Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2013 - 9 S 233/12

bei uns veröffentlicht am11.04.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule.
1. Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt seit dem Jahr 1976 in ... eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf Antrag des Klägers gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart mit Bescheid vom 22.06.2004 für das Rechnungsjahr 2003 nach §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes (PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), soweit hier maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534; im Folgenden: PSchG 2003), einen Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR. Dabei wurden die im Privatschulgesetz vorgesehenen Sätze für die Bezuschussung der laufenden Betriebskosten ungeschmälert zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch: Die staatliche Förderung sichere nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhebe, erwirtschafte die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2009 (11 K 867/05) abgewiesen. Das Ersatzschulwesen sei in Baden-Württemberg in seinem Bestand nicht evident gefährdet. Sowohl die Zahl der Privatschulen als auch die Zahl der Schüler an diesen Schulen hätten in den letzten Jahren stetig zugenommen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 (9 S 2207/09) Sachverständige zu der Frage angehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.
Der Senat hat mit am 14.07.2010 verkündetem Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war. Im Übrigen hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Beklagten gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 sicherten das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen nicht hinreichend. Als Vergleichsmaßstab seien die Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen, die auf der Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG, eingefügt durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71), zu berechnen seien. Hieraus ergäben sich durch die gewährten Zuschüsse nicht gedeckte Kosten je Schüler und Monat für die Klassen 1 bis 4 in Höhe von 94,77 EUR, für die Klassen 5 bis 12 in Höhe von 89,64 EUR und für die Klasse 13 in Höhe von 92,90 EUR. Diese Kosten müsse die Privatschule durch die Erhebung von Schulgeldern decken, die aber nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürften. Sozialverträglich in diesem Sinne seien nur Schulgelder bis zu einer Höhe von rund 70,-- EUR. Das verbleibende Defizit könne jedoch durch Ansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) gemindert werden. Diese Vorschrift räume den Trägern von Privatschulen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch als Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern ein, der bei der Gewährung von Zuschüssen berücksichtigt werden müsse und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führe. Damit erweise sich das Fördersystem des Beklagten für die laufenden Betriebskosten im Jahre 2003 gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig. Die Zuschüsse, die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährt würden, unterschritten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass bei einer Gesamtschau der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre. Soweit der Kläger geltend mache, die Investitionskosten seien bei der Förderung unzureichend berücksichtigt, sei dies unerheblich. Sein Förderantrag habe sich nur auf die laufenden Betriebskosten bezogen. Zuschüsse zu Baukosten würden hingegen projektbezogen gewährt. Ob dieses auf § 18 Abs. 7 PSchG 2003 beruhende System des Baukostenzuschusses, das durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) erstmals eingeführt worden sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung trage, sei fraglich und bedürfe weiterer Prüfung.
Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Auf beide Revisionen hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.12.2011 (6 C 18.10) das Urteil des Senats vom 14.07.2010 in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Soweit der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt habe, verletze die Entscheidung Bundesrecht und erweise sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Der Senat habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass der Beklagte über seinen Antrag erneut entscheide, ihm für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere als die bisher geleistete Förderung nach Maßgabe noch zu erlassender verfassungsgemäßer Regelungen über die Finanzhilfe zugunsten privater Ersatzschulen im Land Baden-Württemberg zu gewähren. Das Urteil verstoße insoweit gegen die Denkgesetze, als der Senat davon ausgegangen sei, der Ersatzschultyp der Freien Waldorfschule sei im Jahr 2003 unter anderem deshalb nicht in seinem Bestand evident gefährdet gewesen, weil die Unterschreitung des Existenzminimums durch noch zu gewährende Ausgleichsleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verringert werde. Er habe nach seiner Berechnung ein verfassungsrechtlich zulässiges Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Monat und Schüler zugrundegelegt und ausgehend hiervon sowie von den staatlichen Förderleistungen einerseits, den von ihm ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens andererseits eine Unterdeckung des Existenzminimums in Höhe von etwa 20,-- EUR angenommen. Gleichzeitig habe der Senat aber Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dahin ausgelegt, die danach geschuldete Leistung beschränke sich auf den Betrag, um den die Privatschulen das verfassungsrechtlich höchstzulässige Schulgeld ermäßigten oder hiervon befreiten. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV könne der Ausgleich von Schulgeldbefreiungen nicht die Deckungslücke zwischen dem höchstzulässigen Schulgeld und den Kosten mindern, sondern nur verhindern, dass diese Deckungslücke noch größer werde. Im Übrigen sei das Urteil ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung solcher rechtlicher Mängel ließen jedoch ohne weitere tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluss zu, aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblicher Umstände sei auch bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers der Bestand des Ersatzschulwesens nicht evident gefährdet gewesen. Vielmehr bedürfe es einer neuen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, die den Kern der Sachverhaltswürdigung ausmache und deshalb dem Tatsachengericht vorbehalten sei. Auch die Revision des Beklagten sei begründet. Der Senat habe seine Entscheidung über den Kompensationsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von einer bundesrechtlichen Vorfrage abhängig gemacht. Die Antwort auf diese Vorfrage sei jedoch nicht frei von Rechtsfehlern getroffen worden.
2. Der Kläger meint weiterhin, das Existenzminimum werde durch die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 nicht gedeckt. Der Gesetzgeber habe seine Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG bewusst grob verletzt. Die genannten Gesetzesbestimmungen verletzten zudem Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Der Senat sei daher verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
a) Das vom Bundesverwaltungsgericht im Ausgang gebilligte Bruttokostenmodell betreffe nur die laufenden Betriebskosten und damit nur einen Teil des Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 1994 jedoch die baden-württembergische Regelung für verfassungswidrig gehalten und den Landesgesetzgeber darauf hingewiesen, dass zum Existenzminimum privater Schulen auch die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Schulräume gehörten. Die hierfür vor über 35 Jahren getroffenen Investitionen verursachten weiterhin Kosten für Zinsen und die Tilgung von Krediten, welche als Betriebskosten zu werten seien. Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Kosten für den vorliegend geltend gemachten Anspruch für unbeachtlich gehalten habe und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit für nicht verletzt ansehe, handele es sich um ein obiter dictum zu landesrechtlichen Bestimmungen, die es im Übrigen nicht genau geprüft habe. Zudem treffe es nicht zu, dass mit der vorliegenden Klage lediglich weitere Förderung für die Betriebskosten geltend gemacht werde. Die Klage betreffe die mangelnde Deckung des Existenzminimums durch das ganze Fördersystem. Baukostenzuschüsse nach § 18 Abs. 7 PSchG könnten nicht mit der Begründung angegriffen werden, sie deckten nicht das Existenzminimum. Diese Zuschüsse seien projektbezogen. Eine Gesamtschau könne nur unter Einbeziehung aller Kosten und Zuschüsse durchgeführt werden. Die Eingrenzung des Antrags auf die sich aus § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ergebenden „Kopfbeträge“ sei von vornherein nicht beabsichtigt und im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auch nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ein Antrag nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 auf Baukostenzuschuss sei nie gestellt worden. Streitgegenstand sei die sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Förderung.
Aus den weiterhin anfallenden Kosten der bislang nicht bezuschussten Schulbaumaßnahmen ergebe sich eine Belastung pro Schüler in Höhe von monatlich 36,-- EUR. Diese seien zu den vom Senat im Urteil vom 14.07.2010 angenommenen Deckungslücken pro Schüler in Höhe von 94,77 EUR, 89,64 EUR bzw. 92,20 EUR jeweils hinzuzurechnen.
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Aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. E..., Prof. Dr. W..., Prof. Dr. Fa... und Prof. Dr. F... „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) ergebe sich, dass ein Schulgeld von maximal 50,-- bis 60,-- EUR möglich sei, wenn eine Sonderung der Kinder nach wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern vermieden werden solle. Dies gelte insbesondere für alleinerziehende Eltern. Der Zuschlag von 10,-- EUR, den der Senat im Urteil vom 14.07.2010 dem von ihm als sondernd anerkannten Betrag von 60,-- EUR hinzugefügt habe, sei unzutreffend. Zwar seien in der Studie auch die Empfänger staatlicher Sozialleistungen einbezogen worden. Dies würde das Ergebnis des Gutachtens jedoch entgegen der Ansicht des Senats nicht signifikant verfälschen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die objektive Leistungsfähigkeit, sondern auf die subjektive Leistungsbereitschaft der Eltern abzustellen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005 seien daher insoweit falsch. Es sei auch unerheblich, ob der Senat im Jahr 2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Denn die Entscheidung beruhe auf einer teilweise willkürlichen Grenzziehung, einer Schätzung „ins Blaue hinein“. Das vom Land vorgelegte Gutachten von ... K... (IAW) beschäftige sich nur mit der Frage, ab welchem Schulgeld wie viele Haushalte in die relative Armut rutschten. Das habe jedoch mit dem freien Zugang zu einer Ersatzschule nichts zu tun, der von der Konsumbereitschaft der Eltern abhänge.
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Abgesehen davon habe der Gesetzgeber nicht transparent und nachvollziehbar dargelegt, wie er die Höhe des Zuschusses ermittelt habe. Dieses Erfordernis folge aus den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechtslehre. Daher sei § 18 Abs. 1 PSchG 2003 schon deshalb verfassungswidrig. Das Land erreiche noch nicht einmal das selbst gesetzte Ziel der Deckung von 80 % der Kosten.
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht ein monatliches Schulgeld von 120,-- EUR pro Schüler unter Hinweis auf ein entsprechendes früheres Urteil des Senats offenbar für unbedenklich halte, habe es die vorgelegten Gutachten sowie den Umstand, dass vielen interessierten Eltern die erhobenen Schulgelder zu hoch seien, nicht berücksichtigt. Im Übrigen werde das Gutachten aus dem Jahr 2007, das auf der Basis der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) erstellt worden sei, durch eine Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf der Basis des Mikrozensus (2011), erstellt durch Prof. Dr. E... und Prof. Dr. W..., bestätigt. Die vom beklagten Land vorgelegte Studie von ... K... sei ebenfalls auf der Basis des EVS erstellt worden. Allerdings bestünden hiergegen Einwände, wie sie Dr. M... in seinem als Anlage K 49 vorgelegten Gutachten vom 31.01.2013 dargelegt habe. Das Gutachten von K... lege zudem auch deshalb mit der Heranziehung der Armutsgrenze den falschen Maßstab an, weil ein nicht sondernder Zugang zu einer Privatschule nur dann gegeben sei, wenn der Lebensstandard der Familie durch das Schulgeld nicht wesentlich gemindert werde. Das sei dann der Fall, wenn der übliche Bedarf der Familie nicht im Sinne der Vermeidung von Armut, sondern im Sinne der Teilhabe an der sozialen Gruppe so gedeckt sei, dass die zusätzlichen Ausgaben für das Schulgeld nicht zum Verlust der Teilhabe an der sozialen Gruppe führten. Es könne keiner Familie zugemutet werden, rund 12 bis 13 Jahre an der Armutsgrenze zu leben, um ihr Kind auf eine Freie Schule zu schicken. Aus der Übersicht 13 des Gutachtens von K... ergebe sich, dass bei einem fixen Schulgeld von 70,-- EUR nur rund 85 % der Haushalte in der Lage seien, dies ohne Abrutschen in die Armut zu bezahlen. Die verbleibenden 15 % der Haushalte seien aber immer noch zu viele, um eine Sonderung auszuschließen.
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Durch eine Staffelung der Schulgelder lasse sich nicht erreichen, dass die Schule allgemein zugänglich bleibe. Denn für jeden Minderzahler müsse mindestens ein Mehrzahler aufgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, dass durch eine Staffelung ein durchschnittlicher Beitrag von 90,-- EUR zu erzielen sei, übersehen, dass hier nicht nur die bei den Betriebskosten bestehende Lücke von rund 92,-- EUR, sondern auch noch das durch die Investitionskosten bestehende monatliche Defizit pro Schüler in Höhe von 36,-- EUR geschlossen werden müsse. Die als Anlage 46 vorgelegte Aufstellung zeige, dass eine Staffelung nicht möglich sei. Aus Anlage 47 ergebe sich, dass Eltern, die ihre Kinder auf Waldorfschulen schickten, häufiger alleinerziehend seien und mehrere Kinder hätten. Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 habe es in der Schule des Klägers 355 Elternhäuser gegeben. 192 (54,1 %) von diesen hätten den Regelbeitrag (für ein Kind 179,-- EUR, ohne Solidarbeitrag für die Küche in Höhe von 14,-- EUR, danach Staffelung: 270,-- EUR für zwei Kinder, 324,-- EUR für drei Kinder und 337,-- EUR für vier Kinder) gezahlt. Mit 120 Elternhäusern (33,8 %) hätten Vereinbarungen über Stundungen und Nachlässe getroffen werden müssen. Lediglich 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu bezahlen. Damit habe sich die Minderzahlung der ärmeren Elternhäuser nicht ausgleichen lassen. Zudem hätten die Eltern der Schule die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt. Im Übrigen bestehe für eine Schule bei der Aufnahme von Schülern keine Sicherheit, dass genügend wohlhabende Schüler aufgenommen würden. Dies sei keine sichere Finanzierungsmethode. Ein Staffelmodell führe vielmehr dazu, ärmere Schüler als zweitklassig zu behandeln.
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Senat auffordere, den Prognosespielraum des Gesetzgebers zu wahren, finde dies bei der Unterschreitung des Existenzminimums seine verfassungsrechtliche Grenze. Der Gesetzgeber in Baden-Württemberg habe spätestens seit 12.01.2000 gewusst, dass sein Fördersystem strukturell defizitär sei. Es fehle jedoch überhaupt an einer belegbaren Einschätzung des Gesetzgebers hinsichtlich des für eine Privatschule notwendigen Existenzminimums.
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Weitere Eigenleistungen des Schulträgers, die sich aus Spenden, Leistungen des Elternvereins oder Zuschüssen „finanzstarker Kreise“ hinter dem Schulträger ergeben könnten, seien trotz starker Bemühungen nicht mehr möglich. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei der Schulträger auch nicht verpflichtet, den laufenden Betrieb durch Kredite zu finanzieren. Kredite seien nur eine Zwischenlösung. Auch sei der Schulträger nicht verpflichtet, vorhandenes Vermögen für den Schulbetrieb zu verbrauchen. Das Bundesverfassungsgericht mute dem Schulträger den Einsatz eigenen Vermögens nur bei der Schulgründung und nur für die Wartezeit zu. Danach sei der Schulträger zu entlasten. Das gelte auch für die Kosten des Schulhausbaus. Der Schulhausbau sei keine Vermögensbildung, die Gebäude müssten irgendwann abgeschrieben werden. Würde ein Schulträger Räume mieten, gehörte der Mietzins zu den Betriebskosten. Nichts anderes dürfe für den Bau von Schulraum gelten, der im Ergebnis billiger sei als die Anmietung.
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Auch nach dem Jahr 2003 habe der Gesetzgeber die strukturelle Unterfinanzierung der freien Schulen nicht nachhaltig beseitigt. Es sei an der Schule des Klägers auch im Jahr 2011 zu einem strukturellen Defizit von mindestens 185.039,31 EUR gekommen und dies bei einem durchschnittlichen Schulgeld von monatlich 146,19 EUR pro Schüler (vgl. Anlagenkonvolut K 50). Dies ergebe ein monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR. Würde die Schule des Klägers - hypothetisch - Schulräume mieten, hätte sich im Jahr 2011 das strukturelle jährliche Defizit auf 233.760,73 EUR bzw. 47,98 EUR pro Schüler und Monat belaufen. Bei dieser Berechnung seien bezüglich der Mitarbeiterkosten Gehälter zugrunde gelegt worden, wie sie an vergleichbaren öffentlichen Schulen bezahlt würden, nämlich A 12 an der Grundschule und A 14 am Gymnasium. Um das Defizit zu decken, sei die Schule weiterhin gezwungen, ihre Lehrer schlechter zu bezahlen, Unterhaltungsmaßnahmen hinauszuschieben und zu hohe Schulgelder zu erheben. Daher bedürfe es einer höheren Förderung, bei der neben den Kosten für öffentliche Schulen auch die Sonderkosten der Ersatzschulen für ihr besonderes Profil in Ansatz gebracht würden.
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Was die Entwicklung des Privatschulwesens insgesamt angehe, seien Privatschulen zwar in der Bevölkerung beliebt. So würden 36 % der Eltern ihre Kinder lieber auf eine Privatschule schicken. Tatsächlich besuchten aber in Baden-Württemberg nur 7 % der Schüler eine Freie Schule. Dies liege an den zu hohen Schulgeldern. Die Privatschulen stünden daher vorwiegend wohlhabenden Kindern offen.
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Soweit der Verband der Bayerischen Privatschulen in seiner Stellungnahme an den Senat ein Schulgeld von 150,-- bis 250,-- EUR pro Schüler und Monat für zulässig und von den Eltern für akzeptiert halte, wolle er damit lediglich die Existenz des Privatschulwesens für Wohlhabende erhalten, jedoch nicht verfassungsmäßige Zustände herstellen. Bei der von diesem Verband vorgelegten Forsa-Umfrage seien Eltern befragt worden, deren Kinder noch zu jung für den Besuch einer Schule seien. Es hätten nur Eltern befragt werden dürfen, deren Kinder auf eine Freie Schule gingen, und es hätte gefragt werden müssen, ob sie bereit seien, zwischen 9 und 13 Jahren einen monatlichen Betrag von x Schulgeld zu zahlen.
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b) Er habe auch einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, der neben dem Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Der Anspruch beziehe sich auf die durch Schulgeld zu deckenden Gesamtkosten einer privaten mittleren oder höheren Schule, also auf deren Existenzminimum. Soweit der Schulträger eine Schulgeldbefreiung gewähre, sei diese auszugleichen. Die Auffassung des Senats im Urteil vom 14.07.2010, Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV betreffe nur einen Anspruch auf Ausgleich im Rahmen des verfassungsrechtlich erlaubten Schulgeldes, sei unzutreffend. § 17 Abs. 2 PSchG 2003 gewähre einen Zuschuss und - für den Fall des Verzichts auf Schulgeld - nicht, wie von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gefordert, einen vollen Kostenausgleich. Soweit die notwendigen Kosten des Klägers durch Zuschüsse und verfassungsrechtlich zulässiges oder tatsächlich erhobenes Schulgeld nicht gedeckt seien, müsse dies durch Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ausgeglichen werden. § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2 Buchst. d und h PSchG 2003 seien dem Staatsgerichtshof vorzulegen.
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c) Darüber hinaus werde durch die gewährte Förderung der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. So seien die verschiedenen Ersatzschulen untereinander gleich zu behandeln bzw. zur Gewährung einer entsprechenden Schulvielfalt wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der Ersatzschulen sogar nach Art. 3 Abs. 1 GG differenzierend zu behandeln. Damit stoße das „Gießkannenprinzip“ an seine Grenzen. Aber auch mit Blick auf das öffentliche Schulsystem sei der Gleichheitssatz zu beachten. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Chancengleichheit. Es dürfe unter anderem nicht zu einer Schlechterstellung privater Schulen kommen, weil diese eine „Jahrgangsmischung“ bevorzugten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürften die Zuschüsse zu Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, insbesondere sog. Waldorf-Kindergärten, nicht geringer ausfallen als die Förderung kommunaler Kindergärten der Wohnsitzgemeinde. Dies ergebe sich aus dem Gleichheitssatz und dem Pluralitätsgebot im Bildungsbereich sowie aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG. Die §§ 17 und 18 PSchG 2003 verletzten in mehrfacher Hinsicht den Gleichheitssatz. Bezogen auf die Lehrervergütung, die Kosten der Lehrerausbildung und die Gleichbehandlung mit kommunalen Sachkosten sei dies im Schriftsatz vom 25.06.2010 dargelegt. Im Urteil vom 14.07.2010 sei auch ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Hinblick auf die Förderung öffentlicher Schulen tatbestandlich festgestellt: Auf Blatt 22 werde im Einzelnen festgehalten, dass die Vergleichskosten an öffentlichen Schulen im Schnitt monatlich um ca. 90,-- EUR höher lägen. Ob dafür ein sachlicher Grund bestehe, sei durch den Senat weiter aufzuklären.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2009 - 11 K 867/05 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 zu verpflichten, über den Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Vertreter des beklagten Landes führt zur Begründung aus, das Ersatzschulwesen im Land sei als Institution nicht evident gefährdet. Der Bestand einer einzelnen Privatschule werde von Art. 7 Abs. 4 GG nicht garantiert. Das Privatschulwesen und auch die Freien Waldorfschulen entwickelten sich nach Schulzahl und Schülerzahl gut. Die Privatschulförderung des Landes sei verfassungsgemäß, weil die angemessenen Kosten des laufenden Betriebs durch die Erhebung von Schulgeldern hinreichend abgedeckt werden könnten. Der Senat habe mit Urteil vom 19.07.2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für unbedenklich gehalten.
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Die Annahme einer Schulgeldgrenze von 70,-- EUR sei nicht überzeugend. Wo die rechtliche Grenze der Zulässigkeit einer Sonderung verlaufe, sei nicht primär von den - deskriptiv arbeitenden - Sozialwissenschaften, sondern zunächst von der Politik und später von der Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 GG festzulegen. Das Senatsurteil vom 14.07.2010 habe jedoch nicht festgelegt, welches Maß der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG unzulässig sei. Auf Frage des damaligen Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... offen zugegeben, dass es ein Grundproblem der ganzen Untersuchung gewesen sei, ab welchem Prozentsatz die Sonderung beginne, und dass es nicht Aufgabe der Gutachter gewesen sei, dies zu bestimmen. Zudem habe das Senatsurteil vom 14.07.2010 verkannt, dass es auf die objektive Leistungsfähigkeit der Eltern und nicht auf subjektive Ausgabepräferenzen ankomme. Auf Frage des Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gesagt, nach seiner Auffassung trete eine Sonderung ein, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. In der genannten Stellungnahme werde allerdings selbst zugegeben, dass sich bei Eltern häufig ein altruistisches Verhalten zugunsten der Kinder zeige. Dies sei in dem Gutachten aber nicht berücksichtigt worden. Auch der vom Senat vorgenommene Aufschlag von 10,-- EUR sei nicht überzeugend. Eine Staffelung des Schulgeldes nach Elterneinkommen und die Gewährung von Stipendien und Nachlässen sei möglich. Der Schulträger habe dessen Gestaltung selbst in der Hand. Ein von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung erstelltes Gutachten zeige, dass die durch ein Schulgeld möglicherweise verursachten Sonderungswirkungen gering seien. Dies gelte selbst für eine Schulgeldstaffelung von 150,-- / 180,-- / 210,-- EUR. Die Untersuchung nehme Bezug auf die „relative Armutsgrenze“. Selbst das höchste ausgewiesene Schulgeld könnten 75 % der Haushalte zahlen, ohne ihren Konsum einzuschränken. Sie könnten auf die zum Ansparen gedachten Beträge zugreifen. Daher seien die sich aus dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) oder gar die sich aus der Anwendung des Bruttokostenmodells aus dem Jahr 2006 ergebenden Deckungslücken durch Schulgeld schließbar. Entgegen der Meinung des Klägers werde dessen Schule auch nicht übermäßig dazu gedrängt, die Einkommensverhältnisse der Eltern zu ermitteln. Vielmehr sei es möglich - wie vielfach üblich - sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an die steuerliche Veranlagung der Bürger durch das Finanzamt anzuschließen und sich von den Eltern die relevanten Veranlagungsdaten vorlegen zu lassen. Soweit die Eltern dem nicht nachkämen, seien sie in die oberste Staffelung einzuordnen. Zudem beruhe das Gutachten von Prof. Dr. E... (2011) nicht auf wissenschaftlich validen Daten.
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Im Übrigen dürfe der Landesgesetzgeber neben dem Schulgeld weitere Eigenleistungen des Schulträgers zur Finanzierung des laufenden Betriebs in Ansatz bringen. Entgegen der bisherigen Meinung des Senats gebe es auch kein verfassungsrechtliches Postulat der Erhaltung des Stammes des eingesetzten Vermögens. Dem einzelnen Privatschulträger werde nicht das wirtschaftliche Risiko für den eigenen Betrieb abgenommen. Die bei der Schule des Klägers bestehende Kreditbelastung sei irrelevant, weil Bezugspunkt der Garantie das Ersatzschulwesen insgesamt sei. Selbst wenn man allein auf die Freien Waldorfschulen abstellen würde, sei wegen des offenkundigen Florierens dieses Schultyps im Land die Möglichkeit einer Existenzgefährdung ausgeschlossen. Abgesehen davon ergebe sich aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 vorgelegten - bestrittenen - Zahlen, dass der Anteil sowohl der Verbindlichkeiten als auch der zu tragenden Zinslasten am Schulhaushalt in der Zeit von 2001 bis 2007 tatsächlich zurückgegangen sei. Zudem weiche die klägerische Schule hinsichtlich der Verbindlichkeiten von den übrigen Waldorfschulen im Land nach oben ab und sei ein Sonderfall. Abgesehen davon habe der Kläger auch nicht hinreichend dargetan, ob und wie er sich um Kredite bemühe. Zudem dürfe die Möglichkeit der Finanzierung von Privatschulen durch Spenden nicht zu restriktiv gesehen werden.
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Darüber hinaus stehe der Anspruch nach Art. 7 Abs. 4 GG unter dem Vorbehalt des von der Gesellschaft vernünftigerweise Erwartbaren. Die Haushaltsgegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes könnten nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen seien die Zuschüsse in den Folgejahren ständig angehoben worden. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Art. 7 Abs. 4 GG stelle einen zulässigen Differenzierungsgrund dar. Auch die Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts seien gewahrt. Der Gesetzgeber habe die Bemessungseinzelheiten im PSchG 2003 hinreichend geregelt. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu „Hartz IV“ entwickelten Transparenzanfor-derungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Abgesehen davon sei das Bemessungsverfahren auch hinreichend transparent und realitätsgerecht verlaufen. Der nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte „Kopfsatz“ sei vom Gesetzgeber regelmäßig, das heißt einmal pro Legislaturperiode, überprüft worden. Außerdem sei er dynamisch ausgestaltet worden. Die Zuschussregelungen hätten sich an den Kosten für öffentliche Schulen orientiert und nicht nur die Personal-, sondern auch die Sachkosten abgedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in zwei Entscheidungen das Regelungskonzept des Gesetzgebers gebilligt, nämlich mit Urteilen vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005. Ab 2006 sei das „Bruttokostenmodell“ eingeführt worden. Hier finde alle drei Jahre eine Überprüfung statt. In den Jahren 2004, 2008, 2010 und 2012 seien die Zuschüsse durch Anhebungen angepasst worden. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 seien die Zuschüsse auf einen Kostendeckungsgrad von 71,5 % angehoben worden. Im Jahr 2011 habe die monatliche Deckungslücke pro Schüler 107,-- EUR betragen. Im Jahr 2013 belaufe sie sich nur noch auf 74,-- bzw. 89,-- EUR.
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Unabhängig davon sei es verfassungsrechtlich unzulässig, das ab dem Jahr 2006 geltende Modell rückwirkend auf das streitgegenständliche Förderjahr 2003 anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte von § 18a PSchG 2006. Art. 7 Abs. 4 GG lasse sich kein bestimmtes Modell zur Ermittlung der notwendigen Förderung entnehmen. Dem Landesgesetzgeber komme insoweit Gestaltungsfreiheit zu.
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Weiter sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für ein System entschieden habe, das zwischen Zuschüssen zum laufenden Betrieb (§ 18 Abs. 2 PSchG 2003) und Zuschüssen zu Bauprojekten (§ 18 Abs. 7 PSchG 2003) unterscheide. Die von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nicht abgedeckten Kosten für ein konkretes Bauprojekt seien von dem privaten Träger zu erbringen. Dies sei erwartbar und zumutbar, zudem würde ansonsten die Bildung von Vermögen in privater Hand gefördert. Daher seien auch die Kosten für das Grundstück und der Erschließung nicht von der Finanzierungspflicht des Landes erfasst.
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Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch. Dies bestätige die Entstehungsgeschichte der Norm. Im Jahr 1953 sei das öffentliche Schulwesen in Bezug auf mittlere und höhere Schulen noch nicht so flächendeckend ausgebaut gewesen wie heute. Daher sei es damals das Ziel gewesen, möglichst allen einen Besuch von mittleren und höheren Schulen schulgeldfrei zu ermöglichen. Dieses Ziel sei heute erreicht. Zudem zeichneten sich fast alle Beitragsordnungen der bestehenden privaten Ersatzschulen durch Ermäßigungen vom Regelsatz des Schulgeldes, insbesondere bei Geschwisterkindern, aus. Diese Staffelung sei insbesondere notwendig, um eine Sonderung zu vermeiden. Zudem enthalte Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV weitere Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt seien.
32 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von ... K... vom IAW als Sachverständigen, der sein schriftlich angefertigtes Gutachten erläutert hat. Dem Senat liegen die einschlägigen Akte des beklagten Landes (1 Heft), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 867/05), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in der Sache 4 K 2627/00 sowie des Senats (9 S 2207/09 und 9 S 233/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die von diesen vorgelegten Unterlagen und Gutachten verwiesen. Der Senat hat des Weiteren die in der Niederschrift genannten Unterlagen in das Verfahren eingeführt. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.
I.
34 
Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.
35 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).
36 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).
37 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):
38 
„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.
39 
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).
40 
Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.
41 
Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).
42 
Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.
43 
Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.
44 
Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.
45 
Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).
46 
Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
47 
bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
48 
Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.
49 
Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.
50 
Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.
51 
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.
52 
Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
53 
Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
54 
cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.
55 
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
56 
Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
57 
dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
58 
ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.
59 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).
60 
Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“
61 
Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.
62 
Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
63 
Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
64 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
65 
a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
66 
b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
67 
aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
68 
(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.
69 
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.
70 
Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).
71 
Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.
72 
Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).
73 
Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.
74 
In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
75 
Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).
76 
In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).
77 
Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).
78 
Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.
79 
Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).
80 
Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
81 
(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.
82 
Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
83 
(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.
84 
Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
85 
(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.
86 
bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.
87 
(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.
88 
(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.
89 
Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.
90 
(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).
91 
Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:
92 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)
- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und
- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).
93 
Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.
94 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.
95 
Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
96 
(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:
97 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,
- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und
- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.
98 
Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
99 
(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.
100 
(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
102 
Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).
103 
Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).
104 
Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.
105 
(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).
106 
(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.
107 
(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.
108 
Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.
109 
Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.
110 
Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.
111 
Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).
112 
(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
113 
(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.
114 
(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).
115 
An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).
116 
Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.
117 
(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.
118 
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).
119 
(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.
120 
Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
121 
Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.
122 
(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.
123 
(α) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.
124 
Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.
125 
Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.
126 
(β) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.
127 
- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ...... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.
128 
Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.
129 
Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und Nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.
130 
Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.
131 
- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.
132 
Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).
133 
Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.
134 
γ) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.
135 
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...
136 
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.
137 
Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.
138 
Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.
139 
Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).
140 
Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.
141 
Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.
142 
Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.
143 
δ) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).
144 
Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.
145 
Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.
146 
(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.
147 
Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.
148 
Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.
149 
(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.
150 
Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.
151 
Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.
152 
(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.
153 
Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 98 Rn. 180 ), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).
154 
cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.
155 
Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.
156 
dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.
157 
In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.
158 
Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.
159 
Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).
160 
Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.
161 
ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.
II.
162 
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.
163 
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).
164 
Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).
165 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
166 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.
167 
Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.
168 
Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.
169 
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.
170 
b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.
171 
Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
172 
Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.
173 
Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.
174 
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 , Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 ; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 ). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.
175 
Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.
III.
176 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.
177 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
178 
Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
179 
Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.
180 
Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).
181 
Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).
182 
Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).
183 
Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.
184 
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).
185 
Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.
186 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.
187 
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.
IV.
188 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).
189 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
190 
Beschluss vom 11. April 2013
191 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
192 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
33 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.
I.
34 
Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.
35 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).
36 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).
37 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):
38 
„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.
39 
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).
40 
Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.
41 
Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).
42 
Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.
43 
Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.
44 
Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.
45 
Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).
46 
Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
47 
bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
48 
Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.
49 
Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.
50 
Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.
51 
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.
52 
Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
53 
Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
54 
cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.
55 
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
56 
Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
57 
dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
58 
ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.
59 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).
60 
Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“
61 
Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.
62 
Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
63 
Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
64 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
65 
a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
66 
b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
67 
aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
68 
(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.
69 
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.
70 
Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).
71 
Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.
72 
Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).
73 
Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.
74 
In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
75 
Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).
76 
In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).
77 
Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).
78 
Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.
79 
Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).
80 
Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
81 
(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.
82 
Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
83 
(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.
84 
Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
85 
(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.
86 
bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.
87 
(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.
88 
(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.
89 
Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.
90 
(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).
91 
Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:
92 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)
- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und
- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).
93 
Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.
94 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.
95 
Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
96 
(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:
97 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,
- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und
- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.
98 
Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
99 
(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.
100 
(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
102 
Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).
103 
Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).
104 
Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.
105 
(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).
106 
(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.
107 
(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.
108 
Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.
109 
Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.
110 
Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.
111 
Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).
112 
(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
113 
(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.
114 
(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).
115 
An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).
116 
Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.
117 
(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.
118 
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).
119 
(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.
120 
Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
121 
Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.
122 
(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.
123 
(α) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.
124 
Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.
125 
Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.
126 
(β) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.
127 
- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ...... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.
128 
Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.
129 
Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und Nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.
130 
Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.
131 
- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.
132 
Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).
133 
Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.
134 
γ) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.
135 
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...
136 
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.
137 
Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.
138 
Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.
139 
Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).
140 
Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.
141 
Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.
142 
Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.
143 
δ) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).
144 
Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.
145 
Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.
146 
(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.
147 
Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.
148 
Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.
149 
(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.
150 
Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.
151 
Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.
152 
(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.
153 
Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 98 Rn. 180 ), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).
154 
cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.
155 
Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.
156 
dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.
157 
In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.
158 
Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.
159 
Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).
160 
Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.
161 
ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.
II.
162 
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.
163 
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).
164 
Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).
165 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
166 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.
167 
Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.
168 
Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.
169 
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.
170 
b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.
171 
Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
172 
Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.
173 
Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.
174 
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 , Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 ; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 ). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.
175 
Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.
III.
176 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.
177 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
178 
Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
179 
Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.
180 
Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).
181 
Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).
182 
Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).
183 
Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.
184 
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).
185 
Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.
186 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.
187 
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.
IV.
188 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).
189 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
190 
Beschluss vom 11. April 2013
191 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
192 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2013 - 9 S 233/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2013 - 9 S 233/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2013 - 9 S 233/12 zitiert 31 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2005 - 9 S 47/03

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladene

Referenzen

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule.

2

Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt in N. eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf Antrag des Klägers gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart für das Rechnungsjahr 2003 nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes (PSchG) einen Zuschuss in Höhe von 1 523 660,25 €.

3

Der Kläger legte Widerspruch ein: Die staatliche Förderung sichere nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhebe, erwirtschafte die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit.

4

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 neu zu entscheiden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Das Ersatzschulwesen sei in Baden-Württemberg in seinem Bestand nicht evident gefährdet. Sowohl die Zahl der Privatschulen als auch die Zahl der Schüler an diesen Schulen hätten in den letzten Jahren stetig zugenommen.

6

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung Sachverständige zu der Frage gehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das angefochtene Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Die vom beklagten Land gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG sicherten das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg nicht hinreichend. Als Vergleichsmaßstab seien die Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen, die auf der Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG zu berechnen seien. Hieraus ergäben sich durch die gewährten Zuschüsse nicht gedeckte Kosten je Schüler und Monat für die Klassen 1 bis 4 in Höhe von 94,77 €, für die Klassen 5 bis 12 in Höhe von 89,64 € und für die Klasse 13 in Höhe von 92,90 €. Diese Kosten müsse die Privatschule durch die Erhebung von Schulgeldern decken, die aber nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürften. Sozialverträglich in diesem Sinne seien nur Schulgelder bis zu einer Höhe von rund 70 €. Das verbleibende Defizit könne jedoch durch Ansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) gemindert werden. Diese Vorschrift räume den Trägern von Privatschulen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch als Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern ein, der bei der Gewährung von Zuschüssen berücksichtigt werden müsse und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führe. Damit erweise sich das Fördersystem des beklagten Landes für die laufenden Betriebskosten im Jahre 2003 gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig. Die Zuschüsse, die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährt würden, unterschritten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass bei einer Gesamtschau der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre. Soweit der Kläger geltend mache, die Investitionskosten seien bei der Förderung unzureichend berücksichtigt, sei dies unerheblich. Sein Förderantrag habe sich nur auf die laufenden Betriebskosten bezogen. Zuschüsse zu Baukosten würden hingegen projektbezogen gewährt.

8

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch das beklagte Land die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.

9

Der Kläger begehrt mit seiner Revision, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 über den vorzunehmenden Ausgleich für gewährte Schulgeldbefreiungen hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insgesamt erneut zu entscheiden: Der Verwaltungsgerichtshof habe zutreffend begründet, warum die Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum nicht sicherten und die Schulen unter Berücksichtigung ihrer zumutbaren Eigenleistungen die verbleibende Deckungslücke nur durch Kredite finanzieren könnten. In Widerspruch dazu und zu jeder Lebenserfahrung sowie unter Verletzung der Denkgesetze nehme der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren an, die Institution des Ersatzschulwesens sei damit noch nicht ernsthaft (evident) gefährdet. Eine solche Gefährdung liege vor, wenn es den Schulträgern wegen der defizitären Förderung strukturell unmöglich sei, die Anforderungen an die Genehmigung der Schule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer zu erfüllen. Könnten sie diesen Anforderungen nur durch Aufnahme weiterer Kredite nachkommen, liege eine strukturelle Unmöglichkeit vor, die verfassungsrechtlich mit einer evidenten Gefährdung des Ersatzschulwesens gleichzusetzen sei. Verfahrensfehlerhaft und in der Sache unrichtig sei die Behauptung des Verwaltungsgerichtshofs, die unzureichende Förderung der Freien Waldorfschulen verursache nur ein geringfügiges Defizit. Verfahrensfehlerhaft und zudem rechtlich unerheblich sei dabei die Überlegung, dem Gesetzgeber sei erst durch die Ermittlungen des Gerichts in diesem Verfahren die verfassungsrechtlich zulässige Höhe eines Schulgeldes und damit die Unmöglichkeit bewusst geworden, die Lücke zwischen dem notwendigen Aufwand und der staatlichen Förderung durch Schulgelder zu schließen. Eine ernsthafte Gefährdung des Schultyps der Freien Waldorfschule scheide nicht deshalb aus, weil ihnen für gewährte Schulgeldbefreiungen ein Anspruch auf Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zustehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht aufgeklärt, ob der Ausgleich der Höhe nach überhaupt geeignet sei, das Defizit nennenswert zu vermindern. Seine Argumentation verstoße zudem gegen die Denkgesetze, weil er einen Ausgleich nur für Ermäßigungen des Schulgeldes unterhalb der als verfassungsgemäß ermittelten Obergrenze von 70 € zulasse, der oberhalb dieser Grenze liegende Finanzbedarf deshalb weiterhin durch die tatsächlich in dieser Höhe nicht gewährten Zuschüsse des Landes gedeckt sein müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hätte Zins- und Tilgungslasten aus den Investitionen zur Errichtung der Schule bei der Frage berücksichtigen müssen, ob die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG das Existenzminimum sichere. Soweit Zinsen und Tilgungen von Darlehen, die der Schulträger in der Gründungsphase aufgenommen habe, den laufenden Betrieb noch belasteten, gehörten sie zu den Betriebskosten, die förderungsfähig seien und notwendig gefördert werden müssten. Sie seien von seinem Förderungsantrag deshalb erfasst. Soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Verfassungsverstoß ausschließe, weil der Gesetzgeber die Zuschüsse inzwischen erhöht habe und damit nicht untätig geblieben sei, habe er nicht aufgeklärt, ob durch die Verbesserung der Förderung die bestehenden Defizite beseitigt oder wenigstens wesentlich verringert worden seien. Die Förderung Freier Waldorfschulen verstoße sowohl im Vergleich mit anderen Schulen in freier Trägerschaft als auch im Vergleich mit öffentlichen Schulen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die §§ 17, 18 PSchG seien mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Der Gesetzgeber sei bei ihrem Erlass seiner Pflicht nicht nachgekommen, zur Bemessung des Existenzminimums ein im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren zu wählen, die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend zu ermitteln und sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien zu bewegen.

10

Das beklagte Land verfolgt mit seiner Revision das Ziel, dass die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird: Die Förderung von Privatschulen nach dem Privatschulgesetz sei verfassungsgemäß. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Bestand des Privatschulwesens als Institution in Baden-Württemberg im maßgeblichen Zeitpunkt ohne eine Förderung, die über die Regelungen des Privatschulgesetzes hinausginge, evident gefährdet gewesen sei. Soweit die Kosten durch die Förderung des Landes nicht gedeckt seien, könnten sie durch die Erhebung von Schulgeldern finanziert werden. Dabei sei für das Jahr 2003 ein Schulgeld von 120 € mit dem verfassungsrechtlichen Verbot vereinbar, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Der Verwaltungsgerichtshof habe die von ihm angenommene Grenze von 70 € nicht nachvollziehbar begründet und dabei zudem gegen die Pflicht zur Amtsermittlung sowie gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die herangezogenen Stellungnahmen der Gutachter seien für die Ermittlung dieser Grenze ungeeignet. Sie beruhten auf einem rechtlich fehlerhaften Ansatz. Maßgeblich seien nicht die subjektiven Ausgabepräferenzen der Eltern, sondern deren objektive Leistungsfähigkeit. Zudem könne der Schulträger durch eine Staffelung des Schulgeldes nach den Einkommensverhältnissen der Eltern sowie durch Stipendien und Nachlässe für Schüler einkommensschwacher Eltern einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern entgegenwirken. Darüber hinaus dürfe der Landesgesetzgeber neben dem Schulgeld der Eltern Eigenleistungen des Schulträgers zur Finanzierung des laufenden Betriebs, auch in Form von Krediten, ansetzen. Er müsse die Zinsen und Tilgungen, soweit sie auf Verbindlichkeiten für Investitionen in den Schulbau beruhten, nicht bei den förderfähigen laufenden Kosten berücksichtigen, sondern könne sich darauf beschränken, einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Bauprojekts zu gewähren. Die Förderung nach den §§ 17, 18 PSchG und das ihr zugrunde liegende Bemessungskonzept seien hinreichend transparent und realitätsgerecht. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht stattdessen das Bruttokostenmodell des § 18a PSchG heranziehen dürfen, denn diese Vorschrift sei erst im Jahr 2006 in Kraft getreten und deshalb für das Jahr 2003 nicht anwendbar. Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleich gewährter Schulgeldbefreiungen aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zugesprochen. Die Auslegung dieser Verfassungsbestimmung sei rechtlich unzutreffend und willkürlich. Ihre Entstehungsgeschichte spreche nicht für, sondern gegen einen Ausgleichsanspruch, der den Privatschulträgern aus dieser Vorschrift unmittelbar erwachse.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers und die ebenfalls zulässige Revision des beklagten Landes sind begründet.

12

1. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, verletzt seine Entscheidung Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat verfahrensfehlerhaft angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag erneut entscheidet, ihm für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere als die bisher geleistete Förderung nach Maßgabe noch zu erlassender verfassungsmäßiger Regelungen über die Finanzhilfe zugunsten privater Ersatzschulen im Land Baden-Württemberg zu gewähren.

14

aa) Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <117>). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32).

15

bb) Eine solche Gefährdung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nicht festgestellt. In die hierfür maßgebliche Gesamtschau hat er aber einen Umstand eingestellt, dessen Heranziehung gegen die Denkgesetze verstößt. Da die Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts betrifft, stellt die hierauf bezogene Verletzung der Denkgesetze einen Verfahrensfehler dar (Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Der Kläger hat ihn gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO in seiner Revisionsbegründung gerügt.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungstragend angenommen, die Regelungen zur Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft hätten im Rechnungsjahr 2003 zwar nicht ausgereicht, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu sichern, bei einer Gesamtschau sei das Fördersystem aber dennoch nicht verfassungswidrig gewesen, weil der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution durch die Unterschreitung des Existenzminimums nicht evident gefährdet gewesen sei und eine weitergehende Handlungspflicht des Staates nicht bestanden habe. In diese Gesamtschau hat der Verwaltungsgerichtshof mehrere Umstände einbezogen: Die gewährte Förderung weiche nur geringfügig von der an sich erforderlichen Höhe ab. Das Defizit werde durch einen Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gemildert, der dem Kläger wegen von ihm gewährter Schulgeldbefreiungen zustehe. Das Defizit beruhe auf der Annahme einer verfassungsrechtlichen Obergrenze für zulässige Schulgelder, die erst jetzt durch sachverständige Bewertungen ermittelt worden sei. Der Gesetzgeber sei nicht untätig geblieben, sondern habe die Zuschüsse inzwischen erhöht.

17

Das Urteil verstößt insoweit gegen die Denkgesetze, als der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, der Ersatzschultyp der Freien Waldorfschule sei im Jahre 2003 unter anderem deshalb nicht in seinem Bestand evident gefährdet gewesen, weil die Unterschreitung des Existenzminimums durch noch zu gewährende Ausgleichsleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verringert werde. Er hat seiner Berechnung ein verfassungsrechtlich zulässiges Schulgeld von höchstens 70 € je Monat und Schüler zugrunde gelegt und ausgehend hiervon sowie von den staatlichen Förderleistungen einerseits, den von ihm ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens andererseits eine Unterdeckung des Existenzminimums in Höhe von etwa 20 € angenommen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dahin ausgelegt, die danach geschuldete Leistung beschränke sich auf den Betrag, um den die Privatschulen das verfassungsrechtlich höchstzulässige Schulgeld ermäßigen oder hiervon befreien. Nach dieser für den Senat verbindlichen Auslegung des landesrechtlichen Ausgleichsanspruchs können die Privatschulen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 LV nur den Betrag beanspruchen, um den sie das verfassungsrechtlich zulässige Schulgeld in Höhe von 70 € monatlich unterschritten haben. Der Verwaltungsgerichtshof ist erkennbar nicht davon ausgegangen, dass sich der Ausgleichsanspruch auf die Differenz zwischen dem verfassungsrechtlich zulässigen Schulgeld und dem Schulgeld bezieht, das die Privatschulen darüber hinaus zur Deckung des Existenzminimums verlangen müssten, auf das sie aber zur Vermeidung einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern verzichten. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Ausgleich von Schulgeldbefreiungen nicht die Deckungslücke zwischen dem höchstzulässigen Schulgeld und den Kosten mildern, sondern nur verhindern, dass diese Deckungslücke noch größer wird.

18

Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen sich nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf die konkrete finanzielle Lage des Klägers im Rechnungsjahr 2003. Er erhielte zwar unter Berücksichtigung des ihm zugesprochenen Ausgleichs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV tatsächlich höhere staatliche Mittel, als sie ihm auf der Grundlage des Privatschulgesetzes ausgezahlt worden sind. Unter Berücksichtigung eines Ausgleichs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV stellt sich seine konkrete finanzielle Lage mithin faktisch in einem günstigeren Lichte dar. Auf die konkrete Schule kommt es indes nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein abstraktes Rechenmodell für die Freien Waldorfschulen als Privatschultyp entwickelt. Innerhalb dieses Rechenmodells bewegt er sich auch, wenn er die dort festgestellte Unterschreitung des Existenzminimums durch den Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gemildert ansieht. In diesem Modell ist der Ausgleich aber rechnerisch ungeeignet, das Defizit zu vermindern. Seine gleichwohl vorgenommene Verwendung als Rechenposten ist unschlüssig.

19

b) Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattgeben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dass aus der Gesamtschau ein zu Lasten des Klägers berücksichtigter Umstand herauszunehmen ist, bedeutet noch nicht umgekehrt, aufgrund der im Übrigen verbleibenden Umstände sei nunmehr von einer evidenten Gefährdung des Ersatzschulwesens im Rechnungsjahr 2003 auszugehen. Ebenso wenig kann der Senat abschließend beurteilen, ob sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Allerdings ist insoweit bereits die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht frei von Rechtsfehlern, die Regelungen zur Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft hätten im Rechnungsjahr 2003 nicht ausgereicht, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu sichern. Die Feststellung solcher rechtlichen Mängel ermöglicht aber nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen den Schluss, aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände sei auch bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers der Bestand des Ersatzschulwesens nicht evident gefährdet gewesen. Vielmehr bedarf es einer neuen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, die den Kern der Sachverhaltswürdigung ausmacht und deshalb dem Tatsachengericht vorbehalten ist.

20

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.

21

Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).

22

Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17, 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.

23

Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 35). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (Beschluss vom 26. Juli 2005 a.a.O.).

24

Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.

25

Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.

26

Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.

27

Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (Urteil vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 - BVerwGE 79, 154 <162> = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 28 S. 9 f.).

28

Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 <144>). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.

29

bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 € (Klassen 1 bis 4), von 89,64 € (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 € (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.

30

Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.

31

(1) Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.

32

Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70 € je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 € und 89,64 € aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.

33

Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120 € ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112 € bis 120 € für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.

34

(2) Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (Urteil vom 17. März 1988 a.a.O.).

35

Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70 € nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70 € generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70 € ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.

36

cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.

37

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26, 27/96 - juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 68; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

38

Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.

39

dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

40

ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.

41

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 157). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LTDrucks 13/798 S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).

42

Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.> = Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 34 S. 39).

43

2. a) Die Revision des beklagten Landes ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den formellen Anforderungen, die § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine Revisionsbegründung stellt.

44

Die Revisionsbegründung muss die verletzte Rechtsnorm angeben. Soweit der Revisionskläger seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts stützt, macht dies den Kern der Revisionsbegründung aus. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm erfordert mehr als nur die Benennung einer Vorschrift und die Behauptung, diese sei verletzt. Die Revisionsbegründung muss die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufbereiten und sich hierzu mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dass die bezeichnete Rechtsnorm verletzt ist, muss der Revisionskläger deshalb in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darlegen (Beschluss vom 12. Juni 2006 - BVerwG 5 C 26.05 - NJW 2006, 3081).

45

Das beklagte Land hat sich in seiner Revisionsbegründung mit dem Teil des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, durch den der Verwaltungsgerichtshof der Klage teilweise stattgegeben hat und gegen den die Revision des beklagten Landes sich deshalb wendet. Es hat dargelegt, dass die Auslegung des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV fehlerhaft sei und warum dadurch zugleich nach seiner Auffassung Bundesrecht (Art. 100 GG) verletzt sei. Für die formale Begründungspflicht des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ist unerheblich, ob die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil aus der Sicht des Revisionsgerichts überzeugend oder zumindest vertretbar ist. Dies ist erst eine Frage der Begründetheit der Revision, nicht schon ihrer Zulässigkeit. Für die Zulässigkeit der Revision ist es deshalb im Übrigen auch unerheblich, ob die als verletzt bezeichnete Rechtsnorm überhaupt revisibel ist (Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 11.94 - BVerwGE 102, 95 <99> = Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 2 S. 7).

46

b) Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof das beklagte Land verpflichtet hat, über Ausgleichsansprüche des Klägers wegen Schulgeldbefreiungen erneut zu entscheiden.

47

Rechtsgrundlage für mögliche Ausgleichsansprüche ist zwar allein Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, und damit eine Vorschrift des irrevisiblen Landesrechts. Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch eine verfassungskonforme Auslegung der ebenfalls irrevisiblen Vorschrift des § 17 Abs. 2 PSchG für erforderlich, und zwar unter einer Voraussetzung, die sich allein aus Bundesrecht ergibt. Nach § 17 Abs. 2 PSchG ist in der allgemeinen Zuschussgewährung nach § 17 Abs. 1 PSchG auch der Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthalten. Diese Anrechnungsvorschrift hält der Verwaltungsgerichtshof solange für unproblematisch, als die nach § 17 Abs. 1 PSchG gewährte Förderung über die verfassungsrechtlich begründeten Ansprüche hinausgeht. Anders gestalten sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Dinge dann, wenn die Regelförderung hinter den verfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen zurückbleibt. In dieser Konstellation ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Vermeidung eines mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbaren Ergebnisses daher einer anderen Auslegung des § 17 Abs. 2 PSchG der Vorzug zu geben. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang von verfassungsrechtlich begründeten Ansprüchen, verfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben spricht, meint er damit Ansprüche und Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG.

48

Ein Zurückbleiben der Regelförderung hinter den bundesverfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen. Er hat damit die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zu Gunsten des Klägers von der Entscheidung einer bundesrechtlichen Vorfrage abhängig gemacht. Die Antwort auf diese Vorfrage ist indes, wie dargelegt, nicht frei von Rechtsfehlern getroffen worden, ohne dass die richtige Antwort im Revisionsverfahren gegeben werden könnte. Deshalb ist die Sache auch insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
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Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
16 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. März 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07. April 2009 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der staatlichen Finanzhilfe für 2006 für die von der Klägerin seit 2002 betriebene Ersatzschule „Evangelische Grundschule Möllenhagen“.

2

Auf den Antrag vom 12. Oktober 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2006 für 2006 eine Finanzhilfe in Höhe von 125.727,32 Euro. Grundlage der Entscheidung war ein Fördersatz von 85 %.

3

Die Klägerin hat am 23. Februar 2006 Klage erhoben und machte geltend, der Beklagte hätte die Personalkosten für Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen mindestens in der gleichen Höhe wie im Vorjahr (55.760,- Euro) zugrunde legen müssen. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Ersatzschule Evangelische Grundschule Möllenhagen für den Zeitraum 01. Januar bis zum 31. Dezember 2006 über die bewilligten 125.727,32 Euro hinaus weitere 42.878,68 Euro Finanzhilfe zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragte Klagabweisung.

4

Das Verwaltungsgericht Greifswald traf mit Urteil vom 17. März 2009 – berichtigt am 07. April 2009 - (Az.: 4 A 822/09) folgende Entscheidung, gegen die es die Berufung zuließ:

5

„Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Evangelische Grundschule Möllenhagen weitere 42.878,68 € Finanzhilfe für das Jahr 2006 zu bewilligen. Der Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 9.847,28 € seit dem 23. Februar 2006 und auf weitere 33.031,40 € seit dem 17.03.2009 zu zahlen.“

6

Der Beklagte hat am 20. Mai 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, abzustellen sei nach dem Gesetz auf die für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträge der Personalkosten. Diese würden vom Finanzministerium im Vorfeld eines jeden Haushaltsplanaufstellungsverfahrens durch eine statistische Auswertung des Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnprojektes (BVL-Projekt) etwa ein Jahr vor Beginn des ersten Planjahres festgestellt. Die Personalkostensatzermittlung basiere folglich - bezogen auf den zugrunde gelegten Monat - auf den Ist-Daten der durchschnittlichen Parameter (Dienst- oder Lebensaltersstufe, Anzahl der Kinder, Verheiratetenstatus) aller Beschäftigten einer jeden BVL-Gruppe einschließlich sämtlicher für Personalausgaben relevanter Bestandteile wie z.B. Grundgehalt, Familien- oder Ortszuschläge, allgemeine Zulagen, Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen und Arbeitgeberanteile an Sozialangaben. Für die Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; Arbeitsförderung) sowie die Zusatzversorgungsumlage an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) würden durchschnittliche Prozentsätze bei der Bemessung der Personalkostenansätze zugrunde gelegt. Hierbei flössen bereits beschlossene Tarif- und Besoldungserhöhungen (z. B. lineare Erhöhung und Ost-Westanpassung) sowie gegebenenfalls Annahmen zur Tarif- und Besoldungsentwicklung in die Personalkosten ein.

7

Die in dem angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachten Personalkosten basierten auf dem Haushaltsrunderlass 2006/2007 „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“. Daraus ergebe sich für die Vergütungsgruppe III BAT-O ein sogenannter „Nasensatz“ von 51.710,- €.

8

Soweit das angegriffene Urteil davon ausgehe, dass der Begriff der „Personalkosten“ in § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die von Seiten des Finanzministeriums im Haushaltsplan veranschlagten Beträge hinausgehe, da der Personalkostenbegriff des § 109 Abs. 2 SchulG M-V anzuwenden sei, sei dies unzutreffend. Wenn der Gesetzgeber sich an dem im Haushaltsplan veranschlagten Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis orientiere, überschreite er nicht die ihm hinsichtlich eines Gestaltungsspielraums durch Art. 7 GG gesetzten Grenzen.

9

Der Befund des Verwaltungsgerichts Greifswald, § 8 PSchulVO sei nicht mit § 128 SchulG vereinbar, treffe nicht zu. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 5 SchulG werde die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen. § 128 SchulG halte folglich nur den Rahmen für eine Berechnung vor und lasse über § 131 Nr. 5 SchulG der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Spielraum für die Höhe, die Ermittlung und das konkrete Verfahren.

10

Die von dem Gericht vorgenommene Berechnung sei nicht richtig.

11

In den tatsächlichen Personalkosten des Trägers der freien Schule sei eine Kappungsgrenze zu sehen.

12

Die Seitens der Klägerin vertretene Ansicht, die Herabsetzung der im Haushaltsplan veranschlagten Beträge für die Vergütungsgruppe III könnten für das Haushaltsjahr 2006 jedenfalls erst mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 Berücksichtigung finden, überzeuge nicht. Es liege hier keine Rechtsänderung vor. Auch die Gesetzesanwendung durch ihn – den Beklagten – habe sich nicht geändert. Die Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2005 in Höhe von 128.598,48 € habe sich zum Haushaltsjahr 2006 lediglich um 2.871,16 € auf 125.727,32 € verringert. Die Reduzierung habe somit 2,2 % betragen. Einer Privatschule sei es zumutbar, finanzielle Einbußen in dieser Größenordnung aus eigener Kraft auszugleichen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil vom 17. März 2009, berichtigt durch Berichtigungsbeschluss vom 07. April 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen,

17

hilfsweise,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, als die beklagte Partei verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Gewährung weiterer Finanzhilfe für den Betrieb der Grundschule Möllenhagen im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

19

Sie trägt vor, für die für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträge habe der Beklagte keine verlässlichen Zahlen geliefert, die sich auf Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft bezögen. Der Beklagte habe die Personalkostenansätze für die entsprechenden Entgeltgruppen in den Jahren 2008 deutlich nach oben korrigieren müssen. Der Argwohn, mit dem das Verwaltungsgericht den präsentierten Zahlen begegnet sei, sei also berechtigt gewesen.

20

Der Begriff der Personalkosten in § 128 SchulG M-V sei ebenso zu verstehen wie in § 109 SchulG M-V, der eine Legaldefinition enthalte.

21

§ 8 PSchulVO sei nicht mit § 128 SchulG vereinbar.

22

Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung sei richtig.

23

Die Darstellung der für das Jahr 2006 veranschlagten und tatsächlich aufgewendeten Personalkosten erweise sich als schwierig. Sie plane nicht anhand der Ausgaben, sondern anhand der zu erwartenden Einnahmen. Sie habe für die Lehrer der streitgegenständliche Schule im Jahr 2006 Personalkosten in Höhe von 137.786,79 Euro aufgewandt. Trotz überobligatorischer Anstrengungen durch ehrenamtliche Arbeit, Reduktion der pädagogischen Arbeit und unentgeltliche Arbeitsleistung sei die Finanzhilfe des Beklagten daher nicht auskömmlich gewesen.

24

Sie rüge für den Fall, dass der erkennende Senat beabsichtige, der Berufung stattzugeben, das Fehlen einer Übergangsregelung. Zum Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Bescheides sei das 1. Schulhalbjahr gerade noch nicht beendet gewesen. Sie habe sich daher auf die bisherigen Lehrerkostensätze eingestellt und entsprechende personelle Dispositionen getroffen.

25

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens (6 Bände) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].

27

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, an die Klägerin für das Jahr 2006 weitere 42.878,68 Euro Finanzhilfe (nebst Zinsen, die in ihrer Berechnung nicht angegriffen wurden) zu zahlen. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin geht aus zwei von einander unabhängigen Gründen nicht über die von dem Beklagten bereits festgesetzte Finanzhilfe hinaus.

28

Zum einen hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid seiner Zuschussberechnung - im Gegensatz zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts - die durchschnittlichen Aufwendungen für Personalkosten für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zutreffend angesetzt und den Zuschuss auch im Übrigen fehlerfrei berechnet. Zum anderen ist die Finanzhilfe einer Schule in freier Trägerschaft nach der Rechtsprechung des Senats auf den für sie geltenden Prozentsatz ihrer tatsächlichen Personalkosten in dem betreffenden Jahr beschränkt. Diesen Anspruch hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bereits erfüllt.

1.

29

Für die rechtliche Beurteilung ist in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht von §§ 127, 128 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern [SchulG M-V] vom 15.05.1996 (GVOBl. 1996, S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVOBI. 2003, S. 356) auszugehen.

30

Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (§ 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).

31

Die Personalkostenzuschüsse sind zunächst nach den Maßgaben des § 128 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 der Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft [PSchVO M-V] vom 22.05.1997 (GVOBl. 1997, S. 469) i.d.F. der 2. Änderungsverordnung vom 07.01.2002 (GVOBI. 2002, S. 50) zu berechnen, soweit diese anwendbar ist.

32

Als Personalkostenzuschüsse werden danach diejenigen Beträge gezahlt, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergeben, § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V. Dabei ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen, § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Falls eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht vorhanden ist, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären, § 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V. Bei der Berechnung der Finanzhilfe ist nach der amtlichen Schulstatistik die Jahresdurchschnittszahl der Schüler der Ersatzschule zugrunde zu legen, § 128 Abs. 2 SchulG M-V.

33

Die aufgrund der nach § 131 Nr. 5 SchulG M-V bestehenden Ermächtigung der obersten Schulaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen zu erlassen, ergangene Regelung des § 8 PSchVO M-V lautet:

34
(1) Die für die Berechnung des Jahresbetrages der Finanzhilfe erforderlichen Schülerkostensätze werden für vergleichbare Schulen in öffentlicher Trägerschaft gesondert für Lehrer und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung ermittelt.
35
(2) Der Schülerkostensatz für Lehrer wird wie folgt berechnet:
36
1. die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt,
37
2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht; bei der Ermittlung des Personalkostensatzes ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen,
38
3. das Ergebnis nach Nummer 2 wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlaß über die Unterrichtsversorgung geteilt.
39

Die Berechnung der Personalkostenzuschüsse hängt danach zunächst davon ab, ob eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist.

40

Ist dies nicht der Fall, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären (§ 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V). Als Personalkostenzuschuss wird dann der Betrag gezahlt, der sich durch Multiplikation der – so ermittelten - Aufwendungen für Lehrer je Schüler mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft ergibt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 SchulG M-V). Dabei findet § 8 PSchVO M-V keine Anwendung.

41

Anderenfalls, wenn also eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist, wird als Personalkostenzuschuss zwar ebenfalls das Produkt von Aufwendungen für Lehrer je Schüler und der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft gezahlt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Jedoch erfolgt in diesem Fall die Berechnung der Aufwendungen für Lehrer je Schüler an entsprechenden Schulen nach den weiteren Maßgaben von § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V und § 8 PSchVO M-V.

42

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner Berechnung keine Aufwendungen für Lehrer je Schüler unter Ansatz der für die Erteilung des Unterrichts genehmigten Stundentafel zugrunde gelegt, sondern konnte nach § 8 Abs. 2 PSchVO M-V vorgehen. Damit ist er – ebenso wie die Klägerin – im Ergebnis von einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft – nämlich einer staatlichen Grundschule – ausgegangen. Der Senat wendet deshalb in dem zu entscheidenden Fall bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse § 128 Sätze 1 und 2 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 PSchVO M-V an.

43

Daraus ergeben sich folgende nacheinander durchzuführende Rechenoperationen:

44
- die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V),
45
- dieses Ergebnis wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 PSchVO M-V),
46
- dieses Ergebnis wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlass über die Unterrichtsversorgung geteilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V),
47
- die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft zu multiplizieren (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V),
48
- 85 % davon bilden hier den Personalkostenzuschuss (§ 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V).
49

a.) In der ersten Rechenoperation ist also der Quotient der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs (Zähler) und der jeweiligen Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte (Nenner) zu bilden.

50

Die regelmäßige Pflichtstundenzahl pro Lehrer an Grundschulen betrug 27,5 Wochenstunden. Dies folgt aus Ziffer 1.1 Buchst. a) der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern für das Schuljahr 2005/2006 vom 21.04.2005 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2005, S. 490) und wird von beiden Beteiligten ebenso zugrunde gelegt wie in der erstinstanzlichen Entscheidung.

51

Für die Bestimmung der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs ist von der Verordnung über die Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für das Schuljahr 2005/2006 - Unterrichtsversorgungsverordnung 2005/2006 [UntVersVO M-V 2005/2006] – vom 21.04.2005 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2005, S. 471) - also den Verhältnissen an einer öffentlichen Schule - auszugehen, die den Unterrichtsbedarf für Grundschulen in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Klassenfrequenz bestimmt. Die Beteiligten legen insofern übereinstimmend (durchschnittlich) 33 Lehrerstunden pro Klasse zugrunde. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Annahme zu zweifeln.

52

Es ergibt sich also ein Wert von 1,2 (33 : 27,5).

53

b.) In der zweiten Rechenoperation ist dieses Ergebnis mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer zu multiplizieren, wobei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen ist. Die Beteiligten streiten darum, wie das Tatbestandsmerkmal „für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebene Beträge für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis“ auszulegen ist und ob die so bestimmten Beträge im Streitjahr der Berechnung zugrunde gelegt werden können oder durch eine eigene Berechnung zu ersetzen sind, wie sie das Verwaltungsgericht Greifswald in der angegriffenen Entscheidung durchgeführt hat.

54

Anders als dies die Klägerin vertritt, ergeben sich die Personalkosten im Sinne von § 128 SchulG M-V und § 8 PSchVO M-V allein aus dem Ansatz der Vergütungen für angestellte Lehrkräfte im Landeshaushalt und werden nicht um weitere Bestandteile aus § 109 SchulG M-V ergänzt.

55

Nach dem Wortlaut der Vorschriften sind beide von den Beteiligten vertretene Auslegungen zulässig. Insoweit wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

56

Auch aus den Materialien zur Entstehung des Gesetzes ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis, werden dort doch bei den Erläuterungen zu § 128 weder Bezugnahmen auf § 109 oder umgekehrt vorgenommen oder die entsprechenden Grundsätze für maßgeblich gehalten noch wird deutlich, dass ein solcher Rückgriff nicht gewollt sei. Allerdings ging der Gesetzgeber davon aus, dass sämtliche Personalkosten in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen enthalten seien (so ausdrücklich Landtagsdrucksache 2/1185, S. 166 zu § 128 SchulG M-V). Das lässt sich aber sowohl so verstehen, dass mit dem für den Haushaltsplan maßgeblichen Betrag sämtliche Personalkosten abgegolten sein sollen, wie dies der Beklagte meint, als auch dahingehend, dass sämtliche Personalkosten in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen einzufließen haben, wie dies die Klägerin vertritt.

57

Es kommt daher entscheidend auf den Sinn und Zweck der Vorschrift an, der für die hier vertretene Auslegung spricht. Mit der Regelung des § 128 SchulG M-V wird einerseits eine pauschalierte Zahlung von Zuschüssen zu den Personalkosten vorgenommen, die sich an den Schülerkostensätzen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert, anderseits aber insofern auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule abgestellt, als deren (absolute) Schülerzahl und unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft diejenigen maßgebend sein sollen, die der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entsprechen bzw. vergleichbar sind. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, keine Anreize für hohe tatsächliche Kosten zu schaffen und eine einfach zu handhabende und für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, die dennoch proportional zur Schülerzahl der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft die Finanzhilfe nach dem damit für wesentlich gehaltenen Maßstab differenziert.

58

Neben dem Gesichtspunkt einer „einfach“ anzuwenden Regelung war nach der Ansicht des Senats für den Rückgriff auf die für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträge maßgebend, dass damit jedenfalls insofern eine Berechnung vermieden werden kann, die speziell für die Privatschulfinanzierung durchzuführen ist und deshalb den Anschein fiskalischer Motive wecken könnte. Deshalb soll durch die (bloße) Übernahme der für Lehrer im Haushaltsplan veranschlagten Beträge der Personalkostensatz bestimmt werden (können). Mit diesem Ziel lässt es sich nicht vereinbaren, neben den – um in der Terminologie des § 109 Abs. 2 SchulG M-V zu bleiben - „Dienstbezügen der Angestellten“ und „Beiträgen zur Sozialversicherung und zusätzlichen Alterversorgung“ alle weiteren Bestandteile der Personalkosten im Sinne von § 109 Abs. 2 SchulG M-V zu verstehen, die im Übrigen zu einem Teil für Angestellte auch gar nicht anfallen können, worauf der Beklagte zutreffend hinweist und was bei einer anderen Auslegung zu der Abgrenzungsschwierigkeit führen könnte und in dem wechselseitigen Vortrag der Beteiligten dieses Verfahrens auch geführt hat, welche Bestandteile nun von § 128 SchulG M-V gemeint sein könnten. Für diese Aufwendungen gibt es, soweit sie nicht ohnehin in dem allgemeinen Ansatz der Vergütungen für angestellte Lehrkräfte im Landeshaushalt enthalten sind, wie auch die Berechnungen des Verwaltungsgerichts Greifswald in der angegriffenen Entscheidung und die der Beteiligten zeigen, keine für den einzelnen Angestellten oder Lehrer für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträge (also keinen sogenannten „Nasensatz“). Eine Berechnung in der Art, dass ein bestimmter Haushaltstitel erst durch eigene Berechnungen des Beklagten auf einen einzelnen Angestellten oder Lehrer zurückgeführt wird, ist jedoch gerade nicht vom Gesetz gewollt.

59

Anders als dies die Klägerin vertritt, ergeben sich aus der Verfassung keine Vorgaben, die eine andere Auslegung bedingen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG] ergibt sich zwar die Pflicht des Staates, das private Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten privater Schulträger voll zu übernehmen, sondern er muss nur einen Beitrag dazu leisten, der sicherstellen soll, dass die Schulträger auf Dauer die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG erfüllen können. Es ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die jeweiligen Kostensituationen festzustellen und zu bewerten. Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird demnach durch das Gesetz bestimmt. Dem Landesgesetzgeber steht dem Grunde nach die Gestaltungsfreiheit zu, Finanzhilfeleistungen an einen typisierten Bedarf und das Erbringen bestimmter Eigenleistungen zu knüpfen. Allerdings muss er diejenigen Grenzen und Bindungen beachten, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die in Art. 7 Abs. 4 GG angelegte Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind und durch die der Selbstbestimmungsbereich des Trägers rechtlich geschützt ist. Orientiert sich der Gesetzgeber hierbei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist hieran im Grundsatz nichts auszusetzen, da die Ersatzschulen nicht beanspruchen können, eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen zu erhalten. Nur bei einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung der Förderpflicht oder einem Abbau aus mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbaren Gründen kann die Verfassungswidrigkeit gesetzgeberischen Verhaltens festgestellt werden (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.09.2001 – 1/00 – JURIS).

60

Dass bei diesem Verständnis durch die Orientierung der Personalkosten im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V an die Ansätze im Haushaltsplan die verfassungsrechtlichen Grenzen verletzt sein könnten, etwa weil das sogenannte Sonderungsverbot nicht beachtet wird, vermag der Senat schon angesichts der Höhe der davon betroffenen Kosten, die die Klägerin selbst mit 5 % der Personalkosten veranschlagt, nicht zu erkennen. Auch die Klägerin hat nicht dargetan, dass und weshalb bei der dafür erforderlichen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 – 6 C 18/10 – JURIS) festzustellen wäre, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens gröblich vernachlässigt habe, so dass bei weiterer Untätigkeit der Bestand evident gefährdet wäre.

61

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Privatschulfinanzierung in Form der Personalkostenzuschüsse so ausgestaltet, dass er sich an den durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert und dabei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis ausgeht. Dieser Ansatz ist jedenfalls von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14.09.2004 – 8 B 12.02 – JURIS).

62

Zu keinem anderen Ergebnis führt der - von dem Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung kritisierte – Umstand, dass der genannte Haushaltsrunderlass 2006/2007 „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“ diese Beträge allgemein für Angestellte einer entsprechenden Vergütungsgruppe und nicht gesondert für entsprechende angestellte Lehrer bestimmt, denn darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes allein, welchen Betrag der Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan veranschlagt hat. Da diesem Ansatz eine Prognose zugrunde liegt, kommt ihm dabei ein weiter Spielraum zu. Wenn er sich – etwa wegen der in Folge der Prognose ohnehin bestehenden Unsicherheit oder um eine größere Vergleichbarkeit mit anderen Haushaltstiteln herzustellen – für einen einheitlichen Maßstab für alle Angestellten einer entsprechenden Vergütungsgruppe entscheidet, ist dies von diesem (weiten) Spielraum gedeckt.

63

Es ist nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.01.2005 – 2 B 644/05 – JURIS; Urt. v. 01.12.2009 – 2 A 191/08 - JURIS) zulässig, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die durchschnittlichen Aufwendungen für einen Angestellten der jeweiligen Tarifgruppe zugrunde zu legen. Auch wenn dieser Entscheidung ein anderes Landesrecht zugrunde lag, folgt daraus, dass dem höherrangiges Recht nicht entgegensteht. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

64

Wenn das Gesetz in § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V bestimmt, dass bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen sei, korrespondiert dies mit § 127 Abs. 2 SchulG M-V, wonach sich die Personalkostenzuschüsse auf die Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung beziehen, und stellt damit zunächst nur klar, dass die Kosten des nichtpädagogischen Personals (z. B. Hausmeister, Reinigungskräfte und Sekretäre) an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden. Es bietet keine Handhabe, sich von den im Haushaltsplan (tatsächlich) für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis veranschlagten Beträgen mit der Begründung zu lösen, der Haushalt (-sgesetzgeber) habe die Beträge für Lehrer im Angestelltenverhältnis nicht gesondert berechnet oder im Vorfeld berechnen lassen und deshalb gleichsam gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V verstoßen, wie dies in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald anklingt. Aus dieser Vorschrift folgt eine solche Verpflichtung nicht.

65

Weil der Haushaltsrunderlass „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“ allgemein der Budgetierung aller Unterhaushalte zugrunde gelegt wurde, teilt der Senat nicht die Sorge des Verwaltungsgerichts vor einem „Missbrauch der Gestaltungsmacht durch das Finanzministerium“. Dass der gesamte Haushalt bewusst auf einer vom (Prognose)- Spielraum nicht mehr gedeckten Grundlage erstellt worden sein könnte, (nur) um die Finanzhilfe für Ersatzschulen geringer ausfallen zu lassen, wie dies in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls angedeutet wird, erscheint ausgeschlossen.

66

In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des OVG Berlin vom 14. September 2004 (a. a. O.) zu verstehen, wonach der Rückgriff auf die der Veranschlagung im Haushaltsplan zu Grunde liegenden Beträge schon deshalb nicht willkürlich ist, weil die Aufstellung des Haushalts ihrerseits nicht willkürlich erfolgt, sondern den Prinzipien der Klarheit und Wahrheit verpflichtet ist, zweckentsprechend an den realitätsnahen Erwartungen ausgerichtet wird und vielfältiger Kontrolle unterliegt. Es ist also von der besonderen Zuverlässigkeit und Eignung dieser anderweit ohne zuschussrechtliche Implikationen festgestellten Beträge für die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten auszugehen. Darin liegt – wie bereits ausgeführt – neben der Schaffung einer „einfach“ anzuwenden Regelung gerade der Sinn und Zweck dieser Regelung der Privatschulfinanzierung.

67

Es kommt hinzu, dass eine im Einzelfall vorgenommene Berechnung, wie sie hier das Verwaltungsgericht Greifswald durchgeführt hat, keineswegs eine größere Richtigkeitsgewähr bietet, operiert sie doch mit einer Reihe von Schätzungen (etwa zum Durchschnittsalter der Lehrer im Land und der sich daraus ergebenden durchschnittlichen tarifrechtlichen Lebensaltersstufe oder der durchschnittlichen Quote von verheirateten Lehrern). Ihr fehlt aber die hohe demokratische und allgemeingültige Legitimation eines (Haushalts-) Gesetzes, auf die § 128 SchulG M-V gerade abstellt. Das gilt umso mehr, wenn Verfügungen nach § 87b VwGO ergehen, was jedenfalls zur Folge haben kann, dass in anderen Verfahren, die die Privatschulfinanzierung für entsprechende Schulen desselben Bewilligungsjahres zum Gegenstand haben, ein unterschiedlicher Sachverhalt und damit unterschiedliche Personalkostensätze zugrunde gelegt werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zwecke des Gesetzes, der – wie bereits dargelegt – jedenfalls auch darin zu sehen ist, eine für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen.

68

Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass bezogen auf die hier zu betrachtende Grundschule die durchschnittlichen Personalkosten 51.710,00 Euro betrugen. Der Wert ergibt sich aus der Anlage 4 zum Erlass des Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 02. Februar 2005 – Az.: IV/250 H 1100 001 (2 06/07) – „Haushaltsvorschläge/Beiträge zum Entwurf des Haushaltsplans 2006/2007 sowie zum Finanzplan 2005 bis 2009 (Ergänzung zum Haushaltsrunderlass 2006/2007)“. Die Anlage 4 enthält die Werte für Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007. Für die Vergütungsgruppe III beträgt der Wert 51,71 TEUR.

69

Es ergibt sich so ein Kostensatz von 62.052,00 Euro (1,2 X 51.710,00 Euro).

70

c.) In der dritten Rechenoperation wird dieses Ergebnis durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“ geteilt.

71

Soweit das Verwaltungsgericht Greifswald die Auffassung vertritt, § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V sei nicht mit der gesetzlichen Regelung vereinbar und deshalb der Berechnung nicht zugrunde zu legen, teil der Senat diese Auffassung nicht.

72

Dies ergibt sich schon rein mathematisch daraus, dass bis zum zweiten Rechenschritt der Personalkostensatz pro Lehrer schulklassenbezogen ermittelt wurde, in die durch § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V vorgegebene (4.) Rechenoperation aber die durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzusetzen sind. Es kann also schon rechnerisch nicht darauf verzichtet werden, das (Zwischen-) Ergebnis durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs zu teilen.

73

Das Verwaltungsgericht Greifswald geht dem aus dem Weg, in dem es eine von § 8 Abs. 2 PSchVO M-V abweichende Berechnungsmethode entwickelt (Bildung sog. fiktiver Klassen), die sich jedoch nicht zwingend aus § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ergibt und außer Acht lässt, dass das Gesetz dem Verordnungsgeber die Befugnis einräumt, Höhe und Ermittlung der Finanzhilfe zu bestimmen (§ 131 Nr. 5 SchulG M-V). § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist lediglich die Vorgabe zu entnehmen, die Personalkostenzuschüsse unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen zu ermitteln. Dieser Vorgabe wird § 8 Abs. 2 PSchVO M-V zwanglos gerecht. Gleiches mag für die von dem Verwaltungsgericht Greifswald vertretene Berechnungsmethode gelten. Nur kommt den Gerichten diese Regelungsbefugnis nicht zu.

74

Für die Bestimmung der durchschnittlichen Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“ ist von den Verhältnissen an öffentlichen Schulen, hier also öffentlichen Grundschulen auszugehen.

75

Anders als dies die Klägerin meint und auch von dem Verwaltungsgericht Greifswald in der angefochtenen Entscheidung vertreten wurde, steht diese Auslegung des Begriffes „Klasse oder Kurs“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V im Einklang mit höherrangigem Recht. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist zwar für die – in dem oben beschriebenen Rechenweg an vierter Stelle einzusetzende - Zahl der Schüler die Schule in freier Trägerschaft maßgebend. Mit § 8 PSchVO wird jedoch der „Schülerkostensatz für Lehrer“ bestimmt und damit die „durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft“ im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V konkretisiert. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift lässt es nicht zu, darunter eine fiktive öffentliche Schule zu verstehen, die hinsichtlich der Klassenstärke den Verhältnissen der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entspricht. Denn eine derartige Schule wäre – ihren Bestand unterstellt – einzigartig, so dass das Gesetz dies sprachlich nur durch die Verwendung des Singular etwa in der Form der „durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft“ hätte zum Ausdruck bringen können. Abgestellt wird jedoch mit dem gewählten Plural auf eine Mehrzahl entsprechender „Schulen in öffentlicher Trägerschaft“.

76

Zu § 128 SchulG M-V heißt es in der Landtagsdrucksache 2/1185 auf Seite 166 lediglich:

77

Die Vorschrift regelt die Berechnung der Personalkostenzuschüsse nach „Schülerkostensätzen“. Sämtliche Personalkosten sind in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen enthalten.

78

Damit lässt sich sowohl die von der Klägerin vertretene Auslegung also auch die des Beklagten vereinbaren.

79

Der Sinn und Zweck der Vorschrift, einerseits eine pauschalierte Zahlung von Zuschüssen zu den Personalkosten vorzunehmen, die sich an den Schülerkostensätzen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert, anderseits aber insofern auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule abstellt, als deren (absolute) Schülerzahl und unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft diejenigen maßgebend sein sollen, die der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entsprechen bzw. vergleichbar sind, spricht für die hier vertretene Auslegung. Es soll also gerade nicht auf die Kosten (-struktur) der jeweiligen Ersatzschule abgestellt werden. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, keine Anreize für hohe tatsächliche Kosten zu schaffen und eine einfach zu handhabende und für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, die dennoch proportional zur Schülerzahl der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft die Finanzhilfe nach dem damit allein für wesentlich gehaltenen Maßstab differenziert.

80

Die Verfassung steht diesem Verständnis nicht entgegen, denn Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG] räumt dem (Landes-) Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit ein, Finanzhilfeleistungen an einen typisierten Bedarf und das Erbringen bestimmter Eigenleistungen zu knüpfen. Er muss dabei zwar diejenigen Grenzen und Bindungen beachten, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die in Art. 7 Abs. 4 GG angelegte Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind und durch die der Selbstbestimmungsbereich des Trägers rechtlich geschützt ist. Orientiert sich der Gesetzgeber hierbei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist hieran im Grundsatz nichts auszusetzen (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.09.2001 – 1/00 – JURIS, m. w. Nachw.).

81

Dass mit der getroffenen Regelung in dem Sinne, wie sie der Senat versteht, der von der Verfassung anerkannte Gestaltungsspielraum verletzt sein könnte, weil der bereichsspezifisch zu verstehende Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt würde, hat weder der Klägerin dargelegt noch ist dies für das erkennende Gericht im Ansatz zu erkennen.

82

Mit der durchschnittlichen Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs ist damit - anders als dies die Klägerin vertritt - nicht die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse gemeint, wie sie für die betroffene Schule in freier Trägerschaft ermittelt werden kann und von ihr mit 13,66 Schüler ausgerechnet wurde, sondern die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse in öffentlichen Grundschulen nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“.

83

Die UntVersVO M-V 2005/2006 bestimmt jedoch keine durchschnittlichen Schülerzahlen pro Klasse. Wenn § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V gleichwohl darauf verweist, ist dies so zu verstehen, dass damit die Schülerzahl gemeint ist, die der dort bestimmten durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs zugrunde lag. Da diese bei den Grundschulen in Abhängigkeit von durchschnittlichen Klassenfrequenzen bestimmt wird, ist auch nicht die durchschnittliche Schülerzahl aller öffentlichen Grundschulen maßgebend, sondern ein Wert der sich an durchschnittlichen Klassenfrequenzen orientiert und den der Beklagte mit 17,2 Schüler errechnet hat. Dieser Wert wird von dem Senat daher ebenfalls zugrunde gelegt.

84

Es ergibt sich so ein Schülerkostensatz von 3.607,67 Euro (62.052,00 Euro : 17,2).

85

d.) In der vierten Rechenoperation wird die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft multipliziert. Das sind hier 41 Schüler, so dass die vollständigen pauschal berechneten Personalkosten 147.914,47 Euro betrugen.

86

e.) In der fünften Rechenoperation bilden 85 % davon das Endergebnis des zu gewährenden Personalkostenzuschuss. Das sind hier 125.727,29 Euro.

2.

87

Der Senat hat bereits mit dem Urteil vom 23. August 2012 (Az.: 2 L 44/09) entschieden, dass der Finanzhilfeanspruch einer Schule in freier Trägerschaft auf den für sie geltenden Prozentsatz ihrer tatsächlichen Personalkosten in dem betreffenden Jahr beschränkt ist. Er hat dazu ausgeführt:

88

„In § 127 SchulG M-V finden sich, wie schon dessen Überschrift zu entnehmen ist, Regelungen zu "Voraussetzungen und Höhe der Finanzhilfe", während es in § 128 SchulG M-V um "Grundlagen der Zuschussberechnung" geht.

89

Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (vgl. § 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).

90

Lehrerkosten, für die die Träger von Ersatzschulen Finanzhilfe beanspruchen können, sind tatsächliche Kosten. Für Kosten, die den Trägern der Ersatzschulen tatsächlich nicht entstehen, aber an einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft entstehen würden, kann dagegen kein Zuschuss beansprucht werden.

91

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der genannten Normen, dem gesetzessystematischen Zusammenhang sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln.

92

Das Gesetz bezeichnet die den freien Trägern von Ersatzschulen im Lehrerbereich gewährten staatlichen Förderungen als "Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer" bzw. als "Personalkostenzuschüsse" (vgl. §§ 127 Abs. 2, 4, 5, 128 Abs. 1, 2 SchulG M-V). Diese Terminologie entspricht der im wirtschaftlichen Subventionsrecht und im Dienstrecht (etwa "Beihilfe" für Krankheitskosten) Üblichen. Auch die Finanzhilfe, um die es hier geht, ist eine Form von Subvention. So spricht etwa das Bundesverfassungsgericht von der "staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen" (vgl. Beschl. vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 -, Rn. 33, m.w.N., zit. nach juris). Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 30.03.1973 - VII B 39.72 -, Rn. 1, zit. nach juris).

93

Übereinstimmend gilt für diese Unterstützungen, dass sie nur demjenigen gewährt werden, der die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich aufwendet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Aufwand zur Zeit der staatlichen Unterstützung bereits entstanden oder erst noch zu erwarten ist (vgl. zu § 80 LBG M-V: Beschl. des Senats vom 27.04.2010 - 2 O 12/10 -). Im Wirtschaftsrecht ist es beispielsweise üblich, bei im Voraus gezahlten Subventionen nachträglich Aufwendungsnachweise vorzulegen; gelingt dies nicht, können Widerrufs- und Rückforderungsbescheide nach §§ 49, 49 a VwVfG (M-V) ergehen (vgl. Beschl. des Senats vom 11.06.2010 - 2 L 165/06 -).

94

Soweit in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen von den "Kosten" der Ersatzschule die Rede ist, sind ersichtlich die tatsächlichen Kosten gemeint. Dies entspricht auch einem natürlichen Verständnis des Begriffs "Kosten" in den hier maßgeblichen Vorschriften. Es liegt näher anzunehmen, es seien die tatsächlichen Kosten gemeint und nicht fiktive bzw. hypothetische.

95

Auf diese Auslegung weist auch der Zusammenhang der genannten Vorschriften zu § 127 Abs. 1 SchulG M-V hin, wonach für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule in freier Trägerschaft ihr Träger verantwortlich ist. Dass der Träger die Verantwortung für die personelle und finanzielle Sicherstellung hat, kann nur bedeuten, dass er für die tatsächlich entstehenden Kosten einzustehen hat.

96

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem schulischen und dem wirtschaftlichen Subventionsrecht besteht auch nicht darin, dass die Höhe der Finanzhilfe "je nach dem pädagogischen Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten“ beträgt, zumal dieser Satz in bestimmten Fällen auch "bis zu 100 vom Hundert der Personalkosten betragen" kann (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V). Denn auch im Wirtschaftsrecht sind anteilige Subventionen nicht ungewöhnlich.

97

Wenn es also nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften eher auf die tatsächlichen als auf die hypothetischen Kosten ankommt, so spricht dagegen nicht, dass für die Zuschussberechnung von einem hypothetischen Ansatz auszugehen ist, nämlich von den Kosten "für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft" (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Es soll verhindert werden, dass - gegebenenfalls - vergleichsweise hohe Lehrerkosten einer Privatschule auf die öffentliche Kasse abgewälzt werden. Nicht Zweck der Vergleichsberechnung ist es dagegen, den Trägern der Ersatzschule die Möglichkeit zu eröffnen, über die (Lehrer-)Personalkostenzuschüsse Aufwendungen außerhalb des Lehrerbereichs staatlich fördern zu lassen (a.M. wohl: LVerfG, Urteil vom 18.09.2001 - 1/00 -, Rn. 76, zit. nach juris). Solche Aufwendungen fallen bei Ersatzschulen in erheblichem Umfang an, zum Beispiel Personalkosten für Nichtlehrer, Kosten für die Gebäudefinanzierung und -unterhaltung sowie Aufwendungen für die sachliche Ausstattung. Dass diese Aufwendungen nicht über §§ 127, 128 SchulG M-V bezuschusst werden sollen, ergibt sich nicht nur aus diesen Vorschriften selbst, sondern auch daraus, dass es dafür eigene Regelungen gibt (vgl. §§ 129, 130 SchulG M-V). Blendete man die tatsächlichen Kosten bei der Gewährung des Personalkostenzuschusses aus, würde für die Träger der freien Schulen außerdem ein Anreiz geschaffen, die Personalkosten für Lehrer so niedrig zu halten (etwa durch den Einsatz von Lehrkräften auf Honorarbasis oder durch das Aushandeln niedriger Vergütungen), dass der sodann zu erwartende Überschuss für die Deckung anderer Kosten eingesetzt werden könnte. Es ist nicht anzunehmen, dass dies im Sinne des Gesetzes wäre.

98

Gegen die Überbezuschussung von Schulen in freier Trägerschaft spricht auch das im Verfassungsrecht verankerte Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (vgl. Beschl. des Senats vom 16.02.2001 - 2 M 4/01 -).

99

Soweit die Klägerin meint, aus der Privatschulverordnung lasse sich ableiten, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen nicht ankomme, ist ihr schon im Ansatz nicht zu folgen. Eine untergesetzliche Norm eignet sich nicht zur Auslegung ihrer gesetzlichen Grundlage. Außerdem geht es in der Norm im Wesentlichen um die Anwendung des § 118 SchulG M-V.“

100

Daran hält der Senat fest. Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin keine weiteren Ansprüche. Sie hat ihre eigenen Aufwendungen für Lehrer mit insgesamt 137.786,79 Euro angegeben. Ausgehend von einem Fördersatz von 85 % (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V), um den nicht gestritten wird, könnte die Klägerin also höchstens 117.118,77 Euro beanspruchen. Tatsächlich erhalten hat sie aber bereits 125.727,32 Euro.

3.

101

Anders als dies die Klägerin vertritt, stellt sich die Frage einer („gesetzlichen“) Übergangsregelung nicht, da der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall keine eingetretene Rechtsänderung zugrunde liegt. Es hat sich auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten nicht geändert. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass sich die Haushaltsansätze für die angestellten Lehrer an öffentlichen Schulen, die nach dem Gesetz für die Privatschulfinanzierung maßgebend sind, nicht ändern werden, ist rechtlich nicht geschützt. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könnte es ankommen, falls der Beklagte Rückforderungsansprüche geltend machen würde, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dass die Klägerin auch etwaige Mehrkosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind, zu tragen hat, folgt aus § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.

103

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

104

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Gründe

1

1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Daran gemessen rechtfertigen die von dem Kläger aufgeworfenen und von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht die Zulassung der Revision.

3

a) Der Kläger möchte die aus seiner Sicht grundsätzlich bedeutsame Frage beantwortet wissen: "Ist die evidente Gefährdung des privaten Bestands des Ersatzschulwesens, wie sie als Auslösungsmoment für die grundgesetzlichen Schutzpflichten (das "Ob") aus Art. 7 Abs. 4 GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen wird, auch für die Frage maßgeblich, wann bereits begründete Förderungsansprüche fällig werden und zu erfüllen sind (das "Wann")?" (Schriftsatz vom 14. April 2011 Seite 3 f. zu Ziffer 1.a)). Damit ist eine grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts nicht dargetan.

4

Die Frage betrifft die Übereinstimmung des Art. 32 Abs. 1 Satz 7 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), mit Art. 7 Abs. 4 GG. Danach richtet sich der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten, die einer privaten Schule gewährt werden, nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. Die Vorschrift stimmt überein mit Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG der vom Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil angewandten Fassung des Gesetzes. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage bezieht sich auf die Verfassungsmäßigkeit des vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegten und angewandten irrevisiblen Landesrechts. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von irrevisiblen Landesrecht vermag die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung und/oder Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

5

Die von dem Kläger in Bezug auf die Auslegung des Art. 7 Abs. 4 GG gestellte Frage erweist sich nicht als "grundsätzlich", weil sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten lässt. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.). So liegt es hier.

6

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG mit dem Recht, private Schulen zu errichten und sie nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 zu betreiben, zugleich die Privatschule als Institution garantiert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <114> und vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 <83>, jeweils m.w.N.). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Dieser Schutz wird durch die Ländergesetzgeber wahrgenommen, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dabei ist dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die den Staat treffende Schutz- und Förderungspflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <67> und Beschluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84). Dies gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geförderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diese Erwägungen zu Eigen gemacht (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32 und vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 34 ff.). Aus ihnen folgt zwingend, dass nicht nur für die Beantwortung der Frage, ob staatlicherseits einer privaten Ersatzschule eine finanzielle Leistung gewährt wird, sondern auch für diejenige, nach welchen Modalitäten eine dem Grunde nach bewilligte Leistung ausgezahlt wird, Art. 7 Abs. 4 GG nur dann Maßstab ist, wenn ohne die finanzielle Förderung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre. Es wäre systemwidrig, wenn für die Gewährung der Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Auszahlung einer bewilligten Leistung unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden. Besteht nach diesem Grundrecht mangels einer Existenzgefährdung kein Anspruch auf finanzielle Zuwendung, können aus ihm auch keine Rechte im Zusammenhang mit der Auszahlung einer auf der Grundlage des einfachen Rechts dem Grunde nach bewilligten Leistung hergeleitet werden. Die hier in Rede stehende Frage ist also zu bejahen, wovon erkennbar auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist.

7

b) Die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. April 2011 weiter aufgeworfenen Fragen (Seite 3 f.) können die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Die ihnen vorangestellte "Hauptfrage" und die diese konkretisierenden "Unterfragen" zu den Ziffern 1. b) und c) sowie 2.a) und b) verhelfen der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht gestellt haben.

8

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im vorliegenden Fall der "Haushaltsvorbehalt" des Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG mit Art. 7 Abs. 4 GG im Einklang steht, weil die Existenz der privaten Volksschulen im Freistaat Bayern nicht evident gefährdet ist. Dem liegt - wie aufgezeigt - die Auffassung zugrunde, dass die Modalitäten der Auszahlung einer dem Grunde nach bewilligten Finanzhilfe nur dann gegen die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen können, wenn ohne die Zuwendung eine Existenzgefährdung zu besorgen wäre. Eine solche Gefährdung hat das Gericht mit ausführlicher und nicht mit zulässigen sowie begründeten Revisionsrügen angegriffenen Erwägungen (UA Rn. 47 ff.) als nicht gegeben angesehen. Die hier in Rede stehenden Fragen beziehen sich auf die Vereinbarkeit des "Haushaltsvorbehalts" mit Art. 7 Abs. 4 GG. Auf sie kam es mangels einer Existenzgefährdung für den Verwaltungsgerichtshof nicht an. Eine für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig - und so auch hier - nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 6 B 55.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23 S. 6 m.w.N.).

9

c) Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es Art. 7 Abs. 4 GG zuwiderläuft, "wenn es unter den gegebenen Bedingungen praktisch und wirtschaftlich nicht mehr möglich ist, freie Schulen zu gründen, entsprechend dem pädagogischen Konzept der Gründer zu errichten und zu betreiben, ohne durch unerlaubt hohe Schulgelder gegen das "Sonderungsverbot" in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen" (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 2 Absatz 1). Diese Frage verhilft der Beschwerdeschrift nicht zum Erfolg, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, die streitige Regelung führe dazu, dass es unmöglich sei, freie Schulen zu gründen, zu errichten und zu betreiben. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Feststellung in dem angefochtenen Urteil, was die Zulassung der Revision hindert (vgl. Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20 m.w.N.).

10

d) Der Kläger wirft die Frage auf, "ob der Landesgesetzgeber in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 BaySchFG das sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Minimum zur Gewährleistung der Gründungsfreiheit konkretisiert, dann aber durch die Einführung des uneingeschränkten Haushaltsvorbehalts in Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG wieder zurückgenommen bzw. in systemwidriger Weise unterschritten hat, weil nach dieser Regelung kein vernünftiger Schulträger mehr in der Lage ist, auf Grund einer halbwegs verlässlichen Kalkulation eine Schule zu bauen und zu betreiben, die nach der Architektur und anderen Gegebenheiten seiner - gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten pädagogischen Konzeption entspricht" (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 2 Absatz 4). Auch diese Frage führt nicht zur Revisionszulassung, weil sie von dem vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, dass mit Blick auf den streitigen "Haushaltsvorbehalt" ein Schulträger nicht mehr in der Lage ist, eine Ersatzschule zu bauen und zu betreiben.

11

e) Soweit der Kläger die Beantwortung der Frage erstrebt, ob die in dem Bescheid vom 25. Juli 2002 geforderte Bestellung einer Grundschuld zu einer Existenzgefährdung des Schulträgers führt (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 3 Absatz 1), ist eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht ansatzweise substantiiert dargelegt.

12

f) Der Kläger ist sinngemäß der Auffassung, dass mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen und die sogenannte Wesentlichkeitstheorie Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG dahin ausgelegt werden müsse, dass er "die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung nicht berührt und nur die selbstverständliche Verpflichtung enthält, wirksam festgestellte gesetzliche Leistungsansprüche auch im Haushalt abzusichern." (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 4 Absatz 1, 2). Damit wirft der Kläger keine noch ungeklärte Frage des Bundesrechts auf, sondern beanstandet im Kern, dass der Verwaltungsgerichtshof die von ihm, dem Kläger, für geboten erachtete verfassungskonforme Auslegung des Landesrechts nicht vorgenommen hat.

13

g) Der Kläger wirf die Frage auf, "ob und inwieweit die "Wesentlichkeitstheorie" und der Bestimmtheitsgrundsatz nicht nur im Bereich staatlicher Eingriffe, sondern auch bei existenzsichernden Leistungsansprüchen einen Grad an Zuverlässigkeit und Berechenbarkeit erfordern, der die Ausübung des Grundrechts der Gründungsfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 GG überhaupt erst möglich macht und eine Regelung wie Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG mit ihrem völlig unbestimmten Verweis auf die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers diesem Maßstab gerecht wird." (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 5 Absatz 4). Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision.

14

Die Grundsätze des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots und der sogenannten Wesentlichkeitstheorie sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, so dass es insoweit der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <337> und Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578, 796/02 - BVerfGE 117, 71 <111>, jeweils m.z.N.). Nach dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (sog. "Wesentlichkeitstheorie", vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 <275> und Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3, 4/07 - BVerfGE 123, 39 <78>, jeweils m.z.N.). Soweit der Kläger geklärt wissen möchte, ob Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG den soeben aufgezeigten Maßstäben gerecht wird, begehrt er eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts, was die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht zulässt.

15

h) Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob es dem Gesetzgeber erlaubt ist, einen in seinen Voraussetzungen klar formulierten und mit durchaus zulässigen Nebenbestimmungen versehenen Verwaltungsakt zusätzlich in seiner Wirksamkeit dadurch zu suspendieren, dass der geregelte Anspruch unter Haushaltsvorbehalt gestellt und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von der nachträglichen Setzung von Prioritäten des Haushaltsgesetzgebers abhängig gemacht wird." (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 7 Absatz 2). Diese Frage sei vor dem "Hintergrund" der §§ 35, 36 und 43 VwVfG sowie des Bestimmtheitsgebots, der demokratischen Letztverantwortung des Gesetzgebers und der Grundrechtsrelevanz "höchst bestreitbar".

16

Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht substantiiert dargetan, weil die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angestellten allgemeinen Darlegungen zu Regelungsgehalten von auf das Handeln des Beklagten nicht anwendbaren Bestimmung des (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetzen und zu Grundsätzen des Verfassungsrechts verbunden mit der Erwägung, dass vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der streitigen Bestimmung zweifelhaft sei, nicht dem Gebot genügt, eine grundsätzlich bedeutsame Frage des anwendbaren Bundesrechts konkret zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass - wie aufgezeigt - die Grundsätze des Bestimmtheitsgebots und der von dem Kläger auch in diesem Zusammenhang wohl in Bezug genommenen Wesentlichkeitstheorie geklärt sind. Auf den wohl auch mit bei dieser Frage angesprochenen Art. 7 Abs. 4 GG kam es für den streitigen "Haushaltsvorbehalt" nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht an. Sollte der Kläger der Auffassung sein, dass der Gesetzgeber des Freistaates Bayern durch §§ 35, 36 und 43 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 628), gebunden wird, liegt dies fern.

17

i) Der Kläger möchte geklärt wissen, "ob es mit dem als Bundesrecht geltenden, in § 43 VwVfG niedergelegten Grundsatz der Wirksamkeit des VA ab Bekanntgabe bzw. ab Erfüllung aller aufschiebenden Bedingungen vereinbar ist, wenn die Verwaltung ermächtigt wird, einen gesetzlichen Anspruch aufgrund bestimmter Voraussetzungen verbindlich zu regeln, dann aber festzuhalten, eine "Aussage, wann staatliche Leistungen gewährt werden könnten sei derzeit nicht möglich"." (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 8 Absatz 2). Diese Frage verhilft der Beschwerde auch dann nicht zum Erfolg, wenn sie unter Berücksichtigung von § 137 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf § 43 BayVwVfG bezogen wird. Dies folgt bereits daraus, dass nicht ansatzweise erkennbar ist, warum der Landesgesetzgeber durch § 43 BayVwVfG gebunden sein könnte.

18

j) Schließlich ist die Revision nicht zur Beantwortung der angeblich rechtsgrundsätzlichen Frage zuzulassen, "ob und inwieweit der Haushaltsgesetzgeber gesetzlich begründete und durch VA verbindlich festgestellte Ansprüche berücksichtigen muss oder ob er solche Ansprüche mit einem eigenen Gestaltungsspielraum beliebig ausgestalten, ggf. auch zurückfahren oder sogar überhaupt nicht berücksichtigen darf, wenn in dem betreffenden Bundesland z.B. nach einem Regierungswechsel neue bildungspolitische Prioritäten gesetzt worden sind." (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 9 Absatz 2). Mit dieser Frage ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Beschwerde nicht substantiiert darlegt, gegen welche im vorliegenden Fall anwendbare Norm des Bundesrechts verstoßen wird und dass sich bei der Auslegung und/oder Anwendung dieser Norm ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Davon abgesehen geht die Beschwerde auch im Zusammenhang mit dieser Frage ausdrücklich von der durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckten Annahme aus, die durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Institution Privatschule sei durch die angegriffene Auslegung und Anwendung des Landesrechts existentiell gefährdet.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG -.
Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2004/2005 bei der beklagten Hochschule im Studiengang Technische Redaktion eingeschrieben.
Mit Gebührenbescheid vom 14.12.2006 erhob die Beklagte von dem Kläger für das Sommersemester 2007 und für die weitere Dauer seines Studiums eine Studiengebühr in Höhe von 500,- EUR je Semester. Im Bescheid heißt es, die Rückmeldung werde storniert, wenn die Studiengebühr nicht innerhalb der Rückmeldefrist entrichtet werde. Der Kläger bezahlte die Studiengebühr.
Am 12.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Das LHGebG sei unvereinbar mit Verfassungs- und sonstigem Bundesrecht. Die Studiengebührenregelungen kollidierten mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem BAföG verfolgten Zielen bei der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses (§ 15 Abs. 3, § 15 a Abs. 3 BAföG). Bei der Studiengebühr handle es sich nicht um eine Gebühr im Rechtssinne. Sie stelle vielmehr eine Abgabe dar, die zum Teil ohne echte Nutzungsgegenleistung erbracht werde und deshalb als Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Die Studiengebührenpflicht verletze ihn auch in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Faktisch halte das LHGebG einen großen Teil potentieller Studierender von einem Studium für die Zukunft ab und verletze so das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG folgende Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung. Die Gebühren führten faktisch dazu, dass das Studium auf Auszubildende beschränkt bleibe, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügten. Damit würden die in Deutschland existierenden Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere. Die mit dem LHGebG angebotenen verzinslichen Darlehen könnten die abschreckende Wirkung auf die Studierenden nicht mildern. Die Höchstverschuldungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG in Höhe von 15.000 EUR überziehe die Maximalverschuldensgrenze des Bundesgesetzgebers von 10.000 EUR. Darüber hinaus werde durch die Erhebung der Studiengebühr auch in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit eingegriffen. Faktisch sei in Baden-Württemberg der Hochschulzugang weitestgehend zulassungsbeschränkt. Eine Wahlmöglichkeit für das Studienfach bestehe nur für einen kleinen Kreis hochqualifizierter Abiturienten. Deshalb sei nicht ersichtlich, inwieweit die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke überhaupt erreicht werden könnten. Das Vertrauen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten Studierenden in eine Fortsetzung des kostenlosen Studiums überwiege das Interesse des Gesetzgebers am Inkrafttreten der Studiengebührenregelung. Eine verfassungskonforme Übergangsregelung fehle. Da die Verzinsung des Darlehens zur faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht bezahlen könnten, verstoße das Gesetz auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Gesetzgebungskompetenzen durch den Landesgesetzgeber liege nicht vor. Der Landesgesetzgeber habe berücksichtigt, dass die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht für die Bezahlung der Studiengebühren verwendet werden soll. Er habe deshalb mit der Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG ein eigenes System für die Finanzierung der Studiengebühren durch die Studierenden, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stünden, geschaffen. Die Inanspruchnahme von BAföG-Mitteln für die Finanzierung der Studiengebühren sei mithin nicht erforderlich. Auch das mit dem BAföG verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses werde durch das LHGebG nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Die Studiengebühr nach § 3 LHGebG werde auch den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes gerecht. Sie sei entgegen der Behauptung des Klägers eine Vorzugslast in Form einer Benutzungsgebühr. Jeder immatrikulierte Studierende erhalte mit dem Studienplatz eine staatliche Sonderleistung, deren Wert die Gebührenhöhe von 500 EUR bei Weitem übersteige. Die Studiengebühr wäre auch dann keine unzulässige Sonderabgabe, wenn ein Teil des Gebührenaufkommens unmittelbar für die Finanzierung des Ausfallfonds herangezogen würde. Selbst in diesem Fall erhielten die Studierenden noch einen Sondervorteil, der die Gebühr rechtfertigen würde. Die von K. vertretene Rechtsauffassung vermenge den Gebührentatbestand mit der Frage der Bindung des Gebührenaufkommens. Im Übrigen habe der baden-württembergische Gesetzgeber mit § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG eine besondere Zweckbestimmung für das Gebührenaufkommen geregelt. Danach fließe dieses den Hochschulen ungeschmälert für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zu. Eine Quersubventionierung des Studienfonds aus Gebührenmitteln verstoße gegen diese Zweckbestimmung und sei damit unzulässig. Diese Entscheidung berühre weder die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung noch die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Gebührenaufkommens. Die Erhebung der Studiengebühren greife nicht in die teilhaberechtliche Komponente des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie sei keine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Studium. Der Gesetzgeber habe die Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht mit einem finanziellen Ausbildungsförderungssystem verbunden, das sicherstelle, dass niemand durch die Studiengebühr davon abgehalten werde, ein Studium aufzunehmen. Die Prognose des baden-württembergischen Gesetzgebers, nach der eine Belastungsgrenze von 15.000,- EUR keine abschreckende Wirkung entfalte und keine unüberwindliche soziale Barriere für die Aufnahme eines Studiums errichte, begegne keinen Bedenken. Die Studiengebührenpflicht stelle eine Berufsausübungsregelung dar, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch sonst verhältnismäßig sei. Die Einschätzung des Gesetzgebers, durch die Zahlung von Studiengebühren werde die Position der Studierenden gestärkt, sei nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Eine mit der Regelung verbundene Ungleichbehandlung der Darlehensnehmer gegenüber der Sofortzahlern sei durch die Zwecke des Gesetzes sachlich gerechtfertigt und angemessen. Auch die jedem Darlehen immanente Rückzahlungspflicht einschließlich Zinsen bewirke keine unzumutbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Die Mehrbelastung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Darlehensnehmer später mit der Gebührenschuld belastet würden als die Sofortzahler. Außerdem habe der Sofortzahler bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kapital- und damit auch einen Zinsverlust. Schließlich sei die Ungleichbehandlung gegenüber den Sofortzahlern auch durch die erhöhte Leistungsfähigkeit gerechtfertigt, die der Studierende aufgrund der staatlichen Ausbildung an der Hochschule erhalte. Die Rückzahlungsverpflichtung sei insgesamt angemessen. Nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei die Gesamtbelastung der Studierenden mit einem BAföG-Darlehen und einem Studiengebührendarlehen insgesamt auf 15.000,- EUR beschränkt. Bei Studierenden, die wegen ihrer Bedürftigkeit Förderung nach dem BAföG in Anspruch nehmen, sei der Rückzahlungsanspruch des Staatsdarlehens nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG auf 10.000,- EUR beschränkt. Bereits der mit dem durchschnittlichen Förderbetrag geförderte Studierende komme in den Genuss der Kappungsgrenze. Nach § 9 Abs. 4 LHGebG gelte die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch in der Rückzahlungsphase anfallenden – Zinsen. Trotz der Regelung des § 13 StudGebVO sei auch eine mehrfache Anwendung der Vorschrift hinsichtlich der fortlaufenden Zinsen möglich. Die mit der Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht verbundene unechte Rückwirkung sei verfassungsgemäß. Schließlich verstoße die Einführung von Studiengebühren auch nicht gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR -. Die Bestimmung sei teleologisch zu reduzieren, wenn das Ziel der Vorschrift - der gerechte Zugang zur Hochschulbildung - auch und gerade durch eine Einführung einer Studiengebühr erreicht werden könne. Art. 13 IPwskR beinhalte demnach kein absolutes Verbot der Wiedereinführung von allgemeinen Studiengebühren. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren sei zulässig, wenn die Studiengebührenregelung sozial gerecht ausgestaltet werde. Nach diesen allgemeinen Verpflichtungen gebe es mehrere Modelle für Studiengebühren, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR vereinbaren ließen. Die Prognose des Gesetzgebers, dass die Einführung der Studiengebührenregelung insgesamt keine abschreckende Wirkung entfalten werde, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund vorhandener nationaler und internationaler Erkenntnisse. Die Höhe der Studiengebühren liege unter den Gebührensätzen, die der UN-Ausschuss beanstandet habe. Der Verpflichtung, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Norm ggf. zu revidieren, werde das Land Baden-Württemberg durch die Einrichtung eines unabhängigen Monitoring-Beirats gerecht.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( II. ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht ( II.1. ). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind nicht nach Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig (II.2. ) und stehen in Einklang mit den Vorgaben des materiellen Verfassungsrechts ( II.3. ).
I.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) - im Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
15 
1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
16 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
17 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
18 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
19 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
20 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
21 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
22 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
23 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
24 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
25 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
26 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
27 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
28 
Mit dem auf das Gutachten von K. (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das K. -Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
29 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
30 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
31 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
32 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
33 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
34 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
35 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
36 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
37 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
38 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
39 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
40 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
41 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
42 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
43 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
44 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
45 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
46 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
47 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
48 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
49 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
50 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
51 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
52 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
53 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckender Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
54 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
55 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
56 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
57 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
58 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
59 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
60 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
61 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
62 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
63 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
64 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
65 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
66 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
67 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
68 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
69 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
70 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
71 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
72 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
73 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
74 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
75 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
76 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
77 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
78 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
79 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
80 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
81 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
82 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
83 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
84 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
85 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
86 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
87 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
88 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
89 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
90 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
91 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
92 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
93 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
94 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
95 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
96 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
97 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.
III.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
100 
Beschluss
vom 11.07.2007:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( II. ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht ( II.1. ). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind nicht nach Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig (II.2. ) und stehen in Einklang mit den Vorgaben des materiellen Verfassungsrechts ( II.3. ).
I.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) - im Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
15 
1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
16 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
17 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
18 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
19 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
20 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
21 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
22 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
23 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
24 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
25 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
26 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
27 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
28 
Mit dem auf das Gutachten von K. (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das K. -Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
29 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
30 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
31 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
32 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
33 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
34 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
35 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
36 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
37 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
38 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
39 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
40 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
41 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
42 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
43 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
44 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
45 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
46 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
47 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
48 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
49 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
50 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
51 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
52 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
53 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckender Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
54 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
55 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
56 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
57 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
58 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
59 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
60 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
61 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
62 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
63 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
64 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
65 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
66 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
67 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
68 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
69 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
70 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
71 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
72 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
73 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
74 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
75 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
76 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
77 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
78 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
79 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
80 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
81 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
82 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
83 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
84 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
85 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
86 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
87 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
88 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
89 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
90 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
91 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
92 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
93 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
94 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
95 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
96 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
97 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.
III.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
100 
Beschluss
vom 11.07.2007:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
14 
festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
15 
Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
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Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
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2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
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Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
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Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
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2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
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Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
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2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
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2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
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Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
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Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
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2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
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Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
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2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte besuchte von 1973 bis 1982 die Grund- und Hauptschule, legte am 17.09.1985 die Gesellenprüfung als Bäcker ab, erwarb am 28.06.1991 die Fachschulreife und am 25.06.1992 die Fachhochschulreife. Am 26.07.1995 bestand er an der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik ... die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Lebensmittelverarbeitungstechnik und erhielt die Berechtigung, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Lebensmittelverarbeitungstechniker zu führen. Am 01.04.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst und wurde am 28.03.1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollsekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 01.08.1999 folgte die Ernennung zum Zollsekretär unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 01.01.2002 wurde der Beamte zum Zollobersekretär ernannt. Er war nach dem Ende seiner Ausbildung hauptsächlich als Grenzaufsichtsbeamter beim Hauptzollamt ... eingesetzt. Der Beklagte wurde zum 01.04.2001 mit der Bewertung „tritt hervor“ dienstlich beurteilt. Weitere Beurteilungen zum 01.04.2003 und zum 01.05.2005 mit „entspricht den Anforderungen“ wurden noch nicht ausgehändigt.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat drei in den Jahren 2000, 2004 und 2008 geborene Kinder. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 7, die ab dem 06.07.2004 um 15 v.H. gekürzt sind. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er keine Verbindlichkeiten.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 - ... - wurde der Beklagte wegen Diebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 EUR verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2003 entnahm der Beklagte zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... beim Zollamt ... einen 20-Euro-Schein.
2. Am 03.09.2003 entnahm der Beklagte zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
3. Am 05.10.2003 entnahm der Beklagte zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr beim Zollamt ... aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
4. In der Nacht vom 12./13.10.2003 versah der Beklagte zusammen mit ... gemeinsam den Dienst im Zollamt .... Da inzwischen der Verdacht bestand, dass er für die vorangegangenen Diebstähle verantwortlich war, war ... von ihrem Vorgesetzten angewiesen worden, vier Geldscheine zu fotokopieren und anschließend zusammen mit ihrem Geldbeutel im Abfertigungsraum liegen zu lassen. Zwischen 19.45 Uhr und 23.00 Uhr am 12.10.2003 entnahm der Beklagte aus dem Geldbeutel der Geschädigten einen 50-Euro-Schein und einen 5-Euro-Schein, wie von der Geschädigten vorher beabsichtigt war. Die beiden Geldscheine wurden beim Angeklagten aufgefunden.
Die Diebstähle erfolgten während der Dienstzeit. Der Angeklagte war in Uniform und trug jeweils seine Dienstwaffe bei sich.“
10 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beklagten wird in dem Urteil ausgeführt:
11 
„Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... besteht bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen. Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gem. den §§ 20, 21 StGB entsprechen. Neurotische Elemente aus dem Unterbewusstsein spielen hier eine Rolle. Die Diebstähle waren mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden. Nach Meinung des Sachverständigen handelte der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten jedoch in voller Einsichtsfähigkeit. Die Einsichtsfähigkeit war durch seine Krankheit nicht betroffen. Jedoch war die Steuerungsfähigkeit nach Meinung des Sachverständigen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Für einen Schuldausschluss gibt es hingegen keine konkreten Anzeichen.“
12 
In dem diesen Ausführungen zu Grunde liegenden, von der Staatsanwaltschaft ... eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie sowie für psychotherapeutische Medizin ..., vom 11.02.2004, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 99 bis 109 der Akte des Strafverfahrens verwiesen wird, wird in der abschließenden Beurteilung ausgeführt:
13 
„Bei dem ...-jährigen Zollbeamten ... besteht eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.0). Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gemäß §§ 20/21 StGB entsprechen. Sie wirken sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit, seine Wünsche zu formulieren und durchzusetzen, aus.
14 
In der Ehe von ... ist in den letzten zwei Jahren eine Entfremdung eingetreten, ohne dass dies zwischen den Eheleuten thematisiert worden wäre. Die sexuellen Beziehungen sind auf Veranlassung der Ehefrau schon vor der jetzt bestehenden zweiten Schwangerschaft stark zurückgegangen, was für ... offenbar auch kein Anlass für ein Gespräch mit seiner Frau war. Statt dessen meldete er sich häufiger als nötig zum Nachtdienst, wo er mit Kolleginnen Dienst tun konnte, war aufgrund seiner gehemmten Persönlichkeit aber nicht in der Lage, seine Kontaktversuche ihnen gegenüber zum Ausdruck zu bringen.
15 
Statt dessen kam es zu einer Verschiebung dieser Wünsche auf das Verlangen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang ist neurotisch motiviert und dürfte in seiner Entstehung dem Bewusstsein von ... weitgehend entzogen gewesen sein. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht anzunehmen, da ..., wie er berichtete, zahlreiche Male vor den Taschen der Frauen stand, ohne etwas zu entwenden, und Störungen der Impulskontrolle aus anderen Lebensbereichen nicht bekannt geworden sind.“
16 
Der Beklagte befand sich vom 30.10. bis zum 27.11.2003 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik ... - ärztlicher Direktor ... -und in der Folgezeit bis zum 30.01.2008 in ambulanter analytisch orientierter Behandlung des .... In dem Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003, wegen dessen Inhalts auf Blatt 75 bis 79 der Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen wird, wird als Diagnose genannt: „Mittelgradige depressive Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägt anankastischen Persönlichkeitsstörung“. Auf die weiteren ärztlichen Bescheinigungen des ... vom 12.11.2003 (Blatt 91 der Strafakte des Amtsgerichts ...), 05.12.2003 (Blatt 33 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.02.2005 (Blatt 32 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.08.2006 (Blatt 43 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) und vom 09.05.2008 (Blatt 193 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) wird verwiesen. In der Stellungnahme vom 09.05.2008 heißt es unter anderem:
17 
„Die in meinem Schreiben vom 03.08.2006 prognostizierte dauerhafte Stabilisierung des Patienten ist eingetreten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann ich jetzt erneute pathologische Handlungen des ..., wie sie Anlass für das jetzt noch laufende Verfahren gewesen waren, ausschließen. ... ist psychisch stabilisiert und aus diesem Grunde nicht mehr behandlungsbedürftig.“
18 
Bereits mit Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 20.10.2003 wurde gegen den Beamten wegen des Verdachts des Diebstahls zu Lasten von Kollegen in vier Fällen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Ermittlungsführer bestimmt; hiervon wurde der Beamte unterrichtet. Mit Verfügung vom 27.10.2003 enthob die Oberfinanzdirektion ... den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG an.
19 
Mit Verfügung vom 19.01.2005 setzte der Vorsteher des Hauptzollamtes ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
20 
Mit Schreiben vom 25.05.2005 wurde dem Beklagten der Ermittlungsbericht vom 04.05.2005 übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern.
21 
In seiner abschließenden schriftlichen Äußerung vom 31.05.2005 führte der Bevollmächtigte des Beklagten aus: Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte psychisch so erkrankt gewesen sei, dass er nicht anders habe handeln können. Es handele sich um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige und persönlichkeitsfremde Tat. Die Diebstahlhandlungen und der versuchte Diebstahl müssten auf Grund seiner Erkrankung als Handlungseinheit betrachtet werden. Er habe nicht nach jeder einzelnen Diebstahlhandlung die Möglichkeit gehabt, sich des Unrechts seines Handelns bewusst zu werden. Auf Grund seiner Erkrankung habe der Zwang bestanden, wieder so zu handeln. Dieses Handeln sei aber seiner ursprünglichen Persönlichkeit fremd; nie zuvor in seinem Leben sei es zu ähnlichen Handlungen gekommen. Der neurotische Zwang, das Geld der Beamtinnen an sich zu nehmen, sei so groß gewesen, dass er nicht anders habe handeln können. Dies sei ihm nicht vorzuwerfen, weil es auf einer schwerwiegenden Erkrankung beruhe, die er nicht verschuldet habe.
22 
Die Personalvertretung wurde zur Erhebung der Disziplinarklage gehört und erhob mit Schreiben vom 18.08.2005 keine Einwendungen.
23 
Am 13.09.2005 hat die Klägerin Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beklagten vorgeworfen, in vier Fällen Diebstähle - davon in einem Fall einen versuchten Diebstahl - zum Nachteil von Kolleginnen begangen und damit gleichzeitig gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen zu haben. Dadurch habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachdrücklich zerstört, dass dem Beamtenverhältnis die Grundlage entzogen sei. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe seien nicht gegeben.
24 
Der Beklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt, aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und diesbezüglich die Ausführungen aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.05.2005 wiederholt und vertieft.
25 
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde gelegt, an die es sich auch hinsichtlich des vorsätzlichen und schuldhaften Verhaltens gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden sah. Beim Beklagten bestehe zwar eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen und seien die Diebstähle mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei erheblich vermindert gewesen, jedoch habe der Beklagte zur jeweiligen Tatzeit in voller Einsichtsfähigkeit gehandelt. Für einen Schuldausschluss gebe es keine konkreten Anzeichen. Der Schuldvorwurf im disziplinarrechtlichen Sinne könne nicht anders beurteilt werden als im strafgerichtlichen Verfahren. In rechtlicher Hinsicht wiege das Dienstvergehen sehr schwer. Bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen werde grundsätzlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Eine Gelegenheitstat liege nicht vor; die vier Diebstahlhandlungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten könnten nicht als einheitliche Handlung angesehen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Beklagten. Denn jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch habe er das Dienstvergehen nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation begangen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten biete keinen Anhaltspunkt für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe. Nachdem die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, erscheine ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Kollegen bestehe und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
26 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt habe und deswegen eine mildere Maßnahme gerechtfertigt sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er rational erklären können, weshalb er die Diebstähle gegenüber Kolleginnen begangen habe. Diese seien mit einem zwanghaften symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Warum es letztlich ein paar Geldscheine gewesen seien und nichts anderes, sei rational nicht zu erklären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Ihm komme zudem der Milderungsgrund der Gelegenheitstat zu Gute. Es habe sich jedes Mal um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Ohne die Erkrankung wäre es nicht zu den Taten gekommen. Auf Grund der ärztlichen Behandlung sei ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft ausgeschlossen.
27 
Mit Urteil vom 26.10.2006 - DB 16 S 6/06 - (juris) hat der Disziplinarsenat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: Der dreimalige Diebstahl des Geldes von Kolleginnen und der weitere Versuch eines solchen Diebstahls bedeuteten ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Ein im Dienst begangener Diebstahl zu Lasten der Kollegen werde dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt und habe grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Gewichtige Gründe, die den Schluss rechtfertigten, es sei ausnahmsweise noch kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten, lägen nicht vor. Keiner der anerkannten Milderungsgründe greife zu Gunsten des Beklagten ein. Anhaltspunkte für die schockartige Auslösung einer psychischen Ausnahmesituation lägen ebenso wenig vor wie solche für eine persönlichkeitsfremde Haltung oder eine überwundene negative Lebensphase. Vom Strafgericht sei mit bindender Wirkung festgestellt worden, dass ein Schuldausschließungsgrund nicht vorliege. Die allein verbleibende verminderte Schuldfähigkeit sei für sich genommen noch kein Einwand gegen die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachte Krankheit keineswegs dauerhaft überwunden habe.
28 
Auf die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2007 - 2 B 23.07 - zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - (Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung könne die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Das Berufungsgericht sei, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht und das Amtsgericht, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen, doch lasse sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, auf welchen Feststellungen diese rechtliche Wertung beruhe. Es referiere lediglich „eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen“ und beziehe sich auf das psychiatrische Gutachten vom 11.02.2004. Der dem Gutachten entnommene Hinweis, der Beklagte habe oft vor den Taschen der Frauen gestanden, ohne etwas zu entwenden, spreche aber eher gegen als für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Jedenfalls habe für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestanden, dieser Frage selbst nachzugehen. Das Berufungsurteil leide auch deswegen an einem Abwägungsmangel, weil die vom Berufungsgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht herangezogen worden sei. Das Berufungsgericht sei insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegebenen früheren Rechtsprechung gefolgt, nach der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und ihnen gleichstehenden Dienstvergehen wie hier dem Kollegendiebstahl letztlich unbeachtlich sei, und habe die erheblich verminderte Schuldfähigkeit lediglich im Hinblick auf die Frage erörtert, ob der Beklagte seine Erkrankung überwunden habe oder ob mit einer Fortdauer der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Störungen zu rechnen gewesen sei.
29 
Der Beklagte begehrt weiterhin, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Sämtliche bisher befassten Gerichte seien von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens ausgegangen. Entsprechendes ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des ... und aus dem psychiatrischen Gutachten des .... Zwar sei er weiterhin der Ansicht, dass er entgegen der Schlussfolgerung des ... zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig gewesen sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die Schuldfähigkeit als erheblich vermindert betrachtet werden müsse. Er habe, nachdem er jahrelang seinen Dienst untadelig verrichtet habe, eine schwerwiegende Erkrankung erlitten, die ihm nicht vorzuwerfen sei, weil sie sich seinem Einflussbereich entzogen habe. Ohne diese Erkrankung wären die Taten nie geschehen. Diese Erkrankung sei geheilt, er könne an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und es werde nicht wieder zu ähnlichen Handlungen kommen. Er habe deshalb nicht das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren. Er habe sich bei den Geschädigten entschuldigt und den Schaden, der verhältnismäßig gering gewesen sei, wieder gut gemacht. Seine Kollegen, darunter zwei der bestohlenen Kolleginnen, hätten sich ausdrücklich gegen seine Entlassung ausgesprochen. Auch die Allgemeinheit habe Verständnis dafür, dass ein Beamter ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer im Dienst erkranken könne und nur auf Grund dieser Erkrankung Fehlleistungen erbringe.
30 
Der Beklagte beantragt weiterhin,
31 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie führt aus: Zum Zeitpunkt der Fehlverhalten des Beklagten könne möglicherweise eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, diese habe aber unter Berücksichtigung der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten und damit der Schwere des Dienstvergehens die Schwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht. Nach den geständigen Einlassungen des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er die ihm nachgewiesenen Diebstähle wohlüberlegt, geplant und zielgerichtet durchgeführt habe. Dies werde insbesondere in dem angeschuldigten Vorfall deutlich, in dem der Beklagte eine Kollegin gedrängt habe, ihren Geldbeutel im gemeinsam genutzten Fahrzeug so zu deponieren, dass er leicht und relativ sicher vor Entdeckung darauf habe zugreifen können. Damit habe er aber nicht einem inneren Zwang gehorchend, sondern zielgerichtet und planvoll gehandelt. Soweit der Beklagte meine, er habe den Zwang verspürt, „etwas Intimes“ besitzen zu wollen, sei ein Geldschein einer der unpersönlichsten Gegen-stände, den eine Person mit sich führen könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten bei seinen Taten nur um die Beschaffung von Geldmitteln gegangen sei. Seine Diebstahlhandlungen unterschieden sich in nichts von „normalen“ Vergehen dieser Art. Eine möglicherweise bestehende Persönlichkeitsstörung sei für die ausgeführten Diebstähle weder Ursache noch Anlass gewesen. Im Übrigen sei sich der Beklagte in Phasen nachlassenden Suchtdrangs der Tragweite seines Fehlverhaltens, das eindeutig auf Wiederholung angelegt gewesen sei, bewusst gewesen. Damit sei eine Anerkennung dieses vorgeblichen Zwanges als Milderungsgrund ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände erscheine es nicht möglich, Vorgesetzten, Kollegen und Öffentlichkeit zu vermitteln, dass der Beklagte weiterhin als Zollbeamter tätig sein könne. Die von dem Beklagten vorgelegte Eingabe ehemaliger Kollegen, mit der diese um „Gnade“ für ihn bitten würden, sei nur von einer der geschädigten Beamtinnen unterzeichnet. Dass der Beklagte seine Krankheit mittlerweile nach seinem eigenen Vorbringen überwunden habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase könne den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig machen, auch könne dem Beklagten die lange Verfahrensdauer nicht als entlastender Umstand zugerechnet werden, selbst wenn er diese Zeit zur Therapie genutzt habe. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Rechtsempfinden widersprechen würde, die Entscheidung über ein schwerwiegendes Dienstvergehen so lange hinauszuzögern, bis möglicherweise eine vorliegende Störung ausreichend behandelt sei. Im Übrigen enthalte das Attest vom 09.05.2008 keine Aussage dazu, ob unter Umständen eine erneute eheliche Entfremdung ein Wiederaufleben dieser Störungen verursachen könne und wie der Beklagte diesen entgegenwirken solle und könne.
35 
Dem Senat liegen die Personalakten, die Ermittlungsakten der Klägerin, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die Akten der Disziplinarkammer und des Bundesverwaltungsgerichts vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Gründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule.

2

Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt in N. eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf Antrag des Klägers gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart für das Rechnungsjahr 2003 nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes (PSchG) einen Zuschuss in Höhe von 1 523 660,25 €.

3

Der Kläger legte Widerspruch ein: Die staatliche Förderung sichere nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhebe, erwirtschafte die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit.

4

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 neu zu entscheiden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Das Ersatzschulwesen sei in Baden-Württemberg in seinem Bestand nicht evident gefährdet. Sowohl die Zahl der Privatschulen als auch die Zahl der Schüler an diesen Schulen hätten in den letzten Jahren stetig zugenommen.

6

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung Sachverständige zu der Frage gehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das angefochtene Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Die vom beklagten Land gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG sicherten das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg nicht hinreichend. Als Vergleichsmaßstab seien die Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen, die auf der Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG zu berechnen seien. Hieraus ergäben sich durch die gewährten Zuschüsse nicht gedeckte Kosten je Schüler und Monat für die Klassen 1 bis 4 in Höhe von 94,77 €, für die Klassen 5 bis 12 in Höhe von 89,64 € und für die Klasse 13 in Höhe von 92,90 €. Diese Kosten müsse die Privatschule durch die Erhebung von Schulgeldern decken, die aber nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürften. Sozialverträglich in diesem Sinne seien nur Schulgelder bis zu einer Höhe von rund 70 €. Das verbleibende Defizit könne jedoch durch Ansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) gemindert werden. Diese Vorschrift räume den Trägern von Privatschulen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch als Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern ein, der bei der Gewährung von Zuschüssen berücksichtigt werden müsse und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führe. Damit erweise sich das Fördersystem des beklagten Landes für die laufenden Betriebskosten im Jahre 2003 gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig. Die Zuschüsse, die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährt würden, unterschritten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass bei einer Gesamtschau der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre. Soweit der Kläger geltend mache, die Investitionskosten seien bei der Förderung unzureichend berücksichtigt, sei dies unerheblich. Sein Förderantrag habe sich nur auf die laufenden Betriebskosten bezogen. Zuschüsse zu Baukosten würden hingegen projektbezogen gewährt.

8

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch das beklagte Land die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.

9

Der Kläger begehrt mit seiner Revision, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 über den vorzunehmenden Ausgleich für gewährte Schulgeldbefreiungen hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insgesamt erneut zu entscheiden: Der Verwaltungsgerichtshof habe zutreffend begründet, warum die Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum nicht sicherten und die Schulen unter Berücksichtigung ihrer zumutbaren Eigenleistungen die verbleibende Deckungslücke nur durch Kredite finanzieren könnten. In Widerspruch dazu und zu jeder Lebenserfahrung sowie unter Verletzung der Denkgesetze nehme der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren an, die Institution des Ersatzschulwesens sei damit noch nicht ernsthaft (evident) gefährdet. Eine solche Gefährdung liege vor, wenn es den Schulträgern wegen der defizitären Förderung strukturell unmöglich sei, die Anforderungen an die Genehmigung der Schule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer zu erfüllen. Könnten sie diesen Anforderungen nur durch Aufnahme weiterer Kredite nachkommen, liege eine strukturelle Unmöglichkeit vor, die verfassungsrechtlich mit einer evidenten Gefährdung des Ersatzschulwesens gleichzusetzen sei. Verfahrensfehlerhaft und in der Sache unrichtig sei die Behauptung des Verwaltungsgerichtshofs, die unzureichende Förderung der Freien Waldorfschulen verursache nur ein geringfügiges Defizit. Verfahrensfehlerhaft und zudem rechtlich unerheblich sei dabei die Überlegung, dem Gesetzgeber sei erst durch die Ermittlungen des Gerichts in diesem Verfahren die verfassungsrechtlich zulässige Höhe eines Schulgeldes und damit die Unmöglichkeit bewusst geworden, die Lücke zwischen dem notwendigen Aufwand und der staatlichen Förderung durch Schulgelder zu schließen. Eine ernsthafte Gefährdung des Schultyps der Freien Waldorfschule scheide nicht deshalb aus, weil ihnen für gewährte Schulgeldbefreiungen ein Anspruch auf Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zustehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht aufgeklärt, ob der Ausgleich der Höhe nach überhaupt geeignet sei, das Defizit nennenswert zu vermindern. Seine Argumentation verstoße zudem gegen die Denkgesetze, weil er einen Ausgleich nur für Ermäßigungen des Schulgeldes unterhalb der als verfassungsgemäß ermittelten Obergrenze von 70 € zulasse, der oberhalb dieser Grenze liegende Finanzbedarf deshalb weiterhin durch die tatsächlich in dieser Höhe nicht gewährten Zuschüsse des Landes gedeckt sein müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hätte Zins- und Tilgungslasten aus den Investitionen zur Errichtung der Schule bei der Frage berücksichtigen müssen, ob die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG das Existenzminimum sichere. Soweit Zinsen und Tilgungen von Darlehen, die der Schulträger in der Gründungsphase aufgenommen habe, den laufenden Betrieb noch belasteten, gehörten sie zu den Betriebskosten, die förderungsfähig seien und notwendig gefördert werden müssten. Sie seien von seinem Förderungsantrag deshalb erfasst. Soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Verfassungsverstoß ausschließe, weil der Gesetzgeber die Zuschüsse inzwischen erhöht habe und damit nicht untätig geblieben sei, habe er nicht aufgeklärt, ob durch die Verbesserung der Förderung die bestehenden Defizite beseitigt oder wenigstens wesentlich verringert worden seien. Die Förderung Freier Waldorfschulen verstoße sowohl im Vergleich mit anderen Schulen in freier Trägerschaft als auch im Vergleich mit öffentlichen Schulen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die §§ 17, 18 PSchG seien mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Der Gesetzgeber sei bei ihrem Erlass seiner Pflicht nicht nachgekommen, zur Bemessung des Existenzminimums ein im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren zu wählen, die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend zu ermitteln und sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien zu bewegen.

10

Das beklagte Land verfolgt mit seiner Revision das Ziel, dass die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird: Die Förderung von Privatschulen nach dem Privatschulgesetz sei verfassungsgemäß. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Bestand des Privatschulwesens als Institution in Baden-Württemberg im maßgeblichen Zeitpunkt ohne eine Förderung, die über die Regelungen des Privatschulgesetzes hinausginge, evident gefährdet gewesen sei. Soweit die Kosten durch die Förderung des Landes nicht gedeckt seien, könnten sie durch die Erhebung von Schulgeldern finanziert werden. Dabei sei für das Jahr 2003 ein Schulgeld von 120 € mit dem verfassungsrechtlichen Verbot vereinbar, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Der Verwaltungsgerichtshof habe die von ihm angenommene Grenze von 70 € nicht nachvollziehbar begründet und dabei zudem gegen die Pflicht zur Amtsermittlung sowie gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die herangezogenen Stellungnahmen der Gutachter seien für die Ermittlung dieser Grenze ungeeignet. Sie beruhten auf einem rechtlich fehlerhaften Ansatz. Maßgeblich seien nicht die subjektiven Ausgabepräferenzen der Eltern, sondern deren objektive Leistungsfähigkeit. Zudem könne der Schulträger durch eine Staffelung des Schulgeldes nach den Einkommensverhältnissen der Eltern sowie durch Stipendien und Nachlässe für Schüler einkommensschwacher Eltern einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern entgegenwirken. Darüber hinaus dürfe der Landesgesetzgeber neben dem Schulgeld der Eltern Eigenleistungen des Schulträgers zur Finanzierung des laufenden Betriebs, auch in Form von Krediten, ansetzen. Er müsse die Zinsen und Tilgungen, soweit sie auf Verbindlichkeiten für Investitionen in den Schulbau beruhten, nicht bei den förderfähigen laufenden Kosten berücksichtigen, sondern könne sich darauf beschränken, einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Bauprojekts zu gewähren. Die Förderung nach den §§ 17, 18 PSchG und das ihr zugrunde liegende Bemessungskonzept seien hinreichend transparent und realitätsgerecht. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht stattdessen das Bruttokostenmodell des § 18a PSchG heranziehen dürfen, denn diese Vorschrift sei erst im Jahr 2006 in Kraft getreten und deshalb für das Jahr 2003 nicht anwendbar. Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleich gewährter Schulgeldbefreiungen aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zugesprochen. Die Auslegung dieser Verfassungsbestimmung sei rechtlich unzutreffend und willkürlich. Ihre Entstehungsgeschichte spreche nicht für, sondern gegen einen Ausgleichsanspruch, der den Privatschulträgern aus dieser Vorschrift unmittelbar erwachse.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers und die ebenfalls zulässige Revision des beklagten Landes sind begründet.

12

1. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, verletzt seine Entscheidung Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat verfahrensfehlerhaft angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag erneut entscheidet, ihm für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere als die bisher geleistete Förderung nach Maßgabe noch zu erlassender verfassungsmäßiger Regelungen über die Finanzhilfe zugunsten privater Ersatzschulen im Land Baden-Württemberg zu gewähren.

14

aa) Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <117>). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32).

15

bb) Eine solche Gefährdung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nicht festgestellt. In die hierfür maßgebliche Gesamtschau hat er aber einen Umstand eingestellt, dessen Heranziehung gegen die Denkgesetze verstößt. Da die Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts betrifft, stellt die hierauf bezogene Verletzung der Denkgesetze einen Verfahrensfehler dar (Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Der Kläger hat ihn gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO in seiner Revisionsbegründung gerügt.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungstragend angenommen, die Regelungen zur Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft hätten im Rechnungsjahr 2003 zwar nicht ausgereicht, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu sichern, bei einer Gesamtschau sei das Fördersystem aber dennoch nicht verfassungswidrig gewesen, weil der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution durch die Unterschreitung des Existenzminimums nicht evident gefährdet gewesen sei und eine weitergehende Handlungspflicht des Staates nicht bestanden habe. In diese Gesamtschau hat der Verwaltungsgerichtshof mehrere Umstände einbezogen: Die gewährte Förderung weiche nur geringfügig von der an sich erforderlichen Höhe ab. Das Defizit werde durch einen Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gemildert, der dem Kläger wegen von ihm gewährter Schulgeldbefreiungen zustehe. Das Defizit beruhe auf der Annahme einer verfassungsrechtlichen Obergrenze für zulässige Schulgelder, die erst jetzt durch sachverständige Bewertungen ermittelt worden sei. Der Gesetzgeber sei nicht untätig geblieben, sondern habe die Zuschüsse inzwischen erhöht.

17

Das Urteil verstößt insoweit gegen die Denkgesetze, als der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, der Ersatzschultyp der Freien Waldorfschule sei im Jahre 2003 unter anderem deshalb nicht in seinem Bestand evident gefährdet gewesen, weil die Unterschreitung des Existenzminimums durch noch zu gewährende Ausgleichsleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verringert werde. Er hat seiner Berechnung ein verfassungsrechtlich zulässiges Schulgeld von höchstens 70 € je Monat und Schüler zugrunde gelegt und ausgehend hiervon sowie von den staatlichen Förderleistungen einerseits, den von ihm ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens andererseits eine Unterdeckung des Existenzminimums in Höhe von etwa 20 € angenommen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dahin ausgelegt, die danach geschuldete Leistung beschränke sich auf den Betrag, um den die Privatschulen das verfassungsrechtlich höchstzulässige Schulgeld ermäßigen oder hiervon befreien. Nach dieser für den Senat verbindlichen Auslegung des landesrechtlichen Ausgleichsanspruchs können die Privatschulen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 LV nur den Betrag beanspruchen, um den sie das verfassungsrechtlich zulässige Schulgeld in Höhe von 70 € monatlich unterschritten haben. Der Verwaltungsgerichtshof ist erkennbar nicht davon ausgegangen, dass sich der Ausgleichsanspruch auf die Differenz zwischen dem verfassungsrechtlich zulässigen Schulgeld und dem Schulgeld bezieht, das die Privatschulen darüber hinaus zur Deckung des Existenzminimums verlangen müssten, auf das sie aber zur Vermeidung einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern verzichten. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Ausgleich von Schulgeldbefreiungen nicht die Deckungslücke zwischen dem höchstzulässigen Schulgeld und den Kosten mildern, sondern nur verhindern, dass diese Deckungslücke noch größer wird.

18

Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen sich nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf die konkrete finanzielle Lage des Klägers im Rechnungsjahr 2003. Er erhielte zwar unter Berücksichtigung des ihm zugesprochenen Ausgleichs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV tatsächlich höhere staatliche Mittel, als sie ihm auf der Grundlage des Privatschulgesetzes ausgezahlt worden sind. Unter Berücksichtigung eines Ausgleichs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV stellt sich seine konkrete finanzielle Lage mithin faktisch in einem günstigeren Lichte dar. Auf die konkrete Schule kommt es indes nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein abstraktes Rechenmodell für die Freien Waldorfschulen als Privatschultyp entwickelt. Innerhalb dieses Rechenmodells bewegt er sich auch, wenn er die dort festgestellte Unterschreitung des Existenzminimums durch den Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gemildert ansieht. In diesem Modell ist der Ausgleich aber rechnerisch ungeeignet, das Defizit zu vermindern. Seine gleichwohl vorgenommene Verwendung als Rechenposten ist unschlüssig.

19

b) Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattgeben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dass aus der Gesamtschau ein zu Lasten des Klägers berücksichtigter Umstand herauszunehmen ist, bedeutet noch nicht umgekehrt, aufgrund der im Übrigen verbleibenden Umstände sei nunmehr von einer evidenten Gefährdung des Ersatzschulwesens im Rechnungsjahr 2003 auszugehen. Ebenso wenig kann der Senat abschließend beurteilen, ob sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Allerdings ist insoweit bereits die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht frei von Rechtsfehlern, die Regelungen zur Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft hätten im Rechnungsjahr 2003 nicht ausgereicht, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu sichern. Die Feststellung solcher rechtlichen Mängel ermöglicht aber nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen den Schluss, aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände sei auch bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers der Bestand des Ersatzschulwesens nicht evident gefährdet gewesen. Vielmehr bedarf es einer neuen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, die den Kern der Sachverhaltswürdigung ausmacht und deshalb dem Tatsachengericht vorbehalten ist.

20

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.

21

Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).

22

Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17, 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.

23

Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 35). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (Beschluss vom 26. Juli 2005 a.a.O.).

24

Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.

25

Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.

26

Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.

27

Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (Urteil vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 - BVerwGE 79, 154 <162> = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 28 S. 9 f.).

28

Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 <144>). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.

29

bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 € (Klassen 1 bis 4), von 89,64 € (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 € (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.

30

Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.

31

(1) Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.

32

Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70 € je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 € und 89,64 € aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.

33

Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120 € ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112 € bis 120 € für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.

34

(2) Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (Urteil vom 17. März 1988 a.a.O.).

35

Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70 € nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70 € generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70 € ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.

36

cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.

37

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26, 27/96 - juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 68; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

38

Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.

39

dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

40

ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.

41

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 157). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LTDrucks 13/798 S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).

42

Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.> = Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 34 S. 39).

43

2. a) Die Revision des beklagten Landes ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den formellen Anforderungen, die § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine Revisionsbegründung stellt.

44

Die Revisionsbegründung muss die verletzte Rechtsnorm angeben. Soweit der Revisionskläger seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts stützt, macht dies den Kern der Revisionsbegründung aus. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm erfordert mehr als nur die Benennung einer Vorschrift und die Behauptung, diese sei verletzt. Die Revisionsbegründung muss die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufbereiten und sich hierzu mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dass die bezeichnete Rechtsnorm verletzt ist, muss der Revisionskläger deshalb in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darlegen (Beschluss vom 12. Juni 2006 - BVerwG 5 C 26.05 - NJW 2006, 3081).

45

Das beklagte Land hat sich in seiner Revisionsbegründung mit dem Teil des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, durch den der Verwaltungsgerichtshof der Klage teilweise stattgegeben hat und gegen den die Revision des beklagten Landes sich deshalb wendet. Es hat dargelegt, dass die Auslegung des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV fehlerhaft sei und warum dadurch zugleich nach seiner Auffassung Bundesrecht (Art. 100 GG) verletzt sei. Für die formale Begründungspflicht des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ist unerheblich, ob die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil aus der Sicht des Revisionsgerichts überzeugend oder zumindest vertretbar ist. Dies ist erst eine Frage der Begründetheit der Revision, nicht schon ihrer Zulässigkeit. Für die Zulässigkeit der Revision ist es deshalb im Übrigen auch unerheblich, ob die als verletzt bezeichnete Rechtsnorm überhaupt revisibel ist (Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 11.94 - BVerwGE 102, 95 <99> = Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 2 S. 7).

46

b) Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof das beklagte Land verpflichtet hat, über Ausgleichsansprüche des Klägers wegen Schulgeldbefreiungen erneut zu entscheiden.

47

Rechtsgrundlage für mögliche Ausgleichsansprüche ist zwar allein Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, und damit eine Vorschrift des irrevisiblen Landesrechts. Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch eine verfassungskonforme Auslegung der ebenfalls irrevisiblen Vorschrift des § 17 Abs. 2 PSchG für erforderlich, und zwar unter einer Voraussetzung, die sich allein aus Bundesrecht ergibt. Nach § 17 Abs. 2 PSchG ist in der allgemeinen Zuschussgewährung nach § 17 Abs. 1 PSchG auch der Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthalten. Diese Anrechnungsvorschrift hält der Verwaltungsgerichtshof solange für unproblematisch, als die nach § 17 Abs. 1 PSchG gewährte Förderung über die verfassungsrechtlich begründeten Ansprüche hinausgeht. Anders gestalten sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Dinge dann, wenn die Regelförderung hinter den verfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen zurückbleibt. In dieser Konstellation ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Vermeidung eines mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbaren Ergebnisses daher einer anderen Auslegung des § 17 Abs. 2 PSchG der Vorzug zu geben. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang von verfassungsrechtlich begründeten Ansprüchen, verfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben spricht, meint er damit Ansprüche und Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG.

48

Ein Zurückbleiben der Regelförderung hinter den bundesverfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen. Er hat damit die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zu Gunsten des Klägers von der Entscheidung einer bundesrechtlichen Vorfrage abhängig gemacht. Die Antwort auf diese Vorfrage ist indes, wie dargelegt, nicht frei von Rechtsfehlern getroffen worden, ohne dass die richtige Antwort im Revisionsverfahren gegeben werden könnte. Deshalb ist die Sache auch insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
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Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
16 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. März 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07. April 2009 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der staatlichen Finanzhilfe für 2006 für die von der Klägerin seit 2002 betriebene Ersatzschule „Evangelische Grundschule Möllenhagen“.

2

Auf den Antrag vom 12. Oktober 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2006 für 2006 eine Finanzhilfe in Höhe von 125.727,32 Euro. Grundlage der Entscheidung war ein Fördersatz von 85 %.

3

Die Klägerin hat am 23. Februar 2006 Klage erhoben und machte geltend, der Beklagte hätte die Personalkosten für Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen mindestens in der gleichen Höhe wie im Vorjahr (55.760,- Euro) zugrunde legen müssen. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Ersatzschule Evangelische Grundschule Möllenhagen für den Zeitraum 01. Januar bis zum 31. Dezember 2006 über die bewilligten 125.727,32 Euro hinaus weitere 42.878,68 Euro Finanzhilfe zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragte Klagabweisung.

4

Das Verwaltungsgericht Greifswald traf mit Urteil vom 17. März 2009 – berichtigt am 07. April 2009 - (Az.: 4 A 822/09) folgende Entscheidung, gegen die es die Berufung zuließ:

5

„Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Evangelische Grundschule Möllenhagen weitere 42.878,68 € Finanzhilfe für das Jahr 2006 zu bewilligen. Der Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 9.847,28 € seit dem 23. Februar 2006 und auf weitere 33.031,40 € seit dem 17.03.2009 zu zahlen.“

6

Der Beklagte hat am 20. Mai 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, abzustellen sei nach dem Gesetz auf die für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträge der Personalkosten. Diese würden vom Finanzministerium im Vorfeld eines jeden Haushaltsplanaufstellungsverfahrens durch eine statistische Auswertung des Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnprojektes (BVL-Projekt) etwa ein Jahr vor Beginn des ersten Planjahres festgestellt. Die Personalkostensatzermittlung basiere folglich - bezogen auf den zugrunde gelegten Monat - auf den Ist-Daten der durchschnittlichen Parameter (Dienst- oder Lebensaltersstufe, Anzahl der Kinder, Verheiratetenstatus) aller Beschäftigten einer jeden BVL-Gruppe einschließlich sämtlicher für Personalausgaben relevanter Bestandteile wie z.B. Grundgehalt, Familien- oder Ortszuschläge, allgemeine Zulagen, Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen und Arbeitgeberanteile an Sozialangaben. Für die Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; Arbeitsförderung) sowie die Zusatzversorgungsumlage an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) würden durchschnittliche Prozentsätze bei der Bemessung der Personalkostenansätze zugrunde gelegt. Hierbei flössen bereits beschlossene Tarif- und Besoldungserhöhungen (z. B. lineare Erhöhung und Ost-Westanpassung) sowie gegebenenfalls Annahmen zur Tarif- und Besoldungsentwicklung in die Personalkosten ein.

7

Die in dem angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachten Personalkosten basierten auf dem Haushaltsrunderlass 2006/2007 „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“. Daraus ergebe sich für die Vergütungsgruppe III BAT-O ein sogenannter „Nasensatz“ von 51.710,- €.

8

Soweit das angegriffene Urteil davon ausgehe, dass der Begriff der „Personalkosten“ in § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die von Seiten des Finanzministeriums im Haushaltsplan veranschlagten Beträge hinausgehe, da der Personalkostenbegriff des § 109 Abs. 2 SchulG M-V anzuwenden sei, sei dies unzutreffend. Wenn der Gesetzgeber sich an dem im Haushaltsplan veranschlagten Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis orientiere, überschreite er nicht die ihm hinsichtlich eines Gestaltungsspielraums durch Art. 7 GG gesetzten Grenzen.

9

Der Befund des Verwaltungsgerichts Greifswald, § 8 PSchulVO sei nicht mit § 128 SchulG vereinbar, treffe nicht zu. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 5 SchulG werde die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen. § 128 SchulG halte folglich nur den Rahmen für eine Berechnung vor und lasse über § 131 Nr. 5 SchulG der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Spielraum für die Höhe, die Ermittlung und das konkrete Verfahren.

10

Die von dem Gericht vorgenommene Berechnung sei nicht richtig.

11

In den tatsächlichen Personalkosten des Trägers der freien Schule sei eine Kappungsgrenze zu sehen.

12

Die Seitens der Klägerin vertretene Ansicht, die Herabsetzung der im Haushaltsplan veranschlagten Beträge für die Vergütungsgruppe III könnten für das Haushaltsjahr 2006 jedenfalls erst mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 Berücksichtigung finden, überzeuge nicht. Es liege hier keine Rechtsänderung vor. Auch die Gesetzesanwendung durch ihn – den Beklagten – habe sich nicht geändert. Die Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2005 in Höhe von 128.598,48 € habe sich zum Haushaltsjahr 2006 lediglich um 2.871,16 € auf 125.727,32 € verringert. Die Reduzierung habe somit 2,2 % betragen. Einer Privatschule sei es zumutbar, finanzielle Einbußen in dieser Größenordnung aus eigener Kraft auszugleichen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil vom 17. März 2009, berichtigt durch Berichtigungsbeschluss vom 07. April 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen,

17

hilfsweise,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, als die beklagte Partei verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Gewährung weiterer Finanzhilfe für den Betrieb der Grundschule Möllenhagen im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

19

Sie trägt vor, für die für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträge habe der Beklagte keine verlässlichen Zahlen geliefert, die sich auf Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft bezögen. Der Beklagte habe die Personalkostenansätze für die entsprechenden Entgeltgruppen in den Jahren 2008 deutlich nach oben korrigieren müssen. Der Argwohn, mit dem das Verwaltungsgericht den präsentierten Zahlen begegnet sei, sei also berechtigt gewesen.

20

Der Begriff der Personalkosten in § 128 SchulG M-V sei ebenso zu verstehen wie in § 109 SchulG M-V, der eine Legaldefinition enthalte.

21

§ 8 PSchulVO sei nicht mit § 128 SchulG vereinbar.

22

Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung sei richtig.

23

Die Darstellung der für das Jahr 2006 veranschlagten und tatsächlich aufgewendeten Personalkosten erweise sich als schwierig. Sie plane nicht anhand der Ausgaben, sondern anhand der zu erwartenden Einnahmen. Sie habe für die Lehrer der streitgegenständliche Schule im Jahr 2006 Personalkosten in Höhe von 137.786,79 Euro aufgewandt. Trotz überobligatorischer Anstrengungen durch ehrenamtliche Arbeit, Reduktion der pädagogischen Arbeit und unentgeltliche Arbeitsleistung sei die Finanzhilfe des Beklagten daher nicht auskömmlich gewesen.

24

Sie rüge für den Fall, dass der erkennende Senat beabsichtige, der Berufung stattzugeben, das Fehlen einer Übergangsregelung. Zum Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Bescheides sei das 1. Schulhalbjahr gerade noch nicht beendet gewesen. Sie habe sich daher auf die bisherigen Lehrerkostensätze eingestellt und entsprechende personelle Dispositionen getroffen.

25

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens (6 Bände) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].

27

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, an die Klägerin für das Jahr 2006 weitere 42.878,68 Euro Finanzhilfe (nebst Zinsen, die in ihrer Berechnung nicht angegriffen wurden) zu zahlen. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin geht aus zwei von einander unabhängigen Gründen nicht über die von dem Beklagten bereits festgesetzte Finanzhilfe hinaus.

28

Zum einen hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid seiner Zuschussberechnung - im Gegensatz zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts - die durchschnittlichen Aufwendungen für Personalkosten für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zutreffend angesetzt und den Zuschuss auch im Übrigen fehlerfrei berechnet. Zum anderen ist die Finanzhilfe einer Schule in freier Trägerschaft nach der Rechtsprechung des Senats auf den für sie geltenden Prozentsatz ihrer tatsächlichen Personalkosten in dem betreffenden Jahr beschränkt. Diesen Anspruch hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bereits erfüllt.

1.

29

Für die rechtliche Beurteilung ist in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht von §§ 127, 128 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern [SchulG M-V] vom 15.05.1996 (GVOBl. 1996, S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVOBI. 2003, S. 356) auszugehen.

30

Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (§ 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).

31

Die Personalkostenzuschüsse sind zunächst nach den Maßgaben des § 128 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 der Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft [PSchVO M-V] vom 22.05.1997 (GVOBl. 1997, S. 469) i.d.F. der 2. Änderungsverordnung vom 07.01.2002 (GVOBI. 2002, S. 50) zu berechnen, soweit diese anwendbar ist.

32

Als Personalkostenzuschüsse werden danach diejenigen Beträge gezahlt, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergeben, § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V. Dabei ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen, § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Falls eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht vorhanden ist, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären, § 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V. Bei der Berechnung der Finanzhilfe ist nach der amtlichen Schulstatistik die Jahresdurchschnittszahl der Schüler der Ersatzschule zugrunde zu legen, § 128 Abs. 2 SchulG M-V.

33

Die aufgrund der nach § 131 Nr. 5 SchulG M-V bestehenden Ermächtigung der obersten Schulaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen zu erlassen, ergangene Regelung des § 8 PSchVO M-V lautet:

34
(1) Die für die Berechnung des Jahresbetrages der Finanzhilfe erforderlichen Schülerkostensätze werden für vergleichbare Schulen in öffentlicher Trägerschaft gesondert für Lehrer und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung ermittelt.
35
(2) Der Schülerkostensatz für Lehrer wird wie folgt berechnet:
36
1. die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt,
37
2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht; bei der Ermittlung des Personalkostensatzes ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen,
38
3. das Ergebnis nach Nummer 2 wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlaß über die Unterrichtsversorgung geteilt.
39

Die Berechnung der Personalkostenzuschüsse hängt danach zunächst davon ab, ob eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist.

40

Ist dies nicht der Fall, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären (§ 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V). Als Personalkostenzuschuss wird dann der Betrag gezahlt, der sich durch Multiplikation der – so ermittelten - Aufwendungen für Lehrer je Schüler mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft ergibt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 SchulG M-V). Dabei findet § 8 PSchVO M-V keine Anwendung.

41

Anderenfalls, wenn also eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist, wird als Personalkostenzuschuss zwar ebenfalls das Produkt von Aufwendungen für Lehrer je Schüler und der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft gezahlt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Jedoch erfolgt in diesem Fall die Berechnung der Aufwendungen für Lehrer je Schüler an entsprechenden Schulen nach den weiteren Maßgaben von § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V und § 8 PSchVO M-V.

42

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner Berechnung keine Aufwendungen für Lehrer je Schüler unter Ansatz der für die Erteilung des Unterrichts genehmigten Stundentafel zugrunde gelegt, sondern konnte nach § 8 Abs. 2 PSchVO M-V vorgehen. Damit ist er – ebenso wie die Klägerin – im Ergebnis von einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft – nämlich einer staatlichen Grundschule – ausgegangen. Der Senat wendet deshalb in dem zu entscheidenden Fall bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse § 128 Sätze 1 und 2 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 PSchVO M-V an.

43

Daraus ergeben sich folgende nacheinander durchzuführende Rechenoperationen:

44
- die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V),
45
- dieses Ergebnis wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 PSchVO M-V),
46
- dieses Ergebnis wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlass über die Unterrichtsversorgung geteilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V),
47
- die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft zu multiplizieren (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V),
48
- 85 % davon bilden hier den Personalkostenzuschuss (§ 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V).
49

a.) In der ersten Rechenoperation ist also der Quotient der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs (Zähler) und der jeweiligen Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte (Nenner) zu bilden.

50

Die regelmäßige Pflichtstundenzahl pro Lehrer an Grundschulen betrug 27,5 Wochenstunden. Dies folgt aus Ziffer 1.1 Buchst. a) der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern für das Schuljahr 2005/2006 vom 21.04.2005 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2005, S. 490) und wird von beiden Beteiligten ebenso zugrunde gelegt wie in der erstinstanzlichen Entscheidung.

51

Für die Bestimmung der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs ist von der Verordnung über die Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für das Schuljahr 2005/2006 - Unterrichtsversorgungsverordnung 2005/2006 [UntVersVO M-V 2005/2006] – vom 21.04.2005 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2005, S. 471) - also den Verhältnissen an einer öffentlichen Schule - auszugehen, die den Unterrichtsbedarf für Grundschulen in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Klassenfrequenz bestimmt. Die Beteiligten legen insofern übereinstimmend (durchschnittlich) 33 Lehrerstunden pro Klasse zugrunde. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Annahme zu zweifeln.

52

Es ergibt sich also ein Wert von 1,2 (33 : 27,5).

53

b.) In der zweiten Rechenoperation ist dieses Ergebnis mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer zu multiplizieren, wobei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen ist. Die Beteiligten streiten darum, wie das Tatbestandsmerkmal „für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebene Beträge für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis“ auszulegen ist und ob die so bestimmten Beträge im Streitjahr der Berechnung zugrunde gelegt werden können oder durch eine eigene Berechnung zu ersetzen sind, wie sie das Verwaltungsgericht Greifswald in der angegriffenen Entscheidung durchgeführt hat.

54

Anders als dies die Klägerin vertritt, ergeben sich die Personalkosten im Sinne von § 128 SchulG M-V und § 8 PSchVO M-V allein aus dem Ansatz der Vergütungen für angestellte Lehrkräfte im Landeshaushalt und werden nicht um weitere Bestandteile aus § 109 SchulG M-V ergänzt.

55

Nach dem Wortlaut der Vorschriften sind beide von den Beteiligten vertretene Auslegungen zulässig. Insoweit wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

56

Auch aus den Materialien zur Entstehung des Gesetzes ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis, werden dort doch bei den Erläuterungen zu § 128 weder Bezugnahmen auf § 109 oder umgekehrt vorgenommen oder die entsprechenden Grundsätze für maßgeblich gehalten noch wird deutlich, dass ein solcher Rückgriff nicht gewollt sei. Allerdings ging der Gesetzgeber davon aus, dass sämtliche Personalkosten in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen enthalten seien (so ausdrücklich Landtagsdrucksache 2/1185, S. 166 zu § 128 SchulG M-V). Das lässt sich aber sowohl so verstehen, dass mit dem für den Haushaltsplan maßgeblichen Betrag sämtliche Personalkosten abgegolten sein sollen, wie dies der Beklagte meint, als auch dahingehend, dass sämtliche Personalkosten in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen einzufließen haben, wie dies die Klägerin vertritt.

57

Es kommt daher entscheidend auf den Sinn und Zweck der Vorschrift an, der für die hier vertretene Auslegung spricht. Mit der Regelung des § 128 SchulG M-V wird einerseits eine pauschalierte Zahlung von Zuschüssen zu den Personalkosten vorgenommen, die sich an den Schülerkostensätzen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert, anderseits aber insofern auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule abgestellt, als deren (absolute) Schülerzahl und unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft diejenigen maßgebend sein sollen, die der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entsprechen bzw. vergleichbar sind. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, keine Anreize für hohe tatsächliche Kosten zu schaffen und eine einfach zu handhabende und für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, die dennoch proportional zur Schülerzahl der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft die Finanzhilfe nach dem damit für wesentlich gehaltenen Maßstab differenziert.

58

Neben dem Gesichtspunkt einer „einfach“ anzuwenden Regelung war nach der Ansicht des Senats für den Rückgriff auf die für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträge maßgebend, dass damit jedenfalls insofern eine Berechnung vermieden werden kann, die speziell für die Privatschulfinanzierung durchzuführen ist und deshalb den Anschein fiskalischer Motive wecken könnte. Deshalb soll durch die (bloße) Übernahme der für Lehrer im Haushaltsplan veranschlagten Beträge der Personalkostensatz bestimmt werden (können). Mit diesem Ziel lässt es sich nicht vereinbaren, neben den – um in der Terminologie des § 109 Abs. 2 SchulG M-V zu bleiben - „Dienstbezügen der Angestellten“ und „Beiträgen zur Sozialversicherung und zusätzlichen Alterversorgung“ alle weiteren Bestandteile der Personalkosten im Sinne von § 109 Abs. 2 SchulG M-V zu verstehen, die im Übrigen zu einem Teil für Angestellte auch gar nicht anfallen können, worauf der Beklagte zutreffend hinweist und was bei einer anderen Auslegung zu der Abgrenzungsschwierigkeit führen könnte und in dem wechselseitigen Vortrag der Beteiligten dieses Verfahrens auch geführt hat, welche Bestandteile nun von § 128 SchulG M-V gemeint sein könnten. Für diese Aufwendungen gibt es, soweit sie nicht ohnehin in dem allgemeinen Ansatz der Vergütungen für angestellte Lehrkräfte im Landeshaushalt enthalten sind, wie auch die Berechnungen des Verwaltungsgerichts Greifswald in der angegriffenen Entscheidung und die der Beteiligten zeigen, keine für den einzelnen Angestellten oder Lehrer für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträge (also keinen sogenannten „Nasensatz“). Eine Berechnung in der Art, dass ein bestimmter Haushaltstitel erst durch eigene Berechnungen des Beklagten auf einen einzelnen Angestellten oder Lehrer zurückgeführt wird, ist jedoch gerade nicht vom Gesetz gewollt.

59

Anders als dies die Klägerin vertritt, ergeben sich aus der Verfassung keine Vorgaben, die eine andere Auslegung bedingen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG] ergibt sich zwar die Pflicht des Staates, das private Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten privater Schulträger voll zu übernehmen, sondern er muss nur einen Beitrag dazu leisten, der sicherstellen soll, dass die Schulträger auf Dauer die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG erfüllen können. Es ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die jeweiligen Kostensituationen festzustellen und zu bewerten. Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird demnach durch das Gesetz bestimmt. Dem Landesgesetzgeber steht dem Grunde nach die Gestaltungsfreiheit zu, Finanzhilfeleistungen an einen typisierten Bedarf und das Erbringen bestimmter Eigenleistungen zu knüpfen. Allerdings muss er diejenigen Grenzen und Bindungen beachten, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die in Art. 7 Abs. 4 GG angelegte Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind und durch die der Selbstbestimmungsbereich des Trägers rechtlich geschützt ist. Orientiert sich der Gesetzgeber hierbei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist hieran im Grundsatz nichts auszusetzen, da die Ersatzschulen nicht beanspruchen können, eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen zu erhalten. Nur bei einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung der Förderpflicht oder einem Abbau aus mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbaren Gründen kann die Verfassungswidrigkeit gesetzgeberischen Verhaltens festgestellt werden (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.09.2001 – 1/00 – JURIS).

60

Dass bei diesem Verständnis durch die Orientierung der Personalkosten im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V an die Ansätze im Haushaltsplan die verfassungsrechtlichen Grenzen verletzt sein könnten, etwa weil das sogenannte Sonderungsverbot nicht beachtet wird, vermag der Senat schon angesichts der Höhe der davon betroffenen Kosten, die die Klägerin selbst mit 5 % der Personalkosten veranschlagt, nicht zu erkennen. Auch die Klägerin hat nicht dargetan, dass und weshalb bei der dafür erforderlichen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 – 6 C 18/10 – JURIS) festzustellen wäre, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens gröblich vernachlässigt habe, so dass bei weiterer Untätigkeit der Bestand evident gefährdet wäre.

61

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Privatschulfinanzierung in Form der Personalkostenzuschüsse so ausgestaltet, dass er sich an den durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert und dabei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis ausgeht. Dieser Ansatz ist jedenfalls von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14.09.2004 – 8 B 12.02 – JURIS).

62

Zu keinem anderen Ergebnis führt der - von dem Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung kritisierte – Umstand, dass der genannte Haushaltsrunderlass 2006/2007 „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“ diese Beträge allgemein für Angestellte einer entsprechenden Vergütungsgruppe und nicht gesondert für entsprechende angestellte Lehrer bestimmt, denn darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes allein, welchen Betrag der Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan veranschlagt hat. Da diesem Ansatz eine Prognose zugrunde liegt, kommt ihm dabei ein weiter Spielraum zu. Wenn er sich – etwa wegen der in Folge der Prognose ohnehin bestehenden Unsicherheit oder um eine größere Vergleichbarkeit mit anderen Haushaltstiteln herzustellen – für einen einheitlichen Maßstab für alle Angestellten einer entsprechenden Vergütungsgruppe entscheidet, ist dies von diesem (weiten) Spielraum gedeckt.

63

Es ist nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.01.2005 – 2 B 644/05 – JURIS; Urt. v. 01.12.2009 – 2 A 191/08 - JURIS) zulässig, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die durchschnittlichen Aufwendungen für einen Angestellten der jeweiligen Tarifgruppe zugrunde zu legen. Auch wenn dieser Entscheidung ein anderes Landesrecht zugrunde lag, folgt daraus, dass dem höherrangiges Recht nicht entgegensteht. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

64

Wenn das Gesetz in § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V bestimmt, dass bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen sei, korrespondiert dies mit § 127 Abs. 2 SchulG M-V, wonach sich die Personalkostenzuschüsse auf die Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung beziehen, und stellt damit zunächst nur klar, dass die Kosten des nichtpädagogischen Personals (z. B. Hausmeister, Reinigungskräfte und Sekretäre) an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden. Es bietet keine Handhabe, sich von den im Haushaltsplan (tatsächlich) für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis veranschlagten Beträgen mit der Begründung zu lösen, der Haushalt (-sgesetzgeber) habe die Beträge für Lehrer im Angestelltenverhältnis nicht gesondert berechnet oder im Vorfeld berechnen lassen und deshalb gleichsam gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V verstoßen, wie dies in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald anklingt. Aus dieser Vorschrift folgt eine solche Verpflichtung nicht.

65

Weil der Haushaltsrunderlass „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“ allgemein der Budgetierung aller Unterhaushalte zugrunde gelegt wurde, teilt der Senat nicht die Sorge des Verwaltungsgerichts vor einem „Missbrauch der Gestaltungsmacht durch das Finanzministerium“. Dass der gesamte Haushalt bewusst auf einer vom (Prognose)- Spielraum nicht mehr gedeckten Grundlage erstellt worden sein könnte, (nur) um die Finanzhilfe für Ersatzschulen geringer ausfallen zu lassen, wie dies in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls angedeutet wird, erscheint ausgeschlossen.

66

In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des OVG Berlin vom 14. September 2004 (a. a. O.) zu verstehen, wonach der Rückgriff auf die der Veranschlagung im Haushaltsplan zu Grunde liegenden Beträge schon deshalb nicht willkürlich ist, weil die Aufstellung des Haushalts ihrerseits nicht willkürlich erfolgt, sondern den Prinzipien der Klarheit und Wahrheit verpflichtet ist, zweckentsprechend an den realitätsnahen Erwartungen ausgerichtet wird und vielfältiger Kontrolle unterliegt. Es ist also von der besonderen Zuverlässigkeit und Eignung dieser anderweit ohne zuschussrechtliche Implikationen festgestellten Beträge für die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten auszugehen. Darin liegt – wie bereits ausgeführt – neben der Schaffung einer „einfach“ anzuwenden Regelung gerade der Sinn und Zweck dieser Regelung der Privatschulfinanzierung.

67

Es kommt hinzu, dass eine im Einzelfall vorgenommene Berechnung, wie sie hier das Verwaltungsgericht Greifswald durchgeführt hat, keineswegs eine größere Richtigkeitsgewähr bietet, operiert sie doch mit einer Reihe von Schätzungen (etwa zum Durchschnittsalter der Lehrer im Land und der sich daraus ergebenden durchschnittlichen tarifrechtlichen Lebensaltersstufe oder der durchschnittlichen Quote von verheirateten Lehrern). Ihr fehlt aber die hohe demokratische und allgemeingültige Legitimation eines (Haushalts-) Gesetzes, auf die § 128 SchulG M-V gerade abstellt. Das gilt umso mehr, wenn Verfügungen nach § 87b VwGO ergehen, was jedenfalls zur Folge haben kann, dass in anderen Verfahren, die die Privatschulfinanzierung für entsprechende Schulen desselben Bewilligungsjahres zum Gegenstand haben, ein unterschiedlicher Sachverhalt und damit unterschiedliche Personalkostensätze zugrunde gelegt werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zwecke des Gesetzes, der – wie bereits dargelegt – jedenfalls auch darin zu sehen ist, eine für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen.

68

Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass bezogen auf die hier zu betrachtende Grundschule die durchschnittlichen Personalkosten 51.710,00 Euro betrugen. Der Wert ergibt sich aus der Anlage 4 zum Erlass des Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 02. Februar 2005 – Az.: IV/250 H 1100 001 (2 06/07) – „Haushaltsvorschläge/Beiträge zum Entwurf des Haushaltsplans 2006/2007 sowie zum Finanzplan 2005 bis 2009 (Ergänzung zum Haushaltsrunderlass 2006/2007)“. Die Anlage 4 enthält die Werte für Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007. Für die Vergütungsgruppe III beträgt der Wert 51,71 TEUR.

69

Es ergibt sich so ein Kostensatz von 62.052,00 Euro (1,2 X 51.710,00 Euro).

70

c.) In der dritten Rechenoperation wird dieses Ergebnis durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“ geteilt.

71

Soweit das Verwaltungsgericht Greifswald die Auffassung vertritt, § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V sei nicht mit der gesetzlichen Regelung vereinbar und deshalb der Berechnung nicht zugrunde zu legen, teil der Senat diese Auffassung nicht.

72

Dies ergibt sich schon rein mathematisch daraus, dass bis zum zweiten Rechenschritt der Personalkostensatz pro Lehrer schulklassenbezogen ermittelt wurde, in die durch § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V vorgegebene (4.) Rechenoperation aber die durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzusetzen sind. Es kann also schon rechnerisch nicht darauf verzichtet werden, das (Zwischen-) Ergebnis durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs zu teilen.

73

Das Verwaltungsgericht Greifswald geht dem aus dem Weg, in dem es eine von § 8 Abs. 2 PSchVO M-V abweichende Berechnungsmethode entwickelt (Bildung sog. fiktiver Klassen), die sich jedoch nicht zwingend aus § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ergibt und außer Acht lässt, dass das Gesetz dem Verordnungsgeber die Befugnis einräumt, Höhe und Ermittlung der Finanzhilfe zu bestimmen (§ 131 Nr. 5 SchulG M-V). § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist lediglich die Vorgabe zu entnehmen, die Personalkostenzuschüsse unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen zu ermitteln. Dieser Vorgabe wird § 8 Abs. 2 PSchVO M-V zwanglos gerecht. Gleiches mag für die von dem Verwaltungsgericht Greifswald vertretene Berechnungsmethode gelten. Nur kommt den Gerichten diese Regelungsbefugnis nicht zu.

74

Für die Bestimmung der durchschnittlichen Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“ ist von den Verhältnissen an öffentlichen Schulen, hier also öffentlichen Grundschulen auszugehen.

75

Anders als dies die Klägerin meint und auch von dem Verwaltungsgericht Greifswald in der angefochtenen Entscheidung vertreten wurde, steht diese Auslegung des Begriffes „Klasse oder Kurs“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V im Einklang mit höherrangigem Recht. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist zwar für die – in dem oben beschriebenen Rechenweg an vierter Stelle einzusetzende - Zahl der Schüler die Schule in freier Trägerschaft maßgebend. Mit § 8 PSchVO wird jedoch der „Schülerkostensatz für Lehrer“ bestimmt und damit die „durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft“ im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V konkretisiert. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift lässt es nicht zu, darunter eine fiktive öffentliche Schule zu verstehen, die hinsichtlich der Klassenstärke den Verhältnissen der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entspricht. Denn eine derartige Schule wäre – ihren Bestand unterstellt – einzigartig, so dass das Gesetz dies sprachlich nur durch die Verwendung des Singular etwa in der Form der „durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft“ hätte zum Ausdruck bringen können. Abgestellt wird jedoch mit dem gewählten Plural auf eine Mehrzahl entsprechender „Schulen in öffentlicher Trägerschaft“.

76

Zu § 128 SchulG M-V heißt es in der Landtagsdrucksache 2/1185 auf Seite 166 lediglich:

77

Die Vorschrift regelt die Berechnung der Personalkostenzuschüsse nach „Schülerkostensätzen“. Sämtliche Personalkosten sind in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen enthalten.

78

Damit lässt sich sowohl die von der Klägerin vertretene Auslegung also auch die des Beklagten vereinbaren.

79

Der Sinn und Zweck der Vorschrift, einerseits eine pauschalierte Zahlung von Zuschüssen zu den Personalkosten vorzunehmen, die sich an den Schülerkostensätzen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert, anderseits aber insofern auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule abstellt, als deren (absolute) Schülerzahl und unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft diejenigen maßgebend sein sollen, die der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entsprechen bzw. vergleichbar sind, spricht für die hier vertretene Auslegung. Es soll also gerade nicht auf die Kosten (-struktur) der jeweiligen Ersatzschule abgestellt werden. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, keine Anreize für hohe tatsächliche Kosten zu schaffen und eine einfach zu handhabende und für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, die dennoch proportional zur Schülerzahl der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft die Finanzhilfe nach dem damit allein für wesentlich gehaltenen Maßstab differenziert.

80

Die Verfassung steht diesem Verständnis nicht entgegen, denn Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG] räumt dem (Landes-) Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit ein, Finanzhilfeleistungen an einen typisierten Bedarf und das Erbringen bestimmter Eigenleistungen zu knüpfen. Er muss dabei zwar diejenigen Grenzen und Bindungen beachten, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die in Art. 7 Abs. 4 GG angelegte Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind und durch die der Selbstbestimmungsbereich des Trägers rechtlich geschützt ist. Orientiert sich der Gesetzgeber hierbei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist hieran im Grundsatz nichts auszusetzen (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.09.2001 – 1/00 – JURIS, m. w. Nachw.).

81

Dass mit der getroffenen Regelung in dem Sinne, wie sie der Senat versteht, der von der Verfassung anerkannte Gestaltungsspielraum verletzt sein könnte, weil der bereichsspezifisch zu verstehende Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt würde, hat weder der Klägerin dargelegt noch ist dies für das erkennende Gericht im Ansatz zu erkennen.

82

Mit der durchschnittlichen Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs ist damit - anders als dies die Klägerin vertritt - nicht die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse gemeint, wie sie für die betroffene Schule in freier Trägerschaft ermittelt werden kann und von ihr mit 13,66 Schüler ausgerechnet wurde, sondern die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse in öffentlichen Grundschulen nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“.

83

Die UntVersVO M-V 2005/2006 bestimmt jedoch keine durchschnittlichen Schülerzahlen pro Klasse. Wenn § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V gleichwohl darauf verweist, ist dies so zu verstehen, dass damit die Schülerzahl gemeint ist, die der dort bestimmten durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs zugrunde lag. Da diese bei den Grundschulen in Abhängigkeit von durchschnittlichen Klassenfrequenzen bestimmt wird, ist auch nicht die durchschnittliche Schülerzahl aller öffentlichen Grundschulen maßgebend, sondern ein Wert der sich an durchschnittlichen Klassenfrequenzen orientiert und den der Beklagte mit 17,2 Schüler errechnet hat. Dieser Wert wird von dem Senat daher ebenfalls zugrunde gelegt.

84

Es ergibt sich so ein Schülerkostensatz von 3.607,67 Euro (62.052,00 Euro : 17,2).

85

d.) In der vierten Rechenoperation wird die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft multipliziert. Das sind hier 41 Schüler, so dass die vollständigen pauschal berechneten Personalkosten 147.914,47 Euro betrugen.

86

e.) In der fünften Rechenoperation bilden 85 % davon das Endergebnis des zu gewährenden Personalkostenzuschuss. Das sind hier 125.727,29 Euro.

2.

87

Der Senat hat bereits mit dem Urteil vom 23. August 2012 (Az.: 2 L 44/09) entschieden, dass der Finanzhilfeanspruch einer Schule in freier Trägerschaft auf den für sie geltenden Prozentsatz ihrer tatsächlichen Personalkosten in dem betreffenden Jahr beschränkt ist. Er hat dazu ausgeführt:

88

„In § 127 SchulG M-V finden sich, wie schon dessen Überschrift zu entnehmen ist, Regelungen zu "Voraussetzungen und Höhe der Finanzhilfe", während es in § 128 SchulG M-V um "Grundlagen der Zuschussberechnung" geht.

89

Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (vgl. § 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).

90

Lehrerkosten, für die die Träger von Ersatzschulen Finanzhilfe beanspruchen können, sind tatsächliche Kosten. Für Kosten, die den Trägern der Ersatzschulen tatsächlich nicht entstehen, aber an einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft entstehen würden, kann dagegen kein Zuschuss beansprucht werden.

91

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der genannten Normen, dem gesetzessystematischen Zusammenhang sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln.

92

Das Gesetz bezeichnet die den freien Trägern von Ersatzschulen im Lehrerbereich gewährten staatlichen Förderungen als "Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer" bzw. als "Personalkostenzuschüsse" (vgl. §§ 127 Abs. 2, 4, 5, 128 Abs. 1, 2 SchulG M-V). Diese Terminologie entspricht der im wirtschaftlichen Subventionsrecht und im Dienstrecht (etwa "Beihilfe" für Krankheitskosten) Üblichen. Auch die Finanzhilfe, um die es hier geht, ist eine Form von Subvention. So spricht etwa das Bundesverfassungsgericht von der "staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen" (vgl. Beschl. vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 -, Rn. 33, m.w.N., zit. nach juris). Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 30.03.1973 - VII B 39.72 -, Rn. 1, zit. nach juris).

93

Übereinstimmend gilt für diese Unterstützungen, dass sie nur demjenigen gewährt werden, der die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich aufwendet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Aufwand zur Zeit der staatlichen Unterstützung bereits entstanden oder erst noch zu erwarten ist (vgl. zu § 80 LBG M-V: Beschl. des Senats vom 27.04.2010 - 2 O 12/10 -). Im Wirtschaftsrecht ist es beispielsweise üblich, bei im Voraus gezahlten Subventionen nachträglich Aufwendungsnachweise vorzulegen; gelingt dies nicht, können Widerrufs- und Rückforderungsbescheide nach §§ 49, 49 a VwVfG (M-V) ergehen (vgl. Beschl. des Senats vom 11.06.2010 - 2 L 165/06 -).

94

Soweit in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen von den "Kosten" der Ersatzschule die Rede ist, sind ersichtlich die tatsächlichen Kosten gemeint. Dies entspricht auch einem natürlichen Verständnis des Begriffs "Kosten" in den hier maßgeblichen Vorschriften. Es liegt näher anzunehmen, es seien die tatsächlichen Kosten gemeint und nicht fiktive bzw. hypothetische.

95

Auf diese Auslegung weist auch der Zusammenhang der genannten Vorschriften zu § 127 Abs. 1 SchulG M-V hin, wonach für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule in freier Trägerschaft ihr Träger verantwortlich ist. Dass der Träger die Verantwortung für die personelle und finanzielle Sicherstellung hat, kann nur bedeuten, dass er für die tatsächlich entstehenden Kosten einzustehen hat.

96

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem schulischen und dem wirtschaftlichen Subventionsrecht besteht auch nicht darin, dass die Höhe der Finanzhilfe "je nach dem pädagogischen Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten“ beträgt, zumal dieser Satz in bestimmten Fällen auch "bis zu 100 vom Hundert der Personalkosten betragen" kann (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V). Denn auch im Wirtschaftsrecht sind anteilige Subventionen nicht ungewöhnlich.

97

Wenn es also nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften eher auf die tatsächlichen als auf die hypothetischen Kosten ankommt, so spricht dagegen nicht, dass für die Zuschussberechnung von einem hypothetischen Ansatz auszugehen ist, nämlich von den Kosten "für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft" (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Es soll verhindert werden, dass - gegebenenfalls - vergleichsweise hohe Lehrerkosten einer Privatschule auf die öffentliche Kasse abgewälzt werden. Nicht Zweck der Vergleichsberechnung ist es dagegen, den Trägern der Ersatzschule die Möglichkeit zu eröffnen, über die (Lehrer-)Personalkostenzuschüsse Aufwendungen außerhalb des Lehrerbereichs staatlich fördern zu lassen (a.M. wohl: LVerfG, Urteil vom 18.09.2001 - 1/00 -, Rn. 76, zit. nach juris). Solche Aufwendungen fallen bei Ersatzschulen in erheblichem Umfang an, zum Beispiel Personalkosten für Nichtlehrer, Kosten für die Gebäudefinanzierung und -unterhaltung sowie Aufwendungen für die sachliche Ausstattung. Dass diese Aufwendungen nicht über §§ 127, 128 SchulG M-V bezuschusst werden sollen, ergibt sich nicht nur aus diesen Vorschriften selbst, sondern auch daraus, dass es dafür eigene Regelungen gibt (vgl. §§ 129, 130 SchulG M-V). Blendete man die tatsächlichen Kosten bei der Gewährung des Personalkostenzuschusses aus, würde für die Träger der freien Schulen außerdem ein Anreiz geschaffen, die Personalkosten für Lehrer so niedrig zu halten (etwa durch den Einsatz von Lehrkräften auf Honorarbasis oder durch das Aushandeln niedriger Vergütungen), dass der sodann zu erwartende Überschuss für die Deckung anderer Kosten eingesetzt werden könnte. Es ist nicht anzunehmen, dass dies im Sinne des Gesetzes wäre.

98

Gegen die Überbezuschussung von Schulen in freier Trägerschaft spricht auch das im Verfassungsrecht verankerte Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (vgl. Beschl. des Senats vom 16.02.2001 - 2 M 4/01 -).

99

Soweit die Klägerin meint, aus der Privatschulverordnung lasse sich ableiten, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen nicht ankomme, ist ihr schon im Ansatz nicht zu folgen. Eine untergesetzliche Norm eignet sich nicht zur Auslegung ihrer gesetzlichen Grundlage. Außerdem geht es in der Norm im Wesentlichen um die Anwendung des § 118 SchulG M-V.“

100

Daran hält der Senat fest. Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin keine weiteren Ansprüche. Sie hat ihre eigenen Aufwendungen für Lehrer mit insgesamt 137.786,79 Euro angegeben. Ausgehend von einem Fördersatz von 85 % (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V), um den nicht gestritten wird, könnte die Klägerin also höchstens 117.118,77 Euro beanspruchen. Tatsächlich erhalten hat sie aber bereits 125.727,32 Euro.

3.

101

Anders als dies die Klägerin vertritt, stellt sich die Frage einer („gesetzlichen“) Übergangsregelung nicht, da der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall keine eingetretene Rechtsänderung zugrunde liegt. Es hat sich auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten nicht geändert. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass sich die Haushaltsansätze für die angestellten Lehrer an öffentlichen Schulen, die nach dem Gesetz für die Privatschulfinanzierung maßgebend sind, nicht ändern werden, ist rechtlich nicht geschützt. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könnte es ankommen, falls der Beklagte Rückforderungsansprüche geltend machen würde, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dass die Klägerin auch etwaige Mehrkosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind, zu tragen hat, folgt aus § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.

103

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

104

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Gründe

1

1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Daran gemessen rechtfertigen die von dem Kläger aufgeworfenen und von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht die Zulassung der Revision.

3

a) Der Kläger möchte die aus seiner Sicht grundsätzlich bedeutsame Frage beantwortet wissen: "Ist die evidente Gefährdung des privaten Bestands des Ersatzschulwesens, wie sie als Auslösungsmoment für die grundgesetzlichen Schutzpflichten (das "Ob") aus Art. 7 Abs. 4 GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen wird, auch für die Frage maßgeblich, wann bereits begründete Förderungsansprüche fällig werden und zu erfüllen sind (das "Wann")?" (Schriftsatz vom 14. April 2011 Seite 3 f. zu Ziffer 1.a)). Damit ist eine grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts nicht dargetan.

4

Die Frage betrifft die Übereinstimmung des Art. 32 Abs. 1 Satz 7 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), mit Art. 7 Abs. 4 GG. Danach richtet sich der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten, die einer privaten Schule gewährt werden, nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. Die Vorschrift stimmt überein mit Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG der vom Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil angewandten Fassung des Gesetzes. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage bezieht sich auf die Verfassungsmäßigkeit des vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegten und angewandten irrevisiblen Landesrechts. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von irrevisiblen Landesrecht vermag die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung und/oder Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

5

Die von dem Kläger in Bezug auf die Auslegung des Art. 7 Abs. 4 GG gestellte Frage erweist sich nicht als "grundsätzlich", weil sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten lässt. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.). So liegt es hier.

6

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG mit dem Recht, private Schulen zu errichten und sie nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 zu betreiben, zugleich die Privatschule als Institution garantiert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <114> und vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 <83>, jeweils m.w.N.). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Dieser Schutz wird durch die Ländergesetzgeber wahrgenommen, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dabei ist dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die den Staat treffende Schutz- und Förderungspflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <67> und Beschluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84). Dies gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geförderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diese Erwägungen zu Eigen gemacht (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32 und vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 34 ff.). Aus ihnen folgt zwingend, dass nicht nur für die Beantwortung der Frage, ob staatlicherseits einer privaten Ersatzschule eine finanzielle Leistung gewährt wird, sondern auch für diejenige, nach welchen Modalitäten eine dem Grunde nach bewilligte Leistung ausgezahlt wird, Art. 7 Abs. 4 GG nur dann Maßstab ist, wenn ohne die finanzielle Förderung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre. Es wäre systemwidrig, wenn für die Gewährung der Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Auszahlung einer bewilligten Leistung unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden. Besteht nach diesem Grundrecht mangels einer Existenzgefährdung kein Anspruch auf finanzielle Zuwendung, können aus ihm auch keine Rechte im Zusammenhang mit der Auszahlung einer auf der Grundlage des einfachen Rechts dem Grunde nach bewilligten Leistung hergeleitet werden. Die hier in Rede stehende Frage ist also zu bejahen, wovon erkennbar auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist.

7

b) Die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. April 2011 weiter aufgeworfenen Fragen (Seite 3 f.) können die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Die ihnen vorangestellte "Hauptfrage" und die diese konkretisierenden "Unterfragen" zu den Ziffern 1. b) und c) sowie 2.a) und b) verhelfen der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht gestellt haben.

8

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im vorliegenden Fall der "Haushaltsvorbehalt" des Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG mit Art. 7 Abs. 4 GG im Einklang steht, weil die Existenz der privaten Volksschulen im Freistaat Bayern nicht evident gefährdet ist. Dem liegt - wie aufgezeigt - die Auffassung zugrunde, dass die Modalitäten der Auszahlung einer dem Grunde nach bewilligten Finanzhilfe nur dann gegen die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen können, wenn ohne die Zuwendung eine Existenzgefährdung zu besorgen wäre. Eine solche Gefährdung hat das Gericht mit ausführlicher und nicht mit zulässigen sowie begründeten Revisionsrügen angegriffenen Erwägungen (UA Rn. 47 ff.) als nicht gegeben angesehen. Die hier in Rede stehenden Fragen beziehen sich auf die Vereinbarkeit des "Haushaltsvorbehalts" mit Art. 7 Abs. 4 GG. Auf sie kam es mangels einer Existenzgefährdung für den Verwaltungsgerichtshof nicht an. Eine für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig - und so auch hier - nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 6 B 55.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23 S. 6 m.w.N.).

9

c) Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es Art. 7 Abs. 4 GG zuwiderläuft, "wenn es unter den gegebenen Bedingungen praktisch und wirtschaftlich nicht mehr möglich ist, freie Schulen zu gründen, entsprechend dem pädagogischen Konzept der Gründer zu errichten und zu betreiben, ohne durch unerlaubt hohe Schulgelder gegen das "Sonderungsverbot" in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen" (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 2 Absatz 1). Diese Frage verhilft der Beschwerdeschrift nicht zum Erfolg, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, die streitige Regelung führe dazu, dass es unmöglich sei, freie Schulen zu gründen, zu errichten und zu betreiben. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Feststellung in dem angefochtenen Urteil, was die Zulassung der Revision hindert (vgl. Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20 m.w.N.).

10

d) Der Kläger wirft die Frage auf, "ob der Landesgesetzgeber in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 BaySchFG das sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Minimum zur Gewährleistung der Gründungsfreiheit konkretisiert, dann aber durch die Einführung des uneingeschränkten Haushaltsvorbehalts in Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG wieder zurückgenommen bzw. in systemwidriger Weise unterschritten hat, weil nach dieser Regelung kein vernünftiger Schulträger mehr in der Lage ist, auf Grund einer halbwegs verlässlichen Kalkulation eine Schule zu bauen und zu betreiben, die nach der Architektur und anderen Gegebenheiten seiner - gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten pädagogischen Konzeption entspricht" (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 2 Absatz 4). Auch diese Frage führt nicht zur Revisionszulassung, weil sie von dem vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, dass mit Blick auf den streitigen "Haushaltsvorbehalt" ein Schulträger nicht mehr in der Lage ist, eine Ersatzschule zu bauen und zu betreiben.

11

e) Soweit der Kläger die Beantwortung der Frage erstrebt, ob die in dem Bescheid vom 25. Juli 2002 geforderte Bestellung einer Grundschuld zu einer Existenzgefährdung des Schulträgers führt (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 3 Absatz 1), ist eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht ansatzweise substantiiert dargelegt.

12

f) Der Kläger ist sinngemäß der Auffassung, dass mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen und die sogenannte Wesentlichkeitstheorie Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG dahin ausgelegt werden müsse, dass er "die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung nicht berührt und nur die selbstverständliche Verpflichtung enthält, wirksam festgestellte gesetzliche Leistungsansprüche auch im Haushalt abzusichern." (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 4 Absatz 1, 2). Damit wirft der Kläger keine noch ungeklärte Frage des Bundesrechts auf, sondern beanstandet im Kern, dass der Verwaltungsgerichtshof die von ihm, dem Kläger, für geboten erachtete verfassungskonforme Auslegung des Landesrechts nicht vorgenommen hat.

13

g) Der Kläger wirf die Frage auf, "ob und inwieweit die "Wesentlichkeitstheorie" und der Bestimmtheitsgrundsatz nicht nur im Bereich staatlicher Eingriffe, sondern auch bei existenzsichernden Leistungsansprüchen einen Grad an Zuverlässigkeit und Berechenbarkeit erfordern, der die Ausübung des Grundrechts der Gründungsfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 GG überhaupt erst möglich macht und eine Regelung wie Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG mit ihrem völlig unbestimmten Verweis auf die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers diesem Maßstab gerecht wird." (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 5 Absatz 4). Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision.

14

Die Grundsätze des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots und der sogenannten Wesentlichkeitstheorie sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, so dass es insoweit der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <337> und Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578, 796/02 - BVerfGE 117, 71 <111>, jeweils m.z.N.). Nach dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (sog. "Wesentlichkeitstheorie", vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 <275> und Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3, 4/07 - BVerfGE 123, 39 <78>, jeweils m.z.N.). Soweit der Kläger geklärt wissen möchte, ob Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG den soeben aufgezeigten Maßstäben gerecht wird, begehrt er eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts, was die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht zulässt.

15

h) Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob es dem Gesetzgeber erlaubt ist, einen in seinen Voraussetzungen klar formulierten und mit durchaus zulässigen Nebenbestimmungen versehenen Verwaltungsakt zusätzlich in seiner Wirksamkeit dadurch zu suspendieren, dass der geregelte Anspruch unter Haushaltsvorbehalt gestellt und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von der nachträglichen Setzung von Prioritäten des Haushaltsgesetzgebers abhängig gemacht wird." (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 7 Absatz 2). Diese Frage sei vor dem "Hintergrund" der §§ 35, 36 und 43 VwVfG sowie des Bestimmtheitsgebots, der demokratischen Letztverantwortung des Gesetzgebers und der Grundrechtsrelevanz "höchst bestreitbar".

16

Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht substantiiert dargetan, weil die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angestellten allgemeinen Darlegungen zu Regelungsgehalten von auf das Handeln des Beklagten nicht anwendbaren Bestimmung des (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetzen und zu Grundsätzen des Verfassungsrechts verbunden mit der Erwägung, dass vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der streitigen Bestimmung zweifelhaft sei, nicht dem Gebot genügt, eine grundsätzlich bedeutsame Frage des anwendbaren Bundesrechts konkret zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass - wie aufgezeigt - die Grundsätze des Bestimmtheitsgebots und der von dem Kläger auch in diesem Zusammenhang wohl in Bezug genommenen Wesentlichkeitstheorie geklärt sind. Auf den wohl auch mit bei dieser Frage angesprochenen Art. 7 Abs. 4 GG kam es für den streitigen "Haushaltsvorbehalt" nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht an. Sollte der Kläger der Auffassung sein, dass der Gesetzgeber des Freistaates Bayern durch §§ 35, 36 und 43 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 628), gebunden wird, liegt dies fern.

17

i) Der Kläger möchte geklärt wissen, "ob es mit dem als Bundesrecht geltenden, in § 43 VwVfG niedergelegten Grundsatz der Wirksamkeit des VA ab Bekanntgabe bzw. ab Erfüllung aller aufschiebenden Bedingungen vereinbar ist, wenn die Verwaltung ermächtigt wird, einen gesetzlichen Anspruch aufgrund bestimmter Voraussetzungen verbindlich zu regeln, dann aber festzuhalten, eine "Aussage, wann staatliche Leistungen gewährt werden könnten sei derzeit nicht möglich"." (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 8 Absatz 2). Diese Frage verhilft der Beschwerde auch dann nicht zum Erfolg, wenn sie unter Berücksichtigung von § 137 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf § 43 BayVwVfG bezogen wird. Dies folgt bereits daraus, dass nicht ansatzweise erkennbar ist, warum der Landesgesetzgeber durch § 43 BayVwVfG gebunden sein könnte.

18

j) Schließlich ist die Revision nicht zur Beantwortung der angeblich rechtsgrundsätzlichen Frage zuzulassen, "ob und inwieweit der Haushaltsgesetzgeber gesetzlich begründete und durch VA verbindlich festgestellte Ansprüche berücksichtigen muss oder ob er solche Ansprüche mit einem eigenen Gestaltungsspielraum beliebig ausgestalten, ggf. auch zurückfahren oder sogar überhaupt nicht berücksichtigen darf, wenn in dem betreffenden Bundesland z.B. nach einem Regierungswechsel neue bildungspolitische Prioritäten gesetzt worden sind." (Schriftsatz vom 15. April 2011 Seite 9 Absatz 2). Mit dieser Frage ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Beschwerde nicht substantiiert darlegt, gegen welche im vorliegenden Fall anwendbare Norm des Bundesrechts verstoßen wird und dass sich bei der Auslegung und/oder Anwendung dieser Norm ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Davon abgesehen geht die Beschwerde auch im Zusammenhang mit dieser Frage ausdrücklich von der durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckten Annahme aus, die durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Institution Privatschule sei durch die angegriffene Auslegung und Anwendung des Landesrechts existentiell gefährdet.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG -.
Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2004/2005 bei der beklagten Hochschule im Studiengang Technische Redaktion eingeschrieben.
Mit Gebührenbescheid vom 14.12.2006 erhob die Beklagte von dem Kläger für das Sommersemester 2007 und für die weitere Dauer seines Studiums eine Studiengebühr in Höhe von 500,- EUR je Semester. Im Bescheid heißt es, die Rückmeldung werde storniert, wenn die Studiengebühr nicht innerhalb der Rückmeldefrist entrichtet werde. Der Kläger bezahlte die Studiengebühr.
Am 12.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Das LHGebG sei unvereinbar mit Verfassungs- und sonstigem Bundesrecht. Die Studiengebührenregelungen kollidierten mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem BAföG verfolgten Zielen bei der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses (§ 15 Abs. 3, § 15 a Abs. 3 BAföG). Bei der Studiengebühr handle es sich nicht um eine Gebühr im Rechtssinne. Sie stelle vielmehr eine Abgabe dar, die zum Teil ohne echte Nutzungsgegenleistung erbracht werde und deshalb als Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Die Studiengebührenpflicht verletze ihn auch in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Faktisch halte das LHGebG einen großen Teil potentieller Studierender von einem Studium für die Zukunft ab und verletze so das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG folgende Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung. Die Gebühren führten faktisch dazu, dass das Studium auf Auszubildende beschränkt bleibe, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügten. Damit würden die in Deutschland existierenden Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere. Die mit dem LHGebG angebotenen verzinslichen Darlehen könnten die abschreckende Wirkung auf die Studierenden nicht mildern. Die Höchstverschuldungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG in Höhe von 15.000 EUR überziehe die Maximalverschuldensgrenze des Bundesgesetzgebers von 10.000 EUR. Darüber hinaus werde durch die Erhebung der Studiengebühr auch in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit eingegriffen. Faktisch sei in Baden-Württemberg der Hochschulzugang weitestgehend zulassungsbeschränkt. Eine Wahlmöglichkeit für das Studienfach bestehe nur für einen kleinen Kreis hochqualifizierter Abiturienten. Deshalb sei nicht ersichtlich, inwieweit die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke überhaupt erreicht werden könnten. Das Vertrauen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten Studierenden in eine Fortsetzung des kostenlosen Studiums überwiege das Interesse des Gesetzgebers am Inkrafttreten der Studiengebührenregelung. Eine verfassungskonforme Übergangsregelung fehle. Da die Verzinsung des Darlehens zur faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht bezahlen könnten, verstoße das Gesetz auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Gesetzgebungskompetenzen durch den Landesgesetzgeber liege nicht vor. Der Landesgesetzgeber habe berücksichtigt, dass die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht für die Bezahlung der Studiengebühren verwendet werden soll. Er habe deshalb mit der Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG ein eigenes System für die Finanzierung der Studiengebühren durch die Studierenden, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stünden, geschaffen. Die Inanspruchnahme von BAföG-Mitteln für die Finanzierung der Studiengebühren sei mithin nicht erforderlich. Auch das mit dem BAföG verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses werde durch das LHGebG nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Die Studiengebühr nach § 3 LHGebG werde auch den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes gerecht. Sie sei entgegen der Behauptung des Klägers eine Vorzugslast in Form einer Benutzungsgebühr. Jeder immatrikulierte Studierende erhalte mit dem Studienplatz eine staatliche Sonderleistung, deren Wert die Gebührenhöhe von 500 EUR bei Weitem übersteige. Die Studiengebühr wäre auch dann keine unzulässige Sonderabgabe, wenn ein Teil des Gebührenaufkommens unmittelbar für die Finanzierung des Ausfallfonds herangezogen würde. Selbst in diesem Fall erhielten die Studierenden noch einen Sondervorteil, der die Gebühr rechtfertigen würde. Die von K. vertretene Rechtsauffassung vermenge den Gebührentatbestand mit der Frage der Bindung des Gebührenaufkommens. Im Übrigen habe der baden-württembergische Gesetzgeber mit § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG eine besondere Zweckbestimmung für das Gebührenaufkommen geregelt. Danach fließe dieses den Hochschulen ungeschmälert für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zu. Eine Quersubventionierung des Studienfonds aus Gebührenmitteln verstoße gegen diese Zweckbestimmung und sei damit unzulässig. Diese Entscheidung berühre weder die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung noch die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Gebührenaufkommens. Die Erhebung der Studiengebühren greife nicht in die teilhaberechtliche Komponente des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie sei keine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Studium. Der Gesetzgeber habe die Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht mit einem finanziellen Ausbildungsförderungssystem verbunden, das sicherstelle, dass niemand durch die Studiengebühr davon abgehalten werde, ein Studium aufzunehmen. Die Prognose des baden-württembergischen Gesetzgebers, nach der eine Belastungsgrenze von 15.000,- EUR keine abschreckende Wirkung entfalte und keine unüberwindliche soziale Barriere für die Aufnahme eines Studiums errichte, begegne keinen Bedenken. Die Studiengebührenpflicht stelle eine Berufsausübungsregelung dar, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch sonst verhältnismäßig sei. Die Einschätzung des Gesetzgebers, durch die Zahlung von Studiengebühren werde die Position der Studierenden gestärkt, sei nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Eine mit der Regelung verbundene Ungleichbehandlung der Darlehensnehmer gegenüber der Sofortzahlern sei durch die Zwecke des Gesetzes sachlich gerechtfertigt und angemessen. Auch die jedem Darlehen immanente Rückzahlungspflicht einschließlich Zinsen bewirke keine unzumutbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Die Mehrbelastung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Darlehensnehmer später mit der Gebührenschuld belastet würden als die Sofortzahler. Außerdem habe der Sofortzahler bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kapital- und damit auch einen Zinsverlust. Schließlich sei die Ungleichbehandlung gegenüber den Sofortzahlern auch durch die erhöhte Leistungsfähigkeit gerechtfertigt, die der Studierende aufgrund der staatlichen Ausbildung an der Hochschule erhalte. Die Rückzahlungsverpflichtung sei insgesamt angemessen. Nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei die Gesamtbelastung der Studierenden mit einem BAföG-Darlehen und einem Studiengebührendarlehen insgesamt auf 15.000,- EUR beschränkt. Bei Studierenden, die wegen ihrer Bedürftigkeit Förderung nach dem BAföG in Anspruch nehmen, sei der Rückzahlungsanspruch des Staatsdarlehens nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG auf 10.000,- EUR beschränkt. Bereits der mit dem durchschnittlichen Förderbetrag geförderte Studierende komme in den Genuss der Kappungsgrenze. Nach § 9 Abs. 4 LHGebG gelte die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch in der Rückzahlungsphase anfallenden – Zinsen. Trotz der Regelung des § 13 StudGebVO sei auch eine mehrfache Anwendung der Vorschrift hinsichtlich der fortlaufenden Zinsen möglich. Die mit der Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht verbundene unechte Rückwirkung sei verfassungsgemäß. Schließlich verstoße die Einführung von Studiengebühren auch nicht gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR -. Die Bestimmung sei teleologisch zu reduzieren, wenn das Ziel der Vorschrift - der gerechte Zugang zur Hochschulbildung - auch und gerade durch eine Einführung einer Studiengebühr erreicht werden könne. Art. 13 IPwskR beinhalte demnach kein absolutes Verbot der Wiedereinführung von allgemeinen Studiengebühren. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren sei zulässig, wenn die Studiengebührenregelung sozial gerecht ausgestaltet werde. Nach diesen allgemeinen Verpflichtungen gebe es mehrere Modelle für Studiengebühren, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR vereinbaren ließen. Die Prognose des Gesetzgebers, dass die Einführung der Studiengebührenregelung insgesamt keine abschreckende Wirkung entfalten werde, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund vorhandener nationaler und internationaler Erkenntnisse. Die Höhe der Studiengebühren liege unter den Gebührensätzen, die der UN-Ausschuss beanstandet habe. Der Verpflichtung, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Norm ggf. zu revidieren, werde das Land Baden-Württemberg durch die Einrichtung eines unabhängigen Monitoring-Beirats gerecht.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( II. ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht ( II.1. ). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind nicht nach Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig (II.2. ) und stehen in Einklang mit den Vorgaben des materiellen Verfassungsrechts ( II.3. ).
I.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) - im Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
15 
1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
16 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
17 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
18 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
19 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
20 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
21 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
22 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
23 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
24 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
25 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
26 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
27 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
28 
Mit dem auf das Gutachten von K. (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das K. -Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
29 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
30 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
31 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
32 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
33 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
34 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
35 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
36 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
37 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
38 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
39 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
40 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
41 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
42 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
43 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
44 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
45 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
46 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
47 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
48 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
49 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
50 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
51 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
52 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
53 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckender Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
54 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
55 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
56 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
57 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
58 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
59 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
60 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
61 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
62 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
63 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
64 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
65 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
66 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
67 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
68 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
69 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
70 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
71 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
72 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
73 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
74 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
75 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
76 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
77 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
78 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
79 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
80 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
81 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
82 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
83 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
84 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
85 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
86 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
87 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
88 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
89 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
90 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
91 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
92 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
93 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
94 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
95 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
96 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
97 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.
III.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
100 
Beschluss
vom 11.07.2007:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( II. ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht ( II.1. ). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind nicht nach Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig (II.2. ) und stehen in Einklang mit den Vorgaben des materiellen Verfassungsrechts ( II.3. ).
I.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) - im Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
15 
1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
16 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
17 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
18 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
19 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
20 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
21 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
22 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
23 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
24 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
25 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
26 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
27 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
28 
Mit dem auf das Gutachten von K. (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das K. -Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
29 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
30 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
31 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
32 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
33 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
34 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
35 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
36 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
37 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
38 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
39 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
40 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
41 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
42 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
43 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
44 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
45 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
46 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
47 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
48 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
49 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
50 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
51 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
52 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
53 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckender Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
54 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
55 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
56 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
57 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
58 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
59 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
60 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
61 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
62 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
63 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
64 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
65 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
66 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
67 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
68 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
69 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
70 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
71 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
72 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
73 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
74 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
75 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
76 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
77 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
78 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
79 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
80 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
81 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
82 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
83 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
84 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
85 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
86 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
87 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
88 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
89 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
90 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
91 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
92 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
93 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
94 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
95 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
96 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
97 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.
III.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
100 
Beschluss
vom 11.07.2007:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
14 
festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
15 
Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
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Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
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2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
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Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
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Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
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2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
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Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
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2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
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2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
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Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
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Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
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2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
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Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
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2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte besuchte von 1973 bis 1982 die Grund- und Hauptschule, legte am 17.09.1985 die Gesellenprüfung als Bäcker ab, erwarb am 28.06.1991 die Fachschulreife und am 25.06.1992 die Fachhochschulreife. Am 26.07.1995 bestand er an der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik ... die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Lebensmittelverarbeitungstechnik und erhielt die Berechtigung, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Lebensmittelverarbeitungstechniker zu führen. Am 01.04.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst und wurde am 28.03.1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollsekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 01.08.1999 folgte die Ernennung zum Zollsekretär unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 01.01.2002 wurde der Beamte zum Zollobersekretär ernannt. Er war nach dem Ende seiner Ausbildung hauptsächlich als Grenzaufsichtsbeamter beim Hauptzollamt ... eingesetzt. Der Beklagte wurde zum 01.04.2001 mit der Bewertung „tritt hervor“ dienstlich beurteilt. Weitere Beurteilungen zum 01.04.2003 und zum 01.05.2005 mit „entspricht den Anforderungen“ wurden noch nicht ausgehändigt.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat drei in den Jahren 2000, 2004 und 2008 geborene Kinder. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 7, die ab dem 06.07.2004 um 15 v.H. gekürzt sind. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er keine Verbindlichkeiten.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 - ... - wurde der Beklagte wegen Diebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 EUR verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2003 entnahm der Beklagte zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... beim Zollamt ... einen 20-Euro-Schein.
2. Am 03.09.2003 entnahm der Beklagte zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
3. Am 05.10.2003 entnahm der Beklagte zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr beim Zollamt ... aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
4. In der Nacht vom 12./13.10.2003 versah der Beklagte zusammen mit ... gemeinsam den Dienst im Zollamt .... Da inzwischen der Verdacht bestand, dass er für die vorangegangenen Diebstähle verantwortlich war, war ... von ihrem Vorgesetzten angewiesen worden, vier Geldscheine zu fotokopieren und anschließend zusammen mit ihrem Geldbeutel im Abfertigungsraum liegen zu lassen. Zwischen 19.45 Uhr und 23.00 Uhr am 12.10.2003 entnahm der Beklagte aus dem Geldbeutel der Geschädigten einen 50-Euro-Schein und einen 5-Euro-Schein, wie von der Geschädigten vorher beabsichtigt war. Die beiden Geldscheine wurden beim Angeklagten aufgefunden.
Die Diebstähle erfolgten während der Dienstzeit. Der Angeklagte war in Uniform und trug jeweils seine Dienstwaffe bei sich.“
10 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beklagten wird in dem Urteil ausgeführt:
11 
„Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... besteht bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen. Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gem. den §§ 20, 21 StGB entsprechen. Neurotische Elemente aus dem Unterbewusstsein spielen hier eine Rolle. Die Diebstähle waren mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden. Nach Meinung des Sachverständigen handelte der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten jedoch in voller Einsichtsfähigkeit. Die Einsichtsfähigkeit war durch seine Krankheit nicht betroffen. Jedoch war die Steuerungsfähigkeit nach Meinung des Sachverständigen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Für einen Schuldausschluss gibt es hingegen keine konkreten Anzeichen.“
12 
In dem diesen Ausführungen zu Grunde liegenden, von der Staatsanwaltschaft ... eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie sowie für psychotherapeutische Medizin ..., vom 11.02.2004, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 99 bis 109 der Akte des Strafverfahrens verwiesen wird, wird in der abschließenden Beurteilung ausgeführt:
13 
„Bei dem ...-jährigen Zollbeamten ... besteht eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.0). Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gemäß §§ 20/21 StGB entsprechen. Sie wirken sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit, seine Wünsche zu formulieren und durchzusetzen, aus.
14 
In der Ehe von ... ist in den letzten zwei Jahren eine Entfremdung eingetreten, ohne dass dies zwischen den Eheleuten thematisiert worden wäre. Die sexuellen Beziehungen sind auf Veranlassung der Ehefrau schon vor der jetzt bestehenden zweiten Schwangerschaft stark zurückgegangen, was für ... offenbar auch kein Anlass für ein Gespräch mit seiner Frau war. Statt dessen meldete er sich häufiger als nötig zum Nachtdienst, wo er mit Kolleginnen Dienst tun konnte, war aufgrund seiner gehemmten Persönlichkeit aber nicht in der Lage, seine Kontaktversuche ihnen gegenüber zum Ausdruck zu bringen.
15 
Statt dessen kam es zu einer Verschiebung dieser Wünsche auf das Verlangen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang ist neurotisch motiviert und dürfte in seiner Entstehung dem Bewusstsein von ... weitgehend entzogen gewesen sein. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht anzunehmen, da ..., wie er berichtete, zahlreiche Male vor den Taschen der Frauen stand, ohne etwas zu entwenden, und Störungen der Impulskontrolle aus anderen Lebensbereichen nicht bekannt geworden sind.“
16 
Der Beklagte befand sich vom 30.10. bis zum 27.11.2003 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik ... - ärztlicher Direktor ... -und in der Folgezeit bis zum 30.01.2008 in ambulanter analytisch orientierter Behandlung des .... In dem Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003, wegen dessen Inhalts auf Blatt 75 bis 79 der Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen wird, wird als Diagnose genannt: „Mittelgradige depressive Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägt anankastischen Persönlichkeitsstörung“. Auf die weiteren ärztlichen Bescheinigungen des ... vom 12.11.2003 (Blatt 91 der Strafakte des Amtsgerichts ...), 05.12.2003 (Blatt 33 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.02.2005 (Blatt 32 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.08.2006 (Blatt 43 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) und vom 09.05.2008 (Blatt 193 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) wird verwiesen. In der Stellungnahme vom 09.05.2008 heißt es unter anderem:
17 
„Die in meinem Schreiben vom 03.08.2006 prognostizierte dauerhafte Stabilisierung des Patienten ist eingetreten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann ich jetzt erneute pathologische Handlungen des ..., wie sie Anlass für das jetzt noch laufende Verfahren gewesen waren, ausschließen. ... ist psychisch stabilisiert und aus diesem Grunde nicht mehr behandlungsbedürftig.“
18 
Bereits mit Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 20.10.2003 wurde gegen den Beamten wegen des Verdachts des Diebstahls zu Lasten von Kollegen in vier Fällen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Ermittlungsführer bestimmt; hiervon wurde der Beamte unterrichtet. Mit Verfügung vom 27.10.2003 enthob die Oberfinanzdirektion ... den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG an.
19 
Mit Verfügung vom 19.01.2005 setzte der Vorsteher des Hauptzollamtes ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
20 
Mit Schreiben vom 25.05.2005 wurde dem Beklagten der Ermittlungsbericht vom 04.05.2005 übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern.
21 
In seiner abschließenden schriftlichen Äußerung vom 31.05.2005 führte der Bevollmächtigte des Beklagten aus: Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte psychisch so erkrankt gewesen sei, dass er nicht anders habe handeln können. Es handele sich um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige und persönlichkeitsfremde Tat. Die Diebstahlhandlungen und der versuchte Diebstahl müssten auf Grund seiner Erkrankung als Handlungseinheit betrachtet werden. Er habe nicht nach jeder einzelnen Diebstahlhandlung die Möglichkeit gehabt, sich des Unrechts seines Handelns bewusst zu werden. Auf Grund seiner Erkrankung habe der Zwang bestanden, wieder so zu handeln. Dieses Handeln sei aber seiner ursprünglichen Persönlichkeit fremd; nie zuvor in seinem Leben sei es zu ähnlichen Handlungen gekommen. Der neurotische Zwang, das Geld der Beamtinnen an sich zu nehmen, sei so groß gewesen, dass er nicht anders habe handeln können. Dies sei ihm nicht vorzuwerfen, weil es auf einer schwerwiegenden Erkrankung beruhe, die er nicht verschuldet habe.
22 
Die Personalvertretung wurde zur Erhebung der Disziplinarklage gehört und erhob mit Schreiben vom 18.08.2005 keine Einwendungen.
23 
Am 13.09.2005 hat die Klägerin Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beklagten vorgeworfen, in vier Fällen Diebstähle - davon in einem Fall einen versuchten Diebstahl - zum Nachteil von Kolleginnen begangen und damit gleichzeitig gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen zu haben. Dadurch habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachdrücklich zerstört, dass dem Beamtenverhältnis die Grundlage entzogen sei. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe seien nicht gegeben.
24 
Der Beklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt, aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und diesbezüglich die Ausführungen aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.05.2005 wiederholt und vertieft.
25 
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde gelegt, an die es sich auch hinsichtlich des vorsätzlichen und schuldhaften Verhaltens gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden sah. Beim Beklagten bestehe zwar eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen und seien die Diebstähle mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei erheblich vermindert gewesen, jedoch habe der Beklagte zur jeweiligen Tatzeit in voller Einsichtsfähigkeit gehandelt. Für einen Schuldausschluss gebe es keine konkreten Anzeichen. Der Schuldvorwurf im disziplinarrechtlichen Sinne könne nicht anders beurteilt werden als im strafgerichtlichen Verfahren. In rechtlicher Hinsicht wiege das Dienstvergehen sehr schwer. Bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen werde grundsätzlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Eine Gelegenheitstat liege nicht vor; die vier Diebstahlhandlungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten könnten nicht als einheitliche Handlung angesehen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Beklagten. Denn jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch habe er das Dienstvergehen nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation begangen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten biete keinen Anhaltspunkt für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe. Nachdem die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, erscheine ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Kollegen bestehe und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
26 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt habe und deswegen eine mildere Maßnahme gerechtfertigt sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er rational erklären können, weshalb er die Diebstähle gegenüber Kolleginnen begangen habe. Diese seien mit einem zwanghaften symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Warum es letztlich ein paar Geldscheine gewesen seien und nichts anderes, sei rational nicht zu erklären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Ihm komme zudem der Milderungsgrund der Gelegenheitstat zu Gute. Es habe sich jedes Mal um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Ohne die Erkrankung wäre es nicht zu den Taten gekommen. Auf Grund der ärztlichen Behandlung sei ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft ausgeschlossen.
27 
Mit Urteil vom 26.10.2006 - DB 16 S 6/06 - (juris) hat der Disziplinarsenat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: Der dreimalige Diebstahl des Geldes von Kolleginnen und der weitere Versuch eines solchen Diebstahls bedeuteten ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Ein im Dienst begangener Diebstahl zu Lasten der Kollegen werde dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt und habe grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Gewichtige Gründe, die den Schluss rechtfertigten, es sei ausnahmsweise noch kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten, lägen nicht vor. Keiner der anerkannten Milderungsgründe greife zu Gunsten des Beklagten ein. Anhaltspunkte für die schockartige Auslösung einer psychischen Ausnahmesituation lägen ebenso wenig vor wie solche für eine persönlichkeitsfremde Haltung oder eine überwundene negative Lebensphase. Vom Strafgericht sei mit bindender Wirkung festgestellt worden, dass ein Schuldausschließungsgrund nicht vorliege. Die allein verbleibende verminderte Schuldfähigkeit sei für sich genommen noch kein Einwand gegen die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachte Krankheit keineswegs dauerhaft überwunden habe.
28 
Auf die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2007 - 2 B 23.07 - zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - (Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung könne die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Das Berufungsgericht sei, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht und das Amtsgericht, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen, doch lasse sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, auf welchen Feststellungen diese rechtliche Wertung beruhe. Es referiere lediglich „eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen“ und beziehe sich auf das psychiatrische Gutachten vom 11.02.2004. Der dem Gutachten entnommene Hinweis, der Beklagte habe oft vor den Taschen der Frauen gestanden, ohne etwas zu entwenden, spreche aber eher gegen als für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Jedenfalls habe für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestanden, dieser Frage selbst nachzugehen. Das Berufungsurteil leide auch deswegen an einem Abwägungsmangel, weil die vom Berufungsgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht herangezogen worden sei. Das Berufungsgericht sei insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegebenen früheren Rechtsprechung gefolgt, nach der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und ihnen gleichstehenden Dienstvergehen wie hier dem Kollegendiebstahl letztlich unbeachtlich sei, und habe die erheblich verminderte Schuldfähigkeit lediglich im Hinblick auf die Frage erörtert, ob der Beklagte seine Erkrankung überwunden habe oder ob mit einer Fortdauer der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Störungen zu rechnen gewesen sei.
29 
Der Beklagte begehrt weiterhin, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Sämtliche bisher befassten Gerichte seien von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens ausgegangen. Entsprechendes ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des ... und aus dem psychiatrischen Gutachten des .... Zwar sei er weiterhin der Ansicht, dass er entgegen der Schlussfolgerung des ... zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig gewesen sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die Schuldfähigkeit als erheblich vermindert betrachtet werden müsse. Er habe, nachdem er jahrelang seinen Dienst untadelig verrichtet habe, eine schwerwiegende Erkrankung erlitten, die ihm nicht vorzuwerfen sei, weil sie sich seinem Einflussbereich entzogen habe. Ohne diese Erkrankung wären die Taten nie geschehen. Diese Erkrankung sei geheilt, er könne an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und es werde nicht wieder zu ähnlichen Handlungen kommen. Er habe deshalb nicht das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren. Er habe sich bei den Geschädigten entschuldigt und den Schaden, der verhältnismäßig gering gewesen sei, wieder gut gemacht. Seine Kollegen, darunter zwei der bestohlenen Kolleginnen, hätten sich ausdrücklich gegen seine Entlassung ausgesprochen. Auch die Allgemeinheit habe Verständnis dafür, dass ein Beamter ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer im Dienst erkranken könne und nur auf Grund dieser Erkrankung Fehlleistungen erbringe.
30 
Der Beklagte beantragt weiterhin,
31 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie führt aus: Zum Zeitpunkt der Fehlverhalten des Beklagten könne möglicherweise eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, diese habe aber unter Berücksichtigung der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten und damit der Schwere des Dienstvergehens die Schwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht. Nach den geständigen Einlassungen des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er die ihm nachgewiesenen Diebstähle wohlüberlegt, geplant und zielgerichtet durchgeführt habe. Dies werde insbesondere in dem angeschuldigten Vorfall deutlich, in dem der Beklagte eine Kollegin gedrängt habe, ihren Geldbeutel im gemeinsam genutzten Fahrzeug so zu deponieren, dass er leicht und relativ sicher vor Entdeckung darauf habe zugreifen können. Damit habe er aber nicht einem inneren Zwang gehorchend, sondern zielgerichtet und planvoll gehandelt. Soweit der Beklagte meine, er habe den Zwang verspürt, „etwas Intimes“ besitzen zu wollen, sei ein Geldschein einer der unpersönlichsten Gegen-stände, den eine Person mit sich führen könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten bei seinen Taten nur um die Beschaffung von Geldmitteln gegangen sei. Seine Diebstahlhandlungen unterschieden sich in nichts von „normalen“ Vergehen dieser Art. Eine möglicherweise bestehende Persönlichkeitsstörung sei für die ausgeführten Diebstähle weder Ursache noch Anlass gewesen. Im Übrigen sei sich der Beklagte in Phasen nachlassenden Suchtdrangs der Tragweite seines Fehlverhaltens, das eindeutig auf Wiederholung angelegt gewesen sei, bewusst gewesen. Damit sei eine Anerkennung dieses vorgeblichen Zwanges als Milderungsgrund ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände erscheine es nicht möglich, Vorgesetzten, Kollegen und Öffentlichkeit zu vermitteln, dass der Beklagte weiterhin als Zollbeamter tätig sein könne. Die von dem Beklagten vorgelegte Eingabe ehemaliger Kollegen, mit der diese um „Gnade“ für ihn bitten würden, sei nur von einer der geschädigten Beamtinnen unterzeichnet. Dass der Beklagte seine Krankheit mittlerweile nach seinem eigenen Vorbringen überwunden habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase könne den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig machen, auch könne dem Beklagten die lange Verfahrensdauer nicht als entlastender Umstand zugerechnet werden, selbst wenn er diese Zeit zur Therapie genutzt habe. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Rechtsempfinden widersprechen würde, die Entscheidung über ein schwerwiegendes Dienstvergehen so lange hinauszuzögern, bis möglicherweise eine vorliegende Störung ausreichend behandelt sei. Im Übrigen enthalte das Attest vom 09.05.2008 keine Aussage dazu, ob unter Umständen eine erneute eheliche Entfremdung ein Wiederaufleben dieser Störungen verursachen könne und wie der Beklagte diesen entgegenwirken solle und könne.
35 
Dem Senat liegen die Personalakten, die Ermittlungsakten der Klägerin, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die Akten der Disziplinarkammer und des Bundesverwaltungsgerichts vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Gründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.