Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2016 - 10 CS 15.2369

published on 05/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2016 - 10 CS 15.2369
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 weiter. Mit diesem Bescheid war ihm u. a. die Hundehaltung untersagt worden.

Der Antragsteller ist Halter eines Mischlingshundes. Für den Ortsbereich der Stadt E., in der der Antragsteller wohnt, bestimmt die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde vom 15. Februar 2001, dass ein großer Hund im Gemeindegebiet nur angeleint ausgeführt werden darf.

Der Antragsteller verstieß nachweislich am 28. Januar 2012, am 1. Februar 2012 und am 26. November 2012 gegen die Anleinpflicht.

Am 7. Juni 2012 zeigte Herr H. einen Vorfall mit dem Hund des Antragstellers an. Der Hund sei vor ca. 4 Monaten aus dem Hofbereich auf die Straße gelaufen gekommen und habe seine kleine Tochter (4 Jahre) „gestellt“. Diese traue sich seither nicht mehr, an dem Grundstück des Antragstellers vorbeizugehen. Ein ähnlicher Vorfall habe sich am 7. Juni 2012 mit der Tochter einer befreundeten Familie ereignet. Der Antragsteller habe die Straße gekehrt, der Hund sei dabei frei herumgelaufen und dem Kind entgegengesprungen. Der Antragsteller habe sich geweigert, den Hund anzuleinen. Aufgrund dieses Vorfalls hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 2012 zu einer Einzelanordnung gemäß Art. 18 LStVG an.

Bei weiteren Vorfällen am 16. Oktober 2013 und am 18. Oktober 2013 griff der nicht angeleinte Hund des Antragstellers einen anderen Hund, der angeleint war, an. Bei dem Versuch, die beiden Hunde zu trennen, zog sich der Eigentümer des anderen Hundes eine Verletzung an der Schulter und am Arm zu und zerriss sich die Hose. Sein Hund wurde vom Hund des Antragstellers in den Hals gebissen. Der Antragsteller griff nicht ein.

Am 5. Dezember 2013 ging der nicht angeleinte Hund des Antragstellers wiederum auf einen anderen Hund los. Der Antragsteller unternahm erneut nichts, um die beiden Hunde zu trennen.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, seinen Mischlingshund außerhalb seines Grundstücks nur mit einer reißfesten Leine auszuführen. Außerhalb von bebautem Gebiet sei der Hund rechtzeitig vorher an die Leine zu nehmen, wenn es zur Begegnung mit anderen Menschen oder Tieren komme. Zudem habe der Antragsteller zu gewährleisten, dass der Hund auf dem Grundstück sicher verwahrt werde. Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 250 Euro angedroht. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Am 8. November 2014 griff der Hund des Antragstellers wiederum einen anderen Hund an, nahm ihn ins Maul und schüttelte ihn. Der Hund des Antragstellers war nicht angeleint.

Bei einem Vorfall am 12. Januar 2015 biss der Hund des Antragstellers den Hund eines anderen Hundehalters in den Bauch. Auch bei diesem Vorfall war der Hund des Antragstellers nicht angeleint.

Wegen der Verstöße gegen die Anleinpflicht wurden gegen den Antragsteller zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die jeweiligen Anhörungsbögen sandte er nicht zurück.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 stellte die Antragsgegnerin wegen des Verstoßes gegen den Leinenzwang am 8. November 2014 und am 12. Januar 2015 die im Bescheid vom 23. Januar 2014 angedrohten Zwangsgelder fällig. Sie teilte dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, ein Hundehaltungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG anzuordnen, weil er noch Zahlungen in Höhe von 28.000 Euro an die Antragsgegnerin zu leisten habe und die Beitreibung des fälligen Zwangsgeldes daher aussichtslos erscheine.

Mit Bescheid vom 26. März 2015 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Hundehaltung (Nr. 1). Sie ordnete an, dass er den in seinem Besitz befindlichen Hund innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides abzugeben und die Abgabe nachzuweisen habe (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Abgabeanordnung nicht nachkomme, drohte die Antragsgegnerin die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Ferner drohte sie die Entziehung des Eigentums an dem Hund an (Nr. 4). In Nr. 5 des Bescheides wies sie auf die Verwertung des Hundes nach Art. 27 PAG hin. Das Haltungsverbot stützte die Antragsgegnerin auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die geschilderten Vorfälle zeigten, dass vom Hund des Antragstellers erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen ausgingen. Beim Antragsteller sei zudem die persönliche Eignung zur Hundehaltung nicht gegeben. Er habe die Anordnungen zur Haltung seines Hundes nicht beachtet. Auch die Androhung von Zwangsgeld habe nicht dazu geführt, Gefahrensituationen zu verhindern und den Antragsteller von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Haltung des Hundes zu überzeugen. Es sei nicht hinzunehmen, dass die Allgemeinheit durch die fortgesetzte Missachtung der öffentlichen Interessen weiterhin der Gefährdung durch den freilaufenden Hund ausgesetzt sei. Ein anderes geeignetes milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 9. April 2015 Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2015 wiederherzustellen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. April 2015 gegen den Bescheid vom 26. März 2015 ab. Prozesskostenhilfe gewährte es nur insoweit, als sich die Klage gegen die in Nummer 4 des Bescheides vom 26. März 2015 angedrohte Enteignung wendet. Im Übrigen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.

Die auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Untersagung der Hundehaltung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheides erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach Art. 7 Abs. 2 LStVG könnten Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichten (Nr. 1), zu unterbinden und/oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheine, bedrohten oder verletzten (Nr. 3). Vorliegend seien die Tatbestände des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG erfüllt. Beim Hund des Antragstellers, der eine Schulterhöhe von mehr als 50 cm aufweise, handle es sich um einen großen Hund im Sinne des Art. 18 Abs. 1 LStVG sowie des § 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde vom 15. Februar 2001 der Stadt E. (HVO). Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG könne mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des Art. 18 Abs. 1 LStVG erlassenen Verordnung oder einer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 2 LStVG erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandle. Die vom Antragsteller begangenen Verstöße gegen die Leinenpflicht stellten somit Ordnungswidrigkeiten nach Art. 18 Abs. 3 LStVG dar. Die hartnäckigen Verstöße gegen die Anleinpflicht in der Vergangenheit ließen darauf schließen, dass der Antragsteller auch in Zukunft seinen Hund nicht anleinen werde und damit jeweils eine weitere Ordnungswidrigkeit begehen werde.

Vom Hund des Antragstellers gehe auch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit für ein von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut aus. Voraussetzung hierfür sei nicht, dass der Hund - etwa durch aggressives Verhalten, das Stellen von Passanten oder gar Beißen - bereits auffällig geworden sei, ein schädigendes Ereignis also bereits stattgefunden habe. Vielmehr sei zur Annahme einer Gefahr ausreichend, wenn sich ein Hund gefahrdrohend gezeigt habe, ohne dass der Halter hiergegen eingeschritten sei. Der Hund des Antragstellers habe bereits mehrfach andere Hunde angegriffen und teilweise durch Bisse verletzt. Zudem habe er bereits auch Menschen angegangen. Im Zusammenhang mit einem Angriff auf einen anderen Hund sei es bereits zu einer Verletzung eines Menschen gekommen. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass die konkrete Gefahr bestehe, der Hund des Antragstellers werde auch in Zukunft andere Hunde oder Menschen angreifen oder verletzen. Damit bestehe eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen. Diese vom Hund des Antragstellers ausgehende Gefahr werde dadurch verstärkt, dass er nichts unternehme, um ihr entgegenzuwirken. Er lasse seinen Hund auch weiterhin unangeleint herumlaufen. Die Untersagung der Hundehaltung sei auch verhältnismäßig. Der Antragsteller missachte seit 2012 hartnäckig und nachhaltig den sich aus § 1 Nr. 2 HVO ergebenden, ihm gegenüber zusätzlich durch Bescheid vom 23. Januar 2014 zwangsgeldbewährt konkretisierten Leinenzwang und habe sich bislang weder durch die Androhung des Zwangsgeldes noch durch die zahlreichen gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu bewegen lassen, den Leinenzwang zu befolgen und so die von seinem Hund ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zudem verfüge der Antragsteller über keinerlei finanzielle Mittel und schulde der Antragsgegnerin bereits einen Betrag von 28.000 Euro, so dass die weitere Fälligstellung von Zwangsgeldern aussichtslos erscheine.

Der Antragsteller erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Oktober 2015, soweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt worden ist und dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auferlegt worden sind.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2015 vor, dass von seinem Hund keine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit für ein nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut ausgehe. Es liege in der Natur von Hunden, dass sie miteinander rauften. Dies könne nicht dazu führen, ihm zu untersagen, Hunde zu halten. Seit der Rechtshängigkeit des Verfahrens seien keine Vorfälle mit seinem Hund gemeldet worden, die belegten, dass die Allgemeinheit konkret gefährdet werde oder es zu Verletzungen von Rechtsgütern gekommen sei. Sein Hund habe vielmehr in der Zwischenzeit Welpen zur Welt gebracht, die alle ausnahmslos neue Herrchen gefunden hätten, weil der Charakter des Hundes entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin als vertrauenswürdig angesehen worden sei.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung.

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss sie unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde jedenfalls teilweise nicht, weil sie lediglich pauschal darauf verweist, dass von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschützte Rechtsgüter durch den Hund des Antragstellers nicht verletzt würden und ein Hundehaltungsverbot nicht gerechtfertigt sei, ohne auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts einzugehen.

Aber auch unterstellt, dass der Antragsteller die Gründe, aus denen die Entscheidung aufzuheben sein soll, den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat, erweist sich das Verbot der Hundehaltung unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung dennoch voraussichtlich als rechtmäßig, so dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt hat. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkte lassen nicht erkennen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Untersagung der Hundehaltung auch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt werden kann, weil der Antragsteller beharrlich gegen den sich aus der Hundehaltungsverordnung und aus dem Bescheid vom 23. Januar 2014 ergebenden Leinenzwang verstoßen und insoweit einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt hat. Angesichts der hartnäckigen Weigerung des Antragstellers, seinen Hund anzuleinen, ist auch davon auszugehen, dass er sein uneinsichtiges Verhalten fortsetzen und somit weiterhin Ordnungswidrigkeiten begehen wird. Mit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht auseinander, so dass bereits aus diesem Grund der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muss.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Hundehaltungsverbot könne nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt werden, weil von seinem Hund zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgegangen sei, reicht dies nicht aus, um die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur konkreten Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch den Hund des Antragstellers hinreichend substantiiert in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb seiner Ansicht nach die konkrete Gefahr bestehe, dass der Hund auch in Zukunft andere Hunde oder Menschen angreifen oder verletzen werde und somit eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit ein von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut bestehe. Es hat dabei insbesondere auf die Vorfälle vom April bzw. Juni 2012 abgestellt, bei denen der Hund des Antragstellers Herrn H. und dessen vierjährige Tochter sowie die fünfjährige Tochter der Familie M. angegangen ist. Auch bei den Vorfällen vom 16. bzw. 18. Oktober 2013 wurde ein Hundehalter verletzt, der seinen Hund vor dem Angriff des Hundes des Antragstellers schützen wollte. Das pauschale Bestreiten einer Gefährdung oder Verletzung eines von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschützten Rechtsguts ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass seit dem Ergehen der streitgegenständlichen Anordnung keine Vorfälle mit seinem Hund mehr bekannt geworden seien, widerlegt nicht per se die durch die bisherigen Vorfälle indizierte Gefahrenlage (BayVGH, B. v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837 - juris Rn. 20). Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass von seinem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er seinen Hund inzwischen stets angeleint ausführt. Selbst wenn es sich bei dem Verhalten des Hundes um sog. hundetypische Reaktionen auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere gehandelt haben sollte, zieht dies die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für andere Menschen verursachen (vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 6 m. w. N.). Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet. Vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt. Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier sicherheitsrechtlich auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (BayVGH, B. v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.837 - juris Rn. 19 m.w.N; B. v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass kein anderes geeignetes milderes Mittel zur Abwehr der konkreten Gefahr für die menschliche Gesundheit bestehe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass der Einwand des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die Untersagung der Hundehaltung sei keinesfalls gerechtfertigt, nicht zum Tragen kommt. Zwar ist die Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr. Sie ist jedenfalls aber dann verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung muss die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung solcher Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4). Eine umfassende Haltungsuntersagung kommt auch dann in Betracht, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B. v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rdnr. 8 m. w. N.). Diesen Erfordernissen ist die Antragsgegnerin hier nachgekommen. Sie hat zunächst einen zwangsgeldbewährten Leinenzwang gemäß Art. 18 LStVG angeordnet und nach weiteren Verstößen des Antragstellers gegen den Leinenzwang die Zwangsgelder fällig gestellt. Sie hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsgelder keinen Erfolg verspreche, weil der Antragsteller aufgrund seiner finanziellen Situation die Zwangsgelder nicht begleichen könne. Zudem hat sie darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtsbewusstsein und auch keinerlei Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr erkennen lasse und sich gegenüber Appellen, seiner Pflicht als Hundehalter gerecht zu werden, uneinsichtig gezeigt habe. Diesen Feststellungen ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 06/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ
published on 31/07/2014 00:00

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.