Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2009 - 9 S 906/08

published on 30/11/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2009 - 9 S 906/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2008 - 4 K 3820/07 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 24.009,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Das ursprünglich mit Antrag vom 26.03.2008 von den beiden Klägern Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (vdak, Kläger zu 1) und AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV, Kläger zu 2) eingeleitete Zulassungsverfahren wird seit dem 01.01.2009 auf Klägerseite allein durch den Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) als Rechtsnachfolger des vdak betrieben. Der AEV löste sich nach Übertritt des letzten seiner Mitglieder in den vdek zum 31.12.2008 auf.
Die von den - damaligen - Klägern fristgerecht gestellten Anträge auf Berufungszulassung haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu im Folgenden unter 1), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 2) und deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter 3) liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
a) Der Kläger wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, ein Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 4 der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2930, geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 26.09.1994, BGBl. I S. 2750 - Psych-PV -) und damit eine Abweichung von den in § 5 Psych-PV genannten Minutenwerten könne sich daraus ergeben, dass in der von den Beigeladenen betriebenen Psychiatrischen Tagesklinik psychisch Kranke über die Erfüllung der dem jeweiligen Behandlungsbereich zugrunde liegenden Regelaufgaben hinaus behandelt würden. Diese Annahme sei mit den Vorgaben der Psych-PV nicht vereinbar und werde auch von der vom Verwaltungsgericht zitierten Kommentar-Stelle nicht gestützt. Insbesondere könnten allein wegen einer besonderen Patientenstruktur keine „besonderen örtlichen Verhältnisse“ angenommen werden, die eine abweichende Vereinbarung nach § 3 Abs. 4 PsychPV erfordere. Auf die Frage, ob es aus ärztlicher Sicht zweckmäßig sei, einen akut psychisch Erkrankten in einer Tagesklinik zu behandeln, könne es nicht ankommen, denn die normativen Vorgaben der - insoweit als statisch anzusehenden - Psychiatrie-Personalverordnung dürften nicht unterlaufen werden.
Mit diesem Vorbringen ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
Unstreitig erfolgt die Personalbemessung für den Regeldienst der psychiatrischen Einrichtungen nach dem in § 3 Abs. 1 Psych-PV genannten Verfahren, indem die behandlungsbedürftigen Patienten bestimmten Behandlungsbereichen nach §§ 4 und 8 Psych-PV zugeordnet werden (Nr. 1), für jeden Behandlungsbereich und jede Berufsgruppe eine Arbeitszeit in Minuten je Patient und Woche (Minutenwert) vorgegeben ist (§§ 5 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 1 Psych-PV), die je nach Versorgungsverpflichtung „angemessen zu verringern“ ist (Nr. 2), diese Minutenwerte in Personalstellen umgerechnet werden (vgl. §§ 6 und 9 Abs. 3, Nr. 3) und schließlich aus der Zahl der Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen die Zahl der Personalstellen für Leitungskräfte errechnet wird (vgl. §§ 7 und 9 Abs. 3, Nr. 4). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Psych-PV kann die Zahl der Personalstellen nach Abs. 1 Nr. 3 von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich oder ausreichend ist.
Aus dem Verweis in § 3 Abs. 4 Satz 1 Psych-PV auf dessen Abs. 1 Nr. 3 folgt, dass diese Abweichung nicht erst bei der Festlegung der Personalstellenzahl sondern schon in der Weise erfolgen kann, dass die Minutenwerte selbst geändert werden. Eine Abweichung von den Minutenwerten der §§ 5 und 9 Abs. 1 Psych-PV ist - für einen besonderen Fall - in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Psych-PV ausdrücklich vorgesehen und erlaubt ein präziseres Erfassen der „besonderen Verhältnisse“ der jeweiligen Einrichtung, als dies bei alleiniger Heranziehung der demgegenüber deutlich gröberen Einteilung in Zahl von Personalstellen der Fall wäre. Diese Auslegung wird sowohl durch die amtliche Begründung der Verordnung als auch die einschlägigen Kommentare bestätigt. Nach ersterer haben die Vertragsparteien die Möglichkeit „von den Vorgaben der Verordnung abzuweichen“ (BR-Drs. 666/90 S. 36 zu § 3 Abs. 4) und bezieht sich damit auf die in der Verordnung vorgegebenen Bemessungsfaktoren. Davon ausgehend erachten sowohl Dietz (in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Kommentare Band 2, Loseblatt, Psych-PV, Stand: Feb. 1991, Anm. V.2. zu § 3) als auch Kunze/Kaltenbach (Herausgeber der Psychiatrie-Personalverordnung, Textausgabe mit Materialien und Erläuterungen für die Praxis, 5. Aufl. 2005, S. 171 f. Erl. zu § 5 Ziff. 1.8, 1.9 und 1.12) eine Abweichung von den Minutenwerten des § 5 Psych-PV für zulässig.
Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Psych-PV können sich solche Abweichungen „auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung“ ergeben. Es ist dem Kläger zuzugestehen, dass es dabei nicht auf rein äußere Verhältnisse wie die örtliche Lage einer Einrichtung ankommen kann, sondern dass die inneren Verhältnisse einer Einrichtung gemeint sind. Zu diesen gehört etwa die Zusammensetzung der Patienten. Im vorliegenden Fall haben die Beigeladenen vorgetragen, dass es sich bei 25 % der Patienten um akut Erkrankte handelt, die dem Behandlungsbereich A 1 nach Anlage 1 zur Psych-PV zuzuordnen sind. Diese Einordnung der Patienten in bestimmte Behandlungsbereiche obliegt der Einrichtung und kann von den Krankenkassen bzw. deren Medizinischem Dienst überprüft werden (amtl. Begründung A.IV.8, BR-Drs. 666/90 S. 28). Die Patientenstruktur (Zuordnung von 75 % zur Behandlungsgruppe A 6 und von 25 % zur Behandlungsgruppe A 1) wird vom Kläger ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass akut Erkrankte der Behandlungsgruppe A 1 zuzuordnen sind. Diese Zuordnung führt nun zu „besonderen Verhältnissen“ an der in Rede stehenden Einrichtung, die nur insoweit mit ihrer örtlichen Lage zusammenhängen, als der Grund für die Zuweisung der akut Erkrankten darin zu sehen ist, dass die nächste vollstationäre Einrichtung weit entfernt ist und es zugleich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beigeladenen bereits im Schiedsstellenverfahren wegen des vorhandenen familiären Rückhalts und der örtlichen Gegebenheiten möglich ist, auch diese akut Erkrankten in eine - bloße - Tagesklinik aufzunehmen und adäquat zu behandeln.
Damit ist sowohl nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 1 Psych-PV als auch - entgegen dem Vortrag des Klägers - nach einhelliger Ansicht der Kommentare die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung eröffnet. Es werden weder die in § 5 Abs. 1 Psych-PV für die einzelnen Behandlungsbereiche festgelegten Minutenwerte für sich noch die in § 3 Abs. 1 Psych-PV niedergelegten Grundsätze der Personalbemessungfür den Regeldienst insgesamt in Frage gestellt. Vielmehr wird diese Werte anerkennend und davon ausgehend für den Sonderfall der Behandlung akut Erkrankter in einer psychiatrischen Tagesklinik der entsprechende personelle Bedarf der Einrichtung berechnet. Dies entspricht sowohl dem Sinn und Zweck wie dem Wortlaut der Psychiatrie-Personalverordnung: Ziel des Verordnungsgebers ist es ausdrücklich, „die im stationären Bereich behandelten Patienten soweit wie möglich“ zu befähigen, „außerhalb der Klinik zu leben; das ist der Kernpunkt einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen stationären Behandlung. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, die psychiatrischen Einrichtungen personell so auszustatten, dass es ihnen möglich wird, über ein ‚qualifiziertes Enthospitalisierungsprogramm’ eine große Zahl von Patienten, die heute noch als Krankenhausbehandlungsbedürftig angesehen werden, aus dem Krankenhaus zu entlassen“ (BR-Drs. 666/90 Begründung A.IV.1. S. 23).
10 
Auf dieser Linie liegt - wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt - der psychiatriepolitische Akzent des Landes Baden-Württemberg: „Ausbau teilstationärer (tagesklinischer) Versorgungsangebote“ als „Bindeglied zwischen vollstationärer und ambulanter Behandlung“, das es ermöglicht, „nicht zwingend erforderliche vollstationäre Behandlungen zu vermeiden und das soziale Umfeld des Patienten in den Behandlungsprozess einzubeziehen“ (Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur psychiatrischen Versorgung in Baden-Württemberg vom 19.04.2005, LT-Drs. 13/4261 S. 6). Entsprechend ist nicht nur für Kunze/Kaltenbach die Personalbemessung für besondere Formen der Tagesklinik, nämlich soweit sie akut erkrankte erwachsene Patienten aufnehmen oder nicht mit einer psychiatrischen Einrichtung verbunden sind (a.a.O. Erläuterungen zu § 5 Ziff. 1.8, 1.9, S. 171 f, ebenso Erläuterungen zu § 3 Ziff. 5.4, S. 151, und Erläuterungen zu Anl. 1 Ziff. 1.1 und bes. 1.6, S. 203 und 205), vom Regeldienst abweichend vorzunehmen, sondern auch für Dietz liegt hier eine Ausnahme im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 Psych-PV vor. Auch er nimmt besondere Verhältnisse dann an, wenn ein Krankenhaus über die in der Psychiatrie-Personalverordnung oder ihren Anlagen zugrunde gelegten Regelaufgaben hinausgeht oder hinter ihnen zurückbleibt (Kommentar zu § 3 Psych-PV, a.a.O. Nr. 3 S. 24). Dies ist nach Anlage 1 zur Psych-PV dann der Fall, wenn eine Tagesklinik nicht nur „psychisch Kranke, die nicht oder nicht mehr vollstationär behandlungsbedürftig sind“ (A 6) sondern auch „akut psychisch Kranke“ (A 1) deswegen aufnimmt, weil sie nach Angaben der Beigeladenen nicht wegen der Schwere ihrer Erkrankung sondern aufgrund ihrer besonderen persönlichen und örtlichen Umstände einer vollstationären Aufnahme nicht bedürfen.
11 
Dass eine entsprechende Behandlung in Tageskliniken generell „nicht leistbar“ sei, hat der Kläger in dieser Deutlichkeit erst im Zulassungsantrag behauptet, jedoch nicht näher ausgeführt und sich auch nicht mit der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach die - als gegeben festgestellte - Aufnahme einer nicht unerheblichen Anzahl akut psychisch Kranker in der Tagesklinik allein eine Frage der jeweiligen ärztlichen Indikation für den betroffenen Patienten und nicht nach den Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu beurteilen ist. Damit ist den Darlegungserfordernissen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO insoweit nicht genügt.
12 
b) Weiter wird vom Kläger die konkrete Anwendung des § 3 Abs. 4 Psych-PV auf die Situation an der Psychiatrischen Tagesklinik der Beigeladenen (Orientierung der Einstufung von 25% der Patienten an der Stufe A 1 unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten, Frage der Berücksichtigung der Wochenfeiertage) angegriffen.
13 
Insoweit ist angesichts des den Gerichten nur eingeschränkt eröffneten Prüfungsumfangs der vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 25.05.2007 genehmigten Schiedsstellenentscheidung die Erheblichkeit des Vortrags des Klägers für die angegriffene gerichtliche Entscheidung schon nicht dargetan. Im Übrigen führt auch diese Argumentation nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
14 
Die auf der Grundlage von § 18 Abs. 4 KHG und § 19 BPflV angerufene und tätig gewordene Schiedsstelle ist - allein - an die für die Vertragsparteien - hier den Kläger und die Beigeladenen - im Falle der Regelung durch Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften gebunden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BPflV), hat aber innerhalb dieser Grenzen die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten (BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41/04 -, BVerwGE 124, 209 [211]). Für die Schiedsstelle gilt dabei nicht das Amtsermittlungsprinzip, sondern der Beibringungsgrundsatz (BVerwG a.a.O. S. 212).
15 
Im vorliegenden Fall stellt § 3 Abs. 4 Satz 4 Psych-PV den von der Schiedsstelle zu beachtenden rechtlichen Rahmen dar, der dementsprechend auch von den Gerichten zu kontrollieren ist. Danach kann die Zahl der Personalstellen „von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit erforderlich … ist.“ Es wurde bereits ausgeführt, dass die besonderen Verhältnisse in der Patientenstruktur begründet sind. Die Annahme eines Anteils von 25 % akut psychisch Erkrankter beruht zwar auf den Angaben der Beigeladenen, wurde aber von der Seite der Krankenkassen im Schiedsstellenverfahren nicht substantiiert bestritten. Sie hält sich im Rahmen dessen, was einer Vereinbarung zwischen den Parteien zugänglich ist, und ist damit einer gerichtlichen Prüfung auf inhaltliche Plausibilität entzogen. Ob vom Gericht selbst willkürliche und völlig unhaltbare Entscheidungen nicht für rechtswidrig erklärt werden könnten (vom Bundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil vom 08.09.2005, a.a.O. S. 214 ausdrücklich offen gelassen), braucht nicht entscheiden zu werden, denn von dieser Qualität ist die in Rede stehende Annahme der Schiedsstelle eindeutig nicht.
16 
Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei der Berechnung der Minutenwerte und der sich daraus ergebenden Personalstellen. Ausweislich des Protokolls der Sitzung der Schiedsstelle am 28.03.2007 hat sie sich für eine Berechnungsmethode entschieden, die der gängigen Praxis entspricht. Dies wurde weder in dieser Sitzung noch im gerichtlichen Verfahren bestritten. Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Psych-PV sind die Minutenwerte auf Wochen zu je fünf Wochentagen bezogen. Wie in diese fünf Tage fallende Feiertage zu berücksichtigen sind, geht daraus nicht hervor. Ein Ansatz von 52 Wochen/Jahr ist daher zumindest möglich und gleichfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien zugänglich. Ob diese Form der Berechnung angesichts der „besonderen Verhältnisse“ - auch im Hinblick auf die Frage, ob für die Minutenwerte nach § 5 Abs. 2 Psych-PV 50 oder 52 Wochen pro Jahr anzusetzen sind - zwingend ist, kann dabei offen bleiben.
17 
2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -). Abgesehen von der Frage, ob diese Voraussetzungen mit dem Antrag ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
18 
Die bloße Offenheit des Ergebnisses dann, wenn ein Sachverhalt in vertretbarer Weise auch anders beurteilt werden könnte, reicht zur Annahme besonderer Schwierigkeiten nicht aus. Die vom Kläger zur Diskussion gestellte Rechtsfrage, ob ein Abweichen von den in Anlage 1 zur Psych-PV genannten Behandlungsbereichen und den diesen Bereichen zugeordneten Minutenwerten zulässig sei, etwa weil in einer Tagesklinik behandelte akut Erkrankte einer erhöhten Behandlungsintensität bedürfen, ist wie ausgeführt anhand des Normtextes und der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten. Die Auseinandersetzung mit Kommentierungen der einschlägigen Normen sind Teil der rechtlichen Diskussion und machen eine Rechtssache noch nicht in besonderer Weise „schwierig“. Entgegen dem Vortrag des Klägers sind die Kommentierungen zu dem hier einschlägigen § 3 Abs. 4 Psych-PV wie ausgeführt auch nicht widersprüchlich.
19 
3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328).
20 
Zwar stellt der Kläger die Reichweite des § 3 Abs. 4 Satz 1 Psych-PV zur Diskussion und wirft damit eine Rechtsfrage auf. Auch wenn diese Frage höchstrichterlich noch nicht behandelt worden ist, so ergibt sich die Antwort doch, wie ausgeführt, unmittelbar aus dem Gesetz und wird zudem von den einschlägigen Kommentatoren - wie gleichfalls ausgeführt - nicht divergierend sondern vielmehr einheitlich behandelt. Einer höhergerichtlichen Klärung bedarf es daher nicht. Zudem ist die Frage nach dem tatsächlich gebotenen Personalbedarf von der individuellen Situation in der jeweils betroffenen Einrichtung abhängig und damit einer generellen Aussage nicht zugänglich. Damit liegt auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht vor.
21 
4. Da für ein Krankenhaus nur eine einheitliche Pflegesatzvereinbarung geschlossen werden kann, ist sicherzustellen, dass Pflegesatzvereinbarungen für und gegen alle Betroffenen in gleicher Weise gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom. 26.02.2009 - 3 C 7/08 -, NVwZ-RR 2009, 1043 ff). Gleichwohl bedurfte es noch keiner Beiladung der weiteren am Schiedsstellenverfahren Beteiligten bereits im Berufungszulassungsverfahren, da erst das Berufungsverfahren selbst zu einer Änderung des Schiedsstellenbeschlusses vom 28.03.2007 führen könnte und die in jenem dann notwendig Beizuladenden in ihren Vortragsmöglichkeiten durch die Nichtteilnahme am Berufungszulassungsverfahren in keiner Weise beschränkt sind.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, da sich die Beigeladenen durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz1 und § 52 Abs. 1 GKG (Differenz zwischen dem festgesetzten und dem vom Kläger zugestandenen Budget).
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/05/2009 00:00

Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.314,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.12. 2007 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtsch
published on 23/02/2004 00:00

Tenor Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 - 7 K 735/03 - werden abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwer
published on 27/01/2004 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassu
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.