Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Sept. 2014 - 1 K 12.767

published on 30/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Sept. 2014 - 1 K 12.767
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Funktion des Leiters des Sportzentrums der Universität Würzburg.

Der Kläger ist seit dem 17. April 2009 Inhaber des Lehrstuhls für Sportwissenschaft mit dem Schwerpunkt Sportpädagogik und -didaktik, Bewegungserziehung und zugleich Leiter des Instituts für Sportwissenschaft der Philosophischen Fakultät II der Universität Würzburg. Mit Beschluss der Hochschulleitung vom 18. Mai 2009 war ihm rückwirkend zum 17. April 2009 auch die Leitung des Sportzentrums der Universität Würzburg übertragen worden.

Mit Schreiben des Präsidenten der Universität Würzburg vom 19. Juli 2011 wurde dem Kläger aufgrund eines Beschlusses der Hochschulleitung vom 18. Juli 2011 die Leitung des Sportzentrums mit sofortiger Wirkung entzogen. Dies erfolge unter anderem, um die zentralen Aufgaben des Sportzentrums sicherzustellen.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 9. August 2011 wurde die Maßnahme mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 näher begründet. Es handele sich um eine Organisationsmaßnahme, die nicht dem Bereich der Forschung und Lehre der Professur des Klägers zuzuordnen sei. Die Bestellung zum Leiter des Sportzentrums sei unabhängig von der Berufung auf den Lehrstuhl erfolgt. Selbst wenn dem Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens die Übertragung der Leitung des Sportzentrums zugesichert worden wäre, hätten sich die hierfür maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert. Im Laufe der vergangenen Monate hätten sich Beschwerden von verschiedenen Seiten gehäuft. Diese Beschwerden legten allesamt große Probleme bei der Umsetzung der zentralen Aufgabe des Sportzentrums, der Ausbildung von Sportlehrern, nahe. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, das Lehrangebot zur „Basisqualifikation Sport“ für Studierende der Lehramtsstudiengänge Grund- und Hauptschule über das Sportzentrum sicherzustellen. Des Weiteren habe der Kläger organisatorische Maßnahmen getroffen, die deutlich machten, dass unter seiner Leitung die zentrale Betriebseinheit Sportzentrum zunehmend nicht mehr der Lehrerbildung, sondern der Forschung gedient habe. Auch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe Beschwerden unter anderem wegen der unterbliebenen Einführung der Basisqualifikation vorgetragen. Dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hätten ebenfalls Beschwerden der Studierenden und des Arbeitskreises für Sportwissenschaft und Sport der Universitäten in Bayern vorgelegen. Eine Überprüfung der Einstellungspolitik für Stellen des Sportzentrums habe ergeben, dass kontinuierlich und vermehrt Personal eingestellt worden sei, das nicht die Anforderungen nach der Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (ELbAV) erfülle. Der Kläger habe diese Einstellungspolitik bestätigt und auf die Priorität der Wissenschaft insistiert. Eine Vielzahl von Beschäftigten aus sämtlichen Beschäftigtengruppen habe zum Teil sehr konkrete Vorwürfe gegen die Art und Weise der Personalführung und das dienstliche Verhalten des Klägers vorgebracht. Die vermehrt aufgetretenen innerdienstlichen Spannungsverhältnisse hätten vom Kläger trotz Sensibilisierung durch die Personalabteilung in verschiedenen Gesprächen nicht behoben werden können. Die reibungslose Zusammenarbeit der Beschäftigten am Sportzentrum sei daher nicht mehr gewährleistet gewesen. Studierende hätten vor allem die schlechte Ausbildung und Vorbereitung für das Lehramt moniert. Die Sportstudierenden hätten in einem offenen Brief an die Hochschulleitung ausführlich und anhand konkreter Beispiele ihre Unzufriedenheit zum Ausdruck gebracht. Auch die Fachschaftsinitiative Sport habe sich mit Beschwerden an die Hochschulleitung gewandt. Die Universität habe daher ihren Fürsorgeverpflichtungen gerecht werden und künftige Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes am Sportzentrum vermeiden müssen.

Am 6. Juni 2012 schrieb die Universität Würzburg die Stelle des wissenschaftlichen Leiters des Sportzentrums als Akademischer Rat (Qualifikationsebene 4 der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, Besoldungsgruppe A 13/A 14) mit der Funktion eines wissenschaftlichen Mitarbeiters aus. Auf diese Stelle bewarb sich auch der Beigeladene.

Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 5. September 2012 lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Az: W 1 E 12.671).

Darauf hin ernannte der Beklagte den Beigeladenen mit Wirkung vom 10. September 2012 zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Probe und bestellte ihn mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zum wissenschaftlichen Leiter des Sportzentrums.

II.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2012, eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, die Abberufung des Klägers als Leiter des Sportzentrums greife rechtswidrig in seine Rechte, insbesondere seine Wissenschaftsfreiheit ein. Unabhängig von der Frage, ob der Abberufung der Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes zukomme, habe der Kläger dagegen Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch habe die Beklagte mit Schreiben bzw. Bescheid vom 14. Oktober 2011 ohne Rechtsbehelfsbelehrung zurückgewiesen.

Mit der Berufung zum Institutsleiter und Bestellung zum Leiter des Sportzentrums liege eine einheitliche Stellenbeschreibung und Zusicherung sowohl des konkretfunktionellen als auch des abstraktfunktionellen Amtes des Klägers vor, die rechtlich die Amtsstellung als Professor der Sportpädagogik und -didaktik definiere. Diese Amtsstellung dürfe nicht ohne wichtigen Grund in erheblichem Maße beeinträchtigt oder verändert werden. Gemäß der Stellenausschreibung sei die Ernennung nicht nur an die Übernahme der Leitung des Sportzentrums gekoppelt, sondern beinhalte auch die Mitwirkung an den Lehramtsstudiengängen aller Schularten, die am Sportzentrum stattfänden. Da dem Kläger mit dem Entzug der Leitungsfunktion zugleich die Verantwortung für die Lehramtsstudiengänge weitestgehend entzogen worden sei, liege ein massiver Eingriff zumindest in das konkretfunktionelle Amt vor. Zudem sei ihm im Rahmen der Berufungsverhandlungen ausdrücklich zugesichert worden, ein differenziertes BA-/MA-Studienprofil unter Einbeziehung des Sportzentrums entwickeln und einrichten zu können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass nur das konkretfunktionelle Amt betroffen sei, sei die Abberufung rechtswidrig, weil sie aus sachwidrigen Erwägungen erfolgt sei bzw. der Entscheidung ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 108 der Bayerischen Verfassung schütze die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe. Für Hochschullehrer sei Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die Freiheit werde daher auch durch das ihnen übertragene Amt, nämlich ihren Lehrauftrag, maßgeblich geprägt. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Amtsstellung als beamteter Hochschullehrer einwirkten, spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit beträfen, sei daher Art. 5 Abs. 3 GG und nicht Art. 33 Abs. 5 GG Prüfungsmaßstab. In dieses Grundrecht werde auch dann eingegriffen, wenn einem Hochschullehrer ein anderes Fach zur Vertretung in der Lehre zugewiesen werde und dieser teilweise aus seinem bisherigen Ausbildungsfeld ausscheide. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger weiter ungehindert Lehrveranstaltungen anbieten und den Studierenden die Ergebnisse seiner Forschung vermitteln könne und es ihm nach wie vor freistehe, in einem von ihm selbst bestimmten Bereich zu forschen und zu publizieren. Nach dem „Lünemann-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts könne der Inhalt der Lehrfreiheit nicht unabhängig vom zu lehrenden Fach bestimmt werden und umfasse die Freiheit der Lehre des übertragenen Fachs. Eine Änderung dieses Fachs berühre daher notwendig den Inhalt der Lehrfreiheit. Der Kläger könne nach der Absetzung als Leiter des Sportzentrums nicht mehr im gleichen Bereich wie zuvor im Fach Sport Lehrveranstaltungen anbieten, Prüfungen abhalten und Promotionen und Habilitationen durchführen, da ihm faktisch die Lehrerausbildung genommen worden und er nur noch für den Bachelor-Bereich (Schwerpunkt Gesundheit und Bewegungspädagogik) verantwortlich sei. Der Bachelor-Studiengang setze hinsichtlich seiner Ausrichtung sowohl in der Lehre als auch in der Forschung und in der forschungsbasierten Lehre ganz andere Schwerpunkte als die Lehramtsstudiengänge. Selbst wenn der Kläger jedoch im Bachelor-Studiengang ganz ähnliche Lehrinhalte vermitteln könnte, ändere dies am Eingriff in die Lehrfreiheit nichts, sondern beeinflusse allenfalls dessen Gewicht. Die Freiheit der Wissenschaft sei auch dadurch betroffen, dass die Maßnahme eine staatliche Reaktion auf die Lehr- und Forschungstätigkeit des Klägers sei. Ihm werde vorgeworfen, das Sportzentrum „verwissenschaftlicht“ und zu sehr forschungsorientiert ausgerichtet zu haben. Dieser Zusammenhang zwischen wissenschaftlichen Positionen, die ein Hochschullehrer entwickle, und staatlichen Veränderungen seiner Stellung in der Universität gegen seinen Willen mache die Maßnahme zu einem Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit. Zwar griffen rein organisatorische Maßnahmen wie die Gründung oder Auflösung eines Instituts nicht in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit ein. Der vorliegende Fall sei jedoch damit nicht vergleichbar, weil es um die inhaltliche und curriculare Ausrichtung des vom Kläger vertretenen Fachs gehe. Wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Leitung des Sportzentrums um eine Berufungszusage handele, dürfe diese unabhängig davon, ob man sie als Zusicherung oder als öffentlichrechtlichen Vertrag neben der Berufung zum Lehrstuhlinhaber verstehe, nicht ohne gravierenden Grund durch eine schlichte Abberufung entzogen werden. Unabhängig davon erfordere die Neubestimmung eines Aufgabenbereichs bzw. der Entzug eines bestehenden Aufgabenbereichs eine hinreichende Berücksichtigung der Zusagen. Ein Bruch dieser Zusagen lasse sich nur zur Verwirklichung höherwertiger, nachhaltig gefährdeter Interessen unter strikter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen. Dies gelte umso mehr, als dem Kläger eine Leitungsfunktion entzogen worden sei, die „Geschäftsgrundlage“ für seine Bereitschaft gewesen sei, das ihm angetragene Amt zu übernehmen. Eine Abberufung wäre nur zulässig gewesen, wenn ein Festhalten an der Zusage der Leitung des Sportzentrums schlechthin unzumutbar und unmöglich wäre. Denn auf Seiten des Klägers sei die Wissenschaftsfreiheit berührt. Zwar könnten Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers auch durch das Ziel der Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen gerechtfertigt sein, damit diese ihre Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllen und entsprechende Maßnahmen treffen könnten, wenn sie ihren Ausbildungsauftrag als gefährdet ansähen. Gerade dies habe der Beklagte vorliegend in ermessensfehlerhafter Weise dem Kläger unterstellt und hierbei seine Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße verletzt. Die Abberufung des Klägers sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil keiner der aufgeführten Gründe zum Tragen komme. Der Hochschulleitung habe ganz offensichtlich ein manipuliertes und fehlerhaftes Bild zur Situation am Sportzentrum bzw. Sportinstitut vorgelegen. Seit Beginn seiner Tätigkeit habe der Kläger mit einer Opposition zu kämpfen, die ausschließlich „hinten herum“ gegen ihn agiere. Der Kläger sei allein wegen seiner inhaltlichen wissenschaftlichen Positionen abgesetzt worden. Dies sei nicht nur ein Eingriff in seine Wissenschaftsfreiheit als verantwortlichem Leiter des Sportzentrums, sondern belege, da die Stellenausschreibung explizit die Forschungsaufgaben betone, dass die Abberufung des Klägers aus sachwidrigen Erwägungen erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wieder zum Leiter des Sportzentrums der Universität Würzburg zu bestellen und die Verfügungen des Beklagten vom 19.7.2011, 14.10.2011 und 1.10.2012 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Wiedereinsetzung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgetragenen Argumente verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Abberufung des Klägers als Leiter des Sportzentrums sei rechtmäßig und greife nicht in seine Rechte, insbesondere die Wissenschaftsfreiheit, und in sein statusrechtliches Amt als Professor ein. Der Entzug der Aufgabe als Leiter des Sportzentrums sei weder formell noch materiell zu beanstanden, da dem Kläger ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe, die Universität aus jedem sachlichen Grund die Leitungsfunktion habe entziehen dürfen, dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen worden sei, freie wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben und kein offensichtlicher Verstoß gegen Berufungszusagen vorliege. Im Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers als Leiter des Sportzentrums sei keine Professorenstelle aus dem Sportzentrum ausgegliedert worden. In den Kernbereich des übertragenen Amtes als Lehrstuhlprofessor sei nicht eingegriffen worden. Mit dieser Zuordnung bringe die Universität zum Ausdruck, dass das Sportzentrum primär für die Lehramtsausbildung zuständig sei. Dies stehe weder im Gegensatz zum Bedarf für eine wissenschaftliche Leitung noch zur Wissenschaftlichkeit der dort gegebenen Lehre, es sei vielmehr geltender Standard und Anspruch einer universitären Ausbildung. Die Abberufung des Klägers als Leiter des Sportzentrums habe nicht dazu geführt, dass dieser in der Ausübung seiner Lehrfreiheit im Fach Sportwissenschaft, Schwerpunkt Sportpädagogik und -didaktik, Bewegungserziehung behindert worden sei. Vielmehr sei er weiterhin in der Lage, eigenverantwortlich über den Inhalt, die Methodik und den Ablauf seiner Lehrveranstaltungen zu bestimmen. Die Wissenschaftsfreiheit umfasse einen Anspruch des Hochschullehrers auf eine Grund- oder Mindestausstattung, die unerlässlich sei, um in dem berufenen Fachgebiet wissenschaftlich tätig zu sein. Sie umfasse aber nicht das Recht, den Fachbereich allein zu vertreten. Die Wissenschaftsfreiheit des Klägers erstrecke sich nicht auf die Mitarbeiter des Sportzentrums und deren Lehrveranstaltungen. Selbst wenn ihm die Studiengangsleitung für die Lehramtsstudiengänge entzogen worden wäre, was nicht der Fall sei, würde sich dies als organisatorische Regelung darstellen. Diese unterliege im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG keinen Beschränkungen. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehe mit dem vorliegenden Sachverhalt in keinem Zusammenhang. Dort sei vielmehr durch den Gesetzgeber in die Selbstverwaltung der Hochschule und der ihr angehörenden Hochschullehrer eingegriffen worden. Die hier vorliegende Organisationsentscheidung sei weit davon entfernt und damit nicht vergleichbar. Dem Kläger sei gerade kein anderes Fach übertragen oder der bestehende Fachbereich geändert worden. Die Organisationsentscheidung der Universität sei weiterhin keine Reaktion auf seine Lehr- oder Forschungstätigkeit gewesen, sondern habe ausschließlich die Sicherstellung der Lehramtsausbildung und die Funktionsfähigkeit des Sportzentrums im Blick gehabt. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem „Lünemann-Urteil“ nicht vergleichbar. Im Übrigen sei dort festgestellt worden, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit seine Grenzen in dem seinerseits durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Universität finde, ihre Aufgaben in der Ausbildung zu erfüllen. Auch die Argumentation, den Kläger treffe als Leiter des Instituts die alleinige Verantwortung für die im Sportzentrum abgehaltene Lehre, gehe fehl. Wie der bereits vorgelegten Vereinbarung bezüglich der Zuordnungen entnommen werden könne, treffe hier das Sportzentrum und das Sportinstitut eine gemeinsame Verantwortung. Zur Sicherstellung der Lehre sei die Fakultät berufen. Schließlich handele es sich auch nicht um eine Reaktion auf eine schlechte Leistungsbilanz, sondern auf das Ausbleiben des Lehrangebots Basisqualifikation, innerdienstliche Spannungen, Einstellungspolitik und Beschwerden von verschiedensten Seiten.

III.

Die Kammer hat am 22. Oktober 2013 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 ließ der Kläger den folgenden weiteren Hilfsantrag stellen:

Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Leiter des Sportzentrums der Universität Würzburg rechtswidrig gewesen ist.

Die Kammer hat in der weiteren mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu den Umständen und den Gründen der Abberufung des Klägers von der Leitung des Sportzentrums durch Einvernahme des Präsidenten der Universität, Prof. Dr. Dr. h. c. A. F., sowie von Herrn T. V., Frau C. N. und Herrn A. S. als Zeugen. Wegen des Verlaufs der weiteren mündlichen Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten und auf die beigezogenen Akten des Verfahrens W 1 E 12.671 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Funktion des Leiters des Sportzentrums der Universität Würzburg noch auf erneute Entscheidung des Beklagten hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat. Denn die Organisationsverfügung des Beklagten vom 19. Juli 2011 in der Fassung des Schreibens vom 14. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der geltend gemachte Anspruch auf Wiederbestellung des Klägers zum Leiter des Sportzentrums beruht auf dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch. Danach hat der Adressat einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme, deren Folgen noch andauern, einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen bzw. Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes. Dem entsprechend hat ein Beamter in Abweichung von dem Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Amt im konkretfunktionellen Sinn (Dienstposten) besteht, dann einen Anspruch auf Wiedereinräumung des früheren Dienstpostens, wenn sich die Umsetzung auf einen anderen Dienstposten als rechtswidrig erweist. Die Wiedereinräumung des früheren Dienstpostens ist möglich, weil auch der nunmehrige Dienstposteninhaber keinen Rechtsanspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Beibehaltung seines Aufgabenbereichs besitzt und daher seine Wegumsetzung grundsätzlich jederzeit möglich ist. Denn der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., z. B. BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 2 B 91/98 - BVerwGE 89, 199/201; BayVGH B. v. 9.5.1996 - 3 CE 96.00506 - ZBR 97, 194; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 4 Rn. 68). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, wie z. B. die Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder Mitarbeiterzahl kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Diese Grundsätze gelten ebenso für Hochschullehrer (BayVGH. B. v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 17.2.1993 - 3 B 92.1988 - juris Rn. 21, bestätigt durch BVerwG, B. v. 3.11.1993 - 6 B 32/93 - juris und BayVerfGH, Entsch. v. 5.12.1997 - Vf. 7-VI-94 - juris); allerdings ist bei diesen im Hinblick auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zusätzlich zu prüfen, ob insoweit das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs eingeschränkt ist bzw. ob der nach der Organisationsmaßnahme verbleibende Aufgabenbereich noch freie Lehre und Forschung i. S. des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ermöglicht (BayVGH, B. v. 24.7.2002 a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederbestellung zum Leiter des Sportzentrums, weil der Entzug dieser Funktion rechtmäßig ist. Denn die Organisationsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen (1.1). Sie ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht rechtmäßig, denn der Beklagte hat die Entziehung auf sachliche Gründe gestützt (1.2), die Entscheidung ist - auch im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 108 der Bayer. Verfassung betrachtet - nicht ermessensfehlerhaft (1.3) und dem Kläger verbleibt auch nach dem Entzug der Leitungsfunktion noch ein amtsangemessener Aufgabenbereich (1.4).

1.1

Die auf der Organisationsbefugnis des Dienstherrn i. V. mit Art. 19 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 Nr. 9 BayHSchG beruhende Organisationsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen (vgl. zu deren Rechtscharakter BayVGH, B. v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 24; BayVGH, U. v. 17.2.1993 - 3 B 92.1988 - juris).

Für die Bestellung und Abberufung der Leitung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten der Universität ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 BayHSchG die Hochschulleitung zuständig, die hier mit formell ordnungsgemäßem Beschluss vom 18. Juni 2011 entschieden hat, dem Kläger die Leitung des Sportzentrums mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

Das Gericht hält auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an seiner bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geäußerten Rechtsauffassung fest (vgl. VG Würzburg, B. v. 5.9.2012 - W 1 E 12.671 - juris Rn. 32), dass kein formeller Fehler wegen einer fehlenden Anhörung des Klägers vor Erlass der streitgegenständlichen Maßnahme vorliegt. Es steht zunächst aufgrund der Aussage des Zeugen T. V. und des in der Behördenakte befindlichen Gesprächsprotokolls fest, dass dem Kläger in einem Gespräch mit der Personalverwaltung am 11. April 2011 die unter anderem aus dem Kreis der Mitarbeiter des Sportzentrums an die Personalverwaltung der Universität herangetragenen Beschwerden dem Inhalt nach bekannt gegeben und mit ihm Möglichkeiten zur Lösung der innerdienstlichen Spannungen besprochen wurden. Auch im Nachgang dieses Gesprächs fanden mehrere Kontakte der Personalverwaltung mit dem Kläger statt, in denen die weitere Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Gespräch am 11. April 2011 erörtert wurde.

Aufgrund der glaubhaften und substantiierten Aussage des Universitätspräsidenten Prof. Dr. F. als Zeugen sowie aufgrund seines Gedächtnisprotokolls vom 25. Juni 2014 steht des Weiteren fest, dass dieser den Kläger - nach einer Überprüfung der einschlägigen Vorgänge durch die Hochschulverwaltung - in einem „Vieraugengespräch“ am 11. Juli 2011 mit den von verschiedenen Seiten erhobenen Vorwürfen der mangelnden Aufgabenerfüllung des Sportzentrums im Hinblick auf die Ausbildung der Lehramtsstudenten, insbesondere die bemängelte Einstellungspraxis bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben hinsichtlich der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen konfrontiert und diese Gesichtspunkte mit dem Kläger erörtert hat. Somit wurde der Kläger bereits im Vorfeld der Organisationsmaßnahme zu den ihr letztlich zugrunde gelegten Gesichtspunkten der mangelnden Aufgabenerfüllung des Sportzentrums und der innerdienstlichen Spannungen gehört. Die Standpunkte des Klägers gegenüber den genannten Vorwürfen waren dem Beklagten damit ebenso bekannt wie die gegen einen Aufgabenentzug sprechenden klägerischen Belange. Dass angesichts des vom Beklagten erkennbar angenommenen und dem Kläger bekannt gegebenen Sachverhaltes auch der Entzug der Leitungsfunktion als mögliche Reaktion des Beklagten im Raume stand, war für den Kläger auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf erkennbar.

Des Weiteren hat der Kläger auch nach Erlass der Organisationsverfügung verschiedene Gelegenheiten gehabt, gegenüber dem Beklagten seinen Standpunkt darzustellen und seine Belange hinsichtlich der Wiedereinsetzung in die Leitungsfunktion zu vertreten, und hat diese Gelegenheit auch mit seinem Widerspruch vom 9. August 2011 und seiner erneuten schriftlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2012 sowie in weiteren schriftlichen Äußerungen zur Neubesetzung der Stelle und Anträgen auf Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte des Sportzentrums wahrgenommen. Der Beklagte hat in der Begründung der Organisationsverfügung vom 14. Oktober 2011 sowie in den Schriftsätzen der Hochschulleitung in den gerichtlichen Verfahren den zugrunde gelegten Sachverhalt nochmals dargestellt, die daraus gezogenen Konsequenzen erläutert und den Standpunkt des Klägers gewürdigt. Die Universitätsverwaltung hat sich damit in ihren Funktionen als Ausgangs- und zugleich Widerspruchsbehörde sowie als Prozessvertreter des Beklagten erneut mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt, aber an ihrer Maßnahme letztlich festgehalten. Damit wäre eine ggf. unzureichende Anhörung des Klägers jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG bzw. in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der Organisationsverfügung um eine Ermessensentscheidung handelt, im weiteren behördlichen und gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2003 - 3 CE 03.21 - juris; VGH BW, B. v. 7.3.1996 - 4 S 2546/95 - juris; VG Würzburg, B. v. 2.7.2010 - W 1 E 10.545 - juris; VG München, B. v. 31.1.2000 - M 5 E 99.5629 - juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 45 Rn. 42 ff., insb. 45 ff.).

1.2

Die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Aufgabe setzt des Weiteren voraus, dass dieser auf einem sachlichen Grund beruht (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris; BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris; BayVGH, B. v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 30). Die Entscheidung der Hochschulleitung, dem Kläger die Leitung des Sportzentrums zu entziehen, war auf mehrere, die Maßnahme selbstständig tragende sachliche Gründe gestützt.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme, sowie nach den vorliegenden Akten hat der Beklagte seine Entscheidung zu Recht darauf gestützt, dass im Zeitraum der Leitung durch den Kläger vom 17. April 2009 bis 19. Juli 2011 zum einen erhebliche Mängel in der Erfüllung der Aufgaben des Sportzentrums, insbesondere der Ausbildung der Lehramtsstudenten, aufgetreten sind und zum anderen am Sportzentrum erhebliche innerdienstliche Spannungen bestanden. Der Beklagte ist damit bei seiner Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

1.2.1

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen der Zeugen Prof. Dr. F. und C. N., steht für das Gericht fest, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Organisationsverfügung in der Ausbildung der Lehramtsstudenten am Sportzentrum erhebliche Mängel aufgetreten waren.

Nach § 2 Abs. 1 der Benutzungsordnung für das Sportzentrum der Universität Würzburg vom 22. Dezember 2005 (im Internet: www.uniwuerzburg.de/ueber/universitaet/rechtsgrundlagen/verschiedene_ordnungen_und_ richtlinien; im Folgenden: Benutzungsordnung) dient das Sportzentrum der Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern sowie von Diplomsportwissenschaftlerinnen und Diplomsportwissenschaftlern. Gemäß § 3 Abs. 1 der Benutzungsordnung hat die Ausbildung von Studierenden der Studiengänge Sport bei der Benutzung der Einrichtungen des Sportzentrums Vorrang. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die Ausbildung der Lehramtsstudenten im Fach Sport eine vorrangige Aufgabe des Sportzentrums darstellt.

Mit der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl. 2008, 180 - LPO I), in Kraft getreten am 1. Oktober 2007, wurde in Bayern der Nachweis von sog. Basisqualifikationen u. a. im Fach Sport als Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung im Grund- und Hauptschullehramt eingeführt, und zwar grundsätzlich mit Wirkung für diejenigen Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 2007/08 nach den Bestimmungen dieser Studienordnung aufgenommen haben (§ 123 Abs. 1 Satz 1 LPO I, vgl. zu abweichenden Regelungen die Absätze 2 und 3). Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2009 (Az. III.1-5 S 4020-PRA.605, KWMBl. 2009, 208), in Kraft getreten am 1. April 2009, unter Ziffer 2.3 klargestellt, dass die Basisqualifikationen Sport durch den Nachweis der regelmäßigen, aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Universität erfüllt seien. Damit waren auch an der Universität Würzburg die entsprechenden Lehrveranstaltungen im erforderlichen Umfang und der erforderlichen Kapazität - nach Maßgabe der Übergangsregelungen in § 123 LPO I - bereits zum Wintersemester 2007/08 anzubieten. Dem gegenüber steht aufgrund der Aussage des Zeugen Prof. Dr. F. jedoch fest, dass es bei den Basisqualifikationen zu einem Rückstau von mehr als 500 Studierenden gekommen ist. Auch hat die Zeugin C. N. ausgesagt, dass die Basisqualifikationen Sport (erst) im Sommersemester 2011 eingeführt worden seien. Diese Aussagen rechtfertigen den Schluss, dass es bei der Einführung der Basisqualifikationen Sport am Sportzentrum der Universität Würzburg zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von mehreren Semestern und damit zu einem Rückstau von mehr als 500 Studierenden, die diese Basisqualifikationen erwerben mussten, gekommen ist. Diese Aussagen werden bekräftigt durch die an den Präsidenten der Universität gerichteten Beschwerden der Fachschaftsinitiative Sport vom 10. Juli 2011 sowie den „Offenen Brief der Sportstudierenden“ vom Juli 2011.

Des Weiteren hat der Zeuge Prof. Dr. F. den bereits anhand des Akteninhaltes naheliegenden Eindruck bestätigt, dass im Zeitraum der Leitung des Sportzentrums durch den Kläger in einem erheblichen Umfang Lehrkräfte eingestellt wurden, die nicht die erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen nach § 1 der Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben vom 29. Oktober 1985 (ELbAV, GVBl. 1985, 681) erfüllten. Danach hat die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Universitäten erfüllt, wer u. a. je nach den Anforderungen der Stelle die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen besitzt bzw. in dem entsprechenden Fach den Doktorgrad erworben oder die Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat und nach dem Erwerb dieser Einstellungsvoraussetzungen im Bereich der Lehrerbildung in der Regel eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt in dem jeweiligen Fach nachgewiesen hat. Damit sind für die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben im Bereich der Lehrerbildung die Befähigung für das Lehramt sowie die danach erworbene mindestens dreijährige Unterrichtserfahrung im jeweiligen Fach als Regelvoraussetzungen vorgeschrieben. Aus den von der Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass im fraglichen Zeitraum von insgesamt 22 Lehrkräften für besondere Aufgaben am Sportzentrum 11 im Zeitpunkt der Einstellung keine Befähigung für das Lehramt bzw. einschlägige Unterrichtserfahrung an Schulen besaßen (vgl. Anlage B 5 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 30.8.2012 im Verfahren W 1 E 12.671). Von diesen wurden neun Lehrkräfte nach der Berufung des Klägers zum 17. April 2009 eingestellt. Der Kläger hat diese Einstellungspraxis mit seinen Einlassungen im Ergebnis bestätigt, sich jedoch auf mögliche Ausnahmeregelungen berufen. Die Beschwerde der Fachschaftsinitiative Sport vom 10. Juli 2011 sowie der „Offene Brief der Sportstudenten“ vom Juli 2011 bestätigen ebenfalls die genannten Mängel der Einstellungspraxis.

1.2.2

Des Weiteren geht insbesondere aus den Aussagen der Zeugen T. V. und C. N. in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Akten des Beklagten, insbesondere aus dem Gesprächsprotokoll vom 11. April 2011 sowie dem Vermerk vom 12. Juli 2011 deutlich hervor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Organisationsverfügung am Sportzentrum erhebliche dienstliche Spannungen bestanden. Die Aussage der Zeugin N. hat den bereits aus den Akten zu gewinnenden Eindruck bestätigt, dass es nach der Berufung des Klägers zu einer Spaltung der Mitarbeiter, insbesondere der Lehrkräfte in zwei Lager gekommen ist, nämlich - mit gewissen Unschärfen, die aber am Gesamtbild nichts ändern - in eine Gruppe der bereits vor der Berufung des Klägers am Sportzentrum tätigen „langjährigen“ Mitarbeiter und der nach der Berufung eingestellten Mitarbeiter. Während erstere sich zunehmend als „Gegner“ des Klägers geriert haben, waren die letztgenannten diesem eher „wohlgesonnen“. Der Kläger hat diese Spannungen nicht in Abrede gestellt, sondern sich im Gegenteil selbst auf die Gegnerschaft bestimmter Mitarbeiter ihm gegenüber berufen. Damit hat er aber bestätigt, dass erhebliche innerdienstliche Spannungen vorlagen.

1.3

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte auch das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei der Umsetzung bzw. dem Aufgabenentzug können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144/151 m. w. N.; BVerwG, U. v. 26.11.1987 - 2 C 53.86 - juris). Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 4.83 - juris; BVerwG, U. v. 26.11.1987 - 2 C 53.86 - juris; BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 16.89 - juris; BVerwG, U. v. 28.11.1993 - 2 C 41/89 - juris). Enger ist der Ermessensspielraum, wenn es sich um eine Leitungsaufgabe handelt, die auf einer besonderen fachlichen Qualifikation beruht (BayVGH, B. v. 24.7.2002 - 3 CE 021659 - juris Rn. 30).

Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein sachlicher Grund für die Umsetzung in der Regel bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt, zu bejahen. Allerdings kann eine sachgerechte Ermessensausübung trotz des Vorliegens eines sachlichen Grundes für die Umsetzung eines Beamten der Durchführung einer solchen Maßnahme entgegenstehen. Der Dienstherr darf dabei grundsätzlich den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar die objektiven Gegebenheiten für die Umsetzung sprechen, jedoch den Beamten an der Spannungssituation oder ihrer Aufrechterhaltung im Gegensatz zu den übrigen Konfliktbeteiligten überhaupt kein Verschulden trifft, so dass er quasi in eine „Opferrolle“ gedrängt würde (OVG Bremen, U. v. 23.7.2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 41; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 27). Hat das Verhalten des Beamten in diesem Sinne einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, so kommt es nicht darauf an, ob sich alle zum Beleg dieses Spannungsverhältnisses herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 a. a. O.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf Mängel in der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (vgl. VGH B.-W., B. v. 15.10.2010 - 9 S 1935/10 - juris Rn. 49).

Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Entscheidung, dem Kläger aus den genannten Gründen die Leitung des Sportzentrums zu entziehen, nicht ermessensmissbräuchlich. Diese Gründe waren ausweislich des Vorlageberichts der Hochschulverwaltung zur Sitzung der Hochschulleitung am 18. Juli 2011 maßgebend für den Beschluss des zuständigen Gremiums, der zum Entzug der Leitungsfunktion führte. Im Vorlagebericht ist ausgeführt, dass die massiven Beschwerden der Studierenden, des Ministeriums und der Beschäftigten den Schluss nahe legten, dass die zentrale Aufgabe des Sportzentrums, die Ausbildung von Sportlehrern, von dem Kläger nicht ausreichend erfüllt werde. Aus den von ihm getroffenen organisatorischen und stellenpolitischen Maßnahmen resultiere wohl auch, dass die Basisqualifikationen nicht sichergestellt werden könnten. Des Weiteren lägen extreme, innerdienstliche Spannungsverhältnisse vor, die es zu beheben gelte, um eine reibungslose Zusammenarbeit der Beschäftigten zu gewährleisten. Trotz Hilfestellung von verschiedenster Seite sei es dem Kläger nicht gelungen, die zentralen Aufgaben des Sportzentrums sicherzustellen. Gerade im Hinblick auf die Personalentwicklung und Stellenpolitik im Bereich des Sportzentrums (Einstellungsvoraussetzungen der Lehrkräfte für besondere Aufgaben) gehe deutlich hervor, dass nicht die Lehre, sondern die Forschung im Fokus stehe.

Dieser Vorlagebericht war nach der glaubhaften Aussage des Universitätspräsidenten auch die Grundlage der Diskussion und Entscheidungsfindung in der Hochschulleitung. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass für die Entscheidung in Wirklichkeit andere Gründe maßgeblich und die Maßnahme deshalb ermessensmissbräuchlich gewesen wäre.

Ein Ermessensfehler liegt schließlich auch nicht in der Einschätzung des Beklagten, dass den Kläger eine zumindest nicht unerhebliche Mitverantwortung für die aufgetretenen Missstände treffe.

1.3.1

Die Einschätzung der Hochschulleitung, dass die verspätete Einführung der Basisqualifikationen Sport, die Einstellungspraxis bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben und die Betreuungsregelungen für die Zulassungsarbeiten mitursächlich für die aufgetretenen Probleme in der Lehramtsausbildung waren, ist nicht zu beanstanden. Als Leiter des Sportzentrums trug der Kläger für die genannten Entwicklungen objektiv eine Mitverantwortung. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Aufklärung, inwieweit vom Kläger im Zeitpunkt seiner Berufung vorgefundene strukturelle Probleme am Sportzentrum, etwa die auch von der Zeugin C. N. angesprochenen Deputatsüberhänge bei zumindest einem Teil der Lehrkräfte, zur Entstehung der Probleme beigetragen haben. Denn es lag in der Verantwortung des Klägers, mit den vorhandenen Möglichkeiten und Mitteln die rechtzeitige Einführung der Basisqualifikationen als einer gesetzlichen Aufgabe des Sportzentrums zu gewährleisten. Das Gericht hat keine eigene Einschätzung dazu abzugeben, welche Maßnahmen zielführend gewesen wären, um den vom Beklagten geltend gemachten Rückstau von über 500 Studierenden in den Basisqualifikationen zu verhindern. Dass dies von vornherein unmöglich gewesen wäre, vermag das Gericht jedenfalls nicht zu erkennen. So hat die Zeugin C. N. beispielsweise angedeutet, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Teilnehmerzahl der entsprechenden Kurse zu erhöhen.

Der Kläger kann auch die Annahme seiner nicht unerheblichen Mitverantwortung für die Einstellung von Lehrkräften, die die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht bzw. nur teilweise erfüllten, nicht unter Hinweis darauf widerlegen, dass letztlich die Personalverwaltung der Universität die Einstellungen vorgenommen habe. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Personalverwaltung insoweit - ungeachtet der vom Zeugen T. V. nachvollziehbar beschriebenen praktischen Schwierigkeiten einer Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen im Einzelfall - objektiv eine Mitverantwortung trifft. Dennoch ist es nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger eine nicht unerhebliche Verantwortung für die Auswahl der einzustellenden Mitarbeiter zuzurechnen. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen T. V. steht für das Gericht fest, dass die Personalverwaltung die Einstellungen aufgrund der entsprechenden Vorschläge der Leitung des Sportzentrums vornahm. Diese hatte - zumal das Sportzentrum über einen eigenen Verwaltungsunterbau mit entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern verfügt - die Einhaltung der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen eigenständig zu prüfen. Dass dies entweder nicht in ausreichendem Maße geschehen ist oder von bestehenden Ausnahmeregelungen in einem nicht mehr vertretbaren Umfang Gebrauch gemacht wurde, ist objektiv auch dem Kläger als damaligem Leiter des Sportzentrums zuzurechnen.

1.3.2

Ebenso trifft den Kläger ein nicht unerheblicher Mitverursachungsanteil an den aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen am Sportzentrum. Es ist insoweit unerheblich, wie spannungsgeladen oder harmonisch die Zusammenarbeit der Mitarbeiter am Sportzentrum vor der Bestellung des Klägers zum Leiter desselben oder nach seiner Abberufung von dieser Funktion war. Fest steht, dass es nach der Bestellung des Klägers zu einer Spaltung der Mitarbeiter in zwei Gruppen kam, die zu erheblichen Reibungen bei der Zusammenarbeit der Mitarbeiter untereinander und - zumindest bei einem Teil der Mitarbeiter - auch im Verhältnis zum Kläger selbst führte. Das Gericht verkennt ausdrücklich nicht, dass es im Verlauf des Konfliktes auch zu mehr oder weniger offenen Gegnerschaften im Verhältnis zum Kläger und ihm wohlgesonnenen Mitarbeitern gekommen sein mag. Es liegt auch nahe, dass diese Polarisierung zu einer Ausbreitung und Intensivierung des Konfliktes führte und auf diese Weise eine einvernehmliche Beilegung zunehmend erschwert wurde. Dieser Umstand vermag aber die nicht unerhebliche Mitverantwortung des Klägers nicht zu beseitigen. Es war seine Aufgabe als Führungskraft, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der Unterstützung durch die Hochschulverwaltung und ggf. externe Vermittler, die „verhärteten“ Fronten aufzulösen und auf eine Befriedung hinzuwirken. Dies ist ihm objektiv nicht gelungen. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass die Hochschulverwaltung den Kläger nicht ausreichend bei der Lösung der innerdienstlichen Konflikte unterstützt hätte. Der Zeuge V. hat die Entwicklung der Spannungen im Jahr 2011 beschrieben und dabei nachvollziehbar die bestehenden Ausgrenzungsgefühle einzelner Mitarbeiter sowie Kommunikationsdefizite zwischen dem Kläger und Mitarbeitern als Ursachen benannt. Er hat sodann geschildert, welche Maßnahmen die Personalverwaltung ergriffen habe, um den Kläger bei der Problemlösung zu unterstützen, und wie sich der Konflikt dennoch bis hin zu Erkrankungen einzelner Mitarbeiter und externen Beschwerden zugespitzt hat. Ferner hat der Zeuge V. beispielhaft für die bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten die unzureichende Wahrnehmung der Sprechstunde des Klägers am Standort des Sportzentrums am Hubland und die bevorzugte Kommunikation per E-Mail durch den Kläger genannt. Auch der Zeuge A. S. hat zwar ausgesagt, er habe den Kläger öfter an das Hubland gefahren, konnte aber lediglich sicher bestätigen, dass der Kläger dort zweimal seine Sprechstunde abgehalten hat. Es spricht damit viel dafür, dass tatsächlich Mängel in der innerdienstlichen Kommunikation bestanden, die die Spannungen zumindest verstärkten. Dem Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, er habe den Konflikt einseitig zulasten des Klägers zu lösen versucht. Der Universitätspräsident hat ausgesagt, dass im Zusammenhang mit der Frage, wer für die entstandenen Spannungen die Verantwortung zu tragen habe, auch mit anderen Personen dienstliche Gespräche geführt worden seien. Auch der Zeuge V. hat entsprechende Gespräche konkret benannt. Dass die Hochschulverwaltung - nach ihrer Einschätzung - mangels objektiven Anfangsverdachtes von Dienstvergehen keine disziplinarischen Maßnahmen gegen einzelne Mitarbeiter des Sportzentrums eingeleitet hat, vermag nicht ihre Mitverantwortung für die bestehenden Spannungen zu begründen. Denn im Disziplinarrecht gelten anders als im Bereich des Organisationsermessens des Dienstherrn besondere Verfahrensgarantien zugunsten der betroffenen Beamten, wie insbesondere die Unschuldsvermutung, auf die sich der Kläger, wie ausgeführt, gegenüber der Organisationsverfügung nicht berufen kann.

1.3.3

Die vom Beklagten im Rahmen seines Auswahlermessens gewählte Rechtsfolge der Abberufung des Klägers ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie beschränkt sich auf die Leitung des Sportzentrums als zentraler Einrichtung der Universität und greift damit nicht in die personelle und sachliche Ausstattung des vom Kläger innegehabten Lehrstuhls für Sportwissenschaft sowie des entsprechenden Instituts ein. Das Sportzentrum stellt eine zentrale Einrichtung der Universität i. S. des Art. 19 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG und § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 der Grundordnung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 15. Juni 2007 (Grundordnung; im Internet: www.uniwuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-12), zuletzt geändert durch § 1 der Satzung zur Änderung der Grundordnung vom 10. Dezember 2012 (im Internet: www.uniwuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2013-46) dar (vgl. § 1 Satz 1 der Benutzungsordnung). Es steht deshalb gem. § 13 Abs. 2 der Grundordnung unter der Verantwortung des Präsidiums der Universität. Weder das Sportzentrum als Einrichtung noch seine Leitung sind damit Bestandteile des Lehrstuhls des Klägers und damit seines Amtes im statusrechtlichen und abstraktfunktionellen Sinn (vgl. VGH BW, B. v. 24.4.2009 - 9 S 603/09 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH, U. v. 17.2.1993 - 3 B 92.1988 - juris Rn. 14 ff.; BayVGH, BayVBl. 1976, 273; BayVGH BayVBl. 1978, 573; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 19 Rn. 27; a.A. Herrmann, LKV 2011, 49/51). Denn die Leitung des Sportzentrums wurde erst durch die tatsächlich und rechtlich (vgl. Art. 20 Abs. 2 Nr. 9 BayHSchG) von der Berufung getrennte Übertragung mit Beschluss der Hochschulleitung vom 18. Mai 2009 Bestandteil seines dienstlichen Aufgabenkreises, d. h. seines Amtes im konkretfunktionellen Sinn. Die Leitungsfunktion prägte damit nicht das Amt des Klägers als Universitätsprofessor für Sportwissenschaft und Lehrstuhlinhaber, weshalb die Organisationsmaßnahme nicht in den Kernbereich seines Aufgabenbestandes eingreift.

Die Rechtsstellung des Klägers als Hochschullehrer, Lehrstuhlinhaber und Institutsvorstand wird damit durch die Maßnahme nicht berührt. Er kann das Sportzentrum weiterhin jedenfalls in dem durch die Benutzungsordnung vorgegebenen Rahmen für seine Forschung und Lehre nutzen. Dem somit geringfügigen Eingriff in den Aufgabenbestand des Klägers steht das überwiegende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung und des Dienstfriedens am Sportzentrum gegenüber. Die Universität hat mit der streitigen Organisationsmaßnahme lediglich auf die insoweit bestehenden erheblichen Missstände reagiert. Nach Lage der Dinge war es ihr nicht zumutbar, den Kläger weiter in der Leitungsfunktion zu belassen, zumal die Bemühungen zur einvernehmlichen Lösung der aufgetretenen Probleme nicht zum Erfolg geführt haben. Dem vom Kläger geltend gemachten Ansehensverlust durch den Verlust der Leitungsfunktion, der - wie ausgeführt - kein in der Ermessensausübung besonders zu beachtendes Kriterium darstellt, steht der drohende Ansehensverlust der Universität im Bereich der Sportlehrerausbildung gegenüber. Ein milderes Mittel, das einen reibungslosen Ausbildungsbetrieb am Sportzentrum in vergleichbarem Maße erwarten ließe, ist angesichts der vorliegenden erheblichen Probleme nicht ersichtlich. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung des Klägers kein dem Beklagten zumutbares gleich geeignetes Mittel dar, der Leitung des Sportzentrums fortlaufend Weisungen zu erteilen, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sicherzustellen. Vielmehr war es die Aufgabe des Klägers als Leiter des Sportzentrums, den erheblichen Problemen und Spannungen im kollegialen Zusammenwirken mit allen Mitarbeitern und ggf. in Abstimmung mit der Hochschulverwaltung zu begegnen. Da er diese Aufgabe nicht zur Zufriedenheit des Beklagten bewältigen konnte, blieb diesem nichts anderes übrig, als eine Organisationsänderung vorzunehmen.

Das Gericht vermag im Übrigen auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu erkennen, dass dem Kläger die Leitung des Sportzentrums wegen von ihm vertretener wissenschaftlicher Positionen entzogen worden wäre, was einen Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 der Bayer. Verfassung darstellen würde. Zu Unrecht nimmt der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu staatlichen Maßnahmen in Reaktion auf inhaltliche Positionen eines Wissenschaftlers Bezug (vgl. BVerfG, U. v. 28.10.2008 - 1 BvR 462/06, Lünemann - BVerfGE 122, 89, juris Rn. 45). Aus der Zeugenaussage des Universitätspräsidenten wird deutlich, dass der Kläger auf den Vorwurf der Einstellung von Lehrkräften ohne die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen keinerlei Verständnis geäußert habe. Damit ergab sich die Rechtfertigung der Organisationsverfügung für den Beklagten gerade nicht aus wissenschaftlichen Positionen des Klägers, sondern aus der ermessensfehlerfrei festgestellten Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Sportzentrums, insbesondere in der Ausbildung der Sportlehrer, aufgrund der Einstellungspraxis bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Eine Maßnahme der Hochschulverwaltung, die die Einhaltung gesetzlicher Einstellungsvoraussetzungen für Lehrpersonal sicherstellen soll, knüpft aber nicht an Lehr- oder Forschungsinhalte eines Hochschullehrers an. Vielmehr steht die Wissenschaftsfreiheit unter dem Vorbehalt der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Universität als Ganzem (vgl. BVerfG, B. v. 7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - BVerfGE 55, 37, juris Rn. 112; BVerfG, U. v. 29.5.1973 - BVerfGE 35, 79/122), welche durch die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte sichergestellt werden soll.

1.3.4

Das Ermessen des Beklagten war im vorliegenden Falle auch nicht durch eine Berufungszusage gebunden. Es bedarf dabei - wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt (vgl. VG Würzburg, B. v. 5.9.2012 - W 1 E 12.671 - juris Rn. 39) - keiner Entscheidung, ob die Aussage im Schreiben des Universitätspräsidenten an den Kläger vom 10. März 2009 im Rahmen des Berufungsverfahrens unter „2. Leitung des Sportzentrums“, dass dem Kläger im Falle der Rufannahme zeitgleich mit der Ernennung die Leitung des Sportzentrums übertragen werde, eine solche Zusage darstellt. Denn selbst wenn es sich um eine rechtsverbindliche Berufungszusage handeln sollte, durfte der Beklagte davon unter den gegebenen Umständen in der hier fraglichen Hinsicht - Übertragung der Leitung des Sportzentrums - abrücken, weil sich die für die Abgabe der Zusage maßgeblichen Verhältnisse aus den bereits dargestellten Gründen nachträglich geändert haben. Nach Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG ist die Behörde an eine Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach ihrer Abgabe die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Die Verbindlichkeit einer Zusicherung steht damit unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse (sog. clausula rebus sic stantibus). Das gilt nicht nur für die Zusicherung eines Verwaltungsaktes (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG), sondern generell für jedwede behördliche Zusage (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 95). Es gilt damit auch für Zusagen in Berufungsverfahren von Hochschullehrern, und zwar unabhängig davon, ob diese einseitig oder im Rahmen eines gegenseitigen öffentlichrechtlichen Vertrages erteilt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9/09 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 24.4.2009 - 9 S 603/09 - juris Rn. 17; VGH BW, U. v. 21.4.1999 - 9 S 2653/98 - juris = NVwZ-RR 1999, 636). Allerdings gestattet die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers eine Abweichung von „seiner“ Berufungszusage nicht schon bei jeder mehr oder weniger unerheblichen Änderung der Verhältnisse, sondern nur bei erheblichen Veränderungen (BVerwG, U. v. 29.4.1982 - 7 C 128/80 - juris = NVwZ 1983, 546; VGH BW, U. v. 21.4.1999 - 9 S 2653/98 - juris = NVwZ-RR 1999, 636). Diese Voraussetzungen für eine Abweichung von einer Zusage liegen hier vor, weil sich die beschriebenen Missstände erst im weiteren zeitlichen Verlauf entwickelt haben. Wen die - alleinige oder doch überwiegende - Verantwortung für diese Entwicklung trifft, ist insoweit gleichgültig, weil es an der Tatsache der innerdienstlichen Spannungen und der Störung der Aufgabenerfüllung des Sportzentrums nichts ändert (vgl. VGH BW, 21.4.1999, a. a. O.). Allerdings entfällt auch bei veränderten Umständen die Bindung der Behörde an die einmal gegebene Zusage nicht völlig. Vielmehr muss die Verwaltung im Rahmen ihrer Organisations- und Verteilungsentscheidungen ihre Zusage auch dann noch als grundsätzlich bindend respektieren (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1982 - 7 C 128/80 - juris = NVwZ 1983, 546; VGH BW, U. v. 21.4.1999, NVwZ-RR 1999, 636). Daher wirkt die Zusage insofern fort, als die Behörde von ihr nur abrücken darf, wenn, soweit und solange damit der Änderung der Verhältnisse Rechnung getragen wird (BVerwG, U. v. 29.4.1982, NVwZ 1983, 546; VGH BW, U. v. 21.4.1999, NVwZ-RR 1999, 636), und auch dies nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, also nur im Rahmen des Erforderlichen und des dem Zusagebegünstigten zumutbaren. Die angegriffene Organisationsmaßnahme ist, wie ausgeführt, verhältnismäßig und greift weder in das statusrechtliche Amt des Klägers noch in die Ausstattung des Lehrstuhls ein (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9/09 - juris Rn. 6).

1.4

Der Kläger verfügt mit den ihm nach dem Entzug der Leitungsfunktion verbliebenen Aufgaben auch noch über einen amtsangemessenen Aufgabenbereich (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris; BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris). Der amtsangemessene Aufgabenbereich ist bei Hochschullehrern im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 108 der Bayer. Verfassung zu bestimmen (VGH BW, B. v. 17.9.2003 - 4 S 1636/01 - juris Rn. 20 f.; BayVGH, B. v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 25). Auch im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Organisationsverfügung, weil dem Kläger - wie ausgeführt - zum einen das mit der Berufung übertragene Amt im statusrechtlichen und abstraktfunktionellen Sinn als Universitätsprofessor, Lehrstuhlinhaber für Sportwissenschaft und Institutsvorstand an der Universität Würzburg unverändert und ungeschmälert verbleibt und weil ihm durch den Entzug der Leitung des Sportzentrums auch nicht die durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verbürgte personelle und sachliche „Grund- oder Mindestausstattung“ genommen wird.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den Schutz eines wissenschaftlichen Freiraums für Forschung und Lehre. Der Staat hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, U. v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79/115; BVerfG, U. v. 10.3.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. - BVerfGE 85, 360/384; BVerfG, U. v. 31.5.1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 - BVerfGE 93, 85/95; BVerfG, U. v. 26.10.2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 - BVerfGE 111, 333/353; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 5 Rn. 127; Lindner/Möstle/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 108 Rn. 54). Dem einzelnen Grundrechtsträger erwächst aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (BVerfG, U. v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79/116 = NJW 1973, 1176; BVerfG, U. v. 8.2.1977 - BVerfGE 43, 242/267 = NJW 1977, 1049). Grundrechtlich verbürgt ist damit auch eine personelle und sachliche „Grund- oder Mindestausstattung“, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, U. v. 8.2.1977 - BVerfGE 43, 242/285 = NJW 1977, 1049; BVerfG, U. v. 8.7.1980 - 1 BvR 1472/78 - BVerfGE 54, 363/390 = NJW 1981, 163). Des Weiteren garantiert Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Mitwirkung von Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule auch in Bezug auf wissenschaftsrelevante Organisationsentscheidungen (BVerfG, B. v. 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 - juris; BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 6 C 8.123 - juris). Auch der Hochschullehrer ist jedoch in die Institution der Universität eingebunden und muss sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit und den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden (BVerfG, B. v. 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89, juris Rn. 67; BVerfG, B. v. 7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - BVerfGE 55, 37, juris Rn. 112; BVerfG, U. v. 29.5.1973 - BVerfGE 35, 79/122). Selbst die Übertragung einer Leitungsfunktion an der wissenschaftlichen Einrichtung, an der ein Hochschullehrer tätig ist, ist mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert (VGH B.-W., B. v. 24.4.2009 - 9 S 603/09 - juris Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger durch den Verlust der Leitungsfunktion am Sportzentrum die Möglichkeit genommen worden wäre, freie wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Die zum Beleg einer Grundrechtsverletzung angeführten Argumente greifen nicht durch. Die Inanspruchnahme des Sportzentrums als zentrale Einrichtung der Universität Würzburg für eigene Forschungszwecke des Klägers steht von vornherein unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung der vorrangigen Aufgabe des Sportzentrums, nämlich die Ausbildung der Sportstudierenden einschließlich der Lehramtsstudiengänge (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Benutzungsordnung) sichergestellt ist. Insoweit steht dem Kläger also kein Anspruch auf Nutzung des Sportzentrums allein nach seinen Vorstellungen zu, sondern nur ein Teilhaberecht im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Einrichtung. Dass eine solche Teilhabe an den sachlichen und personellen Kapazitäten des Sportzentrums in Zukunft ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine ggf. notwendig werdende Abstimmung im Einzelfall mit der Leitung des Sportzentrums ist dem Kläger zumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 17.2.1993 - 3 B 92.1988 - juris, bestätigt durch BVerwG, B. v. 3.11.1993 - 6 B 32/93 - juris, und BayVerfGH, Entsch. v. 5.12.1997 - Vf 7-VI-94 - juris). Ob dem Kläger die für seine Forschung und Lehre notwendige Mindestausstattung dauerhaft eingeräumt wird, ist indes nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da die streitgegenständliche Organisationsverfügung diese Mindestausstattung des Klägers gerade nicht beschränkt, verstößt sie nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 108 der Bayer. Verfassung (vgl. BayVGH, U. v. 17.2.1993 - 3 B 92.1988, juris; BVerwG, B. v. 3.11.1993 - 6 B 32/93 - juris, und BayVerfGH, Entsch. v. 5.12.1997 - Vf 7-VI-94 - juris). Ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheit der Lehre des Klägers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Da die Ausbildung der Lehramtsstudenten primär durch die am Sportzentrum tätigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben durchgeführt wird, betrifft die Organisationsmaßnahme seine Lehre allenfalls teilweise. Die Abstimmung von Aufgaben und Einsatzbereichen der Hochschullehrer im Interesse der Aufgabenerfüllung der Hochschule insgesamt überschreitet grundsätzlich nicht den Rahmen dessen, was ein Hochschullehrer aufgrund seiner Einbindung in die Institution der Universität hinnehmen muss (BVerfG, U. v. 8.4.1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70, juris Rn. 81). Es kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger dadurch keine freie Lehre mehr möglich wäre, dass die wissenschaftliche Leitung des Sportzentrums und damit die Hauptverantwortung für die dort vermittelten Lehrinhalte durch einen anderen habilitierten Sportwissenschaftler - den Beigeladenen - wahrgenommen wird. Eine Verletzung des Kernbereichs des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt auch nicht daraus, dass der Kläger zwar weiterhin die Verantwortung für das Prüfungswesen der Sportlehrer innehat, aber nicht allein für die entsprechende Lehre verantwortlich ist. Die Verantwortung für Prüfungen impliziert nicht, dass auch die Lehre ausschließlich in den Händen des Klägers liegen muss. Im Übrigen gehört die Prüfungstätigkeit nicht zum Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit eines Hochschullehrers (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.2005 - 2 C 31/04 - juris Rn. 28).

2.

Der (weitere) Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Abberufung des Klägers als Leiter des Sportzentrums der Universität Würzburg rechtswidrig gewesen ist, ist bereits unzulässig. Dieser Hilfsantrag ist erkennbar an die Bedingung geknüpft, dass sich das Begehren des Klägers, wieder zum Leiter des Sportzentrums bestellt zu werden, erledigt hätte, weil es sich aufgrund einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr realisieren ließe. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil - wie bereits unter 1. ausgeführt - der Kläger im Falle der Rechtswidrigkeit der Maßnahme wieder zum Leiter des Sportzentrums bestellt werden könnte.

3.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil dieser weder einen Antrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt noch sonst das Verfahren nennenswert gefördert hat (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17).

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 25/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt. Gründe
published on 15/10/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2010 - 8 K 273/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost
published on 24/04/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2006 - 3 K 1362/04 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.