Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2012 - 3 S 1617/11

published on 25/01/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2012 - 3 S 1617/11
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2011 - 3 K 733/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG nur insoweit statthaft, als die Beurteilung des Rechtswegs angegriffen wird. Nur insoweit ist der Beschluss für das Gericht, an das verwiesen worden ist, bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Beschwerde kann daher nicht darauf gestützt werden, dass der Rechtsstreit an ein anderes Gericht desselben Rechtswegs hätte verwiesen werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2006 - 12 S 664/06 -, VBlBW 2007, 33; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 17 Rn. 36; BAG, Beschluss vom 20.09.1995 - 5 AZB 1/95 -, NJW 1996, 742; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.05.2009 - L 1 AR 3/09 B, juris). Den Vortrag der Beteiligten, bei Eröffnung des Zivilrechtswegs sei nicht das Landgericht Freiburg, sondern das Landgericht Waldshut-Tiengen zuständig, kann der Senat deshalb im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen der Beteiligten nichts dazu zu entnehmen ist, warum die Gerichtsstandvereinbarung in der Vereinbarung vom 12./14.12.1961, auf die das Verwaltungsgericht seine Verweisung an das Landgericht Freiburg gestützt hat, unwirksam sein sollte.
Im Übrigen ist die Beschwerde statthaft und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört (§ 13 GVG).
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 10.05.1986 - GmS-OGB 1/85 -, BVerwGE 74, 368). Entscheidend ist hier damit die Vereinbarung vom 12./14.12.1961, auf die der Kläger sein Begehren auf Vertragsanpassung stützt. Dass der Kläger diese Vereinbarung als öffentlich-rechtlich qualifiziert, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein ihre wirkliche Natur (BVerwG, Urt. v. 19.05.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71, 74). Diese wird danach bestimmt, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmSOGB, Beschluss vom 10.05.1986, a.a.O.).
Der Gegenstand der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Privatrecht zuzurechnen. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen zwei Privaten. Diese konnten nur dann öffentlich-rechtlich agieren, wenn die Rechtsordnung dies ausdrücklich zuließ. Anders als den Trägern von Staatsgewalt kommt Privaten nicht die Rechtsmacht zu, öffentliches Recht entgegen der Rechtsordnung in Anspruch zu nehmen. Ein Vertrag zwischen Privaten wird auch nicht dadurch öffentlich-rechtlich, dass er Bezüge zu einem öffentlich-rechtlichen Gegenstand aufweist. Vielmehr ist er nur dann dem öffentlichen Recht zuzurechnen, wenn die Privaten durch ihn von Rechts wegen unmittelbar öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen setzen durften (vgl. etwa Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., 2010, § 40, Rn 67; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 2011, Rn. 294 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl., 2010, § 40 Rn. 404).
Ein öffentlich-rechtlicher Charakter der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 lässt sich daher nicht daraus ableiten, dass sie die Nutzung eines alten Wasserrechts betraf. Auch die in der Präambel als Vertragszweck genannte Erledigung der Einwendungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren genügte dafür nicht. Mit der Möglichkeit eines Wasserrechtsinhabers, gemäß § 8 Abs. 3 WHG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 27.07.1957 (BGBl I, S. 1110; im Folgenden: WHG a.F.) Einwendungen im Bewilligungsverfahren eines Dritten zu erheben, wurde ihm nicht das Recht eingeräumt, unmittelbar öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen zu setzen. Einwendungen nach § 8 Abs. 3 WHG a.F. lösten vielmehr - wie auch heute Einwendungen nach der entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 WHG - nur eine Überprüfungspflicht der Behörde aus (vgl. etwa Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juli 2011, § 14 WHG, Rn. 38). Dementsprechend ist auch der Verzicht auf Einwendungen gegen ein Vorhaben gegenüber dem privaten Vorhabenträger, wie in § 6 der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 enthalten, rein privatrechtlicher Natur (vgl. auch VGH Baden-Württemberg., Beschluss v. 26.05.1993 - 8 S 1023/93 -, NJW 1994, 211; Urt. v. 09.11.1990 - 8 S 1714/90 -, VBlBW 1991, 218 zu [Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren]).
Eine Qualifizierung der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 als öffentlich-rechtlich käme deshalb überhaupt nur dann in Betracht, wenn sie als Vereinbarung im Entschädigungsverfahren nach der damals geltenden Regelung des § 112 Abs. 2 WG i.d.F. vom 25.02.1960 (GBl. S. 17; im Folgenden: WG a.F.) anzusehen wäre. Eine solche Einigung ersetzte gemäß § 112 Abs. 3 WG a.F. einen Festsetzungsbescheid über die Entschädigung. Daher geht die Kommentarliteratur zu den Regelungen des § 112 WG, der weitgehend § 112 WG a.F. entspricht, und des § 98 WHG, der ebenfalls eine gütliche Einigung der Beteiligten im Entschädigungsverfahren vorsieht, davon aus, dass es sich bei dieser Einigung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2011, § 112, Rn. 9; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., 2010, § 98, Rn. 11; Esser in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 98 Rn. 11). Ob diese Zuordnung zutrifft, kann der Senat hier offen lassen. Denn bei der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 handelte es sich nicht um eine gütliche Einigung im Sinne von § 112 Abs. 2 WG a.F..
§ 112 WG a.F. regelte - ähnlich wie der heutige § 112 WG - das Entschädigungsverfahren. Die Vorschrift setzte das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs voraus (vgl. § 112 Abs. 1 WG a.F.) und bestimmte in ihrem Absatz 2, dass die zuständige Behörde vor Festsetzung der Entschädigung auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken hatte. Kam eine Einigung zu Stande, so hatte sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 WG a.F.). Die Urkunde war nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar (§ 112 Abs. 2 Satz 4 WG a.F.).
Diesen Bestimmungen entspricht die Vereinbarung des Vaters des Klägers mit der Beklagten vom 12./14.12.1961 weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Form.
Ausweislich ihrer Präambel wurde sie nicht zur Abgeltung eines Entschädigungsanspruchs, sondern zur Erledigung der Einwendungen des Vaters des Klägers im Bewilligungsverfahren geschlossen. Auch sonst enthält sie keinerlei Hinweis auf den für eine Einigung im Entschädigungsverfahren notwendigen Konsens über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 98 Rn. 11). Ein solcher Anspruch hätte sich für den Vater des Klägers allein aus § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz WHG a.F. ergeben können. Der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die Beteiligten über das Vorliegen eines solchen Anspruchs oder jedenfalls der gesetzlichen Voraussetzungen dafür einig gewesen wären. Die Vereinbarung enthält weder etwas zur Prognose nachteiliger Einwirkungen der zu bewilligenden Benutzung auf das Recht des Vaters des Klägers (§ 8 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F.) noch zur Unmöglichkeit des Ausgleichs durch Auflagen oder zu Gründen des Allgemeinwohls für die Erteilung der Bewilligung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 WHG a.F.). Auch die in § 1 Ziffer 9 der Vereinbarung erklärte Bereitschaft der Beklagten, die Ersatzstromlieferung durch eine einmalige, noch nicht einmal bezifferte Entschädigung in bar zu ersetzen, gibt für einen Konsens über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nichts her. Ebenso wenig kann ein solcher Konsens aus den vom Kläger in seiner Klagschrift zitierten, zwischen der Beklagten und anderen Triebwerken vereinbarten „Grundsätzen der Entschädigungsregelung“ nebst Ausführungsbestimmungen hergeleitet werden. Auf diese Regelungen aus dem Jahr 1941 nimmt die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 keinerlei Bezug. Gleiches gilt für die ebenfalls in der Klagschrift angeführten „Richtlinien“ der Beklagten „für die Regelung von Triebwerksentschädigungen bei Wasserentzug“ aus dem Jahr 1959.
10 
Schließlich stellt auch die Tatsache, dass die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 mit der Verpflichtung zur Stromlieferung durch die Beklagte eine Leistung enthielt, die nach § 94 Abs. 4 WG a.F. auch Gegenstand einer Entschädigungsfestsetzung hätte sein können, kein Indiz für eine Einigung im Sinne des § 112 Abs. 2 WG a.F. dar. Denn wäre die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 nicht zustande gekommen, so hätte die Behörde gerade nicht ohne weiteres eine Entschädigung festsetzen können, wie es § 112 Abs. 3 Satz 1 WG a.F. nach dem fehlgeschlagenen Versuch einer Einigung im Sinne von § 112 Abs. 2 WG a.F. vorsah. Vielmehr hätte sie dann erst einmal prüfen müssen, ob der Beklagten angesichts der vom Vater des Klägers erhobenen Einwendungen überhaupt die beantragte Bewilligung hätte erteilt werden können (§ 8 Abs. 3 WHG a.F.).
11 
Nicht zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 entgegen der Vorschrift des § 112 Abs. 2 Satz 2 WG a.F. nicht behördlich beurkundet und den Beteiligten keine Ausfertigung zugestellt worden ist. Auch dies spricht, gerade nachdem der Abschluss der Vereinbarung nach dem Vorbringen des Klägers von den zuständigen Behörden begleitet worden ist, dagegen, dass sich die Vertragsparteien im Sinne von § 112 Abs. 2 WG a.F. geeinigt haben.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2006 - 6 S 1522/06 -, VBlBW 2007, 147). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG bei Erfolglosigkeit der Beschwerde die Erhebung einer Festgebühr vorgesehen ist.
13 
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.1994 - 4 B 223.03 -, DÖV 1994, 612).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.