Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juni 2015 - 9 S 2297/14

bei uns veröffentlicht am08.06.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2014 - 8 K 1766/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Studierender der Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben war, wendet sich gegen die Benotung eines sogenannten fächerübergreifenden Leistungsnachweises.
Im Zeitraum vom 14.04.2008 bis 05.02.2011 erbrachte er folgende, im Studenteninformationssystem der Fakultät erfasste Leistungen:
Leistungsnachweis
Gewichtung
Note   
Scheinnote
Schein: Kinderheilkunde
OSCE 1 Kinderheilkunde
33,3 %
2       
1,3
Praktikum Kinderheilkunde
33,4 %
1       
Theorie Kinderheilkunde
33,3 %
1       
Schein: Frauenheilkunde, Geburtshilfe
Theorie Gynäkologie
40 %   
2       
1,4
Praktikum Gynäkologie
60 %   
1       
Schein: Humangenetik
Vorlesung 1
50 %   
2       
2
Vorlesung 2 und Seminar
50 %   
2       
Die angegebenen „Scheinnoten“ wurden anschließend der Berechnung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises „Kinderheilkunde, Frauenheilkunde/Geburtshilfe und Humangenetik“ zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 31.01.2011, das dem Kläger am 16.02.2011 übergeben wurde, übermittelte die Beklagte dem Kläger seine „Übersicht über Studienleistungen gemäß § 27 ÄAppO“. Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung war diese nicht versehen. Soweit es den hier streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis betrifft, ist darin ausgewiesen:
Scheinbezeichnung
Zeitraum
Leistungserbringung
Bearbeitungsstand
Kinderheilkunde, Frauenheilkunde /
Geburtshilfe und Humangenetik
Kinderheilkunde sehr gut (1)
Frauenheilkunde/Geburtshilfe sehr gut (1)
Humangenetik gut (2)
14.04.08
- 05.02.11
gut (2)
Hiergegen legte der Kläger am 07.02.2012 bei der Beklagten schriftlich Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht ersichtlich, wie aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelnoten (1, 1 und 2) von 1,3 die Gesamtnote 2 entstehen könne. Die Gesamtnote sei rechtswidrig berechnet worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.04.2012 zurück. Zur Begründung gab sie an, die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin und die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) enthielten zwar keine Regelung zur Ermittlung der Gesamtnote eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises, allerdings sei dies auch nicht erforderlich. Die von ihr gewählte Methode, bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen und dann zu runden, sei gängige Praxis. Es bestehe ein Entscheidungsspielraum, da es sich nicht um eine berufsbezogene Abschlussnote handele.
In dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.05.2012 ist in der Tabelle zu den Leistungsnachweisen, soweit es den streitigen Bereich betrifft, ausgeführt:
10 
Fächerübergreifende
Leistungsnachweise
…       
…       
Kinderheilkunde,
Gynäkologie/Geburtshilfe,
Humangenetik
gut (2)
Frauenheilkunde,
Geburtshilfe
sehr gut (1)
Humangenetik
gut (2)
Kinderheilkunde
sehr gut (1)
…       
…       
11 
Am 16.05.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seinen fächerübergreifenden Leistungsnachweis in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie/Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) zu bewerten.
12 
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2013 abgewiesen und die Berufung zugelassen.
13 
Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere fehle ihr nicht dadurch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, dass der Kläger nicht das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung angegriffen habe. Deren Bestandteil sei zwar gemäß § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO auch eine gesonderte Aufstellung der Leistungsnachweise für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung. Allerdings komme dieser Aufstellung keine eigenständige Regelungsqualität zu. Die dort aufgeführten Leistungsnachweise seien nicht unmittelbare Voraussetzung für das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder der Ärztlichen Prüfung insgesamt. Sie seien lediglich Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Auch dort komme ihnen Verwaltungsaktsqualität im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG nur insoweit zu, als mit ihnen das für die Zulassung erforderliche Bestehen der Prüfung zum Ausdruck komme. Die Darstellung im Anhang zum Zeugnis über die Ärztliche Prüfung sei lediglich eine Bestätigung der bereits zuvor festgestellten Benotungen, der kein eigener Regelungscharakter zukomme. Der Kläger habe ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage wegen der Bedeutung der streitigen Benotung für die Wahl seiner Facharztausbildung.
14 
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf die Berechnung der Note bis zur ersten Dezimalstelle mit anschließendem Abbruch ohne Rundung folge nicht aus § 25 ÄApprO. Die Vorschrift sei hier schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar. Die systematische Stellung der Vorschrift bestätige, dass sie nur auf die Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anwendbar sei. Auch § 31 ÄApprO (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) führe zu keinem anderem Ergebnis. Die Vorschrift befinde sich zwar in dem Verordnungsteil über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Nach Wortlaut und Systematik betreffe die Norm aber nicht die Benotung von Leistungsnachweisen, die nur der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dienten.
15 
§ 25 ÄApprO sei auch nicht entsprechend anwendbar. Die analoge Anwendung einer Norm sei nur dann möglich, wenn eine planwidrige Regelungs-lücke bestehe und im normalen Anwendungsfall der Vorschrift eine vergleichbare Interessenlage bestehe. Es sei aber bereits fraglich, ob die Anwendung der Vorschrift das vom Kläger begehrte Ergebnis nach sich zöge. Die Anwendung der Vorschrift hätte für den Kläger nur dann ein günstigeres Ergebnis zur Folge, wenn ihre Auslegung ergäbe, dass nach der „Errechnung“ im Sinne des § 25 Satz 3 ÄApprO nach der ersten Nachkommastelle alle weiteren Dezimalstellen gestrichen würden, also keine Rundung vorzunehmen sei. Folgte man dieser Auffassung des Klägers, wäre sein fächer-übergreifender Leistungsnachweis mit „sehr gut“ zu bewerten, da § 25 Satz 4 ÄApprO festlege, dass bei einem Zahlenwert bis 1,5 die Note „sehr gut“ laute. Der Kläger berufe sich für diese Auslegung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur hessischen Juristischen Ausbildungsordnung 1970. In dem Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht selbst die entsprechende Vorschrift der dort streitigen Juristischen Ausbildungsordnung, nach der die Abschlussnote „bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird“, dahin ausgelegt, dass sie offen lasse, wie im Falle des Auftretens weiterer Dezimalstellen zu verfahren sei. Das Gericht habe sich vielmehr an die Auslegung des hessischen Landesrechts durch das Berufungsgericht gebunden gesehen, weise aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Auslegung, nach der das „Errechnen“ im Sinne der Vorschrift eine Rundung mit beinhalte, nicht zu beanstanden gewesen wäre. Wenn dem entgegengehalten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht die dort unter Berufung auf einen Konkretisierungsspielraum der Verwaltung gewählte Auf- und Abrundung gleichwohl verworfen habe, so sei dies nur unter der weiteren Prämisse geschehen, dass es sich bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung um eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Berufszulassungsprüfung gehandelt habe, bei der kein solcher Spielraum bestehe.
16 
Eine Berufszulassungsprüfung sei im vorliegenden Fall in den Leistungsnachweisen nach § 27 ÄApprO jedoch nicht zu erkennen, so dass selbst nach der angeführten Rechtsprechung die Beklagte in Ausfüllung ihres Konkretisierungsspielraums eine Auf- oder Abrundung vornehmen könnte. Der Beklagten stehe bei der Wahl der für die Berechnung von Prüfungsgesamtnoten fächerübergreifender Leistungsnachweise einschlägigen Methode innerhalb höherrangigen Rechts ein solcher Entscheidungsspielraum zu. Er werde im vorliegenden Fall nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in der Weise eingeschränkt, dass ein Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Methode zur Ermittlung der Note eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises bestünde. Die Berufsfreiheit werde durch die Praxis der Beklagten, die Noten für diese Art der Prüfung bis zur zweiten Stelle nach dem Komma zu berechnen und sodann zu runden, nicht erheblich berührt. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schütze die Freiheit der Berufswahl, Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass nicht wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich behandelt würden. Nach der Rechtsprechung greife eine Berechnungsregelung dann in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein, wenn ihre Anwendung zu einer Verschlechterung der Abschlussnote führe, die ihrerseits in engem Zusammenhang zum Zugang zu einem bestimmten Beruf stehe. Dies sei zwar bei der Ärztlichen Prüfung ohne Weiteres gegeben, auch bei den beiden Abschnitten der Prüfung, deren Ergebnisse die Grundlage für das Gesamtergebnis darstellten. Es fehle jedoch am Charakter eines berufsqualifizierenden Abschlusses und damit an der Grundrechtsrelevanz mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern das Bestehen einer Prüfung mit einer bestimmten Prüfungsnote lediglich Voraussetzung für die Zulassung zu einem Berufsabschluss sei. So verhalte es sich hier, denn der streitige fächerübergreifende Leistungsnachweis sei lediglich Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO).
17 
Dem Kläger sei zuzugeben, dass dem Anhang zum Zeugnis mit der Übersicht über die Leistungsnachweise bei der Bewerbung für eine Stelle mit Möglichkeit der Facharztausbildung Bedeutung zukommen könne. Nicht zuletzt aus diesem Grunde sehe § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO die gesonderte Ausweisung auf dem Zeugnis zur Ärztlichen Prüfung vor. Den Bedürfnissen des Klägers werde dabei allerdings in der Weise Rechnung getragen, dass die Einzelnoten der für einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis maßgeblichen einzelnen Leistungsnachweise - hier übrigens zum Vorteil des Klägers abgerundet - ebenfalls ausgewiesen worden seien, so dass die Rundungsungenauigkeit der Gesamtnote auch erkennbar werde.
18 
Überdies lägen die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht vor. Zwar bestehe insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Die Approbationsordnung bestimme lediglich die Bildung der Gesamtnoten des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sowie der Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung. Auch die Studienordnung der Beklagten enthalte zur Bildung der Gesamtnote bei fächerübergreifenden Leistungsnachweisen keine Regelung. Für eine entsprechende Anwendung des § 25 ÄApprO fehle es jedoch an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage im nicht geregelten und geregelten Normanwendungsfall. Im Anwendungsfall dieser Vorschrift würden die als ganze Zahlen vergebenen Noten (§ 13 Abs. 2 ÄApprO) zweier gleich gewichteter Prüfungen zu einer Gesamtnote berechnet. Es könne daher bei gleicher Gewichtung nicht zu einem Rechenergebnis mit mehr als einer Nachkommastelle kommen, die keine Null sei, da immer nur ganze Zahlen durch zwei dividiert würden. Dies sei im Fall der fächerübergreifenden Leistungsnachweise anders. Für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt seien gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO Leistungsnachweise in den in Sätzen 4 und 5 bestimmten Fächern und Querschnittsbereichen erforderlich. Die einzelnen Leistungsnachweise seien zu benoten, wobei § 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO auf § 13 Abs. 2 ÄApprO verweise. Die Noten der Leistungsnachweise würden gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO auf einem Zeugnis gesondert ausgewiesen. Die Universitäten sollten über die einzelnen Leistungsnachweise hinaus gemäß § 27 Abs. 3 ÄApprO „fächerübergreifende Leistungsnachweise“ festlegen und dabei mindestens drei Leistungsnachweise in einem fächerübergreifenden Leistungsnachweis zusammenfassen. Zu den erforderlichen Leistungsnachweisen gehörten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO auch die Fächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Nr. 7), Humangenetik (Nr. 9) und Kinderheilkunde (Nr. 10), die nach der Studienordnung der Beklagten in einem fächerübergreifenden Leistungsnachweis zusammengefasst seien (IV., § 1 Abs. 3, 3. Spiegelstrich der Studienordnung 2010). Innerhalb der einzelnen Fächer errechne sich die für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis zugrunde zu legende Note („Schein“) teilweise aus mehreren Einzelprüfungen, die innerhalb eines Fachs auch unterschiedlich gewichtet sein könnten. Die Leistungsnachweise und die fächerübergreifenden Leistungsnachweise würden daher zumeist ihrerseits eine Note mit mehreren Nachkommastellen aufweisen.
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Die Beklagte stelle diese Noten nur mit einer Nachkommastelle als Ergebnis einer Rundung dar, was ebenfalls zu problematischen Ungenauigkeiten führe. Eine derartige Verfahrensweise sei ihr nach der Rechtsprechung nur deshalb gestattet, weil hier mangels Relevanz für den Berufsabschluss ein Entscheidungsspielraum bei der Berechnungsmethode bestehe. Das Verwaltungsgericht habe nicht darüber zu entscheiden, ob diese auch zweckmäßig sei. Vom Kläger werde diesbezüglich ein Fehler auch nicht vorgetragen. Eine exaktere Berechnung der für den Leistungsnachweis maßgeblichen „Scheinnoten“ bis auf zwei Dezimalstellen würde ihm auch nicht zugutekommen: So sei der vom Kläger im Fach Kinderheilkunde erworbene Schein in seiner Note von 1,333333... auf 1,3 abgerundet worden, was an der Notenstufe nichts ändere. Auf der dem Abschlusszeugnis beigefügten Übersicht erscheine dieser Schein sogar mit „sehr gut (1)“, wie auch der Schein Frauenheilkunde/Geburtshilfe (Note hier genau berechnet 1,4) als „sehr gut (1)“ ausgewiesen werde.
20 
Aus denselben Gründen sei auch ein Rückgriff auf die Studienordnung der Beklagten von 2003, die in Abschnitt III. § 3 Abs. 5 Satz 5 als Benotungsgrundsatz die Errechnung der Gesamtnoten bis auf die erste Stelle hinter dem Komma vorgesehen habe, ausgeschlossen.
21 
Auch eine entsprechende Anwendung des § 25 ÄApprO über einen Analogieschluss zu § 31 ÄApprO (a.F.) verbiete sich danach. Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG folge ebenfalls kein Anspruch auf eine bestimmte Berechnungsmethode, da Art. 12 Abs. 1 GG durch die Leistungsnachweise nur unerheblich berührt werde.
22 
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Heranziehung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berechnung von Prüfungsgesamtnoten mit Relevanz für Berufsabschlüsse hier nicht zur Anwendung des vom Kläger favorisierten Maßstabes aus § 25 ÄApprO führen könnte. Auch dieses Verfahren, bei dem die Berechnung der Note an einer bestimmten Stelle abgebrochen werde und ein Wert ohne Rundung als Note bestehen bleibe, wäre dann im Lichte der vom Kläger angeführten Rechtsprechung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar.
23 
Es sei schon fraglich, ob eine Errechnung bei einer Dezimalstelle „abgebrochen“ werden könne oder darin dann nicht begriffsnotwendig eine Rundung enthalten sein müsse. Ohne irgendeine Form der Rundung könnte die Berechnung stets nur exakte Werte hervorbringen, die gegebenenfalls bis zu der Nachkommastelle dargestellt werden müssten, ab der nur noch Nullen folgten - was im Falle periodischer Dezimalzahlen gar nicht möglich sei.
24 
Unabhängig davon müsste unter Anwendung strengerer Maßstäbe zumindest bis zur Darstellung einer die Prüfung insgesamt abschließenden Gesamtnote mit exakten Werten gerechnet werden. Es sei nämlich zu verhindern, dass es zur Einebnung von Leistungsunterschieden durch eine verkürzte Darstellung von Prüfungsergebnissen komme. Dies hätte für den streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis zur Konsequenz, dass auch die Teilleistungen („Scheine“ und die dazugehörigen Prüfungsleistungen), aus denen sich der fächerübergreifende Leistungsnachweis zusammensetze, genau berechnet werden müssten: Der Schein „Kinderheilkunde“, der mit 33,4 % in die Berechnung der Note des streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweises eingehe, setze sich aus den folgenden Studienleistungen des Klägers zusammen: OSCE 1 Kinderheilkunde (Gewichtung 33,3 %, mit der Note 2 benotet), Praktikum Kinderheilkunde (Gewichtung 33,4 %, mit der Note 1 benotet) und Theorie Kinderheilkunde (Gewichtung 33,3 %, mit der Note 1 benotet). Diese Studienleistungen ergäben die Summe 4, die sodann für die Ermittlung der „Scheinnote“ durch 3 zu dividieren sei, so dass sich als Quotient die periodische Zahl 1,3333333... ergebe: (2+1+1)/3 = 1,3333333... Eine weitere für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis relevante Scheinleistung des Klägers liege im Fach „Gynäkologie“ (Theorie der Gynäkologie, Gewichtung 40 %, Studienleistung des Klägers Note 2, und Praktikum Gynäkologie, Gewichtung 60 %, Studienleistung des Klägers Note 1), woraus sich der Quotient 1,4 ergebe. [(2*4)+(1*6)/10] = 1,4. Schließlich habe der Kläger für den Schein „Humangenetik“ (Vorlesung 1, Gewichtung 50 %, Studienleistung des Klägers Note 2, und Vorlesung 2 mit Seminar, Gewichtung 50 %, Studienleistung des Klägers Note 2), woraus sich der Quotient 2 ergebe: (2+2)/2 = 2. Aus der Summe der drei Quotienten setze sich die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises mit gleicher Gewichtung der drei Teilleistungen zusammen: (1,333333...+1,4+2)/3 = 1,5777777...
25 
Damit erweise sich der Ausweis der Einzelnoten auf dem Zeugnis der Beklagten über Studienleistungen nach § 27 ÄApprO für den Kläger teilweise auch als vorteilhaft, da die Teilleistungen in den Scheinen Kinderheilkunde und Gynäkologie von den Dezimalzahlen jeweils auf 1 abgerundet worden seien. Auf der Basis des vom Kläger nicht in Frage gestellten Notensystems ganzer Zahlen von eins bis fünf habe die geforderte Berechnungsweise in letzter Konsequenz dazu geführt, dass der Kläger mit seiner Leistung von 1,577777..., für die er die Note „sehr gut“ (1) beanspruche, dieselbe Note erhielte wie Prüflinge mit der Note 1,00. Das Berechnungsverfahren würde also ungerechtere Ergebnisse hervorbringen und wäre deshalb im Lichte des Gleichheitssatzes weitaus problematischer.
26 
Der Kläger hat die Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass in der Studienordnung der Beklagten eine planwidrige Regelungslücke bestehe, was grundsätzlich die Möglichkeit der Lückenfüllung durch einen Analogieschluss ermögliche. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die Regelungslücke mit einem Rückgriff auf die Studienordnung der Beklagten aus dem Jahre 2003 geschlossen werden, die in Abschnitt III. § 3 Abs. 5 Satz 5 als Benotungsgrundsatz die Errechnung der Gesamtnoten bis auf die erste Stelle hinter dem Komma vorsehe. An dieser Art der Benotung habe sich mit dem Erlass der Studienordnung aus dem Jahre 2010 nichts geändert, weil sich dem Schweigen letzterer Studienordnung entnehmen lasse, dass kein Wille zu einer abweichenden Normierung bestanden habe. Unterlasse man die Analogie, ignoriere man daher den Willen des Normgebers. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Zweckmäßigkeit einer getroffenen Regelung zu überprüfen. Der Wortlaut der Regelung aus dem Jahr 2003 sei eindeutig, weshalb auch sonst kein Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen sei. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass die Beklagte die Studienordnung unter dem 06.05.2013 novelliert habe und nunmehr in Abschnitt II § 10 Abs. 2 Buchst. b eine Regelung zur kaufmännischen Rundung getroffen habe.
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Es erscheine auch verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein „nicht geregelter Bereich geschaffen“ werde, obwohl es um die Zulassung zu einem bestimmten Beruf gehe. Die Grundrechtsrelevanz folge im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass die im Streit stehende Note nach § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO in das Abschlusszeugnis gesondert aufzunehmen sei. Ein potenzieller Arbeitgeber würde sich - auch angesichts der Intransparenz des Zustandekommens der Gesamtnote des fächerübergreifenden Leistungsnachweises - bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zweier Bewerber für denjenigen entscheiden, der die bessere Gesamtnote des fächerübergreifenden Leistungsnachweises vorzuweisen habe. Die Berufsfreiheit werde nicht nur unerheblich berührt, denn dafür, ob der Berufszugang erleichtert oder erschwert werde, sei nicht allein die Abschlussnote entscheidend. Deshalb könne der Beklagten auch kein ungeregelter Entscheidungsspielraum über die Art der Notenberechnung zukommen.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2014 - 8 K 1766/12 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seinen fächerübergreifenden Leistungsnachweis nach Anlage 12 zu § 2 Abs. 8 Satz 4, § 13 Abs. 4, § 27 Abs. 5 Satz 3, §§ 32, 33 Abs. 2, § 41 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 ÄApprO in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie/Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) zu bewerten.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Sie verteidigt vertiefend das angefochtene Urteil. Insbesondere führt sie aus, die Handhabung der Notenbildung sei bei ihr seit Inkrafttreten der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte 2002 stets gleich gewesen. In der Studienordnung 2010 sei die Berechnungsweise für fächerübergreifende Leistungsnachweise gemäß § 27 Abs. 3 ÄApprO zwar nicht ausdrücklich geregelt gewesen. Durch ihre ständige Verwaltungspraxis sei jedoch die Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes gewährleistet gewesen. Abschnitt III. § 3 Abs. 5 der Studienordnung 2003 sei nicht analog heranzuziehen. Bei dieser Fassung der Vorschrift handele es sich um ein Redaktionsversehen. Bei dem damaligen Verweis auf § 25 ÄApprO und der wortgleichen Übernahme von Teilen dieser Vorschrift sei ihr entgangen, dass die Regelung in § 25 ÄApprO Sachverhalte voraussetze, bei denen eine Summe von (nur) zwei ganzen Zahlen durch zwei zu teilen sei. Zur Füllung der Regelungslücke unter der Geltung der Studienordnung 2010 sei eine Vorschrift analog heranzuziehen, die einen im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt regele. Das sei § 33 Abs. 1 ÄApprO, weil auch dort eine Gesamtnote aus drei Einzelnoten zu errechnen sei. Die streitige Gesamtnote sei für die Berufszulassung nicht von Bedeutung, da stets bereits jeder einzelne Leistungsnachweis, der in diese einfließe, bestanden sein müsse. Damit habe die Bildung der Gesamtnote keinen Einfluss auf das Bestehen einer für den Zugang zum Arztberuf erforderlichen Prüfung.
33 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
35 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.). Sie ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) (2.).
36 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn bei der Benotung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die Bewertung der Prüfungsleistung hat im vorliegenden Fall Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr kommt - wegen der Ausweisung der Noten der Leistungsnachweise auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) auch noch über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung hinaus - eine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 - 6 C 8.11 -, NJW 2012, 2901, 2902; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 817). Die Benotung bringt gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass eine bestimmte Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfüllt wurde, sondern trifft auch eine darüber hinausgehende Aussage zur Qualität der Prüfungsleistung. Andernfalls bedürfte es einer ins Einzelne gehenden Notenabstufung, die noch im Zeugnis über die Ärztliche Prüfung wiederzugeben ist, nicht. Der Ausweis im Zeugnis soll die Wertigkeit der Leistungsnachweise anheben und das Leistungsprofil des Studierenden transparent machen (vgl. Haage, MedR 2002, 456, 458).
37 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass auf dem vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie - ausgestellten Zeugnis über die Ärztliche Prüfung vom 15.05.2012 die vom Kläger beanstandete Note nochmals ausgewiesen ist und der Kläger dieses Zeugnis nicht angegriffen hat. Nach § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO werden die Noten der Leistungsnachweise auf dem gemäß dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO zu erstellenden Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen. Die Aufstellung der Leistungsnachweise in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung erfolgt jedoch nur nachrichtlich, entfaltet also keine eigenständige Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG und erwächst demzufolge insbesondere nicht in Bestandskraft. Dies kommt bereits im Wortlaut von § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO („auf dem Zeugnis … gesondert ausgewiesen“) zum Ausdruck.
38 
Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Klageerfolg eine entsprechende Änderung des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung beim Regierungspräsidium entsprechend dem stattgebenden Urteilstenor erwirken würde. Ein Rechtsschutzinteresse kann ihm daher nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2014 - 10 B 6.12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 847).
39 
2. Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik (§ 113 Abs. 5 VwGO).
40 
Die Beklagte hat den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ beim Kläger - ausgehend von den nicht angegriffenen und auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegenden Einzelleistungen in den zugrunde liegenden Fächern - zutreffend mit der Note „gut“ (2) bewertet.
41 
a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO wird zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ÄApprO zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO unter anderem die Fächer Frauenheilkunde, Geburtshilfe (Nr. 7), Humangenetik (Nr. 9) sowie Kinderheilkunde (Nr. 12). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO sollen die Universitäten ihre Leistungsnachweise soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO). Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind (§ 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO). Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern gelten damit als erbracht (§ 27 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO).
42 
Die Beklagte sieht in ihrer Studienordnung den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ vor (so übereinstimmend Abschnitt IV. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnungen vom 12.08.2010, Amtliche Bek. S. 530, und vom 06.05.2013, Amtliche Bek. S. 360, bzw. III. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnung vom 13.10.2003, Amtliche Bek. S. 265).
43 
Die in den § 27 Abs. 1 bis 4 ÄApprO genannten Leistungsnachweise sind zu benoten (§ 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO). Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 ÄApprO (Verwendung der Prüfungsnoten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5)) entsprechend (§ 27 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO). Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO gesondert ausgewiesen (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO).
44 
Dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweis zu ermitteln ist, bestanden beziehungsweise bestehen die folgenden Regelungen:
45 
Die Studienordnung 2003 besagt in Abschnitt III. § 3 Abs. 5: „Wenn ein Leistungsnachweis durch eine kombinierte schriftliche und mündlich-praktische Prüfung oder durch mehrere Teilprüfungen erfolgt, so ist die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind. Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Einzelnoten werden entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Dabei wird die Notenquersumme durch die Anzahl der Einzelnoten geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet: Sehr gut (1), bei einem Zahlenwert bis 1,5; Gut (2), bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5; Befriedigend (3), bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5; Ausreichend (4), bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung bestanden ist.“ Die in Bezug genommene Vorschrift des § 25 ÄApprO bezieht sich in seinem originären Anwendungsbereich ausschließlich auf den aus einem schriftlichen sowie einem mündlich-praktischen Teil bestehenden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und lautet: „Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5, "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.“
46 
Die Studienordnung 2010 nennt in Abschnitt II. § 11 Abs. 2 die entsprechend § 13 Abs. 2 ÄApprO zu verwendenden Noten, macht jedoch keine Angaben zur Berechnungsmethode.
47 
Die Studienordnung 2013 trifft in Abschnitt II. § 10 Abs. 2 Buchst. b folgende Regelung: „Sofern sich ein Leistungsnachweis aus mehreren Prüfungen oder Teilprüfungen zusammensetzt, ist auf die Gewichtung der Noten für die Prüfungen oder Teilprüfungen für die Gesamtnote hinzuweisen. Die Gesamtnote wird gemäß der jeweiligen Gewichtung der Teilnoten errechnet und auf die erste Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Gesamtnote lautet: „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5, „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. Die Gesamtnote wird auf der Leistungsbescheinigung als ganze Note ausgewiesen.“
48 
b) Ausgehend von diesen normativen Grundlagen ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Notengebung im Sinne von § 27 Abs. 5 ÄApprO ausschließlich der fächerübergreifende Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ (im Ganzen) ist, während dies für die einbezogenen Einzelfächer nicht gilt (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 458). Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis (lediglich) kenntlich zu machen,welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind, ohne dass Angaben zu den jeweiligen Einzelleistungen erforderlich sind. Soweit die Studienordnung der Beklagten darüber hinaus auch „Einzelnoten“ (Fassung 2003) bzw. „Teilnoten“ (Fassung 2013) und die Praxis der Beklagten Noten für einzelne Fachveranstaltungen sowie die fachbezogenen „Scheinnoten“ kennt, handelt es sich dabei im Hinblick auf die von der Approbationsordnung für Ärzte allein geforderte Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis lediglich um Berechnungselemente, denen auf Verordnungsebene keine eigenständige Funktion zukommt.
49 
Unter Berücksichtigung dessen ist die Vergabe ganzer Noten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5) gemäß dem Notenschema in § 13 Abs. 2 ÄApprO - anders als es bei der Beklagten praktiziert wird und sich auch in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart mit den Einzelnoten 1, 1 und 2 wiederfindet - unterhalb der Ebene des fächerübergreifenden Leistungsnachweises in der Approbationsordnung für Ärzte an sich nicht vorgesehen. Dementsprechend lässt sich für das Begehren des Klägers auch nichts daraus herleiten, dass ihm in dem Schreiben der Beklagten vom 31.01.2011 sowie in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung ausgehend von den (genaueren) Rechenergebnissen 1,3, 1,4 und 2 die „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 zugutegehalten wurden. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, die Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis aus dem arithmetischen Mittel (Quotient aus der Summe der Werte) der ausgewiesenen „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 herzuleiten und somit von dem Wert 1,33… auf die Note „sehr gut“ (1) zu schließen.
50 
c) Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei der streitigen Bewertung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises um eine solche handelt, bei der ein enger Zusammenhangs mit der Berufswahl besteht und die deshalb den besonderen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für solche Prüfungsentscheidungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss (vgl. allgemein zu berufsbezogenen Prüfungen BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85 und 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212; BVerwG, Urteil vom 13.10.1972 - VII C 17.71 -, BVerwGE 41, 34; zu einer Leistungsprüfung im Bereich Humanmedizin jüngst OVG LSA, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 M 7/15 -, juris, m.w.N.). Der Senat nimmt deshalb an, dass dem Beklagten kein „Konkretisierungsermessen“ hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975 - VII C 38.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002 - 4 B 791/01 -, SächsVBl. 2003, 193). Dafür spricht, dass die Note des Leistungsnachweises auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) und dies zumindest faktisch Einfluss auf den Berufszugang haben kann, auch wenn der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er sich gerade auf die einschlägigen Gebiete Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe oder Humangenetik spezialisieren wolle.
51 
d) Die Auslegung der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung(en) der Beklagten ergibt indes, dass dem Kläger auch unter Beachtung der Vorgaben für berufsbezogene Prüfungsbewertungen rechnerisch nur die Note „gut“ (2) zuerkannt werden kann.
52 
aa) Der Notenbildung ist die Studienordnung 2010 zugrunde zu legen. Die Gesamtnote für den streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis wurde mit dem Schreiben vom 31.01.2011 festgelegt, das dem Kläger (nach dem Abschluss seines Leistungsnachweises unter dem 05.02.2011) am 16.02.2011 bekanntgegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt galt die Studienordnung 2010, denn nach ihrer Regelung unter Abschnitt VI. § 1 trat sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Beklagten (die am 08.10.2010 erfolgte) in Kraft und galt ohne Übergangsregelung für alle Studierenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben waren.
53 
Der Kläger kann auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlichen beziehungsweise grundrechtlichen Vertrauensschutzes nicht beanspruchen, dass seine Note noch nach den unter Umständen günstigeren Regelungen der Studienordnung 2003 gebildet wird. Zum einen handelt es sich nicht um einen Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Vielmehr wurden von der Studienordnung 2010 beim Kläger lediglich teilweise Prüfungsvorgänge erfasst, die bereits begonnen, aber noch nicht beendet waren. Es handelt sich somit lediglich um eine unecht rückwirkende Norm (tatbestandliche Rückanknüpfung), die grundsätzlich zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2013 - 14 B 1461/12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 64 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 42 ff.). Zum anderen ist die Anwendung der neuen Studienordnung dem Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch ohne eine Übergangsregelung zumutbar (vgl. zur Grenze der Unzumutbarkeit: BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354; Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 43.78 -, DVBl. 1980, 597). Die hier relevante Änderung besteht lediglich in dem Wegfall der Regelung über den Rechenweg bei der Bildung der Gesamtnote eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises. Diese Änderung ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unwesentlich, denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sie Dispositionen des Klägers beeinflusst haben könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerfG, Beschluss vom 03.11.1981 - 1 BvR 632/80 u.a. -, BVerfGE 59, 1, 25; Senatsurteil vom 20.11.1978 - IX 586/78 -, juris). Auch wurde keine Rechtsposition des Klägers im Ganzen entwertet (siehe dazu wiederum Senatsurteil vom 20.11.1978, a.a.O.). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger in seinem Recht auf Chancengleichheit betroffen sein könnte. Das fehlende Bedürfnis für einen Schutz in das Vertrauen auf die Fortgeltung der alten Studienordnung wird zusätzlich daran deutlich, dass sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten deren Notenbildungspraxis zu keiner Zeit faktisch geändert hat, da unter der Geltung der Studienordnung 2003 der Verweis auf § 25 ÄApprO als Redaktionsversehen angesehen beziehungsweise er jedenfalls so behandelt worden ist.
54 
Schließlich bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Inkrafttretensregelung nach Abschnitt VI. § 1 der Studienordnung 2010 eine Stichtagsregelung impliziert, denn die Wahl des Stichtags ist sachorientiert und erfasst die Interessenlage der Betroffenen angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.).
55 
Für eine (rückwirkende) Anwendung der Studienordnung 2013 besteht kein Ansatzpunkt, so dass auf deren Inhalt nicht näher eingegangen werden muss.
56 
bb) Die Studienordnung 2010 der Beklagten enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises, zu der sie lediglich regelt, dass sie als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, im Einzelnen zu ermitteln ist. In der praktischen Handhabung der Beklagten lassen sich indes zwei grundlegende Teilschritte identifizieren.
57 
In einem ersten Schritt werden für die drei Einzelfächer Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik Noten vergeben, die als Grundlage für die weitere Berechnung dienen. Die auf dieser Ebene gewonnenen Zwischenergebnisse als solche werden vom Kläger nicht angegriffen und auch vom Senat nicht in Zweifel gezogen. Wollte der Kläger hiergegen nunmehr erstmals Einwände erheben, dürfte dies, nachdem er sich für sein Begehren nach einer Änderung der Gesamtbenotung stets auf diese Noten gestützt hat, nunmehr auch treuwidrig sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401).
58 
In einem zweiten Schritt wird mit dem arithmetischen Mittel der drei Zahlenwerte der Einzelnoten ein neuer, einheitlicher Zahlenwert als Ausgangspunkt für die Gesamtnote gewonnen. Dass im Zuge dessen die drei Einzelnoten gleich gewichtet werden, erscheint wiederum unbedenklich und wird ebenfalls vom Kläger nicht beanstandet.
59 
Zwischen den Beteiligten umstritten ist aber, wie genau der so zu gewinnende Zahlenwert zu bestimmen ist (Abbruch oder Rundung) beziehungsweise wie das zahlenmäßige Ergebnis in einen Notenwert (ganze Zahl von 1 bis 5) zu überführen ist. Auch insoweit besteht indes kein Regelungsvakuum, das Zweifel über den Rechenweg aufkommen ließe.
60 
Da es an einer (abweichenden) Normierung fehlt, kann die Studienordnung 2010 nur so ausgelegt werden, dass das arithmetische Mittel der Einzelnoten auf einen genauen Zahlenwert zu errechnen und dieser dann im Wege der kaufmännischen Rundung einer Note zuzuordnen ist. Hätte der Satzungsgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen.
61 
Zunächst bedarf es der Feststellung, dass „Zwischenrundungen“ nicht in Betracht kommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts, dass bei einem gestuften Rechenweg jedenfalls dann keine Zwischenrundungen zulässig sind, wenn solche nicht durch eine Rechtsnorm angeordnet sind. Denn die Einstellung des exakten Zahlenwertes in die Berechnung der Gesamtnote dient dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der materiellen Prüfungsgerechtigkeit. Sie führt zu einer die Prüfungsleistungen genauer erfassenden, differenzierteren und damit leistungsgerechteren Bewertung. Die Verwendung einer gerundeten Teilnote als Rechnungsgröße hätte dagegen eine pauschalierende, die Leistungsunterschiede einebnende und damit das Ergebnis mehr oder weniger verfälschende Wirkung. Sie würde zu einer nicht sachgerechten Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes führen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 14.10.1992 - 7 B 91.3368 -, NVwZ-RR 1993, 363; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 578; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 619).
62 
Soweit es um die Genauigkeit des Rechenergebnisses geht, kommt der Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung mit anschließender Rundung) ebenfalls nur in Betracht, wenn dafür eine besondere normative Grundlage - etwa die Aussage, dass beim Ergebnis bestimmte Dezimalstellen nicht mehr zu berücksichtigen seien - gegeben ist. Daran fehlt es hier, so dass im Übrigen gar nicht bestimmt werden könnte, an welcher Stelle der Rechenvorgang abzubrechen wäre. Allein die Angabe, dass die Note als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, kann jedenfalls nicht bedeuten, dass jede Nachkommastelle ausgeblendet werden müsste (womit auch ein Zahlenwert von 1,99… zu der Note „sehr gut“ (1) führen würde).
63 
Unter diesen Voraussetzungen können nach dem Willen des Satzungsgebers nur die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris). Zur Überführung eines Rechenergebnisses in eine ganze Zahl kommt insoweit die sogenannte kaufmännische Rundung zum Tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015, a.a.O.; zur Sachgemäßheit der Rundung zur nächsten Notenstufe bereits Senatsbeschluss vom 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -, VBlBW 2011, 30; vgl. zum Runden auch die DIN 1333 „Zahlenangaben“). Dies gilt bei der Ermittlung von Prüfungsergebnissen auch gerade deshalb, weil hier der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten ist (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20.08.1969 - I B 108.68 -, JR 1970, 235, wonach bis zur rechnerisch ermittelten Gesamtnote von 4,49 mit „ausreichend“ zu bewerten ist). Die Ablehnung einer Rundung mit dem Argument, dass das schlichte Belassen des genauen Ergebnisses die nächstliegende Methode sei (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.1997 - 9 S 386/97 -; VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 21.09.1992 - III/I E 1955/90 -, juris), kann nur auf Konstellationen bezogen werden, in denen das Belassen des Rechenergebnisses auch ohne einen Abbruch des Rechenvorgangs überhaupt möglich ist. Das ist hier nicht der Fall, da die Studienordnung die Angabe der Note als ganze Zahl vorschreibt.
64 
Dabei kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob - mangels spezieller Regelung in der Studienordnung 2010 - unmittelbar eine Rundung auf die in der Notenskala (Abschnitt II. § 11 Abs. 2 der Studienordnung 2010) vorgesehenen ganzen Zahlen vorzunehmen ist (womit auch der Zahlenwert 1,50 bereits die Note „gut“ (2) ergäbe) oder ob - in Anlehnung an § 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO - kaufmännisch auf 1,5 abzurundende höhere Zahlenwerte (d.h. solche bis 1,54, nicht aber solche ab 1,55) noch die Note „sehr gut“ (1) ergeben. Unabhängig davon erreicht der Kläger, da er bei den drei gleich zu gewichtenden „Einzelnoten“ von 1,3, 1,4 und 2,0 auf einen Zahlenwert für die Gesamtnote (arithmetisches Mittel) von 1,566… kommt (bzw. bei einer exakteren Berechnung, die statt der Einzelnote 1,3 eine solche von 1,33… ansetzen müsste, auf einen noch schlechteren Wert), die Note „gut“ (2). Eine Kombination der Übertragung des Rechtsgedankens von § 33 Abs. 1 ÄApprO, § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO, wonach der Zahlenwert 1,5 die Note „sehr gut“ (1) rechtfertigt, mit einem Abbruch des Rechenwegs hinter der ersten Dezimalstelle allein wegen der Erwähnung von nur bis zur ersten Dezimalstelle benannten Zahlenwerten in den genannten Vorschriften, womit dem Kläger zur Note „sehr gut“ (1) verhelfen würde, hält der Senat nicht für begründbar (vgl. hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994 - 6 UE 2944/93 -, ESVGH 44, 281).
65 
Ausgehend von der Studienordnung 2010 deutet nichts auf eine andere Berechnungsart hin. Weshalb man angesichts der fehlenden Normierung eines speziellen Rechenweges gerade auf die Berechnungsart des § 25 ÄApprO zurückgreifen sollte, obwohl diese ausschließlich auf die Notenbildungaus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten (vgl. § 13 Abs. 2 ÄApprO) beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugeschnitten ist (ebenso § 31 ÄApprO a.F. für den nach § 13 Abs. 1 ÄApprO a.F. noch aus zwei Teilen bestehenden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung), erschließt sich nicht. Vielmehr läge bei dem Versuch eines „Lückenschlusses“ durch Rückgriff auf andernorts geregelte Rechenwege ein solcher auf diejenigen Bestimmungen sehr viel näher, die in der Approbationsordnung für Ärzte für die Bildung einer Gesamtnote aus drei Zahlenwerten vorgesehen sind (§ 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO). Danach käme man hier ebenfalls auf die Note „gut“ (2).
66 
Erst recht kommt eine Analogie zu den Notenbildungsvorgaben der Studienordnung 2003 beziehungsweise auf die darin enthaltenen Rechtsgedanken nicht in Betracht, nachdem der Satzungsgeber diese Modalitäten gerade aufgegeben und nicht mehr in die Studienordnung 2010 übernommen hat. Dies gilt umso mehr, als der Satzungsgeber gute Gründe für die Aufgabe der Bezugnahme auf § 25 ÄApprO hatte, da der in der letzteren Norm verfolgte Rechenweg - wie soeben dargestellt - im Verordnungsrecht allein für die Notenbildung aus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten vorgesehen ist.
67 
Dem so gefundenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass bei fehlender ausdrücklicher Normierung des Rechenwegs zur Ermittlung eines Prüfungsergebnisses bei berufszugangsbezogenen Prüfungen stets von der dem Prüfling günstigsten Berechnungsweise ausgegangen werden müsste. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht, denn er ist weder einfachrechtlich für den im Streit stehenden Leistungsnachweis normiert noch ist er aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hat eine Prüfungsnote berufsbezogene Bedeutung, so folgt daraus, dass jede Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen und deshalb durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes normativ angeordnet sein muss (BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.). Dies bedeutet aber auch im Bereich berufsbezogener Prüfungen nicht, dass für jeden Rechenschritt selbst die mathematischen Grundregeln auf Normebene wiedergegeben werden müssen. Unter Anwendung dieser Regeln sieht der Senat den nach der Studienordnung 2010 zu wählenden Weg der Notenbildung indes als eindeutig an, so dass unterhalb der Normebene keine „Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann“, verbleibt.
68 
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zwar entschieden, dass es sich bei einer berufszugangsbezogenen Prüfung verbietet, es allein der Verwaltungspraxis zu überlassen, ob eine Note durch Rundung oder durch Abbruch des Rechenvorgangs nach einer bestimmten Dezimalstelle ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.; siehe auch Beschluss vom 20.11.1979 - 7 B 236.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2009 - 3 A 550.07 -, juris; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 620; etwas unklar Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 577 f.). Räumt eine Norm gleichwohl der Verwaltung ein derartiges „Konkretisierungsermessen“ ein, lässt sie sich verfassungskonform nur so auslegen, dass die dem Prüfling günstigere Berechnungsweise zu wählen ist. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da die Studienordnung 2010 der Beklagten gerade keinen Spielraum zur Wahl einer Berechnungsmethode einräumt, sondern mangels abweichender Normierung die mathematischen Grundregeln und damit die kaufmännische Rundung zur Anwendung kommen lässt (siehe oben).
69 
cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an dem Ergebnis womöglich selbst dann nichts ändern würde, wenn man von der Rechtslage gemäß der Studienordnung 2003 ausginge. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie anordnet, die Einzelnoten würden „entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst“. Weiter heißt es unter anderem (wie dies auch in § 25 ÄApprO selbst geregelt ist) die Note werde (nur) bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet, wobei die Note bei einem Zahlenwert bis 1,5 „sehr gut“ (1) lauten soll. Zu dem Weg, wie die Gesamtnote bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet werden soll, enthält die Studienordnung 2003 keine näheren Aussagen. Zwar legt es der Wortlaut, die Gesamtnote werde „bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet“, nahe, dass es zu einem Abbruch der Berechnung mit der ersten Stelle hinter dem Komma (schlichtes Abschneiden aller weiteren Nachkommastellen) kommen solle. Dies würde bedeuten, dass für den Kläger ohne Rücksicht auf die folgenden Nachkommastellen ein Wert von 1,5 zu berechnen wäre, was in der Note „sehr gut“ (1) resultieren würde. Diese Lesart ist indes nicht die einzig mögliche, zumal die Wortwahl „errechnen“ (ähnlich „ausrechnen“) statt bloß „berechnen“ auch als Hinweis verstanden werden kann, den Rechengang nicht einfach nach der ersten Nachkommastelle abzubrechen, sondern das Ergebnis unter rechnerischer Einbeziehung auch der weiteren Nachkommastellen zu finden, sich aber in der Darstellung auf eine Nachkommastelle zu beschränken. Dies gilt umso mehr, als für das gegenteilige Ergebnis eine besonders deutliche Formulierung wegen der Abweichung von der allgemein üblichen Rundungspraxis einleuchtend wäre, etwa dahingehend, die folgenden Nachkommastellen seien „unberücksichtigt zu lassen“. Daran anknüpfend ließe sich vertreten, mangels abweichender Normierung wiederum die mathematischen Grundregeln in der Weise anzuwenden, dass bei einem Rechenwert von 1,566… (siehe oben) auf 1,6 aufzurunden ist (großzügiger hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994, a.a.O.). Dies würde beim Kläger zur Note „gut“ (2) führen.
II.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
71 
Beschluss vom 8. Juni 2015
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
35 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.). Sie ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) (2.).
36 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn bei der Benotung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die Bewertung der Prüfungsleistung hat im vorliegenden Fall Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr kommt - wegen der Ausweisung der Noten der Leistungsnachweise auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) auch noch über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung hinaus - eine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 - 6 C 8.11 -, NJW 2012, 2901, 2902; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 817). Die Benotung bringt gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass eine bestimmte Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfüllt wurde, sondern trifft auch eine darüber hinausgehende Aussage zur Qualität der Prüfungsleistung. Andernfalls bedürfte es einer ins Einzelne gehenden Notenabstufung, die noch im Zeugnis über die Ärztliche Prüfung wiederzugeben ist, nicht. Der Ausweis im Zeugnis soll die Wertigkeit der Leistungsnachweise anheben und das Leistungsprofil des Studierenden transparent machen (vgl. Haage, MedR 2002, 456, 458).
37 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass auf dem vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie - ausgestellten Zeugnis über die Ärztliche Prüfung vom 15.05.2012 die vom Kläger beanstandete Note nochmals ausgewiesen ist und der Kläger dieses Zeugnis nicht angegriffen hat. Nach § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO werden die Noten der Leistungsnachweise auf dem gemäß dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO zu erstellenden Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen. Die Aufstellung der Leistungsnachweise in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung erfolgt jedoch nur nachrichtlich, entfaltet also keine eigenständige Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG und erwächst demzufolge insbesondere nicht in Bestandskraft. Dies kommt bereits im Wortlaut von § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO („auf dem Zeugnis … gesondert ausgewiesen“) zum Ausdruck.
38 
Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Klageerfolg eine entsprechende Änderung des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung beim Regierungspräsidium entsprechend dem stattgebenden Urteilstenor erwirken würde. Ein Rechtsschutzinteresse kann ihm daher nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2014 - 10 B 6.12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 847).
39 
2. Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik (§ 113 Abs. 5 VwGO).
40 
Die Beklagte hat den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ beim Kläger - ausgehend von den nicht angegriffenen und auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegenden Einzelleistungen in den zugrunde liegenden Fächern - zutreffend mit der Note „gut“ (2) bewertet.
41 
a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO wird zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ÄApprO zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO unter anderem die Fächer Frauenheilkunde, Geburtshilfe (Nr. 7), Humangenetik (Nr. 9) sowie Kinderheilkunde (Nr. 12). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO sollen die Universitäten ihre Leistungsnachweise soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO). Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind (§ 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO). Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern gelten damit als erbracht (§ 27 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO).
42 
Die Beklagte sieht in ihrer Studienordnung den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ vor (so übereinstimmend Abschnitt IV. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnungen vom 12.08.2010, Amtliche Bek. S. 530, und vom 06.05.2013, Amtliche Bek. S. 360, bzw. III. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnung vom 13.10.2003, Amtliche Bek. S. 265).
43 
Die in den § 27 Abs. 1 bis 4 ÄApprO genannten Leistungsnachweise sind zu benoten (§ 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO). Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 ÄApprO (Verwendung der Prüfungsnoten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5)) entsprechend (§ 27 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO). Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO gesondert ausgewiesen (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO).
44 
Dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweis zu ermitteln ist, bestanden beziehungsweise bestehen die folgenden Regelungen:
45 
Die Studienordnung 2003 besagt in Abschnitt III. § 3 Abs. 5: „Wenn ein Leistungsnachweis durch eine kombinierte schriftliche und mündlich-praktische Prüfung oder durch mehrere Teilprüfungen erfolgt, so ist die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind. Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Einzelnoten werden entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Dabei wird die Notenquersumme durch die Anzahl der Einzelnoten geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet: Sehr gut (1), bei einem Zahlenwert bis 1,5; Gut (2), bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5; Befriedigend (3), bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5; Ausreichend (4), bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung bestanden ist.“ Die in Bezug genommene Vorschrift des § 25 ÄApprO bezieht sich in seinem originären Anwendungsbereich ausschließlich auf den aus einem schriftlichen sowie einem mündlich-praktischen Teil bestehenden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und lautet: „Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5, "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.“
46 
Die Studienordnung 2010 nennt in Abschnitt II. § 11 Abs. 2 die entsprechend § 13 Abs. 2 ÄApprO zu verwendenden Noten, macht jedoch keine Angaben zur Berechnungsmethode.
47 
Die Studienordnung 2013 trifft in Abschnitt II. § 10 Abs. 2 Buchst. b folgende Regelung: „Sofern sich ein Leistungsnachweis aus mehreren Prüfungen oder Teilprüfungen zusammensetzt, ist auf die Gewichtung der Noten für die Prüfungen oder Teilprüfungen für die Gesamtnote hinzuweisen. Die Gesamtnote wird gemäß der jeweiligen Gewichtung der Teilnoten errechnet und auf die erste Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Gesamtnote lautet: „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5, „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. Die Gesamtnote wird auf der Leistungsbescheinigung als ganze Note ausgewiesen.“
48 
b) Ausgehend von diesen normativen Grundlagen ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Notengebung im Sinne von § 27 Abs. 5 ÄApprO ausschließlich der fächerübergreifende Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ (im Ganzen) ist, während dies für die einbezogenen Einzelfächer nicht gilt (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 458). Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis (lediglich) kenntlich zu machen,welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind, ohne dass Angaben zu den jeweiligen Einzelleistungen erforderlich sind. Soweit die Studienordnung der Beklagten darüber hinaus auch „Einzelnoten“ (Fassung 2003) bzw. „Teilnoten“ (Fassung 2013) und die Praxis der Beklagten Noten für einzelne Fachveranstaltungen sowie die fachbezogenen „Scheinnoten“ kennt, handelt es sich dabei im Hinblick auf die von der Approbationsordnung für Ärzte allein geforderte Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis lediglich um Berechnungselemente, denen auf Verordnungsebene keine eigenständige Funktion zukommt.
49 
Unter Berücksichtigung dessen ist die Vergabe ganzer Noten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5) gemäß dem Notenschema in § 13 Abs. 2 ÄApprO - anders als es bei der Beklagten praktiziert wird und sich auch in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart mit den Einzelnoten 1, 1 und 2 wiederfindet - unterhalb der Ebene des fächerübergreifenden Leistungsnachweises in der Approbationsordnung für Ärzte an sich nicht vorgesehen. Dementsprechend lässt sich für das Begehren des Klägers auch nichts daraus herleiten, dass ihm in dem Schreiben der Beklagten vom 31.01.2011 sowie in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung ausgehend von den (genaueren) Rechenergebnissen 1,3, 1,4 und 2 die „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 zugutegehalten wurden. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, die Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis aus dem arithmetischen Mittel (Quotient aus der Summe der Werte) der ausgewiesenen „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 herzuleiten und somit von dem Wert 1,33… auf die Note „sehr gut“ (1) zu schließen.
50 
c) Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei der streitigen Bewertung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises um eine solche handelt, bei der ein enger Zusammenhangs mit der Berufswahl besteht und die deshalb den besonderen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für solche Prüfungsentscheidungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss (vgl. allgemein zu berufsbezogenen Prüfungen BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85 und 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212; BVerwG, Urteil vom 13.10.1972 - VII C 17.71 -, BVerwGE 41, 34; zu einer Leistungsprüfung im Bereich Humanmedizin jüngst OVG LSA, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 M 7/15 -, juris, m.w.N.). Der Senat nimmt deshalb an, dass dem Beklagten kein „Konkretisierungsermessen“ hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975 - VII C 38.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002 - 4 B 791/01 -, SächsVBl. 2003, 193). Dafür spricht, dass die Note des Leistungsnachweises auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) und dies zumindest faktisch Einfluss auf den Berufszugang haben kann, auch wenn der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er sich gerade auf die einschlägigen Gebiete Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe oder Humangenetik spezialisieren wolle.
51 
d) Die Auslegung der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung(en) der Beklagten ergibt indes, dass dem Kläger auch unter Beachtung der Vorgaben für berufsbezogene Prüfungsbewertungen rechnerisch nur die Note „gut“ (2) zuerkannt werden kann.
52 
aa) Der Notenbildung ist die Studienordnung 2010 zugrunde zu legen. Die Gesamtnote für den streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis wurde mit dem Schreiben vom 31.01.2011 festgelegt, das dem Kläger (nach dem Abschluss seines Leistungsnachweises unter dem 05.02.2011) am 16.02.2011 bekanntgegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt galt die Studienordnung 2010, denn nach ihrer Regelung unter Abschnitt VI. § 1 trat sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Beklagten (die am 08.10.2010 erfolgte) in Kraft und galt ohne Übergangsregelung für alle Studierenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben waren.
53 
Der Kläger kann auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlichen beziehungsweise grundrechtlichen Vertrauensschutzes nicht beanspruchen, dass seine Note noch nach den unter Umständen günstigeren Regelungen der Studienordnung 2003 gebildet wird. Zum einen handelt es sich nicht um einen Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Vielmehr wurden von der Studienordnung 2010 beim Kläger lediglich teilweise Prüfungsvorgänge erfasst, die bereits begonnen, aber noch nicht beendet waren. Es handelt sich somit lediglich um eine unecht rückwirkende Norm (tatbestandliche Rückanknüpfung), die grundsätzlich zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2013 - 14 B 1461/12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 64 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 42 ff.). Zum anderen ist die Anwendung der neuen Studienordnung dem Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch ohne eine Übergangsregelung zumutbar (vgl. zur Grenze der Unzumutbarkeit: BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354; Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 43.78 -, DVBl. 1980, 597). Die hier relevante Änderung besteht lediglich in dem Wegfall der Regelung über den Rechenweg bei der Bildung der Gesamtnote eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises. Diese Änderung ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unwesentlich, denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sie Dispositionen des Klägers beeinflusst haben könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerfG, Beschluss vom 03.11.1981 - 1 BvR 632/80 u.a. -, BVerfGE 59, 1, 25; Senatsurteil vom 20.11.1978 - IX 586/78 -, juris). Auch wurde keine Rechtsposition des Klägers im Ganzen entwertet (siehe dazu wiederum Senatsurteil vom 20.11.1978, a.a.O.). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger in seinem Recht auf Chancengleichheit betroffen sein könnte. Das fehlende Bedürfnis für einen Schutz in das Vertrauen auf die Fortgeltung der alten Studienordnung wird zusätzlich daran deutlich, dass sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten deren Notenbildungspraxis zu keiner Zeit faktisch geändert hat, da unter der Geltung der Studienordnung 2003 der Verweis auf § 25 ÄApprO als Redaktionsversehen angesehen beziehungsweise er jedenfalls so behandelt worden ist.
54 
Schließlich bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Inkrafttretensregelung nach Abschnitt VI. § 1 der Studienordnung 2010 eine Stichtagsregelung impliziert, denn die Wahl des Stichtags ist sachorientiert und erfasst die Interessenlage der Betroffenen angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.).
55 
Für eine (rückwirkende) Anwendung der Studienordnung 2013 besteht kein Ansatzpunkt, so dass auf deren Inhalt nicht näher eingegangen werden muss.
56 
bb) Die Studienordnung 2010 der Beklagten enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises, zu der sie lediglich regelt, dass sie als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, im Einzelnen zu ermitteln ist. In der praktischen Handhabung der Beklagten lassen sich indes zwei grundlegende Teilschritte identifizieren.
57 
In einem ersten Schritt werden für die drei Einzelfächer Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik Noten vergeben, die als Grundlage für die weitere Berechnung dienen. Die auf dieser Ebene gewonnenen Zwischenergebnisse als solche werden vom Kläger nicht angegriffen und auch vom Senat nicht in Zweifel gezogen. Wollte der Kläger hiergegen nunmehr erstmals Einwände erheben, dürfte dies, nachdem er sich für sein Begehren nach einer Änderung der Gesamtbenotung stets auf diese Noten gestützt hat, nunmehr auch treuwidrig sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401).
58 
In einem zweiten Schritt wird mit dem arithmetischen Mittel der drei Zahlenwerte der Einzelnoten ein neuer, einheitlicher Zahlenwert als Ausgangspunkt für die Gesamtnote gewonnen. Dass im Zuge dessen die drei Einzelnoten gleich gewichtet werden, erscheint wiederum unbedenklich und wird ebenfalls vom Kläger nicht beanstandet.
59 
Zwischen den Beteiligten umstritten ist aber, wie genau der so zu gewinnende Zahlenwert zu bestimmen ist (Abbruch oder Rundung) beziehungsweise wie das zahlenmäßige Ergebnis in einen Notenwert (ganze Zahl von 1 bis 5) zu überführen ist. Auch insoweit besteht indes kein Regelungsvakuum, das Zweifel über den Rechenweg aufkommen ließe.
60 
Da es an einer (abweichenden) Normierung fehlt, kann die Studienordnung 2010 nur so ausgelegt werden, dass das arithmetische Mittel der Einzelnoten auf einen genauen Zahlenwert zu errechnen und dieser dann im Wege der kaufmännischen Rundung einer Note zuzuordnen ist. Hätte der Satzungsgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen.
61 
Zunächst bedarf es der Feststellung, dass „Zwischenrundungen“ nicht in Betracht kommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts, dass bei einem gestuften Rechenweg jedenfalls dann keine Zwischenrundungen zulässig sind, wenn solche nicht durch eine Rechtsnorm angeordnet sind. Denn die Einstellung des exakten Zahlenwertes in die Berechnung der Gesamtnote dient dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der materiellen Prüfungsgerechtigkeit. Sie führt zu einer die Prüfungsleistungen genauer erfassenden, differenzierteren und damit leistungsgerechteren Bewertung. Die Verwendung einer gerundeten Teilnote als Rechnungsgröße hätte dagegen eine pauschalierende, die Leistungsunterschiede einebnende und damit das Ergebnis mehr oder weniger verfälschende Wirkung. Sie würde zu einer nicht sachgerechten Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes führen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 14.10.1992 - 7 B 91.3368 -, NVwZ-RR 1993, 363; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 578; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 619).
62 
Soweit es um die Genauigkeit des Rechenergebnisses geht, kommt der Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung mit anschließender Rundung) ebenfalls nur in Betracht, wenn dafür eine besondere normative Grundlage - etwa die Aussage, dass beim Ergebnis bestimmte Dezimalstellen nicht mehr zu berücksichtigen seien - gegeben ist. Daran fehlt es hier, so dass im Übrigen gar nicht bestimmt werden könnte, an welcher Stelle der Rechenvorgang abzubrechen wäre. Allein die Angabe, dass die Note als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, kann jedenfalls nicht bedeuten, dass jede Nachkommastelle ausgeblendet werden müsste (womit auch ein Zahlenwert von 1,99… zu der Note „sehr gut“ (1) führen würde).
63 
Unter diesen Voraussetzungen können nach dem Willen des Satzungsgebers nur die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris). Zur Überführung eines Rechenergebnisses in eine ganze Zahl kommt insoweit die sogenannte kaufmännische Rundung zum Tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015, a.a.O.; zur Sachgemäßheit der Rundung zur nächsten Notenstufe bereits Senatsbeschluss vom 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -, VBlBW 2011, 30; vgl. zum Runden auch die DIN 1333 „Zahlenangaben“). Dies gilt bei der Ermittlung von Prüfungsergebnissen auch gerade deshalb, weil hier der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten ist (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20.08.1969 - I B 108.68 -, JR 1970, 235, wonach bis zur rechnerisch ermittelten Gesamtnote von 4,49 mit „ausreichend“ zu bewerten ist). Die Ablehnung einer Rundung mit dem Argument, dass das schlichte Belassen des genauen Ergebnisses die nächstliegende Methode sei (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.1997 - 9 S 386/97 -; VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 21.09.1992 - III/I E 1955/90 -, juris), kann nur auf Konstellationen bezogen werden, in denen das Belassen des Rechenergebnisses auch ohne einen Abbruch des Rechenvorgangs überhaupt möglich ist. Das ist hier nicht der Fall, da die Studienordnung die Angabe der Note als ganze Zahl vorschreibt.
64 
Dabei kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob - mangels spezieller Regelung in der Studienordnung 2010 - unmittelbar eine Rundung auf die in der Notenskala (Abschnitt II. § 11 Abs. 2 der Studienordnung 2010) vorgesehenen ganzen Zahlen vorzunehmen ist (womit auch der Zahlenwert 1,50 bereits die Note „gut“ (2) ergäbe) oder ob - in Anlehnung an § 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO - kaufmännisch auf 1,5 abzurundende höhere Zahlenwerte (d.h. solche bis 1,54, nicht aber solche ab 1,55) noch die Note „sehr gut“ (1) ergeben. Unabhängig davon erreicht der Kläger, da er bei den drei gleich zu gewichtenden „Einzelnoten“ von 1,3, 1,4 und 2,0 auf einen Zahlenwert für die Gesamtnote (arithmetisches Mittel) von 1,566… kommt (bzw. bei einer exakteren Berechnung, die statt der Einzelnote 1,3 eine solche von 1,33… ansetzen müsste, auf einen noch schlechteren Wert), die Note „gut“ (2). Eine Kombination der Übertragung des Rechtsgedankens von § 33 Abs. 1 ÄApprO, § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO, wonach der Zahlenwert 1,5 die Note „sehr gut“ (1) rechtfertigt, mit einem Abbruch des Rechenwegs hinter der ersten Dezimalstelle allein wegen der Erwähnung von nur bis zur ersten Dezimalstelle benannten Zahlenwerten in den genannten Vorschriften, womit dem Kläger zur Note „sehr gut“ (1) verhelfen würde, hält der Senat nicht für begründbar (vgl. hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994 - 6 UE 2944/93 -, ESVGH 44, 281).
65 
Ausgehend von der Studienordnung 2010 deutet nichts auf eine andere Berechnungsart hin. Weshalb man angesichts der fehlenden Normierung eines speziellen Rechenweges gerade auf die Berechnungsart des § 25 ÄApprO zurückgreifen sollte, obwohl diese ausschließlich auf die Notenbildungaus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten (vgl. § 13 Abs. 2 ÄApprO) beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugeschnitten ist (ebenso § 31 ÄApprO a.F. für den nach § 13 Abs. 1 ÄApprO a.F. noch aus zwei Teilen bestehenden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung), erschließt sich nicht. Vielmehr läge bei dem Versuch eines „Lückenschlusses“ durch Rückgriff auf andernorts geregelte Rechenwege ein solcher auf diejenigen Bestimmungen sehr viel näher, die in der Approbationsordnung für Ärzte für die Bildung einer Gesamtnote aus drei Zahlenwerten vorgesehen sind (§ 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO). Danach käme man hier ebenfalls auf die Note „gut“ (2).
66 
Erst recht kommt eine Analogie zu den Notenbildungsvorgaben der Studienordnung 2003 beziehungsweise auf die darin enthaltenen Rechtsgedanken nicht in Betracht, nachdem der Satzungsgeber diese Modalitäten gerade aufgegeben und nicht mehr in die Studienordnung 2010 übernommen hat. Dies gilt umso mehr, als der Satzungsgeber gute Gründe für die Aufgabe der Bezugnahme auf § 25 ÄApprO hatte, da der in der letzteren Norm verfolgte Rechenweg - wie soeben dargestellt - im Verordnungsrecht allein für die Notenbildung aus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten vorgesehen ist.
67 
Dem so gefundenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass bei fehlender ausdrücklicher Normierung des Rechenwegs zur Ermittlung eines Prüfungsergebnisses bei berufszugangsbezogenen Prüfungen stets von der dem Prüfling günstigsten Berechnungsweise ausgegangen werden müsste. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht, denn er ist weder einfachrechtlich für den im Streit stehenden Leistungsnachweis normiert noch ist er aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hat eine Prüfungsnote berufsbezogene Bedeutung, so folgt daraus, dass jede Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen und deshalb durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes normativ angeordnet sein muss (BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.). Dies bedeutet aber auch im Bereich berufsbezogener Prüfungen nicht, dass für jeden Rechenschritt selbst die mathematischen Grundregeln auf Normebene wiedergegeben werden müssen. Unter Anwendung dieser Regeln sieht der Senat den nach der Studienordnung 2010 zu wählenden Weg der Notenbildung indes als eindeutig an, so dass unterhalb der Normebene keine „Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann“, verbleibt.
68 
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zwar entschieden, dass es sich bei einer berufszugangsbezogenen Prüfung verbietet, es allein der Verwaltungspraxis zu überlassen, ob eine Note durch Rundung oder durch Abbruch des Rechenvorgangs nach einer bestimmten Dezimalstelle ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.; siehe auch Beschluss vom 20.11.1979 - 7 B 236.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2009 - 3 A 550.07 -, juris; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 620; etwas unklar Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 577 f.). Räumt eine Norm gleichwohl der Verwaltung ein derartiges „Konkretisierungsermessen“ ein, lässt sie sich verfassungskonform nur so auslegen, dass die dem Prüfling günstigere Berechnungsweise zu wählen ist. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da die Studienordnung 2010 der Beklagten gerade keinen Spielraum zur Wahl einer Berechnungsmethode einräumt, sondern mangels abweichender Normierung die mathematischen Grundregeln und damit die kaufmännische Rundung zur Anwendung kommen lässt (siehe oben).
69 
cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an dem Ergebnis womöglich selbst dann nichts ändern würde, wenn man von der Rechtslage gemäß der Studienordnung 2003 ausginge. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie anordnet, die Einzelnoten würden „entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst“. Weiter heißt es unter anderem (wie dies auch in § 25 ÄApprO selbst geregelt ist) die Note werde (nur) bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet, wobei die Note bei einem Zahlenwert bis 1,5 „sehr gut“ (1) lauten soll. Zu dem Weg, wie die Gesamtnote bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet werden soll, enthält die Studienordnung 2003 keine näheren Aussagen. Zwar legt es der Wortlaut, die Gesamtnote werde „bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet“, nahe, dass es zu einem Abbruch der Berechnung mit der ersten Stelle hinter dem Komma (schlichtes Abschneiden aller weiteren Nachkommastellen) kommen solle. Dies würde bedeuten, dass für den Kläger ohne Rücksicht auf die folgenden Nachkommastellen ein Wert von 1,5 zu berechnen wäre, was in der Note „sehr gut“ (1) resultieren würde. Diese Lesart ist indes nicht die einzig mögliche, zumal die Wortwahl „errechnen“ (ähnlich „ausrechnen“) statt bloß „berechnen“ auch als Hinweis verstanden werden kann, den Rechengang nicht einfach nach der ersten Nachkommastelle abzubrechen, sondern das Ergebnis unter rechnerischer Einbeziehung auch der weiteren Nachkommastellen zu finden, sich aber in der Darstellung auf eine Nachkommastelle zu beschränken. Dies gilt umso mehr, als für das gegenteilige Ergebnis eine besonders deutliche Formulierung wegen der Abweichung von der allgemein üblichen Rundungspraxis einleuchtend wäre, etwa dahingehend, die folgenden Nachkommastellen seien „unberücksichtigt zu lassen“. Daran anknüpfend ließe sich vertreten, mangels abweichender Normierung wiederum die mathematischen Grundregeln in der Weise anzuwenden, dass bei einem Rechenwert von 1,566… (siehe oben) auf 1,6 aufzurunden ist (großzügiger hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994, a.a.O.). Dies würde beim Kläger zur Note „gut“ (2) führen.
II.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
71 
Beschluss vom 8. Juni 2015
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juni 2015 - 9 S 2297/14

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juni 2015 - 9 S 2297/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juni 2015 - 9 S 2297/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. März 2015 - 3 M 7/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. 3 Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1501/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfah

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Sept. 2010 - 9 S 2122/10

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2010 - 12 K 3004/10 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juni 2015 - 9 S 2297/14.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 A 15/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines neuen Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5). 2 Sie studierte ab dem Wintersemester 2005/2006 bis zu ihrer Exmatrikulation am 10.09.2014 an der Otto-von-Guericke-Universit

Referenzen

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

3

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Bestehen des Faches „Praktikum Physiologie für Mediziner“ zu bescheinigen, hilfsweise, seine dort geschriebenen Klausuren nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und ihn erneut zu bescheiden, hilfsweise die Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009 nach einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern und ihn nach Maßgabe der neuen Studienordnung erneut (als Erstprüfung) in diesem Fach zu prüfen, zuletzt hilfsweise, das Prüfungsverfahren nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

4

Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerdebegründung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

5

Rechtsgrundlage für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2013, mit denen festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Erfolgskontrolle für den Leistungsnachweis „Praktikum Physiologie für Mediziner“ endgültig nicht bestanden hat, ist § 17 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der C. vom 21. April 2009 (Studienordnung). Danach gilt bei Nichtbestehen der dritten Wiederholungsprüfung die Prüfung als endgültig nicht bestanden und der Studierende hat seinen Prüfungsanspruch verloren. Das Bestehen einer Erfolgskontrolle regelt § 15 Abs. 1 Studienordnung, dessen Satz 3 auf die Leistungsnachweisordnung der Antragsgegnerin verweist. Termine und Art der Erfolgskontrollen und die Art der Wiederholung einer Erfolgskontrolle werden für den betreffenden Leistungsnachweis von den verantwortlichen Lehrkräften festgelegt und rechtzeitig zu Beginn des Semesters bekannt gegeben, § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zur Studienordnung für den Studiengang Medizin der Beklagten vom 21. April 2009 - Leistungsnachweisordnung - (LNO).

6

Soweit der Antragsteller beantragt, ihm vorläufig das Bestehen der Faches „Praktikum Physiologie für Mediziner“ zu bescheinigen, steht dem entgegen, dass er ein entsprechendes Bestehen nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt hat.

7

§ 5 Abs. 2 LNO regelt, dass „bei reinen multiple-choice-Klausuren (Antwort-Wahl-Verfahren) die Erfolgskontrolle bestanden [ist], wenn der Studierende mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Studierenden zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer der betreffenden Leistungskontrolle unterschreitet. Die relativen Bestehensgrenzen der Klausuren sind jeweils von der verantwortlichen Lehrkraft zu ermitteln. Kommt diese Gleitklausel zur Anwendung, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der gestellten Fragen zutreffend beantwortet sein.“ § 17 Studienordnung i. V. m. § 8 LNO regeln die Wiederholung von Erfolgskontrollen. Danach sind Studierenden bei nicht bestandenen Erfolgskontrollen drei Wiederholungsmöglichkeiten einzuräumen. Dabei ist es zulässig, Wiederholungen so zu gestalten, dass im Verlaufe einer Lehrveranstaltung studienbegleitend durchgeführte Teil-Erfolgskontrollen zusammengefasst werden, § 8 Abs. 1 LNO. Eine Erfolgskontrolle oder Teilleistung einer Erfolgskotrolle, die nach § 5 Abs. 1 bestanden ist, darf nicht wiederholt werden, § 8 Abs. 3 LNO. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller die Erfolgskontrolle zum Fach „Praktikum Physiologie für Mediziner“ nicht bestanden.

8

Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass unter Anwendung der Gleitklausel (relative Bestehensgrenze) im zweiten Wiederholungsversuch beim Antragsteller die Zahl der 35 (von 80) von ihm zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, ist festzustellen, dass er in diesem Versuch jedenfalls die untere Grenze von 50 % der gestellten Fragen (sog. 50 %-Anker bzw. „doppelter Boden“, so Birnbaum, Dokumentation des 17. Deutschen Verwaltungsgerichtstages 2013, S. 106) nicht erreicht hat.

9

Die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung der relativen Bestehensgrenze verbunden mit einer (absoluten) Untergrenze begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sind die für die Ärztliche Prüfung entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, juris) auch für solche Erfolgskontrollen des ersten Studienabschnitts zumindest dann entsprechend anwendbar sind, wenn diese im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, d. h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht (OVG LSA, Urt. v. 23.07.2014 - 3 L 243/13 -, juris). Berufsbezogene Prüfungen, d. h. Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist, stellen als sogenannte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Ausbildungsfreiheit dar, dessen Verhältnismäßigkeit allein mit einer absoluten Bestehensgrenze nicht gewahrt ist. Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass sich die Bestehensgrenze bei Leistungsnachweisen im Multiple-Choice-Verfahren nicht allein aus einem Vomhundertsatz der gegebenen Antworten (abstrakt) ergeben darf, sondern (relativ) in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen, also die Schwierigkeit der konkreten Prüfung berücksichtigen muss.

10

Die vorliegende Regelung der Antragsgegnerin, welche die Kombination einer absoluten Bestehensgrenze (60 %) und einer relativen Bestehensgrenze mit einer weiteren absoluten Bestehensuntergrenze (50 %-Anker) enthält, begegnet auch in Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (zum 50 %-Anker in medizinischen Prüfungen: BVerwG, Beschl. v. 27.08.1987 - 7 B 31.87 -, juris, die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 17.07.1991 - 1 BvR 1222/87 - nicht zur Entscheidung angenommen). Der 50 %-Anker hat zwar zur Folge, dass schwächere Kandidaten, die unter genereller Anwendung einer relativen Bestehensregel die Prüfung noch bestanden hätten, an der 50 %-Grenze scheitern können. Auch bei den im Multiple-Choice-Verfahren abzulegenden medizinischen Prüfungen muss jedoch nicht jegliche Schwankung im Schwierigkeitsgrad durch eine an den Leistungsdurchschnitt geknüpfte relative Bestehensregel ohne jegliche feste untere Bestehensgrenze ausgeglichen werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für den 50 %-Anker verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn es sind jedenfalls keine sachfremden Erwägungen, wenn die Antragsgegnerin einer möglichen Gefahr des Leistungsschwundes bzw. dem Umstand vorbeugen will, dass ein Prüfungsergebnis im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit (bei fünf Antwortalternativen je Frage regelmäßig 20 %) ausreichen soll, um einem Studenten eine zum Erhalt des Leistungsnachweises ausreichende Leistung bescheinigen zu können. Die ohne untere Begrenzung angewandte relative Bestehensregel birgt die Gefahr, dass einem Absinken des Leistungsstandes nicht begegnet werden kann. Wenn die Durchschnittsleistung in einer Prüfung zum Maßstab erhoben wird, kann bei sehr schlechtem durchschnittlichen Leistungsniveau auch derjenige noch die Prüfung bestehen, der den geforderten Leistungsstand, den die Prüfung nachweisen soll, nicht erreicht hat. Dies kann im Extremfall bedeuten, dass bei einer isolierten Anwendung der relativen Bestehensgrenze auch ohne nur eine richtig beantwortete Frage eine Leistung als ausreichend anzusehen wäre, was dem mit der Abnahme der Prüfung verfolgten Ziel, nämlich der Kontrolle, ob zumindest ein Mindestwissensniveau beim Prüfungskandidaten erreicht ist, nicht vereinbar wäre. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, auf eine feste untere Bestehensgrenze nicht zu verzichten, liegen demnach sachgerechte Erwägungen zugrunde.

11

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass die seit dem 1. Januar 1988 in Kraft getretene Bestehensregel des § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 3005 - ÄApprO -) für die schriftliche Prüfung eine feste untere Bestehensgrenze - anders als etwa § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (ApoApproO, BGBl. I S. 1489, zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.08.2013, BGBl. I S. 3005) - nicht mehr vorsieht. Die (ersatzlose) Streichung des 50 %-Ankers wurde in der Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung nicht näher begründet, vielmehr wurde allein auf die Änderung der Gleitklausel Bezug genommen. Es heißt dort (BR-Drucksache 372/1/86, S. 44): „Die Erfahrungen haben gezeigt, dass beim Absinken des durchschnittlichen Prüfungsergebnisses auf unter 61 % zutreffender Antworten die Misserfolgsquote trotz der „18%-Gleitklausel“ stark ansteigt. Dies ist insbesondere bei den Ärztlichen Prüfungen in den Jahren 1981 bis 1985 deutlich geworden. Mit der Neufassung sollen einerseits extreme Abweichungen bei den Misserfolgsquoten vermieden, andererseits die Qualität des Prüfungsmaßstabes gewahrt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass künftig als qualifizierte Bemessungsgrundlage die Prüfungsergebnisse derjenigen Studierenden herangezogen werden, die ihr Studium im vorgeschriebenen Mindestzeitraum absolviert haben. Erfahrungsgemäß erbringen diese konstant gute Prüfungsleistungen.“ Nach entsprechenden Modellrechnungen wurde prognostiziert, dass durch den Wegfall des 50 %-Ankers mindestens 95 % aller Studienanfänger (die ihr Studium nicht aus nicht prüfungsbedingten Gründen abgebrochen haben) die Vorprüfung spätestens im dritten Versuch bestehen (vgl. Sorembe, Deutsches Ärzteblatt 1987, A-3107).

12

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie bei der Bestimmung von Bestehensgrenzen für eine universitäre Prüfung, welche zum einen der Feststellung der im Praktikum der Physiologie erworbenen Kenntnisse und zum anderen der Vorbereitung der schriftlichen Prüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dient, eine andere Entscheidung als der Verordnungsgeber im Rahmen der Approbationsordnung für Ärzte darüber getroffen hat, wie einerseits der im Verfassungsrang stehende Gemeinschaftswert der Volksgesundheit geschützt und gefördert und andererseits das durch solche Schutz- und Förderungspflichten im Rahmen der Ärzteausbildung getroffene Grundrecht der Berufsfreiheit beschränkt werden kann. Ob die Hochschule die untere Grenze bei 50 % richtig zu beantwortenden Fragen ansetzt oder eine niedrige Grenze für ausreichend erachtet, weil sie die Gefahr des Absinkens des Leistungsniveaus nicht für so groß hält, hat sie im Rahmen ihres normgeberischen Ermessens zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.1987, a. a. O.). Einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass berufszugangsbezogene Prüfungen hinsichtlich der Bestimmung der Bestehensgrenzen so auszugestalten sind, dass spätestens nach mehreren Wiederholungsmöglichkeiten nahezu jeder Kandidat die Prüfung besteht, ist nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin das Bestehen einer Prüfung, die auch dem Nachweis der für den späteren ärztlichen Beruf verlangten Anforderungen dient, an einen nicht ausschließlich von der jeweiligen Durchschnittsleistung abhängigen Leistungsstand knüpft, ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Zweck einer relativen Bestehensgrenze besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.03.1989, a. a. O.).

13

Eine inhaltliche Neubewertung und -bescheidung der vom Antragsteller abgelegten Klausuren scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, warum die jeweiligen Klausuren unzutreffend bewertet worden sein sollten. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen setzt eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings voraus, die sich in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art mit den fachlichen Beanstandungen der Prüfungsleistung auseinander setzen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1992 - 6 B 22.92 -, juris). Den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung insofern eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen (OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2014 - 3 O 394/14 -). Dieser ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

14

Gleiches gilt auch für den Hilfsantrag des Antragstellers, das Prüfungsverfahren zu wiederholen. Der Antragsteller legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass die Prüfungsverfahren beim Erstversuch bzw. bei den drei Wiederholungsversuchen fehlerhaft waren. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass eine oder mehrere der in den Klausuren gestellten Fragen gemessen an dem mit der Prüfung verfolgten Ziel ungeeignet sind. Die Ungeeignetheit einer Prüfungsfrage im Multiple-Choice-Verfahren für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse ist anzunehmen, wenn eine Frage nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, wenn die nach dem Lösungsmuster als „zutreffend“ anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, oder wenn sie auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.2005 - 6 C 14.04 -, juris). Eine solche Ungeeignetheit einer oder mehrerer Prüfungsfragen legt der Antragsteller nicht dar.

15

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die den angefochtenen Bescheiden der Antragsgegnerin zugrundeliegende Studienordnung sowie die Leistungsnachweisordnung seien nichtig, so dass eine Bewertung seiner Prüfungsleistungen anhand der dort festgelegten Maßstäbe unmöglich sei und ihm daher weitere Prüfungsmöglichkeiten nach einer neu zu fassenden Studien- bzw. Leistungsordnung einzuräumen seien.

16

Der Antragsteller vermag sich ferner nicht mit Erfolg auf die Regelungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 ÄApprO zu berufen, die den Inhalt und das Ziel der im Rahmen des ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung zu absolvierenden praktischen Übungen umschreiben. Denn § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO weist die Regelungen über die Voraussetzungen der Feststellung einer regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen ausdrücklich den Studienordnungen der Universitäten zu und beansprucht insoweit keinen Anwendungsvorrang. Dieser kommt der Approbationsordnung für Ärzte auch deshalb nicht zu, weil Leistungsnachweise wie der hier streitgegenständliche nicht unmittelbar Bestandteil der ärztlichen Prüfung sind, sondern lediglich Voraussetzung für die Prüfungszulassung (SächsOVG, Beschl. v. 25.05.2010 - 2 B 78/10 -, juris). Vorgaben dazu, wie der Lernerfolg der praktischen Übungen im Sinne von § 2 Abs. 3 ÄApprO im Einzelnen zu überprüfen ist, enthält § 2 Abs. 7 Satz 3 ÄApprO nicht. Die Prüfung im Rahmen schriftlicher Klausuren, auch im Multiple-Choice-Verfahren, ist jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Inwiefern die hier streitgegenständlichen Klausuren im Einzelnen ungeeignet gewesen sein sollen, den vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat, tatsächlich zu erbringen, hat dieser nicht dargelegt. Wieso es ausgeschlossen sein soll, in praktischen Übungen erlerntes - praktisches - Wissen im Rahmen schriftlicher Klausuren zu überprüfen, legt der Antragsteller nicht schlüssig dar. Gerade angehenden Ärzten sollten entsprechende Transferleistungen möglich sein. Allein die pauschale Behauptung der Ungeeignetheit genügt nicht.

17

Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass weder die Studienordnung noch die Leistungsnachweisordnung der Antragsgegnerin für Prüfungen im Multiple-Choice-Verfahren die Bildung eines Prüfungsausschusses (unter Beteiligung der Studierendenschaft) vorsehen. Eine solche Verpflichtung der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zur Einrichtung von Prüfungsausschüssen im Hinblick auf die Prüfung von hochschulangehörigen Studenten ergibt sich weder aus dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010, GVBl. LSA S. 600; zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24.06.2014, GVBl. LSA S. 350, 358), dem ergänzend anzuwendenden Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (- HMG LSA - vom 12.08.2005, GVBl. LSA S. 508, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.01.2015 (GVBl. LSA S. 28) noch der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2005 (MBl. LSA S. 693, zuletzt geändert durch Satzung v. 09.12.2009, MBl. LSA. 2010 S. 21). Sowohl § 7 Abs. 2 der Grundordnung der Antragsgegnerin als auch § 15 Abs. 2 HSG LSA sehen die Einrichtung von Prüfungsausschüssen zwingend nur bei Leistungsbewertungen von nichtimmatrikulierten Personen vor.

18

Die Antragsgegnerin hat in der hier streitgegenständlichen Studienordnung den vom Antragsteller hierfür ins Feld geführten Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens in hinreichender Weise auch im Hinblick auf die Qualifikation des Prüfungsorgans und des Prüfungsverfahrens Genüge getan. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gilt nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung von berufsbezogenen Prüfungen, sondern auch für die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Gerade dem hier angewandten Multiple-Choice-Verfahren haften strukturelle Besonderheiten an, auf die durch die Verfahrensgestaltung Rücksicht zu nehmen ist, z.B. durch die Pflicht der Prüfungsbehörden, die Antwortbögen vor der Prüfungsentscheidung auf Fehlerhäufungen zu untersuchen. Auch die Bewertung von fehlerhaften Fragen und den darauf gegebenen Antworten in der Prüfung ist Bestandteil der Verfahrensgestaltung. Dabei sind der Zweck der Prüfung, die vorgeschriebene Prüfungsmethode, die Belastung des Prüflings, das Prinzip des fairen Verfahrens und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Aber auch der Grundsatz der Chancengleichheit, der im Prüfungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gilt und der eine formale Gleichstellung aller Prüflinge erfordert, ist zu beachten. Aus diesen allgemeinen Vorgaben ergibt sich, dass fehlerhafte Fragen grundsätzlich nicht in das Prüfungsergebnis eingehen dürfen, weil sie kein zuverlässiges Ergebnis ermöglichen und damit nicht dem Zweck der Prüfung dienen. Wegen ihrer fehlenden Eignung verstoßen sie auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insbesondere aus dem Prinzip des fairen Verfahrens und dem Vertrauensgrundsatz ergibt sich weiterhin, dass die Bewertung der fehlerhaften Fragen bzw. ihre Beantwortung oder Nichtbeantwortung durch den Prüfling sich nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfen. Ein Prüfling muss sich darauf verlassen können, dass ihm bei berufseröffnenden Prüfungen, durch die der Staat in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, nur Prüfungsfragen gestellt werden, die allen Prüfungsvoraussetzungen entsprechen. Wird davon infolge eines von den Prüfungsbehörden zu vertretenden Fehlers abgewichen, so darf dies dem Prüfling nicht negativ angerechnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 - 6 C 12.94 -, juris).

19

Durch die Übertragung der Festlegung und der rechtzeitiger Bekanntgabe der Termine und Art der Erfolgskontrollen sowie die Art der Wiederholung einer Erfolgskontrolle für den betreffenden Leistungsnachweis auf die verantwortlichen Lehrkräften in § 3 Abs. 1 Satz 3 LNO, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Studienordnung auch dafür Sorge zu tragen haben, dass die Erfolgskontrolle auf der Grundlage zuverlässiger und sachgerechter Methoden durchgeführt werden kann, ist den vorgenannten Anforderungen hinreichend genügt.

20

Zwar hat die Antragsgegnerin - anders als in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, juris) - keinen Prüfungsausschuss für die Festlegung der Fragen und Antworten vorgesehen, um den Unwägbarkeiten der Fragestellung im Multiple-Choice-Verfahren schon hier zu begegnen. Sie hat jedoch durch die Aufnahme differenzierter Bestehensregeln mit absoluter und relativer Bestehensgrenze dem Umstand Rechnung getragen, dass sich zum einen die Prüfertätigkeit im Multiple-Choice-Verfahren grundlegend von der bei herkömmlichen schriftlichen Prüfungen unterscheidet. Anders als dort kommt nach Abschluss der Prüfung nur noch eine rein rechnerische Auswertung zur Feststellung der Zahl der richtigen Antworten in Betracht. Die eigentliche Prüfertätigkeit besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen und der Festlegung von Antwortmöglichkeiten; Prüfer ist derjenige, der die Antwort-Wahl-Aufgaben ausarbeitet. Zum anderen eignen sich die im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen nicht ohne weiteres für eine Einordnung in die Stufen der für herkömmliche Prüfungen typischen Notenskala. Die Qualität einer im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistung beurteilt sich ausschließlich danach, wie viele Fragen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fragen richtig beantwortet wurden. Raum für weitere Differenzierung ist nicht gegeben. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden kann, hängt jedoch nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial und anderem mehr. Erfahrungsgemäß ist es nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Dann ist es auch nicht zulässig, anzunehmen, dass die zutreffende Beantwortung aller Fragen im Allgemeinen möglich sei und dass die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabsgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten sei. Im Hinblick auf die mit Multiple-Choice-Klausuren verbundenen Unwägbarkeiten ist es unverhältnismäßig, allein anhand einer absoluten Bestehensgrenze über die Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt oder dem Praktischen Jahr zu entscheiden. Da es keine nachträgliche Bewertung der Prüfungsleistungen gibt, mit der sich zeigende unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen verschiedener Termine ausgeglichen werden können, müssen im Vorhinein Regelungen getroffen werden, mit denen das Fehlen dieser Möglichkeit ausgeglichen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2009 - 10 B 11244/08 -, juris).

21

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es dabei nicht zwingend geboten, ausdrückliche Regelungen über die Eliminierung von ungeeigneten Fragen in die Studienordnung aufzunehmen. Die Stellung von ungeeigneten Fragen im Prüfungsverfahren stellt einen Verfahrensfehler dar, der unter der Voraussetzung, dass ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zur Verpflichtung zur Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung führt (vgl. zum Multiple-Choice-Verfahren: BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 - 7 C 3.87 -, juris). Wegen der Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens als regelmäßig einheitlich durchgeführter Gruppenprüfung und der damit weitreichenden Konsequenzen von fehlerhaften Prüfungsfragen hat der Verordnungsgeber in der Approbationsordnung für Ärzte die Eliminierungsregelung in § 14 ÄApprO aufgenommen, um so zu verhindern, dass eine Prüfung nach dem Multiple-Choice-Verfahren insgesamt als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. Begründung in BR-Drs. 372/1/86, S. 41). Aus der Aufnahme der Eliminierungsregelung in die Approbationsordnung für Ärzte ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass ein Fehlen einer Eliminierungsregelung zur Rechtswidrigkeit der Studienordnung für den Studiengang Medizin führt. Die Antragsgegnerin läuft ohne eine rechtmäßige Eliminierungsregelung in der Studienordnung für den Fall, dass fehlerhafte Fragen festgestellt werden und diese Fragen nicht ohne Einhaltung der Grundsätze von Vertrauensschutz, Chancengleichheit und Verhältnismäßigkeit vor Feststellung des Prüfungsergebnisses eliminiert werden können, lediglich Gefahr, dass die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.

22

Ist daher über die Einführung einer relativen Bestehensgrenze hinreichend sichergestellt, dass die Eigenarten von Multiple-Choice-Klausuren hinsichtlich der Prüfertätigkeit wie der Prüfungsleistungen Berücksichtigung finden, ist die zusätzliche Einsetzung eines Prüfungsausschusses zur Festlegung der Fragen nicht mehr zwingend geboten. Ist danach schon ein Prüfungsausschuss nicht zwingend vorzusehen, ist auch auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, bei dessen Zusammensetzung müsse dem Selbstverwaltungsrecht der Studierenden Rechnung getragen werden, mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter einzugehen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Streitwerts schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an.

24

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw. besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier - im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle. Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14 Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15 Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe führt ihr Vorbringen nicht.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10 KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013 ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -, juris) bestätigt und ausgeführt:
10 
„Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“
11 
Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
12 
Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden, für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl. Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet), hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
13 
4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624 festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81 berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172). Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt § 11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83 Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11 Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322 Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden.
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5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
18 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
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Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3. Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
20 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
21 
Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
22 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
23 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
24 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2010 - 12 K 3004/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die begehrte vorläufige Teilnahme am Unterricht der 10. Klasse des T.-Gymnasiums abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.
Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin bei einer Korrektur der angegriffenen Note „mangelhaft“ im Fach Latein versetzt werden könnte. Denn die dann verbliebenen Bewertungen der Note „mangelhaft“ in den Fächern Physik und Chemie könnte die Antragstellerin ausgleichen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 30.01.1984 (GBl. S. 149, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.03.2007, GBl. S. 222 - Versetzungsordnung Gymnasien -) jeweils die Note „befriedigend“ in zwei anderen maßgebenden Fächern erforderlich, was im Falle der Antragstellerin durch entsprechende Noten in den Fächern Deutsch, Religionslehre, Gemeinschaftskunde, Musik und Bildende Kunst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Versetzungsordnung Gymnasien) erfüllt ist.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen indes im Ergebnis keine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung dazu, dass die Note „mangelhaft“ im Kernfach Latein voraussichtlich nicht zu beanstanden sein wird.
Mit der Beschwerde ist der Senat aber der Auffassung, dass die Notenbildung im Fach Latein fehlerhaft zustande gekommen ist. Denn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983 (GBl. S. 324, in der hier maßgebenden Fassung der Änderungsverordnung vom 17.05.2009, GBl. S. 238 - Notenbildungsverordnung -) sind Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. Diese Vorgaben sind vorliegend gravierend verletzt worden, weil die beiden im 2. Schulhalbjahr gestellten Klassenarbeiten am 16. und am 30.06.2010 und damit innerhalb von zwei Wochen geschrieben worden sind. Die gesamte schriftliche Leistungsbewertung durch Klassenarbeiten beruht damit auf einer nur einen marginalen zeitlichen Teil des Schulhalbjahres umfassenden Grundlage und vermag einen hinreichenden Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Schüler in dem Halbjahr nicht mehr zu vermitteln. Dies gilt um so mehr, als Klassenarbeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Notenbildungsverordnung jeweils nach abgeschlossenen „Phasen“ anzusetzen sind und sich damit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich auf unterschiedliche Gegenstände verteilen müssen. Schließlich ist Zweck der Klassenarbeiten auch die Aufdeckung „notwendiger Fördermaßnahmen“ (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Notenbildungsverordnung), so dass eine Terminierung ausschließlich am Ende des Schuljahres auch als zweckwidrig qualifiziert werden muss.
Die Tatsache, dass am 14.04.2010 ein „Test“ geschriebenen worden ist, vermag an diesem Befund schon deshalb nichts zu ändern, weil derartige Arbeiten gemäß § 8 Abs. 2 Notenbildungsverordnung nur Aufschluss über den in den „unmittelbar vorangegangen Unterrichtsstunden“ erreichten Unterrichtserfolg oder der Hausaufgabenbewältigung geben sollen und damit der den Klassenarbeiten zukommenden Funktion der Kenntnisstands-Kontrolle nicht vergleichbar sind.
Hinzu kommt, dass die Klassenarbeit vom 30.06.2010 durch die an diesem Tag stattfindenden „Abischerze“ mindestens einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt war. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die Antragstellerin mit diesem Einwand nicht mangels frühzeitiger Rüge präkludiert. Denn die Störung war „offensichtlich“ und vom Fachlehrer ohnehin erkannt worden, der aus diesem Grunde auch eine Schreibzeitverlängerung gewährt hatte (vgl. zur Entbehrlichkeit der Rüge in diesen Konstellationen etwa BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 11/92 -; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16/93 -, BVerwGE 99, 172 [180]; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2004, Rn. 471). Die Frage, inwieweit die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze zur Rügeobliegenheit auch im Schulrecht Geltung finden können, bedarf daher keiner Entscheidung. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin in der der Klassenarbeit vorangegangen Stunde zusätzlich einen Leistungstest im Laufen absolvieren musste, hält es der Senat im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren zu treffenden Entscheidung insgesamt für sachgerecht, die in der 4. Klassenarbeit vom 30.06.2010 erzielte Note (5-6) außer Betracht zu lassen.
Keine Einwände bestehen dagegen an der festgesetzten Note für die mündlichen Leistungen. Insoweit kann offen bleiben, ob das von der Antragstellerin bestrittene „Abfragen vor der Tafel“ am 19.05.2010 stattgefunden hat. Denn ein Fachlehrer ist nicht verpflichtet, zur Notenbildung förmliche Prüfungsgespräche abzuhalten. Das dem Fachlehrer mangels normativer Vorgaben insoweit zustehende pädagogische Ermessen erlaubt es ihm vielmehr auch, sein Urteil aufgrund sonstiger mündlicher Einzelleistungen oder des mündlichen Gesamteindrucks zu bilden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -). Die insoweit vom Fachlehrer ausführlich dokumentierten Bewertungen geben zu Zweifeln keinen Anlass.
Damit ergeben sich folgende berücksichtigungsfähige Einzelnoten: 4,5 und 3,5 und 6,0 in den Klassenarbeiten, 5,75 und 6,0 in den „Tests“ sowie 3,25 und 5,0 als mündliche Leistung der beiden Schulhalbjahre. Wie diese Leistungen bei der Notenbildung zu gewichten sind, gibt die Notenbildungsverordnung nicht vor. Sie verpflichtet den Fachlehrer in § 7 Abs. 1 Satz 3 indes, sein Gewichtungssystem zu Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben. Im streitigen Fach Latein wurden die Einzelnoten nach Auskunft des Fachlehrers jeweils zu gleichen Teilen gewichtet, wobei hinsichtlich der „Tests“ nur die Gesamtdurchschnittsnote zum Ansatz kam. Angesichts der Tatsache, dass auch die vom Vater der Antragstellerin angestellten Alternativberechnungen diesem Schema entsprechen und etwaige Rügen nicht erhoben wurden, kann auch davon ausgegangen werden, dass dieses Schema - wie vom Fachlehrer vorgetragen - ordnungsgemäß offen gelegt worden ist. Auch bei Nichtberücksichtigung der 4. Klassenarbeit ergibt sich damit ein Gesamtschnitt der Antragstellerin im Fach Latein von 4,6875, so dass die Note „mangelhaft“ nicht beanstandet werden kann. Insoweit gibt die Notenbildungsverordnung Rundungsregeln zur Bildung der von § 5 Abs. 4 Notenbildungsverordnung in Jahreszeugnissen geforderten ganzen Noten zwar nicht vor, die Rundung zur nächsten Notenstufe kann aber grundsätzlich nicht als sachwidrig erachtet werden. Dabei kann zur Bildung der Note als einer pädagogisch-fachlichen Gesamtwertung (vgl. § 7 Abs. 2 Notenbildungsverordnung) auch auf die Entwicklung im 2. Schulhalbjahr abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -). Der Anordnungsanspruch ist vom Verwaltungsgericht demnach zu Recht verneint worden.
Der Einwand schließlich, die Schule habe es unterlassen, auf die bestehende Versetzungsgefährdung hinzuweisen, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn auch ein etwaiger Verstoß gegen die der Schule obliegenden Informations- und Hinweispflichten könnte den geltend gemachten Anspruch auf vorläufiges Vorrücken nicht tragen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, VBlBW 2010, 240). Angesichts des mit „ungenügend“ bewerteten Tests vom 14.04.2010 und in Anbetracht der in den Vorjahren erzielten Noten der Antragstellerin im Fach Latein musste den Eltern indes klar gewesen sein, dass nicht ohne weiteres vom Erreichen der Note „ausreichend“ im Fach Latein ausgegangen werden konnte.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327), wobei im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes der Auffangwert zu halbieren war.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

3

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Bestehen des Faches „Praktikum Physiologie für Mediziner“ zu bescheinigen, hilfsweise, seine dort geschriebenen Klausuren nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und ihn erneut zu bescheiden, hilfsweise die Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009 nach einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern und ihn nach Maßgabe der neuen Studienordnung erneut (als Erstprüfung) in diesem Fach zu prüfen, zuletzt hilfsweise, das Prüfungsverfahren nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

4

Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerdebegründung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

5

Rechtsgrundlage für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2013, mit denen festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Erfolgskontrolle für den Leistungsnachweis „Praktikum Physiologie für Mediziner“ endgültig nicht bestanden hat, ist § 17 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der C. vom 21. April 2009 (Studienordnung). Danach gilt bei Nichtbestehen der dritten Wiederholungsprüfung die Prüfung als endgültig nicht bestanden und der Studierende hat seinen Prüfungsanspruch verloren. Das Bestehen einer Erfolgskontrolle regelt § 15 Abs. 1 Studienordnung, dessen Satz 3 auf die Leistungsnachweisordnung der Antragsgegnerin verweist. Termine und Art der Erfolgskontrollen und die Art der Wiederholung einer Erfolgskontrolle werden für den betreffenden Leistungsnachweis von den verantwortlichen Lehrkräften festgelegt und rechtzeitig zu Beginn des Semesters bekannt gegeben, § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zur Studienordnung für den Studiengang Medizin der Beklagten vom 21. April 2009 - Leistungsnachweisordnung - (LNO).

6

Soweit der Antragsteller beantragt, ihm vorläufig das Bestehen der Faches „Praktikum Physiologie für Mediziner“ zu bescheinigen, steht dem entgegen, dass er ein entsprechendes Bestehen nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt hat.

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§ 5 Abs. 2 LNO regelt, dass „bei reinen multiple-choice-Klausuren (Antwort-Wahl-Verfahren) die Erfolgskontrolle bestanden [ist], wenn der Studierende mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Studierenden zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer der betreffenden Leistungskontrolle unterschreitet. Die relativen Bestehensgrenzen der Klausuren sind jeweils von der verantwortlichen Lehrkraft zu ermitteln. Kommt diese Gleitklausel zur Anwendung, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der gestellten Fragen zutreffend beantwortet sein.“ § 17 Studienordnung i. V. m. § 8 LNO regeln die Wiederholung von Erfolgskontrollen. Danach sind Studierenden bei nicht bestandenen Erfolgskontrollen drei Wiederholungsmöglichkeiten einzuräumen. Dabei ist es zulässig, Wiederholungen so zu gestalten, dass im Verlaufe einer Lehrveranstaltung studienbegleitend durchgeführte Teil-Erfolgskontrollen zusammengefasst werden, § 8 Abs. 1 LNO. Eine Erfolgskontrolle oder Teilleistung einer Erfolgskotrolle, die nach § 5 Abs. 1 bestanden ist, darf nicht wiederholt werden, § 8 Abs. 3 LNO. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller die Erfolgskontrolle zum Fach „Praktikum Physiologie für Mediziner“ nicht bestanden.

8

Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass unter Anwendung der Gleitklausel (relative Bestehensgrenze) im zweiten Wiederholungsversuch beim Antragsteller die Zahl der 35 (von 80) von ihm zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, ist festzustellen, dass er in diesem Versuch jedenfalls die untere Grenze von 50 % der gestellten Fragen (sog. 50 %-Anker bzw. „doppelter Boden“, so Birnbaum, Dokumentation des 17. Deutschen Verwaltungsgerichtstages 2013, S. 106) nicht erreicht hat.

9

Die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung der relativen Bestehensgrenze verbunden mit einer (absoluten) Untergrenze begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sind die für die Ärztliche Prüfung entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, juris) auch für solche Erfolgskontrollen des ersten Studienabschnitts zumindest dann entsprechend anwendbar sind, wenn diese im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, d. h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht (OVG LSA, Urt. v. 23.07.2014 - 3 L 243/13 -, juris). Berufsbezogene Prüfungen, d. h. Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist, stellen als sogenannte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Ausbildungsfreiheit dar, dessen Verhältnismäßigkeit allein mit einer absoluten Bestehensgrenze nicht gewahrt ist. Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass sich die Bestehensgrenze bei Leistungsnachweisen im Multiple-Choice-Verfahren nicht allein aus einem Vomhundertsatz der gegebenen Antworten (abstrakt) ergeben darf, sondern (relativ) in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen, also die Schwierigkeit der konkreten Prüfung berücksichtigen muss.

10

Die vorliegende Regelung der Antragsgegnerin, welche die Kombination einer absoluten Bestehensgrenze (60 %) und einer relativen Bestehensgrenze mit einer weiteren absoluten Bestehensuntergrenze (50 %-Anker) enthält, begegnet auch in Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (zum 50 %-Anker in medizinischen Prüfungen: BVerwG, Beschl. v. 27.08.1987 - 7 B 31.87 -, juris, die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 17.07.1991 - 1 BvR 1222/87 - nicht zur Entscheidung angenommen). Der 50 %-Anker hat zwar zur Folge, dass schwächere Kandidaten, die unter genereller Anwendung einer relativen Bestehensregel die Prüfung noch bestanden hätten, an der 50 %-Grenze scheitern können. Auch bei den im Multiple-Choice-Verfahren abzulegenden medizinischen Prüfungen muss jedoch nicht jegliche Schwankung im Schwierigkeitsgrad durch eine an den Leistungsdurchschnitt geknüpfte relative Bestehensregel ohne jegliche feste untere Bestehensgrenze ausgeglichen werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für den 50 %-Anker verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn es sind jedenfalls keine sachfremden Erwägungen, wenn die Antragsgegnerin einer möglichen Gefahr des Leistungsschwundes bzw. dem Umstand vorbeugen will, dass ein Prüfungsergebnis im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit (bei fünf Antwortalternativen je Frage regelmäßig 20 %) ausreichen soll, um einem Studenten eine zum Erhalt des Leistungsnachweises ausreichende Leistung bescheinigen zu können. Die ohne untere Begrenzung angewandte relative Bestehensregel birgt die Gefahr, dass einem Absinken des Leistungsstandes nicht begegnet werden kann. Wenn die Durchschnittsleistung in einer Prüfung zum Maßstab erhoben wird, kann bei sehr schlechtem durchschnittlichen Leistungsniveau auch derjenige noch die Prüfung bestehen, der den geforderten Leistungsstand, den die Prüfung nachweisen soll, nicht erreicht hat. Dies kann im Extremfall bedeuten, dass bei einer isolierten Anwendung der relativen Bestehensgrenze auch ohne nur eine richtig beantwortete Frage eine Leistung als ausreichend anzusehen wäre, was dem mit der Abnahme der Prüfung verfolgten Ziel, nämlich der Kontrolle, ob zumindest ein Mindestwissensniveau beim Prüfungskandidaten erreicht ist, nicht vereinbar wäre. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, auf eine feste untere Bestehensgrenze nicht zu verzichten, liegen demnach sachgerechte Erwägungen zugrunde.

11

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass die seit dem 1. Januar 1988 in Kraft getretene Bestehensregel des § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 3005 - ÄApprO -) für die schriftliche Prüfung eine feste untere Bestehensgrenze - anders als etwa § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (ApoApproO, BGBl. I S. 1489, zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.08.2013, BGBl. I S. 3005) - nicht mehr vorsieht. Die (ersatzlose) Streichung des 50 %-Ankers wurde in der Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung nicht näher begründet, vielmehr wurde allein auf die Änderung der Gleitklausel Bezug genommen. Es heißt dort (BR-Drucksache 372/1/86, S. 44): „Die Erfahrungen haben gezeigt, dass beim Absinken des durchschnittlichen Prüfungsergebnisses auf unter 61 % zutreffender Antworten die Misserfolgsquote trotz der „18%-Gleitklausel“ stark ansteigt. Dies ist insbesondere bei den Ärztlichen Prüfungen in den Jahren 1981 bis 1985 deutlich geworden. Mit der Neufassung sollen einerseits extreme Abweichungen bei den Misserfolgsquoten vermieden, andererseits die Qualität des Prüfungsmaßstabes gewahrt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass künftig als qualifizierte Bemessungsgrundlage die Prüfungsergebnisse derjenigen Studierenden herangezogen werden, die ihr Studium im vorgeschriebenen Mindestzeitraum absolviert haben. Erfahrungsgemäß erbringen diese konstant gute Prüfungsleistungen.“ Nach entsprechenden Modellrechnungen wurde prognostiziert, dass durch den Wegfall des 50 %-Ankers mindestens 95 % aller Studienanfänger (die ihr Studium nicht aus nicht prüfungsbedingten Gründen abgebrochen haben) die Vorprüfung spätestens im dritten Versuch bestehen (vgl. Sorembe, Deutsches Ärzteblatt 1987, A-3107).

12

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie bei der Bestimmung von Bestehensgrenzen für eine universitäre Prüfung, welche zum einen der Feststellung der im Praktikum der Physiologie erworbenen Kenntnisse und zum anderen der Vorbereitung der schriftlichen Prüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dient, eine andere Entscheidung als der Verordnungsgeber im Rahmen der Approbationsordnung für Ärzte darüber getroffen hat, wie einerseits der im Verfassungsrang stehende Gemeinschaftswert der Volksgesundheit geschützt und gefördert und andererseits das durch solche Schutz- und Förderungspflichten im Rahmen der Ärzteausbildung getroffene Grundrecht der Berufsfreiheit beschränkt werden kann. Ob die Hochschule die untere Grenze bei 50 % richtig zu beantwortenden Fragen ansetzt oder eine niedrige Grenze für ausreichend erachtet, weil sie die Gefahr des Absinkens des Leistungsniveaus nicht für so groß hält, hat sie im Rahmen ihres normgeberischen Ermessens zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.1987, a. a. O.). Einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass berufszugangsbezogene Prüfungen hinsichtlich der Bestimmung der Bestehensgrenzen so auszugestalten sind, dass spätestens nach mehreren Wiederholungsmöglichkeiten nahezu jeder Kandidat die Prüfung besteht, ist nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin das Bestehen einer Prüfung, die auch dem Nachweis der für den späteren ärztlichen Beruf verlangten Anforderungen dient, an einen nicht ausschließlich von der jeweiligen Durchschnittsleistung abhängigen Leistungsstand knüpft, ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Zweck einer relativen Bestehensgrenze besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.03.1989, a. a. O.).

13

Eine inhaltliche Neubewertung und -bescheidung der vom Antragsteller abgelegten Klausuren scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, warum die jeweiligen Klausuren unzutreffend bewertet worden sein sollten. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen setzt eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings voraus, die sich in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art mit den fachlichen Beanstandungen der Prüfungsleistung auseinander setzen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1992 - 6 B 22.92 -, juris). Den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung insofern eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen (OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2014 - 3 O 394/14 -). Dieser ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

14

Gleiches gilt auch für den Hilfsantrag des Antragstellers, das Prüfungsverfahren zu wiederholen. Der Antragsteller legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass die Prüfungsverfahren beim Erstversuch bzw. bei den drei Wiederholungsversuchen fehlerhaft waren. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass eine oder mehrere der in den Klausuren gestellten Fragen gemessen an dem mit der Prüfung verfolgten Ziel ungeeignet sind. Die Ungeeignetheit einer Prüfungsfrage im Multiple-Choice-Verfahren für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse ist anzunehmen, wenn eine Frage nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, wenn die nach dem Lösungsmuster als „zutreffend“ anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, oder wenn sie auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.2005 - 6 C 14.04 -, juris). Eine solche Ungeeignetheit einer oder mehrerer Prüfungsfragen legt der Antragsteller nicht dar.

15

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die den angefochtenen Bescheiden der Antragsgegnerin zugrundeliegende Studienordnung sowie die Leistungsnachweisordnung seien nichtig, so dass eine Bewertung seiner Prüfungsleistungen anhand der dort festgelegten Maßstäbe unmöglich sei und ihm daher weitere Prüfungsmöglichkeiten nach einer neu zu fassenden Studien- bzw. Leistungsordnung einzuräumen seien.

16

Der Antragsteller vermag sich ferner nicht mit Erfolg auf die Regelungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 ÄApprO zu berufen, die den Inhalt und das Ziel der im Rahmen des ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung zu absolvierenden praktischen Übungen umschreiben. Denn § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO weist die Regelungen über die Voraussetzungen der Feststellung einer regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen ausdrücklich den Studienordnungen der Universitäten zu und beansprucht insoweit keinen Anwendungsvorrang. Dieser kommt der Approbationsordnung für Ärzte auch deshalb nicht zu, weil Leistungsnachweise wie der hier streitgegenständliche nicht unmittelbar Bestandteil der ärztlichen Prüfung sind, sondern lediglich Voraussetzung für die Prüfungszulassung (SächsOVG, Beschl. v. 25.05.2010 - 2 B 78/10 -, juris). Vorgaben dazu, wie der Lernerfolg der praktischen Übungen im Sinne von § 2 Abs. 3 ÄApprO im Einzelnen zu überprüfen ist, enthält § 2 Abs. 7 Satz 3 ÄApprO nicht. Die Prüfung im Rahmen schriftlicher Klausuren, auch im Multiple-Choice-Verfahren, ist jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Inwiefern die hier streitgegenständlichen Klausuren im Einzelnen ungeeignet gewesen sein sollen, den vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat, tatsächlich zu erbringen, hat dieser nicht dargelegt. Wieso es ausgeschlossen sein soll, in praktischen Übungen erlerntes - praktisches - Wissen im Rahmen schriftlicher Klausuren zu überprüfen, legt der Antragsteller nicht schlüssig dar. Gerade angehenden Ärzten sollten entsprechende Transferleistungen möglich sein. Allein die pauschale Behauptung der Ungeeignetheit genügt nicht.

17

Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass weder die Studienordnung noch die Leistungsnachweisordnung der Antragsgegnerin für Prüfungen im Multiple-Choice-Verfahren die Bildung eines Prüfungsausschusses (unter Beteiligung der Studierendenschaft) vorsehen. Eine solche Verpflichtung der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zur Einrichtung von Prüfungsausschüssen im Hinblick auf die Prüfung von hochschulangehörigen Studenten ergibt sich weder aus dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010, GVBl. LSA S. 600; zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24.06.2014, GVBl. LSA S. 350, 358), dem ergänzend anzuwendenden Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (- HMG LSA - vom 12.08.2005, GVBl. LSA S. 508, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.01.2015 (GVBl. LSA S. 28) noch der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2005 (MBl. LSA S. 693, zuletzt geändert durch Satzung v. 09.12.2009, MBl. LSA. 2010 S. 21). Sowohl § 7 Abs. 2 der Grundordnung der Antragsgegnerin als auch § 15 Abs. 2 HSG LSA sehen die Einrichtung von Prüfungsausschüssen zwingend nur bei Leistungsbewertungen von nichtimmatrikulierten Personen vor.

18

Die Antragsgegnerin hat in der hier streitgegenständlichen Studienordnung den vom Antragsteller hierfür ins Feld geführten Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens in hinreichender Weise auch im Hinblick auf die Qualifikation des Prüfungsorgans und des Prüfungsverfahrens Genüge getan. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gilt nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung von berufsbezogenen Prüfungen, sondern auch für die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Gerade dem hier angewandten Multiple-Choice-Verfahren haften strukturelle Besonderheiten an, auf die durch die Verfahrensgestaltung Rücksicht zu nehmen ist, z.B. durch die Pflicht der Prüfungsbehörden, die Antwortbögen vor der Prüfungsentscheidung auf Fehlerhäufungen zu untersuchen. Auch die Bewertung von fehlerhaften Fragen und den darauf gegebenen Antworten in der Prüfung ist Bestandteil der Verfahrensgestaltung. Dabei sind der Zweck der Prüfung, die vorgeschriebene Prüfungsmethode, die Belastung des Prüflings, das Prinzip des fairen Verfahrens und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Aber auch der Grundsatz der Chancengleichheit, der im Prüfungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gilt und der eine formale Gleichstellung aller Prüflinge erfordert, ist zu beachten. Aus diesen allgemeinen Vorgaben ergibt sich, dass fehlerhafte Fragen grundsätzlich nicht in das Prüfungsergebnis eingehen dürfen, weil sie kein zuverlässiges Ergebnis ermöglichen und damit nicht dem Zweck der Prüfung dienen. Wegen ihrer fehlenden Eignung verstoßen sie auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insbesondere aus dem Prinzip des fairen Verfahrens und dem Vertrauensgrundsatz ergibt sich weiterhin, dass die Bewertung der fehlerhaften Fragen bzw. ihre Beantwortung oder Nichtbeantwortung durch den Prüfling sich nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfen. Ein Prüfling muss sich darauf verlassen können, dass ihm bei berufseröffnenden Prüfungen, durch die der Staat in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, nur Prüfungsfragen gestellt werden, die allen Prüfungsvoraussetzungen entsprechen. Wird davon infolge eines von den Prüfungsbehörden zu vertretenden Fehlers abgewichen, so darf dies dem Prüfling nicht negativ angerechnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 - 6 C 12.94 -, juris).

19

Durch die Übertragung der Festlegung und der rechtzeitiger Bekanntgabe der Termine und Art der Erfolgskontrollen sowie die Art der Wiederholung einer Erfolgskontrolle für den betreffenden Leistungsnachweis auf die verantwortlichen Lehrkräften in § 3 Abs. 1 Satz 3 LNO, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Studienordnung auch dafür Sorge zu tragen haben, dass die Erfolgskontrolle auf der Grundlage zuverlässiger und sachgerechter Methoden durchgeführt werden kann, ist den vorgenannten Anforderungen hinreichend genügt.

20

Zwar hat die Antragsgegnerin - anders als in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, juris) - keinen Prüfungsausschuss für die Festlegung der Fragen und Antworten vorgesehen, um den Unwägbarkeiten der Fragestellung im Multiple-Choice-Verfahren schon hier zu begegnen. Sie hat jedoch durch die Aufnahme differenzierter Bestehensregeln mit absoluter und relativer Bestehensgrenze dem Umstand Rechnung getragen, dass sich zum einen die Prüfertätigkeit im Multiple-Choice-Verfahren grundlegend von der bei herkömmlichen schriftlichen Prüfungen unterscheidet. Anders als dort kommt nach Abschluss der Prüfung nur noch eine rein rechnerische Auswertung zur Feststellung der Zahl der richtigen Antworten in Betracht. Die eigentliche Prüfertätigkeit besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen und der Festlegung von Antwortmöglichkeiten; Prüfer ist derjenige, der die Antwort-Wahl-Aufgaben ausarbeitet. Zum anderen eignen sich die im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen nicht ohne weiteres für eine Einordnung in die Stufen der für herkömmliche Prüfungen typischen Notenskala. Die Qualität einer im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistung beurteilt sich ausschließlich danach, wie viele Fragen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fragen richtig beantwortet wurden. Raum für weitere Differenzierung ist nicht gegeben. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden kann, hängt jedoch nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial und anderem mehr. Erfahrungsgemäß ist es nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Dann ist es auch nicht zulässig, anzunehmen, dass die zutreffende Beantwortung aller Fragen im Allgemeinen möglich sei und dass die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabsgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten sei. Im Hinblick auf die mit Multiple-Choice-Klausuren verbundenen Unwägbarkeiten ist es unverhältnismäßig, allein anhand einer absoluten Bestehensgrenze über die Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt oder dem Praktischen Jahr zu entscheiden. Da es keine nachträgliche Bewertung der Prüfungsleistungen gibt, mit der sich zeigende unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen verschiedener Termine ausgeglichen werden können, müssen im Vorhinein Regelungen getroffen werden, mit denen das Fehlen dieser Möglichkeit ausgeglichen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2009 - 10 B 11244/08 -, juris).

21

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es dabei nicht zwingend geboten, ausdrückliche Regelungen über die Eliminierung von ungeeigneten Fragen in die Studienordnung aufzunehmen. Die Stellung von ungeeigneten Fragen im Prüfungsverfahren stellt einen Verfahrensfehler dar, der unter der Voraussetzung, dass ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zur Verpflichtung zur Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung führt (vgl. zum Multiple-Choice-Verfahren: BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 - 7 C 3.87 -, juris). Wegen der Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens als regelmäßig einheitlich durchgeführter Gruppenprüfung und der damit weitreichenden Konsequenzen von fehlerhaften Prüfungsfragen hat der Verordnungsgeber in der Approbationsordnung für Ärzte die Eliminierungsregelung in § 14 ÄApprO aufgenommen, um so zu verhindern, dass eine Prüfung nach dem Multiple-Choice-Verfahren insgesamt als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. Begründung in BR-Drs. 372/1/86, S. 41). Aus der Aufnahme der Eliminierungsregelung in die Approbationsordnung für Ärzte ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass ein Fehlen einer Eliminierungsregelung zur Rechtswidrigkeit der Studienordnung für den Studiengang Medizin führt. Die Antragsgegnerin läuft ohne eine rechtmäßige Eliminierungsregelung in der Studienordnung für den Fall, dass fehlerhafte Fragen festgestellt werden und diese Fragen nicht ohne Einhaltung der Grundsätze von Vertrauensschutz, Chancengleichheit und Verhältnismäßigkeit vor Feststellung des Prüfungsergebnisses eliminiert werden können, lediglich Gefahr, dass die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.

22

Ist daher über die Einführung einer relativen Bestehensgrenze hinreichend sichergestellt, dass die Eigenarten von Multiple-Choice-Klausuren hinsichtlich der Prüfertätigkeit wie der Prüfungsleistungen Berücksichtigung finden, ist die zusätzliche Einsetzung eines Prüfungsausschusses zur Festlegung der Fragen nicht mehr zwingend geboten. Ist danach schon ein Prüfungsausschuss nicht zwingend vorzusehen, ist auch auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, bei dessen Zusammensetzung müsse dem Selbstverwaltungsrecht der Studierenden Rechnung getragen werden, mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter einzugehen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Streitwerts schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an.

24

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw. besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier - im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle. Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14 Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15 Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe führt ihr Vorbringen nicht.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10 KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013 ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -, juris) bestätigt und ausgeführt:
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„Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“
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Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
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Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden, für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl. Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet), hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
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Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624 festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
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Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81 berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172). Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt § 11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83 Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11 Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322 Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden.
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5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
18 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
19 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3. Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
20 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
21 
Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
22 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
23 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
24 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2010 - 12 K 3004/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die begehrte vorläufige Teilnahme am Unterricht der 10. Klasse des T.-Gymnasiums abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.
Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin bei einer Korrektur der angegriffenen Note „mangelhaft“ im Fach Latein versetzt werden könnte. Denn die dann verbliebenen Bewertungen der Note „mangelhaft“ in den Fächern Physik und Chemie könnte die Antragstellerin ausgleichen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 30.01.1984 (GBl. S. 149, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.03.2007, GBl. S. 222 - Versetzungsordnung Gymnasien -) jeweils die Note „befriedigend“ in zwei anderen maßgebenden Fächern erforderlich, was im Falle der Antragstellerin durch entsprechende Noten in den Fächern Deutsch, Religionslehre, Gemeinschaftskunde, Musik und Bildende Kunst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Versetzungsordnung Gymnasien) erfüllt ist.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen indes im Ergebnis keine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung dazu, dass die Note „mangelhaft“ im Kernfach Latein voraussichtlich nicht zu beanstanden sein wird.
Mit der Beschwerde ist der Senat aber der Auffassung, dass die Notenbildung im Fach Latein fehlerhaft zustande gekommen ist. Denn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983 (GBl. S. 324, in der hier maßgebenden Fassung der Änderungsverordnung vom 17.05.2009, GBl. S. 238 - Notenbildungsverordnung -) sind Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. Diese Vorgaben sind vorliegend gravierend verletzt worden, weil die beiden im 2. Schulhalbjahr gestellten Klassenarbeiten am 16. und am 30.06.2010 und damit innerhalb von zwei Wochen geschrieben worden sind. Die gesamte schriftliche Leistungsbewertung durch Klassenarbeiten beruht damit auf einer nur einen marginalen zeitlichen Teil des Schulhalbjahres umfassenden Grundlage und vermag einen hinreichenden Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Schüler in dem Halbjahr nicht mehr zu vermitteln. Dies gilt um so mehr, als Klassenarbeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Notenbildungsverordnung jeweils nach abgeschlossenen „Phasen“ anzusetzen sind und sich damit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich auf unterschiedliche Gegenstände verteilen müssen. Schließlich ist Zweck der Klassenarbeiten auch die Aufdeckung „notwendiger Fördermaßnahmen“ (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Notenbildungsverordnung), so dass eine Terminierung ausschließlich am Ende des Schuljahres auch als zweckwidrig qualifiziert werden muss.
Die Tatsache, dass am 14.04.2010 ein „Test“ geschriebenen worden ist, vermag an diesem Befund schon deshalb nichts zu ändern, weil derartige Arbeiten gemäß § 8 Abs. 2 Notenbildungsverordnung nur Aufschluss über den in den „unmittelbar vorangegangen Unterrichtsstunden“ erreichten Unterrichtserfolg oder der Hausaufgabenbewältigung geben sollen und damit der den Klassenarbeiten zukommenden Funktion der Kenntnisstands-Kontrolle nicht vergleichbar sind.
Hinzu kommt, dass die Klassenarbeit vom 30.06.2010 durch die an diesem Tag stattfindenden „Abischerze“ mindestens einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt war. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die Antragstellerin mit diesem Einwand nicht mangels frühzeitiger Rüge präkludiert. Denn die Störung war „offensichtlich“ und vom Fachlehrer ohnehin erkannt worden, der aus diesem Grunde auch eine Schreibzeitverlängerung gewährt hatte (vgl. zur Entbehrlichkeit der Rüge in diesen Konstellationen etwa BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 11/92 -; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16/93 -, BVerwGE 99, 172 [180]; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2004, Rn. 471). Die Frage, inwieweit die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze zur Rügeobliegenheit auch im Schulrecht Geltung finden können, bedarf daher keiner Entscheidung. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin in der der Klassenarbeit vorangegangen Stunde zusätzlich einen Leistungstest im Laufen absolvieren musste, hält es der Senat im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren zu treffenden Entscheidung insgesamt für sachgerecht, die in der 4. Klassenarbeit vom 30.06.2010 erzielte Note (5-6) außer Betracht zu lassen.
Keine Einwände bestehen dagegen an der festgesetzten Note für die mündlichen Leistungen. Insoweit kann offen bleiben, ob das von der Antragstellerin bestrittene „Abfragen vor der Tafel“ am 19.05.2010 stattgefunden hat. Denn ein Fachlehrer ist nicht verpflichtet, zur Notenbildung förmliche Prüfungsgespräche abzuhalten. Das dem Fachlehrer mangels normativer Vorgaben insoweit zustehende pädagogische Ermessen erlaubt es ihm vielmehr auch, sein Urteil aufgrund sonstiger mündlicher Einzelleistungen oder des mündlichen Gesamteindrucks zu bilden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -). Die insoweit vom Fachlehrer ausführlich dokumentierten Bewertungen geben zu Zweifeln keinen Anlass.
Damit ergeben sich folgende berücksichtigungsfähige Einzelnoten: 4,5 und 3,5 und 6,0 in den Klassenarbeiten, 5,75 und 6,0 in den „Tests“ sowie 3,25 und 5,0 als mündliche Leistung der beiden Schulhalbjahre. Wie diese Leistungen bei der Notenbildung zu gewichten sind, gibt die Notenbildungsverordnung nicht vor. Sie verpflichtet den Fachlehrer in § 7 Abs. 1 Satz 3 indes, sein Gewichtungssystem zu Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben. Im streitigen Fach Latein wurden die Einzelnoten nach Auskunft des Fachlehrers jeweils zu gleichen Teilen gewichtet, wobei hinsichtlich der „Tests“ nur die Gesamtdurchschnittsnote zum Ansatz kam. Angesichts der Tatsache, dass auch die vom Vater der Antragstellerin angestellten Alternativberechnungen diesem Schema entsprechen und etwaige Rügen nicht erhoben wurden, kann auch davon ausgegangen werden, dass dieses Schema - wie vom Fachlehrer vorgetragen - ordnungsgemäß offen gelegt worden ist. Auch bei Nichtberücksichtigung der 4. Klassenarbeit ergibt sich damit ein Gesamtschnitt der Antragstellerin im Fach Latein von 4,6875, so dass die Note „mangelhaft“ nicht beanstandet werden kann. Insoweit gibt die Notenbildungsverordnung Rundungsregeln zur Bildung der von § 5 Abs. 4 Notenbildungsverordnung in Jahreszeugnissen geforderten ganzen Noten zwar nicht vor, die Rundung zur nächsten Notenstufe kann aber grundsätzlich nicht als sachwidrig erachtet werden. Dabei kann zur Bildung der Note als einer pädagogisch-fachlichen Gesamtwertung (vgl. § 7 Abs. 2 Notenbildungsverordnung) auch auf die Entwicklung im 2. Schulhalbjahr abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -). Der Anordnungsanspruch ist vom Verwaltungsgericht demnach zu Recht verneint worden.
Der Einwand schließlich, die Schule habe es unterlassen, auf die bestehende Versetzungsgefährdung hinzuweisen, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn auch ein etwaiger Verstoß gegen die der Schule obliegenden Informations- und Hinweispflichten könnte den geltend gemachten Anspruch auf vorläufiges Vorrücken nicht tragen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, VBlBW 2010, 240). Angesichts des mit „ungenügend“ bewerteten Tests vom 14.04.2010 und in Anbetracht der in den Vorjahren erzielten Noten der Antragstellerin im Fach Latein musste den Eltern indes klar gewesen sein, dass nicht ohne weiteres vom Erreichen der Note „ausreichend“ im Fach Latein ausgegangen werden konnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327), wobei im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes der Auffangwert zu halbieren war.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.