Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 6 S 1685/10

published on 20/01/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 6 S 1685/10
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2010 - 3 K 2940/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 VwGO), ergibt sich nicht, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.10.2009 anzuordnen ist.
Nach den Feststellungen des Antragsgegners ist die Antragstellerin eine in Malta ansässige und dort über entsprechende glücksspielrechtliche Erlaubnisse verfügende Gesellschaft. Sie tritt im Internet unter ... und ... auf und bietet ihre Produkte, d. h. Sportwetten, Casinospiele und Poker, ausschließlich über das Internet für Kunden in der ganzen Welt an und betreibt hierfür Werbung im Internet. Mit der Verfügung vom 02.10.2009 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Antragstellerin - soweit im vorliegenden Verfahren streitig - jegliche Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV und die Werbung hierfür (Ziff. 1). Ferner gab das Regierungspräsidium ihr auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung der vorbezeichneten Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Verpflichtungen aus Nrn. 1 und 2 der Verfügung bis zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nicht nachkommen sollte, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 3). In der Begründung wird der Tenor der Verfügung dahingehend präzisiert, dass sich die Verfügung auf alle von der Antragstellerin betriebenen Internetauftritte erstreckt, sofern dort öffentliches Glücksspiel betrieben wird und dieses Angebot von Baden-Württemberg aus erreichbar ist. Davon sind auch das Verwaltungsgericht und die Antragstellerin ausgegangen.
Maßgeblich für die vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Im gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - das öffentliche Interesse an dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Untersagungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug einstweilen verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung weiterhin im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird, weil die Antragstellerin im Internet unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet und dafür wirbt. Sie verfügt weder über die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis noch wäre ihr eine solche nach gegenwärtiger Rechtslage voraussichtlich zu erteilen.
Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. S. 571) - GlüStV -. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland - AG-GlüStV - vom 04.03.2008 (GBl. S. 81) die für die Durchführung des Glücksspielstaatsvertrags in Baden-Württemberg zuständige Behörde, denn Glücksspiel wird dort veranstaltet, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (§ 3 Abs. 4 GlüStV). Die in Malta ansässige Antragstellerin ermöglicht Spielern in Baden-Württemberg durch ihr Internetangebot die Teilnahme am Glücksspiel und wirbt dafür. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner bereits deshalb zum Erlass der Untersagungsverfügung zuständig, weil sich die polizeiliche Gefahr in Baden-Württemberg realisiert. Maßgeblich ist nicht nur der Ort der Störungshandlung, sondern auch derjenige, an dem sich die polizeiliche Gefahr auswirkt bzw. die polizeilich geschützten Interessen gefährdet oder verletzt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 19.08.2008 - 6 S 108/08 - m.w.N.). Auf die von der Antragstellerin vorgetragene „Einhaltung völkerrechtlicher Grundsätze“ kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf das „bei ausstrahlender Wirkung einer Maßnahme zu beachtende Territorialitätsprinzip“.
Die Untersagungsverfügung ist gegenüber der Antragstellerin durch ordnungsgemäße Bekanntgabe wirksam geworden (§ 43 LVwVfG). Nach § 41 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut offen und beschränkt sich nicht auf eine Bekanntgabe im Inland. Lediglich in § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG wird die Bekanntgabefiktion mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post auf das Inland beschränkt. Dass eine Bekanntgabe auch im Ausland möglich ist, ergibt sich schon aus § 41 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, wo es heißt, dass ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt. Der Antragstellerin ist der streitgegenständliche Bescheid mittels Einschreiben/Rückschein zugesandt worden und ihr tatsächlich zugegangen, was sie auch nicht in Abrede stellt. Er ist ihr damit wirksam bekannt gegeben worden. Eine andere hier nicht zu klärende Rechtsfrage ist es, inwieweit die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch förmliche Zustellung (§ 41 Abs. 5 LVwVfG) im Ausland zulässig wäre. Denn diese Art der Bekanntgabe hat der Antragsgegner gerade nicht gewählt, so dass auf die in diesem Zusammenhang vorgetragenen - auch völkerrechtlichen - Einwendungen der Antragstellerin, wiederum ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob sich die Antragstellerin insoweit überhaupt auf völkerrechtliche Vorschriften berufen könnte, nicht einzugehen ist.
Die Antragstellerin veranstaltet öffentliches Glücksspiel. Dies gilt nicht nur für den Bereich der Sportwetten, sondern darüber hinaus auch für die über die Internetseiten ... und ... entgegen den Angaben der Antragstellerin nach wie vor angebotene Teilnahme an Poker- und Kasinospielen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch die von der Antragstellerin angebotene Pokervariante des „Texas Hold’em“ als Glücksspiel anzusehen ist. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel bereits dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Der Erfolg beim Pokerspiel hängt trotz der dem Pokerspiel eigenen Möglichkeiten, den Ausgang des Spiels durch geschicktes Taktieren zu beeinflussen, zunächst davon ab, ob die zufällig erhaltenen Karten geeignet sind, eine gewinnträchtige Pokerhand zu bilden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.08.2009 - 11 ME 67/09 -, juris, Rdnr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2010 - 13 B 676/10 -, juris, Rdnrn. 45 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.
Das Glücksspiel ist unerlaubt, weil der Antragstellerin die hierfür erforderliche Erlaubnis für Baden-Württemberg, wie sie § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV voraussetzt, fehlt. Der beschließende Senat lässt es dahingestellt, ob das in § 10 GlüStV normierte (faktische) Glücksspielmonopol mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 08.09.2010 - C-409/06 -, NVwZ 2010, 1419; - C-316/07 -,NVwZ 2010, 1409 ; - C-46/08 -, NVwZ 2010, 1422) den unionsrechtlichen Anforderungen weiterhin gerecht wird, wovon er bislang ausgegangen ist. Denn auch bei unterstellter Unionsrechtswidrigkeit, die jedenfalls zu einer Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV führen würde, fehlt es der Antragstellerin an der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde zur Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels. Der unter „Allgemeine Bestimmungen“ aufgenommene Erlaubnisvorbehalt erstreckt sich auf jeden Veranstalter öffentlichen Glücksspiels und hat nicht nur das Land als Veranstalter im Blick. Erst durch die Verknüpfung in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV, wonach Private keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV bekommen, wird das Glücksspielmonopol begründet. Es handelt sich deshalb, wie der Senat mehrfach hervorgehoben hat, um ein (nur) faktisches Monopol (vgl. Senatsurteil vom 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24, 26). Sollten die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur unionsrechtsrechtlichen Unzulässigkeit des Glücksspielmonopols führen, wäre weiterhin eine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels erforderlich. Dass die Begründung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, wie es der Glücksspielstaatsvertrag vorsieht, mit Verfassungsrecht vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht geklärt (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -; ZfWG 2008, 351). Auch der EuGH hält ein solches Erlaubnissystem grundsätzlich mit Art. 43, 49 EG (nunmehr Art. 49 und 56 AEUV) vereinbar, wenn es angesichts der mit ihm verbundenen Beschränkungen des Rechts auf die freie Erbringung von Dienstleistungen oder des Rechts auf freie Niederlassung den insoweit in der Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf seine Diskriminierungsfreiheit und seine Verhältnismäßigkeit aufgestellten Erfordernissen genügt (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 , Rdnr. 114; Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04 -, ZfWG 2007, 125). Eine solche nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis ist der Antragstellerin für Baden-Württemberg nicht erteilt worden.
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An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die der Antragstellerin in Malta erteilte Erlaubnis nichts. Wie der Senat bereits mehrfach herausgestellt hat, kann eine solche Erlaubnis nicht kraft Unionsrechts automatisch auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (Urteil vom 10.12.2009, a.a.O., S. 42 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaates verfügt (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 , Rdnr. 113).
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Selbst wenn das Glücksspielmonopol als solches gegen Unionsrecht verstoßen sollte, könnte der Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV voraussichtlich nicht erteilt werden (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2010 - 1 S 204.10 -, juris, Rdnrn. 11 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2010 - 6 B 11013/10 -, juris, Rdnr. 8), weil sie Glücksspiele über das Internet anbietet. § 4 Abs. 4 GlüStV sieht ausdrücklich vor, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele imInternet verboten ist. Dieses Verbot ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers entgegen der Ansicht der Antragstellerin geeignet und verhältnismäßig, problematisches Spielverhalten einzudämmen und ist sowohl mit Verfassungsrecht als auch Unionsrecht vereinbar. Dabei sind die Besonderheiten und die Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet zu berücksichtigen.
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Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, dass das Spielen per Internet durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet sei. Hinzu komme ein beispielsweise im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet sei, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und möglichen Verlustes von Geld - in den Hintergrund treten zu lassen. Hinzu komme, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestünden, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lasse (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.).
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Das Internetverbot ist unter diesen Gesichtspunkten mit Verfassungsrecht vereinbar. Es verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach zum staatlichen Glücksspielmonopol entschieden, dass der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit durch überragend wichtige Gemeinwohlziele - Schutz der Bevölkerung , insbesondere Kinder und Jugendlicher, vor den Gefahren der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität - gerechtfertigt ist. Selbst die schwerwiegenden Beschränkungen der unternehmerischen Tätigkeit, zu denen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet führt, sind angesichts der Spielsuchtprävention und somit eines Gemeinwohlbelangs von hohem Rang nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob sich die Antragstellerin als ausländische juristische Person des Privatrechts (vgl. hierzu Art. 19 Abs. 3 GG) mit Sitz in Malta überhaupt unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen könnte oder lediglich auf Art. 2 Abs.1 GG zu verweisen wäre. Denn das Bundesverfassungsgericht hat ausländischen juristischen Personen in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich die im Grundgesetz verankerten sogenannten prozessualen Grundrechte zuerkannt, die hier nicht in Rede stehen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.12.2007 - 1 BvR 853/06 -, juris).
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Der Europäische Gerichtshof billigt ebenfalls eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird; er sieht diese grundsätzlich als geeignet an, die Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt. Begründet wird dies mit der Förderung der Spielsucht durch die leichte Zugänglichkeit des Internets, der potenziell großen Menge und Häufigkeit des Angebots, der Anonymität des Spielers und durch die fehlende soziale Kontrolle (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 Rdnrn. 99 ff.; Urteil vom 08.09.2009 - C 42/07 -, Rdnrn. 70f., NJW 2009, 3221).
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Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV dürfte insbesondere nicht gegen das vom Europäischen Gerichtshof geforderte Kohärenzgebot bei einer Einschränkung der mangels Niederlassung der Antragstellerin im Bundesgebiet hier allein in Betracht kommenden (EuGH, Urteil vom 08.09.2009 , Rdnr. 46) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) durch nationales Recht verstoßen. Wie der Antragsgegner zu Recht hervorgehoben hat, sind im Internet generell Glücksspiele und die Werbung hierfür verboten. Damit ist von vornherein klargestellt, dass sich das Verbot sowohl an nationale als auch an mitgliedstaatliche Veranstalter gleichermaßen richtet. Das Verbot dürfte auch systematisch und kohärent sein. Dies gilt auch für den Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspiele, ohne nur auf den Sektor der Sportwetten abzustellen. Die §§ 33c ff. GewO, die die Zulässigkeit von Geldspielgeräten regeln, gelten bereits nach ihrem Wortlaut nur für die Aufstellung stationärer Geräte und sind aller Voraussicht nach nicht auf Spiele im Internet, die diesen Spielgeräten nachgebildet sind, anwendbar. § 2 Abs. 2 RennwLottG verlangt das Vorliegen einer Örtlichkeit, für welche die Erlaubnis erteilt wird. Eine solche Örtlichkeit dürfte das Internet gerade nicht darstellen. Im Übrigen handelt nach dem RennwLottG derjenige ordnungswidrig, der als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist, Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt (§ 7 Abs. 1 RennwLottG). Der Antragsgegner hat deshalb nach eigenen Angaben auch eine solche Erlaubnis in keinem Fall erteilt. Gleiches dürfte auch für Spielbanken gelten, die ebenfalls einen örtlichen Bezug zu Gebäuden und Räumen, in denen die Spielbank betrieben werden darf, aufweisen (z. B. §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spielbanken in Baden-Württemberg; vgl. zum Vorstehenden auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris, Rdnr. 32).
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Da die Antragstellerin weder im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV ist noch ihr eine solche wegen des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV voraussichtlich erteilt werden könnte, ist das Glücksspiel unerlaubt. Seine Veranstaltung und Vermittlung durfte somit untersagt werden.
17 
Das ebenfalls ausgesprochene Werbeverbot im Internet wurde von der Antragstellerin mit der Beschwerde nur insoweit angegriffen, als „fortdauernde Verstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften“ gerügt und auf „zur Absatzförderung geeignete Äußerungen“ im Internet verwiesen und damit eine kohärente und konsistente Vorgehensweise verneint wurde. Damit wird der Sache nach ein Verstoß der Lottogesellschaften gegen § 5 Abs. 3 GlüStV geltend gemacht. Bei dieser Argumentation übersieht die Antragstellerin, dass sie - wie oben ausgeführt - unerlaubtes öffentliches Glücksspiel veranstaltet, das bereits nach § 5 Abs. 4 GlüStV nicht beworben werden darf, so dass auf § 5 Abs. 3 GlüStV nicht zurückzugreifen ist.
18 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es ihr auch keineswegs unmöglich bzw. unzumutbar, der Untersagungsverfügung als Verbotsverfügung nachzukommen. Diese ist insbesondere hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG). Der Antragstellerin wird in der Verfügung vorgehalten, dass sie über das Internet der Öffentlichkeit den Zugang zu unerlaubtem Glücksspiel ermögliche. Diese Handlung, nämlich die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet und die Werbung hierfür wird ihr untersagt. In welcher Form und über welche Maßnahmen die Antragstellerin dem Verbot nachkommen will, bleibt ihr nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Verfügung ausdrücklich überlassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2009 - 6 S 1565/09 -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hierfür kommt etwa die Geolokalisation ihrer Internetseite als Möglichkeit in Betracht (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2010 - 13 B 676/10, juris, Rdnr. 43) oder auch die Anbringung eines disclaimers auf ihrer Internetseite (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 23). Erwartet wird von der Antragstellerin, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Entscheidend ist danach allein, dass vom Gebiet des Landes Baden-Württemberg aus Spielangebote der Antragstellerin nicht mehr angenommen werden können und keine Werbung für diese Angebote erfolgt. Von einer technischen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Umsetzung der Untersagungsverfügung kann deshalb nicht - wie von der Antragstellerin befürchtet - ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeschrift weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der datenschutzrechtlichen Problematik auseinandergesetzt, fehlt es bereits an der Darlegung im Beschwerdeverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Antragstellerin zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die datenschutzrechtliche Problematik erfasst, die Bedenken der Antragstellerin jedoch nicht geteilt (BA S. 10 oben).
19 
Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsgegner das ihm eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat und seine Erwägungen dem Zweck der Ermächtigung gerecht werden und die Grenzen des Ermessens nicht überschreiten (§ 114 Satz 1 VwGO).
20 
Spricht somit nach derzeitiger Rechtslage alles dafür, dass sich die streitgegenständliche Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nach § 9 Abs. 2 GlüStV das private Interesse der Antragstellerin am weiteren Aufschub. Dieses ist darin begründet, dass durch den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Beteiligung der Antragstellerin an einer Öffnung des Glücksspielmarkts im Internet für Interessierte aus Baden-Württemberg verhindert und so bereits jetzt die Nachteile und schädlichen Auswirkungen vermieden werden, die das unerlaubte Glücksspiel mit sich bringt. Die weiterhin von der Antragstellerin beantragte Zwischenregelung nach § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung des Senats hat sich damit erübrigt. Ebenfalls kommt die von der Antragstellerin begehrte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die anhängigen Vorlageverfahren bzw. eine dahingehende Ruhensanordnung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich hierüber mit Urteilen vom 08.09.2010 entschieden hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 Prozent des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, der Buchmachersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach § 16, die von Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland für inländische Pferderennen abgeführt wird. Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen werden. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch den jeweiligen Rennverein zu decken.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach § 16, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird.

(3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens haben der im Inland ansässige Totalisatorbetreiber (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansässige Buchmacher (§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1) und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten auf inländische Pferderennen für das jeweils zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Absatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der im Inland ansässige Buchmacher und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten haben monatlich die Buchmachersteuerbeträge oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüsselt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden. Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rahmen des Steueranmeldungsverfahrens anzufordern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.