Arbeitsgericht Köln Urteil, 20. März 2014 - 6 Ca 7651/13
Gericht
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Streitwert: 4662 €.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Entfristungsklage.
3Der am 1. geborene Kläger ist seit dem 02.09.2002 bei dem beklagten Land als angestellter Lehrer beschäftigt. Er verfügt über keine Lehramtsbefähigung. Stattdessen hat er einen Abschluss als „Bachelor of Science in Psychology and Special Sociology“ des Defiance College in Ohio, USA. Im Laufe der Zeit schlossen die Parteien insgesamt 33 befristete Arbeitsverträge ab. Der Kläger wurde insgesamt an 13 Schulen eingesetzt. Der letzte Vertrag, der unstreitig mit Sachgrund abgeschlossen worden war, sollte laut Vereinbarung mit Ablauf des 03.09.2013 sein Ende finden.
4Hiergegen wehrt sich der Kläger.
5Er ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliege. Das beklagte Land verhalte sich treuwidrig. Da unter Zugrundelegung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung die 4. Stufe der Missbrauchskontrolle einschlägig sei, müsse der Arbeitgeber die hieraus ersichtliche Indizwirkung eines Missbrauchs durch Tatsachenvortrag entkräften. Dies sei vorliegend nicht gelungen. Aufgrund der Kürze der vorliegenden Unterbrechungen handele es sich weiterhin um eine Kettenbefristung. Dass der Kläger an 13 Schulen eingesetzt sei, verdeutliche seine Flexibilität, könne an einem Verstoß gegen § 242 BGB aber nichts ändern. Zudem habe das beklagte Land den Kläger über einen Zeitraum von 11 Jahren eingesetzt, ohne, dass die fehlende Lehramtsbefähigung moniert worden sei.
6Der Kläger beantragt,
7festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer arbeitsrechtlichen Befristung zum 03.09.2013 beendet wurde, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 03.09.2013 hinaus fortbesteht.
8Das beklagte Land beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Das Land ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht vorliege. Zum einen müssten die Unterbrechungen bewertet werden. Darüber hinaus werde die Indizwirkung dadurch widerlegt, dass der Kläger durch verschiedene Schulwechsel mehrfach seinen Arbeitsplatz gewechselt habe. Zuletzt werde auf die fehlende Lehramtsbefähigung hingewiesen.
11Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte- sowie Kammertermin verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
14Nachdem der Kläger die Frist des § 17 KSchG eingehalten hatte, war die streitgegenständliche Befristung inhaltlich zu überprüfen.
15Grundsätzlich hat das Arbeitsgericht im Rahmen von Kettenbefristungen nur die Wirksamkeit der letzten Befristung zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vorherige Arbeitsvertrag vorbehaltslos durch einen neuen Vertrag mit neuer Befristung abgelöst wurde (BAG vom 24.08.2011, 7 AZR 228/10).
16Zwischen den Parteien war nicht im Streit, dass ein Sachgrund für den letzten Arbeitsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 03.09.2013 beenden sollte, vorlag.
17Entgegen der Rechtsansicht des Klägers lag auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB vor:
18Zwar verwies der Kläger zu Recht darauf hin, dass auch bei Bejahung eines Sachgrundes stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BAG vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09).
19Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist es dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeiten darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorliegenden Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG vom 13.02.2013, 7 AZR 225/11).
20Zu Recht verwies der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass das BAG im Rahmen der Missbrauchskontrolle zwischen 4 Stufen unterscheidet (BAG vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09). Ebenso zu Recht verwies der Kläger auf den Umstand, dass vorliegend die 4. Stufe erreicht ist, da die Grenzen des § 14 TzBfG kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten wurden. In diesem Falle kann – so das BAG – eine missbräuchliche Ausnutzung der Befristung indiziert sein. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese Annahme durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften.
21Dies ist dem beklagten Land nach Ansicht der Kammer gelungen. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen der 11. Kammer vom 28.01.2014 – 11 Ca 6500/13 – an. Im Rahmen einer vergleichbaren Konstellation, bei der ebenfalls die 4. Stufe erreicht war, führte das Gericht aus:
22„Zum einen besteht im Rahmen des Schulbetriebs insoweit eine branchenspezifische Besonderheit, dass in den Schulen auf Grund der Besonderheit des Schulbetriebs im Schuljahr in nicht vorhersehbarem und planbarem Umfang Vertretungsbedarf auf Grund von nicht vorhersehbarem Sonderurlaub, Erziehungsurlaub usw. für Lehrkräfte mit zudem unterschiedlichen Fächerkombinationen und unterschiedlicher Stundenhöhe entsteht (LAG Düsseldorf vom 17.07.2013 - 7 Sa 450/13 - Rdn 72 nach Juris). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das beklagte Land auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht verpflichtet ist, eine Personalreserve vorzuhalten, sondern auch einen dauerhaft bestehenden Vertretungsbedarf durch befristet eingestellte Arbeitnehmer abdecken darf, hat das beklagte Land auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung gewählt. Zwar ist der Kläger durchgängig an derselben Schule mit demselben Fach beschäftigt worden. Allerdings sind die unterschiedlichen Befristungen mit unterschiedlichem Stundenumfang erfolgt. Dies indiziert, dass ein einheitlicher Vertretungsbedarf im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist. Auch die Dauer der Befristung orientiert sich an dem jeweiligen Vertretungsbedarf auf Grund des Ausfalls der zu vertretenden Lehrkräfte. Nach Auffassung der Kammer ist damit kein Fall gegeben, in dem die Möglichkeit der Befristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wird, das heißt dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorhergesehen sind. Nach Auffassung der Kammer hält sich das beklagte Land damit bei seinen Befristungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, da sich die Dauer und der Umfang der Befristung jeweils an den Vorgaben durch den Vertretungsbedarf orientiert hat.
23Schließlich folgt die Kammer auch der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.01.2012 (9 Sa 800/11), nachdem auch ein berechtigtes Interesse des beklagten Landes besteht, nur Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung einzustellen, die damit auch zwei Fächer unterrichten können. Insoweit bestände für den Kläger durchaus die Möglichkeit, eine entsprechende Befähigung nachzuholen und die Möglichkeit hierfür ist ihm von dem beklagten Land auch in der Vergangenheit eröffnet worden. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht, was zu berücksichtigen ist. Das beklagte Land ist grundsätzlich berechtigt, die Anforderungen an eine unbefristete Beschäftigung selbst zu bestimmen und zudem an Art. 33 GG gebunden. Darüber hinaus hat es dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, diese Voraussetzung für eine unbefristete auch zu erlangen, so dass von einer missbräuchlichen Ausnutzung bei der Vertretungsbefristung nicht auszugehen ist.“
24Ergänzend ist vorliegend auszuführen, dass der Kläger an insgesamt 13 Schulen gearbeitet – und damit den Arbeitsplatz gewechselt – hat. Dies stellt einen sicherlich ebenfalls zu berücksichtigenden Umstand dar, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die eigentliche Tätigkeit naturgemäß dieselbe blieb.
25Nach Auffassung der Kammer ist das beklagte Land gesetzlich dazu verpflichtet, den Schülern eine hochqualifizierte Ausbildung anzubieten. Dabei soll nicht verkannt werden, dass der Kläger offenbar gute Arbeit geleistet haben muss. Ansonsten wären ihm in der Vergangenheit wohl kaum immer wieder neue Arbeitsverträge angeboten worden. Allerdings war das Gericht der Auffassung, dass das Land berechtigt sein muss, die gesetzgeberischen Vorgaben durch abstrakte Kriterien – Vorhandensein einer Lehramtsbefähigung – zu verfolgen. Es erschien dem Gericht widersprüchlich, die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgabe als einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu qualifizieren.
26Mangels Verstoßes gegen § 242 BGB war die Klage daher abzuweisen.
27Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
28Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Absatz 1 ArbGG. Entsprechend den Regelungen des § 42 Absatz 2 GKG wurde ein Quartalsgehalt festgesetzt.
29RECHTSMITTELBELEHRUNG
30Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
32Landesarbeitsgericht Köln
33Blumenthalstraße 33
3450670 Köln
35Fax: 0221-7740 356
36eingegangen sein.
37Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
38Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
39Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
40- 41
1. Rechtsanwälte,
- 42
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 43
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
45* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.