Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. März 2015 - 2 UF 226/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 13.11.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop abgeändert.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.862,00 € an rückständigem Unterhalt für dessen minderjähriges Kind N, geboren am ##.##.2010, aus übergegangenem Recht für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 11.06.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.862,00 € festgesetzt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.Der Antragsgegner ist der leibliche Vater des am ##.##.2010 geborenen Kindes N (im Folgenden: das Kind). Die Kindesmutter, Frau Y, betreut das Kind allein. Auf Antrag der Kindesmutter vom 16.03.2012 wurden ihr Leistungen nach dem UVG rückwirkend zum 01.02.2012 in Höhe von monatlich 133,00 € bewilligt.Mit Rechtswahrungsanzeige vom 19.03.2012, dem Antragsgegner zugestellt am 21.03.2012, teilte das Sozialamt der Stadt C dem Antragsgegner den Umstand der Leistungsgewährung nach dem UVG mit und forderte ihn auf, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Der Antragsgegner übersandte mit Schreiben vom 26.04.2012 Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aus denen hervorging, dass der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig war.Der Antragsgegner trat ab dem 01.02.2013 eine neue Arbeitsstelle an und erzielte einen Nettolohn von 1.454,46 € monatlich. Hiervon unterrichtete er den Antragsteller nicht.Das Sozialamt der Stadt C überprüfte mit Fragebogen vom 28.03.2014 das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem UVG bei der Kindesmutter. Diese gab in dem Fragebogen an, dass der Antragsgegner lange Arbeitszeiten und viele Überstunden habe. Das Sozialamt der Stadt C forderte sodann den Antragsgegner mit Schreiben vom 15.04.2014 erneut zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Mit Fragebogen vom 17.04.2014 teilte der Antragsgegner mit, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.460,00 € verfüge und bereit sei, ab dem 01.07.2014 monatlich 200,00 € an Kindesunterhalt zu leisten.
4Das Sozialamt der Stadt C forderte mit Schreiben vom 28.04.2014 den Antragsgegner auf, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.05.2014 in Höhe von insgesamt 2.128,00 € (16 Monate x 133,00 €) zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2014 teilte der Antragsgegner mit, dass er bereit sei, Mindestunterhalt rückwirkend ab dem 01.04.2014 zu zahlen, aber nicht verpflichtet sei, Unterhalt für die Vergangenheit zu leisten.In der Folgezeit leistete der Antragsgegner auf die Rückstände ab dem 01.04.2014. Daraufhin stellte der Antragsteller die Leistungen nach dem UVG für das Kind zum 01.06.2014 ein.Der auf Antrag des Antragstellers erlassene Mahnbescheid wurde dem Antragsgegner am 11.06.2014 zugestellt.Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner auch zur Zahlung auf den rückständigen Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2014 in Höhe von 1.862,00 € verpflichtet sei. Der Antragsgegner sei mit der Rechtswahrungsanzeige vom 19.03.2012 über seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung informiert und aufgefordert worden, Auskunft zu erteilen. Gemäß § 1613 Abs. 1 BGB könne Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Aus § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB könne Gegenteiliges nicht hergeleitet werden, da Satz 1 dieser Vorschrift die Voraussetzungen normiere, unter denen eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt überhaupt möglich sei; hierzu zähle auch die Auskunftsaufforderung. Satz 2 dieser Vorschrift schaffe insofern allein die Möglichkeit, den Anspruch auf den Ersten des Monats unter der Voraussetzung zurückwirken zu lassen, so dass der Unterhaltsanspruch für den ganzen Monat bestehe, in welchem die Verzugsvoraussetzungen bewirkt worden seien. Anderenfalls würde derjenige Unterhaltsschuldner privilegiert, der – nachdem er in Verzug gesetzt worden sei – seine mittlerweile eingetretene Leistungsfähigkeit verschweige. Die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes seien auf ihn, den Antragsteller, ab dem 01.03.2012 übergegangen.Der Antragsteller hat beantragt,
5den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn 1.862,00 € an rückständigem Unterhalt für dessen minderjähriges Kind N, geboren am ##.##.2010, aus übergegangenem Recht für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 11.06.2014 zu zahlen.
6Der Antragsgegner hat beantragt,
7den Antrag zurückzuweisen.
8Der Antragsgegner hat behauptet, ihm sei seinerzeit telefonisch seitens des Antrag-stellers mitgeteilt worden, dass er leistungsunfähig sei; damit sei der Anspruch inzident auf „Null“ beziffert worden. Er hat die Auffassung vertreten, dass rückständiger Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB erst ab dem Ersten des Monats geschuldet sei, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Der Verpflichtete müsse rechtzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf die laufenden Unterhaltsleistungen einzustellen. Verlange der Unterhaltsbedürftige Auskunft, so sei der Unterhaltspflichtige ab Zugang des Auskunftsbegehrens nicht mehr als schutzwürdig anzusehen, da er von nun an konkret damit rechnen müsse, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden und hierzu gegebenenfalls Rückstellungen bilden könne. Aus den mit Schreiben vom 26.04.2012 übersandten Unterlagen sei jedoch hervorgegangen, dass er, der Antragsgegner, zu diesem Zeitpunkt unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig gewesen sei. Er habe seine neue Arbeitsstelle erst zum 01.02.2013 angetreten und sei erst damit leistungsfähig geworden sei. Ein erneutes Auskunftsverlangen sei erst unter dem 15.04.2014 erfolgt, so dass Unterhalt für die Zeit bis einschließlich März 2014 nicht geschuldet sei. Eine Verpflichtung seinerseits, eine Veränderung seiner Leistungsfähigkeit anzeigen zu müssen, bestehe nicht. Insofern sei es Sache des Bedürftigen, von seinem Auskunftsrecht Gebrauch zu machen.Das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop hat mit am 13.11.2014 erlassenen Beschluss den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit zustehe, da zum Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige vom 19.03.2012 dem Grunde nach kein Unterhaltsanspruch bestanden habe. Grundsätzlich lägen die Anspruchsvoraussetzungen auf Zahlung für die Vergangenheit vor. Indes verlange § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach im Zeitpunkt des Zugangs der Rechtswahrungsanzeige bestanden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da in diesem Zeitpunkt der Antragsgegner nach eigenem Vortrag des Antragstellers leistungsunfähig gewesen sei. Ein Unterhaltsanspruch habe demnach dem Grunde nach nicht bestanden. Der Unterhaltspflichtige solle vor dem Risiko unkalkulierbar anwachsender Rückstände geschützt werden. Mit der Rechtswahrungsanzeige sei der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht mehr als schutzwürdig anzusehen, da er von nun an konkret damit rechnen müsse, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden und hierzu gegebenenfalls Rückstellungen bilden könne. Soweit ein Unterhaltspflichtiger jedoch zu diesem Zeitpunkt mangels Leistungsfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden könne, könne er sich bis zu einer erneuten Auskunftsaufforderung darauf verlassen, dass er nicht rückwirkend Zahlungen zu leisten habe, für die er gegebenenfalls keine Rücklagen haben bilden können. Insofern sei der Unterhaltsberechtigte darauf zu verweisen, eventuelle Änderungen der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu erfragen.Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er rügt, dass die Bedeutung der Vorschrift des § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB seitens des Amtsgerichts verkannt worden sei. Zwar diene diese Vorschrift dem Schutz des Unterhaltspflichtigen vor hohen Nachforderungen und dem unkontrollierten Anwachsen von Unterhaltsverpflichtungen für zurückliegende Zeiträume. Gerade vor diesem Hintergrund müsse der Unterhaltsberechtigte, falls er Unterhalt für die Vergangenheit verlange, rechtswahrende Handlungen vornehmen. Dies sei mit der Rechtswahrungsanzeige vom 19.03.2012 erfolgt. Zwar sei der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig gewesen und die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit habe sich erst zum 01.02.2013 ergeben. Dies bedeute indes nur, dass ab diesem Zeitpunkt Unterhalt aus übergegangenem Recht gefordert werden könne. § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB sei vorliegend überhaupt nicht anwendbar. Diese Vorschrift sei durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.1998 in § 1613 BGB eingefügt worden. Die seitens des Amtsgerichts vorgenommene Auslegung führte überdies dazu, dass die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB für Fälle, in denen die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zeitlich erst nach der Möglichkeit entstehe, die rechtswahrende Handlung vorzunehmen, überflüssig werde. Überdies sei im Falle des Auskunftsverlangens überhaupt nicht bekannt, ob ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bestehe. Mithin könne es auch nicht darauf ankommen, ob der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach schon bereits im Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige bestanden habe. Anderenfalls müsste der Gläubiger sein Auskunftsverlangen ständig wiederholen, um rückwirkend Unterhalt geltend machen zu können. Abgesehen davon wäre derjenige Unterhaltsschuldner im Vorteil, der nach anfänglicher Leistungsunfähigkeit seine wiedererlangte Leistungsfähigkeit verschweige.Der Antragsteller beantragt,
9in Abänderung des am 13.11.2014 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn 1.862,00 € an rückständigem Unterhalt für das minderjährige Kind N, geb. am ##.##.2010, für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 11.06.2014 zu zahlen.
10Der Antragsgegner beantragt,
11die Beschwerde zurückzuweisen,
12hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
13Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
14II.
15Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch aus übergegangenem Recht auf Zahlung rückständigen Kindesunterhaltes nach den §§ 1601 BGB, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UVG zu.
161.
17Der Antragsgegner schuldet dem Kind ab dem 01.02.2013 die Zahlung von Kindesunterhalt nach § 1601 BGB.Aufgrund fehlenden eigenen Einkommens und Vermögens ist das Kind bedürftig. Das Kind lebt im Haushalt der Kindesmutter, so dass diese das Kind betreut und versorgt (§ 1606 Abs. 3 BGB). Der Bedarf des Kindes hat sich mithin allein am Einkommen des barunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Antragsgegners auszurichten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015; BGH, Urteil vom 11.04.2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, bei geschiedenen Eheleuten). Soweit das Einkommen des Antragsgegners betroffen ist, ist unstreitig, dass er jedenfalls ab dem 01.02.2013 zur Zahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 133,00 € monatlich hinreichend leistungsfähig ist, da er ab diesem Zeitpunkt unstreitig über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.460,00 € verfügt.2.Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UVG auf den Antragsteller übergegangen.a)Das Kind hat für die verfahrensgegenständliche Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung in Höhe von 133,00 € monatlich nach dem UVG gezahlt worden ist, einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner. Damit ging nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG, also in Höhe von 133,00 € monatlich, zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Antragsteller über.Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG kann der Antragsgegner für die Zeit ab dem 01.02.2013 und damit auf rückständigen Unterhalt in Anspruch genommen werden, da er aufgrund der ihm am 21.03.2012 zugestellten Rechtswahrungsanzeige von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach UVG in Anspruch genommen werden kann.b)Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt des Zugangs der Rechtswahrungsanzeige unstreitig nicht leistungsfähig war und erst ab dem 01.02.2013 infolge der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit leistungsfähig geworden ist.aa)Für die Geltendmachung von Rückständen bestimmt § 7 Abs. 2 UVG, dass für die Vergangenheit der Unterhaltsverpflichtete nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden kann, in dem die Voraussetzungen des § 1613 BGB vorgelegen haben (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UVG), oder der Unterhaltspflichtige von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem UVG in Anspruch genommen werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG). Maßgeblich ist dabei der zuerst eintretende Zeitpunkt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 15. September 1998 – 3 UF 25/98 – OLGR Rostock 1999, 34).bb)Damit besteht neben der Möglichkeit der Geltendmachung rückständigen Unterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UVG in Verbindung mit § 1613 Abs. 1 BGB auch die Möglichkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG, mittels einer Rechtswahrungsanzeige die Verzugsfolgen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB eintreten zu lassen.(1)Für die Geltendmachung von Rückständen bestimmt § 7 Abs. 2 UVG, dass für die Vergangenheit der Unterhaltsverpflichtete auch von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden kann, an dem der Unterhaltspflichtige von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem UVG in Anspruch genommen werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG).Die Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 UVG stellt keinen Unterhaltsanspruch fest (vgl. VG München, Urteil vom 09. November 2001 – M 6a K 01.2300 – zitiert nach juris), sondern hat lediglich den Sinn, den Schuldner unverzüglich von der zu erwartenden Bewilligung der Unterhaltsleistungen nach dem UVG zu unterrichten, damit er nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an das unterhaltsberechtigte Kind zahlen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 12 UF 236/09 - FamRZ 2011, 1010; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2009 – 12 C 09.2738 – zitiert nach juris; VG München, Urteil vom 09. November 2001 – M 6a K 01.2300 – zitiert nach juris). Dem Schuldner wird durch die Rechtswahrungsanzeige hinreichend klargemacht, dass er mit der Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs zu rechnen hat.Unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes hat sie eine der Mahnung vergleichbare Warnfunktion, indem sie den Unterhaltsschuldner darauf vorbereitet, dass er für Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 2002 – 25 UF 303/01 – FamRZ 2003, 471;). Sie zerstört sein Vertrauen, dass die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden, und wirkt insoweit gleich einer Mahnung (vgl. BGH, Urteil vom 06. März 1985 – IVb ZR 7/84 – FamRZ 1985, 586; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Juli 2005 – 16 UF 50/05 – NJW-RR 2006, 361; Gerhardt, in: Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rn. 111; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1979 – IV ZR 58/78 – FamRZ 1979, 475 Rechtswahrungsanzeige nach BAföG).(2)Die Wirkungen des Verzuges können damit ungeachtet des Umstandes, ob diese durch eine Mahnung herbeigeführt werden könnten, durch eine Rechtswahrungsanzeige herbeigeführt werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 03. Juli 2009 – 13 UF 150/08 – NJW-RR 2010, 879; OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 2002 – 25 UF 303/01 – FamRZ 2003, 471; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 8 Rn. 82), so dass der Antragsteller gegenüber anderen privaten Unterhaltsgläubigern insofern privilegiert ist. Hierauf hat der Senat die Beteiligten mit Ladungsverfügung vom 03.02.2015 hingewiesen.Mithin kann ausdrücklich dahinstehen, ob die Inanspruchnahme auf rückständigen Unterhalt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UVG in Verbindung mit § 1613 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens oder der Mahnung der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig war.(3)Schuldnerschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen.(a)Die Begrenzung der Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit erfolgt zwar im Interesse des Unterhaltsschuldners, der vor dem unkontrollierten Anwachsen von Unterhaltsverpflichtungen für zurückliegende Zeiträume geschützt werden soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013 – II-13 UF 39/13 - FamRZ 2014, 483). Liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung rückständiger Unterhaltsansprüche vor, so ist beachtlich, dass der Antragsgegner – wie gezeigt – durch das Auskunftsverlangen bzw. die Rechtswahrungsanzeige nicht mehr in seinem Vertrauen, nicht in Anspruch genommen zu werden, geschützt ist.(b)Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, dass der Unterhaltsberechtigte dann nicht rückwirkend höheren Unterhalt verlangen kann, wenn er seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert hat und der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Beschluss vom 07. November 2012 – XII ZB 229/11 – FamRZ 2013, 109), ist dies zwar zutreffend. Indes führt dies vorliegend schon deswegen zu keiner anderen Bewertung, weil vorliegend keine Auskunft begehrt wurde, sondern dem Antragsgegner eine Rechtswahrungsanzeige zugegangen ist. In dieser Rechtswahrungsanzeige wurde aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Kind ab dem 01.02.2012 Leistungen in Höhe von monatlich 133,00 € erhalten hat, so dass gerade nicht weniger verlangt worden ist.(4)Soweit der Antragsgegner behauptet, ihm sei telefonisch seitens des Antragstellers übermittelt worden, dass er nicht leistungsfähig sei, so dass damit der Unterhaltsanspruch inzident mit „Null“ beziffert worden sei, ist ungeachtet der Substanzlosigkeit dieses Vortrags beachtlich, dass die Rechtswahrungsanzeige selbst dann in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt würde, wenn eine Beschränkung auf einen bestimmten Betrag erfolgt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 06. März 1985 – IVb ZR 7/84 – FamRZ 1985, 586; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 1987 – 10 WF 94/87 – FamRZ 1987, 1190). Überdies kann – den Vortrag des Antragsgegners als zutreffend unterstellt – nicht davon ausgegangen werden, dass ihm fernmündlich übermittelt worden wäre, der übergegangene Unterhaltsanspruch werde auf Dauer mit „Null“ beziffert. Denn in dem behaupteten fernmündlichen Gespräch ist allein darauf hingewiesen worden, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt des Telefonats leistungsunfähig gewesen sei. Für die Annahme, der Antragsteller habe auch zukünftig bei wiedereintretender Leistungsfähigkeit des Antragsgegners den Unterhaltsanspruch mit „Null“ beziffern wollen, fehlt es schon deswegen an einer tragfähigen Grundlage, weil nach § 7 Abs. 3 Satz 1 UVG Ansprüche durchzusetzen sind und sich kein Hinweis dafür findet, dass die Unterhaltsvorschusskasse von der Durchsetzung bestehender Ansprüche habe absehen wollen. 3.Der Anspruch ist auch nicht teilweise nach § 242 BGB verwirkt.Der Antragsteller verlangt Unterhalt für die Zeit von Februar 2013 bis einschließlich März 2014, obgleich er den Antragsgegner erst mit vom 28.04.2014 zur Zahlung rückständigen Unterhalts aufgefordert hat.a)Rückständiger Unterhalt kann zwar grundsätzlich der Verwirkung unterliegen, wenn sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Die Verwirkung ist insoweit ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, Senat, Beschluss vom 13. Mai 2013 – II-2 WF 82/13 – MDR 2013, 1468). Diese Erwägung ist auch für den hier verfahrensgegenständlichen Kindesunterhalt grundsätzlich übertragbar (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2013 – II-2 WF 82/13 – MDR 2013, 1468, OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11 - FamRZ 2012, 993; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2012 - 13 UF 77/12 - JAmt 2013, 114; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2010 - 6 UF 29/10 - MDR 2011, 168).b)Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Antragsgegner aufgrund der Rechtswahrungsanzeige und der ihm nach eigenem Vortrag mitgeteilten - seinerzeit – fehlenden Anspruchsvoraussetzungen wegen Leistungsunfähigkeit bekannt war, dass er bei Erlangen der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet war. Er musste wegen der vorangegangenen Anfrage wissen, dass der Antragsteller ihn zur Zahlung von Unterhalt, auch rückwirkend, in Anspruch nehmen wird, sobald er wieder leistungsfähig wird (vgl. AG Ahaus, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 12 F 132/13 – zitiert nach juris).4.Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 11.06.2014 rechtfertigt sich nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt., 288 Abs. 1 BGB, da der Mahnbescheid am 11.06.2014 zugestellt worden ist.
18III.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Antragsgegners.Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG.Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit findet ihre Grundlage in den §§ 69 Abs. 3, 116 Abs. 1 Satz 3 FamFG.Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, da der Senat lediglich eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Einzelfall anwendet und die seitens der Beteiligten in den Fokus gerückte Frage, ob eine Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners auf rückständigen Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Zeitpunkt eines Auskunftsverlangens oder einer Mahnung voraussetzt, vorliegend ausdrücklich dahinstehen kann.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
- 1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; - 2.
für den Zeitraum, in dem er - a)
aus rechtlichen Gründen oder - b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
- 1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; - 2.
für den Zeitraum, in dem er - a)
aus rechtlichen Gründen oder - b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
- 1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; - 2.
für den Zeitraum, in dem er - a)
aus rechtlichen Gründen oder - b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.