Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2016 - 10 CS 15.2369

bei uns veröffentlicht am05.01.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 weiter. Mit diesem Bescheid war ihm u. a. die Hundehaltung untersagt worden.

Der Antragsteller ist Halter eines Mischlingshundes. Für den Ortsbereich der Stadt E., in der der Antragsteller wohnt, bestimmt die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde vom 15. Februar 2001, dass ein großer Hund im Gemeindegebiet nur angeleint ausgeführt werden darf.

Der Antragsteller verstieß nachweislich am 28. Januar 2012, am 1. Februar 2012 und am 26. November 2012 gegen die Anleinpflicht.

Am 7. Juni 2012 zeigte Herr H. einen Vorfall mit dem Hund des Antragstellers an. Der Hund sei vor ca. 4 Monaten aus dem Hofbereich auf die Straße gelaufen gekommen und habe seine kleine Tochter (4 Jahre) „gestellt“. Diese traue sich seither nicht mehr, an dem Grundstück des Antragstellers vorbeizugehen. Ein ähnlicher Vorfall habe sich am 7. Juni 2012 mit der Tochter einer befreundeten Familie ereignet. Der Antragsteller habe die Straße gekehrt, der Hund sei dabei frei herumgelaufen und dem Kind entgegengesprungen. Der Antragsteller habe sich geweigert, den Hund anzuleinen. Aufgrund dieses Vorfalls hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 2012 zu einer Einzelanordnung gemäß Art. 18 LStVG an.

Bei weiteren Vorfällen am 16. Oktober 2013 und am 18. Oktober 2013 griff der nicht angeleinte Hund des Antragstellers einen anderen Hund, der angeleint war, an. Bei dem Versuch, die beiden Hunde zu trennen, zog sich der Eigentümer des anderen Hundes eine Verletzung an der Schulter und am Arm zu und zerriss sich die Hose. Sein Hund wurde vom Hund des Antragstellers in den Hals gebissen. Der Antragsteller griff nicht ein.

Am 5. Dezember 2013 ging der nicht angeleinte Hund des Antragstellers wiederum auf einen anderen Hund los. Der Antragsteller unternahm erneut nichts, um die beiden Hunde zu trennen.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, seinen Mischlingshund außerhalb seines Grundstücks nur mit einer reißfesten Leine auszuführen. Außerhalb von bebautem Gebiet sei der Hund rechtzeitig vorher an die Leine zu nehmen, wenn es zur Begegnung mit anderen Menschen oder Tieren komme. Zudem habe der Antragsteller zu gewährleisten, dass der Hund auf dem Grundstück sicher verwahrt werde. Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 250 Euro angedroht. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Am 8. November 2014 griff der Hund des Antragstellers wiederum einen anderen Hund an, nahm ihn ins Maul und schüttelte ihn. Der Hund des Antragstellers war nicht angeleint.

Bei einem Vorfall am 12. Januar 2015 biss der Hund des Antragstellers den Hund eines anderen Hundehalters in den Bauch. Auch bei diesem Vorfall war der Hund des Antragstellers nicht angeleint.

Wegen der Verstöße gegen die Anleinpflicht wurden gegen den Antragsteller zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die jeweiligen Anhörungsbögen sandte er nicht zurück.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 stellte die Antragsgegnerin wegen des Verstoßes gegen den Leinenzwang am 8. November 2014 und am 12. Januar 2015 die im Bescheid vom 23. Januar 2014 angedrohten Zwangsgelder fällig. Sie teilte dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, ein Hundehaltungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG anzuordnen, weil er noch Zahlungen in Höhe von 28.000 Euro an die Antragsgegnerin zu leisten habe und die Beitreibung des fälligen Zwangsgeldes daher aussichtslos erscheine.

Mit Bescheid vom 26. März 2015 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Hundehaltung (Nr. 1). Sie ordnete an, dass er den in seinem Besitz befindlichen Hund innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides abzugeben und die Abgabe nachzuweisen habe (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Abgabeanordnung nicht nachkomme, drohte die Antragsgegnerin die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Ferner drohte sie die Entziehung des Eigentums an dem Hund an (Nr. 4). In Nr. 5 des Bescheides wies sie auf die Verwertung des Hundes nach Art. 27 PAG hin. Das Haltungsverbot stützte die Antragsgegnerin auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die geschilderten Vorfälle zeigten, dass vom Hund des Antragstellers erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen ausgingen. Beim Antragsteller sei zudem die persönliche Eignung zur Hundehaltung nicht gegeben. Er habe die Anordnungen zur Haltung seines Hundes nicht beachtet. Auch die Androhung von Zwangsgeld habe nicht dazu geführt, Gefahrensituationen zu verhindern und den Antragsteller von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Haltung des Hundes zu überzeugen. Es sei nicht hinzunehmen, dass die Allgemeinheit durch die fortgesetzte Missachtung der öffentlichen Interessen weiterhin der Gefährdung durch den freilaufenden Hund ausgesetzt sei. Ein anderes geeignetes milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 9. April 2015 Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2015 wiederherzustellen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. April 2015 gegen den Bescheid vom 26. März 2015 ab. Prozesskostenhilfe gewährte es nur insoweit, als sich die Klage gegen die in Nummer 4 des Bescheides vom 26. März 2015 angedrohte Enteignung wendet. Im Übrigen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.

Die auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Untersagung der Hundehaltung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheides erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach Art. 7 Abs. 2 LStVG könnten Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichten (Nr. 1), zu unterbinden und/oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheine, bedrohten oder verletzten (Nr. 3). Vorliegend seien die Tatbestände des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG erfüllt. Beim Hund des Antragstellers, der eine Schulterhöhe von mehr als 50 cm aufweise, handle es sich um einen großen Hund im Sinne des Art. 18 Abs. 1 LStVG sowie des § 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde vom 15. Februar 2001 der Stadt E. (HVO). Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG könne mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des Art. 18 Abs. 1 LStVG erlassenen Verordnung oder einer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 2 LStVG erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandle. Die vom Antragsteller begangenen Verstöße gegen die Leinenpflicht stellten somit Ordnungswidrigkeiten nach Art. 18 Abs. 3 LStVG dar. Die hartnäckigen Verstöße gegen die Anleinpflicht in der Vergangenheit ließen darauf schließen, dass der Antragsteller auch in Zukunft seinen Hund nicht anleinen werde und damit jeweils eine weitere Ordnungswidrigkeit begehen werde.

Vom Hund des Antragstellers gehe auch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit für ein von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut aus. Voraussetzung hierfür sei nicht, dass der Hund - etwa durch aggressives Verhalten, das Stellen von Passanten oder gar Beißen - bereits auffällig geworden sei, ein schädigendes Ereignis also bereits stattgefunden habe. Vielmehr sei zur Annahme einer Gefahr ausreichend, wenn sich ein Hund gefahrdrohend gezeigt habe, ohne dass der Halter hiergegen eingeschritten sei. Der Hund des Antragstellers habe bereits mehrfach andere Hunde angegriffen und teilweise durch Bisse verletzt. Zudem habe er bereits auch Menschen angegangen. Im Zusammenhang mit einem Angriff auf einen anderen Hund sei es bereits zu einer Verletzung eines Menschen gekommen. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass die konkrete Gefahr bestehe, der Hund des Antragstellers werde auch in Zukunft andere Hunde oder Menschen angreifen oder verletzen. Damit bestehe eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen. Diese vom Hund des Antragstellers ausgehende Gefahr werde dadurch verstärkt, dass er nichts unternehme, um ihr entgegenzuwirken. Er lasse seinen Hund auch weiterhin unangeleint herumlaufen. Die Untersagung der Hundehaltung sei auch verhältnismäßig. Der Antragsteller missachte seit 2012 hartnäckig und nachhaltig den sich aus § 1 Nr. 2 HVO ergebenden, ihm gegenüber zusätzlich durch Bescheid vom 23. Januar 2014 zwangsgeldbewährt konkretisierten Leinenzwang und habe sich bislang weder durch die Androhung des Zwangsgeldes noch durch die zahlreichen gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu bewegen lassen, den Leinenzwang zu befolgen und so die von seinem Hund ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zudem verfüge der Antragsteller über keinerlei finanzielle Mittel und schulde der Antragsgegnerin bereits einen Betrag von 28.000 Euro, so dass die weitere Fälligstellung von Zwangsgeldern aussichtslos erscheine.

Der Antragsteller erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Oktober 2015, soweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt worden ist und dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auferlegt worden sind.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2015 vor, dass von seinem Hund keine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit für ein nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut ausgehe. Es liege in der Natur von Hunden, dass sie miteinander rauften. Dies könne nicht dazu führen, ihm zu untersagen, Hunde zu halten. Seit der Rechtshängigkeit des Verfahrens seien keine Vorfälle mit seinem Hund gemeldet worden, die belegten, dass die Allgemeinheit konkret gefährdet werde oder es zu Verletzungen von Rechtsgütern gekommen sei. Sein Hund habe vielmehr in der Zwischenzeit Welpen zur Welt gebracht, die alle ausnahmslos neue Herrchen gefunden hätten, weil der Charakter des Hundes entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin als vertrauenswürdig angesehen worden sei.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung.

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss sie unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde jedenfalls teilweise nicht, weil sie lediglich pauschal darauf verweist, dass von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschützte Rechtsgüter durch den Hund des Antragstellers nicht verletzt würden und ein Hundehaltungsverbot nicht gerechtfertigt sei, ohne auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts einzugehen.

Aber auch unterstellt, dass der Antragsteller die Gründe, aus denen die Entscheidung aufzuheben sein soll, den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat, erweist sich das Verbot der Hundehaltung unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung dennoch voraussichtlich als rechtmäßig, so dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt hat. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkte lassen nicht erkennen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Untersagung der Hundehaltung auch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt werden kann, weil der Antragsteller beharrlich gegen den sich aus der Hundehaltungsverordnung und aus dem Bescheid vom 23. Januar 2014 ergebenden Leinenzwang verstoßen und insoweit einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt hat. Angesichts der hartnäckigen Weigerung des Antragstellers, seinen Hund anzuleinen, ist auch davon auszugehen, dass er sein uneinsichtiges Verhalten fortsetzen und somit weiterhin Ordnungswidrigkeiten begehen wird. Mit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht auseinander, so dass bereits aus diesem Grund der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muss.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Hundehaltungsverbot könne nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt werden, weil von seinem Hund zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgegangen sei, reicht dies nicht aus, um die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur konkreten Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch den Hund des Antragstellers hinreichend substantiiert in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb seiner Ansicht nach die konkrete Gefahr bestehe, dass der Hund auch in Zukunft andere Hunde oder Menschen angreifen oder verletzen werde und somit eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit ein von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut bestehe. Es hat dabei insbesondere auf die Vorfälle vom April bzw. Juni 2012 abgestellt, bei denen der Hund des Antragstellers Herrn H. und dessen vierjährige Tochter sowie die fünfjährige Tochter der Familie M. angegangen ist. Auch bei den Vorfällen vom 16. bzw. 18. Oktober 2013 wurde ein Hundehalter verletzt, der seinen Hund vor dem Angriff des Hundes des Antragstellers schützen wollte. Das pauschale Bestreiten einer Gefährdung oder Verletzung eines von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschützten Rechtsguts ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass seit dem Ergehen der streitgegenständlichen Anordnung keine Vorfälle mit seinem Hund mehr bekannt geworden seien, widerlegt nicht per se die durch die bisherigen Vorfälle indizierte Gefahrenlage (BayVGH, B. v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837 - juris Rn. 20). Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass von seinem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er seinen Hund inzwischen stets angeleint ausführt. Selbst wenn es sich bei dem Verhalten des Hundes um sog. hundetypische Reaktionen auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere gehandelt haben sollte, zieht dies die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für andere Menschen verursachen (vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 6 m. w. N.). Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet. Vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt. Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier sicherheitsrechtlich auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (BayVGH, B. v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.837 - juris Rn. 19 m.w.N; B. v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass kein anderes geeignetes milderes Mittel zur Abwehr der konkreten Gefahr für die menschliche Gesundheit bestehe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass der Einwand des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die Untersagung der Hundehaltung sei keinesfalls gerechtfertigt, nicht zum Tragen kommt. Zwar ist die Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr. Sie ist jedenfalls aber dann verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung muss die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung solcher Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4). Eine umfassende Haltungsuntersagung kommt auch dann in Betracht, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B. v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rdnr. 8 m. w. N.). Diesen Erfordernissen ist die Antragsgegnerin hier nachgekommen. Sie hat zunächst einen zwangsgeldbewährten Leinenzwang gemäß Art. 18 LStVG angeordnet und nach weiteren Verstößen des Antragstellers gegen den Leinenzwang die Zwangsgelder fällig gestellt. Sie hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsgelder keinen Erfolg verspreche, weil der Antragsteller aufgrund seiner finanziellen Situation die Zwangsgelder nicht begleichen könne. Zudem hat sie darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtsbewusstsein und auch keinerlei Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr erkennen lasse und sich gegenüber Appellen, seiner Pflicht als Hundehalter gerecht zu werden, uneinsichtig gezeigt habe. Diesen Feststellungen ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2016 - 10 CS 15.2369

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).

Gegenstand des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 ist der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2012, mit der den Klägern untersagt wurde, ihre Mischlingshündin „L.“ außerhalb des Grundstücks auf öffentlichen Straßen und Plätzen der Gemeinde P. ohne Leine (Ziffer 1) und ohne einen, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Maulkorb (Ziffer 2) auszuführen. Außerdem ist die Hündin außerhalb der öffentlichen Straßen und Plätze im Gebiet der Gemeinde bei der Annäherung von Mensch und Tier an die Leine zu nehmen (Ziffer 1). Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Klage abgewiesen.

Das Vorbringen im Zulassungsantrag richtet sich ausschließlich gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum zusätzlich zum Leinenzwang verfügten Maulkorbzwang, so dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass er sich nur insoweit gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 richtet, als die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 8. August 2012 abgewiesen wurde.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - soweit es angefochten ist - lägen nur vor, wenn die Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich der Anordnung des Maulkorbzwangs bringen die Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, weil das Erstgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzutreffend ermittelt habe. Anlass für den Maulkorbzwang sei der Vorfall vom 6. Dezember 2011 gewesen. Der genaue Ablauf des Vorfalls sei jedoch zwischen den Beteiligten streitig geblieben. Der Geschädigte, Herr U., sei von der Hündin der Kläger in den Oberschenkel gezwickt worden. Dennoch sei Herr U. nicht als Zeuge vernommen worden. Tatsächlich sei Herr U. in den ordnungsgemäß an kurzer Leine geführten Hund von hinten „hineingelaufen“. Das Verwaltungsgericht halte den genauen Ablauf des Vorfalls für unbeachtlich, da Passanten keine Pflicht zu hundegerechtem Verhalten treffe. Herr U. habe sich jedoch verkehrswidrig verhalten, weil er den Kläger ohne Beachtung des vor ihm geführten Hundes überholte und dabei von hinten in den Hund „hineingerannt“ sei. Wenn Herr U. tatsächlich von hinten in den Hund hineingelaufen sei, so sei ein atypischer Sonderfall mit einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Reizung des Hundes gegeben. Dem Hund könne dann sein Biss nicht als Fehlverhalten zugerechnet werden. Das Gericht hätte Herrn U. und den Kläger zum Geschehen vernehmen müssen.

Mit diesen Ausführungen stellen die Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer der Hündin der Kläger zurechenbaren konkreten Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht in Frage. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach von einem Hund auch dann eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgeht, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Sinn des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist es, den Behörden die Ermächtigung zu geben, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen, und zwar unabhängig davon, in welcher Weise diese von den Hunden verursacht werden. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.1995 - 21 CS 95.858 - BayVBl. 1996, 212, 213; U. v. 18.2.2004 - 24 B 03.645 - juris Rn. 26).

Ebenso wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Verletzung des Herrn U. der Hündin der Kläger auch dann zuzurechnen ist, wenn der Hundebiss auf einem Fehlverhalten oder einer Fehlreaktion des Verletzten beruht, durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B. v. 21.10.2002 - 24 ZB 02.2109 - juris Rn. 9; B. v. 27.10.1995, a. a. O.). Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier sicherheitsrechtlich auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (BayVGH, B. v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837 - juris Rn. 19 m. w. N.). Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn die Hündin der Kläger sich durch das dichte Vorbeigehen von Herrn U. bedrängt gefühlt hätte oder sie erschrocken wäre, und ihre Reaktion, ein unvermitteltes Zubeißen, artgerecht gewesen wäre, von ihr dennoch eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgegangen wäre, die grundsätzlich den Erlass einer Anordnung zur Hundehaltung rechtfertigt. Das Erstgericht stellt insoweit auch zu Recht darauf ab, dass dichtes Gedränge und das knappe Vorbeigehen an einem Hund in dessen unmittelbarer Nähe alltägliche Ereignisse darstellen, die auf öffentlichen Straßen und Wegen häufiger vorkämen. Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Gericht bei dieser Rechtsauffassung nicht aufdrängen. Nur das bewusste und gezielte Reizen des Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten eines Passanten dar, mit dem der Hundehalter jederzeit hätte rechnen und die Reaktion seines Hundes hierauf hätte verhindern müssen (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG. Art. 18, Rn. 56 m. w. N.). Von einer bewussten Reizung ihrer Hündin durch Herrn U. gehen aber selbst die Kläger nicht aus. Die Kläger haben im Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 an das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt, dass Herr U. ihre Hündin nicht vorsätzlich geärgert oder provoziert habe, sondern sein Verhalten fahrlässig gewesen sei. Herr U. sei fast auf das Tier getreten bzw. habe es fast umgerannt und sei daher im Vorbeigehen gebissen worden.

Soweit die Kläger vorbringen, das Gericht habe nicht aus eigener Sachkunde beurteilen können, ob eine atypische Sondersituation im Sinne einer bewussten Reizung des Hundes vorgelegen habe, und hätte deshalb ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Bei der Frage, ob eine bewusste Reizung vorliegt, handelt es sich nicht um eine verhaltensbiologische Grundfrage, die nur von einem Sachverständigen hätte beantwortet werden können. Der Begriff der „bewussten Reizung“ dient im Sicherheitsrecht als Abgrenzungskriterium für eine von einem Hund verursachte konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass hundetypisches, artgerechtes Verhalten, mit dem ein Hundehalter in bestimmten Situationen rechnen muss, ebenso wie außergewöhnlich aggressives Verhalten eines Hundes vom Schutzzweck des Art. 18 Abs. 2 LStVG erfasst werden und daher die auf diesem Verhalten beruhenden Verletzungen dem Hund sicherheitsrechtlich zuzurechnen sind. Eine bewusste Reizung des Hundes liegt folglich nur dann vor, wenn der Hundehalter mit der Verhaltensweise anderer Passanten oder Hundehalter nicht hätte rechnen müssen und daher die Reaktion seines Hundes hierauf nicht hätte verhindern können (Schenk, a. a. O., Rn. 56). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Hundehalter mit einem bestimmten Verhalten anderer Passanten oder Hundehalter rechnen muss, bedarf es jedoch keines Sachverständigengutachtens. Die Feststellung, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Passanten in verschiedenen Situationen relativ nah an einem Hund vorbeigingen, und das Verhalten des Herrn U. daher nicht als bewusste Reizung im dargelegten Sinn zu werten sei, konnte das Verwaltungsgericht in Kenntnis der rechtlichen Kriterien für die sicherheitsrechtliche Zurechnung von durch Hunde verursachten Verletzungen oder Schäden ohne Sachverständigengutachten treffen.

Der Einwand der Kläger, dass angesichts der besonderen Situation am 6. Dezember 2011 ein befristeter Maulkorbzwang ausreichend gewesen wäre, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Liegt eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LStVG für die geschützten Rechtsgüter vor und ist es - wie hier - bereits zu Beißvorfällen oder sonstigen Zwischenfällen gekommen, so ist ein Einschreiten zur Abwehr der bereits realisierten Gefahr regelmäßig nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Da die Hündin der Kläger zugebissen bzw. zugeschnappt hat, obwohl sie angeleint war, ist auch ein Ermessensfehler der Beklagten bei der Anordnung eines Maulkorbzwangs in Ausübung ihres Gestaltungsermessens nicht ersichtlich. Ebenso ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung der Beklagten, dass der Vorfall vom 6. Dezember 2011 die Annahme einer konkreten Gefahr rechtfertige, der nicht alleine durch die Anordnung eines Leinenzwangs begegnet werden könne, gefolgt. Die zusätzliche Anordnung eines Maulkorbzwangs ist geeignet, erforderlich und auch angemessen, um weitere Beißvorfälle künftig zu vermeiden. Die Kläger haben im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass die von ihrer Hündin ausgehende Gefahr nur für einen befristeten Zeitraum bestehe.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Insoweit fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- und Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72).

Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zur sicherheitsrechtlichen Zuordnung einer von einem Hund ausgehenden Gefahr und zur Verhältnismäßigkeit des Maulkorbzwangs sind nicht entscheidungserheblich bzw. haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Frage, ob eine Gefahrenlage von Passanten bedingt vorsätzlich bzw. grob fahrlässig provoziert wurde, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da selbst bei Zugrundelegung der Schilderung der Kläger bei dem Vorfall vom 6. Dezember 2011 keine Gefahrenlage provoziert wurde. Denn der Begriff der Provokation indiziert eine bewusste und gezielte Reizung, also Absicht. Die Zurechnung einer durch das Verhalten eines Hundes hervorgerufenen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer Personen oder Hunde ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig, so dass sich insoweit ein allgemeiner Rechtssatz, bei einem bestimmten Verhalten der geschädigten Person finde eine Zurechnung nicht statt, nicht treffen lässt. Diese Frage kann also keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erlangen. Das gleiche gilt für die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme zur Unterbindung einer konkreten Gefahr verhältnismäßig ist. Insbesondere bei der Angemessenheit der Maßnahme müssen die durch den Hund hervorgerufene Gefahr und die Maßnahme in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen, so dass eine allgemein gültige Aussage über die Angemessenheit eines Maulkorbzwangs nicht möglich ist.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2012 aufgehoben wird, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ferner weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn die Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber der Klägerin angeordneten umfassenden Haltungsverbots für Hunde in Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 12. September 2012 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht die Haltung jedes Hundes seitens der Klägerin zu Gefahren i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG führe, weil von sehr kleinen und friedlichen Hunden keine Gefahr ausginge. Das Verbot der Haltung von Hunden jeder Art gehe auch weit über das erforderliche Maß nach Art. 8 Abs. 1 LStVG hinaus. Die Beklagte bringt demgegenüber vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, von sehr kleinen und friedlichen Hunden gehe keine Gefahr aus, sei unzutreffend. Das Verbot der generellen Hundehaltung beruhe auf dem Verhalten der Klägerin, die nachweislich im Zusammenhang mit der Hundehaltung wiederholt gegen Regelungen verstoßen und sich uneinsichtig gezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin sich mit jedem von ihr gehaltenen Hund regelwidrig verhalten werde. Die Klägerin sei deshalb generell nicht zum Halten von Hunden geeignet. Dementsprechend habe es für die Beklagte kein milderes Mittel gegeben, das geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu unterbinden.

Diese Ausführungen der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Unabhängig davon, ob der wiederholte Verstoß der Klägerin gegen die im Gemeindegebiet der Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über das freie Herumlaufen von Hunden vom 7. April 1998 angeordnete Anleinpflicht darauf schließen lässt, dass von allen Hunden, die von der Klägerin gehalten werden könnten, tatsächlich eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen ausginge, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein umfassendes Hundehaltungsverbot gegen die Pflicht der Beklagten, unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (Art. 8 Abs. 1 LStVG), verstoße. Das umfassende Hundehaltungsverbot stellt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme zur Beseitigung einer von etwaig künftig von der Klägerin gehaltenen Hunden ausgehenden Gefahr dar. Die Untersagung der Hundehaltung ist für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 18 Rn. 78). Eine Haltungsuntersagung ist daher allenfalls dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG (z. B. Leinenzwang, ausbruchsichere Haltung etc.) nachzukommen (BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 24 CS 06.1628 - juris Rn. 31). Vor Erlass einer Haltungsuntersagung muss die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung solcher Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides aber darauf beschränkt, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr Hund nicht unbeaufsichtigt im Gemeindegebiet umherlaufen dürfe und sie dafür sorgen solle, dass der Hund künftig ihr Privatgrundstück nicht mehr unbeaufsichtigt verlasse. Eine entsprechende zwangsgeldbewehrte Anordnung zur Durchsetzung der Anleinpflicht aus der Verordnung vom 7. April 1998 hat die Beklagte z. B. bisher nicht erlassen. Eine geeignete Maßnahme wäre im vorliegenden Fall insbesondere auch eine zwangsgeldbewehrte grundstücksbezogene Anordnung zur ausbruchsicheren Verwahrung des Hundes gewesen, da der Hund der Klägerin offensichtlich das Grundstück immer unbeaufsichtigt verlassen konnte. In Einzelfällen kann zwar ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Eine umfassende Haltungsuntersagung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter generell nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme und das Auswahlermessen insoweit auf Null reduziert ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2011 - 10 ZB 10.2160, 10 ZB 110 ZB 10.2161 - juris Rn. 13). Allein die Tatsache, dass die Klägerin sich nicht an die Anleinpflicht aus der Verordnung gehalten hat, vermag auch nach Auffassung des Senats die von der Beklagten behauptete fehlende Geeignetheit der Klägerin zur Haltung von Hunden nicht zu begründen. Selbst ein mehrfacher Verstoß gegen die Anleinpflicht lässt noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf die fehlende Geeignetheit eines Hundehalters zu.

Zum Haltungsverbot für den derzeit von der Klägerin gehaltenen Schäferhund in Nr. 2 des Bescheides vom 12. September 2012 bringt die Beklagte im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es weniger belastende Maßnahmen gegeben habe. Das gewählte Verbot der Beklagten sei nach diversen Vorfällen mit dem Hund der Klägerin und letztlich unergiebigen Bemühungen um Verbesserungen ermessensgerecht. Auf eine freiwillige Beseitigung der Zustände durch die Klägerin habe sich die Beklagte mit Blick auf das Verhalten der Klägerin nicht verlassen müssen.

Diesem Vorbringen lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht entnehmen. Denn die Beklagte setzt sich mit der die Entscheidung tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass den vom Hund der Klägerin ausgehenden Gefahren mit einer grundstücksbezogenen Anordnung sowie der Anordnung eines Leinenzwangs außerhalb des eingezäunten Bereichs angemessen begegnet werden könne, nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Hund der Klägerin bislang nur auffällig geworden sei, wenn er sich unangeleint ohne Aufsicht außerhalb des Grundstücks der Klägerin bewegt habe. Die Annahme bzw. Unterstellung der Beklagten, die Klägerin werde einer zwangsgeldbewehrten Anordnung zum Anleinen des Hundes und einer grundstücksbezogenen Anordnung nicht Folge leisten, ist auch durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar. Denn die Beklagte hat es bislang versäumt, die entsprechenden verbindlichen und mit der Androhung von Zwangsmitteln versehenen Anordnungen zu treffen. Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der Beklagten insoweit jedenfalls nicht zu.

Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn entscheidungserhebliche Rechtsfragen in qualitativer Hinsicht nur mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten beantwortet werden können (BayVGH, B. v. 17.4.2013 -10 ZB 12.2364 - juris Rn. 17). Die im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung wirft keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung gerade auch des Senats, dass die Haltungsuntersagung als einschneidendste Maßnahme zur Verhütung oder Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr nur dann in Betracht kommt, wenn der Hundehalter sich dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Anordnung, die weniger einschneidende Maßnahmen von ihm fordert, nachzukommen und Zwangsmittel zur Durchsetzung der Anordnung erfolglos geblieben sind (BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 24 CS 06.1628 - juris Rn. 31, B. v. 29.2.2006 - 24 CS 06.600 - juris Rn. 36; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 18 Rn. 78).

Die hinreichende Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Zulassungsverfahren setzt voraus, dass die Beklagte vorbringt, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder/und schwierig zu ermitteln ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 71). Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Verwaltungsgericht die These aufgestellt habe, dass von kleinen Hunden und bestimmten Rassen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und diese These umfangreiche Sachverhaltsermittlungen erforderlich mache, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, da das Urteil selbstständig tragend auf die fehlende Verhältnismäßigkeit des Haltungsverbots gestützt ist und sich die Frage nach dem Gefährdungspotential kleiner(er) Hunde insofern im Berufungsverfahren nicht stellt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2014, mit dem die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. August 2013 abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/01 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber dem Kläger angeordneten Haltungsverbots für den Hund „Benny“ in Nr. 1 des Bescheides vom 13. August 2013 hat der Kläger ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, weil sie die Erkrankung des Hundes „Benny“ beim Erlass des Haltungsverbots nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen habe sich der Vorfall vom 20. Juni 2013 so ereignet, wie der Rechtsanwalt in der Klagebegründung es geschildert habe. Diesen Gesichtspunkt habe die Beklagte in ihrer Entscheidung ebenfalls nicht gewürdigt. Das Urteil beruhe zudem auf sachfremden Erwägungen, weil das Erstgericht seine Einschätzung, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, damit begründe, dass der Kläger nach der Rücknahme seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2012 (Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs) einen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Das Gericht übe damit selbst Ermessen aus, obwohl es nur zur Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung berechtigt sei. Der angegriffene Bescheid genüge zudem nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Haltungsuntersagung sei allenfalls dann verhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigere, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung müsse die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung einer solchen Anordnung zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte vor Untersagung der Hundehaltung nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um den Leinen- und Maulkorbzwang durchzusetzen. Insbesondere habe die Beklagte vor Erlass der streitgegenständlichen Haltungsanordnung noch keine Zwangsmittel gegen den Kläger eingeleitet. Nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 sei es zu keinen Verstößen gegen die Auflagen im Bescheid vom 10. April 2012 mehr gekommen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass „Benny“, auch wenn es sich nicht um einen einfachen Hund handle, dem Kläger und seiner Ehefrau sehr ans Herz gewachsen sei.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ ermessensfehlerfrei ergangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Beklagte die Krankheitsgeschichte des Hundes bei der Ausübung des Ermessens für eine Haltungsuntersagung unberücksichtigt lassen. Ausschlaggebende Erwägungen der Beklagten für die Haltungsuntersagung waren, dass es sich bei „Benny“ um einen „schwierigen“ Hund handle und der Kläger nicht die erforderliche Halterzuverlässigkeit besitze. Diese Einschätzung der Beklagten beruht auf dem bei den zahlreichen Beißvorfällen (insgesamt vier) zu Tage getretenen unachtsamen Verhalten des Klägers und seiner Weigerung, den mit Bescheid vom 10. April 2012 verfügten Leinen- und Maulkorbzwang zu befolgen. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls am 20. Juni 2013 dem Hund wegen seiner Erkrankung keinen Maulkorb hätte anlegen können, hätte er als umsichtiger Hundehalter, der sich dessen bewusst ist, dass sein Hund ein „Angstbeißer“ ist, andere, geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass sich die von dem Hund ohne Maulkorb ausgehende Gefahr wiederum realisiert. Der Kläger hat nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung des Hundes zu ermöglichen. Das komplette Ignorieren der bisherigen Vorfälle und des deshalb von der Beklagten verfügten Maulkorbzwangs unterstreicht vielmehr die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei uneinsichtig und unzuverlässig. Weiterhin hat der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung zum Beißvorfall vom 20. Juni 2013 am 1. Juli 2013 selbst angegeben, dass er, wenn er auf der Wiese mit „Benny“ spazieren gehe, ihm nie einen Maulkorb anlege (Bl. 134 der Behördenakte). Wenn die Beklagte und ihr folgend auch das Erstgericht dem Kläger aufgrund dieser Verhaltensweise, die er trotz der vorangegangenen Beißvorfälle vom 29. November 2011, 4. Januar 2012 und vom 11. März 2012 an den Tag gelegt hat, Uneinsichtigkeit attestieren, liegt darin kein Ermessensfehler.

Hinzukommt, dass die Beklagte die geschilderte Erkrankung des Hundes bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigten konnte, da sie ihr vor Erlass des Bescheides vom 13. August 2013 nicht bekannt war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat der Kläger bei der Anhörung zur beabsichtigten Haltungsuntersagung durch seine damalige Bevollmächtigte (Schreiben v. 8.8.2013) nicht vortragen lassen, dass er aufgrund der schlechten Wundheilung nicht in der Lage gewesen wäre, „Benny“ den Maulkorb anzulegen. Auch sagen die vorgelegten Atteste nichts darüber aus, dass auch zum Zeitpunkt des Beißvorfalls am 20. Juni 2013 der Zustand der Operationswunde das Anlegen des Maulkorbs verhindert hätte. Aus dem Schreiben der Tierarztpraxis Dr. med. vet. A. S. ergibt sich, dass die Wunde am 22. März 2013 geschlossen und am 3. April 2013 die Wundbehandlung abgeschlossen war.

Das Verhalten des Klägers nach dem Beißvorfall und die Uhrzeit des Vorfalls konnten im Rahmen der Entscheidung über das Haltungsverbot unberücksichtigt bleiben, weil sie sich weder zu seinen Lasten noch zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten. Zweck eines Hundehaltungsverbots ist die Unterbindung der in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Gefahren. Zu bewerten ist folglich nur das Verhalten des Klägers, das zur Realisierung der Gefahr beigetragen hat. Ausschlaggebend war insoweit, dass der Kläger seinem Hund trotz der behördlichen Anordnung und der vorangegangenen Beißvorfälle keinen Maulkorb angelegt hatte.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag setzt sich das Erstgericht mit seinen Ausführungen, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, nicht an die Stelle der Behörde und übt selbst Ermessen aus. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich und zutreffend erläutert, weshalb sie den Kläger in Bezug auf die von seinem Hund ausgehenden Gefahren für uneinsichtig und deshalb eine Haltungsuntersagung für ermessensgerecht hält. Das Verwaltungsgericht stellt deshalb zu Recht fest, dass die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Haltung seines Hundes „Benny“ zu untersagen, ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unterstreichen letztlich nur die bereits von der Beklagten bei der Ermessenentscheidung berücksichtigte Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch wenn nach Auffassung des Klägers ein Wiederaufnahmeantrag für ein abgeschlossenes Verfahren vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als Beleg für seine Uneinsichtigkeit angeführt wird, ist die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte ihre Entscheidung, wegen der Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers ein Haltungsverbot für den Hund „Benny“ auszusprechen, ermessensfehlerfrei getroffen hat.

Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ sei verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 LStVG, weil ein milderes Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr nicht vorgelegen habe. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die umfassende, im vorliegenden Fall aber nicht angeordnete Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr ist und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4 m. w. N.; für ein Pferdehaltungsverbot: B. v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m. w. N.). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B. v. 29.9.2011 -10 ZB 10.2160 u. a. - juris Rn. 13). Vorliegend untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes „Benny“. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag musste die Beklagte zuvor nicht noch weitere Zwangsmittel zur Durchsetzung des Leinen- und Maulkorbzwangs anordnen, damit diese Haltungsuntersagung auch bei Berücksichtigung der Belange des Hundehalters den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Nach den ersten beiden Beißvorfällen mit dem Hund „Benny“ hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10. April 2012 einen zwangsgeldbewehrten Leinen- und Maulkorbzwang verfügt. Nachdem anlässlich des Beißvorfalls vom 20. Juni 2013 bekannt geworden war, dass der Kläger gegen die Anordnung des Maulkorbzwangs verstoßen hatte, stellte die Beklagte am 11. Juli 2013 das angedrohte Zwangsgeld fällig. Auch wenn es nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 zu keinen weiteren Beißvorfällen mit „Benny“ mehr kam, erweist sich die verfügte Haltungsuntersagung als verhältnismäßig. Denn dieser Beißvorfall hatte seine Ursache darin, dass der Kläger offensichtlich mit der Haltung des Hundes überfordert ist und trotz der Vorgeschichte nicht bereit war, der sicherheitsbehördlichen Anordnung des Maulkorbzwangs für den Hund Folge zu leisten. Offenbar wollte der Kläger trotz der vorangegangenen Beißvorfälle nicht wahrhaben, dass von seinem Hund eine erhebliche Gefahr für andere Menschen ausgeht, wenn er nicht fest angeleint ist und keinen Maulkorb trägt. Da der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben, wonach er dem Hund beim Ausführen auf der Wiese nie einen Maulkorb anlege, über ein Jahr lang offensichtlich nicht an den mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Maulkorbzwang gehalten hat, musste die Beklagte nach dem erneuten Beißvorfall und der Fälligstellung des Zwangsgeldes auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sich künftig an ihre Anordnung halten würde. Hinzukommt, dass der Kläger nicht nur gegen den Maulkorbzwang verstoßen hat, sondern erneut ein Mensch von „Benny“ gebissen wurde, weil der Kläger die von seinem Hund ausgehende Gefahr falsch einschätzte. Bei einer derartigen Sachlage und mit Blick auf die besondere Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) musste die Beklagte nicht abwarten, ob der Kläger nochmals gegen den Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen und „Benny“ wieder zubeißen würde, bevor sie die Anordnung zur Untersagung der Hundehaltung erließ. Der vom Kläger vorgeschlagene Besuch einer Hundeschule ist kein geeignetes Mittel, um die von dem Hund ausgehende Gefahr mit sofortiger Wirkung und dauerhaft zu unterbinden.

Dem Umstand, dass die Abgabe des Hundes für den Kläger sicherlich einen großen Verlust bedeutet, kann angesichts der zahlreichen durch den Hund verursachten Gesundheitsschäden und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Klägers, auf das Verhalten des Hundes angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Insoweit überwiegt die Verpflichtung der Beklagten, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse des Klägers, „Benny“ bei sich zu behalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.