Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2015 - 9 S 1334/13

published on 11/02/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2015 - 9 S 1334/13
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2012 - 11 K 5307/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Trägerin einer privaten Berufsschule für die Ausbildungsberufe „Verkäufer(in)“ und „Kaufleute im Einzelhandel“ in H. Sie begehrt staatliche Finanzhilfe.
Die Errichtung und der Betrieb der Schule wurden der Klägerin auf ihren Antrag vom 30.06.2010 mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.08.2010 genehmigt. Den ebenfalls unter dem 30.06.2010 gestellten Antrag auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und Absehen von der Wartefrist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG lehnte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 24.11.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 29.11.2010, ab. Die genehmigte Schule sei zwar Ersatzschule, weil es im Land entsprechende öffentliche Schulen gebe. Sie habe jedoch keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. § 17 Abs. 1 PSchG führe die Ersatzschulen, die auf Antrag Zuschüsse des Landes erhielten, abschließend auf. Die Schulart Berufsschule gehöre nicht dazu.
Am 28.12.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.11.2010 aufzuheben (1.), den Beklag-ten zu verurteilen, die Kosten eines Schülers an einer Berufsschule in Trägerschaft des Landes gemäß § 18a PSchG zu ermitteln und ihr zur genauen Bezifferung ihrer Ansprüche mitzuteilen sowie die jeweils verwendete Datenbasis und Berechnungsmethode offenzulegen (2.), den Beklagten zu verurteilen, an sie staatliche Finanzhilfe in Höhe von 80 % des sich aus den Berechnungen gemäß Klageantrag Ziffer 2 ergebenden Betrages der Kosten eines Schülers an einer Berufsschule in staatlicher Trägerschaft nach Maßgabe des § 18 PSchG seit Schuljahresbeginn 2010/11 zu bezahlen (3.).
Mit Urteil vom 23.03.2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Neubescheidung verpflichtet. Zwar ergebe sich ein Anspruch der Klägerin in konkreter Höhe weder aus dem Privatschulgesetz noch aus Art. 7 Abs. 4 GG. § 17 PSchG erwähne zwar neben anderen Schularten auch Berufsfachschulen, Berufskollegs und Fachschulen, sehe eine Förderung von Berufsschulen aber nicht vor. Damit scheide eine direkte Anwendung der §§ 17 ff. PSchG aus. Auch aus Art. 7 Abs. 4 GG folge kein Förderanspruch der Klägerin in konkreter Höhe. Denn aus diesem Grundrecht folge, neben seiner Funktion als Abwehrrecht, zunächst nur ein Auftrag an den jeweiligen Landesgesetzgeber, das Privatschulwesen zu schützen und zu fördern. Die konkrete Ausgestaltung dieser Förderpflicht obliege dem Landesgesetzgeber. Verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche folgten aus Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht.
Der Klägerin stehe aber dem Grunde nach ein Anspruch auf Förderung in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG zu. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG erhielten die dort aufgeführten als Ersatzschulen genehmigten Schulen auf Antrag Zuschüsse des Landes. Demgegenüber könnten Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf Antrag Zuschüsse erhalten (§ 17 Abs. 3 PSchG). Diese Differenzierung der Förderpraxis trage der besonderen Bedeutung der Ersatzschulen Rechnung. Wenn das beklagte Land Schulen als Ersatzschulen anerkenne, erkenne es zugleich die besondere Bedeutung dieser Schulen und das öffentliche Interesse an ihrer Errichtung und Unterhaltung an. Zugleich nehme der Staat diese Schulen hinsichtlich der Ausgestaltung des Schulverhältnisses und der Stellung der Lehrkräfte in die Pflicht und übe insoweit Aufsichtsrechte aus. Da diese besondere Inpflichtnahme alle Ersatzschulen gleichermaßen treffe, bedürfe es für eine etwaige Differenzierung nach „geförderten" Ersatzschulen und „nicht geförderten" Ersatzschulen eines plausiblen und überzeugenden Differenzierungsgrundes. Für die Nichtberücksichtigung von Berufsschulen in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich. Die vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte könnten möglicherweise die Genehmigungsfähigkeit von Berufsschulen als Ersatzschulen in Zweifel ziehen, nicht aber die grundsätzliche Förderpflicht des Landes nach erfolgter wirksamer Genehmigung einer privaten Berufsschule als Ersatzschule. Nur diese ergänzende Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG werde auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Ob die sonstigen Voraussetzungen, die § 17 PSchG für eine Förderung aufstelle, vorlägen, sei vom beklagten Land bei der Neubescheidung ebenfalls zu prüfen.
Den von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat abgelehnt, weil diese die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hatte.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25.06.2013 (9 S 893/12) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Der Beklagte hat die Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Er trägt im Wesentlichen vor:
Im Hinblick auf die Art und Weise der durch Art. 7 Abs. Abs. 4 GG gebotenen Sicherstellung der Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens habe der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Von Anbeginn der Privatschulgesetzgebung im Baden-Württemberg im Jahre 1955 bis heute sei - trotz zahlreicher Gesetzesänderungen - die Schulart „Berufsschule“ nicht bei den zuschussfähigen Ersatzschulen aufgeführt und es sei auch keine Zuschussregelung getroffen worden. Insoweit müsse von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden. Hierfür sprächen die Besonderheiten der Schulart „Berufsschule", bei der die Beschulung grundsätzlich in Teilzeitform ergänzend zur im Vordergrund stehenden (praktischen) Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in einem Ausbildungsbetrieb erfolge (sog. „duale Berufsausbildung"). Die Ausbildung an der Berufsschule müsse sich demzufolge an den Anforderungen von ca. 350 Ausbildungsberufen orientieren und erfolge spezialisiert in sog. Fachklassen. Außerdem sei die Berufsschule, insbesondere um möglichst eine Nähe zum Ausbildungsbetrieb zu erreichen, eine Pflichtschule (§ 77 SchG) mit festem Schulbezirk (§ 79 Abs. 1 SchG). Aus diesem Grund sei das Land darauf bedacht, in enger Abstimmung mit den Betrieben, ggf. auch Wirtschafts- und Fachverbänden sowie den zuständigen Stellen (Kammern) eine möglichst wohn- bzw. betriebsortnahe Beschulung zu gewährleisten. Die Einrichtung einer Privatschule habe also ggf. unmittelbare Auswirkungen auf bisher bestehende Standorte und Schüler an öffentlichen Berufsschulen und könne die notwendigen Planungen in erheblichem Maße beeinträchtigen. Weiterhin sei zu bedenken, dass u. U. auf Grund der Entfernung die Berufsschulklassen von den Schülern nicht mehr zum Unterrichtsbeginn angefahren werden könnten, so dass weitere Klassen mit Blockbeschulung und Internatsunterbringung erforderlich seien, die als Ausbildungshemmnis gälten. Ein Verlust an Ausbildungsplätzen sei nicht auszuschließen, außerdem entstünden den Schülern Internatskosten als zusätzliche Kosten. Schließlich richte sich die Schulart Berufsschule nicht lediglich nach landesrechtlichen Regelungen, sondern müsse die Regelungen des (bundesrechtlichen) Berufsbildungsgesetzes berücksichtigen, was z. B. zu einer gemeinsamen Prüfungsdurchführung mit den „zuständigen Stellen" nach dem Berufsbildungsgesetz (Kammern) führe. Wegen der dargelegten Auswirkungen von Privatschulgründungen auf die Planungssicherheit und auf andere am Berufsschulunterricht Beteiligte (z. B. - potentielle - Ausbildungsbetriebe u. Auszubildende) und letztlich auch möglicher gesamtwirtschaftlicher bzw. -gesellschaftlicher Auswirkungen könne eine Förderung einer Berufsschule im Sinne der Rechtsprechung „von der Gesellschaft (vernünftigerweise nicht) erwartet werden" .
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2012 - 11 K 5307/10 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und bringt vor:
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Das Verwaltungsgericht habe den Aspekt unberücksichtigt gelassen, dass jeglicher Differenzierungsgrund an der Verfassungsgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zu messen sei. Aus Art. 7 Abs. 4 GG ergäben sich durchgreifende Schranken für die vorliegende Verweigerung der staatlichen Förderung. Zur Gewährleistung des Betriebs der von ihm selbst genehmigten Ersatzschule müsse der Beklagte dieser staatliche Förderung zuteil werden lassen. Aufgrund des hohen Kostenniveaus beim Betrieb von Ersatzschulen verlange dies die sozialstaatliche Einstandspflicht des beklagten Landes. Dem entgegenstehende Gesichtspunkte seien weder von dem Beklagten vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Da die in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG enthaltene Lücke der Grundrechtsgewährleistung in Art. 7 Abs. 4 GG nicht Stand halten könne, komme es nicht darauf an, ob der Landesgesetzgeber bewusst oder unbewusst keine Zuschussregelung für staatlich als Ersatzschulen genehmigte Berufsschulen getroffen habe. Unbeschadet dessen könne von einer bewussten Entscheidung keine Rede sein, weil sich der Landesgesetzgeber mit dieser Thematik bislang überhaupt nicht befasst habe.
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Die Notwendigkeit einer verfassungskonformen ergänzenden Auslegung des § 17 Abs. 1 S. 1 PSchG werde nicht etwa deswegen entbehrlich, weil sich das Bundesverfassungsgericht wiederholt dafür ausgesprochen habe, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des (Landes-)Gesetzgebers verletzt sei, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet sei. Ungeachtet dessen Gestaltungsfreiheit verstoße es gegen Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Landesgesetzgeber als Ersatzschulen genehmigte Berufsschulen aus dem Kreis der förderungswürdigen Privatschulen weiterhin ausschließe. Insoweit könne sie sich darauf berufen, dass dann, wenn sich der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG dazu entschließe, die Ersatzschulen durch finanzielle Zuwendungen zu fördern, alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitsgrundsatzes berücksichtigt werden müssten. Mit der (positiven) Entscheidung über die Genehmigung der streitgegenständlichen Ersatzschule sei zugleich eine Entscheidung darüber getroffen worden, der in Rede stehenden Berufsschule mit staatlicher Unterstützung die dauerhafte Existenzfähigkeit zu ermöglichen.
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Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung aufgezählten „Besonderheiten" hielten einer Überprüfung an den vorgenannten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht Stand. Zudem handele es sich um sachfremde Überlegungen: Eine dual orientierte Ausbildung, die eine enge Verzahnung von schulischen und praktischen Elementen vorsehe, gebe es auch für die Ausbildung zum/r Erzieher/in, zum/zur Arbeitserzieher/in und zum/zur Heilerziehungspfleger/in. Alle drei Berufe könnten sowohl in Vollzeit- als auch in Teilzeitform erlernt werden. Entsprechende Schulen gehörten aber zu den förderungsfähigen Ersatzschulen gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 PSchG.
17 
Soweit der Beklagte Beeinträchtigungen der Planung der staatlichen Berufsschulverwaltung befürchte, laufe dies darauf hinaus, dass ihre genehmigte Ersatzschule als Störfaktor gesehen werde. Das Instrument der staatlichen Finanzhilfe dürfe aber nicht dazu missbraucht werden, sich lästige Konkurrenz vom Hals zu schaffen. Der Planungsaufwand für die staatliche Schulaufsicht erhöhe sich nur wegen des Trends, dass in Ausbildungsberufen mit einer geringeren Zahl an Auszubildenden der Berufsschulunterricht nur punktuell an einzelnen Standorten von staatlichen Berufsschulen und nicht flächendeckend angeboten werde, aber keineswegs wegen einer einzelnen privaten Berufsschule.
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Letztlich richte sich das Argument des Beklagten nicht gegen die staatliche Förderung ihrer Berufsschule, sondern gegen deren bloße Existenz. Mit anderen Worten trage der Beklagte vor, dass die Planung des staatlichen Berufsschulwesens solange erschwert werde wie ihre Berufsschule (noch) existiere.
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Dem Senat lagen die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 11 K 5307/10 - vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Gegenstand der Berufung ist allein das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer Finanzhilfe unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides. Nur insoweit hat der Senat die Berufung auf den Antrag des Beklagten zugelassen. Soweit das Verwaltungsgericht das in erster Instanz geltend gemachte Auskunfts- und Leistungsbegehren abgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden, nachdem der Senat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2007 - 4 B 30/07 -, juris; Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 127 Rn. 7c).
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin neu zu bescheiden. Denn diese hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung nach dem Privatschulgesetz gegen das beklagte Land. Sie kann deshalb die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
22 
Das von der Klägerin verfolgte Begehren ist als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23 
Die Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin kann dem Grunde nach für ihre private Berufsschule für die Ausbildungsberufe „Verkäufer(in)“ und „Kaufleute im Einzelhandel“ in H. vom Beklagten Zuschüsse verlangen.
24 
1. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus Art. 7 Abs. 4 GG.
25 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris).
26 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Die konkrete Ausgestaltung der Förderpflicht obliegt dem Landesgesetzgeber, dem insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt. Demgemäß wird der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers durch das Gesetz bestimmt. Sein grundrechtlicher Schutzanspruch ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 -, juris; Senatsurteile vom 11.04.2013, a.a.O., und vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, juris).
27 
2. Ein Förderanspruch ergibt sich dem Grunde nach aber aus § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG.
28 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Dem Träger der jeweiligen Schule wird hier dem Grunde nach ein Förderanspruch eingeräumt. Während die Gesetzgeber anderer Bundesländer den Kreis der Anspruchsberechtigten mittels pauschaler Wendungen bestimmen (vgl. z.B. § 124 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg, Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.08.2002, GVBl. S. 78, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2014, GVBl. S. 2: „Träger von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, …“; § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin, Schulgesetz - SchulG - vom 26.01. 2004, GVBl. 2004, S. 26, in der Fassung des Gesetzes vom 26.03.2014, GVBl. S. 78: „Träger von genehmigten Ersatzschulen…“), sieht der Wortlaut der Bestimmung keine allgemeine Förderung sämtlicher als Ersatzschulen genehmigten (beruflichen) Schulen vor. Vielmehr werden aus der Gruppe der Schularten, die den beruflichen Schulen zuzurechnen sind, lediglich einzelne benannt, wie etwa die Berufsfachschulen, die Berufskollegs und die Fachschulen. Die gegenständliche Schulart Berufsschule wird vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst.
29 
Dieser Umstand steht einem Erfolg der Klage indes nicht entgegen. Die vom Beklagten allein unter Berufung auf den Wortlaut vertretene Interpretation, wonach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG den Kreis der Zuschussempfänger - unter Ausschluss der Schulart Berufsschule - auf die dort aufgeführten Arten beruflicher Schulen beschränkt, hält verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand (a). Gleichwohl lässt sich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht feststellen. Denn sie lässt eine verfassungskonforme, private Berufsschulen einschließende Auslegung zu (b).
30 
a) Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet das private Ersatzschulwesen in seiner Vielfalt. Dem trägt die gesetzliche Regelung über die staatliche Finanzhilfe in §§ 17ff. PSchG im Grundsatz Rechnung, indem sie nach verschiedenen Schularten und Schulformen differenziert. Eine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG könnte daher nicht schon dann verneint werden, wenn auch nur eine einzige Schulart hinreichend gefördert würde; denn dann könnte das private Ersatzschulwesen gleichwohl jedenfalls in seiner Vielfalt bedroht sein. Vielmehr gebietet Art. 7 Abs. 4 GG die zureichende Förderung einer jeglichen Schulart und Schulform und grundsätzlich auch die eines jeglichen Schultyps. Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber mittelbar beeinflussen kann: In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muss (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 201 ff., und vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 139; BVerwG, Urteil vom 28.05.1997 - 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20). Wenn das Land - wie in §§ 17 ff. PSchG - seine Privatschulfinanzierung an den vergleichbaren öffentlichen Schulen orientiert, muss es demnach das öffentliche Schulwesen in seiner Vielfalt nachzeichnen (Senatsurteil vom 12.01.2000, a.a.O.; Rennert, DVBl. 2001, 515).
31 
Daraus folgt, dass ein Ausschluss der privaten Berufsschule von der staatlichen Förderung, wie er vom Beklagten unter Berufung auf den Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG reklamiert wird, mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre. Denn auch die private Berufsschule soll nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine im Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen (zu dieser Definition vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 PSchG ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Die Schulart Berufsschule ist im Land Baden-Württemberg in der in § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG normierten Aufzählung der öffentlichen Schularten enthalten und wird in § 10 SchG näher beschrieben. Mithin ist auch die private Berufsschule der Klägerin Ersatzschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG und genießt den uneingeschränkten Schutz dieses Grundrechts. Dass dieses eine Differenzierung etwa zwischen beruflichen und allgemeinbildenden Schulen zuließe, ist nicht erkennbar (vgl. schon Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 454 f.; Geiger, RWS 1961, 113, 116). Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben sind die vom Beklagten ins Feld geführten Besonderheiten der Schulart Berufsschule bereits von Verfassungs wegen nicht geeignet, den grundsätzlichen Förderanspruch in Zweifel zu ziehen.
32 
Unabhängig davon unterliegt der Landesgesetzgeber bei der Förderung unterschiedlicher Schularten auch den Bindungen des Gleichheitssatzes (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40; vgl. auch die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport zur Novellierung des Privatschulgesetzes vom 16.10.1989, LT-Drs 10/2339, S. 10). Dies hat der Senat etwa für die Fragen entschieden, in welchem Maße das Land bei seiner Förderung Privatschulen unterschiedlicher Schularten und Schultypen nach einheitlichen Grundsätzen fördern darf oder ob zwischen Privatschulen verschiedener Schulart gleichwohl so erhebliche Gemeinsamkeiten bestehen, dass dem Land eine unterschiedliche Förderung verboten ist (Senatsurteil vom 12.01.2000, a.a.O.). Auch die Benachteiligung von als Ersatzschulen genehmigten privaten Berufsschulen durch eine Vorenthaltung jeglicher finanzieller Förderung bedürfte mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG eines aus der Sache heraus einleuchtenden Grundes. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Die vom Beklagten angeführten Besonderheiten der Schulart Berufsschule (u.a. Beschulung grundsätzlich in Teilzeitform ergänzend zur im Vordergrund stehenden praktischen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in einem Ausbildungsbetrieb ; Orientierung an den Anforderungen von ca. 350 Ausbildungsberufen; Bindung an die die Regelungen des bundesrechtlichen Berufsbildungsgesetzes; Rücksichtnahme auf „schulfremde" Stellen und Institutionen) sind nicht geeignet, das Unterlassen jeglicher finanzieller Förderung zu rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit der Beklagte unmittelbare Auswirkungen auf bisher bestehende Standorte und Schüler an öffentlichen Berufsschulen und erhebliche Beeinträchtigungen der notwendigen Planungen der Schulaufsicht befürchtet. Denn sämtliche dieser „Besonderheiten“ sind bereits kausale Folge der Existenz und des Betriebs privater Berufsschulen. Nachdem die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen privaten Berufsschule allerdings mit Bescheid vom 06.08.2010 genehmigt wurde, können diese Gründe dem Begehren der Klägerin nach staatlicher Förderung nicht entgegengehalten werden. Ob bzw. inwieweit die vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte dem Genehmigungsbegehren des Trägers einer privaten Berufsschule ggf. nach einer Gesetzesänderung verfassungsrechtlich bedenkenfrei entgegengesetzt werden könnten, bedarf keiner Entscheidung (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.12.2006 - 2 L 158/05 -, juris, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschränkung des Art. 7 Abs. 4 GG lediglich in Konkretisierung dessen grundrechtsimmanenter Schranken erfolgen kann).
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b) Es liegen deutliche Hinweise dafür vor, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG und der gesetzgeberische Wille in ihrem Wortlaut unzureichend Ausdruck gefunden haben (zu den Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 22/93 -, BVerfGE 97, 186; vgl. auch Beschlüsse vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 -, BVerfGE 35, 263, 278 f., und vom 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 -, BVerfGE 88, 145, 166 f.). Eine an der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm orientierte Auslegung ergibt, dass der Landesgesetzgeber nicht nur die explizit aufgeführten, sondern sämtliche bestehenden und als Ersatzschulen genehmigten beruflichen Schulen in den Kreis der Begünstigten einbeziehen wollte.
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Den Materialien zur Privatschulgesetzgebung in Baden-Württemberg, die durch zahlreiche Gesetzesänderungen geprägt war, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Schulart „Berufsschule“ aus dem Kreis der förderwürdigen genehmigten Ersatzschulen bewusst ausnehmen wollte. Im Gegenteil deutet alles darauf hin, dass die jeweils am Gesetzgebungsprozess Beteiligten übereinstimmend davon ausgingen, dass der Förderanspruch in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG dem Grunde nach sämtlichen als Ersatzschulen genehmigten berufsbildenden Schulen und damit auch privaten Berufsschulen zusteht.
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Belegt wird dies bereits durch die in den zahlreichen Gesetzgebungsverfahren verwandte Terminologie. Soweit ersichtlich wurden die Adressaten der Förderung, denen dem Grunde nach ein Zuschussanspruch zustehen sollte, in den Materialien durchgängig mit dem Sammelbegriff der „beruflichen Ersatzschulen“ bzw. der „beruflichen Schulen“ bezeichnet. Den Beratungen zur Neufassung des Privatschulgesetzes mit Gesetz vom 19.07.1979 (GBl. S. 314) lag die Vorstellung zugrunde, nunmehr auch die „beruflichen Privatschulen“ in die Förderregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG aufzunehmen und dadurch die bisherige Schlechterstellung gegenüber den allgemeinbildenden Privatschulen zu beenden bzw. zu mindern (vgl. Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, LT-Drs. 7/4788, S. 1, 8; Bericht über die Beratungen des Kulturpolitischen Ausschusses, LT-Drs. 7/5777, S. 18, 23, 26 f.). Eine wichtige Änderung brachte das am 01.01.1990 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13). Zugrunde lag eine Überprüfung der bisherigen Regelungen am Maßstab des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987 (a.a.O.). Nunmehr bestand Klarheit darüber, dass das Land mit der Förderung seine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Existenzsicherung des privaten Ersatzschulwesens aus Art. 7 Abs. 4 GG erfüllt (vgl. die Mitteilung des Ministerium für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339, S. 7). Vor diesem Hintergrund wurde auch deutlich gemacht, dass es - unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich geboten sei, sämtlichen privaten Ersatzschulen in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG einen vollen Rechtsanspruch auf Bezuschussung einzuräumen, und nicht lediglich einen Anspruch nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans in § 17 Abs. 4 PSchG (LT-Drs. 10/2339, S. 10). Ferner wurde festgestellt, dass bezogen auf das zu gewährleistende Existenzminimum „die privaten beruflichen Schulen“ „noch nicht die günstigen Zuschusssätze wie die anderen Schularten erreicht haben“ und deshalb eine Erhöhung erfolgen solle (vgl. LT-Drs. 10/2339, S. 7, 8). Aus verfassungsrechtlichen Gründen sollte schließlich auch die staatliche Anerkennung als besondere Fördervoraussetzung entfallen (LT-Drs. 10/2339, S. 11). Den Materialien zur Gesetzesnovelle im Jahre 2010 (Gesetz vom 29.07.2010, GBl. S. 526) lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG vorgesehene Förderanspruch nicht allen bestehenden und als Ersatzschulen genehmigten privaten beruflichen Schulen zukommen sollte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung LT-Drs. 14/6565, S. 1 ff.). Auch der Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 07.10.2014 beschreibt den Zweck dieser Novelle ohne Einschränkung dahingehend, dass sie die „finanzielle Ausstattung der Ersatzschulen über das verfassungsrechtliche Existenzminimum hinaus“ absichert (LT-Drs. 15/5839, S. 2). Nicht zuletzt fällt auf, dass selbst in den dem Landtag unterbreiteten statistischen Unterlagen enthaltene Daten tendenziell für die berufsbildenden Schulen insgesamt und nicht für einzelne Schularten erhoben worden sind (vgl. LT-Drs. 15/5251, S. 4 ff.; 14/6565, S. 2; 11/6593, S. 16; 10/2339, S. 6, 13 f., 18).
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Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Grund für die auf bestimmte Schularten beschränkte Formulierung des Tatbestands des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG darin lag, dass der Gesetzgeber, der im Übrigen immer auch in Kontakt mit den Privatschulverbänden stand, eine am jeweiligen Privatschulbestand orientierte Betrachtungsweise anstellte. Er sah nur insoweit einen Normierungsbedarf, weil als berufliche Ersatzschulen von Privatschulträgern in der Praxis lange Zeit lediglich bestimmte Schularten wie die „Berufsfachschule“, das „Berufskolleg“ und die „Fachschule“ betrieben worden waren, nicht aber die Schulart „Berufsschule“ (vgl. zu dieser Betrachtungsweise auch die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus und Sport vom 26.06.1979, LT-Drs. 7/5960, S. 1 f.). Dem entspricht es, dass von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen worden ist, von Beginn der Privatschulförderung im Jahre 1955 an bis zur Genehmigung der gegenständlichen Schule im Jahre 2010 habe es in Baden-Württemberg überhaupt keine private Berufsschule gegeben.
37 
Danach hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gründung bzw. Existenz privater Berufsschulen bei seiner Fördergesetzgebung nicht hinreichend bedacht. Von einer einer bewussten legislativen Entscheidung, privaten Berufsschulen dem Grunde nach eine Förderung vorzuenthalten, kann nicht die Rede sein. Angesichts der vorliegenden Gesetzgebungsmaterialien und des darin zum Ausdruck kommenden, an die verfassungsrechtlichen Vorgaben anknüpfenden Normzwecks bestehen keine Zweifel daran, dass der Landesgesetzgeber mit der Einräumung des in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG normierten Förderanspruchs die ihm durch Art. 7 Abs. 4 GG auferlegte Pflicht zur Existenzsicherung der privaten Ersatzschulen erfüllen und diesen dem Grunde nach auf die bestehenden privaten berufsbildenden Schulen erstrecken wollte.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 11. Februar 2015
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
20 
Gegenstand der Berufung ist allein das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer Finanzhilfe unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides. Nur insoweit hat der Senat die Berufung auf den Antrag des Beklagten zugelassen. Soweit das Verwaltungsgericht das in erster Instanz geltend gemachte Auskunfts- und Leistungsbegehren abgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden, nachdem der Senat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2007 - 4 B 30/07 -, juris; Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 127 Rn. 7c).
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin neu zu bescheiden. Denn diese hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung nach dem Privatschulgesetz gegen das beklagte Land. Sie kann deshalb die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
22 
Das von der Klägerin verfolgte Begehren ist als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23 
Die Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin kann dem Grunde nach für ihre private Berufsschule für die Ausbildungsberufe „Verkäufer(in)“ und „Kaufleute im Einzelhandel“ in H. vom Beklagten Zuschüsse verlangen.
24 
1. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus Art. 7 Abs. 4 GG.
25 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris).
26 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Die konkrete Ausgestaltung der Förderpflicht obliegt dem Landesgesetzgeber, dem insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt. Demgemäß wird der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers durch das Gesetz bestimmt. Sein grundrechtlicher Schutzanspruch ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 -, juris; Senatsurteile vom 11.04.2013, a.a.O., und vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, juris).
27 
2. Ein Förderanspruch ergibt sich dem Grunde nach aber aus § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG.
28 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Dem Träger der jeweiligen Schule wird hier dem Grunde nach ein Förderanspruch eingeräumt. Während die Gesetzgeber anderer Bundesländer den Kreis der Anspruchsberechtigten mittels pauschaler Wendungen bestimmen (vgl. z.B. § 124 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg, Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.08.2002, GVBl. S. 78, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2014, GVBl. S. 2: „Träger von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, …“; § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin, Schulgesetz - SchulG - vom 26.01. 2004, GVBl. 2004, S. 26, in der Fassung des Gesetzes vom 26.03.2014, GVBl. S. 78: „Träger von genehmigten Ersatzschulen…“), sieht der Wortlaut der Bestimmung keine allgemeine Förderung sämtlicher als Ersatzschulen genehmigten (beruflichen) Schulen vor. Vielmehr werden aus der Gruppe der Schularten, die den beruflichen Schulen zuzurechnen sind, lediglich einzelne benannt, wie etwa die Berufsfachschulen, die Berufskollegs und die Fachschulen. Die gegenständliche Schulart Berufsschule wird vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst.
29 
Dieser Umstand steht einem Erfolg der Klage indes nicht entgegen. Die vom Beklagten allein unter Berufung auf den Wortlaut vertretene Interpretation, wonach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG den Kreis der Zuschussempfänger - unter Ausschluss der Schulart Berufsschule - auf die dort aufgeführten Arten beruflicher Schulen beschränkt, hält verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand (a). Gleichwohl lässt sich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht feststellen. Denn sie lässt eine verfassungskonforme, private Berufsschulen einschließende Auslegung zu (b).
30 
a) Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet das private Ersatzschulwesen in seiner Vielfalt. Dem trägt die gesetzliche Regelung über die staatliche Finanzhilfe in §§ 17ff. PSchG im Grundsatz Rechnung, indem sie nach verschiedenen Schularten und Schulformen differenziert. Eine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG könnte daher nicht schon dann verneint werden, wenn auch nur eine einzige Schulart hinreichend gefördert würde; denn dann könnte das private Ersatzschulwesen gleichwohl jedenfalls in seiner Vielfalt bedroht sein. Vielmehr gebietet Art. 7 Abs. 4 GG die zureichende Förderung einer jeglichen Schulart und Schulform und grundsätzlich auch die eines jeglichen Schultyps. Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber mittelbar beeinflussen kann: In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muss (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 201 ff., und vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 139; BVerwG, Urteil vom 28.05.1997 - 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20). Wenn das Land - wie in §§ 17 ff. PSchG - seine Privatschulfinanzierung an den vergleichbaren öffentlichen Schulen orientiert, muss es demnach das öffentliche Schulwesen in seiner Vielfalt nachzeichnen (Senatsurteil vom 12.01.2000, a.a.O.; Rennert, DVBl. 2001, 515).
31 
Daraus folgt, dass ein Ausschluss der privaten Berufsschule von der staatlichen Förderung, wie er vom Beklagten unter Berufung auf den Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG reklamiert wird, mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre. Denn auch die private Berufsschule soll nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine im Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen (zu dieser Definition vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 PSchG ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Die Schulart Berufsschule ist im Land Baden-Württemberg in der in § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG normierten Aufzählung der öffentlichen Schularten enthalten und wird in § 10 SchG näher beschrieben. Mithin ist auch die private Berufsschule der Klägerin Ersatzschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG und genießt den uneingeschränkten Schutz dieses Grundrechts. Dass dieses eine Differenzierung etwa zwischen beruflichen und allgemeinbildenden Schulen zuließe, ist nicht erkennbar (vgl. schon Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 454 f.; Geiger, RWS 1961, 113, 116). Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben sind die vom Beklagten ins Feld geführten Besonderheiten der Schulart Berufsschule bereits von Verfassungs wegen nicht geeignet, den grundsätzlichen Förderanspruch in Zweifel zu ziehen.
32 
Unabhängig davon unterliegt der Landesgesetzgeber bei der Förderung unterschiedlicher Schularten auch den Bindungen des Gleichheitssatzes (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40; vgl. auch die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport zur Novellierung des Privatschulgesetzes vom 16.10.1989, LT-Drs 10/2339, S. 10). Dies hat der Senat etwa für die Fragen entschieden, in welchem Maße das Land bei seiner Förderung Privatschulen unterschiedlicher Schularten und Schultypen nach einheitlichen Grundsätzen fördern darf oder ob zwischen Privatschulen verschiedener Schulart gleichwohl so erhebliche Gemeinsamkeiten bestehen, dass dem Land eine unterschiedliche Förderung verboten ist (Senatsurteil vom 12.01.2000, a.a.O.). Auch die Benachteiligung von als Ersatzschulen genehmigten privaten Berufsschulen durch eine Vorenthaltung jeglicher finanzieller Förderung bedürfte mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG eines aus der Sache heraus einleuchtenden Grundes. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Die vom Beklagten angeführten Besonderheiten der Schulart Berufsschule (u.a. Beschulung grundsätzlich in Teilzeitform ergänzend zur im Vordergrund stehenden praktischen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in einem Ausbildungsbetrieb ; Orientierung an den Anforderungen von ca. 350 Ausbildungsberufen; Bindung an die die Regelungen des bundesrechtlichen Berufsbildungsgesetzes; Rücksichtnahme auf „schulfremde" Stellen und Institutionen) sind nicht geeignet, das Unterlassen jeglicher finanzieller Förderung zu rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit der Beklagte unmittelbare Auswirkungen auf bisher bestehende Standorte und Schüler an öffentlichen Berufsschulen und erhebliche Beeinträchtigungen der notwendigen Planungen der Schulaufsicht befürchtet. Denn sämtliche dieser „Besonderheiten“ sind bereits kausale Folge der Existenz und des Betriebs privater Berufsschulen. Nachdem die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen privaten Berufsschule allerdings mit Bescheid vom 06.08.2010 genehmigt wurde, können diese Gründe dem Begehren der Klägerin nach staatlicher Förderung nicht entgegengehalten werden. Ob bzw. inwieweit die vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte dem Genehmigungsbegehren des Trägers einer privaten Berufsschule ggf. nach einer Gesetzesänderung verfassungsrechtlich bedenkenfrei entgegengesetzt werden könnten, bedarf keiner Entscheidung (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.12.2006 - 2 L 158/05 -, juris, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschränkung des Art. 7 Abs. 4 GG lediglich in Konkretisierung dessen grundrechtsimmanenter Schranken erfolgen kann).
33 
b) Es liegen deutliche Hinweise dafür vor, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG und der gesetzgeberische Wille in ihrem Wortlaut unzureichend Ausdruck gefunden haben (zu den Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 22/93 -, BVerfGE 97, 186; vgl. auch Beschlüsse vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 -, BVerfGE 35, 263, 278 f., und vom 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 -, BVerfGE 88, 145, 166 f.). Eine an der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm orientierte Auslegung ergibt, dass der Landesgesetzgeber nicht nur die explizit aufgeführten, sondern sämtliche bestehenden und als Ersatzschulen genehmigten beruflichen Schulen in den Kreis der Begünstigten einbeziehen wollte.
34 
Den Materialien zur Privatschulgesetzgebung in Baden-Württemberg, die durch zahlreiche Gesetzesänderungen geprägt war, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Schulart „Berufsschule“ aus dem Kreis der förderwürdigen genehmigten Ersatzschulen bewusst ausnehmen wollte. Im Gegenteil deutet alles darauf hin, dass die jeweils am Gesetzgebungsprozess Beteiligten übereinstimmend davon ausgingen, dass der Förderanspruch in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG dem Grunde nach sämtlichen als Ersatzschulen genehmigten berufsbildenden Schulen und damit auch privaten Berufsschulen zusteht.
35 
Belegt wird dies bereits durch die in den zahlreichen Gesetzgebungsverfahren verwandte Terminologie. Soweit ersichtlich wurden die Adressaten der Förderung, denen dem Grunde nach ein Zuschussanspruch zustehen sollte, in den Materialien durchgängig mit dem Sammelbegriff der „beruflichen Ersatzschulen“ bzw. der „beruflichen Schulen“ bezeichnet. Den Beratungen zur Neufassung des Privatschulgesetzes mit Gesetz vom 19.07.1979 (GBl. S. 314) lag die Vorstellung zugrunde, nunmehr auch die „beruflichen Privatschulen“ in die Förderregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG aufzunehmen und dadurch die bisherige Schlechterstellung gegenüber den allgemeinbildenden Privatschulen zu beenden bzw. zu mindern (vgl. Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, LT-Drs. 7/4788, S. 1, 8; Bericht über die Beratungen des Kulturpolitischen Ausschusses, LT-Drs. 7/5777, S. 18, 23, 26 f.). Eine wichtige Änderung brachte das am 01.01.1990 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13). Zugrunde lag eine Überprüfung der bisherigen Regelungen am Maßstab des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987 (a.a.O.). Nunmehr bestand Klarheit darüber, dass das Land mit der Förderung seine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Existenzsicherung des privaten Ersatzschulwesens aus Art. 7 Abs. 4 GG erfüllt (vgl. die Mitteilung des Ministerium für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339, S. 7). Vor diesem Hintergrund wurde auch deutlich gemacht, dass es - unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich geboten sei, sämtlichen privaten Ersatzschulen in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG einen vollen Rechtsanspruch auf Bezuschussung einzuräumen, und nicht lediglich einen Anspruch nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans in § 17 Abs. 4 PSchG (LT-Drs. 10/2339, S. 10). Ferner wurde festgestellt, dass bezogen auf das zu gewährleistende Existenzminimum „die privaten beruflichen Schulen“ „noch nicht die günstigen Zuschusssätze wie die anderen Schularten erreicht haben“ und deshalb eine Erhöhung erfolgen solle (vgl. LT-Drs. 10/2339, S. 7, 8). Aus verfassungsrechtlichen Gründen sollte schließlich auch die staatliche Anerkennung als besondere Fördervoraussetzung entfallen (LT-Drs. 10/2339, S. 11). Den Materialien zur Gesetzesnovelle im Jahre 2010 (Gesetz vom 29.07.2010, GBl. S. 526) lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG vorgesehene Förderanspruch nicht allen bestehenden und als Ersatzschulen genehmigten privaten beruflichen Schulen zukommen sollte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung LT-Drs. 14/6565, S. 1 ff.). Auch der Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 07.10.2014 beschreibt den Zweck dieser Novelle ohne Einschränkung dahingehend, dass sie die „finanzielle Ausstattung der Ersatzschulen über das verfassungsrechtliche Existenzminimum hinaus“ absichert (LT-Drs. 15/5839, S. 2). Nicht zuletzt fällt auf, dass selbst in den dem Landtag unterbreiteten statistischen Unterlagen enthaltene Daten tendenziell für die berufsbildenden Schulen insgesamt und nicht für einzelne Schularten erhoben worden sind (vgl. LT-Drs. 15/5251, S. 4 ff.; 14/6565, S. 2; 11/6593, S. 16; 10/2339, S. 6, 13 f., 18).
36 
Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Grund für die auf bestimmte Schularten beschränkte Formulierung des Tatbestands des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG darin lag, dass der Gesetzgeber, der im Übrigen immer auch in Kontakt mit den Privatschulverbänden stand, eine am jeweiligen Privatschulbestand orientierte Betrachtungsweise anstellte. Er sah nur insoweit einen Normierungsbedarf, weil als berufliche Ersatzschulen von Privatschulträgern in der Praxis lange Zeit lediglich bestimmte Schularten wie die „Berufsfachschule“, das „Berufskolleg“ und die „Fachschule“ betrieben worden waren, nicht aber die Schulart „Berufsschule“ (vgl. zu dieser Betrachtungsweise auch die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus und Sport vom 26.06.1979, LT-Drs. 7/5960, S. 1 f.). Dem entspricht es, dass von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen worden ist, von Beginn der Privatschulförderung im Jahre 1955 an bis zur Genehmigung der gegenständlichen Schule im Jahre 2010 habe es in Baden-Württemberg überhaupt keine private Berufsschule gegeben.
37 
Danach hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gründung bzw. Existenz privater Berufsschulen bei seiner Fördergesetzgebung nicht hinreichend bedacht. Von einer einer bewussten legislativen Entscheidung, privaten Berufsschulen dem Grunde nach eine Förderung vorzuenthalten, kann nicht die Rede sein. Angesichts der vorliegenden Gesetzgebungsmaterialien und des darin zum Ausdruck kommenden, an die verfassungsrechtlichen Vorgaben anknüpfenden Normzwecks bestehen keine Zweifel daran, dass der Landesgesetzgeber mit der Einräumung des in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG normierten Förderanspruchs die ihm durch Art. 7 Abs. 4 GG auferlegte Pflicht zur Existenzsicherung der privaten Ersatzschulen erfüllen und diesen dem Grunde nach auf die bestehenden privaten berufsbildenden Schulen erstrecken wollte.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 11. Februar 2015
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 05/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Mai 2014 - 2 K 376/13 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das genannte Urteil geändert. Der Beklagte wird verpflichtet
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Annotations

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.