Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Okt. 2006 - 6 S 1522/06

published on 30/10/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Okt. 2006 - 6 S 1522/06
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2006 - 8 K 1437/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, ein Bauunternehmen, hatte bei der Straßenbauverwaltung des Landes ein Angebot für die ausgeschriebene Brückensanierung an einer Bundesstraße eingereicht und vom Regierungspräsidium die Mitteilung erhalten, dass ihr Angebot wegen Unvollständigkeit der Angebotsunterlagen von der Wertung ausgeschlossen worden sei. Daraufhin hat sie beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt, durch welche dem Antragsgegner vorläufig untersagt werden sollte, den Zuschlag an einen Konkurrenten zu erteilen, hilfsweise die Vollziehung des Werkvertrages bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handle (§ 13 GVG).
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht K. verwiesen. Der Senat teilt die sorgfältig begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, und macht sich in vollem Umfang die Begründung des angegriffenen Beschlusses zu eigen. Im Hinblick auf den Umfang der Beschwerdebegründung sei teils klarstellend, teils ergänzend folgendes bemerkt:
Der bürgerlich-rechtliche Charakter des vorliegend geltend gemachten Anspruchs folgt nach Überzeugung des Senats schon aus dem sachlichen Inhalt des Begehrens. Die Antragstellerin will im Rahmen eines Werkvertrags (§ 631 BGB) anstelle einer anderen Firma Vertragspartner des Antragsgegners werden; sie beanstandet mithin dessen Auswahl des Vertragspartners. Damit handelt es sich jedoch um einen genuin bürgerlich-rechtlichen Willensakt, der sich nicht in eine öffentlich-rechtliche „Vergabe“ und einen bürgerlich-rechtlichen Vertragsabschluss aufspalten lässt (vgl. dazu überzeugend Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Randnr. 250). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung rechtlich eine Aufforderung zur Abgabe von Vertragsangeboten (invitatio ad offerendum) ist und kein auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines Verwaltungsvertrags gerichtetes (§ 9 LVwVfG) Verwaltungsverfahren eröffnet; die Annahme eines eigenständigen, nach öffentlichem Recht zu behandelndem Vergabeverfahrens verkennt, dass das Vergabeverfahren seiner Struktur nach gerade nicht zweistufig ausgestaltet ist und im Regelfall mit dem Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages endet.
Im Hinblick hierauf verbietet sich - entgegen der Auffassung eines Teils der jüngeren Literatur und Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.04.2006, ZfBR 2006, 511; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2006 - 2 B 11024/06 - und Beschluss vom 25.05.2005, DVBl. 2005, 988; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2006, NVwZ 2006, 1083 und Beschluss vom 11.08.2006 - 15 E 880/06 -, offen gelassen noch im Beschluss vom 20.09.2005, NVwZ-RR 2006, 223; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 40 Rdnr. 49) - insbesondere die Heranziehung der „Zwei-Stufen-Theorie“; abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine juristische Konstruktion ohne normative Kraft handelt, stellt sie sich im vorliegenden Zusammenhang nicht nur als gekünstelt dar, sondern verfehlt grundlegend die Eigenart des konkreten Lebenssachverhalts (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2006, DVBl 2006, 1250; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.01.2006, GewArch 2006, 299; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006, NJW 2006, 2568; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.09.2003, GewArch 2004). Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass Vergaben durchaus öffentlich-rechtlichen Bindungen, etwa verfassungsrechtlicher, europarechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Natur (für Vergaben oberhalb des „Schwellenwerts“ vgl. § 97 GWB), unterliegen können. Auch diese Bindungen führen nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und seinen potentiellen Vertragspartnern, sondern werden im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts zivilrechtlich vermittelt. Verstößt der öffentliche Auftraggeber gegen diese Bindungen, handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung, die zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen aus dem Vertragsverhältnis führen kann (Marx, BauR 2006, 1581 f.).
Diese Beurteilung wird auch nicht durch die am 01.01.1999 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge im vierten Teil des GWB (§§ 97 ff.) in Frage gestellt. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber unabhängig davon, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Falle - die Auftragssumme liegt unterhalb des „Schwellenwertes“ - gar nicht anwendbar sind, durch deren Hereinnahme in das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen unmissverständlich klargestellt, dass er die Vergabe öffentlicher Aufträge dem bürgerlichen Recht zuordnen will; er knüpft an die wettbewerbliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auf Nachfrageseite und nicht an ihre besondere Stellung als Trägerin hoheitlicher Gewalt an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -, Rdnr. 61). Bestätigt wird dies dadurch, dass bei Vergaben oberhalb des „Schwellenwertes“ gegebenenfalls das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 116 Abs. 3 GWB); dass dieser gerichtlichen Entscheidung ein behördliches Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorausgeht (§§ 107 ff. GWB), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Im Hinblick hierauf bedeutete es zudem einen kaum mehr verständlichen systematischen Bruch, wenn bei Vergaben unterhalb des „Schwellenwertes“ und somit ausgerechnet in den weniger gewichtigen Fällen das schwerfälligere Verfahren aufgrund der „Zwei-Stufen-Theorie“ Platz griffe; dies umso mehr, als der Gesetzgeber auf Einbeziehung dieser Fälle ins GWB gerade aus Gründen der Verfahrenseffizienz verzichtet hat (vgl. dazu Bechtold, GWB, 2. Aufl. 1999, vor § 97, Randnr. 19).
Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes keine andere Beurteilung. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht einschlägig, weil die Vergabestelle nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Vorschrift handelt (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, a.a.O., Rdnr. 52). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch wird schließlich von den ordentlichen Gerichten ebenso erfüllt wie von den Verwaltungsgerichten. Dies bedarf nach Überzeugung des Senats ungeachtet der Ausführungen etwa im Beschluss des Sächsischen OVG vom 13.04.2006 (a.a.O.) keiner näheren Erörterung (vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, a.a.O.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine solche ist im Beschwerdeverfahren nicht entbehrlich, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 41 Randnr. 37 m.w.N.).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es indessen nicht, weil in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) - bei Erfolglosigkeit der Beschwerde die Erhebung einer Festgebühr vorgesehen ist.
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Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 GVG ist im Eilverfahren nicht zuzulassen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 -; a.A. BGH, Beschluss vom 30.09.1999, NJW 1999, 3785).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 14/06/2006 00:00

Gründe   1  Der Rechtsstreit war nach Anhörung der Beteiligten gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen, da im vorliegenden Fall nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO, sondern der Rechtsweg
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published on 06/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Bes
published on 25/01/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2011 - 3 K 733/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nich
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Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in
aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,
bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird,
c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,
d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen
a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und
b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder
6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.