Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Dez. 2017 - 5 Sa 64/17

published on 07/12/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Dez. 2017 - 5 Sa 64/17
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Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2017 - 4 Ca 1410/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Medienpädagogische Referentin im Bildungsministerium tätig ist.

2

Die 1965 geborene Klägerin schloss 1986 ihre Ausbildung zur Diplom-Lehrerin in den Fächern Deutsch und Musik ab. Danach absolvierte sie ein mehrjähriges Forschungsstudium, während dessen sie zur Dr. phil. promovierte. Im Anschluss daran leistete sie in den Jahren 1991/1992 eine einjährige Referendarzeit ab. Seit dem 24.08.1992 ist die Klägerin im Landesdienst. Zunächst unterrichtete sie als Gymnasiallehrerin an verschiedenen Schulen. Im August 2007 wechselte sie zum Staatlichen Schulamt A-Stadt, wo sie als Medienpädagogische Beraterin tätig war.

3

Das beklagte Land schrieb am 13.11.2012 die neu eingerichtete und zum Februar 2013 zu besetzende Stelle einer/eines Referentin/Referenten für den Aufgabenbereich Medienbildung im Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Medienpädagogisches Zentrum, mit Arbeitsort A-Stadt aus. Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V) ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft angegliedert und ist zuständig für die Ausbildung der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern, deren Fort- und Weiterbildung sowie für die Weiterentwicklung des Unterrichts an den Schulen. In der Stellenausschreibung heißt es:

4

"…

5

Aufgrund der dynamischen Entwicklung bei den interaktiven Medien, der wachsenden Zahl von Online-Angeboten für das schulische Lehren und Lernen sowie die Verfügbarkeit mobiler Endgeräte wird eine innovative, technisch versierte und modernen Medien aufgeschlossene Persönlichkeit gesucht.

6

Aufgabenbeschreibung:

7

Aufbau und Betreuung einer Online-Mediendistribution;

8

Konzeptionelle Weiterführung der Integration der Medienbildung/Medienerziehung in alle Schularten und Fächer des Landes M-V auf der Grundlage des geltenden Rahmenplanes;

9

Mitarbeit bei der Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung zur Förderung von Medienkompetenzen und Aufbau eines Netzwerkes der Medienpartner im Schulbereich;

10

Beratung von Schulen bei der Nutzung von E-Learning Plattformen und Lern-Management-Systemen;

11

Beratung von Schulen zu Fragen des Jugendmedienschutzes, des Urheberrechts und des unterrichtlichen Datenschutzes;

12

Durchführung von Projekten zur Weiterentwicklung von Unterricht mit interaktiven Medien;

13

Durchführung von Seminaren im Rahmen von Fortbildungen sowie in der Referendarausbildung;

14

Zusammenarbeit mit den Medienpädagogischen Beratern der Staatlichen Schulämter

15

Fachliche und persönliche Anforderungen:

16

Lehramt für Gymnasien/Berufliche Schulen bzw. vergleichbare pädagogische Qualifikation;

17

Kenntnisse in der Medienbildung/Medienerziehung, die in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss eines Medienprojektes im schulischen Umfeld belegt werden können;

18

Kenntnisse und Erfahrungen im Einsatz von neuen Medien im Unterricht;

19

Erfahrungen in der Fortbildung von Lehrkräften;

20

Bereitschaft zur konzeptionellen Mitarbeit in Projekten und Schulversuchen mit dem Schwerpunkt Medienbildung/Medienerziehung;

21

Bereitschaft zur Vertretung des Landes in Gremien der KMK sowie der Bundesländer;

22

Selbstständigkeit und Teamfähigkeit;

23

…"

24

Die Bewerbung der Klägerin auf diese Stelle war erfolgreich. Die Parteien schlossen daraufhin am 13.06.2013 rückwirkend zum 01.06.2013 einen Änderungsvertrag, der eine Weiterbeschäftigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft vorsieht. Nach diesem Änderungsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gilt, Anwendung. Die Klägerin erhält das Gehalt der Entgeltgruppe 13 TV-L.

25

Mit Schreiben vom 21.05.2014 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L. Das beklagte Land erstellte daraufhin unter dem 16.07.2015 eine Tätigkeitsdarstellung, die den folgenden Inhalt hat:

26

"…

27

2.4

Dem Arbeitsplatzinhaber sind die folgenden Mitarbeiter ständig unterstellt
(Funktion, Besoldungs- oder Entgeltgruppe)

1. Frau H. W., Regionalbeauftragte für Medienbildung für den Bereich C-Stadt, E 13

2. Herr R. P., Regionalbeauftragter für Medienbildung für den Bereich N., E 13

3. Herr S. L., Regionalbeauftragter für Medienbildung für den Bereich A-Stadt, E 13

4. Herr O. M., Regionalbeauftragter für Medienbildung für den Bereich G., E 13

        

2.5

Der Arbeitsplatzinhaber ist unmittelbar unterstellt
(Funktion + Bes- oder EntgeltGr)

Herrn Dr. J. H., Leiter des Medienpädagogischen Zentrums, E 15

        

2.6

Der Arbeitsplatzinhaber vertritt (Funktion + Bes- oder EntgeltGr)
Funktionale Vertretung der Referatsleitung im Bereich Personal und Recht

Herrn Dr. J. H., Leiter des Medienpädagogischen Zentrums, E 15

        

2.7

Der Arbeitsplatzinhaber wird vertreten durch (Funktion + Bes- oder EntgeltGr)

Herrn Dr. J. H., Leiter des Medienpädagogischen Zentrums, E 15

      

  

…       

4.2

Rechtskenntnisse
Zur Wahrnehmung der Aufgaben sind folgende Gesetzes-, Fach- und Spezialkenntnisse erforderlich:

Schulgesetz, Lehrerbildungsgesetz, Lehrerfortbildungsverordnung, Urheberrechtsgesetz und Datenschutzgesetz - Bezug zur Tätigkeit Nr. 1, 2

      

5.    

Beschreibung der Tätigkeiten



        

Arbeitsvorgänge bitte fortlaufen nummerieren!

Anteil an der
gesamten
Arbeitszeit
in v.H.

       

1. Entwicklung von Konzepten zur Medienbildung und Koordinierung der Umsetzung in den Regionalbereichen

- Initiierung von schulischen Qualitätsentwicklungsprozessen unter Nutzung des landesweiten und regionalen Unterstützungssystems des IQ M-V im Bereich der Medienbildung

- Konzeptionelle Entwicklung eines Aufgabenprofils der Regionalbeauftragten zur Beratung und Begleitung von Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozessen mit dem Schwerpunkt Medienbildung

- Konzeption und Koordination des Aufgabenfeldes Jugendmedienschutz und Datenschutz in der Schule mit dem Ziel der nachhaltigen Qualifikation von schulischen Multiplikatoren

- Konzeption zur Implementierung und Begleitung des Audits "Auf dem Weg zur Medienschule" an den Schulen in MV

- Entwicklung zentraler und regionaler Fortbildungskonzepte zur Implementierung von Medienbildung in der Schule

- Entwicklung und Umsetzung zentraler Ausbildungskonzepte für Referendare zur Implementierung von Medienbildung in der Schule

- Konzeptionelle Erarbeitung, inhaltliche und beratende Mitarbeit und Redaktion von Publikationen und Veröffentlichungen zur Medienbildung (Audit, Medienkompass, Medienkompetenzraster, Rahmenplan, Medienbildung etc.)

70    

2. Konzeptionelle Arbeit zum Einsatz mobiler und interaktiver Medien zum Lehren und Lernen in der Schule

- Konzeptionelle Beschreibung von Einsatzszenarien digitaler Medien für das Lernen

- Erarbeitung von Empfehlungen zur Nutzung interaktiver Medien in der Schule

- Begutachtung und Bewertung von Lernplattformen, Online-Mediatheken sowie ausgewählter Unterrichtssoftware

- Begutachtung und Bewertung von digitalen Endgeräten (Interaktive Tafeln, Tablet-PC,…)

20    

3. Betreuung der Kreismedienzentren zur Steuerung der Entwicklung von kommunalen Unterstützungsinstrumenten für die Unterrichtsentwicklung mit Medien

- Konzeptionelle Entwicklung eines Aufgabenprofils zur Arbeit eines Kreismedienzentrums in Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindetag

- Konzeptionelle Begleitung der Veränderungsprozesse des Transfers von analogen Medien zu digitalen Medien sowie Online-Mediatheken

10    

28

…"

29

Mit Schreiben vom 29.09.2015 lehnte das beklagte Land den Höhergruppierungswunsch der Klägerin ab, da es in den Arbeitsvorgängen keine deutlich höheren fachlichen Qualifikationsanforderungen sah.

30

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, sie sei nach der Entgeltgruppe 15 TV-L, zumindest aber nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten. Ihre Tätigkeit hebe sich zunächst durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 TV-L heraus.

31

Sie sei für alle Schulamtsbezirke, alle Schularten sowie alle Jahrgangsstufen zuständig und arbeite zudem fächerübergreifend. Da es sich um eine Querschnittsmaterie handele, benötige sie weit mehr Wissen als ein Lehrer, der in seinen Fächern und in der seiner Ausbildung entsprechenden Schulart unterrichte. Insbesondere seien weitreichende Kenntnisse zur Anwendung digitaler Medien erforderlich.

32

Der Medienbildung komme eine ständig wachsende Bedeutung zu. Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.03.2012 sei die Medienbildung in der Schule neben dem Lesen, Rechnen und Schreiben eine weitere wichtige Kulturtechnik geworden. Ihr Stellenwert zeige sich vor allem in Bezug auf die Förderung der Qualität des Lehrens und Lernens durch Medien, die Möglichkeiten der gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe und Mitgestaltung, die Identitäts- und Persönlichkeitsbildung der Heranwachsenden, die Ausbildung von Haltungen, Wertorientierungen und ästhetischem Urteilsvermögen sowie den notwendigen Schutz vor negativen Wirkungen der Medien und des Mediengebrauchs. Die Schule müsse ihre Schüler befähigen, sich verantwortungsvoll in der virtuellen Welt zu bewegen, die Wechselwirkung zwischen virtueller und materieller Welt zu begreifen und neben den Chancen auch die Risiken und Gefahren von digitalen Prozessen zu erkennen. Dementsprechend habe die Tätigkeit der Klägerin, der es obliege, den Beschluss der Kultusministerkonferenz in die Praxis umzusetzen, eine erhebliche Tragweite.

33

Darüber hinaus seien der Klägerin mindestens drei in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppierte Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt.

34

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

35

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin in die Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise in die Entgeltgruppe 14 TV-L, einzugruppieren,

36

2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L beginnend ab dem 01.12.2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

37

3. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 14 TV-L, zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 15 und 13 TV-L beginnend ab dem 01.12.2015 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

38

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei tarifgerecht eingruppiert. Das konzeptionelle Arbeiten der Klägerin entspreche ihrem wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Weitergehende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten benötige sie hierfür nicht. Besondere juristische Fachkenntnisse beim Umgang mit den in der Stellenbeschreibung aufgelisteten Gesetzen seien nicht erforderlich. Das Erstellen von Konzepten gehöre zur akademischen Normaltätigkeit.

39

Der Klägerin seien nicht mindestens drei Mitarbeiter mit der Entgeltgruppe 13 TV-L unterstellt. Die Unterstellung beziehe sich ausschließlich auf die fachlichen Weisungen, nicht aber auf organisatorische oder personelle Maßnahmen. Dienstlicher Vorgesetzter der Regionalbeauftragten sei nicht die Klägerin, sondern der Leiter des Medienpädagogischen Zentrums.

40

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.04.2017 festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L beginnend ab dem 01.12.2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 TV-L heraushebe. Im Verhältnis zu den Ausbildungsinhalten benötige die Klägerin deutlich mehr Wissen und Können, da sie zum einen über technische Kenntnisse verfügen und zum anderen mit den unterschiedlichen Schulformen und Altersklassen von Schülern vertraut sein müsse. Die Komplexität der Aufgabe, bei der auch künftige Entwicklungen zu berücksichtigen seien, erfordere in mehrfacher Hinsicht weitreichende Fachkenntnisse. Die Heraushebung hinsichtlich der Bedeutung ergebe sich aus den Folgewirkungen ihrer Tätigkeit für das gesamte Bundesland, da sie die Grundlagen für eine moderne Mediennutzung vermittle.

41

Gegen dieses Urteil hat nur das beklagte Land Berufung eingelegt. Es ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ausgegangen. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es gerade Bestandteil der Arbeit eines Verwaltungsmitarbeiters mit akademischem Hintergrund sei, sich zusätzliche Wissensgebiete zu erschließen und diese in die Verwaltungsarbeit einzubringen. Daraus ergebe sich noch keine besondere Schwierigkeit im Sinne des Tarifvertrages. Eine fachübergreifende und konzeptionelle Tätigkeit gehöre zu den normalen Aufgaben eines Akademikers im Verwaltungsdienst und rechtfertige noch keine Höhergruppierung. Ebenso wenig hebe sich die Tätigkeit durch ihre Bedeutung heraus. Diese könne jedenfalls nicht davon abhängen, wie groß das räumliche Gebiet sei, für das ein Mitarbeiter zuständig sei. Die Tragweite der Tätigkeit und ihre Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich bewege sich im Rahmen des für einen Akademiker Üblichen. Die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Sie habe keinen wertenden Vergleich zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L vorgenommen. Darüber hinaus verweist das beklagte Land auf seine erstinstanzlichen Ausführungen.

42

Das beklagte Land beantragt,

43

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2017 zum Aktenzeichen 4 Ca 1410/16, zugestellt am 28.04.2017, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit den klägerischen Anträgen stattgegeben wurde.

44

Die Klägerin beantragt,

45

die Berufung zurückzuweisen.

46

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass sie in der Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert sei. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren bisherigen Sachvortrag. Ihre Tätigkeit erfordere nicht nur das Wissen einer normalen Lehrkraft, sondern darüber hinaus weitreichende Erfahrungen aus der Unterrichtspraxis. Die fachbezogene Weiterbildung anderer Lehrkräfte verlange weit mehr Kenntnisse als die Unterrichtung von Schülern. Die Heraushebung hinsichtlich der Bedeutung zeige sich bereits an einem Vergleich mit den Regionalbeauftragten. Während sich deren Tätigkeit auf einen Schulamtsbezirk beschränke, sei die Klägerin für das gesamte Schulwesen des Landes zuständig. Zudem vertrete die Klägerin regelmäßig den häufig abwesenden Leiter des Medienpädagogischen Zentrums. Darüber hinaus seien der Klägerin mindestens drei Mitarbeiter mit der Entgeltgruppe 13 TV-L ständig unterstellt.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

48

Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin in der Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert und dementsprechend zu vergüten ist.

49

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin ab dem 01.12.2013 sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

50

"…

51

§ 12 Eingruppierung

52

(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. …

53

Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:

54

1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

55

2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

56

57

Anlage A
Entgeltordnung zum TV-L

58

59

Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

60

Entgeltgruppe 15

61

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

62

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

63

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

64

2. …

65

Entgeltgruppe 14

66

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

67

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

68

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

69

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

70

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt

71

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

72

3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

73

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

74

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

75

4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

76

denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

77

(hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

78

Entgeltgruppe 13

79

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

80

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

81

82

Protokollerklärungen:

83

Nr. 1. (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

84

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. …

85

(3) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. …

86

…"

87

Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale diese Arbeitsvorgänge erfüllen.

88

1. Arbeitsvorgänge

89

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 35, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 36, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644).

90

Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus zwei Arbeitsvorgängen, zum einen die Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen und zum anderen die Betreuung der Kreismedienzentren.

91

Die Entwicklung von Konzepten zur Medienbildung in den Schulen und von Konzepten zum Einsatz mobiler und interaktiver Medien zum Lehren und Lernen führt nicht zu verschiedenen, voneinander abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Bei der Nutzung digitaler Endgeräte in der Schule sind stets auch der Jugendmedien- und der Datenschutz zu berücksichtigten. Die Erarbeitung von Empfehlungen zur Nutzung interaktiver Medien, die unter Ziffer 2 der Tätigkeitsdarstellung erwähnt ist, gehört wiederum zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen (siehe Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung). Ein Konzept zur Medienbildung ist nicht vollständig und verwendbar, solange diese Fragen dort nicht behandelt sind. In den von der Klägerin zu erstellenden Publikationen geht es dementsprechend u. a. auch um den Einsatz von Lernsoftware, Lernplattformen, Internet etc. sowie die Reflexion des individuellen Einsatzes interaktiver Medien durch die Schüler. Die Entwicklung zentraler und regionaler Fortbildungskonzepte zur Implementierung der Medienbildung, wie sie unter Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung genannt ist, bezieht notwendigerweise den Einsatz digitaler Medien zum Lernen und Lehren ein. Die konzeptionelle Arbeit der Klägerin ist darauf gerichtet, Handlungsempfehlungen und -anleitungen zur Medienbildung zu erstellen, wie z. B. die Publikation "Auf dem Weg zur Medienschule", die sodann mithilfe der Regionalbeauftragten in den einzelnen Schulen bzw. bei der Aus- und Fortbildung umgesetzt werden können. Das ist da von ihr zu erzielende Arbeitsergebnis.

92

Die Betreuung der Kreismedienzentren steht damit zwar in engem Zusammenhang, ist jedoch durch ein eigenständiges Arbeitsergebnis gekennzeichnet. Während die Implementierung der Medienbildung in den Schulen vorrangig landesinterne Vorgänge betrifft, geht es bei der Betreuung von Kreismedienzentren um die konzeptionelle Unterstützung externer Partner. Wenn auch diese Tätigkeit letztlich der schulischen Medienbildung zu Gute kommen soll, so unterscheiden sich dennoch die inhaltlichen Fragestellungen und die einzubindenden Rechtsträger. Das Ergebnis der Arbeit ist ein anderes.

93

2. Bewertung der Arbeitsvorgänge

94

Da der Arbeitsvorgang "Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen" 90 % der Arbeitszeit ausfüllt, ist dieser für die Eingruppierung der Klägerin ausschlaggebend. Dieser Arbeitsvorgang erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 des Teils I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Entgeltordnung zum TV-L.

95

Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 und 14 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L bauen aufeinander auf. Um so genannte Aufbaufallgruppen handelt es sich, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht (BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 32, juris = NZA-RR 2016, 366). Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen.

96

Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Wird ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt es nicht, lediglich die Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Das allein lässt noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich eine Tätigkeit aus der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt. Deshalb ist darzulegen, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsgruppe abhebt. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris = öAT 2016, 168; BAG, Urteil vom 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 16, juris = ZTR 2016, 320; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427).

97

a) Entgeltgruppe 13 TV-L (Ausgangsfallgruppe)

98

Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Die Tätigkeiten des hier ausschlaggebenden Arbeitsvorgangs entsprechen zudem einer wissenschaftlichen Hochschulbildung.

99

Die auszuübende Tätigkeit entspricht einer wissenschaftlichen Hochschulbildung, wenn sie einen akademischen Zuschnitt hat, d. h. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sein (BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 221; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23, juris = ZTR 2012, 703).

100

Einschlägig für die Aufgaben der Klägerin in der Schulverwaltung ist die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen bzw. eine vergleichbare pädagogische Qualifikation (vgl. Stellenausschreibung vom 13.11.2012). Das Studium für ein Lehramt umfasst neben der Ausbildung in den jeweiligen Fächern einen bildungswissenschaftlichen Teil (§ 6 des Gesetzes über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern [Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V]). In den Bildungswissenschaften sind u. a. medienpädagogische Gesichtspunkte einschließlich des Datenschutzes zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LehbildG M-V). Der Lehrer muss unabhängig von seinem Lehramt und seiner Fächerkombination die Konzepte der Medienpädagogik und -psychologie und die Möglichkeiten und Grenzen eines anforderungs- und situationsgerechten Einsatzes von Medien im Unterricht kennen (§ 29 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern [Lehrerprüfungsverordnung - LehPrVO M-V], Kapitel 6 Fachanhänge, Kompetenzbereich: Unterrichten, Kompetenz 1, 4. Spiegelstrich).

101

Die Klägerin benötigt solche Kenntnisse, um ihrer Aufgabe nachkommen zu können. Darüber hinaus sind verschiedene weitere Kenntnisse aus dem Lehramtsstudium erforderlich, z. B. zu den Lerntheorien und den Formen des Lernens, zur Leistungsmotivation, zu den pädagogischen, soziologischen und psychologischen Theorien der Entwicklung und der Sozialisation von Kindern und Jugendlichen etc.

102

b) Entgeltgruppe 14 TV-L (1. Heraushebungsstufe)

103

In der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 Teil I Entgeltordnung TV-L sind Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

104

aa) Besondere Schwierigkeit

105

Die Anforderung "Besondere Schwierigkeit" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Sie verlangt, dass sich die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Entgeltgruppe abhebt. Wird dort in dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Die erhöhte Qualifizierung im Vergleich zur "Normaltätigkeit" dieses Berufs kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen (BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - Rn. 42, juris = NZA 2004, 1232; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juni 2017 - 2 Sa 237/16 - Rn. 63, juris = öAT 2017, 238; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 TaBV 2067/15 - Rn. 60, juris).

106

Der Arbeitsvorgang "Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen" erfordert Kenntnisse und Erfahrungen, die beträchtlich über das im Lehramtsstudium vermittelte Wissen eines Gymnasiallehrers hinausgehen. Gegenstand des Studiums ist, wie bereits unter a) dargelegt, die Vermittlung von Kenntnissen zu den Konzepten der Medienpädagogik und -psychologie. Die Klägerin hat jedoch nicht die Aufgabe, vorhandene Konzepte zur Medienbildung zu vermitteln und anzuwenden. Ihre Tätigkeit besteht vielmehr darin, diese Konzepte zu erstellen und damit eine Grundlage für die Medienbildung in der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu schaffen. Die Umsetzung von vorhandenen Konzepten gehört zur Normaltätigkeit einer Lehrkraft sowie der Regionalbeauftragten für Medienbildung. Die Entwicklung solcher Konzepte verlangt demgegenüber deutlich umfangreichere Fachkenntnisse und insbesondere langjährige Erfahrungen in diesem Bereich.

107

Die Medienbildung ist zwar ein abgrenzbares Spezialgebiet innerhalb der Bildungswissenschaften. Das schließt eine Heraushebung aufgrund des fachlichen Könnens und der fachlichen Erfahrungen jedoch nicht aus. Ein umfangreiches und vertieftes Spezialwissen hat keinen geringeren Stellenwert als ein breit angelegtes, fachübergreifendes Grundlagenwissen. Ausschlaggebend ist allein, dass die geforderten Fachkenntnisse und Erfahrungen deutlich über den für die Normaltätigkeit notwendigen Stand hinausgehen. Um Medienbildungskonzepte für andere, mehr oder weniger langjährig tätige Lehrkräfte erstellen zu können, muss die Klägerin zunächst selbst mehrere Jahre als Lehrkraft gearbeitet haben. Ohne umfangreiche eigene Kenntnisse des Schulalltags kann es nicht gelingen, praktikable Empfehlungen und Handlungsanleitungen für die verschiedenen Lehrkräfte zu erstellen. Ein Berufsanfänger mit dem Lehramt für Gymnasien oder einer vergleichbaren pädagogischen Qualifikation ist hierzu auch nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nicht in der Lage. Das beklagte Land hat deshalb zu Recht in seiner Stellenausschreibung vom 13.11.2012 verlangt, dass die Bewerberin nicht nur über eine einschlägige Lehramtsausbildung, sondern zudem über Kenntnisse und Erfahrungen im Einsatz von neuen Medien im Unterricht verfügen muss und möglichst ein Medienprojekt im schulischen Umfeld erfolgreich abgeschlossen haben soll. Derartige Kenntnisse und Erfahrungen bringt die Klägerin mit, die langjährig als Lehrerin tätig war und darüber hinaus annähernd sechs Jahre lang als Medienpädagogische Beraterin auf regionaler Ebene gearbeitet hat. Die Klägerin ist für eine Zielgruppe tätig, die ebenfalls über eine akademische Ausbildung verfügt und von den Konzepten einen Erkenntnisgewinn erwartet.

108

Des Weiteren muss die Klägerin ihre Konzepte auf unterschiedliche Schularten und Altersklassen zuschneiden. Während sich die Lehrerausbildung nur auf ein bestimmtes Lehramt erstreckt (Grundschule, Regionale Schule, Gymnasium, Berufliche Schule), benötigt die Klägerin Fachkenntnisse, die über ihren Ausbildungsgang hinausgehen. Ihre konzeptionelle Tätigkeit ist nicht auf eine bestimmte Schulart beschränkt. Dementsprechend hat sie sich unabhängig von ihrem speziellen Lehramt auch mit den pädagogischen Rahmenbedingungen in anderen Schularten zu befassen. Zudem erstrecken sich die zu erstellenden Konzepte zur Medienbildung auf alle Schulfächer, also auch Fächer, die nicht Gegenstand ihres Studiums waren. Hier benötigt die Klägerin zumindest Grundlagenkenntnisse zu den inhaltlichen Besonderheiten dieser Unterrichtsfächer bezogen auf die Möglichkeiten eines Medieneinsatzes. All das geht über das im Studium vermittelte Wissen deutlich hinaus.

109

bb) Bedeutung

110

Das Merkmal "Bedeutung" knüpft an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Die Bedeutung der Tätigkeit kann sich beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Maßstab ist wiederum die Normaltätigkeit eines Akademikers und die mit ihr verbundenen Auswirkungen. Gemessen an den Anforderungen der Entgeltgruppe 13 TV-L muss die Tätigkeit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sein (BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - Rn. 47, juris = NZA 2004, 1232; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juni 2017 - 2 Sa 237/16 - Rn. 63, juris = öAT 2017, 238; LAG Köln, Urteil vom 08. Juni 2015 - 5 Sa 210/15 - Rn. 59, juris = ZTR 2015, 649).

111

Der Arbeitsvorgang "Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen" hebt sich durch die Bedeutung der Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 13 TV-L heraus. Die Tragweite der Tätigkeit geht deutlich über das hinaus, was bei einem im Verwaltungsdienst eingesetzten Akademiker üblich ist. Die Klägerin hat mit ihren Konzepten Einfluss auf mehr als 100.000 Schüler und 10.000 Lehrer. Die Konzepte wirken - vermittelt durch die Regionalbeauftragten für Medienbildung - in den schulischen Alltag des gesamten öffentlichen Schulwesens hinein. Die Medienbildung hat in all ihren positiven und negativen Ausprägungen zwangsläufig einen hohen Stellenwert in der schulischen Bildung, was sämtliche Schularten und sämtliche Unterrichtsfächer betrifft. Die Klägerin beeinflusst hinsichtlich der Medienbildung die Ausbildung von Referendaren ebenso wie die Fortbildung der Lehrkräfte. Ihre Tätigkeit wirkt sich zudem auf die technische Ausstattung der Schulen aus. Letztlich gestaltet sie, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, ein Stück weit die moderne und zukunftsfähige Bildungs- und Medienlandschaft mit. Ihre Tätigkeit hat eine erheblich größere Tragweite als z. B. diejenige der Regionalbeauftragten für Medienbildung, die ebenfalls eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltgruppe 13 TV-L oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen benötigen und deren Aufgabe es ist, die von der Klägerin erstellten Konzepte in den Schulen ihres Bezirks zu vermitteln.

112

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 13/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
published on 17/05/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben.
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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)