Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14

bei uns veröffentlicht am28.06.2016

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der feststellende Teil des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine weitere Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ...entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die während seines auswärtigen Berufsschulbesuchs wegen der Unterbringung und Betreuung in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. in ..., Landkreis Reutlingen. Der Kläger wohnte in dieser Zeit bei seinen Eltern in ..., Landkreis Reutlingen.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule ... in ... und erfüllte dadurch seine Berufsschulpflicht. Dies entsprach der bereits in den 70er Jahren begründeten Praxis, alle Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG der im Regierungsbezirk Stuttgart eingerichteten ... zuzuweisen (vgl. das - die Klage des Klägers gegen den Landkreis Reutlingen betreffende - Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris). Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in ... von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim St. ..., das der ... zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz betrug bis 31.03.2010 26,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung, danach 29,-- EUR. Nach Nummer III. 4.1 der Verwaltungsvorschrift „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21, ber. 53) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S. 2) - VV Blockunterricht - erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Nach § 5 Nr. 5 des Berufsausbildungsvertrags mit der Fa. K. vom 16.03.2009 trägt der Kläger die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims St. ... vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme dieser Kosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte dies mit Schreiben vom 07.02.2011 (Rechts- und Ordnungsamt) sowie Bescheiden vom 30.05.2011 (Kreisjugendamt) und vom 03.06.2011 (Kreisschul- und Kulturamt) ab. Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies dieses die Klage im Wesentlichen mit Begründung ab, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Hiergegen legte der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein, die der Senat mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückwies. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2013 - 5 B 60.13 -.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 hatte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, gewandt und erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten beantragt. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichem Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich dadurch verschärft, dass das Land seine freiwilligen Zuwendungen an die Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Auf Veranlassung des Ministeriums lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach einer dort vorgelegten Kostenaufstellung sind ihm nach Abzug des Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3.974,00 EUR entstanden [2009/2010 - 63 Tage: 1.329,00 EUR; 2010/2011 - 60 Tage: 1.380,00 EUR, 2011/2012 - 55 Tage: 1.265,00 EUR].
Mit Urteil vom 28.07.2014 hat das Verwaltungsgericht - dem Antrag des Klägers folgend - den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufgehoben und festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Anspruch auf angemessene Kostenerstattung folge, solange Schulpflicht bestehe, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
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Zur Begründung des Anspruchs bedürfe es keines Gesetzes, vielmehr genüge die Ausweisung der „Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg im Kapitel 0436 Titel 68102. Zwar heiße es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 EUR pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung könne jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
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Ein Erstattungsanspruch könne nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Der Kläger habe im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Pflicht zum Besuch der Berufsschule in... unterlegen.
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VIII-85 -, juris, überzeugend entschieden, dass der bayerische Gesetzgeber dadurch gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe, dass er eine Regelung unterlassen habe, wonach berufsschulpflichtige Berufsschüler in angemessenem Umfang von unvermeidbaren Mehrkosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung freizustellen seien, die ihnen während der Zeit eines Blockunterrichts entstehen. Die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf dürfe nicht dazu führen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet werde. Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Die Kammer schließe sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstoße gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger seien - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 EUR entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden könnten.
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Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt seien, könnten die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern nicht gerechtfertigt sei. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5.000,00 EUR liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ auswichen. Art. 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung habe. Art. 3 Abs. 1 GG sei insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen könnten, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheine die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen als sinnvoll. Ein sachlicher Grund für die erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 EUR pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folge hieraus jedoch nicht.
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Da bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart würden, müssten die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich aber nicht in vollem Umfang erstattet werden. Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR erscheine es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren.
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Gegen das ihm am 18.08.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.09.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die erstinstanzliche Klageerwiderung (Schriftsatz vom 30.04.2013) Bezug. Ergänzend führt er aus:
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Die in der Urteilsbegründung zitierten Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG begründeten keine besonderen Ansprüche auf finanzielle Leistungen des Klägers gegen das Land. Die Landesverfassung garantiere einen allgemeinen Anspruch junger Menschen auf eine der Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Er, der Beklagte, erfülle durch das etablierte Bildungssystem die auf seinen Verantwortungsbereich entfallenden Aufgaben vollumfänglich. Aus dem Sozialstaatsprinzip könnten generell keine individuell einklagbaren Rechte abgeleitet werden. Ihm trage er, der Beklagte, bereits seit über vier Jahrzehnten dadurch Rechnung, dass im Blockunterricht beschulte Auszubildende eine freiwillige Leistung in Form einer angemessenen Beteiligung an den persönlichen Kosten erhielten, wobei nicht zwischen berufsschulpflichtigen und nicht berufsschulpflichtigen Schülern differenziert werde. Seit Einführung des freiwilligen Zuschusses entscheide der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen der jeweiligen Verabschiedung des Staatshaushaltsgesetzes darüber, in welcher Höhe Haushaltsmittel für Zuschüsse an Block-Schülerinnen und -schüler bereitgestellt würden.
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Der Gleichheitssatz sei nicht schon dann verletzt, wenn eine bestimmte Gruppe (hier die Berufsschüler im Blockunterricht) anders als eine vergleichbare Gruppe (hier die regulären Berufsschüler) behandelt werde. Als weitere Voraussetzung müsse hinzukommen, dass für diese Ungleichbehandlung keine sachlich hinreichenden Gründe vorlägen. Lägen sachlich hinreichende Gründe für die gesetzlich zulässige Bildung überregionaler Fachklassen vor, rechtfertigten diese auch eine unterschiedliche Belastung der Berufsschüler. In Baden-Württemberg würden überregionale Fachklassen nur aus sachlichen Gründen zur Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung gebildet. Die Bildung von Fachklassen sei Voraussetzung für eine lehrplangerechte Unterrichtung der Berufsschüler nach einem einheitlichen Bildungsplan, der auf die Anforderungen des einzelnen Berufes, wie sie in der jeweiligen Ausbildungsordnung zum Ausdruck kommen, abgestimmt sei. Diese Unterrichtsziele und -inhalte unterschieden sich von den übrigen Berufen im gleichen Berufsfeld, weshalb ein gemeinsamer Unterricht nicht möglich sei. Nach dem Organisationserlass solle eine Fachklasse in der Regel mindestens 16 Schüler aufweisen. Diese Mindestschülerzahl sei im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes erforderlich. Wenn sie nicht erreicht werde, werde eine überregionale Fachklasse gebildet. Daher lägen sowohl für die Bildung von Fachklassen für einzelne Berufe wie auch für die Bildung überregionaler Fachklassen die geforderten ausreichenden sachlichen Gründe vor.
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Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen ergebe sich keine Verpflichtung zur Übernahme der während der Zeit des Blockunterrichts entstehenden Mehrkosten. Weder aus der Landesverfassung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3) noch aus dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1) könne eine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die kostenlose Erfüllung der Berufsschulpflicht zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden. Dies sei nicht der Fall. Die in der Vergangenheit in Baden-Württemberg mit dieser Frage befassten Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart hätten keine unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme dieser Schülergruppe erkennen können und selbst der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe dies in seinem Urteil nicht angenommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Berufsschüler eine Ausbildungsvergütung erhielten, die auch während der Blockbeschulung weiter bezahlt werde, dass sie noch kindergeldberechtigt seien und dass unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG) bestehe. Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen.
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§ 79 Abs. 3 SchG ermögliche der Schulaufsichtsbehörde aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung oder aus anderen wichtigen Gründen, Schüler anderen Berufsschulen als der örtlich eigentlich zuständigen Berufsschule und auch überregionalen Fachklassen zuzuweisen. In diesen Fällen und soweit es sich nicht um die Zuweisung eines einzelnen Schülers handele, habe sich die Schulaufsichtsbehörde vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen. Damit sei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt. Gerade an der Vorgabe „aus anderen wichtigen Gründen" sei zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Schulbehörden einen umfassenden Ermessensspielraum habe einräumen wollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Berufsschüler sich auf immer stärker differenzierte Berufsbilder und damit auch Ausbildungsordnungen aufteile und es nur noch wenige Berufe gebe, die es in jedem Landkreis ermöglichten, alle Berufsschüler wohnortnah zu beschulen. Zwar greife die Bildung von Fachklassen in das Selbstbestimmungsrecht der Schüler (Art. 6 GG) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) ein, der Gesetzgeber habe diese Interessen bei der Formulierung des § 79 Abs. 3 SchG und der Festlegung der Kriterien für die Bildung von Fachklassen jedoch berücksichtigt.
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Die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes unter den derzeit ca. 330 Berufen und die Wahl des Ausbildungsbetriebes treffe der Auszubildende selbst, bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. Die Berufsschulstandorte in Splitterberufen würden von der Kultusministerkonferenz festgelegt. Landes- bzw. Bezirksfachklassen, die aufgrund der An- und Abreisemöglichkeiten eine Blockbeschulung im Land erforderten, würden von der Schulverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Schulträgern (Landkreise und kreisfreie Städte) festgelegt. Es sei daher vor der Wahl eines Ausbildungsberufes den Betroffenen bekannt, an welchem Standort der Berufsschulunterricht stattfinde und welche Kosten entstünden. Sie träfen daher die Wahl des Ausbildungsberufes in Kenntnis der Umstände, die damit verbunden seien, und unterschrieben den Ausbildungsvertrag selbstverantwortlich. Aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung werde aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes von den Sozialpartnern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich gefordert. Verursacher der überregionalen Fachklassen seien somit die Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe auf Bundesebene, weil bei jeder Neuordnung von dualen Ausbildungsberufen die Beschulungssituation immer wieder neu mit entschieden werde.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung sei allein vom Beklagten zu erlangen, vernachlässige, dass auch Leistungen des Bundes möglich seien und dass der Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten eigenverantwortlich entschieden in Kenntnis der Sachlage. Die Ausbildungsbetriebe stellten mit Blick auf ihre Nachwuchssicherung hohe Anforderungen an die berufsschulische Ausbildung in speziellen Nischenbereichen und seien in diesem Sinne primär verantwortlich für die überregionale Fachklassenbildung. Im Sinne des Konnexitätsprinzips sei es deshalb folgerichtig, wenn sie für die damit verbundenen Zusatzkosten verantwortlich zeichneten. Wegen der Tarifautonomie sei es dem Bund und den Ländern nicht möglich, gesetzgeberisch auf eine sachgerechte Kostenbeteiligung der Ausbildungsbetriebe einzuwirken oder rechtsverbindliche Absprachen zu erzwingen. Nach Kenntnis des Kultusministeriums erfolge eine solche Beteiligung derzeit zum Beispiel durch den Gaststättenverband DEHOGA und die dem Verband angehörigen Ausbildungsbetriebe. Diese hätten bereits tarifvertraglich eine Kostenübernahme durch diese Ausbildungsbetriebe in Höhe von 50% des täglichen Wohnheimtagessatzes geregelt. Zahlreiche andere Ausbildungsbetriebe übernähmen zudem auf freiwilliger Basis in unterschiedlicher Höhe einen Teil der Unterbringungskosten. Bei wirtschaftlich eingeschränkten Verhältnissen des Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter bestünden weitere Fördermöglichkeiten durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder die Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG).
22 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erstattung lasse das Verwaltungsgericht außer Acht, dass das Land neben der direkten Bezuschussung der Unterbringungs- und Betreuungskosten weitere indirekte finanzielle Beihilfen für die Blockschüler gewähre. Bei der Unterbringung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in Wohnheimen, Internaten und dgl. entstünden den Heimen, die überwiegend von freien Trägern betrieben würden, Leerzeiten insbesondere durch Ferien und Blockwechsel. Um Nachteile bei der Vergabe der Belegungsplätze für Blockschülerinnen und Blockschüler zu vermeiden, gewähre das Land nach Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers als weitere freiwillige Leistung bestimmten Heimträgern für diese Leertage Zuschüsse und subventioniere somit die ansonsten wesentlichen höheren Tagessätze dieser Heime (vgl. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen).
23 
Unberücksichtigt bleibe auch die steuerliche Berücksichtigung von ggf. ungedeckten Mehraufwendungen. Auch hier müsse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil solcher Kosten im Rahmen des steuerlichen Ausgleichsverfahrens steuermindernd berücksichtigt würde. Eine pauschale Bezuschussung, die über den bestehenden Rahmen hinausgehe, könnte nicht nur in Einzelfällen durchaus auch zu einer Überfinanzierung führen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Landeszuschuss um eine freiwillige Leistung des Landes handelt, könnte hieraus ein Verstoß gegen bestehende Haushaltsgrundsätze nach §§ 6 und 7 LHO (Notwendigkeit der Ausgaben, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) abgeleitet werden. In anderen Bundesländern variierten die Auffassungen, in welchem Umfang eine (moralische) Verpflichtung des Staates als Träger des Berufsschulunterrichtes bestehe. Abgesehen von der Sondersituation in Bayern gewährten aktuell vier Bundesländer keine Zuschüsse (HB, Ni, NRW und SH), bei den übrigen Ländern bewege sich der Zuschuss momentan zwischen 4,50 EUR und 10 EUR pro Tag und Schüler jeweils ebenfalls auf freiwilliger Basis.
24 
Sofern überhaupt ein weiterer Anspruch gegen ihn abgeleitet werden könne, müsse dieser auf Basis der für die streitgegenständlichen Zeiträume geltenden Maßgaben und nicht auf Basis derzeitiger Annahmen ermittelt werden. Wenn man bei einem (unstrittigen) Tagessatz in Höhe von 27,50 EUR lediglich eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR pro Tag (Anhaltspunkt: Sachbezugsverordnungen 2010 - 2012) absetze und der geleistete Zuschuss in Höhe von 6,00 EUR zusätzlich angerechnet werde, verblieben lediglich 913,50 EUR an Mehrkosten im Schuljahr oder rd. 76,13 EUR im Monat. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Betrag zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen könne, seien die oben bereits dargestellten Möglichkeiten einer anderweitigen Kostenübernahme oder -beteiligung zu berücksichtigen.
25 
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/123 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
27 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er führt im Wesentlichen aus: Zwar enthalte Art. 12 Abs. 1 GG [konkretisiert durch Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV] i. V. m. Art. 3 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip grundsätzlich nur einen Verfassungsauftrag an den Leistungsstaat. Ausnahmsweise verdichte sich dieser allerdings zu einem konkreten Leistungsanspruch. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Durch die Belastung mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung sei er in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, verletzt. Der Beklagte habe nichts unternommen, um diese Verletzung abzustellen. Die Belastung mit den Mehrkosten für eine auswärtige Unterbringung stelle einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbau sei mit nicht unerheblichen Mehrkosten für auswärtige Unterbringung in Höhe von EUR 3.974,00 verbunden gewesen. Die Mehrbelastung sei geeignet, die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbauers zu beeinflussen. Bei Mehrkosten in dieser Höhe liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort" auswichen. Art 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung habe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch Art. 3 Abs. 1 GG. Berufsschüler, die gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG einer überregionalen Fachklasse zugewiesen würden, seien mit den Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet. Berufsschüler, die einen Beruf gewählt hätten, der keine Zuweisung nach § 79 Abs. 3 Abs. 1 SchG an einen anderen Ort zur Folge habe, hingegen nicht. Ausschlaggebend sei dabei nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Schüler.
30 
Verursacher der finanziellen Mehrbelastung sei das beklagte Land. Denn er sei während der gesamten Ausbildung schulpflichtig gem. § 78 Abs. 1 SchG gewesen und das beklagte Land habe ihn gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der... in ... zugewiesen. Aufgrund der Zuweisung habe er sich der finanziellen Mehrbelastung nicht entziehen können. Das beklagte Land habe es unterlassen, für die zwangsweise finanzielle Mehrbelastung eine Kompensation vorzusehen.
31 
Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung stellten subjektive Zulassungsbeschränkungen in Sinne der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts dar. Zwar handele es sich bei der Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung um ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Ebenfalls möge sein, dass die Bildung überregionaler Fachklassen zum Schutz dieses gewichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sei. Allerdings sei nicht zwingend erforderlich, dass die Berufsschüler dabei mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung belastet würden. Ein milderes Mittel wäre z. B. eine Kompensation für die finanzielle Mehrbelastung.
32 
Die Mehrbelastung mit EUR 3.974,00 sei nicht mehr zumutbar. Zwar trage der Beklagte vor, die Berufsschüler erhielten eine Ausbildungsvergütung, die auch während der Blockbeschulung weiter gezahlt werde, sie seien noch kindergeldberechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen hätten sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe [BAB] gem. §§ 56 ff. SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG). Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen. Hier werde indes verkannt, dass auch die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, eine Ausbildungsvergütung und Kindergeld erhielten und ggf. einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten. Darüber hinaus schließe § 65 Abs. 2 SGB III eine Förderung während des Blockschulunterrichts ohnehin aus. Auch könne sein, dass die Berufsschüler ohne die vom Land gewährten Zuschüsse an die Heime für Leertage mit noch höheren Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet wären. Allerdings ändere dies nichts an der Tatsache, dass sie trotz dieser Zuschüsse immer noch mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet seien.
33 
Mit Blick auf die steuerliche Belastung werde verkannt, dass die Einkünfte von Berufsschülern so gering seien, dass die Werbungskostenpauschale ausreiche, um eine Rückerstattung sämtlicher Steuern zu bewirken. Die Berücksichtigung der Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung führe also nicht zu einem weiteren steuerlichen Vorteil. Ob als häusliche Ersparnis EUR 6,00 oder EUR 7,00 pro Tag anzusetzen seien, könne dahinstehen.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Unterbringungs- und Betreuungskosten, die zum Berufsschulbesuch in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Sein Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. mit Betriebssitz in M., während der Kläger in M. bei seinen Eltern wohnte. Der Berufsschulbesuch erfolgte in Form von Blockunterricht in einer regionalen Fachklasse an der J.-v.-L.-Berufsschule im ca. 67 km entfernten G. Der Blockunterricht umfasste pro Jahr ca. 63 Schultage.
Da es dem Kläger nicht möglich war, die Berufsschule von zu Hause aus schultäglich zu erreichen, musste er für die Dauer des jeweiligen Blockunterrichts vor Ort im Jugendwohnheim St. G. kostenpflichtig untergebracht werden. Der Tagessatz hierfür einschließlich voller Verpflegung und Betreuung betrug bis 31.03.2010 insgesamt 26,00 Euro, hernach 29,00 Euro. Es erfolgte eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VV Blockunterricht) in Höhe von 6,00 Euro pro Blockschultag. Im Verhältnis zum Ausbildungsbetrieb wurde im Ausbildungsvertrag geregelt, dass der Auszubildende die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte trägt, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme seiner Wohnheimunterbringungskosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte mit Bescheiden vom 07.02.2011 und 03.06.2011 die Übernahme der Unterbringungskosten ab und versagte mit Bescheid vom 30.05.2011 auch eine Erstattung im Wege der Jugendhilfe.
Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der er die Erstattung und Übernahme der Unterbringungskosten begehrte. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage ab. Im Wesentlichen begründete das Gericht die Klageabweisung mit der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten. Gegen das Urteil legte der Kläger am 20.06.2012 Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Diese wurde im Wesentlichen mit gleicher Begründung mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 wandte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und das Regierungspräsidium Tübingen und beantragte erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die Zweifel des Verwaltungsgerichts Sigmaringen an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen, die dieses in seinem Urteil vom 17.04.2012 geäußert habe, und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht vor allem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichen Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich zudem dadurch verschärft, dass das Land Baden-Württemberg entgegen der allgemeinen Kostensteigerung seine freiwilligen Zuwendungen an die entsprechenden Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, ihm seien durch die auswärtige Unterbringung Mehrkosten in Höhe von ca. 4.000,00 Euro entstanden, wodurch er im Vergleich zu den Berufsschülern, die vor Ort in ihrem Berufsschulbezirk die Berufsschule besuchen konnten und hierzu keine Fremdunterbringung und Verpflegung benötigten, ungleich behandelt worden sei. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.4.1987 in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz angenommen. Die Ungleichbehandlung werde durch den Zuschuss des Landes zur Unterbringung auch nicht annähernd ausgeglichen. Außerdem verstießen die erheblichen notwendigen Kosten wegen des internatsartigen Charakters des Blockunterrichts gegen das Prinzip der Schulgeldfreiheit für den gesamten Unterricht nach § 93 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG). Ein Anspruch ergebe sich auch aus Ziff. III.1 der VV Blockunterricht i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Daneben würden die Regeln über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag eine Ersatzpflicht für die Aufwendungen nach den §§ 677 ff. BGB analog begründen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 festzustellen, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die unterschiedliche Belastung der Berufsschüler sei durch die Notwendigkeit der Bildung regionaler Fachklassen gerechtfertigt. So werde durch die Konzentration der Beschulung auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen könne, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genüge und darüber hinaus die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspräche. Nur bei einer Schülerzahl von 16 Schülern pro Fachklasse sei ein pädagogisch sinnvoller und ökonomisch vertretbarer Lehrereinsatz möglich. Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen folge kein Erstattungsanspruch. Es bestehe weder aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) noch aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Staates, die Erfüllung der Berufsschulpflicht kostenlos zu ermöglichen. Insbesondere eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung sei nicht erkennbar. Diese belaufe sich unter Berücksichtigung der Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen auf lediglich 913,50 Euro pro Schuljahr bzw. 76,13 Euro im Monat. Demgegenüber erhalte jeder Auszubildende eine Ausbildungsvergütung von seinem Ausbildungsbetrieb, sei kindergeldberechtigt und habe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungshilfe gemäß der §§ 59 ff. SGB III.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin eine Kostenaufstellung vorgelegt, wonach dem Kläger nach Abzug des Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3974,00 Euro entstanden sind. Zusätzlich seien dem Kläger noch notwendige Fahrtkosten in Höhe von ca. 1100,00 Euro entstanden, die er hier aber nicht geltend mache. Ferner ist vorgetragen worden, dass der Tagessatz in anderen Jugendwohnheimen mitunter sogar 35 Euro betrage.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
16 
Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
I.
19 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).
II.
20 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten folgt vielmehr, solange Schulpflicht besteht, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
21 
1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
22 
2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris).
23 
Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden.
24 
2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden:
25 
„Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“
26 
Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
27 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind.
28 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden.
29 
Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen.
30 
Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen.
31 
Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro.
32 
Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen.
III.
33 
Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten.

Gründe

 
15 
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
16 
Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
I.
19 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).
II.
20 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten folgt vielmehr, solange Schulpflicht besteht, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
21 
1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
22 
2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris).
23 
Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden.
24 
2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden:
25 
„Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“
26 
Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
27 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind.
28 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden.
29 
Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen.
30 
Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen.
31 
Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro.
32 
Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen.
III.
33 
Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten seiner auswärtigen Berufsschulunterbringung.
Der am xx.xx.1994 geborene Kläger wohnt in xxx, Landkreis Reutlingen, bei seinen Eltern. Er absolvierte vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Firma K. in xxx, Landkreis Reutlingen. Im Berufsausbildungsvertrag vom 16.03.2009 wird als Ort der zuständigen Berufsschule Göppingen angegeben.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule xxx-xxx in Göppingen. Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in Göppingen von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim XX xxx, das der xxx-xxx zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz des Jugendwohnheims beträgt ab 01.04.2012 29,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung. Bis 31.03.2010 betrug der Tagessatz 26,-- EUR. Nach Nummer III. 1 der Verwaltungsvorschrift für den Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S.2) erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach pro Blockschultag 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims XX xxx vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Unter dem 03.11.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich an das Kreisschulamt und das Kreisjugendamt im Landratsamt Reutlingen und beantragte die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Landkreis. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der Unentgeltlichkeit des Unterrichts nach Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV. Es sei kein sachlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, warum er anders als Berufsschüler, die ihrer Schulpflicht im Kreis Reutlingen nachkommen könnten, in empfindlicher Weise mit Mehrkosten belastet werde. Wenn das Land seiner Pflicht zur Einrichtung einer geeigneten Berufsschule im Landkreis Reutlingen nicht nachkomme, müsse über einen entsprechenden individuellen Leistungsanspruch des betroffenen Schülers gegenüber dem Schulträger ein Ausgleich hergestellt werden. Dies gebiete auch das Rechtsstaatsprinzip und die Lehre vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 erwiderte das Landratsamt Reutlingen  - Rechts- und Ordnungsamt -, Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung entstünden, habe der Auszubildende grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gelte auch für die erforderliche auswärtige Unterbringung.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 lehnte das Landratsamt Reutlingen - Kreisjugendamt - den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Rahmen der Jugendhilfe ab. Die §§ 27, 13 bzw. 10 SGB VIII böten hierfür keine Grundlage. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2011 teilte das Landratsamt Reutlingen - Kreisschul- und Kulturamt - dem Kläger mit, dass der Beklagte weder örtlich noch sachlich zuständig sei. Der Kläger besuche die Berufsschule in Göppingen und werde dort untergebracht. Der Beklagte habe keinen Einfluss darauf, für welche Berufsausbildungen Blockunterricht eingeführt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Landkreis als Schulträger für jede Ausbildung einen entsprechenden Ausbildungsgang einrichte. Da der Blockunterricht für die Gärtnerausbildung in Göppingen eingerichtet sei, sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erstattung bestehe nicht.
Am 06.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung der durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstandenen und noch entstehenden Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise hat er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landkreises verlangt. Mit Telefax vom 27.07.2011 hat er klargestellt, dass die Klage gegen den Beklagten als Schulträger gerichtet sei. Auf Anregung des Klägers ist mit Beschluss vom 27.07.2011 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, zu dem Verfahren beigeladen worden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Die Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Landkreis. Die erhöhten Ausbildungskosten des Klägers seien auf die Einrichtung der zentralen Fachklasse für Gärtner an der xxx-Schule in Göppingen zurückzuführen und auf die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen an diese Berufsschule. Die Zuweisung der Berufsschüler an die zentrale Fachklasse werde nicht vom beklagten Landkreis, sondern vom Land Baden-Württemberg vorgenommen. Damit trage das Land Baden-Württemberg die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Fachklasse und für die Zuweisung der Berufsschüler.
10 
Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger durch den Besuch der Berufsschule in Göppingen mit erhöhten Kosten belastet werde. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen erhöhten sich die Ausbildungskosten des Klägers durch Zuweisung an die Fachklasse für Gärtner an der xxx-xxx-xxx-Schule in Göppingen und durch seine auswärtige Unterbringung und Betreuung um etwa 3.000,-- EUR. Hinzu kämen Eigenanteile für die durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule entstehenden Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.000,-- EUR in drei Ausbildungsjahren. Damit sei der Kläger mit erhöhten Ausbildungskosten von etwa 4.000,-- EUR belastet, die ihm bei wohnortnaher Berufsschulausbildung ganz oder zum größten Teil erspart bleiben würden. Die erhöhten Ausbildungskosten seien auch nicht durch anderweitige Ansprüche abgedeckt.
11 
Ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Erstattung der festgestellten Unterbringungskosten bestehe indes nicht. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis bestünden keine schul- oder förderungsrechtlichen Beziehungen, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten. Der Beklagte sei zwar Träger der im Kreis Reutlingen betriebenen Berufsschulen, als solcher sei er jedoch nicht für die Berufsschulausbildung des Klägers zuständig. Denn die zentrale Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf sei vom Landkreis Göppingen mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Stuttgart, bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet worden. Weiter seien vom Land Baden-Württemberg die Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen worden. Mit diesen Maßnahmen sei die Zuständigkeit zur Ausbildung des Klägers zum Gärtner auf die xxx-Schule in Göppingen und auf deren Träger, den Landkreis Göppingen, übergegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der zentralen Fachklasse und der Zuweisungsentscheidung änderten am Wegfall der Zuständigkeit des beklagten Landkreises nichts. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Zuweisung fehlten, so dass jedenfalls von der Wirksamkeit dieser Maßnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass eine Ausbildungsmöglichkeit für den Beruf des Gärtners an den Berufsschulen des Beklagten tatsächlich fehle, so dass eine Übernahme der Ausbildung des Klägers durch eine Berufsschule des Beklagten faktisch ausscheide. Schließlich bestehe für den Beklagten auch keine Möglichkeit zur Einrichtung einer dem Ausbildungswunsch des Klägers entsprechenden Fachklasse. Das hierfür gemäß § 27 Abs. 2 SchG erforderliche öffentliche Bedürfnis werde vom Beigeladenen mit Hinweis auf die zentrale Fachklasse in Göppingen zurecht bestritten. Ob die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verfahrensweise bei der Schaffung zentraler Berufsschulfachklassen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei zweifelhaft, aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dies gelte auch für die Frage, ob § 79 Abs. 3 SchG noch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die systematische Zuweisung an zentrale Berufsschulfachklassen darstelle und Zuweisungsentscheidungen ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern und ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Prüfung standhalte (wird ausgeführt, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten seien unabhängig davon nicht erfüllt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setze zumindest voraus, dass der beklagte Landkreis die erhöhten Ausbildungskosten verursacht und zu vertreten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der beklagte Landkreis sei für die Berufsschulausbildung des Klägers bereits nicht zuständig und schon deswegen nicht zur Erstattung erhöhter Ausbildungskosten verpflichtet. Der beklagte Landkreis sei wegen des nach der Einrichtung der zentralen Fachklasse in Göppingen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses auch nicht dazu berechtigt, in einer seiner Berufsschulen eine eigene Fachklasse einzurichten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Damit sei dem Beklagten weder ein für den Wegfall der wohnortnahen Berufsschulausbildungsmöglichkeit ursächliches Handeln noch ein insofern ursächliches Unterlassen vorzuwerfen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei deshalb ebenfalls unbegründet.
12 
Gegen das am 22.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 19.07.2012 begründet. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus: Er habe einen Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt, wobei diese Restitution durch Geldzahlung zu erfolgen habe, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestünden. Dies sei hier mit Blick auf die rechtswidrige finanzielle Belastung gegeben, die durch die vom Beklagten als Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips verursacht worden sei. Der Beklagte hätte diese Pflicht auch nach § 31 SchG durch die Bildung eines Schulverbands oder durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfüllen können. Die nach § 30 Abs. 1 SchG offenbar erfolgte Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse im Landkreis Göppingen bedeute nicht, dass eine Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Klasse beim Landkreis Reutlingen ausgeschlossen sei. Umso weniger liege in dieser Zustimmung zugleich eine Zuweisungsentscheidung für sämtliche Berufsschüler aus den umliegenden Landkreisen durch die Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 79 Abs. 3 SchG. Das Verfahren bei der Einrichtung einer zentralen Fachklasse, wie es vom Vertreter des beigeladenen Landes geschildert worden sei, könne der Pflicht zu einer förmlichen rechtsverbindlichen Entscheidung zur Abänderung der gesetzlich vorgesehenen genuinen Schulbezirke bzw. der Verlagerung der Zuständigkeit zur Erfüllung der Berufsschulpflicht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchG sowohl bezüglich der örtlichen Schulbezirke wie auch der betroffenen Berufsschüler nicht genügen. Deshalb könne schon verwaltungsintern nicht von einer verbindlichen Zuweisung sämtlicher Berufsschüler im Bereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau aus dem Schulbezirk Reutlingen in den Schulbezirk Göppingen die Rede sein. Eine bloße informelle Unterrichtung der anderen Schulträger könne nicht genügen. Nichts anderes gelte mit Blick auf die offenbar 1980 vom Oberschulamt ausgefertigte und offenbar lediglich bei der xxx-Schule vorhandene Standortkarte. Eine verbindliche Zuweisungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 SchG setze eine rechtsförmige Entscheidung mit Außenwirkung voraus. Für deren Vorliegen ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Er, der Kläger, habe lediglich informell über den Ausbildungsbetrieb erfahren, dass er die Berufsschule nur in Form der Blockschulunterrichts in Göppingen besuchen könne. Da es an einer verbindlichen Zuweisungsentscheidung fehle, verbleibe es jedenfalls im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, bei der gesetzlichen Zuständigkeit und der Verantwortung des Beklagten. Nachdem keine Zuweisungsentscheidung nach § 79 SchG vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er selbst für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse wegen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses keine Zustimmung bei der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 SchG erhalten könne. Denn derzeit müssten aus dem Schulbezirk des Landkreises Reutlingen 50 Schüler, verteilt auf drei Berufsschuljahrgänge, die Berufsschule in Göppingen besuchen. Die Auffassung des Beigeladenen, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im örtlichen Schulbezirk ein Aufkommen von 24 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr voraussetze, sei willkürlich. Außerdem seien hier die bei auswärtiger Unterbringung betroffenen Interessen der Schüler und der Eltern zu berücksichtigen. Vor allem müsse aber ein öffentliches Interesse an der örtlichen Berufsschulbeschulung jedenfalls in einem gängigen Ausbildungsberuf so lange angenommen werden, als die Verlagerung der Berufsschulpflicht in einen auswärtigen Bezirk nach § 79 Abs. 3 SchG nicht zugleich verbunden sei mit einem System, das eine Pflicht zum vollen bzw. angemessenen finanziellen Ausgleich bindend vorsehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beklagte intern beim Regierungspräsidium für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse keine Zustimmung mehr erhielte, bliebe dieser im Außenverhältnis gegenüber ihm, dem Kläger, zuständig und für die eintretenden Folgen verantwortlich bzw. neben dem Land Baden-Württemberg mitverantwortlich. Die Auferlegung unverhältnismäßiger Mehrkosten als Folge der auswärtigen Beschulung stelle auch im Verhältnis zu den Berufsschülern, die immer noch im Bereich des örtlichen Schulbezirks ihrer Berufsschulpflicht nachkommen könnten, eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die nunmehr entwickelte Praxis der regelmäßigen auswärtigen Pflichtbeschulung von Berufsschülern verstoße auch gegen die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit nach § 93 SchG. Mit Blick auf die Praxis des beim Blockschulunterricht praktizierten Ganztagesunterrichts müsse auch die Unterbringung und Betreuung als integrierter Bestandteil eines ganzheitlichen Blockschulunterrichts angesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe zu Unrecht Ansprüche gegenüber dem Beklagten nach SGB VIII unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte sei hier sowohl als Schulträger wie als Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Jedenfalls soweit er minderjährig gewesen sei, habe er wegen der mehrtägigen auswärtigen Blockschulbeschulung der Betreuung und Beaufsichtigung bedurft. Diese Leistungen seien von dem Jugendwohnheim, in dem er untergebracht gewesen sei, erbracht worden.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30.05.2011 und 03.06.2011 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08.11.2010 auf Erstattung sämtlicher durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-xxx-Berufsschule in Göppingen entstandener Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die ihm vom Jugendwohnheim XX xxx, Göppingen, in Rechnung gestellt worden sind, unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führt er aus: Ein Antrag auf Genehmigung einer Fachklasse nach § 30 Abs. 1 SchG habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach Angaben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz böten im Landkreis Reutlingen ca. 18 Betriebe eine Ausbildung zum Gärtner an, davon 10 Betriebe in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe erkläre sich, dass etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchten. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Deshalb bestehe für den Beklagten gar keine Möglichkeit, die vom Kläger verlangte Berufsschulausbildung anzubieten. An einem öffentlichen Interesse fehle es bereits deshalb, weil die Fachklasse in der xxx-xxx-Schule in Göppingen bereits eingerichtet sei. Der Landkreis habe keinen Anlass gehabt, im Hinblick auf die Einrichtung einer Fachklasse initiativ zu werden, insbesondere habe es an einer Initiative der Ausbildungsbetriebe oder der entsprechenden Dachorganisation gefehlt. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums, eine zentrale Fachklasse für den Landkreis Reutlingen in einem anderen Landkreis einzurichten, entfalle zugleich auch die Zuständigkeit des beklagten Landkreises für den Kläger. Der Hinweis auf den Grundsatz der wohnortnahen Berufsschulausbildung sei vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Spezialisierung theoretischer Natur. Es liege auf der Hand, dass bei 340 Ausbildungsberufen eine qualifizierte wohnortnahe Berufsausbildung nicht möglich sei. Daher sei es auch fachlich geboten, dass für Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen in 252 Berufen einen Berufsschulausbildung nur durch Zuweisung an zentrale Fachklassen möglich sei. Auch werde das öffentliche Bedürfnis für das Berufsschulangebot nicht durch den Landkreis sondern von der Wirtschaft als dualem Partner im Sinne der angebotenen Ausbildungsverhältnisse erzeugt. Die Zuweisung des Klägers nach Göppingen beruhe auf dem bereits erläuterten Verfahren zur Errichtung der Schulbezirke und nicht auf Einzelverfügung gegenüber dem Kläger. Die Einrichtung von zentralisierten Fachklassen ermögliche in erster Linie eine qualitativ höhere Ausstattung an den jeweiligen Standorten im Interesse der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe; erhebliche Einsparungen bei den jeweiligen Schulträgern resultierten hieraus nicht.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er meint, die Schulpflicht des Klägers beziehe sich nicht nach § 79 Abs. 3, sondern nach § 79 Abs. 1 SchG auf die Schule in Göppingen. Die Bestimmung des Schulbezirks erfolge bei Einbeziehung von Gebieten außerhalb des Trägerlandkreises durch Abstimmung mit den einbezogenen Landkreisen und mit anderen Schulträgern, die denselben Bildungsgang anböten. Diese Abstimmung erfolge einerseits über die Handwerkskammern, andererseits über die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG. Der Schulbezirk sei ordnungsgemäß errichtet und bekanntgegeben worden. Die Festlegung des Schulbezirks sei eine Widmung einer öffentlichen Sache, die keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfe. Es sei eine Mitteilung gegenüber den Kammern erfolgt, die diese Festsetzung über den Ausbildungsbetrieb dem Kläger bekanntgegeben habe. Die von dem Schulbezirk umfassten anderen Landkreise hätten durch Unterlassen der Einrichtung eines gleichartigen Schulbezirks diesem Schulbezirk zugestimmt. Die Festlegung derartiger Schulbezirke erfolge dabei stets auf Anregung oder wenigstens unter Einbeziehung der entsprechenden Kammer, die zunehmend Spezialisierungen und höhere Ausbildungsqualitäten verlange. Der Beklagte als Schulträger sei weder verpflichtet noch gar berechtigt, den vom Kläger zu besuchenden Bildungsgang anzubieten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Hierfür fehle es an einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem durch die Berufsschule in Göppingen auch der Bedarf im Landkreis Reutlingen mit gedeckt werde und infolge der zu geringen Schülerzahlen in Reutlingen kein eigenständiger öffentlicher Bedarf bestehe. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV ergebe sich kein Anspruch auf Kostenerstattung. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG sowie die Regelungen über die Schülerbeförderungskostenerstattung zeigten, dass es keine vollständige Kostenfreiheit des Schulbesuchs gebe.
19 
Mit Bescheid vom 26.09.2012 hat das Regierungspräsidium Stuttgart einen gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 27.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (12 K 3576/12)
20 
Mit Verfügung vom 30.04.2013 sind das Regierungspräsidium Stuttgart, die xxx-Schule Göppingen, der Landkreis Göppingen und der Beigeladene (Regierungspräsidium Tübingen) gebeten worden, ggf. dort vorhandene Unterlagen zu übersenden, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer überörtlichen Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf bei der xxx-Schule Göppingen stehen. Die hierauf vorgelegten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Unterbringungs- und Betreuungskosten, die zum Berufsschulbesuch in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Sein Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. mit Betriebssitz in M., während der Kläger in M. bei seinen Eltern wohnte. Der Berufsschulbesuch erfolgte in Form von Blockunterricht in einer regionalen Fachklasse an der J.-v.-L.-Berufsschule im ca. 67 km entfernten G. Der Blockunterricht umfasste pro Jahr ca. 63 Schultage.
Da es dem Kläger nicht möglich war, die Berufsschule von zu Hause aus schultäglich zu erreichen, musste er für die Dauer des jeweiligen Blockunterrichts vor Ort im Jugendwohnheim St. G. kostenpflichtig untergebracht werden. Der Tagessatz hierfür einschließlich voller Verpflegung und Betreuung betrug bis 31.03.2010 insgesamt 26,00 Euro, hernach 29,00 Euro. Es erfolgte eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VV Blockunterricht) in Höhe von 6,00 Euro pro Blockschultag. Im Verhältnis zum Ausbildungsbetrieb wurde im Ausbildungsvertrag geregelt, dass der Auszubildende die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte trägt, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme seiner Wohnheimunterbringungskosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte mit Bescheiden vom 07.02.2011 und 03.06.2011 die Übernahme der Unterbringungskosten ab und versagte mit Bescheid vom 30.05.2011 auch eine Erstattung im Wege der Jugendhilfe.
Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der er die Erstattung und Übernahme der Unterbringungskosten begehrte. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage ab. Im Wesentlichen begründete das Gericht die Klageabweisung mit der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten. Gegen das Urteil legte der Kläger am 20.06.2012 Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Diese wurde im Wesentlichen mit gleicher Begründung mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 wandte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und das Regierungspräsidium Tübingen und beantragte erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die Zweifel des Verwaltungsgerichts Sigmaringen an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen, die dieses in seinem Urteil vom 17.04.2012 geäußert habe, und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht vor allem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichen Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich zudem dadurch verschärft, dass das Land Baden-Württemberg entgegen der allgemeinen Kostensteigerung seine freiwilligen Zuwendungen an die entsprechenden Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, ihm seien durch die auswärtige Unterbringung Mehrkosten in Höhe von ca. 4.000,00 Euro entstanden, wodurch er im Vergleich zu den Berufsschülern, die vor Ort in ihrem Berufsschulbezirk die Berufsschule besuchen konnten und hierzu keine Fremdunterbringung und Verpflegung benötigten, ungleich behandelt worden sei. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.4.1987 in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz angenommen. Die Ungleichbehandlung werde durch den Zuschuss des Landes zur Unterbringung auch nicht annähernd ausgeglichen. Außerdem verstießen die erheblichen notwendigen Kosten wegen des internatsartigen Charakters des Blockunterrichts gegen das Prinzip der Schulgeldfreiheit für den gesamten Unterricht nach § 93 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG). Ein Anspruch ergebe sich auch aus Ziff. III.1 der VV Blockunterricht i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Daneben würden die Regeln über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag eine Ersatzpflicht für die Aufwendungen nach den §§ 677 ff. BGB analog begründen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 festzustellen, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die unterschiedliche Belastung der Berufsschüler sei durch die Notwendigkeit der Bildung regionaler Fachklassen gerechtfertigt. So werde durch die Konzentration der Beschulung auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen könne, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genüge und darüber hinaus die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspräche. Nur bei einer Schülerzahl von 16 Schülern pro Fachklasse sei ein pädagogisch sinnvoller und ökonomisch vertretbarer Lehrereinsatz möglich. Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen folge kein Erstattungsanspruch. Es bestehe weder aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) noch aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Staates, die Erfüllung der Berufsschulpflicht kostenlos zu ermöglichen. Insbesondere eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung sei nicht erkennbar. Diese belaufe sich unter Berücksichtigung der Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen auf lediglich 913,50 Euro pro Schuljahr bzw. 76,13 Euro im Monat. Demgegenüber erhalte jeder Auszubildende eine Ausbildungsvergütung von seinem Ausbildungsbetrieb, sei kindergeldberechtigt und habe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungshilfe gemäß der §§ 59 ff. SGB III.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin eine Kostenaufstellung vorgelegt, wonach dem Kläger nach Abzug des Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3974,00 Euro entstanden sind. Zusätzlich seien dem Kläger noch notwendige Fahrtkosten in Höhe von ca. 1100,00 Euro entstanden, die er hier aber nicht geltend mache. Ferner ist vorgetragen worden, dass der Tagessatz in anderen Jugendwohnheimen mitunter sogar 35 Euro betrage.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
16 
Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
I.
19 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).
II.
20 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten folgt vielmehr, solange Schulpflicht besteht, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
21 
1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
22 
2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris).
23 
Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden.
24 
2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden:
25 
„Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“
26 
Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
27 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind.
28 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden.
29 
Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen.
30 
Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen.
31 
Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro.
32 
Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen.
III.
33 
Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten.

Gründe

 
15 
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
16 
Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
I.
19 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).
II.
20 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten folgt vielmehr, solange Schulpflicht besteht, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
21 
1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
22 
2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris).
23 
Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden.
24 
2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden:
25 
„Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“
26 
Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
27 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind.
28 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden.
29 
Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen.
30 
Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen.
31 
Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro.
32 
Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen.
III.
33 
Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule.
1. Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt seit dem Jahr 1976 in ... eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf Antrag des Klägers gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart mit Bescheid vom 22.06.2004 für das Rechnungsjahr 2003 nach §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes (PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), soweit hier maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534; im Folgenden: PSchG 2003), einen Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR. Dabei wurden die im Privatschulgesetz vorgesehenen Sätze für die Bezuschussung der laufenden Betriebskosten ungeschmälert zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch: Die staatliche Förderung sichere nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhebe, erwirtschafte die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2009 (11 K 867/05) abgewiesen. Das Ersatzschulwesen sei in Baden-Württemberg in seinem Bestand nicht evident gefährdet. Sowohl die Zahl der Privatschulen als auch die Zahl der Schüler an diesen Schulen hätten in den letzten Jahren stetig zugenommen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 (9 S 2207/09) Sachverständige zu der Frage angehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.
Der Senat hat mit am 14.07.2010 verkündetem Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war. Im Übrigen hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Beklagten gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 sicherten das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen nicht hinreichend. Als Vergleichsmaßstab seien die Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen, die auf der Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG, eingefügt durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71), zu berechnen seien. Hieraus ergäben sich durch die gewährten Zuschüsse nicht gedeckte Kosten je Schüler und Monat für die Klassen 1 bis 4 in Höhe von 94,77 EUR, für die Klassen 5 bis 12 in Höhe von 89,64 EUR und für die Klasse 13 in Höhe von 92,90 EUR. Diese Kosten müsse die Privatschule durch die Erhebung von Schulgeldern decken, die aber nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürften. Sozialverträglich in diesem Sinne seien nur Schulgelder bis zu einer Höhe von rund 70,-- EUR. Das verbleibende Defizit könne jedoch durch Ansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) gemindert werden. Diese Vorschrift räume den Trägern von Privatschulen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch als Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern ein, der bei der Gewährung von Zuschüssen berücksichtigt werden müsse und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führe. Damit erweise sich das Fördersystem des Beklagten für die laufenden Betriebskosten im Jahre 2003 gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig. Die Zuschüsse, die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährt würden, unterschritten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass bei einer Gesamtschau der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre. Soweit der Kläger geltend mache, die Investitionskosten seien bei der Förderung unzureichend berücksichtigt, sei dies unerheblich. Sein Förderantrag habe sich nur auf die laufenden Betriebskosten bezogen. Zuschüsse zu Baukosten würden hingegen projektbezogen gewährt. Ob dieses auf § 18 Abs. 7 PSchG 2003 beruhende System des Baukostenzuschusses, das durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) erstmals eingeführt worden sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung trage, sei fraglich und bedürfe weiterer Prüfung.
Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Auf beide Revisionen hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.12.2011 (6 C 18.10) das Urteil des Senats vom 14.07.2010 in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Soweit der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt habe, verletze die Entscheidung Bundesrecht und erweise sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Der Senat habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass der Beklagte über seinen Antrag erneut entscheide, ihm für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere als die bisher geleistete Förderung nach Maßgabe noch zu erlassender verfassungsgemäßer Regelungen über die Finanzhilfe zugunsten privater Ersatzschulen im Land Baden-Württemberg zu gewähren. Das Urteil verstoße insoweit gegen die Denkgesetze, als der Senat davon ausgegangen sei, der Ersatzschultyp der Freien Waldorfschule sei im Jahr 2003 unter anderem deshalb nicht in seinem Bestand evident gefährdet gewesen, weil die Unterschreitung des Existenzminimums durch noch zu gewährende Ausgleichsleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verringert werde. Er habe nach seiner Berechnung ein verfassungsrechtlich zulässiges Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Monat und Schüler zugrundegelegt und ausgehend hiervon sowie von den staatlichen Förderleistungen einerseits, den von ihm ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens andererseits eine Unterdeckung des Existenzminimums in Höhe von etwa 20,-- EUR angenommen. Gleichzeitig habe der Senat aber Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dahin ausgelegt, die danach geschuldete Leistung beschränke sich auf den Betrag, um den die Privatschulen das verfassungsrechtlich höchstzulässige Schulgeld ermäßigten oder hiervon befreiten. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV könne der Ausgleich von Schulgeldbefreiungen nicht die Deckungslücke zwischen dem höchstzulässigen Schulgeld und den Kosten mindern, sondern nur verhindern, dass diese Deckungslücke noch größer werde. Im Übrigen sei das Urteil ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung solcher rechtlicher Mängel ließen jedoch ohne weitere tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluss zu, aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblicher Umstände sei auch bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers der Bestand des Ersatzschulwesens nicht evident gefährdet gewesen. Vielmehr bedürfe es einer neuen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, die den Kern der Sachverhaltswürdigung ausmache und deshalb dem Tatsachengericht vorbehalten sei. Auch die Revision des Beklagten sei begründet. Der Senat habe seine Entscheidung über den Kompensationsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von einer bundesrechtlichen Vorfrage abhängig gemacht. Die Antwort auf diese Vorfrage sei jedoch nicht frei von Rechtsfehlern getroffen worden.
2. Der Kläger meint weiterhin, das Existenzminimum werde durch die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 nicht gedeckt. Der Gesetzgeber habe seine Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG bewusst grob verletzt. Die genannten Gesetzesbestimmungen verletzten zudem Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Der Senat sei daher verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
a) Das vom Bundesverwaltungsgericht im Ausgang gebilligte Bruttokostenmodell betreffe nur die laufenden Betriebskosten und damit nur einen Teil des Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 1994 jedoch die baden-württembergische Regelung für verfassungswidrig gehalten und den Landesgesetzgeber darauf hingewiesen, dass zum Existenzminimum privater Schulen auch die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Schulräume gehörten. Die hierfür vor über 35 Jahren getroffenen Investitionen verursachten weiterhin Kosten für Zinsen und die Tilgung von Krediten, welche als Betriebskosten zu werten seien. Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Kosten für den vorliegend geltend gemachten Anspruch für unbeachtlich gehalten habe und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit für nicht verletzt ansehe, handele es sich um ein obiter dictum zu landesrechtlichen Bestimmungen, die es im Übrigen nicht genau geprüft habe. Zudem treffe es nicht zu, dass mit der vorliegenden Klage lediglich weitere Förderung für die Betriebskosten geltend gemacht werde. Die Klage betreffe die mangelnde Deckung des Existenzminimums durch das ganze Fördersystem. Baukostenzuschüsse nach § 18 Abs. 7 PSchG könnten nicht mit der Begründung angegriffen werden, sie deckten nicht das Existenzminimum. Diese Zuschüsse seien projektbezogen. Eine Gesamtschau könne nur unter Einbeziehung aller Kosten und Zuschüsse durchgeführt werden. Die Eingrenzung des Antrags auf die sich aus § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ergebenden „Kopfbeträge“ sei von vornherein nicht beabsichtigt und im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auch nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ein Antrag nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 auf Baukostenzuschuss sei nie gestellt worden. Streitgegenstand sei die sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Förderung.
Aus den weiterhin anfallenden Kosten der bislang nicht bezuschussten Schulbaumaßnahmen ergebe sich eine Belastung pro Schüler in Höhe von monatlich 36,-- EUR. Diese seien zu den vom Senat im Urteil vom 14.07.2010 angenommenen Deckungslücken pro Schüler in Höhe von 94,77 EUR, 89,64 EUR bzw. 92,20 EUR jeweils hinzuzurechnen.
10 
Aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. E..., Prof. Dr. W..., Prof. Dr. Fa... und Prof. Dr. F... „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) ergebe sich, dass ein Schulgeld von maximal 50,-- bis 60,-- EUR möglich sei, wenn eine Sonderung der Kinder nach wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern vermieden werden solle. Dies gelte insbesondere für alleinerziehende Eltern. Der Zuschlag von 10,-- EUR, den der Senat im Urteil vom 14.07.2010 dem von ihm als sondernd anerkannten Betrag von 60,-- EUR hinzugefügt habe, sei unzutreffend. Zwar seien in der Studie auch die Empfänger staatlicher Sozialleistungen einbezogen worden. Dies würde das Ergebnis des Gutachtens jedoch entgegen der Ansicht des Senats nicht signifikant verfälschen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die objektive Leistungsfähigkeit, sondern auf die subjektive Leistungsbereitschaft der Eltern abzustellen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005 seien daher insoweit falsch. Es sei auch unerheblich, ob der Senat im Jahr 2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Denn die Entscheidung beruhe auf einer teilweise willkürlichen Grenzziehung, einer Schätzung „ins Blaue hinein“. Das vom Land vorgelegte Gutachten von ... K... (IAW) beschäftige sich nur mit der Frage, ab welchem Schulgeld wie viele Haushalte in die relative Armut rutschten. Das habe jedoch mit dem freien Zugang zu einer Ersatzschule nichts zu tun, der von der Konsumbereitschaft der Eltern abhänge.
11 
Abgesehen davon habe der Gesetzgeber nicht transparent und nachvollziehbar dargelegt, wie er die Höhe des Zuschusses ermittelt habe. Dieses Erfordernis folge aus den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechtslehre. Daher sei § 18 Abs. 1 PSchG 2003 schon deshalb verfassungswidrig. Das Land erreiche noch nicht einmal das selbst gesetzte Ziel der Deckung von 80 % der Kosten.
12 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht ein monatliches Schulgeld von 120,-- EUR pro Schüler unter Hinweis auf ein entsprechendes früheres Urteil des Senats offenbar für unbedenklich halte, habe es die vorgelegten Gutachten sowie den Umstand, dass vielen interessierten Eltern die erhobenen Schulgelder zu hoch seien, nicht berücksichtigt. Im Übrigen werde das Gutachten aus dem Jahr 2007, das auf der Basis der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) erstellt worden sei, durch eine Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf der Basis des Mikrozensus (2011), erstellt durch Prof. Dr. E... und Prof. Dr. W..., bestätigt. Die vom beklagten Land vorgelegte Studie von ... K... sei ebenfalls auf der Basis des EVS erstellt worden. Allerdings bestünden hiergegen Einwände, wie sie Dr. M... in seinem als Anlage K 49 vorgelegten Gutachten vom 31.01.2013 dargelegt habe. Das Gutachten von K... lege zudem auch deshalb mit der Heranziehung der Armutsgrenze den falschen Maßstab an, weil ein nicht sondernder Zugang zu einer Privatschule nur dann gegeben sei, wenn der Lebensstandard der Familie durch das Schulgeld nicht wesentlich gemindert werde. Das sei dann der Fall, wenn der übliche Bedarf der Familie nicht im Sinne der Vermeidung von Armut, sondern im Sinne der Teilhabe an der sozialen Gruppe so gedeckt sei, dass die zusätzlichen Ausgaben für das Schulgeld nicht zum Verlust der Teilhabe an der sozialen Gruppe führten. Es könne keiner Familie zugemutet werden, rund 12 bis 13 Jahre an der Armutsgrenze zu leben, um ihr Kind auf eine Freie Schule zu schicken. Aus der Übersicht 13 des Gutachtens von K... ergebe sich, dass bei einem fixen Schulgeld von 70,-- EUR nur rund 85 % der Haushalte in der Lage seien, dies ohne Abrutschen in die Armut zu bezahlen. Die verbleibenden 15 % der Haushalte seien aber immer noch zu viele, um eine Sonderung auszuschließen.
13 
Durch eine Staffelung der Schulgelder lasse sich nicht erreichen, dass die Schule allgemein zugänglich bleibe. Denn für jeden Minderzahler müsse mindestens ein Mehrzahler aufgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, dass durch eine Staffelung ein durchschnittlicher Beitrag von 90,-- EUR zu erzielen sei, übersehen, dass hier nicht nur die bei den Betriebskosten bestehende Lücke von rund 92,-- EUR, sondern auch noch das durch die Investitionskosten bestehende monatliche Defizit pro Schüler in Höhe von 36,-- EUR geschlossen werden müsse. Die als Anlage 46 vorgelegte Aufstellung zeige, dass eine Staffelung nicht möglich sei. Aus Anlage 47 ergebe sich, dass Eltern, die ihre Kinder auf Waldorfschulen schickten, häufiger alleinerziehend seien und mehrere Kinder hätten. Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 habe es in der Schule des Klägers 355 Elternhäuser gegeben. 192 (54,1 %) von diesen hätten den Regelbeitrag (für ein Kind 179,-- EUR, ohne Solidarbeitrag für die Küche in Höhe von 14,-- EUR, danach Staffelung: 270,-- EUR für zwei Kinder, 324,-- EUR für drei Kinder und 337,-- EUR für vier Kinder) gezahlt. Mit 120 Elternhäusern (33,8 %) hätten Vereinbarungen über Stundungen und Nachlässe getroffen werden müssen. Lediglich 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu bezahlen. Damit habe sich die Minderzahlung der ärmeren Elternhäuser nicht ausgleichen lassen. Zudem hätten die Eltern der Schule die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt. Im Übrigen bestehe für eine Schule bei der Aufnahme von Schülern keine Sicherheit, dass genügend wohlhabende Schüler aufgenommen würden. Dies sei keine sichere Finanzierungsmethode. Ein Staffelmodell führe vielmehr dazu, ärmere Schüler als zweitklassig zu behandeln.
14 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Senat auffordere, den Prognosespielraum des Gesetzgebers zu wahren, finde dies bei der Unterschreitung des Existenzminimums seine verfassungsrechtliche Grenze. Der Gesetzgeber in Baden-Württemberg habe spätestens seit 12.01.2000 gewusst, dass sein Fördersystem strukturell defizitär sei. Es fehle jedoch überhaupt an einer belegbaren Einschätzung des Gesetzgebers hinsichtlich des für eine Privatschule notwendigen Existenzminimums.
15 
Weitere Eigenleistungen des Schulträgers, die sich aus Spenden, Leistungen des Elternvereins oder Zuschüssen „finanzstarker Kreise“ hinter dem Schulträger ergeben könnten, seien trotz starker Bemühungen nicht mehr möglich. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei der Schulträger auch nicht verpflichtet, den laufenden Betrieb durch Kredite zu finanzieren. Kredite seien nur eine Zwischenlösung. Auch sei der Schulträger nicht verpflichtet, vorhandenes Vermögen für den Schulbetrieb zu verbrauchen. Das Bundesverfassungsgericht mute dem Schulträger den Einsatz eigenen Vermögens nur bei der Schulgründung und nur für die Wartezeit zu. Danach sei der Schulträger zu entlasten. Das gelte auch für die Kosten des Schulhausbaus. Der Schulhausbau sei keine Vermögensbildung, die Gebäude müssten irgendwann abgeschrieben werden. Würde ein Schulträger Räume mieten, gehörte der Mietzins zu den Betriebskosten. Nichts anderes dürfe für den Bau von Schulraum gelten, der im Ergebnis billiger sei als die Anmietung.
16 
Auch nach dem Jahr 2003 habe der Gesetzgeber die strukturelle Unterfinanzierung der freien Schulen nicht nachhaltig beseitigt. Es sei an der Schule des Klägers auch im Jahr 2011 zu einem strukturellen Defizit von mindestens 185.039,31 EUR gekommen und dies bei einem durchschnittlichen Schulgeld von monatlich 146,19 EUR pro Schüler (vgl. Anlagenkonvolut K 50). Dies ergebe ein monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR. Würde die Schule des Klägers - hypothetisch - Schulräume mieten, hätte sich im Jahr 2011 das strukturelle jährliche Defizit auf 233.760,73 EUR bzw. 47,98 EUR pro Schüler und Monat belaufen. Bei dieser Berechnung seien bezüglich der Mitarbeiterkosten Gehälter zugrunde gelegt worden, wie sie an vergleichbaren öffentlichen Schulen bezahlt würden, nämlich A 12 an der Grundschule und A 14 am Gymnasium. Um das Defizit zu decken, sei die Schule weiterhin gezwungen, ihre Lehrer schlechter zu bezahlen, Unterhaltungsmaßnahmen hinauszuschieben und zu hohe Schulgelder zu erheben. Daher bedürfe es einer höheren Förderung, bei der neben den Kosten für öffentliche Schulen auch die Sonderkosten der Ersatzschulen für ihr besonderes Profil in Ansatz gebracht würden.
17 
Was die Entwicklung des Privatschulwesens insgesamt angehe, seien Privatschulen zwar in der Bevölkerung beliebt. So würden 36 % der Eltern ihre Kinder lieber auf eine Privatschule schicken. Tatsächlich besuchten aber in Baden-Württemberg nur 7 % der Schüler eine Freie Schule. Dies liege an den zu hohen Schulgeldern. Die Privatschulen stünden daher vorwiegend wohlhabenden Kindern offen.
18 
Soweit der Verband der Bayerischen Privatschulen in seiner Stellungnahme an den Senat ein Schulgeld von 150,-- bis 250,-- EUR pro Schüler und Monat für zulässig und von den Eltern für akzeptiert halte, wolle er damit lediglich die Existenz des Privatschulwesens für Wohlhabende erhalten, jedoch nicht verfassungsmäßige Zustände herstellen. Bei der von diesem Verband vorgelegten Forsa-Umfrage seien Eltern befragt worden, deren Kinder noch zu jung für den Besuch einer Schule seien. Es hätten nur Eltern befragt werden dürfen, deren Kinder auf eine Freie Schule gingen, und es hätte gefragt werden müssen, ob sie bereit seien, zwischen 9 und 13 Jahren einen monatlichen Betrag von x Schulgeld zu zahlen.
19 
b) Er habe auch einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, der neben dem Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Der Anspruch beziehe sich auf die durch Schulgeld zu deckenden Gesamtkosten einer privaten mittleren oder höheren Schule, also auf deren Existenzminimum. Soweit der Schulträger eine Schulgeldbefreiung gewähre, sei diese auszugleichen. Die Auffassung des Senats im Urteil vom 14.07.2010, Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV betreffe nur einen Anspruch auf Ausgleich im Rahmen des verfassungsrechtlich erlaubten Schulgeldes, sei unzutreffend. § 17 Abs. 2 PSchG 2003 gewähre einen Zuschuss und - für den Fall des Verzichts auf Schulgeld - nicht, wie von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gefordert, einen vollen Kostenausgleich. Soweit die notwendigen Kosten des Klägers durch Zuschüsse und verfassungsrechtlich zulässiges oder tatsächlich erhobenes Schulgeld nicht gedeckt seien, müsse dies durch Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ausgeglichen werden. § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2 Buchst. d und h PSchG 2003 seien dem Staatsgerichtshof vorzulegen.
20 
c) Darüber hinaus werde durch die gewährte Förderung der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. So seien die verschiedenen Ersatzschulen untereinander gleich zu behandeln bzw. zur Gewährung einer entsprechenden Schulvielfalt wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der Ersatzschulen sogar nach Art. 3 Abs. 1 GG differenzierend zu behandeln. Damit stoße das „Gießkannenprinzip“ an seine Grenzen. Aber auch mit Blick auf das öffentliche Schulsystem sei der Gleichheitssatz zu beachten. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Chancengleichheit. Es dürfe unter anderem nicht zu einer Schlechterstellung privater Schulen kommen, weil diese eine „Jahrgangsmischung“ bevorzugten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürften die Zuschüsse zu Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, insbesondere sog. Waldorf-Kindergärten, nicht geringer ausfallen als die Förderung kommunaler Kindergärten der Wohnsitzgemeinde. Dies ergebe sich aus dem Gleichheitssatz und dem Pluralitätsgebot im Bildungsbereich sowie aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG. Die §§ 17 und 18 PSchG 2003 verletzten in mehrfacher Hinsicht den Gleichheitssatz. Bezogen auf die Lehrervergütung, die Kosten der Lehrerausbildung und die Gleichbehandlung mit kommunalen Sachkosten sei dies im Schriftsatz vom 25.06.2010 dargelegt. Im Urteil vom 14.07.2010 sei auch ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Hinblick auf die Förderung öffentlicher Schulen tatbestandlich festgestellt: Auf Blatt 22 werde im Einzelnen festgehalten, dass die Vergleichskosten an öffentlichen Schulen im Schnitt monatlich um ca. 90,-- EUR höher lägen. Ob dafür ein sachlicher Grund bestehe, sei durch den Senat weiter aufzuklären.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2009 - 11 K 867/05 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 zu verpflichten, über den Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
23 
Das beklagte Land beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Der Vertreter des beklagten Landes führt zur Begründung aus, das Ersatzschulwesen im Land sei als Institution nicht evident gefährdet. Der Bestand einer einzelnen Privatschule werde von Art. 7 Abs. 4 GG nicht garantiert. Das Privatschulwesen und auch die Freien Waldorfschulen entwickelten sich nach Schulzahl und Schülerzahl gut. Die Privatschulförderung des Landes sei verfassungsgemäß, weil die angemessenen Kosten des laufenden Betriebs durch die Erhebung von Schulgeldern hinreichend abgedeckt werden könnten. Der Senat habe mit Urteil vom 19.07.2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für unbedenklich gehalten.
26 
Die Annahme einer Schulgeldgrenze von 70,-- EUR sei nicht überzeugend. Wo die rechtliche Grenze der Zulässigkeit einer Sonderung verlaufe, sei nicht primär von den - deskriptiv arbeitenden - Sozialwissenschaften, sondern zunächst von der Politik und später von der Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 GG festzulegen. Das Senatsurteil vom 14.07.2010 habe jedoch nicht festgelegt, welches Maß der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG unzulässig sei. Auf Frage des damaligen Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... offen zugegeben, dass es ein Grundproblem der ganzen Untersuchung gewesen sei, ab welchem Prozentsatz die Sonderung beginne, und dass es nicht Aufgabe der Gutachter gewesen sei, dies zu bestimmen. Zudem habe das Senatsurteil vom 14.07.2010 verkannt, dass es auf die objektive Leistungsfähigkeit der Eltern und nicht auf subjektive Ausgabepräferenzen ankomme. Auf Frage des Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gesagt, nach seiner Auffassung trete eine Sonderung ein, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. In der genannten Stellungnahme werde allerdings selbst zugegeben, dass sich bei Eltern häufig ein altruistisches Verhalten zugunsten der Kinder zeige. Dies sei in dem Gutachten aber nicht berücksichtigt worden. Auch der vom Senat vorgenommene Aufschlag von 10,-- EUR sei nicht überzeugend. Eine Staffelung des Schulgeldes nach Elterneinkommen und die Gewährung von Stipendien und Nachlässen sei möglich. Der Schulträger habe dessen Gestaltung selbst in der Hand. Ein von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung erstelltes Gutachten zeige, dass die durch ein Schulgeld möglicherweise verursachten Sonderungswirkungen gering seien. Dies gelte selbst für eine Schulgeldstaffelung von 150,-- / 180,-- / 210,-- EUR. Die Untersuchung nehme Bezug auf die „relative Armutsgrenze“. Selbst das höchste ausgewiesene Schulgeld könnten 75 % der Haushalte zahlen, ohne ihren Konsum einzuschränken. Sie könnten auf die zum Ansparen gedachten Beträge zugreifen. Daher seien die sich aus dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) oder gar die sich aus der Anwendung des Bruttokostenmodells aus dem Jahr 2006 ergebenden Deckungslücken durch Schulgeld schließbar. Entgegen der Meinung des Klägers werde dessen Schule auch nicht übermäßig dazu gedrängt, die Einkommensverhältnisse der Eltern zu ermitteln. Vielmehr sei es möglich - wie vielfach üblich - sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an die steuerliche Veranlagung der Bürger durch das Finanzamt anzuschließen und sich von den Eltern die relevanten Veranlagungsdaten vorlegen zu lassen. Soweit die Eltern dem nicht nachkämen, seien sie in die oberste Staffelung einzuordnen. Zudem beruhe das Gutachten von Prof. Dr. E... (2011) nicht auf wissenschaftlich validen Daten.
27 
Im Übrigen dürfe der Landesgesetzgeber neben dem Schulgeld weitere Eigenleistungen des Schulträgers zur Finanzierung des laufenden Betriebs in Ansatz bringen. Entgegen der bisherigen Meinung des Senats gebe es auch kein verfassungsrechtliches Postulat der Erhaltung des Stammes des eingesetzten Vermögens. Dem einzelnen Privatschulträger werde nicht das wirtschaftliche Risiko für den eigenen Betrieb abgenommen. Die bei der Schule des Klägers bestehende Kreditbelastung sei irrelevant, weil Bezugspunkt der Garantie das Ersatzschulwesen insgesamt sei. Selbst wenn man allein auf die Freien Waldorfschulen abstellen würde, sei wegen des offenkundigen Florierens dieses Schultyps im Land die Möglichkeit einer Existenzgefährdung ausgeschlossen. Abgesehen davon ergebe sich aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 vorgelegten - bestrittenen - Zahlen, dass der Anteil sowohl der Verbindlichkeiten als auch der zu tragenden Zinslasten am Schulhaushalt in der Zeit von 2001 bis 2007 tatsächlich zurückgegangen sei. Zudem weiche die klägerische Schule hinsichtlich der Verbindlichkeiten von den übrigen Waldorfschulen im Land nach oben ab und sei ein Sonderfall. Abgesehen davon habe der Kläger auch nicht hinreichend dargetan, ob und wie er sich um Kredite bemühe. Zudem dürfe die Möglichkeit der Finanzierung von Privatschulen durch Spenden nicht zu restriktiv gesehen werden.
28 
Darüber hinaus stehe der Anspruch nach Art. 7 Abs. 4 GG unter dem Vorbehalt des von der Gesellschaft vernünftigerweise Erwartbaren. Die Haushaltsgegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes könnten nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen seien die Zuschüsse in den Folgejahren ständig angehoben worden. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Art. 7 Abs. 4 GG stelle einen zulässigen Differenzierungsgrund dar. Auch die Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts seien gewahrt. Der Gesetzgeber habe die Bemessungseinzelheiten im PSchG 2003 hinreichend geregelt. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu „Hartz IV“ entwickelten Transparenzanfor-derungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Abgesehen davon sei das Bemessungsverfahren auch hinreichend transparent und realitätsgerecht verlaufen. Der nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte „Kopfsatz“ sei vom Gesetzgeber regelmäßig, das heißt einmal pro Legislaturperiode, überprüft worden. Außerdem sei er dynamisch ausgestaltet worden. Die Zuschussregelungen hätten sich an den Kosten für öffentliche Schulen orientiert und nicht nur die Personal-, sondern auch die Sachkosten abgedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in zwei Entscheidungen das Regelungskonzept des Gesetzgebers gebilligt, nämlich mit Urteilen vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005. Ab 2006 sei das „Bruttokostenmodell“ eingeführt worden. Hier finde alle drei Jahre eine Überprüfung statt. In den Jahren 2004, 2008, 2010 und 2012 seien die Zuschüsse durch Anhebungen angepasst worden. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 seien die Zuschüsse auf einen Kostendeckungsgrad von 71,5 % angehoben worden. Im Jahr 2011 habe die monatliche Deckungslücke pro Schüler 107,-- EUR betragen. Im Jahr 2013 belaufe sie sich nur noch auf 74,-- bzw. 89,-- EUR.
29 
Unabhängig davon sei es verfassungsrechtlich unzulässig, das ab dem Jahr 2006 geltende Modell rückwirkend auf das streitgegenständliche Förderjahr 2003 anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte von § 18a PSchG 2006. Art. 7 Abs. 4 GG lasse sich kein bestimmtes Modell zur Ermittlung der notwendigen Förderung entnehmen. Dem Landesgesetzgeber komme insoweit Gestaltungsfreiheit zu.
30 
Weiter sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für ein System entschieden habe, das zwischen Zuschüssen zum laufenden Betrieb (§ 18 Abs. 2 PSchG 2003) und Zuschüssen zu Bauprojekten (§ 18 Abs. 7 PSchG 2003) unterscheide. Die von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nicht abgedeckten Kosten für ein konkretes Bauprojekt seien von dem privaten Träger zu erbringen. Dies sei erwartbar und zumutbar, zudem würde ansonsten die Bildung von Vermögen in privater Hand gefördert. Daher seien auch die Kosten für das Grundstück und der Erschließung nicht von der Finanzierungspflicht des Landes erfasst.
31 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch. Dies bestätige die Entstehungsgeschichte der Norm. Im Jahr 1953 sei das öffentliche Schulwesen in Bezug auf mittlere und höhere Schulen noch nicht so flächendeckend ausgebaut gewesen wie heute. Daher sei es damals das Ziel gewesen, möglichst allen einen Besuch von mittleren und höheren Schulen schulgeldfrei zu ermöglichen. Dieses Ziel sei heute erreicht. Zudem zeichneten sich fast alle Beitragsordnungen der bestehenden privaten Ersatzschulen durch Ermäßigungen vom Regelsatz des Schulgeldes, insbesondere bei Geschwisterkindern, aus. Diese Staffelung sei insbesondere notwendig, um eine Sonderung zu vermeiden. Zudem enthalte Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV weitere Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt seien.
32 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von ... K... vom IAW als Sachverständigen, der sein schriftlich angefertigtes Gutachten erläutert hat. Dem Senat liegen die einschlägigen Akte des beklagten Landes (1 Heft), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 867/05), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in der Sache 4 K 2627/00 sowie des Senats (9 S 2207/09 und 9 S 233/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die von diesen vorgelegten Unterlagen und Gutachten verwiesen. Der Senat hat des Weiteren die in der Niederschrift genannten Unterlagen in das Verfahren eingeführt. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.
I.
34 
Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.
35 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).
36 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).
37 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):
38 
„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.
39 
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).
40 
Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.
41 
Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).
42 
Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.
43 
Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.
44 
Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.
45 
Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).
46 
Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
47 
bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
48 
Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.
49 
Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.
50 
Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.
51 
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.
52 
Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
53 
Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
54 
cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.
55 
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
56 
Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
57 
dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
58 
ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.
59 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).
60 
Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“
61 
Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.
62 
Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
63 
Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
64 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
65 
a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
66 
b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
67 
aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
68 
(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.
69 
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.
70 
Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).
71 
Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.
72 
Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).
73 
Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.
74 
In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
75 
Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).
76 
In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).
77 
Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).
78 
Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.
79 
Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).
80 
Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
81 
(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.
82 
Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
83 
(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.
84 
Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
85 
(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.
86 
bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.
87 
(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.
88 
(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.
89 
Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.
90 
(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).
91 
Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:
92 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)
- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und
- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).
93 
Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.
94 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.
95 
Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
96 
(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:
97 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,
- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und
- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.
98 
Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
99 
(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.
100 
(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
102 
Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).
103 
Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).
104 
Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.
105 
(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).
106 
(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.
107 
(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.
108 
Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.
109 
Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.
110 
Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.
111 
Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).
112 
(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
113 
(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.
114 
(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).
115 
An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).
116 
Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.
117 
(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.
118 
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).
119 
(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.
120 
Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
121 
Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.
122 
(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.
123 
(α) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.
124 
Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.
125 
Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.
126 
(β) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.
127 
- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ...... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.
128 
Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.
129 
Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und Nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.
130 
Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.
131 
- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.
132 
Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).
133 
Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.
134 
γ) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.
135 
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...
136 
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.
137 
Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.
138 
Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.
139 
Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).
140 
Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.
141 
Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.
142 
Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.
143 
δ) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).
144 
Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.
145 
Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.
146 
(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.
147 
Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.
148 
Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.
149 
(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.
150 
Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.
151 
Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.
152 
(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.
153 
Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 98 Rn. 180 ), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).
154 
cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.
155 
Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.
156 
dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.
157 
In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.
158 
Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.
159 
Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).
160 
Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.
161 
ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.
II.
162 
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.
163 
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).
164 
Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).
165 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
166 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.
167 
Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.
168 
Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.
169 
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.
170 
b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.
171 
Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
172 
Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.
173 
Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.
174 
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 , Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 ; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 ). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.
175 
Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.
III.
176 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.
177 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
178 
Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
179 
Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.
180 
Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).
181 
Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).
182 
Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).
183 
Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.
184 
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).
185 
Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.
186 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.
187 
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.
IV.
188 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).
189 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
190 
Beschluss vom 11. April 2013
191 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
192 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
33 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.
I.
34 
Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.
35 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).
36 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).
37 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):
38 
„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.
39 
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).
40 
Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.
41 
Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).
42 
Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.
43 
Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.
44 
Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.
45 
Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).
46 
Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
47 
bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
48 
Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.
49 
Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.
50 
Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.
51 
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.
52 
Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
53 
Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
54 
cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.
55 
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
56 
Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
57 
dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
58 
ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.
59 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).
60 
Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“
61 
Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.
62 
Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
63 
Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
64 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
65 
a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
66 
b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
67 
aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
68 
(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.
69 
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.
70 
Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).
71 
Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.
72 
Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).
73 
Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.
74 
In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
75 
Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).
76 
In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).
77 
Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).
78 
Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.
79 
Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).
80 
Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
81 
(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.
82 
Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
83 
(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.
84 
Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
85 
(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.
86 
bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.
87 
(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.
88 
(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.
89 
Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.
90 
(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).
91 
Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:
92 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)
- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und
- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).
93 
Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.
94 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.
95 
Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
96 
(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:
97 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,
- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und
- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.
98 
Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
99 
(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.
100 
(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
102 
Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).
103 
Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).
104 
Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.
105 
(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).
106 
(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.
107 
(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.
108 
Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.
109 
Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.
110 
Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.
111 
Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).
112 
(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
113 
(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.
114 
(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).
115 
An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).
116 
Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.
117 
(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.
118 
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).
119 
(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.
120 
Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
121 
Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.
122 
(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.
123 
(α) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.
124 
Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.
125 
Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.
126 
(β) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.
127 
- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ...... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.
128 
Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.
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Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und Nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.
130 
Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.
131 
- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.
132 
Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).
133 
Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.
134 
γ) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.
135 
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...
136 
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.
137 
Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.
138 
Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.
139 
Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).
140 
Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.
141 
Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.
142 
Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.
143 
δ) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).
144 
Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.
145 
Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.
146 
(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.
147 
Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.
148 
Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.
149 
(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.
150 
Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.
151 
Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.
152 
(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.
153 
Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 98 Rn. 180 ), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).
154 
cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.
155 
Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.
156 
dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.
157 
In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.
158 
Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.
159 
Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).
160 
Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.
161 
ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.
II.
162 
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.
163 
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).
164 
Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).
165 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
166 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.
167 
Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.
168 
Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.
169 
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.
170 
b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.
171 
Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
172 
Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.
173 
Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.
174 
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 , Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 ; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 ). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.
175 
Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.
III.
176 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.
177 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
178 
Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
179 
Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.
180 
Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).
181 
Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).
182 
Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).
183 
Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.
184 
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).
185 
Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.
186 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.
187 
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.
IV.
188 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).
189 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
190 
Beschluss vom 11. April 2013
191 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
192 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten seiner auswärtigen Berufsschulunterbringung.
Der am xx.xx.1994 geborene Kläger wohnt in xxx, Landkreis Reutlingen, bei seinen Eltern. Er absolvierte vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Firma K. in xxx, Landkreis Reutlingen. Im Berufsausbildungsvertrag vom 16.03.2009 wird als Ort der zuständigen Berufsschule Göppingen angegeben.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule xxx-xxx in Göppingen. Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in Göppingen von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim XX xxx, das der xxx-xxx zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz des Jugendwohnheims beträgt ab 01.04.2012 29,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung. Bis 31.03.2010 betrug der Tagessatz 26,-- EUR. Nach Nummer III. 1 der Verwaltungsvorschrift für den Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S.2) erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach pro Blockschultag 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims XX xxx vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Unter dem 03.11.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich an das Kreisschulamt und das Kreisjugendamt im Landratsamt Reutlingen und beantragte die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Landkreis. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der Unentgeltlichkeit des Unterrichts nach Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV. Es sei kein sachlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, warum er anders als Berufsschüler, die ihrer Schulpflicht im Kreis Reutlingen nachkommen könnten, in empfindlicher Weise mit Mehrkosten belastet werde. Wenn das Land seiner Pflicht zur Einrichtung einer geeigneten Berufsschule im Landkreis Reutlingen nicht nachkomme, müsse über einen entsprechenden individuellen Leistungsanspruch des betroffenen Schülers gegenüber dem Schulträger ein Ausgleich hergestellt werden. Dies gebiete auch das Rechtsstaatsprinzip und die Lehre vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 erwiderte das Landratsamt Reutlingen  - Rechts- und Ordnungsamt -, Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung entstünden, habe der Auszubildende grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gelte auch für die erforderliche auswärtige Unterbringung.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 lehnte das Landratsamt Reutlingen - Kreisjugendamt - den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Rahmen der Jugendhilfe ab. Die §§ 27, 13 bzw. 10 SGB VIII böten hierfür keine Grundlage. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2011 teilte das Landratsamt Reutlingen - Kreisschul- und Kulturamt - dem Kläger mit, dass der Beklagte weder örtlich noch sachlich zuständig sei. Der Kläger besuche die Berufsschule in Göppingen und werde dort untergebracht. Der Beklagte habe keinen Einfluss darauf, für welche Berufsausbildungen Blockunterricht eingeführt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Landkreis als Schulträger für jede Ausbildung einen entsprechenden Ausbildungsgang einrichte. Da der Blockunterricht für die Gärtnerausbildung in Göppingen eingerichtet sei, sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erstattung bestehe nicht.
Am 06.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung der durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstandenen und noch entstehenden Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise hat er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landkreises verlangt. Mit Telefax vom 27.07.2011 hat er klargestellt, dass die Klage gegen den Beklagten als Schulträger gerichtet sei. Auf Anregung des Klägers ist mit Beschluss vom 27.07.2011 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, zu dem Verfahren beigeladen worden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Die Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Landkreis. Die erhöhten Ausbildungskosten des Klägers seien auf die Einrichtung der zentralen Fachklasse für Gärtner an der xxx-Schule in Göppingen zurückzuführen und auf die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen an diese Berufsschule. Die Zuweisung der Berufsschüler an die zentrale Fachklasse werde nicht vom beklagten Landkreis, sondern vom Land Baden-Württemberg vorgenommen. Damit trage das Land Baden-Württemberg die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Fachklasse und für die Zuweisung der Berufsschüler.
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Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger durch den Besuch der Berufsschule in Göppingen mit erhöhten Kosten belastet werde. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen erhöhten sich die Ausbildungskosten des Klägers durch Zuweisung an die Fachklasse für Gärtner an der xxx-xxx-xxx-Schule in Göppingen und durch seine auswärtige Unterbringung und Betreuung um etwa 3.000,-- EUR. Hinzu kämen Eigenanteile für die durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule entstehenden Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.000,-- EUR in drei Ausbildungsjahren. Damit sei der Kläger mit erhöhten Ausbildungskosten von etwa 4.000,-- EUR belastet, die ihm bei wohnortnaher Berufsschulausbildung ganz oder zum größten Teil erspart bleiben würden. Die erhöhten Ausbildungskosten seien auch nicht durch anderweitige Ansprüche abgedeckt.
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Ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Erstattung der festgestellten Unterbringungskosten bestehe indes nicht. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis bestünden keine schul- oder förderungsrechtlichen Beziehungen, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten. Der Beklagte sei zwar Träger der im Kreis Reutlingen betriebenen Berufsschulen, als solcher sei er jedoch nicht für die Berufsschulausbildung des Klägers zuständig. Denn die zentrale Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf sei vom Landkreis Göppingen mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Stuttgart, bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet worden. Weiter seien vom Land Baden-Württemberg die Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen worden. Mit diesen Maßnahmen sei die Zuständigkeit zur Ausbildung des Klägers zum Gärtner auf die xxx-Schule in Göppingen und auf deren Träger, den Landkreis Göppingen, übergegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der zentralen Fachklasse und der Zuweisungsentscheidung änderten am Wegfall der Zuständigkeit des beklagten Landkreises nichts. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Zuweisung fehlten, so dass jedenfalls von der Wirksamkeit dieser Maßnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass eine Ausbildungsmöglichkeit für den Beruf des Gärtners an den Berufsschulen des Beklagten tatsächlich fehle, so dass eine Übernahme der Ausbildung des Klägers durch eine Berufsschule des Beklagten faktisch ausscheide. Schließlich bestehe für den Beklagten auch keine Möglichkeit zur Einrichtung einer dem Ausbildungswunsch des Klägers entsprechenden Fachklasse. Das hierfür gemäß § 27 Abs. 2 SchG erforderliche öffentliche Bedürfnis werde vom Beigeladenen mit Hinweis auf die zentrale Fachklasse in Göppingen zurecht bestritten. Ob die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verfahrensweise bei der Schaffung zentraler Berufsschulfachklassen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei zweifelhaft, aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dies gelte auch für die Frage, ob § 79 Abs. 3 SchG noch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die systematische Zuweisung an zentrale Berufsschulfachklassen darstelle und Zuweisungsentscheidungen ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern und ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Prüfung standhalte (wird ausgeführt, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten seien unabhängig davon nicht erfüllt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setze zumindest voraus, dass der beklagte Landkreis die erhöhten Ausbildungskosten verursacht und zu vertreten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der beklagte Landkreis sei für die Berufsschulausbildung des Klägers bereits nicht zuständig und schon deswegen nicht zur Erstattung erhöhter Ausbildungskosten verpflichtet. Der beklagte Landkreis sei wegen des nach der Einrichtung der zentralen Fachklasse in Göppingen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses auch nicht dazu berechtigt, in einer seiner Berufsschulen eine eigene Fachklasse einzurichten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Damit sei dem Beklagten weder ein für den Wegfall der wohnortnahen Berufsschulausbildungsmöglichkeit ursächliches Handeln noch ein insofern ursächliches Unterlassen vorzuwerfen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei deshalb ebenfalls unbegründet.
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Gegen das am 22.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 19.07.2012 begründet. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus: Er habe einen Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt, wobei diese Restitution durch Geldzahlung zu erfolgen habe, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestünden. Dies sei hier mit Blick auf die rechtswidrige finanzielle Belastung gegeben, die durch die vom Beklagten als Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips verursacht worden sei. Der Beklagte hätte diese Pflicht auch nach § 31 SchG durch die Bildung eines Schulverbands oder durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfüllen können. Die nach § 30 Abs. 1 SchG offenbar erfolgte Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse im Landkreis Göppingen bedeute nicht, dass eine Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Klasse beim Landkreis Reutlingen ausgeschlossen sei. Umso weniger liege in dieser Zustimmung zugleich eine Zuweisungsentscheidung für sämtliche Berufsschüler aus den umliegenden Landkreisen durch die Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 79 Abs. 3 SchG. Das Verfahren bei der Einrichtung einer zentralen Fachklasse, wie es vom Vertreter des beigeladenen Landes geschildert worden sei, könne der Pflicht zu einer förmlichen rechtsverbindlichen Entscheidung zur Abänderung der gesetzlich vorgesehenen genuinen Schulbezirke bzw. der Verlagerung der Zuständigkeit zur Erfüllung der Berufsschulpflicht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchG sowohl bezüglich der örtlichen Schulbezirke wie auch der betroffenen Berufsschüler nicht genügen. Deshalb könne schon verwaltungsintern nicht von einer verbindlichen Zuweisung sämtlicher Berufsschüler im Bereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau aus dem Schulbezirk Reutlingen in den Schulbezirk Göppingen die Rede sein. Eine bloße informelle Unterrichtung der anderen Schulträger könne nicht genügen. Nichts anderes gelte mit Blick auf die offenbar 1980 vom Oberschulamt ausgefertigte und offenbar lediglich bei der xxx-Schule vorhandene Standortkarte. Eine verbindliche Zuweisungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 SchG setze eine rechtsförmige Entscheidung mit Außenwirkung voraus. Für deren Vorliegen ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Er, der Kläger, habe lediglich informell über den Ausbildungsbetrieb erfahren, dass er die Berufsschule nur in Form der Blockschulunterrichts in Göppingen besuchen könne. Da es an einer verbindlichen Zuweisungsentscheidung fehle, verbleibe es jedenfalls im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, bei der gesetzlichen Zuständigkeit und der Verantwortung des Beklagten. Nachdem keine Zuweisungsentscheidung nach § 79 SchG vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er selbst für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse wegen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses keine Zustimmung bei der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 SchG erhalten könne. Denn derzeit müssten aus dem Schulbezirk des Landkreises Reutlingen 50 Schüler, verteilt auf drei Berufsschuljahrgänge, die Berufsschule in Göppingen besuchen. Die Auffassung des Beigeladenen, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im örtlichen Schulbezirk ein Aufkommen von 24 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr voraussetze, sei willkürlich. Außerdem seien hier die bei auswärtiger Unterbringung betroffenen Interessen der Schüler und der Eltern zu berücksichtigen. Vor allem müsse aber ein öffentliches Interesse an der örtlichen Berufsschulbeschulung jedenfalls in einem gängigen Ausbildungsberuf so lange angenommen werden, als die Verlagerung der Berufsschulpflicht in einen auswärtigen Bezirk nach § 79 Abs. 3 SchG nicht zugleich verbunden sei mit einem System, das eine Pflicht zum vollen bzw. angemessenen finanziellen Ausgleich bindend vorsehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beklagte intern beim Regierungspräsidium für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse keine Zustimmung mehr erhielte, bliebe dieser im Außenverhältnis gegenüber ihm, dem Kläger, zuständig und für die eintretenden Folgen verantwortlich bzw. neben dem Land Baden-Württemberg mitverantwortlich. Die Auferlegung unverhältnismäßiger Mehrkosten als Folge der auswärtigen Beschulung stelle auch im Verhältnis zu den Berufsschülern, die immer noch im Bereich des örtlichen Schulbezirks ihrer Berufsschulpflicht nachkommen könnten, eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die nunmehr entwickelte Praxis der regelmäßigen auswärtigen Pflichtbeschulung von Berufsschülern verstoße auch gegen die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit nach § 93 SchG. Mit Blick auf die Praxis des beim Blockschulunterricht praktizierten Ganztagesunterrichts müsse auch die Unterbringung und Betreuung als integrierter Bestandteil eines ganzheitlichen Blockschulunterrichts angesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe zu Unrecht Ansprüche gegenüber dem Beklagten nach SGB VIII unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte sei hier sowohl als Schulträger wie als Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Jedenfalls soweit er minderjährig gewesen sei, habe er wegen der mehrtägigen auswärtigen Blockschulbeschulung der Betreuung und Beaufsichtigung bedurft. Diese Leistungen seien von dem Jugendwohnheim, in dem er untergebracht gewesen sei, erbracht worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30.05.2011 und 03.06.2011 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08.11.2010 auf Erstattung sämtlicher durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-xxx-Berufsschule in Göppingen entstandener Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die ihm vom Jugendwohnheim XX xxx, Göppingen, in Rechnung gestellt worden sind, unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Ein Antrag auf Genehmigung einer Fachklasse nach § 30 Abs. 1 SchG habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach Angaben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz böten im Landkreis Reutlingen ca. 18 Betriebe eine Ausbildung zum Gärtner an, davon 10 Betriebe in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe erkläre sich, dass etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchten. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Deshalb bestehe für den Beklagten gar keine Möglichkeit, die vom Kläger verlangte Berufsschulausbildung anzubieten. An einem öffentlichen Interesse fehle es bereits deshalb, weil die Fachklasse in der xxx-xxx-Schule in Göppingen bereits eingerichtet sei. Der Landkreis habe keinen Anlass gehabt, im Hinblick auf die Einrichtung einer Fachklasse initiativ zu werden, insbesondere habe es an einer Initiative der Ausbildungsbetriebe oder der entsprechenden Dachorganisation gefehlt. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums, eine zentrale Fachklasse für den Landkreis Reutlingen in einem anderen Landkreis einzurichten, entfalle zugleich auch die Zuständigkeit des beklagten Landkreises für den Kläger. Der Hinweis auf den Grundsatz der wohnortnahen Berufsschulausbildung sei vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Spezialisierung theoretischer Natur. Es liege auf der Hand, dass bei 340 Ausbildungsberufen eine qualifizierte wohnortnahe Berufsausbildung nicht möglich sei. Daher sei es auch fachlich geboten, dass für Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen in 252 Berufen einen Berufsschulausbildung nur durch Zuweisung an zentrale Fachklassen möglich sei. Auch werde das öffentliche Bedürfnis für das Berufsschulangebot nicht durch den Landkreis sondern von der Wirtschaft als dualem Partner im Sinne der angebotenen Ausbildungsverhältnisse erzeugt. Die Zuweisung des Klägers nach Göppingen beruhe auf dem bereits erläuterten Verfahren zur Errichtung der Schulbezirke und nicht auf Einzelverfügung gegenüber dem Kläger. Die Einrichtung von zentralisierten Fachklassen ermögliche in erster Linie eine qualitativ höhere Ausstattung an den jeweiligen Standorten im Interesse der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe; erhebliche Einsparungen bei den jeweiligen Schulträgern resultierten hieraus nicht.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er meint, die Schulpflicht des Klägers beziehe sich nicht nach § 79 Abs. 3, sondern nach § 79 Abs. 1 SchG auf die Schule in Göppingen. Die Bestimmung des Schulbezirks erfolge bei Einbeziehung von Gebieten außerhalb des Trägerlandkreises durch Abstimmung mit den einbezogenen Landkreisen und mit anderen Schulträgern, die denselben Bildungsgang anböten. Diese Abstimmung erfolge einerseits über die Handwerkskammern, andererseits über die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG. Der Schulbezirk sei ordnungsgemäß errichtet und bekanntgegeben worden. Die Festlegung des Schulbezirks sei eine Widmung einer öffentlichen Sache, die keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfe. Es sei eine Mitteilung gegenüber den Kammern erfolgt, die diese Festsetzung über den Ausbildungsbetrieb dem Kläger bekanntgegeben habe. Die von dem Schulbezirk umfassten anderen Landkreise hätten durch Unterlassen der Einrichtung eines gleichartigen Schulbezirks diesem Schulbezirk zugestimmt. Die Festlegung derartiger Schulbezirke erfolge dabei stets auf Anregung oder wenigstens unter Einbeziehung der entsprechenden Kammer, die zunehmend Spezialisierungen und höhere Ausbildungsqualitäten verlange. Der Beklagte als Schulträger sei weder verpflichtet noch gar berechtigt, den vom Kläger zu besuchenden Bildungsgang anzubieten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Hierfür fehle es an einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem durch die Berufsschule in Göppingen auch der Bedarf im Landkreis Reutlingen mit gedeckt werde und infolge der zu geringen Schülerzahlen in Reutlingen kein eigenständiger öffentlicher Bedarf bestehe. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV ergebe sich kein Anspruch auf Kostenerstattung. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG sowie die Regelungen über die Schülerbeförderungskostenerstattung zeigten, dass es keine vollständige Kostenfreiheit des Schulbesuchs gebe.
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Mit Bescheid vom 26.09.2012 hat das Regierungspräsidium Stuttgart einen gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 27.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (12 K 3576/12)
20 
Mit Verfügung vom 30.04.2013 sind das Regierungspräsidium Stuttgart, die xxx-Schule Göppingen, der Landkreis Göppingen und der Beigeladene (Regierungspräsidium Tübingen) gebeten worden, ggf. dort vorhandene Unterlagen zu übersenden, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer überörtlichen Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf bei der xxx-Schule Göppingen stehen. Die hierauf vorgelegten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
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Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
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Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 - 2 K 638/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war.
Die Klägerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter von drei Jungen, nämlich von B..., geboren am 20.06.1999, E..., geboren am 21.04.2001, und N..., geboren am 13.06.2007. Im Februar 2010 befand sich E... in der zweiten Klasse und B... in der vierten Klasse der K...-...-Grundschule in ... Der Sohn N... soll im Sommer 2013 eingeschult werden. Derzeit befindet sich kein Sohn der Klägerin in der Grundschule.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin an das Kultusministerium des Beklagten und beantragte die sofortige Einrichtung eines Ethikunterrichts für ihre Kinder an der genannten Grundschule. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. An der Schule gebe es jedoch kein adäquates Ersatzfach für Religion. Sie habe das Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Die Benachteiligung ihrer Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei nicht verfassungsgemäß. Der Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht eingeführt werden.
Mit Schreiben vom 22.02.2010 teilte das Kultusministerium mit, der Religionsunterricht sei gemäß Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 LV und § 96 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach. Damit sei grundsätzlich jede Schülerin und jeder Schüler zur Teilnahme am Unterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Schülerinnen und Schüler, die aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht am Religionsunterricht teilnähmen, müssten an Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt sei, den Unterricht in diesem Fach besuchen. Das Fach Ethik sei bislang eingeführt in den Klassen 8 bis 10 der Haupt- und Realschulen, in den Klassen 8 bis 11 und den Jahrgangsstufen im neunjährigen Bildungsgang Gymnasium, an den Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang und an den beruflichen Gymnasien sowie in den Klassen 7 bis 10 und den Jahrgangsstufen im achtjährigen Bildungsgang Gymnasium. Damit sei Sorge getragen, dass auch die den Religionsunterricht nicht besuchenden Schülerinnen und Schüler beginnend in der für sie bisweilen schwierigen Pubertät ein Fach hätten, in dem sie über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten. Wenn in den unteren Klassen Ethik kein Schulfach sei, so heiße dies nicht, dass diesem Fach entsprechende Inhalte nicht Teil des Unterrichts seien. Die moralisch-ethische Bildung und Erziehung gehöre zum pädagogischen Kernauftrag der Schulen, auch der Grundschulen, der fächerübergreifend auszugestalten sei.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und die Einführung von Ethikunterricht für ihre Söhne B... und E... verlangt, sowie hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, diesen Söhnen die Teilnahme an der an der Grundschule angebotenen Philosophie-AG kostenfrei zu gewähren. Die Philosophie-AG war von der Schule auf Betreiben der Klägerin und weiterer Eltern eingeführt worden, wobei die betreffenden Eltern einen Beitrag von 120,-- EUR im Jahr an die die AG leitende Lehrerin überweisen mussten. Nachdem der ältere Sohn im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Grundschule verlassen hatte und auch die Philosophie-AG an der Schule nicht mehr angeboten wurde, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für ihr Kind E... an der Grundschule einen Ethikunterricht einzuführen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Urteil vom 21.09.2011 eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule des Sohnes der Klägerin fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Zwar werde nach § 100a Abs. 1 SchG das Fach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Jedoch setze dies nach § 100a Abs. 3 SchG voraus, dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung festgestellt habe, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen sei. In der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 31.07.2001 (GBl. S. 501), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 05.02.2004 (GBl. S. 82), sei das Fach Ethik in der Grundschule nicht vorgesehen. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht bei Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Wege der Auslegung herleiten. Das hilfsweise Normergänzungsbegehren sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin habe jedoch weder aus dem Grundgesetz noch aus der Landesverfassung, der EMRK oder ihrem Zusatzprotokoll (ZP) vom 20.03.1952 (BGBl. 1956 II S. 1879, 1880) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ergänzung der Stundentafel in ihrem Sinne.
Gegen das am 19.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.11.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Senats am 05.10.2012 mitgeteilt hat, dass sich derzeit keiner ihrer Söhne in der Grundschule befinde, jedoch wegen des am 13.06.2007 geborenen Sohnes N... Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse bestehe, hat der Senat mit Beschluss vom 05.11.2012 (9 S 3051/11) die Berufung zugelassen.
Auf diesen am 12.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin die Berufung fristgerecht begründet und Anträge gestellt. Sie meint, das Urteil sei fehlerhaft. Der Anspruch auf Durchführung eines Ethikunterrichts ergebe sich aus Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Schule und damit auch die Grundschule habe einen umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nach Art. 11 LV und § 1 SchG ausdrücklich auch die moralisch-ethische Bildung der Schüler einbeziehe. Hierfür notwendig sei ein sozialer Werte- und Normenunterricht, wie er in Gestalt des Religionsunterrichts für konfessionell gebundene Schüler als ordentliches Schulfach angeboten werde. Die Leitgedanken für evangelische oder katholische Religionslehre in der Grundschule und die vorgegebenen Bildungsziele vermittelten Kompetenzen, die auch für die ethisch-moralische Bildung aller Schüler von größter Bedeutung seien und in keinem anderen Schulfach explizit zum Thema gemacht würden. Dieser Unterricht sei kein Privileg der Kirchen. Vielmehr sei den Kirchen mit der Beibehaltung des Religionsunterrichts als ordentliches Schulfach die Pflicht übertragen worden, die ethisch-moralische Bildung der Kinder in der Schule für den Staat zu leisten. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Religionsunterrichts an der Schule. Im christlichen Europa sei die Schulausbildung traditionell von den Kirchen geleistet worden. Erst mit dem Kulturkampf sei die geistliche Schulaufsicht abgeschafft worden. In der Weimarer Verfassung sei die Trennung von Staat und Kirche weiter ausgebaut worden. Allerdings sei auch hier der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach geblieben und die ethisch-moralische Bildung für den Staat weiter von den Kirchen geleistet worden. Diese Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes sei im Grundgesetz beibehalten worden.
Die Verfassung von Baden-Württemberg habe in Art. 12 Abs. 1 als Erziehungsziel die Ehrfurcht vor Gott und die christliche Nächstenliebe verankert. In Art. 12 Abs. 2 LV seien die Religionsgemeinschaften ausdrücklich als Träger der Erziehung benannt. Damit habe der Staat seinen Erziehungsauftrag insoweit an die Kirchen delegiert. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Religionsunterricht eine rein innerkirchliche Angelegenheit wäre. Vielmehr habe das Land - wie in Art. 12 LV artikuliert - ein staatliches Interesse an der religiösen Bildung der Heranwachsenden. Dieses könne in einem säkularen Staat unabhängig von der jeweiligen Konfession nur auf das Allgemeine der religiösen Bildung gerichtet sein, welches in der Vermittlung eines sozialen Werte- und Normensystems bestehe. In einer Gesellschaft, in der die konfessionellen Bindungen immer weiter abnähmen, könne der Staat diesen Bildungsauftrag nicht allein den Kirchen überlassen. Dies mache die fast flächendeckende Einführung des Ethikunterrichts parallel oder ergänzend zum Religionsunterricht deutlich. Eine Privilegierung konfessioneller Kinder in der Grundschule sei daher nicht vom Grundgesetz gedeckt. Sie, die entgegen der tendenziösen und aus der Luft gegriffenen Behauptung des Verwaltungsgerichts keine „antireligiöse“, sondern eine „a-religiöse“ Weltanschauung besitze, habe daher das gleiche Recht, für ihre Kinder ethisch-moralischen Unterricht zu erhalten, wie konfessionell gebundene Eltern.
10 
Ohne Zweifel knüpfe die Ungleichbehandlung an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung an. Die nebenbei in anderen Fächern vermittelte ethisch-moralische Bildung habe nicht die erforderliche Qualität. Fragen, mit denen Kinder schon im Grundschulalter konfrontiert würden, könnten nicht im allgemeinen Unterricht angemessen besprochen werden, wie: „Was ist gerecht, was ist Sterbehilfe, was ist der Tod, wie sind aktuelle Ereignisse wie Fukushima oder ein Amoklauf einzuordnen?“ Es treffe nicht zu, dass konfessionslose Eltern freiwillig ihre Kinder auch in den Religionsunterricht schicken könnten. Hierauf gebe es keinen Anspruch. Abgesehen davon lehne sie den zwingend konfessionsgebundenen Religionsunterricht ab. Aus dem Umstand, dass der Staat mit den Kirchen kooperiere, ergebe sich nicht die Befugnis, nicht religiös gebundene Menschen zu diskriminieren. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule verstoße daher gegen Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. Ausnahmsweise könne ein Gericht dies auch durch Ausdehnung der Begünstigung korrigieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Änderung nur so rechtlich zulässig. Denn eine Abschaffung des gesamten Ethikunterrichts komme nach § 100a Abs. 1 SchG nicht in Betracht.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.09.2011 - 2 K 638/10 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht an der Grundschule ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung nimmt er Bezug auf das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Staat die religiöse Bildung nicht an die Kirchen delegiert habe. Die in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Einrichtungen seien in ihren Bereichen eigenverantwortliche Träger der Erziehung. Auch die Eltern seien dort genannt, denen der Staat gewiss keinen Erziehungsauftrag erteilt habe. Vielmehr stehe er den in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Trägern originär zu. Art. 12 Abs. 2 LV lege eine Trennung von staatlichen und kirchlichen Aufgabenbereichen fest und lasse den dort genannten verantwortlichen Trägern der Erziehung einen angemessenen Freiraum. Daraus resultiere der Anspruch der Kirchen auf konfessionellen Unterricht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich Art. 12 Abs. 1 LV zur christlich orientierten Grundwertung bekenne. Daher habe der Staat ein spezifisches Interesse an der Vermittlung christlicher Werte und nicht eines wie auch immer gestalteten sozialen Werte- und Normensystems. Die Klägerin gehe fehl, wenn sie meine, das Verwaltungsgericht habe versucht, sie quasi „durch die Hintertür“ verpflichten zu wollen, ihre Kinder in einen konfessionell gebundenen Unterricht zu schicken. Dadurch, dass der Staat Menschen mit einer bestimmten Konfession einen Rahmen zur Verfügung stelle, um diese Konfession aktiv zu leben, diskriminiere er nicht diejenigen, die sich nicht entsprechend betätigten. Dies sei in der Rechtsprechung zum Schulgebet klar gestellt. Diejenigen, die sich nicht religiös betätigen wollten, hätten im Rahmen ihrer negativen Religionsfreiheit die Möglichkeit, hiervon Abstand zu nehmen. Jedenfalls sei eine Normergänzung im Sinne der Klägerin nicht möglich.
16 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte des Beklagten (1 Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 638/10) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.

2. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen dagegen, dass Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine geringere Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) erhalten konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Zum anderen betrifft sie die Voraussetzungen für einen sogenannten "großen Teilerlass" der als Darlehen gewährten Ausbildungsförderung nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, die infolge der unterschiedlichen Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern anders als in den alten nicht zu erfüllen waren. Die Regelung wurde später mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgeschafft.

I.

2

1. Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei Studiengängen, d.h. bei der Ausbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG), wird die Förderung allerdings grundsätzlich begrenzt durch die normativ vorgegebene Förderungshöchstdauer (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die Studienförderung wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht, wobei die zurückzuzahlende Darlehenssumme für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, auf 10.000 Euro begrenzt ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die erste Darlehensrate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG).

3

2. § 18b BAföG sieht Möglichkeiten vor, das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise zu erlassen. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass (vgl. § 18b Abs. 2 BAföG) kommt nach § 18b Abs. 3 BAföG ein studiendauerabhängiger Teilerlass bei Beendigung des Studiums vor Ablauf der Förderungshöchstdauer in Betracht. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen einem großen (Satz 1) und einem kleinen Teilerlass (Satz 2).

4

a) In der hier maßgeblichen Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) lautet § 18b Abs. 3 BAföG:

5

§ 18b

6

Teilerlass des Darlehens

7

8

(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 5.000 DM des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.

...

9

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 sind durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) an die Stelle der Beträge von 5.000 DM und 2.000 DM Beträge von 2.560 Euro und 1.025 Euro getreten. Durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) sind die Regelungen über den Darlehensteilerlass mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende BAföG-Empfänger abgeschafft worden. Einen Teilerlass können nunmehr nur noch solche Auszubildenden erhalten, die ihre Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestehen oder ihre Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt planmäßig beenden.

10

b) Der Teilerlass des Darlehens bei vorzeitiger Beendigung des Studiums ist seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Ursprünglich war ein Teilerlass von 2.000 DM für jedes Semester vorgesehen, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschloss. Nach der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs sollte damit ein Anreiz geschaffen werden, dass der Auszubildende seine Ausbildung in der Mindeststudienzeit, also vor Ablauf der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. BTDrucks 7/2098, S. 20 zu Nr. 16). Dies war möglich, weil die Förderungshöchstdauer damals die Mindeststudienzeit um ein bis zwei Semester überstieg, um mindestens ein Semester zur freieren Studiengestaltung bereitzustellen (siehe dazu unten 3. a). Bei einem Abschluss des Studiums innerhalb der Mindeststudienzeit wurde das Studium mithin in der Regel mindestens ein Semester vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet.

11

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) wurden die Möglichkeiten, einen Teilerlass des Darlehens zu erreichen, dahingehend erweitert, dass hierfür schon ein Abschluss der Ausbildung vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer genügte. Dadurch sollten ungerechtfertigte Härten vermieden werden, gleichzeitig aber ein Anreiz zur vorzeitigen Beendigung des Studiums erhalten bleiben (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23). Zur Milderung von Härten bei Verfehlung des Stichtags, insbesondere wegen nicht vom Auszubildenden zu vertretender Verzögerungen im Prüfungsablauf (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b), führte das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) schließlich den kleinen Teilerlass ein, der auf einen Abschluss der Ausbildung zwei Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abstellte.

12

3. a) Die Förderungshöchstdauer wurde zunächst in einer vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft beziehungsweise Bildung und Forschung erlassenen Rechtsverordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) geregelt. In ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl I S. 2076) setzte sie für die einzelnen Ausbildungs- und Studiengänge jeweils eine bestimmte Anzahl an vollen Semestern als Förderungshöchstdauer fest. Dabei orientierte sie sich an den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die damals noch überwiegend eine Mindestausbildungsdauer vorschrieben. Die Förderungshöchstdauer wurde dabei grundsätzlich so bemessen, dass dem Auszubildenden über die Mindestausbildungsdauer hinaus noch ein Semester zur Ablegung des Examens, soweit dies nach den Ausbildungsbestimmungen erforderlich war, und ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung stand (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5).

13

Als die landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aufgrund der Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) dazu übergingen, anstelle von Mindeststudienzeiten Regelstudienzeiten festzusetzen, änderten sich seit Mitte der 1980er Jahre auch die Prinzipien der Bemessung der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauerverordnung glich zunächst bei neuen Studiengängen, nach und nach aber auch bei herkömmlichen Studiengängen die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit an (vgl. im Einzelnen hierzu BRDrucks 238/85, S. 9 f., BRDrucks 249/88, S. 11 f., BRDrucks 610/92, S. 22 und BRDrucks 236/94, S. 13).

14

Auch die durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) mit Wirkung zum 1. August 1996 eingeführte bundesgesetzliche Regelung der Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG orientierte sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs an den Regelstudienzeiten (vgl. BRDrucks 886/95, S. 35). Seit dem 1. April 2001 (Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes , vgl. oben 2. a) ordnet § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich an, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht.

15

b) Für Studiengänge in den neuen Ländern galt das Prinzip der Bemessung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit bereits seit der Wiedervereinigung uneingeschränkt. Der durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1132) zum 1. Januar 1991 eingeführte § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sah vor:

16

§ 9

17

Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht genannten Ausbildungen

18

19

(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit.

20

c) Im Studiengang Humanmedizin wurde die Förderungshöchstdauer ausgehend von den unter a) dargestellten Bemessungsprinzipien unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts festgesetzt.

21

aa) Das ärztliche Berufsrecht sieht seit den 1970er Jahren eine Mindeststudienzeit von sechs Jahren oder zwölf Semestern vor, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Koordinierung auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (vgl. zuletzt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ). Eine Approbation als Arzt erhält nur, wer nach einem Studium der Humanmedizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren die Ärztliche Prüfung bestanden hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesärzteordnung, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte<ÄApprO>).

22

Die Approbationsordnung für Ärzte normiert seit Ende der 1970er Jahre auch die Regelstudienzeit für das Studium der Humanmedizin. Sie beträgt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO sechs Jahre und drei Monate, d.h. zwölf Semester und den Prüfungszeitraum, und setzt sich aus der Mindeststudienzeit und der maximal notwendigen Zeit für die Ablegung des letzten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zusammen, der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO jährlich in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember stattfindet (vgl. auch BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f.).

23

Diese bundesrechtlichen Vorgaben galten auch für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern, die sich ab 1992 oder ab 1991 immatrikulierten und das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestanden (vgl. § 14a Abs. 4 BÄO i.d.F. der Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ). Dementsprechend setzte auch die Friedrich-Schiller-Universität Jena, an der der Beschwerdeführer studiert hat, in § 1 Satz 2 ihrer Studienordnung für den Vorklinischen Studienabschnitt des Studienganges Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September 1993 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 9/1994, S. 336) die Regelstudienzeit auf sechs Jahre und drei Monate fest.

24

bb) Die Förderungshöchstdauer im Studiengang Humanmedizin wurde im Hinblick auf die im ärztlichen Berufsrecht vorgegebene Mindest- und Regelstudienzeit vor dem Hintergrund der sich wandelnden Bemessungsprinzipien mehrfach geändert.

25

Für Studierende, die ihr Studium der Humanmedizin nach dem 1. Januar 1970 aufgenommen hatten, galt zunächst eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 und 39 FörderungshöchstdauerV i.d.F. vom 9. November 1972 ). Sie setzte sich aus der Mindeststudienzeit von sechs Jahren und einem weiteren Semester zur Absolvierung von Examina und zur freieren Studiengestaltung zusammen (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5). Vor dem Hintergrund der Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, wonach der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst innerhalb der ersten drei Monate des dreizehnten Fachsemesters abgelegt werden konnte, wurde die Förderungshöchstdauer Mitte 1979 rückwirkend zum 1. August 1974 auf vierzehn Semester erhöht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 i.d.F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen <3. FörderungshöchstdauerVÄndV> vom 25. Mai 1979 ). Nach der Begründung des Verordnungsgebers sollte auch Studierenden der Humanmedizin durch die Anhebung der Förderungshöchstdauer ein über die Mindeststudienzeit hinaus gehendes Fachsemester ermöglicht werden (vgl. BRDrucks 17/79, S. 23).

26

§ 5 Abs. 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 11. Juli 1988 (BGBl I S. 1029) setzte die Förderungshöchstdauer wieder herab, um sie an die in der Approbationsordnung für Ärzte geregelte Regelstudienzeit "anzugleichen" (vgl. BRDrucks 249/88, S. 15). Die Vorschrift, die für alle Studierenden der Humanmedizin galt, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1986 aufgenommen hatten (vgl. § 11b Abs. 3 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV), lautet:

27

§ 5

28

Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen Hochschulen

29

(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für den

30

Studiengang

Semester

63. Medizin

13

31

32

Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1257) änderte § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV erneut und setzte die Förderungshöchstdauer nunmehr auf die Regelstudienzeit von zwölf Semestern und drei Monaten herab. Zugleich führte sie eine Übergangsregelung in § 11d FörderungshöchstdauerV ein. Diese Vorschrift lautet:

33

§ 11d

34

Übergangsvorschrift 1994

35

In einem Studiengang, dessen Förderungshöchstdauer durch die Zehnte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1257) gekürzt wird, gilt für Auszubildende, die vor dem 1. Oktober 1994 das vierte Fachsemester vollendet haben, die bisherige Förderungshöchstdauer weiter.

36

In den neuen Ländern war die vollständige Anpassung der Förderungshöchstdauer an die bundesrechtlich vorgegebene Regelstudienzeit allerdings durch § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV schon früher erfolgt (siehe oben b).

37

Die der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten wurde auch als besondere Regelung in § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung des 18. BAföGÄndG (siehe dazu oben a) aufgenommen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

38

§ 15a

39

Förderungshöchstdauer

40

41

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer für die Universitätsstudiengänge

42

3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin,

12 Semester

und 3 Monate.

43

Nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföGÄndG galt allerdings die FörderungshöchstdauerV für solche Studierenden weiter, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet hatten.

44

Die allgemeine Verweisung auf die Regelstudienstudienzeit in § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG in der seit dem 1. April 2001 geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) (vgl. oben 2. a) machte diese Regelung schließlich entbehrlich.

45

4. Was die Möglichkeiten anbetrifft, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erhalten, stellt sich die Rechtslage für Studierende der Humanmedizin damit wie folgt dar: Studierenden, die ihr Studium in den neuen Ländern nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte durchführten und abschlossen (siehe dazu 3. c) aa), war es von vornherein objektiv unmöglich, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erreichen. Sie konnten ihr Studium nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen, da die Förderungshöchstdauer gemäß § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung entsprechend der Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO zwölf Semester und drei Monate betrug und eine Mindeststudienzeit von zwölf Semestern zu absolvieren war. Für Studierende der Humanmedizin, die ab dem Sommersemester 1993 ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen hatten, gilt das gleiche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV). Wer allerdings, wie bei einem Studienbeginn im Wintersemester 1992/1993 oder früher, am 1. Oktober 1994 sein viertes Fachsemester in den alten Ländern vollendet hatte, konnte bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ende des zwölften Semesters einen großen Teilerlass erhalten, da für ihn eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern galt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV i.V.m. § 11d FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV).

II.

46

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1991/1992 ein Medizinstudium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und schloss es am 27. Oktober 1997 erfolgreich mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Während des Studiums erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ihm zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wurde.

47

Bereits Ende 1994 erließ das Studentenwerk Erfurt einen Leistungs- und Rückforderungsbescheid, der als Ende der Förderungshöchstdauer September 1997 nannte. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers erging Anfang 1995 zunächst ein korrigierter Leistungsbescheid, in dem als Ende der Förderungshöchstdauer nunmehr der Dezember 1997 genannt war. Im April 1995 wurde sodann ein Abhilfebescheid hinsichtlich der angefochtenen Rückzahlungsverpflichtung erlassen, der zugleich die Förderungshöchstdauer auf sechs Jahre und drei Monate festlegte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer hiergegen Klage und begehrte die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998, d.h. auf das Ende des dreizehnten Fachsemesters. Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage als unzulässig ab, weil die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Förderungshöchstdauer keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts enthielten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg, wenngleich das Thüringer Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes widersprach.

48

Am 17. Juni 2002 erließ das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG, in dem es das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Dezember 1997 festlegte und die Höhe der Darlehensschuld festsetzte. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 28. Juni 2002 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Beschwerdeführer einen leistungsabhängigen Teilerlass sowie einen kleinen Teilerlass (1022,58 Euro = 2.000 DM), weil der Beschwerdeführer das Studium zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hatte danach noch insgesamt 4.904,13 Euro zurückzuzahlen. Diese Summe würde sich bei vorzeitiger Rückzahlung auf 3.996,87 Euro reduzieren.

49

Mit seinem gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid einerseits und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses andererseits gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, das Ende der Förderungshöchstdauer müsse auf den letzten Tag des Monats März 1998 festgesetzt werden. Darüber hinaus sei ihm anstelle des kleinen Teilerlasses ein großer Teilerlass (2.556,46 Euro = 5.000 DM) zu gewähren. Seine nach Zurückweisung des Widerspruchs durch zwei separate Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen auf die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 einerseits und auf die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG andererseits wies das Verwaltungsgericht Köln als unbegründet ab. Es könne offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt an die zuvor vom Studentenwerk Erfurt verfügte Festsetzung der Förderungshöchstdauer gebunden sei. Auch wenn man dies zugunsten des Beschwerdeführers nicht annähme, habe es die Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV zutreffend festgesetzt. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei ein sachlicher Gesichtspunkt, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV den besonderen Verhältnissen an den Hochschulen in den neuen Ländern habe Rechnung tragen wollen. Unterschiede bei der Förderung in den alten und neuen Ländern seien für eine Übergangszeit hinzunehmen. Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Regelung sozialer Vergünstigungen verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV dazu führe, dass ein großer Teilerlass nicht erreichbar sei. Die normative Bestimmung einer Förderungshöchstdauer, die auf studienorganisatorische Besonderheiten keine Rücksicht nehme, verstoße nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass für Absolventen bestimmter Studiengänge ein Teilerlass nicht erreichbar sei. Entscheidend sei, dass die Förderungshöchstdauer so festgelegt werde, dass ein Abschluss der geförderten Ausbildung regelmäßig möglich sei. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete hingegen nicht, für die Rückzahlung Regelungen vorzusehen, die es in jedem Studiengang ermöglichten, grundsätzlich alle denkbaren Vergünstigungen - wie alle Varianten des leistungsabhängigen Teilerlasses oder des studiendauerabhängigen Teilerlasses - ausschöpfen zu können.

50

Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als unbegründet ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil - abweichend vom Regelungssystem in den alten Ländern - nicht gewährleistet gewesen sei, dass jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule im Beitrittsgebiet über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freien Verfügung gestanden habe. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern rechtfertige sich mit Blick auf die besondere Situation, die bei Abschluss des Einigungsvertrages für das Inkraftsetzen der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 in Rechnung zu stellen gewesen sei. Die Anwendung dieser Vorschriften einschließlich der Normen über die Förderungshöchstdauer sei nämlich zunächst im Rahmen eines andersartigen, noch maßgeblich durch die ehemalige Deutsche Demokratische Republik geprägten Bildungssystems erfolgt, dessen Angleichung an die Bedingungen in den alten Ländern nur im Laufe eines längerwährenden Prozesses zu erwarten gewesen sei. Diese besondere Lage habe es ausgeschlossen, die Regelungen der Förderungshöchstdauerverordnung für die alten Länder auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 zu übertragen. Mit der Anknüpfung an die Regelstudienzeit in § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sei eine Bestimmung getroffen worden, die diese Besonderheiten berücksichtigte und deren im Einzelfall nachteiligen Folgen die Auszubildenden für eine Übergangszeit hinzunehmen hätten.

III.

51

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide und gerichtlichen Entscheidungen. Mittelbar richtet er sich gegen § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Studierende der Humanmedizin würden im Verhältnis zu Studierenden anderer Studienrichtungen, zum Beispiel Jurastudenten, in nicht gerechtfertigter Weise dadurch ungleich behandelt, dass bei ihnen ein großer Teilerlass von vornherein nicht möglich sei. Zudem dürfe die Förderungshöchstdauer nicht unterschiedlich in den neuen und alten Ländern geregelt werden, da das Medizinstudium in Detailfragen bundeseinheitlich geregelt sei. Die vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründe studienorganisatorischer Art und die angeführten Besonderheiten an den Hochschulen in den neuen Ländern hätten mit der Frage der Förderungshöchstdauer und der Möglichkeit eines großen Teilerlasses nichts zu tun. Es liege deshalb auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern vor, für die bei einem Studienbeginn zum Wintersemester 1991/1992 eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern gegolten habe und für die ein großer Teilerlass objektiv möglich gewesen sei.

IV.

52

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der Marburger Bund, der NAV Virchow-Bund, das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat geäußert.

53

1. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der nach eigenen Angaben bislang nicht mit der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Problematik befasst war, ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung des großen Teilerlasses in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Er verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  , wonach bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer zu gewährleisten sei, dass regelmäßig ein Semester zur freieren Verfügung des Auszubildenden stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, juris Rn. 8; BVerwGE 88, 151 <155 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 11 C 26.94 -, juris Rn. 22). Es liege nahe, dass es dann grundsätzlich auch möglich sein müsse, zumindest in diesem Verfügungssemester eine Ausbildung vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Es liege in jedem Fall auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, eine Förderungshöchstdauer zu verlangen, die den Auszubildenden so viel zeitlichen Spielraum für die Ausbildung lasse, dass sie objektiv in allen Studiengängen die Voraussetzungen für den großen Teilerlass erreichen könnten. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Regelung auch ihr für alle Studiengänge gleichermaßen geltender Sinn, einen finanziellen Anreiz für eine zügige Durchführung der Ausbildung zu setzen. Im Ergebnis sei auch die unterschiedliche Behandlung von Studierenden nach dem Standort der Hochschule mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Für Studiengänge, für die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausbildungsförderungsrechts im Beitrittsgebiet kraft Bundesrechts an ostdeutschen und westdeutschen Hochschulen dieselben Ausbildungs- und Prüfungsregelungen galten, habe kein tragfähiger Grund für die ungleiche Behandlung in Bezug auf die Förderungshöchstdauer bestanden.

54

2. Der Marburger Bund hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für begründet. Es liege ein zweifacher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowohl im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen den Studierenden der Humanmedizin der alten und der neuen Länder durch § 9 FörderungshöchstdauerV als auch zwischen den Studierenden der Humanmedizin und denen anderer Studiengänge vor. Etwaige organisatorische Besonderheiten in den neuen Ländern hätten eher zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen müssen. Nach einer Mitgliederbefragung habe es zwischen den Studienbedingungen im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern keine Unterschiede gegeben, so dass ein Studienabschluss jeweils grundsätzlich in derselben Zeit erreichbar gewesen sei. Der Ausschluss von der Möglichkeit, einen großen Teilerlass zu erhalten, sei nicht mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Die Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung seien überschritten, zumal mit dem Kreis der Studierenden der Humanmedizin an den ostdeutschen Universitäten keine zahlenmäßig kleine Gruppe betroffen sei. Der NAV Virchow-Bund folgt in der Sache gleichfalls der Argumentation des Beschwerdeführers.

55

3. Das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat nehmen in ihren Äußerungen Bezug auf die vom Wissenschaftsrat veröffentlichten Studien zur "Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998" (Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, S. 80 ff. und Anhang I, S. 118 f.) beziehungsweise "von 1999 bis 2003" (Drs. 6825/05 vom 29. August 2005, S. 100 und Anhang I, S. 170). Aus ihnen geht hervor, dass die mittlere Fachstudiendauer im Studienfach Humanmedizin an den meisten Universitäten in den neuen Ländern im Jahre 1998 deutlich und im Jahre 2003 geringfügig niedriger war als an den Universitäten in den alten Ländern. Als Gründe gälten die völlige Neukonzeption der Studiengänge in den neuen Ländern nach der Wende, in denen die Studien- und Prüfungsordnungen realitätsnäher gewesen seien als die über Jahre hinweg nicht evaluierten Ordnungen in den alten Ländern. Letztlich sei auch die Betreuungsrelation besser gewesen als in den alten Ländern.

B.

56

Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

I.

57

Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit der Beschwerdeführer als selbstständigen Beschwerdegegenstand die Festsetzung der Förderungshöchstdauer und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar die Vorschriften des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und des § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der vom 1. August 1996 bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung angreift, aus denen sich die für den Beschwerdeführer festgesetzte Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten ergibt.

58

Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als die Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten und ihr Ende im Dezember 1997 bereits durch die Bescheide des Studentenwerkes Erfurt von Ende 1994 bzw. Anfang 1995 bestandskräftig festgestellt worden und das Bundesverwaltungsamt bei Erlass des hier angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 17. Juni 2002 an diese Festsetzungen mit der Folge gebunden gewesen wäre, dass die in den Ausgangsverfahren begehrte Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 nicht in Betracht käme.

59

Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er durch die Förderungshöchstdauer als solche nicht in seinen Grundrechten verletzt sein kann. Für den Beschwerdeführer galt zwar eine niedrigere Förderungshöchstdauer als für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Hinsichtlich der primären Rechtswirkung der Förderungshöchstdauer, die Gewährung von Ausbildungsförderung zeitlich zu begrenzen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG), ist dem Beschwerdeführer selbst jedoch kein Nachteil entstanden. Er hat sein Studium innerhalb der für ihn maßgeblichen Förderungshöchstdauer abgeschlossen und für dessen gesamte Dauer Ausbildungsförderung erhalten. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und die darauf gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen enthalten damit keine unmittelbare verfassungsrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer.

60

Allerdings wirken sich die Vorschriften zur Förderungshöchstdauer indirekt nachteilig für den Beschwerdeführer aus, weil die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch von der für ihn geltenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten abhängt. Doch ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen denjenigen Akt öffentlicher Gewalt zulässig, der die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bewirkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, juris Rn. 19, 30). Das ist hier die Versagung des Teilerlasses.

II.

61

Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung eines großen Teilerlasses und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen richtet. Er hat insoweit den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgezeigt. Sinngemäß richtet sich seine Verfassungsbeschwerde ausweislich ihrer Begründung mittelbar gegen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den für den Beschwerdeführer einschlägigen Vorschriften zur Förderungs-höchstdauer einerseits und zur Mindeststudienzeit andererseits. Der Beschwer-deführer hat diese Vorschrift zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnet. Doch sind seine Ausführungen entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 68, 1 <68 f.>).

C.

62

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Beschwerdeführer wird durch § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (§ 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und durch die daraus folgende Versagung eines großen Teilerlasses in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es ihm als Studierendem der Humanmedizin in den neuen Ländern von vornherein objektiv unmöglich war, in den Genuss eines großen Teilerlasses zu kommen.

I.

63

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416> m.w.N.).

64

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>).

65

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 45).

II.

66

§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (hier § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und die darauf beruhende Versagung eines großen Teilerlasses für den Beschwerdeführer sind selbst bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

67

1. Der Beschwerdeführer wird als Student der Humanmedizin in den neuen Ländern zum einen gegenüber Studierenden der Humanmedizin, die im Wintersemester 1992/1993 oder früher ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen und im Sommersemester 1994 ihr viertes Fachsemester vollendet haben, ungleich behandelt. Während für letztere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV in Verbindung mit § 11d FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG- FörderungshöchstdauerVÄndV eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semester galt und sie damit bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ablauf der Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einen großen Teilerlass erhalten konnten, war dies dem Beschwerdeführer nicht möglich. Denn er konnte sein Studium wegen der bundesrechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einerseits und der für Studierende in den neuen Ländern geltenden, der Regelstudienzeit entsprechenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten andererseits nicht vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beenden. Zum anderen liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge vor, in denen entweder gar keine Mindeststudienzeit gilt oder Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer so bemessen sind, dass ein Abschluss des Studiums vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich bleibt.

68

2. Tragfähige Gründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlungen sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus den Materialien zum Bundesausbildungsförderungsgesetz noch aus der Begründung der Förderungshöchstdauerverordnung. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist hierzu nichts vorgetragen worden.

69

a) Für die Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern bestehen keine tragfähigen Sachgründe. Zwar durfte der Gesetzgeber bei der Gewährung von Leistungen einen Spielraum in Anspruch nehmen. Doch erlaubt ihm dieser nicht, Studierende in den neuen Ländern ohne sachangemessene Gründe von einer Begünstigung auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob im Studiengang Humanmedizin in den neuen Ländern in den 1990er Jahren Studienbedingungen geherrscht haben, die einen schnelleren Studienabschluss als an Universitäten in den alten Ländern ermöglich haben, und es deshalb ungeachtet der bundeseinheitlich vorgegebenen Studieninhalte verfassungsrechtlich zulässig war, die Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern übergangsweise niedriger festzusetzen als in den alten Ländern. Zwar darf der Gesetzgeber insbesondere auch zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit Regeln treffen, mit denen auch Härten einhergehen können. Doch ließe sich damit allenfalls rechtfertigen, Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine kürzere Dauer zu fördern, weil sie ihr Studium früher abschließen konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Nicht zu rechtfertigen wäre es jedoch, deshalb keinen großen Teilerlass für den Darlehensteil bereits ausgezahlter Förderung zu gewähren. Der Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, Anreize für einen möglichst raschen Studienabschluss vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu setzen (vgl. oben A. I. 2. b), besteht gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ebenso wie in den alten Ländern. Die Mindeststudienzeit von zwölf Semestern, die einem schnellen Studienabschluss Grenzen setzt, gilt kraft bundesgesetzlicher Anordnung für alle Studierenden der Humanmedizin. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern die Begünstigung eines großen Teilerlasses von vornherein versagt blieb, während sie Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern nach der Wiedervereinigung noch übergangsweise offen stand.

70

b) Die Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern als auch gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen lässt sich nicht mit der Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor.

71

aa) Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.

72

Die unzureichende Berücksichtigung gesetzlicher Mindeststudienzeiten und ihres Verhältnisses zur Förderungshöchstdauer kann gesamte Studiengänge und damit eine große Anzahl von Studierenden von der Möglichkeit eines großen Teilerlasses ausschließen. Gerade die hier betroffene Gruppe der Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ist zahlenmäßig nicht unbedeutend. So schlossen beispielsweise im Jahre 1998 insgesamt 1088 deutsche Erstabsolventen ihr Medizinstudium an Universitäten in den neuen Ländern ab (vgl. Wissenschaftsrat, Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998, Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, Anhang I, S. 118). Geht man entsprechend der Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks für das Jahr 1997 davon aus, dass 17 % der Studierenden der Humanmedizin Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, waren allein im Jahre 1998 ca. 185 Studierende von dem Begünstigungsausschluss betroffen. Seit Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV gilt im Übrigen für alle Studierenden der Humanmedizin im gesamten Bundesgebiet eine Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten, so dass seitdem kein Studierender der Humanmedizin mehr von einem großen Teilerlass profitieren kann.

73

bb) Der Ausschluss größerer Gruppen von Studierenden von der Chance eines großen Teilerlasses wegen studiengangsbezogener Mindeststudienzeiten ist ohne unzumutbaren Aufwand vermeidbar, indem die Regeln über Teilerlass, Förderungshöchstdauer und Mindeststudienzeit aufeinander abgestimmt werden. Es sind keine verwaltungspraktischen Hindernisse oder sonstige Gründe ersichtlich, die diesen Ausschluss geböten. Er hat seine Ursache vielmehr in der fehlenden Abstimmung derjenigen Regeln, die für den großen Teilerlass von Bedeutung sind. Dies lässt sich nicht mit Typisierungs- und Pauschalierungserwägungen rechtfertigen. So gewährleistete die ursprüngliche Konzeption des studiendauerabhängigen Teilerlasses unter Berücksichtigung der früheren Bemessungsprinzipien der Förderungshöchstdauer, dass Mindeststudienzeiten einem Teilerlass nicht entgegenstanden. Da die Förderungshöchstdauer bis Mitte der 1980er Jahre die Mindeststudienzeit immer um mindestens ein Semester überstieg (vgl. oben A. I. 3. a), war ein Teilerlass, der in Höhe von 2.000 DM für jedes Semester gewährt wurde, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. oben A. I. 2. b), in jedem Studiengang objektiv möglich. Dies hat sich jedoch geändert, weil sich die Förderungshöchstdauer mehr und mehr an der Regelstudienzeit orientierte. In Studiengängen, in denen die Förderungshöchstdauer nunmehr der Regelstudienzeit entsprach und diese sich aus der bisherigen Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzte, wie dies im Studium der Humanmedizin der Fall ist (vgl. BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f., und oben A. I. 3. c) aa), war damit ein Abschluss des Studiums ein volles Semester vor dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht mehr möglich. Die Verkürzung des für einen großen Teilerlass notwendigen Zeitraums zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Ende der Förderungshöchstdauer von einem Semester, d.h. sechs Monaten, auf vier Monate war nicht auf die gewandelte Förderungshöchstdauer abgestimmt und hat, wie der vorliegende Fall zeigt, die Problematik, dass Mindeststudienzeiten einem Studienabschluss vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer entgegenstehen können, nicht beseitigt.

74

c) Die Benachteiligung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge ist nicht durch andere Sachgründe gerechtfertigt. Zwar zeichnet sich der Studiengang Humanmedizin durch die höchste Förderungshöchstdauer von allen universitären Studiengängen aus. Dies ist jedoch dem außergewöhnlichen Umfang des Studiums und der gesetzlich bestimmten und auch europarechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit geschuldet. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienen primär dazu, einen erfolgreichen Studienabschluss zu gewährleisten und werden deshalb für die gesamte erforderliche Dauer des Studiums gezahlt. Die Studienwahl selbst ist frei. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Studierenden ein großer Teilerlass deshalb versagt wird, weil sie sich in gesetzlich gebilligter Weise für ein umfangreiches Studium entschieden haben.

75

Im Übrigen besteht aus Sicht der Geförderten bei langer Studien- und Förderungsdauer ein größeres Bedürfnis für einen großen Teilerlass, da die zurückzuzahlende Darlehenssumme in der Regel höher ausfällt als bei kürzeren Studiengängen. Dies gilt in besonderem Maße für solche Studierenden, die, wie der Beschwerdeführer, ihr Studium vor dem 28. Februar 2001 abgeschlossen haben und für die deshalb die Begrenzung der zurückzuzahlenden Darlehenssumme auf 10.000 Euro nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht eingreift. Der große Teilerlass, der anders als der leistungsabhängige Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht in Form eines prozentualen Anteils der gesamten Darlehenssumme, sondern in Ge-stalt eines fixen Betrages gewährt wird, wirkt sich zudem bei langer Förderungsdauer und damit hoher Darlehenssumme im Verhältnis geringfügiger aus als bei kürzerer Förderungsdauer.

76

Aufgrund der langen Studien- und Förderungsdauer im Studiengang Humanmedizin entsprechen Anreize zur zügigen Beendigung des Studiums auch in besonderem Maße dem Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern und ab Sommersemester 1993 auch für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern als verfehlt anzusehen wäre und sie deshalb gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen schlechter gestellt werden dürften.

77

d) Die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG, den der Beschwerdeführer erhalten hat, kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses. Dass Studierende der Humanmedizin wie andere Studierende in den Genuss eines kleinen Teilerlasses kommen können, rechtfertigt es nicht, ihnen die Begünstigung eines großen Teilerlasses vorzuenthalten, dessen Voraussetzungen andere Studierende erfüllen können.

D.

I.

78

1. a) § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet wegen der strikten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen großen Teilerlass aus. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Rechtsfolge der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG auch für die späteren Fassungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG (Fassungen des Ausbildungsförderungsreformgesetzes und des 23. BAföGÄndG, vgl. oben A. I. 2. a) auszusprechen, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist.

79

b) Der festgestellte Verfassungsverstoß beschränkt sich auf die Fälle, in denen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits dazu führt, dass Studierenden in ihrem Studiengang ein großer Teilerlass von vornherein objektiv unmöglich ist, weil sie ihr Studium nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden können. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG wird die Unvereinbarkeit auch über die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Fallkonstellation eines Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern hinaus erklärt, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <225 f.>; 40, 296 <328 f.>; 45, 104 <119, 139>). Sie führt nicht nur im konkreten Fall in Verbindung mit der sich aus § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO ergebenden Förderungshöchstdauer einerseits und der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO ergebenden Mindeststudienzeit andererseits zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bei Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt darüber hinaus bei Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern ab Sommersemester 1993 gegenüber Studierenden in solchen Studiengängen vor, die die Voraussetzungen des großen Teilerlasses nach Maßgabe der für sie geltenden Mindeststudienzeiten und Förderungshöchstdauer grundsätzlich erfüllen können. Ein entsprechender Gleichheitsverstoß gilt auch für alle anderen Studiengänge, in denen Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind und eine Förderungshöchstdauer gilt, die um weniger als vier Monate über der Mindeststudienzeit liegt.

80

2. a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

81

b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 105, 73 <134>; 107, 27 <58>; 110, 94 <138>). Dies bedeutet, dass die Neuregelung unabhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss, die die Gewährung eines großen Teilerlasses zum Gegenstand haben und einen Studiengang betreffen, in dem wegen Rechtsvorschriften zu Mindeststudienzeiten und zur Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG von vornherein nicht erfüllbar waren. Wie der Gesetzgeber den festgestellten Gleichheitsverstoß beseitigt, steht in seinem Ermessen. Die vollständige Abschaffung des Teilerlasses für Studierende, die ihr Studium nach dem 31. Dezember 2012 abschließen, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und bleibt hiervon unberührt.

82

Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 107, 27 <58>; 120, 125 <167>). Es bleibt dem Gesetzgeber zwar unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 <150>; 115, 259 <276>).

83

c) Die Neuregelung hat bis zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber eine längere Frist zur Nachbesserung einzuräumen und während dieses Zeitraums die Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage anzuordnen. Seit Ende der 1970er Jahre wird über die Angemessenheit der Teilerlassregelung bei frühzeitiger Beendigung der Ausbildung diskutiert (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23; BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b). Wie die Begründung des Gesetzentwurfs zum 23. BAföGÄndG zeigt, hatte der Gesetzgeber die Unstimmigkeiten von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch bereits erkannt (vgl. BTDrucks 17/1551, S. 28 f. zu Nummer 13). Eine geordnete Finanz- und Haushaltsplanung ist durch die erforderliche Neuregelung ebenfalls nicht gefährdet.

II.

84

1. Die zur Versagung eines großen Teilerlasses ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes, des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Rechtslage in Verbindung mit § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

85

2. Demgegenüber haben die allein zur Förderungshöchstdauer ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Bestand, da die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist (vgl. B. I.). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

III.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die volle Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers ist angemessen, weil dieser sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat (vgl. BVerfGE 79, 372 <378>; 104, 220 <238>). Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Nordrhein-Westfalen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfGE 101, 106 <132>).

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

§ 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - BremStKG - (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 BremStKG, soweit Studierende mit Wohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen wurden, ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe

A.

1

Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob eine landesrechtliche Regelung, nach der auswärtige Studierende anders als Studierende mit Wohnsitz oder - bei mehreren Wohnungen - Hauptwohnsitz im betreffenden Bundesland vom dritten bis zum 14. Semester zu einer allgemeinen Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen das Grundgesetz verstößt.

I.

2

1. In Bremen galt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Studiengebührenregelung, die Studierenden ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte und sie danach zu Gebühren heranzog. Dies betraf jedoch nur "Landeskinder" mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, Hauptwohnung in Bremen; demgegenüber erhielten Auswärtige ein Studienguthaben von lediglich zwei Semestern, zahlten also ab dem dritten Semester Gebühren.

3

2. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 11. Juli 2003 (BremHG; BremGBl S. 295) war das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a BremHG und des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremStKG; BremGBl S. 550), das mit dem Wintersemester 2005/2006 in Kraft trat, gebührenfrei. Für einheimische Studierende garantierte der damalige § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG ein gebührenfreies Studium von 14 Semestern. Demgegenüber begrenzte der Gesetzgeber das gebührenfreie Studium durch § 3 BremStKG, in Kraft vom 25. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2010, für auswärtige Studierende auf zwei Semester. § 6 BremStKG regelte die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500 € pro Semester nach dem Verbrauch des Studienguthabens. Die dort vorgesehene Zahlungspflicht konnte allerdings auf Antrag aus sozialen oder hochschulpolitischen Gründen erlassen werden. Ein solcher Grund war die Pflege und Erziehung von Kindern von bis zu zwölf Jahren. Zudem verabschiedete der Gesetzgeber mit § 7 BremStKG eine Härtefallregelung. Auf Antrag konnten die Gebühren gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde, die der Gesetzgeber für Regelfälle definierte. Ein Regelfall war nach § 7 Nr. 1 BremStKG etwa eine Behinderung oder schwere Erkrankung, die eine Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erforderte.

4

a) Die einschlägigen damals geltenden Regelungen lauteten:

5

§ 109a BremHG

Studienkonten

Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem gebührenfreien Studienguthaben in Form von gebührenfreien Studiensemestern. Die Höhe des Studienguthabens, Art und Umfang der Berücksichtigung besonderer Lebens- und Studienumstände der Studierenden, die Gebührenhöhe nach Verbrauch des Studienguthabens und die Nutzung von nicht verbrauchten Studienguthaben werden durch gesondertes Gesetz bestimmt.

6

§ 2 BremStKG

Studienkonten und Studienguthaben für Studierende mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern.

7

§ 3 BremStKG

Studienkonten und Studienguthaben
für Studierende mit Wohnung außerhalb
der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein Studienkonto mit einem einmaligen Studienguthaben von zwei Semestern.

(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienguthaben nach § 2 gewährt, erfolgt eine vollständige Anrechnung.

(3) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird ein Studienguthaben nicht gewährt.

8

§ 6 BremStKG

Verbrauch des Studienguthabens

Von Studierenden, die ihr Studienguthaben nach den §§ 2 oder 3 verbraucht haben, ohne das Studium abzuschließen, oder ein Zweitstudium absolvieren, das nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, erheben die Hochschulen Studiengebühren in Höhe von 500 € für jedes Semester. Auf Antrag werden hiervon ausgenommen:

1. Beurlaubte Studierende für die Dauer der Beurlaubung,

2. Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,

3. Doktoranden, soweit sie ausschließlich nach § 34 Abs. 3 Bremisches Hochschulgesetz immatrikuliert sind, und Meisterschüler sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste,

4. Studierende, denen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht,

5. Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort Studiengebühren bezahlen,

6. Studierende, die während ihres Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren pflegen und erziehen, für die Dauer von bis zu sechs Semestern,

7. Studierende, die während ihres Studiums als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks mitwirken oder das Amt einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, für die Dauer von bis zu insgesamt zwei Semestern.

9

§ 7 BremStKG

Stundung, Ermäßigung und Erlass

Die Studiengebühren können auf Antrag des Studierenden im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die Entrichtung der Studiengebühren zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel insbesondere vor, wenn

1. eine Behinderung oder schwere Erkrankung Studienzeit verlängernde Auswirkungen hat oder die Begründung oder Beibehaltung der Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, der Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erfordert,

2. sich die Folgen als Opfer einer Straftat Studienzeit verlängernd auswirken, oder

3. eine wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfungen aufgetreten ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann eine Stundung, Ermäßigung oder ein Erlass von Studiengebühren nur erfolgen, wenn ein Studienguthaben nach § 2 verbraucht worden ist.

10

b) Das Land Bremen verfolgte mit diesen Regelungen ausweislich der Gesetzesbegründung (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5 f.) mehrere Zwecke: Sie dienten zunächst dazu, die Studierenden zu einem effizienten und zügigen Studium anzuhalten. Weiterhin zielten sie darauf, das Land Bremen in die finanzielle Lage zu versetzen, eine angemessene und wettbewerbsfähige Ausstattung der Hochschulen des Landes sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht zu gewährleisten. Dies könne im Wege der direkten Finanzierung durch die Studierenden per Studiengebühren bei einem Wohnsitz außerhalb Bremens geschehen oder über den Zuzug von Studierenden nach Bremen, da dies die Einnahmen des Landes im Rahmen des Länderfinanzausgleichs erhöhe. Die hochschulpolitische Zielsetzung werde dadurch unterstrichen, dass die über die Studiengebühren eingenommenen Mittel insbesondere zur Verbesserung der Lehre verwendet werden. Die Studiengebühren waren nach Auffassung der gesetzgebenden Körperschaft notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Die melderechtlichen Bestimmungen verpflichteten nicht zum Erstwohnsitz am Studienort. In der Bevorzugung von Studierenden mit Wohnsitz in Bremen liege kein Eingriff in die freie Wahl der Ausbildungsstätte sowie in das Recht auf Freizügigkeit. Eine etwaige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sei gerechtfertigt, weil es sich nicht um eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung handele. Etwaige Härtefälle seien in gesetzlichen Ausnahmeregelungen berücksichtigt worden.

11

In der Einzelbegründung zu § 3 BremStKG (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 7) geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass eine Differenzierung zwischen Ansässigen und Auswärtigen hinsichtlich des Studienguthabens zulässig sei. Im Übrigen befinde sich der Studienwohnsitz bei einem ernsthaft betriebenen Studium sowieso am Studienort.

12

c) Im Jahr 2010 wurde durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) die Landeskinderregelung des § 3 BremStKG aufgehoben und § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG dem angepasst. Seit dem Wintersemester 2010/2011 erhalten alle Studierenden in Bremen mit der Einschreibung ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern, das ein gebührenfreies Erststudium gewährleisten soll. Diese Gesetzesänderung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen das hier zur Entscheidung stehende Vorlageverfahren eingeleitet hatte und das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Überprüfung abgewartet werden sollte (Bürgerschafts-Drucks 17/1309, S. 7).

13

d) Für die Finanzierung der staatlichen Hochschulen in Bremen ist der Wohnsitz der Studierenden seit 2007 von Bedeutung. Nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BremHG in der Fassung des Hochschulreformgesetzes vom 27. Februar 2007 (BremGBl S. 157) erhalten die Hochschulen von den Einnahmen des Landes aus den Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich 1.000 € jährlich für Studierende, die als Einheimische ein Studienguthaben in Anspruch nehmen.

II.

14

1. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens wehren sich gegen die Studiengebührenpflicht als auswärtige Studierende. Mit Gebührenbescheiden vom 16. Mai 2006 wurden sie für das Wintersemester 2006/2007 zur Zahlung einer Studiengebühr nach § 6 BremStKG in Höhe von 500 € aufgefordert, weil sie bereits nach einem Studium von zwei Semestern über kein Studienguthaben mehr verfügten, das ein gebührenfreies Studium ermöglichte. Die Universität Bremen wies ihre Widersprüche dagegen als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Im nachfolgenden Klageverfahren ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der Klagen an.

15

2. Sodann hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG, soweit danach auswärtige Studierende - anders als Studierende mit Wohnung beziehungsweise Hauptwohnsitz in Bremen - vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen Art. 11 GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

16

Die Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung vorgelegten Vorschriften sei entscheidungserheblich, da das Gericht bei Gültigkeit der Vorschriften anders entscheiden würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Wäre die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verfassungsgemäß, seien die zulässigen Anfechtungsklagen als unbegründet abzuweisen. Wäre die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren für auswärtige Studierende hingegen verfassungswidrig, wären die Gebührenbescheide mangels erforderlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, und den Klagen müsste stattgegeben werden.

17

Die vorgelegte Regelung verstoße gegen Art. 11 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.

18

Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG vor, der das Recht gewährleiste, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Zwar hindere die zur Überprüfung gestellte Regelung Studierende nicht unmittelbar an der freien Wahl ihres Wohnortes; gleichwohl werde aber an diese Wahl eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft. Die Studiengebührenpflicht für auswärtige Studierende ziele auf eine Einschränkung der Freizügigkeit und sei nicht nur eine melderechtliche Formalität. Wollten Studierende von einem Studienguthaben nach § 2 BremStKG profitieren, seien sie gezwungen, ihre Wohnung und melderechtlich auch ihren Lebensmittelpunkt nach Bremen zu verlegen. Die vorgelegten Regelungen knüpften an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit auch einen - gemessen an den typisierten wirtschaftlichen Verhältnissen von Studierenden - wirtschaftlich spürbaren Nachteil. Sie stellten damit eine mittelbare, zielgerichtete Beeinträchtigung des Grundrechts der Freizügigkeit dar. Dieser Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit sei nicht zu rechtfertigen, da keiner der in Art. 11 Abs. 2 GG genannten Fälle vorliege.

19

Die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verstoße auch gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang. Die drohende Exmatrikulation bei Nichtzahlung stelle einen Eingriff in die Ausbildungsfreiheit dar. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG lasse sich verfassungsrechtlich nicht mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen rechtfertigen. Soweit einheimische und auswärtige Studierende ungleich behandelt würden, verstießen die Studiengebührenregelungen des Bremischen Studienkontengesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Landeskinderklausel sei weder mit der Einwohnerprivilegierung auf kommunaler Ebene noch mit der Erhebung von Gastschulbeiträgen von auswärtigen Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Subventionierung von Privatschulen vergleichbar. Da die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften der Nutzenden in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöse, könne ferner niemand zu einer höheren Abgabe herangezogen werden, nur weil er oder sie nicht vor Ort wohne. Auch im Hinblick auf den Gebührenzweck der Kostendeckung sei kein Differenzierungsgrund ersichtlich. Soweit der Zweck darin liege, höhere Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erhalten, fehle es an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dessen Zweck und dem Benutzungsverhältnis. Die Ausgleichszahlungen aus dem Finanzausgleich seien kein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.

20

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG komme nicht in Betracht. Sie scheitere daran, dass die ausdrückliche, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Bremischen Studienkontengesetzes, Studierende zur Wohnsitznahme in Bremen zu bewegen, nicht so verstanden werden könne, dass damit lediglich oder vorrangig eine effektive Durchsetzung des Melderechts bezweckt werde.

III.

21

Zu der Vorlage haben der Senat der Freien Hansestadt Bremen, die Niedersächsische Landesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. und die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

22

1. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen.

23

Art. 11 Abs. 1 GG sei von den vorgelegten Regelungen nicht berührt. Das Bremische Studienkontengesetz sei auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber habe das daraus folgende Teilhaberecht im Kern - den Zugang zur Hochschule - nur unter den Vorbehalt des Möglichen als Folge der Knappheit der Haushaltsmittel gestellt. Die Gebührenpflicht sei nach den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips ausgestaltet und verhältnismäßig, insbesondere zumutbar. Bremen verfolge das legitime Ziel, sich gegen eine finanzielle Überlastung seiner Hochschulen durch auswärtige Studierende zu schützen, indem auch von diesen ein finanzieller Beitrag zu den Kosten ihres Studiums verlangt werde. Studiengebühren in Höhe von 500 € pro Semester seien zumutbar (Hinweis auf BVerfGE 112, 226 <245>). Auf Antrag könnten Studierende zudem von der Gebührenpflicht ausgenommen werden; § 7 BremStKG ermögliche Stundung, Ermäßigung oder Erlass bei einer unbilligen Härte.

24

Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BremStKG seien mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie behandelten Studierende mit Wohnung in Bremen in Bezug auf das ihnen eingeräumte Studienguthaben zwar anders als Studierende mit Wohnung außerhalb Bremens. Dies sei jedoch gerechtfertigt. Anders als bei der Zulassung zum Studium sei das Hochschulwesen in Deutschland nicht als ein zusammenhängendes System anzusehen, das im Interesse länderübergreifender Nutzung der Ausbildungskapazitäten grundsätzlich eine bundesweite Reglementierung erfordere. Vielmehr entsprächen unterschiedliche Regelungen der bundesstaatlichen Ordnung. Zudem sei die Differenzierung sachlich begründet. In Bremen sollten alle Studierenden zu den erforderlichen Finanzmitteln für die Bereithaltung der Ausbildungskapazität bei angemessener Qualität beitragen (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5). Studierende mit Wohnung in Bremen täten dies indirekt über den Länderfinanzausgleich; Auswärtige zahlten Studiengebühren.

25

Der Landesgesetzgeber dürfe bei der Belastung mit Abgaben für die Benutzung von Einrichtungen des Landes zwischen Personen mit Wohnsitz innerhalb und Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes unterscheiden. Die Regelung sei zudem mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (BVerfGE 65, 325) vereinbar. Der Gesetzgeber könne auch entscheiden, welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebühr verfolge. Dazu gehörten Zwecke "einer begrenzten Verhaltenssteuerung". Es sei ein sachlicher Grund für differenzierte Abgaben, dass Auswärtige für eine Gebietskörperschaft keine Teilhabe an Steuern beziehungsweise Schlüsselzuweisungen bewirkten. Die Ausgleichszuweisungen aus der primären Steuerverteilung und aus dem Finanzausgleich seien ein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.

26

2. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, dass er sich bislang zwar grundsätzlich zur Vereinbarkeit von Studienbeiträgen beziehungsweise Studiengebühren mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG geäußert habe (BVerwGE 134, 1). Die Besonderheit einer an den Wohnsitz anknüpfenden Studienabgabe habe dort jedoch keine Rolle gespielt. Der Senat bezweifelt, dass die bremische Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

27

3. Die Hochschulrektorenkonferenz macht sich hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgelegten Normen mit Art. 12 Abs. 1 GG die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu eigen. Mit der Erhebung eines Studienbeitrags in Höhe von 500 € pro Semester sei jedoch kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil im Sinne eines Eingriffs in Art. 11 GG verbunden.

28

4. Der Deutsche Hochschulverband hält § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG für verfassungswidrig. Zwar stehe das Grundgesetz der bislang praktizierten Erhebung von Studienbeiträgen mit gesetzlich ausgestalteten Sicherungen wie in §§ 6 und 7 BremStKG, durch die insbesondere einkommensschwachen Bevölkerungsschichten ein gleichberechtigter Hochschulzugang ermöglicht wird, nicht entgegen. Doch sei die Landeskinderregelung ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG. Studiengebühren in Höhe von 500 € für ein Semester seien ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil. Schließlich stehe der primäre Gesetzeszweck der Einwohnergewinnung zur zusätzlichen Einnahmenerzielung nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Inanspruchnahme der Hochschulen Bremens.

29

5. Das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. folgen im Wesentlichen dem vorlegenden Gericht. Studiengebühren stellten die Chancengleichheit beim Hochschulzugang und im Studium in Frage und seien unsozial, insofern sie ein Studium von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einzelnen abhängig machten. Die bestehenden Ungleichheiten im Bildungssystem würden durch sie noch verstärkt. Die Länder seien der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 112, 226) nach Sozialverträglichkeit von Studiengebühren nicht nachgekommen.

30

6. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens halten die zur Prüfung gestellte Regelung für verfassungswidrig. Auch sie teilen im Wesentlichen die Auffassung des vorlegenden Gerichts. Die bremische Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar, da der Gesetzgeber seiner Regelungspflicht im Hinblick auf soziale Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung faktischer Diskriminierung wegen der sozialen Herkunft Studierwilliger nicht nachkomme. Das Land Bremen sehe keine Darlehenslösung vor und habe Studierende nicht bereits dadurch ausreichend von der Erhebung von Studiengebühren befreit, indem es Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der Studiengebührenpflicht ausgenommen habe. Allgemeine Studiengebühren seien darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR; in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3, BGBl II S. 428) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (ZP I EMRK; in Kraft getreten am 13. Februar 1957, ETS Nr. 9, BGBl II S. 226) in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; in Kraft getreten am 3. September 1953, ETS Nr. 5, BGBl II 1954 S. 14) unvereinbar.

B.

31

Die Vorlage ist zulässig.

32

§ 3 BremStKG in der Fassung der Bekanntmachung des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremGBl S. 550) wurde zwar durch Art. 13 Nr. 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) aufgehoben. Doch ist eine Vorlage im Rahmen des Art. 100 GG weiter zulässig, solange sich die Ausgangsverfahren mit dem Außerkrafttreten nicht erledigt haben (vgl. BVerfGE 16, 6 <15>; 29, 325 <326>; 47, 46 <64>). Eine Erledigung ist hier nicht eingetreten, denn die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheide stützen sich auf die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Normen.

33

Die Anforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sind erfüllt.

C.

34

Die in Bremen ehemals geltende Regelung, nach der auswärtige Studierende - im Unterschied zu Studierenden mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen - zur Zahlung von allgemeinen Studiengebühren in Höhe von 500 € vom dritten bis zum 14. Semester herangezogen wurden, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein grundsätzliches Verbot der Erhebung allgemeiner Studiengebühren, wenn diese tatsächlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sozial zumutbare Ausgestaltung gerecht werden (I). Doch ist die Belastung allein auswärtiger Studierender mit solchen Gebühren verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (II).

I.

35

Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren ist im Ausgangspunkt mit dem Grundgesetz vereinbar, solange und soweit die Gebühren nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind.

36

1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Studienangebote, so muss er den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten (vgl. BVerfGE 85, 36 <53>). Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 85, 36 <53 f.>; grundlegend BVerfGE 33, 303 <331 f.>; vgl. auch BVerwGE 134, 1 <7 f.>).

37

a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (BVerfGE 85, 36<53>). Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorganges darstellen (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 f.>, unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 <401, 406>). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 33, 303 <330 f.>).

38

b) Aus diesem Teilhaberecht resultiert kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Hochschulstudiums, doch dürfen Gebühren für ein Studium nicht prohibitiv wirken (aa) und müssen sozial verträglich ausgestaltet sein (bb).

39

Die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis kann eine Abgabepflicht auslösen. Daher ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung, auch soweit diese bisher abgabenfrei waren, künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. BVerwGE 134, 1 <8> m.w.N.).

40

aa) Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber jedoch, auch im Bereich des Hochschulzugangs für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>); er muss Auswahl und Zugang nach sachgerechten, auch für die Benachteiligten zumutbaren Kriterien regeln (vgl. BVerfGE 43, 291 <345>). Der Gesetzgeber darf den Zugang zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen nicht prohibitiv gestalten. Gebühren dürfen keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8, 14>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 19, 25). Unzulässig ist eine Gebührenregelung, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 25).

41

bb) Das bedeutet nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, vollständig durch soziale Begleitmaßnahmen kompensiert werden müssen (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Die Verfassung gebietet nicht den Ausgleich jeglicher sozialen, insbesondere ökonomischen, Ungleichheit, die auch in der familiären, sozialen oder individuellen Herkunft der Ausbildungswilligen ihre Ursache haben kann (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Der Gesetzgeber darf diese Umstände jedoch nicht völlig unberücksichtigt lassen, soweit sie zu ungleichen Ausbildungschancen führen. Er darf Studierwillige also beispielsweise nicht schlicht auf die Möglichkeit verweisen, für die Finanzierung eines Studiums marktübliche Kredite in Anspruch zu nehmen.

42

Verfassungsrechtlich geboten ist damit ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten ein Studium ermöglicht und den Zugang zum Studium insbesondere nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8>). Das Grundgesetz verbietet es, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel beim Hochschulzugang bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu Gute kommen zu lassen (vgl. BVerfGE 33, 303 <334 f.>). Bei der Erhebung von Studiengebühren ist folglich den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>; BVerwGE 134, 1 <9 ff.>); entscheidend ist, wie schwer eine Gebührenlast unter den konkreten Bedingungen ihrer Ausgestaltung wiegt und ob sie im Ergebnis allen Betroffenen tatsächlich zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Einrichtungen zur Ausübung grundrechtlicher Freiheit insgesamt so zu gestalten, dass die sozialen Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird (Rüfner, in: Bonner Kommentar, Bd. 1, Art. 3 Abs. 1 Rn. 63, Oktober 1992; s.a. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 119; Robbers, in: Bonner Kommentar, Bd. 5, Art. 20 Abs. 1 Rn. 1412, April 2009). Das Sozialstaatsprinzip verlangt darüber hinaus eine Ausgestaltung der Studiengebühren, die angemessen Rücksicht auf Belastungen Studierender nimmt, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 45, 376 <387>). Das gilt für Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ebenso wie für Studierende mit Kindern oder Pflegeverantwortung in der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).

43

Wie der Gesetzgeber dem Verfassungsgebot zur sozialen Ausgestaltung allgemeiner Studiengebühren im Einzelnen Rechnung trägt, ist in weitem Umfang seiner freien Gestaltung überlassen. Er kann die von der Verfassung geforderte Chancengleichheit insbesondere durch die Höhe von Studiengebühren, durch Stipendien, spezielle Studienkredite und durch Härtefall- und Ausnahmeregelungen zu wahren suchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwGE 134, 1 <19 ff.>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 32), dass bei der entsprechenden Ausgestaltung von Studiengebühren die völkerrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, hier aus Art. 10 Nr. 4 Buchstabe a der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (ESC; in Kraft getreten am 26. Februar 1965, ETS Nr. 35, BGBl II S. 1122), aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR (vgl. auch UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, The right to education (Art. 13), UN Doc. E/C.12/1999/10 vom 8. Dezember 1999, Z. 19 f. zu Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR) und aus Art. 2 ZP I EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

44

2. Nach diesen Maßgaben sind Studiengebühren im Umfang von 500 € je Semester bei Bereitstellung hinreichender sozialer Ausgleichsmaßnahmen nicht schon grundsätzlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

45

a) Als Voraussetzung der Teilnahme am Studium beschränken Studiengebühren den grundrechtlichen Teilhabeanspruch. Diese Beschränkung stützt sich auf das legitime Ziel, eine ergänzende Einnahmequelle zur Finanzierung der Studienangebote zu schaffen, und ist hierfür auch geeignet und erforderlich.

46

b) Der Teilhabeanspruch wird durch Studiengebühren im hier in Rede stehenden Umfang nicht übermäßig beschränkt. Eine prohibitive Wirkung ist bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 € derzeit nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>; BayVerfGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Vf. 4-VII-07 -, juris, Rn. 145). Eine Gebühr in Höhe von 500 € im Semester wirkt nicht abschreckend oder sonst von vornherein unangemessen.

47

Allerdings ist eine Gebühr in dieser Höhe keine vernachlässigbare Größe. Zwar mag eine solche Gebühr in Bezug auf die Gesamtkosten des Studiums geringfügig und kompetenzrechtlich von nachrangiger Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen circa 530 € und 812 € pro Monat angegeben wird (vgl. auch HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 26) ist auch dies als deutlich spürbar einzustufen (so für Baden-Württemberg auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -, juris, Rn. 21).

48

Dass Studiengebühren in dem hier in Frage stehenden Umfang eine abschreckende Wirkung begünstigen können, ist nicht ausgeschlossen. So gaben bei einer Befragung von 5.240 Schulabgängerinnen und -abgängern im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen 2,4 % beziehungsweise 6,5 % der Studienberechtigten an, aufgrund von Studiengebühren auf ein Studium zu verzichten oder es zu verzögern (HIS, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, 2010, S. 10); im bundesweiten Vergleich lag die Quote 2006 bei 3,6 % (HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15 f.) und im Jahr 2008 bei 5,3 % (HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 58).

49

Aus der nicht unerheblichen Belastung von Studierenden durch Studiengebühren in Höhe von 500 € je Semester folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass diese angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Studierenden insgesamt prohibitiv wirkt. Eine "Gebührenflucht" aus Ländern mit in Länder ohne Studiengebühren ist nicht erkennbar. Nach der Einführung allgemeiner Studiengebühren sank die Wahrscheinlichkeit, im Heimatland ein Studium beginnen zu wollen, ausweislich der vorliegenden Studien in Gebührenländern lediglich um rund zwei Prozentpunkte (vgl. Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 63 f.; Dwenger/Storck/Wrohlich, Do Tuition Fees Affect the Mobility of University Applicants? Evidence from a Natural Experiment, Discussion Paper Nr. 926, 2009, S. 15 f.). Eine prohibitive Wirkung von Studiengebühren auf potentielle Studienanfängerinnen und -anfänger war 2008 nicht nachzuweisen, soweit Studierquoten und Studienanfängerzahlen von Ländern mit und ohne Gebühren miteinander verglichen werden (vgl. HIS, Heine/Quast/ Spangenberg, Studiengebühren aus Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15).

50

c) Studiengebühren der hier in Rede stehenden Art bedürfen allerdings flankierender Maßnahmen, die soziale Verträglichkeit und damit den Anspruch auf einen möglichst chancengleichen Zugang zum Studium gewährleisten.

51

aa) Fehlen flankierende Maßnahmen, verstärken sich aufgrund unzureichender finanzieller Mittel und in Familien ohne akademischen Bildungsabschluss bestehende Nachteile beim Zugang zum Hochschulstudium und bei der Erlangung eines entsprechenden Abschlusses. Nach der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks 2009 studierten 71 % der Kinder aus Familien, in denen ein akademischer Bildungsabschluss vorhanden war, dagegen nur 24 % der Kinder aus Familien ohne einen solchen Abschluss (Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 10 ff.; vgl. zur Entwicklung auch Vodafone Stiftung, Schindler, Aufstiegsangst? Eine Studie zur sozialen Ungleichheit im historischen Zeitverlauf, 2012). Bei der Entscheidung für oder gegen ein Hochschulstudium ist die finanzielle Belastung von erheblicher Bedeutung (vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, Chancengerechtigkeit? Studienfinanzierung als wichtiger Faktor der Entscheidungsfindung für die Aufnahme bzw. den Abbruch eines Hochschulstudiums, 2009, S. 13). Bei der Studienentscheidung wächst die Unsicherheit, je weniger die Finanzierung des Studiums von den Eltern geleistet werden kann, was Kinder aus ökonomisch schwächeren Familien benachteiligt. Studierende, die von ihren Eltern finanziert werden, sehen ihr Studium weit häufiger als sicher finanziert an als jene, die einen Kredit in Anspruch nehmen müssen (vgl. HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 17 f.).

52

bb) Eines der zentralen Mittel zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Absicherung von Studiengebühren ist die Bereitstellung von angemessen ausgestalteten Studiendarlehen. Maßgeblich für eine angemessene Ausgestaltung kann hierfür insbesondere sein, dass diese erst nach dem Abschluss des Studiums zurückzuzahlen und je nach persönlicher Situation Stundung, Niederschlagung oder Erlass möglich sind (vgl. BVerwGE 134, 1 <10 ff.>). Daneben kommen auch weitere Mittel in Betracht wie Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlasstatbestände für sozial schwächere Personen, also auch zur Rücksichtnahme auf Belange einkommensschwacher Bevölkerungskreise (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Schließlich wird der Gesetzgeber auch Maßnahmen in Blick auf besondere Familiensituationen und die besonderen Gleichbehandlungsgebote des Grundgesetzes in Erwägung zu ziehen haben.

53

3. Ob die Bremer Regelung der Studiengebühren den Anforderungen an eine soziale Ausgestaltung des chancengleichen Zugangs zu einem Hochschulstudium in jeder Hinsicht entspricht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Erhebung von Studiengebühren, wie sie mit der Bremer Regelung ins Werk gesetzt wird, ist jedoch nicht von vornherein mit der Verfassung unvereinbar. Ihr Umfang wirkt als solcher nicht prohibitiv und ist von dem Anspruch getragen, den Zugang zum Studium sozial verträglich auszugestalten.

II.

54

Die zur Prüfung gestellten Regelungen des § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG, die auswärtige Studierende anders als Landeskinder behandeln, indem sie nach dem (Haupt-)Wohnsitz in Bremen unterscheiden und nur Auswärtigen ab dem dritten Semester eine Gebührenpflicht auferlegten, verstoßen gegen das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System.

55

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.).

56

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ergibt sich unter anderem aus jeweils betroffenen Grundrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Hier folgt ein strengerer Rechtfertigungsmaßstab aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG für den besonderen Sachbereich des Hochschulzugangs (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 ff., 352 f.>).

57

2. Die vorgelegten Regelungen begründen eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte.

58

Studierende, die an Hochschulen in Bremen studieren und in Bremen wohnen, und solche, die in Bremen studieren, aber außerhalb Bremens ihren Wohnsitz haben, befinden sich hinsichtlich der Ausbildung, für die in den vorgelegten Vorschriften Gebühren erhoben werden, in einer vergleichbaren Lage. Beide nehmen das Studienangebot Bremens in gleicher Weise in Anspruch. Werden nur auswärtige Studierende zwischen dem dritten und 14. Semester mit Gebühren belegt, ist dies eine an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung.

59

3. Es sind keine tragfähigen Sachgründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung erkennbar.

60

a) Als Rechtfertigungsgrund kann nicht allein auf den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz und den hieraus folgenden Zugehörigkeitsstatus zum Land Bremen als solchen verwiesen werden.

61

aa) Allerdings sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern und verschiedenen Gemeinden verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaatsprinzips wie auch der kommunalen Selbstverwaltung. Der Gleichheitssatz ist daher nicht anwendbar, wenn es um eine Ungleichbehandlung durch Regelungen verschiedener Kompetenzträger geht (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>; 93, 319 <351>). Innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs ist der Landesgesetzgeber prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch Landeskinder praktisch begünstigt oder auch belastet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Wenn insoweit in einigen Ländern Studiengebühren erhoben werden, in anderen dagegen nicht, ist dies aus Gleichheitsgesichtspunkten schon grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. aus kompetenzrechtlicher Sicht BVerfGE 112, 226 <244 f.>). Anwendbar ist der Gleichheitssatz dagegen, soweit es wie hier um die Ungleichbehandlung von Landeskindern und anderen Personen in einer Landesregelung geht.

62

bb) Vorliegend scheidet eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung in bloßer Anknüpfung an den Wohnsitz aufgrund der Besonderheiten des geregelten Sachbereichs aus. Landesrechtliche Regelungen im Bereich des Hochschulwesens haben eine spezifische gesamtstaatliche Dimension, die besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander verlangt. Fällt eine Materie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, greift aber der zu regelnde Lebenssachverhalt seiner Natur nach über Ländergrenzen hinaus und berührt wie hier das in allen Ländern gleichermaßen anerkannte Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang, dann sind einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes nur unter gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung zulässig. Das Hochschulwesen ist ein solches bundesweit zusammenhängendes System, das zwar weithin in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt, in dem aber nicht alle Studiengänge überall angeboten werden und eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich ist (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Daher darf beim Zugang zum Studium nicht pauschal nach Ländern differenziert werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <355 f.>; 37, 104 <119 f.>). Entsprechend hatte sich auch der Parlamentarische Rat ausdrücklich gegen Landeskinder-Privilegien beim Zugang zu universitären Studien ausgesprochen (Parlamentarischer Rat, StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949, S. 569 <575 f.>; zitiert bereits in BVerfGE 33, 303 <329>).

63

b) Tragfähige Sachgründe für die Rechtfertigung der differenzierenden bremischen Gebührenregelung, die mit der Hochschulausbildung in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die in der bremischen Regelung vorgenommene Gebührendifferenzierung ist nicht durch eine unterschiedliche Nutzung des Studienangebots gerechtfertigt (aa). Auch kann sich der Gesetzgeber zur Rechtfertigung nicht darauf berufen, mit der Regelung zur Wohnsitznahme in Bremen motivieren zu wollen, um so erhöhte Mittelzuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zu erlangen (bb): Die Gebühr lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, die aus dem Finanzausgleich dem Land zufließenden Zuweisungen enthielten einen Betrag zur Finanzierung der Ausbildung der Studierenden mit Wohnung in Bremen; deshalb dürften auswärtige Studierende landesgesetzlich verpflichtet werden, gleichfalls - statt über den Finanzausgleich durch Gebühren - ihren bremischen Studiengang finanziell mitzutragen. Das Gleiche gilt bei einer gezielten Zuweisung im Landeshaushaltsgesetz ausschließlich für Studierende mit Wohnung in Bremen.

64

aa) Die Gebührendifferenzierung dient nicht dem Ausgleich einer unterschiedlichen Inanspruchnahme des Studienangebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz außerhalb von Bremen Leistungen der bremischen Hochschulen in anderer Weise nutzten als Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz in Bremen. Auswärtige Studierende verursachen weder höhere Kosten noch ziehen sie einen größeren Vorteil aus den von einer bremischen Hochschule angebotenen Leistungen. Der Wohnsitz, an den das Studienkontengesetz die Studiengebührenpflicht knüpft, hat keinen unmittelbaren Bezug zum Benutzungsverhältnis (so auch Kugler, Allgemeine Studiengebühren und die Grundrechte der Studierenden, 2009, S. 194).

65

bb) Auch das Ziel des Landes Bremen, durch finanziellen Druck Studierende zu einer Wohnsitznahme in Bremen zu veranlassen, damit das Land erhöhte Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs erhält, trägt die Ungleichbehandlung nicht. Zwar sind die Länder und auch Gemeinden grundsätzlich nicht gehindert, Personen, die ihre Einrichtungen nutzen wollen, durch finanzielle Anreize oder finanziellen Druck zu veranlassen, auch ihren (Haupt-)Wohnsitz in das eigene Gebiet zu verlegen. So kann bei doppeltem Wohnsitz etwa auf das Melde- oder - in Form einer Zweitwohnungsteuer - auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden. Für die Erhebung von Studiengebühren, die (auch) dazu dienen, zur Wohnsitznahme zu motivieren, um so zusätzliche Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erlangen, fehlt es jedoch an dem im Bereich des Hochschulwesens erforderlichen Sachzusammenhang.

66

Das Land Bremen erhält zwar Ausgleichszuweisungen nach §§ 4 ff. Finanzausgleichsgesetz (FAG) und Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 FAG aus dem Finanzausgleich. Sie dienen aber in der Regel der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Landes (§§ 4 ff. und § 11 Abs. 1 und 2 FAG); die sonstigen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 bis 4 FAG sind anderen Zwecken als der Hochschulfinanzierung gewidmet. Alle Zuweisungen fließen zudem in den Haushalt des Landes Bremen. Der bremische Haushaltsgesetzgeber entscheidet dann in eigener Verantwortung in seinem Budget über die Verwendung dieser Finanzmittel. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen den Ausgleichszuweisungen des Finanzausgleichs und der Finanzierung der Hochschulen gelöst. Deswegen können auch keine bestimmten Beträge daraus allein den Studierenden mit Wohnung in Bremen zugeordnet werden; ebenso wenig kann ein Fehlbetrag den Studierenden ohne Wohnung in Bremen zugerechnet werden (vgl. auch BVerfGE 65, 325 <355 f.>). Eine Rechtfertigung der Studiengebühr für auswärtige Studierende vom dritten bis zum 14. Semester ist sachlich nicht möglich, denn es fehlt an einem hinreichenden Sachzusammenhang zwischen den Finanzausgleichsmitteln als allgemeinen Einnahmen des Landeshaushalts, der Verwendungsentscheidung des Landeshaushaltsgesetzgebers sowie der Studiengebühr für Auswärtige. Ein Versuch einer Rechtfertigung der Studiengebühr durch Zuordnung von Ausgleichszuweisungen zum Aufwand für Ausbildungsplätze bremischer Studierender würde außerdem zugleich den berechtigten Einwand hervorrufen, gerade diese Ausbildungsplätze seien von dritter Seite - nämlich den Geberländern des Finanzausgleichs - mitfinanziert worden; auf diese Weise würde das Land Bremen letztlich aus einer Zuwendung von außen eine Studiengebühr für auswärtige Studierende zu legitimieren versuchen.

67

Gleiches würde gelten, falls das bremische Landeshaushaltsgesetz selbst den Hochschulen Finanzmittel ausschließlich für die Finanzierung der Studierenden mit Wohnung in Bremen zuwiese, denn es besteht angesichts des bundesweiten Zusammenhangs des Hochschulsystems kein Sachgrund, auswärtige Studierende gezielt vom Studium fernzuhalten. Jedenfalls könnte eine derartige Vorschrift nicht dazu eingesetzt werden, den Aufwand für bremische Studierende als finanziert, den für auswärtige Studierende aber für ungedeckt zu betrachten, denn damit würde das Teilhabegrundrecht des Art. 12 GG, das ein bundesweit zusammenhängendes Hochschulangebot gleicher Zugangskonditionen verlangt (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 33, 303 <329 ff.>), verkannt, indem das Land im Haushalt nur Ausgaben für Studierende mit Wohnung in Bremen vorsähe. In haushaltsrechtlicher Hinsicht würde es dann ein Hochschulangebot allein für bremische Studenten schaffen. Ob eine solche Vorschrift allein als Berechnungsmethode für die Gesamtaufwendungen der bremischen Hochschulen zulässig wäre, war vom Senat nicht zu entscheiden.

D.

68

Die Entscheidung ist zu C. II. mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten seiner auswärtigen Berufsschulunterbringung.
Der am xx.xx.1994 geborene Kläger wohnt in xxx, Landkreis Reutlingen, bei seinen Eltern. Er absolvierte vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Firma K. in xxx, Landkreis Reutlingen. Im Berufsausbildungsvertrag vom 16.03.2009 wird als Ort der zuständigen Berufsschule Göppingen angegeben.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule xxx-xxx in Göppingen. Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in Göppingen von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim XX xxx, das der xxx-xxx zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz des Jugendwohnheims beträgt ab 01.04.2012 29,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung. Bis 31.03.2010 betrug der Tagessatz 26,-- EUR. Nach Nummer III. 1 der Verwaltungsvorschrift für den Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S.2) erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach pro Blockschultag 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims XX xxx vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Unter dem 03.11.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich an das Kreisschulamt und das Kreisjugendamt im Landratsamt Reutlingen und beantragte die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Landkreis. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der Unentgeltlichkeit des Unterrichts nach Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV. Es sei kein sachlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, warum er anders als Berufsschüler, die ihrer Schulpflicht im Kreis Reutlingen nachkommen könnten, in empfindlicher Weise mit Mehrkosten belastet werde. Wenn das Land seiner Pflicht zur Einrichtung einer geeigneten Berufsschule im Landkreis Reutlingen nicht nachkomme, müsse über einen entsprechenden individuellen Leistungsanspruch des betroffenen Schülers gegenüber dem Schulträger ein Ausgleich hergestellt werden. Dies gebiete auch das Rechtsstaatsprinzip und die Lehre vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 erwiderte das Landratsamt Reutlingen  - Rechts- und Ordnungsamt -, Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung entstünden, habe der Auszubildende grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gelte auch für die erforderliche auswärtige Unterbringung.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 lehnte das Landratsamt Reutlingen - Kreisjugendamt - den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Rahmen der Jugendhilfe ab. Die §§ 27, 13 bzw. 10 SGB VIII böten hierfür keine Grundlage. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2011 teilte das Landratsamt Reutlingen - Kreisschul- und Kulturamt - dem Kläger mit, dass der Beklagte weder örtlich noch sachlich zuständig sei. Der Kläger besuche die Berufsschule in Göppingen und werde dort untergebracht. Der Beklagte habe keinen Einfluss darauf, für welche Berufsausbildungen Blockunterricht eingeführt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Landkreis als Schulträger für jede Ausbildung einen entsprechenden Ausbildungsgang einrichte. Da der Blockunterricht für die Gärtnerausbildung in Göppingen eingerichtet sei, sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erstattung bestehe nicht.
Am 06.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung der durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstandenen und noch entstehenden Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise hat er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landkreises verlangt. Mit Telefax vom 27.07.2011 hat er klargestellt, dass die Klage gegen den Beklagten als Schulträger gerichtet sei. Auf Anregung des Klägers ist mit Beschluss vom 27.07.2011 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, zu dem Verfahren beigeladen worden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Die Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Landkreis. Die erhöhten Ausbildungskosten des Klägers seien auf die Einrichtung der zentralen Fachklasse für Gärtner an der xxx-Schule in Göppingen zurückzuführen und auf die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen an diese Berufsschule. Die Zuweisung der Berufsschüler an die zentrale Fachklasse werde nicht vom beklagten Landkreis, sondern vom Land Baden-Württemberg vorgenommen. Damit trage das Land Baden-Württemberg die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Fachklasse und für die Zuweisung der Berufsschüler.
10 
Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger durch den Besuch der Berufsschule in Göppingen mit erhöhten Kosten belastet werde. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen erhöhten sich die Ausbildungskosten des Klägers durch Zuweisung an die Fachklasse für Gärtner an der xxx-xxx-xxx-Schule in Göppingen und durch seine auswärtige Unterbringung und Betreuung um etwa 3.000,-- EUR. Hinzu kämen Eigenanteile für die durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule entstehenden Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.000,-- EUR in drei Ausbildungsjahren. Damit sei der Kläger mit erhöhten Ausbildungskosten von etwa 4.000,-- EUR belastet, die ihm bei wohnortnaher Berufsschulausbildung ganz oder zum größten Teil erspart bleiben würden. Die erhöhten Ausbildungskosten seien auch nicht durch anderweitige Ansprüche abgedeckt.
11 
Ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Erstattung der festgestellten Unterbringungskosten bestehe indes nicht. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis bestünden keine schul- oder förderungsrechtlichen Beziehungen, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten. Der Beklagte sei zwar Träger der im Kreis Reutlingen betriebenen Berufsschulen, als solcher sei er jedoch nicht für die Berufsschulausbildung des Klägers zuständig. Denn die zentrale Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf sei vom Landkreis Göppingen mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Stuttgart, bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet worden. Weiter seien vom Land Baden-Württemberg die Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen worden. Mit diesen Maßnahmen sei die Zuständigkeit zur Ausbildung des Klägers zum Gärtner auf die xxx-Schule in Göppingen und auf deren Träger, den Landkreis Göppingen, übergegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der zentralen Fachklasse und der Zuweisungsentscheidung änderten am Wegfall der Zuständigkeit des beklagten Landkreises nichts. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Zuweisung fehlten, so dass jedenfalls von der Wirksamkeit dieser Maßnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass eine Ausbildungsmöglichkeit für den Beruf des Gärtners an den Berufsschulen des Beklagten tatsächlich fehle, so dass eine Übernahme der Ausbildung des Klägers durch eine Berufsschule des Beklagten faktisch ausscheide. Schließlich bestehe für den Beklagten auch keine Möglichkeit zur Einrichtung einer dem Ausbildungswunsch des Klägers entsprechenden Fachklasse. Das hierfür gemäß § 27 Abs. 2 SchG erforderliche öffentliche Bedürfnis werde vom Beigeladenen mit Hinweis auf die zentrale Fachklasse in Göppingen zurecht bestritten. Ob die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verfahrensweise bei der Schaffung zentraler Berufsschulfachklassen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei zweifelhaft, aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dies gelte auch für die Frage, ob § 79 Abs. 3 SchG noch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die systematische Zuweisung an zentrale Berufsschulfachklassen darstelle und Zuweisungsentscheidungen ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern und ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Prüfung standhalte (wird ausgeführt, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten seien unabhängig davon nicht erfüllt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setze zumindest voraus, dass der beklagte Landkreis die erhöhten Ausbildungskosten verursacht und zu vertreten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der beklagte Landkreis sei für die Berufsschulausbildung des Klägers bereits nicht zuständig und schon deswegen nicht zur Erstattung erhöhter Ausbildungskosten verpflichtet. Der beklagte Landkreis sei wegen des nach der Einrichtung der zentralen Fachklasse in Göppingen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses auch nicht dazu berechtigt, in einer seiner Berufsschulen eine eigene Fachklasse einzurichten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Damit sei dem Beklagten weder ein für den Wegfall der wohnortnahen Berufsschulausbildungsmöglichkeit ursächliches Handeln noch ein insofern ursächliches Unterlassen vorzuwerfen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei deshalb ebenfalls unbegründet.
12 
Gegen das am 22.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 19.07.2012 begründet. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus: Er habe einen Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt, wobei diese Restitution durch Geldzahlung zu erfolgen habe, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestünden. Dies sei hier mit Blick auf die rechtswidrige finanzielle Belastung gegeben, die durch die vom Beklagten als Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips verursacht worden sei. Der Beklagte hätte diese Pflicht auch nach § 31 SchG durch die Bildung eines Schulverbands oder durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfüllen können. Die nach § 30 Abs. 1 SchG offenbar erfolgte Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse im Landkreis Göppingen bedeute nicht, dass eine Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Klasse beim Landkreis Reutlingen ausgeschlossen sei. Umso weniger liege in dieser Zustimmung zugleich eine Zuweisungsentscheidung für sämtliche Berufsschüler aus den umliegenden Landkreisen durch die Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 79 Abs. 3 SchG. Das Verfahren bei der Einrichtung einer zentralen Fachklasse, wie es vom Vertreter des beigeladenen Landes geschildert worden sei, könne der Pflicht zu einer förmlichen rechtsverbindlichen Entscheidung zur Abänderung der gesetzlich vorgesehenen genuinen Schulbezirke bzw. der Verlagerung der Zuständigkeit zur Erfüllung der Berufsschulpflicht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchG sowohl bezüglich der örtlichen Schulbezirke wie auch der betroffenen Berufsschüler nicht genügen. Deshalb könne schon verwaltungsintern nicht von einer verbindlichen Zuweisung sämtlicher Berufsschüler im Bereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau aus dem Schulbezirk Reutlingen in den Schulbezirk Göppingen die Rede sein. Eine bloße informelle Unterrichtung der anderen Schulträger könne nicht genügen. Nichts anderes gelte mit Blick auf die offenbar 1980 vom Oberschulamt ausgefertigte und offenbar lediglich bei der xxx-Schule vorhandene Standortkarte. Eine verbindliche Zuweisungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 SchG setze eine rechtsförmige Entscheidung mit Außenwirkung voraus. Für deren Vorliegen ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Er, der Kläger, habe lediglich informell über den Ausbildungsbetrieb erfahren, dass er die Berufsschule nur in Form der Blockschulunterrichts in Göppingen besuchen könne. Da es an einer verbindlichen Zuweisungsentscheidung fehle, verbleibe es jedenfalls im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, bei der gesetzlichen Zuständigkeit und der Verantwortung des Beklagten. Nachdem keine Zuweisungsentscheidung nach § 79 SchG vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er selbst für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse wegen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses keine Zustimmung bei der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 SchG erhalten könne. Denn derzeit müssten aus dem Schulbezirk des Landkreises Reutlingen 50 Schüler, verteilt auf drei Berufsschuljahrgänge, die Berufsschule in Göppingen besuchen. Die Auffassung des Beigeladenen, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im örtlichen Schulbezirk ein Aufkommen von 24 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr voraussetze, sei willkürlich. Außerdem seien hier die bei auswärtiger Unterbringung betroffenen Interessen der Schüler und der Eltern zu berücksichtigen. Vor allem müsse aber ein öffentliches Interesse an der örtlichen Berufsschulbeschulung jedenfalls in einem gängigen Ausbildungsberuf so lange angenommen werden, als die Verlagerung der Berufsschulpflicht in einen auswärtigen Bezirk nach § 79 Abs. 3 SchG nicht zugleich verbunden sei mit einem System, das eine Pflicht zum vollen bzw. angemessenen finanziellen Ausgleich bindend vorsehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beklagte intern beim Regierungspräsidium für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse keine Zustimmung mehr erhielte, bliebe dieser im Außenverhältnis gegenüber ihm, dem Kläger, zuständig und für die eintretenden Folgen verantwortlich bzw. neben dem Land Baden-Württemberg mitverantwortlich. Die Auferlegung unverhältnismäßiger Mehrkosten als Folge der auswärtigen Beschulung stelle auch im Verhältnis zu den Berufsschülern, die immer noch im Bereich des örtlichen Schulbezirks ihrer Berufsschulpflicht nachkommen könnten, eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die nunmehr entwickelte Praxis der regelmäßigen auswärtigen Pflichtbeschulung von Berufsschülern verstoße auch gegen die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit nach § 93 SchG. Mit Blick auf die Praxis des beim Blockschulunterricht praktizierten Ganztagesunterrichts müsse auch die Unterbringung und Betreuung als integrierter Bestandteil eines ganzheitlichen Blockschulunterrichts angesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe zu Unrecht Ansprüche gegenüber dem Beklagten nach SGB VIII unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte sei hier sowohl als Schulträger wie als Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Jedenfalls soweit er minderjährig gewesen sei, habe er wegen der mehrtägigen auswärtigen Blockschulbeschulung der Betreuung und Beaufsichtigung bedurft. Diese Leistungen seien von dem Jugendwohnheim, in dem er untergebracht gewesen sei, erbracht worden.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30.05.2011 und 03.06.2011 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08.11.2010 auf Erstattung sämtlicher durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-xxx-Berufsschule in Göppingen entstandener Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die ihm vom Jugendwohnheim XX xxx, Göppingen, in Rechnung gestellt worden sind, unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führt er aus: Ein Antrag auf Genehmigung einer Fachklasse nach § 30 Abs. 1 SchG habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach Angaben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz böten im Landkreis Reutlingen ca. 18 Betriebe eine Ausbildung zum Gärtner an, davon 10 Betriebe in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe erkläre sich, dass etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchten. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Deshalb bestehe für den Beklagten gar keine Möglichkeit, die vom Kläger verlangte Berufsschulausbildung anzubieten. An einem öffentlichen Interesse fehle es bereits deshalb, weil die Fachklasse in der xxx-xxx-Schule in Göppingen bereits eingerichtet sei. Der Landkreis habe keinen Anlass gehabt, im Hinblick auf die Einrichtung einer Fachklasse initiativ zu werden, insbesondere habe es an einer Initiative der Ausbildungsbetriebe oder der entsprechenden Dachorganisation gefehlt. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums, eine zentrale Fachklasse für den Landkreis Reutlingen in einem anderen Landkreis einzurichten, entfalle zugleich auch die Zuständigkeit des beklagten Landkreises für den Kläger. Der Hinweis auf den Grundsatz der wohnortnahen Berufsschulausbildung sei vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Spezialisierung theoretischer Natur. Es liege auf der Hand, dass bei 340 Ausbildungsberufen eine qualifizierte wohnortnahe Berufsausbildung nicht möglich sei. Daher sei es auch fachlich geboten, dass für Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen in 252 Berufen einen Berufsschulausbildung nur durch Zuweisung an zentrale Fachklassen möglich sei. Auch werde das öffentliche Bedürfnis für das Berufsschulangebot nicht durch den Landkreis sondern von der Wirtschaft als dualem Partner im Sinne der angebotenen Ausbildungsverhältnisse erzeugt. Die Zuweisung des Klägers nach Göppingen beruhe auf dem bereits erläuterten Verfahren zur Errichtung der Schulbezirke und nicht auf Einzelverfügung gegenüber dem Kläger. Die Einrichtung von zentralisierten Fachklassen ermögliche in erster Linie eine qualitativ höhere Ausstattung an den jeweiligen Standorten im Interesse der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe; erhebliche Einsparungen bei den jeweiligen Schulträgern resultierten hieraus nicht.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er meint, die Schulpflicht des Klägers beziehe sich nicht nach § 79 Abs. 3, sondern nach § 79 Abs. 1 SchG auf die Schule in Göppingen. Die Bestimmung des Schulbezirks erfolge bei Einbeziehung von Gebieten außerhalb des Trägerlandkreises durch Abstimmung mit den einbezogenen Landkreisen und mit anderen Schulträgern, die denselben Bildungsgang anböten. Diese Abstimmung erfolge einerseits über die Handwerkskammern, andererseits über die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG. Der Schulbezirk sei ordnungsgemäß errichtet und bekanntgegeben worden. Die Festlegung des Schulbezirks sei eine Widmung einer öffentlichen Sache, die keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfe. Es sei eine Mitteilung gegenüber den Kammern erfolgt, die diese Festsetzung über den Ausbildungsbetrieb dem Kläger bekanntgegeben habe. Die von dem Schulbezirk umfassten anderen Landkreise hätten durch Unterlassen der Einrichtung eines gleichartigen Schulbezirks diesem Schulbezirk zugestimmt. Die Festlegung derartiger Schulbezirke erfolge dabei stets auf Anregung oder wenigstens unter Einbeziehung der entsprechenden Kammer, die zunehmend Spezialisierungen und höhere Ausbildungsqualitäten verlange. Der Beklagte als Schulträger sei weder verpflichtet noch gar berechtigt, den vom Kläger zu besuchenden Bildungsgang anzubieten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Hierfür fehle es an einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem durch die Berufsschule in Göppingen auch der Bedarf im Landkreis Reutlingen mit gedeckt werde und infolge der zu geringen Schülerzahlen in Reutlingen kein eigenständiger öffentlicher Bedarf bestehe. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV ergebe sich kein Anspruch auf Kostenerstattung. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG sowie die Regelungen über die Schülerbeförderungskostenerstattung zeigten, dass es keine vollständige Kostenfreiheit des Schulbesuchs gebe.
19 
Mit Bescheid vom 26.09.2012 hat das Regierungspräsidium Stuttgart einen gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 27.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (12 K 3576/12)
20 
Mit Verfügung vom 30.04.2013 sind das Regierungspräsidium Stuttgart, die xxx-Schule Göppingen, der Landkreis Göppingen und der Beigeladene (Regierungspräsidium Tübingen) gebeten worden, ggf. dort vorhandene Unterlagen zu übersenden, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer überörtlichen Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf bei der xxx-Schule Göppingen stehen. Die hierauf vorgelegten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 288 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für

1.
Frühstück von 60 Euro,
2.
Mittagessen von 114 Euro und
3.
Abendessen von 114 Euro.

(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,

1.
der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,
2.
der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,
3.
der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und
4.
der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 265 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich

1.
bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2.
für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3.
bei der Belegung
a)
mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b)
mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c)
mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,66 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule.
1. Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt seit dem Jahr 1976 in ... eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf Antrag des Klägers gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart mit Bescheid vom 22.06.2004 für das Rechnungsjahr 2003 nach §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes (PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), soweit hier maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534; im Folgenden: PSchG 2003), einen Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR. Dabei wurden die im Privatschulgesetz vorgesehenen Sätze für die Bezuschussung der laufenden Betriebskosten ungeschmälert zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch: Die staatliche Förderung sichere nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhebe, erwirtschafte die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2009 (11 K 867/05) abgewiesen. Das Ersatzschulwesen sei in Baden-Württemberg in seinem Bestand nicht evident gefährdet. Sowohl die Zahl der Privatschulen als auch die Zahl der Schüler an diesen Schulen hätten in den letzten Jahren stetig zugenommen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 (9 S 2207/09) Sachverständige zu der Frage angehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.
Der Senat hat mit am 14.07.2010 verkündetem Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war. Im Übrigen hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Beklagten gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 sicherten das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen nicht hinreichend. Als Vergleichsmaßstab seien die Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen, die auf der Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG, eingefügt durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71), zu berechnen seien. Hieraus ergäben sich durch die gewährten Zuschüsse nicht gedeckte Kosten je Schüler und Monat für die Klassen 1 bis 4 in Höhe von 94,77 EUR, für die Klassen 5 bis 12 in Höhe von 89,64 EUR und für die Klasse 13 in Höhe von 92,90 EUR. Diese Kosten müsse die Privatschule durch die Erhebung von Schulgeldern decken, die aber nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürften. Sozialverträglich in diesem Sinne seien nur Schulgelder bis zu einer Höhe von rund 70,-- EUR. Das verbleibende Defizit könne jedoch durch Ansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) gemindert werden. Diese Vorschrift räume den Trägern von Privatschulen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch als Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern ein, der bei der Gewährung von Zuschüssen berücksichtigt werden müsse und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führe. Damit erweise sich das Fördersystem des Beklagten für die laufenden Betriebskosten im Jahre 2003 gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig. Die Zuschüsse, die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährt würden, unterschritten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass bei einer Gesamtschau der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre. Soweit der Kläger geltend mache, die Investitionskosten seien bei der Förderung unzureichend berücksichtigt, sei dies unerheblich. Sein Förderantrag habe sich nur auf die laufenden Betriebskosten bezogen. Zuschüsse zu Baukosten würden hingegen projektbezogen gewährt. Ob dieses auf § 18 Abs. 7 PSchG 2003 beruhende System des Baukostenzuschusses, das durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) erstmals eingeführt worden sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung trage, sei fraglich und bedürfe weiterer Prüfung.
Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Auf beide Revisionen hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.12.2011 (6 C 18.10) das Urteil des Senats vom 14.07.2010 in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Soweit der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt habe, verletze die Entscheidung Bundesrecht und erweise sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Der Senat habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass der Beklagte über seinen Antrag erneut entscheide, ihm für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere als die bisher geleistete Förderung nach Maßgabe noch zu erlassender verfassungsgemäßer Regelungen über die Finanzhilfe zugunsten privater Ersatzschulen im Land Baden-Württemberg zu gewähren. Das Urteil verstoße insoweit gegen die Denkgesetze, als der Senat davon ausgegangen sei, der Ersatzschultyp der Freien Waldorfschule sei im Jahr 2003 unter anderem deshalb nicht in seinem Bestand evident gefährdet gewesen, weil die Unterschreitung des Existenzminimums durch noch zu gewährende Ausgleichsleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verringert werde. Er habe nach seiner Berechnung ein verfassungsrechtlich zulässiges Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Monat und Schüler zugrundegelegt und ausgehend hiervon sowie von den staatlichen Förderleistungen einerseits, den von ihm ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens andererseits eine Unterdeckung des Existenzminimums in Höhe von etwa 20,-- EUR angenommen. Gleichzeitig habe der Senat aber Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dahin ausgelegt, die danach geschuldete Leistung beschränke sich auf den Betrag, um den die Privatschulen das verfassungsrechtlich höchstzulässige Schulgeld ermäßigten oder hiervon befreiten. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV könne der Ausgleich von Schulgeldbefreiungen nicht die Deckungslücke zwischen dem höchstzulässigen Schulgeld und den Kosten mindern, sondern nur verhindern, dass diese Deckungslücke noch größer werde. Im Übrigen sei das Urteil ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung solcher rechtlicher Mängel ließen jedoch ohne weitere tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluss zu, aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblicher Umstände sei auch bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers der Bestand des Ersatzschulwesens nicht evident gefährdet gewesen. Vielmehr bedürfe es einer neuen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, die den Kern der Sachverhaltswürdigung ausmache und deshalb dem Tatsachengericht vorbehalten sei. Auch die Revision des Beklagten sei begründet. Der Senat habe seine Entscheidung über den Kompensationsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von einer bundesrechtlichen Vorfrage abhängig gemacht. Die Antwort auf diese Vorfrage sei jedoch nicht frei von Rechtsfehlern getroffen worden.
2. Der Kläger meint weiterhin, das Existenzminimum werde durch die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 nicht gedeckt. Der Gesetzgeber habe seine Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG bewusst grob verletzt. Die genannten Gesetzesbestimmungen verletzten zudem Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Der Senat sei daher verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
a) Das vom Bundesverwaltungsgericht im Ausgang gebilligte Bruttokostenmodell betreffe nur die laufenden Betriebskosten und damit nur einen Teil des Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 1994 jedoch die baden-württembergische Regelung für verfassungswidrig gehalten und den Landesgesetzgeber darauf hingewiesen, dass zum Existenzminimum privater Schulen auch die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Schulräume gehörten. Die hierfür vor über 35 Jahren getroffenen Investitionen verursachten weiterhin Kosten für Zinsen und die Tilgung von Krediten, welche als Betriebskosten zu werten seien. Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Kosten für den vorliegend geltend gemachten Anspruch für unbeachtlich gehalten habe und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit für nicht verletzt ansehe, handele es sich um ein obiter dictum zu landesrechtlichen Bestimmungen, die es im Übrigen nicht genau geprüft habe. Zudem treffe es nicht zu, dass mit der vorliegenden Klage lediglich weitere Förderung für die Betriebskosten geltend gemacht werde. Die Klage betreffe die mangelnde Deckung des Existenzminimums durch das ganze Fördersystem. Baukostenzuschüsse nach § 18 Abs. 7 PSchG könnten nicht mit der Begründung angegriffen werden, sie deckten nicht das Existenzminimum. Diese Zuschüsse seien projektbezogen. Eine Gesamtschau könne nur unter Einbeziehung aller Kosten und Zuschüsse durchgeführt werden. Die Eingrenzung des Antrags auf die sich aus § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ergebenden „Kopfbeträge“ sei von vornherein nicht beabsichtigt und im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auch nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ein Antrag nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 auf Baukostenzuschuss sei nie gestellt worden. Streitgegenstand sei die sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Förderung.
Aus den weiterhin anfallenden Kosten der bislang nicht bezuschussten Schulbaumaßnahmen ergebe sich eine Belastung pro Schüler in Höhe von monatlich 36,-- EUR. Diese seien zu den vom Senat im Urteil vom 14.07.2010 angenommenen Deckungslücken pro Schüler in Höhe von 94,77 EUR, 89,64 EUR bzw. 92,20 EUR jeweils hinzuzurechnen.
10 
Aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. E..., Prof. Dr. W..., Prof. Dr. Fa... und Prof. Dr. F... „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) ergebe sich, dass ein Schulgeld von maximal 50,-- bis 60,-- EUR möglich sei, wenn eine Sonderung der Kinder nach wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern vermieden werden solle. Dies gelte insbesondere für alleinerziehende Eltern. Der Zuschlag von 10,-- EUR, den der Senat im Urteil vom 14.07.2010 dem von ihm als sondernd anerkannten Betrag von 60,-- EUR hinzugefügt habe, sei unzutreffend. Zwar seien in der Studie auch die Empfänger staatlicher Sozialleistungen einbezogen worden. Dies würde das Ergebnis des Gutachtens jedoch entgegen der Ansicht des Senats nicht signifikant verfälschen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die objektive Leistungsfähigkeit, sondern auf die subjektive Leistungsbereitschaft der Eltern abzustellen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005 seien daher insoweit falsch. Es sei auch unerheblich, ob der Senat im Jahr 2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Denn die Entscheidung beruhe auf einer teilweise willkürlichen Grenzziehung, einer Schätzung „ins Blaue hinein“. Das vom Land vorgelegte Gutachten von ... K... (IAW) beschäftige sich nur mit der Frage, ab welchem Schulgeld wie viele Haushalte in die relative Armut rutschten. Das habe jedoch mit dem freien Zugang zu einer Ersatzschule nichts zu tun, der von der Konsumbereitschaft der Eltern abhänge.
11 
Abgesehen davon habe der Gesetzgeber nicht transparent und nachvollziehbar dargelegt, wie er die Höhe des Zuschusses ermittelt habe. Dieses Erfordernis folge aus den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechtslehre. Daher sei § 18 Abs. 1 PSchG 2003 schon deshalb verfassungswidrig. Das Land erreiche noch nicht einmal das selbst gesetzte Ziel der Deckung von 80 % der Kosten.
12 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht ein monatliches Schulgeld von 120,-- EUR pro Schüler unter Hinweis auf ein entsprechendes früheres Urteil des Senats offenbar für unbedenklich halte, habe es die vorgelegten Gutachten sowie den Umstand, dass vielen interessierten Eltern die erhobenen Schulgelder zu hoch seien, nicht berücksichtigt. Im Übrigen werde das Gutachten aus dem Jahr 2007, das auf der Basis der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) erstellt worden sei, durch eine Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf der Basis des Mikrozensus (2011), erstellt durch Prof. Dr. E... und Prof. Dr. W..., bestätigt. Die vom beklagten Land vorgelegte Studie von ... K... sei ebenfalls auf der Basis des EVS erstellt worden. Allerdings bestünden hiergegen Einwände, wie sie Dr. M... in seinem als Anlage K 49 vorgelegten Gutachten vom 31.01.2013 dargelegt habe. Das Gutachten von K... lege zudem auch deshalb mit der Heranziehung der Armutsgrenze den falschen Maßstab an, weil ein nicht sondernder Zugang zu einer Privatschule nur dann gegeben sei, wenn der Lebensstandard der Familie durch das Schulgeld nicht wesentlich gemindert werde. Das sei dann der Fall, wenn der übliche Bedarf der Familie nicht im Sinne der Vermeidung von Armut, sondern im Sinne der Teilhabe an der sozialen Gruppe so gedeckt sei, dass die zusätzlichen Ausgaben für das Schulgeld nicht zum Verlust der Teilhabe an der sozialen Gruppe führten. Es könne keiner Familie zugemutet werden, rund 12 bis 13 Jahre an der Armutsgrenze zu leben, um ihr Kind auf eine Freie Schule zu schicken. Aus der Übersicht 13 des Gutachtens von K... ergebe sich, dass bei einem fixen Schulgeld von 70,-- EUR nur rund 85 % der Haushalte in der Lage seien, dies ohne Abrutschen in die Armut zu bezahlen. Die verbleibenden 15 % der Haushalte seien aber immer noch zu viele, um eine Sonderung auszuschließen.
13 
Durch eine Staffelung der Schulgelder lasse sich nicht erreichen, dass die Schule allgemein zugänglich bleibe. Denn für jeden Minderzahler müsse mindestens ein Mehrzahler aufgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, dass durch eine Staffelung ein durchschnittlicher Beitrag von 90,-- EUR zu erzielen sei, übersehen, dass hier nicht nur die bei den Betriebskosten bestehende Lücke von rund 92,-- EUR, sondern auch noch das durch die Investitionskosten bestehende monatliche Defizit pro Schüler in Höhe von 36,-- EUR geschlossen werden müsse. Die als Anlage 46 vorgelegte Aufstellung zeige, dass eine Staffelung nicht möglich sei. Aus Anlage 47 ergebe sich, dass Eltern, die ihre Kinder auf Waldorfschulen schickten, häufiger alleinerziehend seien und mehrere Kinder hätten. Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 habe es in der Schule des Klägers 355 Elternhäuser gegeben. 192 (54,1 %) von diesen hätten den Regelbeitrag (für ein Kind 179,-- EUR, ohne Solidarbeitrag für die Küche in Höhe von 14,-- EUR, danach Staffelung: 270,-- EUR für zwei Kinder, 324,-- EUR für drei Kinder und 337,-- EUR für vier Kinder) gezahlt. Mit 120 Elternhäusern (33,8 %) hätten Vereinbarungen über Stundungen und Nachlässe getroffen werden müssen. Lediglich 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu bezahlen. Damit habe sich die Minderzahlung der ärmeren Elternhäuser nicht ausgleichen lassen. Zudem hätten die Eltern der Schule die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt. Im Übrigen bestehe für eine Schule bei der Aufnahme von Schülern keine Sicherheit, dass genügend wohlhabende Schüler aufgenommen würden. Dies sei keine sichere Finanzierungsmethode. Ein Staffelmodell führe vielmehr dazu, ärmere Schüler als zweitklassig zu behandeln.
14 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Senat auffordere, den Prognosespielraum des Gesetzgebers zu wahren, finde dies bei der Unterschreitung des Existenzminimums seine verfassungsrechtliche Grenze. Der Gesetzgeber in Baden-Württemberg habe spätestens seit 12.01.2000 gewusst, dass sein Fördersystem strukturell defizitär sei. Es fehle jedoch überhaupt an einer belegbaren Einschätzung des Gesetzgebers hinsichtlich des für eine Privatschule notwendigen Existenzminimums.
15 
Weitere Eigenleistungen des Schulträgers, die sich aus Spenden, Leistungen des Elternvereins oder Zuschüssen „finanzstarker Kreise“ hinter dem Schulträger ergeben könnten, seien trotz starker Bemühungen nicht mehr möglich. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei der Schulträger auch nicht verpflichtet, den laufenden Betrieb durch Kredite zu finanzieren. Kredite seien nur eine Zwischenlösung. Auch sei der Schulträger nicht verpflichtet, vorhandenes Vermögen für den Schulbetrieb zu verbrauchen. Das Bundesverfassungsgericht mute dem Schulträger den Einsatz eigenen Vermögens nur bei der Schulgründung und nur für die Wartezeit zu. Danach sei der Schulträger zu entlasten. Das gelte auch für die Kosten des Schulhausbaus. Der Schulhausbau sei keine Vermögensbildung, die Gebäude müssten irgendwann abgeschrieben werden. Würde ein Schulträger Räume mieten, gehörte der Mietzins zu den Betriebskosten. Nichts anderes dürfe für den Bau von Schulraum gelten, der im Ergebnis billiger sei als die Anmietung.
16 
Auch nach dem Jahr 2003 habe der Gesetzgeber die strukturelle Unterfinanzierung der freien Schulen nicht nachhaltig beseitigt. Es sei an der Schule des Klägers auch im Jahr 2011 zu einem strukturellen Defizit von mindestens 185.039,31 EUR gekommen und dies bei einem durchschnittlichen Schulgeld von monatlich 146,19 EUR pro Schüler (vgl. Anlagenkonvolut K 50). Dies ergebe ein monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR. Würde die Schule des Klägers - hypothetisch - Schulräume mieten, hätte sich im Jahr 2011 das strukturelle jährliche Defizit auf 233.760,73 EUR bzw. 47,98 EUR pro Schüler und Monat belaufen. Bei dieser Berechnung seien bezüglich der Mitarbeiterkosten Gehälter zugrunde gelegt worden, wie sie an vergleichbaren öffentlichen Schulen bezahlt würden, nämlich A 12 an der Grundschule und A 14 am Gymnasium. Um das Defizit zu decken, sei die Schule weiterhin gezwungen, ihre Lehrer schlechter zu bezahlen, Unterhaltungsmaßnahmen hinauszuschieben und zu hohe Schulgelder zu erheben. Daher bedürfe es einer höheren Förderung, bei der neben den Kosten für öffentliche Schulen auch die Sonderkosten der Ersatzschulen für ihr besonderes Profil in Ansatz gebracht würden.
17 
Was die Entwicklung des Privatschulwesens insgesamt angehe, seien Privatschulen zwar in der Bevölkerung beliebt. So würden 36 % der Eltern ihre Kinder lieber auf eine Privatschule schicken. Tatsächlich besuchten aber in Baden-Württemberg nur 7 % der Schüler eine Freie Schule. Dies liege an den zu hohen Schulgeldern. Die Privatschulen stünden daher vorwiegend wohlhabenden Kindern offen.
18 
Soweit der Verband der Bayerischen Privatschulen in seiner Stellungnahme an den Senat ein Schulgeld von 150,-- bis 250,-- EUR pro Schüler und Monat für zulässig und von den Eltern für akzeptiert halte, wolle er damit lediglich die Existenz des Privatschulwesens für Wohlhabende erhalten, jedoch nicht verfassungsmäßige Zustände herstellen. Bei der von diesem Verband vorgelegten Forsa-Umfrage seien Eltern befragt worden, deren Kinder noch zu jung für den Besuch einer Schule seien. Es hätten nur Eltern befragt werden dürfen, deren Kinder auf eine Freie Schule gingen, und es hätte gefragt werden müssen, ob sie bereit seien, zwischen 9 und 13 Jahren einen monatlichen Betrag von x Schulgeld zu zahlen.
19 
b) Er habe auch einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, der neben dem Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Der Anspruch beziehe sich auf die durch Schulgeld zu deckenden Gesamtkosten einer privaten mittleren oder höheren Schule, also auf deren Existenzminimum. Soweit der Schulträger eine Schulgeldbefreiung gewähre, sei diese auszugleichen. Die Auffassung des Senats im Urteil vom 14.07.2010, Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV betreffe nur einen Anspruch auf Ausgleich im Rahmen des verfassungsrechtlich erlaubten Schulgeldes, sei unzutreffend. § 17 Abs. 2 PSchG 2003 gewähre einen Zuschuss und - für den Fall des Verzichts auf Schulgeld - nicht, wie von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gefordert, einen vollen Kostenausgleich. Soweit die notwendigen Kosten des Klägers durch Zuschüsse und verfassungsrechtlich zulässiges oder tatsächlich erhobenes Schulgeld nicht gedeckt seien, müsse dies durch Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ausgeglichen werden. § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2 Buchst. d und h PSchG 2003 seien dem Staatsgerichtshof vorzulegen.
20 
c) Darüber hinaus werde durch die gewährte Förderung der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. So seien die verschiedenen Ersatzschulen untereinander gleich zu behandeln bzw. zur Gewährung einer entsprechenden Schulvielfalt wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der Ersatzschulen sogar nach Art. 3 Abs. 1 GG differenzierend zu behandeln. Damit stoße das „Gießkannenprinzip“ an seine Grenzen. Aber auch mit Blick auf das öffentliche Schulsystem sei der Gleichheitssatz zu beachten. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Chancengleichheit. Es dürfe unter anderem nicht zu einer Schlechterstellung privater Schulen kommen, weil diese eine „Jahrgangsmischung“ bevorzugten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürften die Zuschüsse zu Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, insbesondere sog. Waldorf-Kindergärten, nicht geringer ausfallen als die Förderung kommunaler Kindergärten der Wohnsitzgemeinde. Dies ergebe sich aus dem Gleichheitssatz und dem Pluralitätsgebot im Bildungsbereich sowie aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG. Die §§ 17 und 18 PSchG 2003 verletzten in mehrfacher Hinsicht den Gleichheitssatz. Bezogen auf die Lehrervergütung, die Kosten der Lehrerausbildung und die Gleichbehandlung mit kommunalen Sachkosten sei dies im Schriftsatz vom 25.06.2010 dargelegt. Im Urteil vom 14.07.2010 sei auch ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Hinblick auf die Förderung öffentlicher Schulen tatbestandlich festgestellt: Auf Blatt 22 werde im Einzelnen festgehalten, dass die Vergleichskosten an öffentlichen Schulen im Schnitt monatlich um ca. 90,-- EUR höher lägen. Ob dafür ein sachlicher Grund bestehe, sei durch den Senat weiter aufzuklären.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2009 - 11 K 867/05 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 zu verpflichten, über den Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
23 
Das beklagte Land beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Der Vertreter des beklagten Landes führt zur Begründung aus, das Ersatzschulwesen im Land sei als Institution nicht evident gefährdet. Der Bestand einer einzelnen Privatschule werde von Art. 7 Abs. 4 GG nicht garantiert. Das Privatschulwesen und auch die Freien Waldorfschulen entwickelten sich nach Schulzahl und Schülerzahl gut. Die Privatschulförderung des Landes sei verfassungsgemäß, weil die angemessenen Kosten des laufenden Betriebs durch die Erhebung von Schulgeldern hinreichend abgedeckt werden könnten. Der Senat habe mit Urteil vom 19.07.2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für unbedenklich gehalten.
26 
Die Annahme einer Schulgeldgrenze von 70,-- EUR sei nicht überzeugend. Wo die rechtliche Grenze der Zulässigkeit einer Sonderung verlaufe, sei nicht primär von den - deskriptiv arbeitenden - Sozialwissenschaften, sondern zunächst von der Politik und später von der Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 GG festzulegen. Das Senatsurteil vom 14.07.2010 habe jedoch nicht festgelegt, welches Maß der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG unzulässig sei. Auf Frage des damaligen Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... offen zugegeben, dass es ein Grundproblem der ganzen Untersuchung gewesen sei, ab welchem Prozentsatz die Sonderung beginne, und dass es nicht Aufgabe der Gutachter gewesen sei, dies zu bestimmen. Zudem habe das Senatsurteil vom 14.07.2010 verkannt, dass es auf die objektive Leistungsfähigkeit der Eltern und nicht auf subjektive Ausgabepräferenzen ankomme. Auf Frage des Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gesagt, nach seiner Auffassung trete eine Sonderung ein, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. In der genannten Stellungnahme werde allerdings selbst zugegeben, dass sich bei Eltern häufig ein altruistisches Verhalten zugunsten der Kinder zeige. Dies sei in dem Gutachten aber nicht berücksichtigt worden. Auch der vom Senat vorgenommene Aufschlag von 10,-- EUR sei nicht überzeugend. Eine Staffelung des Schulgeldes nach Elterneinkommen und die Gewährung von Stipendien und Nachlässen sei möglich. Der Schulträger habe dessen Gestaltung selbst in der Hand. Ein von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung erstelltes Gutachten zeige, dass die durch ein Schulgeld möglicherweise verursachten Sonderungswirkungen gering seien. Dies gelte selbst für eine Schulgeldstaffelung von 150,-- / 180,-- / 210,-- EUR. Die Untersuchung nehme Bezug auf die „relative Armutsgrenze“. Selbst das höchste ausgewiesene Schulgeld könnten 75 % der Haushalte zahlen, ohne ihren Konsum einzuschränken. Sie könnten auf die zum Ansparen gedachten Beträge zugreifen. Daher seien die sich aus dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) oder gar die sich aus der Anwendung des Bruttokostenmodells aus dem Jahr 2006 ergebenden Deckungslücken durch Schulgeld schließbar. Entgegen der Meinung des Klägers werde dessen Schule auch nicht übermäßig dazu gedrängt, die Einkommensverhältnisse der Eltern zu ermitteln. Vielmehr sei es möglich - wie vielfach üblich - sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an die steuerliche Veranlagung der Bürger durch das Finanzamt anzuschließen und sich von den Eltern die relevanten Veranlagungsdaten vorlegen zu lassen. Soweit die Eltern dem nicht nachkämen, seien sie in die oberste Staffelung einzuordnen. Zudem beruhe das Gutachten von Prof. Dr. E... (2011) nicht auf wissenschaftlich validen Daten.
27 
Im Übrigen dürfe der Landesgesetzgeber neben dem Schulgeld weitere Eigenleistungen des Schulträgers zur Finanzierung des laufenden Betriebs in Ansatz bringen. Entgegen der bisherigen Meinung des Senats gebe es auch kein verfassungsrechtliches Postulat der Erhaltung des Stammes des eingesetzten Vermögens. Dem einzelnen Privatschulträger werde nicht das wirtschaftliche Risiko für den eigenen Betrieb abgenommen. Die bei der Schule des Klägers bestehende Kreditbelastung sei irrelevant, weil Bezugspunkt der Garantie das Ersatzschulwesen insgesamt sei. Selbst wenn man allein auf die Freien Waldorfschulen abstellen würde, sei wegen des offenkundigen Florierens dieses Schultyps im Land die Möglichkeit einer Existenzgefährdung ausgeschlossen. Abgesehen davon ergebe sich aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 vorgelegten - bestrittenen - Zahlen, dass der Anteil sowohl der Verbindlichkeiten als auch der zu tragenden Zinslasten am Schulhaushalt in der Zeit von 2001 bis 2007 tatsächlich zurückgegangen sei. Zudem weiche die klägerische Schule hinsichtlich der Verbindlichkeiten von den übrigen Waldorfschulen im Land nach oben ab und sei ein Sonderfall. Abgesehen davon habe der Kläger auch nicht hinreichend dargetan, ob und wie er sich um Kredite bemühe. Zudem dürfe die Möglichkeit der Finanzierung von Privatschulen durch Spenden nicht zu restriktiv gesehen werden.
28 
Darüber hinaus stehe der Anspruch nach Art. 7 Abs. 4 GG unter dem Vorbehalt des von der Gesellschaft vernünftigerweise Erwartbaren. Die Haushaltsgegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes könnten nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen seien die Zuschüsse in den Folgejahren ständig angehoben worden. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Art. 7 Abs. 4 GG stelle einen zulässigen Differenzierungsgrund dar. Auch die Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts seien gewahrt. Der Gesetzgeber habe die Bemessungseinzelheiten im PSchG 2003 hinreichend geregelt. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu „Hartz IV“ entwickelten Transparenzanfor-derungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Abgesehen davon sei das Bemessungsverfahren auch hinreichend transparent und realitätsgerecht verlaufen. Der nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte „Kopfsatz“ sei vom Gesetzgeber regelmäßig, das heißt einmal pro Legislaturperiode, überprüft worden. Außerdem sei er dynamisch ausgestaltet worden. Die Zuschussregelungen hätten sich an den Kosten für öffentliche Schulen orientiert und nicht nur die Personal-, sondern auch die Sachkosten abgedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in zwei Entscheidungen das Regelungskonzept des Gesetzgebers gebilligt, nämlich mit Urteilen vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005. Ab 2006 sei das „Bruttokostenmodell“ eingeführt worden. Hier finde alle drei Jahre eine Überprüfung statt. In den Jahren 2004, 2008, 2010 und 2012 seien die Zuschüsse durch Anhebungen angepasst worden. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 seien die Zuschüsse auf einen Kostendeckungsgrad von 71,5 % angehoben worden. Im Jahr 2011 habe die monatliche Deckungslücke pro Schüler 107,-- EUR betragen. Im Jahr 2013 belaufe sie sich nur noch auf 74,-- bzw. 89,-- EUR.
29 
Unabhängig davon sei es verfassungsrechtlich unzulässig, das ab dem Jahr 2006 geltende Modell rückwirkend auf das streitgegenständliche Förderjahr 2003 anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte von § 18a PSchG 2006. Art. 7 Abs. 4 GG lasse sich kein bestimmtes Modell zur Ermittlung der notwendigen Förderung entnehmen. Dem Landesgesetzgeber komme insoweit Gestaltungsfreiheit zu.
30 
Weiter sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für ein System entschieden habe, das zwischen Zuschüssen zum laufenden Betrieb (§ 18 Abs. 2 PSchG 2003) und Zuschüssen zu Bauprojekten (§ 18 Abs. 7 PSchG 2003) unterscheide. Die von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nicht abgedeckten Kosten für ein konkretes Bauprojekt seien von dem privaten Träger zu erbringen. Dies sei erwartbar und zumutbar, zudem würde ansonsten die Bildung von Vermögen in privater Hand gefördert. Daher seien auch die Kosten für das Grundstück und der Erschließung nicht von der Finanzierungspflicht des Landes erfasst.
31 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch. Dies bestätige die Entstehungsgeschichte der Norm. Im Jahr 1953 sei das öffentliche Schulwesen in Bezug auf mittlere und höhere Schulen noch nicht so flächendeckend ausgebaut gewesen wie heute. Daher sei es damals das Ziel gewesen, möglichst allen einen Besuch von mittleren und höheren Schulen schulgeldfrei zu ermöglichen. Dieses Ziel sei heute erreicht. Zudem zeichneten sich fast alle Beitragsordnungen der bestehenden privaten Ersatzschulen durch Ermäßigungen vom Regelsatz des Schulgeldes, insbesondere bei Geschwisterkindern, aus. Diese Staffelung sei insbesondere notwendig, um eine Sonderung zu vermeiden. Zudem enthalte Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV weitere Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt seien.
32 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von ... K... vom IAW als Sachverständigen, der sein schriftlich angefertigtes Gutachten erläutert hat. Dem Senat liegen die einschlägigen Akte des beklagten Landes (1 Heft), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 867/05), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in der Sache 4 K 2627/00 sowie des Senats (9 S 2207/09 und 9 S 233/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die von diesen vorgelegten Unterlagen und Gutachten verwiesen. Der Senat hat des Weiteren die in der Niederschrift genannten Unterlagen in das Verfahren eingeführt. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.
I.
34 
Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.
35 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).
36 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).
37 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):
38 
„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.
39 
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).
40 
Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.
41 
Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).
42 
Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.
43 
Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.
44 
Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.
45 
Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).
46 
Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
47 
bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
48 
Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.
49 
Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.
50 
Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.
51 
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.
52 
Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
53 
Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
54 
cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.
55 
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
56 
Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
57 
dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
58 
ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.
59 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).
60 
Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“
61 
Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.
62 
Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
63 
Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
64 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
65 
a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
66 
b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
67 
aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
68 
(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.
69 
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.
70 
Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).
71 
Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.
72 
Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).
73 
Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.
74 
In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
75 
Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).
76 
In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).
77 
Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).
78 
Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.
79 
Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).
80 
Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
81 
(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.
82 
Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
83 
(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.
84 
Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
85 
(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.
86 
bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.
87 
(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.
88 
(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.
89 
Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.
90 
(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).
91 
Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:
92 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)
- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und
- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).
93 
Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.
94 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.
95 
Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
96 
(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:
97 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,
- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und
- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.
98 
Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
99 
(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.
100 
(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
102 
Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).
103 
Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).
104 
Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.
105 
(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).
106 
(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.
107 
(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.
108 
Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.
109 
Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.
110 
Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.
111 
Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).
112 
(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
113 
(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.
114 
(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).
115 
An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).
116 
Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.
117 
(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.
118 
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).
119 
(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.
120 
Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
121 
Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.
122 
(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.
123 
(α) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.
124 
Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.
125 
Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.
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(β) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.
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- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ...... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.
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Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.
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Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und Nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.
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Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.
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- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.
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Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).
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Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.
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γ) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.
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Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...
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Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.
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Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.
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Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.
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Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).
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Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.
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Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.
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Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.
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δ) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).
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Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.
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Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.
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(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.
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Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.
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Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.
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(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.
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Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.
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Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.
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(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.
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Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 98 Rn. 180 ), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).
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cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.
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Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.
156 
dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.
157 
In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.
158 
Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.
159 
Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).
160 
Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.
161 
ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.
II.
162 
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.
163 
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).
164 
Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).
165 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
166 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.
167 
Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.
168 
Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.
169 
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.
170 
b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.
171 
Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
172 
Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.
173 
Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.
174 
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 , Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 ; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 ). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.
175 
Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.
III.
176 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.
177 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
178 
Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
179 
Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.
180 
Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).
181 
Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).
182 
Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).
183 
Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.
184 
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).
185 
Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.
186 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.
187 
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.
IV.
188 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).
189 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
190 
Beschluss vom 11. April 2013
191 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
192 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
33 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.
I.
34 
Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.
35 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).
36 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).
37 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):
38 
„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.
39 
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).
40 
Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.
41 
Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).
42 
Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.
43 
Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.
44 
Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.
45 
Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).
46 
Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
47 
bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
48 
Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.
49 
Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.
50 
Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.
51 
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.
52 
Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
53 
Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
54 
cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.
55 
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
56 
Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
57 
dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
58 
ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.
59 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).
60 
Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“
61 
Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.
62 
Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
63 
Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
64 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
65 
a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
66 
b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
67 
aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
68 
(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.
69 
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.
70 
Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).
71 
Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.
72 
Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).
73 
Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.
74 
In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
75 
Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).
76 
In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).
77 
Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).
78 
Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.
79 
Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).
80 
Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
81 
(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.
82 
Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
83 
(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.
84 
Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
85 
(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.
86 
bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.
87 
(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.
88 
(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.
89 
Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.
90 
(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).
91 
Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:
92 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)
- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und
- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).
93 
Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.
94 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.
95 
Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
96 
(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:
97 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,
- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und
- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.
98 
Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
99 
(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.
100 
(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
102 
Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).
103 
Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).
104 
Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.
105 
(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).
106 
(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.
107 
(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.
108 
Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.
109 
Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.
110 
Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.
111 
Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).
112 
(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
113 
(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.
114 
(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).
115 
An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).
116 
Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.
117 
(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.
118 
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).
119 
(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.
120 
Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
121 
Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.
122 
(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.
123 
(α) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.
124 
Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.
125 
Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.
126 
(β) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.
127 
- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ...... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.
128 
Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.
129 
Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und Nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.
130 
Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.
131 
- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.
132 
Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).
133 
Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.
134 
γ) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.
135 
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...
136 
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.
137 
Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.
138 
Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.
139 
Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).
140 
Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.
141 
Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.
142 
Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.
143 
δ) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).
144 
Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.
145 
Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.
146 
(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.
147 
Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.
148 
Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.
149 
(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.
150 
Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.
151 
Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.
152 
(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.
153 
Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 98 Rn. 180 ), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).
154 
cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.
155 
Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.
156 
dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.
157 
In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.
158 
Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.
159 
Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).
160 
Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.
161 
ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.
II.
162 
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.
163 
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).
164 
Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).
165 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
166 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.
167 
Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.
168 
Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.
169 
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.
170 
b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.
171 
Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
172 
Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.
173 
Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.
174 
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 , Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 ; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 ). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.
175 
Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.
III.
176 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.
177 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
178 
Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
179 
Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.
180 
Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).
181 
Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).
182 
Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).
183 
Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.
184 
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).
185 
Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.
186 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.
187 
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.
IV.
188 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).
189 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
190 
Beschluss vom 11. April 2013
191 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
192 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten seiner auswärtigen Berufsschulunterbringung.
Der am xx.xx.1994 geborene Kläger wohnt in xxx, Landkreis Reutlingen, bei seinen Eltern. Er absolvierte vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Firma K. in xxx, Landkreis Reutlingen. Im Berufsausbildungsvertrag vom 16.03.2009 wird als Ort der zuständigen Berufsschule Göppingen angegeben.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule xxx-xxx in Göppingen. Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in Göppingen von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim XX xxx, das der xxx-xxx zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz des Jugendwohnheims beträgt ab 01.04.2012 29,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung. Bis 31.03.2010 betrug der Tagessatz 26,-- EUR. Nach Nummer III. 1 der Verwaltungsvorschrift für den Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S.2) erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach pro Blockschultag 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims XX xxx vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Unter dem 03.11.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich an das Kreisschulamt und das Kreisjugendamt im Landratsamt Reutlingen und beantragte die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Landkreis. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der Unentgeltlichkeit des Unterrichts nach Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV. Es sei kein sachlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, warum er anders als Berufsschüler, die ihrer Schulpflicht im Kreis Reutlingen nachkommen könnten, in empfindlicher Weise mit Mehrkosten belastet werde. Wenn das Land seiner Pflicht zur Einrichtung einer geeigneten Berufsschule im Landkreis Reutlingen nicht nachkomme, müsse über einen entsprechenden individuellen Leistungsanspruch des betroffenen Schülers gegenüber dem Schulträger ein Ausgleich hergestellt werden. Dies gebiete auch das Rechtsstaatsprinzip und die Lehre vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 erwiderte das Landratsamt Reutlingen  - Rechts- und Ordnungsamt -, Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung entstünden, habe der Auszubildende grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gelte auch für die erforderliche auswärtige Unterbringung.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 lehnte das Landratsamt Reutlingen - Kreisjugendamt - den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Rahmen der Jugendhilfe ab. Die §§ 27, 13 bzw. 10 SGB VIII böten hierfür keine Grundlage. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2011 teilte das Landratsamt Reutlingen - Kreisschul- und Kulturamt - dem Kläger mit, dass der Beklagte weder örtlich noch sachlich zuständig sei. Der Kläger besuche die Berufsschule in Göppingen und werde dort untergebracht. Der Beklagte habe keinen Einfluss darauf, für welche Berufsausbildungen Blockunterricht eingeführt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Landkreis als Schulträger für jede Ausbildung einen entsprechenden Ausbildungsgang einrichte. Da der Blockunterricht für die Gärtnerausbildung in Göppingen eingerichtet sei, sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erstattung bestehe nicht.
Am 06.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung der durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstandenen und noch entstehenden Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise hat er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landkreises verlangt. Mit Telefax vom 27.07.2011 hat er klargestellt, dass die Klage gegen den Beklagten als Schulträger gerichtet sei. Auf Anregung des Klägers ist mit Beschluss vom 27.07.2011 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, zu dem Verfahren beigeladen worden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Die Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Landkreis. Die erhöhten Ausbildungskosten des Klägers seien auf die Einrichtung der zentralen Fachklasse für Gärtner an der xxx-Schule in Göppingen zurückzuführen und auf die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen an diese Berufsschule. Die Zuweisung der Berufsschüler an die zentrale Fachklasse werde nicht vom beklagten Landkreis, sondern vom Land Baden-Württemberg vorgenommen. Damit trage das Land Baden-Württemberg die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Fachklasse und für die Zuweisung der Berufsschüler.
10 
Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger durch den Besuch der Berufsschule in Göppingen mit erhöhten Kosten belastet werde. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen erhöhten sich die Ausbildungskosten des Klägers durch Zuweisung an die Fachklasse für Gärtner an der xxx-xxx-xxx-Schule in Göppingen und durch seine auswärtige Unterbringung und Betreuung um etwa 3.000,-- EUR. Hinzu kämen Eigenanteile für die durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule entstehenden Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.000,-- EUR in drei Ausbildungsjahren. Damit sei der Kläger mit erhöhten Ausbildungskosten von etwa 4.000,-- EUR belastet, die ihm bei wohnortnaher Berufsschulausbildung ganz oder zum größten Teil erspart bleiben würden. Die erhöhten Ausbildungskosten seien auch nicht durch anderweitige Ansprüche abgedeckt.
11 
Ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Erstattung der festgestellten Unterbringungskosten bestehe indes nicht. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis bestünden keine schul- oder förderungsrechtlichen Beziehungen, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten. Der Beklagte sei zwar Träger der im Kreis Reutlingen betriebenen Berufsschulen, als solcher sei er jedoch nicht für die Berufsschulausbildung des Klägers zuständig. Denn die zentrale Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf sei vom Landkreis Göppingen mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Stuttgart, bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet worden. Weiter seien vom Land Baden-Württemberg die Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen worden. Mit diesen Maßnahmen sei die Zuständigkeit zur Ausbildung des Klägers zum Gärtner auf die xxx-Schule in Göppingen und auf deren Träger, den Landkreis Göppingen, übergegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der zentralen Fachklasse und der Zuweisungsentscheidung änderten am Wegfall der Zuständigkeit des beklagten Landkreises nichts. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Zuweisung fehlten, so dass jedenfalls von der Wirksamkeit dieser Maßnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass eine Ausbildungsmöglichkeit für den Beruf des Gärtners an den Berufsschulen des Beklagten tatsächlich fehle, so dass eine Übernahme der Ausbildung des Klägers durch eine Berufsschule des Beklagten faktisch ausscheide. Schließlich bestehe für den Beklagten auch keine Möglichkeit zur Einrichtung einer dem Ausbildungswunsch des Klägers entsprechenden Fachklasse. Das hierfür gemäß § 27 Abs. 2 SchG erforderliche öffentliche Bedürfnis werde vom Beigeladenen mit Hinweis auf die zentrale Fachklasse in Göppingen zurecht bestritten. Ob die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verfahrensweise bei der Schaffung zentraler Berufsschulfachklassen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei zweifelhaft, aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dies gelte auch für die Frage, ob § 79 Abs. 3 SchG noch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die systematische Zuweisung an zentrale Berufsschulfachklassen darstelle und Zuweisungsentscheidungen ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern und ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Prüfung standhalte (wird ausgeführt, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten seien unabhängig davon nicht erfüllt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setze zumindest voraus, dass der beklagte Landkreis die erhöhten Ausbildungskosten verursacht und zu vertreten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der beklagte Landkreis sei für die Berufsschulausbildung des Klägers bereits nicht zuständig und schon deswegen nicht zur Erstattung erhöhter Ausbildungskosten verpflichtet. Der beklagte Landkreis sei wegen des nach der Einrichtung der zentralen Fachklasse in Göppingen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses auch nicht dazu berechtigt, in einer seiner Berufsschulen eine eigene Fachklasse einzurichten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Damit sei dem Beklagten weder ein für den Wegfall der wohnortnahen Berufsschulausbildungsmöglichkeit ursächliches Handeln noch ein insofern ursächliches Unterlassen vorzuwerfen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei deshalb ebenfalls unbegründet.
12 
Gegen das am 22.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 19.07.2012 begründet. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus: Er habe einen Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt, wobei diese Restitution durch Geldzahlung zu erfolgen habe, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestünden. Dies sei hier mit Blick auf die rechtswidrige finanzielle Belastung gegeben, die durch die vom Beklagten als Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips verursacht worden sei. Der Beklagte hätte diese Pflicht auch nach § 31 SchG durch die Bildung eines Schulverbands oder durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfüllen können. Die nach § 30 Abs. 1 SchG offenbar erfolgte Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse im Landkreis Göppingen bedeute nicht, dass eine Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Klasse beim Landkreis Reutlingen ausgeschlossen sei. Umso weniger liege in dieser Zustimmung zugleich eine Zuweisungsentscheidung für sämtliche Berufsschüler aus den umliegenden Landkreisen durch die Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 79 Abs. 3 SchG. Das Verfahren bei der Einrichtung einer zentralen Fachklasse, wie es vom Vertreter des beigeladenen Landes geschildert worden sei, könne der Pflicht zu einer förmlichen rechtsverbindlichen Entscheidung zur Abänderung der gesetzlich vorgesehenen genuinen Schulbezirke bzw. der Verlagerung der Zuständigkeit zur Erfüllung der Berufsschulpflicht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchG sowohl bezüglich der örtlichen Schulbezirke wie auch der betroffenen Berufsschüler nicht genügen. Deshalb könne schon verwaltungsintern nicht von einer verbindlichen Zuweisung sämtlicher Berufsschüler im Bereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau aus dem Schulbezirk Reutlingen in den Schulbezirk Göppingen die Rede sein. Eine bloße informelle Unterrichtung der anderen Schulträger könne nicht genügen. Nichts anderes gelte mit Blick auf die offenbar 1980 vom Oberschulamt ausgefertigte und offenbar lediglich bei der xxx-Schule vorhandene Standortkarte. Eine verbindliche Zuweisungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 SchG setze eine rechtsförmige Entscheidung mit Außenwirkung voraus. Für deren Vorliegen ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Er, der Kläger, habe lediglich informell über den Ausbildungsbetrieb erfahren, dass er die Berufsschule nur in Form der Blockschulunterrichts in Göppingen besuchen könne. Da es an einer verbindlichen Zuweisungsentscheidung fehle, verbleibe es jedenfalls im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, bei der gesetzlichen Zuständigkeit und der Verantwortung des Beklagten. Nachdem keine Zuweisungsentscheidung nach § 79 SchG vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er selbst für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse wegen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses keine Zustimmung bei der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 SchG erhalten könne. Denn derzeit müssten aus dem Schulbezirk des Landkreises Reutlingen 50 Schüler, verteilt auf drei Berufsschuljahrgänge, die Berufsschule in Göppingen besuchen. Die Auffassung des Beigeladenen, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im örtlichen Schulbezirk ein Aufkommen von 24 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr voraussetze, sei willkürlich. Außerdem seien hier die bei auswärtiger Unterbringung betroffenen Interessen der Schüler und der Eltern zu berücksichtigen. Vor allem müsse aber ein öffentliches Interesse an der örtlichen Berufsschulbeschulung jedenfalls in einem gängigen Ausbildungsberuf so lange angenommen werden, als die Verlagerung der Berufsschulpflicht in einen auswärtigen Bezirk nach § 79 Abs. 3 SchG nicht zugleich verbunden sei mit einem System, das eine Pflicht zum vollen bzw. angemessenen finanziellen Ausgleich bindend vorsehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beklagte intern beim Regierungspräsidium für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse keine Zustimmung mehr erhielte, bliebe dieser im Außenverhältnis gegenüber ihm, dem Kläger, zuständig und für die eintretenden Folgen verantwortlich bzw. neben dem Land Baden-Württemberg mitverantwortlich. Die Auferlegung unverhältnismäßiger Mehrkosten als Folge der auswärtigen Beschulung stelle auch im Verhältnis zu den Berufsschülern, die immer noch im Bereich des örtlichen Schulbezirks ihrer Berufsschulpflicht nachkommen könnten, eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die nunmehr entwickelte Praxis der regelmäßigen auswärtigen Pflichtbeschulung von Berufsschülern verstoße auch gegen die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit nach § 93 SchG. Mit Blick auf die Praxis des beim Blockschulunterricht praktizierten Ganztagesunterrichts müsse auch die Unterbringung und Betreuung als integrierter Bestandteil eines ganzheitlichen Blockschulunterrichts angesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe zu Unrecht Ansprüche gegenüber dem Beklagten nach SGB VIII unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte sei hier sowohl als Schulträger wie als Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Jedenfalls soweit er minderjährig gewesen sei, habe er wegen der mehrtägigen auswärtigen Blockschulbeschulung der Betreuung und Beaufsichtigung bedurft. Diese Leistungen seien von dem Jugendwohnheim, in dem er untergebracht gewesen sei, erbracht worden.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30.05.2011 und 03.06.2011 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08.11.2010 auf Erstattung sämtlicher durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-xxx-Berufsschule in Göppingen entstandener Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die ihm vom Jugendwohnheim XX xxx, Göppingen, in Rechnung gestellt worden sind, unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führt er aus: Ein Antrag auf Genehmigung einer Fachklasse nach § 30 Abs. 1 SchG habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach Angaben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz böten im Landkreis Reutlingen ca. 18 Betriebe eine Ausbildung zum Gärtner an, davon 10 Betriebe in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe erkläre sich, dass etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchten. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Deshalb bestehe für den Beklagten gar keine Möglichkeit, die vom Kläger verlangte Berufsschulausbildung anzubieten. An einem öffentlichen Interesse fehle es bereits deshalb, weil die Fachklasse in der xxx-xxx-Schule in Göppingen bereits eingerichtet sei. Der Landkreis habe keinen Anlass gehabt, im Hinblick auf die Einrichtung einer Fachklasse initiativ zu werden, insbesondere habe es an einer Initiative der Ausbildungsbetriebe oder der entsprechenden Dachorganisation gefehlt. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums, eine zentrale Fachklasse für den Landkreis Reutlingen in einem anderen Landkreis einzurichten, entfalle zugleich auch die Zuständigkeit des beklagten Landkreises für den Kläger. Der Hinweis auf den Grundsatz der wohnortnahen Berufsschulausbildung sei vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Spezialisierung theoretischer Natur. Es liege auf der Hand, dass bei 340 Ausbildungsberufen eine qualifizierte wohnortnahe Berufsausbildung nicht möglich sei. Daher sei es auch fachlich geboten, dass für Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen in 252 Berufen einen Berufsschulausbildung nur durch Zuweisung an zentrale Fachklassen möglich sei. Auch werde das öffentliche Bedürfnis für das Berufsschulangebot nicht durch den Landkreis sondern von der Wirtschaft als dualem Partner im Sinne der angebotenen Ausbildungsverhältnisse erzeugt. Die Zuweisung des Klägers nach Göppingen beruhe auf dem bereits erläuterten Verfahren zur Errichtung der Schulbezirke und nicht auf Einzelverfügung gegenüber dem Kläger. Die Einrichtung von zentralisierten Fachklassen ermögliche in erster Linie eine qualitativ höhere Ausstattung an den jeweiligen Standorten im Interesse der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe; erhebliche Einsparungen bei den jeweiligen Schulträgern resultierten hieraus nicht.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er meint, die Schulpflicht des Klägers beziehe sich nicht nach § 79 Abs. 3, sondern nach § 79 Abs. 1 SchG auf die Schule in Göppingen. Die Bestimmung des Schulbezirks erfolge bei Einbeziehung von Gebieten außerhalb des Trägerlandkreises durch Abstimmung mit den einbezogenen Landkreisen und mit anderen Schulträgern, die denselben Bildungsgang anböten. Diese Abstimmung erfolge einerseits über die Handwerkskammern, andererseits über die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG. Der Schulbezirk sei ordnungsgemäß errichtet und bekanntgegeben worden. Die Festlegung des Schulbezirks sei eine Widmung einer öffentlichen Sache, die keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfe. Es sei eine Mitteilung gegenüber den Kammern erfolgt, die diese Festsetzung über den Ausbildungsbetrieb dem Kläger bekanntgegeben habe. Die von dem Schulbezirk umfassten anderen Landkreise hätten durch Unterlassen der Einrichtung eines gleichartigen Schulbezirks diesem Schulbezirk zugestimmt. Die Festlegung derartiger Schulbezirke erfolge dabei stets auf Anregung oder wenigstens unter Einbeziehung der entsprechenden Kammer, die zunehmend Spezialisierungen und höhere Ausbildungsqualitäten verlange. Der Beklagte als Schulträger sei weder verpflichtet noch gar berechtigt, den vom Kläger zu besuchenden Bildungsgang anzubieten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Hierfür fehle es an einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem durch die Berufsschule in Göppingen auch der Bedarf im Landkreis Reutlingen mit gedeckt werde und infolge der zu geringen Schülerzahlen in Reutlingen kein eigenständiger öffentlicher Bedarf bestehe. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV ergebe sich kein Anspruch auf Kostenerstattung. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG sowie die Regelungen über die Schülerbeförderungskostenerstattung zeigten, dass es keine vollständige Kostenfreiheit des Schulbesuchs gebe.
19 
Mit Bescheid vom 26.09.2012 hat das Regierungspräsidium Stuttgart einen gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 27.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (12 K 3576/12)
20 
Mit Verfügung vom 30.04.2013 sind das Regierungspräsidium Stuttgart, die xxx-Schule Göppingen, der Landkreis Göppingen und der Beigeladene (Regierungspräsidium Tübingen) gebeten worden, ggf. dort vorhandene Unterlagen zu übersenden, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer überörtlichen Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf bei der xxx-Schule Göppingen stehen. Die hierauf vorgelegten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 - 2 K 638/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war.
Die Klägerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter von drei Jungen, nämlich von B..., geboren am 20.06.1999, E..., geboren am 21.04.2001, und N..., geboren am 13.06.2007. Im Februar 2010 befand sich E... in der zweiten Klasse und B... in der vierten Klasse der K...-...-Grundschule in ... Der Sohn N... soll im Sommer 2013 eingeschult werden. Derzeit befindet sich kein Sohn der Klägerin in der Grundschule.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin an das Kultusministerium des Beklagten und beantragte die sofortige Einrichtung eines Ethikunterrichts für ihre Kinder an der genannten Grundschule. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. An der Schule gebe es jedoch kein adäquates Ersatzfach für Religion. Sie habe das Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Die Benachteiligung ihrer Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei nicht verfassungsgemäß. Der Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht eingeführt werden.
Mit Schreiben vom 22.02.2010 teilte das Kultusministerium mit, der Religionsunterricht sei gemäß Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 LV und § 96 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach. Damit sei grundsätzlich jede Schülerin und jeder Schüler zur Teilnahme am Unterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Schülerinnen und Schüler, die aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht am Religionsunterricht teilnähmen, müssten an Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt sei, den Unterricht in diesem Fach besuchen. Das Fach Ethik sei bislang eingeführt in den Klassen 8 bis 10 der Haupt- und Realschulen, in den Klassen 8 bis 11 und den Jahrgangsstufen im neunjährigen Bildungsgang Gymnasium, an den Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang und an den beruflichen Gymnasien sowie in den Klassen 7 bis 10 und den Jahrgangsstufen im achtjährigen Bildungsgang Gymnasium. Damit sei Sorge getragen, dass auch die den Religionsunterricht nicht besuchenden Schülerinnen und Schüler beginnend in der für sie bisweilen schwierigen Pubertät ein Fach hätten, in dem sie über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten. Wenn in den unteren Klassen Ethik kein Schulfach sei, so heiße dies nicht, dass diesem Fach entsprechende Inhalte nicht Teil des Unterrichts seien. Die moralisch-ethische Bildung und Erziehung gehöre zum pädagogischen Kernauftrag der Schulen, auch der Grundschulen, der fächerübergreifend auszugestalten sei.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und die Einführung von Ethikunterricht für ihre Söhne B... und E... verlangt, sowie hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, diesen Söhnen die Teilnahme an der an der Grundschule angebotenen Philosophie-AG kostenfrei zu gewähren. Die Philosophie-AG war von der Schule auf Betreiben der Klägerin und weiterer Eltern eingeführt worden, wobei die betreffenden Eltern einen Beitrag von 120,-- EUR im Jahr an die die AG leitende Lehrerin überweisen mussten. Nachdem der ältere Sohn im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Grundschule verlassen hatte und auch die Philosophie-AG an der Schule nicht mehr angeboten wurde, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für ihr Kind E... an der Grundschule einen Ethikunterricht einzuführen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Urteil vom 21.09.2011 eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule des Sohnes der Klägerin fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Zwar werde nach § 100a Abs. 1 SchG das Fach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Jedoch setze dies nach § 100a Abs. 3 SchG voraus, dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung festgestellt habe, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen sei. In der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 31.07.2001 (GBl. S. 501), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 05.02.2004 (GBl. S. 82), sei das Fach Ethik in der Grundschule nicht vorgesehen. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht bei Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Wege der Auslegung herleiten. Das hilfsweise Normergänzungsbegehren sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin habe jedoch weder aus dem Grundgesetz noch aus der Landesverfassung, der EMRK oder ihrem Zusatzprotokoll (ZP) vom 20.03.1952 (BGBl. 1956 II S. 1879, 1880) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ergänzung der Stundentafel in ihrem Sinne.
Gegen das am 19.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.11.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Senats am 05.10.2012 mitgeteilt hat, dass sich derzeit keiner ihrer Söhne in der Grundschule befinde, jedoch wegen des am 13.06.2007 geborenen Sohnes N... Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse bestehe, hat der Senat mit Beschluss vom 05.11.2012 (9 S 3051/11) die Berufung zugelassen.
Auf diesen am 12.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin die Berufung fristgerecht begründet und Anträge gestellt. Sie meint, das Urteil sei fehlerhaft. Der Anspruch auf Durchführung eines Ethikunterrichts ergebe sich aus Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Schule und damit auch die Grundschule habe einen umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nach Art. 11 LV und § 1 SchG ausdrücklich auch die moralisch-ethische Bildung der Schüler einbeziehe. Hierfür notwendig sei ein sozialer Werte- und Normenunterricht, wie er in Gestalt des Religionsunterrichts für konfessionell gebundene Schüler als ordentliches Schulfach angeboten werde. Die Leitgedanken für evangelische oder katholische Religionslehre in der Grundschule und die vorgegebenen Bildungsziele vermittelten Kompetenzen, die auch für die ethisch-moralische Bildung aller Schüler von größter Bedeutung seien und in keinem anderen Schulfach explizit zum Thema gemacht würden. Dieser Unterricht sei kein Privileg der Kirchen. Vielmehr sei den Kirchen mit der Beibehaltung des Religionsunterrichts als ordentliches Schulfach die Pflicht übertragen worden, die ethisch-moralische Bildung der Kinder in der Schule für den Staat zu leisten. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Religionsunterrichts an der Schule. Im christlichen Europa sei die Schulausbildung traditionell von den Kirchen geleistet worden. Erst mit dem Kulturkampf sei die geistliche Schulaufsicht abgeschafft worden. In der Weimarer Verfassung sei die Trennung von Staat und Kirche weiter ausgebaut worden. Allerdings sei auch hier der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach geblieben und die ethisch-moralische Bildung für den Staat weiter von den Kirchen geleistet worden. Diese Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes sei im Grundgesetz beibehalten worden.
Die Verfassung von Baden-Württemberg habe in Art. 12 Abs. 1 als Erziehungsziel die Ehrfurcht vor Gott und die christliche Nächstenliebe verankert. In Art. 12 Abs. 2 LV seien die Religionsgemeinschaften ausdrücklich als Träger der Erziehung benannt. Damit habe der Staat seinen Erziehungsauftrag insoweit an die Kirchen delegiert. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Religionsunterricht eine rein innerkirchliche Angelegenheit wäre. Vielmehr habe das Land - wie in Art. 12 LV artikuliert - ein staatliches Interesse an der religiösen Bildung der Heranwachsenden. Dieses könne in einem säkularen Staat unabhängig von der jeweiligen Konfession nur auf das Allgemeine der religiösen Bildung gerichtet sein, welches in der Vermittlung eines sozialen Werte- und Normensystems bestehe. In einer Gesellschaft, in der die konfessionellen Bindungen immer weiter abnähmen, könne der Staat diesen Bildungsauftrag nicht allein den Kirchen überlassen. Dies mache die fast flächendeckende Einführung des Ethikunterrichts parallel oder ergänzend zum Religionsunterricht deutlich. Eine Privilegierung konfessioneller Kinder in der Grundschule sei daher nicht vom Grundgesetz gedeckt. Sie, die entgegen der tendenziösen und aus der Luft gegriffenen Behauptung des Verwaltungsgerichts keine „antireligiöse“, sondern eine „a-religiöse“ Weltanschauung besitze, habe daher das gleiche Recht, für ihre Kinder ethisch-moralischen Unterricht zu erhalten, wie konfessionell gebundene Eltern.
10 
Ohne Zweifel knüpfe die Ungleichbehandlung an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung an. Die nebenbei in anderen Fächern vermittelte ethisch-moralische Bildung habe nicht die erforderliche Qualität. Fragen, mit denen Kinder schon im Grundschulalter konfrontiert würden, könnten nicht im allgemeinen Unterricht angemessen besprochen werden, wie: „Was ist gerecht, was ist Sterbehilfe, was ist der Tod, wie sind aktuelle Ereignisse wie Fukushima oder ein Amoklauf einzuordnen?“ Es treffe nicht zu, dass konfessionslose Eltern freiwillig ihre Kinder auch in den Religionsunterricht schicken könnten. Hierauf gebe es keinen Anspruch. Abgesehen davon lehne sie den zwingend konfessionsgebundenen Religionsunterricht ab. Aus dem Umstand, dass der Staat mit den Kirchen kooperiere, ergebe sich nicht die Befugnis, nicht religiös gebundene Menschen zu diskriminieren. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule verstoße daher gegen Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. Ausnahmsweise könne ein Gericht dies auch durch Ausdehnung der Begünstigung korrigieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Änderung nur so rechtlich zulässig. Denn eine Abschaffung des gesamten Ethikunterrichts komme nach § 100a Abs. 1 SchG nicht in Betracht.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.09.2011 - 2 K 638/10 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht an der Grundschule ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung nimmt er Bezug auf das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Staat die religiöse Bildung nicht an die Kirchen delegiert habe. Die in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Einrichtungen seien in ihren Bereichen eigenverantwortliche Träger der Erziehung. Auch die Eltern seien dort genannt, denen der Staat gewiss keinen Erziehungsauftrag erteilt habe. Vielmehr stehe er den in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Trägern originär zu. Art. 12 Abs. 2 LV lege eine Trennung von staatlichen und kirchlichen Aufgabenbereichen fest und lasse den dort genannten verantwortlichen Trägern der Erziehung einen angemessenen Freiraum. Daraus resultiere der Anspruch der Kirchen auf konfessionellen Unterricht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich Art. 12 Abs. 1 LV zur christlich orientierten Grundwertung bekenne. Daher habe der Staat ein spezifisches Interesse an der Vermittlung christlicher Werte und nicht eines wie auch immer gestalteten sozialen Werte- und Normensystems. Die Klägerin gehe fehl, wenn sie meine, das Verwaltungsgericht habe versucht, sie quasi „durch die Hintertür“ verpflichten zu wollen, ihre Kinder in einen konfessionell gebundenen Unterricht zu schicken. Dadurch, dass der Staat Menschen mit einer bestimmten Konfession einen Rahmen zur Verfügung stelle, um diese Konfession aktiv zu leben, diskriminiere er nicht diejenigen, die sich nicht entsprechend betätigten. Dies sei in der Rechtsprechung zum Schulgebet klar gestellt. Diejenigen, die sich nicht religiös betätigen wollten, hätten im Rahmen ihrer negativen Religionsfreiheit die Möglichkeit, hiervon Abstand zu nehmen. Jedenfalls sei eine Normergänzung im Sinne der Klägerin nicht möglich.
16 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte des Beklagten (1 Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 638/10) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.

2. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen dagegen, dass Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine geringere Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) erhalten konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Zum anderen betrifft sie die Voraussetzungen für einen sogenannten "großen Teilerlass" der als Darlehen gewährten Ausbildungsförderung nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, die infolge der unterschiedlichen Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern anders als in den alten nicht zu erfüllen waren. Die Regelung wurde später mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgeschafft.

I.

2

1. Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei Studiengängen, d.h. bei der Ausbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG), wird die Förderung allerdings grundsätzlich begrenzt durch die normativ vorgegebene Förderungshöchstdauer (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die Studienförderung wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht, wobei die zurückzuzahlende Darlehenssumme für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, auf 10.000 Euro begrenzt ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die erste Darlehensrate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG).

3

2. § 18b BAföG sieht Möglichkeiten vor, das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise zu erlassen. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass (vgl. § 18b Abs. 2 BAföG) kommt nach § 18b Abs. 3 BAföG ein studiendauerabhängiger Teilerlass bei Beendigung des Studiums vor Ablauf der Förderungshöchstdauer in Betracht. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen einem großen (Satz 1) und einem kleinen Teilerlass (Satz 2).

4

a) In der hier maßgeblichen Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) lautet § 18b Abs. 3 BAföG:

5

§ 18b

6

Teilerlass des Darlehens

7

8

(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 5.000 DM des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.

...

9

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 sind durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) an die Stelle der Beträge von 5.000 DM und 2.000 DM Beträge von 2.560 Euro und 1.025 Euro getreten. Durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) sind die Regelungen über den Darlehensteilerlass mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende BAföG-Empfänger abgeschafft worden. Einen Teilerlass können nunmehr nur noch solche Auszubildenden erhalten, die ihre Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestehen oder ihre Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt planmäßig beenden.

10

b) Der Teilerlass des Darlehens bei vorzeitiger Beendigung des Studiums ist seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Ursprünglich war ein Teilerlass von 2.000 DM für jedes Semester vorgesehen, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschloss. Nach der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs sollte damit ein Anreiz geschaffen werden, dass der Auszubildende seine Ausbildung in der Mindeststudienzeit, also vor Ablauf der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. BTDrucks 7/2098, S. 20 zu Nr. 16). Dies war möglich, weil die Förderungshöchstdauer damals die Mindeststudienzeit um ein bis zwei Semester überstieg, um mindestens ein Semester zur freieren Studiengestaltung bereitzustellen (siehe dazu unten 3. a). Bei einem Abschluss des Studiums innerhalb der Mindeststudienzeit wurde das Studium mithin in der Regel mindestens ein Semester vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet.

11

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) wurden die Möglichkeiten, einen Teilerlass des Darlehens zu erreichen, dahingehend erweitert, dass hierfür schon ein Abschluss der Ausbildung vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer genügte. Dadurch sollten ungerechtfertigte Härten vermieden werden, gleichzeitig aber ein Anreiz zur vorzeitigen Beendigung des Studiums erhalten bleiben (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23). Zur Milderung von Härten bei Verfehlung des Stichtags, insbesondere wegen nicht vom Auszubildenden zu vertretender Verzögerungen im Prüfungsablauf (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b), führte das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) schließlich den kleinen Teilerlass ein, der auf einen Abschluss der Ausbildung zwei Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abstellte.

12

3. a) Die Förderungshöchstdauer wurde zunächst in einer vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft beziehungsweise Bildung und Forschung erlassenen Rechtsverordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) geregelt. In ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl I S. 2076) setzte sie für die einzelnen Ausbildungs- und Studiengänge jeweils eine bestimmte Anzahl an vollen Semestern als Förderungshöchstdauer fest. Dabei orientierte sie sich an den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die damals noch überwiegend eine Mindestausbildungsdauer vorschrieben. Die Förderungshöchstdauer wurde dabei grundsätzlich so bemessen, dass dem Auszubildenden über die Mindestausbildungsdauer hinaus noch ein Semester zur Ablegung des Examens, soweit dies nach den Ausbildungsbestimmungen erforderlich war, und ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung stand (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5).

13

Als die landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aufgrund der Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) dazu übergingen, anstelle von Mindeststudienzeiten Regelstudienzeiten festzusetzen, änderten sich seit Mitte der 1980er Jahre auch die Prinzipien der Bemessung der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauerverordnung glich zunächst bei neuen Studiengängen, nach und nach aber auch bei herkömmlichen Studiengängen die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit an (vgl. im Einzelnen hierzu BRDrucks 238/85, S. 9 f., BRDrucks 249/88, S. 11 f., BRDrucks 610/92, S. 22 und BRDrucks 236/94, S. 13).

14

Auch die durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) mit Wirkung zum 1. August 1996 eingeführte bundesgesetzliche Regelung der Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG orientierte sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs an den Regelstudienzeiten (vgl. BRDrucks 886/95, S. 35). Seit dem 1. April 2001 (Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes , vgl. oben 2. a) ordnet § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich an, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht.

15

b) Für Studiengänge in den neuen Ländern galt das Prinzip der Bemessung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit bereits seit der Wiedervereinigung uneingeschränkt. Der durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1132) zum 1. Januar 1991 eingeführte § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sah vor:

16

§ 9

17

Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht genannten Ausbildungen

18

19

(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit.

20

c) Im Studiengang Humanmedizin wurde die Förderungshöchstdauer ausgehend von den unter a) dargestellten Bemessungsprinzipien unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts festgesetzt.

21

aa) Das ärztliche Berufsrecht sieht seit den 1970er Jahren eine Mindeststudienzeit von sechs Jahren oder zwölf Semestern vor, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Koordinierung auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (vgl. zuletzt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ). Eine Approbation als Arzt erhält nur, wer nach einem Studium der Humanmedizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren die Ärztliche Prüfung bestanden hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesärzteordnung, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte<ÄApprO>).

22

Die Approbationsordnung für Ärzte normiert seit Ende der 1970er Jahre auch die Regelstudienzeit für das Studium der Humanmedizin. Sie beträgt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO sechs Jahre und drei Monate, d.h. zwölf Semester und den Prüfungszeitraum, und setzt sich aus der Mindeststudienzeit und der maximal notwendigen Zeit für die Ablegung des letzten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zusammen, der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO jährlich in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember stattfindet (vgl. auch BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f.).

23

Diese bundesrechtlichen Vorgaben galten auch für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern, die sich ab 1992 oder ab 1991 immatrikulierten und das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestanden (vgl. § 14a Abs. 4 BÄO i.d.F. der Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ). Dementsprechend setzte auch die Friedrich-Schiller-Universität Jena, an der der Beschwerdeführer studiert hat, in § 1 Satz 2 ihrer Studienordnung für den Vorklinischen Studienabschnitt des Studienganges Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September 1993 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 9/1994, S. 336) die Regelstudienzeit auf sechs Jahre und drei Monate fest.

24

bb) Die Förderungshöchstdauer im Studiengang Humanmedizin wurde im Hinblick auf die im ärztlichen Berufsrecht vorgegebene Mindest- und Regelstudienzeit vor dem Hintergrund der sich wandelnden Bemessungsprinzipien mehrfach geändert.

25

Für Studierende, die ihr Studium der Humanmedizin nach dem 1. Januar 1970 aufgenommen hatten, galt zunächst eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 und 39 FörderungshöchstdauerV i.d.F. vom 9. November 1972 ). Sie setzte sich aus der Mindeststudienzeit von sechs Jahren und einem weiteren Semester zur Absolvierung von Examina und zur freieren Studiengestaltung zusammen (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5). Vor dem Hintergrund der Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, wonach der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst innerhalb der ersten drei Monate des dreizehnten Fachsemesters abgelegt werden konnte, wurde die Förderungshöchstdauer Mitte 1979 rückwirkend zum 1. August 1974 auf vierzehn Semester erhöht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 i.d.F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen <3. FörderungshöchstdauerVÄndV> vom 25. Mai 1979 ). Nach der Begründung des Verordnungsgebers sollte auch Studierenden der Humanmedizin durch die Anhebung der Förderungshöchstdauer ein über die Mindeststudienzeit hinaus gehendes Fachsemester ermöglicht werden (vgl. BRDrucks 17/79, S. 23).

26

§ 5 Abs. 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 11. Juli 1988 (BGBl I S. 1029) setzte die Förderungshöchstdauer wieder herab, um sie an die in der Approbationsordnung für Ärzte geregelte Regelstudienzeit "anzugleichen" (vgl. BRDrucks 249/88, S. 15). Die Vorschrift, die für alle Studierenden der Humanmedizin galt, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1986 aufgenommen hatten (vgl. § 11b Abs. 3 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV), lautet:

27

§ 5

28

Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen Hochschulen

29

(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für den

30

Studiengang

Semester

63. Medizin

13

31

32

Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1257) änderte § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV erneut und setzte die Förderungshöchstdauer nunmehr auf die Regelstudienzeit von zwölf Semestern und drei Monaten herab. Zugleich führte sie eine Übergangsregelung in § 11d FörderungshöchstdauerV ein. Diese Vorschrift lautet:

33

§ 11d

34

Übergangsvorschrift 1994

35

In einem Studiengang, dessen Förderungshöchstdauer durch die Zehnte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1257) gekürzt wird, gilt für Auszubildende, die vor dem 1. Oktober 1994 das vierte Fachsemester vollendet haben, die bisherige Förderungshöchstdauer weiter.

36

In den neuen Ländern war die vollständige Anpassung der Förderungshöchstdauer an die bundesrechtlich vorgegebene Regelstudienzeit allerdings durch § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV schon früher erfolgt (siehe oben b).

37

Die der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten wurde auch als besondere Regelung in § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung des 18. BAföGÄndG (siehe dazu oben a) aufgenommen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

38

§ 15a

39

Förderungshöchstdauer

40

41

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer für die Universitätsstudiengänge

42

3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin,

12 Semester

und 3 Monate.

43

Nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföGÄndG galt allerdings die FörderungshöchstdauerV für solche Studierenden weiter, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet hatten.

44

Die allgemeine Verweisung auf die Regelstudienstudienzeit in § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG in der seit dem 1. April 2001 geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) (vgl. oben 2. a) machte diese Regelung schließlich entbehrlich.

45

4. Was die Möglichkeiten anbetrifft, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erhalten, stellt sich die Rechtslage für Studierende der Humanmedizin damit wie folgt dar: Studierenden, die ihr Studium in den neuen Ländern nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte durchführten und abschlossen (siehe dazu 3. c) aa), war es von vornherein objektiv unmöglich, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erreichen. Sie konnten ihr Studium nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen, da die Förderungshöchstdauer gemäß § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung entsprechend der Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO zwölf Semester und drei Monate betrug und eine Mindeststudienzeit von zwölf Semestern zu absolvieren war. Für Studierende der Humanmedizin, die ab dem Sommersemester 1993 ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen hatten, gilt das gleiche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV). Wer allerdings, wie bei einem Studienbeginn im Wintersemester 1992/1993 oder früher, am 1. Oktober 1994 sein viertes Fachsemester in den alten Ländern vollendet hatte, konnte bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ende des zwölften Semesters einen großen Teilerlass erhalten, da für ihn eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern galt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV i.V.m. § 11d FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV).

II.

46

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1991/1992 ein Medizinstudium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und schloss es am 27. Oktober 1997 erfolgreich mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Während des Studiums erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ihm zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wurde.

47

Bereits Ende 1994 erließ das Studentenwerk Erfurt einen Leistungs- und Rückforderungsbescheid, der als Ende der Förderungshöchstdauer September 1997 nannte. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers erging Anfang 1995 zunächst ein korrigierter Leistungsbescheid, in dem als Ende der Förderungshöchstdauer nunmehr der Dezember 1997 genannt war. Im April 1995 wurde sodann ein Abhilfebescheid hinsichtlich der angefochtenen Rückzahlungsverpflichtung erlassen, der zugleich die Förderungshöchstdauer auf sechs Jahre und drei Monate festlegte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer hiergegen Klage und begehrte die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998, d.h. auf das Ende des dreizehnten Fachsemesters. Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage als unzulässig ab, weil die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Förderungshöchstdauer keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts enthielten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg, wenngleich das Thüringer Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes widersprach.

48

Am 17. Juni 2002 erließ das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG, in dem es das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Dezember 1997 festlegte und die Höhe der Darlehensschuld festsetzte. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 28. Juni 2002 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Beschwerdeführer einen leistungsabhängigen Teilerlass sowie einen kleinen Teilerlass (1022,58 Euro = 2.000 DM), weil der Beschwerdeführer das Studium zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hatte danach noch insgesamt 4.904,13 Euro zurückzuzahlen. Diese Summe würde sich bei vorzeitiger Rückzahlung auf 3.996,87 Euro reduzieren.

49

Mit seinem gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid einerseits und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses andererseits gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, das Ende der Förderungshöchstdauer müsse auf den letzten Tag des Monats März 1998 festgesetzt werden. Darüber hinaus sei ihm anstelle des kleinen Teilerlasses ein großer Teilerlass (2.556,46 Euro = 5.000 DM) zu gewähren. Seine nach Zurückweisung des Widerspruchs durch zwei separate Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen auf die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 einerseits und auf die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG andererseits wies das Verwaltungsgericht Köln als unbegründet ab. Es könne offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt an die zuvor vom Studentenwerk Erfurt verfügte Festsetzung der Förderungshöchstdauer gebunden sei. Auch wenn man dies zugunsten des Beschwerdeführers nicht annähme, habe es die Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV zutreffend festgesetzt. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei ein sachlicher Gesichtspunkt, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV den besonderen Verhältnissen an den Hochschulen in den neuen Ländern habe Rechnung tragen wollen. Unterschiede bei der Förderung in den alten und neuen Ländern seien für eine Übergangszeit hinzunehmen. Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Regelung sozialer Vergünstigungen verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV dazu führe, dass ein großer Teilerlass nicht erreichbar sei. Die normative Bestimmung einer Förderungshöchstdauer, die auf studienorganisatorische Besonderheiten keine Rücksicht nehme, verstoße nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass für Absolventen bestimmter Studiengänge ein Teilerlass nicht erreichbar sei. Entscheidend sei, dass die Förderungshöchstdauer so festgelegt werde, dass ein Abschluss der geförderten Ausbildung regelmäßig möglich sei. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete hingegen nicht, für die Rückzahlung Regelungen vorzusehen, die es in jedem Studiengang ermöglichten, grundsätzlich alle denkbaren Vergünstigungen - wie alle Varianten des leistungsabhängigen Teilerlasses oder des studiendauerabhängigen Teilerlasses - ausschöpfen zu können.

50

Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als unbegründet ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil - abweichend vom Regelungssystem in den alten Ländern - nicht gewährleistet gewesen sei, dass jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule im Beitrittsgebiet über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freien Verfügung gestanden habe. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern rechtfertige sich mit Blick auf die besondere Situation, die bei Abschluss des Einigungsvertrages für das Inkraftsetzen der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 in Rechnung zu stellen gewesen sei. Die Anwendung dieser Vorschriften einschließlich der Normen über die Förderungshöchstdauer sei nämlich zunächst im Rahmen eines andersartigen, noch maßgeblich durch die ehemalige Deutsche Demokratische Republik geprägten Bildungssystems erfolgt, dessen Angleichung an die Bedingungen in den alten Ländern nur im Laufe eines längerwährenden Prozesses zu erwarten gewesen sei. Diese besondere Lage habe es ausgeschlossen, die Regelungen der Förderungshöchstdauerverordnung für die alten Länder auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 zu übertragen. Mit der Anknüpfung an die Regelstudienzeit in § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sei eine Bestimmung getroffen worden, die diese Besonderheiten berücksichtigte und deren im Einzelfall nachteiligen Folgen die Auszubildenden für eine Übergangszeit hinzunehmen hätten.

III.

51

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide und gerichtlichen Entscheidungen. Mittelbar richtet er sich gegen § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Studierende der Humanmedizin würden im Verhältnis zu Studierenden anderer Studienrichtungen, zum Beispiel Jurastudenten, in nicht gerechtfertigter Weise dadurch ungleich behandelt, dass bei ihnen ein großer Teilerlass von vornherein nicht möglich sei. Zudem dürfe die Förderungshöchstdauer nicht unterschiedlich in den neuen und alten Ländern geregelt werden, da das Medizinstudium in Detailfragen bundeseinheitlich geregelt sei. Die vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründe studienorganisatorischer Art und die angeführten Besonderheiten an den Hochschulen in den neuen Ländern hätten mit der Frage der Förderungshöchstdauer und der Möglichkeit eines großen Teilerlasses nichts zu tun. Es liege deshalb auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern vor, für die bei einem Studienbeginn zum Wintersemester 1991/1992 eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern gegolten habe und für die ein großer Teilerlass objektiv möglich gewesen sei.

IV.

52

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der Marburger Bund, der NAV Virchow-Bund, das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat geäußert.

53

1. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der nach eigenen Angaben bislang nicht mit der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Problematik befasst war, ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung des großen Teilerlasses in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Er verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  , wonach bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer zu gewährleisten sei, dass regelmäßig ein Semester zur freieren Verfügung des Auszubildenden stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, juris Rn. 8; BVerwGE 88, 151 <155 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 11 C 26.94 -, juris Rn. 22). Es liege nahe, dass es dann grundsätzlich auch möglich sein müsse, zumindest in diesem Verfügungssemester eine Ausbildung vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Es liege in jedem Fall auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, eine Förderungshöchstdauer zu verlangen, die den Auszubildenden so viel zeitlichen Spielraum für die Ausbildung lasse, dass sie objektiv in allen Studiengängen die Voraussetzungen für den großen Teilerlass erreichen könnten. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Regelung auch ihr für alle Studiengänge gleichermaßen geltender Sinn, einen finanziellen Anreiz für eine zügige Durchführung der Ausbildung zu setzen. Im Ergebnis sei auch die unterschiedliche Behandlung von Studierenden nach dem Standort der Hochschule mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Für Studiengänge, für die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausbildungsförderungsrechts im Beitrittsgebiet kraft Bundesrechts an ostdeutschen und westdeutschen Hochschulen dieselben Ausbildungs- und Prüfungsregelungen galten, habe kein tragfähiger Grund für die ungleiche Behandlung in Bezug auf die Förderungshöchstdauer bestanden.

54

2. Der Marburger Bund hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für begründet. Es liege ein zweifacher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowohl im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen den Studierenden der Humanmedizin der alten und der neuen Länder durch § 9 FörderungshöchstdauerV als auch zwischen den Studierenden der Humanmedizin und denen anderer Studiengänge vor. Etwaige organisatorische Besonderheiten in den neuen Ländern hätten eher zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen müssen. Nach einer Mitgliederbefragung habe es zwischen den Studienbedingungen im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern keine Unterschiede gegeben, so dass ein Studienabschluss jeweils grundsätzlich in derselben Zeit erreichbar gewesen sei. Der Ausschluss von der Möglichkeit, einen großen Teilerlass zu erhalten, sei nicht mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Die Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung seien überschritten, zumal mit dem Kreis der Studierenden der Humanmedizin an den ostdeutschen Universitäten keine zahlenmäßig kleine Gruppe betroffen sei. Der NAV Virchow-Bund folgt in der Sache gleichfalls der Argumentation des Beschwerdeführers.

55

3. Das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat nehmen in ihren Äußerungen Bezug auf die vom Wissenschaftsrat veröffentlichten Studien zur "Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998" (Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, S. 80 ff. und Anhang I, S. 118 f.) beziehungsweise "von 1999 bis 2003" (Drs. 6825/05 vom 29. August 2005, S. 100 und Anhang I, S. 170). Aus ihnen geht hervor, dass die mittlere Fachstudiendauer im Studienfach Humanmedizin an den meisten Universitäten in den neuen Ländern im Jahre 1998 deutlich und im Jahre 2003 geringfügig niedriger war als an den Universitäten in den alten Ländern. Als Gründe gälten die völlige Neukonzeption der Studiengänge in den neuen Ländern nach der Wende, in denen die Studien- und Prüfungsordnungen realitätsnäher gewesen seien als die über Jahre hinweg nicht evaluierten Ordnungen in den alten Ländern. Letztlich sei auch die Betreuungsrelation besser gewesen als in den alten Ländern.

B.

56

Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

I.

57

Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit der Beschwerdeführer als selbstständigen Beschwerdegegenstand die Festsetzung der Förderungshöchstdauer und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar die Vorschriften des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und des § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der vom 1. August 1996 bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung angreift, aus denen sich die für den Beschwerdeführer festgesetzte Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten ergibt.

58

Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als die Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten und ihr Ende im Dezember 1997 bereits durch die Bescheide des Studentenwerkes Erfurt von Ende 1994 bzw. Anfang 1995 bestandskräftig festgestellt worden und das Bundesverwaltungsamt bei Erlass des hier angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 17. Juni 2002 an diese Festsetzungen mit der Folge gebunden gewesen wäre, dass die in den Ausgangsverfahren begehrte Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 nicht in Betracht käme.

59

Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er durch die Förderungshöchstdauer als solche nicht in seinen Grundrechten verletzt sein kann. Für den Beschwerdeführer galt zwar eine niedrigere Förderungshöchstdauer als für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Hinsichtlich der primären Rechtswirkung der Förderungshöchstdauer, die Gewährung von Ausbildungsförderung zeitlich zu begrenzen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG), ist dem Beschwerdeführer selbst jedoch kein Nachteil entstanden. Er hat sein Studium innerhalb der für ihn maßgeblichen Förderungshöchstdauer abgeschlossen und für dessen gesamte Dauer Ausbildungsförderung erhalten. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und die darauf gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen enthalten damit keine unmittelbare verfassungsrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer.

60

Allerdings wirken sich die Vorschriften zur Förderungshöchstdauer indirekt nachteilig für den Beschwerdeführer aus, weil die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch von der für ihn geltenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten abhängt. Doch ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen denjenigen Akt öffentlicher Gewalt zulässig, der die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bewirkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, juris Rn. 19, 30). Das ist hier die Versagung des Teilerlasses.

II.

61

Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung eines großen Teilerlasses und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen richtet. Er hat insoweit den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgezeigt. Sinngemäß richtet sich seine Verfassungsbeschwerde ausweislich ihrer Begründung mittelbar gegen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den für den Beschwerdeführer einschlägigen Vorschriften zur Förderungs-höchstdauer einerseits und zur Mindeststudienzeit andererseits. Der Beschwer-deführer hat diese Vorschrift zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnet. Doch sind seine Ausführungen entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 68, 1 <68 f.>).

C.

62

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Beschwerdeführer wird durch § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (§ 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und durch die daraus folgende Versagung eines großen Teilerlasses in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es ihm als Studierendem der Humanmedizin in den neuen Ländern von vornherein objektiv unmöglich war, in den Genuss eines großen Teilerlasses zu kommen.

I.

63

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416> m.w.N.).

64

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>).

65

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 45).

II.

66

§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (hier § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und die darauf beruhende Versagung eines großen Teilerlasses für den Beschwerdeführer sind selbst bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

67

1. Der Beschwerdeführer wird als Student der Humanmedizin in den neuen Ländern zum einen gegenüber Studierenden der Humanmedizin, die im Wintersemester 1992/1993 oder früher ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen und im Sommersemester 1994 ihr viertes Fachsemester vollendet haben, ungleich behandelt. Während für letztere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV in Verbindung mit § 11d FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG- FörderungshöchstdauerVÄndV eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semester galt und sie damit bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ablauf der Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einen großen Teilerlass erhalten konnten, war dies dem Beschwerdeführer nicht möglich. Denn er konnte sein Studium wegen der bundesrechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einerseits und der für Studierende in den neuen Ländern geltenden, der Regelstudienzeit entsprechenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten andererseits nicht vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beenden. Zum anderen liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge vor, in denen entweder gar keine Mindeststudienzeit gilt oder Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer so bemessen sind, dass ein Abschluss des Studiums vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich bleibt.

68

2. Tragfähige Gründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlungen sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus den Materialien zum Bundesausbildungsförderungsgesetz noch aus der Begründung der Förderungshöchstdauerverordnung. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist hierzu nichts vorgetragen worden.

69

a) Für die Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern bestehen keine tragfähigen Sachgründe. Zwar durfte der Gesetzgeber bei der Gewährung von Leistungen einen Spielraum in Anspruch nehmen. Doch erlaubt ihm dieser nicht, Studierende in den neuen Ländern ohne sachangemessene Gründe von einer Begünstigung auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob im Studiengang Humanmedizin in den neuen Ländern in den 1990er Jahren Studienbedingungen geherrscht haben, die einen schnelleren Studienabschluss als an Universitäten in den alten Ländern ermöglich haben, und es deshalb ungeachtet der bundeseinheitlich vorgegebenen Studieninhalte verfassungsrechtlich zulässig war, die Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern übergangsweise niedriger festzusetzen als in den alten Ländern. Zwar darf der Gesetzgeber insbesondere auch zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit Regeln treffen, mit denen auch Härten einhergehen können. Doch ließe sich damit allenfalls rechtfertigen, Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine kürzere Dauer zu fördern, weil sie ihr Studium früher abschließen konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Nicht zu rechtfertigen wäre es jedoch, deshalb keinen großen Teilerlass für den Darlehensteil bereits ausgezahlter Förderung zu gewähren. Der Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, Anreize für einen möglichst raschen Studienabschluss vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu setzen (vgl. oben A. I. 2. b), besteht gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ebenso wie in den alten Ländern. Die Mindeststudienzeit von zwölf Semestern, die einem schnellen Studienabschluss Grenzen setzt, gilt kraft bundesgesetzlicher Anordnung für alle Studierenden der Humanmedizin. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern die Begünstigung eines großen Teilerlasses von vornherein versagt blieb, während sie Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern nach der Wiedervereinigung noch übergangsweise offen stand.

70

b) Die Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern als auch gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen lässt sich nicht mit der Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor.

71

aa) Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.

72

Die unzureichende Berücksichtigung gesetzlicher Mindeststudienzeiten und ihres Verhältnisses zur Förderungshöchstdauer kann gesamte Studiengänge und damit eine große Anzahl von Studierenden von der Möglichkeit eines großen Teilerlasses ausschließen. Gerade die hier betroffene Gruppe der Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ist zahlenmäßig nicht unbedeutend. So schlossen beispielsweise im Jahre 1998 insgesamt 1088 deutsche Erstabsolventen ihr Medizinstudium an Universitäten in den neuen Ländern ab (vgl. Wissenschaftsrat, Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998, Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, Anhang I, S. 118). Geht man entsprechend der Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks für das Jahr 1997 davon aus, dass 17 % der Studierenden der Humanmedizin Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, waren allein im Jahre 1998 ca. 185 Studierende von dem Begünstigungsausschluss betroffen. Seit Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV gilt im Übrigen für alle Studierenden der Humanmedizin im gesamten Bundesgebiet eine Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten, so dass seitdem kein Studierender der Humanmedizin mehr von einem großen Teilerlass profitieren kann.

73

bb) Der Ausschluss größerer Gruppen von Studierenden von der Chance eines großen Teilerlasses wegen studiengangsbezogener Mindeststudienzeiten ist ohne unzumutbaren Aufwand vermeidbar, indem die Regeln über Teilerlass, Förderungshöchstdauer und Mindeststudienzeit aufeinander abgestimmt werden. Es sind keine verwaltungspraktischen Hindernisse oder sonstige Gründe ersichtlich, die diesen Ausschluss geböten. Er hat seine Ursache vielmehr in der fehlenden Abstimmung derjenigen Regeln, die für den großen Teilerlass von Bedeutung sind. Dies lässt sich nicht mit Typisierungs- und Pauschalierungserwägungen rechtfertigen. So gewährleistete die ursprüngliche Konzeption des studiendauerabhängigen Teilerlasses unter Berücksichtigung der früheren Bemessungsprinzipien der Förderungshöchstdauer, dass Mindeststudienzeiten einem Teilerlass nicht entgegenstanden. Da die Förderungshöchstdauer bis Mitte der 1980er Jahre die Mindeststudienzeit immer um mindestens ein Semester überstieg (vgl. oben A. I. 3. a), war ein Teilerlass, der in Höhe von 2.000 DM für jedes Semester gewährt wurde, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. oben A. I. 2. b), in jedem Studiengang objektiv möglich. Dies hat sich jedoch geändert, weil sich die Förderungshöchstdauer mehr und mehr an der Regelstudienzeit orientierte. In Studiengängen, in denen die Förderungshöchstdauer nunmehr der Regelstudienzeit entsprach und diese sich aus der bisherigen Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzte, wie dies im Studium der Humanmedizin der Fall ist (vgl. BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f., und oben A. I. 3. c) aa), war damit ein Abschluss des Studiums ein volles Semester vor dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht mehr möglich. Die Verkürzung des für einen großen Teilerlass notwendigen Zeitraums zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Ende der Förderungshöchstdauer von einem Semester, d.h. sechs Monaten, auf vier Monate war nicht auf die gewandelte Förderungshöchstdauer abgestimmt und hat, wie der vorliegende Fall zeigt, die Problematik, dass Mindeststudienzeiten einem Studienabschluss vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer entgegenstehen können, nicht beseitigt.

74

c) Die Benachteiligung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge ist nicht durch andere Sachgründe gerechtfertigt. Zwar zeichnet sich der Studiengang Humanmedizin durch die höchste Förderungshöchstdauer von allen universitären Studiengängen aus. Dies ist jedoch dem außergewöhnlichen Umfang des Studiums und der gesetzlich bestimmten und auch europarechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit geschuldet. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienen primär dazu, einen erfolgreichen Studienabschluss zu gewährleisten und werden deshalb für die gesamte erforderliche Dauer des Studiums gezahlt. Die Studienwahl selbst ist frei. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Studierenden ein großer Teilerlass deshalb versagt wird, weil sie sich in gesetzlich gebilligter Weise für ein umfangreiches Studium entschieden haben.

75

Im Übrigen besteht aus Sicht der Geförderten bei langer Studien- und Förderungsdauer ein größeres Bedürfnis für einen großen Teilerlass, da die zurückzuzahlende Darlehenssumme in der Regel höher ausfällt als bei kürzeren Studiengängen. Dies gilt in besonderem Maße für solche Studierenden, die, wie der Beschwerdeführer, ihr Studium vor dem 28. Februar 2001 abgeschlossen haben und für die deshalb die Begrenzung der zurückzuzahlenden Darlehenssumme auf 10.000 Euro nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht eingreift. Der große Teilerlass, der anders als der leistungsabhängige Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht in Form eines prozentualen Anteils der gesamten Darlehenssumme, sondern in Ge-stalt eines fixen Betrages gewährt wird, wirkt sich zudem bei langer Förderungsdauer und damit hoher Darlehenssumme im Verhältnis geringfügiger aus als bei kürzerer Förderungsdauer.

76

Aufgrund der langen Studien- und Förderungsdauer im Studiengang Humanmedizin entsprechen Anreize zur zügigen Beendigung des Studiums auch in besonderem Maße dem Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern und ab Sommersemester 1993 auch für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern als verfehlt anzusehen wäre und sie deshalb gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen schlechter gestellt werden dürften.

77

d) Die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG, den der Beschwerdeführer erhalten hat, kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses. Dass Studierende der Humanmedizin wie andere Studierende in den Genuss eines kleinen Teilerlasses kommen können, rechtfertigt es nicht, ihnen die Begünstigung eines großen Teilerlasses vorzuenthalten, dessen Voraussetzungen andere Studierende erfüllen können.

D.

I.

78

1. a) § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet wegen der strikten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen großen Teilerlass aus. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Rechtsfolge der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG auch für die späteren Fassungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG (Fassungen des Ausbildungsförderungsreformgesetzes und des 23. BAföGÄndG, vgl. oben A. I. 2. a) auszusprechen, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist.

79

b) Der festgestellte Verfassungsverstoß beschränkt sich auf die Fälle, in denen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits dazu führt, dass Studierenden in ihrem Studiengang ein großer Teilerlass von vornherein objektiv unmöglich ist, weil sie ihr Studium nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden können. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG wird die Unvereinbarkeit auch über die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Fallkonstellation eines Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern hinaus erklärt, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <225 f.>; 40, 296 <328 f.>; 45, 104 <119, 139>). Sie führt nicht nur im konkreten Fall in Verbindung mit der sich aus § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO ergebenden Förderungshöchstdauer einerseits und der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO ergebenden Mindeststudienzeit andererseits zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bei Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt darüber hinaus bei Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern ab Sommersemester 1993 gegenüber Studierenden in solchen Studiengängen vor, die die Voraussetzungen des großen Teilerlasses nach Maßgabe der für sie geltenden Mindeststudienzeiten und Förderungshöchstdauer grundsätzlich erfüllen können. Ein entsprechender Gleichheitsverstoß gilt auch für alle anderen Studiengänge, in denen Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind und eine Förderungshöchstdauer gilt, die um weniger als vier Monate über der Mindeststudienzeit liegt.

80

2. a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

81

b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 105, 73 <134>; 107, 27 <58>; 110, 94 <138>). Dies bedeutet, dass die Neuregelung unabhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss, die die Gewährung eines großen Teilerlasses zum Gegenstand haben und einen Studiengang betreffen, in dem wegen Rechtsvorschriften zu Mindeststudienzeiten und zur Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG von vornherein nicht erfüllbar waren. Wie der Gesetzgeber den festgestellten Gleichheitsverstoß beseitigt, steht in seinem Ermessen. Die vollständige Abschaffung des Teilerlasses für Studierende, die ihr Studium nach dem 31. Dezember 2012 abschließen, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und bleibt hiervon unberührt.

82

Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 107, 27 <58>; 120, 125 <167>). Es bleibt dem Gesetzgeber zwar unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 <150>; 115, 259 <276>).

83

c) Die Neuregelung hat bis zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber eine längere Frist zur Nachbesserung einzuräumen und während dieses Zeitraums die Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage anzuordnen. Seit Ende der 1970er Jahre wird über die Angemessenheit der Teilerlassregelung bei frühzeitiger Beendigung der Ausbildung diskutiert (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23; BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b). Wie die Begründung des Gesetzentwurfs zum 23. BAföGÄndG zeigt, hatte der Gesetzgeber die Unstimmigkeiten von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch bereits erkannt (vgl. BTDrucks 17/1551, S. 28 f. zu Nummer 13). Eine geordnete Finanz- und Haushaltsplanung ist durch die erforderliche Neuregelung ebenfalls nicht gefährdet.

II.

84

1. Die zur Versagung eines großen Teilerlasses ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes, des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Rechtslage in Verbindung mit § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

85

2. Demgegenüber haben die allein zur Förderungshöchstdauer ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Bestand, da die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist (vgl. B. I.). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

III.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die volle Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers ist angemessen, weil dieser sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat (vgl. BVerfGE 79, 372 <378>; 104, 220 <238>). Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Nordrhein-Westfalen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfGE 101, 106 <132>).

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

§ 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - BremStKG - (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 BremStKG, soweit Studierende mit Wohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen wurden, ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe

A.

1

Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob eine landesrechtliche Regelung, nach der auswärtige Studierende anders als Studierende mit Wohnsitz oder - bei mehreren Wohnungen - Hauptwohnsitz im betreffenden Bundesland vom dritten bis zum 14. Semester zu einer allgemeinen Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen das Grundgesetz verstößt.

I.

2

1. In Bremen galt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Studiengebührenregelung, die Studierenden ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte und sie danach zu Gebühren heranzog. Dies betraf jedoch nur "Landeskinder" mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, Hauptwohnung in Bremen; demgegenüber erhielten Auswärtige ein Studienguthaben von lediglich zwei Semestern, zahlten also ab dem dritten Semester Gebühren.

3

2. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 11. Juli 2003 (BremHG; BremGBl S. 295) war das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a BremHG und des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremStKG; BremGBl S. 550), das mit dem Wintersemester 2005/2006 in Kraft trat, gebührenfrei. Für einheimische Studierende garantierte der damalige § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG ein gebührenfreies Studium von 14 Semestern. Demgegenüber begrenzte der Gesetzgeber das gebührenfreie Studium durch § 3 BremStKG, in Kraft vom 25. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2010, für auswärtige Studierende auf zwei Semester. § 6 BremStKG regelte die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500 € pro Semester nach dem Verbrauch des Studienguthabens. Die dort vorgesehene Zahlungspflicht konnte allerdings auf Antrag aus sozialen oder hochschulpolitischen Gründen erlassen werden. Ein solcher Grund war die Pflege und Erziehung von Kindern von bis zu zwölf Jahren. Zudem verabschiedete der Gesetzgeber mit § 7 BremStKG eine Härtefallregelung. Auf Antrag konnten die Gebühren gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde, die der Gesetzgeber für Regelfälle definierte. Ein Regelfall war nach § 7 Nr. 1 BremStKG etwa eine Behinderung oder schwere Erkrankung, die eine Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erforderte.

4

a) Die einschlägigen damals geltenden Regelungen lauteten:

5

§ 109a BremHG

Studienkonten

Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem gebührenfreien Studienguthaben in Form von gebührenfreien Studiensemestern. Die Höhe des Studienguthabens, Art und Umfang der Berücksichtigung besonderer Lebens- und Studienumstände der Studierenden, die Gebührenhöhe nach Verbrauch des Studienguthabens und die Nutzung von nicht verbrauchten Studienguthaben werden durch gesondertes Gesetz bestimmt.

6

§ 2 BremStKG

Studienkonten und Studienguthaben für Studierende mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern.

7

§ 3 BremStKG

Studienkonten und Studienguthaben
für Studierende mit Wohnung außerhalb
der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein Studienkonto mit einem einmaligen Studienguthaben von zwei Semestern.

(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienguthaben nach § 2 gewährt, erfolgt eine vollständige Anrechnung.

(3) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird ein Studienguthaben nicht gewährt.

8

§ 6 BremStKG

Verbrauch des Studienguthabens

Von Studierenden, die ihr Studienguthaben nach den §§ 2 oder 3 verbraucht haben, ohne das Studium abzuschließen, oder ein Zweitstudium absolvieren, das nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, erheben die Hochschulen Studiengebühren in Höhe von 500 € für jedes Semester. Auf Antrag werden hiervon ausgenommen:

1. Beurlaubte Studierende für die Dauer der Beurlaubung,

2. Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,

3. Doktoranden, soweit sie ausschließlich nach § 34 Abs. 3 Bremisches Hochschulgesetz immatrikuliert sind, und Meisterschüler sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste,

4. Studierende, denen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht,

5. Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort Studiengebühren bezahlen,

6. Studierende, die während ihres Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren pflegen und erziehen, für die Dauer von bis zu sechs Semestern,

7. Studierende, die während ihres Studiums als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks mitwirken oder das Amt einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, für die Dauer von bis zu insgesamt zwei Semestern.

9

§ 7 BremStKG

Stundung, Ermäßigung und Erlass

Die Studiengebühren können auf Antrag des Studierenden im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die Entrichtung der Studiengebühren zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel insbesondere vor, wenn

1. eine Behinderung oder schwere Erkrankung Studienzeit verlängernde Auswirkungen hat oder die Begründung oder Beibehaltung der Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, der Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erfordert,

2. sich die Folgen als Opfer einer Straftat Studienzeit verlängernd auswirken, oder

3. eine wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfungen aufgetreten ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann eine Stundung, Ermäßigung oder ein Erlass von Studiengebühren nur erfolgen, wenn ein Studienguthaben nach § 2 verbraucht worden ist.

10

b) Das Land Bremen verfolgte mit diesen Regelungen ausweislich der Gesetzesbegründung (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5 f.) mehrere Zwecke: Sie dienten zunächst dazu, die Studierenden zu einem effizienten und zügigen Studium anzuhalten. Weiterhin zielten sie darauf, das Land Bremen in die finanzielle Lage zu versetzen, eine angemessene und wettbewerbsfähige Ausstattung der Hochschulen des Landes sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht zu gewährleisten. Dies könne im Wege der direkten Finanzierung durch die Studierenden per Studiengebühren bei einem Wohnsitz außerhalb Bremens geschehen oder über den Zuzug von Studierenden nach Bremen, da dies die Einnahmen des Landes im Rahmen des Länderfinanzausgleichs erhöhe. Die hochschulpolitische Zielsetzung werde dadurch unterstrichen, dass die über die Studiengebühren eingenommenen Mittel insbesondere zur Verbesserung der Lehre verwendet werden. Die Studiengebühren waren nach Auffassung der gesetzgebenden Körperschaft notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Die melderechtlichen Bestimmungen verpflichteten nicht zum Erstwohnsitz am Studienort. In der Bevorzugung von Studierenden mit Wohnsitz in Bremen liege kein Eingriff in die freie Wahl der Ausbildungsstätte sowie in das Recht auf Freizügigkeit. Eine etwaige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sei gerechtfertigt, weil es sich nicht um eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung handele. Etwaige Härtefälle seien in gesetzlichen Ausnahmeregelungen berücksichtigt worden.

11

In der Einzelbegründung zu § 3 BremStKG (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 7) geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass eine Differenzierung zwischen Ansässigen und Auswärtigen hinsichtlich des Studienguthabens zulässig sei. Im Übrigen befinde sich der Studienwohnsitz bei einem ernsthaft betriebenen Studium sowieso am Studienort.

12

c) Im Jahr 2010 wurde durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) die Landeskinderregelung des § 3 BremStKG aufgehoben und § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG dem angepasst. Seit dem Wintersemester 2010/2011 erhalten alle Studierenden in Bremen mit der Einschreibung ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern, das ein gebührenfreies Erststudium gewährleisten soll. Diese Gesetzesänderung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen das hier zur Entscheidung stehende Vorlageverfahren eingeleitet hatte und das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Überprüfung abgewartet werden sollte (Bürgerschafts-Drucks 17/1309, S. 7).

13

d) Für die Finanzierung der staatlichen Hochschulen in Bremen ist der Wohnsitz der Studierenden seit 2007 von Bedeutung. Nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BremHG in der Fassung des Hochschulreformgesetzes vom 27. Februar 2007 (BremGBl S. 157) erhalten die Hochschulen von den Einnahmen des Landes aus den Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich 1.000 € jährlich für Studierende, die als Einheimische ein Studienguthaben in Anspruch nehmen.

II.

14

1. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens wehren sich gegen die Studiengebührenpflicht als auswärtige Studierende. Mit Gebührenbescheiden vom 16. Mai 2006 wurden sie für das Wintersemester 2006/2007 zur Zahlung einer Studiengebühr nach § 6 BremStKG in Höhe von 500 € aufgefordert, weil sie bereits nach einem Studium von zwei Semestern über kein Studienguthaben mehr verfügten, das ein gebührenfreies Studium ermöglichte. Die Universität Bremen wies ihre Widersprüche dagegen als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Im nachfolgenden Klageverfahren ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der Klagen an.

15

2. Sodann hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG, soweit danach auswärtige Studierende - anders als Studierende mit Wohnung beziehungsweise Hauptwohnsitz in Bremen - vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen Art. 11 GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

16

Die Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung vorgelegten Vorschriften sei entscheidungserheblich, da das Gericht bei Gültigkeit der Vorschriften anders entscheiden würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Wäre die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verfassungsgemäß, seien die zulässigen Anfechtungsklagen als unbegründet abzuweisen. Wäre die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren für auswärtige Studierende hingegen verfassungswidrig, wären die Gebührenbescheide mangels erforderlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, und den Klagen müsste stattgegeben werden.

17

Die vorgelegte Regelung verstoße gegen Art. 11 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.

18

Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG vor, der das Recht gewährleiste, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Zwar hindere die zur Überprüfung gestellte Regelung Studierende nicht unmittelbar an der freien Wahl ihres Wohnortes; gleichwohl werde aber an diese Wahl eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft. Die Studiengebührenpflicht für auswärtige Studierende ziele auf eine Einschränkung der Freizügigkeit und sei nicht nur eine melderechtliche Formalität. Wollten Studierende von einem Studienguthaben nach § 2 BremStKG profitieren, seien sie gezwungen, ihre Wohnung und melderechtlich auch ihren Lebensmittelpunkt nach Bremen zu verlegen. Die vorgelegten Regelungen knüpften an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit auch einen - gemessen an den typisierten wirtschaftlichen Verhältnissen von Studierenden - wirtschaftlich spürbaren Nachteil. Sie stellten damit eine mittelbare, zielgerichtete Beeinträchtigung des Grundrechts der Freizügigkeit dar. Dieser Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit sei nicht zu rechtfertigen, da keiner der in Art. 11 Abs. 2 GG genannten Fälle vorliege.

19

Die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verstoße auch gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang. Die drohende Exmatrikulation bei Nichtzahlung stelle einen Eingriff in die Ausbildungsfreiheit dar. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG lasse sich verfassungsrechtlich nicht mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen rechtfertigen. Soweit einheimische und auswärtige Studierende ungleich behandelt würden, verstießen die Studiengebührenregelungen des Bremischen Studienkontengesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Landeskinderklausel sei weder mit der Einwohnerprivilegierung auf kommunaler Ebene noch mit der Erhebung von Gastschulbeiträgen von auswärtigen Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Subventionierung von Privatschulen vergleichbar. Da die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften der Nutzenden in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöse, könne ferner niemand zu einer höheren Abgabe herangezogen werden, nur weil er oder sie nicht vor Ort wohne. Auch im Hinblick auf den Gebührenzweck der Kostendeckung sei kein Differenzierungsgrund ersichtlich. Soweit der Zweck darin liege, höhere Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erhalten, fehle es an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dessen Zweck und dem Benutzungsverhältnis. Die Ausgleichszahlungen aus dem Finanzausgleich seien kein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.

20

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG komme nicht in Betracht. Sie scheitere daran, dass die ausdrückliche, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Bremischen Studienkontengesetzes, Studierende zur Wohnsitznahme in Bremen zu bewegen, nicht so verstanden werden könne, dass damit lediglich oder vorrangig eine effektive Durchsetzung des Melderechts bezweckt werde.

III.

21

Zu der Vorlage haben der Senat der Freien Hansestadt Bremen, die Niedersächsische Landesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. und die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

22

1. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen.

23

Art. 11 Abs. 1 GG sei von den vorgelegten Regelungen nicht berührt. Das Bremische Studienkontengesetz sei auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber habe das daraus folgende Teilhaberecht im Kern - den Zugang zur Hochschule - nur unter den Vorbehalt des Möglichen als Folge der Knappheit der Haushaltsmittel gestellt. Die Gebührenpflicht sei nach den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips ausgestaltet und verhältnismäßig, insbesondere zumutbar. Bremen verfolge das legitime Ziel, sich gegen eine finanzielle Überlastung seiner Hochschulen durch auswärtige Studierende zu schützen, indem auch von diesen ein finanzieller Beitrag zu den Kosten ihres Studiums verlangt werde. Studiengebühren in Höhe von 500 € pro Semester seien zumutbar (Hinweis auf BVerfGE 112, 226 <245>). Auf Antrag könnten Studierende zudem von der Gebührenpflicht ausgenommen werden; § 7 BremStKG ermögliche Stundung, Ermäßigung oder Erlass bei einer unbilligen Härte.

24

Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BremStKG seien mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie behandelten Studierende mit Wohnung in Bremen in Bezug auf das ihnen eingeräumte Studienguthaben zwar anders als Studierende mit Wohnung außerhalb Bremens. Dies sei jedoch gerechtfertigt. Anders als bei der Zulassung zum Studium sei das Hochschulwesen in Deutschland nicht als ein zusammenhängendes System anzusehen, das im Interesse länderübergreifender Nutzung der Ausbildungskapazitäten grundsätzlich eine bundesweite Reglementierung erfordere. Vielmehr entsprächen unterschiedliche Regelungen der bundesstaatlichen Ordnung. Zudem sei die Differenzierung sachlich begründet. In Bremen sollten alle Studierenden zu den erforderlichen Finanzmitteln für die Bereithaltung der Ausbildungskapazität bei angemessener Qualität beitragen (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5). Studierende mit Wohnung in Bremen täten dies indirekt über den Länderfinanzausgleich; Auswärtige zahlten Studiengebühren.

25

Der Landesgesetzgeber dürfe bei der Belastung mit Abgaben für die Benutzung von Einrichtungen des Landes zwischen Personen mit Wohnsitz innerhalb und Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes unterscheiden. Die Regelung sei zudem mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (BVerfGE 65, 325) vereinbar. Der Gesetzgeber könne auch entscheiden, welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebühr verfolge. Dazu gehörten Zwecke "einer begrenzten Verhaltenssteuerung". Es sei ein sachlicher Grund für differenzierte Abgaben, dass Auswärtige für eine Gebietskörperschaft keine Teilhabe an Steuern beziehungsweise Schlüsselzuweisungen bewirkten. Die Ausgleichszuweisungen aus der primären Steuerverteilung und aus dem Finanzausgleich seien ein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.

26

2. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, dass er sich bislang zwar grundsätzlich zur Vereinbarkeit von Studienbeiträgen beziehungsweise Studiengebühren mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG geäußert habe (BVerwGE 134, 1). Die Besonderheit einer an den Wohnsitz anknüpfenden Studienabgabe habe dort jedoch keine Rolle gespielt. Der Senat bezweifelt, dass die bremische Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

27

3. Die Hochschulrektorenkonferenz macht sich hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgelegten Normen mit Art. 12 Abs. 1 GG die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu eigen. Mit der Erhebung eines Studienbeitrags in Höhe von 500 € pro Semester sei jedoch kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil im Sinne eines Eingriffs in Art. 11 GG verbunden.

28

4. Der Deutsche Hochschulverband hält § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG für verfassungswidrig. Zwar stehe das Grundgesetz der bislang praktizierten Erhebung von Studienbeiträgen mit gesetzlich ausgestalteten Sicherungen wie in §§ 6 und 7 BremStKG, durch die insbesondere einkommensschwachen Bevölkerungsschichten ein gleichberechtigter Hochschulzugang ermöglicht wird, nicht entgegen. Doch sei die Landeskinderregelung ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG. Studiengebühren in Höhe von 500 € für ein Semester seien ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil. Schließlich stehe der primäre Gesetzeszweck der Einwohnergewinnung zur zusätzlichen Einnahmenerzielung nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Inanspruchnahme der Hochschulen Bremens.

29

5. Das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. folgen im Wesentlichen dem vorlegenden Gericht. Studiengebühren stellten die Chancengleichheit beim Hochschulzugang und im Studium in Frage und seien unsozial, insofern sie ein Studium von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einzelnen abhängig machten. Die bestehenden Ungleichheiten im Bildungssystem würden durch sie noch verstärkt. Die Länder seien der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 112, 226) nach Sozialverträglichkeit von Studiengebühren nicht nachgekommen.

30

6. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens halten die zur Prüfung gestellte Regelung für verfassungswidrig. Auch sie teilen im Wesentlichen die Auffassung des vorlegenden Gerichts. Die bremische Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar, da der Gesetzgeber seiner Regelungspflicht im Hinblick auf soziale Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung faktischer Diskriminierung wegen der sozialen Herkunft Studierwilliger nicht nachkomme. Das Land Bremen sehe keine Darlehenslösung vor und habe Studierende nicht bereits dadurch ausreichend von der Erhebung von Studiengebühren befreit, indem es Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der Studiengebührenpflicht ausgenommen habe. Allgemeine Studiengebühren seien darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR; in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3, BGBl II S. 428) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (ZP I EMRK; in Kraft getreten am 13. Februar 1957, ETS Nr. 9, BGBl II S. 226) in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; in Kraft getreten am 3. September 1953, ETS Nr. 5, BGBl II 1954 S. 14) unvereinbar.

B.

31

Die Vorlage ist zulässig.

32

§ 3 BremStKG in der Fassung der Bekanntmachung des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremGBl S. 550) wurde zwar durch Art. 13 Nr. 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) aufgehoben. Doch ist eine Vorlage im Rahmen des Art. 100 GG weiter zulässig, solange sich die Ausgangsverfahren mit dem Außerkrafttreten nicht erledigt haben (vgl. BVerfGE 16, 6 <15>; 29, 325 <326>; 47, 46 <64>). Eine Erledigung ist hier nicht eingetreten, denn die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheide stützen sich auf die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Normen.

33

Die Anforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sind erfüllt.

C.

34

Die in Bremen ehemals geltende Regelung, nach der auswärtige Studierende - im Unterschied zu Studierenden mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen - zur Zahlung von allgemeinen Studiengebühren in Höhe von 500 € vom dritten bis zum 14. Semester herangezogen wurden, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein grundsätzliches Verbot der Erhebung allgemeiner Studiengebühren, wenn diese tatsächlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sozial zumutbare Ausgestaltung gerecht werden (I). Doch ist die Belastung allein auswärtiger Studierender mit solchen Gebühren verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (II).

I.

35

Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren ist im Ausgangspunkt mit dem Grundgesetz vereinbar, solange und soweit die Gebühren nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind.

36

1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Studienangebote, so muss er den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten (vgl. BVerfGE 85, 36 <53>). Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 85, 36 <53 f.>; grundlegend BVerfGE 33, 303 <331 f.>; vgl. auch BVerwGE 134, 1 <7 f.>).

37

a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (BVerfGE 85, 36<53>). Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorganges darstellen (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 f.>, unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 <401, 406>). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 33, 303 <330 f.>).

38

b) Aus diesem Teilhaberecht resultiert kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Hochschulstudiums, doch dürfen Gebühren für ein Studium nicht prohibitiv wirken (aa) und müssen sozial verträglich ausgestaltet sein (bb).

39

Die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis kann eine Abgabepflicht auslösen. Daher ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung, auch soweit diese bisher abgabenfrei waren, künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. BVerwGE 134, 1 <8> m.w.N.).

40

aa) Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber jedoch, auch im Bereich des Hochschulzugangs für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>); er muss Auswahl und Zugang nach sachgerechten, auch für die Benachteiligten zumutbaren Kriterien regeln (vgl. BVerfGE 43, 291 <345>). Der Gesetzgeber darf den Zugang zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen nicht prohibitiv gestalten. Gebühren dürfen keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8, 14>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 19, 25). Unzulässig ist eine Gebührenregelung, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 25).

41

bb) Das bedeutet nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, vollständig durch soziale Begleitmaßnahmen kompensiert werden müssen (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Die Verfassung gebietet nicht den Ausgleich jeglicher sozialen, insbesondere ökonomischen, Ungleichheit, die auch in der familiären, sozialen oder individuellen Herkunft der Ausbildungswilligen ihre Ursache haben kann (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Der Gesetzgeber darf diese Umstände jedoch nicht völlig unberücksichtigt lassen, soweit sie zu ungleichen Ausbildungschancen führen. Er darf Studierwillige also beispielsweise nicht schlicht auf die Möglichkeit verweisen, für die Finanzierung eines Studiums marktübliche Kredite in Anspruch zu nehmen.

42

Verfassungsrechtlich geboten ist damit ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten ein Studium ermöglicht und den Zugang zum Studium insbesondere nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8>). Das Grundgesetz verbietet es, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel beim Hochschulzugang bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu Gute kommen zu lassen (vgl. BVerfGE 33, 303 <334 f.>). Bei der Erhebung von Studiengebühren ist folglich den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>; BVerwGE 134, 1 <9 ff.>); entscheidend ist, wie schwer eine Gebührenlast unter den konkreten Bedingungen ihrer Ausgestaltung wiegt und ob sie im Ergebnis allen Betroffenen tatsächlich zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Einrichtungen zur Ausübung grundrechtlicher Freiheit insgesamt so zu gestalten, dass die sozialen Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird (Rüfner, in: Bonner Kommentar, Bd. 1, Art. 3 Abs. 1 Rn. 63, Oktober 1992; s.a. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 119; Robbers, in: Bonner Kommentar, Bd. 5, Art. 20 Abs. 1 Rn. 1412, April 2009). Das Sozialstaatsprinzip verlangt darüber hinaus eine Ausgestaltung der Studiengebühren, die angemessen Rücksicht auf Belastungen Studierender nimmt, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 45, 376 <387>). Das gilt für Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ebenso wie für Studierende mit Kindern oder Pflegeverantwortung in der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).

43

Wie der Gesetzgeber dem Verfassungsgebot zur sozialen Ausgestaltung allgemeiner Studiengebühren im Einzelnen Rechnung trägt, ist in weitem Umfang seiner freien Gestaltung überlassen. Er kann die von der Verfassung geforderte Chancengleichheit insbesondere durch die Höhe von Studiengebühren, durch Stipendien, spezielle Studienkredite und durch Härtefall- und Ausnahmeregelungen zu wahren suchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwGE 134, 1 <19 ff.>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 32), dass bei der entsprechenden Ausgestaltung von Studiengebühren die völkerrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, hier aus Art. 10 Nr. 4 Buchstabe a der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (ESC; in Kraft getreten am 26. Februar 1965, ETS Nr. 35, BGBl II S. 1122), aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR (vgl. auch UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, The right to education (Art. 13), UN Doc. E/C.12/1999/10 vom 8. Dezember 1999, Z. 19 f. zu Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR) und aus Art. 2 ZP I EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

44

2. Nach diesen Maßgaben sind Studiengebühren im Umfang von 500 € je Semester bei Bereitstellung hinreichender sozialer Ausgleichsmaßnahmen nicht schon grundsätzlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

45

a) Als Voraussetzung der Teilnahme am Studium beschränken Studiengebühren den grundrechtlichen Teilhabeanspruch. Diese Beschränkung stützt sich auf das legitime Ziel, eine ergänzende Einnahmequelle zur Finanzierung der Studienangebote zu schaffen, und ist hierfür auch geeignet und erforderlich.

46

b) Der Teilhabeanspruch wird durch Studiengebühren im hier in Rede stehenden Umfang nicht übermäßig beschränkt. Eine prohibitive Wirkung ist bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 € derzeit nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>; BayVerfGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Vf. 4-VII-07 -, juris, Rn. 145). Eine Gebühr in Höhe von 500 € im Semester wirkt nicht abschreckend oder sonst von vornherein unangemessen.

47

Allerdings ist eine Gebühr in dieser Höhe keine vernachlässigbare Größe. Zwar mag eine solche Gebühr in Bezug auf die Gesamtkosten des Studiums geringfügig und kompetenzrechtlich von nachrangiger Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen circa 530 € und 812 € pro Monat angegeben wird (vgl. auch HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 26) ist auch dies als deutlich spürbar einzustufen (so für Baden-Württemberg auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -, juris, Rn. 21).

48

Dass Studiengebühren in dem hier in Frage stehenden Umfang eine abschreckende Wirkung begünstigen können, ist nicht ausgeschlossen. So gaben bei einer Befragung von 5.240 Schulabgängerinnen und -abgängern im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen 2,4 % beziehungsweise 6,5 % der Studienberechtigten an, aufgrund von Studiengebühren auf ein Studium zu verzichten oder es zu verzögern (HIS, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, 2010, S. 10); im bundesweiten Vergleich lag die Quote 2006 bei 3,6 % (HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15 f.) und im Jahr 2008 bei 5,3 % (HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 58).

49

Aus der nicht unerheblichen Belastung von Studierenden durch Studiengebühren in Höhe von 500 € je Semester folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass diese angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Studierenden insgesamt prohibitiv wirkt. Eine "Gebührenflucht" aus Ländern mit in Länder ohne Studiengebühren ist nicht erkennbar. Nach der Einführung allgemeiner Studiengebühren sank die Wahrscheinlichkeit, im Heimatland ein Studium beginnen zu wollen, ausweislich der vorliegenden Studien in Gebührenländern lediglich um rund zwei Prozentpunkte (vgl. Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 63 f.; Dwenger/Storck/Wrohlich, Do Tuition Fees Affect the Mobility of University Applicants? Evidence from a Natural Experiment, Discussion Paper Nr. 926, 2009, S. 15 f.). Eine prohibitive Wirkung von Studiengebühren auf potentielle Studienanfängerinnen und -anfänger war 2008 nicht nachzuweisen, soweit Studierquoten und Studienanfängerzahlen von Ländern mit und ohne Gebühren miteinander verglichen werden (vgl. HIS, Heine/Quast/ Spangenberg, Studiengebühren aus Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15).

50

c) Studiengebühren der hier in Rede stehenden Art bedürfen allerdings flankierender Maßnahmen, die soziale Verträglichkeit und damit den Anspruch auf einen möglichst chancengleichen Zugang zum Studium gewährleisten.

51

aa) Fehlen flankierende Maßnahmen, verstärken sich aufgrund unzureichender finanzieller Mittel und in Familien ohne akademischen Bildungsabschluss bestehende Nachteile beim Zugang zum Hochschulstudium und bei der Erlangung eines entsprechenden Abschlusses. Nach der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks 2009 studierten 71 % der Kinder aus Familien, in denen ein akademischer Bildungsabschluss vorhanden war, dagegen nur 24 % der Kinder aus Familien ohne einen solchen Abschluss (Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 10 ff.; vgl. zur Entwicklung auch Vodafone Stiftung, Schindler, Aufstiegsangst? Eine Studie zur sozialen Ungleichheit im historischen Zeitverlauf, 2012). Bei der Entscheidung für oder gegen ein Hochschulstudium ist die finanzielle Belastung von erheblicher Bedeutung (vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, Chancengerechtigkeit? Studienfinanzierung als wichtiger Faktor der Entscheidungsfindung für die Aufnahme bzw. den Abbruch eines Hochschulstudiums, 2009, S. 13). Bei der Studienentscheidung wächst die Unsicherheit, je weniger die Finanzierung des Studiums von den Eltern geleistet werden kann, was Kinder aus ökonomisch schwächeren Familien benachteiligt. Studierende, die von ihren Eltern finanziert werden, sehen ihr Studium weit häufiger als sicher finanziert an als jene, die einen Kredit in Anspruch nehmen müssen (vgl. HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 17 f.).

52

bb) Eines der zentralen Mittel zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Absicherung von Studiengebühren ist die Bereitstellung von angemessen ausgestalteten Studiendarlehen. Maßgeblich für eine angemessene Ausgestaltung kann hierfür insbesondere sein, dass diese erst nach dem Abschluss des Studiums zurückzuzahlen und je nach persönlicher Situation Stundung, Niederschlagung oder Erlass möglich sind (vgl. BVerwGE 134, 1 <10 ff.>). Daneben kommen auch weitere Mittel in Betracht wie Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlasstatbestände für sozial schwächere Personen, also auch zur Rücksichtnahme auf Belange einkommensschwacher Bevölkerungskreise (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Schließlich wird der Gesetzgeber auch Maßnahmen in Blick auf besondere Familiensituationen und die besonderen Gleichbehandlungsgebote des Grundgesetzes in Erwägung zu ziehen haben.

53

3. Ob die Bremer Regelung der Studiengebühren den Anforderungen an eine soziale Ausgestaltung des chancengleichen Zugangs zu einem Hochschulstudium in jeder Hinsicht entspricht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Erhebung von Studiengebühren, wie sie mit der Bremer Regelung ins Werk gesetzt wird, ist jedoch nicht von vornherein mit der Verfassung unvereinbar. Ihr Umfang wirkt als solcher nicht prohibitiv und ist von dem Anspruch getragen, den Zugang zum Studium sozial verträglich auszugestalten.

II.

54

Die zur Prüfung gestellten Regelungen des § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG, die auswärtige Studierende anders als Landeskinder behandeln, indem sie nach dem (Haupt-)Wohnsitz in Bremen unterscheiden und nur Auswärtigen ab dem dritten Semester eine Gebührenpflicht auferlegten, verstoßen gegen das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System.

55

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.).

56

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ergibt sich unter anderem aus jeweils betroffenen Grundrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Hier folgt ein strengerer Rechtfertigungsmaßstab aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG für den besonderen Sachbereich des Hochschulzugangs (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 ff., 352 f.>).

57

2. Die vorgelegten Regelungen begründen eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte.

58

Studierende, die an Hochschulen in Bremen studieren und in Bremen wohnen, und solche, die in Bremen studieren, aber außerhalb Bremens ihren Wohnsitz haben, befinden sich hinsichtlich der Ausbildung, für die in den vorgelegten Vorschriften Gebühren erhoben werden, in einer vergleichbaren Lage. Beide nehmen das Studienangebot Bremens in gleicher Weise in Anspruch. Werden nur auswärtige Studierende zwischen dem dritten und 14. Semester mit Gebühren belegt, ist dies eine an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung.

59

3. Es sind keine tragfähigen Sachgründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung erkennbar.

60

a) Als Rechtfertigungsgrund kann nicht allein auf den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz und den hieraus folgenden Zugehörigkeitsstatus zum Land Bremen als solchen verwiesen werden.

61

aa) Allerdings sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern und verschiedenen Gemeinden verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaatsprinzips wie auch der kommunalen Selbstverwaltung. Der Gleichheitssatz ist daher nicht anwendbar, wenn es um eine Ungleichbehandlung durch Regelungen verschiedener Kompetenzträger geht (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>; 93, 319 <351>). Innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs ist der Landesgesetzgeber prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch Landeskinder praktisch begünstigt oder auch belastet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Wenn insoweit in einigen Ländern Studiengebühren erhoben werden, in anderen dagegen nicht, ist dies aus Gleichheitsgesichtspunkten schon grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. aus kompetenzrechtlicher Sicht BVerfGE 112, 226 <244 f.>). Anwendbar ist der Gleichheitssatz dagegen, soweit es wie hier um die Ungleichbehandlung von Landeskindern und anderen Personen in einer Landesregelung geht.

62

bb) Vorliegend scheidet eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung in bloßer Anknüpfung an den Wohnsitz aufgrund der Besonderheiten des geregelten Sachbereichs aus. Landesrechtliche Regelungen im Bereich des Hochschulwesens haben eine spezifische gesamtstaatliche Dimension, die besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander verlangt. Fällt eine Materie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, greift aber der zu regelnde Lebenssachverhalt seiner Natur nach über Ländergrenzen hinaus und berührt wie hier das in allen Ländern gleichermaßen anerkannte Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang, dann sind einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes nur unter gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung zulässig. Das Hochschulwesen ist ein solches bundesweit zusammenhängendes System, das zwar weithin in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt, in dem aber nicht alle Studiengänge überall angeboten werden und eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich ist (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Daher darf beim Zugang zum Studium nicht pauschal nach Ländern differenziert werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <355 f.>; 37, 104 <119 f.>). Entsprechend hatte sich auch der Parlamentarische Rat ausdrücklich gegen Landeskinder-Privilegien beim Zugang zu universitären Studien ausgesprochen (Parlamentarischer Rat, StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949, S. 569 <575 f.>; zitiert bereits in BVerfGE 33, 303 <329>).

63

b) Tragfähige Sachgründe für die Rechtfertigung der differenzierenden bremischen Gebührenregelung, die mit der Hochschulausbildung in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die in der bremischen Regelung vorgenommene Gebührendifferenzierung ist nicht durch eine unterschiedliche Nutzung des Studienangebots gerechtfertigt (aa). Auch kann sich der Gesetzgeber zur Rechtfertigung nicht darauf berufen, mit der Regelung zur Wohnsitznahme in Bremen motivieren zu wollen, um so erhöhte Mittelzuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zu erlangen (bb): Die Gebühr lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, die aus dem Finanzausgleich dem Land zufließenden Zuweisungen enthielten einen Betrag zur Finanzierung der Ausbildung der Studierenden mit Wohnung in Bremen; deshalb dürften auswärtige Studierende landesgesetzlich verpflichtet werden, gleichfalls - statt über den Finanzausgleich durch Gebühren - ihren bremischen Studiengang finanziell mitzutragen. Das Gleiche gilt bei einer gezielten Zuweisung im Landeshaushaltsgesetz ausschließlich für Studierende mit Wohnung in Bremen.

64

aa) Die Gebührendifferenzierung dient nicht dem Ausgleich einer unterschiedlichen Inanspruchnahme des Studienangebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz außerhalb von Bremen Leistungen der bremischen Hochschulen in anderer Weise nutzten als Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz in Bremen. Auswärtige Studierende verursachen weder höhere Kosten noch ziehen sie einen größeren Vorteil aus den von einer bremischen Hochschule angebotenen Leistungen. Der Wohnsitz, an den das Studienkontengesetz die Studiengebührenpflicht knüpft, hat keinen unmittelbaren Bezug zum Benutzungsverhältnis (so auch Kugler, Allgemeine Studiengebühren und die Grundrechte der Studierenden, 2009, S. 194).

65

bb) Auch das Ziel des Landes Bremen, durch finanziellen Druck Studierende zu einer Wohnsitznahme in Bremen zu veranlassen, damit das Land erhöhte Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs erhält, trägt die Ungleichbehandlung nicht. Zwar sind die Länder und auch Gemeinden grundsätzlich nicht gehindert, Personen, die ihre Einrichtungen nutzen wollen, durch finanzielle Anreize oder finanziellen Druck zu veranlassen, auch ihren (Haupt-)Wohnsitz in das eigene Gebiet zu verlegen. So kann bei doppeltem Wohnsitz etwa auf das Melde- oder - in Form einer Zweitwohnungsteuer - auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden. Für die Erhebung von Studiengebühren, die (auch) dazu dienen, zur Wohnsitznahme zu motivieren, um so zusätzliche Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erlangen, fehlt es jedoch an dem im Bereich des Hochschulwesens erforderlichen Sachzusammenhang.

66

Das Land Bremen erhält zwar Ausgleichszuweisungen nach §§ 4 ff. Finanzausgleichsgesetz (FAG) und Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 FAG aus dem Finanzausgleich. Sie dienen aber in der Regel der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Landes (§§ 4 ff. und § 11 Abs. 1 und 2 FAG); die sonstigen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 bis 4 FAG sind anderen Zwecken als der Hochschulfinanzierung gewidmet. Alle Zuweisungen fließen zudem in den Haushalt des Landes Bremen. Der bremische Haushaltsgesetzgeber entscheidet dann in eigener Verantwortung in seinem Budget über die Verwendung dieser Finanzmittel. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen den Ausgleichszuweisungen des Finanzausgleichs und der Finanzierung der Hochschulen gelöst. Deswegen können auch keine bestimmten Beträge daraus allein den Studierenden mit Wohnung in Bremen zugeordnet werden; ebenso wenig kann ein Fehlbetrag den Studierenden ohne Wohnung in Bremen zugerechnet werden (vgl. auch BVerfGE 65, 325 <355 f.>). Eine Rechtfertigung der Studiengebühr für auswärtige Studierende vom dritten bis zum 14. Semester ist sachlich nicht möglich, denn es fehlt an einem hinreichenden Sachzusammenhang zwischen den Finanzausgleichsmitteln als allgemeinen Einnahmen des Landeshaushalts, der Verwendungsentscheidung des Landeshaushaltsgesetzgebers sowie der Studiengebühr für Auswärtige. Ein Versuch einer Rechtfertigung der Studiengebühr durch Zuordnung von Ausgleichszuweisungen zum Aufwand für Ausbildungsplätze bremischer Studierender würde außerdem zugleich den berechtigten Einwand hervorrufen, gerade diese Ausbildungsplätze seien von dritter Seite - nämlich den Geberländern des Finanzausgleichs - mitfinanziert worden; auf diese Weise würde das Land Bremen letztlich aus einer Zuwendung von außen eine Studiengebühr für auswärtige Studierende zu legitimieren versuchen.

67

Gleiches würde gelten, falls das bremische Landeshaushaltsgesetz selbst den Hochschulen Finanzmittel ausschließlich für die Finanzierung der Studierenden mit Wohnung in Bremen zuwiese, denn es besteht angesichts des bundesweiten Zusammenhangs des Hochschulsystems kein Sachgrund, auswärtige Studierende gezielt vom Studium fernzuhalten. Jedenfalls könnte eine derartige Vorschrift nicht dazu eingesetzt werden, den Aufwand für bremische Studierende als finanziert, den für auswärtige Studierende aber für ungedeckt zu betrachten, denn damit würde das Teilhabegrundrecht des Art. 12 GG, das ein bundesweit zusammenhängendes Hochschulangebot gleicher Zugangskonditionen verlangt (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 33, 303 <329 ff.>), verkannt, indem das Land im Haushalt nur Ausgaben für Studierende mit Wohnung in Bremen vorsähe. In haushaltsrechtlicher Hinsicht würde es dann ein Hochschulangebot allein für bremische Studenten schaffen. Ob eine solche Vorschrift allein als Berechnungsmethode für die Gesamtaufwendungen der bremischen Hochschulen zulässig wäre, war vom Senat nicht zu entscheiden.

D.

68

Die Entscheidung ist zu C. II. mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten seiner auswärtigen Berufsschulunterbringung.
Der am xx.xx.1994 geborene Kläger wohnt in xxx, Landkreis Reutlingen, bei seinen Eltern. Er absolvierte vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Firma K. in xxx, Landkreis Reutlingen. Im Berufsausbildungsvertrag vom 16.03.2009 wird als Ort der zuständigen Berufsschule Göppingen angegeben.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule xxx-xxx in Göppingen. Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in Göppingen von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim XX xxx, das der xxx-xxx zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz des Jugendwohnheims beträgt ab 01.04.2012 29,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung. Bis 31.03.2010 betrug der Tagessatz 26,-- EUR. Nach Nummer III. 1 der Verwaltungsvorschrift für den Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S.2) erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach pro Blockschultag 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims XX xxx vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Unter dem 03.11.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich an das Kreisschulamt und das Kreisjugendamt im Landratsamt Reutlingen und beantragte die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Landkreis. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der Unentgeltlichkeit des Unterrichts nach Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV. Es sei kein sachlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, warum er anders als Berufsschüler, die ihrer Schulpflicht im Kreis Reutlingen nachkommen könnten, in empfindlicher Weise mit Mehrkosten belastet werde. Wenn das Land seiner Pflicht zur Einrichtung einer geeigneten Berufsschule im Landkreis Reutlingen nicht nachkomme, müsse über einen entsprechenden individuellen Leistungsanspruch des betroffenen Schülers gegenüber dem Schulträger ein Ausgleich hergestellt werden. Dies gebiete auch das Rechtsstaatsprinzip und die Lehre vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 erwiderte das Landratsamt Reutlingen  - Rechts- und Ordnungsamt -, Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung entstünden, habe der Auszubildende grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gelte auch für die erforderliche auswärtige Unterbringung.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 lehnte das Landratsamt Reutlingen - Kreisjugendamt - den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Rahmen der Jugendhilfe ab. Die §§ 27, 13 bzw. 10 SGB VIII böten hierfür keine Grundlage. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2011 teilte das Landratsamt Reutlingen - Kreisschul- und Kulturamt - dem Kläger mit, dass der Beklagte weder örtlich noch sachlich zuständig sei. Der Kläger besuche die Berufsschule in Göppingen und werde dort untergebracht. Der Beklagte habe keinen Einfluss darauf, für welche Berufsausbildungen Blockunterricht eingeführt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Landkreis als Schulträger für jede Ausbildung einen entsprechenden Ausbildungsgang einrichte. Da der Blockunterricht für die Gärtnerausbildung in Göppingen eingerichtet sei, sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erstattung bestehe nicht.
Am 06.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung der durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstandenen und noch entstehenden Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise hat er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landkreises verlangt. Mit Telefax vom 27.07.2011 hat er klargestellt, dass die Klage gegen den Beklagten als Schulträger gerichtet sei. Auf Anregung des Klägers ist mit Beschluss vom 27.07.2011 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, zu dem Verfahren beigeladen worden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Die Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Landkreis. Die erhöhten Ausbildungskosten des Klägers seien auf die Einrichtung der zentralen Fachklasse für Gärtner an der xxx-Schule in Göppingen zurückzuführen und auf die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen an diese Berufsschule. Die Zuweisung der Berufsschüler an die zentrale Fachklasse werde nicht vom beklagten Landkreis, sondern vom Land Baden-Württemberg vorgenommen. Damit trage das Land Baden-Württemberg die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Fachklasse und für die Zuweisung der Berufsschüler.
10 
Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger durch den Besuch der Berufsschule in Göppingen mit erhöhten Kosten belastet werde. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen erhöhten sich die Ausbildungskosten des Klägers durch Zuweisung an die Fachklasse für Gärtner an der xxx-xxx-xxx-Schule in Göppingen und durch seine auswärtige Unterbringung und Betreuung um etwa 3.000,-- EUR. Hinzu kämen Eigenanteile für die durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule entstehenden Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.000,-- EUR in drei Ausbildungsjahren. Damit sei der Kläger mit erhöhten Ausbildungskosten von etwa 4.000,-- EUR belastet, die ihm bei wohnortnaher Berufsschulausbildung ganz oder zum größten Teil erspart bleiben würden. Die erhöhten Ausbildungskosten seien auch nicht durch anderweitige Ansprüche abgedeckt.
11 
Ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Erstattung der festgestellten Unterbringungskosten bestehe indes nicht. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis bestünden keine schul- oder förderungsrechtlichen Beziehungen, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten. Der Beklagte sei zwar Träger der im Kreis Reutlingen betriebenen Berufsschulen, als solcher sei er jedoch nicht für die Berufsschulausbildung des Klägers zuständig. Denn die zentrale Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf sei vom Landkreis Göppingen mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Stuttgart, bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet worden. Weiter seien vom Land Baden-Württemberg die Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen worden. Mit diesen Maßnahmen sei die Zuständigkeit zur Ausbildung des Klägers zum Gärtner auf die xxx-Schule in Göppingen und auf deren Träger, den Landkreis Göppingen, übergegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der zentralen Fachklasse und der Zuweisungsentscheidung änderten am Wegfall der Zuständigkeit des beklagten Landkreises nichts. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Zuweisung fehlten, so dass jedenfalls von der Wirksamkeit dieser Maßnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass eine Ausbildungsmöglichkeit für den Beruf des Gärtners an den Berufsschulen des Beklagten tatsächlich fehle, so dass eine Übernahme der Ausbildung des Klägers durch eine Berufsschule des Beklagten faktisch ausscheide. Schließlich bestehe für den Beklagten auch keine Möglichkeit zur Einrichtung einer dem Ausbildungswunsch des Klägers entsprechenden Fachklasse. Das hierfür gemäß § 27 Abs. 2 SchG erforderliche öffentliche Bedürfnis werde vom Beigeladenen mit Hinweis auf die zentrale Fachklasse in Göppingen zurecht bestritten. Ob die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verfahrensweise bei der Schaffung zentraler Berufsschulfachklassen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei zweifelhaft, aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dies gelte auch für die Frage, ob § 79 Abs. 3 SchG noch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die systematische Zuweisung an zentrale Berufsschulfachklassen darstelle und Zuweisungsentscheidungen ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern und ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Prüfung standhalte (wird ausgeführt, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten seien unabhängig davon nicht erfüllt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setze zumindest voraus, dass der beklagte Landkreis die erhöhten Ausbildungskosten verursacht und zu vertreten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der beklagte Landkreis sei für die Berufsschulausbildung des Klägers bereits nicht zuständig und schon deswegen nicht zur Erstattung erhöhter Ausbildungskosten verpflichtet. Der beklagte Landkreis sei wegen des nach der Einrichtung der zentralen Fachklasse in Göppingen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses auch nicht dazu berechtigt, in einer seiner Berufsschulen eine eigene Fachklasse einzurichten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Damit sei dem Beklagten weder ein für den Wegfall der wohnortnahen Berufsschulausbildungsmöglichkeit ursächliches Handeln noch ein insofern ursächliches Unterlassen vorzuwerfen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei deshalb ebenfalls unbegründet.
12 
Gegen das am 22.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 19.07.2012 begründet. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus: Er habe einen Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt, wobei diese Restitution durch Geldzahlung zu erfolgen habe, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestünden. Dies sei hier mit Blick auf die rechtswidrige finanzielle Belastung gegeben, die durch die vom Beklagten als Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips verursacht worden sei. Der Beklagte hätte diese Pflicht auch nach § 31 SchG durch die Bildung eines Schulverbands oder durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfüllen können. Die nach § 30 Abs. 1 SchG offenbar erfolgte Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse im Landkreis Göppingen bedeute nicht, dass eine Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Klasse beim Landkreis Reutlingen ausgeschlossen sei. Umso weniger liege in dieser Zustimmung zugleich eine Zuweisungsentscheidung für sämtliche Berufsschüler aus den umliegenden Landkreisen durch die Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 79 Abs. 3 SchG. Das Verfahren bei der Einrichtung einer zentralen Fachklasse, wie es vom Vertreter des beigeladenen Landes geschildert worden sei, könne der Pflicht zu einer förmlichen rechtsverbindlichen Entscheidung zur Abänderung der gesetzlich vorgesehenen genuinen Schulbezirke bzw. der Verlagerung der Zuständigkeit zur Erfüllung der Berufsschulpflicht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchG sowohl bezüglich der örtlichen Schulbezirke wie auch der betroffenen Berufsschüler nicht genügen. Deshalb könne schon verwaltungsintern nicht von einer verbindlichen Zuweisung sämtlicher Berufsschüler im Bereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau aus dem Schulbezirk Reutlingen in den Schulbezirk Göppingen die Rede sein. Eine bloße informelle Unterrichtung der anderen Schulträger könne nicht genügen. Nichts anderes gelte mit Blick auf die offenbar 1980 vom Oberschulamt ausgefertigte und offenbar lediglich bei der xxx-Schule vorhandene Standortkarte. Eine verbindliche Zuweisungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 SchG setze eine rechtsförmige Entscheidung mit Außenwirkung voraus. Für deren Vorliegen ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Er, der Kläger, habe lediglich informell über den Ausbildungsbetrieb erfahren, dass er die Berufsschule nur in Form der Blockschulunterrichts in Göppingen besuchen könne. Da es an einer verbindlichen Zuweisungsentscheidung fehle, verbleibe es jedenfalls im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, bei der gesetzlichen Zuständigkeit und der Verantwortung des Beklagten. Nachdem keine Zuweisungsentscheidung nach § 79 SchG vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er selbst für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse wegen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses keine Zustimmung bei der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 SchG erhalten könne. Denn derzeit müssten aus dem Schulbezirk des Landkreises Reutlingen 50 Schüler, verteilt auf drei Berufsschuljahrgänge, die Berufsschule in Göppingen besuchen. Die Auffassung des Beigeladenen, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im örtlichen Schulbezirk ein Aufkommen von 24 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr voraussetze, sei willkürlich. Außerdem seien hier die bei auswärtiger Unterbringung betroffenen Interessen der Schüler und der Eltern zu berücksichtigen. Vor allem müsse aber ein öffentliches Interesse an der örtlichen Berufsschulbeschulung jedenfalls in einem gängigen Ausbildungsberuf so lange angenommen werden, als die Verlagerung der Berufsschulpflicht in einen auswärtigen Bezirk nach § 79 Abs. 3 SchG nicht zugleich verbunden sei mit einem System, das eine Pflicht zum vollen bzw. angemessenen finanziellen Ausgleich bindend vorsehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beklagte intern beim Regierungspräsidium für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse keine Zustimmung mehr erhielte, bliebe dieser im Außenverhältnis gegenüber ihm, dem Kläger, zuständig und für die eintretenden Folgen verantwortlich bzw. neben dem Land Baden-Württemberg mitverantwortlich. Die Auferlegung unverhältnismäßiger Mehrkosten als Folge der auswärtigen Beschulung stelle auch im Verhältnis zu den Berufsschülern, die immer noch im Bereich des örtlichen Schulbezirks ihrer Berufsschulpflicht nachkommen könnten, eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die nunmehr entwickelte Praxis der regelmäßigen auswärtigen Pflichtbeschulung von Berufsschülern verstoße auch gegen die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit nach § 93 SchG. Mit Blick auf die Praxis des beim Blockschulunterricht praktizierten Ganztagesunterrichts müsse auch die Unterbringung und Betreuung als integrierter Bestandteil eines ganzheitlichen Blockschulunterrichts angesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe zu Unrecht Ansprüche gegenüber dem Beklagten nach SGB VIII unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte sei hier sowohl als Schulträger wie als Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Jedenfalls soweit er minderjährig gewesen sei, habe er wegen der mehrtägigen auswärtigen Blockschulbeschulung der Betreuung und Beaufsichtigung bedurft. Diese Leistungen seien von dem Jugendwohnheim, in dem er untergebracht gewesen sei, erbracht worden.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30.05.2011 und 03.06.2011 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08.11.2010 auf Erstattung sämtlicher durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-xxx-Berufsschule in Göppingen entstandener Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die ihm vom Jugendwohnheim XX xxx, Göppingen, in Rechnung gestellt worden sind, unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führt er aus: Ein Antrag auf Genehmigung einer Fachklasse nach § 30 Abs. 1 SchG habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach Angaben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz böten im Landkreis Reutlingen ca. 18 Betriebe eine Ausbildung zum Gärtner an, davon 10 Betriebe in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe erkläre sich, dass etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchten. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Deshalb bestehe für den Beklagten gar keine Möglichkeit, die vom Kläger verlangte Berufsschulausbildung anzubieten. An einem öffentlichen Interesse fehle es bereits deshalb, weil die Fachklasse in der xxx-xxx-Schule in Göppingen bereits eingerichtet sei. Der Landkreis habe keinen Anlass gehabt, im Hinblick auf die Einrichtung einer Fachklasse initiativ zu werden, insbesondere habe es an einer Initiative der Ausbildungsbetriebe oder der entsprechenden Dachorganisation gefehlt. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums, eine zentrale Fachklasse für den Landkreis Reutlingen in einem anderen Landkreis einzurichten, entfalle zugleich auch die Zuständigkeit des beklagten Landkreises für den Kläger. Der Hinweis auf den Grundsatz der wohnortnahen Berufsschulausbildung sei vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Spezialisierung theoretischer Natur. Es liege auf der Hand, dass bei 340 Ausbildungsberufen eine qualifizierte wohnortnahe Berufsausbildung nicht möglich sei. Daher sei es auch fachlich geboten, dass für Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen in 252 Berufen einen Berufsschulausbildung nur durch Zuweisung an zentrale Fachklassen möglich sei. Auch werde das öffentliche Bedürfnis für das Berufsschulangebot nicht durch den Landkreis sondern von der Wirtschaft als dualem Partner im Sinne der angebotenen Ausbildungsverhältnisse erzeugt. Die Zuweisung des Klägers nach Göppingen beruhe auf dem bereits erläuterten Verfahren zur Errichtung der Schulbezirke und nicht auf Einzelverfügung gegenüber dem Kläger. Die Einrichtung von zentralisierten Fachklassen ermögliche in erster Linie eine qualitativ höhere Ausstattung an den jeweiligen Standorten im Interesse der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe; erhebliche Einsparungen bei den jeweiligen Schulträgern resultierten hieraus nicht.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er meint, die Schulpflicht des Klägers beziehe sich nicht nach § 79 Abs. 3, sondern nach § 79 Abs. 1 SchG auf die Schule in Göppingen. Die Bestimmung des Schulbezirks erfolge bei Einbeziehung von Gebieten außerhalb des Trägerlandkreises durch Abstimmung mit den einbezogenen Landkreisen und mit anderen Schulträgern, die denselben Bildungsgang anböten. Diese Abstimmung erfolge einerseits über die Handwerkskammern, andererseits über die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG. Der Schulbezirk sei ordnungsgemäß errichtet und bekanntgegeben worden. Die Festlegung des Schulbezirks sei eine Widmung einer öffentlichen Sache, die keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfe. Es sei eine Mitteilung gegenüber den Kammern erfolgt, die diese Festsetzung über den Ausbildungsbetrieb dem Kläger bekanntgegeben habe. Die von dem Schulbezirk umfassten anderen Landkreise hätten durch Unterlassen der Einrichtung eines gleichartigen Schulbezirks diesem Schulbezirk zugestimmt. Die Festlegung derartiger Schulbezirke erfolge dabei stets auf Anregung oder wenigstens unter Einbeziehung der entsprechenden Kammer, die zunehmend Spezialisierungen und höhere Ausbildungsqualitäten verlange. Der Beklagte als Schulträger sei weder verpflichtet noch gar berechtigt, den vom Kläger zu besuchenden Bildungsgang anzubieten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Hierfür fehle es an einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem durch die Berufsschule in Göppingen auch der Bedarf im Landkreis Reutlingen mit gedeckt werde und infolge der zu geringen Schülerzahlen in Reutlingen kein eigenständiger öffentlicher Bedarf bestehe. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV ergebe sich kein Anspruch auf Kostenerstattung. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG sowie die Regelungen über die Schülerbeförderungskostenerstattung zeigten, dass es keine vollständige Kostenfreiheit des Schulbesuchs gebe.
19 
Mit Bescheid vom 26.09.2012 hat das Regierungspräsidium Stuttgart einen gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 27.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (12 K 3576/12)
20 
Mit Verfügung vom 30.04.2013 sind das Regierungspräsidium Stuttgart, die xxx-Schule Göppingen, der Landkreis Göppingen und der Beigeladene (Regierungspräsidium Tübingen) gebeten worden, ggf. dort vorhandene Unterlagen zu übersenden, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer überörtlichen Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf bei der xxx-Schule Göppingen stehen. Die hierauf vorgelegten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 288 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für

1.
Frühstück von 60 Euro,
2.
Mittagessen von 114 Euro und
3.
Abendessen von 114 Euro.

(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,

1.
der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,
2.
der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,
3.
der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und
4.
der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 265 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich

1.
bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2.
für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3.
bei der Belegung
a)
mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b)
mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c)
mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,66 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.