Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2018 - 2 A 10723/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0822.2A10723.18.00
bei uns veröffentlicht am22.08.2018

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. März 2018 zuzulassen, sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens werden abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.050,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).

3

Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin, die eine Berufsausbildung zur Vergolderin und damit in einem sog. Splitterberuf absolviert, nicht verlangen kann, dass ihr eine weitergehende Kostenerstattung (insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten) für den Besuch der auswärtigen Berufsschule in München gewährt wird.

4

a) Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen, die sich im Wesentlichen auf den Vortrag beschränken, die nur anteilige Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Berufsschule verursachten Kosten stelle einen Gleichheitsverstoß dar gegenüber denjenigen Schülern, die wohnortnah unterrichtet würden, und sei deshalb mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – unvereinbar, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass es einer klaren gesetzlichen Übernahmeregelung bedarf, wenn der Staat Kosten, die bei der Ausbildung entstehen, übernimmt. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die ansonsten grundsätzlich als Teil des allgemeinen Lebensaufwands von den Betroffenen selbst zu tragen sind. Individuelle Präferenzen der Schüler haben insoweit grundsätzlich außen vor zu bleiben (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [175 f.] m.w.N.).

5

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermittelt weder das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG noch das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Freistellung von den mit dem Besuch einer Schule verbundenen Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1979 – 7 B 222/79 –, juris und Urteil vom 2. Februar 1989 – 5 C 2.86 –, juris Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [175 ff.]; OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 968/78 –, juris Rn. 28 ff.).

6

Vor diesem Hintergrund gilt, dass auch dann, wenn der Staat mit der (teilweisen) Übernahme bestimmter mit dem Schulbesuch verbundener Kosten einen Teil des Lebensführungsaufwands der Schüler übernimmt – wie vorliegend auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 8. April 2009 (9 D 50 650/35) über Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten an Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Blockunterricht (Amtsbl. S. 158) –, er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen darf, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind. Dem Gesetzgeber ist es auch im Rahmen der gewährenden Verwaltung nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren. Denn der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Unzulässig ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger, wie vorliegend, keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14, 17]; OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [177 f.] m.w.N.).

7

b) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 8. April 2009 (9 D 50 650/35) über Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten an Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Blockunterricht allein Berufsschüler wie die Klägerin begünstigt, denen die tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann und die deshalb am Schulort oder in seiner Nähe wohnen müssen (Nr. 1 VV). Dies gilt namentlich für den Besuch länderübergreifender Fachklassen in einem anderen Bundesland, die für die Ausbildung in sog. Splitterberufen – vorliegend der Vergolderin – eingerichtet wurden.

8

Soweit die Klägerin geltend macht, eine gleichheitswidrige Benachteiligung sei darin zu sehen, dass die Beklagte für ihren Ausbildungsberuf der Vergolderin keine wohnortnahe Fachklasse einrichte und sie deshalb auf die länderübergreifende Fachklasse in München verwiesen sei, während das Gros der Berufsschüler wohnortnah ausgebildet werde, ohne dass zusätzliche Kosten für Unterkunft, Fahrten u.a. entstünden, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend geurteilt, dass sich ein derartiger Subventionsanspruch, wie ihn die Klägerin zur Kompensation der Folgen des Berufsschulbesuchs für sich reklamiert, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht herleiten lässt, da es nach den oben genannten Maßstäben an einer Verletzung des Gleichheitssatzes fehlt. Denn die Einrichtung wohnortnaher Berufsschulklassen in sog. Splitterberufen wäre angesichts der geringen Zahl von Schülern (im Ausbildungsberuf der Klägerin im Jahr 2015 in Rheinland-Pfalz drei Auszubildende) mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten und einem deutlich höheren finanziellen Aufwand verbunden als bei sonstigen, „gängigen“ Ausbildungsberufen. Besteht aber nicht die Verpflichtung zu Einrichtung einer solchen Fachklasse, kann es konsequent auch keine Kostenübernahmeverpflichtung der öffentlichen Hand geben, wenn eine länderübergreifende Fachschulklasse besucht wird. Es bleibt insoweit dabei, dass die Verfassung nicht gebietet, dass eine Schulausbildung keinerlei Kosten verursachen darf, oder dass jemand eine seinen Neigungen entsprechende Ausbildung auf Kosten des Staates ohne eine zumutbare Eigenbeteiligung erhält (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 968/78 –, juris Rn. 43 ff. m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1979 – 7 B 222/79 –, juris).

9

Hiergegen kann die Klägerin auch nicht unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juni 2016 (Az.: 9 S 1906/14) mit Erfolg ins Feld führen, an die Differenzierung im Hinblick auf die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler sei ein strengerer Maßstab deshalb anzulegen, weil die Ungleichbehandlung an ein Persönlichkeitsmerkmal anknüpfe, „das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar“ sei, nämlich „die Entscheidung des Auszubildenden für einen sogenannten Splitterberuf [...], die regelmäßig seiner Begabung bzw. seiner Neigung entsprechen wird“ (VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 S 1906/14 –, juris Rn. 66). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den bloßen Willkürmaßstab hinaus eine strengere Bindung des Gesetzgebers aus dem allgemeinen Gleichheitssatz anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich dann die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49 [68 f.]). Wie schon die Bezugnahme auf die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG sowie die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fälle besonders rechtfertigungsbedürftiger personen(gruppen)bezogener Differenzierungen zeigen (vgl. dazu im Einzelnen Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 145 m.w.N.), überzeugt es nicht, den schlichten Berufswunsch zu einem Persönlichkeitsmerkmal hochzustilisieren, nur weil er im Einzelfall auch einer „Neigung“ und nicht reiflicher Überlegung entspringen mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – VII B 31.76 –, DÖV 1978, 615; OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 968/78 –, juris Rn. 43, 49; a.A. VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 S 1906/14 –, juris Rn. 66). Im Übrigen sind zur Wahrung gesetzgeberischer Spielräume die Schärfungsmerkmale wegen ihrer potentiellen Weite restriktiv auszulegen und die Anlegung über das Willkürverbot hinausgehender Maßstäbe besonders begründungsbedürftig (vgl. Britz, NJW 2014, 346 [349]; Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 133 m.w.N.).

10

Selbst bei Anwendung eines strengeren Maßstabs aber hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der genannten Entscheidung, worauf auch das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend gestützt hat, eine aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Verpflichtung des Staates zum „hinreichenden Ausgleich“ der durch den Besuch einer auswärtigen Berufsschule verursachten Mehrkosten ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass gleichzeitig eine Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule begründet wird, und zwar vor allem deshalb, weil der Betroffene wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht nicht die Möglichkeit habe, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 S 1906/14 –, juris Rn. 56, 68; vgl. auch bereits BayVGH, Entscheidung vom 15. April 1987 – Vf-VII-85 –, juris). Da die Klägerin unstreitig in Rheinland-Pfalz nicht der (Berufs-)Schulpflicht unterliegt, und zwar zum einen, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Rheinland-Pfalz hat, sondern in M. wohnt (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG –) und zum andern, weil sie ihre Ausbildung zur Vergolderin erst nach Erreichen der allgemeinen Hochschulreife aufgenommen hat (§ 7 SchulG i.V.m. § 61 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Berufsschulverordnung), würde man auch unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe mithin nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen.

11

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist demgegenüber umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]). Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag noch nicht einmal eine konkrete Frage formuliert, die der Rechtssache aus ihrer Sicht eine grundsätzliche Bedeutung verleiht, erfüllt ihr Antrag diese formalen Anforderungen schon deshalb nicht. Außerdem ist, wie oben dargelegt, die hier entscheidungserhebliche Frage des unmittelbaren Anspruchs auf Ausgleich der durch den Besuch einer auswärtigen Berufsschule verursachten Kosten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 24. Oktober 1979 – 7 B 222.79 – juris).

12

Hieran ändert auch, anders als die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend macht, der Umstand nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 28. Juni 2016 (Az.: 9 S 1906/14, juris) von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1979 (Az.: 7 B 222.79, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1979 (Az.: V A 968/78, juris Rn. 43 ff.) abweicht. Zwar kann dann, wenn eine Entscheidung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts noch nicht vorliegt, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht eine grundsätzliche Bedeutung indizieren (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 129). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist aber nicht klärungsfähig, da sie für den zu entscheidenden Streitfall, wie oben unter 1.b) dargelegt, mangels (Berufsschul-)Pflichtigkeit der Klägerin entscheidungsunerheblich ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 151, 153).

13

3. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Erforderlich ist die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Notwendig ist dabei die Darlegung eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 215 f. m.w.N.).

14

Daran fehlt es hier. Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juni 2016 (Az.: 9 S 1906/14) ab, genügt nach dem Vorgesagten bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 12 m.w.N.).

15

4. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

16

5. Soweit die Klägerin darüber hinaus nach verständiger Würdigung ihres Antrags vom 10. August 2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens beantragt, ist diese (unabhängig davon, dass die erforderlichen Unterlagen nur unvollständig vorgelegt wurden) schon deshalb zu versagen, weil der Zulassungsantrag – wie vorstehend dargelegt – keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).

17

6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2013, 169).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2018 - 2 A 10723/18

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2018 - 2 A 10723/18 zitiert 14 §§.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der feststellende Teil des Tenors wie folgt gefasst wird:Es wird festgestellt, dass das

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der feststellende Teil des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine weitere Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ...entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die während seines auswärtigen Berufsschulbesuchs wegen der Unterbringung und Betreuung in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. in ..., Landkreis Reutlingen. Der Kläger wohnte in dieser Zeit bei seinen Eltern in ..., Landkreis Reutlingen.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule ... in ... und erfüllte dadurch seine Berufsschulpflicht. Dies entsprach der bereits in den 70er Jahren begründeten Praxis, alle Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG der im Regierungsbezirk Stuttgart eingerichteten ... zuzuweisen (vgl. das - die Klage des Klägers gegen den Landkreis Reutlingen betreffende - Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris). Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in ... von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim St. ..., das der ... zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz betrug bis 31.03.2010 26,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung, danach 29,-- EUR. Nach Nummer III. 4.1 der Verwaltungsvorschrift „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21, ber. 53) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S. 2) - VV Blockunterricht - erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Nach § 5 Nr. 5 des Berufsausbildungsvertrags mit der Fa. K. vom 16.03.2009 trägt der Kläger die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims St. ... vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme dieser Kosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte dies mit Schreiben vom 07.02.2011 (Rechts- und Ordnungsamt) sowie Bescheiden vom 30.05.2011 (Kreisjugendamt) und vom 03.06.2011 (Kreisschul- und Kulturamt) ab. Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies dieses die Klage im Wesentlichen mit Begründung ab, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Hiergegen legte der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein, die der Senat mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückwies. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2013 - 5 B 60.13 -.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 hatte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, gewandt und erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten beantragt. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichem Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich dadurch verschärft, dass das Land seine freiwilligen Zuwendungen an die Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Auf Veranlassung des Ministeriums lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach einer dort vorgelegten Kostenaufstellung sind ihm nach Abzug des Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3.974,00 EUR entstanden [2009/2010 - 63 Tage: 1.329,00 EUR; 2010/2011 - 60 Tage: 1.380,00 EUR, 2011/2012 - 55 Tage: 1.265,00 EUR].
Mit Urteil vom 28.07.2014 hat das Verwaltungsgericht - dem Antrag des Klägers folgend - den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufgehoben und festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Anspruch auf angemessene Kostenerstattung folge, solange Schulpflicht bestehe, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
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Zur Begründung des Anspruchs bedürfe es keines Gesetzes, vielmehr genüge die Ausweisung der „Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg im Kapitel 0436 Titel 68102. Zwar heiße es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 EUR pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung könne jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
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Ein Erstattungsanspruch könne nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Der Kläger habe im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Pflicht zum Besuch der Berufsschule in... unterlegen.
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VIII-85 -, juris, überzeugend entschieden, dass der bayerische Gesetzgeber dadurch gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe, dass er eine Regelung unterlassen habe, wonach berufsschulpflichtige Berufsschüler in angemessenem Umfang von unvermeidbaren Mehrkosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung freizustellen seien, die ihnen während der Zeit eines Blockunterrichts entstehen. Die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf dürfe nicht dazu führen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet werde. Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Die Kammer schließe sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstoße gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger seien - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 EUR entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden könnten.
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Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt seien, könnten die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern nicht gerechtfertigt sei. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5.000,00 EUR liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ auswichen. Art. 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung habe. Art. 3 Abs. 1 GG sei insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen könnten, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheine die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen als sinnvoll. Ein sachlicher Grund für die erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 EUR pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folge hieraus jedoch nicht.
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Da bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart würden, müssten die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich aber nicht in vollem Umfang erstattet werden. Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR erscheine es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren.
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Gegen das ihm am 18.08.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.09.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die erstinstanzliche Klageerwiderung (Schriftsatz vom 30.04.2013) Bezug. Ergänzend führt er aus:
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Die in der Urteilsbegründung zitierten Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG begründeten keine besonderen Ansprüche auf finanzielle Leistungen des Klägers gegen das Land. Die Landesverfassung garantiere einen allgemeinen Anspruch junger Menschen auf eine der Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Er, der Beklagte, erfülle durch das etablierte Bildungssystem die auf seinen Verantwortungsbereich entfallenden Aufgaben vollumfänglich. Aus dem Sozialstaatsprinzip könnten generell keine individuell einklagbaren Rechte abgeleitet werden. Ihm trage er, der Beklagte, bereits seit über vier Jahrzehnten dadurch Rechnung, dass im Blockunterricht beschulte Auszubildende eine freiwillige Leistung in Form einer angemessenen Beteiligung an den persönlichen Kosten erhielten, wobei nicht zwischen berufsschulpflichtigen und nicht berufsschulpflichtigen Schülern differenziert werde. Seit Einführung des freiwilligen Zuschusses entscheide der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen der jeweiligen Verabschiedung des Staatshaushaltsgesetzes darüber, in welcher Höhe Haushaltsmittel für Zuschüsse an Block-Schülerinnen und -schüler bereitgestellt würden.
17 
Der Gleichheitssatz sei nicht schon dann verletzt, wenn eine bestimmte Gruppe (hier die Berufsschüler im Blockunterricht) anders als eine vergleichbare Gruppe (hier die regulären Berufsschüler) behandelt werde. Als weitere Voraussetzung müsse hinzukommen, dass für diese Ungleichbehandlung keine sachlich hinreichenden Gründe vorlägen. Lägen sachlich hinreichende Gründe für die gesetzlich zulässige Bildung überregionaler Fachklassen vor, rechtfertigten diese auch eine unterschiedliche Belastung der Berufsschüler. In Baden-Württemberg würden überregionale Fachklassen nur aus sachlichen Gründen zur Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung gebildet. Die Bildung von Fachklassen sei Voraussetzung für eine lehrplangerechte Unterrichtung der Berufsschüler nach einem einheitlichen Bildungsplan, der auf die Anforderungen des einzelnen Berufes, wie sie in der jeweiligen Ausbildungsordnung zum Ausdruck kommen, abgestimmt sei. Diese Unterrichtsziele und -inhalte unterschieden sich von den übrigen Berufen im gleichen Berufsfeld, weshalb ein gemeinsamer Unterricht nicht möglich sei. Nach dem Organisationserlass solle eine Fachklasse in der Regel mindestens 16 Schüler aufweisen. Diese Mindestschülerzahl sei im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes erforderlich. Wenn sie nicht erreicht werde, werde eine überregionale Fachklasse gebildet. Daher lägen sowohl für die Bildung von Fachklassen für einzelne Berufe wie auch für die Bildung überregionaler Fachklassen die geforderten ausreichenden sachlichen Gründe vor.
18 
Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen ergebe sich keine Verpflichtung zur Übernahme der während der Zeit des Blockunterrichts entstehenden Mehrkosten. Weder aus der Landesverfassung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3) noch aus dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1) könne eine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die kostenlose Erfüllung der Berufsschulpflicht zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden. Dies sei nicht der Fall. Die in der Vergangenheit in Baden-Württemberg mit dieser Frage befassten Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart hätten keine unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme dieser Schülergruppe erkennen können und selbst der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe dies in seinem Urteil nicht angenommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Berufsschüler eine Ausbildungsvergütung erhielten, die auch während der Blockbeschulung weiter bezahlt werde, dass sie noch kindergeldberechtigt seien und dass unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG) bestehe. Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen.
19 
§ 79 Abs. 3 SchG ermögliche der Schulaufsichtsbehörde aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung oder aus anderen wichtigen Gründen, Schüler anderen Berufsschulen als der örtlich eigentlich zuständigen Berufsschule und auch überregionalen Fachklassen zuzuweisen. In diesen Fällen und soweit es sich nicht um die Zuweisung eines einzelnen Schülers handele, habe sich die Schulaufsichtsbehörde vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen. Damit sei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt. Gerade an der Vorgabe „aus anderen wichtigen Gründen" sei zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Schulbehörden einen umfassenden Ermessensspielraum habe einräumen wollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Berufsschüler sich auf immer stärker differenzierte Berufsbilder und damit auch Ausbildungsordnungen aufteile und es nur noch wenige Berufe gebe, die es in jedem Landkreis ermöglichten, alle Berufsschüler wohnortnah zu beschulen. Zwar greife die Bildung von Fachklassen in das Selbstbestimmungsrecht der Schüler (Art. 6 GG) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) ein, der Gesetzgeber habe diese Interessen bei der Formulierung des § 79 Abs. 3 SchG und der Festlegung der Kriterien für die Bildung von Fachklassen jedoch berücksichtigt.
20 
Die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes unter den derzeit ca. 330 Berufen und die Wahl des Ausbildungsbetriebes treffe der Auszubildende selbst, bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. Die Berufsschulstandorte in Splitterberufen würden von der Kultusministerkonferenz festgelegt. Landes- bzw. Bezirksfachklassen, die aufgrund der An- und Abreisemöglichkeiten eine Blockbeschulung im Land erforderten, würden von der Schulverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Schulträgern (Landkreise und kreisfreie Städte) festgelegt. Es sei daher vor der Wahl eines Ausbildungsberufes den Betroffenen bekannt, an welchem Standort der Berufsschulunterricht stattfinde und welche Kosten entstünden. Sie träfen daher die Wahl des Ausbildungsberufes in Kenntnis der Umstände, die damit verbunden seien, und unterschrieben den Ausbildungsvertrag selbstverantwortlich. Aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung werde aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes von den Sozialpartnern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich gefordert. Verursacher der überregionalen Fachklassen seien somit die Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe auf Bundesebene, weil bei jeder Neuordnung von dualen Ausbildungsberufen die Beschulungssituation immer wieder neu mit entschieden werde.
21 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung sei allein vom Beklagten zu erlangen, vernachlässige, dass auch Leistungen des Bundes möglich seien und dass der Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten eigenverantwortlich entschieden in Kenntnis der Sachlage. Die Ausbildungsbetriebe stellten mit Blick auf ihre Nachwuchssicherung hohe Anforderungen an die berufsschulische Ausbildung in speziellen Nischenbereichen und seien in diesem Sinne primär verantwortlich für die überregionale Fachklassenbildung. Im Sinne des Konnexitätsprinzips sei es deshalb folgerichtig, wenn sie für die damit verbundenen Zusatzkosten verantwortlich zeichneten. Wegen der Tarifautonomie sei es dem Bund und den Ländern nicht möglich, gesetzgeberisch auf eine sachgerechte Kostenbeteiligung der Ausbildungsbetriebe einzuwirken oder rechtsverbindliche Absprachen zu erzwingen. Nach Kenntnis des Kultusministeriums erfolge eine solche Beteiligung derzeit zum Beispiel durch den Gaststättenverband DEHOGA und die dem Verband angehörigen Ausbildungsbetriebe. Diese hätten bereits tarifvertraglich eine Kostenübernahme durch diese Ausbildungsbetriebe in Höhe von 50% des täglichen Wohnheimtagessatzes geregelt. Zahlreiche andere Ausbildungsbetriebe übernähmen zudem auf freiwilliger Basis in unterschiedlicher Höhe einen Teil der Unterbringungskosten. Bei wirtschaftlich eingeschränkten Verhältnissen des Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter bestünden weitere Fördermöglichkeiten durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder die Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG).
22 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erstattung lasse das Verwaltungsgericht außer Acht, dass das Land neben der direkten Bezuschussung der Unterbringungs- und Betreuungskosten weitere indirekte finanzielle Beihilfen für die Blockschüler gewähre. Bei der Unterbringung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in Wohnheimen, Internaten und dgl. entstünden den Heimen, die überwiegend von freien Trägern betrieben würden, Leerzeiten insbesondere durch Ferien und Blockwechsel. Um Nachteile bei der Vergabe der Belegungsplätze für Blockschülerinnen und Blockschüler zu vermeiden, gewähre das Land nach Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers als weitere freiwillige Leistung bestimmten Heimträgern für diese Leertage Zuschüsse und subventioniere somit die ansonsten wesentlichen höheren Tagessätze dieser Heime (vgl. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen).
23 
Unberücksichtigt bleibe auch die steuerliche Berücksichtigung von ggf. ungedeckten Mehraufwendungen. Auch hier müsse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil solcher Kosten im Rahmen des steuerlichen Ausgleichsverfahrens steuermindernd berücksichtigt würde. Eine pauschale Bezuschussung, die über den bestehenden Rahmen hinausgehe, könnte nicht nur in Einzelfällen durchaus auch zu einer Überfinanzierung führen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Landeszuschuss um eine freiwillige Leistung des Landes handelt, könnte hieraus ein Verstoß gegen bestehende Haushaltsgrundsätze nach §§ 6 und 7 LHO (Notwendigkeit der Ausgaben, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) abgeleitet werden. In anderen Bundesländern variierten die Auffassungen, in welchem Umfang eine (moralische) Verpflichtung des Staates als Träger des Berufsschulunterrichtes bestehe. Abgesehen von der Sondersituation in Bayern gewährten aktuell vier Bundesländer keine Zuschüsse (HB, Ni, NRW und SH), bei den übrigen Ländern bewege sich der Zuschuss momentan zwischen 4,50 EUR und 10 EUR pro Tag und Schüler jeweils ebenfalls auf freiwilliger Basis.
24 
Sofern überhaupt ein weiterer Anspruch gegen ihn abgeleitet werden könne, müsse dieser auf Basis der für die streitgegenständlichen Zeiträume geltenden Maßgaben und nicht auf Basis derzeitiger Annahmen ermittelt werden. Wenn man bei einem (unstrittigen) Tagessatz in Höhe von 27,50 EUR lediglich eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR pro Tag (Anhaltspunkt: Sachbezugsverordnungen 2010 - 2012) absetze und der geleistete Zuschuss in Höhe von 6,00 EUR zusätzlich angerechnet werde, verblieben lediglich 913,50 EUR an Mehrkosten im Schuljahr oder rd. 76,13 EUR im Monat. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Betrag zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen könne, seien die oben bereits dargestellten Möglichkeiten einer anderweitigen Kostenübernahme oder -beteiligung zu berücksichtigen.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/123 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er führt im Wesentlichen aus: Zwar enthalte Art. 12 Abs. 1 GG [konkretisiert durch Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV] i. V. m. Art. 3 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip grundsätzlich nur einen Verfassungsauftrag an den Leistungsstaat. Ausnahmsweise verdichte sich dieser allerdings zu einem konkreten Leistungsanspruch. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Durch die Belastung mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung sei er in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, verletzt. Der Beklagte habe nichts unternommen, um diese Verletzung abzustellen. Die Belastung mit den Mehrkosten für eine auswärtige Unterbringung stelle einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbau sei mit nicht unerheblichen Mehrkosten für auswärtige Unterbringung in Höhe von EUR 3.974,00 verbunden gewesen. Die Mehrbelastung sei geeignet, die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbauers zu beeinflussen. Bei Mehrkosten in dieser Höhe liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort" auswichen. Art 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung habe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch Art. 3 Abs. 1 GG. Berufsschüler, die gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG einer überregionalen Fachklasse zugewiesen würden, seien mit den Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet. Berufsschüler, die einen Beruf gewählt hätten, der keine Zuweisung nach § 79 Abs. 3 Abs. 1 SchG an einen anderen Ort zur Folge habe, hingegen nicht. Ausschlaggebend sei dabei nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Schüler.
30 
Verursacher der finanziellen Mehrbelastung sei das beklagte Land. Denn er sei während der gesamten Ausbildung schulpflichtig gem. § 78 Abs. 1 SchG gewesen und das beklagte Land habe ihn gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der... in ... zugewiesen. Aufgrund der Zuweisung habe er sich der finanziellen Mehrbelastung nicht entziehen können. Das beklagte Land habe es unterlassen, für die zwangsweise finanzielle Mehrbelastung eine Kompensation vorzusehen.
31 
Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung stellten subjektive Zulassungsbeschränkungen in Sinne der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts dar. Zwar handele es sich bei der Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung um ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Ebenfalls möge sein, dass die Bildung überregionaler Fachklassen zum Schutz dieses gewichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sei. Allerdings sei nicht zwingend erforderlich, dass die Berufsschüler dabei mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung belastet würden. Ein milderes Mittel wäre z. B. eine Kompensation für die finanzielle Mehrbelastung.
32 
Die Mehrbelastung mit EUR 3.974,00 sei nicht mehr zumutbar. Zwar trage der Beklagte vor, die Berufsschüler erhielten eine Ausbildungsvergütung, die auch während der Blockbeschulung weiter gezahlt werde, sie seien noch kindergeldberechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen hätten sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe [BAB] gem. §§ 56 ff. SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG). Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen. Hier werde indes verkannt, dass auch die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, eine Ausbildungsvergütung und Kindergeld erhielten und ggf. einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten. Darüber hinaus schließe § 65 Abs. 2 SGB III eine Förderung während des Blockschulunterrichts ohnehin aus. Auch könne sein, dass die Berufsschüler ohne die vom Land gewährten Zuschüsse an die Heime für Leertage mit noch höheren Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet wären. Allerdings ändere dies nichts an der Tatsache, dass sie trotz dieser Zuschüsse immer noch mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet seien.
33 
Mit Blick auf die steuerliche Belastung werde verkannt, dass die Einkünfte von Berufsschülern so gering seien, dass die Werbungskostenpauschale ausreiche, um eine Rückerstattung sämtlicher Steuern zu bewirken. Die Berücksichtigung der Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung führe also nicht zu einem weiteren steuerlichen Vorteil. Ob als häusliche Ersparnis EUR 6,00 oder EUR 7,00 pro Tag anzusetzen seien, könne dahinstehen.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der feststellende Teil des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine weitere Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ...entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die während seines auswärtigen Berufsschulbesuchs wegen der Unterbringung und Betreuung in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. in ..., Landkreis Reutlingen. Der Kläger wohnte in dieser Zeit bei seinen Eltern in ..., Landkreis Reutlingen.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule ... in ... und erfüllte dadurch seine Berufsschulpflicht. Dies entsprach der bereits in den 70er Jahren begründeten Praxis, alle Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG der im Regierungsbezirk Stuttgart eingerichteten ... zuzuweisen (vgl. das - die Klage des Klägers gegen den Landkreis Reutlingen betreffende - Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris). Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in ... von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim St. ..., das der ... zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz betrug bis 31.03.2010 26,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung, danach 29,-- EUR. Nach Nummer III. 4.1 der Verwaltungsvorschrift „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21, ber. 53) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S. 2) - VV Blockunterricht - erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Nach § 5 Nr. 5 des Berufsausbildungsvertrags mit der Fa. K. vom 16.03.2009 trägt der Kläger die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims St. ... vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme dieser Kosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte dies mit Schreiben vom 07.02.2011 (Rechts- und Ordnungsamt) sowie Bescheiden vom 30.05.2011 (Kreisjugendamt) und vom 03.06.2011 (Kreisschul- und Kulturamt) ab. Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies dieses die Klage im Wesentlichen mit Begründung ab, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Hiergegen legte der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein, die der Senat mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückwies. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2013 - 5 B 60.13 -.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 hatte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, gewandt und erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten beantragt. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichem Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich dadurch verschärft, dass das Land seine freiwilligen Zuwendungen an die Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Auf Veranlassung des Ministeriums lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach einer dort vorgelegten Kostenaufstellung sind ihm nach Abzug des Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3.974,00 EUR entstanden [2009/2010 - 63 Tage: 1.329,00 EUR; 2010/2011 - 60 Tage: 1.380,00 EUR, 2011/2012 - 55 Tage: 1.265,00 EUR].
Mit Urteil vom 28.07.2014 hat das Verwaltungsgericht - dem Antrag des Klägers folgend - den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufgehoben und festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Anspruch auf angemessene Kostenerstattung folge, solange Schulpflicht bestehe, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
10 
Zur Begründung des Anspruchs bedürfe es keines Gesetzes, vielmehr genüge die Ausweisung der „Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg im Kapitel 0436 Titel 68102. Zwar heiße es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 EUR pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung könne jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
11 
Ein Erstattungsanspruch könne nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Der Kläger habe im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Pflicht zum Besuch der Berufsschule in... unterlegen.
12 
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VIII-85 -, juris, überzeugend entschieden, dass der bayerische Gesetzgeber dadurch gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe, dass er eine Regelung unterlassen habe, wonach berufsschulpflichtige Berufsschüler in angemessenem Umfang von unvermeidbaren Mehrkosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung freizustellen seien, die ihnen während der Zeit eines Blockunterrichts entstehen. Die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf dürfe nicht dazu führen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet werde. Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Die Kammer schließe sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstoße gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger seien - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 EUR entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden könnten.
13 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt seien, könnten die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern nicht gerechtfertigt sei. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5.000,00 EUR liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ auswichen. Art. 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung habe. Art. 3 Abs. 1 GG sei insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen könnten, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheine die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen als sinnvoll. Ein sachlicher Grund für die erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 EUR pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folge hieraus jedoch nicht.
14 
Da bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart würden, müssten die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich aber nicht in vollem Umfang erstattet werden. Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR erscheine es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren.
15 
Gegen das ihm am 18.08.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.09.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die erstinstanzliche Klageerwiderung (Schriftsatz vom 30.04.2013) Bezug. Ergänzend führt er aus:
16 
Die in der Urteilsbegründung zitierten Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG begründeten keine besonderen Ansprüche auf finanzielle Leistungen des Klägers gegen das Land. Die Landesverfassung garantiere einen allgemeinen Anspruch junger Menschen auf eine der Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Er, der Beklagte, erfülle durch das etablierte Bildungssystem die auf seinen Verantwortungsbereich entfallenden Aufgaben vollumfänglich. Aus dem Sozialstaatsprinzip könnten generell keine individuell einklagbaren Rechte abgeleitet werden. Ihm trage er, der Beklagte, bereits seit über vier Jahrzehnten dadurch Rechnung, dass im Blockunterricht beschulte Auszubildende eine freiwillige Leistung in Form einer angemessenen Beteiligung an den persönlichen Kosten erhielten, wobei nicht zwischen berufsschulpflichtigen und nicht berufsschulpflichtigen Schülern differenziert werde. Seit Einführung des freiwilligen Zuschusses entscheide der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen der jeweiligen Verabschiedung des Staatshaushaltsgesetzes darüber, in welcher Höhe Haushaltsmittel für Zuschüsse an Block-Schülerinnen und -schüler bereitgestellt würden.
17 
Der Gleichheitssatz sei nicht schon dann verletzt, wenn eine bestimmte Gruppe (hier die Berufsschüler im Blockunterricht) anders als eine vergleichbare Gruppe (hier die regulären Berufsschüler) behandelt werde. Als weitere Voraussetzung müsse hinzukommen, dass für diese Ungleichbehandlung keine sachlich hinreichenden Gründe vorlägen. Lägen sachlich hinreichende Gründe für die gesetzlich zulässige Bildung überregionaler Fachklassen vor, rechtfertigten diese auch eine unterschiedliche Belastung der Berufsschüler. In Baden-Württemberg würden überregionale Fachklassen nur aus sachlichen Gründen zur Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung gebildet. Die Bildung von Fachklassen sei Voraussetzung für eine lehrplangerechte Unterrichtung der Berufsschüler nach einem einheitlichen Bildungsplan, der auf die Anforderungen des einzelnen Berufes, wie sie in der jeweiligen Ausbildungsordnung zum Ausdruck kommen, abgestimmt sei. Diese Unterrichtsziele und -inhalte unterschieden sich von den übrigen Berufen im gleichen Berufsfeld, weshalb ein gemeinsamer Unterricht nicht möglich sei. Nach dem Organisationserlass solle eine Fachklasse in der Regel mindestens 16 Schüler aufweisen. Diese Mindestschülerzahl sei im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes erforderlich. Wenn sie nicht erreicht werde, werde eine überregionale Fachklasse gebildet. Daher lägen sowohl für die Bildung von Fachklassen für einzelne Berufe wie auch für die Bildung überregionaler Fachklassen die geforderten ausreichenden sachlichen Gründe vor.
18 
Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen ergebe sich keine Verpflichtung zur Übernahme der während der Zeit des Blockunterrichts entstehenden Mehrkosten. Weder aus der Landesverfassung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3) noch aus dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1) könne eine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die kostenlose Erfüllung der Berufsschulpflicht zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden. Dies sei nicht der Fall. Die in der Vergangenheit in Baden-Württemberg mit dieser Frage befassten Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart hätten keine unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme dieser Schülergruppe erkennen können und selbst der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe dies in seinem Urteil nicht angenommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Berufsschüler eine Ausbildungsvergütung erhielten, die auch während der Blockbeschulung weiter bezahlt werde, dass sie noch kindergeldberechtigt seien und dass unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG) bestehe. Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen.
19 
§ 79 Abs. 3 SchG ermögliche der Schulaufsichtsbehörde aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung oder aus anderen wichtigen Gründen, Schüler anderen Berufsschulen als der örtlich eigentlich zuständigen Berufsschule und auch überregionalen Fachklassen zuzuweisen. In diesen Fällen und soweit es sich nicht um die Zuweisung eines einzelnen Schülers handele, habe sich die Schulaufsichtsbehörde vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen. Damit sei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt. Gerade an der Vorgabe „aus anderen wichtigen Gründen" sei zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Schulbehörden einen umfassenden Ermessensspielraum habe einräumen wollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Berufsschüler sich auf immer stärker differenzierte Berufsbilder und damit auch Ausbildungsordnungen aufteile und es nur noch wenige Berufe gebe, die es in jedem Landkreis ermöglichten, alle Berufsschüler wohnortnah zu beschulen. Zwar greife die Bildung von Fachklassen in das Selbstbestimmungsrecht der Schüler (Art. 6 GG) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) ein, der Gesetzgeber habe diese Interessen bei der Formulierung des § 79 Abs. 3 SchG und der Festlegung der Kriterien für die Bildung von Fachklassen jedoch berücksichtigt.
20 
Die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes unter den derzeit ca. 330 Berufen und die Wahl des Ausbildungsbetriebes treffe der Auszubildende selbst, bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. Die Berufsschulstandorte in Splitterberufen würden von der Kultusministerkonferenz festgelegt. Landes- bzw. Bezirksfachklassen, die aufgrund der An- und Abreisemöglichkeiten eine Blockbeschulung im Land erforderten, würden von der Schulverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Schulträgern (Landkreise und kreisfreie Städte) festgelegt. Es sei daher vor der Wahl eines Ausbildungsberufes den Betroffenen bekannt, an welchem Standort der Berufsschulunterricht stattfinde und welche Kosten entstünden. Sie träfen daher die Wahl des Ausbildungsberufes in Kenntnis der Umstände, die damit verbunden seien, und unterschrieben den Ausbildungsvertrag selbstverantwortlich. Aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung werde aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes von den Sozialpartnern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich gefordert. Verursacher der überregionalen Fachklassen seien somit die Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe auf Bundesebene, weil bei jeder Neuordnung von dualen Ausbildungsberufen die Beschulungssituation immer wieder neu mit entschieden werde.
21 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung sei allein vom Beklagten zu erlangen, vernachlässige, dass auch Leistungen des Bundes möglich seien und dass der Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten eigenverantwortlich entschieden in Kenntnis der Sachlage. Die Ausbildungsbetriebe stellten mit Blick auf ihre Nachwuchssicherung hohe Anforderungen an die berufsschulische Ausbildung in speziellen Nischenbereichen und seien in diesem Sinne primär verantwortlich für die überregionale Fachklassenbildung. Im Sinne des Konnexitätsprinzips sei es deshalb folgerichtig, wenn sie für die damit verbundenen Zusatzkosten verantwortlich zeichneten. Wegen der Tarifautonomie sei es dem Bund und den Ländern nicht möglich, gesetzgeberisch auf eine sachgerechte Kostenbeteiligung der Ausbildungsbetriebe einzuwirken oder rechtsverbindliche Absprachen zu erzwingen. Nach Kenntnis des Kultusministeriums erfolge eine solche Beteiligung derzeit zum Beispiel durch den Gaststättenverband DEHOGA und die dem Verband angehörigen Ausbildungsbetriebe. Diese hätten bereits tarifvertraglich eine Kostenübernahme durch diese Ausbildungsbetriebe in Höhe von 50% des täglichen Wohnheimtagessatzes geregelt. Zahlreiche andere Ausbildungsbetriebe übernähmen zudem auf freiwilliger Basis in unterschiedlicher Höhe einen Teil der Unterbringungskosten. Bei wirtschaftlich eingeschränkten Verhältnissen des Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter bestünden weitere Fördermöglichkeiten durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder die Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG).
22 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erstattung lasse das Verwaltungsgericht außer Acht, dass das Land neben der direkten Bezuschussung der Unterbringungs- und Betreuungskosten weitere indirekte finanzielle Beihilfen für die Blockschüler gewähre. Bei der Unterbringung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in Wohnheimen, Internaten und dgl. entstünden den Heimen, die überwiegend von freien Trägern betrieben würden, Leerzeiten insbesondere durch Ferien und Blockwechsel. Um Nachteile bei der Vergabe der Belegungsplätze für Blockschülerinnen und Blockschüler zu vermeiden, gewähre das Land nach Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers als weitere freiwillige Leistung bestimmten Heimträgern für diese Leertage Zuschüsse und subventioniere somit die ansonsten wesentlichen höheren Tagessätze dieser Heime (vgl. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen).
23 
Unberücksichtigt bleibe auch die steuerliche Berücksichtigung von ggf. ungedeckten Mehraufwendungen. Auch hier müsse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil solcher Kosten im Rahmen des steuerlichen Ausgleichsverfahrens steuermindernd berücksichtigt würde. Eine pauschale Bezuschussung, die über den bestehenden Rahmen hinausgehe, könnte nicht nur in Einzelfällen durchaus auch zu einer Überfinanzierung führen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Landeszuschuss um eine freiwillige Leistung des Landes handelt, könnte hieraus ein Verstoß gegen bestehende Haushaltsgrundsätze nach §§ 6 und 7 LHO (Notwendigkeit der Ausgaben, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) abgeleitet werden. In anderen Bundesländern variierten die Auffassungen, in welchem Umfang eine (moralische) Verpflichtung des Staates als Träger des Berufsschulunterrichtes bestehe. Abgesehen von der Sondersituation in Bayern gewährten aktuell vier Bundesländer keine Zuschüsse (HB, Ni, NRW und SH), bei den übrigen Ländern bewege sich der Zuschuss momentan zwischen 4,50 EUR und 10 EUR pro Tag und Schüler jeweils ebenfalls auf freiwilliger Basis.
24 
Sofern überhaupt ein weiterer Anspruch gegen ihn abgeleitet werden könne, müsse dieser auf Basis der für die streitgegenständlichen Zeiträume geltenden Maßgaben und nicht auf Basis derzeitiger Annahmen ermittelt werden. Wenn man bei einem (unstrittigen) Tagessatz in Höhe von 27,50 EUR lediglich eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR pro Tag (Anhaltspunkt: Sachbezugsverordnungen 2010 - 2012) absetze und der geleistete Zuschuss in Höhe von 6,00 EUR zusätzlich angerechnet werde, verblieben lediglich 913,50 EUR an Mehrkosten im Schuljahr oder rd. 76,13 EUR im Monat. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Betrag zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen könne, seien die oben bereits dargestellten Möglichkeiten einer anderweitigen Kostenübernahme oder -beteiligung zu berücksichtigen.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/123 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er führt im Wesentlichen aus: Zwar enthalte Art. 12 Abs. 1 GG [konkretisiert durch Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV] i. V. m. Art. 3 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip grundsätzlich nur einen Verfassungsauftrag an den Leistungsstaat. Ausnahmsweise verdichte sich dieser allerdings zu einem konkreten Leistungsanspruch. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Durch die Belastung mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung sei er in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, verletzt. Der Beklagte habe nichts unternommen, um diese Verletzung abzustellen. Die Belastung mit den Mehrkosten für eine auswärtige Unterbringung stelle einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbau sei mit nicht unerheblichen Mehrkosten für auswärtige Unterbringung in Höhe von EUR 3.974,00 verbunden gewesen. Die Mehrbelastung sei geeignet, die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbauers zu beeinflussen. Bei Mehrkosten in dieser Höhe liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort" auswichen. Art 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung habe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch Art. 3 Abs. 1 GG. Berufsschüler, die gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG einer überregionalen Fachklasse zugewiesen würden, seien mit den Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet. Berufsschüler, die einen Beruf gewählt hätten, der keine Zuweisung nach § 79 Abs. 3 Abs. 1 SchG an einen anderen Ort zur Folge habe, hingegen nicht. Ausschlaggebend sei dabei nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Schüler.
30 
Verursacher der finanziellen Mehrbelastung sei das beklagte Land. Denn er sei während der gesamten Ausbildung schulpflichtig gem. § 78 Abs. 1 SchG gewesen und das beklagte Land habe ihn gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der... in ... zugewiesen. Aufgrund der Zuweisung habe er sich der finanziellen Mehrbelastung nicht entziehen können. Das beklagte Land habe es unterlassen, für die zwangsweise finanzielle Mehrbelastung eine Kompensation vorzusehen.
31 
Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung stellten subjektive Zulassungsbeschränkungen in Sinne der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts dar. Zwar handele es sich bei der Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung um ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Ebenfalls möge sein, dass die Bildung überregionaler Fachklassen zum Schutz dieses gewichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sei. Allerdings sei nicht zwingend erforderlich, dass die Berufsschüler dabei mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung belastet würden. Ein milderes Mittel wäre z. B. eine Kompensation für die finanzielle Mehrbelastung.
32 
Die Mehrbelastung mit EUR 3.974,00 sei nicht mehr zumutbar. Zwar trage der Beklagte vor, die Berufsschüler erhielten eine Ausbildungsvergütung, die auch während der Blockbeschulung weiter gezahlt werde, sie seien noch kindergeldberechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen hätten sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe [BAB] gem. §§ 56 ff. SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG). Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen. Hier werde indes verkannt, dass auch die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, eine Ausbildungsvergütung und Kindergeld erhielten und ggf. einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten. Darüber hinaus schließe § 65 Abs. 2 SGB III eine Förderung während des Blockschulunterrichts ohnehin aus. Auch könne sein, dass die Berufsschüler ohne die vom Land gewährten Zuschüsse an die Heime für Leertage mit noch höheren Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet wären. Allerdings ändere dies nichts an der Tatsache, dass sie trotz dieser Zuschüsse immer noch mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet seien.
33 
Mit Blick auf die steuerliche Belastung werde verkannt, dass die Einkünfte von Berufsschülern so gering seien, dass die Werbungskostenpauschale ausreiche, um eine Rückerstattung sämtlicher Steuern zu bewirken. Die Berücksichtigung der Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung führe also nicht zu einem weiteren steuerlichen Vorteil. Ob als häusliche Ersparnis EUR 6,00 oder EUR 7,00 pro Tag anzusetzen seien, könne dahinstehen.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der feststellende Teil des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine weitere Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ...entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die während seines auswärtigen Berufsschulbesuchs wegen der Unterbringung und Betreuung in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. in ..., Landkreis Reutlingen. Der Kläger wohnte in dieser Zeit bei seinen Eltern in ..., Landkreis Reutlingen.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule ... in ... und erfüllte dadurch seine Berufsschulpflicht. Dies entsprach der bereits in den 70er Jahren begründeten Praxis, alle Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG der im Regierungsbezirk Stuttgart eingerichteten ... zuzuweisen (vgl. das - die Klage des Klägers gegen den Landkreis Reutlingen betreffende - Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris). Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in ... von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim St. ..., das der ... zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz betrug bis 31.03.2010 26,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung, danach 29,-- EUR. Nach Nummer III. 4.1 der Verwaltungsvorschrift „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21, ber. 53) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S. 2) - VV Blockunterricht - erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Nach § 5 Nr. 5 des Berufsausbildungsvertrags mit der Fa. K. vom 16.03.2009 trägt der Kläger die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims St. ... vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme dieser Kosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte dies mit Schreiben vom 07.02.2011 (Rechts- und Ordnungsamt) sowie Bescheiden vom 30.05.2011 (Kreisjugendamt) und vom 03.06.2011 (Kreisschul- und Kulturamt) ab. Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies dieses die Klage im Wesentlichen mit Begründung ab, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Hiergegen legte der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein, die der Senat mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückwies. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2013 - 5 B 60.13 -.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 hatte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, gewandt und erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten beantragt. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichem Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich dadurch verschärft, dass das Land seine freiwilligen Zuwendungen an die Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Auf Veranlassung des Ministeriums lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach einer dort vorgelegten Kostenaufstellung sind ihm nach Abzug des Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3.974,00 EUR entstanden [2009/2010 - 63 Tage: 1.329,00 EUR; 2010/2011 - 60 Tage: 1.380,00 EUR, 2011/2012 - 55 Tage: 1.265,00 EUR].
Mit Urteil vom 28.07.2014 hat das Verwaltungsgericht - dem Antrag des Klägers folgend - den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufgehoben und festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Anspruch auf angemessene Kostenerstattung folge, solange Schulpflicht bestehe, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
10 
Zur Begründung des Anspruchs bedürfe es keines Gesetzes, vielmehr genüge die Ausweisung der „Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg im Kapitel 0436 Titel 68102. Zwar heiße es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 EUR pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung könne jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
11 
Ein Erstattungsanspruch könne nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Der Kläger habe im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Pflicht zum Besuch der Berufsschule in... unterlegen.
12 
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VIII-85 -, juris, überzeugend entschieden, dass der bayerische Gesetzgeber dadurch gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe, dass er eine Regelung unterlassen habe, wonach berufsschulpflichtige Berufsschüler in angemessenem Umfang von unvermeidbaren Mehrkosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung freizustellen seien, die ihnen während der Zeit eines Blockunterrichts entstehen. Die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf dürfe nicht dazu führen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet werde. Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Die Kammer schließe sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstoße gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger seien - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 EUR entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden könnten.
13 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt seien, könnten die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern nicht gerechtfertigt sei. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5.000,00 EUR liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ auswichen. Art. 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung habe. Art. 3 Abs. 1 GG sei insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen könnten, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheine die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen als sinnvoll. Ein sachlicher Grund für die erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 EUR pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folge hieraus jedoch nicht.
14 
Da bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart würden, müssten die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich aber nicht in vollem Umfang erstattet werden. Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR erscheine es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren.
15 
Gegen das ihm am 18.08.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.09.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die erstinstanzliche Klageerwiderung (Schriftsatz vom 30.04.2013) Bezug. Ergänzend führt er aus:
16 
Die in der Urteilsbegründung zitierten Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG begründeten keine besonderen Ansprüche auf finanzielle Leistungen des Klägers gegen das Land. Die Landesverfassung garantiere einen allgemeinen Anspruch junger Menschen auf eine der Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Er, der Beklagte, erfülle durch das etablierte Bildungssystem die auf seinen Verantwortungsbereich entfallenden Aufgaben vollumfänglich. Aus dem Sozialstaatsprinzip könnten generell keine individuell einklagbaren Rechte abgeleitet werden. Ihm trage er, der Beklagte, bereits seit über vier Jahrzehnten dadurch Rechnung, dass im Blockunterricht beschulte Auszubildende eine freiwillige Leistung in Form einer angemessenen Beteiligung an den persönlichen Kosten erhielten, wobei nicht zwischen berufsschulpflichtigen und nicht berufsschulpflichtigen Schülern differenziert werde. Seit Einführung des freiwilligen Zuschusses entscheide der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen der jeweiligen Verabschiedung des Staatshaushaltsgesetzes darüber, in welcher Höhe Haushaltsmittel für Zuschüsse an Block-Schülerinnen und -schüler bereitgestellt würden.
17 
Der Gleichheitssatz sei nicht schon dann verletzt, wenn eine bestimmte Gruppe (hier die Berufsschüler im Blockunterricht) anders als eine vergleichbare Gruppe (hier die regulären Berufsschüler) behandelt werde. Als weitere Voraussetzung müsse hinzukommen, dass für diese Ungleichbehandlung keine sachlich hinreichenden Gründe vorlägen. Lägen sachlich hinreichende Gründe für die gesetzlich zulässige Bildung überregionaler Fachklassen vor, rechtfertigten diese auch eine unterschiedliche Belastung der Berufsschüler. In Baden-Württemberg würden überregionale Fachklassen nur aus sachlichen Gründen zur Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung gebildet. Die Bildung von Fachklassen sei Voraussetzung für eine lehrplangerechte Unterrichtung der Berufsschüler nach einem einheitlichen Bildungsplan, der auf die Anforderungen des einzelnen Berufes, wie sie in der jeweiligen Ausbildungsordnung zum Ausdruck kommen, abgestimmt sei. Diese Unterrichtsziele und -inhalte unterschieden sich von den übrigen Berufen im gleichen Berufsfeld, weshalb ein gemeinsamer Unterricht nicht möglich sei. Nach dem Organisationserlass solle eine Fachklasse in der Regel mindestens 16 Schüler aufweisen. Diese Mindestschülerzahl sei im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes erforderlich. Wenn sie nicht erreicht werde, werde eine überregionale Fachklasse gebildet. Daher lägen sowohl für die Bildung von Fachklassen für einzelne Berufe wie auch für die Bildung überregionaler Fachklassen die geforderten ausreichenden sachlichen Gründe vor.
18 
Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen ergebe sich keine Verpflichtung zur Übernahme der während der Zeit des Blockunterrichts entstehenden Mehrkosten. Weder aus der Landesverfassung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3) noch aus dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1) könne eine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die kostenlose Erfüllung der Berufsschulpflicht zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden. Dies sei nicht der Fall. Die in der Vergangenheit in Baden-Württemberg mit dieser Frage befassten Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart hätten keine unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme dieser Schülergruppe erkennen können und selbst der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe dies in seinem Urteil nicht angenommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Berufsschüler eine Ausbildungsvergütung erhielten, die auch während der Blockbeschulung weiter bezahlt werde, dass sie noch kindergeldberechtigt seien und dass unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG) bestehe. Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen.
19 
§ 79 Abs. 3 SchG ermögliche der Schulaufsichtsbehörde aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung oder aus anderen wichtigen Gründen, Schüler anderen Berufsschulen als der örtlich eigentlich zuständigen Berufsschule und auch überregionalen Fachklassen zuzuweisen. In diesen Fällen und soweit es sich nicht um die Zuweisung eines einzelnen Schülers handele, habe sich die Schulaufsichtsbehörde vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen. Damit sei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt. Gerade an der Vorgabe „aus anderen wichtigen Gründen" sei zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Schulbehörden einen umfassenden Ermessensspielraum habe einräumen wollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Berufsschüler sich auf immer stärker differenzierte Berufsbilder und damit auch Ausbildungsordnungen aufteile und es nur noch wenige Berufe gebe, die es in jedem Landkreis ermöglichten, alle Berufsschüler wohnortnah zu beschulen. Zwar greife die Bildung von Fachklassen in das Selbstbestimmungsrecht der Schüler (Art. 6 GG) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) ein, der Gesetzgeber habe diese Interessen bei der Formulierung des § 79 Abs. 3 SchG und der Festlegung der Kriterien für die Bildung von Fachklassen jedoch berücksichtigt.
20 
Die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes unter den derzeit ca. 330 Berufen und die Wahl des Ausbildungsbetriebes treffe der Auszubildende selbst, bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. Die Berufsschulstandorte in Splitterberufen würden von der Kultusministerkonferenz festgelegt. Landes- bzw. Bezirksfachklassen, die aufgrund der An- und Abreisemöglichkeiten eine Blockbeschulung im Land erforderten, würden von der Schulverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Schulträgern (Landkreise und kreisfreie Städte) festgelegt. Es sei daher vor der Wahl eines Ausbildungsberufes den Betroffenen bekannt, an welchem Standort der Berufsschulunterricht stattfinde und welche Kosten entstünden. Sie träfen daher die Wahl des Ausbildungsberufes in Kenntnis der Umstände, die damit verbunden seien, und unterschrieben den Ausbildungsvertrag selbstverantwortlich. Aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung werde aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes von den Sozialpartnern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich gefordert. Verursacher der überregionalen Fachklassen seien somit die Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe auf Bundesebene, weil bei jeder Neuordnung von dualen Ausbildungsberufen die Beschulungssituation immer wieder neu mit entschieden werde.
21 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung sei allein vom Beklagten zu erlangen, vernachlässige, dass auch Leistungen des Bundes möglich seien und dass der Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten eigenverantwortlich entschieden in Kenntnis der Sachlage. Die Ausbildungsbetriebe stellten mit Blick auf ihre Nachwuchssicherung hohe Anforderungen an die berufsschulische Ausbildung in speziellen Nischenbereichen und seien in diesem Sinne primär verantwortlich für die überregionale Fachklassenbildung. Im Sinne des Konnexitätsprinzips sei es deshalb folgerichtig, wenn sie für die damit verbundenen Zusatzkosten verantwortlich zeichneten. Wegen der Tarifautonomie sei es dem Bund und den Ländern nicht möglich, gesetzgeberisch auf eine sachgerechte Kostenbeteiligung der Ausbildungsbetriebe einzuwirken oder rechtsverbindliche Absprachen zu erzwingen. Nach Kenntnis des Kultusministeriums erfolge eine solche Beteiligung derzeit zum Beispiel durch den Gaststättenverband DEHOGA und die dem Verband angehörigen Ausbildungsbetriebe. Diese hätten bereits tarifvertraglich eine Kostenübernahme durch diese Ausbildungsbetriebe in Höhe von 50% des täglichen Wohnheimtagessatzes geregelt. Zahlreiche andere Ausbildungsbetriebe übernähmen zudem auf freiwilliger Basis in unterschiedlicher Höhe einen Teil der Unterbringungskosten. Bei wirtschaftlich eingeschränkten Verhältnissen des Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter bestünden weitere Fördermöglichkeiten durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder die Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG).
22 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erstattung lasse das Verwaltungsgericht außer Acht, dass das Land neben der direkten Bezuschussung der Unterbringungs- und Betreuungskosten weitere indirekte finanzielle Beihilfen für die Blockschüler gewähre. Bei der Unterbringung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in Wohnheimen, Internaten und dgl. entstünden den Heimen, die überwiegend von freien Trägern betrieben würden, Leerzeiten insbesondere durch Ferien und Blockwechsel. Um Nachteile bei der Vergabe der Belegungsplätze für Blockschülerinnen und Blockschüler zu vermeiden, gewähre das Land nach Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers als weitere freiwillige Leistung bestimmten Heimträgern für diese Leertage Zuschüsse und subventioniere somit die ansonsten wesentlichen höheren Tagessätze dieser Heime (vgl. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen).
23 
Unberücksichtigt bleibe auch die steuerliche Berücksichtigung von ggf. ungedeckten Mehraufwendungen. Auch hier müsse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil solcher Kosten im Rahmen des steuerlichen Ausgleichsverfahrens steuermindernd berücksichtigt würde. Eine pauschale Bezuschussung, die über den bestehenden Rahmen hinausgehe, könnte nicht nur in Einzelfällen durchaus auch zu einer Überfinanzierung führen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Landeszuschuss um eine freiwillige Leistung des Landes handelt, könnte hieraus ein Verstoß gegen bestehende Haushaltsgrundsätze nach §§ 6 und 7 LHO (Notwendigkeit der Ausgaben, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) abgeleitet werden. In anderen Bundesländern variierten die Auffassungen, in welchem Umfang eine (moralische) Verpflichtung des Staates als Träger des Berufsschulunterrichtes bestehe. Abgesehen von der Sondersituation in Bayern gewährten aktuell vier Bundesländer keine Zuschüsse (HB, Ni, NRW und SH), bei den übrigen Ländern bewege sich der Zuschuss momentan zwischen 4,50 EUR und 10 EUR pro Tag und Schüler jeweils ebenfalls auf freiwilliger Basis.
24 
Sofern überhaupt ein weiterer Anspruch gegen ihn abgeleitet werden könne, müsse dieser auf Basis der für die streitgegenständlichen Zeiträume geltenden Maßgaben und nicht auf Basis derzeitiger Annahmen ermittelt werden. Wenn man bei einem (unstrittigen) Tagessatz in Höhe von 27,50 EUR lediglich eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR pro Tag (Anhaltspunkt: Sachbezugsverordnungen 2010 - 2012) absetze und der geleistete Zuschuss in Höhe von 6,00 EUR zusätzlich angerechnet werde, verblieben lediglich 913,50 EUR an Mehrkosten im Schuljahr oder rd. 76,13 EUR im Monat. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Betrag zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen könne, seien die oben bereits dargestellten Möglichkeiten einer anderweitigen Kostenübernahme oder -beteiligung zu berücksichtigen.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/123 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er führt im Wesentlichen aus: Zwar enthalte Art. 12 Abs. 1 GG [konkretisiert durch Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV] i. V. m. Art. 3 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip grundsätzlich nur einen Verfassungsauftrag an den Leistungsstaat. Ausnahmsweise verdichte sich dieser allerdings zu einem konkreten Leistungsanspruch. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Durch die Belastung mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung sei er in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, verletzt. Der Beklagte habe nichts unternommen, um diese Verletzung abzustellen. Die Belastung mit den Mehrkosten für eine auswärtige Unterbringung stelle einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbau sei mit nicht unerheblichen Mehrkosten für auswärtige Unterbringung in Höhe von EUR 3.974,00 verbunden gewesen. Die Mehrbelastung sei geeignet, die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbauers zu beeinflussen. Bei Mehrkosten in dieser Höhe liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort" auswichen. Art 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung habe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch Art. 3 Abs. 1 GG. Berufsschüler, die gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG einer überregionalen Fachklasse zugewiesen würden, seien mit den Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet. Berufsschüler, die einen Beruf gewählt hätten, der keine Zuweisung nach § 79 Abs. 3 Abs. 1 SchG an einen anderen Ort zur Folge habe, hingegen nicht. Ausschlaggebend sei dabei nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Schüler.
30 
Verursacher der finanziellen Mehrbelastung sei das beklagte Land. Denn er sei während der gesamten Ausbildung schulpflichtig gem. § 78 Abs. 1 SchG gewesen und das beklagte Land habe ihn gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der... in ... zugewiesen. Aufgrund der Zuweisung habe er sich der finanziellen Mehrbelastung nicht entziehen können. Das beklagte Land habe es unterlassen, für die zwangsweise finanzielle Mehrbelastung eine Kompensation vorzusehen.
31 
Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung stellten subjektive Zulassungsbeschränkungen in Sinne der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts dar. Zwar handele es sich bei der Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung um ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Ebenfalls möge sein, dass die Bildung überregionaler Fachklassen zum Schutz dieses gewichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sei. Allerdings sei nicht zwingend erforderlich, dass die Berufsschüler dabei mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung belastet würden. Ein milderes Mittel wäre z. B. eine Kompensation für die finanzielle Mehrbelastung.
32 
Die Mehrbelastung mit EUR 3.974,00 sei nicht mehr zumutbar. Zwar trage der Beklagte vor, die Berufsschüler erhielten eine Ausbildungsvergütung, die auch während der Blockbeschulung weiter gezahlt werde, sie seien noch kindergeldberechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen hätten sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe [BAB] gem. §§ 56 ff. SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG). Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen. Hier werde indes verkannt, dass auch die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, eine Ausbildungsvergütung und Kindergeld erhielten und ggf. einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten. Darüber hinaus schließe § 65 Abs. 2 SGB III eine Förderung während des Blockschulunterrichts ohnehin aus. Auch könne sein, dass die Berufsschüler ohne die vom Land gewährten Zuschüsse an die Heime für Leertage mit noch höheren Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet wären. Allerdings ändere dies nichts an der Tatsache, dass sie trotz dieser Zuschüsse immer noch mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet seien.
33 
Mit Blick auf die steuerliche Belastung werde verkannt, dass die Einkünfte von Berufsschülern so gering seien, dass die Werbungskostenpauschale ausreiche, um eine Rückerstattung sämtlicher Steuern zu bewirken. Die Berücksichtigung der Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung führe also nicht zu einem weiteren steuerlichen Vorteil. Ob als häusliche Ersparnis EUR 6,00 oder EUR 7,00 pro Tag anzusetzen seien, könne dahinstehen.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der feststellende Teil des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine weitere Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ...entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die während seines auswärtigen Berufsschulbesuchs wegen der Unterbringung und Betreuung in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. in ..., Landkreis Reutlingen. Der Kläger wohnte in dieser Zeit bei seinen Eltern in ..., Landkreis Reutlingen.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule ... in ... und erfüllte dadurch seine Berufsschulpflicht. Dies entsprach der bereits in den 70er Jahren begründeten Praxis, alle Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG der im Regierungsbezirk Stuttgart eingerichteten ... zuzuweisen (vgl. das - die Klage des Klägers gegen den Landkreis Reutlingen betreffende - Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris). Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in ... von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim St. ..., das der ... zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz betrug bis 31.03.2010 26,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung, danach 29,-- EUR. Nach Nummer III. 4.1 der Verwaltungsvorschrift „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21, ber. 53) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S. 2) - VV Blockunterricht - erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Nach § 5 Nr. 5 des Berufsausbildungsvertrags mit der Fa. K. vom 16.03.2009 trägt der Kläger die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims St. ... vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme dieser Kosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte dies mit Schreiben vom 07.02.2011 (Rechts- und Ordnungsamt) sowie Bescheiden vom 30.05.2011 (Kreisjugendamt) und vom 03.06.2011 (Kreisschul- und Kulturamt) ab. Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies dieses die Klage im Wesentlichen mit Begründung ab, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Hiergegen legte der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein, die der Senat mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückwies. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2013 - 5 B 60.13 -.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 hatte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, gewandt und erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten beantragt. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichem Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich dadurch verschärft, dass das Land seine freiwilligen Zuwendungen an die Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Auf Veranlassung des Ministeriums lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach einer dort vorgelegten Kostenaufstellung sind ihm nach Abzug des Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3.974,00 EUR entstanden [2009/2010 - 63 Tage: 1.329,00 EUR; 2010/2011 - 60 Tage: 1.380,00 EUR, 2011/2012 - 55 Tage: 1.265,00 EUR].
Mit Urteil vom 28.07.2014 hat das Verwaltungsgericht - dem Antrag des Klägers folgend - den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufgehoben und festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Anspruch auf angemessene Kostenerstattung folge, solange Schulpflicht bestehe, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
10 
Zur Begründung des Anspruchs bedürfe es keines Gesetzes, vielmehr genüge die Ausweisung der „Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg im Kapitel 0436 Titel 68102. Zwar heiße es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 EUR pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung könne jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
11 
Ein Erstattungsanspruch könne nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Der Kläger habe im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Pflicht zum Besuch der Berufsschule in... unterlegen.
12 
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VIII-85 -, juris, überzeugend entschieden, dass der bayerische Gesetzgeber dadurch gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe, dass er eine Regelung unterlassen habe, wonach berufsschulpflichtige Berufsschüler in angemessenem Umfang von unvermeidbaren Mehrkosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung freizustellen seien, die ihnen während der Zeit eines Blockunterrichts entstehen. Die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf dürfe nicht dazu führen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet werde. Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Die Kammer schließe sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstoße gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger seien - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 EUR entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden könnten.
13 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt seien, könnten die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern nicht gerechtfertigt sei. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5.000,00 EUR liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ auswichen. Art. 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung habe. Art. 3 Abs. 1 GG sei insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen könnten, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheine die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen als sinnvoll. Ein sachlicher Grund für die erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 EUR pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folge hieraus jedoch nicht.
14 
Da bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart würden, müssten die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich aber nicht in vollem Umfang erstattet werden. Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR erscheine es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren.
15 
Gegen das ihm am 18.08.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.09.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die erstinstanzliche Klageerwiderung (Schriftsatz vom 30.04.2013) Bezug. Ergänzend führt er aus:
16 
Die in der Urteilsbegründung zitierten Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG begründeten keine besonderen Ansprüche auf finanzielle Leistungen des Klägers gegen das Land. Die Landesverfassung garantiere einen allgemeinen Anspruch junger Menschen auf eine der Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Er, der Beklagte, erfülle durch das etablierte Bildungssystem die auf seinen Verantwortungsbereich entfallenden Aufgaben vollumfänglich. Aus dem Sozialstaatsprinzip könnten generell keine individuell einklagbaren Rechte abgeleitet werden. Ihm trage er, der Beklagte, bereits seit über vier Jahrzehnten dadurch Rechnung, dass im Blockunterricht beschulte Auszubildende eine freiwillige Leistung in Form einer angemessenen Beteiligung an den persönlichen Kosten erhielten, wobei nicht zwischen berufsschulpflichtigen und nicht berufsschulpflichtigen Schülern differenziert werde. Seit Einführung des freiwilligen Zuschusses entscheide der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen der jeweiligen Verabschiedung des Staatshaushaltsgesetzes darüber, in welcher Höhe Haushaltsmittel für Zuschüsse an Block-Schülerinnen und -schüler bereitgestellt würden.
17 
Der Gleichheitssatz sei nicht schon dann verletzt, wenn eine bestimmte Gruppe (hier die Berufsschüler im Blockunterricht) anders als eine vergleichbare Gruppe (hier die regulären Berufsschüler) behandelt werde. Als weitere Voraussetzung müsse hinzukommen, dass für diese Ungleichbehandlung keine sachlich hinreichenden Gründe vorlägen. Lägen sachlich hinreichende Gründe für die gesetzlich zulässige Bildung überregionaler Fachklassen vor, rechtfertigten diese auch eine unterschiedliche Belastung der Berufsschüler. In Baden-Württemberg würden überregionale Fachklassen nur aus sachlichen Gründen zur Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung gebildet. Die Bildung von Fachklassen sei Voraussetzung für eine lehrplangerechte Unterrichtung der Berufsschüler nach einem einheitlichen Bildungsplan, der auf die Anforderungen des einzelnen Berufes, wie sie in der jeweiligen Ausbildungsordnung zum Ausdruck kommen, abgestimmt sei. Diese Unterrichtsziele und -inhalte unterschieden sich von den übrigen Berufen im gleichen Berufsfeld, weshalb ein gemeinsamer Unterricht nicht möglich sei. Nach dem Organisationserlass solle eine Fachklasse in der Regel mindestens 16 Schüler aufweisen. Diese Mindestschülerzahl sei im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes erforderlich. Wenn sie nicht erreicht werde, werde eine überregionale Fachklasse gebildet. Daher lägen sowohl für die Bildung von Fachklassen für einzelne Berufe wie auch für die Bildung überregionaler Fachklassen die geforderten ausreichenden sachlichen Gründe vor.
18 
Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen ergebe sich keine Verpflichtung zur Übernahme der während der Zeit des Blockunterrichts entstehenden Mehrkosten. Weder aus der Landesverfassung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3) noch aus dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1) könne eine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die kostenlose Erfüllung der Berufsschulpflicht zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden. Dies sei nicht der Fall. Die in der Vergangenheit in Baden-Württemberg mit dieser Frage befassten Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart hätten keine unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme dieser Schülergruppe erkennen können und selbst der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe dies in seinem Urteil nicht angenommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Berufsschüler eine Ausbildungsvergütung erhielten, die auch während der Blockbeschulung weiter bezahlt werde, dass sie noch kindergeldberechtigt seien und dass unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG) bestehe. Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen.
19 
§ 79 Abs. 3 SchG ermögliche der Schulaufsichtsbehörde aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung oder aus anderen wichtigen Gründen, Schüler anderen Berufsschulen als der örtlich eigentlich zuständigen Berufsschule und auch überregionalen Fachklassen zuzuweisen. In diesen Fällen und soweit es sich nicht um die Zuweisung eines einzelnen Schülers handele, habe sich die Schulaufsichtsbehörde vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen. Damit sei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt. Gerade an der Vorgabe „aus anderen wichtigen Gründen" sei zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Schulbehörden einen umfassenden Ermessensspielraum habe einräumen wollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Berufsschüler sich auf immer stärker differenzierte Berufsbilder und damit auch Ausbildungsordnungen aufteile und es nur noch wenige Berufe gebe, die es in jedem Landkreis ermöglichten, alle Berufsschüler wohnortnah zu beschulen. Zwar greife die Bildung von Fachklassen in das Selbstbestimmungsrecht der Schüler (Art. 6 GG) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) ein, der Gesetzgeber habe diese Interessen bei der Formulierung des § 79 Abs. 3 SchG und der Festlegung der Kriterien für die Bildung von Fachklassen jedoch berücksichtigt.
20 
Die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes unter den derzeit ca. 330 Berufen und die Wahl des Ausbildungsbetriebes treffe der Auszubildende selbst, bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. Die Berufsschulstandorte in Splitterberufen würden von der Kultusministerkonferenz festgelegt. Landes- bzw. Bezirksfachklassen, die aufgrund der An- und Abreisemöglichkeiten eine Blockbeschulung im Land erforderten, würden von der Schulverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Schulträgern (Landkreise und kreisfreie Städte) festgelegt. Es sei daher vor der Wahl eines Ausbildungsberufes den Betroffenen bekannt, an welchem Standort der Berufsschulunterricht stattfinde und welche Kosten entstünden. Sie träfen daher die Wahl des Ausbildungsberufes in Kenntnis der Umstände, die damit verbunden seien, und unterschrieben den Ausbildungsvertrag selbstverantwortlich. Aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung werde aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes von den Sozialpartnern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich gefordert. Verursacher der überregionalen Fachklassen seien somit die Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe auf Bundesebene, weil bei jeder Neuordnung von dualen Ausbildungsberufen die Beschulungssituation immer wieder neu mit entschieden werde.
21 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung sei allein vom Beklagten zu erlangen, vernachlässige, dass auch Leistungen des Bundes möglich seien und dass der Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten eigenverantwortlich entschieden in Kenntnis der Sachlage. Die Ausbildungsbetriebe stellten mit Blick auf ihre Nachwuchssicherung hohe Anforderungen an die berufsschulische Ausbildung in speziellen Nischenbereichen und seien in diesem Sinne primär verantwortlich für die überregionale Fachklassenbildung. Im Sinne des Konnexitätsprinzips sei es deshalb folgerichtig, wenn sie für die damit verbundenen Zusatzkosten verantwortlich zeichneten. Wegen der Tarifautonomie sei es dem Bund und den Ländern nicht möglich, gesetzgeberisch auf eine sachgerechte Kostenbeteiligung der Ausbildungsbetriebe einzuwirken oder rechtsverbindliche Absprachen zu erzwingen. Nach Kenntnis des Kultusministeriums erfolge eine solche Beteiligung derzeit zum Beispiel durch den Gaststättenverband DEHOGA und die dem Verband angehörigen Ausbildungsbetriebe. Diese hätten bereits tarifvertraglich eine Kostenübernahme durch diese Ausbildungsbetriebe in Höhe von 50% des täglichen Wohnheimtagessatzes geregelt. Zahlreiche andere Ausbildungsbetriebe übernähmen zudem auf freiwilliger Basis in unterschiedlicher Höhe einen Teil der Unterbringungskosten. Bei wirtschaftlich eingeschränkten Verhältnissen des Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter bestünden weitere Fördermöglichkeiten durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 bis 76 SGB III oder die Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG).
22 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erstattung lasse das Verwaltungsgericht außer Acht, dass das Land neben der direkten Bezuschussung der Unterbringungs- und Betreuungskosten weitere indirekte finanzielle Beihilfen für die Blockschüler gewähre. Bei der Unterbringung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in Wohnheimen, Internaten und dgl. entstünden den Heimen, die überwiegend von freien Trägern betrieben würden, Leerzeiten insbesondere durch Ferien und Blockwechsel. Um Nachteile bei der Vergabe der Belegungsplätze für Blockschülerinnen und Blockschüler zu vermeiden, gewähre das Land nach Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers als weitere freiwillige Leistung bestimmten Heimträgern für diese Leertage Zuschüsse und subventioniere somit die ansonsten wesentlichen höheren Tagessätze dieser Heime (vgl. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen).
23 
Unberücksichtigt bleibe auch die steuerliche Berücksichtigung von ggf. ungedeckten Mehraufwendungen. Auch hier müsse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil solcher Kosten im Rahmen des steuerlichen Ausgleichsverfahrens steuermindernd berücksichtigt würde. Eine pauschale Bezuschussung, die über den bestehenden Rahmen hinausgehe, könnte nicht nur in Einzelfällen durchaus auch zu einer Überfinanzierung führen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Landeszuschuss um eine freiwillige Leistung des Landes handelt, könnte hieraus ein Verstoß gegen bestehende Haushaltsgrundsätze nach §§ 6 und 7 LHO (Notwendigkeit der Ausgaben, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) abgeleitet werden. In anderen Bundesländern variierten die Auffassungen, in welchem Umfang eine (moralische) Verpflichtung des Staates als Träger des Berufsschulunterrichtes bestehe. Abgesehen von der Sondersituation in Bayern gewährten aktuell vier Bundesländer keine Zuschüsse (HB, Ni, NRW und SH), bei den übrigen Ländern bewege sich der Zuschuss momentan zwischen 4,50 EUR und 10 EUR pro Tag und Schüler jeweils ebenfalls auf freiwilliger Basis.
24 
Sofern überhaupt ein weiterer Anspruch gegen ihn abgeleitet werden könne, müsse dieser auf Basis der für die streitgegenständlichen Zeiträume geltenden Maßgaben und nicht auf Basis derzeitiger Annahmen ermittelt werden. Wenn man bei einem (unstrittigen) Tagessatz in Höhe von 27,50 EUR lediglich eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR pro Tag (Anhaltspunkt: Sachbezugsverordnungen 2010 - 2012) absetze und der geleistete Zuschuss in Höhe von 6,00 EUR zusätzlich angerechnet werde, verblieben lediglich 913,50 EUR an Mehrkosten im Schuljahr oder rd. 76,13 EUR im Monat. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Betrag zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen könne, seien die oben bereits dargestellten Möglichkeiten einer anderweitigen Kostenübernahme oder -beteiligung zu berücksichtigen.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/123 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er führt im Wesentlichen aus: Zwar enthalte Art. 12 Abs. 1 GG [konkretisiert durch Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV] i. V. m. Art. 3 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip grundsätzlich nur einen Verfassungsauftrag an den Leistungsstaat. Ausnahmsweise verdichte sich dieser allerdings zu einem konkreten Leistungsanspruch. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Durch die Belastung mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung sei er in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, verletzt. Der Beklagte habe nichts unternommen, um diese Verletzung abzustellen. Die Belastung mit den Mehrkosten für eine auswärtige Unterbringung stelle einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbau sei mit nicht unerheblichen Mehrkosten für auswärtige Unterbringung in Höhe von EUR 3.974,00 verbunden gewesen. Die Mehrbelastung sei geeignet, die Wahl des Berufes Gärtner/Garten- und Landschaftsbauers zu beeinflussen. Bei Mehrkosten in dieser Höhe liege es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort" auswichen. Art 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung habe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch Art. 3 Abs. 1 GG. Berufsschüler, die gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG einer überregionalen Fachklasse zugewiesen würden, seien mit den Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet. Berufsschüler, die einen Beruf gewählt hätten, der keine Zuweisung nach § 79 Abs. 3 Abs. 1 SchG an einen anderen Ort zur Folge habe, hingegen nicht. Ausschlaggebend sei dabei nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Schüler.
30 
Verursacher der finanziellen Mehrbelastung sei das beklagte Land. Denn er sei während der gesamten Ausbildung schulpflichtig gem. § 78 Abs. 1 SchG gewesen und das beklagte Land habe ihn gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der... in ... zugewiesen. Aufgrund der Zuweisung habe er sich der finanziellen Mehrbelastung nicht entziehen können. Das beklagte Land habe es unterlassen, für die zwangsweise finanzielle Mehrbelastung eine Kompensation vorzusehen.
31 
Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung stellten subjektive Zulassungsbeschränkungen in Sinne der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts dar. Zwar handele es sich bei der Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung um ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Ebenfalls möge sein, dass die Bildung überregionaler Fachklassen zum Schutz dieses gewichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sei. Allerdings sei nicht zwingend erforderlich, dass die Berufsschüler dabei mit den Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung belastet würden. Ein milderes Mittel wäre z. B. eine Kompensation für die finanzielle Mehrbelastung.
32 
Die Mehrbelastung mit EUR 3.974,00 sei nicht mehr zumutbar. Zwar trage der Beklagte vor, die Berufsschüler erhielten eine Ausbildungsvergütung, die auch während der Blockbeschulung weiter gezahlt werde, sie seien noch kindergeldberechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen hätten sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe [BAB] gem. §§ 56 ff. SGB III oder auf Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG). Außerdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverbände die Mehrkosten der Berufsschüler im Blockunterricht ganz oder teilweise übernähmen. Hier werde indes verkannt, dass auch die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, eine Ausbildungsvergütung und Kindergeld erhielten und ggf. einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten. Darüber hinaus schließe § 65 Abs. 2 SGB III eine Förderung während des Blockschulunterrichts ohnehin aus. Auch könne sein, dass die Berufsschüler ohne die vom Land gewährten Zuschüsse an die Heime für Leertage mit noch höheren Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung belastet wären. Allerdings ändere dies nichts an der Tatsache, dass sie trotz dieser Zuschüsse immer noch mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet seien.
33 
Mit Blick auf die steuerliche Belastung werde verkannt, dass die Einkünfte von Berufsschülern so gering seien, dass die Werbungskostenpauschale ausreiche, um eine Rückerstattung sämtlicher Steuern zu bewirken. Die Berücksichtigung der Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung führe also nicht zu einem weiteren steuerlichen Vorteil. Ob als häusliche Ersparnis EUR 6,00 oder EUR 7,00 pro Tag anzusetzen seien, könne dahinstehen.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
35 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).
I.
36 
1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.
37 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
38 
Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.
39 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
40 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).
41 
2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.
II.
42 
Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind.
43 
1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).
44 
2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
45 
Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).
46 
Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben.
47 
3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten.
48 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).
49 
Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).
50 
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris ). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann.
51 
4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
52 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
53 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
54 
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).
55 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.
56 
b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
57 
aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.
58 
(1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
59 
Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
60 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
61 
Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
62 
(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).
63 
bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
64 
(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen.
65 
(2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen.
66 
(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.
67 
(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).
68 
Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.
69 
(c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten.
70 
Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden.
71 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).
72 
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).
73 
Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
74 
Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).
75 
(d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
76 
Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).
77 
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten.
78 
(e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).
79 
Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht).
80 
Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.
81 
Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:
82 
Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR.
83 
Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen.
84 
Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).
III.
85 
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).
86 
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).
IV.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
89 
Beschluss vom 28. Juni 2016
90 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.