Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2017 - 7 Sa 410/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0302.7Sa410.16.00
published on 02/03/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2017 - 7 Sa 410/16
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014, Az. 1 Ca 1598/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der bei der Beklagten beschäftigten Klägerin, die Diplom-Psychologin ist, und sich daraus ergebende Entgeltansprüche.

2

Der Beklagte betreibt am Standort Z.-Stadt das Europäische Berufsbildungswerk. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die Menschen mit Behinderung, speziell mit psychischer Behinderung, Lernbehinderung oder körperlicher Beeinträchtigung über reguläre Berufsausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz auf eine eigenverantwortliche Teilnahme am Arbeitsleben vorbereitet. Um die Teilnehmer an diesen Maßnahmen angemessen zu beraten und zu begleiten, beschäftigt der Beklagte in der Abteilung „Psychosoziale Förderung“ vier Diplom-Psychologen, drei Diplom-Sozialpädagogen, zwei Diplom-Sozialarbeiter und zwei Diplom-Pädagogen.

3

Die 1977 geborene Klägerin ist seit dem 15. Oktober 2004 bei der Beklagten in Z.-Stadt beschäftigt. Sie hat den Abschluss als Diplom-Psychologin unter dem 5. Mai 2004 verliehen bekommen. Dem Arbeitsverhältnis liegt der - zunächst befristet abgeschlossene - Arbeitsvertrag vom 13./14. Oktober 2004 (Bl. 209 ff. d. A.) zugrunde. Dieser enthält unter anderem die folgenden Regelungen:

4

"§ 1
Frau A. (nachfolgend „die Mitarbeiterin“ genannt) wird gemäß §14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) als Dipl. Psychologin im Europäischen Berufsbildungswerk Z.-Stadt (EBBW)

5

vom 15.10.2004 bis 14.10.2005

6

befristet eingestellt.

7

Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von derzeit 38,50 Stunden.

8

§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverband jeweils gültigen Fassung. [...]

9

§ 4
Die Mitarbeiterin ist in die Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert.

10

Auf Antrag kommt zu dieser Vergütung noch eine vermögenswirksame Leistung […] hinzu."

11

Die von den Parteien des Rechtsstreits unter dem 9. Februar 2005 unterzeichnete und bis zum 14. Oktober 2005 gültige Stellenbeschreibung (Bl. 69 ff. d .A.) enthält auszugsweise folgende Angaben: "

12

1. Stellenbezeichnung           

Mitarbeiterin Psychologische Beratung           

2. Stelleninhaberin           

A.    

3. Ziel der Stelle           

Die Mitarbeiterin ist verantwortlich für
a) einen zweckmäßigen und angemessenen und wirtschaftlichen Standard und die Sicherung der Qualität der erbrachten Leistungen
im Bereich Beratung und Begleitung

b) Beratung und Begleitung von Teilnehmer/innen an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen (Fort- Weiter- und Ausbildung)
c) individuelle Förderplanung und Maßnahmesteuerung
d) Integrationsbegleitung
e) Weiterentwicklung der konzeptionellen Gestaltung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen
f) Zusammenarbeit mit Bereich Berufsschule und berufliche Qualifizierung sowie Zentrale Dienste und EU-Koordination

4. Einbindung der Stelle in die
betriebliche Struktur           

4a). Stellenbezeichnung des direkten Vorgesetzten:
Fachbereichsleiter "Psychologische Förderung"
(…)
4e). Die Stelleninhaberin vertritt:
andere Mitarbeiter aus dem Bereich Beratung und Begleitung
4f). Die Stelleninhaberin wird vertreten von:
anderen Mitarbeiter/innen aus dem Bereich Beratung und Begleitung

5. Beschreibung der Tätigkeit,
die die Stelleninhaberin
selbstständig durchzuführen hat: 

(…)
a) Externe Aufgaben:
    -Kooperation mit den jeweiligen Kostenträgern und BA in Belangen der Ausbildung und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen
    -Unterstützung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei Behördengängen und Ämtergängen
b) Begleitung:
    -Initiierung des Integrationsprozesses durch Erstgespräche, Einleitung und Erstellung von psycho-sozialen Diagnosen
    -Psychologische Differenzialdiagnostik
    -Individuelle Förderplanung Unterstützung des individuellen Maßnahmeverlaufes
    -Psychologische und therapeutische Einzelfallberatung
    -Therapeutische Gruppenangebote
    -Einbezug des Familiensystems der Rehabilitanden bei Bedarf
    -Dokumentation, Berichtserstellung
    -Psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf
c) Interne Aufgaben
    -Moderation und Koordination von Reha-Teams.
    -Information und Schulung der Mitarbeiter in fachspezifischen Themengebieten.
    -Mitarbeit an europäischen Projekten und Initiativen
    -Teilnahme an internen wie externen Fortbildungen und Weiterbildungen.

6. (…)           

(…)"   

13

In einem der Klägerin unter dem 15. Mai 2008 erteilten "Zwischenzeugnis" heißt es unter anderem: "(…) ist (…) als Diplom-Psychologin beschäftigt. (…)

14

Frau A. ist in unserer Einrichtung im Bereich Beratung und Begleitung mit der psychologischen Betreuung und psychosozialen Beratung von Auszubildenden und Teilnehmenden an Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen betraut.

15

Ihr Aufgabengebiet umfasst in der Hauptsache: (…)".

16

Wegen des Inhalts dieses Zwischenzeugnisses im Übrigen wird auf Bl. 79 f. d. A. Bezug genommen.

17

Derzeit ist die Klägerin in der Entgeltgruppe 11, Stufe 3 eingruppiert und erhält ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.423,57 EUR. Mit Schreiben vom 8. März 2013 (Bl. 6 d. A.) forderte die Klägerin "gemäß der seit Beginn 2013 gültigen Entgeltordnung zum DRK Tarifvertrag" ihre Zuordnung zur Entgeltgruppe 13. Diese wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 25. April 2013 (Bl. 7 f. d. A.) abgelehnt.

18

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
sie übe die Tätigkeit als Diplom-Psychologin aus und sei auch als solche eingestellt. Sie sei insoweit in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren. Sie hat unter Vortrag der Auswertung ihres Arbeitstagebuchs vom 28. Oktober 2013 bis zum 6. Dezember 2013 sowie vom 10. März 2014 bis zum 1. Juli 2014 (Bl. 27 ff. und Bl. 83 ff. d. A., auf die Bezug genommen wird) ausgeführt, ihre Tätigkeit lasse sich in fünf Kernaufgaben wie folgt unterteilen und zusammenfassen:

19

klinisch-psychologische Intervention,
psychologische Diagnostik,
pädagogisch-psychologische Intervention,
arbeits-, betriebs- und organisationspsychologische Intervention sowie
Maßnahmesteuerung.

20

Innerhalb dieser Kernaufgaben seien weitere Differenzierungen vorzunehmen, für deren Einzelheiten auf Bl. 55 f. d. A. Bezug genommen wird. Dabei ließen sich die ersten vier Kategorien zugleich den Anwendungsfächern der Diplom-Psychologie eindeutig zuordnen. Ihre Tätigkeiten ließen sich im vom 28. Oktober 2013 bis zum 6. Dezember 2013 zu 52,4 % der "klinisch-psychologischen Intervention", zu 10,1 % der "psychologischen Diagnostik", zu 10,1 % der "pädagogisch-psychologischen Intervention", zu 7,6 % der "arbeits-, betriebs- und organisationspsychologischen Intervention" sowie zu 19,8 % der "Maßnahmesteuerung" zuordnen (vgl. zur Berechnung vgl. Bl. 50 f. d. A.). Im Zeitraum vom 10. März 2014 bis zum 1. Juli 2014 ergäbe sich folgende Zuordnung: 46,38 % "klinisch-psychologische Intervention", 7,28 % "psychologische Diagnostik", 21,8 % "pädagogisch-psychologische Intervention", 3,75 % "arbeits-, betriebs- und organisationspsychologische Intervention" sowie 20,75 % "Organisation/Maßnahmesteuerung" (vgl. zur Berechnung vgl. Bl. 128 d. A.). Sie verbringe daher auch tatsächlich weit mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit als Diplom-Psychologin mit entsprechenden Tätigkeiten. Der Beklagte rechne ihre Tätigkeit gegenüber den zuständigen Kostenträgern wie zum Beispiel der Bundesagentur und der Berufsgenossenschaft auch entsprechend einer Diplom-Psychologin ab. Die Beschäftigung von Diplom-Psychologen werde von der Beklagten nach innen und außen deutlich kommuniziert, insbesondere weil die Beklagte auf die berufliche Rehabilitation psychisch kranker junger Erwachsener einen Schwerpunkt lege.

21

Sie informiere gelegentlich ihren direkten Vorgesetzten Herrn Y. über ihre Arbeit. Im jährlichen Mitarbeitergespräch werde die Arbeit dann auch näher reflektiert und das Ergebnis in einem Protokoll festgehalten. Dieses werde von den Gesprächspartnern unterschrieben und der Einrichtungsleitung, Herrn X., vorgelegt. Aus diesen Protokollen gehe eindeutig hervor, dass der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit psychologisch sei.

22

Sie habe sich auf eine Stelle als Diplom-Psychologin beworben und habe einen entsprechenden Arbeitsvertrag unterzeichnet. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt offengelegt worden, dass sie lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit ihre Aufgaben gemäß ihrer Qualifikation ausüben solle. Die Stellenbeschreibung spreche von einer Mitarbeiterin psychologische Beratung und nicht von einer Mitarbeiterin pädagogische Beratung. Sie habe zudem mehrfach vergeblich darauf gedrängt, dass man die Stellenbeschreibung auf die tatsächliche Tätigkeit anpasse. Mit dem Ablehnungsschreiben hinsichtlich des Antrags auf Höhergruppierung sei sie zum ersten Mal seit Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten mit der Behauptung konfrontiert worden, nur zu einem geringen Anteil von etwa 20 % ihrer Arbeitszeit auch als Diplom-Psychologin die spezifischen Tätigkeiten gemäß ihrer Qualifikation auszuüben. Der Beklagte unterscheide zwischen psychologischem und sozialpädagogischem Fachdienst. Es gebe Angebote im psychologischen Bereich und solche im sozialpädagogischen Bereich, daneben natürlich auch medizinischer Dienst und Gesundheitsförderung, Wohnen- und Alltagsbegleitung, Freizeitangebote usw. Bezüglich des Personals verweise der Beklagte auch immer wieder beim Angebot im psychologischen Bereich auf die Diplom-Psychologen und beim Angebot im sozialpädagogischen Bereich auf die Diplom-Pädagogen, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Sozialarbeiter.

23

Die Verwaltungs- und Ausbildungsleiterin des Europäischen Berufsbildungswerks Z.-Stadt, Frau W., habe laut offiziellem Protokoll, welches im Intranet der Einrichtung für alle Mitarbeiter einsehbar sei, am 24. Januar 2013 im Leitungsteam darüber informiert, dass Diplom-Psychologen im neuen Tarifvertrag ab dem 1. Januar 2013 in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert würden.

24

In der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 habe sie einen Anspruch auf ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.209,24 € brutto. Hieraus ergebe sich eine Differenz zu ihrem derzeitigen Bruttoentgelt in Höhe von 785,67 € brutto.

25

Sie begehre eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 ab dem 1. Januar 2013, mithin ab dem Zeitpunkt, seit dem Diplom-Psychologen ausdrücklich im DRK-RTV aufgeführt würden.

26

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

27

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen,

28

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Februar 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen,

29

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für März 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen,

30

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für April 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen,

31

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen,

32

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juni 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen,

33

7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juli 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen,

34

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für August 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen,

35

9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für September 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen,

36

10. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 1. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 13 DRK-RTV einzugruppieren und sie nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 zu vergüten.

37

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,
die Klägerin verrichte in deutlich weniger als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten, die dem üblichen Tätigkeitsbereich einer Diplom-Psychologin zuzuordnen seien. Unabhängig davon, ob der gewählte Zeitraum ausreichend sei, um tatsächlich die notwendige Aussagekraft über die Verteilung der zu erbringenden Tätigkeiten zu erbringen, sei es für ihn nicht nachvollziehbar und überprüfbar, ob die Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprächen. Der Vortrag müsse daher insgesamt bestritten werden. Aber selbst unterstellt, dass die Aufzeichnungen den Arbeitsalltag korrekt wiederspiegeln würden, gelinge der Klägerin nicht der notwendige Nachweis der überwiegend psychologischen Tätigkeit. Allein die Überschriftenbildung einer psychologischen Tätigkeit mache die dahinter steckende Aufgabe noch lange nicht inhaltlich zu einer psychologischen. Entscheidend hierfür seien die Inhalte. Die Bildung der 5 Kernaufgabenfelder sei ebenfalls von der Klägerin konstruiert. Von ihr seien die zu verrichtenden Aufgaben nicht in dieser Form vorgegeben.

40

Das Aufgabenfeld „klinisch-psychologische Intervention“ gebe es bei ihr nicht. Die Klägerin führe Beratungsgespräche mit den Rehabilitanden. Sie sei zuständig für die Beratung und Begleitung von Teilnehmenden an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und der individuellen Förderplanung. Eine klinisch-psychologische Intervention sei hierunter nicht zu verstehen. Eine "Intervention" habe einen therapeutischen Ansatz, den die Klägerin gar nicht ausführen dürfe, weil er den psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten sei. Über diese Ausbildung verfüge die Klägerin unstreitig nicht. Sollte sich bei einer Beratung herausstellen, dass der Teilnehmer einer Therapie bedürfe, so werde dieser an einen niedergelassenen Psychotherapeuten verwiesen und dort weiter behandelt. Er habe aus diesem Grunde mit niedergelassenen Therapeuten im näheren Umkreis Konsiliarverträge geschlossen.

41

Die von der Klägerin dargestellte Kernaufgabe „klinisch-psychologische Intervention“ umfasse inhaltlich die "Beratung und Begleitung" der Teilnehmenden, die sowohl inhaltlich als auch im gleichen zeitlichen Umfang ebenfalls von den Diplom-Pädagogen wahrgenommen würde.

42

Die Konzeption des Europäischen Berufsbildungswerks unterscheide nicht zwischen psychologischem und sozialpädagogischem Fachdienst. Der Grundgedanke der psychosozialen Förderung basiere gerade auf der fehlenden Trennung. Die „Leistung aus einer Hand“ ermögliche einen niedrigschwelligen Zugang zu den Rehabilitanden. Der einzelne Teilnehmer solle während der gesamten Verweildauer in der Einrichtung einen festen Ansprechpartner haben. Im Sinne einer ganzheitlichen Betreuung sei das Tätigkeitsfeld der Psychologen dem der Pädagogen angeglichen. Der Personalschlüssel sei bei der psychosozialen Begleitung so gestaltet, dass die eingestellten Diplom-Psychologen die allgemeinen pädagogischen Aufgaben mit übernehmen und abdecken. Allein den Psychologen sei die "psychologische Diagnostik" vorgehalten, was die Klägerin als zweite Kernaufgabe dargestellt habe.

43

Die von der Klägerin weiterhin angeführten Tätigkeiten in den Kernaufgaben drei bis fünf seien mit den Tätigkeiten zu vergleichen, wie sie bei der Beklagten auch von Diplom-Pädagogen in der gleichen Abteilung ausgeübt würden.

44

Bei ihr würden die Teilnehmer nicht nach Eingangsdiagnose oder Besonderheiten den Mitarbeitern zugeordnet, sondern die Zuordnung erfolge zu einer bestimmten Ausbildungsgruppe, unabhängig von der Profession des betreuenden Kollegen. Die Betreuung der Teilnehmer könne also von einem Pädagogen genauso erfolgen wie von einem Psychologen. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Berufsgruppen sei die nur von der Klägerin vorzunehmende psychologische Diagnostik, die die Klägerin nur zu 10,1 % ausübe. Dieser herausgehobenen Position der Klägerin sei dadurch Rechnung getragen worden, dass sie nicht wie die Pädagogen eingruppiert worden sei, sondern zwei Entgeltgruppen höher.

45

Nicht richtig sei, dass die Klägerin von dem geringen Anteil rein psychologischer Tätigkeit erst mit dem Ablehnungsschreiben vom 25. April 2013 erfahren haben wolle. Sowohl die Stellenausschreibung beschreibe die Tätigkeit als Beratung und Begleitung von Rehabilitanden, individuelle Förderplanung, Diagnostik und Berichterstellung. Bei den Bewerbungsgesprächen sei ausführlich auf das zu erwartende Aufgabengebiet eingegangen worden und die Konditionen seien besprochen worden.

46

Auch in einem Mitarbeitergespräch sei die fehlende Trennung von sozialpädagogischer Förderung und psychologischer Beratung besonders thematisiert worden.

47

Zwar fielen unter den von ihr in der Einrichtung des Europäischen Berufsbildungswerks gelegten Schwerpunkt der beruflichen Rehabilitation psychisch erkrankter junger Erwachsener auch Tätigkeiten, die nur von Psychologen erbracht werden könnten. Sowohl der stellvertretende Bereichsleiter, Herr Y., als auch der Bereichsleiter "Beratung und Begleitung", Herr V., seien aber neben weiteren Psychologen im Team ebenfalls Psychologen. Mit deren Besetzung und Aufgabenfeldern habe sie die erforderlichen psychologischen Kompetenzen, um ihrem Auftrag gerecht zu werden.

48

Auch das von der Klägerin vorgelegte Zwischenzeugnis unterstütze seine Auffassung. Lediglich die Punkte des Aufgabengebietes Psychologische Einzelfallberatung sowie Krisenintervention, Erstellung von psychologischen Gutachten unter Anwendung textdiagnostischer Verfahren, einzelfallorientierte klinische Diagnostik sowie fachliche Beratung von Mitarbeitern in psychologischen Fragestellungen seien solche, die einer psychologischen Tätigkeit entsprächen. Diese stellten von insgesamt 14 Punkten des Aufgabengebietes jedoch nur vier Teilbereiche dar.

49

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Juli 2014, Az. 1 Ca 1598/13, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es habe die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 DRK-RTV in Verbindung mit den für Entgeltgruppe 13 in Punkt 4 der Anlage 6 a vorgesehenen Merkmalen nicht feststellen können. Die Klägerin habe die mit dem „Arbeitstagebuch“ aufgestellten Behauptungen zum inhaltlichen und zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten, welche durch den Beklagten bestritten worden seien, nicht unter Beweis gestellt und sei damit beweisfällig geblieben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier (Bl. 142 f. d. A.) Bezug genommen.

50

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 2. September 2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 29. September 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese - innerhalb der durch Beschluss vom 4. November 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist – mit am 3. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

51

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 15. Januar 2015 sowie vom 25. März 2015 nebst Anlagen, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 167 ff., 191 ff, 267 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast seien unzutreffend. Der Beklagte habe als Arbeitgeber zunächst einmal zu erklären gehabt, welche Aufgaben er ihr zur Erledigung übertragen habe. Einen derartigen Vortrag des Beklagten habe es nicht gegeben. Sie habe ihre ausgeübten Tätigkeiten hinreichend substantiiert dargelegt. Der Beklagte habe diesen Vortrag im Wesentlichen mit Nichtwissen und damit nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der Beklagte habe ihr freie Hand gelassen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Das könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie habe ihren Arbeitsalltag substantiiert dargestellt. Das Organigramm vor 2014 bestätige ihre psychologische Tätigkeit. Die Beklagte werbe weiterhin mit Angeboten im psychologischen Bereich und verweise im Rahmen des vorhandenen Personals auf das Vorhandensein von Diplom-Psychologen. Im Rahmen einer einheitlichen Dienstgestaltung weise ihr Türschild unter der Zimmernummer B 325 "Beratung und Begleitung A., Diplom-Psychologin" eine interne Zugehörigkeit aus. Ihre Tätigkeiten seien zweifellos Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten. Sie habe sich mit Wissen und Wollen des Beklagten zur Deeskalationstrainerin und zuletzt zur Gesprächstherapeutin weitergebildet. Zumindest im Bereich der Tätigkeitsbezeichnungen im Zeugnis gelinge ihr der Nachweis ihrer Tätigkeit. Im Rahmen ihrer Tätigkeit werde außerdem für die zu betreuenden Personen eine umfangreiche Dokumentation vorgenommen. Jährlich fänden Mitarbeitergespräche mit dem direkten Vorgesetzten statt, die protokolliert würden. Darin enthalten seien unter anderem die ausgeübten Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum. Der Mitarbeiter erhalte hiervon keine Kopie.

52

Das Fachwissen, das sie in die „psychosoziale Förderung“ einbringe, sei nichts anderes, als eine wissenschaftlich fundierte psychologische Beratung. Etwas anderes könne sie gar nicht, weil sie eben Psychologie studiert habe und nicht Pädagogik. Sie rufe schlicht ihr Fachwissen ab und gehe mit diesem psychologischen Ansatz an jeden Fall heran.

53

Bei dem Beklagten werde jedem Rehabilitanden im meist dreijährigen Verlauf nur eine der jeweils maßgeblichen Professionen als Ansprechpartner zur Seite gestellt. So erhalte ein Rehabilitand, dem im zufälligen Aufteilungsverfahren ein psychologischer Fachdienstmitarbeiter vermittelt werde, keine regelmäßige sozialpädagogische Betreuung. Dies gelte auch umgekehrt.

54

Die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit von Sozialpädagogen und Psychologen unterscheide sich schon allein aufgrund der unterschiedlichen Qualifikation erheblich. Für die Einzelheiten, was eine psychologische Beratung ausmache, verweist die Klägerin auf eine Stellungnahme des Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (Bl. 195 ff. d A.).

55

Im Rahmen von drei Gesprächen (Informationsgespräch/Vorstellungsgespräch/ Einstellungsgespräch) sei vom Beklagten das Konzept der „ganzheitlichen Förderung“ durch interdisziplinär ausgerichtete Reha-Teams und die aus unterschiedlichen Professionen zusammengesetzte Organisationseinheit der Psychosozialen Förderung bzw. Psychosozialen Begleitung erläutert worden. Die von ihr erwarteten Tätigkeiten seien dabei eindeutig mit psychologischen Mitteln auszuführen. Dass sie (sozial-)pädagogisch arbeiten solle, sei nicht mit ihr erörtert worden. Im Übrigen sei zu bestreiten, dass alle Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben hätten. Insoweit verhalte sich der Beklagte widersprüchlich, wenn er auf der einen Seite vortrage, dass im Team alle das Gleiche machten, gleichzeitig die Beschäftigten des Teams aber unterschiedlich eingruppiere und sie, die Klägerin, auch nach dem Vortrag des Beklagten die Diagnostik, individuelle Förderplanungen und Begutachtungen vornehme. Letzteres könne und dürfte beispielsweise ein Pädagoge nicht. Herr V. habe im Gespräch und im Hinblick auf die Profession der Klägerin sogar betont, dass man aufgrund der Schwerpunktsetzung der Einrichtung (psychische Erkrankungen) die neu geschaffene Stelle innerhalb der Psychosozialen Förderung mit einer Diplom-Psychologin/einem Diplom-Psychologen besetzen wolle, um sich somit in der Anzahl der beschäftigten Diplom-Psychologen von anderen Berufsbildungswerken abzuheben.

56

Die von der Beklagten willkürlich erschaffene Kategorie der „rein psychologischen Arbeiten“ (also lediglich Diagnostik, individuelle Förderplanung, Begutachtung) sei fachlich unhaltbar und werde keiner fachkundigen Begutachtung standhalten. Wesentlicher Bestandteil der Psychologie sei beispielsweise auch die von der Psychosozialen Förderung angebotene Beratung. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass sie sich ergänzend (sozial-)pädagogische Kompetenzen aneignen und überwiegend Tätigkeiten, für die sie als Diplompsychologin nicht ausgebildet sei, durchführen müsse.

57

Soweit es beiderseits Bedenken hinsichtlich ihrer Passung in das Team gegeben habe, sei dies nur auf den Arbeitszeitumfang bezogen gewesen. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III sei aufgrund ihrer im Jahr 2004 fehlenden Berufspraxis erfolgt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei jedoch in einer internen Stellenausschreibung Nr. 07/2004 vom (18.08.2004) (Bl 72 d. A.) die Vergütung nach BAT II für berufserfahrene Diplom-Psychologen in Aussicht gestellt worden.

58

Allein aus dem Arbeitsvertrag heraus, nach dem sie als Diplom-Psychologin angestellt sei, habe sie Anspruch auf Beschäftigung als Diplom-Psychologin und nicht als Beschäftigte in der Abteilung „psychosoziale Förderung“. Daraus resultiere auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers.

59

Die Klägerin beantragt,

60

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 - Az. 1 Ca 1598/13 - abzuändern und

61

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen,

62

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Februar 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen,

63

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für März 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen,

64

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für April 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen,

65

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen,

66

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juni 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen,

67

7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juli 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen,

68

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für August 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen,

69

9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für September 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen,

70

10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Oktober 2013 nach Entgeltgruppe 13 des DRK-RTV zu vergüten.

71

Der Beklagte beantragt,

72

die Berufung zurückzuweisen.

73

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 5. Januar 2015 sowie des Schriftsatzes vom 20. Januar 2015, des Schriftsatzes mit Datum vom 5. Januar 2015, eingegangen am 27. Februar 2015, sowie des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 184 ff., 202 f., 219 ff., 288 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.

74

Die Eingruppierung der Klägerin sei zutreffend erfolgt. Die privaten Aufzeichnungen der Klägerin seien nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. In ihrem Arbeitstagebuch habe sie unter den von ihr erfundenen Überschriften einzelne Gespräche/Beratungsgespräche als psychologische Tätigkeit subsumiert. Die Klägerin habe die maßgeblichen Tatsachen aber nicht näher konkretisiert. So lasse ihr Sachvortrag vermissen, warum die durchgeführten Gespräche einen psychologischen Inhalt hätten und worin der fachliche Unterschied gemessen an einem Diplom-Sozialpädagogen liege, der ebenfalls Beratungsgespräche mit seinen Teilnehmern führe.

75

Tatsächlich sei lediglich die von der Klägerin angeführte Kernaufgabe 2, nämlich die „psychologische Diagnostik“ einer psychologischen Tätigkeit zuzuordnen. Auch nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin mache dieser Anteil aber gerade mal 10 % der gesamten Arbeitsleistung aus. Dies genüge aber nicht den Anforderungen an die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe nach den maßgeblichen Tarifnormen.

76

Im Stellenschlüssel seien beim Beklagten für psychologische Tätigkeiten durch die Klägerin 25 % vorgesehen. Das gelte auch für die beiden Kolleginnen U. und T., die ebenfalls über eine Ausbildung als Psychologinnen verfügten. Nur bei Herrn Y. und Herrn V. sei der Anteil der durch sie auszuübenden psychologischen Tätigkeiten höher angesetzt (50 % bei Herrn V. und 75 % bei Herrn Y.). Das liege aber darin begründet, dass diese für die Aufnahmegespräche verantwortlich seien, bei denen ein psychologisches Screening durchgeführt werde.

77

Bei ihm werde durch die Zusammenfassung der psychosozialen Dienste als eine Organisationseinheit fachübergreifend gearbeitet und der Rehabilitationsprozess als Ganzes gesteuert. Daher seien die sozialpädagogischen Bereiche und die psychologischen Bereiche nicht voneinander abgrenzbar. Die Unterscheidung liege lediglich in der Diagnostik, die aber, wie dargelegt, zeitlich nur einen geringen Anteil von 10 % einnehme.

78

Eine Wahlmöglichkeit der Betreuung der Teilnehmer bestehe nicht. Die Zuordnung einzelner Rehabilitanden zu einer Betreuungsgruppe bzw. zu einem Mitarbeiter erfolge aufgrund externer Faktoren wie Ausbildungsgang und –jahr. Eine Unterscheidung nach Betreuungsbedarf oder Aufwand bzw. nach konkreten Krankheitsbildern erfolge gerade nicht. Im Reha-Prozess werde die Vernetzung aller Berufszweige ohne qualitative Unterscheidung nach Berufsbildern erfolgreich wahrgenommen. Die Tätigkeiten der Klägerin seien im Reha-Prozess mit den Tätigkeiten einer Sozialpädagogin überwiegend vergleichbar. Falls eine Therapie befürwortet würde, würden diese Therapien bei niedergelassenen Ärzten durchgeführt.

79

Bereits im Bewerbungsgespräch sei ausführlich über die Anforderungen und Erwartungen an die Stelle gesprochen worden. Herr V. habe ausführlich über das Konzept der ganzheitlichen Förderung aufgeklärt. In dem Team der psychosozialen Förderung würden die Klienten ohne Rücksicht auf spezifische Krankheitsbilder den einzelnen Mitarbeitern und unabhängig von der Qualifikation zugeordnet. Jeder Mitarbeiter des Teams habe grundsätzlich die gleichen Aufgaben. Die anfallenden rein psychologischen Arbeiten wie beispielsweise Diagnostik, individuelle Förderplanung und Begutachtung und deren vergleichsweise zeitlich geringe Anteile seien ebenfalls ausführlich besprochen worden. Inhalt des Bewerbungsgesprächs seien auch Informationen zum Arbeitsvertrag und die vorgesehene Eingruppierung gewesen.

80

Die Klägerin sei mit diesen Vertragsbedingungen, ebenso mit der Eingruppierung, einverstanden gewesen. Dennoch habe der Klägerin nicht sofort eine Anstellungszusage gemacht werden können, da die Passung in den Bereich nicht hundertprozentig gewesen sei. Einige Wochen nach dem Vorstellungsgespräch habe Herr V. mit der Klägerin ein Telefonat geführt, in dem einzelne Faktoren nochmals abgeklärt worden sei. In dem Telefonat habe sich die Klägerin mit der beschriebenen Tätigkeit im Bereich der psychosozialen Förderung ausdrücklich einverstanden erklärt. Ab dem ersten Tag der Beschäftigung habe die Klägerin im Team die gleichen Aufgaben übernommen. Die Unterscheidung zu den Sozialpädagogen habe von Anfang an in der Durchführung von Diagnostik, Testung und Begutachtung bestanden.

81

Gesprächsprotokolle der Mitarbeitergespräche könnten - mit Ausnahme eines Protokolls vom 25. März 2008 (Bl. 302 ff. d. A.) - von ihr nicht vorgelegt werden, da bei einem erneuten Gespräch ein neuer Dokumentationsbogen ausgestellt werde, der den vorhergehenden automatisch ersetze. Der ältere müsse sodann umgehend vernichtet werden.

82

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen des Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2015, vom 26. Oktober 2015 und vom 2. März 2017 (Bl. 212 ff., 305 ff., 365 ff. d. A.) Bezug genommen.

83

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az. 3 Sa 551/14 – hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 24. August 2016 – Az. 4 AZN 214/16 – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlungen und Entscheidung – auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

84

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht hat die Kammer erneut über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 zu entscheiden.

85

In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die als Leistungs- (erstinstanzliche Anträge zu 1 bis 9) sowie als Eingruppierungsfeststellungsklage (im Berufungsverfahren geänderter erstinstanzlicher Antrag zu 10) zulässige Klage zu Recht abgewiesen.

A.

86

Die Klägerin konnte hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 10) vom Leistungs- zum Feststellungsantrag wechseln. In diesem Übergang vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes im Sinn des § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - NZA-RR 2017, 202, 203 Rz. 15 m. w. N.). Das für den Eingruppierungsfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.

B.

87

Die Klage ist aber insgesamt nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die Zahlung der Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 13 und der Entgeltgruppe 11 DRK-RTV für die Monate Januar bis einschließlich September 2013 noch ist die Klägerin ab dem 1. Oktober 2013 nach Entgeltgruppe 13 DRK-RTV zu vergüten.

I.

88

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestimmt sich sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifbindung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG) nach dem DRK-Reformtarifvertrag (im Folgenden: DRK-RTV).

89

Dieser enthält in § 17 folgende Regelung:

90

§ 17 Eingruppierung

91

(1) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. (…).

92

(2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

93

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

94

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

95

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

96

Danach ist die Klägerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (so genannte Tarifautomatik). Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

II.

97

Für die Eingruppierung der Klägerin ist somit die Tätigkeit der Klägerin maßgeblich und nicht die Einschätzung der Parteien maßgeblich. So ist insbesondere durch die von der Verwaltungs- und Ausbildungsleiterin des Europäischen Berufsbildungswerks Z.-Stadt, Frau W. am 24. Januar 2013 im Leitungsteam gegebene Information, dass Diplom-Psychologen im neuen Tarifvertrag ab dem 1. Januar 2013 in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert würden, und durch die Veröffentlichung des Protokolls im Intranet der Einrichtung keine Bindung des Beklagten dahingehend eingetreten, dass die Klägerin in Entgeltgruppe 13 einzugruppieren wäre.

98

Auch daraus, dass der Beklagte im Zwischenzeugnis ausführt, die Klägerin sei "als Diplom-Psychologin beschäftigt", sowie daraus, dass die Beklagte die Klägerin gegenüber Dritten als Diplom-Psychologin bezeichnet und daraus, dass auf ihrem Türschild "Beratung und Begleitung A., Diplom-Psychologin" angegeben ist, ergibt sich nicht, dass die Klägerin als Diplom-Psychologin einzugruppieren wäre. Zum einen gibt die Bezeichnung "Diplom-Psychologin" den von der Klägerin erworbenen Abschluss zutreffend wieder. Zum anderen erfordert eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 zusätzlich zu diesem Abschluss eine "entsprechende Tätigkeit". In welchem Umfang tatsächlich Arbeitsvorgänge anfallen, die der Tätigkeit eines Diplom-Psychologen/einer Diplom-Psychologin entsprechen, ist der Bezeichnung im Zwischenzeugnis sowie auf dem Türschild gerade nicht zu entnehmen.

III.

99

Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 des DRK-RTV ergibt sich nicht aus einer für die Klägerin (günstigeren) individualvertraglichen Abrede.

100

Eine solche Eingruppierungsregelung ist nicht in dem von den Parteien unter dem 13./14. Oktober 2004 geschlossenen Arbeitsvertrag enthalten. Im Arbeitsvertrag ist zwar ausdrücklich von der Einstellung der Klägerin als „Dipl. Psychologin“ die Rede. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte damit aber keine spezifizierte Vergütungszusage gemacht werden. Das Arbeitsverhältnis sollte sich vielmehr „nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverband jeweils gültigen Fassung“ bestimmen. Die vorbehaltlose dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Tarifvertrag bringt zum Ausdruck, dass der Beklagte der Klägerin die ihr tarifvertraglich zustehende Vergütung gewähren wollte. Als zutreffend haben die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Oktober 2004 eine Vergütung nach „Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum [damals geltenden] DRK-Tarifvertrag“ angesehen.

101

Zu beachten ist weiter, dass die seinerzeitige tarifvertragliche Regelung „Diplom-Psychologen“ – anders als heute die Entgeltgruppe 13 Ziffer 4 DRK-RTV – nicht ausdrücklich genannt hat. Soweit der Arbeitsvertrag mithin die Berufsbezeichnung „Diplom-Psychologin“ enthält, ist dies lediglich für die Frage relevant, welche Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes zugewiesen werden können.

IV.

102

Die Klägerin ist nicht in der Entgeltgruppe 13 der Anlage 6 a zum DRK-RTV eingruppiert. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ziffer 4 dieser Entgeltgruppe.

1.

103

Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 6 a zum DRK-RTV haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

104

"Entgeltgruppe 13

105

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit.

106

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

107

3. [...]t

108

4. Diplom-Psychologen mit entsprechender Tätigkeit. [...]

109

Entgeltgruppe 12

110

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Ziff. 1 heraushebt.

111

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

112

3. [...]

113

Entgeltgruppe 11

114

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 Ziff. 1 heraushebt.

115

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

116

3. [...]

117

Entgeltgruppe 10

118

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9 Ziff. 1 heraushebt.

119

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. [...]

120

Entgeltgruppe 9

121

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder mit einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang und entsprechender Tätigkeit.

122

Anmerkung:

123

Hierunter fallen auch Beschäftige mit einem einschlägigen Bachelorabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule.

124

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. [...]

125

12. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die überwiegend in den Geschäftsstellen/ Verwaltungen der Mitglieder der BTG und deren Mitglieder beschäftigt sind. [...]."

126

Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 DRK-RTV sind Arbeitsvorgänge

127

"Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

128

Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – NZA-RR 2016, 488, 490 Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist es je nach der Struktur der Arbeitsorganisation auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – NZA-RR 2016, 488, 490 Rz. 18 m. w. N.). Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 52 Rz. 18).

129

So ist das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – NZA-RR 2016, 488, 490 Rz. 19; vom 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – AP BAT § 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 52 Rz. 19; vom 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - NJOZ 2015, 1590, 1592 Rz. 15, jeweils m. w. N.) beispielsweise davon ausgegangen, dass die Tätigkeit von Sozialarbeitern regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient und dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voreinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, soll bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht kommen. Sind verschiedene Tätigkeiten eines Sozialarbeiters voneinander abgrenzbar, soll von verschiedenen Arbeitsvorgängen auszugehen sein.

130

Zur Tätigkeit rechnen auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit der Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – NJOZ 2015, 1590 Rz. 19 m. w. N.).

131

Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen (BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 52 Rz. 20). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Acht. Erst im Anschluss an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge erfolgt die tarifliche Bewertung. Sie bezieht sich jeweils auf einen Arbeitsvorgang im Ganzen (BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – NZA-RR 2016, 488, 490 Rz. 17 m. w. N.).

132

Im Eingruppierungsprozess hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vornehmen kann. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind und wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden, welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind, welche Verwaltungsübungen zur Zusammenfassung bestehen und wie die Zusammenarbeit und Aufgaben der einzelnen Bediensteten geregelt sind. Darzulegen ist des Weiteren, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind. Schließlich muss die Zeit angegeben werden, die zur Erledigung eines Arbeitsvorgangs benötigt wird.

2.

133

Die Darlegungen der Klägerin insbesondere in Form ihrer Arbeitstagebücher für die Zeit von 28. Oktober 2013 bis zum 6. Dezember 2013 sowie vom 10. März 2014 bis zum 1. Juli 2014 sind zwar umfangreich, setzen das Gericht aber dennoch nicht in die Lage, die maßgeblichen Arbeitsvorgänge zu bestimmen.

134

Die Klägerin hat ihre konkrete Tätigkeit fünf Kernaufgaben, nämlich (1) klinisch-psychologischer Intervention, (2) psychologischer Diagnostik, (3) pädagogisch-psychologischer Intervention, (4) arbeits-, betriebs- und organisationspsychologischer Intervention sowie (5) Maßnahmesteuerung zugeordnet und arbeitstäglich deren Zeitanteile angegeben.

135

Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die Erfüllung dieser Kernaufgaben zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis, zum Beispiel Betreuung einer Person oder Personengruppe führt.

136

Die Klägerin hat sich bei der Zuordnung ihrer Tätigkeiten zu den Kernaufgaben nicht an den zu erarbeitenden Arbeitsergebnissen, sondern an Begrifflichkeiten aus dem Bereich der Psychologie orientiert.

137

Der Kammer ist es auch nicht möglich, aufgrund der Tagebucheintragungen der Klägerin das von dieser zu erzielende Arbeitsergebnis ermitteln. Insbesondere im Bereich der von der Klägerin als Kernaufgabe 1 bezeichneten "klinisch-psychologischen Intervention" lässt sich den Angaben der Klägerin nicht entnehmen, was genau Gegenstand ihrer Tätigkeit ist. So lauten die Einträge zu dieser Kernaufgabe überwiegend "Psychologische Beratung Einzelgespräch" nebst Angabe einer Diagnose, wie zum Beispiel "Depression und Rückzug", "Psychose und aktuelle Stressoren", "Adipositas" oder "bipolare Störung". Offen bleibt auch, ob sich die von der Klägerin angegebenen Kernaufgaben auf die dieser zugewiesenen Rehabilitanden oder auf Dritte beziehen.

138

Mit der Gliederung ihrer Tätigkeit nach Tätigkeitsfeldern der Psychologie hat die Klägerin zugleich eine Bewertung vorgenommen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit eine Diplom-Psychologen entsprechende Tätigkeit ist. Diese von der Klägerin vorgenommene Bildung von "Kernaufgaben" entsprechend Begrifflichkeiten der Psychologie macht die dahinter stehende Aufgabe nicht zu einer psychologischen. Vielmehr sind die Inhalte der Tätigkeit entscheidend. Die Bewertung der Tätigkeit obliegt im Anschluss an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge dem Gericht. Um diese Bewertung und die hierfür erforderliche Abgrenzung von anderen Tätigkeiten vornehmen zu können, benötigt das Gericht jedoch den Vortrag des tatsächlich zu erzielenden Arbeitsergebnisses. Zur Abgrenzung ihrer Tätigkeiten sowohl von den Tätigkeiten der anderen Diplom-Psychologen als auch von denen der Diplom-Sozialpädagogen, der Diplom-Sozialarbeiter und der Diplom-Pädagogen trägt die Klägerin im Rahmen der von ihr gebildeten Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 nicht ausreichend vor. Offen bleibt nach dem Vortrag der Klägerin auch, wie sich die von dieser durchgeführte "psychologische Beratung" und "Krisenintervention" von der Tätigkeit der niedergelassenen Psychologen, mit denen der Beklagte Konsiliarverträge abgeschlossen hat und die einer Therapie bedürftige Teilnehmer behandeln, abgrenzt. Nicht auseinandergesetzt hat die Klägerin sich zudem mit dem Einwand des Beklagten, mangels Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin dürfe sie keine "Intervention" mit therapeutischem Ansatz durchführen.

139

Auch kann vom Gericht aufgrund des Vortrags der Klägerin beispielsweise nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls welche der unter „Maßnahmesteuerung“ zusammengefassten Tätigkeiten (beispielsweise Dokumentation und Organisation, Organisatorisches, Übergabe, Planung und Abstimmung einer Wiedereingliederung, Planung Wiedereinstieg einer Teilnehmerin, Termin mit BR-Mitglied ["BEM"], Förderpläne in IS+ eingetragen) als Zusammenhangstätigkeiten einem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind.

140

Die Kammer kann die Arbeitsvorgänge auch nicht aufgrund der vorgelegten Stellenbeschreibung bestimmen. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG, Urteil vom 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - NZA 2016, 1472, 1475 Rz. 30). Ohne entsprechende weitere Feststellungen kann aus der Stellenbeschreibung nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinn ermittelt werden. Die Stellenbeschreibung vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben nicht zu ersetzen (BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – AP BAT § 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 52 Rz. 20 m. w. N.).

141

Vorliegend kommt die Stellenbeschreibung nicht als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung in Betracht. Insbesondere ergeben sich aus der Stellenbeschreibung weder die von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten noch deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass der Inhalt der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2007 ihre aktuelle Tätigkeit nicht zutreffend wiedergebe. Der Stellenbeschreibung kann auch nicht entnommen werden, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagen um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handeln würde. So kann der Stellenbeschreibung beispielsweise nicht entnommen werden, ob die „psychologische Differenzialdiagnostik“ oder die „psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf“ abtrennbare und tatsächlich getrennte Tätigkeiten sind, etwa weil sie sich nicht auf die von der Klägerin betreuten Rehabilitanden beziehen, sondern auf anderen Mitarbeitern zugeordnete Teilnehmer, die der Klägerin eigenständig zugewiesen werden. Dasselbe gilt zum Beispiel für die „Information und Schulung der Mitarbeiter in fachspezifischen Themengebieten“.

3.

142

Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 des DRK-RTV würde - nach der hier nicht möglichen Bestimmung der Arbeitsvorgänge - außerdem weiter voraussetzen, dass die Klägerin eine Tätigkeit auszuüben hat, die ihrer konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung als Diplom-Psychologin entspricht.

143

Die für das Vorliegen des tariflichen Merkmals "mit entsprechender Tätigkeit" darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - NZA-RR 2013, 582, 585 Rz. 36; vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 323 Rz. 24 m. w. N.) hat all diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für den Schluss auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind. Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Die erworbenen Kenntnisse dürfen nicht bloß nützlich und erwünscht sein, sondern sie müssen notwendig sein, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - BeckRS 2016, 115176 Rz. 16, 20; vom 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - NZA-RR 2013, 582, 585 Rz. 37; vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 323 Rz. 24, jeweils m. w. N.). Das Wort "entsprechend", mit dem die Tarifvertragsparteien den Kenntnisstand des Angestellten mit der ihm übertragenen Tätigkeit in ein funktionales Verhältnis stellen, verbietet es, aus der fachlichen Qualifikation des Angestellten auf die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zu schließen (BAG, Urteil vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 445). Reichte der Abschluss als Diplom-Psychologe/Diplom-Psychologin aus, um in der Entgeltgruppe 13 Ziffer 4 eingruppiert zu sein, wäre der Zusatz "mit entsprechender Tätigkeit" überflüssig. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien ein Tätigkeitsmerkmal mit Begriffen ausgestalten, denen keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 445). Der mit "der entsprechenden Tätigkeit" geforderte psychologische Zuschnitt der Tätigkeit ist deshalb nur gegeben, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zwingend verlangt, dass der Angestellte sein psychologisches Wissen einsetzt.

144

Daher hat die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse des wissenschaftlichen Hochschulabschlusses als Diplom-Psychologin seien für die Tätigkeit erforderlich. Dazu reicht selbst eine in tatsächlicher Hinsicht lückenlose und genaue Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben der Klägerin nicht aus, wenn sich daraus nicht zugleich auch entnehmen lässt, auf Grund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein sollen (BAG, Urteil vom 19. März 1980 - 4 AZR 300/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 32).

145

Diese Anforderungen an den Vortrag zum tariflichen Merkmal "mit entsprechender Tätigkeit" erfüllt der Vortrag der Klägerin - die Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Bildung von Kernaufgaben als Arbeitsvorgänge unterstellt - hinsichtlich der Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 nicht. Die Klägerin verfügt zwar unstreitig über ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Psychologin. Sie hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrem wissenschaftlichen Hochschulstudium erworben hat und dass gerade diese für die ihr übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinn erforderlich sind. Die bloße Behauptung, eine bestimmte Ausbildung sei für die auszuübenden Tätigkeiten erforderlich, genügt nicht. Ob eine solche Behauptung zutrifft, ist erst dann feststellbar, wenn sie durch entsprechende Tatsachen belegt wird. Vorzutragen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, warum die Tätigkeit nicht mit anderen in Betracht kommenden Ausbildungen verrichtet werden kann (BAG, Urteil vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 445 m. w. N.).

146

Gemessen an diesen Voraussetzungen vermochte die Klägerin nicht darzulegen, warum für die von ihr vorgenommenen Tätigkeiten entsprechend der von ihr gebildeten Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 gerade eine psychologische Ausbildung erforderlich ist. Der Hinweis der Klägerin, als Psychologin könne sie die ihr übertragenen Aufgaben nur mit den im Rahmen ihrer Ausbildung erlangten Fähigkeiten und Fertigkeiten durchführen, ist gemessen an den aufgezeigten Voraussetzungen gerade nicht ausreichend. Es kommt nämlich nicht auf die seitens der Klägerin eingebrachten (gegebenenfalls für den Arbeitgeber auch nützlichen) Fähigkeiten an, sondern darauf, inwieweit es dieser für die übertragene Tätigkeit tatsächlich bedarf.

147

Würde man der Auffassung der Klägerin insoweit folgen, wäre die in der tariflichen Regelungssystematik angelegte Unterscheidung zwischen der subjektiven Voraussetzung (Studium der Psychologie) einerseits und der objektiven Voraussetzung (entsprechende Tätigkeit) andererseits weitgehend gegenstandslos.

148

Kein anderes Ergebnis folgt aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (Bl. 195 ff. d. A.). Diese geht im Kern nämlich nur auf die Formen psychologischer Beratung ein, erlaubt der Kammer allerdings gerade keine Schlüsse auf die Unterscheidung zwischen psychologischer Beratung einerseits und pädagogischer Beratung andererseits und lässt – auch wenn die Klägerin persönlich benannt wird – keinen Schluss auf die konkreten Notwendigkeiten und Anforderungen am Arbeitsplatz der Klägerin zu.

149

Von Bedeutung ist für die Kammer insoweit die seitens der Klägerin nicht ernsthaft infrage gestellte konzeptionelle und organisatorische Entscheidung des Beklagten, Rehabilitanden einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht entsprechend deren beruflichen Qualifikation, sondern entsprechend anderer (externer) Faktoren wie zum Beispiel der Art der Ausbildung zuzuordnen. Dass seitens des Beklagten ein solches Konzept verfolgt wird, stellt die Klägerin der Sache nach nicht infrage, auch wenn sie zum Ausdruck bringt, dieses Konzept sei fachlich zweifelhaft. Kann die Betreuung der Teilnehmer jedoch unabhängig von einer vorliegenden Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit gleichermaßen durch Diplom-Psychologen, durch Diplom-Sozialpädagogen, durch Diplom-Sozialarbeiter oder durch Diplom-Pädagogen erfolgen, spricht dies dafür, dass das zu erzielende Arbeitsergebnis nicht die Anwendung von - bei den anderen Berufsgruppen nicht vorhandenen - psychologischen Kenntnisse zwingend voraussetzt. Schließlich unterscheiden sich die Stellenbeschreibungen der Stelle der Klägerin einerseits und diejenige eines "Mitarbeiters Sozialpädagogische Beratung" in der "Beschreibung der Tätigkeit, die die Stelleninhaberin selbstständig durchzuführen hat" lediglich im Punkt "b) Begleitung" insoweit, als die Stellenbeschreibung der Klägerin zusätzlich den Unterpunkt "Psychologische Differentialdiagnostik" aufweist, der vierte bzw. dritte Unterpunkt in der Stellenbeschreibung der Klägerin "Psychologische und therapeutische Einzelfallberatung" bzw. "Sozialpädagogische und therapeutische Einzelfallberatung" bei einem Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung lautet, als fünfter bzw. vierter Unterpunkt "Therapeutische Gruppenangebote" (Klägerin) bzw. "Sozialpädagogische Gruppenarbeit" (Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung) und als letzter Unterpunkt bei der Klägerin "Psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf" bzw. "Teilnahme an konsiliarärztlichen Visiten" bei einem Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung genannt ist. Dies berücksichtigend hätte es aber seitens der Klägerin weiteren Vortrags dazu bedurft, woraus genau die Notwendigkeit gerade einer psychologischen Betreuung in den von ihr geschilderten, im Arbeitstagebuch gelisteten Fällen abgeleitet werden kann. Ein solcher Vortrag ist durch die Klägerin nicht ausreichend erfolgt.

150

Aus dem Umstand, dass die von der Klägerin betreuten Rehabilitanden unter psychischen Krankheiten leiden, ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine abweichende Bewertung. Zum einen handelt es sich hierbei um einen Umstand, der auf eine Mehrzahl der insgesamt bei der Beklagten betreuten Rehabilitanden zutrifft. Zum anderen folgt daraus gerade nicht, dass die konkret durch die Klägerin geleisteten Tätigkeiten eine psychologische Herangehensweise erfordern.

151

Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Kammer zuletzt auch nicht davon aus, dass der Beklagte mit der unterschiedlichen Bezahlung von Psychologen (Entgeltgruppe 11) einerseits und (Sozial-)Pädagogen (in der Regel Entgeltgruppe 9) andererseits dokumentiert, dass ein grundlegender Unterschied in der Arbeit dieser Professionen bei dem Beklagten besteht. Diese unterschiedliche Bezahlung lässt sich – wie seitens des Beklagten vorgetragen – durch die zusätzliche und höher bewertete Aufgabenzuweisung der psychologischen Diagnostik rechtfertigen.

152

Da die Klägerin somit vorliegend nicht nach der Entgeltgruppe 13 der Anlage 6 a TV eingruppiert ist, haben sowohl die Zahlungsanträge zu 1) bis 9) als auch der Eingruppierungsfeststellungsantrag (Antrag zu 10) keinen Erfolg.

C.

153

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nach § 72 a Abs. 7 ArbGG war durch die Kammer auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

154

Für die Zulassung der Revision bestand nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 14/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E - wird zurückgewiesen.
published on 14/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2013 - 11 Sa 984/12 - wird zurückgewiesen.
published on 24/08/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 68/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
published on 24/02/2016 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 - 2 Sa 155/12 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.