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| Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. |
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| 1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch. |
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| Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw. besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier - im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). |
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| Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle. Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14 Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15 Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe führt ihr Vorbringen nicht. |
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| 2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10 KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013 ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein. |
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| Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt: |
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| „Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“ |
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| Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort. |
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| 3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -, juris) bestätigt und ausgeführt: |
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| „Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“ |
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| Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest. |
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| Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden, für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl. Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet), hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. |
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| 4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624 festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris). |
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| Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht. |
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| Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81 berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172). Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt § 11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83 Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11 Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322 Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden. |
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| 5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten. |
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| Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.). |
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| Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3. Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten. |
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| Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch. |
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| Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -). |
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| Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). |
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| 6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.). |
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