Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - PL 15 S 1235/15

published on 04/03/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - PL 15 S 1235/15
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Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller und der weitere Beteiligte zu 1 streiten um die Verteilung von Freistellungsstunden auf dessen Mitglieder.
Für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechende Sonderschulen sowie Schulkindergärten werden besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet (§ 98 Abs. 1 LPVG a.F. i.V.m. § 33 Abs. 1 SchG). Im Bereich des Staatlichen Schulamts ... waren im Jahr 2014 zwischen 3.001 und 4.000 Lehrerinnen und Lehrer an solchen Bildungseinrichtungen beschäftigt. Sie wählten am 19.05.2014 einen örtlichen Personalrat, den weiteren Beteiligten zu 1. An der Wahl beteiligten sich die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der Verband Bildung und Erziehung (VBE) mit Wahlvorschlägen. Von den 19 zu vergebenden Sitzen entfielen 10 auf die GEW und 9 auf den VBE. Die Gruppe der Beamten ist im Personalrat mit 17 Mitgliedern vertreten (9 GEW, 8 VBE), darunter Herr ... (GEW) und Herr ... (GEW). Die Gruppe der Arbeitnehmer umfasst 2 Mitglieder, Frau ... (GEW) und die Antragstellerin zu 9, Frau ... (VBE).
In seiner konstituierenden Sitzung vom 06.06.2014 bildete der weitere Beteiligte zu 1 aus seiner Mitte den Vorstand (TOP II.4.a). Aus der Gruppe der Beamten wurde Herr ... (GEW), aus der Gruppe der Arbeitnehmer Frau ... (GEW) - Letztere per Losentscheid - gewählt. Herr ... wurde anschließend zum Vorsitzenden des Personalrats bestimmt (TOP II.4.b). Die Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes (TOP II.4.c) lehnten die beiden Vertreterinnen der Gruppe der Arbeitnehmer ab. Daraufhin wählten die Mitglieder des Personalrats einstimmig Herrn ... (GEW) aus der Gruppe der Beamten zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Antragsteller zu 1 beantragte danach, zwei weitere Mitglieder in den Vorstand zu wählen (TOP II.4.d); dieser Antrag wurde mit 10:9 Stimmen abgelehnt.
Im weiteren Verlauf der Sitzung unterbreitete der Vorsitzende einen Vorschlag zur Verteilung des dem weiteren Beteiligten zu 1 zustehenden, 168 Wochenstunden umfassenden Freistellungskontingents (TOP II.7.). Danach sollten 25 Stunden auf ihn als Vorsitzenden und 14 Stunden auf Frau ... als weiteres Vorstandsmitglied entfallen. Diese insgesamt 39 Stunden „für die Vorstandschaft“ sollten von den 168 Stunden abgezogen und der Rest im Verhältnis 9 (VBE) zu 10 (GEW) auf die übrigen Mitglieder aufgeteilt werden. Der Antragsteller zu 1 teilte mit, diesen Vorschlag rechtlich überprüfen zu wollen, da er seines Erachtens im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats stand. Der weitere Beteiligte zu 1 vertagte die Entscheidung daher zunächst.
In seiner Sitzung vom 04.07.2014 konnten die Mitglieder der GEW einerseits und die Antragsteller als Vertreter des VBE andererseits weiterhin keine Einigung zur Verteilung der Freistellungsstunden erzielen. Der weitere Beteiligte zu 1 beschloss daraufhin mit 10:9 Stimmen für das Schuljahr 2014/2015 eine im Wesentlichen dem Vorschlag des Vorsitzenden entsprechende Verteilung (TOP II.1). Danach entfielen 25 Stunden auf diesen und 14 Stunden auf Frau ... Von den verbleibenden 129 Stunden (168 abzgl. 39) wurden in einem ersten Schritt 61 Stunden den Vertretern der GEW (8 x 129/17 ≈ 61) und 68 Stunden den Antragstellern als den Vertretern des VBE (9 x 129/17 ≈ 68) zugeteilt (vgl. die Anlage „Freistellungen“ zum Protokoll vom 04.07.2014). Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschloss der weitere Beteiligte zu 1, bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Verteilung der 129 Freistellungsstunden auf die einzelnen nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder nach dem Grundsatz „5 Grundfreistellungsstunden plus Zugabe von Stunden für weitere Aufgaben“ vorzugehen (TOP II.2). Dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn ... (GEW), wurden im Ergebnis (aus dem den Vertretern der GEW zugeordneten Kontingent von 61 Stunden) 22 Stunden zugesprochen.
Am 18.12.2014 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass die durch den weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommene Verteilung der Freistellungen rechtswidrig ist. Mit Beschluss vom 08.05.2015 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1, das ihm zustehende Freistellungskontingent von 168 Wochenstunden in der Weise zu verteilen, dass der GEW-Fraktion 100 (39 zzgl. 61) und der VBE-Fraktion 68 Freistellungsstellungsstunden zugestanden würden, verstoße gegen § 47b Abs. 4 LPVG (in der Fassung des Gesetzes vom 03.12.2013, GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76 , inhaltsgleich neu bekannt gemacht am 12.03.2015, GBl. S. 221, als § 45 Abs. 4 LPVG). Nach dieser Vorschrift seien bei der Freistellung zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen (Satz 1). Bei weiteren Freistellungen seien die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei seien die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen (Satz 2). Zu der Satz 2 entsprechenden Vorgängerbestimmung habe der Senat mit Beschluss vom 24.04.2011 entschieden, dass diese erkennbar ein Verteilungsprogramm enthalte, „das dem Minderheitenschutz dient. Ferner kann die Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl bei Teilfreistellung mehrerer oder aller Mitglieder eines Personalrats danach nur dazu führen, dass die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen sind“. An dieser Rechtsauffassung halte die beschließende Kammer fest. Danach habe bei einer Teilfreistellung mehrerer Personalratsmitglieder die Stundenverteilung in der Weise zu geschehen, dass die zur Verfügung stehenden Stunden den einzelnen Wahlvorschlägen nach ihrem erzielten Anteil der Sitze zuzurechnen seien, wobei die schon an Vorstandsmitglieder vergebenen Stunden dem Wahlvorschlag angerechnet würden, unter dem das jeweilige Mitglied gewählt worden sei. Im hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt sei eine Aufteilung der Freistellungsstunden im Verhältnis 88 GEW (10 x 168 / 19 ≈ 88) zu 80 VBE (9 x 168 / 19 ≈ 80) von Gesetzes wegen zwingend vorgegeben. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 demgegenüber geltend mache, die Freistellung des nicht von den Gruppenmitgliedern, sondern aus der Mitte des Personalrats gewählten stellvertretenden Vorsitzenden ... dürfe nicht zu Lasten des Wahlvorschlags der GEW gehen, dem er angehöre, weshalb eine verhältnismäßige Aufteilung seines Stundenkontingents (von 22 Wochenstunden) auf die beiden Wahlvorschläge geboten sei, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen. Denn diese Handhabung führe - entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung in § 47b Abs. 4 Satz 2 LPVG (a.F.) - zu einer der maßgeblichen „Oberverteilung“ 88 (GEW) zu 80 (VBE) widersprechenden Reduzierung der Freistellungsstunden für die VBE-Fraktion auf 68 Wochenstunden und zu einer überproportionalen Berücksichtigung des Wahlvorschlags der GEW mit insgesamt 100 Wochenstunden. Auch sei nichts dafür ersichtlich, weshalb, wie der weitere Beteiligte zu 1 meine, der stellvertretende Vorsitzende ... nicht als „übriges Vorstandsmitglied“ im Sinne des § 47b Abs. 4 Satz 1 LPVG (a.F.) anzusehen sein solle. Zu dem vom weiteren Beteiligten zu 1 gewählten Verteilungsmodus habe der Senat im genannten Beschluss vom 24.04.2001, dem ein gleichliegender Sachverhalt zugrunde liege, ausgeführt: „Demgegenüber geht der Einwand des Beteiligten zu 1 fehl, die Verteilung des Gesamtmaßes der Teilfreistellungen nach dem Listenverhältnis lasse die Aufgaben des Personalrats und die Belastungen durch Vorstandsarbeit oder Aufgabenübertragung außer Acht. Denn die durch § 47 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz LPVG (damaliger Fassung, inhaltsgleich § 47b Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG a.F. und § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG n.F.) vorgeschriebene Anrechnung der (…) freigestellten Vorstandsmitglieder liefe leer, wollte man (…) die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erst nach Abzug des Vorstandskontingents berücksichtigen. Denn dies führte dazu, dass das Ergebnis der Personalratswahl, das sich auch auf die Wahl des Vorstands auswirkt, bei Freistellungen potenziert berücksichtigt würde, was dem Zweck der Vorschrift, dem Minderheitenschutz zu dienen, zuwiderliefe“. Dem schließe sich die Kammer auch für den vorliegenden Sachverhalt an.
Gegen diesen ihm am 18.05.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 am 16.06.2015 Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es vorliegend nicht um Minderheitenschutz gehe, sondern darum, die Mitglieder des Wahlvorschlags GEW, soweit sie nicht in den Vorstand gewählt worden seien, vor Benachteiligung zu schützen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Herr ... weder „von den Gruppenvertretern gewähltes Vorstandsmitglied“ noch „übriges Vorstandsmitglied“ (im Sinne der § 47b Abs. 4 Satz 1 LPVG a.F., § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG n.F.). Denn er sei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 LPVG (n.F., zum Zeitpunkt der Wahl inhaltsgleich § 33 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F.) einstimmig zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden. Diese „Vorstandmitgliedsvariante“ werde in § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG nicht erwähnt. Dass Herr ... über den Wahlvorschlag der GEW zu seinem, des weiteren Beteiligten zu 1, Mitglied gewählt worden sei, sei demnach völlig unerheblich. Es verbiete sich deshalb, ihn im Rahmen des Proporzes gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG (n.F.) im Umfange seines Freistellungskontingents von 22 Wochenstunden zu Lasten des Wahlvorschlags der GEW zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene „Oberverteilung“ (88 GEW zu 80 VBE) könne nur nach Maßgabe der Nichtberücksichtigung des Herrn ... zu Lasten des Freistellungskontingents des Wahlvorschlags der GEW, jedenfalls nicht ohne anteilmäßige Verteilung dessen Freistellungskontingents auf beide Wahlvorschläge umgesetzt werden. Alles andere würde zu einer Benachteiligung der nicht als Vorstandsmitglieder bzw. stellvertretender Vorsitzender tätigen Mitglieder der GEW führen. Denn für diese stünden nach der vom Verwaltungsgericht befürworteten „Oberverteilung“ für die Teilnahme an den Sitzungen des weiteren Beteiligten zu 1 jeweils nur noch 3,85 Stunden zur Verfügung (88 Stunden abzgl. 25 Stunden für den Vorsitzenden Herrn ... [GEW] abzgl. weiterer 14 Stunden für das Vorstandsmitglied Frau ... [GEW] abzgl. weiterer 22 Stunden für den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn ... [GEW] = 27 Stunden, diese aufgeteilt auf die verbleibenden sieben Mitglieder der GEW [27 / 7] ≈ 3,85 Stunden). Den Mitgliedern des weiteren Beteiligten zu 1 vom Wahlvorschlag des VBE blieben hingegen 8,8 Stunden (80 / 9 ≈ 8,8). Der weitere Beteiligte zu 1 gehe von einem Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden für die Sitzungsteilnahme aus, der regelmäßig ohnehin nicht ausreiche. Es könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht richtig sein, dass die Übernahme von Verantwortung im Vorstand des weiteren Beteiligten zu 1 (durch Mitglieder der GEW) damit bestraft werde, dass die Mitglieder, die dem Wahlvorschlag der GEW angehörten und nicht Mitglied des Vorstands seien, nicht einmal die „Grundfreistellung“ von fünf Wochenstunden erhielten. Mit dem Beschluss des Senats vom 24.04.2001, den das Verwaltungsgericht bemüht habe, lasse sich hier nicht argumentieren. Denn die „Minderheit“ habe schließlich einstimmig Herrn ... zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands des weiteren Beteiligten zu 1 gewählt. Hier werde aus dem „Minderheitenschutz“ die Diskriminierung der nicht seinem, des weiteren Beteiligten zu 1, Vorstand angehörenden Mitglieder des Wahlvorschlags der GEW. Dies könne nicht richtig sein. Das Verwaltungsgericht und die Antragsteller kämen außerdem nur deshalb nicht von dem Senatsbeschluss vom 24.04.2001 los, weil sie das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) nicht genügend in den Blick nähmen. Die mit diesem Gesetz erfolgte Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes habe zu einem erheblichen Aufgabenzuwachs für die Personalräte und ihre Vorstände geführt. Vor diesem Hintergrund sei es auch zu würdigen, dass die Antragstellerin zu 9 es abgelehnt habe, den stellvertretenden Vorsitz zu übernehmen. Herr ..., der einstimmig gewählt worden sei, habe diese Aufgabe hingegen freiwillig seinem Pflichtbewusstsein folgend übernommen. Die Antragsteller hätten sich mit seiner Wahl zwar der Arbeit entledigt, wollten aber über den „Proporz“ dafür sorgen, dass ihnen weiterhin 22 Freistellungsstunden zu eigenen Zwecken verblieben. Die Freistellung von Herrn ... als stellvertretendem Vorsitzenden sei auch ihrem Umfang nach unbedenklich. Denn er, der weitere Beteiligte zu 1, vertrete ca. 2.700 Beamte und ca. 300 Arbeitnehmer.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt - nachdem die Antragsteller ihren erstinstanzlichen Antrag dahingehend umgestellt haben, dass sie beantragen festzustellen, dass eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und führen aus, der Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 sei schon nicht nachvollziehbar. Er mache geltend, das überobligatorische Engagement von Herrn ..., der als stellvertretender Vorsitzender mit 22 Wochenstunden freigestellt worden sei, könne nicht zu Lasten der verbleibenden sieben und ohne ausdrückliche Funktion versehenen Personalratsmitglieder der GEW gehen. Selbst wenn man diesem Gedankengang folgen wolle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Personalratsmitgliedern aus dem Wahlvorschlag des VBE mit dem Beschluss vom 04.07.2014 (mit der Zuteilung von 68 statt 80 Stunden) insgesamt 12 Stunden genommen worden seien, obwohl 8 Stunden mehr für die verbleibenden sieben „einfachen“ Mitglieder der GEW ausreichend gewesen wären, um diesen das angenommene Mindestfreistellungskontingent von 5 Stunden zur Verfügung zu stellen. Schon nach dem eigenen Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 schieße der Beschluss vom 04.07.2014 also über das Ziel hinaus und könne damit in keinem Fall rechtlich Bestand haben. Davon unabhängig resultiere der vom weiteren Beteiligten zu 1 geschilderte „Freistellungsnotstand“ der verbleibenden sieben „einfachen“ Mitglieder der GEW alleine daraus, dass dem stellvertretenden Vorsitzenden zur Erfüllung seiner Aufgaben stolze 22 Freistellungsstunden und damit ganze 8 Freistellungsstunden mehr als dem Vorstandsmitglied Frau ... zugestanden worden seien, die nur mit 14 Freistellungsstunden bedacht worden sei. Es bleibe völlig schleierhaft, weshalb der stellvertretende Vorsitzende für seine Arbeit annähernd ebenso viele Freistellungsstunden benötige wie der Vorsitzende selbst. Dies gelte umso mehr, als sich der Umfang der Vertretungsbefugnis eines stellvertretenden Vorsitzenden, soweit er nicht dem Vorstand angehöre, auf die Funktionen im Amt des Vorsitzenden und nicht auch dessen Funktion als Vorstandsmitglied beschränke. Halte man sich vor Augen, dass der stellvertretende Vorsitzende vom Wahlvorschlag der GEW komme, diese Aufgabe freiwillig übernommen habe und über die Verteilung des Freistellungskontingents mit der Mehrheit der Mitglieder der GEW entschieden worden sei, liege der Verdacht nahe, dass der beschriebene „Freistellungsnotstand“ für die sieben „einfachen“ Personalratsmitglieder der GEW ein „gemachter“ sei, um eine Beschneidung des gesetzlich vorgesehenen Freistellungskontingents der Antragsteller als Minderheitsfraktion rechtfertigen zu können. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Gesetzeslücke (gemeint: der Umstand, dass § 47b Abs. 4 LPVG a.F., § 45 Abs. 4 LPVG n.F. den - wie hier - nicht dem Vorstand angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden nicht erwähnt) gebe es nicht. Es sei die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, in § 47b Abs. 4 Satz 2 LPVG a.F. nur die Vorstandsmitglieder in die dortige Anrechnungsregelung einzubeziehen. Denn nur die Arbeit des Vorstands bedürfe eines besonderen Schutzes bei der Zuteilung des Freistellungskontingents, obliege dem Vorstand doch die Führung der gesamte laufenden Geschäfte des Personalrats. Schon der stellvertretende Vorsitzende werde, wenn er nicht zugleich Mitglied des Vorstands sei, von diesem besonderen Schutz ausgenommen. Das sei zu Recht geschehen, sei er doch lediglich Sprachrohr und Vollzugsorgan des Personalrats. Dies müsse umso mehr für alle weiteren Personalratsmitglieder ohne besondere Funktion gelten. Nach der gesetzgeberischen Intention solle es dem Geschick des Personalrats überlassen sein, das nach der Anrechnung verbleibende Freistellungskontingent im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit sinnvoll zu verteilen. Sofern eine auskömmliche Verteilung überhaupt nicht möglich sei, biete das Gesetz immer noch die Möglichkeit, mit der Dienststelle ein höheres Freistellungskontingent zu vereinbaren. Dass der weitere Beteiligte zu 1 diese Option nicht einmal in Erwägung gezogen habe, sage alles: Ihm scheine klar zu sein, dass er den infolge der Zuteilung von 22 Freistellungsstunden auf den stellvertretenden Vorsitzenden selbst geschaffenen „Freistellungsnotstand“ für die sieben Mitglieder der GEW ohne besondere Funktion gegenüber der Dienststelle nie und nimmer schlüssig erklären könne.
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Die weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, der weitere Beteiligte zu 1 habe den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht umgesetzt und am 03.07.2015 für das laufende Schuljahr 2015/2016 wieder eine rechtswidrige Verteilung der Freistellungsstunden beschlossen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der hier anzuwendenden - im Folgenden nur noch zitierten - Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 (GBl. S. 221) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
16 
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig (1.) und begründet (2.).
17 
1. Der Antrag ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zulässig. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. Dieser Tatbestand erfasst auch Streitigkeiten über - wie hier - personalvertretungsrechtliche Freistellungen (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 86 LPVG<1990> RdNrn. 18, 21).
18 
Das notwendige Feststellungsinteresse besteht ungeachtet des Umstands, dass sich der den Streit auslösende Beschluss vom 04.07.2014 auf das Schuljahr 2014/2015 bezog und dieses inzwischen abgelaufen ist. Denn in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann auch nach einer Erledigung des „eigentlichen“ Streitfalls die dem Vorgang zu Grunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69, und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, ZfPR 2015, 39, m.w.N.). Dies ist hier geschehen.
19 
Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus Anlass des konkreten Falls stellt sich die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, ob eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist. Die Antragsteller haben ein darauf bezogenes schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Denn der weitere Beteiligte zu 1 hält an seiner dem Beschluss vom 04.07.2014 zugrunde liegenden Rechtsauffassung auch über das Schuljahr 2014/2015 hinaus fest, wie sein für das Schuljahr 2015/2016 gefasster Beschluss vom 03.07.2015 zeigt.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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Eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen ist, wie das Verwaltungsgericht bezogen auf diesen Beschluss zu Recht festgestellt hat, rechtswidrig. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen macht (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 rechtfertigt keine andere Entscheidung.
22 
a) Nach § 45 Abs. 1 LPVG sind die Mitglieder eines Personalrats mit - wie hier - 19 Mitgliedern auf Antrag des Personalrats im Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten freizustellen, wobei entsprechende Teilfreistellungen zulässig sind. Werden Teilfreistellungen mehrerer Mitglieder vorgenommen, ist in dem vorliegend betroffenen Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen von einer durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 28 Wochenstunden auszugehen (vgl. Nr. V.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 06.06.2014 - Az.: 14-0301.620/1444 -, K.u.U. 2014, S. 96).
23 
Wie die dem weiteren Beteiligten zu 1 damit insgesamt zur Verfügung stehenden 168 (28 x 6) Freistellungsstunden auf seine Mitglieder verteilt werden, hat er selbst nach eigenem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992 - 15 S 1685/91 -, PersV 1997, 507). Die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Personalrats bei der Auswahl der dem Dienststellenleiter zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder besteht allerdings nur in den Grenzen des § 45 Abs. 4 LPVG (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992, a.a.O., zum inhaltsgleichen § 47 Abs. 3 Satz 2 und 3 LPVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1990 ).
24 
Nach dem ermessensbegrenzenden § 45 Abs. 4 LPVG sind bei der Freistellung zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen (Satz 1). Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen (Satz 2). Durch diese Bestimmungen wird dem Personalrat zum einen eine bestimmte Reihenfolge vorgeschrieben: Er hat zunächst die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 LPVG bestimmten Vorstandsmitglieder, d.h. die von den Vertretern der Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder - die sog. Gruppenvorstandsmitglieder -, sodann etwaige nach § 28 Abs. 2 LPVG vom Personalrat in den Vorstand zugewählte Mitglieder, die sog. Ergänzungsmitglieder, und schließlich weitere, nämlich einfache, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder des Personalrats zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992, a.a.O., zu §§ 32 f. LPVG 1990). Über diese Dreiteilung und Abstufung hinaus enthält § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG zum anderen ein Verteilungsprogramm, das dem Minderheitenschutz dient. Dieses Programm gebietet es dem Personalrat, die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O., zum inhaltsgleichen § 47 Abs. 3 Satz 3 LPVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1996, GBl. S. 205, damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.1999, GBl. S. 517 ). Das bedeutet, dass, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Verteilung der Freistellungsstunden bei Teilfreistellung mehrerer Personalratsmitglieder in der Weise zu geschehen hat, dass die dem Personalrat insgesamt zur Verfügung stehenden Stunden den einzelnen Wahlvorschlägen nach ihrem erzielten Anteil der Sitze zuzurechnen und dass dabei die an Vorstandsmitglieder - d.h. an die Gruppen- und ggf. an die Ergänzungsmitglieder - vergebenen Stunden dem Wahlvorschlag anzurechnen sind, über den das jeweilige Mitglied gewählt wurde. Für die Zwecke dieser Berechnung können die Wahlvorschläge für Beamte einerseits und Arbeitnehmer andererseits gruppenübergreifend nach dem verbandspolitischen Urheber zusammengefasst werden, denn dem Gruppenprinzip ist bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass nach § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG zunächst die jeweiligen Gruppenvertreter des Vorstands freizustellen sind (vgl. zu Letzterem Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl., § 46 RdNr. 22; Noll, in: Altvater u.a., BPersVG, 8. Aufl., § 46 RdNr. 65 i.V.m. § 33 RdNr. 5 f.; wohl auch Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, BD. V., § 46 BPersVG RdNr. 53e: „ohne Rücksicht auf die Gruppen“; im Ergebnis ebenso Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Die Anwendung des (d’Hondt’schen) Höchstzahlverfahrens ist bei der Berechnung nicht geboten, denn § 45 Abs. 4 LPVG schreibt dies - anders als § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG - nicht vor.
25 
Nach diesen Grundsätzen sind die dem weiteren Beteiligten zu 1 im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden 168 Stunden, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, im Verhältnis von 88 Stunden für die Mitglieder der GEW (10 x 168 / 19 ≈ 88) zu 80 Stunden für die Antragsteller als Mitglieder des VBE (9 x 168 / 19 ≈ 80) aufzuteilen (vgl. auch zur Berechnung Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Da die beiden Vorstandsmitglieder - der Vorsitzende Herr ... als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten und Frau ... als Gruppenvorstandsmitglied der Arbeitnehmer - beide über die Wahlvorschläge der GEW gewählt wurden, sind deren Freistellungsstunden auf das den Mitgliedern der GEW insgesamt zustehende Kontingent von 88 Stunden anzurechnen. Wenn sich der weitere Beteiligte zu 1 - was insoweit in seinem freien Ermessen steht - dazu entschließt, die beiden Vorstandsmitglieder im Umfang von 25 bzw. 14 Stunden, insgesamt damit 39 Stunden, freizustellen, zieht dies die gesetzlich zwingende Folge nach sich, dass von dem den Mitgliedern der Wahlvorschläge der GEW zur Verfügung stehenden 88 Freistellungstunden 49 Stunden verbleiben, die der weitere Beteiligte zu 1 - insoweit wieder nach seinem Ermessen - auf die übrigen acht Mitglieder der GEW verteilen kann. Diese gesetzlichen Grenzen hält der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 04.07.2014 nicht ein. Denn er hat das ihm zustehende Freistellungskontingent von insgesamt 168 Wochenstunden nicht in dem - dem Ausgang der Personalratswahl entsprechenden - Verhältnis von 88:80 (10:9), sondern im Verhältnis vom 100:68 (≈ 9:6) auf die Mitglieder der GEW einerseits und die Antragsteller als Vertreter des VBE andererseits aufgeteilt. Damit hat er das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG verletzt.
26 
b) Ohne Erfolg wendet der weitere Beteiligte zu 1 ein, das Verwaltungsgericht habe den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn ... (GEW), zu Unrecht als „übriges Vorstandsmitglied“ im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG eingeordnet; da dieser tatsächlich nicht unter § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG falle, verbiete es sich, ihn „im Rahmen des Proporzes“ nach § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG zu berücksichtigen. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei.
27 
Der weitere Beteiligte zu 1 weist zwar zu Recht darauf hin, dass der stellvertretende Vorsitzende Herr ... weder ein „Gruppenvorstandsmitglied“ im Sinne der ersten Alternative des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG noch ein „Ergänzungsmitglied“ („übriges Mitglied“) des Vorstands im Sinne der zweiten Alternative des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG ist. Denn er ist nicht in den Vorstand gewählt und diesem auch nicht zugewählt worden (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 LPVG). Dementsprechend wurde er aus den Reihen der nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder gewählt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG und dazu: Käßner, in Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 15. Aufl., § 29 RdNr. 4).
28 
Die fehlende Mitgliedschaft im Vorstand hat aber lediglich zur Folge, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht verpflichtet ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden (überhaupt) einen Freistellungsanteil zuzuordnen, da dieser mangels Vorstandsmitgliedschaft nicht unter das Gebot des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG fällt, Vorstandsmitglieder vorrangig freizustellen. Entscheidet sich der weitere Beteiligte zu 1 - wie in seinem Beschluss vom 04.07.2014 geschehen -, dennoch dazu, dem stellvertretenden Vorsitzenden Freistellungsstunden zuzuordnen, stehen ihm dafür - wie bei allen anderen Mitgliedern auch - lediglich diejenigen Stunden zu, die auf das Kontingent des Wahlvorschlags entfallen, dem der stellvertretende Vorsitzende angehört. Der vom weiteren Beteiligten zu 1 hervorgehobene Umstand, dass der stellvertretende Vorsitzende im vorliegenden Fall kein Vorstandsmitglied ist, ist daher für die Anwendung des Verteilungsprogramms aus § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG ohne Belang.
29 
c) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 einwendet, die Anwendung der Vorgaben aus § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG führe im vorliegenden Fall dazu, dass der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen einfachen Mitglieder vom Wahlvorschlag der GEW dafür „bestraft“ würden, dass sie in besonderem Maße - durch die Besetzung des Vorstands und die Übernahme sowohl des Vorsitzes als auch des stellvertretenden Vorsitzes - Verantwortung im Personalrat übernommen hätten, dringt er auch damit nicht durch. Er vertritt mit diesem Einwand der Sache nach die Auffassung, von dem Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG müsse dann abgewichen werden dürfen, wenn ein Personalrat über einen zweiköpfigen Vorstand (§ 28 Abs. 1 LPVG) und einen nicht aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gewählten stellvertretenden Vorsitzenden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG) verfüge und diese drei Funktionsträger demselben Wahlvorschlag oder Berufsverband angehörten. Für diese Auffassung bietet das geltende Recht jedoch keine Grundlage, auch wenn der Senat sieht, dass Vertreter der GEW hier in besonderer Weise Verantwortung übernommen haben.
30 
Die Freistellung von Personalratsmitgliedern soll eine wirksame Erfüllung der der Personalvertretung obliegenden Aufgaben und Befugnisse sicherstellen. Sie dient dazu, dass die außerhalb von Sitzungen anfallenden Geschäfte ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden können (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O., § 46 RdNr. 13, m.w.N.; Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O., § 47 LPVG<1990> RdNr. 31), zu denen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse gehören (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O.). Angesichts dieses Zwecks der Freistellung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Personalrat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dazu entschließt, diejenigen Personalratsmitglieder - auch wenn sie demselben Wahlvorschlag angehören -, die sich zur Übernahme solcher Aufgaben in besonderem Maße bereit erklärt haben, bei der Verteilung der Freistellungen auch entsprechend zu berücksichtigen.
31 
Allerdings hat der Personalrat auch insoweit die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens zu beachten. Zu diesen Grenzen zählt, wie gezeigt, das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Dieses Gebot gilt nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG ausnahmslos. Der Gesetzgeber hat dieses Gebot unter keinen Vorbehalt gestellt, sondern als zwingende Ist-Vorschrift ausgestaltet. Es besteht auch kein Ansatzpunkt dafür, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift entgegen dem Wortlaut zu reduzieren. Denn die ausnahmslose Geltung dieses Gebots entspricht dem vom Landesgesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Zweck:
32 
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Wahl des Personalrats, wenn dazu mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, nach dem Grundsatz der Verhältniswahl stattfindet (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LPVG). Dieses Wahlsystem soll - ähnlich wie im Parlamentswahlrecht - sicherstellen, dass der Anteil an den Sitzen in der Personalvertretung in möglichst genauer Übereinstimmung mit dem Stimmenanteil der verschiedenen berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen und der von ihnen vertretenen berufs- und personalpolitischen Auffassungen steht. Der Gesetzgeber hat dieses System als sachgerecht anerkannt und damit verbundene Nachteile - etwa eine Einbuße an Geschlossenheit im Personalrat - im Interesse einer Repräsentanz auch kleinerer Minderheiten in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O., § 19 RdNr. 27, m.w.N.; zum Ziel des Minderheitenschutzes auch Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Der Erreichung dieser Ziele dient auch das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG. Die damit im Einzelfall bei der Verteilung der Freistellungsanteile - möglicherweise - verbundenen praktischen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber hingenommen und hinter das Interesse an einer genauen Abbildung des Wahlergebnisses zurückgestellt. Unzulässig ist es deshalb, solche Schwierigkeiten gerade dadurch zu beheben, dass - wie es der Beteiligte zu 1 im vorliegenden Fall praktiziert hat - das Ergebnis der Verhältniswahl bei der Verteilung der Freistellungsanteile missachtet wird.
33 
Es bleibt damit den in einen Personalrat gewählten Mitgliedern eines Wahlvorschlags in jedem Einzelfall überlassen zu entscheiden, ob die mit der Übernahme von gegebenenfalls mehreren besonderen Funktionen im Personalrat verbundenen Vorteile die damit verbundenen Nachteile ihres Erachtens überwiegen und sie deshalb zur Ausübung dieser (aller) Funktionen bereit sind. Sie haben hierbei jedoch nicht die Möglichkeit, die Funktionen zu übernehmen und die damit ihres Erachtens verbundenen Nachteile anschließend dadurch zu kompensieren, dass sie Freistellungsanteile wählen, die das Verhältnis der auf die verschiedenen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenanteile konterkarieren. Eine solche Handlungsoption hat der Gesetzgeber nicht eröffnet.
34 
d) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 sinngemäß einwendet, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall müsse etwas anderes gelten und müssten die dem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn ... (GEW) zugeordneten Freistellungsstunden auch aus dem Kontingent des VBE entnommen werden, weil Herr ... einstimmig, d.h. auch mit den Stimmen des VBE zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden sei, verfängt auch dieser Einwand nicht. Die Antragsteller haben mit ihrem Votum in der Sitzung vom 06.06.2014 zum TOP II.4.c („[Wahl des] stellvertretenden Vorsitzenden“) zum Ausdruck gebracht, dass sie Herrn ... zum stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Mit dieser auf die Geschäftsführung des weiteren Beteiligten zu 1 bezogenen Entscheidung war jedoch keine Aussage über die Verteilung von Freistellungen verbunden. Bei der Bestimmung des Vorsitzes eines Personalrats und der Verteilung von Freistellungen handelt es sich um rechtlich eigenständige Regelungsgegenstände (vgl. den im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes stehenden § 28 einerseits und den im Vierten Abschnitt stehenden § 45 andererseits), die der weitere Beteiligte zu 1 dementsprechend auch als jeweils eigene Tagesordnungspunkte behandelt und über die er getrennte Beschlussfassungen herbeigeführt hat.
35 
e) Ohne Erfolg bleibt der sinngemäße Einwand des weiteren Beteiligten zu 1, die Bindung an das Verteilungsprogramm aus § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LPVG gelte (auch) deshalb inzwischen nicht mehr ausnahmslos, weil, was das Verwaltungsgericht übersehen habe, das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) den Personalräten und ihren Vorständen mehr Aufgaben zugeteilt habe.
36 
Es trifft zu, dass den Personalvertretungen mit diesem Änderungsgesetz u.a. neue Beteiligungsrechte eingeräumt sowie ihre Informations- und Initiativrechte ausgebaut wurden und dass dies mit umfangreicheren Aufgaben verbunden sein kann (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Landesregierung zu dem genannten Änderungsgesetz, LT-Drs. 15/4224, S. 2, 79 ff.). Diesem neuen Aufgabenzuschnitt hat der Gesetzgeber jedoch bereits dadurch Rechnung getragen, dass er die Freistellungsansprüche der Personalvertretungen „neu bemessen“ (LT-Drs. 15/4224, S. 80), d.h. im Vergleich zur vorherigen Rechtslage ausgeweitet hat (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 82, 111 ff.). Für die Annahme des weiteren Beteiligten zu 1, dass der Gesetzgeber wegen der neuen Aufgaben der Personalräte darüber hinaus auch Freistellungen ihrer Mitglieder ermöglichen wollte, mit denen das Ergebnis der jeweiligen Verhältniswahl konterkariert wird, besteht hingegen keine Grundlage. Der Gesetzesbegründung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die heute in § 45 Abs. 4 LPVG enthaltenen Bestimmungen zur Begrenzung des Verteilungsermessens des Personalrats mit lediglich redaktionellen Änderungen - d.h. inhaltlich unverändert - aus dem zuvor maßgeblichen Recht in das geänderte Landespersonalvertretungsrecht übernehmen wollte (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 82, zu § 47b Abs. 4 des Entwurfs).
37 
f) Ebenfalls ohne Erfolg macht der weitere Beteiligte zu 1 auf die Rüge der Antragsteller, er habe den bezogen auf die „einfachen“ Mitglieder der GEW geschilderten „Freistellungsnotstand“ durch die Bemessung des vergleichsweise hohen Freistellungsanteils für den stellvertretenden Vorsitzenden ... mit 22 Stunden selbst verursacht, geltend, der Umfang der Freistellung von Herrn ... sei unbedenklich, weil er, der weitere Beteiligte zu 1, gut 3.000 Beschäftigte vertrete. Dieser Einwand führt nicht weiter. Der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 04.07.2014 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er dem stellvertretenden Vorsitzenden (im zweiten Schritt) 22 Freistellungsstunden zugeteilt, sondern weil er das Gesamtkontingent von 168 Stunden schon im ersten Schritt rechtsfehlerhaft auf die Vertreter der jeweiligen Wahlvorschläge verteilt hat.
38 
3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
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published on 20/01/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2014 - PL 11 K 473/14 - wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin beg
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published on 30/11/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2016 - PL 22 K 5801/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren
published on 21/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2015 - PL 12 K 2251/14 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass unter Mitwirkung
published on 21/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2016 - PL 12 K 1810/15 - (= PL 15 K 1810/15) wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung i
published on 25/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2014 - PL 12 K 2295/14 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Jahr 2014 durchgefü
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Annotations

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.