Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Okt. 2010 - 9 S 1935/10

published on 15/10/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Okt. 2010 - 9 S 1935/10
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2010 - 8 K 273/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen wird - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27. Juli 2010 - auf jeweils 100.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Verfahren betrifft die Organisationsmaßnahme eines Universitätsklinikums, deren Vollzug eine Schmälerung des Zuständigkeitsbereichs der von der Antragstellerin geleiteten Klinik zur Folge hätte.
Die Antragstellerin ist im Jahr 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin der Besoldungsgruppe C4 im Fach Viszerale Chirurgie ernannt worden. Die damit verbundenen Aufgaben in der Krankenversorgung sind durch eine Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem als Antragsgegner in Anspruch genommenen Universitätsklinikum vom 22.02.2001/14.03.2001 (Chefarztvertrag) festgelegt worden. Danach ist der Antragstellerin die Leitung der bestehenden Abteilung für Viszeral- und Transplantationschirurgie übertragen und das Recht, Privatpatienten behandeln und hierfür ein besonderes Honorar verlangen zu dürfen, eingeräumt worden. Hinsichtlich etwaiger künftiger Änderungen ist geregelt:
§ 4
Entwicklungs- und Anpassungsklausel
Im Benehmen mit der Abteilungsleiterin kann das UK strukturelle und organisatorische Änderungen im Klinikum vornehmen.
Insbesondere kann es, wenn dies sachlich geboten ist,
- selbständige Fachabteilungen, Funktionsbereiche oder Institute neu einrichten, unterteilen, abtrennen oder schließen
- den Umfang der Abteilung sowie die Bettenzahl und die Bettenaufteilung der Abteilung ändern
- die Ausführung bestimmter Leistungen von der Abteilung ganz oder teilweise abtrennen und/oder anderen geeigneten Fachabteilungen, Funktionsbereichen, Instituten, Untersuchungs- oder Behandlungseinrichtungen oder Ärzten zuweisen.
Für die Folgen derartiger Maßnahmen auf die Liquidationsbefugnis ist in § 5 Abs. 8 bestimmt:
Das UK übernimmt keine Gewähr für den Umfang der gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen und für Höhe und Eingang der Einnahmen aus der Ausübung des Liquidationsrechts gem. Abs. 1. Bei Rückgang der Liquidationserlöse entstehen keinerlei Ausgleichsansprüche gegen das UK. Entsprechendes gilt auch bei organisatorischen Maßnahmen nach § 4 dieses Vertrages. Grundsätzlich darf der Anteil der Patienten mit der Wahlleistung Arzt pro Jahr durchschnittlich 22% der stationär aufgenommenen Patienten nicht übersteigen.
Mit Beschluss des Klinikumsvorstands des Antragsgegners vom 18.06.2008 wurde die Errichtung eines Departements für Allgemeine und Viszeralchirurgie und damit zusammenhängend eine Umstrukturierung der von der Antragstellerin geleiteten Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie verabschiedet. Die bisherige Klinik soll danach in „Klinik für Allgemeine Chirurgie“ umbenannt und im Tätigkeitsfeld entsprechend reduziert werden. Die neustrukturierte Klinik für Allgemeine Chirurgie, eine neu zu gründende Klinik für Onkologische Chirurgie sowie eine umbenannte und aus dem bisherigen Klinikum für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie ausgegliederte Abteilung für Kinderchirurgie sollen das Departement für Allgemeine und Viszeralchirurgie umfassen. Die Transplantationschirurgie soll ebenfalls ausgegliedert und der „Klinik für Urologie und Kinderurologie“ zugeordnet werden. Hinsichtlich des Wirksamwerdens enthält der Schlusssatz die Bestimmung:
10 
„Die oben genannten Beschlüsse treten nach Zustimmung des Aufsichtsrats mit der Annahme eines Rufs auf eine W3-Professur für Onkologische Chirurgie in Kraft“.
11 
Die Antragstellerin ist mit der Neuordnung des ihr bislang zugeordneten Aufgabenbereichs nicht einverstanden und hat verschiedene Alternativkonzepte vorgelegt. Nachdem der Aufsichtsrat den Maßnahmen in seiner Sitzung vom 09.07.2008 zugestimmt und das Wissenschaftsministeriums die Genehmigung zur Ausschreibung der W3-Professur für Allgemeine und Viszeralchirurgie mit Schreiben vom 31.10.2008 erteilt hatte, ist im Deutschen Ärzteblatt vom 20.02.2009 indes eine W3-Professur für „Allgemeine und Viszeralchirurgie“ ausgeschrieben worden. Ein auf die vorläufige Untersagung des Besetzungsverfahrens gerichteter Eilantrag blieb erfolglos (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -). Auf seiner Sitzung vom 18.02.2010 hat der Senat des Antragsgegners der Berufungsliste zur Besetzung der W3-Professur für Allgemeine und Viszeralchirurgie zugestimmt. Das Wissenschaftsministerium hat sein Einvernehmen hierzu aber noch nicht erteilt.
12 
Am 27.01.2010 hat der Klinikumsvorstand des Antragsgegners die Errichtung eines Transplantationszentrums als Gemeinsamen Bereich auch für die Chirurgischen Kliniken beschlossen. Mit Umlaufbeschluss vom 08./11.02.2010 ist weiterhin beschlossen worden, dass im Umstrukturierungskonzept für die Chirurgischen Kliniken der Zugang der Antragstellerin zu onkologischen Patienten in dem für Forschung und Lehre notwendigen Umfang gewährleistet bleibt.
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Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Umsetzung der beschlossenen Umstrukturierung der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab dem Antrag durch Beschluss vom 26.07.2010 (- 8 K 273/10 -) statt und untersagte dem Antragsgegner vorläufig, den Organisationsbeschluss seines Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 in der Fassung des Umlaufbeschlusses vom 08./11.02.2010 zu vollziehen. Hiergegen hat der Antragsgegner am 10.08.2010 Beschwerde eingelegt.
II.
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Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO). Sie ist aber nicht begründet. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin vorläufig vor Vollzugsmaßnahmen aus dem Organisationsbeschluss des Antragsgegners vom 18.06.2008 geschützt werden muss.
15 
Trotz der beachtlichen, mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände steht dem Begehren der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn obwohl die im Raum stehenden Organisationsmaßnahmen - anders als statusrechtliche Entscheidungen - nicht irreversibel sind und insbesondere die von der Antragstellerin befürchteten Einnahmeverluste aus Privatbehandlungen nachträglich ausgeglichen werden könnten, ist ihr bei unterstelltem Anordnungsanspruch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar. Ausgehend von einem Eingriff in das von ihr reklamierte Recht auf Wissenschaftsfreiheit und die ihr durch den Chefarztvertrag eingeräumte Rechtsstellung könnte der Antragstellerin die Schmälerung ihres Tätigkeits- und Wirkungsfeldes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden. Entgegen der vom beigeladenen Land geäußerten Auffassung ist die Organisationsmaßnahme auch nicht schwebend unwirksam, bis eine Satzungsänderung durch das Wissenschaftsministerium genehmigt worden ist. Denn der Antragsgegner hat mit dem Beschluss seines Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 nicht eine Satzungsänderung beschlossen, sondern eine auf die Erprobungsklausel des § 7 Abs. 4 seiner Satzung gestützte Organisationsmaßnahme. Dementsprechend geht der Antragsgegner auch davon aus, dass eine Genehmigung erst „nach Bedingungseintritt“ einzuholen ist (vgl. Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 13.07.2010, S. 4). Damit muss die Antragstellerin auch schon vor einer entsprechenden Genehmigung mit Vollzugsmaßnahmen des Antragsgegners rechnen.
16 
Auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Es ist - bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage - davon auszugehen, dass der Antragsgegner mit dem Vollzug des beanstandeten Organisationsbeschlusses in rechtswidriger Weise in ein subjektives Recht der Antragstellerin eingreifen würde, sodass der Antragstellerin hiergegen ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
17 
1. Allerdings beeinträchtigt der von der Antragstellerin angegriffene Organisationsbeschluss des Klinikumsvorstands des Antragsgegners vom 18.06.2008 weder ihre statusrechtliche Stellung als Universitätsprofessorin noch die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit.
18 
Mit der Ernennung zur Professorin für Viszeralchirurgie an der beigeladenen Universität ist der Antragstellerin das Amt und die Aufgabe übertragen worden, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die damit begründete Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verleiht einen subjektiv-rechtlichen Schutz gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89 [105]). Auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gehört gemäß § 53 Abs. 1 LHG zu den der Antragstellerin als Dienstaufgabe übertragenen Tätigkeitsbereichen, die - im Hinblick auf den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung - auch gerichtlich verteidigt und in Anspruch genommen werden können. Sie prägt die amtsgemäße Verwendung der Antragstellerin und ist insofern Bestandteil ihres abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessorin (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).
19 
Diese Gewährleistungen werden durch die vom Antragsgegner beschlossenen Organisationsmaßnahmen indes nicht verletzt. Dies gilt zunächst für die sich mittelbar aus dem Beschluss ergebende Folge der Ausschreibung einer W3-Professur für Allgemeine und Viszeralchirurgie. Denn ein Recht auf alleinige Vertretung des übertragenen Faches wird mit der Ernennung nicht begründet (vgl. etwa Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 43 Rn. 2). Auch hinsichtlich der mit der Beschwerde in den Vordergrund gerückten Tätigkeit im Bereich der Krankenversorgung ist nicht erkennbar, dass durch die Maßnahmen der subjektiv-rechtlich abgesicherte Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung beeinträchtigt werden könnte. Trotz des Organisationsbeschlusses behält die Antragstellerin ihre Funktion als leitende Ärztin einer chirurgischen Klinik samt der damit verbundenen Möglichkeit der Behandlung von Privatpatienten. Die Beschäftigung der Antragstellerin wird daher nicht in qualitativer Hinsicht geändert und ihr insbesondere auch nicht die Ausübung einer unterwertigen Tätigkeit zugemutet. Verändert werden vielmehr nur der sachliche Umfang und der Zuschnitt ihres Aufgabengebietes und damit das „Amt im konkret-funktionalen Sinn“. Die der Antragstellerin verliehene Stellung als Universitätsprofessorin vermittelt aber keinen Anspruch auf ungeschmälerte Aufrechterhaltung des bestehenden Aufgabenbereichs. Derartige Garantien können allenfalls aus Individualabreden folgen (vgl. hierzu unter 2.). Gleiches gilt auch für den Umfang der von der Antragstellerin ausgeübten Nebentätigkeiten und die damit verbundenen Einkunftsmöglichkeiten. Auch insoweit gewährleistet Art. 33 Abs. 5 GG kein Recht auf den Besitzstand „wohlerworbener Rechte“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2006 - 2 BvR 385/05 -, BVerfGK 10, 59 [62 ff.]).
20 
Ob zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit auf dem Gebiet der Viszeralchirurgie - also dem auf die inneren Organe bezogene Teilbereich der Chirurgie (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. 2002) - auch die von der Antragstellerin bislang ausgeübte Tätigkeit im onkologischen Bereich zwingend gehört, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu entscheiden (vgl. zur Ermittlung der inhaltlichen Reichweite des übertragenen Faches BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, DVBl 2010, 1106 [Rn. 58]). Selbst wenn dem so sein sollte, wäre mit den angegriffenen Organisationsmaßnahmen eine Verletzung der der Antragstellerin zukommenden Rechtsposition bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht zwingend verbunden. Vielmehr sind auch danach Ausgestaltungen denkbar, die der Antragstellerin Aufgaben der Krankenversorgung im Bereich der Onkologischen Chirurgie belassen. Der aus dem Organisationsbeschluss folgende Entzug der Leitungsfunktion für den Bereich der Onkologischen Chirurgie dagegen verletzt die Antragstellerin nicht in der ihr aus der Wissenschaftsfreiheit als Universitätsprofessorin zukommenden Rechtsstellung. Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Tätigkeit als leitender Klinikarzt mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387). Auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, ausüben muss. Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]). Dementsprechend ist in der mit der Antragstellerin geschlossenen Berufungsvereinbarung vom 26./30.04.2001 auch nur von „Aufgaben in der Krankenversorgung“ die Rede, nicht aber von Leitungsfunktionen oder bestimmten Bereichen. Bezugspunkt der aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Rechtsposition ist damit nicht die Leitungstätigkeit, sondern nur die Mitwirkung in der Krankenversorgung.
21 
Die künftige Ausgestaltung des Aufgabenbereichs muss demnach - sofern die Tätigkeit im Bereich der Onkologischen Chirurgie zum Gewährleistungsgehalt der Wissenschaftsfreiheit gehören sollte - lediglich sicherstellen, dass der Antragstellerin in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in ihren Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und ihre klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]). Diesen Anforderungen ist vorliegend aber Rechnung getragen. Denn am 08./11.02.2010 hat der Klinikumsvorstand des Antragsgegners beschlossen, dass im Umstrukturierungskonzept für die Chirurgischen Kliniken der Zugang der Antragstellerin zu onkologischen Patienten in dem für Forschung und Lehre notwendigen Umfang gewährleistet bleibt.
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2. Der Organisationsbeschluss des Antragsgegners vom 18.06.2008 bewirkt aber einen rechtswidrigen Eingriff in die der Antragstellerin durch den Chefarztvertrag eingeräumte Rechtsposition. Zwar sind entsprechende Neustrukturierungsmaßnahmen grundsätzlich durch die in § 4 dieses Vertrags enthaltene Anpassungsklausel gedeckt (a). Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen aber voraussichtlich nicht vor (b).
23 
a) § 4 des zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossenen Chefarztvertrags lässt Organisationsmaßnahmen, wie die im Beschluss des Klinikumsvorstands des Antragsgegners vom 18.06.2008 enthaltenen, grundsätzlich zu.
24 
aa) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die in § 4 des Chefarztvertrags enthaltene Anpassungsklausel aber an § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 308 Nr. 4 BGB gemessen.
25 
Die Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin zur Ausgestaltung ihrer Aufgaben in der Krankenversorgung vom 22.02.2001/ 14.03.2001 (Chefarztvertrag) konkretisiert die der Antragstellerin als beamteter Hochschullehrerein nach § 53 LHG übertragenen Dienstaufgaben in der Krankenversorgung und regelt damit einen Vertragsgegenstand, der öffentlich-rechtlichen Charakter aufweist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 - sowie LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2010 - 3 Ta 10/10 -; zum Maßstab auch BVerwG, Beschluss vom 26.05.2010 - 6 A 5/09 -, NVwZ-RR 2001, 682; BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - XII ZB 166/08 -, NVwZ 2009, 1054). Denn auch die Versorgung von Privatpatienten gehört zu den „originären Hauptpflichten“ eines leitenden Krankenhausarztes (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2006 - 2 BvR 385/05 -, BVerfGK 10, 59 [63]). Dementsprechend wurde die Antragstellerin im Berufungsschreiben des Wissenschaftsministers vom 04.12.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Professur neben der Verpflichtung, das Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, auch Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden sind, deren Ausgestaltung und Übertragung einem Vertrag mit dem rechtlich selbständigen Universitätsklinikum vorbehalten sei. Auch auf öffentlich-rechtliche Verträge sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nach § 62 Satz 2 LVwVfG aber ergänzend anwendbar.
26 
Dies gilt auch für die in § 308 Nr. 4 BGB enthaltene Regelung. Denn obwohl die Vorschrift erst durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) und damit nach Abschluss des Chefarztvertrages eingeführt worden ist, erstreckt sich ihr Geltungsanspruch gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch auf „Altverträge“, die schon vor Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen waren, und ordnet deren Unwirksamkeit nach Ablauf der Übergangsfrist zum 01.01.2003 an (vgl. BAG, Urteil vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 -, NJW 2007, 536). Dass die Klausel vorformuliert und mit der Antragstellerin nicht ausgehandelt worden war, ist mit der Beschwerdeschrift ausdrücklich eingeräumt worden.
27 
bb) Der Senat teilt indes nicht die Auffassung, dass danach die in § 4 des Chefarztvertrags enthaltene Entwicklungs- und Anpassungsklausel ersatzlos zu entfallen hat. Dies folgt schon daraus, dass der in § 4 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Chefarztvertrages enthaltene Anpassungsvorbehalt einer Kontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 4 BGB stand hält.
28 
Diese Vorschrift verbietet die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Zumutbar ist eine Entwicklungsklausel aber, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 365/04 -, BAGE 113, 140 [144 f.]). Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Verträge ergibt sich dies bereits aus der in § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gesetzlich angeordneten Anpassungsmöglichkeit (vgl. insoweit auch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
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Voraussetzung und Umfang der vorbehaltenen Änderungen sollen dabei möglichst konkretisiert werden. Allerdings sind genaue Festlegungen angesichts der ungewissen Zukunftsentwicklung schwierig. Dies gilt erst recht bei den auf lange Laufzeiten angelegten Chefarztverträgen, die den sich fortentwickelnden Vorgaben aus Wissenschaft und Technik sowie des gesetzlichen Rahmens in besonderer Weise ausgesetzt sind (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.1997 - 5 AZR 125/96 -, BAGE 86, 61 [72]; Reinecke, NJW 2005, 3383 [3387]). Jedenfalls aber „die Richtung, aus der der Widerruf möglich sein soll“, muss für den Chefarzt offen gelegt sein, damit er erkennen kann, was gegebenenfalls auf ihn zukommt (BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 365/04 -, BAGE 113, 140 [146]; Urteil vom 13.04.2010 - 9 AZR 113/09 - [Rn. 29]). Änderungsklauseln im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB müssen zumindest ein „Mindestmaß an Kalkulierbarkeit“ aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 -, NJW 2010, 1742 [Rn. 15]).
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Diesen Anforderungen genügt die streitige Klausel noch. Denn sie macht deutlich, dass nur „strukturelle und organisatorische Änderungen im Klinikum“ ermöglicht werden sollen. Angesprochen sind ausdrücklich die Schließung und Abtrennung von Fachabteilungen, Funktionsbereichen oder Instituten, die Änderung der Bettenzahl und -aufteilung sowie die Abtrennung bestimmter Leistungen. Damit ist nicht nur der Anlass etwaiger Anpassungen markiert, sondern insbesondere auch der Umfang denkbarer Eingriffe festgeschrieben. Die Antragstellerin konnte sich auf dieser Grundlage durchaus ein Bild der möglichen Anpassungen machen und musste danach auch mit intensiven Eingriffen in die bestehende Organisationsstruktur rechnen. Dass hiermit auch finanzielle Einbußen im Bereich der Privatliquidationserlöse verbunden sein könnten, ist in § 5 Abs. 8 Satz 3 des Chefarztvertrages ausdrücklich ausgesprochen und klargestellt worden.
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Die Klausel unterscheidet sich daher erheblich von den durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Konstellationen, in denen „jederzeitige und unbeschränkte“ Widerrufsvorbehalte zu beurteilen waren und der Grund daher nicht bereits in der Änderungsklausel beschrieben war (vgl. Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 365/04 -, BAGE 113, 140; Urteil vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 -, NJW 2007, 536; Urteil vom 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 -, BB 2007, 1624; Urteil vom 11.02.2009 - 10 AZR 222/08 -, NZA 2009, 428). Sie enthält - anders als in dem vom Arbeitsgericht Heilbronn (Urteil vom 04.09.2008 - 7 Ca 214/08 -, MedR 2009, 99) entschiedenen Fall - bereits im Wortlaut einen Sachgrund und ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht „völlig unbestimmt“.
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Die streitige Klausel mutet der Antragstellerin auch keine unangemessen benachteiligende Abweichung von dem Vereinbarten zu. Dies folgt zunächst schon daraus, dass sie nur diejenigen Anpassungen ermöglicht, die aus strukturellen und organisatorischen Gründen „sachlich geboten“ sind. Die Vereinbarung berücksichtigt damit die Belange der Antragstellerin und setzt überdies die Herstellung eines „Benehmens“ voraus. Insbesondere aber enthält das Entwicklungsrecht keinen Eingriff in den Kernbereich der vertraglichen Regelung. Die Anpassung erlaubt dem Antragsgegner nicht, die Art der Dienstleistung (Leitung einer chirurgischen Abteilung) zu ändern oder ihr andere ihrer beruflichen Qualifikation nicht entsprechende oder unterwertige Tätigkeiten zuzuweisen. Vielmehr betrifft die mögliche Anpassung allein den sachlichen Umfang und die organisatorische Ausgestaltung ihres Aufgabenfeldes. Dass hierdurch mittelbar auch die Möglichkeit der Behandlung von Privatpatienten und die hiermit verbundenen Einnahmen aus der Ausübung des Liquidationsrechts betroffen sein können, führt nicht zur Unwirksamkeit. Denn eine vertragliche Zusicherung für die dauerhafte Erhaltung dieser Einnahmemöglichkeiten enthält der Chefarztvertrag nicht. Dort ist vielmehr in § 5 Abs. 8 ausdrücklich geregelt, dass eine Gewähr für Umfang und Höhe der Einnahmen aus Privatliquidation nicht besteht, und auf die Möglichkeit des Rückgangs bei organisatorischen Änderungsmaßnahmen verwiesen. Schließlich wird der Antragstellerin durch die möglichen Maßnahmen auch nicht der Zugang zur Krankenversorgung entzogen.
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cc) Selbst wenn man von der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel ausginge, wäre der Organisationsbeschluss des Antragsgegners vom 18.06.2008 am Maßstab der sachlichen Gebotenheit zu prüfen.
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Angesichts der Tatsache, dass die Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB auf Altfälle, bei deren Abschluss die Vorgaben noch gar nicht berücksichtigt werden konnten, eine Rückwirkung darstellt, bedarf es auch nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Verstoßfällen einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Schließung der entstandenen Lücke. Nur so kann eine verhältnismäßige und verfassungskonforme Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen gewährleistet werden (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 365/04 -, BAGE 113, 140; Urteil vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 -, NJW 2007, 536).
35 
Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die vorliegend in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Chefarztvertrages ausdrücklich enthaltene Bestimmung, so dass es auf das teilweise angedeutete Erfordernis vorangegangener Anpassungsversuche (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.02.2009 - 10 AZR 222/08 -, NZA 2009, 428) - deren anlassunabhängige Erforderlichkeit jedenfalls im Bereich öffentlich-rechtlicher Verträge eher fraglich erscheint - nicht ankommt. Die gegenteilige Auffassung hätte eine „Versteinerung“ der einem Chefarzt zugebilligten Rechtspositionen zur Folge, selbst wenn organisatorische Änderungen aus Sachgründen unabweisbar erforderlich wären, was mit der gesetzlich angeordneten Anpassungsmöglichkeit aus § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nicht vereinbar ist (vgl. zur Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 191; zur Anpassung von Ausstattungszusagen Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69). Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung bestehen an der Wirksamkeit dieser Klausel auch keine Bedenken, weil sie - anders als in dem zitierten Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 -, BAGE 115, 19 [28]) - gerade keine geltungserhaltende Reduktion, sondern nur die Pflicht der Vertragsergänzung enthält. Im Übrigen sind auch die der Antragstellerin von der Medizinischen Fakultät gegebenen Zusagen zu Struktur und Ausstattung der Abteilung im Berufungsangebot vom 13.02.2001 ausdrücklich auf 5 Jahre befristet worden. Sie konnte daher nicht darauf vertrauen, dass ihre Stellung auch nach Ablauf dieser Frist ungeschmälert aufrecht erhalten bleibt.
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Maßgeblich wäre demgemäß, was die Beteiligten vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzliche angeordnete Unwirksamkeit der Anpassungsklausel bekannt gewesen wäre. Zur Beantwortung dieser Frage ist der durch den Vertrag selbst (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.2009 - 10 AZR 222/08 -, NZA 2009, 428 [Rn. 38]) und die gesetzlichen Vorgaben gezogene Rahmen heranzuziehen. Auch danach wäre der Antragstellerin aber die Hinnahme einer sachlich gebotenen Änderung der Organisationsstruktur aufgebürdet worden. Dies folgt nach dem oben Ausgeführten schon daraus, dass der Vertrag eine dauerhafte Zusicherung der bei Abschluss bestehenden Aufgabenbereiche und Organisationsstrukturen nicht enthält, sondern vielmehr von einer Veränderlichkeit der Tätigkeit der Antragstellerin in der Krankenversorgung - auch im Hinblick auf mögliche Einnahmen aus Privatliquidation - ausgeht. Jedenfalls für grundlegende Struktur- und Ausrichtungsentscheidung ergibt sich dies überdies aus §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 62 Satz 1 LVwVfG. Die Antragstellerin hätte dem redlicher Weise nicht widersprechen können und für den Fall der aus strukturellen und organisatorischen Gründen sachlich gebotenen Änderungen ein Anpassungsrecht vereinbart. In dieser Konstellation ist ein sachlicher und triftiger Grund zur nachführenden Anpassung nicht von der Hand zu weisen.
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b) Die Voraussetzungen aus § 4 des Chefarztvertrages erfüllt der Organisationsbeschluss des Antragsgegners vom 18.06.2008 aber nicht.
38 
aa) Allerdings dürfte sich der Organisationsbeschluss entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Meinung nicht schon deshalb als fehlerhaft erweisen, weil Anpassungsmaßnahmen nach § 4 des Chefarztvertrags „im Benehmen“ mit der Antragstellerin vorzunehmen sind.
39 
Mit dem - gesetzlich nicht bestimmten - Begriff des Benehmens wird eine Form der Mitwirkung beschrieben, die zwar über die bloße Information oder Anhörung hinausgeht, eine Verbindlichkeit wie beim Einvernehmen oder der Zustimmung aber nicht erreicht (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 55/01 -, MedR 2004, 390). Die Herstellung des Benehmens dient daher der erläuternden Kontaktnahme und zielt auf eine möglichst einvernehmliche Lösung (vgl. etwa Püttner, in: Tilch/Arloth, Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 1, 3. Aufl. 2001, S. 637). Sie hindert bei fehlender Einigung aber die bestehende Entscheidungskompetenz nicht.
40 
Angesichts dieser Zweckbestimmung liegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nahe, dass die Fühlungnahme grundsätzlich im Vorfeld stattfinden muss. Andernfalls ist die Achtung und Berücksichtigung der Belange und Wünsche der Gegenseite schwerlich möglich.
41 
Fraglich ist allerdings bereits, welcher Zeitpunkt hierfür im vorliegenden Falle maßgeblich ist. Denn § 4 des Chefarztvertrags stellt auf die „Vornahme“ der organisatorischen Änderung ab. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung ist daher nicht erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Klinikumsvorstands ein Benehmen mit der Antragstellerin hergestellt worden ist. Selbst die „abschließende Entscheidung“ hierüber trifft nicht der Klinikumsvorstand, vielmehr sind nachfolgend noch eigenständige Willensbildungen des Aufsichtsrats und der Medizinischen Fakultät erforderlich. Hinzu kommt vorliegend überdies, dass das Inkrafttreten des Organisationsbeschlusses an die aufschiebende Bedingung der Rufannahme für die W3-Professur für Onkologische Chirurgie geknüpft worden ist. Damit verbleibt ein beachtlicher Zeitrahmen, in dem Details und Umsetzungsfragen geklärt werden können. Gerade die Rechtsstellung der Antragstellerin wird aber maßgeblich durch die konkrete Ausgestaltung betroffen und ausgeformt. So ist auf ihre Einwände (und das gerichtliche Eilverfahren gegen die Fortführung des Berufungsverfahrens) hin etwa durch Umlaufbeschluss vom 08./11.02.2010 - und damit nach dem Organisationsbeschluss vom 18.06.2008 - durch den Klinikumsvorstand beschlossen worden, dass bei der Umstrukturierung der Chirurgischen Kliniken der Zugang der Antragstellerin auch zu onkologischen Patienten in dem für Forschung und Lehre notwendigen Umfang gewährleistet bleiben muss. Jedenfalls in den Umständen des vorliegenden Falles spricht daher viel dafür, dass Sinn und Zweck des Benehmens auch noch durch eine nach der Beschlussfassung des Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 stattfindende Kommunikation gewährleistet werden können.
42 
Dem entspricht auch, dass der Antragstellerin auf die von ihr vorgetragenen Einwände hin unmittelbar durch Schreiben des Vorsitzenden des Vorstands des Antragsgegners vom 04.08.2008 zugesichert wurde, dass bis zur Bewertung ihres Gegenkonzepts von Maßnahmen abgesehen werde, die eine irreversible Weichenstellung bedeuten könnten. Der Sache nach ist daher - zwar nach dem Organisationsbeschluss vom 18.06.2008, aber weit vor dessen Wirksamwerden und Vollzug - sachliche Verständigungsbereitschaft signalisiert worden. Diese war ersichtlich auch auf etwaige Änderungen des Beschlusses gerichtet und daher geeignet, die vom „Benehmen“ intendierte Beachtung der Interessen der Antragstellerin zu gewährleisten. Demgemäß ist es nachfolgend zu einer Vielzahl von Gesprächen und Stellungnahmen gekommen. Der Antragstellerin ist folglich nach der tatsächlichen Übung Gelegenheit gegeben worden, auf die abschließende Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen und ihren Vorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BAG, Beschluss vom 05.05.2010 - 7 ABR 97/08 -, NZA 2010, 955). Dass hierbei die Antragstellerin ihre Vorstellungen nicht durchzusetzen vermochte, beeinträchtigt die Herstellung des Benehmens nicht. Der Umstand, dass auch die intensive nachträgliche Beratung, unter Einschaltung von Ministerium und Universität und unter dem Druck der schwebenden Gerichtsverfahren eine inhaltlichen Änderungen der Entscheidung nicht bewirken konnte, verdeutlicht vielmehr, dass auch eine vor der Beschlussfassung vom 18.06.2008 erfolgte Kontaktaufnahme zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Dass Änderungen des Konzeptes aber noch möglich waren und sind, belegt der Beschluss des Klinikumsvorstands vom 27.01.2010 zur Errichtung eines Transplantationszentrums. Denn auch hiermit wird der Beschluss vom 18.06.2008 inhaltlich abgeändert: danach war die Transplantationschirurgie noch der Klinik für Urologie und Kinderurologie zugeordnet.
43 
bb) Weiter erscheint auch eine Heilung nach den in § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 LVwVfG niedergelegten Rechtsgrundsätzen nicht ausgeschlossen.
44 
In klassisch verwaltungsrechtlicher Terminologie bezeichnet das „Benehmen“ die Mitwirkung anderer Behörden beim Erlass eines mehrstufigen Verwaltungsakts (vgl. etwa Henneke, in: Knack/Henneke, VwVfG-Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 35 Rn. 57). Insoweit handelt es sich um ein Erfordernis, dessen heilende Nachholbarkeit in § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG ausdrücklich angeordnet ist. Selbst die unabdingbar erforderliche Zustimmung anderer Behörden kann grundsätzlich nachträglich erteilt werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145/81 -, DVBl 1983, 135).
45 
Da die Antragstellerin hier nicht Dritte, sondern unmittelbar von der Maßnahme Betroffene ist, passt die kategoriale Zuordnung in § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG aber nicht. Unabhängig von der Begrifflichkeit des „Benehmens“ liegt der Sache nach nicht die Mitwirkung einer anderen Behörde oder Stelle vor, sondern die Beteiligung des Betroffenen selbst. Diese Konstellation ist in klassisch verwaltungsrechtlicher Terminologie die „Anhörung“, für die in § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG ebenfalls die Möglichkeit der Nachholung anerkannt ist.
46 
Auch diese Rubrizierung trifft den vorliegenden Sachverhalt indes nicht voll, weil Anhörung und Benehmen nicht identisch sind. Die sachlichen Unterschiede erscheinen aber nicht dergestalt gewichtig, dass eine Anwendung der Heilungsvorschriften sachwidrig erscheinen würde. Denn auch im Falle der von § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unmittelbar erfassten Anhörung geht es darum, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, seine Sichtweise und Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. Auch wenn der beim Benehmen geforderte Einigungswille insoweit fehlt, setzt hier wie dort der Sinn der Vorschrift eine tatsächliche Berücksichtigung des Vorbringens voraus. Eine Heilung kann demgemäß nur eintreten, wenn die nachträglich vorgetragenen Erwägungen noch Beachtung finden und in den Entscheidungsprozess einfließen können. Hierfür reicht es nach der in § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG enthaltenen Wertung aus, wenn der Vortrag nachträglich berücksichtigt werden muss und zu einer Abänderung im Abhilfe- oder Widerspruchsverfahren führen kann (vgl. etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 45 Rn. 84).
47 
Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auch für das vorliegende Benehmen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner heranzuziehen (vgl. zur Erstreckung auf „anhörungsbezogene Fälle“ auch Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG-Kommentar, § 45 Rn. 43). Auch insoweit ist Zweck der in § 4 des Chefarztvertrags enthaltenen Regelung, dass der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt werden soll, ihre Sichtweise und Interessen vor einer abschließenden Entscheidung über etwaige Anpassungsmaßnahmen geltend zu machen. Wie bei der Anhörung ist diesen Anforderungen grundsätzlich nur bei vorheriger Durchführung vollständig Rechnung getragen. Eine nachträgliche Mitwirkung ist indes nicht ausgeschlossen, sofern ihre wirksame Berücksichtigung noch möglich ist. Dies gilt im Falle der Anhörung durch die nachträgliche Berücksichtigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, vorliegend durch die ernsthafte Prüfung etwaigen Änderungsbedarfs vor Eintritt des erst in der Zukunft liegenden Wirksamkeitszeitpunkts.
48 
cc) Die mit dem Organisationsbeschluss verfügten Änderungen sind bei der im Rahmen einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung nach Aktenlage aber nicht sachlich geboten, so dass dem Antragsgegner - jedenfalls vorläufig - ein Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Klinikstruktur zugemutet werden kann.
49 
1) Dieses Ergebnis folgt nicht bereits daraus, dass der Antragsgegner die beschlossene Neustrukturierung deshalb durchführen möchte, weil er mit der Leitungstätigkeit der Antragstellerin in den vergangen Jahren nicht zufrieden ist. Allein dieser Befund macht den Beschluss nicht rechtswidrig. Insbesondere kann die beschlossene Umstrukturierung nicht als „Umgehung“ disziplinarischer Maßnahmen gewertet werden. Denn sie knüpft nicht an eine vorwerfbare Verletzung dienstlicher Pflichten oder ein disziplinarrechtlich sanktionierbares Fehlverhalten an. Soweit dies nach Aktenlage beurteilt werden kann, ist durch die vom Antragsgegner angenommene „Schlechtleistung“ der der Antragstellerin übertragenen Leitungsfunktion der Anwendungsbereich des Disziplinarrechts noch nicht eröffnet. Im Übrigen dürfte die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten sein. Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber die Ausgestaltung des Tätigkeitsfeldes (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 191; BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218). Auch die alternativ denkbare Kündigung des Chefarztvertrages kann nicht als vorrangiges Instrumentarium bewertet werden. Der Antragsgegner ist nicht gezwungen, gegen die Antragstellerin persönlich vorzugehen. Unabhängig davon, dass insoweit andere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, ist auch nicht ersichtlich, warum die Möglichkeit einer Vertragskündigung Maßnahmen zur Umgestaltung der Aufgabenorganisation sperren sollte. Dies gilt um so mehr, als organisatorische Anpassungen insoweit als milderes Mittel einzustufen wären. Organisationsmaßnahmen sind demnach ein grundsätzlich zulässiges Mittel, um unabhängig von vorwerfbarem Fehlverhalten und unterhalb der Kündigungsschwelle auf Missstände reagieren zu können. Maßgeblich bleibt daher die Frage, ob die beschlossenen Organisationsänderungen sachlich geboten und zumutbar erscheinen.
50 
2) Missstände und Fehlentwicklungen sind im „Positionspapier zur Gründung eines Departments Allgemeine und Viszeralchirurgie“, das dem Beschluss des Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 zu Grunde lag, nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Dies gilt zunächst für das „Kerngeschäft“ der Krankenversorgung. Nach den ausgewiesenen Daten und Tabellen sind die Fallzahlen durchgängig niedrig und gemessen am Standard der Universitätskliniken des Landes auch signifikant unterdurchschnittlich. Dies gilt exemplarisch für den Bereich der Nierentransplantationen, in dem die Zahl nicht nur absolut, sondern auch bezogen auf die Größe des jeweiligen Klinikums deutlich am geringsten ausfällt. Angesichts der bereits seit dem Jahr 2005 durchgängig niedrigen Werte konstatiert das Positionspapier, dass auch keine erfolgversprechenden Ansätze zu erkennen seien, wie die Zahl der Transplantationen gesteigert werden könnte. Diese Entwicklung hat sich nachfolgend offenbar noch verschärft, so dass gegenwärtig nicht einmal mehr die gesetzlich vorgesehene Zahl von Mindestoperationen erreicht wird (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.03.2010). Pankreastransplantationen würden „aufgrund des Mangels an ausreichender Expertise“ seit dem Jahr 2003 überhaupt nicht mehr durchgeführt und nach Tübingen überwiesen. Auch bei den Kolon- und Pankreas-Operationen nehme die Klinik den letzten Rang im Lande ein und habe überdies in weiten Bereichen eine rückläufige Tendenz der Leistungszahlen zu verzeichnen. Schließlich habe die Patientenbefragung 2007 eine klare Verschlechterung und auch ein unterhalb des Durchschnitts liegendes Ergebnis erzielt. Auch in anderen Bereichen habe die Klinik keine profilgebende oder positive Entwicklung vorzuweisen. Drittmitteleinwerbung und Publikationsleistungen etwa seien dergestalt abgefallen, dass die Hochschulmedizinstrukturkommission eine Halbierung des F&L-Zuschusses empfohlen habe. Auch im Klinikmanagement seien Defizite insbesondere bei der Abstimmung und Kommunikation sowie der Außendarstellung zu verzeichnen. Dementsprechend sei es zu OP- und Terminsabsagen und entsprechenden Beschwerden gekommen. Schließlich sei auch die Abstimmung und fachliche Interaktion mit anderen Kliniken verbesserungswürdig.
51 
Nach diesen Darlegungen ist der im Positionspapier konstatierte „dringende Handlungsbedarf“ nicht von der Hand zu weisen. Vielmehr lässt schon der angesichts der geringen Fallzahlen drohende Verlust der Zulassung zur Durchführung von Nierentransplantationen organisatorische Nachführungen sachlich geboten erscheinen. Diese Einschätzungen werden durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. In der ausführlichen Stellungnahme zum Positionspapier vom 16.07.2010 wird zwar eine Vielzahl von Einzelaussagen bestritten und wiederholt darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ein Verschulden nicht trifft; die Fallzahlen selbst indes und der Stand der Operationsleistungen werden auch von der Antragstellerin im Wesentlichen nicht bestritten.
52 
Darüber hinaus hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der von der Antragstellerin geleitete Bereich der Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie den defizitärsten Klinikumsbereich des Antragsgegners darstellt und im Jahr 2009 mit einem negativen Ergebnis von über 2 Millionen Euro abgeschlossen hat. Auch wenn die Antragstellerin hiergegen umfängliche Einwendungen - insbesondere im Hinblick auf die fehlende Transparenz der internen Leistungsverrechnung - vorgetragen hat, sind Defizite im Bereich des Krankenversorgungsbudgets nach Aktenlage durchaus plausibel. Auch die wirtschaftliche Lage legt daher nahe, dass ein Handlungsbedarf in dem von der Antragstellerin zu verantwortenden Aufgabenbereich „sachlich geboten“ erscheint. Dies gilt um so mehr, als auch die staatliche Finanzierung der Hochschule gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LHG von den erbrachten Leistungen abhängig ist.
53 
3) Die Geeignetheit und Gebotenheit der vom Antragsgegner zur Abhilfe konkret beschlossenen Maßnahmen ist bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen Beurteilung nach Aktenlage aber nicht hinreichend erkennbar.
54 
Ausweislich der Begründung im Positionspapier geht die Einführung der neuen Organisationsstruktur in sachlicher Hinsicht auf die Empfehlungen des Wissenschaftsrats vom 13.07.2007 zurück. Darin war die Bildung von Departments empfohlen worden, um die Fächergrenzen überwinden und eine verbesserte Koordination und „Quervernetzung“ der Tätigkeitsbereiche ermöglichen zu können. Dieser Organisationsrahmen passe auch besser, um das Potential der Nachwuchsgruppen mit ihren individuellen Schwerpunktsetzungen auszuschöpfen und eine Karriereplanung für „High potentials“ bieten zu können. Hieran anknüpfend führt das Positionspapier aus, dass die angestrebte Stärkung des Bereiches in der derzeitigen Struktur nicht leistbar erscheine. Eine Erhöhung der Fallzahlen, Drittmitteleinwerbungen und Publikationsleistungen, die zur Positionierung im Wettbewerb mit anderen Kliniken erforderlich sei, setze eine Umstrukturierung der bestehenden Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie voraus. Hierauf nimmt der Beschluss des Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 Bezug.
55 
Warum die formulierten - und legitimen - Ziele aber (gerade) durch die beabsichtigten Organisationsmaßnahmen erreicht oder auch nur gefördert werden sollten, bleibt indes offen. Weder das Positionspapier noch der Beschluss des Klinikumsvorstands, das Erläuterungsschreiben vom 09.07.2008 oder das umfängliche Vorbringen im gerichtlichen Verfahren erbringen hierzu substantiierten und über formelhafte Floskeln hinausgehenden Vortrag. Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil sich die behauptete Abhilfe nicht aus sich selbst heraus ergibt. Warum die Aufspaltung der bestehenden Klinik und die damit verbundene Aussonderung verschiedener Bereich für sich genommen bereits aus organisatorischen Gründen zu einer Erhöhung der Fallzahlen, Drittmitteleinwerbungen oder Publikationsleistungen beitragen könnte, ist nicht erkennbar. Dies gilt um so mehr, als damit gerade nicht eine bessere Vernetzung oder Verbindung über Fachgrenzen hinweg verbunden ist, sondern im Gegenteil weitere organisatorische Abtrennungen und Verselbständigungen vorgenommen werden. Dementsprechend hat auch der Wissenschaftsrat selbst darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf die von ihm abgegebenen Empfehlungen fehl geht. Sowohl im Schreiben der Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrats vom 05.09.2008 als auch in der Stellungnahme des Generalsekretärs des Wissenschaftsrats vom 17.11.2008 wird in deutlichen Worten klargestellt, dass die vom Antragsgegner beschlossene Herauslösung einer bestehenden Organisationseinheit den abgegebenen Empfehlungen nicht entspricht. Sinn und Zweck der empfohlenen Departmentsstruktur habe vielmehr gerade darin gelegen, bisher unzureichend vernetzte Organisationseinheiten in einer neuen Struktur zusammenzuformen. Dem laufe das Ansinnen des Antragsgegners aber - trotz der Verwendung der geprägten Begrifflichkeit des Departments - diametral entgegen. Konkrete Vorteile, die sich aus den beabsichtigten Trennungen ergeben könnten, seien im Positionspapier weder benannt noch sonst ersichtlich.
56 
Auch der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie hat mit Schriftsatz vom 29.08.2008 auf „wesentliche Kritikpunkte“ hingewiesen und „dringend gebeten“, die Entscheidung erneut zu überdenken. Dabei ist in fachlicher Hinsicht zunächst reklamiert worden, dass die beabsichtigte Trennung zwischen gutartigen und bösartigen chirurgischen Erkrankungen im klinischen Alltag nicht realisierbar sei und eine derartige Aufteilung unweigerlich zu permanenten Streitigkeiten führen müsse. Insbesondere aber lasse die absolute Größe der bestehenden Klinik eine weitere Unterteilung in zwei kleinere Abteilungen nicht zu. Eine „ausreichend kritische Masse“ dürfe aus Gründen der Bettenkapazität, der Operationskapazität und wegen der weiterzubildenden Mitarbeiter nicht unterschritten werden. Die beabsichtigte Verkleinerung führe deshalb „unweigerlich zu einer Universitätschirurgie zweiter Klasse“.
57 
Eine direkte Auseinandersetzung mit diesen Expertisen findet sich in den gesamten, dem Gericht zugänglich gemachten Akten nicht. Vielmehr setzt sich der Antragsgegner mit „behaupteten Mängeln“ des Organisationsbeschlusses nur rudimentär auseinander. Immerhin wird im Schreiben des Vorstandsvorsitzenden des Antragsgegners vom 01.09.2009 an den Präsidenten der Universität zur Sinnhaftigkeit einer Unterteilung der Aufgaben nach onkologischer und nicht-onkologischer allgemeiner Chirurgie Stellung bezogen und ausgeführt, bezüglich dieser Frage sei „auf namhafte Experten (z.B. Prof. S... aus Heidelberg) zu verweisen, die bestätigen, dass eine solche Einteilung etwa in den USA üblich ist“. Diese Stellungnahme oder andere Fachaussagen hierzu finden sich in den Akten aber nicht. Umgekehrt hat nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin an das VG Sigmaringen vom 11.09.2009, S. 13) gerade Prof. Dr. S... eine Teilung der bestehenden Klinik für wenig sinnvoll gehalten, da dadurch zwei Kliniken mit deutlich 'unterkritischer' Größe von jeweils lediglich etwa 25 Betten entstehen würden.
58 
Damit ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht erkennbar, warum die beschlossenen Organisationsmaßnahmen zu einer Verbesserung der diagnostizierten Lage führen sollten. Die Feststellung einer „sachlichen Gebotenheit“ jedenfalls ist dem erkennenden Senat auf dieser Grundlage nicht möglich.
59 
Nahe liegt vielmehr, dass sich der Antragsgegner Abhilfe nicht durch den geänderten Organisationsrahmen verspricht, sondern durch den damit ermöglichten Leitungswechsel an den neu geschaffenen Kliniken und Abteilungen. Demgemäß ist (allein) darauf verwiesen worden, dass der zu berufende W3-Professor „infolge seiner persönlichen Reputation, fachlichen Kompetenz und seines Leistungseinsatzes rasch Fallzahlen und damit weitere Erträge zugunsten der Antragsgegnerin generieren wird“ (vgl. Schriftsätze vom 13.07.2010, S. 17 und vom 27.08.2010, S. 19). Dies ist für sich genommen zwar nicht illegitim, vermag der aus sich selbst heraus nicht sinnfälligen und allein streitbefangenen Organisationsmaßnahme aber nicht zu der erforderlichen Gebotenheit zu verhelfen. Vielmehr erscheint nicht fernliegend, dass der Antragsgegner im Falle eines Ausscheidens der Antragstellerin von ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin von den geplanten strukturellen Änderungen Abstand nehmen würde. Im Fokus steht folglich nicht eine unzweckmäßige Struktur oder die Schaffung einer übergeordneten Einheit (wie etwa bei der Errichtung des Transplantationszentrums), der Organisationsrahmen soll vielmehr nur geändert werden, um personelle Änderungen in der Leitungsstruktur zu bewirken. Damit ist die Organisationsmaßnahme als solche aber nicht sachlich geboten.
60 
3. Ob der Organisationsbeschluss auch gegen die verfahrensmäßigen Voraussetzungen aus dem Universitätsklinika-Gesetz oder der Satzung des Antragsgegners verstößt, kann daher im Ergebnis ebenso offen bleiben wie die Frage, inwieweit aus einer etwaigen Verletzung dieser Vorschriften ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin abgeleitet werden könnte (vgl. zweifelnd hierzu LAG Hamm, Urteil vom 13.11.2003 - 16 Sa 1570/03 -, ArztR 2005, 13).
61 
a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber die Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 der Satzung für unzulässig gehalten, wonach eine Abweichung von den Bestimmungen der Satzung zur Erprobung neuer Verfahren und/oder neuer Organisations- und Leitungsstrukturen und Bezeichnungen in Einzelfällen zulässig ist.
62 
„Erprobungen“ sind grundsätzlich als vorläufige Maßnahmen angelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 31.08.1988 - 9 S 2624/88 -, NVwZ 1990, 87 [88]), deren dauerhafter Bestand von einer nach Abschluss der Erprobungsphase durchgeführten Evaluation abhängt (vgl. insoweit etwa die ausdrücklichen Vorgaben in § 41 Abs. 2 Nr. 4 der Approbationsordnung für Ärzte oder § 20 Abs. 3 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg). Allerdings kennt das geltende Recht durchaus „Erprobungsklauseln“, die auf einen vorab definierten zeitlichen Horizont verzichten, wie etwa § 22 SchG für die Erprobung neuer Schulformen oder § 37a LHG hinsichtlich der Einführung neuer Studiengänge. Maßgeblich für die Qualifizierung einer Maßnahme als einer solchen zur Erprobung ist daher nicht zwingend der bereits im vorhinein definierte zeitliche Rahmen, sondern die noch ausstehende Entscheidung über die dauerhafte Fortführung. Diese hängt vom Ergebnis der Erprobung ab und bedarf daher einer erst nach deren Abschluss zu treffenden Bewertung. „Probemaßnahmen“ sind folglich ihrem Wesen nach vorläufig und vertagen die Entscheidung über die endgültige und dauerhafte Etablierung in die Zukunft.
63 
An diesen Maßstäben gemessen, bereitet die Einordnung des streitigen Organisationsbeschlusses vom 18.06.2008 als Erprobungsmaßnahme Schwierigkeiten.
64 
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Denn Anhaltspunkte für eine begrenzte Dauer der beschlossenen Neustrukturierung der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Betrachtung nach Aktenlage viel dafür, dass die Grundsatzentscheidung über die Einführung der neuen Departmentsstruktur bereits getroffen worden und diese auf Dauer angelegt ist. Dies folgt zunächst schon daraus, dass irgendwie geartete Hinweise auf die Vorläufigkeit weder im Beschluss selbst noch im Positionspapier oder den sonstigen hierauf bezogenen Unterlagen zu finden sind. Auch der Antragsgegner hat hierzu nichts vorgetragen. Umgekehrt sind die Erwägungen in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Positionspapier von grundsätzlicher Natur. Im Rahmen der „strategischen“ Erwägungen wird dort ausgeführt, dass die Aufgaben in der derzeitigen Struktur nicht leistbar sind und die Klinik daher umstrukturiert werden muss. Dabei wird maßgeblich auf die Empfehlungen des Wissenschaftsrats Bezug genommen, die ebenfalls in die Zukunft gerichtete Strukturen und Organisationsrahmen in den Blick nehmen.
65 
Insbesondere aber sind die Umsetzungsmaßnahmen auch inhaltlich nicht nur „vorläufig“ angesetzt. Denn weder die Gründung einer Klinik für Onkologische Chirurgie noch die Besetzung der - ohne jeden Hinweis auf eine Befristung, Erprobung oder Vorläufigkeit ausgeschriebenen - W3-Professur als Direktor hierfür lassen die Einordnung der Umstrukturierung als nur vorläufige Maßnahme zu. Abgesehen davon, dass eine Rückabwicklung (etwa im Hinblick auf die Chefarztvereinbarung) kaum vorstellbar wäre, finden sich in den Unterlagen keinerlei Erwägungen zu der Frage, wie im Falle einer Nichtbewährung verfahren werden könnte oder anhand welcher Kriterien das Organisationsmodell kontrolliert werden soll. Die Grundsatzentscheidung zur Einführung der neuen Departmentsstruktur im Bereich der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie scheint daher bereits auf Dauer und unabhängig von einer späteren Evaluations- oder Kontrollentscheidung getroffen.
66 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf verwiesen, dass aus der - im Übrigen nur im Positionspapier enthalten - Formulierung: „Das Organisationsmodell soll bei Eignung auf andere Kliniken des Chirurgischen Zentrums übertragen werden“ nicht auf die Vorläufigkeit der Umstrukturierung geschlossen werden kann. Aus diesem Passus folgt nur, dass dem Organisationsmodell gegebenenfalls Modellcharakter für künftige Umstrukturierungen zukommen soll, nicht aber, dass die Maßnahme selbst nur probeweise stattfindet. Denn die positive Eignung wird nur für die Erstreckung auf weitere Bereiche vorausgesetzt. Der dauerhafte Bestand hinsichtlich des Departments für Allgemeine und Viszeralchirurgie wird dagegen nicht von einer positiven Erprobung abhängig gemacht. Dementsprechend findet sich eine entsprechende Einschränkung im Organisationsbeschluss selbst auch nicht.
67 
Offen und noch „vorläufig“ erscheint dagegen die konkrete Ausgestaltung des Departments. Weder im Beschluss des Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 noch im Positionspapier ist der konkrete Zuschnitt der dem Department zugeordneten Kliniken und Abteilungen festgelegt. Selbst dem Entwurf einer Satzung des Departments ist die Ausgestaltung der Departmentsstruktur nicht zu entnehmen. Diese soll offenbar erst nachträglich fixiert werden; in der Präambel des Satzungsentwurfs heißt es dazu, dass eine „flexible und veränderbare Aufgaben- und Verantwortungszuweisung“ ermöglicht werden soll. Dem entspricht, dass auch die Zuordnung der Transplantationschirurgie offenbar noch nicht abschließend getroffen war, zunächst in Abhängigkeit der Besetzung der W3-Professur für Allgemein- und Viszeralchirurgie bzw. der W3-Professur für Urologie erfolgen sollte (vgl. Vermerk des Beklagen vom 14.05.2009, Anlage A 18 der Akten des Verwaltungsgerichts) und zwischenzeitlich mit der Errichtung eine Transplantationszentrums eine gänzlich andere Lösung beschlossen worden ist. Ausgestaltung und Binnenstruktur des Departments sind damit noch nicht auf Dauer festgelegt.
68 
Diese Vorläufigkeit reicht indes nicht aus, um den Organisationsbeschluss vom 18.06.2008 als Erprobungsmaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 4 der Satzung des Universitätsklinikums zu bewerten. Dies folgt zunächst schon daraus, dass es für die konkrete Aufgabenzuweisung an die einzelnen Kliniken und Abteilungen keiner von der Satzung abweichenden Bestimmung bedarf, mit der die Inanspruchnahme der Erprobungsklausel gerechtfertigt werden könnte. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung erfordert die Etablierung des Departments eine Korrektur der als Anlage zur Satzung beschlossenen Gliederung in dem Punkt, dass die Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie durch ein Department für Allgemeine und Viszeralchirurgie - mit den Untergliederungen: Klinik für Allgemeine Chirurgie, Klinik für Onkologische Chirurgie sowie Abteilung für Kinderchirurgie - ersetzt werden muss. Diese Änderung wird durch die noch offenen Fragen des jeweiligen Einzelzuschnitts nicht berührt, weil diese Differenzierung durch die Gliederung nicht abgebildet oder vorgegeben wird. Die noch bestehende Unsicherheit und Vorläufigkeit hinsichtlich der Binnenausgestaltung macht mit anderen Worten eine nur vorläufige Satzungsregelung nicht erforderlich, weil die insoweit noch variablen Fragen in der Satzung bzw. deren Anhang nicht zu regeln sind. Anderes könnte allenfalls für die Frage gelten, wo die Transplantationschirurgie zugeordnet werden soll; wobei auch insoweit allerdings eine unselbständige Zuweisung in der Gliederung nicht offen zu legen wäre. Diese Frage ist ausweislich des Beschlusses vom 18.06.2008 aber nicht offen, sondern (zugunsten der Klinik für Urologie und Kinderurologie) entschieden. Anlass, die organisatorischen Fragen nur vorläufig zu regeln, bestand mithin nicht. Darüber hinaus beruhen die verbleibenden Unsicherheiten auch nicht auf einer noch erforderlichen Erprobung sondern schlicht auf dem Umstand, dass die als leitende Direktoren in Betracht kommenden Personen noch nicht bestimmt sind und ein befriedender Interessenausgleich noch nicht hergestellt worden ist.
69 
Hintergrund der Bezugnahme auf die Erprobungsklausel dürfte nach Aktenlage daher die Absicht gewesen sein, die Errichtung des Departments und dessen Binnenstruktur vorab (oder mit den Worten des Organisationsbeschlusses: „bereits jetzt“) zu beschließen, um Klarheit für die Ausschreibung der W3-Professur für Onkologische Chirurgie und die hierfür angedachten Leitungsfunktionen zu erhalten. Denn die Funktionsbeschreibung für die künftige Stellenbesetzung sollte noch vor der Sommerpause dem Wissenschaftsministerium vorgelegt werden (vgl. Vermerk des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 23.07.2008). Diese Erwägungen zum zeitlichen Horizont machen die Maßnahme indes nicht zu einer solchen der Erprobung. Die Entscheidung war danach zwar eilig, aber nicht vorläufig. Dem entspricht auch der weitere Verfahrensablauf. Denn nach dem Organisationsbeschluss des Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 ist die Funktionsbeschreibung bereits am 02.07.2008 vom Fakultätsvorstand vorgeschlagen und in außerordentlicher Sitzung des Fakultätsrats vom 22.07.2008, Eilentscheidung des Klinikumsvorstands vom 23.07.2008, Sitzung des Aufsichtsrats vom 24.07.2008, Sondersitzung des Senats vom 30.07.2008 und Sitzung des Präsidiums vom 06.08.2008 beschlossen worden. Das Verfahren ist demnach unter größtmöglicher Beschleunigung vorangetrieben worden. Schließlich belegt auch der Vergleich zur Vorgehensweise bei der Errichtung des Transplantationszentrums, dass die Umstrukturierungen nicht als Erprobungsmaßnahmen gedacht sind. Denn diese, ebenfalls neuartige Organisationsform ist im Beschluss des Klinikumsvorstands vom 27.01.2010 nicht auf die Erprobungsklausel gestützt worden.
70 
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erprobungsklausel des § 7 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Universitätsklinikums dürften daher nicht erfüllt sein. Damit aber steht der Organisationsbeschluss nicht in Einklang mit Nr. 2.1 der als Anhang zur Satzung des Universitätsklinikums beschlossenen Gliederung.
71 
Ob und inwieweit der Beschluss des Klinikumsvorstands des Antragsgegners vom 18.06.2008 als Änderung dieser Gliederung umgedeutet werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
72 
b) Das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät zu den Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums dagegen ist durch Beschluss des Fakultätsrats vom 22.07.2008 erteilt worden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - m.w.N.).
73 
Anhaltspunkte dafür, dass dieses fehlerhaft zustande gekommen sein könnte, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. Auf die Frage der Benehmensherstellung kommt es insoweit nicht an, denn die in § 4 des Chefarztvertrages enthaltende Verpflichtung betrifft nur den als Vertragspartner in Bezug genommenen Antragsgegner. Eine förmliche Anhörung oder Beteiligung der betroffenen Hochschullehrer durch die Fakultät sieht das Gesetz aber nicht vor. Im Übrigen war die Betroffenheit der Antragstellerin auch offensichtlich.
74 
4. Der Vollzug des Organisationsbeschlusses des Klinikumsvorstands des Antragsgegners vom 18.06.2008 verletzt daher nach den im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten die der Antragstellerin im Chefarztvertrag vom 22.02.2001/14.03.2001 eingeräumte Rechtsstellung, so dass ein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung vorliegt. Die Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht. Diese haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen sind die Beigeladenen der Sache nach auf Seiten des Antragsgegners aufgetreten und damit unterlegen.
76 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist von den durch die Antragstellerin vorgetragenen Einnahmeverlusten aus Privatliquidation in Höhe von 200.000,-- EUR jährlich auszugehen (vgl. Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01.09.2009 an das Verwaltungsgericht; hierzu auch bereits Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -), der im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Damit ist auch die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Es sind keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar, die eine abweichende Streitwertbestimmung für das erstinstanzliche Verfahren sachgerecht erscheinen lassen könnten.
77 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 20/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/08 vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13 a) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsache
published on 13/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 197/09 Verkündet am: 13. April 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 26/07/2010 00:00

Tenor Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den Organisationsbeschluss seines Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 in der Fassung des Umlaufbeschlusses vom 08./11.02.2010 zu vollziehen. Der Antragsgegner trägt die
published on 05/05/2010 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Oktober 2008 - 10 TaBV 24/08 - wird zurückgewiesen.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. November 2017 - 11 K 6117/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahre
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Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen und Antragstellern der nachstehend bezeichneten 8 Verfahren vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang
published on 01/12/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. März 2014 - 1 K 848/13 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläg
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass

1.
von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann,
2.
der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können,
3.
das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und
4.
die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass

1.
das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,
2.
eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
3.
sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,
4.
eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,
5.
Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind,
6.
die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,
7.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,
8.
geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird,
9.
festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.

(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Pflegekassen, deren Landesverbände, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln anstreben.

(2) Sie sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner kann verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.

(4) Ist die nach dem Heimgesetz zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für ein zugelassenes Pflegeheim geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde mit.

(5) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde, falls nichts Abweichendes durch Landesrecht bestimmt ist. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Das Nähere ist durch Landesrecht zu regeln.

(6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.

(7) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 1 genannten Heime in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.