Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12

published on 28/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12
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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Unterbringungs- und Betreuungskosten, die zum Berufsschulbesuch in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Sein Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. mit Betriebssitz in M., während der Kläger in M. bei seinen Eltern wohnte. Der Berufsschulbesuch erfolgte in Form von Blockunterricht in einer regionalen Fachklasse an der J.-v.-L.-Berufsschule im ca. 67 km entfernten G. Der Blockunterricht umfasste pro Jahr ca. 63 Schultage.
Da es dem Kläger nicht möglich war, die Berufsschule von zu Hause aus schultäglich zu erreichen, musste er für die Dauer des jeweiligen Blockunterrichts vor Ort im Jugendwohnheim St. G. kostenpflichtig untergebracht werden. Der Tagessatz hierfür einschließlich voller Verpflegung und Betreuung betrug bis 31.03.2010 insgesamt 26,00 Euro, hernach 29,00 Euro. Es erfolgte eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VV Blockunterricht) in Höhe von 6,00 Euro pro Blockschultag. Im Verhältnis zum Ausbildungsbetrieb wurde im Ausbildungsvertrag geregelt, dass der Auszubildende die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte trägt, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme seiner Wohnheimunterbringungskosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte mit Bescheiden vom 07.02.2011 und 03.06.2011 die Übernahme der Unterbringungskosten ab und versagte mit Bescheid vom 30.05.2011 auch eine Erstattung im Wege der Jugendhilfe.
Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der er die Erstattung und Übernahme der Unterbringungskosten begehrte. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage ab. Im Wesentlichen begründete das Gericht die Klageabweisung mit der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten. Gegen das Urteil legte der Kläger am 20.06.2012 Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Diese wurde im Wesentlichen mit gleicher Begründung mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 wandte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und das Regierungspräsidium Tübingen und beantragte erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die Zweifel des Verwaltungsgerichts Sigmaringen an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen, die dieses in seinem Urteil vom 17.04.2012 geäußert habe, und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht vor allem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichen Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich zudem dadurch verschärft, dass das Land Baden-Württemberg entgegen der allgemeinen Kostensteigerung seine freiwilligen Zuwendungen an die entsprechenden Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, ihm seien durch die auswärtige Unterbringung Mehrkosten in Höhe von ca. 4.000,00 Euro entstanden, wodurch er im Vergleich zu den Berufsschülern, die vor Ort in ihrem Berufsschulbezirk die Berufsschule besuchen konnten und hierzu keine Fremdunterbringung und Verpflegung benötigten, ungleich behandelt worden sei. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.4.1987 in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz angenommen. Die Ungleichbehandlung werde durch den Zuschuss des Landes zur Unterbringung auch nicht annähernd ausgeglichen. Außerdem verstießen die erheblichen notwendigen Kosten wegen des internatsartigen Charakters des Blockunterrichts gegen das Prinzip der Schulgeldfreiheit für den gesamten Unterricht nach § 93 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG). Ein Anspruch ergebe sich auch aus Ziff. III.1 der VV Blockunterricht i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Daneben würden die Regeln über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag eine Ersatzpflicht für die Aufwendungen nach den §§ 677 ff. BGB analog begründen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 festzustellen, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die unterschiedliche Belastung der Berufsschüler sei durch die Notwendigkeit der Bildung regionaler Fachklassen gerechtfertigt. So werde durch die Konzentration der Beschulung auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen könne, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genüge und darüber hinaus die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspräche. Nur bei einer Schülerzahl von 16 Schülern pro Fachklasse sei ein pädagogisch sinnvoller und ökonomisch vertretbarer Lehrereinsatz möglich. Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen folge kein Erstattungsanspruch. Es bestehe weder aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) noch aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Staates, die Erfüllung der Berufsschulpflicht kostenlos zu ermöglichen. Insbesondere eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung sei nicht erkennbar. Diese belaufe sich unter Berücksichtigung der Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen auf lediglich 913,50 Euro pro Schuljahr bzw. 76,13 Euro im Monat. Demgegenüber erhalte jeder Auszubildende eine Ausbildungsvergütung von seinem Ausbildungsbetrieb, sei kindergeldberechtigt und habe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungshilfe gemäß der §§ 59 ff. SGB III.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin eine Kostenaufstellung vorgelegt, wonach dem Kläger nach Abzug des Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3974,00 Euro entstanden sind. Zusätzlich seien dem Kläger noch notwendige Fahrtkosten in Höhe von ca. 1100,00 Euro entstanden, die er hier aber nicht geltend mache. Ferner ist vorgetragen worden, dass der Tagessatz in anderen Jugendwohnheimen mitunter sogar 35 Euro betrage.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
16 
Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
I.
19 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).
II.
20 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten folgt vielmehr, solange Schulpflicht besteht, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
21 
1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
22 
2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris).
23 
Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden.
24 
2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden:
25 
„Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“
26 
Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
27 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind.
28 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden.
29 
Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen.
30 
Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen.
31 
Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro.
32 
Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen.
III.
33 
Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten.

Gründe

 
15 
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
16 
Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
I.
19 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).
II.
20 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten folgt vielmehr, solange Schulpflicht besteht, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
21 
1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
22 
2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris).
23 
Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden.
24 
2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden:
25 
„Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“
26 
Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
27 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind.
28 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden.
29 
Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen.
30 
Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen.
31 
Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro.
32 
Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen.
III.
33 
Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/05/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladene
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published on 28/06/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der feststellende Teil des Tenors wie folgt gefasst wird:Es wird festgestellt, dass das
published on 22/05/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladene
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.