Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Sept. 2016 - 4 AZR 964/13
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E - wird zurückgewiesen.
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2. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5. Januar 2012 - 6 Ca 1015/11 E - abgeändert hat.
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3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5. Januar 2012 - 6 Ca 1015/11 E - wird auch insoweit zurückgewiesen.
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4. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist Diplom-Ingenieurin für Informationsverarbeitung (TU Dresden). Sie ist seit dem 15. Juni 1992 als Verwaltungsangestellte beim beklagten Land beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L).
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Im Oktober 2005 wurde der Klägerin die Aufgabe einer IT-Sicherheitsbeauftragten für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) übertragen. Sie erhielt seit November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L. Nach der Tätigkeitsbeschreibung von September 2008 hatte sie die nachstehenden Tätigkeiten mit dem jeweils angegebenen Anteil an der gesamten Arbeitszeit auszuführen:
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1.
Steuern und Koordinieren des IT-Sicherheitsprozesses (75 %)
„-
Erstellung und Fortschreibung der IT-Sicherheitsleitlinie
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Koordinierung der Erstellung und Fortschreibung eines IT-Sicherheitskonzeptes
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Erarbeitung von Realisierungsplänen zur Umsetzung der von IT-Sicherheitsmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung
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Erarbeitung und Koordinierung von Teilkonzepten (z.B. Archivierungskonzept, Notfallvorsorgekonzept usw.)
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Unterstützung der Erarbeitung von Richtlinien und Regelungen zur IT-Sicherheit
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Dokumentation der Umsetzung des IT-Sicherheitskonzeptes
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Wahrnehmung der Berichtspflicht über den Stand der IT-Sicherheit gegenüber der Hausleitung und dem IT-Sicherheitsteam
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Pflege und Aktualisierung des Datenbestandes im GS-Tool
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Koordinierung sicherheitsrelevanter Projekte
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Untersuchung sicherheitsrelevanter Vorfälle
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Recherchieren von Bedrohungsszenarien und ständige Information über Entwicklungen im Bereich der IT-Sicherheit“
2.
Zusammenarbeit mit dem nachgeordneten Geschäftsbereich (14 %)
„-
Leitung des IT-Sicherheitsteams
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Koordinierung und Unterstützung der Übernahme von Sicherheitsrichtlinien und Regelungen im nachgeordneten GB
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Unterstützung bei der Umsetzung des IT-Sicherheitsprozesses und Erarbeitung von eigenen Teilkonzeptionen“
3.
Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den IT-Sicherheitsprozess (11 %)
„-
Konzeption und Pflege von Intranetseiten zur Sensibilisierung der Beschäftigten
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Initiierung von Informationsveranstaltungen und Schulungsmaßnahmen zur Thematik IT-Sicherheit
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Bereitstellung von Informationsmaterial“
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In der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2013 war die Klägerin freigestelltes Personalratsmitglied. Nach Ende ihrer Freistellung kehrte sie nicht auf die Stelle als IT-Sicherheitsbeauftragte zurück, sondern erhielt eine andere Aufgabe zugewiesen.
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Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 machte die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L, mindestens aber nach der Entgeltgruppe 13 TV-L seit August 2007 erfolglos geltend.
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Mit ihrer am 19. April 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre bis zum 31. Mai 2013 maßgeblich auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ib Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (im Folgenden BAT-O), zumindest aber das der VergGr. IIa Fallgruppe 1a zum BAT-O. Sie setze ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Informatik voraus. Die Einführung, Umsetzung und Aufrechterhaltung der Informationssicherheit im Geschäftsbereich des MLU sei eine Aufgabe von hoher Komplexität. Von besonderer Bedeutung seien dabei Kenntnisse der theoretischen Informatik und Mathematik, die Bestandteil eines Informatikhochschulstudiums seien. Diese universitär vermittelten theoretischen und methodischen Grundlagen ermöglichten das für die Tätigkeit erforderliche abstrakte und analytische Denken, das von den geforderten komplexen Aufgaben vorausgesetzt werde. Neben der Beherrschung sowohl des physikalischen als auch des virtuellen Aufbaus sowie der Strukturierung von informationstechnischen Netzen, dem technischen Standard und den Entwicklungen im Hard- und Softwarebereich seien Kenntnisse über mögliche Programm- und Bearbeitungsabläufe sowie über Datenübertragungsmethoden erforderlich, um die für Schutzbedarfsanalysen notwendigen Schadensszenarien und Risikoabschätzungen oder Datensicherungs- und Schulungskonzepte erstellen zu können.
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Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Mai 2013 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz beginnend mit Rechtshängigkeit zu verzinsen,
hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr nach Maßgabe des vorstehenden Antragstextes Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen.
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Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der von ihr begehrten Vergütungsgruppen nicht. Zur Ausführung ihrer Tätigkeit als IT-Sicherheitsbeauftragte sei ein wissenschaftliches Hochschulstudium nicht erforderlich.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. August 2007 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre ursprünglichen Klageziele weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet, die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige (st. Rspr., sh. nur BAG 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 14) Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 14 TV-L noch der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L oder der Entgeltgruppe 13 TV-L. Sie erfüllte im streitigen Zeitraum die Tätigkeitsmerkmale der geltend gemachten Entgeltgruppen nicht.
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I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit zunächst die Vorschriften des BAT-O und gelten seit dem 1. November 2006 die Vorschriften des TV-L. Da der Klägerin die hier zu bewertende Tätigkeit einer IT-Sicherheitsbeauftragten bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 übertragen wurde und ihr Arbeitsverhältnis über den 1. November 2006 hinaus fortbestand, sind für das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts maßgebend (§ 1 Abs. 1 TVÜ-Länder).
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1. Die Regelungen des TVÜ-Länder lauten insoweit auszugsweise:
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„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte),
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
…
§ 3
Überleitung in den TV-L
Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 nach den folgenden Regelungen in den TV-L übergeleitet.
§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1)
Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O …) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B … den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. …
§ 17
Eingruppierung
(1) Die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 fort. Für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gelten die entsprechenden Vorschriften des Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort; dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen. Diese über den 31. Dezember 2011 hinaus fortgeltenden Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
Niederschriftserklärung zu § 17 Absatz 1:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT/BAT-O spätestens bis zum 31. März 2012 entsprechend den Grundsätzen der Tarifeinigung vom 10. März 2011 zu überarbeiten und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen.
…
§ 29a
Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012
…
(2) In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind.
Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2:
Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.
…
Anlage 2
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)
Teil A
Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C
Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
…
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Keine Stufe 6
Keine
Ib ohne Aufstieg nach Ia
Ib nach Aufstieg aus IIa
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren
13 Ü
Keine Stufe 6
Keine
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren
13
Keine Stufe 6
Keine
IIa ohne Aufstieg nach Ib
12
Keine Stufe 6
Keine
IIa nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
…“
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2. Der BAT-O enthielt zur Eingruppierung folgende Regelung:
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„§ 22 Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
1.
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2.
Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.“
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3. Die Anlage 1a zum BAT/BAT-O enthielt ua. folgende Regelungen:
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„Vergütungsgruppe I b
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
…
Vergütungsgruppe II a
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
…
Protokollnotizen:
Nr. 1
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist.“
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II. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen steht der Klägerin auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kein Entgelt nach einer Vergütungsgruppe des BAT-O zu, die nach den Regelungen des TVÜ-Länder zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 14 oder 13 TV-L führt. Auch wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, die Entgeltgruppe 13 Ü sei als ein „Weniger“ im Klageantrag mit enthalten, ist die Klage gleichfalls unbegründet. Die Klägerin erfüllt schon nicht das Tätigkeitsmerkmal einer Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und einer entsprechenden Tätigkeit iSd. VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O.
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1. Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Ihre auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 3 b der Gründe; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -).
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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Klägerin schon diese Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. IIa BAT-O nicht und hat damit weder einen Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 13 TV-L noch auf einen solchen nach der Entgeltgruppe 14 TV-L. Sie ist keine Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in einer entsprechenden Tätigkeit iSd. Tarifnormen.
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a) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung der Erforderlichkeit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung allein - abstrakt - auf die Stellen von „IT-Sicherheitsbeauftragten“ abgestellt und nicht auf die - konkrete - von der Klägerin geschuldete, auszuübende Tätigkeit. Dabei hat es schon keinen Arbeitsvorgang bestimmt. Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT-O ist aber nach § 22 Abs. 2 BAT-O der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal(BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19 mwN; sh. zum Arbeitsvorgang und dessen Bestimmung etwa 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN). Ob die im Tatbestand aus der Tätigkeitsbeschreibung von September 2008 genannten Tätigkeiten mit den jeweiligen Arbeitszeitanteilen die auszuübenden Tätigkeiten der Klägerin sind, hat das Landesarbeitsgericht genauso wenig festgestellt wie die Tatsache, ob es sich bei diesen um einen oder mehrere Arbeitsvorgänge handelt.
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b) Auch die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen das gefundene Ergebnis nicht. Seine Begründung ist widersprüchlich und lässt des Weiteren nicht erkennen, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin als „IT-Sicherheitsbeauftragte“ einen akademischen Zuschnitt hat. Das Berufungsgericht hat nach der Durchführung der Beweisaufnahme angenommen, die Tätigkeit der Klägerin stelle überwiegend eine ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit dar (S. 10 des Berufungsurteils). Bei der anschließenden Subsumtion hat es dann aber ausreichen lassen, „dass es sich bei der hier im Streit stehenden Stelle um eine Arbeit handelt, für die eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist“ (S. 12 des Berufungsurteils). Damit hat es verkannt, dass es nicht auf die Erforderlichkeit (irgend-)„einer“ wissenschaftlichen (Hochschul-)Bildung ankommt, sondern auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung der Klägerin.
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c) Für die weiteren Folgerungen des Landesarbeitsgerichts, bei der im Streit stehenden Stelle handele es sich um eine Arbeit, „für die eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich“ sei, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Grundlagen. Es hat keine Feststellungen zu den konkreten Ausbildungsinhalten der Hochschulbildung der Klägerin bzgl. ihrer auszuübenden Tätigkeit getroffen. Insbesondere fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu den im Hochschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten der Klägerin und weshalb diese für ihre auszuübende Tätigkeit nicht bloß nützlich oder erwünscht, sondern notwendig sind, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 37; 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - zu I 3 c bb (1) der Gründe; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -). Das Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, welche Hochschulbildung die Klägerin abgeschlossen hat. Feststellungen zu den der Klägerin in ihrer konkreten Hochschulbildung vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten hat es genauso wenig getroffen, wie zu den Anforderungen an die einzelnen der Tätigkeitsbeschreibung zu entnehmenden Tätigkeiten.
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Auch aus den vom Landesarbeitsgericht in seinem Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätzen der Klägerin vom 12. April 2012 und vom 21. November 2012 sowie vom 14. Dezember 2012 mit Anlagen, ist nicht ersichtlich, welche der dort vorgebrachten Tatsachen das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen (zur Zulässigkeit der Tatsachenfeststellung in den Entscheidungsgründen BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b bb (1) der Gründe, BAGE 114, 33).
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d) Schließlich lassen sich die für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen weder dem vom Landesarbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachten noch dem der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegenden Beweisbeschluss entnehmen. Zum einen ersetzt allein eine Verweisung auf ein Gutachten die erforderliche gerichtliche Tatsachenfeststellung nicht (BAG 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 c bb der Gründe, BAGE 90, 53). Zum anderen beschäftigt sich das Sachverständigengutachten vor allem mit den Anforderungen an eine Tätigkeit eines IT-Sicherheitsbeauftragten im Allgemeinen und der Frage, ob dafür eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist. Mit der Frage, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin in ihrem konkreten Studium vermittelt wurden und aufgrund welcher Tatsachen eben diese Kenntnisse für die von ihr auszuübende Tätigkeit erforderlich sind, setzen sich weder das Sachverständigengutachten noch die ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Berufungsverhandlung auseinander. Soweit der Gutachter ua. ausgeführt hat, IT-Sicherheitsbeauftragte benötigten „Argumente, Fähigkeiten und sog. soft-skills“, fehlt es schon an Feststellungen zu den Studieninhalten der Klägerin. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen, soweit sich die Klägerin diese zu Eigen gemacht hat. Weder ergibt sich hieraus, welche konkreten Fähigkeiten erforderlich sind und was dasjenige ist, was „man wissenschaftlich erlernt hat“, noch was die Klägerin in ihrem konkreten Hochschulstudium erlernt hat.
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e) Wenn das Landesarbeitsgericht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen angenommen hat, es sei davon auszugehen, dass die Position der IT-Sicherheitsbeauftragten nicht neben den Sicherheitsbeauftragten mit Berufsausbildung in den einzelnen Dezernaten, sondern über diesen angesiedelt sei und deshalb das „größere Wissen“ und eine - vom beklagten Land allerdings bestrittene - übergeordnete Stellung gegenüber den anderen Mitarbeitern bestehe, für die denklogisch Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert seien, wie sie nur in einer wissenschaftlichen Hochschulbildung erworben würden, ist diese Schlussfolgerung weder zwingend noch ersetzt sie die erforderlichen Feststellungen zu den erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten und deren Erwerb im Rahmen der wissenschaftlichen Hochschulbildung der Klägerin. Allein das Erfordernis eines „größeren Wissens“ gegenüber Mitarbeitern mit Berufsausbildung lässt nicht den Schluss zu, die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfordere eine wissenschaftliche Hochschulbildung.
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3. Da schon nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. IIa BAT-O gegeben sind, erfüllt die Klägerin auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der weiteren Fallgruppe der VergGr. Ib BAT-O. Deshalb kann dahinstehen, ob ihr Vortrag zu den jeweiligen Heraushebungsmerkmalen schlüssig und hinreichend substantiiert ist.
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4. Da die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa BAT-O nicht erfüllt, ist sie auch nicht nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L zu vergüten.
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III. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfüllt bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge (dazu etwa BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN) die Anforderungen an die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IIa Fallgr. 1a oder Ib Fallgr. 1a BAT-O. Auch kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nicht in Betracht, um der Klägerin die Möglichkeit zu einem weiteren Sachvortrag zu eröffnen, da die Klage von Anfang an unschlüssig war.
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1. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie als Diplom-Ingenieurin für Informationsverarbeitung (TU Dresden) über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSd. tariflichen Tätigkeitsmerkmals verfügt.
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2. Die Klägerin hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung erworben hat und dass diese für die ihr übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinne erforderlich sind. Sie hat zwar umfangreich zu den Anforderungen an eine IT-Sicherheitsbeauftragte vorgetragen und behauptet, dafür seien Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich, wie sie nur in einem universitären Studium der Informatik, und zwar in der erforderlichen Tiefe nur in einem Masterstudiengang und nicht in einem Bachelorstudiengang, vermittelt würden. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Fähigkeit des analytischen Denkens sowie Kenntnisse der theoretischen Informatik und Mathematik wie zB Kenntnisse über informationstechnische Netze, IT-Systeme, Betriebssysteme, Datenbanken und Anwendungsprogramme seien für ihre Tätigkeit erforderlich, fehlt es jedoch gänzlich - sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren - an einem Vortrag, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung im Diplomstudiengang Informationsverarbeitung an der TU Dresden vermittelt hat. Erst recht lässt sich anhand ihres Vorbringens nicht erkennen, ob die ihr in ihrer konkreten Hochschulbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in Umfang und Tiefe tatsächlich für die Aufgabenerledigung erforderlich oder lediglich nützlich waren. Anhand der schlagwortartigen Benennung einzelner Kenntnisse und Fertigkeiten ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb sie in einem Umfang und einer Tiefe erforderlich sind, wie sie regelmäßig nur in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oä. vermittelt werden. Dies gilt umso mehr, als es ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Beschreibung des Bachelorstudiengangs Hochschulbildungen gibt, die ebenfalls - wenn auch in anderem Umfang und anderer Tiefe - die og. Inhalte vermitteln, jedoch lediglich eine Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern haben und damit die Anforderungen an eine wissenschaftliche Hochschulbildung im tariflichen Sinn nicht erfüllen.
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3. Auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Vortrags hatte bereits das Arbeitsgericht mit seiner klageabweisenden Entscheidung hingewiesen (vgl. zu einem ähnl. gelagerten Fall bereits BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 31) und ausgeführt, die Klägerin habe es versäumt, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung vermittelt habe und aus welchen Gründen ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten ihre Aufgabe als IT-Sicherheitsbeauftragte nicht ordnungsgemäß erledigt werden könne. Es bedürfe einer konkreten Darlegung, welche konkreten theoretischen und methodischen Kenntnisse oder Fertigkeiten gemeint seien, die für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin erforderlich und nicht nur nützlich seien. Damit hatte die Klägerin Anlass und nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG auch die prozessuale Obliegenheit, bereits mit der Berufungsbegründung ergänzend zur Schlüssigkeit der Klage vorzutragen. Dies ist nicht erfolgt.
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Eylert
Rinck
Klose
Kiefer
G. Kleinke
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Annotations
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)