Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Sept. 2012 - 9 S 2153/11

published on 13/09/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Sept. 2012 - 9 S 2153/11
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2011 - 2 K 1134/09 - wird zugelassen.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
Zwar hat der Kläger die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit seinem Vorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. So sind - entgegen der Meinung des Klägers - die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 28.08.2007 um einen ablehnenden Verwaltungsakt sowie beim Schreiben des Beklagten vom 21.02.2006 noch um keinen ablehnenden Verwaltungsakt gehandelt hat, durchaus zutreffend. Allerdings unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
Der Zulassung der Berufung steht das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Dieses beschränkt das Oberverwaltungsgericht zwar grundsätzlich auf die Prüfung, ob die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe aus den dargelegten Umständen vorliegen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die angefochtene Entscheidung zwar nicht aus dem vom Rechtsmittelführer angeführten Grund, wohl aber aus einem anderen Grunde unrichtig ist, sofern diese Unrichtigkeit offensichtlich ist. Zweck des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist es, die Überprüfung und mögliche Korrektur zweifelhafter Entscheidungen der ersten Instanz im Rechtsmittelwege zu ermöglichen. Das gebietet, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz umso eher zu eröffnen, je gewichtiger die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wiegen, vollends wenn deren Unrichtigkeit schon im Zulassungsverfahren offensichtlich ist. In solchen Fällen kann auch das Darlegungsgebot nicht entgegenstehen. Dessen Sinn und Zweck besteht darin, das Zulassungsverfahren zu vereinfachen, indem es das Prüfungsprogramm des Oberverwaltungsgerichts darauf beschränkt, zu klären, ob die dargelegten Gründe eine Zulassung des Rechtsmittels tragen. Dieser Zweck wird indes nicht berührt, wenn die Zulassung aus Gründen, die offensichtlich sind, auch ohne deren Darlegung erfolgen kann. Denn das Offensichtliche liegt klar zutage und bedarf daher keiner aufwendigen Feststellung. Das Zulassungsverfahren wird daher nicht verzögert und erschwert, sondern umgekehrt gerade vereinfacht (vgl. bereits den zu § 146 Abs. 4 VwGO a.F. ergangenen Senatsbeschluss vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, VBlBW 2002, 163 m.w.N.; ebenso: Sächs. OVG, Beschluss vom 31.03.2008 - 5 B 377/06 -, Juris Rn. 8; Kuhlmann, in: Wysk , VwGO, 2011, § 124a Rn. 44; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 83 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124a Rn. 50).
Die Klage hätte offensichtlich nicht aus den im Urteil genannten Gründen als unzulässig abgewiesen werden dürfen.
Gegenstand der vom Kläger am 01.03.2007 erhobenen Klage (ursprüngliches Aktenzeichen 2 K 697/07) war der prozessuale Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, nach § 5 Abs. 1 der Privatschulbauverordnung vom 13.03.2007 (GBl. S. 206) die Erforderlichkeit des Erweiterungsbauvorhabens des Klägers festzustellen. Klageziel war mithin die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. § 42 Abs. 1 2.Alt. VwGO). Für die Statthaftigkeit dieser Verpflichtungsklage ist es - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, das die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen hat - unerheblich, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 21.02.2006, das Anlass für die Klageerhebung war, um keinen Versagungsbescheid und damit um keinen Verwaltungsakt gehandelt hat. Denn die Aufhebung des Versagungsbescheids gehört nicht zum Streitgegenstand der Verpflichtungsklage. Die Aufhebung ist vielmehr ein unselbständiger Anfechtungsannex, der im Interesse der Rechtsklarheit bei einer stattgebenden Entscheidung mittenoriert wird. Der Anspruch auf Bescheiderlass hängt nicht davon ab, ob die Behörde den an sie gerichteten Antrag überhaupt oder fehlerhaft beschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, DVBl. 2010, 1309; Wysk, in: ders. , VwGO, 2011, § 42 Rn. 51). Wenn man das Schreiben des Beklagten vom 21.02.2006 - wie das Verwaltungsgericht und zunächst auch übereinstimmend die Beteiligten - zutreffend nicht als Versagungsbescheid, sondern als bloße Rechtsauskunft wertet, dann handelte es sich bei der am 01.03.2007 eingelegten Klage um eine sog. Untätigkeitsklage. Die besondere Sachurteilsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage, die Einhaltung der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO, ist hier gewahrt. Der Kläger hatte seinen Antrag bereits am 30.06.2005 beim Regierungspräsidium gestellt. Nach Klageerhebung wurde außerdem vom Verwaltungsgericht keine Nachfrist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt. Vielmehr wurde das Verfahren mit Beschluss vom 27.04.2007 zum Ruhen gebracht und am 09.10.2009 wieder angerufen, nachdem das vom Verwaltungsgericht zu Recht als Ablehnungsbescheid qualifizierte Schreiben des Beklagten vom 28.08.2007 ergangen war.
Für die Zulässigkeit der am 01.03.2007 erhobenen Klage ist es weiter unerheblich, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.08.2007, gegen den nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO kein Widerspruch erhoben werden musste, erst nach Ablauf der einjährigen Klagefrist nach § 74 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 VwGO erneut „Klage“ erhoben wurde. Mit dieser „Klage“ wurde noch einmal der prozessuale Anspruch des Klägers geltend gemacht, den Beklagten zu verpflichten, die Erforderlichkeit des Erweiterungsbauvorhabens festzustellen. Dieser Streitgegenstand war indes bereits seit der ersten Klage vom 01.03.2007 rechtshängig. Der Versagungsbescheid vom 28.08.2007 konnte ohne Weiteres in diese Klage einbezogen werden (vgl. nur Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rn. 21). In eine auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete, erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene Untätigkeitsklage kann ein nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Nachfrist ergangener Ablehnungsbescheid auch ohne Beachtung der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO einbezogen werden. Denn die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage war bereits zulässig. Einem nachfolgend erlassenen Ablehnungsbescheid kommt bei der Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung zu.
Die Unerheblichkeit der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist in Fällen wie dem vorliegenden offensichtlich. Umstritten in Rechtsprechung und Literatur ist die Unerheblichkeit der Klagefrist bezüglich der Einbeziehung eines ablehnenden Bescheids, wenn die Klage vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Hier wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen die Einbeziehung in der Frist des § 74 VwGO erfolgen müsse (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2010 - 11 ZB 08.1495 -, Juris Rn. 13 f.; Rennert, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser, in: Bader u.a. (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2011, § 75 Rn. 15 f.; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, Juris Rn. 36; Bay. VGH. Beschluss vom 11.08.2005 - 4 CE 05.1580 -, Juris Rn. 28 f.; Happ, a.a.O., § 42 Rn. 30). Unstreitig ist jedoch die vorliegend gegebene Situation. Hier kommt es auf die Klagefrist nicht an (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010, a.a.O., Rn. 22; Rennert, a.a.O., § 75 Rn. 18; Funke-Kaiser, a.a.O., § 75 Rn. 25; Dolde/Posch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner , VwGO, § 75 Rn. 25 ). Angesichts dieser klaren Rechtslage lag es auf der Hand, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28.08.2007 ohne Beachtung einer Frist in die am 01.03.2007 erhobene Verpflichtungsklage einbezogen werden konnte und diese Klage nicht als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen.
Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.