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| Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet, die Anschlussberufung des Klägers hat hingegen teilweise Erfolg. Die Klage des Klägers ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.). Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch teilweise zu. Da das Verpflichtungsbegehren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), ist das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern. |
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| 1. Die am 01.03.2007 erhobene Klage des Klägers ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage statthaft und auch sonst zulässig. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28.08.2007 konnte in diese Klage einbezogen werden (vgl. hierzu bereits das Senatsurteil vom 22.01.2013 - 9 1891/12 - sowie den Senatsbeschluss vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -). |
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| 2. Der Kläger kann vom Beklagten die Feststellung verlangen, dass für einen zweizügigen Betrieb seiner Schule ein Erweiterungsbau mit einer Gesamtprogrammfläche von 318 qm bis 504 qm im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau erforderlich war. Damit dringt er mit seinen Einwänden gegen die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung von im Zusammenhang mit der Ersterrichtung geschaffenen Flächen im Hinblick auf die sog. Waldorfflächen durch, nicht aber im Hinblick auf die sog. Überflächen. |
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| Dem klägerischen Antrag entsprechend ist für Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf einen Zeitpunkt unmittelbar vor der Realisierung des Vorhabens (Sommer 2007) abzustellen. |
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| a) Nach § 18 Abs. 7 Satz 1 des Privatschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 07.03.2006 (GBl. S. 71; jetzt § 18 Abs. 9 PSchG) - PSchG a.F. - erhalten die Träger der in § 17 Abs. 1 genannten genehmigten Ersatzschulen nach Maßgabe des § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten ihrer Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 vom Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. |
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| Nähere Bestimmungen sind enthalten in der Verordnung des Kultusministeriums über die Förderung des Schulhausbaus bei Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulbauverordnung - VOSchulBau) vom 13.03.2007 (GBl. 2007, 206), die auf der Verordnungsermächtigung in § 23 Nr. 7 PSchG beruht. Bei der baulichen Erweiterung von Schulgebäuden handelt es sich um eine förderfähige Schulbaumaßnahme (vgl. die mit § 18 Abs. 7 Satz 3 PSchG a.F. deckungsgleiche Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VOSchulBau). |
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| Das Verfahren der Privatschulbauförderung ist in § 5 VOSchulBau geregelt. Es ist zweistufig aufgebaut: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau ist vor der Einreichung des Zuschussantrags und dem Beginn der Bauarbeiten von der oberen Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit des Bauvorhabens festzustellen. Bei dieser - den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden - Feststellung handelt es sich um eine vorgeschaltete erste Stufe des Förderverfahrens (§ 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VOSchulBau). Das eigentliche Zuschuss-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren stellt die zweite Stufe dar (§ 5 Abs. 1 Satz 5 bis 6 VOSchulBau). |
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| b) Der Beklagte kann dem Begehren des Klägers nicht mit Erfolg einen verfahrensrechtlichen Einwand entgegenhalten. Der Baubeginn im Jahre 2007 und die Bauausführung vor der bestands- bzw. rechtskräftigen positiven Feststellung der Erforderlichkeit des Bauvorhabens hindern den klägerischen Anspruch auf Feststellung der Erforderlichkeit des Bauvorhabens nicht. |
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| Wie dargelegt, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau vor der Einreichung des Zuschussantrags und dem Beginn der Bauarbeiten von der oberen Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit des Bauvorhabens festzustellen. Ob aus der Vorschrift folgt, dass bei Beginn und Durchführung der Maßnahme vor der (endgültigen) Feststellung der Erforderlichkeit die Gewährung eines Zuschusses rechtlich ausgeschlossen ist, dass also Baubeginn und -durchführung förderschädlich sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Beklagte (und das Verwaltungsgericht) folgern aus Wortlaut („…ist…“), Systematik und Zweck der Vorschrift, dass es sich bei § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau nicht nur um eine nicht sanktionierte Formvorschrift handelt, sondern um eine zwingend einzuhaltende Norm über den zeitlichen Ablauf des Verfahrens bis zur Erforderlichkeitsfeststellung. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 VOSchulBau angeordnete Nichtanwendung der Nr. 1.2 der VV zu § 44 LHO werde als nicht auszudehnende Ausnahme zugunsten der Schulträger gesehen. Deshalb könnten Schulbauvorhaben zuschussunschädlich zwar vor der Zuschussbewilligung begonnen werden, aber nicht vor der Feststellung der Erforderlichkeit, da Abs. 2 nur das Verfahren nach Feststellung der Erforderlichkeit regele. Demgegenüber wertet der Kläger die Norm als reine Verfahrens- bzw. Formvorschrift im Rahmen des zweistufigen Förderverfahrens ohne Relevanz für den Förderanspruch. Er beruft sich insbesondere darauf, dass - anders als etwa in Nr. 1.2 der VV zu § 44 LHO - die konkrete Rechtsfolge einer Nichtbeachtung der Vorschrift, nämlich das Zuwendungsverbot, in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist. |
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| Diese Frage kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass es dem Beklagten mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls verwehrt ist, sich auf den Baubeginn und dessen (mögliche) Förderschädlichkeit zu berufen. Denn er hat in zurechenbarer Weise dem Kläger gegenüber den Eindruck erweckt, mit einem Baubeginn vor der Entscheidung über die Erforderlichkeit vorbehaltlos einverstanden gewesen zu sein. Angesichts dessen stellt es sich als treuwidrig dar, dem Kläger den Baubeginn entgegenzuhalten (zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht vgl. BVerwG, Urteil vom 09.10.2014 - 5 C 26.13 -, juris; Beschluss vom 01.02.2005 - 7 B 115.04 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.1992 - 2 S 1369/90 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2013 - 4 A 1288/12 -, juris). Dies ergibt sich aus Folgendem: |
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| In einer E-Mail vom 05.03.2007, die an den für die Bearbeitung des Zuschussbegehrens zuständigen Sachbearbeiter beim Regierungspräsidium Freiburg gerichtet war, hatte der Geschäftsführer des Klägers darauf hingewiesen, dass im Sommer - wahrscheinlich Juni/Juli - mit der Baumaßnahme begonnen werde. Außerdem fragte er an, ob die zugunsten des Beklagten (im Zusammenhang mit der Förderung des damaligen Neubaus) eingetragenen Sicherheiten (Grundschuld) entfallen könnten. Eine unmittelbare Reaktion hierauf erfolgte nicht, insbesondere wurde seitens des Regierungspräsidiums auf eine mögliche Förderschädlichkeit des Baubeginns nicht hingewiesen. Hierzu hätte Anlass gerade auch deshalb bestanden, weil der Geschäftsführer seiner E-Mail als „P.S.“ angefügt hatte „Ich würde mich bei Ihnen in dieser Woche gerne noch telefonisch melden, um über die Zuschussfrage/Rechtsmittel mit Ihnen zu sprechen!“. Damit hatte er einen konkreten Zusammenhang mit der Zuschussfrage hergestellt und keinen Zweifel daran gelassen, dass er das Zuschussbegehren weiterverfolgt. Dabei ist er - für das Regierungspräsidium ohne Weiteres ersichtlich - davon ausgegangen, dass der Baubeginn unschädlich für die Förderung ist. |
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| Darüber hinaus förderte der Beklagte in der Folge in aktiver Weise den Erweiterungsbau durch die Abgabe einer Teillöschungs- bzw. Abtretungserklärung der zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschulden, ohne gleichzeitig Bedenken im Hinblick auf die ersichtlich weiterverfolgte Förderung wegen der Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau anzumelden. Nachvollziehbare Gründe für dieses widersprüchliche Verhalten des Regierungspräsidiums, aus dem der Kläger bei lebensnaher Betrachtung auf die Förderunschädlichkeit des mitgeteilten Baubeginns schließen musste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Sie sind auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der der Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums zugegen war, nicht zu Tage getreten. Der Vortrag des Beklagten, bereits mit Schreiben vom 21.02.2006 auf die Regelungen der VOSchulBau und insbesondere darauf hingewiesen zu haben, dass vor der Einreichung des Zuschussantrages und dem Beginn der Bauarbeiten die Erforderlichkeit des Bauvorhabens vom Regierungspräsidium festgestellt sein müsse, steht der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens auf der Seite des Klägers nicht entgegen. Denn einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Förderschädlichkeit des Baubeginns, auf die es im vorliegenden Zusammenhang allein ankommt, enthielt das Schreiben nicht. |
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| Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die nachträgliche Feststellung der Erforderlichkeit hier ausnahmsweise auch nicht mit den Zwecken des § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau kollidiert haben dürfte. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Entscheidungsabdruck, S. 10). |
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| c) Der materiell-rechtliche Einwand des Beklagten, bei Berücksichtigung des vorhandenen, durch den Neubau 1985/1986 geschaffenen Bestands liege kein zusätzlicher Raumbedarf der Schule vor, greift nur teilweise durch. |
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| aa) Für die Frage der materiellen Voraussetzungen der begehrten Erforderlichkeitsfeststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau kommt der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 VOSchulBau zentrale Bedeutung zu. Danach erfolgt die Feststellung der Erforderlichkeit bei Neubaumaßnahmen und Erweiterungsbauten im Allgemeinen mit der Erstellung eines Raumprogramms durch die obere Schulaufsichtsbehörde. |
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| Die ausdrückliche Bezugnahme auf ein zu erstellendes „Raumprogramm“ zeigt, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und im Einklang mit der Auffassung der Beteiligten - im Rahmen der Erforderlichkeitsfeststellung lediglich eine pauschalierende bzw. schematisierende Prüfung stattfindet: Die Verwaltung zieht dabei die sog. Modellraumprogramme heran, die nach der - damals anwendbaren - Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, Finanzministeriums und Innenministeriums über die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Schulhausbaus kommunaler Schulträger (Schulbauförderungsrichtlinien - SchBauFr -, GABl. 2006, 181; zur aktuellen Erlasslage vgl. die Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Schulhausbaus kommunaler Schulträger - VV SchBau -, GABl. 2015, 45) dazu dienen, bei öffentlichen Schulen den Flächenbedarf für den Regelfall aufzuzeigen (vgl. hierzu die in den SchBauFr enthaltenen „Allgemeinen Hinweise zu den Schemata zur Ermittlung des Flächenbedarfs allgemein bildender und beruflicher Schulen [Modellraumprogramme - Anlagen 1 bis 7]“). Ausweislich dieser „Allgemeinen Hinweise“ werden die Modellraumprogramme begrifflich mit den in den Anlagen 1 bis 7 zu den SchBauFr dargestellten „Schemata zur Ermittlung des Raumbedarfs“ an den verschiedenen Schularten gleichgesetzt. Sie sehen in alleiniger Abhängigkeit von der Zügigkeit der Schule lediglich einen Korridor einer minimalen und maximalen Gesamtprogrammfläche vor. Auf konkrete Werte, etwa Schülerzahlen, Raumzahlen, Raumgrößen o.Ä. kommt es grundsätzlich nicht an. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Aufteilung der Flächen durch den Schulträger nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen erfolgt. Auch in den Richtlinien für die Bearbeitung von Anträgen auf Schulbauförderung von Freien Waldorfschulen heißt es, dass die zuschussfähige Programmfläche der Freien Waldorfschulen ein „Pauschalwert“ sei. |
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| Dem entspricht ersichtlich auch die Verwaltungspraxis in der Vergangenheit. So hatte das Ministerium mit Erlass vom 29.05.1980 für den Neubau der Schule des Klägers ein Raumprogramm „mit einer Gesamtprogrammfläche von 2542 - 2554 qm“ „genehmigt“. Es spricht alles dafür, dass diese „Genehmigung“ das Ergebnis der Prüfung der Erforderlichkeit des Schulbauvorhabens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau war. |
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| Im Gegensatz zu dieser pauschalierenden Betrachtungsweise hat das Verwaltungsgericht den Maßstab für die Feststellung der Erforderlichkeit des Erweiterungsbaus anhand der Bestimmung des § 3 VOSchulBau über den „zuschussfähigen Bauaufwand“ entwickelt. Konkret hat es seiner Prüfung § 3 Abs. 1 Satz 2 VOSchulBau zugrunde gelegt, wonach der angemeldete Bauaufwand zuschussfähig ist, soweit er im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur Behebung des Schulraumbedarfs von der oberen Schulaufsichtsbehörde als erforderlich anerkannt wird. Damit hat es indes den rechtlichen Maßstab für die mit der Klage begehrte Feststellung verfehlt. Denn in dieser Bestimmung geht es um die Prüfung des „zuschussfähigen Bauaufwands“, Gegenstand der hier maßgeblichen Norm des § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau ist hingegen die Erforderlichkeit des Bauvorhabens an sich. Dass es sich insoweit um zwei unterschiedliche Fragen handelt, folgt bereits aus der verordnungsrechtlichen Systematik. Wie dargelegt, ist die Erforderlichkeit des Bauvorhabens „vor der Einreichung des Zuschussantrags und dem Beginn der Bauarbeiten“ „mit der Erstellung eines Raumprogramms“ festzustellen und der ersten Stufe des Förderverfahrens (§ 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VOSchulBau) zuzurechnen. Die Feststellung erfolgt unter Angabe einer Programmfläche in qm und damit flächenbezogen. Demgegenüber vollzieht sich die Prüfung des - kostenbezogen in EURO anzugebenden - zuschussfähigen Bauaufwands im Rahmen der zweiten Verfahrensstufe, was sich daraus ergibt, dass diese Prüfung das Vorliegen eines Zuschussantrags voraussetzt (vgl. etwa § 5 Abs. 3 VOSchulBau). Hierfür spricht auch die Bestimmung des § 3 Abs. 3 VOSchulBau. Danach sind maßgebend für die Feststellung des zuschussfähigen Bauaufwands das auf Grund der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse anhand des Schemas zur Ermittlung des Raumbedarfs für entsprechende oder vergleichbare öffentliche Schulen ermittelte Raumprogramm, die für die Schulbauförderung öffentlicher Schulen geltenden Kostenrichtwerte und die [nachstehenden] Kostengruppen nach dem Normblatt DIN 276 (Hervorhebung nur hier). Mithin erweisen sich auch die Einwände des Beklagten gegen die konkret-funktionelle Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Klassenteilers und der Zahl und Größe von Einzelräumen als berechtigt. Derartige Gesichtspunkte sind der weiteren Prüfung des Regierungspräsidiums auf der zweiten Stufe des Förderverfahrens vorbehalten. |
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| Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Feststellung der Erforderlichkeit eines Bauvorhabens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau um eine Grund- bzw. Rahmenentscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde auf der Basis der pauschalierenden Prüfung eines minimalen bzw. maximalen Gesamtflächenbedarfs handelt. |
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| bb) Für die Prüfung der Erforderlichkeit des Erweiterungsvorhabens war demnach ein Vergleich anzustellen zwischen dem in den SchBauFr (bzw. der VV SchulBauförderung) aufgeführten Modellraumprogramm für die nach Schulart und Zügigkeit entsprechende oder vergleichbare öffentliche Schule (Modellraumprogramm zweizügige Grundschule und zweizügiges Gymnasium, unter [1]) und der Fläche, die sich nach dem Raumprogramm der Schule des Klägers im Bestand ergibt (unter [2]). Dieser Vergleich ergibt, dass für einen zweizügigen Betrieb der Schule des Klägers ein Erweiterungsbau mit einer Gesamtprogrammfläche von 318 qm bis 504 qm im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau erforderlich war; an der Spruchreife des entsprechenden Verpflichtungsbegehrens des Klägers bestehen keine Zweifel (3). |
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| (1) Soweit das Regierungspräsidium den Flächenbedarf einer mit der geplanten Schule des Klägers vergleichbaren öffentlichen Schule (zweizügige Grundschule und zweizügiges Gymnasium) mit der ermittelten Soll-Fläche von insgesamt 3.192 - 3.378 qm festgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium hat dabei in nachvollziehbarer Weise den Vorgaben der SchBauFr entsprechend das Modellraumprogramm für zweizügige Gymnasien mit einer Gesamtprogrammfläche von 2.544 - 2.604 qm (vgl. Anl. 4 zu den SchBauFr) und als Programmfläche für eine zweizügige Grundschule Rahmenwerte von 648 - 774 qm (8 Klassenräume à 54-66 qm, Mehrzweckraum und 2 Kursräume 126 -138 qm, Technikraum 90-108 qm) angesetzt (Behördenakte, S. 73; vgl. auch die Ausführungen im Bescheid vom 28.08.2007). Gegen die ermittelte Gesamt-Soll-Fläche von 3.192 - 3.378 qm hat der Kläger im Übrigen Einwendungen nicht erhoben. |
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| (2) Auf der Grundlage des vom Kläger vorgelegten Flächenplans ist das Regierungspräsidium weiter davon ausgegangen, dass die Bestandsaufnahme anhand der vorgelegten Pläne eine vorhandene Programmfläche der Schule des Klägers im Umfang von insgesamt 3.483 qm ergeben habe. Da der Bestand den gesamten vorhandenen und nutzbaren Schulraum umfasse, unabhängig davon, ob er in der Vergangenheit gefördert worden sei oder nicht, seien auf ihn auch die in der Vergangenheit vom Kläger geschaffenen, aber nicht geförderten sog. Waldorfflächen und Überflächen anzurechnen. Nicht enthalten seien lediglich die sog. Restflächen (Turnhalle mit Foyer, Hort, Küche und Speiseraum, Kellerräume [47, 25, 30 qm], sanitäre Einrichtungen, Putzräume, Haustechnik). Mit insgesamt 3.483 qm liege die in der Schule bestehende Raumfläche somit im Rahmen der Sollfläche von 3.192 bis 3.378 qm des maßgeblichen Modellraum-Programms für zweizügige Grundschulen/Gymnasien. Verfüge der Kläger aber über mehr als die maßgebliche Modellraumprogrammfläche, sei das Erweiterungsbauvorhaben nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau erforderlich. |
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| Diesem Ansatz des Beklagten vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist er der Auffassung, dass es dem Beklagten aus Rechtsgründen versagt war, die sog. Waldorfflächen auf das Raumprogramm der Schule des Klägers im Bestand anzurechnen. Die Anrechnung der sog. Überflächen ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Dabei geht der Senat auf der Grundlage des vom Kläger vorgelegten Flächenplans davon aus, dass die vom Kläger bereits mit der Ersterrichtung geschaffenen, nicht geförderten Flächen, die spezifischen Zwecken der Waldorfpädagogik dienen, einen Umfang von 609 qm (Erdgeschoss: Werken Holz 137 qm, 67 qm, 67 qm, 72 qm; Untergeschoss: Demeterraum: 55 qm, Töpferei 68 qm, 18 qm, 13 qm; Werken Metall 112 qm), die sog. Überflächen einen Umfang von 320 qm ausmachen. Einwände gegen diese Annahme haben die Beteiligten nicht erhoben. |
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| (a) Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, nach welchen Kriterien Flächen im Bestand in den vorzunehmenden Flächenvergleich einzubeziehen sind, ist der Begriff der Erforderlichkeit des Bauvorhabens in § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchBau. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn zur Deckung des Raumbedarfs eines schulischen Bauvorhabens geeigneter Gebäudebestand vorhanden ist. Mit Blick auf die oben bereits angesprochene Flächenbezogenheit der Feststellung sowie die anzustellende schematisierende Betrachtungsweise kann es dabei im Grundsatz nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte für den anzustellenden Flächenvergleich den gesamten tatsächlich vorhandenen und als Schulraum geeigneten Gebäudebestand im Umfang der hiervon umfassten Flächen heranzieht, ohne die Eigenart einzelner Flächen einer Bewertung zu unterziehen. |
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| Einschränkungen dieses Grundsatzes können sich allerdings aus rechtlichen Vorgaben ergeben. |
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| (aa) Für die Ansicht des Klägers, dass von vornherein vom Schulträger auf eigene Kosten und ohne Förderung geschaffene Flächen von der Anrechnung auszunehmen seien, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Insbesondere Art. 7 Abs. 4 GG ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. |
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| Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Die konkrete Ausgestaltung der Förderpflicht obliegt dem Landesgesetzgeber, dem insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt. Demgemäß wird der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers durch das Gesetz bestimmt. Sein grundrechtlicher Schutzanspruch ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 -, juris; Senatsurteile vom 11.02.2015 - 9 S 1334/13 -, juris, vom 11.04.2013, a.a.O., und vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, juris). |
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| Vor diesem Hintergrund ist bei der Schulbauförderung von einem weiten Ermessen des Gesetzgebers auszugehen, von dem dieser in § 18 Abs. 7 PSchG a.F. und in der VOSchulBau Gebrauch gemacht hat (vgl. auch Bock, in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 18 PSchG Rn. 9). Es ist weder hinreichend aufgezeigt worden noch sonst erkennbar, dass sich hieraus unmittelbar rechtliche Vorgaben für die Frage der Anrechnung oder Nichtanrechnung von tatsächlich vorhandenen Flächen ergeben. |
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| (bb) Eine rechtliche Grenze für die Anrechnung tatsächlich vorhandener Flächen ergibt sich im vorliegenden Fall indes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Entschließt sich der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht dazu, die Ersatzschulen durch finanzielle Zuwendungen zu fördern, so müssen alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40). Um eine Verletzung des Gleichheitssatzes zu vermeiden, bedarf es hier einer einschränkenden Auslegung des Erforderlichkeitskriteriums dahingehend, dass die sog. Waldorfflächen von der grundsätzlich gebotenen Anrechnung der tatsächlich vorhandenen Flächen auszunehmen sind. Das ergibt sich aus Folgendem: |
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| Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. |
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| Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. |
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| Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.). |
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| Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). |
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| Nach diesen Maßstäben erscheint die Anrechnung der sog. Waldorfflächen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. |
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| Ausgangspunkt ist dabei die Ungleichbehandlung, die der Kläger gegenüber dem Träger einer anderen Waldorfschule erfährt, der bereits mit der erstmaligen Errichtung Grundschule und Gymnasium in zweizügiger Form realisieren will. Denn auf der Grundlage der - in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat so bestätigten - Praxis des Beklagten würde dieser den Zuschuss auf der Basis der Raumprogrammfläche für eine zweizügige Grundschule mit zweizügigem Gymnasium bis zur maximalen Obergrenze erhalten, auch wenn er - nicht von der Förderung umfasste - Überflächen und Waldorfflächen so realisiert wie der Kläger. Während also die Schaffung dieser Flächen im Falle der Ersterrichtung förderunschädlich sind, stellt sich dies im Falle des gegenständlichen Erweiterungsvorhabens anders dar: Hier führt der (ausschließlich selbst finanzierte) Bestand an Waldorf- und Überflächen zu einer Anrechnung dieser Flächen und damit der Sache nach zu einer Einschränkung des Förderanspruchs. |
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| Ein sachlicher Grund, der diese Besserstellung der anderen Schule hinreichend zu rechtfertigen vermag, liegt bezogen auf die sog. Überflächen vor; dies gilt indes nicht bezogen auf die sog. Waldorfflächen. |
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| Als die Ungleichbehandlung rechtfertigender Sachgrund kommt letztlich allein der Umstand in Betracht, dass die Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Vorhabens in dem Fall des Neubaus zwangsläufig an ein nur geplantes, noch nicht realisiertes Vorhaben anknüpft, bei dem - in Ermangelung tatsächlich vorhandener Flächen - nichts vorhanden ist, was zur Deckung des Raumbedarfs in Betracht kommen und der Erforderlichkeit entgegengehalten werden könnte. Demgegenüber wird im anderen Fall (Erweiterung) an einen bereits realisierten Gebäudebestand angeknüpft, mit dem jedenfalls im Grundsatz ein etwaiger Raumbedarf befriedigt werden kann. |
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| Mit Blick auf die grundsätzliche Eignung tatsächlich geschaffener Flächen zur Deckung eines Raumbedarfs erscheint dem Senat die Anrechnung der bei der Ersterrichtung geschaffenen sog. Überflächen nachvollziehbar und hinreichend sachgerecht. Bei diesen handelt es sich um Flächen geförderter Räume, die über die Flächen des vom Regierungspräsidium gebilligten Raumprogramms hinausgingen. Der Kläger hatte hier im Zusammenhang mit dem Neubau Schulräume großzügiger geschaffen, als dies das entsprechende, für öffentliche Schulen vorgesehene Raumprogramm vorsah. Mit ihnen kann ein später auftretender Bedarf grundsätzlich befriedigt werden, ohne dass damit eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner grundrechtlichen Interessen einhergeht. Dies entspricht im Übrigen auch der - grundsätzlich als Orientierungsmaßstab dienenden - Förderpraxis bei öffentlichen Schulen. Insoweit erscheint die aufgezeigte Benachteiligung bei der Förderung gegenüber dem Schulträger, der entsprechende Flächen bereits mit dem Neubau realisieren will, hinreichend gerechtfertigt. Zwar hält der Kläger dem entgegen, dass die Überflächen sachlich geeignet sein müssten, um hieraus Klassenzimmer zu bilden, dass aber aus den über die Geschosse verteilten Überflächen mehr oder weniger großen Umfangs Klassenzimmer nicht geschaffen werden könnten. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Der Kläger nimmt in diesem Zusammenhang den pauschalierenden Charakter der Erforderlichkeitsfeststellung nicht hinreichend in den Blick, aufgrund dessen es auf konkrete Werte, etwa Schülerzahlen, Raumzahlen, Raumgrößen o.Ä. grundsätzlich nicht ankommt. |
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| Anders stellt sich die Lage bezogen auf die sog. Waldorfflächen dar. Diese ergeben sich daraus, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Ersterrichtung auf eigene Kosten und ohne staatliche Förderung Räume mit einer besonderen Widmung (Töpferei, Werkräume, Demeterraum usw.) geschaffen hat, die nach dem besonderen pädagogischen Konzept der Waldorfschule zusätzlich zu den im Raumprogramm für öffentliche Schulen vorgesehenen allgemeinen Schulräumen erforderlich sind. Dass diese besonders gewidmeten Flächen nicht ohne Weiteres zur Bedarfsdeckung in Betracht kommen, liegt auf der Hand. Gegen eine Anrechenbarkeit spricht vor allem ihre besondere Bedeutung für die Ausübung des dem Kläger zustehenden Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG, die hier zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des Gleichheitssatzes führt. Mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 7 Abs. 4 GG lassen sich ausreichend gewichtige Gründe, die die förderrechtliche Besserstellung des Schulträgers, der die entsprechenden Flächen bereits mit der Ersterrichtung realisieren will, nicht feststellen. |
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| Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.02.2015 - 9 S 1334/13 - und vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, jeweils juris). |
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| Der dem staatlichen Einfluss entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195). |
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| Die Freiheit der Methoden- und Formenwahl bildet die Essenz der Privatschulfreiheit. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG macht dies darin kenntlich, dass die Genehmigungsfähigkeit als Ersatzschule erst im Falle eines „Zurückstehens“ ausgeschlossen und damit von einer bloßen Ergebnisäquivalenz abhängig gemacht wird. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Es ist gerade Kennzeichen der Privatschulen, dass in ihnen ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, auch in Bezug auf die Lehrmethode. Die Benachteiligung von Privatschulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen verbietet sich daher (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, [monoedukative Ersatzschule] m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Die Verfassung berücksichtigt hiermit unter anderem die Bezüge der Privatschulfreiheit zum elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40) und bekennt sich zu einem schulischen Pluralismus, der in dem Offensein für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O., und BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107). |
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| Ausgehend hiervon kommt den vom Kläger in Ausübung seiner Privatschulfreiheit geschaffenen, speziell der Waldorfpädagogik dienenden Flächen besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu mit der Folge, dass er sich insoweit auf die Schutzwirkungen des Art. 7 Abs. 4 GG berufen kann. Hiergegen kann nicht mit Erfolg der Einwand erhoben werden, eine Privatschule könne durch entsprechende Widmung in beliebiger Weise Flächen schaffen, so ihre Anrechenbarkeit für den Fall eines Erweiterungsvorhabens ausschließen und damit letztlich eine - von Art. 7 Abs. 4 GG nicht gedeckte (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40) - Besserstellung gegenüber den öffentlichen Schulen erreichen. Denn im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die gegenständlichen Flächen nach der Eigenart der Waldorfschule, insbesondere ihrem besonderen pädagogischen Konzept, zusätzlich zu den im Raumprogramm für öffentliche Schulen vorgesehenen allgemeinen Schulräumen erforderlich sind. Es kommt hinzu, dass der Beklagte im Rahmen seiner Förderpraxis ausdrücklich anerkannt hat, dass Waldorfschulen nach ihrem Selbstverständnis und ihrem pädagogischen Konzept solche Räume mit einer spezifischen Widmung benötigen. Als Beleg für diese „Verfestigung“ der verfassungsrechtlichen Position des Klägers wird auf die Ausführungen in den „Richtlinien für die Bearbeitung von Anträgen auf Schulbauförderung von Freien Waldorfschulen“ Bezug genommen, wonach „Zur Prüfung, ob die geplanten Räume erforderlich sind“, „zusätzlich zu den Modellraumprogrammen für einzügige Grundschulen und Gymnasien die ergänzende Liste der für Freie Waldorfschulen zusätzlich erforderlichen Räume zugrunde gelegt“ wird (VG-Akte, S. 359; zu der vom Beklagten erstellten Liste [„Zusätzlich erforderliche Schulräume für Freie Waldorfschulen“] siehe VG-Akte, S. 27, 29 und 361). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um den musischen Bereich mit Eurythmie sowie den praktisch-künstlerischen Bereich mit Handarbeit, Werken, Hauswirtschaft und Gartenbau. |
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| Die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der Waldorfflächen spricht gegen ihre zwangsweise Heranziehung zur Deckung des allgemeinen Schulraumbedarfs. Denn es besteht die ernsthafte Gefahr, dass das Recht einer Waldorfschule, über förderungsfähige Flächen hinaus weitere der Waldorfpädagogik dienende Flächen auf eigene Kosten zu schaffen, dadurch konterkariert wird, dass solche Waldorfflächen auf später notwendig werdende Förderungsflächen angerechnet werden und eine bereits bestehende Waldorfschule bei Erweiterungsvorhaben deshalb von der Bauförderung ganz oder weitgehend ausgeschlossen wird. Danach erweist sich die aufgezeigte Benachteiligung des Klägers bei der Inanspruchnahme der staatlichen Förderung gegenüber dem Träger einer Waldorfschule, der bereits mit der Ersterrichtung Grundschule und Gymnasium in zweizügiger Form realisieren will, in Anbetracht des Gewichts seiner grundrechtlichen Belange als nicht hinreichend gerechtfertigt. |
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| Zur Vermeidung des festgestellten Gleichheitsverstoßes bedarf es deshalb einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit in § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchulBau dahingehend, dass die sog. Waldorfflächen von der grundsätzlich gebotenen Anrechnung der tatsächlich vorhandenen Flächen auszunehmen sind. |
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| Dies vermag der Beklagte schließlich auch nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, waldorfspezifische Flächen seien im verfügbaren Raumbestand zu berücksichtigen, da diese im Wege der Praxis des „Flächentauschs“ anstelle von Klassenräumen träten. Die Praxis des Flächentauschs beruht auf dem in den 90er Jahren gefundenen Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der Arbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen. Danach sind für Waldorfschulen mit bestimmten Zügigkeiten und Klassengrößen festgelegte Raumprogramme mit Flächenobergrenzen förderfähig. Im Rahmen dieser festgelegten Flächenobergrenzen lässt die Schulverwaltung einen Flächentausch mit den waldorfspezifischen Räumen zu, um den Besonderheiten der Waldorfschulen Rechnung zu tragen. |
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| Es ist indes bereits nicht erkennbar, dass diese in den 90er Jahren vereinbarte Verwaltungspraxis überhaupt rechtlich geeignet wäre, die verfassungsrechtlich begründete Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchBau zu erschüttern. Unabhängig davon greift der Einwand des Beklagten auch in der Sache nicht durch. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen war die Praxis des Flächentauschs ein Instrument, um im Interesse der Gestaltungsfreiheit der Privatschule die Förderfähigkeit von spezifischen Waldorfräumen zu erreichen. In den Richtlinien für die Bearbeitung von Anträgen auf Schulbauförderung von Freien Waldorfschulen (VG-Akte, S. 359) heißt es: |
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| „Die sich daraus ergebende zuschussfähige Programmfläche der Freien Waldorfschulen ist ein Pauschalwert. Jede Schule kann in diesem Rahmen das für sie notwendige Raumprogramm nach eigenen Erfordernissen gestalten. Zur Prüfung, ob die geplanten Räume erforderlich sind, wird zusätzlich zu den Modellraumprogrammen für einzügige Grundschulen und Gymnasien die ergänzende Liste der für Freie Waldorfschulen zusätzlich erforderlichen Räume zugrunde gelegt.“ |
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| Wie bereits dargelegt, sollte es den Waldorfschulen dadurch ermöglicht werden, im Rahmen der Flächenobergrenzen anstelle der in dem jeweiligen Modellraumprogramm ausgewiesenen Flächen Waldorfflächen zu schaffen und so deren Förderfähigkeit zu begründen. Welche Flächen insoweit Betracht kamen, ergibt sich aus der bereits genannten Liste „Zusätzlich erforderliche Schulräume für Freie Waldorfschulen“. Die Flächen können „bei der Ermittlung des Raumprogramms“ berücksichtigt werden (vgl. das Schreiben des Ministeriums vom 08.12.1995 an die Oberschulämter, VG-Akte, S. 27). Die Sichtweise des Beklagten, wonach aus der Vereinbarung „im Umkehrschluss“ zu folgern sei, dass waldorfspezifische Flächen im verfügbaren Raumbestand zu berücksichtigen seien, da diese anstelle von Klassenräumen im Wege des Flächentausches träten, steht im Gegensatz zu Wortlaut und Zweck der aufgezeigten „Vereinbarung“. Denn während diese ersichtlich dazu diente, im Interesse der Gestaltungsfreiheit der Waldorfschulen die Förderfähigkeit von Waldorfflächen herzustellen, läuft die Sichtweise des Beklagten darauf hinaus, dass das Instrument des „Flächentausches“ - über die bisherige Absprache hinaus und gegen den Willen des Schulträgers - von der Verwaltung auch im Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit eines Erweiterungsvorhabens eingesetzt wird und es - durch die Anrechnung bereits vorhandener Waldorfflächen - den Förderanspruch letztlich einschränkt bzw. ausschließt. |
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| Mithin beläuft sich die vorhandene und anzurechnende Programmfläche der Schule des Klägers im Bestand auf 3.483 qm [gesamter vorhandener Schulraum] - 609 qm [nicht anrechenbare Waldorfflächen] = 2.874 qm. |
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| (3) Danach ergibt der im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit des Erweiterungsvorhabens anzustellende Vergleich zwischen dem Modellraumprogramm für die entsprechende oder vergleichbare öffentliche Schule [3.192 bis 3.378 qm] und dem anzusetzenden Raumprogramm der Schule des Klägers im Bestand [2.874 qm], dass der Bestand im Umfang eines Werts von 318 qm bis 504 qm hinter der Soll-Fläche zurückblieb. In diesem Umfang besteht der vom Kläger geltend gemachte Feststellungsanspruch. Dies kann der Senat ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts feststellen, sodass hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens Spruchreife gegeben ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Bedarfsdeckungsanalyse noch von Vergleichsberechnungen über die Frage, ob ein Umbau zur Vermeidung eines Neubaus wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist, sowie von der bautechnischen Bewertung der Geeignetheit von Umbaumaßnahmen anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse abhängt (Entscheidungsabdruck, S. 14), liegt ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde (vgl. oben unter c) aa)). Dass dem Beklagten bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VOSchBau ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sein könnte, ist nicht ersichtlich (zu den engen Voraussetzungen insoweit vgl. nur BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10.12.2014 - 6 C 18.13 -, BVerwGE 151, 56, juris Rn. 31). |
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| Beschluss vom 5. Juli 2016 |
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| Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf der Grundlage der mit der Klage begehrten maximalen Programmfläche von 824 qm, eines Kostenrichtwerts von 1.500,00 EUR pro qm Schulfläche [Nr. 8.2 Satz 2, 10.5 SchBauFr] und des Zuschusssatzes von 37% [§ 18 Abs. 7 Satz 1 PSchG a.F.] auf 420.240,00 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG). |
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