Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Nov. 2015 - 4 UF 257/13
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) wie folgt abgeändert:
Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) wird dahingehend abgeändert, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis Ende Mai 2015 befristet und er ab Dezember 2011 auf 450,00 €/Monat, ab Juni 2013 auf 300,00 €/Monat und ab Juni 2014 auf 150,00 €/Monat reduziert wird.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen werden dem Antragsteller zu 7/10 und der Antragsgegnerin zu 3/10 auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.900,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten waren seit 1974 bis zur rechtskräftigen Scheidung im September 2001 verheiratet und lebten seit Februar 2000 getrennt. Die Antragsgegnerin war während der Ehezeit, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, überwiegend nicht erwerbstätig. Sie ist gelernte Arzthelferin, hat nach der Trennung jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Der Antragsteller zahlte zunächst Trennungsunterhalt in Höhe von rund 3.000,00 DM. Nach der Scheidung zahlte er Unterhalt in Höhe von 1.850,00 € bis zum Jahr 2008. Nach Abänderung des Unterhaltstitels im Jahr 2009 (Urteil vom 25.11.2009 – 47 F 198/09 – BA Bl. 356 ff.) zahlte er ab April 2008 € 650,00, davon 593,81 € Krankenvorsorgeunterhalt. Der Antragsteller ist seit dem 01.04.2011 pensioniert. Er begehrt die Abänderung der Entscheidung vom 25.11.2009 dahin, ab Juni 2011 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Er begehrt zudem die Herausgabe des Unterhaltstitels sowie für die Zeit Juni 2011 bis Juni 2012 Rückzahlung überzahlten Unterhalt in Höhe von 8.450,00 € (13 x 650,00 €).
4Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 08.11.2013 nebst Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 den Krankenvorsorgeunterhalt auf 258,00 € ab Juni 2011 reduziert und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Beide Beteiligten haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller begehrt weiterhin eine Reduzierung des Unterhalts auf Null ab Juni 2011, Rückzahlung von 8.450,00 € sowie Herausgabe des Titels. Die Antragsgegnerin begehrt die Zurückweisung der Anträge und damit ein Belassen der titulierten Unterhaltszahlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 10.07.2014 verwiesen.
5Der Senat hat die Beschwerden des Antragstellers mit Beschluss vom 10.07.2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen, zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei damit präkludiert, die Antragsgegnerin auf einen Wechsel der Krankenversicherung in einen günstigerenTarif der privaten Krankenversicherung zu verweisen, da dies bereits in dem Abänderungsverfahren im Jahr 2009 hätte geltend gemacht werden können.
6Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 15.07.2015 (XII ZB 369/14) den vorgenannten Senatsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Antragsteller sei entgegen der Ansicht des Senats nicht damit präkludiert, die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Wahl eines günstigeren Tarifs der privaten Krankenversicherung zu verweisen; mit dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei ein wesentlicher Einkommensrückgang eingetreten, der durch den Versorgungsausgleich deutlich vergrößert sei. Einer erneuten Beurteilung nach § 1578 b BGB sei auch der Krankenvorsorgeunterhalt zu unterziehen.
7Nach Rückverweisung beantragt der Antragsteller weiterhin,
8unter Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schussurteils des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08), und der Beschlüsse vom 08.11.2013 und 14.02.2014 zu beschließen:
91. Der Antragsteller ist rückwirkend seit Juni 2011 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet - auch nicht in Form des Krankenvorsorgeunterhalts.
102. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller den seit Juni 2011 überzahlten Unterhalt in Höhe von insgesamt 8.450,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 30.08.2012 zu zahlen.
113. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels des Amtsgerichts Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/09) an den Antragsteller herauszugeben.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
14Mit ihren Beschwerden beantragt sie,
15unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 08.11.2013 und 14.02.2014, Az. 409 F 221/12, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
16Der Antragsteller beantragt,
17die Beschwerden der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
18Die Antragsgegnerin führt nach Rückverweisung an das Oberlandesgericht aus, sie sei bereits vor der Ehe (seit 01.07.1968) im Rahmen eines sogenannten zusätzlichen „Krankenhauskostentarifes“ versichert gewesen. Ihre Lebensverhältnisse seien daher schon vor der Ehe von diesem Standard geprägt gewesen, und sie habe wegen ihres Gesundheitszustands einen über dem gesetzlichen Standard hinausgehenden Versicherungsschutz haben wollen. Durch die Eheschließung sei sie seit dem 01.07.1975 beihilfeberechtigt gewesen, habe ihren Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung jedoch aufrechterhalten. Bei Hinwegdenken der Ehe hätte sie folglich den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den zusätzlichen Schutz der privaten Krankenversicherung. Bei einem Wechsel in den Standardtarif könne die Antragsgegnerin indessen nicht mehr den zusätzlichen Schutz der privaten Krankenversicherung erhalten. Der Verlust dieses zusätzlichen Versicherungsschutzes sei als ehebedingter Nachteil zu beurteilen. Zudem biete der Standardtarif nicht denselben Schutz wie die gesetzliche Krankenversicherung. Der Antragsgegnerin sei allenfalls ein Wechsel in den Basistarif zuzumuten, was zu mit dem derzeitigen Tarif vergleichbaren Kosten von 713,21 €/Monat führe. Die Antragsgegnerin könne zudem Bonusleistungen durch einen bei der gesetzlichen Krankenversicherung möglichen Wechsel der Krankenkasse nicht erlangen. Es sei überdies bedenklich, als Maßstab für die Beurteilung ehebedingter Nachteile auf die Durchschnittsrente langjährig versicherter Frauen abzustellen. Denn in der Abänderungsentscheidung im Jahr 2009 seien die tatsächlichen Alterseinkünfte der Antragsgegnerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits berücksichtigt und in etwa dem ohne Ehe erzielbaren Nettoeinkommen (Renteneinkommen) gleich gesetzt worden. Dies sei entscheidungserheblich gewesen, da andernfalls nicht der volle Beitrag zur privaten Krankenversicherung als Nachteil zuerkannt worden wäre. Es greife hier daher die Präklusion, da Fehler des Vorgerichts nicht im Abänderungsverfahren korrigiert werden dürften. Im Rahmen der Billigkeit falle schließlich die Belastung des Antragstellers durch den Unterhalt weniger stark ins Gewicht. Die Antragsgegnerin habe sich nach der Scheidung keine neuen Rücklagen bilden können. Der Wegfall des Unterhalts löse bei ihr lebensbedrohliche Existenzängste aus. Der Antragsteller habe die Einbußen durch den Versorgungsausgleich zumindest teilweise auffangen können und sei auch durch die neue Partnerin in materieller Hinsicht abgesichert. Jedenfalls dürfe sich eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nur für die Zukunft auswirken und sei der Antragsgegnerin eine ausreichende Übergangszeit zuzubilligen, um sich auf die geänderte finanzielle Lage einrichten zu können. Unzumutbar sei, der Antragsgegnerin nach mehrjähriger Prozessdauer rückwirkend erhebliche Einbußen aufzuerlegen. Ihre Rücklagen habe sie wegen des bereits seit Juli 2012 nicht mehr gezahlten Unterhalts bereits angreifen müssen.
19Der Antragsteller ist der Ansicht, im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 75.000,00 € sowie Unterhalt seit der Trennung im Jahr 2000 erhalten habe. Sie verfüge aufgrund des Versorgungsausgleichs zudem über Renteneinkünfte, die über denen bei Ausübung des erlernten Berufs bei ununterbrochener Berufstätigkeit lägen.
20II.
21Die Beschwerden der Beteiligten sind statthaft und zulässig, auch die gegen den Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 gerichteten Rechtsmittel. Die Beschwerden sind allerdings nur zum Teil begründet.
221. Der Antragsteller hat Anspruch auf Abänderung des Unterhaltstitels im tenorierten, jedoch nicht im begehrten Umfang.
23Der Antragsteller ist erst nach dem Schluss der Tatsachenverhandlung im vorausgegangenen Verfahren pensioniert worden ist, so dass sich sein Einkommen auch erst hiernach verringert hat. Der Abänderungsantrag kann folglich in Ansehung von § 238 Abs. 2 FamFG auf diesen Umstand gestützt werden. Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist dieser zudem nicht damit präkludiert, die Antragsgegnerin auf einen Wechsel der Krankenversicherung in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung zu verweisen. Für die Beurteilung nach § 1587 b BGB ist daher die Möglichkeit der Wahl eines günstigeren Tarifs der privaten Krankenversicherung im Rahmen einer neu anzustellenden tatrichterlichen Gesamtschau mit zu berücksichtigen (s. BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – XII ZB 369/14 – zitiert nach juris Rn. 30). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (§ 74 Abs. 6 Satz 4 FamFG), so dass es einer Auseinandersetzung mit der hieran im Schrifttum teilweise geübten Kritik (Hoppenz, FamRZ 2015, 1697), auf die die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hingewiesen hat, an dieser Stelle nicht bedarf.
24Nach § 1578 b BGB ist der Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinsamen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Befristung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Der Dauer der Ehe kommt auch im Rahmen der Bemessung der Übergangsfrist eine besondere Bedeutung zu. Eine Befristung scheidet jedoch regelmäßig aus, solange ehebedingte Nachteile bestehen (BGH, Versäumnisurteil vom 10.11.2010 – XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192, juris Rn. 38; OLG Hamm, Beschluss vom 19.2.2014 - 8 UF 105/12 – zitiert nach juris Rn. 141; Wönne in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 4 Rn. 1009). Ein ehebedingter Nachteil des Unterhaltsberechtigten ist nur dann gegeben, wenn er konkret aufgrund der Ehe berufliche Einschränkungen erlitten hat und daher durch eigene Erwerbstätigkeit nicht das Einkommen erzielen kann, dass er ohne Ehe erzielen könnte (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197, juris Rn. 25 m.w.N.).
25a) Gemessen an diesen Maßstäben liegen ehebedingte Nachteile seit der Verrentung der Antragsgegnerin nicht mehr vor.
26aa) Die Antragsgegnerin erzielte aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits im Jahr 2012 eine Rente von 1.450,56 €, die sich im Jahr 2014 auf 1.581,19 € (s. Bl. 30 SH BGH) und im Jahr 2015 auf 1.610,90 € (Bl. 45 SH BGB) erhöht hat. Dies ist deutlich mehr als das, was sie an Rente beziehen würde, wenn sie nicht geheiratet und ihre Berufstätigkeit als Sprechstundenhilfe fortgesetzt hätte. Dies kann der Senat ohne weitere Aufklärung feststellen, weil die Durchschnittsrente von Frauen in Westdeutschland bei besonders langjähriger Erwerbstätigkeit nur bei 1.097,00 € liegt (s. Rentenversicherung in Zeitreihen, DRV-Schriften, Bd. 22, 2014, Seite 125) und die Vergütung von Arzthelferinnen jedenfalls nicht überdurchschnittlich hoch ist. Von einem beruflichen Aufstieg kann mangels ausreichend substantiierten Vortrags der Antragsgegnerin hierzu nicht ausgegangen werden. Hierauf hatte bereits das Amtsgericht Bonn in seiner Entscheidung vom 25.11.2009 (47 F 198/08) hingewiesen (S. 10, Bl. 372 R d. BA 47 F 198/09). An diesem Befund hat sich im Laufe dieses Verfahrens nichts geändert. Werden von 1.097,00 € die Krankenversicherungsbeiträge (7,3 %) in Abzug gebracht, verbliebe eine Rente in Höhe von 1.016,92 €. Nach Abzug der als Rentnerin zu zahlenden Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe von seinerzeit 1,95 %, sind weitere 21,39 € in Abzug zu bringen, so dass – ohne Berücksichtigung anfallender Steuern – eine Rente in Höhe von 995,53 € verbliebe. Demgegenüber erzielte die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2012 eine Rente in Höhe von 1.450,56 €. Nach Abzug der Beiträge für eine Krankenversicherung im Standardtarif (398,31 €, dazu nachfolgend) verbleiben 1.052,25 € (unter Berücksichtigung der Pflegeversicherung: 997,05 €). Der Senat legt hierbei zugrunde, dass die Antragsgegnerin ausweislich des Vorschlags ihrer bisherigen privaten Krankenversicherung vom 26.08.2015 (Bl. 1145 GA) mit einer Monatsprämie in Höhe von 324,48 € in den Standardtarif wechseln kann. Selbst unter Berücksichtigung der dann zu zahlenden höchsten Eigenanteile von umgerechnet monatlich 73,83 € verbleibt der Antragsgegnerin eine Kostenlast in Höhe von 398,31 € bzw. 453,51 € Inkl. Pflegeversicherung. Dieser Vergleich verdeutlicht, dass die Antragsgegnerin bei einem Wechsel in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung nicht schlechter steht, als sie ohne Ehe mit einem Rentenbezug von 1.097,00 € brutto stünde.
27bb) Der Senat ist nicht daran gehindert, die Beantwortung der Frage des Vorhandenseins ehebedingter Nachteile auf die vorstehende Vergleichsberechnung (Einkommen/Rente ohne Ehe) zu stützen. Der Antragsgegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass in der Ausgangsentscheidung aus dem Jahr 2009 ein derartiger Vergleich angestellt wurde (Seite 10 UA, Bl. 365 BA). Ist indes nunmehr eine Abänderung wegen veränderter Tatsachen- und Rechtslage eröffnet, kann eine sogenannte Alttatsache berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war (s. BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – XII ZB 369/14 – juris Rn. 24).
28So liegt der Fall hier. Denn entscheidungserheblich war der Vergleich der tatsächlichen mit der fiktiven Einkommenssituation im Ausgangsverfahren nicht. Vielmehr hatte sich das Gericht zutreffend auf das Petitum des Antragstellers beschränkt. Dieser hatte, und zwar in Anbetracht seiner damals noch erzielten Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, lediglich eine Abänderung des Unterhalts auf 650,00 € begehrt; den Krankenvorsorgeunterhalt also nicht in Frage gestellt (dies verkennend: Anm. Hoppenz zur vorgenannten BGH-Entscheidung, FamRZ 2015, 1697). Die vom Gericht seinerzeit vorgenommene Abwägung erschöpfte sich sonach darin, dass die Antragsgegnerin mit ihren Renteneinnahmen und dem Unterhalt von 650,00 € über ein ausreichendes Einkommen verfügt, während es sich im Übrigen darauf beschränken konnte, dass es an einem ehebedingten Nachteil fehlt. Eine abweichende Beurteilung im Sinne der Antragsgegnerin wäre hier nur zu treffen, wenn der Antragsteller schon im seinerzeitigen Abänderungsverfahren eine Herabsetzung unterhalb der (zugestandenen) 650,00 € begehrt, und dabei die Argumentation, die Antragsgegnerin hätte ohne Ehe geringere Renteneinkünfte und könne in einen günstigeren Versicherungstarif wechseln, übersehen hätte.
29cc) Auch ist der Antragsgegnerin der Wechsel in den Standardtarif zumutbar. Ihre Einwendungen, sie habe bereits vor der Ehe einen zusätzlichen Krankenversicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung gehabt, dieser stehe ihr bei einem Wechsel in den Standardtarif nicht mehr zu, zudem sei ihr ein Wechsel, wie dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich wäre und Bonusleistungen brächte, tragen zur Begründung einer Unzumutbarkeit nicht.
30(1) Die Leistungen im Standardtarif entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (s. „Wichtige Informationen zum Standardtarif“, Bl. 1143). Dass die Antragsgegnerin indes als gesetzlich Versicherte bessere Leistungen durch einen Wechsel der Krankenkasse erlangen könnte, ist nicht substantiiert vorgetragen, dessen unbeschadet auch fernliegend. Denn etwaige „Bonusleistungen“ beim Versicherungswechsel werden allenfalls jungen (gesunden) Versicherten angeboten. Es liegt jedoch fern anzunehmen, dass die pensionierte Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des von ihr geschilderten langjährigen Krankheitsverlaufs Boni durch einen Wechsel der gesetzlichen Versicherung erlangen könnte, während im Übrigen ohnehin wie ausgeführt die Leistungen im Standardtarif denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
31(2) Auch der Einwand des bestehenden Zusatzschutzes und daraus resultierender Unzumutbarkeit des Wechsels in den Standardtarif, greift nicht. Zwar trifft es nach dem vorzitierten Informationsblatt zu, dass Zusatztarife zum Standardtarif nicht bestehen dürfen. Eine Unzumutbarkeit der Verweisung auf den Standardtarif folgt aus der fehlenden Ergänzungsmöglichkeit indes nicht. Zum einen ist völlig unklar, welchen zusätzlichen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung die Antragsgegnerin tatsächlich im Zeitpunkt der Eheschließung hatte (sie bezieht sich auf einen „Krankenhauszusatztarif“). Zum anderen müsste die Antragsgegnerin auch bei Hinwegdenken der Ehe den zusätzlichen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung bezahlen, also hierauf Versicherungsprämien entrichten, so dass auch diese Versicherungskosten nicht ehebedingt wären. Unter Berücksichtigung der o.g. verbleibenden fiktiven Rente (bei Hinwegdenken der Ehe), würde die Zusatzversicherung zu einer weiteren Reduzierung des verbleibenden niedrigen Einkommens führen, die jedenfalls nicht weit von dem entfernt liegen dürfte, was der Antragsgegnerin aktuell nach Abzug der Krankenversicherungskosten verbleibt. So würden bereits Kosten von rund 150,00 € für die Zusatzversicherung zu einem Gleichlauf mit den tatsächlichen Verhältnissen (Zahlung des aktuellen Tarifs) führen (s. Berechnung des Senats im Beschluss vom 10.07.2014 für das Jahr 2012: Rente 1.456,56 € - 593,81 € KV = 856,75 € bzw. für das Jahr 2015 ausweislich der Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 03. und 10. 03.2015, Bl. 39, 45 SH BGH: Rente 263,71 € + 1.347,19 € = 1.610,90 € - 772,47 € KV = 838,43 € ). Dass eine Zusatzversicherung in der privaten Krankenversicherung die Antragsgegnerin weniger als 150,00 € kosten würde, ist indes in Anbetracht des Alters der Antragstellerin und des Krankheitsverlaufs fernliegend. Sonach wäre die Antragsgegnerin ohne Ehe entweder nicht schlechter gestellt, als sie tatsächlich steht, - es verbleibt auch dann kein ehebedingter Nachteil - oder sie hätte wegen der hohen finanziellen Last von den Zusatzleistungen abgesehen.
32b) Die nacheheliche Solidarität gebietet keine weiteren Unterhaltszahlungen über eine angemessene Übergangsfrist hinaus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit der Trennung Unterhalt in Höhe von zunächst 3.000,00 DM, nach der Scheidung sodann in Höhe von 1.850,00 € bis April 2008 und sodann bis Mai 2011 650,00 € (ab Juni 2011 begehrt der Antragsteller Rückzahlung) zahlte. Dies entspricht einem Zeitraum von rund 11 Jahren. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits nach der Scheidung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen und auch auf keine andere Weise Altersvorsorge betrieben. Im Rahmen der Billigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass es der Antragsgegnerin nach vorstehenden Darlegungen zumutbar ist, sich im Standardtarif zu versichern, um ihre Kosten zu senken. Sie steht überdies wie ausgeführt nicht schlechter da, als bei Erzielung einer Rente als langjährig Erwerbstätige, und zwar auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung. Sie wusste, dass der Antragsteller aufgrund des Versorgungsausgleichs eine erheblich niedrigere Pension und deswegen gegenüber seinem Erwerbseinkommen zuvor über erheblich geringere Geldmittel verfügen wird. Hierauf hatte sie sich im Rahmen der nachehelichen Solidarität ihrerseits einzustellen. Jedenfalls nachdem der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2011 (Bl. 15 GA) auf die geänderte Situation hingewiesen hat, bestand Anlass für die Antragsgegnerin, sich hiermit auseinanderzusetzen. Sie durfte jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nicht darauf vertrauen, dass der Krankenvorsorgeunterhalt weiterhin unbefristet gezahlt wird. Gleichwohl bemühte sie sich nicht um eine Tarifänderung, die ihr schon seinerzeit möglich gewesen wäre. Rechtfertigt dies die Befristung des Unterhaltsanspruchs ist der Antragsgegnerin indes ein Zeitraum zuzugestehen, um sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen und kostenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Es wäre unbillig, einerseits den Antragsteller weiterhin den Krankenvorsorgeunterhalt zahlen zu lassen, andererseits den Unterhalt ab Renteneintritt des Antragstellers sofort auf Null zu reduzieren. Im Rahmen der nachehelichen Solidarität dürfte es angemessen sein, den Unterhalt ab dem streitbefangenen Zeitpunkt Juni 2011 zeitlich gestaffelt herabzusetzen, damit der Antragsgegnerin eine Übergangsfrist zu gewähren, die es ihr ermöglichen soll, sich wirtschaftlich und persönlich auf den Wegfall der Unterhaltszahlungen einzustellen. Ausgehend von einer Ehezeit von 27 Jahren ist es in der Gesamtwürdigung vorgenannter Umstände angemessen und billig, den Unterhalt auf weitere 4 Jahre zu befristen, damit der Antragsgegnerin über einen Gesamtzeitraum von etwas mehr als der Hälfte der Ehezeit einen Unterhalt zu gewähren, den Unterhalt jedoch bis zur Befristung (30.05.2015) zeitlich gestaffelt herabzusetzen.
33Die Herabsetzung nimmt der Senat dahingehend vor, dass - ausgehend von der Berechnung im Senatsbeschluss vom 10.07.2014 - der Antragsgegnerin für weitere 6 Monate, sonach bis November 2011, der titulierte Unterhalt in voller Höhe (650,00 €) zu belassen ist. Der Unterhalt ist sodann für die folgenden 18 Monate auf 450,00 €, für ein Jahr auf 300,00 € und für ein weiteres Jahr auf 150,00 € zu reduzieren, so dass ab Juni 2015 kein Unterhalt mehr zu zahlen ist. Eine weiterreichende Befristung ist mangels seit der Verrentung nicht mehr bestehender ehebedingten Nachteile auch unter Berücksichtigung der langen Ehezeit nicht gerechtfertigt. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, eine Herabsetzung dürfe erst für die Zukunft ausgesprochen werden, verkennt sie, dass sie bereits vor Klageerhebung damit konfrontiert war, geringeren oder keinen Unterhalt mehr zu erhalten und die abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die verschiedenen Instanzen das typische Prozessrisiko darstellt. Die von der Antragsgegnerin angeführte Befristung/Herabsetzung erst für die Zukunft, um sich erst jetzt auf die geänderten Verhältnisse einstellen zu können, würde zu einer nicht gerechtfertigten Verlagerung des Prozessrisikos auf den Antragsteller führen, was auch unter Berücksichtigung, dass die Antragsgegnerin durch einen Tarifwechsel einen unumkehrbaren Weg beschritten hätte, gilt. Auch berücksichtigt der Senat, dass die Antragsgegnerin die durch die Nichtzahlung des Unterhalts entstandenen Deckungslücken bereits in der Vergangenheit (seit Juli 2012) durch Rückgriff auf Rücklagen ausgeglichen hat. Ist es bereits nicht unbillig, dass die Antragsgegnerin auf diesem Weg einen Teil ihrer Rücklagen für ihre Altersvorsorge verwendet hat, liegt eine existenzgefährdende Situation durch eine „Rückwirkung“ der Entscheidung des Senats jedenfalls nicht vor, während die Antragsgegnerin sich für die Zukunft - unbeschadet des Umstands, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, sie werde ihren bestehenden Versicherungsschutz ohnehin nicht ändern - auf den Wegfall des Unterhalts durch kostenreduzierende Maßnahmen (Tarifwechsel, günstigere Mietwohnung) einrichten kann und nicht schlechter dasteht, als ohne Ehe.
342. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zahlung überzahlten Unterhalts. Aus vorstehenden Darlegungen erhellt, dass eine Überzahlung zwar zum Teil für den Zeitraum Juni 2011 bis Juni 2012 vorliegt, nämlich für die Monate Dezember 2011 bis Juni 2012 in Höhe von 7 Monaten x (650,00 € - 450,00 €) = 1.400,00 €. Dem steht indes nicht gezahlter Unterhalt für die Zeit ab Juli 2012 in Höhe von 11 x 450,00 € + 12 x 300,00 € + 12 x 150,00 € = 10.350,00 € gegenüber. Es verbleibt somit keine Überzahlung, sondern ein an die Antragsgegnerin zu zahlender Restunterhalt in Höhe von 8.950,00 €.
353. Der Antragsteller hat nach vorstehenden Darlegungen keinen Anspruch auf Herausgabe des Titels aus § 371 BGB analog (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12, zitiert nach juris, Rn. 19). Denn der Antragsgegnerin stehen aus dem Titel verbleibende Zahlungsansprüche in vorgenanntem Umfang zu.
36III.
37Die Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 14.10.2015 und des Antragstellers vom 20.10.2015 sowie im Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.10.2015 erschöpfen sich in rechtlichen bzw. nicht entscheidungsrelevanten tatsächlichen Ausführungen - überwiegend zum Verlauf der Ehe. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es hiernach nicht.
38IV.
391. Die Kostenentscheidung für alle Instanzen beruht auf § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller mit der geltend gemachten Überzahlung sowie der Titelherausgabe unterliegt. Betreffend die Unterhaltszahlungen hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller durch die Befristung des Unterhaltsanspruchs bzw. dessen zeitlich gestaffelte Herabsetzung überwiegend obsiegt. Dies rechtfertigt es, bezogen auf diesen Streitteil von einem Unterliegen des Antragstellers in Höhe von 1/3 (entsprechend 2.600,00 €) auszugehen. Hieraus errechnet sich ein Unterliegen des Antragstellers im Verhältnis (2.600,00 € + 8.450,00 € + 1.650,00 € =) von 12.700,00 € zu 17.900,00 €, was der gerundeten Kostenquote von 7/10 zu Lasten des Antragstellers entspricht.
402. Abweichend vom Senatsbeschluss vom 10.07.2014 war der Verfahrenswert wegen der begehrten Titelherausgabe auf 17.900,00 € zu erhöhen. Der Wert der Herausgabe ist mit 1/5 des Jahreswerts der Zahlungen zu bewerten (OLG Köln, Beschluss vom 11.09.1996 – 19 W 46/96 – NJW-RR 1997, 381, juris Rn. 4).
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Annotations
(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.