Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2004 - 9 S 175/04

published on 23/02/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2004 - 9 S 175/04
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Tenor

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 - 7 K 735/03 - werden abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 16.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die von ihnen genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit den Anträgen angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschluss des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass für die mit den Klageanträgen Nr. 1 geltend gemachten Ansprüche, die Beklagte zu verurteilen, dem Institut für Regionalwissenschaft als Lehreinheit des internationalen interdisziplinären Aufbaustudiengangs Regionalwissenschaft/Regionalplanung soviel Lehrpersonal zuzuteilen, dass Lehrpersonal mit einem Lehrdeputat von insgesamt 36 SWS zur Verfügung steht, eine Rechtsgrundlage offensichtlich nicht bestehe, mithin wegen offensichtlich fehlender Rechtsbeeinträchtigung eine Klagebefugnis der Klägerinnen nicht gegeben sei (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; vgl. dazu Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 62 ff., m.w.N.). Diese Rechtsauffassung wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Die Klägerinnen können auch nach der vorgenommenen Umstrukturierung des Aufbaustudienganges "Regionalwissenschaft/Regionalplanung" das von ihnen gewählte Aufbaustudium nach Maßgabe der bisherigen Prüfungsordnung vom 12.02.1991 und der bisherigen Studienordnung zu Ende führen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den Aufbaustudiengang "Regionalwissenschaft/Regionalplanung" vom 30.07.2003). Ebenso wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, dass auch der bisherige Studienplan vom Februar 2002 insoweit künftig weiter angewendet werde. In diesem Rahmen stehen den Klägerinnen als Studierende zwar ihre Rechte aus §§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 39 Abs. 1 Satz 1 UG (§ 4 Abs. 4 Satz 1 HRG), Lehrveranstaltungen frei zu wählen und im Rahmen der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, weiterhin zu. Ein Anspruch der Klägerinnen auf eine bestimmte Ausstattung ihres Studienplatzes oder Beibehaltung eines bestimmten Lehrangebots für den Studiengang ergibt sich daraus - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit - jedoch offensichtlich nicht. Mit welchen organisatorischen Mitteln, insbesondere auch mit welcher personeller Ausstattung, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel ein Studium überhaupt und in der Weise ermöglicht werden soll, wie es die Studienordnung für den jeweiligen Studiengang zur Erreichung der in § 38 UG formulierten Ziele vorsieht, ist allein Sache der Beklagten, ihrer Gliederungen und der zuständigen Organe (vgl. etwa §§ 12 Abs. 3 Nr. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 5, 21 Abs.1 Satz 3, 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 28 Abs. 4, 42, 45, 46 und 51 UG, § 4 Abs. 4 Satz 2 HRG). Über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität des Studienplans, über seine Ausbildungseignung und über seine Realisierbarkeit mit den Ressourcen der Lehreinheit wird dabei auch unter Kapazitätsgesichtspunkten innerhalb des durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereiches der Hochschule für die Studienplangestaltung entschieden. Derartige hochschulspezifische Werturteile unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht der richterlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 - 7 C 62/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 31). Erst recht sind Selbsteinschätzungen der Klägerinnen unerheblich. Die Beklagte ist gegenüber ihren Studierenden - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und §§ 38, 39 UG lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung eines angebotenen Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1996 - 6 C 1/94 -, BVerwGE 102, 142; Urteil des Senats vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, ESVGH 44, 113; vgl. auch Arndt in Hailbronner/Geis, HRG, zu § 12 a.F. Rn. 24 ff., m.w.N.). Dass die Beklagte diesen Mindestanforderungen nicht nachkäme und die Klägerinnen ihr Studium unter den nunmehr gegebenen Bedingungen nicht ordnungsgemäß zu Ende führen könnten, behaupten sie mit ihren Anträgen nicht.
Ein gegenseitiger Ausbildungsvertrag kam offensichtlich nicht zustande, wovon auch die Klägerinnen selbst ausgehen. Die studentischen Rechtsverhältnisse der Klägerinnen wurden vielmehr durch den hoheitlichen Akt der Immatrikulation begründet (§ 87 Abs. 1 Satz 1 UG). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 ff. LVwVfG scheidet danach offensichtlich aus, da sich die Rechte und Pflichten der Klägerinnen als Studierende der Beklagten allein aus den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen ergeben.
Für die Klageanträge Nr. 2, die Beklagte zu verpflichten, den Studienplan für den internationalen interdisziplinären Aufbaustudiengang Regionalwissenschaft/Regionalplanung in der Fassung vom Februar 2002 beizubehalten und bis zur Beendigung des Studiums durch die Klägerinnen denselben nicht abzuändern, fehlt es abgesehen von den auch hier zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Klagebefugnis jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kanzler der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt hat, dass der aufgehobene Studienplan der Ausbildung der Studierenden, die ihr Wahlrecht dahin ausüben, dass sie nach der bis zum 01.10.2003 geltenden Studien- und Prüfungsordnung ausgebildet werden wollen, weiterhin zugrundegelegt wird. Dies schließt ein, dass er insoweit unverändert bleibt.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben. Abgesehen davon, ob diese Voraussetzungen mit den Anträgen ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Die Klägerinnen halten für klärungsbedürftig, ob es einen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Verbindung mit den §§ 38, 39, 85 und 86 UG abgeleiteten Anspruch auf Zuweisung des für die Erreichung des Studienzieles erforderlichen Lehrpersonals gibt, wenn die Studierenden ihre Bewerbung für einen Studienplatz aus dem Ausland unter Zugrundelegung eines bestimmten Studienplanes eingereicht haben. Diese Frage bedarf jedoch keiner gegebenenfalls erneuten oder ergänzenden grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich vielmehr nach Vorstehendem anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und unter Anwendung der in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ausgeführten Rechtsgrundsätzen auch für Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne weiteres beantworten.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO entsprechend.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.