Amtsgericht Paderborn Beschluss, 10. Nov. 2014 - 40 Lw 59/14

ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2014:1110.40LW59.14.00
published on 10/11/2014 00:00
Amtsgericht Paderborn Beschluss, 10. Nov. 2014 - 40 Lw 59/14
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Tenor

§ 7 des Landpachtvertrages zwischen den Beteiligten vom 10.12.2006 wird dahingehend abgeändert, dass der von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu zahlende Pachtzins mit Wirkung ab dem 01.11.2013 auf 4966,02 Euro festgesetzt wird.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert beträgt 4966,02 Euro.


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06/05/2016 10:33

Der Pachtzins sog. Altverträge kann anzupassen sein, wenn sich die Lebenshaltungskosten und der Durchschnittspachtpreis steigern.
06/05/2016 10:33

Der Pachtzins sog. Altverträge kann anzupassen sein, wenn sich die Lebenshaltungskosten und der Durchschnittspachtpreis steigern.
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published on 05/01/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn vom 10.11.2014 (40 Lw 59/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
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