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| Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.). Sie ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) (2.). |
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| 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn bei der Benotung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die Bewertung der Prüfungsleistung hat im vorliegenden Fall Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr kommt - wegen der Ausweisung der Noten der Leistungsnachweise auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) auch noch über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung hinaus - eine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 - 6 C 8.11 -, NJW 2012, 2901, 2902; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 817). Die Benotung bringt gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass eine bestimmte Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfüllt wurde, sondern trifft auch eine darüber hinausgehende Aussage zur Qualität der Prüfungsleistung. Andernfalls bedürfte es einer ins Einzelne gehenden Notenabstufung, die noch im Zeugnis über die Ärztliche Prüfung wiederzugeben ist, nicht. Der Ausweis im Zeugnis soll die Wertigkeit der Leistungsnachweise anheben und das Leistungsprofil des Studierenden transparent machen (vgl. Haage, MedR 2002, 456, 458). |
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| Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass auf dem vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie - ausgestellten Zeugnis über die Ärztliche Prüfung vom 15.05.2012 die vom Kläger beanstandete Note nochmals ausgewiesen ist und der Kläger dieses Zeugnis nicht angegriffen hat. Nach § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO werden die Noten der Leistungsnachweise auf dem gemäß dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO zu erstellenden Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen. Die Aufstellung der Leistungsnachweise in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung erfolgt jedoch nur nachrichtlich, entfaltet also keine eigenständige Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG und erwächst demzufolge insbesondere nicht in Bestandskraft. Dies kommt bereits im Wortlaut von § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO („auf dem Zeugnis … gesondert ausgewiesen“) zum Ausdruck. |
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| Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Klageerfolg eine entsprechende Änderung des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung beim Regierungspräsidium entsprechend dem stattgebenden Urteilstenor erwirken würde. Ein Rechtsschutzinteresse kann ihm daher nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2014 - 10 B 6.12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 847). |
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| 2. Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| Die Beklagte hat den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ beim Kläger - ausgehend von den nicht angegriffenen und auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegenden Einzelleistungen in den zugrunde liegenden Fächern - zutreffend mit der Note „gut“ (2) bewertet. |
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| a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO wird zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ÄApprO zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO unter anderem die Fächer Frauenheilkunde, Geburtshilfe (Nr. 7), Humangenetik (Nr. 9) sowie Kinderheilkunde (Nr. 12). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO sollen die Universitäten ihre Leistungsnachweise soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO). Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind (§ 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO). Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern gelten damit als erbracht (§ 27 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO). |
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| Die Beklagte sieht in ihrer Studienordnung den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ vor (so übereinstimmend Abschnitt IV. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnungen vom 12.08.2010, Amtliche Bek. S. 530, und vom 06.05.2013, Amtliche Bek. S. 360, bzw. III. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnung vom 13.10.2003, Amtliche Bek. S. 265). |
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| Die in den § 27 Abs. 1 bis 4 ÄApprO genannten Leistungsnachweise sind zu benoten (§ 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO). Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 ÄApprO (Verwendung der Prüfungsnoten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5)) entsprechend (§ 27 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO). Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO gesondert ausgewiesen (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO). |
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| Dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweis zu ermitteln ist, bestanden beziehungsweise bestehen die folgenden Regelungen: |
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| Die Studienordnung 2003 besagt in Abschnitt III. § 3 Abs. 5: „Wenn ein Leistungsnachweis durch eine kombinierte schriftliche und mündlich-praktische Prüfung oder durch mehrere Teilprüfungen erfolgt, so ist die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind. Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Einzelnoten werden entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Dabei wird die Notenquersumme durch die Anzahl der Einzelnoten geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet: Sehr gut (1), bei einem Zahlenwert bis 1,5; Gut (2), bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5; Befriedigend (3), bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5; Ausreichend (4), bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung bestanden ist.“ Die in Bezug genommene Vorschrift des § 25 ÄApprO bezieht sich in seinem originären Anwendungsbereich ausschließlich auf den aus einem schriftlichen sowie einem mündlich-praktischen Teil bestehenden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und lautet: „Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5, "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.“ |
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| Die Studienordnung 2010 nennt in Abschnitt II. § 11 Abs. 2 die entsprechend § 13 Abs. 2 ÄApprO zu verwendenden Noten, macht jedoch keine Angaben zur Berechnungsmethode. |
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| Die Studienordnung 2013 trifft in Abschnitt II. § 10 Abs. 2 Buchst. b folgende Regelung: „Sofern sich ein Leistungsnachweis aus mehreren Prüfungen oder Teilprüfungen zusammensetzt, ist auf die Gewichtung der Noten für die Prüfungen oder Teilprüfungen für die Gesamtnote hinzuweisen. Die Gesamtnote wird gemäß der jeweiligen Gewichtung der Teilnoten errechnet und auf die erste Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Gesamtnote lautet: „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5, „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. Die Gesamtnote wird auf der Leistungsbescheinigung als ganze Note ausgewiesen.“ |
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| b) Ausgehend von diesen normativen Grundlagen ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Notengebung im Sinne von § 27 Abs. 5 ÄApprO ausschließlich der fächerübergreifende Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ (im Ganzen) ist, während dies für die einbezogenen Einzelfächer nicht gilt (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 458). Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis (lediglich) kenntlich zu machen,welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind, ohne dass Angaben zu den jeweiligen Einzelleistungen erforderlich sind. Soweit die Studienordnung der Beklagten darüber hinaus auch „Einzelnoten“ (Fassung 2003) bzw. „Teilnoten“ (Fassung 2013) und die Praxis der Beklagten Noten für einzelne Fachveranstaltungen sowie die fachbezogenen „Scheinnoten“ kennt, handelt es sich dabei im Hinblick auf die von der Approbationsordnung für Ärzte allein geforderte Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis lediglich um Berechnungselemente, denen auf Verordnungsebene keine eigenständige Funktion zukommt. |
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| Unter Berücksichtigung dessen ist die Vergabe ganzer Noten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5) gemäß dem Notenschema in § 13 Abs. 2 ÄApprO - anders als es bei der Beklagten praktiziert wird und sich auch in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart mit den Einzelnoten 1, 1 und 2 wiederfindet - unterhalb der Ebene des fächerübergreifenden Leistungsnachweises in der Approbationsordnung für Ärzte an sich nicht vorgesehen. Dementsprechend lässt sich für das Begehren des Klägers auch nichts daraus herleiten, dass ihm in dem Schreiben der Beklagten vom 31.01.2011 sowie in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung ausgehend von den (genaueren) Rechenergebnissen 1,3, 1,4 und 2 die „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 zugutegehalten wurden. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, die Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis aus dem arithmetischen Mittel (Quotient aus der Summe der Werte) der ausgewiesenen „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 herzuleiten und somit von dem Wert 1,33… auf die Note „sehr gut“ (1) zu schließen. |
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| c) Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei der streitigen Bewertung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises um eine solche handelt, bei der ein enger Zusammenhangs mit der Berufswahl besteht und die deshalb den besonderen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für solche Prüfungsentscheidungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss (vgl. allgemein zu berufsbezogenen Prüfungen BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85 und 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212; BVerwG, Urteil vom 13.10.1972 - VII C 17.71 -, BVerwGE 41, 34; zu einer Leistungsprüfung im Bereich Humanmedizin jüngst OVG LSA, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 M 7/15 -, juris, m.w.N.). Der Senat nimmt deshalb an, dass dem Beklagten kein „Konkretisierungsermessen“ hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975 - VII C 38.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002 - 4 B 791/01 -, SächsVBl. 2003, 193). Dafür spricht, dass die Note des Leistungsnachweises auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) und dies zumindest faktisch Einfluss auf den Berufszugang haben kann, auch wenn der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er sich gerade auf die einschlägigen Gebiete Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe oder Humangenetik spezialisieren wolle. |
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| d) Die Auslegung der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung(en) der Beklagten ergibt indes, dass dem Kläger auch unter Beachtung der Vorgaben für berufsbezogene Prüfungsbewertungen rechnerisch nur die Note „gut“ (2) zuerkannt werden kann. |
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| aa) Der Notenbildung ist die Studienordnung 2010 zugrunde zu legen. Die Gesamtnote für den streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis wurde mit dem Schreiben vom 31.01.2011 festgelegt, das dem Kläger (nach dem Abschluss seines Leistungsnachweises unter dem 05.02.2011) am 16.02.2011 bekanntgegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt galt die Studienordnung 2010, denn nach ihrer Regelung unter Abschnitt VI. § 1 trat sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Beklagten (die am 08.10.2010 erfolgte) in Kraft und galt ohne Übergangsregelung für alle Studierenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben waren. |
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| Der Kläger kann auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlichen beziehungsweise grundrechtlichen Vertrauensschutzes nicht beanspruchen, dass seine Note noch nach den unter Umständen günstigeren Regelungen der Studienordnung 2003 gebildet wird. Zum einen handelt es sich nicht um einen Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Vielmehr wurden von der Studienordnung 2010 beim Kläger lediglich teilweise Prüfungsvorgänge erfasst, die bereits begonnen, aber noch nicht beendet waren. Es handelt sich somit lediglich um eine unecht rückwirkende Norm (tatbestandliche Rückanknüpfung), die grundsätzlich zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2013 - 14 B 1461/12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 64 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 42 ff.). Zum anderen ist die Anwendung der neuen Studienordnung dem Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch ohne eine Übergangsregelung zumutbar (vgl. zur Grenze der Unzumutbarkeit: BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354; Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 43.78 -, DVBl. 1980, 597). Die hier relevante Änderung besteht lediglich in dem Wegfall der Regelung über den Rechenweg bei der Bildung der Gesamtnote eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises. Diese Änderung ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unwesentlich, denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sie Dispositionen des Klägers beeinflusst haben könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerfG, Beschluss vom 03.11.1981 - 1 BvR 632/80 u.a. -, BVerfGE 59, 1, 25; Senatsurteil vom 20.11.1978 - IX 586/78 -, juris). Auch wurde keine Rechtsposition des Klägers im Ganzen entwertet (siehe dazu wiederum Senatsurteil vom 20.11.1978, a.a.O.). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger in seinem Recht auf Chancengleichheit betroffen sein könnte. Das fehlende Bedürfnis für einen Schutz in das Vertrauen auf die Fortgeltung der alten Studienordnung wird zusätzlich daran deutlich, dass sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten deren Notenbildungspraxis zu keiner Zeit faktisch geändert hat, da unter der Geltung der Studienordnung 2003 der Verweis auf § 25 ÄApprO als Redaktionsversehen angesehen beziehungsweise er jedenfalls so behandelt worden ist. |
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| Schließlich bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Inkrafttretensregelung nach Abschnitt VI. § 1 der Studienordnung 2010 eine Stichtagsregelung impliziert, denn die Wahl des Stichtags ist sachorientiert und erfasst die Interessenlage der Betroffenen angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.). |
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| Für eine (rückwirkende) Anwendung der Studienordnung 2013 besteht kein Ansatzpunkt, so dass auf deren Inhalt nicht näher eingegangen werden muss. |
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| bb) Die Studienordnung 2010 der Beklagten enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises, zu der sie lediglich regelt, dass sie als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, im Einzelnen zu ermitteln ist. In der praktischen Handhabung der Beklagten lassen sich indes zwei grundlegende Teilschritte identifizieren. |
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| In einem ersten Schritt werden für die drei Einzelfächer Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik Noten vergeben, die als Grundlage für die weitere Berechnung dienen. Die auf dieser Ebene gewonnenen Zwischenergebnisse als solche werden vom Kläger nicht angegriffen und auch vom Senat nicht in Zweifel gezogen. Wollte der Kläger hiergegen nunmehr erstmals Einwände erheben, dürfte dies, nachdem er sich für sein Begehren nach einer Änderung der Gesamtbenotung stets auf diese Noten gestützt hat, nunmehr auch treuwidrig sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401). |
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| In einem zweiten Schritt wird mit dem arithmetischen Mittel der drei Zahlenwerte der Einzelnoten ein neuer, einheitlicher Zahlenwert als Ausgangspunkt für die Gesamtnote gewonnen. Dass im Zuge dessen die drei Einzelnoten gleich gewichtet werden, erscheint wiederum unbedenklich und wird ebenfalls vom Kläger nicht beanstandet. |
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| Zwischen den Beteiligten umstritten ist aber, wie genau der so zu gewinnende Zahlenwert zu bestimmen ist (Abbruch oder Rundung) beziehungsweise wie das zahlenmäßige Ergebnis in einen Notenwert (ganze Zahl von 1 bis 5) zu überführen ist. Auch insoweit besteht indes kein Regelungsvakuum, das Zweifel über den Rechenweg aufkommen ließe. |
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| Da es an einer (abweichenden) Normierung fehlt, kann die Studienordnung 2010 nur so ausgelegt werden, dass das arithmetische Mittel der Einzelnoten auf einen genauen Zahlenwert zu errechnen und dieser dann im Wege der kaufmännischen Rundung einer Note zuzuordnen ist. Hätte der Satzungsgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen. |
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| Zunächst bedarf es der Feststellung, dass „Zwischenrundungen“ nicht in Betracht kommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts, dass bei einem gestuften Rechenweg jedenfalls dann keine Zwischenrundungen zulässig sind, wenn solche nicht durch eine Rechtsnorm angeordnet sind. Denn die Einstellung des exakten Zahlenwertes in die Berechnung der Gesamtnote dient dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der materiellen Prüfungsgerechtigkeit. Sie führt zu einer die Prüfungsleistungen genauer erfassenden, differenzierteren und damit leistungsgerechteren Bewertung. Die Verwendung einer gerundeten Teilnote als Rechnungsgröße hätte dagegen eine pauschalierende, die Leistungsunterschiede einebnende und damit das Ergebnis mehr oder weniger verfälschende Wirkung. Sie würde zu einer nicht sachgerechten Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes führen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 14.10.1992 - 7 B 91.3368 -, NVwZ-RR 1993, 363; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 578; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 619). |
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| Soweit es um die Genauigkeit des Rechenergebnisses geht, kommt der Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung mit anschließender Rundung) ebenfalls nur in Betracht, wenn dafür eine besondere normative Grundlage - etwa die Aussage, dass beim Ergebnis bestimmte Dezimalstellen nicht mehr zu berücksichtigen seien - gegeben ist. Daran fehlt es hier, so dass im Übrigen gar nicht bestimmt werden könnte, an welcher Stelle der Rechenvorgang abzubrechen wäre. Allein die Angabe, dass die Note als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, kann jedenfalls nicht bedeuten, dass jede Nachkommastelle ausgeblendet werden müsste (womit auch ein Zahlenwert von 1,99… zu der Note „sehr gut“ (1) führen würde). |
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| Unter diesen Voraussetzungen können nach dem Willen des Satzungsgebers nur die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris). Zur Überführung eines Rechenergebnisses in eine ganze Zahl kommt insoweit die sogenannte kaufmännische Rundung zum Tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015, a.a.O.; zur Sachgemäßheit der Rundung zur nächsten Notenstufe bereits Senatsbeschluss vom 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -, VBlBW 2011, 30; vgl. zum Runden auch die DIN 1333 „Zahlenangaben“). Dies gilt bei der Ermittlung von Prüfungsergebnissen auch gerade deshalb, weil hier der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten ist (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20.08.1969 - I B 108.68 -, JR 1970, 235, wonach bis zur rechnerisch ermittelten Gesamtnote von 4,49 mit „ausreichend“ zu bewerten ist). Die Ablehnung einer Rundung mit dem Argument, dass das schlichte Belassen des genauen Ergebnisses die nächstliegende Methode sei (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.1997 - 9 S 386/97 -; VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 21.09.1992 - III/I E 1955/90 -, juris), kann nur auf Konstellationen bezogen werden, in denen das Belassen des Rechenergebnisses auch ohne einen Abbruch des Rechenvorgangs überhaupt möglich ist. Das ist hier nicht der Fall, da die Studienordnung die Angabe der Note als ganze Zahl vorschreibt. |
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| Dabei kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob - mangels spezieller Regelung in der Studienordnung 2010 - unmittelbar eine Rundung auf die in der Notenskala (Abschnitt II. § 11 Abs. 2 der Studienordnung 2010) vorgesehenen ganzen Zahlen vorzunehmen ist (womit auch der Zahlenwert 1,50 bereits die Note „gut“ (2) ergäbe) oder ob - in Anlehnung an § 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO - kaufmännisch auf 1,5 abzurundende höhere Zahlenwerte (d.h. solche bis 1,54, nicht aber solche ab 1,55) noch die Note „sehr gut“ (1) ergeben. Unabhängig davon erreicht der Kläger, da er bei den drei gleich zu gewichtenden „Einzelnoten“ von 1,3, 1,4 und 2,0 auf einen Zahlenwert für die Gesamtnote (arithmetisches Mittel) von 1,566… kommt (bzw. bei einer exakteren Berechnung, die statt der Einzelnote 1,3 eine solche von 1,33… ansetzen müsste, auf einen noch schlechteren Wert), die Note „gut“ (2). Eine Kombination der Übertragung des Rechtsgedankens von § 33 Abs. 1 ÄApprO, § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO, wonach der Zahlenwert 1,5 die Note „sehr gut“ (1) rechtfertigt, mit einem Abbruch des Rechenwegs hinter der ersten Dezimalstelle allein wegen der Erwähnung von nur bis zur ersten Dezimalstelle benannten Zahlenwerten in den genannten Vorschriften, womit dem Kläger zur Note „sehr gut“ (1) verhelfen würde, hält der Senat nicht für begründbar (vgl. hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994 - 6 UE 2944/93 -, ESVGH 44, 281). |
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| Ausgehend von der Studienordnung 2010 deutet nichts auf eine andere Berechnungsart hin. Weshalb man angesichts der fehlenden Normierung eines speziellen Rechenweges gerade auf die Berechnungsart des § 25 ÄApprO zurückgreifen sollte, obwohl diese ausschließlich auf die Notenbildungaus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten (vgl. § 13 Abs. 2 ÄApprO) beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugeschnitten ist (ebenso § 31 ÄApprO a.F. für den nach § 13 Abs. 1 ÄApprO a.F. noch aus zwei Teilen bestehenden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung), erschließt sich nicht. Vielmehr läge bei dem Versuch eines „Lückenschlusses“ durch Rückgriff auf andernorts geregelte Rechenwege ein solcher auf diejenigen Bestimmungen sehr viel näher, die in der Approbationsordnung für Ärzte für die Bildung einer Gesamtnote aus drei Zahlenwerten vorgesehen sind (§ 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO). Danach käme man hier ebenfalls auf die Note „gut“ (2). |
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| Erst recht kommt eine Analogie zu den Notenbildungsvorgaben der Studienordnung 2003 beziehungsweise auf die darin enthaltenen Rechtsgedanken nicht in Betracht, nachdem der Satzungsgeber diese Modalitäten gerade aufgegeben und nicht mehr in die Studienordnung 2010 übernommen hat. Dies gilt umso mehr, als der Satzungsgeber gute Gründe für die Aufgabe der Bezugnahme auf § 25 ÄApprO hatte, da der in der letzteren Norm verfolgte Rechenweg - wie soeben dargestellt - im Verordnungsrecht allein für die Notenbildung aus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten vorgesehen ist. |
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| Dem so gefundenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass bei fehlender ausdrücklicher Normierung des Rechenwegs zur Ermittlung eines Prüfungsergebnisses bei berufszugangsbezogenen Prüfungen stets von der dem Prüfling günstigsten Berechnungsweise ausgegangen werden müsste. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht, denn er ist weder einfachrechtlich für den im Streit stehenden Leistungsnachweis normiert noch ist er aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hat eine Prüfungsnote berufsbezogene Bedeutung, so folgt daraus, dass jede Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen und deshalb durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes normativ angeordnet sein muss (BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.). Dies bedeutet aber auch im Bereich berufsbezogener Prüfungen nicht, dass für jeden Rechenschritt selbst die mathematischen Grundregeln auf Normebene wiedergegeben werden müssen. Unter Anwendung dieser Regeln sieht der Senat den nach der Studienordnung 2010 zu wählenden Weg der Notenbildung indes als eindeutig an, so dass unterhalb der Normebene keine „Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann“, verbleibt. |
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| Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zwar entschieden, dass es sich bei einer berufszugangsbezogenen Prüfung verbietet, es allein der Verwaltungspraxis zu überlassen, ob eine Note durch Rundung oder durch Abbruch des Rechenvorgangs nach einer bestimmten Dezimalstelle ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.; siehe auch Beschluss vom 20.11.1979 - 7 B 236.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2009 - 3 A 550.07 -, juris; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 620; etwas unklar Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 577 f.). Räumt eine Norm gleichwohl der Verwaltung ein derartiges „Konkretisierungsermessen“ ein, lässt sie sich verfassungskonform nur so auslegen, dass die dem Prüfling günstigere Berechnungsweise zu wählen ist. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da die Studienordnung 2010 der Beklagten gerade keinen Spielraum zur Wahl einer Berechnungsmethode einräumt, sondern mangels abweichender Normierung die mathematischen Grundregeln und damit die kaufmännische Rundung zur Anwendung kommen lässt (siehe oben). |
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| cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an dem Ergebnis womöglich selbst dann nichts ändern würde, wenn man von der Rechtslage gemäß der Studienordnung 2003 ausginge. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie anordnet, die Einzelnoten würden „entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst“. Weiter heißt es unter anderem (wie dies auch in § 25 ÄApprO selbst geregelt ist) die Note werde (nur) bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet, wobei die Note bei einem Zahlenwert bis 1,5 „sehr gut“ (1) lauten soll. Zu dem Weg, wie die Gesamtnote bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet werden soll, enthält die Studienordnung 2003 keine näheren Aussagen. Zwar legt es der Wortlaut, die Gesamtnote werde „bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet“, nahe, dass es zu einem Abbruch der Berechnung mit der ersten Stelle hinter dem Komma (schlichtes Abschneiden aller weiteren Nachkommastellen) kommen solle. Dies würde bedeuten, dass für den Kläger ohne Rücksicht auf die folgenden Nachkommastellen ein Wert von 1,5 zu berechnen wäre, was in der Note „sehr gut“ (1) resultieren würde. Diese Lesart ist indes nicht die einzig mögliche, zumal die Wortwahl „errechnen“ (ähnlich „ausrechnen“) statt bloß „berechnen“ auch als Hinweis verstanden werden kann, den Rechengang nicht einfach nach der ersten Nachkommastelle abzubrechen, sondern das Ergebnis unter rechnerischer Einbeziehung auch der weiteren Nachkommastellen zu finden, sich aber in der Darstellung auf eine Nachkommastelle zu beschränken. Dies gilt umso mehr, als für das gegenteilige Ergebnis eine besonders deutliche Formulierung wegen der Abweichung von der allgemein üblichen Rundungspraxis einleuchtend wäre, etwa dahingehend, die folgenden Nachkommastellen seien „unberücksichtigt zu lassen“. Daran anknüpfend ließe sich vertreten, mangels abweichender Normierung wiederum die mathematischen Grundregeln in der Weise anzuwenden, dass bei einem Rechenwert von 1,566… (siehe oben) auf 1,6 aufzurunden ist (großzügiger hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994, a.a.O.). Dies würde beim Kläger zur Note „gut“ (2) führen. |
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| Beschluss vom 8. Juni 2015 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). |
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