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Die Klägerin, Inhaberin eines Planungsbüros für Architektur, verlangt aus abgetretenem Recht restliches Honorar für Planungsleistungen von den Beklagten (Sohn und Vater).
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Der frühere Inhaber des Einzelunternehmens und jetzige Ehemann der Klägerin, der Zeuge B., der nicht Architekt, sondern Hoch- und Tiefbautechniker ist, erbrachte jedenfalls im Auftrag des Beklagten Ziffer 2 Planungsleistungen für das Grundstück N. Str. in Sch. Ob der Beklagte Ziffer 1, der Eigentümer dieses Grundstücks ist, den Auftrag mit erteilt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auf dem Grundstück war ein Industriegebäude vorhanden, das zunächst in ein Sanatorium mit Privatklinik, später in eine „Schmerz-Praxisklinik“ umgebaut werden sollte. Im Oktober 1997 fand eine Ortsbesichtigung statt. Es schlossen sich weitere Gespräche an. Der Zeuge B. arbeitete eine Bauvoranfrage aus. Der entsprechende Bauantrag wurde von der Gemeinde Sch. positiv verbeschieden.
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Der Zeuge B. erstellte ferner eine Entwurfs- und eine Genehmigungsplanung und reichte über den Zeugen F., der den Bauantrag unterzeichnen konnte, am 09.03.1998 ein Baugesuch bei der Baubehörde ein. Im Anschluss daran fanden verschiedene Besprechungen unter Beteiligung von Fachbehörden statt. Ende April und Mitte Mai 1998 wurden Nachtragsbaugesuche und Änderungspläne bei der Baubehörde eingereicht.
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Auf zwei Akonto-Rechnungen von September 1997 und März 1998 waren insgesamt 40.000 DM bezahlt worden. Im Juni 1998 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, die dazu führten, dass der Zeuge B. jedenfalls keine weiteren Leistungen für dieses Bauvorhaben erbrachte. Er erteilte unter dem 20.08.1998 Schlussrechnung und rechnete hierbei die Leistungsphasen 1 - 4 nach HOAI als erbrachte Leistungen ab. Auf die Honorarrechnung vom 20.08.1998 nebst beigefügter Kostenberechnung gem. DIN 276 (Anlage K 3; I AH Klägerin, AS 9 ff.) wird verwiesen.
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Die Klägerin hat vorgebracht, beide Beklagten hätten Ende Oktober 1997 vor Ort mündlich den Auftrag erteilt für Planung und Bauleitung des Bauvorhabens. Der Zeuge B. habe vor Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass er nicht Architekt sei, aber mit einem Bauingenieur F., der die „Architektennummer“ habe, zusammenarbeite. Die bei der Baubehörde eingereichte, von ihm erstellte Genehmigungsplanung sei grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen, jedenfalls in Form des zweiten Nachtragsbaugesuchs. Es hätten nur noch geringe Änderungen vorgenommen werden müssen. Die verschiedenen Nachtragsbaugesuche seien im Wesentlichen auf Änderungswünsche des Bauherrn zurückzuführen. Er habe auch ein Entwässerungsgesuch erstellen und für die Baubehörde Stellplätze der Außenanlage zeichnerisch darstellen müssen. Im Juni 1998 hätten die Beklagten den Vertrag mündlich gekündigt.
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Die Klägerin hat weiter behauptet, der Zeuge B. habe die Honorarforderungen an sie als neue Inhaberin des Planungsbüros abgetreten. Der Auftrag sei nicht betragsmäßig auf 40.000 DM beschränkt gewesen. Der Zeuge B. habe auch das spätere Ansinnen der Beklagten, die bezahlten 40.000 DM als Abgeltung für den Auftrag zu akzeptieren, zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, die Schlussrechnung vom 20. August 1998 nebst Kostenberechnung sei prüffähig und entspreche den Anforderungen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 141.361,49 nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 06.09.1998 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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Sie haben eine Abtretung der Honoraransprüche an die Klägerin bestritten. Diese sei nicht aktiv legitimiert. Der Auftrag sei an den Zeugen B. erteilt worden. Sie haben ferner behauptet, nur der Beklagte Ziffer 2 habe den Auftrag im eigenen Namen für sich erteilt.
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Die Beklagten haben außerdem vorgetragen, es sei nur ein eingeschränkter Architektenauftrag erteilt worden. Es sei ein Entgeltlimit von 40.000 DM abgesprochen gewesen. Der Zeuge B. habe im Rahmen von Entwürfen seine Vorstellungen in planerischer und gestalterischer Hinsicht darlegen sollen, was in etwa der Leistungsphase 1 und 2 nach HOAI entsprochen hätte. Für weitergehende Leistungen habe eine neue Vereinbarung getroffen werden sollen, zu der es jedoch nicht gekommen sei. Der Zeuge B. habe die gezahlten 40.000 DM bei einem Gespräch in einem Restaurant in H. als Schlusszahlung akzeptiert.
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Die Beklagten haben geltend gemacht, es könne nicht nach HOAI abgerechnet werden, da der Zeuge B. nicht Architekt sei. Die erteilte Schlussrechnung sei nicht fällig, da sie nicht prüffähig sei. Die erstellte Planung sei auch untauglich, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt kein Entgelt zu leisten sei. Die Planung sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Auch die wegen Einwendungen der Baubehörde erforderlichen Planänderungen hätten daran nichts geändert.
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Die Beklagten haben schließlich behauptet, sie hätten den Vertrag nicht gekündigt. Vielmehr habe der Zeuge B. von sich aus seine Tätigkeit eingestellt und sei so einer - berechtigten - Auftraggeberkündigung zuvorgekommen.
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Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzögerungsschäden aufgerechnet. Die Baugenehmigung sei aufgrund von durch den Zeugen B. zu vertretenden Verzögerungen erst am 19. Oktober 1998 und die Baufreigabe (Roter Punkt) erst am 18.02.1999 erteilt worden, mithin vier bis fünf Monate später als bei ordnungsgemäßer Planung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und weiterer Beweisaufnahme durch Ein-holung eines Sachverständigengutachtens die Klage mangels Fälligkeit einer Honorarforderung als derzeit unbegründet abgewiesen. Es hat die Klägerin als aktiv legitimiert angesehen und war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass beide Beklagten gegenüber dem Zeugen B. als Auftraggeber aufgetreten seien, wie sich auch aus dem Gesamtzusammenhang ergebe. Das Gebäude habe auf dem Grundstück des Beklagten Ziffer 1 errichtet werden sollen. Bauherr sei eine Firma O. & Partner gewesen, an die auch der gesamte Schriftverkehr gerichtet gewesen sei. Der Auftrag sei nicht betragsmäßig auf 40.000 DM beschränkt gewesen und der Zeuge B. habe die geleisteten Zahlungen in dieser Höhe auch später nicht als Schlusszahlung akzeptiert. Die Honorarforderung sei jedoch mangels prüffähiger Schlussrechnung i. S. v. § 8 Abs. 1 HOAI nicht fällig. Weder die mit der Klage vorgelegte Schlussrechnung vom 20. August 1998 noch die mit Schriftsatz vom 25. April 2001 eingereichte Schlussrechnung erfüllten die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Honorarrechnung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klaganspruch in vollem Umfang weiterfolgt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Schlussrechnungen nebst Kostenberechnung prüffähig seien. Fürsorglich legt sie im Berufungsverfahren eine inhaltlich unveränderte Schlussrechnung vom 10.11.2001 mit weiteren Erläuterungen vor, auf die verwiesen wird (Anlage 1; II AH Kl., AS. 1 ff.). Die von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Schlussrechnung beträfen lediglich ihre sachliche Richtigkeit.
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Die Klägerin macht geltend, sie könne die erbrachten Planungsleistungen nach der HOAI abrechnen. Die Genehmigungsplanung sei genehmigungsfähig gewesen. Die Pläne wären auch in der erstellten Form ohne weiteres genehmigt worden, wenn nicht der Beklagte Ziffer 1 eigenmächtig mit dem Gesundheitsamt nicht abgesprochene Änderungen vorgenommen hätte (zweiter Operationssaal). Die erbrachte Werkleistung sei mängelfrei. Schadensersatzansprüche stünden den Beklagten nicht zu. Der geltend gemachte Verzögerungsschaden werde bestritten.
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die Beklagten unter Abänderung des am 15.08.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Heidelberg, Az: 5 O 7/99, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 141.361,49 nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 06.09.1998 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen,
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ggf. die Revision zuzulassen zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob ein Nichtarchitekt, der nicht nur nicht in die Architektenrolle eingetragen ist, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Architekt nicht mitbringt, nach der HOAI abrechnen kann.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie nehmen die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin die Klageforderung durch wirksame Abtretung des Zeugen B. erworben habe, hin. Nachdem sie zunächst nicht weiter bestritten hatten, dass der mündliche Architektenauftrag auch durch den Beklagten Ziffer 1 erteilt worden ist, haben sie später wieder darauf abgehoben (II 127, 145), dass der Beklagte Ziffer 1 nicht passiv legitimiert sei.
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Die Beklagten machen ferner weiterhin geltend, die Abrechnung könne nicht nach der HOAI erfolgen. Die streitgegenständlichen Rechnungen seien nicht nur falsch, sondern auch nicht prüfbar. Die erbrachten Planungsleistungen seien mangelhaft. Die erstellte Genehmigungsplanung habe den Anforderungen nicht entsprochen und sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Außerdem schulde der Zeuge B. Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, weil er trotz des komplizierten Bauvorhabens nicht offenbart habe, dass er nicht in die Architektenliste eingetragen sei. Dieser Schadensersatzanspruch, mit dem die Beklagten die Aufrechnung erklären, sei auf Herstellung des früheren vor Vertragsschluss bestehenden Zustands gerichtet und stehe dem Vergütungsanspruch in vollem Umfang entgegen.
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Die Beklagten rechnen auch im Berufungsverfahren hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verzögerungsschäden auf. Sie tragen vor, die Fertigstellung des Bauvorhabens habe sich aufgrund der Unzulänglichkeiten, die auf den Zeugen B. zurückgingen, um mindestens 6 Monate (zuletzt 4 Monate; II 273) verzögert, was zu einem monatlichen Zinsschaden von etwa 58.000 DM (zuletzt 42.609,61 DM; II 273) geführt habe. Dem Zeugen B. habe es für die Durchführung der Aufgabe an den nötigen Kenntnissen gefehlt und er sei auch in materieller Hinsicht absolut überfordert gewesen. Die Zinsen schulde der Beklagte Ziffer 2 als Auftraggeber des Bauvorhabens der zwischenzeitlich gegründeten KG (II 59).
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. E., das der Sachverständige im Senatstermin vom 20.07.2004 mündlich erläutert hat. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss des Senats vom 25.03.2003 (II 167) verwiesen. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf sein schriftliches Gutachten vom 25.02.2004 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2004 (II 307 - 313) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen.
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Die zulässige Berufung der Klägerin, die noch nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Berufungsrecht zu beurteilen ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO), hat überwiegend Erfolg.
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I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht des Zeugen B. auf Zahlung eines Honorars für Planungsleistungen von 59.188,16 EUR, entsprechend 115.761,98 DM (§ 631 Abs. 1 BGB).
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Das für das Schuldverhältnis der Parteien maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die HOAI findet in der ab dem 01.01.1996 geltenden Fassung Anwendung.
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1. Der Rechtsvorgänger der Klägerin, der Zeuge B., wurde im Oktober 1997 mündlich mit Planungsleistungen für das Grundstück N. Str. in Sch. beauftragt. Auf diesem Grundstück stand bereits ein zuvor industriell genutztes Gebäude, das für eine Nutzung als Klinik umgebaut und um ein Penthouse aufgestockt werden sollte.
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Die Honorarforderung des Zeugen B. ist an die Klägerin abgetreten, was im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr umstritten ist.
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Der Honoraranspruch richtet sich gegen beide Beklagte, die gesamtschuldnerisch haften. Der Beklagte Ziff. 2 war unstreitig Vertragspartner des Rechtsvorgängers der Klägerin. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass auch der Beklagte Ziff. 1 Auftraggeber für die hier streitgegenständlichen Planungsleistungen gewesen ist.
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Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich aus den Gesamtumständen hinreichend entnehmen lässt, dass auch der Beklagte Ziff. 1 gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin als Auftraggeber anzusehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Zwar mag der Beklagte Ziff. 2 bei der Beauftragung der Wortführer gewesen sein, woraus der Zeuge B. zunächst entnommen haben mag, dass der Auftrag von ihm erteilt wird. Eine klare Absprache zum Auftraggeber war demnach nicht getroffen worden.
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Bei mündlich abgeschlossenen Architektenverträgen ist häufig unklar, wer der Vertragspartner des Architekten ist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rn. 664). Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Bauherr den Auftrag erteilt. Hier war somit Auftraggeber eine Firma O. u. Partner, wie sich für den Zeugen B. spätestens bei Stellung der Bauvoranfrage zeigte (I 337). Auf sämtlichen Plänen ist als Bauherr die Firma O. u. Partner vermerkt. Der Beklagte Ziff. 1 hat an den Vertragsverhandlungen teilgenommen. Er ist Eigentümer des Grundstücks, auf das sich die Planung bezog. Er hat auch Pläne für den Baugenehmigungsantrag und eine Gesamtkostenaufstellung unter dem 21.04.1999 unterzeichnet (I 173). Die Korrespondenz wurde vom Rechtsvorgänger der Klägerin unwidersprochen stets an eine Gesellschaft O. u. Partner gerichtet, wobei hier nur die beiden Beklagten als Gesellschafter in Betracht kommen. Bei dieser Sachlage sind beide Beklagten Vertragspartner des Rechtsvorgängers der Klägerin geworden.
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2. Die Vergütung für die beauftragten und erbrachten Planungsleistungen richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), auch wenn der Rechtsvorgänger der Klägerin (im Folgenden wird zur Vereinfachung nicht mehr zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsvorgänger unterschieden) nicht Architekt ist und zur Einreichung des Bauantrags bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde den in die Architektenrolle eingetragenen Bauingenieur F. einschalten musste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Preisvorschriften der HOAI auf alle natürlichen und juristischen Personen anwendbar, die Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH NJW 1997, 2329; NJW 1998, 1228; NJW-RR 2000, 1333). Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder zusammen mit anderen Leistungen, beispielsweise Bauleistungen, auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen. Diese Einschränkung greift hier nicht. Die Klägerin hatte lediglich den Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen erhalten. Mangels schriftlicher Auftragserteilung ist das Honorar für die tatsächlich erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Mindestsätze nach § 4 Abs. 4 HOAI abzurechnen.
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Die Beklagten können dem auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung (c.i.c.) entgegenhalten. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme hat der Zeuge B. den Beklagten bereits vor Auftragserteilung mitgeteilt, dass er nicht Architekt sei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten erkennbar nur mit einem Architekten hätten abschließen wollen. Sie haben auch nichts für einen ihnen gerade durch die unterlassene Information über die nicht vorliegende Architekteneigenschaft des Zeugen B. entstandenen Schaden vorgetragen. Dies zeigt auch die Honorarrechnung des Zeugen F. vom 14.12.2000 (Anlage K 18), wonach die Leistungen der Klägerin fortgeführt und auf ihnen aufgebaut worden ist.
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3. Die Honorarforderung der Klägerin ist fällig (§ 8 Abs. 1 HOAI). Die Schlussrechnung vom 20.08.1998 ist prüffähig.
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Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muss diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen. Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig für die materiell-rechtliche Einordnung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung. Ohne sie könnten die Vertragsparteien nicht verlässlich beurteilen, welche Anforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit die Forderung durchsetzbar ist (BGH, NJW-RR 2004, 445). Demgemäß muss die Rechnung die zur Berechnung der Vergütung nach der HOAI erforderlichen Angaben enthalten. Das sind z. B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI (BGH a.a.O.).
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Diesen Anforderungen genügt die Honorarrechnung vom 20.08.1998. Die anrechenbaren Kosten sind dargestellt. Die Kostenberechnung vom 15.05.1998 war in Bezug genommen und beigefügt. Die Honorarzone ist angegeben, ebenfalls der Umfang der geleisteten Arbeiten mit dem Vollumfang der Leistungsphasen 1 - 4 mit dem Satz von 27 % des Vollbildes nach HOAI. Die Abschlagszahlungen sind aufgeführt und in der Rechnung berücksichtigt. Diese Angaben ließen hier eine ausreichende Prüfung zu. Ihre sachliche Richtigkeit, insbesondere der in der Kostenberechnung eingetragenen Beträge und ihrer Begründung, ist nicht Voraussetzung der Prüffähigkeit (BGH NJW 2000, 207).
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Daran ändert auch nichts der Umstand, dass hier die Klägerin bei der Honorarermittlung einen Umbauzuschlag nach § 24 HOAI von 20 % auf die Gesamtleistung ansetzt und nicht zwischen dem Teil, der umzubauen war, und einem Gebäudeerweiterungsteil unterscheidet (§ 23 Abs. 1 HOAI). Auch insoweit handelt es sich hier ausnahmsweise um eine Frage der sachlichen Richtigkeit der Rechnung und der Begründetheit der Honorarforderung, weil fraglich erscheint, ob die Planungsleistungen „ineinandergreifen“ oder hinreichend voneinander abgegrenzt werden können, was Voraussetzung für eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI ist (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 23 Rn. 3). Es kann von der Klägerin nicht verlangt werden, hier vorsorglich, nur zum Zwecke der Herstellung der Prüffähigkeit der Rechnung, eine - von ihrer Auffassung abweichende - Rechtsansicht zugrunde zu legen und die anrechenbaren Kosten auf den Umbau und den Erweiterungsteil aufzusplitten. Dies wird erst bei der Frage der sachlichen Richtigkeit des berechneten Honorars zu prüfen sein.
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Ob eine Rechnung über Planungsleistungen nach HOAI prüffähig ist, ist eine Rechtsfrage, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Die Ausführungen des Sachverständigen K. hierzu sind daher nicht maßgeblich. Auch er kommt aber zu dem Ergebnis (I 445), dass die fragliche Rechnung der Klägerin grundsätzlich die Anforderungen erfüllt. Er hat es nur für wünschenswert gehalten, dass die Klägerin die Leistungsphasen im einzelnen hätte benennen sollen. Wie er weiter ausgeführt hat, werde die Prüffähigkeit auch dadurch dokumentiert, dass es ihm möglich gewesen sei, Fehler und unberechtigte Forderungen in der Rechnung zu identifizieren. Im Übrigen zeigt die Vorgehensweise des Sachverständigen K., anhand der zu bearbeitenden Prüfungsergebnisse festzustellen, ob die Rechnung prüffähig ist, dass sie dies war. Ob er die in der Kostenberechnung angesetzten Beträge nachvollziehen konnte oder es an Erläuterungen und ergänzendem Vortrag der Klägerin hierfür im Zeitpunkt seiner Begutachtung gefehlt hat, betrifft die sachliche Richtigkeit und die Begründetheit der geltend gemachten Honorarforderung der Höhe nach.
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Jedenfalls sind die Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf eine etwa fehlende Prüffähigkeit der Rechnung zu berufen. Die Beklagten haben insgesamt die Anwendbarkeit der HOAI und damit des § 8 HOAI bestritten. Sie haben vorsorglich auch sachliche Einwendungen erhoben, etwa die angesetzten anrechenbaren Kosten bestritten, und die Rechnung damit geprüft. Ferner haben sie weder innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung noch in der Klagerwiderung den Einwand fehlender Prüffähigkeit erhoben. Damit sind die Beklagten mit diesem Einwand ausgeschlossen (BGH, NJW-RR 2004, 445 = NZBau 2004, 216 = BauR 2004, 316). Die sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung gehen dadurch nicht verloren, auch nicht mit solchen Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen sollen.
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4. Die Klägerin ist nicht auf eine Honorarforderung von 40.000 DM beschränkt, welche bereits aufgrund der Zahlungen der Beklagten in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen wäre (§ 362 Abs. 1 BGB).
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Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Auftrag an den Zeugen B. auf Leistungen in der Höhe von 40.000 DM beschränkt war. Der Zeuge B. hat auch die geleisteten Zahlungen nicht als Schlusszahlung bei einem Gespräch nach Beendigung des Vertrags akzeptiert. Zwar hatte man versucht, sich hinsichtlich der Honorarfrage zu einigen, wie der Zeuge F. ausgesagt hat. Herr B. habe sich aber Bedenkzeit ausbedungen und das Angebot „40.000 DM plus x“ nicht akzeptiert, was er so an die Beklagten weitergegeben habe (I 243).
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5. Der Klägerin steht unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 40.000 DM ein restliches Honorar in Höhe von noch 59.188,16 EUR, entsprechend 115.761,98 DM, für die erbrachten Leistungen zu (§ 631 Abs. 1 BGB i.V. mit der HOAI). Geschuldet ist ein Honorar für die Gebäudeplanung (§§ 15, 16, 24 HOAI) und für die erstellte Entwässerungskonzeption (§§ 73, 74 HOAI).
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a) Die Klägerin war mit der Genehmigungsplanung für den Umbau und die Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes und der Einreichung des Bauantrags bei der Baugenehmigungsbehörde beauftragt. Dies entspricht den Leistungsphasen 1 - 4 nach § 15 Abs. 1 HOAI.
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Der Zeuge B. sagte aus, eine Beschränkung auf einen Teilauftrag, also etwa auf die Leistungsphasen 1 oder 2, sei nicht erfolgt. Diese Aussage wird durch die Angaben des Zeugen S. bestätigt, wenn auch mit der Einschränkung, dass er eine Aussage nur machen konnte, soweit er an den Gesprächen teilgenommen hatte.
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Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob ursprünglich nur eine Vorplanung beauftragt war. Jedenfalls haben die Beklagten durch die Mitwirkung bei der Baugenehmigungsplanung, deren Entgegennahme und Einreichung bei der Baubehörde konkludent alle Leistungen der Klägerin bis einschließlich der Leistungsphase 4 in Auftrag gegeben und einen etwa zunächst nur in einem geringeren Leistungsumfang bestehenden Werkvertrag ggf. konkludent entsprechend erstreckt.
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Mit der Planung der Außenanlage war die Klägerin nicht beauftragt. Eine dahingehende Vereinbarung ist nicht ersichtlich. Außer dem Nachweis der für die Nutzungsänderung erforderlichen Stellplätze entfaltete die Klägerin insoweit auch keine Tätigkeit.
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Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Kosten für die Stellplätze in den Kostengruppen 5.3 und 5.7 beim Gebäudeplanungshonorar zu berücksichtigen sind. Wie der Sachverständige E. dargelegt hat (Seite 9 seines schriftlichen Gutachtens vom 25.02.2004, Fußnote 12), kann der Architekt ohne Stellplatz- und (verkehrstechnischen) Erschließungsnachweis keinen Baugenehmigungsantrag einreichen. Deshalb schulde er im Rahmen seines Gebäudeplanungsvertrages gleichzeitig diese Nachweise. Eine solche Tätigkeit ist damit nicht als eigenständiger Auftrag nach § 17 HOAI abzurechnen; sie ist von der Gebäudeplanung mit umfasst und geht danach über die anrechenbaren Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI in das dafür geschuldete Honorar ein (vgl. auch Seite 52 f. des Gutachtens E.). In diesem Sinne sind die Vertragserklärungen der Parteien zu verstehen und auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Dies erscheint sachgerecht und entspricht, so der Sachverständige E., auch der üblichen Praxis, während die Annahme einer konkludenten Beauftragung mit eingeschränktem Umfang der Außenanlagenplanung nach der Verkehrssitte fernliegt.
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b) Die Einstufung des Bauvorhabens in die Honorarzone IV ist unstreitig und entspricht § 12 Nr. 4 HOAI.
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c) Die Klägerin hat nachgewiesen, dass die der Schlussrechnung beigefügte Kostenberechnung für die Zwecke der Honorarabrechnung genügt und weitgehend zutreffend ist. Mit dem Sachverständigen E. ist der Senat der Auffassung, dass das Honorar auf der Basis anrechenbarer Kosten für Gebäudeplanung (netto) von 4.283.943,97 DM zu berechnen ist. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung dieses Betrages wird auf die nach Kostengruppen aufgeschlüsselte Tabelle des Sachverständigen auf Seite 50 des schriftlichen Gutachtens vom 25.02.2004 Bezug genommen.
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Maßgebend ist die Kostenberechnung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI), da sie vorliegt und es um Honorar für die Leistungsphasen 1 - 4 geht.
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Nach den sorgfältig erarbeiteten und begründeten Darlegungen des Sachverständigen E., denen der Senat folgt, sind die anrechenbaren Kosten mit den Erläuterungen der Schlussrechnung der Klägerin vom 10.11.2001 sachlich richtig, ausgenommen die geringfügigen Korrekturen bei den Kosten-Untergruppen 5.1, 5.6 und 5.9. Auf die zusammenfassende Darstellung auf Seite 38 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen E. vom 25.02.2004 wird verwiesen. Ferner waren die Kosten für die Verkehrsanlagen im Zusammenhang mit dem Stellplatznachweis einzubeziehen.
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Der Betrag der anrechenbaren Kosten liegt zwar geringfügig über dem von der Klägerin in ihrer Honorarrechnung angesetzten Betrag. Dies ist aber durch die veränderte Berücksichtigung der Kosten der Verkehrsanlagen (Kostengruppe 5.7.4) gerechtfertigt, weil ein gesondertes Honorar für eine Außenanlagenplanung im Gegenzug entfällt. Angemessen zu berücksichtigen bei den anrechenbaren Kosten ist auch die vorhandene und mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a HOAI), auch wenn die Parteien keine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Anrechnung getroffen haben (BGH NJW 2003, 1667 = BauR 2003, 745; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 10 Rn. 90). Entscheidend ist auf das Stadium der Planung abzustellen, nicht auf die endgültige Ausführung, die aus Kostengründen lediglich in reduziertem Umfang erfolgte. Bei Auftragserteilung vereinbarte konkrete Vorgaben für die Planung sind nicht behauptet. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 - 4 hat es stets bei der Kostenberechnung zu verbleiben.
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d) Die Bewertung der erbrachten Leistungen der Klägerin ergibt, dass der Umfang der Leistungsphasen 1 - 4 vollständig anzusetzen ist mit den Prozentsätzen nach § 15 Abs. 1 der Grundleistungen bei Gebäuden, mithin mit insgesamt 27 % des Vollbildes. Der Baugenehmigungsantrag mit den erforderlichen Vorlagen war erarbeitet und - in der erforderlichen Form mit Unterschrift des zeichnungsberechtigten Bauingenieurs F. - bei der Baubehörde eingereicht. Er entsprach den Anforderungen und war grundsätzlich genehmigungsfähig. Davon ist der Senat nach den in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen E. überzeugt. Zwar waren, soweit erforderlich, noch geschuldet als Grundleistungen das Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, soweit dies zur endgültigen Genehmigungserteilung von der Baubehörde verlangt oder gewünscht wird. Hierbei geht es aber letztlich um Nachbesserung, die nichts daran ändert, dass das Leistungsbild dem Grunde nach voll zu vergüten ist. Ob (geringfügige) Mängel der Planung in Detailfragen der Bauausführung - die Änderung der früheren Nutzung als Produktions- und Bürogebäude in eine Nutzung als Klinik als solches war grundsätzlich genehmigungsfähig und wurde zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt; das Bauvorhaben ist später auch genehmigt worden - noch vorhanden waren und zu nachträglichen Planänderungen geführt hätten, ist insoweit unerheblich.
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Darauf, ob die Klägerin alle einzelnen Elemente der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 - 4 erfüllt hat, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, weil - es liegt Werkvertrag zugrunde - der Planer den Erfolg einer den Anforderungen entsprechenden Planung schuldet und es der Auslegung des Vertrags bedarf, welche Leistungen ausdrücklich oder konkludent, weil zur Erbringung der Gesamtleistung erforderlich, beauftragt sind.
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Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 259/02 - erneut betont, dass ein prozentualer Abzug vom Honorar deshalb, weil der Architekt einen Teil der Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht habe, mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des Architektenvertrags als Werkvertrag und der HOAI als öffentlichem Preisrecht unvereinbar sei. Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, BGHZ 133, 399 = NJW 1997, 586), sodass die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat (BGH, Urteil vom 24.06.2004, VII ZR 259/02).
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Nach diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Kürzung des Honorars für die Leistungsphase 4 vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hier noch gewisse Planänderungen in Absprache mit der Baurechtsbehörde und den Fachbehörden bis zur Erteilung der Baugenehmigung möglicherweise hätte vornehmen müssen, nur unter den Voraussetzungen des § 634 BGB a. F. in Betracht, denn die Klägerin hatte mit der Einreichung des Bauantrages nebst Plänen aus ihrer Sicht zunächst alles Erforderliche getan, um eine Baugenehmigung für die Beklagten herbeizuführen. Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch nicht. Eine entsprechende Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung oder deren Entbehrlichkeit nach § 634 Abs. 2 BGB a. F. behaupten die Beklagten nicht. Die Klägerin ist weder aufgefordert worden, angeblich noch fehlende Teilleistungen zu erbringen, noch in Verzug gesetzt worden (§ 633 Abs. 3 BGB a. F.). Ihr ist nicht, wie erforderlich, Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden.
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Im Übrigen würden die Beklagten das volle Honorar grundsätzlich auch aus § 649 BGB schulden. Es verbleibt daher bei dem Honorarsatz von 27 % für die Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 HOAI.
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e) Allerdings ist die Abrechnung der Klägerin insoweit nicht korrekt, als sie nicht zwischen den Leistungen für die Erweiterung (auch eine Aufstockung mit einem Penthouse fällt hierunter; § 3 Nr. 4 HOAI) und für den Umbau des bestehenden Objekts (§ 3 Nr. 5 HOAI) unterscheidet. Nach § 23 Abs. 1 HOAI ist auch bei gleichzeitiger Durchführung der verschiedenen Leistungen an einem Gebäude das Honorar für jede einzelne Leistung getrennt zu berechnen. Nur für die Planungsleistungen hinsichtlich des Umbaus kann ein Zuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI angesetzt werden.
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Eine getrennte Abrechnung scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil eine getrennte Ermittlung der anrechenbaren Kosten wegen starker Überschneidungen und damit verbundenen Doppelansätzen nicht möglich wäre oder jedenfalls zu ungerechtfertigten Honorarsätzen führen würde (Vygen in: Hesse/Korbion/Mant-scheff, HOAI, 5. Aufl., § 3 Rn 26). Vielmehr kann bei dem hier vorliegenden Bauvorhaben durchaus eine getrennte Ermittlung des Honorars vorgenommen werden. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen E., der die Kostenberechnung der Klägerin hinsichtlich der Kostengruppe 3.1 detailliert untersucht hat (vgl. Seite 49 f. des Gutachtens vom 25.02.2004), schätzt der Senat den Anteil des Erweiterungsbaus an den gesamten anrechenbaren Kosten gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 59,17 % und den Anteil des Umbaus auf 40,83 %. Dieses Verhältnis bei den Kosten der Baukonstruktionen kann auf die weiteren Kostengruppen übertragen werden. Dem entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
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Danach errechnet sich das Honorar für die Gebäudeplanung auf insgesamt 143.439,58 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten der Errechnung dieses Betrages wird auf Seite 52 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen E. Bezug genommen. Der Senat hat die Berechnung des Sachverständigen nachvollzogen und geprüft, wobei lediglich festzuhalten ist, dass der Begriff „Kostenfeststellung“ in „Kostenberechnung“ zu ändern ist (vgl. das Schreiben des Sachverständigen vom 05.07.2004; II 283).
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Mangels schriftlichen Vertrages sind geschuldet die Mindestsätze nach HOAI. Bei dem den Umbau betreffenden Teil des Honorars ist ein Umbauzuschlag von 20 % hinzuzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 Satz 4 HOAI ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad als Mindestsatz als vereinbart gilt.
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Eine Ermäßigung nach § 23 Abs. 2 HOAI findet nicht statt. Der Sachverständige E. hat nicht feststellen können, dass sich etwa der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen gemindert hätte.
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f) Der an die Klägerin erteilte Auftrag umfasste konkludent auch die von der Baubehörde geforderte Darstellung der Entwässerung (Entwässerungsgesuch). Die Auslegung des Werkvertrags zwischen den Parteien ergibt, dass die Klägerin alle Vorlagen und Pläne zu erstellen hatte, die zur Erreichung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und die Aufstockung mit einem Penthouse erforderlich waren. Solche Unterlagen waren von der Baubehörde gewünscht, wie sich im Antragsverfahren bereits zur Bauvoranfrage gezeigt hatte. Wegen der Nutzungsänderung als Klinik und der Aufstockung konnte hier nicht auf einen etwa bereits bestehenden Entwässerungsplan zurückgegriffen werden. Vielmehr war ein solcher neu zu erstellen. Diese Leistung hat die Klägerin erbracht. Sie genügte den Anforderungen des Baurechtsamts. Fehler konnte der Sachverständige E. nicht feststellen.
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Bei der Erstellung eines Entwässerungsgesuchs zur Baugenehmigung handelt es sich nicht um eine besondere Leistung im Sinne des § 5 Abs. 4 HOAI, sondern um eine Grundleistung nach § 73 Nr. 4 HOAI. Die Klägerin kann dafür eine gesonderte Vergütung nach § 73 Abs. 1 HOAI i.V. mit der Honorartafel des § 74 Abs. 1 HOAI in Höhe von 12.322,40 DM beanspruchen.
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Die Abrechnung der Klägerin in der Rechnung vom 20.08.1998 ist aber sowohl hinsichtlich des Leistungsumfangs als auch hinsichtlich des angesetzten Umbauzuschlags zu korrigieren. Mit dem Sachverständigen E. geht der Senat davon aus, dass - wegen der eingeschränkten Planungserfordernisse (es war nur die individuell gegebene Situation in Bezug auf das öffentliche Recht darzustellen, um den beteiligten Fachbehörden die Prüfung auf Einhaltung der jeweiligen fachlichen Belange zu ermöglichen) - hier konkludent ein Teilbereich aus dem Gesamtbild der Leistungsphasen 1 - 4 beauftragt war (§§ 133, 157 BGB), der mit 20 % des Vollbildes nach HOAI zu bewerten ist. Ein Umbauzuschlag ist nicht anzusetzen, weil es aufgrund der neuen Nutzung als Klinik erforderlich war, eine komplette Neukonzeption zu erstellen (vgl. Seite 59 des Gutachtens E., wobei der letzte Satz durch ein „nicht“ zu ergänzen ist; Schreiben des Sachverständigen E. vom 05.07.2004, II 283).
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Ausgehend von anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung in Höhe von 301.724,14 DM, der Einstufung in die Honorarzone II, einem Leistungsumfang von 20 % und der Anwendung des Mindestsatzes errechnet sich ein Honorar für das Vollbild von 53.113,79 DM. Der erbrachte Leistungsumfang von 20 % ist mithin mit 10.622,76 DM zu vergüten. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich damit ein Honorar von 12.322,40 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Seite 60 des schriftlichen Gutachtens verwiesen, wobei der Umbauzuschlag zu streichen und die Berechnung im Weiteren beim Leistungsumfang von 20 % und beim Ansatz der Mehrwertsteuer zu korrigieren und entsprechend dem verringerten Honorar des Vollbildes herabzusetzen war.
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Der vom Sachverständigen E. auf Seite 2 seines Schreibens vom 05.07.2004 errechnete geringfügig niedrigere Betrag war wegen eines Interpolationsfehlers bei der Errechnung des Honorars 100 % bei Mindestsatz nach der Honorartafel (richtig ist 1,72414 % wie im schriftlichen Gutachten, Seite 60) nicht zu übernehmen.
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g) Ein Honorar für die Zeichnung eines Werkplanausschnitts ist nicht geschuldet. Die Klägerin hat die Erteilung eines Auftrages hierfür nicht hinreichend dargestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Werkplanausschnitt erforderlich gewesen sein und welchem Zweck er gedient haben soll.
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Danach errechnet sich folgende von den Beklagten geschuldete Vergütung:
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- Gebäudeplanung |
143.439,58 DM |
- Entwässerungsgesuch |
12.322,40 DM |
insgesamt somit |
155.761,98 DM. |
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Abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 40.000 DM ist von den Beklagten geschuldet somit ein restliches Honorar von 115.761,98 DM, umgerechnet 59.188,16 EUR, wie zuerkannt.
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6. Das in erster Instanz erstattete Gutachten des Sachverständigen K. und seine im Auftrag der Beklagten erstellte und damit als Parteivortrag der Beklagten im Berufungsverfahren zu wertende Stellungnahme vom 17.05.2004 (II AH AS. 203 - 209) zu dem schriftlichen Gutachten des vom Senat beauftragten, für das Gebiet „Honorare für Architektenleistungen“ öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen E. vermag die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Gutachtens Eich, der dem Senat als erfahrener Sachverständiger aus mehreren Verfahren bekannt ist, nicht zu erschüttern. Der Begutachtung im Berufungsverfahren liegen außerdem weitergehende Erläuterungen zur Honorarabrechnung der Klägerin zu Grunde. Die berechtigten Einwendungen, dass der Sachverständige E. in den Tabellen zur Darstellung der Ermittlung des Honorars versehentlich den Begriff Kostenfeststellung statt Kostenberechnung verwendet hat und dass infolge eines Schreibfehlers ein „nicht“ verloren gegangen ist mit der Folge, dass versehentlich ein Umbauzuschlag bei der Ermittlung des Honorars für das Entwässerungsgesuch angesetzt worden ist, sind vom Sachverständigen E. korrigiert worden und vom Senat bei der Entscheidung berücksichtigt.
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7. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei allerdings nur gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % zuzusprechen waren. Die Klägerin hat für die von den Beklagten bestrittene Inanspruchnahme von Bankkredit zu einem höheren Zinssatz Beweis nicht angetreten. Maßgebend für die Höhe der gesetzlichen Zinsen ist § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330), weil die Werklohnforderung der Klägerin vor dem 01.05.2000 fällig geworden ist (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Wie bereits ausgeführt, geht der Senat von der Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 20.08.1998 aus. Verzug ist durch die Mahnung der Klägerin vom 07.09.1998 (Anlage K 4) eingetreten, wobei von einem Zugang am Folgetag ausgegangen werden kann.
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8. Die von den Beklagten gegen die Honorarforderung der Klägerin erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verzögerungsschäden (Zinsbelastung des Beklagten Ziffer 2) greift nicht durch. Den Beklagten steht ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschäden gegen die Klägerin nicht zu.
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Eine schuldhaft verursachte Verzögerung der Fertigstellung des Bauvorhabens fällt dem Rechtsvorgänger der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Werkvertrag (§ 635 BGB) noch aus Verzug (§§ 284, 286 BGB) zur Last. Die Beklagten haben zu den Voraussetzungen, unter denen Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangt werden könnte, nicht hinreichend vorgetragen. Eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 2 BGB) ist nicht behauptet, so dass die Beklagten für etwaige Mängel und alle damit eng und unmittelbar zusammenhängenden Schäden keinen Ersatz beanspruchen können.
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Auch Schadensersatz aus Verzug können die Beklagten nicht beanspruchen. Die Vereinbarung eines festen verbindlichen Termins für die Fertigstellung der Genehmigungsplanung und Einreichung des Bauantrags bei der Baubehörde oder die Fertigstellung des Bauvorhabens mit der Klägerin ist nicht behauptet. Die Beklagten machen auch nicht geltend, dass der Bauantrag verspätet eingereicht worden sei. Mängel der Planung der Klägerin, die wegen erforderlicher Nacharbeiten zu Verzögerungen geführt hätten, haben die Beklagten nicht nachgewiesen. Der Sachverständige E. stellte vielmehr fest, dass die vom Zeugen B. erstellte Baugenehmigungsplanung genehmigungsfähig gewesen ist und erst spätere Änderungen zu einem Zeitpunkt, als er nicht mehr tätig gewesen sei, die Genehmigungsfähigkeit in Frage gestellt hätten.
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Im Übrigen fehlt es auch daran, dass die Beklagten die Klägerin nicht gemahnt und somit nicht in Verzug gesetzt haben.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Die Frage, ob Nichtarchitekten nach HOAI abrechnen können, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. insbes. die beiden zitierten Entscheidungen vom 22.05.1997 - NJW 1997, 2329 - und 04.12.1997 - NJW 1998, 1228 -).
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Gemäß § 25 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen. Eine Streitwerterhöhung wegen der Hilfsaufrechnung der Beklagten (§ 19 Abs. 3 GKG) findet nicht statt, weil es sich hier lediglich um eine Verrechnung gegen die Honorarforderung der Klägerin handeln würde (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 2576 m.w.N.).
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