Amtsgericht Ahaus Beschluss, 31. Okt. 2013 - 12 F 132/13
Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen nachehelichen Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau T, geb. XXX, für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 2604,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 an den Antragsteller zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Verfahrenswert wird auf 2625,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger Ansprüche der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners, Frau T, auf rückständigen nachehelichen Unterhalt aus übergegangenem Recht geltend.
4Frau T und der Antragsgegner heirateten am 31.03.2006. Die Trennung erfolgte am 02.04.2008. Die Ehescheidung ist seit dem 13.05.2010 rechtskräftig.
5Aus der Ehe ist das Kind T, geboren am 20.09.2006 hervorgegangen. Das Kind lebt bei der Mutter. Mit Jugendamtsurkunde des Kreises C vom 21.05.2008, Urk. Nr. XXX, verpflichtete sich der Antragsgegner, für ab dem 01.05.2008 Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts zu zahlen.
6Nach der Trennung zahlte der Antragsgegner für einige Monate Trennungsunterhalt an die Stadt W, welche der Frau T Sozialhilfe gewährte. Danach war er zunächst arbeitslos und dann selbständig und nicht leistungsfähig. Der Kreis C überprüfte mit regelmäßigen Anfragen an den Antragsgegner, ob dieser wieder leistungsfähig wäre.
7Der Antragsteller forderte den Antragsgegner zuletzt mit Schreiben vom 16.08.2012 auf, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.
8Frau T ist gelernte Friseurin, zuletzt hat sie im Jahr 2005 in diesem Beruf gearbeitet. Seit Februar 2013 arbeitet sie im Einzelhandel bei der Fa. X auf 400,00 €-Basis.
9wurde im August 2012 eingeschult. Sie besucht 3 Mal in der Woche die offene Ganztagsschule.
10Frau T hat einen neuen Lebensgefährten, Herrn M. Seit wann sie mit diesem zusammen wohnt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte im Juli 2013. Herr M ist zurzeit noch mit der Zeugin Frau S verheiratet.
11Im Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 verfügte der Antragsgegner über ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2214, 48 €. Auf die Aufstellung des Antragstellers in der Antragsschrift vom 18.06.2013, Blatt 4 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
12Ihm entstehen berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten in Höhe von 360,00 € pro Monat. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt 34 km. Seit Oktober 2012 wendet der Antragsgegner nach eigenem Vorbringen 164,11 € pro Monat für eine Lebensversicherung bei der F Versicherungs AG auf. Weitere 51,12 € werden im Rahmen einer Direktversicherung vom Nettoeinkommen des Antragsgegners einbehalten und an die B Lebensversicherung abgeführt. Der Antragsteller hat 4 % des Bruttoeinkommens, somit 144,05 € pro Monat für diese sekundäre Altersvorsorge als abzugsfähig anerkannt.
13Wegen eines im Jahre 2007 eröffneten Privatinsolvenzverfahrens wurden vom Nettoeinkommen des Antragsgegners durchschnittlich 192,06 € monatlich einbehalten und an die zuständige Treuhänderin abgeführt. Der letzte Monatsbetrag wurde im Januar 2013 abgeführt. Danach wurden keine Beträge mehr einbehalten.
14Die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners erhielt vom Antragsteller Leistungen nach dem SGB II, die den monatlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch überstiegen. Auf die Aufstellung des Antragstellers in der Antragsschrift, Blatt 6 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
15Der Antragsteller ist der Ansicht, der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers sei maximal eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 30 Stunden/Woche zumutbar. Sie könne als Friseurin bei einem Stundenlohn von 7,75 € und 130 monatlichen Arbeitsstunden bei Lohnsteuerklasse II mit 0,5 Kinderfreibeträgen brutto 1007,50 € verdienen, was einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 804,23 € entspreche. Abzuziehen seien fiktive Fahrtkosten in Höhe von 5 % des Nettolohnes, mindestens aber 50,00 € pro Monat.
16Der Antragsteller beantragt,
17den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen Ehegattenscheidungsunterhalt für seine geschiedene Ehefrau T, geboren am XXX, für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 2625,00 € an ihn zu zahlen, und diesen Betrag ab dem 01.07.2013 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
18Der Antragsgegner beantragt,
19die Anträge zurückzuweisen.
20Er ist der Ansicht, seine geschiedene Ehefrau könne einer Vollzeittätigkeit nachgehen und dabei netto 1016,78 € verdienen. Er könne die Kinderbetreuung zum Teil übernehmen. Er behauptet, seine geschiedene Ehefrau lebe bereits seit dem 01.08.2012 mit ihren jetzigen neuen Lebensgefährten zusammen. Sie habe daher in der Vergangenheit zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen, da sie mit Herrn M eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Seit Dezember 2012 sei sie mit Herrn M verlobt und habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Eine Hochzeit von Frau T mit Herrn M stehe kurz bevor. Er ist der Ansicht, Frau T sei von August 2012 bis Dezember 2012 ein fiktives Einkommen für die Versorgung des neuen Lebenspartners anzurechnen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien von seiner Insolvenz geprägt worden. Die Beträge, die an die Treuhänderin des Insolvenzverfahrens abgeführt wurden, seien daher auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzuziehen.
21Der Antragsteller repliziert, die geschiedene Ehefrau lebe erst seit Juli 2013 mit Herrn M zusammen. Er habe nach der Trennung von seiner Ehefrau kurz bei Frau T gewohnt, sich dann aber eine eigene Wohnung genommen und sei im Oktober 2012 nochmals in eine andere eigene Wohnung umgezogen.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 Bezug genommen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseiteigen Schriftsätze der Beteiligen nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 (Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen.
24II.
25Die Anträge sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
26Der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegner steht ein Anspruch auf rückständigen nachehelichen Unterhalt gem. § 1570 BGB für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 in Höhe von 2604,00 € zu.
27Die geltend gemachten Ansprüche sind gemäß § 33 SGB II in vollem Umfang auf den Antragsteller als Sozialhilfeträger übergegangen. Der Antragsteller hat Sozialleistungen an Frau T gezahlt, die den geltend gemachten Unterhaltsanspruch überstiegen. Der Unterhaltsanspruch ist somit in voller Höhe auf den Antragsteller übergangen. Einer Überleitungsanzeige bedarf es nach der Neufassung des Gesetzes nicht mehr.
28Der Antragsgegner wurde mit Schreiben des Antragstellers vom 16.08.2012 in Verzug gesetzt, so dass gem. § 1613 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 3 SGB II Unterhalt ab rückwirkend ab August 2012 verlangt werden kann. Das dem Antragsgegner die Erbringung der Sozialleistungen an Frau T mitgeteilt wurde ist unstreitig. Der Antragsgegner erklärte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass er Trennungsunterhalt an die Stadt W gezahlt habe, weil diese Sozialleistungen an Frau T gezahlt hatten. Er wusste daher von der Sozialhilfegewährung.
29Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2214,48 € pro Monat ist unstreitig.
30Der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners ist ein monatliches Nettoeinkommen von 800,00 € pro Monat fiktiv zuzurechnen. Sie ist nicht in der Lage, vollschichtig zu arbeiten, weil sie die 6 jährige Tochter betreuen muss. Die Ganztagsbetreuung in der Schule ermöglichte der geschiedenen Ehefrau eine Tätigkeit von vormittags 8.00 Uhr bis nachmittags ca. 16.00 Uhr. Sowohl in ihrem gelernten Beruf als Friseurin, als auch in ihrem jetzt ausgeübten Beruf im Einzelhandel werden jedoch auch Arbeitsstunden in den späten Nachmittags- und Abendstunden erwartet. Eine vollschichtige Tätigkeit ist somit nicht möglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass Frau T neben ihrer Berufstätigkeit den vollen Betreuungsumfang für M alleine trägt. Dies bedeutet eine nicht unerhebliche Belastung, die eine Vollzeittätigkeit ausschließt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Angebot des Antragsgegners, sich an der Betreuung für zu beteiligen. Es ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass die Umgangskontakte hoch konfliktbelastet sind und häufig zu massiven Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führen. Daher ist es Frau T nicht zumutbar, sich auf häufigere Umgangskontakte verweisen zu lassen (OLG Hamm, NJW-RR 2012, 67-70). Bei einer 30 Stunden Woche könnte Frau T als Friseurin ca. 1000,00 € brutto monatlich verdienen (Hans-Böckler-Tarif-Archiv). Dies entspricht bei Steuerklasse II und einem Kinderfreibetrag von 0,5 ca. 800,00 € netto pro Monat.
31Es ergeben sich Ansprüche in folgender Höhe:
32August 2012 :
33Im August 2012 war noch nicht 6 Jahre alt, so dass ein Kindesunterhalt in Höhe von lediglich 241,00 € vom Einkommen des Antragsgegners abzuziehen ist:
34Einkommen von T, . . . . . . 800,00 Euro
35berufsbedingte Aufwendg. . . . 50,00 Euro
36berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -50,00 Euro
37––––––––––––––––––
38bleibt . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
39––––––––––––––––––
40unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 750,00 Euro
41Einkommen von T1, . . . . . 2.214,48 Euro
42berufsbedingte Aufwendg. 360,00 Euro
43berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -360,00 Euro
44––––––––––––––––––
45bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.854,48 Euro
46Schulden, Belastungen
47Abtretungsbeträge Insolvenzverf. 192,06 Euro
48Schulden, Belastungen . . . . . . . . -192,06 Euro
49––––––––––––––––––
50unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.662,00 Euro
51Soweit der Antragsgegner im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2013 behauptet, sein Fahrtweg zur Arbeitsstätte betrage 37 km, wäre dieser Vortrag eigentlich als verspätet zurückzuweisen. Allerdings kommt es auf die Verspätungsfrage nicht an, weil der Weg von der Meldeadresse des Antragsgegners, U in W, über T2 und H nach D 34 km beträgt. Das Gericht hat dies anhand eines Routenplaners überprüft. Von der vom Antragsgegner im vorgenannten Schriftsatz genannten Adresse M3 in W aus beträgt der Weg über T2 und H sogar nur 33 km. Der Antragsgegner kann nur die kürzeste Verbindung geltend machen, ein Umweg über T3 kann nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden.
52Ansptuvh von T, gegen T,
53Einkommen von T1, . . . . . 1.662,00 Euro
54abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -241,00 Euro
55abzüglich Einkommen von T, -750,00 Euro
56––––––––––––––––––
57bleibt . . . . . . . . . . . . . . 671,00 Euro
58Gattenunterhalt: 671 * 3/7 . . . . . . . . 288,00 Euro
59Dem Antragsgegner bleibt 1662 - 241 - 288 = 1.133,00 Euro
60Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro
61September 2012:
62Im September 2012 ist das Kind 6 Jahre alt geworden, so dass jetzt 291,00 € Kindesunterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind.
63Einkommen von T, . . . . . . 800,00 Euro
64berufsbedingte Aufwendg. . . . 50,00 Euro
65berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -50,00 Euro
66––––––––––––––––––
67bleibt . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
68––––––––––––––––––
69unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 750,00 Euro
70Einkommen von T1, . . . . . 2.214,48 Euro
71berufsbedingte Aufwendg. 360,00 Euro
72berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -360,00 Euro
73––––––––––––––––––
74bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.854,48 Euro
75Schulden, Belastungen
76Abtretungsbeträge Insolvenzverf. 192,06 Euro
77Schulden, Belastungen . . . . . . . . -192,06 Euro
78––––––––––––––––––
79unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.662,00 Euro
80Anspruch von T, gegen T1,
81Einkommen von T1, . . . . . 1.662,00 Euro
82abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -291,00 Euro
83abzüglich Einkommen von T, -750,00 Euro
84––––––––––––––––––
85bleibt . . . . . . . . . . . . . . 621,00 Euro
86Gattenunterhalt: 621 * 3/7 . . . . . . . . 266,00 Euro
87Dem Antragsgegner bleibt 1662 - 291 - 266 = 1.105,00 Euro
88Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro.
89Oktober 2012 bis Dezember 2012:
90Ab Oktober 2012 ist zusätzlich die sekundäre Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens und somit in Höhe von 144,05 € monatlich zu berücksichtigen. Der Antragsgegner reicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2013 Verträge über eine sekundäre Altersvorsorge zu den Akten, aus denen sich Zahlungsverpflichtungen in Höhe von monatlich 215,23 € ergeben sollen. Auch hier kommt es auf die Frage der Verspätung nicht an, weil die geltend gemachten Zahlungen nicht über den bereits berücksichtigten Betrag von 4 % des Bruttoeinkommens hinaus berücksichtig werden können (Ziffer 10.1. der Leitlinien des OLG Hamm vom 01.01.2013).
91Einkommen von T, . . . . . . 800,00 Euro
92berufsbedingte Aufwendg. . . . 50,00 Euro
93berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -50,00 Euro
94––––––––––––––––––
95bleibt . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
96––––––––––––––––––
97unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 750,00 Euro
98Einkommen von T1, . . . . . 2.214,48 Euro
99berufsbedingte Aufwendg. 360,00 Euro
100berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -360,00 Euro
101––––––––––––––––––
102bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.854,48 Euro
103Schulden, Belastungen
104Abtretungsbeträge Insolvenzverf. 192,06 Euro
105sekundäre Altersvorsorge 4 % 144,05 Euro
106––––––––––––––
107insgesamt: . . . . . 336,11 Euro
108Schulden, Belastungen . . . . . . . . -336,11 Euro
109––––––––––––––––––
110unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.518,00 Euro
111Anspruch von T, gegen T1,
112Einkommen von T1, . . . . . 1.518,00 Euro
113abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -291,00 Euro
114abzüglich Einkommen von T, -750,00 Euro
115––––––––––––––––––
116bleibt . . . . . . . . . . . . . . 477,00 Euro
117Gattenunterhalt: 477 * 3/7 . . . . . . . . 204,00 Euro
118Prüfung auf Leistungsfähigkeit:
119T1,
120T1, bleibt 1518 - 291 - 204 = 1.023,00 Euro
121Das ist weniger als der Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro
122Das Defizit beträgt: 1050 - 1023 = . . . . . . 27,00 Euro
123Unterhalt von Partnern nach § 1609 Nr.2 BGB. . . 204,00 Euro
124Verfügbar ist: 204 - 27 . . . . . . . . . 177,00 Euro
125Die Mangelquote beträgt: 177/204*100 = . . . . 86,765%
126T, erhält nun: 204 * 86,765% = 177,00 Euro
127T1, bleibt 1023 + 27 = . . . . 1.050,00 Euro.
128Der Selbstbehalt ist nicht unterschritten.
129Januar 2013:
130Ab Januar 2013 steht dem Antragsgegner ein Selbstbehalt in Höhe von 1100,00 € zu.
131Einkommen von T, . . . . . . 800,00 Euro
132berufsbedingte Aufwendg. . . . 50,00 Euro
133berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -50,00 Euro
134––––––––––––––––––
135bleibt . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
136––––––––––––––––––
137unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 750,00 Euro
138Einkommen von T1, . . . . . 2.214,48 Euro
139berufsbedingte Aufwendg. 360,00 Euro
140berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -360,00 Euro
141––––––––––––––––––
142bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.854,48 Euro
143Schulden, Belastungen
144Abtretungsbeträge Insolvenzverf. 192,06 Euro
145sekundäre Altersvorsorge 4 % 144,05 Euro
146––––––––––––––
147insgesamt: . . . . . 336,11 Euro
148Schulden, Belastungen . . . . . . . . -336,11 Euro
149––––––––––––––––––
150unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.518,00 Euro
151––––––––––––––––––
152. . . . . . . . . . . . . . . 291,00 Euro
153Anspruch von T, gegen T1,
154Einkommen von T1, . . . . . 1.518,00 Euro
155abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -291,00 Euro
156abzüglich Einkommen von T, -750,00 Euro
157––––––––––––––––––
158bleibt . . . . . . . . . . . . . . 477,00 Euro
159Gattenunterhalt: 477 * 3/7 . . . . . . . . 204,00 Euro
160Prüfung auf Leistungsfähigkeit:
161T1,
162T1, bleibt 1518 - 291 - 204 = 1.023,00 Euro
163Das ist weniger als der Ehegattenselbstbehalt von 1.100,00 Euro
164Das Defizit beträgt: 1100 - 1023 = . . . . . . 77,00 Euro
165Unterhalt von Partnern nach § 1609 Nr.2 BGB. . . 204,00 Euro
166Verfügbar ist: 204 - 77 . . . . . . . . . 127,00 Euro
167Die Mangelquote beträgt: 127/204*100 = . . . . 62,255%
168T, erhält nun: 204 * 62,255% = 127,00 Euro
169T1, bleibt 1023 + 77 = . . . . 1.100,00 Euro.
170Der Selbstbehalt ist gewahrt.
171Februar 2013 bis Juni 2013:
172Ab Februar 2013 wurden keine Beträge mehr an den Insolvenztreuhänder abgeführt. Der Ansicht des Antragsgegners, diese Beträge seien auch weiterhin von seinem Einkommen abzuziehen, weil sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten, kann nicht gefolgt werden. Die Insolvenzraten wären auch bei intakter Ehe ab Februar 2013 entfallen. Es handelte sich daher um eine vorsehbare Erhöhung des verfügbaren Einkommens. Die geschiedene Ehefrau darf hiervon profitieren.
173Einkommen von T, . . . . . . 800,00 Euro
174berufsbedingte Aufwendg. . . . 50,00 Euro
175berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -50,00 Euro
176––––––––––––––––––
177bleibt . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
178––––––––––––––––––
179unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 750,00 Euro
180Einkommen von T1, . . . . . 2.214,48 Euro
181berufsbedingte Aufwendg. 360,00 Euro
182berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -360,00 Euro
183––––––––––––––––––
184bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.854,48 Euro
185Schulden, Belastungen
186Abtretungsbeträge Insolvenzverf. 0,00 Euro
187sekundäre Altersvorsorge 4 % 144,05 Euro
188––––––––––––––
189insgesamt: . . . . . 144,05 Euro
190Schulden, Belastungen . . . . . . . . -144,05 Euro
191––––––––––––––––––
192unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.710,00 Euro
193abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
194––––––––––––––––––
195. . . . . . . . . . . . . . . 291,00 Euro
196Anspruch von T, gegen T1,
197Einkommen von T1, . . . . . 1.710,00 Euro
198abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -291,00 Euro
199abzüglich Einkommen von T, -750,00 Euro
200––––––––––––––––––
201bleibt . . . . . . . . . . . . . . 669,00 Euro
202Gattenunterhalt: 669 * 3/7 . . . . . . . . 287,00 Euro
203Dem Antragsgegner bleibt 1710 - 291 - 287 = 1.132,00 Euro
204Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.100,00 Euro
205Auf Verwirkung kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung bekundet, zwischen den Anfragen des Kreises längere Zeit, ungefähr zwei Jahre lang, nichts gehört zu haben. Er musste aber wegen der vorangegangenen Anfragen wissen, dass der Antragsteller ihn zur Zahlung von Unterhalt, auch rückwirkend, in Anspruch nehmen wird, sobald er wieder leistungsfähig wird.
206Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht gem. § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen oder zu beschränken. Der Antragsgegner hat nicht bewiesen, dass seine geschiedene Ehefrau in dem vom Antragsteller geltend gemachten Zeitraum bereits wieder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt hat. Für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ein längeres Zusammenleben von ca. 2 Jahren erforderlich. Selbst wenn die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners bereits am 01.08.2012 mit Herrn M zusammengezogen wäre, würde dies für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht ausreichen. Der Antragsgegner hat auch nicht bewiesen, dass Herr M und seine geschiedene Ehefrau sich verlobt hatten. Die vom Antragsgegner benannte Zeugin Frau S hatte die erste Information über eine angebliche Verlobung vom Antragsgegner selbst erhalten. Es bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, welche die verlassene Ehefrau des neuen Lebensgefährten von Frau T ist. Selbst wenn man die wahrheitsgemäße Aussage der Zeugin unterstellt, wird dadurch eine ernsthafte Heiratsabsicht nicht bewiesen. Herr M hatte eine Verlobung zu Silvester gegenüber der Zeugin bestritten. Bei dem Gespräch mit der Zeugin im Februar hat er auf die Frage der Zeugin nach einer Heirat geäußert: „Dieses Jahr nicht mehr“. Herr M war zu diesem Zeitpunkt noch mit der Zeugin verheiratet, bis zum Ablauf des Trennungsjahres fehlten noch 5 Monate. Aus der Äußerung des Zeugen, es habe eine Verlobung gegeben, dieses Jahr werde er aber nicht mehr heiraten, kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine bereits gefestigte und ernsthafte Heiratsabsicht geschlossen werden.
207Irrelevant ist auch die Behauptung des Antragsgegners, seine geschiedene Ehefrau habe zu Unrecht Sozialhilfe bezogen weil sie bereits mit Herrn M eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Daraus ergibt sich nicht der zwingende Schluss, dass der Antragsgegner dann jetzt keinem Unterhaltsanspruch ausgesetzt wäre. Es wäre naheliegend, dass die geschiedene Ehefrau, wenn sie keine Sozialhilfe in Anspruch genommen hätte, den Antragsgegner direkt auf Unterhalt in Anspruch genommen hätte. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil § 33 SGB II lediglich darauf abstellt, dass Sozialhilfeleistungen gezahlt wurden. Auf die materielle Richtigkeit dieser Zahlungen kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob der übergegangene Unterhaltsanspruch besteht oder nicht. Das dieser Unterhaltsanspruch besteht und in welcher Höhe wurde oben ausgeführt.
208Eine Befristung des Unterhaltsanspruches gem. § 1578b BGB kommt nicht in Betracht. Der Unterhaltsanspruch folgt aus § 1570 BGB. Eine Befristung des Unterhaltsanspruches wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes ist nicht zulässig. Der Unterhaltsanspruch besteht so lange, wie das Betreuungsbedürfnis gegeben ist (BGH Urteil v. 18.04.2012, XII ZR 65/10; OLG Hamm, FamRZ 2013, 706, Rn. 94).
209Jedoch kommt eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruch auf den angemessen Lebensbedarf in Betracht. Dabei sind auf der einen Seite die Interessen des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite steht die kurze Ehedauer von nur ca. 4 Jahren. Eheliche Nachteile der geschiedenen Ehefrau sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sie auch nach 8 Jahren wieder in ihren erlernten Beruf als Friseurin einsteigen. Dieser Beruf ist zurzeit auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt. Wenn Frau T keine Ehe mit dem Antragsgegner eingegangen wäre, hätte sie als gelernte Friseurin in Vollzeit ca. 1320,00 € brutto verdient, das entspricht ca. 1030,00 € netto. Bei einem angemessenen Bedarf in Höhe von 1030,00 € netto und einem fiktiv angerechneten Einkommen von 750,00 € netto wäre der monatliche Unterhaltsanspruch auf maximal 280,00 € herabzusetzen. Eine Herabsetzung kann erst nach einer angemessen Übergangsfrist erfolgen, welche aber gewahrt ist, weil die geltend gemachten Ansprüche erst mehr als 2 Jahre nach der Scheidung beginnen. Für den Zeitraum August 2012 und Februar 2013 bis Juni 2013 ist der Anspruch daher auf den angemessenen Bedarf von 280,00 € herabzusetzen.
210Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 besteht daher in Höhe von € und setzt sich wie folgt zusammen:
211August 2012: 280,00 €
212September 2012: 266,00 €
213Oktober 2012 bis Dezember 2012: 177,00 € x 3 = 531,00 €
214Januar 2013: 127,00 €
215Februar 2013 bis Juni 2013: 280,00 € x 5 = 1400,00 €
216Summe: 2604,00 €
217Zinsen sind ab Rechtshängigkeit und somit spätestens antragsgemäß ab dem 01.07.2013 zuzusprechen.
218Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, der in nahezu vollem Umfang unterlegen ist.
219Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 FamFG.
220Rechtsbehelfsbelehrung:
221Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahaus, Sümmermannplatz 1 - 3, 48683 Ahaus schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
222Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Ahaus eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
223Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
224Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
225Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
- 1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; - 2.
für den Zeitraum, in dem er - a)
aus rechtlichen Gründen oder - b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.