Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2018 - 5 Sa 344/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:0524.5Sa344.17.00
published on 24/05/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2018 - 5 Sa 344/17
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. Juni 2017, Az. 7 Ca 125/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Differenzentgeltansprüche.

2

Die 1971 geborene Klägerin legte im Jahr 2002 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Sie ist seit dem 01.12.2008 bei der beklagten C. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. in der jeweils geltenden Fassung (TV-BA).

3

Mit Wirkung vom 01.05.2015 wurde der Klägerin die Tätigkeit als "Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II" im Jobcenter D-Stadt am Dienstort K. dauerhaft übertragen. Nach dem Organigramm des Leistungsbereichs in K. ist die Klägerin dem Leistungsteam 37 zugeordnet. Es besteht derzeit neben dem Teamleiter aus vier Sachbearbeitern und 13 Fachassistenten. Die Tätigkeit der Fachassistenten ist nach der Zuordnungstabelle zu § 14 Abs. 1 TV-BA der Tätigkeitsebene V zugeordnet. Die Kernaufgaben bestehen nach den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) in der Bearbeitung von Fällen mit "mittlerem Schwierigkeitsgrad". Nach der Gehaltstabelle BA betrug das Festgehalt der Klägerin nach Tätigkeitsebene V (Entwicklungsstufe 4) bis 31.01.2017 € 2.876,13 brutto, ab 01.02.2017 € 2.943,72 brutto. Daneben zahlt ihr die Beklagte zwei tarifliche Funktionsstufen der Stufe 1 iHv. jeweils € 60,00 brutto nebeneinander.

4

Mit ihrer am 16.02.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin mit dem unbezifferten Antrag zu 1) ab 01.02.2017 eine Vergütung nach Tätigkeitsebene IV (Entwicklungsstufe 2). Der Tätigkeitsebene IV sind nach der Zuordnungstabelle "Sachbearbeiter Leistungsgewährung im Bereich SGB II" zugeordnet. Deren Kernaufgaben bestehen in der Bearbeitung von Fällen mit "hohem Schwierigkeitsgrad". Nach der Gehaltstabelle betrug das Festgehalt bis 31.01.2017 € 3.252,05 brutto, ab 01.02.2017 € 3.328,47 brutto. Mit ihrem Antrag zu 2) macht die Klägerin bezifferte Entgeltdifferenzen für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 geltend. Außerdem begehrt sie - zweitinstanzlich nur noch für diese sechs Monate - die Funktionsstufe 2 der Tätigkeitsebene IV, die im streitgegenständlichen Zeitraum € 340,00 brutto betrug.

5

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie bearbeite regelmäßig Fälle mit "hohem Schwierigkeitsgrad" im Tarifsinne. Ihr obliege die Bearbeitung von Anfragen vorrangiger Leistungsträger, ob Erstattungsansprüche geltend gemacht werden. Dies bedeute die Berechnung der Überzahlung, die bei Zufluss der vorrangigen Leistung entstanden wäre, einschließlich der Erstellung der entsprechenden Annahmeanordnung (Sollstellung) im Finanzsystem ERP mit den unterschiedlichen Buchungsstellen (unterschiedliche Bedarfe der C. wie Regelbedarf, Sozialgeld, Mehrbedarf etc. sowie der kommunalen Träger). Im Bereich des ALG I stelle sich dabei bspw. ein hoher Schwierigkeitsgrad, wenn aufgrund der Höhe des ALG II nicht der volle Betrag des ALG I erstattet werde. In einem solchen Fall müsse bei der Nachberechnung des ALG II-Anspruchs im Falle einer Nachzahlung noch der Teilbetrag des ALG I angerechnet werden, der nicht erstattet worden sei. Im Bereich der Rentenansprüche ggü. der Deutschen Rentenversicherung oder ggü. von Berufsgenossenschaften stelle sich ein hoher Schwierigkeitsgrad bspw. bei der Erstattung von mehreren Monaten, weil genau auf die von der Rentenversicherung angegebenen Rentenbeträge sowie die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung geachtet werden müsse. Im Bereich der Grundsicherung stelle sich bspw. ein hoher Schwierigkeitsgrad, falls der Rentenanspruch nicht zur Bedarfsdeckung des Lebensunterhalts ausreiche. In diesem Fall müsse der Restanspruch vom bereits erstatteten Betrag durch die Rentenversicherung manuell abgezogen werden, da Erstattungen grundsätzlich nicht als Überzahlungen im Leistungsprogramm ALLERGRO angeordnet werden dürften. Im Bereich des Krankengeldes stelle sich bspw. ein hoher Schwierigkeitsgrad, da es der oftmals nicht einfachen Zusammenarbeit mit der X. bedürfe. Dabei müsse der kalendertägliche Nettobetrag des Krankengeldes durch Rücksprache mit der Krankenkasse ermittelt werden. Einen hohen Schwierigkeitsgrad stelle es dar, wenn es der Erkennung der Entstehung von vorrangigen Ansprüchen im Laufe des Leistungsbezuges bedürfe, auch bei Kindern und Jugendlichen von Bafög- und Berufsausbildungsbeihilfen je nach Schule und Ausbildungsart. Ein hoher Schwierigkeitsgrad entstehe bspw. bei der Berechnung temporärer Bedarfsgemeinschaften, wenn Kinder sich abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhielten. Wenn Kinder teilweise aus der Bedarfsgemeinschaft des Elternteils herausgenommen werden müssen, der das Kindergeld und ggf. Unterhaltsvorschuss erhalte, entstünden regelmäßige Überzahlungen. Diese müssten bei voller Anrechnung des Kindergeldes und Unterhaltsvorschusses berechnet werden. In diesem Fall sei Kindergeld und Unterhaltsvorschuss manuell hochzurechnen, da dies vom Leistungsprogramm ALLEGRO nicht automatisch berechnet werden könne. Dies erfordere einen hohen zeitlichen Aufwand und einen hohen Schwierigkeitsgrad, da ein nicht unbeträchtliches Fehlerpotential bestehe. Ein hoher Schwierigkeitsgrad bestehe auch bei der Berechnung der Unterkunftskosten. So bedürfe es der Berechnung der Angemessenheit dieser Kosten je nach Kommune innerhalb des Landkreises D-Stadt per Excel-Tabelle. Zu erstellende Nebenkostenabrechnungen seien dabei allenfalls dann einfach, wenn (was selten vorkomme) der Vermieter für ein Jahr gleich nachvollziehbar Heiz- und Nebenkosten getrennt aufführe. Schwierig sei diese Arbeit indes dann, wenn sich die Bruttokaltmiete nicht allein aus der Abrechnung ergebe, sondern über die Stadtwerke noch getrennt die Kosten für Wasser und Abwasser abgerechnet würden. Ein hoher Schwierigkeitsgrad bestehe auch bei Hauslasten von Hauseigentümern. Hier werde nach Fälligkeit der Abschläge der einzelnen Versorger bewilligt. Am schwierigsten stellten sich Schuldzinsen dar, weil diese anhand der eingereichten Unterlagen teilweise schwer zu ermitteln seien. Es müsse genau geprüft werden, ob es sich um Zinsen für die Eigenheimfinanzierung handele oder um andere Kredite. Ein hoher Schwierigkeitsgrad bestehe bei der vorzunehmenden Anrechnung von Erwerbseinkommen, wenn Einmalzahlungen herausgerechnet und auf sechs Monate verteilt werden müssten. Schwierig sei es auch, wenn in unterschiedlichen Zuflussmonaten Vorschuss- und Restzahlung berechnet werden müssen. In diesem Fall müsse manuell der Freibetrag berechnet und die bereinigten Beträge anteilig im Verhältnis zu den Auszahlungsbeträgen als sonstiges Einkommen erfasst werden. Schwierig sei dies vor allem deshalb, weil ein nicht unbeträchtliches Fehlerpotenzial bestehe. Ein hoher Schwierigkeitsgrad bestehe bei der Bearbeitung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, insb. unter Berücksichtigung der §§ 45, 48 SGB X. Im Falle der zu prüfenden und vorzunehmenden Rücknahme von Leistungsbescheiden bedürfe es der Weitergabe an die zuständigen OWiG-Stellen. Weiterhin sei insofern zu beachten, dass in Fällen der vorläufigen Bewilligungsrückforderungen nur mittels Erstattungsbescheid in Verbindung mit endgültiger Festsetzung möglich seien. Ein hoher Schwierigkeitsgrad bestehe bei der terminierten Annahme von Neuanträgen auch anerkannter Asylbewerber. Gerade die Asylthematik stelle sich in der Regel schwierig dar, da terminierte Kundenvorsprachen mit schwierigen Anliegen stattfänden.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

7

1. die Beklagte zu verurteilen, sie mit Wirkung ab dem 01.02.2017 in Stufe 2 der Tätigkeitsebene (TE) IV der ab dem 01.02.2017 gültigen Gehaltstabelle der Beklagten (Gehaltstabelle BA) einzugruppieren,

8

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.375,52 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat zusammengefasst vorgetragen, der Klägerin sei die Tätigkeit einer "Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II" übertragen worden. Diese Tätigkeit mit "mittlerem Schwierigkeitsgrad" übe sie auch tatsächlich aus. Die von der Klägerin aufgeführten Bearbeitungsvorgänge wie Berechnung von Überzahlungen, Erstattungen, Berechnung der Kosten der Unterkunft, Anrechnung von Erwerbseinkommen, Bearbeitung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden sowie die Annahme von Neuanträgen gehörten zum Aufgabenprofil der Fachassistenten Leistungsgewährung und prägten deren tägliche Arbeit.

12

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 14.06.2017 Bezug genommen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Zuordnung der Klägerin zur Tätigkeitsebene V sei tariflich zutreffend. Die Klägerin habe die Voraussetzungen der Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

14

Gegen das am 05.07.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 24.07.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.10.2017 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 05.10.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.

15

Die Klägerin macht geltend, sie sei in erster Instanz ihrer Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Sie habe nicht nur ihr tägliches Arbeitsfeld umfangreich beschrieben, sondern auch herausgearbeitet, dass, in welchem Umfang und bei welchen genauen Tätigkeiten sie Aufgaben mit "hohem Schwierigkeitsgrad" verrichte. Das Arbeitsgericht hätte daher in eine Beweisaufnahme eintreten müssen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie den hohen Schwierigkeitsgrad ihrer Aufgaben nicht darauf gestützt, dass der Umgang mit der Klientel problematisch sei. Das Arbeitsgericht habe sich zudem nicht mit dem maßgeblichen Kriterium auseinandergesetzt, dass sie - anders als die anderen Fachassistenten - über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfüge. Allein dieser Punkt hätte es gerechtfertigt, nach ihren Klageanträgen zu erkennen. Im Übrigen hätte sie das Arbeitsgericht gem. § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es ihren Vortrag für unsubstantiiert halte. Vorsorglich wiederhole sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und gehe darüber hinaus erneut ins Detail. Ihr gewöhnlicher Tagesablauf gestaltet sich exemplarisch wie folgt:

16

Zumeist zu Beginn eines Tages erledige sie Scan-Aufträge betreffend bereits erledigter Bearbeitungen für die sog. eAkte oder sie beschäftige sich - dies in weit höherem Umfang - mit der Bearbeitung verschiedener Fälle. Etwa gegen 12:00 Uhr sichte sie die Papierpost und sei mit der Fallbearbeitung beschäftigt. Im weiteren Verlauf des Tages bearbeite sie verschiedene Vorgänge. Zu diesen gehörten:

17
- die Anpassung, Überprüfung oder Neuaufstellung der Kosten der Unterkunft (KDU)
18
- die Bearbeitung von Aufhebung- und Erstattungsbescheiden
19
- die Erfassung oder Korrektur des Einkommens von Antragstellern
20
- die Ansprüche sog. Bedarfsgemeinschaften
21
- die Erstellung bzw. Überprüfung von Heiz- und Nebenkostenabrechnungen
22

Zudem würden ihr im Tagesverlauf vereinzelt bzw. vermehrt Aufgaben zugeteilt, die weit über den Tätigkeitsbereich einer Fachassistentin hinausgingen und unzweideutig in den Tätigkeitsbereich einer Sachbearbeiterin fielen. Am 19.06.2017 sei ihr bspw. von der Sachbearbeiterin der Fall mit der BG-Nummer 0000 übertragen worden. Es sei um die Geltendmachung eines Anspruchsübergangs nach der Auszahlung einer größeren Erbschaft an einen Leistungsbezieher gegangen. Im Jobcenter Y. sei der Fall vom dortigen Teamleiter erledigt worden. Am 20.06.2017 habe sie bspw. den Fall mit der BG-Nummer 0000 bearbeitet. Es sei um die Sichtung/Vorprüfung einer komplexen Heiz- und Nebenkostenabrechnung gegangen, was einen äußerst hohen Rechenaufwand erfordere. Am 23.06.2017 habe sie bspw. auf Bitten eines Sachbearbeiters den Auftrag "Weisungen bezüglich der ALLEGRO-Programmversion" erledigt, der laut E-Mail des Teamleiters an einen Sachbearbeiter gerichtet gewesen sei. Am 07.08.2017 habe ihr die Abfassung einer Antwort bzw. Stellungnahme auf den Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters eines Leistungsbeziehers oblegen. Dies sei eindeutig die Aufgabe zumindest eines Sachbearbeiters.

23

Nachfolgend schildere sie Tätigkeiten, die sie regelmäßig arbeitstäglich ausübe, die nicht mehr in den Tätigkeitsbereich einer Fachassistentin fielen. Sie sei für die tägliche Sichtung und Sicherung der Papierpost zuständig. Ihr obliege im Rahmen dieser Tätigkeit die Entscheidung, ob eine direkte Bearbeitung noch am gleichen Tag erfolgen oder der Vorgang zuerst gescannt werden müsse. Diese Tätigkeit sei laut Prozessbeschreibung durch einen Sachbearbeiter zu erledigen. Zudem erledige sie die Erstellung der Scanaufträge betreffend eingehender Widersprüche für das Postfach "WS-Stelle" nach interner Anweisung. Soweit ihr die Erstellung der Scanaufträge für die sog. eAkte obliege, werde diese Aufgabe in einem anderen Team, das für die Buchstaben S bis Z zuständig sei, von einer Sachbearbeiterin erledigt. Sie erledige Aufgaben mit sehr hohem Zeitaufwand, zu denen nicht alle Fachassistenten in der Lage seien. Dies betreffe bspw. den Fall einer temporären Bedarfsgemeinschaft, bei dem Kindergeldansprüche ebenso wie Unterhalts- und Unterhaltsvorschussleistungen für sechs Monate berücksichtigt werden müssten (so am 16.06.2017 in der Zeit von ca. 6:45 bis 8:00 Uhr). Ähnlich gelagert sei der Fall mit der BG-Nummer 0000 gewesen, im Rahmen dessen Umrechnungen des Kindergeldes bzw. von Unterhaltsvorschüssen zu berücksichtigen gewesen seien, der Arbeitsaufwand habe einen halben bis zu einem ganzen Arbeitstag betragen. Schließlich würden Bestandsaufgaben mit hohem Schwierigkeitsgrad nicht ausschließlich von an sich zuständigen Sachbearbeitern erledigt. So habe sie etwa Stellungnahmen im Rahmen von Widerspruchsverfahren verfasst.

24

Die Beklagte habe die Bearbeitung der eingehenden Post nach Einlegung der Berufung neu organisiert. Die Erstsichtung der Eingangspost, die sie bis dato alleinverantwortlich und selbständig erledigt habe, solle nunmehr auf Anweisung des Teamleiters durch ihre Vorgesetzte erfolgen. Die Beklagte mache sich offenbar ihren juristischen Hintergrund zu Nutze, wolle sie aber nicht entsprechend bezahlen. Deshalb versuche sie, ihre Leistungen zu schmälern. Die Beklagte betraue sie mit Arbeiten, die durch Sachbearbeiter zu erledigen seien, verweigere ihr jedoch die tarifkonforme Eingruppierung. Ihre Vorgesetzte übertrage ihr Sachbearbeiteraufgaben, zu deren Bearbeitung sie sich zeitlich oder aus anderen Gründen außerstande sehe. Sie verrichte die höherwertige Tätigkeit mit Wissen, Willen und Duldung ihrer Vorgesetzten. Auf die Übertragung derartiger Tätigkeiten durch die Geschäftsführung sei nicht abzustellen.

25

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.06.2017, Az. 7 Ca 125/17, abzuändern und

27

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.02.2017 nach Tätigkeitsebene IV (Entwicklungsstufe 2) des TV-BA zu vergüten,

28

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.375,52 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen,

31

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Klägerin sei keine Tätigkeit als Sachbearbeiterin übertragen worden. Hierfür sei nicht die Vorgesetzte, sondern gem. § 44d Abs. 4 SGB II die Geschäftsführung des Jobcenters zuständig. In den Prozessbeschreibungen sei geregelt, dass die Sichtung der Eingangspost durch den Sachbearbeiter zu erfolgen habe. Die Klägerin habe sich hieran vertragswidrig nicht immer gehalten. Die von der Klägerin mit BG-Nummern angeführten vermeintlich "schwierigen" Fälle, wiesen im Tarifsinne einen "mittleren" Schwierigkeitsgrad auf.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

34

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

35

1. Die von der Klägerin verfolgte Zahlungsklage (Antrag zu 2) auf Differenzvergütung für die Monate August 2016 bis Januar 2017 ist als Leistungsklage zulässig. Der - zuletzt - ausdrücklich auf Feststellung gerichtete, wenn auch bereits zuvor als solcher auszulegende Antrag zu 1) der Klägerin für die Zeit ab Februar 2017 ist als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere kommt der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu.

36

2. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat nach dem Arbeitsvertrag iVm. § 14 TV-BA keinen Anspruch darauf, ab dem 01.08.2016 der Tätigkeitsebene IV (Entwicklungsstufe 2) zugeordnet und entsprechend vergütet zu werden. Sie kann von der Beklagten weder Zahlung der Differenzvergütung zwischen der Tätigkeitsebene V und der Tätigkeitsebene IV TV-BA für die Monate von August 2016 bis Januar 2017 verlangen, noch ist sie ab dem 01.02.2017 nach Tätigkeitsebene IV zu vergüten. Sie hat in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 nach § 20 TV-BA auch keinen Anspruch auf die tarifliche Funktionsstufe nach Stufe 2 als weiteren Gehaltsbestandteil.

37

2.1 Die für die Eingruppierung und Vergütung der Klägerin maßgebenden Regelungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA), der kraft einzelvertraglicher Vereinbarung für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, lauten wie folgt:

38

"§ 14 Eingruppierung

39

(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).

40

(2) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm nach Absatz 1 übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie einer Tätigkeit, die einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Tätigkeitsebene zugeordnet ist, entspricht und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Tätigkeitsebene eingruppiert.

41

42

§ 16 Struktur des Gehaltssystems

43

(1) Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus Festgehalt (§ 17) und Funktionsstufen (§ 20). Daneben können nach Maßgabe der zu § 21 vereinbarten tariflichen Regelungen zur Leistungsbezahlung leistungsorientierte Gehaltsbestandteile gezahlt werden.

44

45

§ 17 Festgehalt

46

(1) Die/der Beschäftigte erhält ein monatliches Festgehalt. Die Höhe bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in der die/der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 18).

47

(2) Die Höhe der Festgehälter ist in der Anlage 3 festgelegt.

48

49

§ 18 Entwicklungsstufen

50

(1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen.

51

(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichendes ergibt.

52

53

(6) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene:

54

− Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1,

55

− Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2,

56

− Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3,

57

 …

58

§ 19 Ergänzende Regelungen zu den Entwicklungsstufen

59

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächst höhere Entwicklungsstufe erreicht wird, das Festgehalt dieser Entwicklungsstufe.

60

61

(7) Bei Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene (Höhergruppierung) werden die Beschäftigten derjenigen Entwicklungsstufe zugeordnet, in der sie ein höheres Festgehalt erhalten, als das bisherige Festgehalt - zuzüglich einer ggf. zustehenden Funktionsstufe -, mindestens jedoch das Festgehalt der Entwicklungsstufe 2.

62

63

§ 20 Funktionsstufen

64

(1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.

65

(2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine – geschäftspolitisch zugewiesene – besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird zwischen tätigkeitsspezifischen und tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 unterschieden. Die Voraussetzungen, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 und für tätigkeitsunabhängige Funktionsstufen in Anlage 2 dieses Tarifvertrages festgelegt. Tätigkeitsspezifische Funktionsstufen werden nach den Kriterien „Komplexität der Aufgabe“, „Grad der Verantwortung“ und „Geschäftspolitische Setzung“ unterschieden.

66

(3) In den Fällen, in denen gem. § 14 Abs. 2 ein Eingruppierungsanspruch erwächst, entsteht gleichzeitig ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer oder mehrerer gegebenenfalls mit dieser Tätigkeit verbundener Funktionsstufen.

67

(4) Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 3) festgelegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt. Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

68

…"

69

Die Anlage 1.10 zu § 14 Abs. 1 TV-BA - Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) - lautet auszugsweise:

70

Tätigkeitsebene,
Tätigkeitsgruppe,
Tätigkeits- und
Kompetenzprofile

Kriterium für
Übertragung
und Widerruf
- allgemein

Funktionsstufe 1

Funktionsstufe 2

                                   

Tätigkeitsebene IV
Fachkraftebene

                          

15. Sachbearbeiter/-in Leistungsgewährung im Bereich SGB II

Komplexität
der Aufgabe

Bearbeitung von Leistungsanträgen zum Lebensunterhalt im Rechtskreis SGB II

./.     

        

Komplexität
der Aufgabe

Individuelle Übertragung der Aufgabenerledigung im persönlichen
Kundenkontakt

./.     

16. Sachbearbeiter/-in Unterhaltsheran-ziehung im
Bereich SGB II

Komplexität
der Aufgabe

        

Festsetzung und Einforderung von Unterhalts-
ansprüchen

Tätigkeitsebene V
Fachassistenzebene

                 

./.     

17. … 

                 

./.     

18. Fachassistent/-in Leistungsgewährung im Bereich SGB II

Komplexität
der Aufgabe

Bearbeitung von Leistungsanträgen zum Lebensunterhalt im Rechtskreis SGB II

./.     

        

Komplexität
der Aufgabe

Individuelle Übertragung der Aufgabenerledigung im persönlichen
Kundenkontakt

./.     

71

Die Aufgaben eines/einer Fachassistent/-in Leistungsgewährung im Bereich SGB II sind in folgendem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) definiert:

72

"Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten

73
· Antragsannahme, -bearbeitung, Entscheidung und Zahlbarmachung passiver Leistungen nach SGB II in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (insb. Fortzahlungsanträge)
74
· Beratung zu passiven Leistungen nach SGB II in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad
75
· Zusammenarbeit mit Dritten (v.a. anderen Leistungsträgern)
76
· Bestandsarbeiten mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (z.B. Datenabgleich nach § 52 SGB II, Anrechnung von Nebeneinkommen)
77

Fachlich-methodische Anforderungen

78
· Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren im Aufgabengebiet
79
· Grundkenntnisse bzw. fundierte Kenntnisse (je nach Organisationsmodell) der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabenbereich (einschl. der angrenzenden Rechtsgebiete)
80
· Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation
81
· Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen
82

Kompetenzanforderungen

83
· Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+)
84
· Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (+), Teamfähigkeit (+)
85
· Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)“
86

Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung

87
· Fachangestellter für Arbeitsförderung oder vergleichbare Qualifikation
88
· oder vergleichbares Profil"

89

Die Aufgaben eines/einer Sachbearbeiter/-in Leistungsgewährung im Bereich SGB II sind in folgendem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) definiert:

90

"Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten

91
· Antragsannahme, -bearbeitung, Entscheidung und Zahlbarmachung passiver Leistungen nach SGB II in Fällen mit hohem Schwierigkeitsgrad
92
· Beratung zu passiven Leistungen nach SGB II in Fällen mit hohem Schwierigkeitsgrad
93
· Bestandsarbeiten mit hohem Schwierigkeitsgrad (z.B. Stellungnahmen bei Widerspruchsverfahren)
94
· Zusammenarbeit mit Dritten (v.a. anderen Leistungsträgern)
95

Fachlich-methodische Anforderungen

96
· Fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren des Rechtskreises SGB II im Aufgabengebiet
97
· Fundierte Kenntnisse der relevanten Rechtsgrundlagen des Rechtskreises SGB II im Aufgabengebiet
98
· Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren des Rechtskreises SGB III im Aufgabengebiet
99
· Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen
100

Kompetenzanforderungen

101
· Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (++), Problemlösung (+)
102
· Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (++), Teamfähigkeit (++), Persönliche Beratung (+)
103
· Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)
104

Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung

105
· Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation
106
· oder vergleichbares Profil"

107

2.2 Die Klägerin erfüllt, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die im arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag geregelten Voraussetzungen für eine Vergütung nach der höheren Tätigkeitsebene IV TV-BA nicht. Sie kann deshalb ab dem 01.08.2016 kein höheres Festgehalt beanspruchen. Sowohl die ihr übertragene Tätigkeit als auch die von ihr ausgeübte Tätigkeit entspricht nicht dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) einer "Sachbearbeiterin Leistungsgewährung im Bereich SGB II".

108

a)  Auf § 14 Abs. 1 TV-BA kann die Klägerin den Anspruch nicht stützen. Danach richtet sich die Eingruppierung nach der nicht nur vorübergehend "übertragenen" Tätigkeit. Nach dem klaren Wortlaut dieser Tarifnorm kommt es für die tarifliche Eingruppierung nicht auf die tatsächlich ausgeübte, sondern auf die vom Arbeitgeber wirksam zugewiesene Tätigkeit an (ebenso LAG Hamm 01.09.2016 - 8 Sa 1861/15 - Rn. 76). Maßgebend ist die vertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit (vgl. BAG 27.01.2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 21 mwN).

109

Der Klägerin ist mit einem formellen Geschäftsverteilungsschreiben vom 29.04.2015 mit Wirkung ab 01.05.2015 ausdrücklich die Tätigkeit einer "Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II" übertragen worden. Diese Tätigkeit wurde von den Tarifvertragsparteien ausweislich der von ihnen vereinbarten Zuordnungstabelle der Tätigkeitsebene V zugeordnet. Eine Tätigkeit als "Sachbearbeiterin" ist der Klägerin von der gem. § 44d Abs. 4 SGB II zuständigen Geschäftsführung des Jobcenters hingegen nicht zugewiesen worden.

110

Soweit die Klägerin geltend macht, die (ihr unmittelbar vorgesetzte) Sachbearbeiterin im Leistungsteam 37 am Dienstort K. habe ihr - was zwischen den Parteien streitig ist - Aufgaben mit hohem Schwierigkeitsgrad "übertragen", hat die Sachbearbeiterin, für die Klägerin erkennbar, nicht die Befugnis, einer Fachassistentin durch Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung oder durch faktisches Handeln einen tariflich besser bewerteten Arbeitsplatz zuzuweisen. Weil es sich dabei um eine Änderung des Arbeitsvertrages handelt und die vom Beschäftigten nunmehr „auszuübende Tätigkeit“ (§ 14 TV-BA) hierdurch neu bestimmt wird, muss die Übertragung auch vom zuständigen Geschäftsführer erfolgen.

111

Die Beklagte müsste sich auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen zurechnen lassen, wenn sich die Sachbearbeiterin - wie die Berufung behauptet - den juristischen Hintergrund der Klägerin zunutze machte und Sachbearbeiteraufgaben delegieren sollte, zu deren Bearbeitung sie sich zeitlich oder aus anderen Gründen außer Stande sehe. Angesichts der ausdrücklichen Zuweisung einer Fachassistentenstelle durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Sachbearbeiterin zu ihrer Beförderung berechtigt war. Soweit die Klägerin meint, sie verrichte "höherwertige Tätigkeiten" mit Wissen, Willen und Duldung ihrer Vorgesetzten, gibt sie lediglich ihre Meinung wieder, ihre tatsächlichen Aufgaben wiesen einen "hohen" Schwierigkeitsgrad im Tarifsinne auf. Es kommt jedoch nicht auf die subjektive Vorstellung der Klägerin an, sondern auf die objektiven Umstände.

112

Soweit die Klägerin darauf verweist, die Beklagte habe die Erstsichtung der Eingangspost, die sie bis dahin allein und selbständig erledigt habe, nach Einlegung der Berufung neu organisiert, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ihr die Beklagte bis dahin Sachbearbeiteraufgaben im Tarifsinne "übertragen" habe. Im Gegenteil: Wenn die Sachbearbeiterin durch den Teamleiter angewiesen worden sein sollte, die Erstsichtung der Eingangspost - eine Aufgabe mit unstreitig hohem Schwierigkeitsgrad - selbst durchzuführen, wird deutlich, dass die Sachbearbeiterin zu einer "Übertragung" dieser Aufgabe auf die Klägerin in zivilrechtlich zuzurechnender Weise nicht befugt gewesen ist. Die Berufung verkennt, dass der Arbeitsvertrag durch bloß organisatorische Maßnahmen oder verwaltungsinterne Anweisungen innerhalb eines Teams nicht geändert werden kann, sondern dafür eine darauf gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers erforderlich ist (vgl. zB BAG 09.12.2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 58 mwN).

113

b) Ein Anspruch der Klägerin auf ein Festgehalt nach Tätigkeitsebene IV folgt nicht aus § 14 Abs. 2 TV-BA. Nach dieser Tarifregelung sind Beschäftigte nach sechsmonatiger ununterbrochenen Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit in eine höhere Tätigkeitsebene eingruppiert, wenn sich die ihnen nach Absatz 1 übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert hat, dass sie einer Tätigkeit, die einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) einer höheren als ihrer bisherigen Tätigkeitsebene zugeordnet ist, entspricht.

114

Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Der Klägerin ist es auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass die von ihr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den von den Tarifvertragsparteien im TuK festgelegten Anforderungen an eine "Sachbearbeiterin Leistungsgewährung im Bereich SGB II" entspricht. Zu den Kernaufgaben einer Sachbearbeiterin gehört nach den Festlegungen im TuK-Katalog die Bearbeitung von Fällen mit "hohem" Schwierigkeitsgrad. Zu den Kernaufgaben einer Fachassistentin gehört demgegenüber die Bearbeitung von Fällen mit "mittlerem" Schwierigkeitsgrad.

115

aa) Der Klägerin obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und des materiellen Rechts die volle Darlegungs- und Beweislast für die ihren Anspruch begründeten Tatsachen. Dazu gehört ein Sachvortrag, der es dem Gericht ermöglicht, die Erfüllung der Anforderungen der angestrebten Tätigkeitsebene oder die Zuordnung der Einzeltätigkeiten zu den im TuK-Katalog genannten Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten zu prüfen. Die Klägerin hat deshalb diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind (st. Rspr. BAG 18.11.2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 15). Dazu reicht selbst eine in tatsächlicher Hinsicht lückenlose und genaue Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben nicht aus, wenn - wie vorliegend - Heraushebungsmerkmale (Bearbeitung von Fällen mit "hohem", statt "mittlerem" Schwierigkeitsgrad) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen von Beschäftigten, die Fälle mit "mittlerem" Schwierigkeitsgrad bearbeitet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den mittelschweren Tätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit von der Grundtätigkeit heraushebt (st. Rspr. BAG 18.11.2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 16 mwN).

116

bb)  Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, ohne dass die Berufungskammer abschließend darüber befinden muss, welche Anforderungen zu erfüllen sind, um von einem "hohen Schwierigkeitsgrad" der Fallbearbeitung im Bereich der Leistungsgewährung SGB II nach den einschlägigen TuK ausgehen zu können. Der Vortrag der Klägerin ist auch in zweiter Instanz nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt schon an der notwendigen Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Vor diesem Hintergrund besteht auch zweitinstanzlich kein Anlass, in die von der Klägerin vermisste Beweisaufnahme einzutreten. Ihre Beweisangebote auf Vernehmung von mehreren Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Beiziehung von ca. 100 Fallakten sind auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung gerichtet und damit unbeachtlich.

117

(1) Die Berufung beanstandet zu Unrecht, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem "maßgeblichen Kriterium" auseinandergesetzt, dass die Klägerin - anders als die anderen Fachassistenten - über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfüge. Gemessen an den aufgezeigten tariflichen Voraussetzungen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin das zweite juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert hat. Die Eingruppierung der Beschäftigten nach § 14 Abs. 2 TV-BA richtet sich nach ihrer "Tätigkeit". Dies gilt auch bei einem dafür überqualifizierten Beschäftigten. Nicht ausreichend ist es, wenn ein Bildungsabschluss für den Aufgabenkreis eines Beschäftigten lediglich nützlich oder wünschenswert ist; er muss vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (st. Rspr. BAG 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 – Rn. 16 mwN). Weder für die Tätigkeit von Fachassistenten noch für die Tätigkeit von Sachbearbeitern im Bereich Leistungsgewährung nach dem SGB II ist ein zweites juristisches Staatsexamen notwendig. Dem Arbeitgeber steht es offen, auch überqualifizierte Mitarbeiter einzustellen.

118

(2) Entgegen der Ansicht der Berufung trifft der Verweis auf das zweite juristische Staatsexamen für sich genommen keine Aussage über den Schwierigkeitsgrad der Kernaufgaben der Klägerin. Es genügt nicht, dass die Klägerin ihre eigene Tätigkeit als "hoch schwierig" darstellt; sie muss vielmehr darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den "mittel schwierigen" Tätigkeiten der Fachassistenten ermöglichen. Diese Darlegung lässt die Klägerin auch zweitinstanzlich vermissen, obwohl das Arbeitsgericht auf die Notwendigkeit hingewiesen hat. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht rügt, hat die Klägerin zweitinstanzlich die Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag nicht genutzt.

119

(3) Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit lediglich pauschal zu schildern und wenige Fallbeispiele anzuführen. Die Bewertung der von der Klägerin beschriebenen Fälle erschöpft sich in der bloßen Behauptung, diese erfüllten das Tarifmerkmal des "hohen" Schwierigkeitsgrads. Das genügt - wie bereits ausgeführt - nicht im Ansatz.

120

Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht erläutert, weshalb die angeführte Erledigung von "Scan-Aufträgen" für die sog. eAkte einen "hohen" und keinen "mittleren" Schwierigkeitsgrad aufweisen soll. Es scheint sich um eine eher einfache Tätigkeit zu handeln. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie sich im Tagesverlauf mit der "Bearbeitung verschiedener Fälle" beschäftige, ist dieser Vortrag vollkommen ungeeignet, um den Schwierigkeitsgrad der einzelnen Aufgabe feststellen zu können.

121

Weshalb - in der von ihr behaupteten Allgemeinheit - die Anpassung, Überprüfung oder Neuaufstellung der Kosten der Unterkunft (KDU) von Leistungsempfängern, die Bearbeitung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, die Erfassung oder Korrektur des Einkommens von Antragstellern, die Feststellung von Ansprüchen sog. Bedarfsgemeinschaften und die Überprüfung von Heiz- und Nebenkostenabrechnungen im Tarifsinne einen "hohen" und nicht nur einen "mittleren" Schwierigkeitsgrad aufweisen sollen, erschließt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht andeutungsweise aufgezeigt. Spätestens nachdem sich die Beklagte dahingehend eingelassen hat, dass die Bearbeitung dieser Vorgänge zum "Tagesgeschäft" der Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II gehöre, weil sie einen "mittleren Schwierigkeitsgrad" aufwiesen, hätte die Klägerin in allen Einzelheiten Tatsachen vortragen müssen, die den wertenden Vergleich zwischen einem "mittleren" und einem "hohen" Schwierigkeitsgrad der Arbeitsaufgaben zulässt. Daran fehlt es völlig.

122

Die Behauptung der Klägerin, dass ihr im Tagesverlauf "vereinzelt bzw. vermehrt" [sic!] Aufgaben zugeteilt würden, die weit über den Tätigkeitsbereich einer Fachassistentin hinausgingen und "unzweideutig" in den Tätigkeitsbereich einer Sachbearbeiterin fielen, ersetzt keinen konkreten Sachvortrag.

123

Soweit die Klägerin auf die tägliche Sichtung der Eingangspost hinweist, die - auch nach der Wertung der Beklagten - eine Tätigkeit mit "hohem Schwierigkeitsgrad" darstellen soll, fehlt jeder Hinweis auf den zeitlichen Anteil dieser Teiltätigkeit an ihrer Gesamtarbeitszeit. Eine Teiltätigkeit führt nicht dazu, dass die einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit eines Beschäftigten anspruchsvoller wird.

124

(4) Auch die von der Berufung konkret benannten Beispielsfälle lassen keinen Rückschluss auf einen "hohen Schwierigkeitsgrad" der Arbeitsaufgaben der Klägerin zu.

125

Im Fall mit der BG-Nummer 0000 will die Klägerin am 19.06.2017 die "Geltendmachung" eines Anspruchsübergangs nach Auszahlung einer größeren Erbschaft an einen Leistungsbezieher bearbeitet haben. Es ist vollkommen unklar, was an dieser Arbeitsaufgabe einen "hohen" Schwierigkeitsgrad aufgewiesen haben könnte. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass dieser Fall im Jobcenter von einem Teamleiter erledigt worden sein soll, genügt nicht, um den Schwierigkeitsgrad der konkreten Tätigkeit beurteilen zu können. Nach der Einlassung der Beklagten soll die Klägerin in einem einfachen Schreiben dem Amtsgericht lediglich den Betrag mitgeteilt haben, der dem Jobcenter angewiesen werden soll. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, einen Anspruch geltend zu machen. Dem als Anlage zum Schriftsatz vom 04.05.2018 vorlegten Schreiben an das Amtsgericht kann ein "hoher Schwierigkeitsgrad" nicht entnommen werden.

126

Soweit die Klägerin auf den Fall mit der BG-Nummer 0000 abstellt, den sie am 20.06.2017 zu erledigen hatte, soll die "Sichtung/Vorprüfung" einer komplexen Heiz- und Nebenkostenabrechnung nach ihrer Darstellung mit einem "äußerst hohen" Rechenaufwand verbunden gewesen sein. Welchen Rechenaufwand die Klägerin als "äußerst hoch" bewertet, bleibt genauso unklar, wie die Abgrenzung zwischen einem "mittleren" und einem "hohen" Schwierigkeitsgrad bei der Bewältigung von einfachen Rechenaufgaben. Nach der Einlassung der Beklagten habe die Klägerin lediglich die Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung mit den tatsächlich gezahlten Beträgen für Heiz- und Nebenkosten verglichen und den Differenzbetrag (Überzahlung) ermittelt. Es habe sich um eine einfache Rechnung gehandelt, die jeder Fachassistent ohne Probleme bewältigen könne. Der als Anlage zum Schriftsatz vom 14.12.2017 (Anlage B1) vorgelegten Berechnung lässt sich ein "hoher" Schwierigkeitsgrad nicht entnehmen.

127

Soweit die Klägerin behauptet, sie habe am 23.06.2017 auf Bitten eines Sachbearbeiters den Auftrag "Weisungen bezüglich der ALLEGRO-Programmversion" erledigt, der an einen Sachbearbeiter gerichtet worden sei, lässt diese Bitte keinen Rückschluss auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe zu.

128

Auch das von der Klägerin angeführte Beispiel, sie habe am 07.08.2017 eine "Antwort bzw. Stellungnahme" auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts eines Leistungsbeziehers verfasst, genügt nicht, um den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe beurteilen zu können.

129

Soweit die Klägerin behauptet, sie erledige Arbeiten mit "sehr hohem Zeitaufwand", zu denen nicht alle Fachassistenten in der Lage seien, ist vollkommen unklar, welchen Zeitaufwand die Klägerin als "sehr hoch" bewertet und weshalb der tatsächliche Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Falles einen Rückschluss auf den Schwierigkeitsgrad der Arbeitsaufgabe zulassen soll. Wenn die Klägerin als Beispiel anführt, dass sie am 16.06.2017 in der Zeit vom 6:45 bis 8:00 Uhr (also 1 Stunde 15 Min.) den komplexen Fall einer temporären Bedarfsgemeinschaft bearbeitet habe, ist bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und mangels Vergleichsmaßstab zu Fällen mit "mittlerem" Schwierigkeitsgrad nicht ansatzweise erkennbar, weshalb ein "sehr hoher" Zeitaufwand vorliegen, der zudem einen "hohen Schwierigkeitsgrad" implizieren soll.

130

Es fehlt an einer Darlegung, dass bei einer Vergleichsgruppe von Fachassistenten, die im Bereich Leistungsgewährung nach dem SGB II Aufgaben mit "mittlerem" Schwierigkeitsgrad ausüben, "Rechenaufgaben" bei der Bearbeitung von Leistungsanträgen nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang anfallen. Dabei ist angesichts der Vielzahl der im Bereich der Leistungserbringung nach dem SGB II vorliegenden Fallkonstellationen nicht auszuschließen, dass für Fälle mit "mittlerem" Schwierigkeitsgrad ebenfalls Berechnungen in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag der Klägerin gänzlich.

131

Soweit die Klägerin auf den Beispielsfall mit der BG-Nummer 0000 abstellt, der "Umrechnungen des Kindergeldes bzw. von Unterhaltsvorschüssen" erfordert habe, der Arbeitsaufwand habe "einen halben bis zu einem ganzen Arbeitstag" betragen, erschließt sich auch aus diesem unsubstantiierten Vortrag der "hohe" Schwierigkeitsgrad der Aufgabe nicht.

132

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie etwa "Stellungnahmen im Rahmen von Widerspruchsverfahren" verfasst habe, genügt dies nicht, um einen "hohen Schwierigkeitsgrad" anzunehmen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Fallakten beizuziehen, um sie darauf zu durchforsten, ob ihnen für die Klägerin günstige Tatsachen zu entnehmen sind.

133

2.3 Da die Klägerin keinen Anspruch auf ein Festgehalt nach Tätigkeitsebene IV TV-BA hat, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob sie nach § 20 TV-BA zusätzlich die Zahlung der Funktionsstufe 2 dieser Tätigkeitsebene als weiteren Gehaltsbestandteil beanspruchen könnte. Dem ist nicht so. Schon eine kursorische Prüfung der einschlägigen Zuordnungstabelle zeigt, dass von den Tarifvertragsparteien die Funktionsstufe 2 für "Sachbearbeiter Leistungsgewährung im Bereich SGB II" nicht festgelegt worden ist. Sie ist im Bereich SGB II ausschließlich für die "Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung" vorgesehen, die Unterhaltsansprüche festsetzen und einfordern. Diese Aufgabe verrichtet die Klägerin unstreitig nicht.

III.

134

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

135

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 14/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E - wird zurückgewiesen.
published on 18/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Mai 2013 - 13 Sa 5/13 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,

1.
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
2.
ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
3.
ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
4.
ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
5.
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
6.
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.
Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.

(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:

1.
Name und Vorname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Anschrift,
4.
Versicherungsnummer.

(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.

(3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Übermittlung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.