Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2015 - 6 S 2234/13

published on 22/01/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2015 - 6 S 2234/13
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2007 - 3 K 1679/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer wegen Zeitablauf erledigten sportwettenrechtlichen Untersagungsverfügung.
Mit Verfügung vom 04.07.2006 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen, und gab ihr auf, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glücksspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Nr. 1) sowie die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Es wurde die sofortige Vollziehung der „Verfügungen“ zu Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen aus Nrn. 1 und 2 binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht (Nr. 4). Verpflichtungen auf Grund einer etwa bestehenden Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz sollten von der Verfügung unberührt bleiben (Nr. 5) Ferner wurde eine Gebühr von 250 EUR festgesetzt (Nr. 6). Ein Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschlüsse des VG Stuttgart vom 11.09.2006 - 3 K 1675/06 - und des Senats vom 03.05.2007 - 6 S 2298/06 -).
Mit Bescheid vom 05.12.2006 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe das in der Verfügung vom 04.07.2006 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR fest (Nr. 1), drohte für den Fall, dass die Klägerin die Verfügung vom 04.07.2006 weiterhin nicht befolgt, unmittelbaren Zwang zur Vollstreckung der Verfügung vom 04.07.2006 an (Nr. 2) und erhob für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 15 EUR und Auslagen in Höhe von 5,60 EUR (Nr. 3). Am 12.12.2006 teilte die Klägerin mit, dass sie ab diesem Tag keine Sportwetten mehr annehmen und vermitteln werde. In der Folgezeit wurde das Zwangsgeld nicht beigetrieben.
Mit weiterer Verfügung vom 16.07.2008 drohte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin die Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass sie die Untersagungsverfügung vom 04.07.2006 weiterhin nicht befolgt (Nr. 1) und erhob eine Gebühr in Höhe von 15 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR (Nr. 2). Zudem wurde in der Verfügung angekündigt, das am 05.12.2006 festgesetzte Zwangsgeld nunmehr beizutreiben. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2008 mitgeteilt hatte, dass sie ihre Tätigkeit eingestellt habe, sah das Regierungspräsidium Karlsruhe von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ab.
Bereits am 07.07.2006 hat die Klägerin Klage gegen die Verfügung vom 04.07.2006 erhoben und beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 aufzuheben. Mit Urteil vom 15.06.2007 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage ab. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 12.02.2008, der Klägerin am 20.02.2008 zugestellt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zugelassen. Am 17.03.2008 hat die Klägerin die Berufung begründet und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.06.2007 zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 aufzuheben. Auf die Anträge der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 03.02.2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederanruf des Verfahrens durch die Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 20.04.2012 das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren 8 C 10.12 ausgesetzt. Nach Abschluss dieses Revisionsverfahrens und Fortsetzung des Berufungsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 27.02.2014 das Berufungsverfahren, soweit es den Untersagungszeitraum ab dem 01.07.2012 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 6 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 betrifft, abgetrennt und es unter dem Aktenzeichen 6 S 397/14 fortgeführt. Den von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Antrag, die Untersagungsverfügung vom 04.07.2006 in Ansehung ihrer Vollstreckung aufzuheben, haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 14.01.2015 auch diesen Teil des Verfahrens abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 S 133/15 fortgeführt.
Bereits im Jahr 2011 hat die Klägerin beim Landgericht Karlsruhe die Feststellung beantragt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die sie infolge der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 sowie deren Vollziehung erlitten hat und weiterhin erleidet. Mit Beschluss vom 11.08.2011 - 2 O 51/11 - hat das Landgericht Karlsruhe das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungsverfahrens ausgesetzt.
In dem hier anhängigen Berufungsverfahren begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 vom Zeitpunkt ihres Erlasses bis zum 30.06.2012. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung in der Vergangenheit, da sie vor dem Landgericht Karlsruhe einen Staatshaftungsprozess anhängig gemacht habe. Dieser sei auch nicht offensichtlich aussichtslos, weil das Landgericht den Rechtsstreit nach § 148 ZPO ausgesetzt habe. Weiterhin fehle es an einer Rechtsprechung baden-württembergischer Zivilgerichte zur Haftung des beklagten Landes für die Untersagung der Sportwettenvermittlung. Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach § 55 PolG, gegebenenfalls in entsprechender Anwendung, sei nicht offensichtlich ausgeschlossen. Ein Entschädigungsanspruch nach § 55 PolG bestehe nicht nur bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln, sondern auch dann, wenn ein Nichtstörer rechtswidrig in Anspruch genommen werde. Da ihre Vermittlungstätigkeit rechtmäßig gewesen sei, sei sie hierfür nicht nach §§ 6, 7 PolG polizeirechtlich verantwortlich gewesen. Darüber hinaus komme eine entsprechende Anwendung der Norm auch bei rechtswidrigen Maßnahmen gegenüber Störern in Betracht. Weiterhin seien auch ein Amtshaftungsanspruch und ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Urteile des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage in Bayern ließen sich nicht auf den Fall der Haftung für das Handeln der in Baden-Württemberg landesweit zuständigen Glücksspielaufsicht übertragen. Auf die Komplexität der Rechtslage oder auf anderslautende Gerichtsentscheidungen könne sich der Beklagte bereits deswegen nicht berufen, weil er die eigentlichen (fiskalischen) Gründe, weswegen er am Wettmonopol festgehalten habe, gegenüber den Gerichten systematisch verschwiegen habe. Auch die Kausalität zwischen Verstoß und Schaden fehle nicht offensichtlich. Spätere Untersagungsmöglichkeiten könne der Beklagte allenfalls im Rahmen eines hypothetischen Alternativverhaltens einwenden, für das er aber nachzuweisen habe, dass er davon tatsächlich Gebrauch gemacht hätte. Hier fehle es an der Offensichtlichkeit. Darüber hinaus berufe sie sich auf ein Rehabilitationsinteresse. Der Erlass der Untersagungsverfügung im Jahre 2006 habe bis heute nachteilige Auswirkungen für sie. Ein diskriminierendes Verhalten komme insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass die Untersagungsverfügung ihr gegenüber zeitlich unbegrenzt aufrecht erhalten werden solle. In der Sache sei mit der Bewertung ihres damaligen Verhaltens der Vorwurf verbunden, dass sie generell ein gestörtes Verhältnis zu Recht und Gesetz habe. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei auch begründet. Die Untersagungsverfügung sei in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2007 - 3 K 1679/06 - zu ändern und festzustellen, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 vom Zeitpunkt ihres Erlasses bis zum 30.06.2012 rechtswidrig gewesen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend: Die Feststellungsklage sei mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses unzulässig. Ein solches Interesse könne nicht aus dem Präjudizinteresse für einen Staatshaftungsprozess abgeleitet werden. Ein solcher sei offensichtlich aussichtslos. Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe sei zeitlich vor den Entscheidungen des BGH vom 18.10.2012 - III ZR 196/11 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013 - 8 C 15.12 - ergangen, mit denen die beiden Gerichte das Bestehen von Haftungsansprüchen bei der Untersagung von Sportwettbüros, insbesondere Ansprüchen aus Amtshaftung, unionsrechtlicher Staatshaftung und aus enteignungsgleichem Eingriff ausdrücklich verneint hätten. Anders als in anderen Bundesländern bestünden in Baden-Württemberg auch keine verschuldensunabhängigen Ansprüche bei rechtswidrigem Polizeihandeln. Die Vorschriften über die Entschädigung des Nichtstörers (§§ 55 ff. PolG) seien auf den vorliegenden Fall auch nicht in entsprechender Weise anwendbar. Der Klägerin stehe auch kein Rehabilitationsinteresse zu. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Vorwurf eines rechtswidrigen oder gar strafbaren Verhaltens das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herabgewürdigt worden sei. Die streitgegenständliche Verfügung sei für die Zeit bis zum 30.06.2012 auch nicht rechtswidrig gewesen. Das Monopol, auf das die fehlende Erlaubnisfähigkeit der von der Klägerin angebotenen Sportwetten gestützt worden sei, sei in Baden-Württemberg mit Unionsrecht vereinbar gewesen. Selbst wenn das Monopol unwirksam gewesen sei, sei die Verfügung für die Zeit bis zum 30.06.2012 rechtmäßig gewesen, da die Klägerin über keine Erlaubnis zum Anbieten von Sportwetten verfügt habe und das Ermessen im Hinblick auf eine Untersagung auf Null reduziert gewesen sei.
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Dem Senat liegen die Akten des Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schrift-sätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn die Klage ist abzuweisen, da sie mit dem zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig ist.
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Die Klägerin hat ihr Klagebegehren für den in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum umgestellt. Sie verfolgt ihren insoweit in der ersten Instanz gestellten Anfechtungsantrag nicht weiter, mit dem sie die Aufhebung der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 begehrt hat, sondern beantragt nunmehr im Berufungsverfahren die Feststellung, dass die Verfügung vom 04.07.2006 vom Zeitpunkt ihres Erlasses bis zum 30.06.2012 rechtswidrig war. Zwar ist diese Umstellung auf einen Feststellungsantrag zulässig und der gestellte Feststellungsantrag statthaft. Doch erweist sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag deswegen als unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.
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Die Umstellung auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist zulässig. Insbesondere liegt in ihr keine Klageänderung, die an den Maßstäben des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen wäre. Eine Klageänderung ist nur dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird. Der Streitgegenstand wird aber nicht geändert, wenn von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen wird (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 91 RdNr. 2 m.w.N.).
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Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch statthaft. In Bezug auf den hier verfahrensgegenständlichen, bereits abgelaufenen Zeitraum bis zum 30.06.2012 kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrt werden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Urteile vom 16.05.2013, a.a.O., und vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 286 m.w.N.) erledigen sich sportwettenrechtliche Untersagungsverfügungen als Verwaltungsakte grundsätzlich von Tag zu Tag fortlaufend für den jeweils abgelaufenen Zeitraum. Ein Verbot wird durch Zeitablauf gegenstandslos, weil es nicht rückwirkend befolgt oder durchgesetzt werden kann. Die Untersagung für den abgelaufenen Zeitraum entfaltet hier gegenwärtig auch keine sonstigen nachteiligen Rechtswirkungen mehr, die eine Erledigung ausschließen könnten (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, juris m.w.N.). Insbesondere hat der Beklagte die Untersagungsverfügung nicht mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt, die noch rückgängig zu machen wären (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, a.a.O.), und haben die Beteiligten insoweit das Verfahren hinsichtlich des von der Klägerin weiter gestellten Antrags, die Verfügung vom 04.07.2006 in Ansehung ihrer Vollstreckung aufzuheben, übereinstimmend für erledigt erklärt. Zwar hat der Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2006 auf Grundlage der hier angegriffenen Verfügung vom 04.07.2006 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR festgesetzt und mit weiterer Verfügung vom 16.07.2008 die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Jedoch kam es nicht zur Beitreibung des Zwangsgeldes oder zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, nachdem die Klägerin ihre sportwettenrechtlichen Tätigkeiten spätestens im August 2008 eingestellt hatte und deren Fortsetzung erst für den Fall beabsichtigt, dass die Untersagungsverfügung aufgehoben wird (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 15.04.2014). Insoweit kommt eine Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum unter dem Aspekt der Rückabwicklung gezahlten Zwangsgeldes nicht in Betracht (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 21.11.2013 - 6 K 518/12 -, juris). Ungeachtet der Frage, ob die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 05.12.2006 oder die Androhung unmittelbaren Zwangs im Bescheid vom 16.07.2008 - bei tatsächlicher Fortsetzung der untersagten Tätigkeit entgegen der anderslautenden Erklärung der Klägerin vom 15.04.2014 - überhaupt noch Grundlage der Beitreibung des Zwangsgeldes oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs sein können, ist jedenfalls zu beachten, dass die Vollstreckungsbehörde an (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen bereits dann gehindert ist, wenn die Untersagungsverfügung für die Zukunft aufgehoben wird. Denn maßgeblich für die Beurteilung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist die Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen war, anderenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 11.05 -, BVerwGE 125, 110). Mithin bemisst sich die Rechtmäßigkeit etwaiger künftiger Vollstreckungshandlungen nach der im abgetrennten Verfahrensteil 6 S 397/14 zu prüfenden Rechtslage und nützt der Klägerin insoweit eine Aufhebung der Verfügung für einen vergangenen Zeitraum nichts. Soweit sich die Klägerin zunächst noch auf die mit der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 05.12.2006 und mit der Androhung unmittelbaren Zwangs im Bescheid vom 16.07.2008 festgesetzten Gebühren berufen hat, hat der Beklagte auf diese Gebühren verzichtet und eine Erstattung etwaig gezahlter Gebühren zugesichert.
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Die danach statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber deswegen unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes vom Zeitpunkt seines Erlasses bis zum 30.06.2012 hat. Ein solches berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Demnach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz an. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Rehabilitationsinteresse und auf eine Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den von ihr bereits vor dem Landgericht Karlsruhe angestrengten Feststellungsantrag. Hiermit lässt sich allerdings ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht begründen.
20 
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht wegen eines Rehabilitationsinteresses der Klägerin zu bejahen.
21 
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung, auf das sich die Klägerin auch als GmbH berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98 -, BVerfGE 106, 28; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, a.a.O.), besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere liegt in der behördlichen Annahme, ein Verhalten sei objektiv rechtswidrig, keine Stigmatisierung, die zur Herabsetzung des Ansehens in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld geeignet ist (vgl. zum Vorwurf (objektiv) strafbaren Verhaltens nach § 284 Abs. 1 StGB: BVerwG, Urteile vom 16.05.2013 und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, jew. a.a.O.). Dass sich das Regierungspräsidium Karlsruhe auf vergangenes vermeintlich rechtswidriges Verhalten der Klägerin stützt, um eine auf Grund einer alten Rechtslage ergangene Untersagungsverfügung auch nach Änderung der Rechtslage - hier durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 am 01.07.2012 - aufrecht zu erhalten, betrifft kein ideelles Interesse der Klägerin, sondern ein rechtliches Interesse, das hier jedoch nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern der Anfechtungsklage im abgetrennten Verfahrensteil 6 S 397/14 zu verfolgen ist. Darüber hinaus hat diese Erwägung keine Außenwirkung erlangt. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 ist nur an die Klägerin gerichtet; eine Weitergabe an Dritte ist weder substantiiert vorgetragen noch aus den Akten zu ersehen (vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.).
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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den vor der Klägerin bereits vor dem Landgericht Karlsruhe anhängig gemachten Feststellungsantrag oder eines weiteren von ihr angestrebten Staatshaftungsprozesses.
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Voraussetzung hierfür ist, dass die (beabsichtigte) Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist, wobei bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn sich der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ergibt und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Der Verwaltungsprozess muss nach Erledigung der ursprünglich angegriffenen Verfügung nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Hier drängt sich schon ohne eine detaillierte Würdigung auf, dass die Klägerin selbst bei Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung vom 04.07.2006 keine staatshaftungsrechtlichen Ansprüche hat.
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Dem steht zunächst nicht der Umstand entgegen, dass das LG Karlsruhe mit Beschluss vom 11.08.2011 - 2 O 51/11 - das Verfahren ausgesetzt hat, in dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die sie infolge der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 sowie deren Vollziehung erlitten hat und weiterhin erleidet. Dass ein Zivilgericht einen Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO aussetzt, weil es eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsprozess für vorgreiflich erachtet, zeigt zwar regelmäßig, dass die Präjudizialität der im Verwaltungsprozess begehrten Entscheidung zumindest nicht offensichtlich fehlt (BVerwG, Urteil vom 07.12.1965 - II C 226.62 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 23). Allerdings kann ein Verwaltungsgericht seine Auffassung zum Präjudizinteresse an der Rechtsauffassung des aussetzenden Zivilgerichts nur in Ansehung der beim Aussetzungsbeschluss bereits vorliegenden Umstände orientieren. Ergeht nach dem Aussetzungsbeschluss eine grundlegende höchstrichterliche Entscheidung zu einer dem ausgesetzten Fall vergleichbaren Rechtslage, hat das Verwaltungsgericht diese in seine Beurteilung der Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung für den Staatshaftungsprozess einzubeziehen. Dies ist hier der Fall, da nach dem Beschluss des LG Karlsruhe vom 11.08.2011 der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 18.10.2012 - III ZR 196/11 -, EuZW 2013, 194 und - III ZR 197/11 -, NJW 2013, 168 sowie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 16.05. und 20.06.2013, a.a.O., zum Bestehen von Staatshaftungsansprüchen auf Grundlage von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB oder eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für den hier streitigen Fall des (faktischen) Sportwettenmonopols nach dem Lotteriestaatsvertrag vom 13.02.2004 und des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages vom 30.01.2007 (GlüStV 2008) entschieden haben.
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Die Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 BGB, § 839 BGB liegen ersichtlich nicht vor, ohne dass es insoweit einer ins Einzelnen gehenden Prüfung - etwa auch der von den Vertretern des Beklagten in der Berufungsverhandlung angesprochenen Verjährung - bedürfte.
26 
Für den Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 04.07.2006 bis zum Ergehen der Urteile des EuGH zu den deutschen Sportwettmonopolen (Urteile vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010, I-8099; - Rs. C-46/08, Carmen Media Group - Slg. 2010, I-8175 und - Rs. C-409/06, Winner Wetten - Slg. 2010, I-8041) scheidet ein Amtshaftungsanspruch nämlich bereits deswegen aus, weil den Amtswaltern selbst bei Rechtswidrigkeit der zur Begründung der Untersagung herangezogenen Monopolregelung keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last zu legen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O., und vom 20.06.2013, 8 C 39.12 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.10.2012, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 -, juris).
27 
Einem Amtswalter ist auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen, wenn seine Amtstätigkeit durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht auf Grund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird. Bis zum Ergehen der genannten Urteile des EuGH hat der entscheidende Senat in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung bejaht (vgl. etwa Urteil vom 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24). Erstmals mit Beschluss vom 31.08.2011 (- 6 S 1695/11 -, ESVGH 62, 70) hat der Senat nach den genannten Urteilen des EuGH und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 u.a. - (zur Rechtslage in Baden-Württemberg) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützte Untersagungsverfügungen gegen Vermittler von Sportwetten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden können. Die Orientierung an der berufungsgerichtlichen Rechtsprechung kann den Amtswaltern auch nicht etwa vorgeworfen werden, weil die kollegialgerichtlichen Entscheidungen - für sie erkennbar - von einer schon im Ansatzpunkt völlig verfehlten rechtlichen Betrachtung ausgegangen wären. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 16.05.2013, a.a.O., und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, a.a.O. - auch in Ansehung des von der Klägerin angeführten „Zenatti-Kriteriums“ aus dem Urteil des EuGH vom 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Zenatti, GewArch 2000, 19 - ausgeführt hat, war ein etwaiger Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben jedenfalls nicht vor Ergehen der zitierten unionsgerichtlichen Entscheidungen hinreichend geklärt. Der Gerichtshof stellte seinerzeit erstmals klar, dass die Verhältnismäßigkeit im unionsrechtlichen Sinn nicht nur eine kohärente Ausgestaltung des jeweiligen Monopolbereichs selbst, sondern darüber hinaus eine Kohärenz auch zwischen den Regelungen verschiedener Glücksspielsektoren fordert. Außerdem präzisierte er die Grenzen zulässiger, nicht auf Expansion gerichteter Werbung für die besonders umstrittene Imagewerbung und konkretisierte erst damit die im Urteil vom 21.10.1999 genannten Anforderungen an die Unionsrechtmäßigkeit von monopolisierenden Regelungen im Bereich des Glücksspiels für das hier in Rede stehende (faktische) Sportwettenmonopol des Lotterie- bzw. Glücksspielstaatsvertrages. Dass hinsichtlich unterschiedlicher Zuständigkeitsregelungen der bayerischen und baden-württembergischen Ausführungsgesetze zum Lotteriestaatsvertrag und zum Glücksspielstaatsvertrag 2008 (vgl. für Bayern: Art. 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag vom 23.11.2004, GVBl. S. 442 sowie Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes vom 20.12.2007, GVBl. S. 922; für Baden-Württemberg: § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag vom 28.07.2005, GBl. S. 586 sowie § 16 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 04.03.2008, GBl. S. 81) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den vorstehend genannten Urteilen vom 16.05. und 20.06.2013 auf die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht übertragbar sein sollte, vermag der Senat auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommene Nummer 4 des Beschlusses unter TOP 8 (Zukunftsperspektiven Lotteriemonopol) der Konferenz der Regierungschefs der Länder am 22.06.2006 nicht zu erkennen, zumal da die in Bayern insoweit „als Sicherheitsbehörden“ zuständigen Gemeinden der Weisung der zuständigen Staatsbehörden unterliegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern).
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Auch für den sich anschließenden Zeitraum bis zum 30.06.2012 ist offensichtlich, dass die Klägerin keinen Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB hat. Dabei bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob der Klägerin ein durchgreifendes Mitverschulden vorzuwerfen ist, nachdem sie im Anschluss an die genannten Urteile des EuGH zum deutschen Sportwettenmonopol nicht um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 VwGO nachgesucht hat. Denn das hier in Rede stehende Handeln der Amtswalter des Beklagten hängt offensichtlich nicht in kausal-adäquater Weise mit einem von der Klägerin möglicherweise geltend zu machenden Schaden zusammen. Ein solcher Zurechnungszusammenhang zwischen einer im Ermessen des Amtswalters stehenden Maßnahme und einem Schaden fehlt, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schaden auch bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung eingetreten wäre (BVerwG, Urteile vom 16.05.2013 und vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 - , a.a.O.; BGH Beschluss vom 30.05.1985 - III ZR 198/84 -, VersR 1985, 887 f.; zur Unterscheidung von der Figur des rechtmäßigen Alternativverhaltens, auf die die Klägerin abstellt: Soergel, BGB, Band 12, § 839 RdNr. 178; Deiseroth, jurisPR-BVerwG 25/2013 Anm. 5). Die Untersagungsverfügung hätte für den hier in Rede stehenden Zeitraum auch auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2008 ermessensfehlerfrei zur Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 ergehen können.
29 
Der unter „Allgemeine Bestimmungen“ aufgenommene Erlaubnisvorbehalt erstreckt sich auf jeden Veranstalter öffentlichen Glücksspiels und hat nicht nur das Land als Veranstalter im Blick. Erst durch die Verknüpfung in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV 2008, wonach Private keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2008 bekommen, wird das (faktische) Glücksspielmonopol begründet (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136). Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieses Monopols war der Erlaubnisvorbehalt verfassungskonform (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08-, NVwZ 2008, 1338; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, GewArch 2011, 316) wie auch unionsrechtskonform (vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2010, Markus Stoß, a.a.O., Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, Placanica -, ZfWG 2007, 125, vom 24.01.2013 Rs. C-186/11 und C-209/11 Stanleybet Int. Ltd. u.a. -, NVwZ 2013, 785; BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.). Er diente nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern unabhängig davon den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Das in § 2 / § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages in der Fassung vom 04.03.2008 (AGGlüStV 2008) näher geregelte Erlaubnisverfahren ermöglichte die präventive Prüfung, ob unter anderem die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit vorlag (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) sowie die Anforderungen des Jugend- und Spielerschutzes erfüllt waren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Diese gesetzlichen Anforderungen waren im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel verhältnismäßig und angemessen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O.). Weil die Klägerin nicht über die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2008 verfügte, war der Tatbestand der Untersagungsermächtigung offensichtlich erfüllt. § 40 LVwVfG ließ auch eine Ermessensausübung im Sinne einer Untersagung zu. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., ausgeführt:
30 
„Sie (die Untersagung) entsprach dem Zweck der Norm, da die Untersagungsermächtigung dazu diente, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Die Rechtsgrenzen des Ermessens schlossen ein Verbot ebenfalls nicht aus. Insbesondere verpflichtete das Verhältnismäßigkeitsgebot die Beklagte nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit zu dulden. Das wäre nur anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - erfüllte und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war. Dann war die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der nicht monopolabhängigen Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigten dagegen ein Einschreiten. In diesem Fall war die Untersagung notwendig, die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und zu verhindern, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht wurden.
31 
Aus dem Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 (BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55; vgl. die Parallelentscheidungen vom selben Tag - BVerwG 8 C 4.10 - ZfWG 2011, 341 und Urteile vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 und BVerwG BVerwG 8 C 12.10 - je juris Rn. 53) ergibt sich nichts anderes. Die dortige Formulierung, der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit, mag Anlass zu Missverständnissen gegeben haben. Sie ist aber nicht als Verschärfung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit präventiver Untersagungen zu verstehen und behauptet keine Pflicht der Behörde, eine unerlaubte Tätigkeit bis zur Klärung ihrer Erlaubnisfähigkeit zu dulden. Das ergibt sich schon aus dem Zusammenhang der zitierten Formulierung mit der unmittelbar daran anschließenden Erwägung, bei Zweifeln hinsichtlich der Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit kämen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht. Dies beschränkt die Durchsetzbarkeit des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts nicht auf Fälle, in denen bereits feststeht, dass die materielle Erlaubnisfähigkeit endgültig und unbehebbar fehlt. Hervorgehoben wird nur, dass eine vollständige Untersagung unverhältnismäßig ist, wenn Nebenbestimmungen ausreichen, die Legalität einer im Übrigen offensichtlich erlaubnisfähigen Tätigkeit zu sichern. Das setzt zum einen den Nachweis der Erlaubnisfähigkeit im Übrigen und zum anderen einen Erlaubnisantrag voraus, da Nebenbestimmungen sonst nicht erlassen werden können. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Urteil vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 13.09 a.a.O. ). Es erkennt eine Reduzierung des Untersagungsermessens zulasten des Betroffenen an, wenn feststeht, dass dessen unerlaubte Tätigkeit wesentliche Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt. Damit bietet es jedoch keine Grundlage für den - unzulässigen - Umkehrschluss, nur in diesem Fall sei eine Untersagung verhältnismäßig.
32 
Die unionsgerichtliche Rechtsprechung, nach der gegen den Betroffenen keine strafrechtlichen Sanktionen wegen des Fehlens einer unionsrechtswidrig vorenthaltenen oder verweigerten Erlaubnis verhängt werden dürfen (EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, Placanica u.a. - Slg. 2007 I-1932 sowie vom 16. Februar 2002 - Rs. C-72/10 und C-77/10, Costa und Cifone - EuZW 2012 275 ), schließt eine ordnungsrechtliche präventive Untersagung bis zur Klärung der - monopolunabhängigen - Erlaubnisfähigkeit ebenfalls nicht aus. Insbesondere verlangt das Unionsrecht selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols keine - und erst recht keine sofortige - Öffnung des Markts für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat in einer solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - Rs. C-186/11 u. a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - a.a.O. ). Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht.“
33 
Keiner weiteren Prüfung bedarf die Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts für den Fall, dass die Betroffenen keine Möglichkeit hatten, eine Erlaubnis zu erlangen. Abgesehen davon, dass der Beklagte nach den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 ein Erlaubnisverfahren für private Anbieter von Sportwetten eröffnet hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 13.05.2013 - 8 K 2001/10 -, juris RdNr. 21), konnte einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols durch Nichtanwenden der monopol(akzessorischen) Regelungen Rechnung getragen werden. Die gesetzlich normierten materiell-rechtlichen Anforderungen des GlüStV 2008 und des AGGlüStV 2008, insbesondere auch die Regelungen über die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse in §§ 2, 7 AGGlüStV 2008, ließen sich entsprechend auf das Angebot privater Wettunternehmer und dessen Vertrieb anwenden. Aus verfassungs- und unionsrechtlicher Sicht genügt es, dass eine grundrechts- und grundfreiheitskonforme Anwendung der Vorschriften mit der Folge einer Erlaubniserteilung an private Anbieter und deren Vermittler möglich war und dass diesen gegen etwa rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidungen effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stand (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.).
34 
Im Fall der Klägerin war die materielle Erlaubnisfähigkeit der unerlaubten Tätigkeit für den Beklagten nicht ersichtlich. Für ihn war nicht erkennbar, inwieweit die gewerbliche Sportwettenvermittlung der Klägerin den ordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Jugend- und Spielerschutzes genügte. Die Klägerin hatte dazu keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt, sondern meinte, ihre unerlaubte Tätigkeit sei aus verfassungs- bzw. unionsrechtlichen Gründen hinzunehmen. Nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten ist auch nicht festzustellen, dass diese die unerlaubte Tätigkeit in Kenntnis der Möglichkeit einer rechtsfehlerfreien Untersagung geduldet hätte.
35 
Auch die Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Staatshaftung sind offensichtlich nicht gegeben.
36 
Für den Zeitraum vom Erlass der Untersagungsverfügung vom 04.07.2006 bis zum 08.09.2010 fehlt es offensichtlich an einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß, wie er für die unionsrechtliche Staatshaftung erforderlich ist (vgl. dazu ausführlich: BGH, Urteile vom 18.10.2012, a.a.O.). Diese setzt eine erhebliche und gleichzeitig offenkundige Verletzung des Unionsrechts voraus. Maßgeblich dafür sind unter anderem das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des durch sie belassenen Ermessensspielraums und die Frage, ob Vorsatz bezüglich des Rechtsbruchs oder des Zufügens des Schadens vorlag, sowie schließlich, ob ein Rechtsirrtum entschuldbar war (EuGH, Urteil vom 05.03.1996 - Rs. C-46 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame -, NJW 1996, 1267). Nach diesen Kriterien kann zumindest bis zu den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs zum deutschen Sportwettenmonopol von einer offenkundigen erheblichen Verletzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die Monopolregelung nicht die Rede sein. Mangels Harmonisierung des Glücksspielbereichs stand den Mitgliedstaaten ein weites Regelungsermessen zur Verfügung. Seine durch die Grundfreiheiten gezogenen Grenzen waren jedenfalls bis zur unionsgerichtlichen Konkretisierung der intersektoralen Kohärenz nicht so genau und klar bestimmt, dass ein etwaiger Rechtsirrtum unentschuldbar gewesen wäre. Außerdem kann den Amtswaltern des beklagten Landes, wie oben bereits dargestellt, offensichtlich kein Verschulden vorgeworfen werden (vgl. zum Ganzen auch: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.; BGH, Urteile vom 18.10.2012, a.a.O.).
37 
Für den anschließenden Zeitraum bis zum 30.06.2012 fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtsverfolgung und dem möglicherweise geltend zu machenden Schaden. Auch der unionsrechtliche Schadensersatzanspruch setzt einen solchen unmittelbaren Kausalzusammenhang voraus (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, a.a.O.). Bei Ermessensentscheidungen ist dieser Kausalzusammenhang nicht anders zu beurteilen als in den Fällen der Amtshaftung. Er fehlt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schaden auch bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung eingetreten wäre (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Kausalzusammenhang beim Amtshaftungsanspruch verwiesen werden.
38 
Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Staatshaftung kommen nicht in Betracht. Eine über die Amtshaftung und den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hinausgehende Haftung für eine rechtswidrige Inanspruchnahme als Störer (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O. und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, a.a.O.) sieht das baden-württembergische Landesrecht nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 55 Abs. 1 PolG oder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Norm (vgl. zur entsprechenden Norm des Art. 70 Polizeiaufgabengesetz Bayern: BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O., und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, a.a.O.). Denn die Klägerin wurde nicht als Nichtstörerin in einem Fall des § 9 Abs. 1 PolG, der einen polizeilichen Notstand voraussetzt (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 9 RdNr. 1), sondern - gegebenenfalls rechtswidrig - als Störerin in Anspruch genommen, nachdem sie zu keinem Zeitpunkt über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 1 PolG wird lediglich für den Fall der rechtswidrigen Inanspruchnahme als Nichtstörer oder der rechtswidrigen Inanspruchnahme als Anscheinsstörer diskutiert (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen: Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 7. Aufl., RdNr. 736 ff.; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 858 ff.), nicht aber generell für den Fall des schuldlos rechtswidrigen polizeilichen Eingriffs (vgl. dazu etwa: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 55 RdNrn. 1, 24; Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., Kap. 2 RdNr. 419), für den mangels zur Kodifikation geeigneter Grundsätze im Polizeigesetz keine Entschädigungsnorm aufgenommen wurde (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Verzeichnis der Beilagen zu den Sitzungsprotokollen, 1. Wahlperiode, Beilage 1360 S. 1910). Darüber hinaus ist in keinem Fall erkennbar, dass § 55 Abs. 1 PolG Ansprüche wegen legislativen Unrechts einschließlich der Anwendung rechtswidriger Normen (sog. Beruhensfälle, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286) begründen sollte. Im Gegensatz etwa zu Regelungen im nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetz (§ 39 Abs. 1 Buchst. b: rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden, unabhängig vom Verschulden), im niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 80 Abs. 1 Satz 2: rechtswidrige Maßnahme der Verwaltungsbehörde) oder im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (§ 69 Abs. 1: rechtswidrige Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörden) fehlt hierfür in § 55 PolG jedweder Anknüpfungspunkt (vgl. hinsichtlich der Entschädigungsregelungen in den genannten Bundesländern: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2014 - 13 A 3027/11 -, ZfWG 2014, 355;; Niedersächs. OVG, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 378/10 -, DÖV 2014, 1065; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2014 - 6 A 11312/13 -, NVwZ-RR 2014, 725). Für eine Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff, die die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht hat, wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den glücksspielrechtlichen Entscheidungen kein Anhaltspunkt gesehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, a.a.O.; Deiseroth, jurisPR-BVerwG 25/2013 Anm. 5).
39 
Ein darüber hinaus gehendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 (etwa: Wiederholungsgefahr oder fortdauernder schwerwiegender Grundrechtseingriff) wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013, und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, jew. a.a.O.) verwiesen werden.
40 
Fehlt das Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin und ist diese demnach unzulässig, bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob die Klage hinsichtlich des hier in Streit stehenden Zeitraums vom Erlass der Untersagungsverfügung bis zum 30.06.2012 begründet gewesen wäre (vgl. zur Unionsrechtswidrigkeit des (faktischen) Sportwettenmonopols in diesem Zeitraum aber: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2014; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2014; Niedersächs. OVG, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 378/10 -, jew. a.a.O.).
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
43 
Beschluss vom 22. Januar 2015
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn die Klage ist abzuweisen, da sie mit dem zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig ist.
15 
Die Klägerin hat ihr Klagebegehren für den in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum umgestellt. Sie verfolgt ihren insoweit in der ersten Instanz gestellten Anfechtungsantrag nicht weiter, mit dem sie die Aufhebung der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 begehrt hat, sondern beantragt nunmehr im Berufungsverfahren die Feststellung, dass die Verfügung vom 04.07.2006 vom Zeitpunkt ihres Erlasses bis zum 30.06.2012 rechtswidrig war. Zwar ist diese Umstellung auf einen Feststellungsantrag zulässig und der gestellte Feststellungsantrag statthaft. Doch erweist sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag deswegen als unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.
16 
Die Umstellung auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist zulässig. Insbesondere liegt in ihr keine Klageänderung, die an den Maßstäben des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen wäre. Eine Klageänderung ist nur dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird. Der Streitgegenstand wird aber nicht geändert, wenn von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen wird (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 91 RdNr. 2 m.w.N.).
17 
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch statthaft. In Bezug auf den hier verfahrensgegenständlichen, bereits abgelaufenen Zeitraum bis zum 30.06.2012 kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrt werden.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Urteile vom 16.05.2013, a.a.O., und vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 286 m.w.N.) erledigen sich sportwettenrechtliche Untersagungsverfügungen als Verwaltungsakte grundsätzlich von Tag zu Tag fortlaufend für den jeweils abgelaufenen Zeitraum. Ein Verbot wird durch Zeitablauf gegenstandslos, weil es nicht rückwirkend befolgt oder durchgesetzt werden kann. Die Untersagung für den abgelaufenen Zeitraum entfaltet hier gegenwärtig auch keine sonstigen nachteiligen Rechtswirkungen mehr, die eine Erledigung ausschließen könnten (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, juris m.w.N.). Insbesondere hat der Beklagte die Untersagungsverfügung nicht mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt, die noch rückgängig zu machen wären (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, a.a.O.), und haben die Beteiligten insoweit das Verfahren hinsichtlich des von der Klägerin weiter gestellten Antrags, die Verfügung vom 04.07.2006 in Ansehung ihrer Vollstreckung aufzuheben, übereinstimmend für erledigt erklärt. Zwar hat der Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2006 auf Grundlage der hier angegriffenen Verfügung vom 04.07.2006 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR festgesetzt und mit weiterer Verfügung vom 16.07.2008 die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Jedoch kam es nicht zur Beitreibung des Zwangsgeldes oder zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, nachdem die Klägerin ihre sportwettenrechtlichen Tätigkeiten spätestens im August 2008 eingestellt hatte und deren Fortsetzung erst für den Fall beabsichtigt, dass die Untersagungsverfügung aufgehoben wird (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 15.04.2014). Insoweit kommt eine Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum unter dem Aspekt der Rückabwicklung gezahlten Zwangsgeldes nicht in Betracht (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 21.11.2013 - 6 K 518/12 -, juris). Ungeachtet der Frage, ob die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 05.12.2006 oder die Androhung unmittelbaren Zwangs im Bescheid vom 16.07.2008 - bei tatsächlicher Fortsetzung der untersagten Tätigkeit entgegen der anderslautenden Erklärung der Klägerin vom 15.04.2014 - überhaupt noch Grundlage der Beitreibung des Zwangsgeldes oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs sein können, ist jedenfalls zu beachten, dass die Vollstreckungsbehörde an (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen bereits dann gehindert ist, wenn die Untersagungsverfügung für die Zukunft aufgehoben wird. Denn maßgeblich für die Beurteilung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist die Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen war, anderenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 11.05 -, BVerwGE 125, 110). Mithin bemisst sich die Rechtmäßigkeit etwaiger künftiger Vollstreckungshandlungen nach der im abgetrennten Verfahrensteil 6 S 397/14 zu prüfenden Rechtslage und nützt der Klägerin insoweit eine Aufhebung der Verfügung für einen vergangenen Zeitraum nichts. Soweit sich die Klägerin zunächst noch auf die mit der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 05.12.2006 und mit der Androhung unmittelbaren Zwangs im Bescheid vom 16.07.2008 festgesetzten Gebühren berufen hat, hat der Beklagte auf diese Gebühren verzichtet und eine Erstattung etwaig gezahlter Gebühren zugesichert.
19 
Die danach statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber deswegen unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes vom Zeitpunkt seines Erlasses bis zum 30.06.2012 hat. Ein solches berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Demnach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz an. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Rehabilitationsinteresse und auf eine Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den von ihr bereits vor dem Landgericht Karlsruhe angestrengten Feststellungsantrag. Hiermit lässt sich allerdings ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht begründen.
20 
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht wegen eines Rehabilitationsinteresses der Klägerin zu bejahen.
21 
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung, auf das sich die Klägerin auch als GmbH berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98 -, BVerfGE 106, 28; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, a.a.O.), besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere liegt in der behördlichen Annahme, ein Verhalten sei objektiv rechtswidrig, keine Stigmatisierung, die zur Herabsetzung des Ansehens in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld geeignet ist (vgl. zum Vorwurf (objektiv) strafbaren Verhaltens nach § 284 Abs. 1 StGB: BVerwG, Urteile vom 16.05.2013 und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, jew. a.a.O.). Dass sich das Regierungspräsidium Karlsruhe auf vergangenes vermeintlich rechtswidriges Verhalten der Klägerin stützt, um eine auf Grund einer alten Rechtslage ergangene Untersagungsverfügung auch nach Änderung der Rechtslage - hier durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 am 01.07.2012 - aufrecht zu erhalten, betrifft kein ideelles Interesse der Klägerin, sondern ein rechtliches Interesse, das hier jedoch nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern der Anfechtungsklage im abgetrennten Verfahrensteil 6 S 397/14 zu verfolgen ist. Darüber hinaus hat diese Erwägung keine Außenwirkung erlangt. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 ist nur an die Klägerin gerichtet; eine Weitergabe an Dritte ist weder substantiiert vorgetragen noch aus den Akten zu ersehen (vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.).
22 
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den vor der Klägerin bereits vor dem Landgericht Karlsruhe anhängig gemachten Feststellungsantrag oder eines weiteren von ihr angestrebten Staatshaftungsprozesses.
23 
Voraussetzung hierfür ist, dass die (beabsichtigte) Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist, wobei bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn sich der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ergibt und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Der Verwaltungsprozess muss nach Erledigung der ursprünglich angegriffenen Verfügung nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Hier drängt sich schon ohne eine detaillierte Würdigung auf, dass die Klägerin selbst bei Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung vom 04.07.2006 keine staatshaftungsrechtlichen Ansprüche hat.
24 
Dem steht zunächst nicht der Umstand entgegen, dass das LG Karlsruhe mit Beschluss vom 11.08.2011 - 2 O 51/11 - das Verfahren ausgesetzt hat, in dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die sie infolge der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 sowie deren Vollziehung erlitten hat und weiterhin erleidet. Dass ein Zivilgericht einen Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO aussetzt, weil es eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsprozess für vorgreiflich erachtet, zeigt zwar regelmäßig, dass die Präjudizialität der im Verwaltungsprozess begehrten Entscheidung zumindest nicht offensichtlich fehlt (BVerwG, Urteil vom 07.12.1965 - II C 226.62 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 23). Allerdings kann ein Verwaltungsgericht seine Auffassung zum Präjudizinteresse an der Rechtsauffassung des aussetzenden Zivilgerichts nur in Ansehung der beim Aussetzungsbeschluss bereits vorliegenden Umstände orientieren. Ergeht nach dem Aussetzungsbeschluss eine grundlegende höchstrichterliche Entscheidung zu einer dem ausgesetzten Fall vergleichbaren Rechtslage, hat das Verwaltungsgericht diese in seine Beurteilung der Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung für den Staatshaftungsprozess einzubeziehen. Dies ist hier der Fall, da nach dem Beschluss des LG Karlsruhe vom 11.08.2011 der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 18.10.2012 - III ZR 196/11 -, EuZW 2013, 194 und - III ZR 197/11 -, NJW 2013, 168 sowie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 16.05. und 20.06.2013, a.a.O., zum Bestehen von Staatshaftungsansprüchen auf Grundlage von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB oder eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für den hier streitigen Fall des (faktischen) Sportwettenmonopols nach dem Lotteriestaatsvertrag vom 13.02.2004 und des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages vom 30.01.2007 (GlüStV 2008) entschieden haben.
25 
Die Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 BGB, § 839 BGB liegen ersichtlich nicht vor, ohne dass es insoweit einer ins Einzelnen gehenden Prüfung - etwa auch der von den Vertretern des Beklagten in der Berufungsverhandlung angesprochenen Verjährung - bedürfte.
26 
Für den Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 04.07.2006 bis zum Ergehen der Urteile des EuGH zu den deutschen Sportwettmonopolen (Urteile vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010, I-8099; - Rs. C-46/08, Carmen Media Group - Slg. 2010, I-8175 und - Rs. C-409/06, Winner Wetten - Slg. 2010, I-8041) scheidet ein Amtshaftungsanspruch nämlich bereits deswegen aus, weil den Amtswaltern selbst bei Rechtswidrigkeit der zur Begründung der Untersagung herangezogenen Monopolregelung keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last zu legen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O., und vom 20.06.2013, 8 C 39.12 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.10.2012, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 -, juris).
27 
Einem Amtswalter ist auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen, wenn seine Amtstätigkeit durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht auf Grund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird. Bis zum Ergehen der genannten Urteile des EuGH hat der entscheidende Senat in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung bejaht (vgl. etwa Urteil vom 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24). Erstmals mit Beschluss vom 31.08.2011 (- 6 S 1695/11 -, ESVGH 62, 70) hat der Senat nach den genannten Urteilen des EuGH und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 u.a. - (zur Rechtslage in Baden-Württemberg) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützte Untersagungsverfügungen gegen Vermittler von Sportwetten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden können. Die Orientierung an der berufungsgerichtlichen Rechtsprechung kann den Amtswaltern auch nicht etwa vorgeworfen werden, weil die kollegialgerichtlichen Entscheidungen - für sie erkennbar - von einer schon im Ansatzpunkt völlig verfehlten rechtlichen Betrachtung ausgegangen wären. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 16.05.2013, a.a.O., und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, a.a.O. - auch in Ansehung des von der Klägerin angeführten „Zenatti-Kriteriums“ aus dem Urteil des EuGH vom 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Zenatti, GewArch 2000, 19 - ausgeführt hat, war ein etwaiger Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben jedenfalls nicht vor Ergehen der zitierten unionsgerichtlichen Entscheidungen hinreichend geklärt. Der Gerichtshof stellte seinerzeit erstmals klar, dass die Verhältnismäßigkeit im unionsrechtlichen Sinn nicht nur eine kohärente Ausgestaltung des jeweiligen Monopolbereichs selbst, sondern darüber hinaus eine Kohärenz auch zwischen den Regelungen verschiedener Glücksspielsektoren fordert. Außerdem präzisierte er die Grenzen zulässiger, nicht auf Expansion gerichteter Werbung für die besonders umstrittene Imagewerbung und konkretisierte erst damit die im Urteil vom 21.10.1999 genannten Anforderungen an die Unionsrechtmäßigkeit von monopolisierenden Regelungen im Bereich des Glücksspiels für das hier in Rede stehende (faktische) Sportwettenmonopol des Lotterie- bzw. Glücksspielstaatsvertrages. Dass hinsichtlich unterschiedlicher Zuständigkeitsregelungen der bayerischen und baden-württembergischen Ausführungsgesetze zum Lotteriestaatsvertrag und zum Glücksspielstaatsvertrag 2008 (vgl. für Bayern: Art. 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag vom 23.11.2004, GVBl. S. 442 sowie Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes vom 20.12.2007, GVBl. S. 922; für Baden-Württemberg: § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag vom 28.07.2005, GBl. S. 586 sowie § 16 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 04.03.2008, GBl. S. 81) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den vorstehend genannten Urteilen vom 16.05. und 20.06.2013 auf die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht übertragbar sein sollte, vermag der Senat auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommene Nummer 4 des Beschlusses unter TOP 8 (Zukunftsperspektiven Lotteriemonopol) der Konferenz der Regierungschefs der Länder am 22.06.2006 nicht zu erkennen, zumal da die in Bayern insoweit „als Sicherheitsbehörden“ zuständigen Gemeinden der Weisung der zuständigen Staatsbehörden unterliegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern).
28 
Auch für den sich anschließenden Zeitraum bis zum 30.06.2012 ist offensichtlich, dass die Klägerin keinen Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB hat. Dabei bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob der Klägerin ein durchgreifendes Mitverschulden vorzuwerfen ist, nachdem sie im Anschluss an die genannten Urteile des EuGH zum deutschen Sportwettenmonopol nicht um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 VwGO nachgesucht hat. Denn das hier in Rede stehende Handeln der Amtswalter des Beklagten hängt offensichtlich nicht in kausal-adäquater Weise mit einem von der Klägerin möglicherweise geltend zu machenden Schaden zusammen. Ein solcher Zurechnungszusammenhang zwischen einer im Ermessen des Amtswalters stehenden Maßnahme und einem Schaden fehlt, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schaden auch bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung eingetreten wäre (BVerwG, Urteile vom 16.05.2013 und vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 - , a.a.O.; BGH Beschluss vom 30.05.1985 - III ZR 198/84 -, VersR 1985, 887 f.; zur Unterscheidung von der Figur des rechtmäßigen Alternativverhaltens, auf die die Klägerin abstellt: Soergel, BGB, Band 12, § 839 RdNr. 178; Deiseroth, jurisPR-BVerwG 25/2013 Anm. 5). Die Untersagungsverfügung hätte für den hier in Rede stehenden Zeitraum auch auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2008 ermessensfehlerfrei zur Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 ergehen können.
29 
Der unter „Allgemeine Bestimmungen“ aufgenommene Erlaubnisvorbehalt erstreckt sich auf jeden Veranstalter öffentlichen Glücksspiels und hat nicht nur das Land als Veranstalter im Blick. Erst durch die Verknüpfung in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV 2008, wonach Private keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2008 bekommen, wird das (faktische) Glücksspielmonopol begründet (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136). Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieses Monopols war der Erlaubnisvorbehalt verfassungskonform (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08-, NVwZ 2008, 1338; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, GewArch 2011, 316) wie auch unionsrechtskonform (vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2010, Markus Stoß, a.a.O., Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, Placanica -, ZfWG 2007, 125, vom 24.01.2013 Rs. C-186/11 und C-209/11 Stanleybet Int. Ltd. u.a. -, NVwZ 2013, 785; BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.). Er diente nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern unabhängig davon den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Das in § 2 / § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages in der Fassung vom 04.03.2008 (AGGlüStV 2008) näher geregelte Erlaubnisverfahren ermöglichte die präventive Prüfung, ob unter anderem die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit vorlag (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) sowie die Anforderungen des Jugend- und Spielerschutzes erfüllt waren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Diese gesetzlichen Anforderungen waren im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel verhältnismäßig und angemessen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O.). Weil die Klägerin nicht über die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2008 verfügte, war der Tatbestand der Untersagungsermächtigung offensichtlich erfüllt. § 40 LVwVfG ließ auch eine Ermessensausübung im Sinne einer Untersagung zu. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., ausgeführt:
30 
„Sie (die Untersagung) entsprach dem Zweck der Norm, da die Untersagungsermächtigung dazu diente, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Die Rechtsgrenzen des Ermessens schlossen ein Verbot ebenfalls nicht aus. Insbesondere verpflichtete das Verhältnismäßigkeitsgebot die Beklagte nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit zu dulden. Das wäre nur anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - erfüllte und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war. Dann war die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der nicht monopolabhängigen Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigten dagegen ein Einschreiten. In diesem Fall war die Untersagung notwendig, die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und zu verhindern, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht wurden.
31 
Aus dem Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 (BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55; vgl. die Parallelentscheidungen vom selben Tag - BVerwG 8 C 4.10 - ZfWG 2011, 341 und Urteile vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 und BVerwG BVerwG 8 C 12.10 - je juris Rn. 53) ergibt sich nichts anderes. Die dortige Formulierung, der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit, mag Anlass zu Missverständnissen gegeben haben. Sie ist aber nicht als Verschärfung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit präventiver Untersagungen zu verstehen und behauptet keine Pflicht der Behörde, eine unerlaubte Tätigkeit bis zur Klärung ihrer Erlaubnisfähigkeit zu dulden. Das ergibt sich schon aus dem Zusammenhang der zitierten Formulierung mit der unmittelbar daran anschließenden Erwägung, bei Zweifeln hinsichtlich der Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit kämen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht. Dies beschränkt die Durchsetzbarkeit des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts nicht auf Fälle, in denen bereits feststeht, dass die materielle Erlaubnisfähigkeit endgültig und unbehebbar fehlt. Hervorgehoben wird nur, dass eine vollständige Untersagung unverhältnismäßig ist, wenn Nebenbestimmungen ausreichen, die Legalität einer im Übrigen offensichtlich erlaubnisfähigen Tätigkeit zu sichern. Das setzt zum einen den Nachweis der Erlaubnisfähigkeit im Übrigen und zum anderen einen Erlaubnisantrag voraus, da Nebenbestimmungen sonst nicht erlassen werden können. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Urteil vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 13.09 a.a.O. ). Es erkennt eine Reduzierung des Untersagungsermessens zulasten des Betroffenen an, wenn feststeht, dass dessen unerlaubte Tätigkeit wesentliche Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt. Damit bietet es jedoch keine Grundlage für den - unzulässigen - Umkehrschluss, nur in diesem Fall sei eine Untersagung verhältnismäßig.
32 
Die unionsgerichtliche Rechtsprechung, nach der gegen den Betroffenen keine strafrechtlichen Sanktionen wegen des Fehlens einer unionsrechtswidrig vorenthaltenen oder verweigerten Erlaubnis verhängt werden dürfen (EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, Placanica u.a. - Slg. 2007 I-1932 sowie vom 16. Februar 2002 - Rs. C-72/10 und C-77/10, Costa und Cifone - EuZW 2012 275 ), schließt eine ordnungsrechtliche präventive Untersagung bis zur Klärung der - monopolunabhängigen - Erlaubnisfähigkeit ebenfalls nicht aus. Insbesondere verlangt das Unionsrecht selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols keine - und erst recht keine sofortige - Öffnung des Markts für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat in einer solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - Rs. C-186/11 u. a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - a.a.O. ). Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht.“
33 
Keiner weiteren Prüfung bedarf die Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts für den Fall, dass die Betroffenen keine Möglichkeit hatten, eine Erlaubnis zu erlangen. Abgesehen davon, dass der Beklagte nach den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 ein Erlaubnisverfahren für private Anbieter von Sportwetten eröffnet hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 13.05.2013 - 8 K 2001/10 -, juris RdNr. 21), konnte einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols durch Nichtanwenden der monopol(akzessorischen) Regelungen Rechnung getragen werden. Die gesetzlich normierten materiell-rechtlichen Anforderungen des GlüStV 2008 und des AGGlüStV 2008, insbesondere auch die Regelungen über die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse in §§ 2, 7 AGGlüStV 2008, ließen sich entsprechend auf das Angebot privater Wettunternehmer und dessen Vertrieb anwenden. Aus verfassungs- und unionsrechtlicher Sicht genügt es, dass eine grundrechts- und grundfreiheitskonforme Anwendung der Vorschriften mit der Folge einer Erlaubniserteilung an private Anbieter und deren Vermittler möglich war und dass diesen gegen etwa rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidungen effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stand (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.).
34 
Im Fall der Klägerin war die materielle Erlaubnisfähigkeit der unerlaubten Tätigkeit für den Beklagten nicht ersichtlich. Für ihn war nicht erkennbar, inwieweit die gewerbliche Sportwettenvermittlung der Klägerin den ordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Jugend- und Spielerschutzes genügte. Die Klägerin hatte dazu keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt, sondern meinte, ihre unerlaubte Tätigkeit sei aus verfassungs- bzw. unionsrechtlichen Gründen hinzunehmen. Nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten ist auch nicht festzustellen, dass diese die unerlaubte Tätigkeit in Kenntnis der Möglichkeit einer rechtsfehlerfreien Untersagung geduldet hätte.
35 
Auch die Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Staatshaftung sind offensichtlich nicht gegeben.
36 
Für den Zeitraum vom Erlass der Untersagungsverfügung vom 04.07.2006 bis zum 08.09.2010 fehlt es offensichtlich an einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß, wie er für die unionsrechtliche Staatshaftung erforderlich ist (vgl. dazu ausführlich: BGH, Urteile vom 18.10.2012, a.a.O.). Diese setzt eine erhebliche und gleichzeitig offenkundige Verletzung des Unionsrechts voraus. Maßgeblich dafür sind unter anderem das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des durch sie belassenen Ermessensspielraums und die Frage, ob Vorsatz bezüglich des Rechtsbruchs oder des Zufügens des Schadens vorlag, sowie schließlich, ob ein Rechtsirrtum entschuldbar war (EuGH, Urteil vom 05.03.1996 - Rs. C-46 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame -, NJW 1996, 1267). Nach diesen Kriterien kann zumindest bis zu den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs zum deutschen Sportwettenmonopol von einer offenkundigen erheblichen Verletzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die Monopolregelung nicht die Rede sein. Mangels Harmonisierung des Glücksspielbereichs stand den Mitgliedstaaten ein weites Regelungsermessen zur Verfügung. Seine durch die Grundfreiheiten gezogenen Grenzen waren jedenfalls bis zur unionsgerichtlichen Konkretisierung der intersektoralen Kohärenz nicht so genau und klar bestimmt, dass ein etwaiger Rechtsirrtum unentschuldbar gewesen wäre. Außerdem kann den Amtswaltern des beklagten Landes, wie oben bereits dargestellt, offensichtlich kein Verschulden vorgeworfen werden (vgl. zum Ganzen auch: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.; BGH, Urteile vom 18.10.2012, a.a.O.).
37 
Für den anschließenden Zeitraum bis zum 30.06.2012 fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtsverfolgung und dem möglicherweise geltend zu machenden Schaden. Auch der unionsrechtliche Schadensersatzanspruch setzt einen solchen unmittelbaren Kausalzusammenhang voraus (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, a.a.O.). Bei Ermessensentscheidungen ist dieser Kausalzusammenhang nicht anders zu beurteilen als in den Fällen der Amtshaftung. Er fehlt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schaden auch bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung eingetreten wäre (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Kausalzusammenhang beim Amtshaftungsanspruch verwiesen werden.
38 
Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Staatshaftung kommen nicht in Betracht. Eine über die Amtshaftung und den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hinausgehende Haftung für eine rechtswidrige Inanspruchnahme als Störer (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O. und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, a.a.O.) sieht das baden-württembergische Landesrecht nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 55 Abs. 1 PolG oder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Norm (vgl. zur entsprechenden Norm des Art. 70 Polizeiaufgabengesetz Bayern: BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O., und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, a.a.O.). Denn die Klägerin wurde nicht als Nichtstörerin in einem Fall des § 9 Abs. 1 PolG, der einen polizeilichen Notstand voraussetzt (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 9 RdNr. 1), sondern - gegebenenfalls rechtswidrig - als Störerin in Anspruch genommen, nachdem sie zu keinem Zeitpunkt über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 1 PolG wird lediglich für den Fall der rechtswidrigen Inanspruchnahme als Nichtstörer oder der rechtswidrigen Inanspruchnahme als Anscheinsstörer diskutiert (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen: Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 7. Aufl., RdNr. 736 ff.; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 858 ff.), nicht aber generell für den Fall des schuldlos rechtswidrigen polizeilichen Eingriffs (vgl. dazu etwa: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 55 RdNrn. 1, 24; Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., Kap. 2 RdNr. 419), für den mangels zur Kodifikation geeigneter Grundsätze im Polizeigesetz keine Entschädigungsnorm aufgenommen wurde (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Verzeichnis der Beilagen zu den Sitzungsprotokollen, 1. Wahlperiode, Beilage 1360 S. 1910). Darüber hinaus ist in keinem Fall erkennbar, dass § 55 Abs. 1 PolG Ansprüche wegen legislativen Unrechts einschließlich der Anwendung rechtswidriger Normen (sog. Beruhensfälle, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286) begründen sollte. Im Gegensatz etwa zu Regelungen im nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetz (§ 39 Abs. 1 Buchst. b: rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden, unabhängig vom Verschulden), im niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 80 Abs. 1 Satz 2: rechtswidrige Maßnahme der Verwaltungsbehörde) oder im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (§ 69 Abs. 1: rechtswidrige Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörden) fehlt hierfür in § 55 PolG jedweder Anknüpfungspunkt (vgl. hinsichtlich der Entschädigungsregelungen in den genannten Bundesländern: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2014 - 13 A 3027/11 -, ZfWG 2014, 355;; Niedersächs. OVG, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 378/10 -, DÖV 2014, 1065; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2014 - 6 A 11312/13 -, NVwZ-RR 2014, 725). Für eine Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff, die die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht hat, wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den glücksspielrechtlichen Entscheidungen kein Anhaltspunkt gesehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, a.a.O.; Deiseroth, jurisPR-BVerwG 25/2013 Anm. 5).
39 
Ein darüber hinaus gehendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2006 (etwa: Wiederholungsgefahr oder fortdauernder schwerwiegender Grundrechtseingriff) wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013, und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, jew. a.a.O.) verwiesen werden.
40 
Fehlt das Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin und ist diese demnach unzulässig, bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob die Klage hinsichtlich des hier in Streit stehenden Zeitraums vom Erlass der Untersagungsverfügung bis zum 30.06.2012 begründet gewesen wäre (vgl. zur Unionsrechtswidrigkeit des (faktischen) Sportwettenmonopols in diesem Zeitraum aber: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2014; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2014; Niedersächs. OVG, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 378/10 -, jew. a.a.O.).
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
43 
Beschluss vom 22. Januar 2015
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 197/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AEUV Art. 56,
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 10/07/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier v
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Annotations

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.