Amtsgericht Paderborn Beschluss, 10. Nov. 2014 - 40 Lw 59/14
Gericht
Tenor
§ 7 des Landpachtvertrages zwischen den Beteiligten vom 10.12.2006 wird dahingehend abgeändert, dass der von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu zahlende Pachtzins mit Wirkung ab dem 01.11.2013 auf 4966,02 Euro festgesetzt wird.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert beträgt 4966,02 Euro.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Antragsgegnerin pachtete mit schriftlichem Landpachtvertrag vom 10.12.2006 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers verschiedene landwirtschaftliche Nutzflächen. Es handelt sich unter Einbeziehung eines Nachtrages um Flächen von insgesamt 13,7341 Hektar. Im schriftlichen Pachtvertrag wurde für die gesamte Fläche ein jährlicher Pachtzins von 4138,35 Euro vereinbart. Nach § 7 Abs. 4 des schriftlichen Vertrages kann eine Anpassung des Pachtzinses verlangt werden. Diese Regelung lautet wie folgt:
4„ Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, dass der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr angemessen ist, so kann jede Partei verlangen, dass der dann angemessene Pachtpreis neu festgesetzt wird.“
5Der Antragsteller ist aufgrund Erbgangs im Jahr 2008 in das Pachtverhältnis eingetreten. Er steht auf dem Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des vereinbarten Pachtzinses lägen vor. Die Preise für landwirtschaftliche Nutzflächen sowie die allgemeinen Landpachtzinsen hätten sich erheblich erhöht. Bei Neuabschluss von Pachtverträgen über Ackerflächen würden derzeit in der Region T durchschnittliche Pachtzinsen in Höhe von zumindest 500,00 Euro je Hektar erzielt. Auch die Stadt T erhöhe die Pachtzinsen für die von ihr verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus sei auch der allgemeine Lebenspreisindex zwischen November 2006 bis November 2013 um jedenfalls 13 Prozent gestiegen.
6Mit Schreiben vom 20.08.2013, Schreiben vom 02.09.2013, Schreiben vom 28.10.2013 sowie zuletzt mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.12.2013 hat der Antragsteller eine Erhöhung des Pachtzinses um 40 Prozent auf jährlich 5793,69 Euro verlangt. Dies hat die Antragsgegnerin abgelehnt.
7Der Antragsteller beantragt nunmehr, § 7 des Landpachtvertrages zwischen den Parteien vom 10.12.2006 dahin abzuändern, dass der von der Antragsgegnerin zu zahlende Pachtzins mit Wirkung ab dem 01.11.2013 auf 5793,69 Euro pro Jahr festgesetzt wird.
8Die Antragsgegnerin beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
9Sie bestreitet, dass das allgemeine Pachtzinsniveau sich seit Beginn des Pachtverhältnisses um 40 Prozent erhöht habe. Auch die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein hätten sich nicht im angegebenen Umfang verändert. Darüber hinaus verweist sie darauf, dass die Beteiligten im Vertrag die Einschaltung eines Schiedsgutachters vereinbart hätten.
10II.
11Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht § 9 des Vertrages entgegen, wonach Fragen tatsächlicher Art ein landwirtschaftlicher Sachverständiger als Schiedsgutachter abschließend klären solle. Nach der Formulierung im Vertrag handelt es sich nur um eine bloße Möglichkeit, einen Schiedsgutachter zu bestellen. Eine solche in dieser Regelung angesprochene Vereinbarung ist nicht getroffen worden.
12Es handelt sich um eine Streitigkeit nach § 1 Nr. 1 LwVG, für die das Landwirtschaftsgericht zuständig ist. Es sind die Vorschriften des FamFG heranzuziehen.
13Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 7 Abs. 4 des schriftlichen Landpachtvertrages vom 10.12.2006 kann eine Anpassung des vereinbarten Pachtpreises sowohl für den Verpächter als auch den Pächter erfolgen, wenn sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in einem Maße ändern, dass der vereinbarte Pachtzins nicht mehr angemessen ist. Dies ist nach Auffassung des Gerichtes hier der Fall. Dies gilt schon deswegen, weil sich seit Beginn des Pachtverhältnisses die allgemeinen Lebenshaltungskosten um mehr als 10 Prozent geändert haben. Tatsächlich liegt eine Steigerung um etwa 13 Prozent vor. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier eine wesentliche Änderung geldlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die den bisherigen Pachtpreis nicht mehr als angemessen erscheinen lässt. Darüber hinaus ist dem Gericht aus vorangegangenen Verfahren sowie aufgrund der Sachkenntnis der ehrenamtlichen Richter bekannt, dass sich das allgemeine Pachtpreisniveau bei dem Abschluss von Neuverträgen in erheblichem Maße angehoben hat. Dabei mag es durchaus sein, dass hier eine Anhebung um 40 Prozent erfolgt ist, wie dies der Antragsteller vorträgt. Darauf ist aber nicht allein abzustellen. Durch die Sachkunde der ehrenamtlichen Richter ist dem Gericht bekannt, dass die Stadt T insbesondere unbefristete Pachtverträge abschließt, so dass es ihr möglich ist, auch ohne längere Vorlaufzeiten erhebliche Pachtpreisänderungen durchzusetzen. Zwischen den Beteiligten liegt aber gerade ein bis zum Jahre 2030 befristeter Pachtvertrag vor, bei dem nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 des Vertrages eine Änderung des Pachtzinses verlangt werden kann. Nach Auffassung des Gerichtes ist hier nicht allein auf die Pachtpreisänderung bei Abschluss von Neuverträgen abzustellen. Die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seit Beginn des Pachtverhältnisses jedenfalls nicht um 40 Prozent verbessert, worauf auch die Antragsgegnerin zutreffend hinweist.
14Das Gericht hält es hier für angemessen, noch einen gewissen Zuschlag zu der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten vorzunehmen, um der grundsätzlichen Pachtzinssteigerung Rechnung zu tragen. Bei einer Erhöhung um 20 Prozent erscheint der neue Pachtzins von 4966,02 Euro jährlich im Verhältnis zum ursprünglichen Pachtzins von 4138,35 Euro angemessen erhöht zu sein. Insoweit ist der Antrag also begründet. Der weitergehende Antrag ist zurück zuweisen.
15Mit Rücksicht darauf, dass beide Beteiligte teilweise obsiegt haben und unterlegen sind, erscheint eine Kostenaufhebung hier angemessen zu sein.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
18Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beein-
19trächtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht –
20Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder
21zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur
22Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
23Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese
24nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EURO übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtzuges die Beschwerde zugelassen hat.
25Die Beschwerde muss spätestens eines Monates nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
26Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt
27mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit
28Ablauf des nächsten Werktages.
29Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.