Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juni 2015 - 9 S 2297/14

published on 08/06/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juni 2015 - 9 S 2297/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2014 - 8 K 1766/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Studierender der Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben war, wendet sich gegen die Benotung eines sogenannten fächerübergreifenden Leistungsnachweises.
Im Zeitraum vom 14.04.2008 bis 05.02.2011 erbrachte er folgende, im Studenteninformationssystem der Fakultät erfasste Leistungen:
Leistungsnachweis
Gewichtung
Note   
Scheinnote
Schein: Kinderheilkunde
OSCE 1 Kinderheilkunde
33,3 %
2       
1,3
Praktikum Kinderheilkunde
33,4 %
1       
Theorie Kinderheilkunde
33,3 %
1       
Schein: Frauenheilkunde, Geburtshilfe
Theorie Gynäkologie
40 %   
2       
1,4
Praktikum Gynäkologie
60 %   
1       
Schein: Humangenetik
Vorlesung 1
50 %   
2       
2
Vorlesung 2 und Seminar
50 %   
2       
Die angegebenen „Scheinnoten“ wurden anschließend der Berechnung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises „Kinderheilkunde, Frauenheilkunde/Geburtshilfe und Humangenetik“ zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 31.01.2011, das dem Kläger am 16.02.2011 übergeben wurde, übermittelte die Beklagte dem Kläger seine „Übersicht über Studienleistungen gemäß § 27 ÄAppO“. Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung war diese nicht versehen. Soweit es den hier streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis betrifft, ist darin ausgewiesen:
Scheinbezeichnung
Zeitraum
Leistungserbringung
Bearbeitungsstand
Kinderheilkunde, Frauenheilkunde /
Geburtshilfe und Humangenetik
Kinderheilkunde sehr gut (1)
Frauenheilkunde/Geburtshilfe sehr gut (1)
Humangenetik gut (2)
14.04.08
- 05.02.11
gut (2)
Hiergegen legte der Kläger am 07.02.2012 bei der Beklagten schriftlich Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht ersichtlich, wie aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelnoten (1, 1 und 2) von 1,3 die Gesamtnote 2 entstehen könne. Die Gesamtnote sei rechtswidrig berechnet worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.04.2012 zurück. Zur Begründung gab sie an, die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin und die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) enthielten zwar keine Regelung zur Ermittlung der Gesamtnote eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises, allerdings sei dies auch nicht erforderlich. Die von ihr gewählte Methode, bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen und dann zu runden, sei gängige Praxis. Es bestehe ein Entscheidungsspielraum, da es sich nicht um eine berufsbezogene Abschlussnote handele.
In dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.05.2012 ist in der Tabelle zu den Leistungsnachweisen, soweit es den streitigen Bereich betrifft, ausgeführt:
10 
Fächerübergreifende
Leistungsnachweise
…       
…       
Kinderheilkunde,
Gynäkologie/Geburtshilfe,
Humangenetik
gut (2)
Frauenheilkunde,
Geburtshilfe
sehr gut (1)
Humangenetik
gut (2)
Kinderheilkunde
sehr gut (1)
…       
…       
11 
Am 16.05.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seinen fächerübergreifenden Leistungsnachweis in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie/Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) zu bewerten.
12 
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2013 abgewiesen und die Berufung zugelassen.
13 
Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere fehle ihr nicht dadurch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, dass der Kläger nicht das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung angegriffen habe. Deren Bestandteil sei zwar gemäß § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO auch eine gesonderte Aufstellung der Leistungsnachweise für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung. Allerdings komme dieser Aufstellung keine eigenständige Regelungsqualität zu. Die dort aufgeführten Leistungsnachweise seien nicht unmittelbare Voraussetzung für das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder der Ärztlichen Prüfung insgesamt. Sie seien lediglich Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Auch dort komme ihnen Verwaltungsaktsqualität im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG nur insoweit zu, als mit ihnen das für die Zulassung erforderliche Bestehen der Prüfung zum Ausdruck komme. Die Darstellung im Anhang zum Zeugnis über die Ärztliche Prüfung sei lediglich eine Bestätigung der bereits zuvor festgestellten Benotungen, der kein eigener Regelungscharakter zukomme. Der Kläger habe ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage wegen der Bedeutung der streitigen Benotung für die Wahl seiner Facharztausbildung.
14 
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf die Berechnung der Note bis zur ersten Dezimalstelle mit anschließendem Abbruch ohne Rundung folge nicht aus § 25 ÄApprO. Die Vorschrift sei hier schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar. Die systematische Stellung der Vorschrift bestätige, dass sie nur auf die Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anwendbar sei. Auch § 31 ÄApprO (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) führe zu keinem anderem Ergebnis. Die Vorschrift befinde sich zwar in dem Verordnungsteil über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Nach Wortlaut und Systematik betreffe die Norm aber nicht die Benotung von Leistungsnachweisen, die nur der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dienten.
15 
§ 25 ÄApprO sei auch nicht entsprechend anwendbar. Die analoge Anwendung einer Norm sei nur dann möglich, wenn eine planwidrige Regelungs-lücke bestehe und im normalen Anwendungsfall der Vorschrift eine vergleichbare Interessenlage bestehe. Es sei aber bereits fraglich, ob die Anwendung der Vorschrift das vom Kläger begehrte Ergebnis nach sich zöge. Die Anwendung der Vorschrift hätte für den Kläger nur dann ein günstigeres Ergebnis zur Folge, wenn ihre Auslegung ergäbe, dass nach der „Errechnung“ im Sinne des § 25 Satz 3 ÄApprO nach der ersten Nachkommastelle alle weiteren Dezimalstellen gestrichen würden, also keine Rundung vorzunehmen sei. Folgte man dieser Auffassung des Klägers, wäre sein fächer-übergreifender Leistungsnachweis mit „sehr gut“ zu bewerten, da § 25 Satz 4 ÄApprO festlege, dass bei einem Zahlenwert bis 1,5 die Note „sehr gut“ laute. Der Kläger berufe sich für diese Auslegung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur hessischen Juristischen Ausbildungsordnung 1970. In dem Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht selbst die entsprechende Vorschrift der dort streitigen Juristischen Ausbildungsordnung, nach der die Abschlussnote „bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird“, dahin ausgelegt, dass sie offen lasse, wie im Falle des Auftretens weiterer Dezimalstellen zu verfahren sei. Das Gericht habe sich vielmehr an die Auslegung des hessischen Landesrechts durch das Berufungsgericht gebunden gesehen, weise aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Auslegung, nach der das „Errechnen“ im Sinne der Vorschrift eine Rundung mit beinhalte, nicht zu beanstanden gewesen wäre. Wenn dem entgegengehalten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht die dort unter Berufung auf einen Konkretisierungsspielraum der Verwaltung gewählte Auf- und Abrundung gleichwohl verworfen habe, so sei dies nur unter der weiteren Prämisse geschehen, dass es sich bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung um eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Berufszulassungsprüfung gehandelt habe, bei der kein solcher Spielraum bestehe.
16 
Eine Berufszulassungsprüfung sei im vorliegenden Fall in den Leistungsnachweisen nach § 27 ÄApprO jedoch nicht zu erkennen, so dass selbst nach der angeführten Rechtsprechung die Beklagte in Ausfüllung ihres Konkretisierungsspielraums eine Auf- oder Abrundung vornehmen könnte. Der Beklagten stehe bei der Wahl der für die Berechnung von Prüfungsgesamtnoten fächerübergreifender Leistungsnachweise einschlägigen Methode innerhalb höherrangigen Rechts ein solcher Entscheidungsspielraum zu. Er werde im vorliegenden Fall nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in der Weise eingeschränkt, dass ein Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Methode zur Ermittlung der Note eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises bestünde. Die Berufsfreiheit werde durch die Praxis der Beklagten, die Noten für diese Art der Prüfung bis zur zweiten Stelle nach dem Komma zu berechnen und sodann zu runden, nicht erheblich berührt. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schütze die Freiheit der Berufswahl, Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass nicht wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich behandelt würden. Nach der Rechtsprechung greife eine Berechnungsregelung dann in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein, wenn ihre Anwendung zu einer Verschlechterung der Abschlussnote führe, die ihrerseits in engem Zusammenhang zum Zugang zu einem bestimmten Beruf stehe. Dies sei zwar bei der Ärztlichen Prüfung ohne Weiteres gegeben, auch bei den beiden Abschnitten der Prüfung, deren Ergebnisse die Grundlage für das Gesamtergebnis darstellten. Es fehle jedoch am Charakter eines berufsqualifizierenden Abschlusses und damit an der Grundrechtsrelevanz mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern das Bestehen einer Prüfung mit einer bestimmten Prüfungsnote lediglich Voraussetzung für die Zulassung zu einem Berufsabschluss sei. So verhalte es sich hier, denn der streitige fächerübergreifende Leistungsnachweis sei lediglich Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO).
17 
Dem Kläger sei zuzugeben, dass dem Anhang zum Zeugnis mit der Übersicht über die Leistungsnachweise bei der Bewerbung für eine Stelle mit Möglichkeit der Facharztausbildung Bedeutung zukommen könne. Nicht zuletzt aus diesem Grunde sehe § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO die gesonderte Ausweisung auf dem Zeugnis zur Ärztlichen Prüfung vor. Den Bedürfnissen des Klägers werde dabei allerdings in der Weise Rechnung getragen, dass die Einzelnoten der für einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis maßgeblichen einzelnen Leistungsnachweise - hier übrigens zum Vorteil des Klägers abgerundet - ebenfalls ausgewiesen worden seien, so dass die Rundungsungenauigkeit der Gesamtnote auch erkennbar werde.
18 
Überdies lägen die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht vor. Zwar bestehe insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Die Approbationsordnung bestimme lediglich die Bildung der Gesamtnoten des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sowie der Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung. Auch die Studienordnung der Beklagten enthalte zur Bildung der Gesamtnote bei fächerübergreifenden Leistungsnachweisen keine Regelung. Für eine entsprechende Anwendung des § 25 ÄApprO fehle es jedoch an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage im nicht geregelten und geregelten Normanwendungsfall. Im Anwendungsfall dieser Vorschrift würden die als ganze Zahlen vergebenen Noten (§ 13 Abs. 2 ÄApprO) zweier gleich gewichteter Prüfungen zu einer Gesamtnote berechnet. Es könne daher bei gleicher Gewichtung nicht zu einem Rechenergebnis mit mehr als einer Nachkommastelle kommen, die keine Null sei, da immer nur ganze Zahlen durch zwei dividiert würden. Dies sei im Fall der fächerübergreifenden Leistungsnachweise anders. Für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt seien gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO Leistungsnachweise in den in Sätzen 4 und 5 bestimmten Fächern und Querschnittsbereichen erforderlich. Die einzelnen Leistungsnachweise seien zu benoten, wobei § 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO auf § 13 Abs. 2 ÄApprO verweise. Die Noten der Leistungsnachweise würden gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO auf einem Zeugnis gesondert ausgewiesen. Die Universitäten sollten über die einzelnen Leistungsnachweise hinaus gemäß § 27 Abs. 3 ÄApprO „fächerübergreifende Leistungsnachweise“ festlegen und dabei mindestens drei Leistungsnachweise in einem fächerübergreifenden Leistungsnachweis zusammenfassen. Zu den erforderlichen Leistungsnachweisen gehörten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO auch die Fächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Nr. 7), Humangenetik (Nr. 9) und Kinderheilkunde (Nr. 10), die nach der Studienordnung der Beklagten in einem fächerübergreifenden Leistungsnachweis zusammengefasst seien (IV., § 1 Abs. 3, 3. Spiegelstrich der Studienordnung 2010). Innerhalb der einzelnen Fächer errechne sich die für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis zugrunde zu legende Note („Schein“) teilweise aus mehreren Einzelprüfungen, die innerhalb eines Fachs auch unterschiedlich gewichtet sein könnten. Die Leistungsnachweise und die fächerübergreifenden Leistungsnachweise würden daher zumeist ihrerseits eine Note mit mehreren Nachkommastellen aufweisen.
19 
Die Beklagte stelle diese Noten nur mit einer Nachkommastelle als Ergebnis einer Rundung dar, was ebenfalls zu problematischen Ungenauigkeiten führe. Eine derartige Verfahrensweise sei ihr nach der Rechtsprechung nur deshalb gestattet, weil hier mangels Relevanz für den Berufsabschluss ein Entscheidungsspielraum bei der Berechnungsmethode bestehe. Das Verwaltungsgericht habe nicht darüber zu entscheiden, ob diese auch zweckmäßig sei. Vom Kläger werde diesbezüglich ein Fehler auch nicht vorgetragen. Eine exaktere Berechnung der für den Leistungsnachweis maßgeblichen „Scheinnoten“ bis auf zwei Dezimalstellen würde ihm auch nicht zugutekommen: So sei der vom Kläger im Fach Kinderheilkunde erworbene Schein in seiner Note von 1,333333... auf 1,3 abgerundet worden, was an der Notenstufe nichts ändere. Auf der dem Abschlusszeugnis beigefügten Übersicht erscheine dieser Schein sogar mit „sehr gut (1)“, wie auch der Schein Frauenheilkunde/Geburtshilfe (Note hier genau berechnet 1,4) als „sehr gut (1)“ ausgewiesen werde.
20 
Aus denselben Gründen sei auch ein Rückgriff auf die Studienordnung der Beklagten von 2003, die in Abschnitt III. § 3 Abs. 5 Satz 5 als Benotungsgrundsatz die Errechnung der Gesamtnoten bis auf die erste Stelle hinter dem Komma vorgesehen habe, ausgeschlossen.
21 
Auch eine entsprechende Anwendung des § 25 ÄApprO über einen Analogieschluss zu § 31 ÄApprO (a.F.) verbiete sich danach. Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG folge ebenfalls kein Anspruch auf eine bestimmte Berechnungsmethode, da Art. 12 Abs. 1 GG durch die Leistungsnachweise nur unerheblich berührt werde.
22 
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Heranziehung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berechnung von Prüfungsgesamtnoten mit Relevanz für Berufsabschlüsse hier nicht zur Anwendung des vom Kläger favorisierten Maßstabes aus § 25 ÄApprO führen könnte. Auch dieses Verfahren, bei dem die Berechnung der Note an einer bestimmten Stelle abgebrochen werde und ein Wert ohne Rundung als Note bestehen bleibe, wäre dann im Lichte der vom Kläger angeführten Rechtsprechung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar.
23 
Es sei schon fraglich, ob eine Errechnung bei einer Dezimalstelle „abgebrochen“ werden könne oder darin dann nicht begriffsnotwendig eine Rundung enthalten sein müsse. Ohne irgendeine Form der Rundung könnte die Berechnung stets nur exakte Werte hervorbringen, die gegebenenfalls bis zu der Nachkommastelle dargestellt werden müssten, ab der nur noch Nullen folgten - was im Falle periodischer Dezimalzahlen gar nicht möglich sei.
24 
Unabhängig davon müsste unter Anwendung strengerer Maßstäbe zumindest bis zur Darstellung einer die Prüfung insgesamt abschließenden Gesamtnote mit exakten Werten gerechnet werden. Es sei nämlich zu verhindern, dass es zur Einebnung von Leistungsunterschieden durch eine verkürzte Darstellung von Prüfungsergebnissen komme. Dies hätte für den streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis zur Konsequenz, dass auch die Teilleistungen („Scheine“ und die dazugehörigen Prüfungsleistungen), aus denen sich der fächerübergreifende Leistungsnachweis zusammensetze, genau berechnet werden müssten: Der Schein „Kinderheilkunde“, der mit 33,4 % in die Berechnung der Note des streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweises eingehe, setze sich aus den folgenden Studienleistungen des Klägers zusammen: OSCE 1 Kinderheilkunde (Gewichtung 33,3 %, mit der Note 2 benotet), Praktikum Kinderheilkunde (Gewichtung 33,4 %, mit der Note 1 benotet) und Theorie Kinderheilkunde (Gewichtung 33,3 %, mit der Note 1 benotet). Diese Studienleistungen ergäben die Summe 4, die sodann für die Ermittlung der „Scheinnote“ durch 3 zu dividieren sei, so dass sich als Quotient die periodische Zahl 1,3333333... ergebe: (2+1+1)/3 = 1,3333333... Eine weitere für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis relevante Scheinleistung des Klägers liege im Fach „Gynäkologie“ (Theorie der Gynäkologie, Gewichtung 40 %, Studienleistung des Klägers Note 2, und Praktikum Gynäkologie, Gewichtung 60 %, Studienleistung des Klägers Note 1), woraus sich der Quotient 1,4 ergebe. [(2*4)+(1*6)/10] = 1,4. Schließlich habe der Kläger für den Schein „Humangenetik“ (Vorlesung 1, Gewichtung 50 %, Studienleistung des Klägers Note 2, und Vorlesung 2 mit Seminar, Gewichtung 50 %, Studienleistung des Klägers Note 2), woraus sich der Quotient 2 ergebe: (2+2)/2 = 2. Aus der Summe der drei Quotienten setze sich die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises mit gleicher Gewichtung der drei Teilleistungen zusammen: (1,333333...+1,4+2)/3 = 1,5777777...
25 
Damit erweise sich der Ausweis der Einzelnoten auf dem Zeugnis der Beklagten über Studienleistungen nach § 27 ÄApprO für den Kläger teilweise auch als vorteilhaft, da die Teilleistungen in den Scheinen Kinderheilkunde und Gynäkologie von den Dezimalzahlen jeweils auf 1 abgerundet worden seien. Auf der Basis des vom Kläger nicht in Frage gestellten Notensystems ganzer Zahlen von eins bis fünf habe die geforderte Berechnungsweise in letzter Konsequenz dazu geführt, dass der Kläger mit seiner Leistung von 1,577777..., für die er die Note „sehr gut“ (1) beanspruche, dieselbe Note erhielte wie Prüflinge mit der Note 1,00. Das Berechnungsverfahren würde also ungerechtere Ergebnisse hervorbringen und wäre deshalb im Lichte des Gleichheitssatzes weitaus problematischer.
26 
Der Kläger hat die Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass in der Studienordnung der Beklagten eine planwidrige Regelungslücke bestehe, was grundsätzlich die Möglichkeit der Lückenfüllung durch einen Analogieschluss ermögliche. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die Regelungslücke mit einem Rückgriff auf die Studienordnung der Beklagten aus dem Jahre 2003 geschlossen werden, die in Abschnitt III. § 3 Abs. 5 Satz 5 als Benotungsgrundsatz die Errechnung der Gesamtnoten bis auf die erste Stelle hinter dem Komma vorsehe. An dieser Art der Benotung habe sich mit dem Erlass der Studienordnung aus dem Jahre 2010 nichts geändert, weil sich dem Schweigen letzterer Studienordnung entnehmen lasse, dass kein Wille zu einer abweichenden Normierung bestanden habe. Unterlasse man die Analogie, ignoriere man daher den Willen des Normgebers. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Zweckmäßigkeit einer getroffenen Regelung zu überprüfen. Der Wortlaut der Regelung aus dem Jahr 2003 sei eindeutig, weshalb auch sonst kein Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen sei. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass die Beklagte die Studienordnung unter dem 06.05.2013 novelliert habe und nunmehr in Abschnitt II § 10 Abs. 2 Buchst. b eine Regelung zur kaufmännischen Rundung getroffen habe.
27 
Es erscheine auch verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein „nicht geregelter Bereich geschaffen“ werde, obwohl es um die Zulassung zu einem bestimmten Beruf gehe. Die Grundrechtsrelevanz folge im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass die im Streit stehende Note nach § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO in das Abschlusszeugnis gesondert aufzunehmen sei. Ein potenzieller Arbeitgeber würde sich - auch angesichts der Intransparenz des Zustandekommens der Gesamtnote des fächerübergreifenden Leistungsnachweises - bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zweier Bewerber für denjenigen entscheiden, der die bessere Gesamtnote des fächerübergreifenden Leistungsnachweises vorzuweisen habe. Die Berufsfreiheit werde nicht nur unerheblich berührt, denn dafür, ob der Berufszugang erleichtert oder erschwert werde, sei nicht allein die Abschlussnote entscheidend. Deshalb könne der Beklagten auch kein ungeregelter Entscheidungsspielraum über die Art der Notenberechnung zukommen.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2014 - 8 K 1766/12 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seinen fächerübergreifenden Leistungsnachweis nach Anlage 12 zu § 2 Abs. 8 Satz 4, § 13 Abs. 4, § 27 Abs. 5 Satz 3, §§ 32, 33 Abs. 2, § 41 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 ÄApprO in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie/Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) zu bewerten.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Sie verteidigt vertiefend das angefochtene Urteil. Insbesondere führt sie aus, die Handhabung der Notenbildung sei bei ihr seit Inkrafttreten der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte 2002 stets gleich gewesen. In der Studienordnung 2010 sei die Berechnungsweise für fächerübergreifende Leistungsnachweise gemäß § 27 Abs. 3 ÄApprO zwar nicht ausdrücklich geregelt gewesen. Durch ihre ständige Verwaltungspraxis sei jedoch die Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes gewährleistet gewesen. Abschnitt III. § 3 Abs. 5 der Studienordnung 2003 sei nicht analog heranzuziehen. Bei dieser Fassung der Vorschrift handele es sich um ein Redaktionsversehen. Bei dem damaligen Verweis auf § 25 ÄApprO und der wortgleichen Übernahme von Teilen dieser Vorschrift sei ihr entgangen, dass die Regelung in § 25 ÄApprO Sachverhalte voraussetze, bei denen eine Summe von (nur) zwei ganzen Zahlen durch zwei zu teilen sei. Zur Füllung der Regelungslücke unter der Geltung der Studienordnung 2010 sei eine Vorschrift analog heranzuziehen, die einen im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt regele. Das sei § 33 Abs. 1 ÄApprO, weil auch dort eine Gesamtnote aus drei Einzelnoten zu errechnen sei. Die streitige Gesamtnote sei für die Berufszulassung nicht von Bedeutung, da stets bereits jeder einzelne Leistungsnachweis, der in diese einfließe, bestanden sein müsse. Damit habe die Bildung der Gesamtnote keinen Einfluss auf das Bestehen einer für den Zugang zum Arztberuf erforderlichen Prüfung.
33 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
35 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.). Sie ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) (2.).
36 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn bei der Benotung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die Bewertung der Prüfungsleistung hat im vorliegenden Fall Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr kommt - wegen der Ausweisung der Noten der Leistungsnachweise auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) auch noch über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung hinaus - eine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 - 6 C 8.11 -, NJW 2012, 2901, 2902; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 817). Die Benotung bringt gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass eine bestimmte Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfüllt wurde, sondern trifft auch eine darüber hinausgehende Aussage zur Qualität der Prüfungsleistung. Andernfalls bedürfte es einer ins Einzelne gehenden Notenabstufung, die noch im Zeugnis über die Ärztliche Prüfung wiederzugeben ist, nicht. Der Ausweis im Zeugnis soll die Wertigkeit der Leistungsnachweise anheben und das Leistungsprofil des Studierenden transparent machen (vgl. Haage, MedR 2002, 456, 458).
37 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass auf dem vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie - ausgestellten Zeugnis über die Ärztliche Prüfung vom 15.05.2012 die vom Kläger beanstandete Note nochmals ausgewiesen ist und der Kläger dieses Zeugnis nicht angegriffen hat. Nach § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO werden die Noten der Leistungsnachweise auf dem gemäß dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO zu erstellenden Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen. Die Aufstellung der Leistungsnachweise in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung erfolgt jedoch nur nachrichtlich, entfaltet also keine eigenständige Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG und erwächst demzufolge insbesondere nicht in Bestandskraft. Dies kommt bereits im Wortlaut von § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO („auf dem Zeugnis … gesondert ausgewiesen“) zum Ausdruck.
38 
Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Klageerfolg eine entsprechende Änderung des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung beim Regierungspräsidium entsprechend dem stattgebenden Urteilstenor erwirken würde. Ein Rechtsschutzinteresse kann ihm daher nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2014 - 10 B 6.12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 847).
39 
2. Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik (§ 113 Abs. 5 VwGO).
40 
Die Beklagte hat den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ beim Kläger - ausgehend von den nicht angegriffenen und auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegenden Einzelleistungen in den zugrunde liegenden Fächern - zutreffend mit der Note „gut“ (2) bewertet.
41 
a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO wird zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ÄApprO zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO unter anderem die Fächer Frauenheilkunde, Geburtshilfe (Nr. 7), Humangenetik (Nr. 9) sowie Kinderheilkunde (Nr. 12). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO sollen die Universitäten ihre Leistungsnachweise soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO). Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind (§ 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO). Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern gelten damit als erbracht (§ 27 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO).
42 
Die Beklagte sieht in ihrer Studienordnung den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ vor (so übereinstimmend Abschnitt IV. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnungen vom 12.08.2010, Amtliche Bek. S. 530, und vom 06.05.2013, Amtliche Bek. S. 360, bzw. III. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnung vom 13.10.2003, Amtliche Bek. S. 265).
43 
Die in den § 27 Abs. 1 bis 4 ÄApprO genannten Leistungsnachweise sind zu benoten (§ 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO). Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 ÄApprO (Verwendung der Prüfungsnoten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5)) entsprechend (§ 27 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO). Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO gesondert ausgewiesen (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO).
44 
Dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweis zu ermitteln ist, bestanden beziehungsweise bestehen die folgenden Regelungen:
45 
Die Studienordnung 2003 besagt in Abschnitt III. § 3 Abs. 5: „Wenn ein Leistungsnachweis durch eine kombinierte schriftliche und mündlich-praktische Prüfung oder durch mehrere Teilprüfungen erfolgt, so ist die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind. Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Einzelnoten werden entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Dabei wird die Notenquersumme durch die Anzahl der Einzelnoten geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet: Sehr gut (1), bei einem Zahlenwert bis 1,5; Gut (2), bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5; Befriedigend (3), bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5; Ausreichend (4), bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung bestanden ist.“ Die in Bezug genommene Vorschrift des § 25 ÄApprO bezieht sich in seinem originären Anwendungsbereich ausschließlich auf den aus einem schriftlichen sowie einem mündlich-praktischen Teil bestehenden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und lautet: „Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5, "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.“
46 
Die Studienordnung 2010 nennt in Abschnitt II. § 11 Abs. 2 die entsprechend § 13 Abs. 2 ÄApprO zu verwendenden Noten, macht jedoch keine Angaben zur Berechnungsmethode.
47 
Die Studienordnung 2013 trifft in Abschnitt II. § 10 Abs. 2 Buchst. b folgende Regelung: „Sofern sich ein Leistungsnachweis aus mehreren Prüfungen oder Teilprüfungen zusammensetzt, ist auf die Gewichtung der Noten für die Prüfungen oder Teilprüfungen für die Gesamtnote hinzuweisen. Die Gesamtnote wird gemäß der jeweiligen Gewichtung der Teilnoten errechnet und auf die erste Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Gesamtnote lautet: „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5, „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. Die Gesamtnote wird auf der Leistungsbescheinigung als ganze Note ausgewiesen.“
48 
b) Ausgehend von diesen normativen Grundlagen ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Notengebung im Sinne von § 27 Abs. 5 ÄApprO ausschließlich der fächerübergreifende Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ (im Ganzen) ist, während dies für die einbezogenen Einzelfächer nicht gilt (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 458). Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis (lediglich) kenntlich zu machen,welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind, ohne dass Angaben zu den jeweiligen Einzelleistungen erforderlich sind. Soweit die Studienordnung der Beklagten darüber hinaus auch „Einzelnoten“ (Fassung 2003) bzw. „Teilnoten“ (Fassung 2013) und die Praxis der Beklagten Noten für einzelne Fachveranstaltungen sowie die fachbezogenen „Scheinnoten“ kennt, handelt es sich dabei im Hinblick auf die von der Approbationsordnung für Ärzte allein geforderte Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis lediglich um Berechnungselemente, denen auf Verordnungsebene keine eigenständige Funktion zukommt.
49 
Unter Berücksichtigung dessen ist die Vergabe ganzer Noten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5) gemäß dem Notenschema in § 13 Abs. 2 ÄApprO - anders als es bei der Beklagten praktiziert wird und sich auch in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart mit den Einzelnoten 1, 1 und 2 wiederfindet - unterhalb der Ebene des fächerübergreifenden Leistungsnachweises in der Approbationsordnung für Ärzte an sich nicht vorgesehen. Dementsprechend lässt sich für das Begehren des Klägers auch nichts daraus herleiten, dass ihm in dem Schreiben der Beklagten vom 31.01.2011 sowie in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung ausgehend von den (genaueren) Rechenergebnissen 1,3, 1,4 und 2 die „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 zugutegehalten wurden. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, die Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis aus dem arithmetischen Mittel (Quotient aus der Summe der Werte) der ausgewiesenen „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 herzuleiten und somit von dem Wert 1,33… auf die Note „sehr gut“ (1) zu schließen.
50 
c) Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei der streitigen Bewertung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises um eine solche handelt, bei der ein enger Zusammenhangs mit der Berufswahl besteht und die deshalb den besonderen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für solche Prüfungsentscheidungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss (vgl. allgemein zu berufsbezogenen Prüfungen BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85 und 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212; BVerwG, Urteil vom 13.10.1972 - VII C 17.71 -, BVerwGE 41, 34; zu einer Leistungsprüfung im Bereich Humanmedizin jüngst OVG LSA, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 M 7/15 -, juris, m.w.N.). Der Senat nimmt deshalb an, dass dem Beklagten kein „Konkretisierungsermessen“ hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975 - VII C 38.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002 - 4 B 791/01 -, SächsVBl. 2003, 193). Dafür spricht, dass die Note des Leistungsnachweises auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) und dies zumindest faktisch Einfluss auf den Berufszugang haben kann, auch wenn der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er sich gerade auf die einschlägigen Gebiete Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe oder Humangenetik spezialisieren wolle.
51 
d) Die Auslegung der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung(en) der Beklagten ergibt indes, dass dem Kläger auch unter Beachtung der Vorgaben für berufsbezogene Prüfungsbewertungen rechnerisch nur die Note „gut“ (2) zuerkannt werden kann.
52 
aa) Der Notenbildung ist die Studienordnung 2010 zugrunde zu legen. Die Gesamtnote für den streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis wurde mit dem Schreiben vom 31.01.2011 festgelegt, das dem Kläger (nach dem Abschluss seines Leistungsnachweises unter dem 05.02.2011) am 16.02.2011 bekanntgegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt galt die Studienordnung 2010, denn nach ihrer Regelung unter Abschnitt VI. § 1 trat sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Beklagten (die am 08.10.2010 erfolgte) in Kraft und galt ohne Übergangsregelung für alle Studierenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben waren.
53 
Der Kläger kann auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlichen beziehungsweise grundrechtlichen Vertrauensschutzes nicht beanspruchen, dass seine Note noch nach den unter Umständen günstigeren Regelungen der Studienordnung 2003 gebildet wird. Zum einen handelt es sich nicht um einen Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Vielmehr wurden von der Studienordnung 2010 beim Kläger lediglich teilweise Prüfungsvorgänge erfasst, die bereits begonnen, aber noch nicht beendet waren. Es handelt sich somit lediglich um eine unecht rückwirkende Norm (tatbestandliche Rückanknüpfung), die grundsätzlich zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2013 - 14 B 1461/12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 64 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 42 ff.). Zum anderen ist die Anwendung der neuen Studienordnung dem Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch ohne eine Übergangsregelung zumutbar (vgl. zur Grenze der Unzumutbarkeit: BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354; Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 43.78 -, DVBl. 1980, 597). Die hier relevante Änderung besteht lediglich in dem Wegfall der Regelung über den Rechenweg bei der Bildung der Gesamtnote eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises. Diese Änderung ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unwesentlich, denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sie Dispositionen des Klägers beeinflusst haben könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerfG, Beschluss vom 03.11.1981 - 1 BvR 632/80 u.a. -, BVerfGE 59, 1, 25; Senatsurteil vom 20.11.1978 - IX 586/78 -, juris). Auch wurde keine Rechtsposition des Klägers im Ganzen entwertet (siehe dazu wiederum Senatsurteil vom 20.11.1978, a.a.O.). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger in seinem Recht auf Chancengleichheit betroffen sein könnte. Das fehlende Bedürfnis für einen Schutz in das Vertrauen auf die Fortgeltung der alten Studienordnung wird zusätzlich daran deutlich, dass sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten deren Notenbildungspraxis zu keiner Zeit faktisch geändert hat, da unter der Geltung der Studienordnung 2003 der Verweis auf § 25 ÄApprO als Redaktionsversehen angesehen beziehungsweise er jedenfalls so behandelt worden ist.
54 
Schließlich bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Inkrafttretensregelung nach Abschnitt VI. § 1 der Studienordnung 2010 eine Stichtagsregelung impliziert, denn die Wahl des Stichtags ist sachorientiert und erfasst die Interessenlage der Betroffenen angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.).
55 
Für eine (rückwirkende) Anwendung der Studienordnung 2013 besteht kein Ansatzpunkt, so dass auf deren Inhalt nicht näher eingegangen werden muss.
56 
bb) Die Studienordnung 2010 der Beklagten enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises, zu der sie lediglich regelt, dass sie als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, im Einzelnen zu ermitteln ist. In der praktischen Handhabung der Beklagten lassen sich indes zwei grundlegende Teilschritte identifizieren.
57 
In einem ersten Schritt werden für die drei Einzelfächer Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik Noten vergeben, die als Grundlage für die weitere Berechnung dienen. Die auf dieser Ebene gewonnenen Zwischenergebnisse als solche werden vom Kläger nicht angegriffen und auch vom Senat nicht in Zweifel gezogen. Wollte der Kläger hiergegen nunmehr erstmals Einwände erheben, dürfte dies, nachdem er sich für sein Begehren nach einer Änderung der Gesamtbenotung stets auf diese Noten gestützt hat, nunmehr auch treuwidrig sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401).
58 
In einem zweiten Schritt wird mit dem arithmetischen Mittel der drei Zahlenwerte der Einzelnoten ein neuer, einheitlicher Zahlenwert als Ausgangspunkt für die Gesamtnote gewonnen. Dass im Zuge dessen die drei Einzelnoten gleich gewichtet werden, erscheint wiederum unbedenklich und wird ebenfalls vom Kläger nicht beanstandet.
59 
Zwischen den Beteiligten umstritten ist aber, wie genau der so zu gewinnende Zahlenwert zu bestimmen ist (Abbruch oder Rundung) beziehungsweise wie das zahlenmäßige Ergebnis in einen Notenwert (ganze Zahl von 1 bis 5) zu überführen ist. Auch insoweit besteht indes kein Regelungsvakuum, das Zweifel über den Rechenweg aufkommen ließe.
60 
Da es an einer (abweichenden) Normierung fehlt, kann die Studienordnung 2010 nur so ausgelegt werden, dass das arithmetische Mittel der Einzelnoten auf einen genauen Zahlenwert zu errechnen und dieser dann im Wege der kaufmännischen Rundung einer Note zuzuordnen ist. Hätte der Satzungsgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen.
61 
Zunächst bedarf es der Feststellung, dass „Zwischenrundungen“ nicht in Betracht kommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts, dass bei einem gestuften Rechenweg jedenfalls dann keine Zwischenrundungen zulässig sind, wenn solche nicht durch eine Rechtsnorm angeordnet sind. Denn die Einstellung des exakten Zahlenwertes in die Berechnung der Gesamtnote dient dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der materiellen Prüfungsgerechtigkeit. Sie führt zu einer die Prüfungsleistungen genauer erfassenden, differenzierteren und damit leistungsgerechteren Bewertung. Die Verwendung einer gerundeten Teilnote als Rechnungsgröße hätte dagegen eine pauschalierende, die Leistungsunterschiede einebnende und damit das Ergebnis mehr oder weniger verfälschende Wirkung. Sie würde zu einer nicht sachgerechten Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes führen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 14.10.1992 - 7 B 91.3368 -, NVwZ-RR 1993, 363; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 578; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 619).
62 
Soweit es um die Genauigkeit des Rechenergebnisses geht, kommt der Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung mit anschließender Rundung) ebenfalls nur in Betracht, wenn dafür eine besondere normative Grundlage - etwa die Aussage, dass beim Ergebnis bestimmte Dezimalstellen nicht mehr zu berücksichtigen seien - gegeben ist. Daran fehlt es hier, so dass im Übrigen gar nicht bestimmt werden könnte, an welcher Stelle der Rechenvorgang abzubrechen wäre. Allein die Angabe, dass die Note als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, kann jedenfalls nicht bedeuten, dass jede Nachkommastelle ausgeblendet werden müsste (womit auch ein Zahlenwert von 1,99… zu der Note „sehr gut“ (1) führen würde).
63 
Unter diesen Voraussetzungen können nach dem Willen des Satzungsgebers nur die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris). Zur Überführung eines Rechenergebnisses in eine ganze Zahl kommt insoweit die sogenannte kaufmännische Rundung zum Tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015, a.a.O.; zur Sachgemäßheit der Rundung zur nächsten Notenstufe bereits Senatsbeschluss vom 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -, VBlBW 2011, 30; vgl. zum Runden auch die DIN 1333 „Zahlenangaben“). Dies gilt bei der Ermittlung von Prüfungsergebnissen auch gerade deshalb, weil hier der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten ist (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20.08.1969 - I B 108.68 -, JR 1970, 235, wonach bis zur rechnerisch ermittelten Gesamtnote von 4,49 mit „ausreichend“ zu bewerten ist). Die Ablehnung einer Rundung mit dem Argument, dass das schlichte Belassen des genauen Ergebnisses die nächstliegende Methode sei (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.1997 - 9 S 386/97 -; VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 21.09.1992 - III/I E 1955/90 -, juris), kann nur auf Konstellationen bezogen werden, in denen das Belassen des Rechenergebnisses auch ohne einen Abbruch des Rechenvorgangs überhaupt möglich ist. Das ist hier nicht der Fall, da die Studienordnung die Angabe der Note als ganze Zahl vorschreibt.
64 
Dabei kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob - mangels spezieller Regelung in der Studienordnung 2010 - unmittelbar eine Rundung auf die in der Notenskala (Abschnitt II. § 11 Abs. 2 der Studienordnung 2010) vorgesehenen ganzen Zahlen vorzunehmen ist (womit auch der Zahlenwert 1,50 bereits die Note „gut“ (2) ergäbe) oder ob - in Anlehnung an § 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO - kaufmännisch auf 1,5 abzurundende höhere Zahlenwerte (d.h. solche bis 1,54, nicht aber solche ab 1,55) noch die Note „sehr gut“ (1) ergeben. Unabhängig davon erreicht der Kläger, da er bei den drei gleich zu gewichtenden „Einzelnoten“ von 1,3, 1,4 und 2,0 auf einen Zahlenwert für die Gesamtnote (arithmetisches Mittel) von 1,566… kommt (bzw. bei einer exakteren Berechnung, die statt der Einzelnote 1,3 eine solche von 1,33… ansetzen müsste, auf einen noch schlechteren Wert), die Note „gut“ (2). Eine Kombination der Übertragung des Rechtsgedankens von § 33 Abs. 1 ÄApprO, § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO, wonach der Zahlenwert 1,5 die Note „sehr gut“ (1) rechtfertigt, mit einem Abbruch des Rechenwegs hinter der ersten Dezimalstelle allein wegen der Erwähnung von nur bis zur ersten Dezimalstelle benannten Zahlenwerten in den genannten Vorschriften, womit dem Kläger zur Note „sehr gut“ (1) verhelfen würde, hält der Senat nicht für begründbar (vgl. hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994 - 6 UE 2944/93 -, ESVGH 44, 281).
65 
Ausgehend von der Studienordnung 2010 deutet nichts auf eine andere Berechnungsart hin. Weshalb man angesichts der fehlenden Normierung eines speziellen Rechenweges gerade auf die Berechnungsart des § 25 ÄApprO zurückgreifen sollte, obwohl diese ausschließlich auf die Notenbildungaus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten (vgl. § 13 Abs. 2 ÄApprO) beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugeschnitten ist (ebenso § 31 ÄApprO a.F. für den nach § 13 Abs. 1 ÄApprO a.F. noch aus zwei Teilen bestehenden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung), erschließt sich nicht. Vielmehr läge bei dem Versuch eines „Lückenschlusses“ durch Rückgriff auf andernorts geregelte Rechenwege ein solcher auf diejenigen Bestimmungen sehr viel näher, die in der Approbationsordnung für Ärzte für die Bildung einer Gesamtnote aus drei Zahlenwerten vorgesehen sind (§ 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO). Danach käme man hier ebenfalls auf die Note „gut“ (2).
66 
Erst recht kommt eine Analogie zu den Notenbildungsvorgaben der Studienordnung 2003 beziehungsweise auf die darin enthaltenen Rechtsgedanken nicht in Betracht, nachdem der Satzungsgeber diese Modalitäten gerade aufgegeben und nicht mehr in die Studienordnung 2010 übernommen hat. Dies gilt umso mehr, als der Satzungsgeber gute Gründe für die Aufgabe der Bezugnahme auf § 25 ÄApprO hatte, da der in der letzteren Norm verfolgte Rechenweg - wie soeben dargestellt - im Verordnungsrecht allein für die Notenbildung aus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten vorgesehen ist.
67 
Dem so gefundenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass bei fehlender ausdrücklicher Normierung des Rechenwegs zur Ermittlung eines Prüfungsergebnisses bei berufszugangsbezogenen Prüfungen stets von der dem Prüfling günstigsten Berechnungsweise ausgegangen werden müsste. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht, denn er ist weder einfachrechtlich für den im Streit stehenden Leistungsnachweis normiert noch ist er aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hat eine Prüfungsnote berufsbezogene Bedeutung, so folgt daraus, dass jede Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen und deshalb durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes normativ angeordnet sein muss (BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.). Dies bedeutet aber auch im Bereich berufsbezogener Prüfungen nicht, dass für jeden Rechenschritt selbst die mathematischen Grundregeln auf Normebene wiedergegeben werden müssen. Unter Anwendung dieser Regeln sieht der Senat den nach der Studienordnung 2010 zu wählenden Weg der Notenbildung indes als eindeutig an, so dass unterhalb der Normebene keine „Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann“, verbleibt.
68 
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zwar entschieden, dass es sich bei einer berufszugangsbezogenen Prüfung verbietet, es allein der Verwaltungspraxis zu überlassen, ob eine Note durch Rundung oder durch Abbruch des Rechenvorgangs nach einer bestimmten Dezimalstelle ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.; siehe auch Beschluss vom 20.11.1979 - 7 B 236.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2009 - 3 A 550.07 -, juris; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 620; etwas unklar Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 577 f.). Räumt eine Norm gleichwohl der Verwaltung ein derartiges „Konkretisierungsermessen“ ein, lässt sie sich verfassungskonform nur so auslegen, dass die dem Prüfling günstigere Berechnungsweise zu wählen ist. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da die Studienordnung 2010 der Beklagten gerade keinen Spielraum zur Wahl einer Berechnungsmethode einräumt, sondern mangels abweichender Normierung die mathematischen Grundregeln und damit die kaufmännische Rundung zur Anwendung kommen lässt (siehe oben).
69 
cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an dem Ergebnis womöglich selbst dann nichts ändern würde, wenn man von der Rechtslage gemäß der Studienordnung 2003 ausginge. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie anordnet, die Einzelnoten würden „entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst“. Weiter heißt es unter anderem (wie dies auch in § 25 ÄApprO selbst geregelt ist) die Note werde (nur) bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet, wobei die Note bei einem Zahlenwert bis 1,5 „sehr gut“ (1) lauten soll. Zu dem Weg, wie die Gesamtnote bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet werden soll, enthält die Studienordnung 2003 keine näheren Aussagen. Zwar legt es der Wortlaut, die Gesamtnote werde „bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet“, nahe, dass es zu einem Abbruch der Berechnung mit der ersten Stelle hinter dem Komma (schlichtes Abschneiden aller weiteren Nachkommastellen) kommen solle. Dies würde bedeuten, dass für den Kläger ohne Rücksicht auf die folgenden Nachkommastellen ein Wert von 1,5 zu berechnen wäre, was in der Note „sehr gut“ (1) resultieren würde. Diese Lesart ist indes nicht die einzig mögliche, zumal die Wortwahl „errechnen“ (ähnlich „ausrechnen“) statt bloß „berechnen“ auch als Hinweis verstanden werden kann, den Rechengang nicht einfach nach der ersten Nachkommastelle abzubrechen, sondern das Ergebnis unter rechnerischer Einbeziehung auch der weiteren Nachkommastellen zu finden, sich aber in der Darstellung auf eine Nachkommastelle zu beschränken. Dies gilt umso mehr, als für das gegenteilige Ergebnis eine besonders deutliche Formulierung wegen der Abweichung von der allgemein üblichen Rundungspraxis einleuchtend wäre, etwa dahingehend, die folgenden Nachkommastellen seien „unberücksichtigt zu lassen“. Daran anknüpfend ließe sich vertreten, mangels abweichender Normierung wiederum die mathematischen Grundregeln in der Weise anzuwenden, dass bei einem Rechenwert von 1,566… (siehe oben) auf 1,6 aufzurunden ist (großzügiger hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994, a.a.O.). Dies würde beim Kläger zur Note „gut“ (2) führen.
II.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
71 
Beschluss vom 8. Juni 2015
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
35 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.). Sie ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) (2.).
36 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn bei der Benotung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die Bewertung der Prüfungsleistung hat im vorliegenden Fall Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr kommt - wegen der Ausweisung der Noten der Leistungsnachweise auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) auch noch über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung hinaus - eine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 - 6 C 8.11 -, NJW 2012, 2901, 2902; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 817). Die Benotung bringt gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass eine bestimmte Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfüllt wurde, sondern trifft auch eine darüber hinausgehende Aussage zur Qualität der Prüfungsleistung. Andernfalls bedürfte es einer ins Einzelne gehenden Notenabstufung, die noch im Zeugnis über die Ärztliche Prüfung wiederzugeben ist, nicht. Der Ausweis im Zeugnis soll die Wertigkeit der Leistungsnachweise anheben und das Leistungsprofil des Studierenden transparent machen (vgl. Haage, MedR 2002, 456, 458).
37 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass auf dem vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie - ausgestellten Zeugnis über die Ärztliche Prüfung vom 15.05.2012 die vom Kläger beanstandete Note nochmals ausgewiesen ist und der Kläger dieses Zeugnis nicht angegriffen hat. Nach § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO werden die Noten der Leistungsnachweise auf dem gemäß dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO zu erstellenden Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen. Die Aufstellung der Leistungsnachweise in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung erfolgt jedoch nur nachrichtlich, entfaltet also keine eigenständige Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG und erwächst demzufolge insbesondere nicht in Bestandskraft. Dies kommt bereits im Wortlaut von § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO („auf dem Zeugnis … gesondert ausgewiesen“) zum Ausdruck.
38 
Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Klageerfolg eine entsprechende Änderung des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung beim Regierungspräsidium entsprechend dem stattgebenden Urteilstenor erwirken würde. Ein Rechtsschutzinteresse kann ihm daher nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2014 - 10 B 6.12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 847).
39 
2. Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik (§ 113 Abs. 5 VwGO).
40 
Die Beklagte hat den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ beim Kläger - ausgehend von den nicht angegriffenen und auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegenden Einzelleistungen in den zugrunde liegenden Fächern - zutreffend mit der Note „gut“ (2) bewertet.
41 
a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO wird zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ÄApprO zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO unter anderem die Fächer Frauenheilkunde, Geburtshilfe (Nr. 7), Humangenetik (Nr. 9) sowie Kinderheilkunde (Nr. 12). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO sollen die Universitäten ihre Leistungsnachweise soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO). Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind (§ 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO). Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern gelten damit als erbracht (§ 27 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO).
42 
Die Beklagte sieht in ihrer Studienordnung den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ vor (so übereinstimmend Abschnitt IV. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnungen vom 12.08.2010, Amtliche Bek. S. 530, und vom 06.05.2013, Amtliche Bek. S. 360, bzw. III. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnung vom 13.10.2003, Amtliche Bek. S. 265).
43 
Die in den § 27 Abs. 1 bis 4 ÄApprO genannten Leistungsnachweise sind zu benoten (§ 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO). Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 ÄApprO (Verwendung der Prüfungsnoten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5)) entsprechend (§ 27 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO). Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO gesondert ausgewiesen (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO).
44 
Dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweis zu ermitteln ist, bestanden beziehungsweise bestehen die folgenden Regelungen:
45 
Die Studienordnung 2003 besagt in Abschnitt III. § 3 Abs. 5: „Wenn ein Leistungsnachweis durch eine kombinierte schriftliche und mündlich-praktische Prüfung oder durch mehrere Teilprüfungen erfolgt, so ist die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind. Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Einzelnoten werden entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Dabei wird die Notenquersumme durch die Anzahl der Einzelnoten geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet: Sehr gut (1), bei einem Zahlenwert bis 1,5; Gut (2), bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5; Befriedigend (3), bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5; Ausreichend (4), bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung bestanden ist.“ Die in Bezug genommene Vorschrift des § 25 ÄApprO bezieht sich in seinem originären Anwendungsbereich ausschließlich auf den aus einem schriftlichen sowie einem mündlich-praktischen Teil bestehenden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und lautet: „Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5, "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.“
46 
Die Studienordnung 2010 nennt in Abschnitt II. § 11 Abs. 2 die entsprechend § 13 Abs. 2 ÄApprO zu verwendenden Noten, macht jedoch keine Angaben zur Berechnungsmethode.
47 
Die Studienordnung 2013 trifft in Abschnitt II. § 10 Abs. 2 Buchst. b folgende Regelung: „Sofern sich ein Leistungsnachweis aus mehreren Prüfungen oder Teilprüfungen zusammensetzt, ist auf die Gewichtung der Noten für die Prüfungen oder Teilprüfungen für die Gesamtnote hinzuweisen. Die Gesamtnote wird gemäß der jeweiligen Gewichtung der Teilnoten errechnet und auf die erste Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Gesamtnote lautet: „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5, „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. Die Gesamtnote wird auf der Leistungsbescheinigung als ganze Note ausgewiesen.“
48 
b) Ausgehend von diesen normativen Grundlagen ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Notengebung im Sinne von § 27 Abs. 5 ÄApprO ausschließlich der fächerübergreifende Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ (im Ganzen) ist, während dies für die einbezogenen Einzelfächer nicht gilt (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 458). Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis (lediglich) kenntlich zu machen,welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind, ohne dass Angaben zu den jeweiligen Einzelleistungen erforderlich sind. Soweit die Studienordnung der Beklagten darüber hinaus auch „Einzelnoten“ (Fassung 2003) bzw. „Teilnoten“ (Fassung 2013) und die Praxis der Beklagten Noten für einzelne Fachveranstaltungen sowie die fachbezogenen „Scheinnoten“ kennt, handelt es sich dabei im Hinblick auf die von der Approbationsordnung für Ärzte allein geforderte Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis lediglich um Berechnungselemente, denen auf Verordnungsebene keine eigenständige Funktion zukommt.
49 
Unter Berücksichtigung dessen ist die Vergabe ganzer Noten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5) gemäß dem Notenschema in § 13 Abs. 2 ÄApprO - anders als es bei der Beklagten praktiziert wird und sich auch in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart mit den Einzelnoten 1, 1 und 2 wiederfindet - unterhalb der Ebene des fächerübergreifenden Leistungsnachweises in der Approbationsordnung für Ärzte an sich nicht vorgesehen. Dementsprechend lässt sich für das Begehren des Klägers auch nichts daraus herleiten, dass ihm in dem Schreiben der Beklagten vom 31.01.2011 sowie in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung ausgehend von den (genaueren) Rechenergebnissen 1,3, 1,4 und 2 die „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 zugutegehalten wurden. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, die Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis aus dem arithmetischen Mittel (Quotient aus der Summe der Werte) der ausgewiesenen „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 herzuleiten und somit von dem Wert 1,33… auf die Note „sehr gut“ (1) zu schließen.
50 
c) Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei der streitigen Bewertung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises um eine solche handelt, bei der ein enger Zusammenhangs mit der Berufswahl besteht und die deshalb den besonderen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für solche Prüfungsentscheidungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss (vgl. allgemein zu berufsbezogenen Prüfungen BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85 und 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212; BVerwG, Urteil vom 13.10.1972 - VII C 17.71 -, BVerwGE 41, 34; zu einer Leistungsprüfung im Bereich Humanmedizin jüngst OVG LSA, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 M 7/15 -, juris, m.w.N.). Der Senat nimmt deshalb an, dass dem Beklagten kein „Konkretisierungsermessen“ hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975 - VII C 38.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002 - 4 B 791/01 -, SächsVBl. 2003, 193). Dafür spricht, dass die Note des Leistungsnachweises auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) und dies zumindest faktisch Einfluss auf den Berufszugang haben kann, auch wenn der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er sich gerade auf die einschlägigen Gebiete Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe oder Humangenetik spezialisieren wolle.
51 
d) Die Auslegung der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung(en) der Beklagten ergibt indes, dass dem Kläger auch unter Beachtung der Vorgaben für berufsbezogene Prüfungsbewertungen rechnerisch nur die Note „gut“ (2) zuerkannt werden kann.
52 
aa) Der Notenbildung ist die Studienordnung 2010 zugrunde zu legen. Die Gesamtnote für den streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis wurde mit dem Schreiben vom 31.01.2011 festgelegt, das dem Kläger (nach dem Abschluss seines Leistungsnachweises unter dem 05.02.2011) am 16.02.2011 bekanntgegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt galt die Studienordnung 2010, denn nach ihrer Regelung unter Abschnitt VI. § 1 trat sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Beklagten (die am 08.10.2010 erfolgte) in Kraft und galt ohne Übergangsregelung für alle Studierenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben waren.
53 
Der Kläger kann auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlichen beziehungsweise grundrechtlichen Vertrauensschutzes nicht beanspruchen, dass seine Note noch nach den unter Umständen günstigeren Regelungen der Studienordnung 2003 gebildet wird. Zum einen handelt es sich nicht um einen Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Vielmehr wurden von der Studienordnung 2010 beim Kläger lediglich teilweise Prüfungsvorgänge erfasst, die bereits begonnen, aber noch nicht beendet waren. Es handelt sich somit lediglich um eine unecht rückwirkende Norm (tatbestandliche Rückanknüpfung), die grundsätzlich zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2013 - 14 B 1461/12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 64 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 42 ff.). Zum anderen ist die Anwendung der neuen Studienordnung dem Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch ohne eine Übergangsregelung zumutbar (vgl. zur Grenze der Unzumutbarkeit: BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354; Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 43.78 -, DVBl. 1980, 597). Die hier relevante Änderung besteht lediglich in dem Wegfall der Regelung über den Rechenweg bei der Bildung der Gesamtnote eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises. Diese Änderung ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unwesentlich, denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sie Dispositionen des Klägers beeinflusst haben könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerfG, Beschluss vom 03.11.1981 - 1 BvR 632/80 u.a. -, BVerfGE 59, 1, 25; Senatsurteil vom 20.11.1978 - IX 586/78 -, juris). Auch wurde keine Rechtsposition des Klägers im Ganzen entwertet (siehe dazu wiederum Senatsurteil vom 20.11.1978, a.a.O.). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger in seinem Recht auf Chancengleichheit betroffen sein könnte. Das fehlende Bedürfnis für einen Schutz in das Vertrauen auf die Fortgeltung der alten Studienordnung wird zusätzlich daran deutlich, dass sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten deren Notenbildungspraxis zu keiner Zeit faktisch geändert hat, da unter der Geltung der Studienordnung 2003 der Verweis auf § 25 ÄApprO als Redaktionsversehen angesehen beziehungsweise er jedenfalls so behandelt worden ist.
54 
Schließlich bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Inkrafttretensregelung nach Abschnitt VI. § 1 der Studienordnung 2010 eine Stichtagsregelung impliziert, denn die Wahl des Stichtags ist sachorientiert und erfasst die Interessenlage der Betroffenen angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.).
55 
Für eine (rückwirkende) Anwendung der Studienordnung 2013 besteht kein Ansatzpunkt, so dass auf deren Inhalt nicht näher eingegangen werden muss.
56 
bb) Die Studienordnung 2010 der Beklagten enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises, zu der sie lediglich regelt, dass sie als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, im Einzelnen zu ermitteln ist. In der praktischen Handhabung der Beklagten lassen sich indes zwei grundlegende Teilschritte identifizieren.
57 
In einem ersten Schritt werden für die drei Einzelfächer Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik Noten vergeben, die als Grundlage für die weitere Berechnung dienen. Die auf dieser Ebene gewonnenen Zwischenergebnisse als solche werden vom Kläger nicht angegriffen und auch vom Senat nicht in Zweifel gezogen. Wollte der Kläger hiergegen nunmehr erstmals Einwände erheben, dürfte dies, nachdem er sich für sein Begehren nach einer Änderung der Gesamtbenotung stets auf diese Noten gestützt hat, nunmehr auch treuwidrig sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401).
58 
In einem zweiten Schritt wird mit dem arithmetischen Mittel der drei Zahlenwerte der Einzelnoten ein neuer, einheitlicher Zahlenwert als Ausgangspunkt für die Gesamtnote gewonnen. Dass im Zuge dessen die drei Einzelnoten gleich gewichtet werden, erscheint wiederum unbedenklich und wird ebenfalls vom Kläger nicht beanstandet.
59 
Zwischen den Beteiligten umstritten ist aber, wie genau der so zu gewinnende Zahlenwert zu bestimmen ist (Abbruch oder Rundung) beziehungsweise wie das zahlenmäßige Ergebnis in einen Notenwert (ganze Zahl von 1 bis 5) zu überführen ist. Auch insoweit besteht indes kein Regelungsvakuum, das Zweifel über den Rechenweg aufkommen ließe.
60 
Da es an einer (abweichenden) Normierung fehlt, kann die Studienordnung 2010 nur so ausgelegt werden, dass das arithmetische Mittel der Einzelnoten auf einen genauen Zahlenwert zu errechnen und dieser dann im Wege der kaufmännischen Rundung einer Note zuzuordnen ist. Hätte der Satzungsgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen.
61 
Zunächst bedarf es der Feststellung, dass „Zwischenrundungen“ nicht in Betracht kommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts, dass bei einem gestuften Rechenweg jedenfalls dann keine Zwischenrundungen zulässig sind, wenn solche nicht durch eine Rechtsnorm angeordnet sind. Denn die Einstellung des exakten Zahlenwertes in die Berechnung der Gesamtnote dient dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der materiellen Prüfungsgerechtigkeit. Sie führt zu einer die Prüfungsleistungen genauer erfassenden, differenzierteren und damit leistungsgerechteren Bewertung. Die Verwendung einer gerundeten Teilnote als Rechnungsgröße hätte dagegen eine pauschalierende, die Leistungsunterschiede einebnende und damit das Ergebnis mehr oder weniger verfälschende Wirkung. Sie würde zu einer nicht sachgerechten Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes führen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 14.10.1992 - 7 B 91.3368 -, NVwZ-RR 1993, 363; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 578; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 619).
62 
Soweit es um die Genauigkeit des Rechenergebnisses geht, kommt der Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung mit anschließender Rundung) ebenfalls nur in Betracht, wenn dafür eine besondere normative Grundlage - etwa die Aussage, dass beim Ergebnis bestimmte Dezimalstellen nicht mehr zu berücksichtigen seien - gegeben ist. Daran fehlt es hier, so dass im Übrigen gar nicht bestimmt werden könnte, an welcher Stelle der Rechenvorgang abzubrechen wäre. Allein die Angabe, dass die Note als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, kann jedenfalls nicht bedeuten, dass jede Nachkommastelle ausgeblendet werden müsste (womit auch ein Zahlenwert von 1,99… zu der Note „sehr gut“ (1) führen würde).
63 
Unter diesen Voraussetzungen können nach dem Willen des Satzungsgebers nur die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris). Zur Überführung eines Rechenergebnisses in eine ganze Zahl kommt insoweit die sogenannte kaufmännische Rundung zum Tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015, a.a.O.; zur Sachgemäßheit der Rundung zur nächsten Notenstufe bereits Senatsbeschluss vom 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -, VBlBW 2011, 30; vgl. zum Runden auch die DIN 1333 „Zahlenangaben“). Dies gilt bei der Ermittlung von Prüfungsergebnissen auch gerade deshalb, weil hier der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten ist (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20.08.1969 - I B 108.68 -, JR 1970, 235, wonach bis zur rechnerisch ermittelten Gesamtnote von 4,49 mit „ausreichend“ zu bewerten ist). Die Ablehnung einer Rundung mit dem Argument, dass das schlichte Belassen des genauen Ergebnisses die nächstliegende Methode sei (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.1997 - 9 S 386/97 -; VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 21.09.1992 - III/I E 1955/90 -, juris), kann nur auf Konstellationen bezogen werden, in denen das Belassen des Rechenergebnisses auch ohne einen Abbruch des Rechenvorgangs überhaupt möglich ist. Das ist hier nicht der Fall, da die Studienordnung die Angabe der Note als ganze Zahl vorschreibt.
64 
Dabei kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob - mangels spezieller Regelung in der Studienordnung 2010 - unmittelbar eine Rundung auf die in der Notenskala (Abschnitt II. § 11 Abs. 2 der Studienordnung 2010) vorgesehenen ganzen Zahlen vorzunehmen ist (womit auch der Zahlenwert 1,50 bereits die Note „gut“ (2) ergäbe) oder ob - in Anlehnung an § 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO - kaufmännisch auf 1,5 abzurundende höhere Zahlenwerte (d.h. solche bis 1,54, nicht aber solche ab 1,55) noch die Note „sehr gut“ (1) ergeben. Unabhängig davon erreicht der Kläger, da er bei den drei gleich zu gewichtenden „Einzelnoten“ von 1,3, 1,4 und 2,0 auf einen Zahlenwert für die Gesamtnote (arithmetisches Mittel) von 1,566… kommt (bzw. bei einer exakteren Berechnung, die statt der Einzelnote 1,3 eine solche von 1,33… ansetzen müsste, auf einen noch schlechteren Wert), die Note „gut“ (2). Eine Kombination der Übertragung des Rechtsgedankens von § 33 Abs. 1 ÄApprO, § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO, wonach der Zahlenwert 1,5 die Note „sehr gut“ (1) rechtfertigt, mit einem Abbruch des Rechenwegs hinter der ersten Dezimalstelle allein wegen der Erwähnung von nur bis zur ersten Dezimalstelle benannten Zahlenwerten in den genannten Vorschriften, womit dem Kläger zur Note „sehr gut“ (1) verhelfen würde, hält der Senat nicht für begründbar (vgl. hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994 - 6 UE 2944/93 -, ESVGH 44, 281).
65 
Ausgehend von der Studienordnung 2010 deutet nichts auf eine andere Berechnungsart hin. Weshalb man angesichts der fehlenden Normierung eines speziellen Rechenweges gerade auf die Berechnungsart des § 25 ÄApprO zurückgreifen sollte, obwohl diese ausschließlich auf die Notenbildungaus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten (vgl. § 13 Abs. 2 ÄApprO) beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugeschnitten ist (ebenso § 31 ÄApprO a.F. für den nach § 13 Abs. 1 ÄApprO a.F. noch aus zwei Teilen bestehenden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung), erschließt sich nicht. Vielmehr läge bei dem Versuch eines „Lückenschlusses“ durch Rückgriff auf andernorts geregelte Rechenwege ein solcher auf diejenigen Bestimmungen sehr viel näher, die in der Approbationsordnung für Ärzte für die Bildung einer Gesamtnote aus drei Zahlenwerten vorgesehen sind (§ 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO). Danach käme man hier ebenfalls auf die Note „gut“ (2).
66 
Erst recht kommt eine Analogie zu den Notenbildungsvorgaben der Studienordnung 2003 beziehungsweise auf die darin enthaltenen Rechtsgedanken nicht in Betracht, nachdem der Satzungsgeber diese Modalitäten gerade aufgegeben und nicht mehr in die Studienordnung 2010 übernommen hat. Dies gilt umso mehr, als der Satzungsgeber gute Gründe für die Aufgabe der Bezugnahme auf § 25 ÄApprO hatte, da der in der letzteren Norm verfolgte Rechenweg - wie soeben dargestellt - im Verordnungsrecht allein für die Notenbildung aus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten vorgesehen ist.
67 
Dem so gefundenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass bei fehlender ausdrücklicher Normierung des Rechenwegs zur Ermittlung eines Prüfungsergebnisses bei berufszugangsbezogenen Prüfungen stets von der dem Prüfling günstigsten Berechnungsweise ausgegangen werden müsste. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht, denn er ist weder einfachrechtlich für den im Streit stehenden Leistungsnachweis normiert noch ist er aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hat eine Prüfungsnote berufsbezogene Bedeutung, so folgt daraus, dass jede Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen und deshalb durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes normativ angeordnet sein muss (BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.). Dies bedeutet aber auch im Bereich berufsbezogener Prüfungen nicht, dass für jeden Rechenschritt selbst die mathematischen Grundregeln auf Normebene wiedergegeben werden müssen. Unter Anwendung dieser Regeln sieht der Senat den nach der Studienordnung 2010 zu wählenden Weg der Notenbildung indes als eindeutig an, so dass unterhalb der Normebene keine „Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann“, verbleibt.
68 
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zwar entschieden, dass es sich bei einer berufszugangsbezogenen Prüfung verbietet, es allein der Verwaltungspraxis zu überlassen, ob eine Note durch Rundung oder durch Abbruch des Rechenvorgangs nach einer bestimmten Dezimalstelle ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.; siehe auch Beschluss vom 20.11.1979 - 7 B 236.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2009 - 3 A 550.07 -, juris; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 620; etwas unklar Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 577 f.). Räumt eine Norm gleichwohl der Verwaltung ein derartiges „Konkretisierungsermessen“ ein, lässt sie sich verfassungskonform nur so auslegen, dass die dem Prüfling günstigere Berechnungsweise zu wählen ist. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da die Studienordnung 2010 der Beklagten gerade keinen Spielraum zur Wahl einer Berechnungsmethode einräumt, sondern mangels abweichender Normierung die mathematischen Grundregeln und damit die kaufmännische Rundung zur Anwendung kommen lässt (siehe oben).
69 
cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an dem Ergebnis womöglich selbst dann nichts ändern würde, wenn man von der Rechtslage gemäß der Studienordnung 2003 ausginge. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie anordnet, die Einzelnoten würden „entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst“. Weiter heißt es unter anderem (wie dies auch in § 25 ÄApprO selbst geregelt ist) die Note werde (nur) bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet, wobei die Note bei einem Zahlenwert bis 1,5 „sehr gut“ (1) lauten soll. Zu dem Weg, wie die Gesamtnote bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet werden soll, enthält die Studienordnung 2003 keine näheren Aussagen. Zwar legt es der Wortlaut, die Gesamtnote werde „bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet“, nahe, dass es zu einem Abbruch der Berechnung mit der ersten Stelle hinter dem Komma (schlichtes Abschneiden aller weiteren Nachkommastellen) kommen solle. Dies würde bedeuten, dass für den Kläger ohne Rücksicht auf die folgenden Nachkommastellen ein Wert von 1,5 zu berechnen wäre, was in der Note „sehr gut“ (1) resultieren würde. Diese Lesart ist indes nicht die einzig mögliche, zumal die Wortwahl „errechnen“ (ähnlich „ausrechnen“) statt bloß „berechnen“ auch als Hinweis verstanden werden kann, den Rechengang nicht einfach nach der ersten Nachkommastelle abzubrechen, sondern das Ergebnis unter rechnerischer Einbeziehung auch der weiteren Nachkommastellen zu finden, sich aber in der Darstellung auf eine Nachkommastelle zu beschränken. Dies gilt umso mehr, als für das gegenteilige Ergebnis eine besonders deutliche Formulierung wegen der Abweichung von der allgemein üblichen Rundungspraxis einleuchtend wäre, etwa dahingehend, die folgenden Nachkommastellen seien „unberücksichtigt zu lassen“. Daran anknüpfend ließe sich vertreten, mangels abweichender Normierung wiederum die mathematischen Grundregeln in der Weise anzuwenden, dass bei einem Rechenwert von 1,566… (siehe oben) auf 1,6 aufzurunden ist (großzügiger hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994, a.a.O.). Dies würde beim Kläger zur Note „gut“ (2) führen.
II.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
71 
Beschluss vom 8. Juni 2015
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/03/2015 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. 3 Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abg
published on 05/02/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfah
published on 09/09/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2010 - 12 K 3004/10 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/10/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines neuen Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5). 2 Sie studierte ab dem Wintersemester 2005/2006 bis zu ihrer Exmatrikulation am 10.09.2014 an der Otto-von-Guericke-Universit
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.