Amtsgericht Bonn Beschluss, 14. Feb. 2014 - 409 F 221/12
Gericht
Tenor
Der Tatbestand des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – vom 8.11.2013 - Az. 409 F 221/12 - wird dahingehend berichtigt, dass der Hauptantrag des Antragstellers wie folgt lautet:
das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 – 47 F 198/08 – gemäß § 238 FamFG dahingehend abzuändern, dass er ab Juni 2011 an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt zu zahlen hat.
Der so berichtigte Beschluss wird im Tenor sodann wie folgt ergänzt:
Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 – 47 F 198/08 – wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab Juni 2011 verpflichtet ist, einen Unterhalt i.H.v. 258,00 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden für das vorliegende Berichtigungs- und Beschlussergänzungsverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten haben sich ursprünglich über die Abänderung des im Tenor genannten Teilanerkenntnis- und Schlussurteils gestritten. Dabei hatte der Antragsteller ursprünglich beantragt, das Urteil wegen veränderter Umstände ab Rechtshängigkeit abzuändern. Im Laufe des Verfahrens hat er diesen Antrag dahingehend abgeändert, dass nunmehr auch eine Abänderung rückwirkend ab Juni 2011 begehrt wird. Diesen Antrag hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2013 gestellt. Im Anschluss hat das Gericht den Beschluss vom 8.11.2013 erlassen, dessen Berichtigung und Ergänzung der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag verfolgt. In dem Beschluss hat das Gericht die erfolgte Antragsänderung übersehen und lediglich über die Abänderung ab Rechtshängigkeit entschieden.
4Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,
5die Berichtigung und Ergänzung des Beschlusses vom 8.11.2013. Wegen der gestellten Anträge wird auf das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung und die darin genannten Schriftsätze Bezug genommen.
6Die Antragsgegnerin beantragt,
7die Anträge abzuweisen und den Beschluss vom 8.11.2013 für sofort wirksam zu erklären.
8Der Antragsteller beantragt,
9den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
10II.
11Die zulässigen Anträge des Antragstellers sind teilweise begründet. Der Antrag der Antragsgegnerin ist unbegründet.
12Das Gericht hat davon Abstand genommen das Verfahren wieder zu öffnen und dem Antragsteller aufzugeben, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, was er letztlich beantragt, nachdem die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in der letzten mündlichen Verhandlung erneut eine Vielzahl von Anträgen gestellt hat, die teils bereits abgehandelt waren durch die Ausgangsentscheidung und teilweise bereits abgeändert wurden, damit dem Verfahren endlich Fortgang gegeben und über die Beschwerden der Beteiligten entschieden werden kann. Das Gericht ist wohlwollend davon ausgegangen, dass der Antragsteller in dem Ergänzungsverfahren nicht die ursprünglichen Anträge erneut stellen wollte, sondern dass es ihm nur um die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung geht, wie aus den nach Erlass der Entscheidung eingegangenen Schriftsätzen ersichtlich ist. Allerdings mag man darüber nachdenken, ob man Ergänzung- und Berichtigungsverfahren wie das vorliegende demnächst dadurch begegnet, dass man in der mündlichen Verhandlung einen zusammen gefassten Antrag stellt, ohne wieder erneut auf Protokolle vorangegangener mündlicher Verhandlungen und Schriftsätze Bezug nimmt, die Anträge enthalten, die sich teils widersprechen bzw. bereits überholt sind.
13Das Gericht hat vorliegend über den Berichtigungsantrag und den Beschluss- Ergänzungsantrag im Rahmen eines Beschlusses entschieden, da die Berichtigung der übersehenden Antragserweiterung zwischen den Beteiligten unstreitig war.
141.
15Zunächst war der zu ergänzende Beschluss gemäß § 320 ZPO wie tenoriert zu berichtigen.
16Bei dem Berichtigungsantrag handelt es sich um einen Antrag nach § 320 ZPO, da die Unrichtigkeit nicht offensichtlich war. Offensichtlich ist eine Unrichtigkeit nur dann, wenn sie sich unmittelbar aus der Entscheidung selbst ergibt, woran es vorliegend fehlt. Die Unvollständigkeit der Entscheidung hinsichtlich des Antrages ergibt sich vielmehr nur aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahrensakte.
17Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2013 hatte der Antragsteller die Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.8.2012 gestellt. In diesem Schriftsatz hatte der Antragsteller die rückwirkende Abänderung des streitgegenständlichen Urteils ab Juni 2011 beantragt. Dies hat das Gericht bei Erlass des Beschlusses offensichtlich übersehen.
182.
19Der so berichtigte Beschluss war nach § 321 ZPO zu ergänzen. Denn über eine Abänderung des Urteils zwischen Juni 2011 und Rechtshängigkeit hat das Gericht, entgegen des Antrages des Antragstellers, nicht entschieden. Insoweit enthält der erlassene Beschluss eine Entscheidungslücke.
20Das Teilanerkenntnis-und Schlussurteil war auch für den Zeitraum zwischen Juni 2011 und Rechtshängigkeit wie tenoriert abzuändern. Hinsichtlich des zu zahlenden Unterhaltes bleibt es auch für das Jahr 2011 bei einem Betrag von 258,00 €. Hinsichtlich der Berechnung wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Ausgangsentscheidung. Zwar war der Rentenbezug der Antragsgegnerin im Jahr 2011 etwas geringer. Der Unterschied zum nach Rechtshängigkeit errechneten Unterhalt bewegt sich jedoch im Bereich von Rundungsdifferenzen.
213.
22Im Übrigen waren die Anträge zurückzuweisen.
23Soweit der Antragsteller weitere angebliche Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten Auslassungen etc. rügt, vermochte das Gericht solche nicht zu erkennen. Die vorgebrachten Einwände mögen im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt werden.
24Auch eine Ergänzung des Beschlusses hinsichtlich des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs kam nicht in Betracht. Insoweit enthält die zu ergänzende Entscheidung keine Entscheidungslücke. Vielmehr hat das Gericht in der angegangenen Entscheidung über diesen Anspruch entschieden. Insoweit müssen die Einwendungen des Antragstellers dem Beschwerdeverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die getroffene Kostenentscheidung. Die, hätte sie das Gericht vorliegend abgeändert, ohnehin nicht anders ausgefallen wäre, da der rückwirkenden Abänderung hier kein eigener Verfahrenswert zukommt, vgl. die Begründung zur Verfahrenswertfestsetzung. Eine Abänderung der Kostenentscheidung muss damit ebenfalls dem Beschwerdeverfahren vorbehalten bleiben.
25Hinsichtlich des Antrages der Antragsgegnerin, die Entscheidung für sofort wirksam zu erklären, fehlt es ebenfalls an einer Entscheidungslücke. Das Gericht hat bewusst davon abgesehen, die Entscheidung für sofort wirksam zu erklären. Nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG bezieht sich diese Regelung allein auf Verpflichtungen zur Zahlung laufenden Unterhaltes. Eine solche Entscheidung liegt indes nicht vor. Das Gericht hat auch davon abgesehen, eine sofortige Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG anzuordnen. Ein irgendwie geartetes Interesse der Antragsgegnerin, die Abänderungsentscheidung für sofort wirksam zu erklären, ist nicht zu erkennen. Solange die Abänderungsentscheidung nicht wirksam ist, kann sie aus der Ausgangsentscheidung vollstrecken. Wie sich aus § 775 Nr. 1 ZPO ergibt, kann eine Zwangsvollstreckung aus einer Ausgangsentscheidung nur eingestellt werden, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Endentscheidung vorgelegt wird. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Abänderungsentscheidung liegt eine Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO indes nicht vor.
264. Kosten
27Sowohl bzgl. des Berichtigungs- als auch des Ergänzungsverfahrens fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren bzw. Rechtsanwaltskosten an (Zöllner/Vollkommer, § 321 ZPO, Rn. 12; § 320 ZPO, Rn. 15; § 319 ZPO, Rn. 30.), aus diesem Grund entsprach es der Billigkeit, dass die Beteiligten etwaige sonstige außergerichtliche Kosten selbst tragen, § 243 FamFG.
285. Verfahrenswert
29Das Ergänzungsverfahren hat nach Auffassung des Gerichts gegenüber dem Ausgangsverfahren keinen eigenständigen Verfahrenswert, da der Wert der Abänderung vor Rechtshängigkeit bereits in dem im Ausgangsverfahren festgesetzten Wert für den geltend gemachten Rückzahlungsantrag enthalten ist.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss ist, die Berichtigung der Gründe betreffend, ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben.
32Gegen diesen Beschluss ist, die Ergänzung der Ausgangsentscheidung betreffend, das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
33Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
34Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
35Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
36Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind
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(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.