Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Sept. 2016 - PL 15 S 689/15

published on 21/09/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Sept. 2016 - PL 15 S 689/15
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2015 - PL 12 K 2251/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten zu 3 getroffene Personalratsbeschlüsse unwirksam sind und dieser nicht mehr Mitglied des weiteren Beteiligten zu 1 ist.
Die Krankenkasse „AOK Baden-Württemberg“ ist eine rechtsfähige, der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart („AOK-Hauptverwaltung“). Für bestimmte regionale Bereiche hat sie 14 Bezirksdirektionen gebildet, darunter die vom weiteren Beteiligten zu 2 geleitete Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald mit dem Hauptstandort Mannheim für die Landkreise Neckar-Odenwald-Kreis und Rhein-Neckar-Kreis sowie die Stadtkreise Mannheim und Heidelberg („AOK - Die Gesundheitskasse Rhein-Neckar-Odenwald“).
Die AOK Baden-Württemberg verfügt über einen mit Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber paritätisch zusammengesetzten Verwaltungsrat. Dieses Organ beschließt u.a. das Satzungsrecht der Krankenkasse und wählt den Vorstand. Dieser besteht aus zwei Mitgliedern, welche die Krankenkasse hauptamtlich verwalten und gerichtlich wie außergerichtlich vertreten. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere Personalmaßnahmen wie die Anstellung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand, Kündigung oder Entlassung von dienstordnungsmäßig Angestellten und Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Tarifangestellten sowie allgemein die Personalführung. Der Vorstand stellt ferner die Geschäftsführer der Bezirksdirektionen ein. Die Geschäftsführer verwalten - wie der weitere Beteiligte zu 2 - ihre jeweilige Bezirksdirektion im Rahmen der ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben und unterliegen hierbei dessen Weisungen und Richtlinien.
Bei der AOK Baden-Württemberg werden für die „Hauptverwaltung“ und die Bezirksdirektionen jeweils örtliche Personalräte gebildet, darunter der weitere Beteilige zu 1 als Personalrat der Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald. Darüber hinaus besteht ein Gesamtpersonalrat, der seine Sitzungen in Stuttgart und an den Sitzen anderer Bezirksdirektionen abhält.
Am 29.04.2014 fanden für diese Personalvertretungen Wahlen statt. In den weiteren Beteiligten zu 1 wurden für die Gruppe der Arbeitnehmer sowohl der Antragsteller als auch der damals im „... ...“ (... ...) in ... als Sachbearbeiter beschäftigte weitere Beteiligte zu 3 gewählt. Der weitere Beteiligte zu 3 wurde ferner in den Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg gewählt.
Der weitere Beteiligte zu 1 trat am 07.05.2014 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. In dieser erklärte der weitere Beteiligte zu 3 sinngemäß, er habe eine volle Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit für seine Tätigkeit im Gesamtpersonalrat beantragt. Unter den 13 Mitgliedern des weiteren Beteiligten zu 1 entstand daraufhin Uneinigkeit, ob und ggf. wie sich eine solche Freistellung auf die Rechtsstellung des weiteren Beteiligten zu 3 als Mitglied des weiteren Beteiligten zu 1 auswirken werde.
Der Vorsitzende des weiteren Beteiligten zu 1 lud dessen Mitglieder zu einer Sitzung am 28.07.2014 ein, an der acht Mitglieder teilnahmen, darunter der Antragsteller und der weitere Beteiligte zu 3. Die Tagesordnung umfasste als Tagesordnungspunkt (TOP) 1 „Personelles“ (Beschlussfassung über verschiedene beteiligungspflichtige Personalmaßnahmen betreffend dritte Personen), als TOP 2 die „Optimierung der Zusammenarbeit zwischen dem örtlichen Personalrat (…) und dem Gesamtpersonalrat“, als TOP 3 die „Wahrnehmung der Mitbestimmung und Mitwirkungsrechte des Personalrats“ sowie als TOP 4 die „Vollfreistellung (des weiteren Beteiligten zu 3) rechtl. Wirkungen und Auswirkungen für das Gremium“. Der weitere Beteiligte zu 1 fasste zu den als TOP 1 behandelten Personalmaßnahmen Beschlüsse. Der weiteren Beteiligte zu 3 wirkte an diesen Beschlüssen mit.
Am 13.08.2014 wurde der weitere Beteiligte zu 3 antragsgemäß als Mitglied des Gesamtpersonalrats von seiner dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang freigestellt. Er erhielt zu diesem Zweck ein Dienstzimmer in dem Gebäude in Stuttgart, in dem auch unter anderem der Vorstand der Krankenkasse und die „AOK-Hauptverwaltung“ ihren Sitz haben. Eine Abordnung oder Versetzung wurde nicht verfügt und der Arbeitsvertrag des weiteren Beteiligten zu 3 blieb unverändert.
Bereits am 04.08.2014 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet und zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Personalratsbeschlüsse des weiteren Beteiligten zu 1 vom 28.07.2014 unwirksam sind und dass mit Inanspruchnahme einer Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg der weitere Beteiligte zu 3 aus dem weiteren Beteiligten zu 1 ausgeschieden ist, hilfsweise, festzustellen, dass die Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1 ruht.
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Mit Beschluss vom 24.02.2015 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwieweit eine ohne weiteres zulässige Doppelmitgliedschaft in einem örtlichen Personalrat und im Gesamtpersonalrat und die Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat führen solle. Damit sei kein „Ausscheiden“ als Beschäftigter aus der Dienststelle im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013, GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76 ) verbunden. Vielmehr werde ein Personalratsmitglied mit der Freistellung lediglich von seinen dienstlichen Aufgaben zum Zweck der Erfüllung der Personalratstätigkeiten entpflichtet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne die volle Freistellung vom Dienst zur Wahrnehmung der Aufgaben im Gesamtpersonalrat rechtlich auch nicht mit einer Abordnung mit der Folge des Verlusts der Wählbarkeit (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F.) gleichgesetzt werden, da die Freistellung lediglich die ganze oder teilweise Entpflichtung von der dienstlichen Tätigkeit bewirke, nicht aber die Rechts- und Pflichtenstellung des Freigestellten im Übrigen berühre. Die beschließende Kammer erkenne zwar an, dass das freigestellte Personalratsmitglied dadurch in eine Konfliktlage gerate, dass es bei einer vollen Freistellung seine volle Arbeitskraft und -zeit der Tätigkeit im Gesamtpersonalrat widmen müsse. Dem Mitglied verbleibe daher keine Arbeitszeit für die Erfüllung seiner Aufgaben im örtlichen Personalrat, sodass es je nach Wahrnehmung bzw. Nichtwahrnehmung von Pflichten zugunsten der einen oder anderen Personalvertretung Amtspflichtverletzungen begehen könne. Die Kammer halte deshalb den in der Literatur teils empfohlenen Lösungsweg, dem Personalratsmitglied im Wege einer Teilfreistellung eine gleichzeitige Aufgabenerfüllung in beiden Personalvertretungen zu ermöglichen, für naheliegend, wenn nicht gar zur Vermeidung des Vorwurfs der Amtspflichtverletzung für geboten. Allerdings vermöge die Kammer nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, eine Doppelmitgliedschaft bei voller Freistellung im Gesamtpersonalrat habe eo ipso ein Ausscheiden des betreffenden Personalratsmitglieds aus dem örtlichen Personalrat zur Folge. Denn die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat habe der Gesetzgeber in § 29 LPVG a.F. abschließend geregelt. Die Kammer halte sich als Gericht nicht für befugt, diese gesetzlichen Vorgaben aus eigener Kompetenz zu ergänzen. In Ansehung der genannten Lösungsmöglichkeit (Teilfreistellung) könne auch keine planwidrige Regelungslücke festgestellt werden, die Raum für eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 LPVG a.F. lasse, zumal dies einen Eingriff in die Rechtsstellung des betreffenden Personalratsmitglieds als Teil des demokratisch gewählten Repräsentationsorgans der Beschäftigten bedeuten würde, der jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Auch könne nicht per se davon ausgegangen werden, ein Personalratsmitglied verletze in der hier in Rede stehenden Konstellation von vornherein seine Amtspflichten und scheide schon deshalb gemäß § 28 LPVG a.F. aus dem örtlichen Personalrat aus. Denn die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen Verletzung seiner Amtspflichten seien auch in dieser Vorschrift abschließend geregelt; neben der - gerichtlich festzustellenden - groben Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten verlange § 28 LPVG a.F. die Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften, insbesondere das Vorliegen einer Antragsberechtigung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LPVG a.F., und führe erst im Fall einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zum Verlust der Mitgliedschaft in der Personalvertretung. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt und könnten auch nicht im Wege richterlicher Gesetzesauslegung als erfüllt angesehen werden. Da die vorliegende Fallkonstellation auch im Übrigen keinem der in § 29 Abs. 1 LPVG a.F. aufgezählten weiteren Erlöschenstatbestände unterfalle und auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die - hilfsweise beantragte - Feststellung des Ruhens der Mitgliedschaft im Personalrat gemäß § 30 LPVG a.F. nicht vorlägen, seien die Anträge abzulehnen.
11 
Gegen den am 09.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27.03.2015 Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend, in prozessrechtlicher Hinsicht fehle jede Rechtsgrundlage dafür, den weiteren Beteiligten zu 3 persönlich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Er sei bereits als Mitglied des weiteren Beteiligten zu 1 beteiligt.
12 
In der Sache habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es jedem gewählten Mitglied einer Personalvertretung freistehe, eine Wahl anzunehmen oder abzulehnen; ebenso stehe es ihm frei, eine volle Freistellung zu beantragen oder nicht. Entscheide es sich für die Annahme einer Wahl und eine Freistellung zu 100 %, so entscheide es sich bewusst gegen die Mitarbeit in der anderen Personalvertretung. Deshalb bestehe der vom Verwaltungsgericht gegen eine Analogie angeführte Eingriff in die Rechtsstellung eines gewählten Mitglieds nicht. Die Sach- und Rechtslage sei hier identisch mit der einer Abordnung. Personalratsmitglieder könnten nicht gegen ihren Willen versetzt oder abgeordnet werden. Entscheide sich ein Personalratsmitglied für eine andere Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle im Rahmen einer Abordnung, führe das zum Verlust der Wählbarkeit in der bisherigen Dienststelle und damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F. zum Verlust der Mitgliedschaft im dortigen Personalrat. Das Mitglied entscheide sich hier aus freien Stücken gegen eine weitere Tätigkeit im Personalrat. Das stelle auch keinen Eingriff in seine Rechtsstellung dar.
13 
Bei der rechtlichen Bewertung des Falls sei außerdem auf den Sinn und Zweck der LPVG-Novelle aus dem Jahr 2013 abzustellen. Der Gesetzgeber habe den Begriff des „Beschäftigten“ damals zwar umfassender als zuvor regeln, gleichwohl aber daran festhalten wollen, dass Beschäftigte nur Mitarbeiter einer Dienststelle sein könnten. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. scheide ein Beschäftigter aus der Dienststelle aus, wenn die Eingliederung in die Arbeitsorganisation beendet werde. Nehme ein Beschäftigter eine Vollfreistellung für den Gesamtpersonalrat in Anspruch, könne seine neue Dienststelle nur die „AOK-Hauptverwaltung“ in Stuttgart sein. Also schieden voll freigestellte Gesamtpersonalratsmitglieder zwingend aus dem örtlichen Personalrat der betreffenden Bezirksdirektionen aus. Dass Dienststelle eines voll freigestellten Gesamtpersonalratsmitglieds nur die „AOK-Hauptverwaltung“ sein könne, ergebe sich daraus, dass der Gesamtpersonalrat seinen Sitz bei der Hauptverwaltung habe und sämtliche Gesamtpersonalratssitzungen dort stattfänden. Der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats sei auch dem Vorstand der AOK Baden-Württemberg „unterstellt“, denn der Vorstand habe die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse des Trägers der Hauptverwaltung und übe damit die Funktion eines Dienstvorgesetzten im Sinne eines Behörden- bzw. Dienststellenleiters aus. Damit seien auch alle anderen voll freigestellten Mitglieder im Gesamtpersonalrat disziplinarisch dem Vorstand der AOK Baden-Württemberg unterstellt. Sie nähmen nicht mehr „an den Direktiven des Dienststellenleiters der Bezirksdirektion an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Dienststelle teil“.
14 
Ein vollfreigestelltes Personalratsmitglied scheide daher bei einer Doppelmitgliedschaft in zwei Personalratsgremien entweder nach Nr. 4 oder nach Nr. 5 des § 29 Abs. 1 LPVG a.F. aus. Jedenfalls sei eine Analogie zulässig. Die hierfür erforderliche Regelungslücke bestehe. Der Landesgesetzgeber habe die hier fragliche Konstellation schlicht vergessen. Die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage liege ebenfalls vor, weil die Sach- und Rechtslage aus den genannten Gründen mit der bei einer Abordnung identisch sei.
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Auch der weitere Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 28 LPVG a.F. sei nicht zielführend. Das Gericht habe ausgeführt, eine Amtspflichtverletzung des Personalratsmitgliedes könne nur gerichtlich festgestellt werden. Dies sei zutreffend. Gleichwohl betreffe § 28 LPVG a.F. nur Sachverhalte, bei denen der Personalrat während der laufenden Wahlperiode wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen werde. Damit werde die Amtspflichtverletzung im Rahmen der ansonsten unstreitigen Mitgliedschaft im Personalrat begangen. Im vorliegenden Fall bestehe die Amtspflichtverletzung jedoch darin, dass es rechtlich nicht möglich sei, in zwei Personalvertretungen tätig zu sein, wenn gleichzeitig eine Vollfreistellung für eines der Gremien in Anspruch genommen werde. Hier seien also keine Amtspflichten im Sinne des § 28 LPVG a.F. betroffen. Bei einer vollen Freistellung für eine Personalvertretung stelle es ferner eine offensichtliche Tatsache dar, dass daneben keine Arbeitskraft mehr für ein weiteres Personalratsgremium zur Verfügung gestellt werden könne. Einer zusätzlichen gerichtlichen Feststellung hierfür (§ 28 LPVG a.F.) bedürfe es daher nicht. Würde der weitere Beteiligte zu 3 im Rahmen einer weiterhin bestehenden Tätigkeit und Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat eine Pflichtverletzung begehen, könnte der Dienststellenleiter am Sitz des örtlichen Personalrats diese Pflichtverletzung außerdem auch nicht mehr ahnden. Denn als voll freigestelltes Gesamtpersonalratsmitglied sei er aus den genannten Gründen disziplinarisch ausschließlich dem Vorstand der AOK Baden-Württemberg unterstellt.
16 
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
17 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.02.2015 - PL 12 K 2251/14 - zu ändern, und
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1. festzustellen, dass die durch den weiteren Beteiligten zu 1 am 28.07.2014 getroffenen Beschlüsse unwirksam sind, sowie
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2. festzustellen, dass mit Inanspruchnahme der Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg der weitere Beteiligte zu 3 aus dem weiteren Beteiligten zu 1 ausgeschieden ist,
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hilfsweise, festzustellen, dass die Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1 während der Dauer der Inanspruchnahme der Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg ruht.
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Der weitere Beteiligte zu 1 und der weitere Beteiligte zu 3 beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss und machen geltend, der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. stelle auf ein Ausscheiden aus der Dienststelle als Beschäftigter ab. Durch eine Vollfreistellung eines Mitglieds des örtlichen Personalrat für einen Gesamtpersonalrat oder eine Stufenvertretung werde das rechtliche Band zur Dienststelle, in der der Beschäftigte wahlberechtigt und wählbar gewesen sei, aber nicht gekappt. Das könne nur durch eine - hier nicht vorliegende - Versetzung geschehen. Eine Abordnung oder Zuweisung führe ebenfalls nicht zum „Ausscheiden aus der Dienststelle“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F., weil die beiden zuletzt genannten Personalmaßnahmen zum Verlust der Wählbarkeit führten und dieser Fall bereits mit dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F. gesondert geregelt sei. Die Wählbarkeit in den Personalrat sei in § 11 Abs. 1 LPVG a.F. normiert. Nach dieser Vorschrift seien grundsätzlich alle Beschäftigten wählbar. Die dort genannten Ausnahmen lägen im Fall des weiteren Beteiligten zu 3 nicht vor. Damit sei weder § 29 Abs. 1 Nr. 4 noch Nr. 5 LPVG a.F. erfüllt. § 29 Abs. 1 LPVG a.F. sei mit den dort geregelten Ausscheidenstatbeständen abschließend. Für eine Analogie liege schon keine planwidrige Regelungslücke vor. Der weitere Beteiligte zu 3 sei durch den „Beschluss des Gesamtpersonalrats der AOK Baden-Württemberg“, ihn voll freizustellen, entgegen dem Vortrag des Antragstellers auch nicht „in die Dienststelle der AOK Baden-Württemberg“ (gemeint wohl: in die „AOK-Hauptverwaltung“) eingegliedert worden. Der Gesamtpersonalrat sei nicht befugt, die der Dienststellenleitung obliegenden Befugnisse wahrzunehmen. Ein Personalrat könne deshalb keinesfalls eine Versetzung oder Abordnung beschließen. Ein Beschluss des Personalrats über die Freistellung könne deshalb ebenfalls nicht zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses eines Gesamtpersonalratsmitglied in einer Dienststelle führen. Der Antragsteller beachte zudem nicht, dass Personalratsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich führten. Die Art und Weise der Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes sei ihnen grundsätzlich anheimgestellt. Die dabei bestehenden Amtspflichten unterschieden nicht danach, ob und ggf. in welchem Umfang ein Personalratsmitglied freigestellt sei. Verletze ein vollfreigestelltes Personalratsmitglied seine Amtspflichten, könne es aus dem betroffenen Personalrat ausgeschlossen werden. Dieses Verfahren sei in § 28 Abs. 1 LPVG a.F. geregelt. Andere Ausschlussmöglichkeiten sehe das Gesetz nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht beschriebene Konfliktlage führe aber auch nicht zu Amtspflichtverletzungen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein vollfreigestelltes Gesamtpersonalratsmitglied nicht an den Sitzungen eines örtlichen Personalrates und des Gesamtpersonalrats teilnehmen könne. Für dieses Ergebnis spreche auch eine vergleichende Betrachtung. Wenn das Personalratsmitglied eines örtlichen Personalrats vollfreigestellt werde und dann in einen Gesamtpersonalrat gewählt werde, müsste dieses Mitglied nach den Bedenken des Antragstellers auch gesetzeswidrig im Gesamtpersonalrat sein. Mit einer solchen Annahme würde aber der Wählerwille verfälscht. In tatsächlicher Hinsicht treffe es nicht zu, dass der weitere Beteiligte zu 1 alle Sitzungen in Stuttgart abhalte; er tage auch bei anderen Bezirksdirektionen.
24 
Der weitere Beteiligten zu 2 hat sich schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
25 
Der Antragsteller hat am 04.08.2014 ein weiteres personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet, in dem er beantragt hat, im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig festzustellen, dass die Beschlüsse des weiteren Beteiligten zu 1 vom 28.07.2014 unwirksam sind und der weitere Beteiligte zu 3 zu der (damals) für den 05.08.2014 anberaumten Personalratssitzung auszuladen ist und weder zu künftigen Sitzungen geladen werden noch an Sitzungen teilnehmen oder an Personalratsbeschlüssen mitwirken darf, solange über die Hauptsache nicht entschieden ist. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.08.2014 - PL 12 K 2225/14 - abgelehnt.
26 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu den Verfahren PL 12 K 2225/14 und PL 12 K 2251/14 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
I.
27 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
28 
1. Der Senat hat von Amts wegen zu beachten, dass der im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligte weitere Beteiligte zu 3 am vorliegenden Verfahren zu beteiligen ist. In einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist beteiligtenfähig und zu beteiligen, wer durch die beantragte Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der ihm vom Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsposition betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1978 - 6 P 13.78 -, ZBR 1980, 59; Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 408/15 -, Juris; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 83 Rn. 33, 38; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, § 83 Rn. 87; jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der weitere Beteiligte zu 3 zu beteiligen. Er wäre durch die vom Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen, da im Falle einer antragsgemäßen Entscheidung festgestellt wäre, dass seine Mitgliedschaft im weiteren Beteiligten zu 1 und folglich seine damit verbundenen Rechte und Pflichten als Mitglied eines örtlichen Personalrats (vgl. §§ 47 ff. LPVG a.F. und inhaltsgleich §§ 43 ff. LPVG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 ) untergangen sind bzw. ruhen.
29 
2. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 92 Abs. 2 LPVG n.F. i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst zulässig.
30 
3. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. zur Entscheidung über die Zusammensetzung des weiteren Beteiligten zu 1 zuständige Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen, dass die durch den weiteren Beteiligten zu 1 am 28.07.2014 getroffenen Beschlüsse unwirksam sind (a), dass der weitere Beteiligte zu 3 mit Inanspruchnahme der Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat aus dem weiteren Beteiligten zu 1 ausgeschieden ist (b) oder dass die Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1 während der Dauer der Freistellung ruht (c).
31 
a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die durch den weiteren Beteiligten zu 1 am 28.07.2014 getroffenen Beschlüsse unwirksam sind. Das gilt sowohl hinsichtlich des in der Sitzung vom 28.07.2014 behandelten TOP 1 (aa) als auch hinsichtlich der TOP 2 bis 4 (bb).
32 
aa) Die vom weiteren Beteiligten zu 1 am 28.07.2014 zum TOP 1 (Beteiligung an Personalmaßnahmen betreffend Dritte) getroffenen Beschlüsse sind wirksam. Ihrer Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der weitere Beteiligte zu 3 daran mitgewirkt hat.
33 
Der Umstand allein, dass der weitere Beteiligte zu 3 am 28.07.2014 bereits Mitglied im Gesamtpersonalrat war, wirkte sich auf seine Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat, dem weiteren Beteiligten zu 1, nicht aus. Die Mitgliedschaft in einem örtlichen Personalrat ist mit der Mitgliedschaft in einem Gesamtpersonalrat (oder einer Stufenvertretung) vielmehr per se kompatibel (vgl. § 54 Abs. 4 i.V.m. § 12 LPVG in der am 28.07.2014 noch geltenden a.F., inhaltsgleich § 54 Abs. 4 i.V.m. § 9 LPVG n.F.; s. dazu Käßner, in: Rooschüz/Bader, LPVG, § 54 Rn. 9; zum Bundesrecht BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990 - 6 P 13.88 -, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 56 Rn. 1; Vogelgesang, ZfPR 2014, 114 <115> m.w.N.). Das stellt auch der Antragsteller nicht infrage.
34 
Ob sich an der Doppelmitgliedschaft etwas ändert, wenn der Beschäftigte für eine der beiden Personalvertretungen in vollem Umfang von seinen dienstlichen Pflichten freigestellt wird, bedarf für die vom weiteren Beteiligten zu 1 am 28.07.2014 getroffenen Beschlüsse keiner Entscheidung. Diese Rechtsfrage ist für diese Beschlüsse aus tatsächlichen Gründen ohne Belang. Denn der weitere Beteiligte zu 3 war am 28.07.2014 noch nicht freigestellt. Die Freistellung wurde erst am 13.08.2014 verfügt.
35 
bb) Hinsichtlich der TOP 2 bis 4 der Sitzung des weiteren Beteiligten zu 1 vom 28.07.2014 konnte sich die Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im Gesamtpersonalrat und die (spätere) Freistellung ebenfalls nicht auswirken. Zu diesen TOP wurden schon keine Beschlüsse gefasst, an denen der weitere Beteiligte zu 3 mitgewirkt haben könnte, sondern nur Beratungen durchgeführt.
36 
b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass mit Inanspruchnahme der Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg der weitere Beteiligte zu 3 aus dem weiteren Beteiligten zu 1 ausgeschieden ist. Die am 13.08.2014 verfügte Freistellung des weiteren Beteiligten zu 3 hat nicht zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat geführt. Die Freistellung hat weder die - allein in Betracht kommenden - Erlöschenstatbestände aus § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. (aa) oder aus § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F. (bb) erfüllt noch kommt eine analoge Anwendung einer dieser Vorschriften in Betracht (cc).
37 
aa) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG n.F.) erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch das „Ausscheiden als Beschäftigter aus der Dienststelle“. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der weitere Beteiligte zu 3 ist aus seiner Dienststelle (1) nicht als Beschäftigter ausgeschieden (2).
38 
(1) Als „Dienststelle“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG n.F.), in der der weitere Beteiligte zu 3 jedenfalls bis zur Freistellung beschäftigt war, ist die Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald anzusehen.
39 
„Dienststellen“ im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind (u.a.) die einzelnen Behörden, Stellen und Betriebe der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 1 LPVG a.F., § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 LPVG n.F.). Ausschlaggebend für den Begriff der Dienststellen ist, dass sie einen selbstständigen organisatorischen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation in dem in der öffentlichen Verwaltung möglichen Umfang verselbstständigt sind und dem Leiter der Einrichtung eine mit deren organisatorischer Verselbstständigung verbundene Regelungskompetenz im personellen, sachlichen oder sozialen Bereich zukommt, die Grundlage für das in § 2 LPVG a.F./n.F. geforderte vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenwirken zwischen Dienststelle und Personalvertretung ist (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 86; Senatsbeschluss vom 17.07.1990 - 15 S 2711/89 -, PersV 1995, 118; zu § 6 BPersVG auch BVerwG, Beschluss vom 10.03.1982 - 6 P 36.80 -, Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 5; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 6 Rn. 4 m.w.N.). An einer solchen hinreichenden organisatorischen Verselbständigung fehlt es bei bloßen Teilen von Dienststellen, die nach den maßgeblichen Organisationsakten der Körperschaft nur als Untergliederung, etwa als Abteilung einer Behörde eingeordnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.04.1998 - 17 L 5256/96 -, PersR 1998, 428; Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, Bd. V/2, BPersVG, K § 6 Rn. 3a, 4a; Altvater u.a., BPersVG, § 6 Rn. 10).
40 
Nach diesen Grundsätzen bildet die AOK Baden-Württemberg zwar organisationsrechtlich eine einheitliche Dienststelle und sind ihre weisungsabhängigen Bezirksdirektionen (nur) Abteilungen derselben mit örtlichen Zuständigkeiten, nachdem diese Krankenkasse durch eine Vereinigung der früher selbständigen Allgemeinen Ortskrankenkassen des Landes gebildet wurde (vgl. § 145 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Vereinigung der Allgemeinen Ortskrankenkassen in Baden-Württemberg zu einer Allgemeinen Ortskrankenkasse Baden-Württemberg vom 28.02.1994 ; zur AOK Hessen auch Hessischer VGH, Beschluss vom 24.04.2003 - 22 TL 848/02 -, PersV 2003, 430; zur AOK Rheinland-Pfalz VG Mainz, Beschluss vom 01.02.2007 - 5 L 1004/06.MZ -, Juris; zur AOK Bayern arg. e con. Art. 83b Nr. 1 BayPVG; anders für die frühere AOK Westfalen-Lippe BVerwG, Beschluss vom 25.11.2004 - 6 P 6/04 -, NZA-RR 2005, 223). Dem entspricht es, dass organisationsrechtlich nur der Verwaltungsrat und der Vorstand der AOK Baden-Württemberg, nicht aber etwa die einzelnen Geschäftsführer der Bezirksdirektionen zu den Organen der Krankenkasse zählen (vgl. § 31 Abs. 3a i.V.m. § 35a Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch). Die rein organisationsrechtlich unselbständigen Bezirksdirektionen (Dienststellenteile) sind jedoch - zulässigerweise - zu selbständigen Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes erklärt worden (vgl. § 9 Abs. 2 LPVG a.F.), was (erst) die Grundlage für die Bildung des Gesamtpersonalrats ist (vgl. § 54 Abs. 1 LPVG a.F./n.F.). Für den Anwendungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes ist deshalb die „Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald“ als ursprüngliche „Dienststelle“ des weiteren Beteiligten zu 3 anzusehen. Denn er war jedenfalls bis zur Freistellung in die Arbeitsorganisation des zu dieser Dienststelle gehörenden „... ...“ (... ...) in ... eingegliedert.
41 
(2) Aus der Dienststelle „Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald“ ist der weitere Beteiligte zu 3 nicht dadurch im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG n.F.) „als Beschäftigter ausgeschieden“, dass er für seine Tätigkeit als Mitglied des Gesamtpersonalrats von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt wurde.
42 
„Beschäftigte“ im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 4 Abs. 2 LPVG a.F./n.F.) - u.a. Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LPVG a.F./n.F.). Beschäftigte sind auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu einer anderen Stelle abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete Arbeitsleistung erbringen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F./n.F.). Ein Beschäftigter „scheidet“ aus einer Dienststelle erst dann im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG n.F.) „aus“, wenn die Eingliederung in die Arbeitsorganisation dieser Dienststelle - über die mit einer Abordnung oder Zuweisung ohnehin verbundene Lockerung hinaus - vollständig beendet wird (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 100).
43 
Nach diesen Maßstäben ist der weitere Beteiligte zu 3 nach wie vor „Beschäftigter“ der Dienststelle „Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald“. Seine ursprüngliche Eingliederung in diese Dienststelle wurde nicht dadurch nachträglich beendet, dass er für seine Tätigkeit im Gesamtpersonalrat von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt wurde.
44 
Die Freistellung des Mitglieds eines örtlichen oder Gesamtpersonalrats nach § 47b Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 4 LPVG a.F. (§ 45 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 4 LPVG n.F.) soll gewährleisten, dass das Mitglied die (außerhalb von Sitzungen) regelmäßig anfallenden Geschäfte der betroffenen Personalvertretung ordnungs- und sachgemäß wahrnehmen kann. Die Freistellung bewirkt deshalb (nur), dass es von seiner dienstlichen Tätigkeit entpflichtet, d.h. von seiner Pflicht zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung entbunden wird. Das Mitglied scheidet deshalb aber nicht aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus. Denn alle anderen Pflichten und grundsätzlich alle Rechte aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis werden durch die Freistellung nicht berührt. So gelten etwa Beginn und Ende der Arbeitszeit auch während der Personalratstätigkeit und bestehen die Besoldungs- bzw. Vergütungsansprüche unverändert weiter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1990 - 6 P 18.88 -, Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 24; Senatsbeschluss vom 24.06.1997 - PL 15 S 2429/96 -, ZfPR 1997, 191; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 46 Rn. 13; Fischer/Goeres, a.a.O., § 46 Rn. 36a, 38, 40 f.; Richardi/Dörner/Weber, a.a.O., § 46 Rn. 40, 75 ff.; Käßner, a.a.O., § 45 Rn. 1). Die volle Freistellung ändert daher auch nichts an der Eingliederung des Personalratsmitglieds in seine bisherige Dienststelle, in der er - nur - nicht mehr zur Erfüllung von anderen als personalvertretungsrechtlichen dienstlichen Aufgaben verpflichtet ist. Die Verfügung eines Dienststellenleiters über die Freistellung eines Beschäftigten weist mit anderen Worten keinen organisationsrechtlichen, sich auf den Dienstposten bzw. den Arbeitsplatz des Beschäftigten beziehenden Inhalt auf. Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte nicht für Tätigkeiten im örtlichen Personalrat seiner Dienststelle, sondern für Tätigkeiten im Gesamtpersonalrat freigestellt wird. Auch diese Entscheidung führt abgesehen von der Befreiung zur Dienst- bzw. Arbeitsleistungspflicht schon ihrem Regelungsinhalt nach zu keinen Veränderungen der dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Rechtsstellung des Personalratsmitglieds. Dieses bleibt ungeachtet der Freistellung „Beschäftigter“ der bisherigen Dienststelle.
45 
Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 11 LPVG a.F. (§ 8 LPVG n.F.) bestätigt. Diese Vorschrift regelt die Wahlberechtigung für die Wahl eines Personalrats. Sie bestimmt, dass grundsätzlich alle Beschäftigten einer Dienststelle - also die in die dortige Arbeitsorganisation eingegliederten Personen - aktiv wahlberechtigt sind (vgl. §11 Abs. 1 LPVG a.F., § 8 Abs. 1 LPVG n.F.). In der bis zum 10.12.2013 geltenden Fassung sah § 11 Abs. 2 LPVG weiter vor, dass, wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet wurde, in dieser wahlberechtigt wurde, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hatte, und dass er im gleichen Zeitpunkt das Wahlrecht bei seiner Stammdienststelle verlor. Dies - d.h. insbesondere der Verlust der Wahlberechtigung in der alten Dienststelle - galt jedoch ausdrücklich nicht für Beschäftigte, „die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind“ (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LPVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1996 , damals zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23.07.2013 , im Folgenden LPVG 1996). Mit dieser Vorschrift hatte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass freigestellte Mitglieder einer Stufenvertretungen oder eines Gesamtpersonalrats selbst dann nicht in eine andere Dienststelle eingegliedert werden, wenn sie mit Blick auf die Freistellung an eine andere Dienststelle - etwa die der Stufenvertretung zugeordnete Dienststelle - förmlich abgeordnet werden. Eine solche Abordnung dient dazu, Mitgliedern der Personalvertretung die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats - etwa durch eine Verringerung von räumlichen Distanzen - zu erleichtern oder ihre Stelle während der Dauer der Freistellung haushalterisch durch eine andere Dienststelle zu bewirtschaften. Die freigestellten Mitglieder werden aber auch im Falle einer Abordnung nicht mit Aufgaben ihrer Abordnungsdienststelle betraut und nicht in deren Arbeitsorganisation eingebunden. Deshalb stellte § 11 Abs. 2 LPVG 1996 klar, dass die für die Tätigkeit in einem Gesamtpersonalrat freigestellten Mitglieder selbst im Falle ihrer dazu verfügten Abordnung an eine andere Dienststelle - anders als damals bei „normalen“ Abordnungen - bei ihrer alten Dienststelle wahlberechtigt blieben und also weiterhin als dort hinreichend eingegliedert galten, dies unabhängig davon, wie lange die Abordnung dauerte (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 11 LPVG, Rn. 46; Schenk, in: Rooschüz/Bader, a.a.O., 13. Aufl., § 11 Rn. 24; s. zum inhaltsgleichen § 13 Abs. 2 BPersVG Fischer/Goeres, a.a.O., K § 13 Rn. 24b; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 13 Rn. 25; Altvater, a.a.O., § 13 Rn. 18; Richardi/Dörner/Weber, a.a.O.; § 13 Rn. 30).
46 
Der Landesgesetzgeber hat § 11 Abs. 2 LPVG 1996 zwar mit dem Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. 329, ber. GBl. 2014, S. 76), gestrichen. Das war jedoch nur dem Umstand geschuldet, dass es einer Sonderregelung zur Wahlberechtigung bei Abordnungen nicht mehr bedurfte, weil Abordnungen seit der Neuregelung generell - also sowohl bei „Freistellungsabordnungen“ als nun auch bei „normalen“ Abordnungen - nicht mehr zum Verlust des aktiven Wahlrechts in Stammdienststelle führen (vgl. § 11 Abs. 2 LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes und § 8 LPVG n.F.; dazu LT-Drs. 15/4224, S. 89 f.). Der Gesetzgeber wollte mit der Streichung des § 11 Abs. 2 LPVG 1996 auf diese Vergrößerung des Kreises der aktiv Wahlberechtigten einer Stammdienststelle reagieren und hat die dadurch überflüssig gewordene Sonderregelung für Abordnungen lediglich deshalb gestrichen (vgl. dazu LT-Drs. 15/4224, S. 90: „daher“). Der Gesetzgeber hat aber an keiner Stelle des Gesetzgebungsverfahrens zu erkennen gegeben, dass er damit zugleich von seiner bisherigen Wertung abrücken wollte, dass Personalratsmitglieder, die mit Blick auf eine Freistellung in der Stufenvertretung oder im Gesamtpersonalrat an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, ungeachtet dieser Abordnung weiterhin als in ihre Stammdienststelle aktiv wahlberechtigte und insoweit hinreichend eingegliederte Beschäftigte gelten sollen. Für Beschäftigte, die - wie der weitere Beteiligte zu 3 im vorliegenden Fall - für ihre Tätigkeit als Gesamtpersonalratsmitglied nur freigestellt, aber nicht einmal abgeordnet wurden, gilt das erst recht.
47 
Soweit der Antragsteller einwendet, der weitere Beteiligte zu 3 sei durch die Vollfreistellung für den Gesamtpersonalrat zum Beschäftigten der Dienststelle „AOK-Hauptverwaltung“ geworden, trifft das aus den zuvor genannten rechtlichen Gründen nicht zu, dies unabhängig davon, ob der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht in einzelnen Bereichen ähnlich wie ein abgeordneter Beschäftigter behandelt wird, etwa indem er seine Anträge auf Erholungsurlaub dort einreichen kann. Es bedarf daher auch keiner weiteren Vertiefung dazu, dass der Einwand des Antragstellers wohl auch auf der unzutreffenden Annahme beruht, der Gesamtpersonalrat sei das personalvertretungsrechtliche Pendant der „AOK-Hauptverwaltung“. Diese (verselbständigte) Dienststelle verfügt über einen eigenen örtlichen Personalrat. Der Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg ist - auch wenn er teils in Stuttgart tagen mag - nicht die personalvertretungsrechtliche Entsprechung zur Dienststelle „AOK-Hauptverwaltung“, sondern eine eigenständige Personalvertretung, die neben die einzelnen örtlichen Personalräte der verselbständigten Dienststellen tritt und die nur dann - und in diesem Fall anstelle des örtlichen Personalrats - zu beteiligen ist, wenn eine beteiligungspflichtige Maßnahme über den Bereich einer Dienststelle hinausgeht (vgl. § 54, § 85 Abs. 8 LPVG a.F. bzw. § 54, § 91 Abs. 8 LPVG n.F.; s. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1982 - 6 P 18.80 -, Buchholz 238.31 § 85 PersVG BW Nr. 1, zu § 85 Abs. 6 LPVG BW 1974; Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 2013/14 -, zu § 91 LPVG n.F.).
48 
bb) Die Freistellung des weiteren Beteiligten zu 3 hat auch nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 9 LPVG n.F.) zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat geführt. Nach dieser Vorschrift erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der weitere Beteiligte zu 3 hat durch die in Rede stehende Freistellung nicht die Wählbarkeit zum örtlichen Personalrat seiner Dienststelle „Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald“ verloren.
49 
Wählbar sind gemäß § 12 Abs. 1 LPVG a.F. (§ 9 Abs. 1 LPVG n.F.) grundsätzlich alle wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 LPVG (a.F./n.F.), die am Wahltag seit zwei Monaten der Dienststelle angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung allein auf Satz 1 des § 4 Abs. 1 LPVG (a.F./n.F.) verwiesen, nicht hingegen auf dessen Satz 2. Durch diese Regelungstechnik hat er zum Ausdruck gebracht, dass die in Satz 2 angesprochenen Beschäftigten - also Beschäftigte, die von ihrer Stammdienststelle an eine andere Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen sind - bei ihrer Stammdienststelle zwar ihr aktives Wahlrecht, wie gezeigt (aa), behalten, das passive Wahlrecht - die Wählbarkeit - in der Stammdienststelle infolge der Abordnung jedoch verlieren (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 90). Nach diesen Grundsätzen hat der weitere Beteiligte zu 3 seine Wählbarkeit nicht nach § 12 Abs. 1 LPVG a.F. (§ 9 Abs. 1 LPVG n.F. ) i.V.m. § 4 Abs. 1 (a.F./n.F.) verloren. Denn er wurde, wie gezeigt (aa), nicht an eine andere Dienststelle abgeordnet. Dementsprechend ist, wie sich im Termin zur Anhörung der Beteiligten abgezeichnet hat, bei der AOK Baden-Württemberg bisher wohl auch von keiner Seite die - von der Rechtsauffassung des Antragstellers ausgehend naheliegende - Forderung erhoben worden, Beschäftigte einer „örtlichen“ Bezirksdirektion nur wegen einer Vollfreistellung als Gesamtpersonalrat als wahlberechtigt für die Wahl zum örtlichen Personalrat der „AOK-Hauptverwaltung“ anzusehen. Ob die Vorschriften aus § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 9 LPVG n.F.) zum Verlust der Wählbarkeit führen, wenn ein Beschäftigter zwar an eine andere Dienststelle abgeordnet wird, dies aber allein zum Zwecke der Wahrnehmung seines Mandats in einem Gesamtpersonalrat oder einer Stufenvertretung geschieht, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
50 
Weitere Ausnahmen von der Wählbarkeit des Beschäftigten einer Dienststelle sind in § 12 Abs. 2 LPVG a.F. (§ 9 Abs. 2 LPVG n.F.) normiert. Auch diese Ausnahmen liegen hier jedoch nicht vor. Nicht wählbar sind nach Satz 1 dieser Vorschrift Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen (Nr. 1.), der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter (Nr. 2.), Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind (Nr. 3.), die den Beschäftigten nach Nr. 3 zugeordneten unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten (Nr. 4.), sowie die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin (Nr. 5), wobei nach Satz 2 der Vorschrift bestimmte Gegenausnahmen zu den in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fällen bestehen. Die Freistellung des weiteren Beteiligten zu 3 hat keinen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt.
51 
cc) Die Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im örtlichen Personalrat (weiteren Beteiligten zu 1) lässt sich auch nicht mit einer analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 oder 9 LPVG n.F.) begründen. Die rechtsmethodischen Voraussetzungen für eine solche Analogie liegen nicht vor.
52 
Es besteht bereits keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege einer Analogie gefüllt werden könnte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das bereits daraus folgt, dass der Gesetzgeber in § 29 LPVG a.F. (§ 25 LPVG n.F.) einen enumerativen Katalog von Tatbeständen normiert und damit differenziert geregelt hat, in welchen Fällen (nur) ein demokratisch gewähltes Mitglied einer Personalvertretung seine Rechtsstellung kraft Gesetzes - also ohne vorbeugende gerichtliche Kontrolle (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 29 Rn. 4) - verliert (für einen generell abschließenden und erschöpfenden Charakter der Norm Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O., § 29 LPVG a.F., Rn. 2; zur Parallelvorschrift des § 29 BPersVG wohl auch Fischer/Goeres, a.a.O., K § 29 Rn. 5a; a.A. Altvater, a.a.O., § 29 Rn. 2, unter Hinweis auf den nicht ausdrücklich genannten Fall der Ungültigerklärung der Wahl). An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es jedenfalls für den vorliegend allein interessierenden Fall der Freistellung eines nicht abgeordneten Personalratsmitglieds für die Tätigkeit in einem Gesamtpersonalrat, der seinen „Sitz“ an einem anderen Dienstort als die Dienststelle des Beschäftigten hat. Denn diesen Fall hat der Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung des Antragstellers, wie gezeigt (aa), eigens berücksichtigt und im Rahmen der Vorschriften über die aktive Wahlberechtigung im Sinne eines hinreichenden Verbleibs in der bisherigen Dienststelle entschieden. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht vom Rechtsanwender durch die Annahme eines ungeschriebenen Erlöschenstatbestandes konterkariert werden.
53 
Der sinngemäße Verweis des Antragstellers auf die seines Erachtens drohende Vernachlässigung der Aufgaben des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1 vermag vor diesem Hintergrund keine rechtliche Regelungslücke, sondern allenfalls einen aus seiner Sicht rechtspolitisch bestehenden Regelungsbedarf aufzuzeigen. Das rechtfertigt jedoch keine analoge Anwendung eines Erlöschenstatbestands. Unabhängig davon übersieht der Antragsteller, dass der Gesetzgeber bereits mit den derzeit ausdrücklich normierten Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes mehrere Instrumente zur Verfügung gestellt hat, mit denen der vom Antragsteller aufgezeigte Konflikt - falls er im jeweiligen Einzelfall überhaupt entsteht und nicht beispielsweise durch einen überobligationsmäßigen Einsatz des Doppelmitglieds vermieden wird - bewältigt werden kann.
54 
Die Verantwortung für die Lösung solcher Konflikte trifft in erster Linie den Gesamtpersonalrat. Ein einzelnes Mitglied hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung oder auf Aufrechterhaltung derselben. Es obliegt dem Gesamtpersonalrat, durch Beschluss darüber zu entscheiden, für welches seiner Mitglieder er überhaupt und in welchem Umfang eine Freistellung bei dem Leiter der Dienststelle beantragt (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 1235/15 -, Juris m.w.N.; Fischer/Goeres, a.a.O., § 46 Rn. 39, 52 f.). Der Gesamtpersonalrat hat daher auch in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob er es für verantwortbar hält, ein in einem örtlichen Personalrat tätiges Mitglied mit so vielen Aufgaben im Gesamtpersonalrat zu betrauen, dass dies eine volle Freistellung allein mit Blick auf diese Aufgaben rechtfertigt. Wenn ein solches Doppelmitglied im Einzelfall antragsgemäß voll freigestellt wird, obliegt es den Dienststellenleitern, den Wahlberechtigten und den Mitgliedern sowohl des örtlichen Personalrats als auch des Gesamtpersonalrats zu beobachten, ob das betroffene Doppelmitglied seine jeweiligen Aufgaben hinreichend erfüllt (vgl. § 28 Abs. 1 LPVG a.F., § 24 LPVG n.F.). Ist das einmal nicht der Fall - was im örtlichen Personalrat der Fall sein kann, stattdessen aber auch im Gesamtpersonalrat - und reagiert der Gesamtpersonalrat hierauf nicht, wie es zu erwarten ist, schon selbst durch eine Veränderung des Aufgaben- und Freistellungsumfangs des Betroffenen (vgl. Vogelgesang, a.a.O., S. 119), steht den genannten Personen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 28 LPVG a.F. (§ 24 LPVG n.F.) die Möglichkeit offen, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Antrag einzuleiten, das betroffene Doppelmitglied aus der von ihm „vernachlässigten“ Personalvertretung (oder ggf. auch aus beiden Personalvertretungen) auszuschließen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Die vom Antragsteller wahrgenommene Regelungslücke für Konflikte, die durch die Doppelmitgliedschaft in zwei Personalvertretungen unter Umständen auftreten können, besteht auch vor dem Hintergrund dieser bereits bestehenden Regelungen nicht. Zugleich zeigt sich an diesen Bestimmungen, dass der Gesetzgeber zur Lösung solcher Konflikte verschiedene Verfahren vorsehen kann und nicht darauf beschränkt ist, die Freistellung für ein Gremium unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und zudem kraft Gesetzes - ohne gerichtliche Vorabkontrolle - zum Ende der Mitgliedschaft im anderen Gremium führen zu lassen (vgl. zur rechtlichen Zulässigkeit einer „Freistellung zu 100 %“ von Doppelmitgliedern im Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Ergebnis auch Vogelgesang, a.a.O., S. 118).
55 
c) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1 während der Dauer der Inanspruchnahme der Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg ruht.
56 
Das Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat ist in § 30 LPVG a.F. (§ 26 LPVG n.F.) geregelt. Danach ruht die Mitgliedschaft eines Beamten, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er disziplinarrechtlich vorläufig des Dienstes enthoben ist (Abs. 1) und bei Beamten im Vorbereitungsdienst, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung einen Ausbildungsabschnitt in einer anderen Dienststelle ableisten (Abs. 2), wobei diese Vorschriften für Arbeitnehmer sinngemäß gelten (Abs. 3) und um Spezialregelungen für zeitweise aus dem Dienst ausscheidende Waldarbeiter (Abs. 4) ergänzt sind. Keiner dieser Ruhenstatbestände ist im Fall des weiteren Beteiligten zu 3 erfüllt.
57 
Für eine analoge Anwendung einer dieser Tatbestände besteht mangels Regelungslücke schon aus den oben (unter b) genannten Gründen auch hier kein Raum. Hinzu kommt, dass es sich bei § 30 LPVG a.F. (§ 26 LPVG n.F.) um eine Spezialregelung für drei Sonderfälle handelt (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 30 Rn. 1), die keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist (vgl. zu § 30 BPersVG Richardi/Dörner/Weber, a.a.O., § 30 Rn. 22; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 30 Rn. 1c; Altvater, a.a.O., § 30 Rn. 1). Unabhängig davon ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Interessenlage bei der Vollfreistellung eines Gesamtpersonalratsmitglieds einer Krankenkasse mit der Interessenlage bei einem disziplinarrechtlich belangten, sich noch in der Ausbildung befindlichen oder zeitweise als Waldarbeiter tätigen Beschäftigten vergleichbar sein sollte.
58 
4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG n.F. i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
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published on 04/03/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses wie folgt gefasst wir
published on 04/03/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL 11 K 1782/14 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe   I.
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Annotations

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Innungskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch eine Handwerksinnung allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet wurden. § 144 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Satzungsregelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht widerrufen werden.

(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über

1.
die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
2.
die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung.
Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen. Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.

(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.

(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.

(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.