Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14

published on 28/06/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der feststellende Teil des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine weitere Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ...entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die während seines auswärtigen Berufsschulbesuchs wegen der Unterbringung und Betreuung in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. in ..., Landkreis Reutlingen. Der Kläger wohnte in dieser Zeit bei seinen Eltern in ..., Landkreis Reutlingen.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule ... in ... und erfüllte dadurch seine Berufsschulpflicht. Dies entsprach der bereits in den 70er Jahren begründeten Praxis, alle Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG der im Regierungsbezirk Stuttgart eingerichteten ... zuzuweisen (vgl. das - die Klage des Klägers gegen den Landkreis Reutlingen betreffende - Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris). Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in ... von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim St. ..., das der ... zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz betrug bis 31.03.2010 26,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung, danach 29,-- EUR. Nach Nummer III. 4.1 der Verwaltungsvorschrift „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21, ber. 53) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S. 2) - VV Blockunterricht - erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Nach § 5 Nr. 5 des Berufsausbildungsvertrags mit der Fa. K. vom 16.03.2009 trägt der Kläger die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims St. ... vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme dieser Kosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte dies mit Schreiben vom 07.02.2011 (Rechts- und Ordnungsamt) sowie Bescheiden vom 30.05.2011 (Kreisjugendamt) und vom 03.06.2011 (Kreisschul- und Kulturamt) ab. Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies dieses die Klage im Wesentlichen mit Begründung ab, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Hiergegen legte der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein, die der Senat mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückwies. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2013 - 5 B 60.13 -.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 hatte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, gewandt und erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten beantragt. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichem Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich dadurch verschärft, dass das Land seine freiwilligen Zuwendungen an die Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Auf Veranlassung des Ministeriums lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach einer dort vorgelegten Kostenaufstellung sind ihm nach Abzug des Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3.974,00 EUR entstanden [2009/2010 - 63 Tage: 1.329,00 EUR; 2010/2011 - 60 Tage: 1.380,00 EUR, 2011/2012 - 55 Tage: 1.265,00 EUR].
Mit Urteil vom 28.07.2014 hat das Verwaltungsgericht - dem Antrag des Klägers folgend - den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufgehoben und festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Anspruch auf angemessene Kostenerstattung folge, solange Schulpflicht bestehe, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
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Zur Begründung des Anspruchs bedürfe es keines Gesetzes, vielmehr genüge die Ausweisung der „Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg im Kapitel 0436 Titel 68102. Zwar heiße es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 EUR pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung könne jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
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Ein Erstattungsanspruch könne nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Der Kläger habe im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Pflicht zum Besuch der Berufsschule in... unterlegen.
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VIII-85 -, juris, überzeugend entschieden, dass der bayerische Gesetzgeber dadurch gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe, dass er eine Regelung unterlassen habe, wonach berufsschulpflichtige Berufsschüler in angemessenem Umfang von unvermeidbaren Mehrkosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung freizustellen seien, die ihnen während der Zeit eines Blockunterrichts entstehen. Die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf dürfe nicht dazu führen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet werde. Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Die Kammer schließe sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstoße gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger seien - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 EUR entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden könnten.
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Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt seien, könnten die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern nicht gerechtfertigt sei. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5.000,00 EUR liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ auswichen. Art. 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung habe. Art. 3 Abs. 1 GG sei insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen könnten, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheine die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen als sinnvoll. Ein sachlicher Grund für die erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 EUR pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folge hieraus jedoch nicht.
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Da bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart würden, müssten die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich aber nicht in vollem Umfang erstattet werden. Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR erscheine es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren.
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Gegen das ihm am 18.08.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.09.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die erstinstanzliche Klageerwiderung (Schriftsatz vom 30.04.2013) Bezug. Ergänzend führt er aus:
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Die in der Urteilsbegründung zitierten Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG begründeten keine besonderen Ansprüche auf finanzielle Leistungen des Klägers gegen das Land. Die Landesverfassung garantiere einen allgemeinen Anspruch junger Menschen auf eine der Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Er, der Beklagte, erfülle durch das etablierte Bildungssystem die auf seinen Verantwortungsbereich entfallenden Aufgaben vollumfänglich. Aus dem Sozialstaatsprinzip könnten generell keine individuell einklagbaren Rechte abgeleitet werden. Ihm trage er, der Beklagte, bereits seit über vier Jahrzehnten dadurch Rechnung, dass im Blockunterricht beschulte Auszubildende eine freiwillige Leistung in Form einer angemessenen Beteiligung an den persönlichen Kosten erhielten, wobei nicht zwischen berufsschulpflichtigen und nicht berufsschulpflichtigen Schülern differenziert werde. Seit Einführung des freiwilligen Zuschusses entscheide der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen der jeweiligen Verabschiedung des Staatshaushaltsgesetzes darüber, in welcher Höhe Haushaltsmittel für Zuschüsse an Block-Schülerinnen und -schüler bereitgestellt würden.
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Der Gleichheitssatz sei nicht schon dann verletzt, wenn eine bestimmte Gruppe (hier die Berufsschüler im Blockunterricht) anders als eine vergleichbare Gruppe (hier die regulären Berufsschüler) behandelt werde. Als weitere Voraussetzung müsse hinzukommen, dass für diese Ungleichbehandlung keine sachlich hinreichenden Gründe vorlägen. Lägen sachlich hinreichende Gründe für die gesetzlich zulässige Bildung überregionaler Fachklassen vor, rechtfertigten diese auch eine unterschiedliche Belastung der Berufsschüler. In Baden-Württemberg würden überregionale Fachklassen nur aus sachlichen Gründen zur Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung gebildet. Die Bildung von Fachklassen sei Voraussetzung für eine lehrplangerechte Unterrichtung der Berufsschüler nach einem einheitlichen Bildungsplan, der auf die Anforderungen des einzelnen Berufes, wie sie in der jeweiligen Ausbildungsordnung zum Ausdruck kommen, abgestimmt sei. Diese Unterrichtsziele und -inhalte unterschieden sich von den übrigen Berufen im gleichen Berufsfeld, weshalb ein gemeinsamer Unterricht nicht möglich sei. Nach dem Organisationserlass solle eine Fachklasse in der Regel mindestens 16 Schüler aufweisen. Diese Mindestschülerzahl sei im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes erforderlich. Wenn sie nicht erreicht werde, werde eine überregionale Fachklasse gebildet. Daher lägen sowohl für die Bildung von Fachklassen für einzelne Berufe wie auch für die Bildung überregionaler Fachklassen die geforderten ausreichenden sachlichen Gründe vor.
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Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen ergebe sich keine Verpflichtung zur Übernahme der während der Zeit des Blockunterrichts entstehenden Mehrkosten. Weder aus der Landesverfassung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3) noch aus dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1) könne eine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die kostenlose Erfüllung der Berufsschulpflicht zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden. Dies sei nicht der Fall. Die in der Vergangenheit in Baden-Württemberg mit dieser Frage befassten Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart hätten keine unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme dieser Schülergruppe erkennen können und selbst der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe dies in seinem Urteil nicht angenommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Berufsschüler eine Ausbildungsvergütung erhielten, die auch während der Blockbeschulung weiter bezahlt werde, dass sie noch kindergeldberechtigt seien und dass unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG) bestehe. Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen.
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§ 79 Abs. 3 SchG ermögliche der Schulaufsichtsbehörde aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung oder aus anderen wichtigen Gründen, Schüler anderen Berufsschulen als der örtlich eigentlich zuständigen Berufsschule und auch überregionalen Fachklassen zuzuweisen. In diesen Fällen und soweit es sich nicht um die Zuweisung eines einzelnen Schülers handele, habe sich die Schulaufsichtsbehörde vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen. Damit sei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt. Gerade an der Vorgabe „aus anderen wichtigen Gründen" sei zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Schulbehörden einen umfassenden Ermessensspielraum habe einräumen wollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Berufsschüler sich auf immer stärker differenzierte Berufsbilder und damit auch Ausbildungsordnungen aufteile und es nur noch wenige Berufe gebe, die es in jedem Landkreis ermöglichten, alle Berufsschüler wohnortnah zu beschulen. Zwar greife die Bildung von Fachklassen in das Selbstbestimmungsrecht der Schüler (Art. 6 GG) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) ein, der Gesetzgeber habe diese Interessen bei der Formulierung des § 79 Abs. 3 SchG und der Festlegung der Kriterien für die Bildung von Fachklassen jedoch berücksichtigt.
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Die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes unter den derzeit ca. 330 Berufen und die Wahl des Ausbildungsbetriebes treffe der Auszubildende selbst, bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. Die Berufsschulstandorte in Splitterberufen würden von der Kultusministerkonferenz festgelegt. Landes- bzw. Bezirksfachklassen, die aufgrund der An- und Abreisemöglichkeiten eine Blockbeschulung im Land erforderten, würden von der Schulverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Schulträgern (Landkreise und kreisfreie Städte) festgelegt. Es sei daher vor der Wahl eines Ausbildungsberufes den Betroffenen bekannt, an welchem Standort der Berufsschulunterricht stattfinde und welche Kosten entstünden. Sie träfen daher die Wahl des Ausbildungsberufes in Kenntnis der Umstände, die damit verbunden seien, und unterschrieben den Ausbildungsvertrag selbstverantwortlich. Aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung werde aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes von den Sozialpartnern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich gefordert. Verursacher der überregionalen Fachklassen seien somit die Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe auf Bundesebene, weil bei jeder Neuordnung von dualen Ausbildungsberufen die Beschulungssituation immer wieder neu mit entschieden werde.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung sei allein vom Beklagten zu erlangen, vernachlässige, dass auch Leistungen des Bundes möglich seien und dass der Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten eigenverantwortlich entschieden in Kenntnis der Sachlage. Die Ausbildungsbetriebe stellten mit Blick auf ihre Nachwuchssicherung hohe Anforderungen an die berufsschulische Ausbildung in speziellen Nischenbereichen und seien in diesem Sinne primär verantwortlich für die überregionale Fachklassenbildung. Im Sinne des Konnexitätsprinzips sei es deshalb folgerichtig, wenn sie für die damit verbundenen Zusatzkosten verantwortlich zeichneten. Wegen der Tarifautonomie sei es dem Bund und den Ländern nicht möglich, gesetzgeberisch auf eine sachgerechte Kostenbeteiligung der Ausbildungsbetriebe einzuwirken oder rechtsverbindliche Absprachen zu erzwingen. Nach Kenntnis des Kultusministeriums erfolge eine solche Beteiligung derzeit zum Beispiel durch den Gaststättenverband DEHOGA und die dem Verband angehörigen Ausbildungsbetriebe. Diese hätten bereits tarifvertraglich eine Kostenübernahme durch diese Ausbildungsbetriebe in Höhe von 50% des täglichen Wohnheimtagessatzes geregelt. Zahlreiche andere Ausbildungsbetriebe übernähmen zudem auf freiwilliger Basis in unterschiedlicher Höhe einen Teil der Unterbringungskosten. Bei wirtschaftlich eingeschränkten Verhältnissen des Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter bestünden weitere Fördermöglichkeiten durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder die Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG).
22 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erstattung lasse das Verwaltungsgericht außer Acht, dass das Land neben der direkten Bezuschussung der Unterbringungs- und Betreuungskosten weitere indirekte finanzielle Beihilfen für die Blockschüler gewähre. Bei der Unterbringung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in Wohnheimen, Internaten und dgl. entstünden den Heimen, die überwiegend von freien Trägern betrieben würden, Leerzeiten insbesondere durch Ferien und Blockwechsel. Um Nachteile bei der Vergabe der Belegungsplätze für Blockschülerinnen und Blockschüler zu vermeiden, gewähre das Land nach Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers als weitere freiwillige Leistung bestimmten Heimträgern für diese Leertage Zuschüsse und subventioniere somit die ansonsten wesentlichen höheren Tagessätze dieser Heime (vgl. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen).
23 
Unberücksichtigt bleibe auch die steuerliche Berücksichtigung von ggf. ungedeckten Mehraufwendungen. Auch hier müsse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil solcher Kosten im Rahmen des steuerlichen Ausgleichsverfahrens steuermindernd berücksichtigt würde. Eine pauschale Bezuschussung, die über den bestehenden Rahmen hinausgehe, könnte nicht nur in Einzelfällen durchaus auch zu einer Überfinanzierung führen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Landeszuschuss um eine freiwillige Leistung des Landes handelt, könnte hieraus ein Verstoß gegen bestehende Haushaltsgrundsätze nach §§ 6 und 7 LHO (Notwendigkeit der Ausgaben, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) abgeleitet werden. In anderen Bundesländern variierten die Auffassungen, in welchem Umfang eine (moralische) Verpflichtung des Staates als Träger des Berufsschulunterrichtes bestehe. Abgesehen von der Sondersituation in Bayern gewährten aktuell vier Bundesländer keine Zuschüsse (HB, Ni, NRW und SH), bei den übrigen Ländern bewege sich der Zuschuss momentan zwischen 4,50 EUR und 10 EUR pro Tag und Schüler jeweils ebenfalls auf freiwilliger Basis.
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Sofern überhaupt ein weiterer Anspruch gegen ihn abgeleitet werden könne, müsse dieser auf Basis der für die streitgegenständlichen Zeiträume geltenden Maßgaben und nicht auf Basis derzeitiger Annahmen ermittelt werden. Wenn man bei einem (unstrittigen) Tagessatz in Höhe von 27,50 EUR lediglich eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR pro Tag (Anhaltspunkt: Sachbezugsverordnungen 2010 - 2012) absetze und der geleistete Zuschuss in Höhe von 6,00 EUR zusätzlich angerechnet werde, verblieben lediglich 913,50 EUR an Mehrkosten im Schuljahr oder rd. 76,13 EUR im Monat. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Betrag zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen könne, seien die oben bereits dargestellten Möglichkeiten einer anderweitigen Kostenübernahme oder -beteiligung zu berücksichtigen.
25 
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/123 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er führt im Wesentlichen aus: Zwar enthalte Art. 12 Abs. 1 GG [konkretisiert durch Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV] i. V. m. Art. 3 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip grundsätzlich nur einen Verfassungsauftrag an den Leistungsstaat. Ausnahmsweise verdichte sich dieser allerdings zu einem konkreten Leistungsanspruch. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Durch die Belastung mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung sei er in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, verletzt. Der Beklagte habe nichts unternommen, um diese Verletzung abzustellen. Die Belastung mit den Mehrkosten für eine auswärtige Unterbringung stelle einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbau sei mit nicht unerheblichen Mehrkosten für auswärtige Unterbringung in Höhe von EUR 3.974,00 verbunden gewesen. Die Mehrbelastung sei geeignet, die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbauers zu beeinflussen. Bei Mehrkosten in dieser Höhe liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort" auswichen. Art 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung habe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch Art. 3 Abs. 1 GG. Berufsschüler, die gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG einer überregionalen Fachklasse zugewiesen würden, seien mit den Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet. Berufsschüler, die einen Beruf gewählt hätten, der keine Zuweisung nach § 79 Abs. 3 Abs. 1 SchG an einen anderen Ort zur Folge habe, hingegen nicht. Ausschlaggebend sei dabei nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Schüler.
30 
Verursacher der finanziellen Mehrbelastung sei das beklagte Land. Denn er sei während der gesamten Ausbildung schulpflichtig gem. § 78 Abs. 1 SchG gewesen und das beklagte Land habe ihn gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der... in ... zugewiesen. Aufgrund der Zuweisung habe er sich der finanziellen Mehrbelastung nicht entziehen können. Das beklagte Land habe es unterlassen, für die zwangsweise finanzielle Mehrbelastung eine Kompensation vorzusehen.
31 
Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung stellten subjektive Zulassungsbeschränkungen in Sinne der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts dar. Zwar handele es sich bei der Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung um ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Ebenfalls möge sein, dass die Bildung überregionaler Fachklassen zum Schutz dieses gewichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sei. Allerdings sei nicht zwingend erforderlich, dass die Berufsschüler dabei mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung belastet würden. Ein milderes Mittel wäre z. B. eine Kompensation für die finanzielle Mehrbelastung.
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Die Mehrbelastung mit EUR 3.974,00 sei nicht mehr zumutbar. Zwar trage der Beklagte vor, die Berufsschüler erhielten eine Ausbildungsvergütung, die auch während der Blockbeschulung weiter gezahlt werde, sie seien noch kindergeldberechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen hätten sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe [BAB] gem. §§ 56 ff. SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG). Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen. Hier werde indes verkannt, dass auch die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, eine Ausbildungsvergütung und Kindergeld erhielten und ggf. einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten. Darüber hinaus schließe § 65 Abs. 2 SGB III eine Förderung während des Blockschulunterrichts ohnehin aus. Auch könne sein, dass die Berufsschüler ohne die vom Land gewährten Zuschüsse an die Heime für Leertage mit noch höheren Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet wären. Allerdings ändere dies nichts an der Tatsache, dass sie trotz dieser Zuschüsse immer noch mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet seien.
33 
Mit Blick auf die steuerliche Belastung werde verkannt, dass die Einkünfte von Berufsschülern so gering seien, dass die Werbungskostenpauschale ausreiche, um eine Rückerstattung sämtlicher Steuern zu bewirken. Die Berücksichtigung der Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung führe also nicht zu einem weiteren steuerlichen Vorteil. Ob als häusliche Ersparnis EUR 6,00 oder EUR 7,00 pro Tag anzusetzen seien, könne dahinstehen.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/07/2014 00:00

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 wird aufgehoben.Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, j
published on 22/05/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladene
published on 08/05/2013 00:00

Tenor § 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - BremStKG - (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Br
published on 11/04/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
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published on 22/08/2018 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. März 2018 zuzulassen, sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens werden abg
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 288 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für

1.
Frühstück von 60 Euro,
2.
Mittagessen von 114 Euro und
3.
Abendessen von 114 Euro.

(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,

1.
der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,
2.
der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,
3.
der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und
4.
der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 265 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich

1.
bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2.
für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3.
bei der Belegung
a)
mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b)
mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c)
mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,66 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 288 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für

1.
Frühstück von 60 Euro,
2.
Mittagessen von 114 Euro und
3.
Abendessen von 114 Euro.

(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,

1.
der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,
2.
der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,
3.
der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und
4.
der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 265 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich

1.
bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2.
für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3.
bei der Belegung
a)
mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b)
mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c)
mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,66 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.