen Hunden gehe keine Gefahr aus, sei unzutreffend. Das Verbot der generellen Hundehaltung beruhe auf dem Verhalten der Klägerin, die nachweislich im Zusammenhang mit der Hundehaltung wiederholt gegen Regelungen verstoßen und sich uneinsichtig gezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin sich mit jedem von ihr gehaltenen Hund regelwidrig verhalten werde. Die Klägerin sei deshalb generell nicht zum Halten von Hunden geeignet. Dementsprechend habe es für die Beklagte kein milderes Mittel gegeben, das geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu unterbinden.

Diese Ausführungen der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Unabhängig davon, ob der wiederholte Verstoß der Klägerin gegen die im Gemeindegebiet der Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über das freie Herumlaufen von Hunden vom 7. April 1998 angeordnete Anleinpflicht darauf schließen lässt, dass von allen Hunden, die von der Klägerin gehalten werden könnten, tatsächlich eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen ausginge, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein umfassendes Hundehaltungsverbot gegen die Pflicht der Beklagten, unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (Art. 8 Abs. 1 LStVG), verstoße. Das umfassende Hundehaltungsverbot stellt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme zur Beseitigung einer von etwaig künftig von der Klägerin gehaltenen Hunden ausgehenden Gefahr dar. Die Untersagung der Hundehaltung ist für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 18 Rn. 78). Eine Haltungsuntersagung ist daher allenfalls dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG (z. B. Leinenzwang, ausbruchsichere Haltung etc.) nachzukommen (BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 24 CS 06.1628 - juris Rn. 31). Vor Erlass einer Haltungsuntersagung muss die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung solcher Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides aber darauf beschränkt, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr Hund nicht unbeaufsichtigt im Gemeindegebiet umherlaufen dürfe und sie dafür sorgen solle, dass der Hund künftig ihr Privatgrundstück nicht mehr unbeaufsichtigt verlasse. Eine entsprechende zwangsgeldbewehrte Anordnung zur Durchsetzung der Anleinpflicht aus der Verordnung vom 7. April 1998 hat die Beklagte z. B. bisher nicht erlassen. Eine geeignete Maßnahme wäre im vorliegenden Fall insbesondere auch eine zwangsgeldbewehrte grundstücksbezogene Anordnung zur ausbruchsicheren Verwahrung des Hundes gewesen, da der Hund der Klägerin offensichtlich das Grundstück immer unbeaufsichtigt verlassen konnte. In Einzelfällen kann zwar ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Eine umfassende Haltungsuntersagung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter generell nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme und das Auswahlermessen insoweit auf Null reduziert ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2011 - 10 ZB 10.2160, 10 ZB 110 ZB 10.2161 - juris Rn. 13). Allein die Tatsache, dass die Klägerin sich nicht an die Anleinpflicht aus der Verordnung gehalten hat, vermag auch nach Auffassung des Senats die von der Beklagten behauptete fehlende Geeignetheit der Klägerin zur Haltung von Hunden nicht zu begründen. Selbst ein mehrfacher Verstoß gegen die Anleinpflicht lässt noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf die fehlende Geeignetheit eines Hundehalters zu.

Zum Haltungsverbot für den derzeit von der Klägerin gehaltenen Schäferhund in Nr. 2 des Bescheides vom 12. September 2012 bringt die Beklagte im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es weniger belastende Maßnahmen gegeben habe. Das gewählte Verbot der Beklagten sei nach diversen Vorfällen mit dem Hund der Klägerin und letztlich unergiebigen Bemühungen um Verbesserungen ermessensgerecht. Auf eine freiwillige Beseitigung der Zustände durch die Klägerin habe sich die Beklagte mit Blick auf das Verhalten der Klägerin nicht verlassen müssen.

Diesem Vorbringen lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht entnehmen. Denn die Beklagte setzt sich mit der die Entscheidung tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass den vom Hund der Klägerin ausgehenden Gefahren mit einer grundstücksbezogenen Anordnung sowie der Anordnung eines Leinenzwangs außerhalb des eingezäunten Bereichs angemessen begegnet werden könne, nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Hund der Klägerin bislang nur auffällig geworden sei, wenn er sich unangeleint ohne Aufsicht außerhalb des Grundstücks der Klägerin bewegt habe. Die Annahme bzw. Unterstellung der Beklagten, die Klägerin werde einer zwangsgeldbewehrten Anordnung zum Anleinen des Hundes und einer grundstücksbezogenen Anordnung nicht Folge leisten, ist auch durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar. Denn die Beklagte hat es bislang versäumt, die entsprechenden verbindlichen und mit der Androhung von Zwangsmitteln versehenen Anordnungen zu treffen. Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der Beklagten insoweit jedenfalls nicht zu.

Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn entscheidungserhebliche Rechtsfragen in qualitativer Hinsicht nur mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten beantwortet werden können (BayVGH, B. v. 17.4.2013 -10 ZB 12.2364 - juris Rn. 17). Die im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung wirft keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung gerade auch des Senats, dass die Haltungsuntersagung als einschneidendste Maßnahme zur Verhütung oder Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr nur dann in Betracht kommt, wenn der Hundehalter sich dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Anordnung, die weniger einschneidende Maßnahmen von ihm fordert, nachzukommen und Zwangsmittel zur Durchsetzung der Anordnung erfolglos geblieben sind (BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 24 CS 06.1628 - juris Rn. 31, B. v. 29.2.2006 - 24 CS 06.600 - juris Rn. 36; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 18 Rn. 78).

Die hinreichende Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Zulassungsverfahren setzt voraus, dass die Beklagte vorbringt, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder/und schwierig zu ermitteln ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 71). Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Verwaltungsgericht die These aufgestellt habe, dass von kleinen Hunden und bestimmten Rassen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und diese These umfangreiche Sachverhaltsermittlungen erforderlich mache, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, da das Urteil selbstständig tragend auf die fehlende Verhältnismäßigkeit des Haltungsverbots gestützt ist und sich die Frage nach dem Gefährdungspotential kleiner(er) Hunde insofern im Berufungsverfahren nicht stellt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.