Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 5 S 2429/12

published on 03/07/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 5 S 2429/12
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamtes vom 28.01.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) und des Planfeststellungsbeschlusses derselben Behörde vom 19.08.2005 im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel).
Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 1322 der Gemarkung Stuttgart. Das Grundstück befindet sich am Übergang der Planfeststellungsabschnitte 1.1 und 1.2, die bestandskräftig planfestgestellt sind. Es wird für das Vorhaben zu einem geringen Teil dauerhaft und zum überwiegenden Teil vorübergehend in Anspruch genommen, teilweise wird es dinglich beschränkt. Auf dem Grundstück ist die Einfahrt zum sog. Fildertunnel geplant. Das auf dem Grundstück stehende Wohngebäude S... Straße ..., in dem sich die Wohnung des Klägers befand, ist im Oktober 2013 abgerissen worden, nachdem die Beigeladene vorzeitig in den Besitz des Grundstücks eingewiesen worden und ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vorzeitige Besitzeinweisung erfolglos geblieben war (Beschluss des Senats vom 19.09.2013 - 5 S 1546/13 -, juris und nachfolgend: BVerfG, Beschluss vom 20.09.2013 - 1 BvQ 41/13 -).
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 hatte der Kläger erfolglos Klage erhoben (Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 848/05 -). Den Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 für den Planfeststellungsabschnitt 1.2 hatte der Kläger nicht angefochten; er hatte im Anhörungsverfahren auch keine Einwendungen erhoben. Im Mai 2012 beantragte der Kläger beim Eisenbahn-Bundesamt, den Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 aufzuheben. Seinen im Juni 2012 zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte der Senat mit Beschluss vom 13.08.2012 (- 5 S 1200/12 -, juris) ab. Seine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2013 - 1 BvR 2614/1 -, juris). Seine ebenfalls gegen den Beschluss des Senats vom 08.08.2012 erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 15.11.2012 (- 5 S 1812/12 -) zurückgewiesen.
Bereits am 10.12.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, ihm stehe ein Anspruch auf Aufhebung in Form eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG der Planfeststellungsbeschlüsse für die Planfeststellungsabschnitte 1.1 und 1.2 zu, weil es aufgrund neu eingetretener Tatsachen an einem positiven Gesamturteil für das Projekt „Stuttgart 21“ fehle. Denn wegen dieser neuen Tatsachen könnten die noch ausstehenden Planfeststellungsbeschlüsse für die Planfeststellungsabschnitte 1.3 und 1.6b nicht mehr erlassen werden. Ohne diese Planfeststellungsbeschlüsse könne das Gesamtprojekt jedoch nicht verwirklicht werden. Die Abschnitte 1.3 und 1.6b seien mangels Planrechtfertigung nicht genehmigungsfähig, denn das Gesamtprojekt stelle wegen fehlender Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs einen planerischen Missgriff dar und zudem sei seine Finanzierung ausgeschlossen.
Dr. Engelhardt habe in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2012 und vom 06.06.2014 nachgewiesen, dass die Kapazität des derzeitigen Kopfbahnhofs von 50 Zügen pro Stunde auf 32 Züge pro Stunde sinke, wenn das Projekt eines Durchgangsbahnhofs verwirklicht werde. Damit werde das Projektziel der Leistungssteigerung nicht erreicht; im Gegenteil sinke die Leistung. Die Prognosen der Gutachter der Bahn, die von einer “ausreichenden und zukunftssicheren Bemessung des Projekts Stuttgart 21“ ausgingen, seien fehlerhaft. Gleiches gelte für den sog. Stresstest. Dr. Engelhardt habe nachgewiesen, dass die Feststellung der Leistungsfähigkeit auf einer Auslegungsleistung von nur 32 Zügen beruhe. Bereits das vom Senat im Verfahren - 5 S 848/05 - als maßgeblich bezeichnete „Szenario A“, der Fahrplan also, zu dessen Umsetzung „S 21“ ausgelegt und bemessen worden sei, sehe in der Spitzenstunde lediglich 32 Züge vor, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 06.04.2006 ergebe.
Da die für die Beigeladene tätigen Gutachter den wahren Sachverhalt eines Kapazitätsrückbaus verschleiert und damit verhindert hätten, dass der „geplante Engpass“ von ihm selbst und vom erkennenden Senat habe erkannt werden können, liege ein Beweisnotstand vor. Ein solcher Beweisnotstand habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, dass die ihm erst nach Abschluss des Vorprozesses eröffnete Möglichkeit der Beschaffung neuer Beweismittel einer Änderung des Sachverhalts gleichstehe.
Die Planrechtfertigung sei zudem auch deshalb entfallen, weil die Finanzierung des Gesamtprojekts ausgeschlossen sei. Wegen der gesteigerten Kosten sei eine neue Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden. Diese verstoße wegen der finanziellen Beteiligung des Landes gegen Art. 104a Abs. 1 GG und sei nichtig. Als eigentumsrechtlich Betroffener habe er einen Anspruch auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Finanzierungsvertrages. Aus Art. 87e Abs. 3 und 4 GG folge, dass der Bund für den Bau und Erhalt des Schienennetzes zuständig sei. Die Zuständigkeit der Länder erstrecke sich nur auf das Verkehrsangebot des Schienenpersonennahverkehrs, also auf die Beförderungsleistung auf den Schienen. Das Projekt „S 21“ gehöre zur Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, weil es den Bahnknoten Stuttgart in die Aus- und Neubaustrecke Stuttgart-Augsburg einbinde. Diese Einbindung müsste auch ohne den Bau von „S 21“ vorgenommen werden. Eine finanzielle Beteiligung des Landes verstoße daher gegen Art. 104a GG, weil dem Finanzierungsanteil kein Aufgabenanteil entspreche. Die Verfassungswidrigkeit der Landesbeiträge führe zur Nichtigkeit der entsprechenden Klauseln in den Finanzierungsverträgen, die Zahlungspflichten der Landesseite vorsähen. Die Nichtigkeit führe wiederum zu einer Finanzierungslücke in entsprechender Höhe, denn weder die Vorhabenträgerin noch der Bund hätten eine Bereitschaft erklärt, bei einem Ausfall der Landesfinanzierung für die Mehrkosten einzustehen. Beide hätten im Gegenteil erklärt, keine weiteren Anteile zu leisten.
Die Planrechtfertigung fehle schließlich auch deshalb, weil der Plan für den Abschnitt 1.3 ohnehin nicht festgestellt werden könne. Dies habe das Eisenbahn-Bundesamt der Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 13.01.2006 mitgeteilt, das ihm seinerzeit vorenthalten worden sei. Wegen dieses Vorenthaltens habe er sich im Vorprozess im Beweisnotstand befunden. Ohne den Abschnitt 1.3 entfalle aber das für das Projekt erforderliche „vorläufige positive Gesamturteil“.
Aufgrund der neuen Tatsachen wäre das Eisenbahn-Bundesamt nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte 1.1 und 1.2 nicht zu erlassen. Außerdem werde angesichts seiner eigenen Eigentumsbeeinträchtigung sowie derer zahlreicher anderer Betroffener ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet. Ihm stehe ein Anspruch auf Widerruf zu, weil das durch § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG eröffnete Ermessen auf Null reduziert sei.
10 
Die genannten Gründe erfüllten im Übrigen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG. Schließlich stehe ihm auch ein Anspruch auf Rücknahme nach § 48 VwVfG zu.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
1. die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) vom 28.01.2005 und den Planfeststellungsbeschluss im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) vom 19.08.2005 aufzuheben,
13 
2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag an das Eisenbahn-Bundesamt vom 06.05.2012 unter Aufhebung der unter Nr.1 genannten Planfeststellungsbeschlüsse und Erlass einer Baustoppverfügung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
14 
3. hilfsweise - unabhängig vom Hilfsantrag zu 2 - die Beklagte zu verpflichten, eine Nebenbestimmung zu den unter Nr. 1 genannten Planfeststellungsbeschlüssen mit folgendem Inhalt zu erlassen:
15 
Die Bauarbeiten auf dem Grundstück S... Straße ..., ... Stuttgart dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zu den Planfeststellungsabschnitten 1.3 (Filderbereich) und 1.6b (Abstellbahnhof) unanfechtbar geworden sind.
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Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, soweit der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 betroffen sei. Der Klage stehe die Rechtskraft des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 13.08.2012 entgegen. Die Finanzierungsvereinbarung vom 02.04.2009 und die Zuschussvereinbarung für die Neubaustrecke vom gleichen Tag seien zumindest der Sache nach Gegenstand des Beschlusses gewesen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht vorlägen. Das Eisenbahn-Bundesamt wäre nicht berechtigt, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Es sei nach wie vor beabsichtigt, das Projekt zu verwirklichen und es sei objektiv realisierbar. Gegenüber dem bislang zugrunde gelegten Sachverhalt ergebe sich nichts Neues. Die Finanzierung des Projekts sei nicht ausgeschlossen, wie gerade die neue Finanzierungsvereinbarung zeige. Die Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs sei zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses durch Gutachten, insbesondere jenes des Prof. Dr. Schwanhäuser belegt gewesen. Eine fehlerhafte Tatsachengrundlage bei der Erstellung des Gutachtens sei nicht zu erkennen gewesen. Das Eisenbahn-Bundesamt habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Sachverständigenausführungen zutreffen, und dürfe auch weiter davon ausgehen.
19 
Soweit sich die Klage auf den Planfeststellungsabschnitt 1.2 beziehe, sei sie unbegründet. Nach dem Urteil des Senats vom 08.02.2007 (5 S 2224/05) stehe fest, dass auch bezüglich des Planfeststellungsabschnitts 1.2 die Finanzierung gesichert sei. Die nun vorgetragenen Tatsachen (Vereinbarungen vom 02.04.2009 und neue Erkenntnisse zur Leistungsfähigkeit) belegten nicht, dass die Finanzierung entweder nicht mehr beabsichtigt oder objektiv nicht möglich sei.
20 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, soweit sie den Planfeststellungsabschnitt 1.2 betreffe, da der Kläger keinen entsprechenden Aufhebungsantrag beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt habe. Außerdem sei er nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG a.F. materiell präkludiert, da er im Anhörungsverfahren zum Planfeststellungsabschnitt 1.2 keine Einwendungen erhoben habe.
23 
Dem Aufhebungsanspruch stehe im Übrigen die Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006 (5 S 848/05) entgegen. § 49 VwVfG könne die Rechtskraft nicht durchbrechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überwinde § 49 VwVfG nur die Bestandskraft. Zudem erweise sich der Widerruf nur als ultima ratio und sei auf Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit beschränkt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für den Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 nicht vor, da tatsächlich keine Änderungen eingetreten seien. Das bloße Bekanntwerden von Umständen, die bereits vor Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen hätten, dabei aber nicht berücksichtigt worden seien, genüge nicht.
24 
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Tiefbahnhofs trage der Kläger keine neuen Tatsachen vor. Die Gutachten der Professoren Heimerl, Schwanhäuser und Martin seien bereits im Planfeststellungsverfahren zum Abschnitt 1.1 in Zweifel gezogen worden. Zudem habe sie auch der Kläger im Klageverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg - 5 S 848/12 - beanstandet. Die Kritik des Herrn Dr. Engelhardt, über dessen fachliche Qualifikation der Beigeladenen keine Informationen vorlägen, sei keine neue Tatsache im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Sie sei auch nicht als neue wissenschaftliche Erkenntnis zu werten. Dies würde voraussetzen, dass die Erkenntnisse ein gewisses Maß an fachwissenschaftlicher Anerkennung gefunden hätten und so weit fortgeschritten seien, um eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts herrschende Auffassung abzulösen. Daran fehle es hier. Dr. Engelhardt sei nur eine Stimme, die die in mehreren Gutachten niedergelegten Erkenntnisse renommierter Fachwissenschaftler in Zweifel ziehe. Dies könne nicht dazu führen, dass die bei Erlass des Verwaltungsakts vorhandenen Erkenntnisse nunmehr allgemein anders bewertet würden oder zu bewerten seien.
25 
Auch im Hinblick auf die Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 lägen keine neuen Tatsachen vor. Die Finanzierung sei nicht ausgeschlossen, sodass auch die Planrechtfertigung nicht in Frage stehe. Für Kostensteigerungen jenseits des „Kostendeckels“ sähen die Finanzierungsvereinbarungen vom 02.04.2009 eine sog. Sprechklausel vor. Dass einzelne Finanzierungspartner hierzu bereits eine bestimmte Haltung formuliert hätten, führe nicht dazu, dass die Finanzierung ausgeschlossen wäre. Denn entsprechende Gespräche seien noch nicht geführt worden. Ihr Ergebnis könne nicht aufgrund jetziger politischer Verlautbarungen sicher prognostiziert werden. Außerdem habe die Beigeladene stets die Möglichkeit, Mehrkosten selbst zu übernehmen, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein.
26 
Die Finanzierungsvereinbarung sei auch nicht nichtig. Sie verstoße nicht gegen Art. 104a Abs. 1 GG, weil die DB Netz AG als Vorhabenträgerin des Projekts Stuttgart 21 in finanzverfassungsrechtlicher Hinsicht nicht dem Bund zuzuordnen sei. Bei dem Projekt handele es sich um ein eigenwirtschaftliches Projekt der Bahn als Wirtschaftsunternehmen. Die DB Netz AG nehme keine Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr. Folglich falle das Projekt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 104a Abs. 1 GG. Dies habe wiederum zur Folge, dass sich aus Art. 104a Abs. 1 GG keine Bedenken gegen den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen herleiten ließen, durch die sich einzelne Länder oder Kommunen zur anteiligen Finanzierung dieser Infrastrukturprojekte verpflichteten. Die finanzverfassungsrechtliche Kritik an der Finanzierungsvereinbarung vom 02.04.2009 verkenne die Folgen der in Art. 87e Abs. 3 GG vorgegebenen Privatisierung der Eisenbahninfrastruktur.
27 
Unabhängig davon würden öffentliche Interessen ohne den Widerruf nicht gefährdet werden. Insoweit reichten Vermögensinteressen Einzelner, wie die des Klägers, nicht aus. Soweit es sich um die Beeinträchtigung individueller Rechtspositionen handele, könnte nur eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit eine Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen. Erst recht sei das durch § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG eröffnete Widerrufsermessen nicht auf Null reduziert.
28 
Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat der Senat abgelehnt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten sowie der Gerichtsakten in den Verfahren 5 S 848/05, 5 S 1200/12 und 5 S 1812/12 verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag nur zum Teil zulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet. Mit dem ersten und zweiten Hilfsantrag ist die Klage zwar zulässig, aber ebenfalls nicht begründet.
A.
31 
Die auf Verpflichtung zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse gerichtete Klage ist nur zum Teil zulässig.
I.
32 
Soweit die Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 für den Abschnitt 1.2 zu verpflichten, ist sie unzulässig, denn es fehlt an einem entsprechenden Aufhebungsantrag des Klägers beim Eisenbahn-Bundesamt.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39) hängt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. Bei dem danach - auch hier - erforderlichen Antrag handelt es sich nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müsste, sondern um eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - 6 C 8.77 -, BVerwGE 65, 87). Nur durch einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts wird der Behörde Gelegenheit zu einer fundierten Sachentscheidung gegeben. Auch die Klagebegründung ist nicht geeignet, das Fehlen eines Antrags zu heilen (Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 5; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 5). Ebenso wenig ändert es an der Unzulässigkeit der Klage etwas, dass sich die Behörde zur Sache eingelassen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 6).
II.
34 
Die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 für den Abschnitt 1.1 gerichtete Klage ist dagegen zulässig. Über den Antrag des Klägers vom 06.05.2012 auf Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses hat das Eisenbahn-Bundesamt zwar nicht entschieden. Jedoch sind die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage erfüllt, denn es liegt kein zureichender Grund für die unterlassene Entscheidung vor.
35 
Der Kläger ist antragsbefugt, da er von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse an der Klage ist auch durch den Abriss des Gebäudes nicht entfallen, denn der Kläger ist nach wie vor Miteigentümer des Grundstücks.
B.
36 
Soweit die Klage danach mit dem Hauptantrag zulässig ist, ist sie nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für die beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 liegen nicht vor. Denn die Unterlassung der begehrten Aufhebung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte, dass das Eisenbahn-Bundesamt diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 VwVfG widerruft (dazu I. und II.), noch dass sie den Planfeststellungsbeschluss zurücknimmt (dazu III.).
I.
37 
Der Anwendungsbereich des § 49 VwVfG ist eröffnet, nachdem aufgrund des Senatsurteils vom 06.04.2006 feststeht, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist (vgl. zur Anwendbarkeit des § 49 VwVfG im Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urteil vom 21.05.1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6). Die Anwendbarkeit scheitert entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht von vornherein an der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006. Nach § 121 Nr. 1 VwGO bindet zwar ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Diese Rechtsbeständigkeit gerichtlicher Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, das Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131,20; Entscheidung vom 14.03.1963 -, 1 BvL 28/62 -, BVerfGE 15, 313). Ändert sich aber später die dem Urteil zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage, so liegt bei einem erneuten Rechtsstreit ein anderer Streitgegenstand vor, der von der Rechtskraft des früheren Urteils nicht umfasst wird (Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 28 m.w.N.d.Rspr.), denn die Sachlage ist Teil des Klagegrundes und damit des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen eintreten, die den vom Streitgegenstand erfassten Sachverhalt entscheidungserheblich verändern (Kilian, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 121 Rn. 116), wenn es mit anderen Worten für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion - keine verbindlichen Aussagen mehr enthält (BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 7.01 -, BVerwGE 115, 118). Eine Änderung der Sachlage liegt jedoch nicht vor, wenn sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen oder im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigte Beweismittel finden, oder wenn der Beteiligte sein Vorbringen aufgrund neuer Beweismittel „besser“ beweisen kann (Kilian, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 121 Rn. 117 m.w.N.d.Rspr.).
38 
Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Fall trotz Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006 ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich möglich, weil er tatbestandlich voraussetzt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Behörde berechtigten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen.
39 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beigeladenen, dass ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in den Fällen, in denen bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, stets nur dann in Betracht komme, wenn die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit betroffen seien. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht den Anwendungsbereich dieser Regelung in seinem von der Beigeladenen zitierten Urteil vom 21.05.1997 (a.a.O.) nicht in dieser Weise beschränkt. Denn die Entscheidung betraf einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG, d.h. einen Widerruf zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl. Dessen Voraussetzungen unterscheiden sich wesentlich von denen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Insbesondere setzt ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG - anders als ein solcher nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG - nicht voraus, dass neue Tatsachen eingetreten sind.
40 
Die Voraussetzungen für den vom Kläger begehrten Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG liegen jedoch nicht vor.
41 
Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
42 
Es fehlt im vorliegenden Fall bereits an nachträglich eingetretenen Tatsachen, aufgrund derer die Beklagte berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Der Kläger meint zwar, die Planrechtfertigung für den Abschnitt 1.1 sei entfallen, weil das Gesamtprojekt „Stuttgart 21“ nicht verwirklicht werden könne. Denn es sei eine neue Tatsache, dass die noch ausstehenden Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte 1.3 und 1.6b nicht erlassen werden könnten, weil die Leistungsfähigkeit des Hauptbahnhofs 1.1 seinerzeit fehlerhaft festgestellt worden, die Gesamtfinanzierung ausgeschlossen gewesen sei und es an einem „vorläufigen positiven Gesamturteil“ gefehlt habe. Mit dieser Ansicht verkennt der Kläger jedoch die Bedeutung der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006. Denn die Fragen der Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs und der Finanzierung sowie der Verwirklichungsaussichten des Gesamtprojekts sind darin geklärt worden.
43 
Die Rechtskraft dieser Entscheidung würde nur dann nicht entgegen stehen, wenn hinsichtlich der genannten Fragen ein Sachverhalt vorläge, der von der Entscheidung nicht umfasst wäre. Es kann offen bleiben, ob ein solcher - von der Rechtskraft nicht erfasster - neuer Sachverhalt stets dann vorliegt, wenn neue Tatsachen gegeben sind, die einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG rechtfertigen. Dafür mag vieles sprechen. Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht erfüllt sind. Es liegen weder in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs (dazu 1.), noch in Bezug auf die Finanzierung (dazu 2.) oder die Verwirklichungsaussichten des Gesamtprojekts (dazu 3.) neue Tatsachen vor.
44 
1. Der vom Kläger als Beleg für die mangelnde Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs ins Feld geführte Umstand, dass dieser nur für 32 Züge pro Stunde ausgelegt sei, ist keine solche neue Tatsache.
45 
a) Der Kläger trägt selbst vor, dass dies bereits aus dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorliegenden Gutachten folge und zudem auch Eingang in das Urteil des Senats vom 06.04.2006 gefunden habe. Auf S. 37 (juris Rn. 58f.) ist dort ausgeführt, dass nach dem Gutachten von Prof. Schwanhäußer der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde ausreiche, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen pro Stunde der Hauptverkehrszeit erwarten lasse. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Gutachter dem Durchgangsbahnhof für das Betriebsszenario A eine gute bis sehr gute Betriebsqualität bescheinigt habe. Die Bedarfsprognose sei unter den Beteiligten nicht streitig.
46 
Daraus folgt, dass die Kapazität des geplanten Durchgangsbahnhofs - entgegen dem Vortrag des Klägers - stets bekannt war. Dass sie ausreichend und zukunftssicher bemessen ist, wurde vom Kläger von Anfang an bestritten und war Gegenstand der Erörterung und der Befragung der Gutachter in der mündlichen Verhandlung des vom Kläger betriebenen Klageverfahrens - 5 S 848/05 -. Der Kläger hat zwar seinerzeit nicht vorgetragen, die Kapazität des neuen Durchgangsbahnhofs (32 Züge) bleibe hinter derjenigen des bestehenden Kopfbahnhofs (50 Züge) zurück, worauf er nun maßgeblich abhebt. Auch insoweit liegt jedoch keine neue Tatsache vor. Denn der Kläger behauptet nicht, dass sich die Kapazität einer der beiden Bahnhöfe verändert habe. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Kläger vorgenommenen Vergleich der Kapazitäten nur um eine neue Argumentation, die belegen soll, dass die Kapazität des neuen Bahnhofs entgegen der bisherigen Einschätzung doch nicht ausreichend bemessen sei. Dies stellt eine neue Bewertung unveränderter Tatsachen dar. Eine solche neue oder geänderte Bewertung genügt für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG jedoch nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 46; Meyer, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 49 Rn. 47). Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, dass Tatsachen auch dann vorlägen, wenn die Fakten eine rechtliche Bewertung im Rahmen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals erforderten (so Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 60 und Gayer, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2007, Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 49 Rn. 44 unter Berufung auf OVG Berlin, Urteil vom 14.10.1998 - 1 B 67.95 -, NVwZ-RR 2000, 431 zum Widerruf nach § 47 Abs. 2 WaffG a.F.), steht der Rechtsauffassung des Senats nicht entgegen. Denn auch in dem vom OVG Berlin entschiedenen Fall handelte es sich im Ergebnis um eine neu entstandene Tatsachenlage (Änderung der Berufstätigkeit des dortigen Klägers), deren Bewertung zum Wegfall eines Tatbestandsmerkmals (waffenrechtliches Bedürfnis) führte.
47 
b) Angesichts der dargestellten Situation kann von einem „Beweisnotstand“, wie ihn der Kläger für sich reklamiert, nicht gesprochen werden. Insbesondere ergab sich die Kapazität von 32 Zügen pro Stunde bereits aus dem Gutachten von Prof. Schwanhäußer, das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag und das auch Gegenstand des Verfahrens 5 S 848/05 war. Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie der Kläger behauptet - die Personenstromanalyse von Durth-Roos, aus der sich diese Kapazität ebenfalls ergebe, erst später bekannt geworden ist. Offen bleiben kann angesichts dessen auch, ob die vom Bundesverwaltungsgericht für die besondere Situation im Vertriebenenrecht entwickelte Rechtsprechung, wonach im Einzelfall eine Änderung der Sachlage auch kann eintreten kann, wenn ein Prozessbeteiligter wegen eines „Beweisnotstandes“ im Vorprozess erst nachträglich neue Beweismittel beschaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1984 - 8 C 137.81 -, BVerwGE 70, 156), auch auf das Planfeststellungsrecht zu übertragen ist.
48 
c) Es liegen auch keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs vor, die als neue Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG einzustufen wären. Dies setzte voraus, dass aufgrund der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse bestimmte bereits vorhandene Tatsachen anders bewertet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.07.1982 - 7 B 190.81 -, NVwZ 1984, 102; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 45). Die vom Kläger angeführten Stellungnahmen des Herrn Dr. Engelhardt vom 07.06.2012 und 06.06.2014 stellen jedoch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die neuen Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gleichzustellen wären. Hierzu ist nicht jede neue Erkenntnis eines Wissenschaftlers geeignet. Vielmehr muss die Erkenntnis Grundlage dafür sein, dass eine bestimmte bereits vorhandene Tatsache allgemein anders bewertet wird (Kopp/Ramsauer, a.a.O.; zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei Planungsentscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, juris Rn. 308). Denn eine neue wissenschaftliche Erkenntnis, die geeignet ist, einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu begründen, ist abzugrenzen von der bloßen anderen Bewertung einer unveränderten Tatsache. Um letzteres handelt es sich bei den Stellungnahmen des Herrn Dr. Engelhardt. Sie stellen ein neues Beweismittel dar, mit dem der Kläger die früheren Gutachten zu entkräften versucht. Denn der Meinung von Herrn Dr. Engelhardt steht nach wie vor die Meinung der Gutachter der Beigeladenen entgegen. Neue Beweismittel genügen jedoch für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht. Darin unterscheidet sich dieser Widerrufstatbestand entscheidend von der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgesehenen Möglichkeit, ein Verfahren wieder aufzugreifen. Diese wird im Planfeststellungsrecht durch § 72 Abs. 1 VwVfG ausdrücklich ausgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 5 S 1200/12 - vorgelegten Abschlussberichts der VIEREGG-RÖSSLER GmbH vom 27.10.2011, in dem ebenfalls eine höhere Leistungsfähigkeit des bestehenden Kopfbahnhofs gegenüber dem geplanten Durchgangsbahnhof im Sinne einer höheren Kapazität pro Stunde errechnet wurde, ergibt sich kein anderes Bild. Allenfalls könnte dies als - weiterer - Beleg für eine kontroverse Beurteilung der Leistungsfähigkeit dienen, nicht jedoch als Nachweis, dass die Leistungsfähigkeit allgemein anders bewertet wird.
49 
2. Auch hinsichtlich der Finanzierung des Gesamtprojekts liegen keine neuen Tatsachen vor.
50 
Der Kläger meint, die Gesamtfinanzierung sei ausgeschlossen, weil die (neue) Finanzierungsvereinbarung vom 02.04.2009 aufgrund der vorgesehenen Beteiligung des Landes Baden-Württemberg verfassungswidrig sei. Der Kläger beruft sich auf das für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Landtag von Baden-Württemberg erstellte Gutachten von Prof. Meyer vom 03.11.2010. Nach dessen Ansicht verstößt die Mitfinanzierung des Landes gegen Art. 104a Abs. 1 GG. Zu gegenläufigen Ergebnissen kommen indes zum einen Gersdorf (ZG 2011, 248) und Pauly/Becker (NVwZ 2013, 334) und zum anderen Dolde/Porsch (NVwZ 2011, 833), wenngleich mit unterschiedlichen Ansätzen.
51 
Einer Erörterung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen streitigen Rechtsfragen - insbesondere zur Anwendbarkeit und Auslegung des Art. 104a Abs. 1 GG - bedarf es hier jedoch nicht. Denn Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Finanzierungsvereinbarung, sondern der vom Kläger geltend gemachte Widerrufsanspruch nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. In diesem Rahmen ist zu entscheiden, ob neue Tatsachen vorliegen, die belegen, dass die Gesamtfinanzierung ausgeschlossen ist, so dass - als rechtliche Folge - keine Planrechtfertigung (mehr) vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555; Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123). Dies ist nicht der Fall. Denn unabhängig davon, dass die Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung des Projekts „Stuttgart 21“ äußerst kontrovers diskutiert wird und daher keine Rede davon sein kann, dass die Finanzierungsvereinbarung eindeutig als nichtig zu qualifizieren ist, würde das Projekt nicht schon dann an der Finanzierung scheitern und würde die Planrechtfertigung nicht schon dann fehlen, wenn die Finanzierungsvereinbarung tatsächlich nichtig wäre. Dies wäre vielmehr erst der Fall, wenn zugleich feststünde, dass auch eine andere Aufteilung der Kosten von vornherein ausscheidet, so dass nach der Vorstellung aller Finanzierungsbeteiligten das Projekt nicht zu verwirklichen wäre. Das ist derzeit nicht zu erkennen. Der Kläger meint zwar, den Äußerungen des Bundes und der Bahn, über die zugesagten Kostenbeteiligungen hinaus keine weiteren Beiträge zu leisten, entnehmen zu können, dass im Falle der Nichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung das Projekt nicht mehr verwirklicht werden könne. Diese Ansicht teilt der Senat jedoch nicht. Die Äußerungen sind vor dem Hintergrund der derzeitigen, geteilten Finanzierungsverantwortung zu sehen. Stünde zu irgendeinem Zeitpunkt die Nichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung rechtskräftig fest, sei es weil einzelne Finanzierungsträger sich überhaupt nicht beteiligen dürfen, sei es weil ihr Finanzierungsanteil gemessen an ihrem Aufgabenanteil zu hoch ist, müsste eine neue Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass hierzu die Bereitschaft fehlt. Die Beigeladene hat im Gegenteil in ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass sie - sogar ohne rechtliche Verpflichtung - nicht gehindert sei, höhere Kosten zu tragen. Bei dieser Situation und angesichts der großen Bedeutung des Projekts spricht derzeit nichts dafür, dass dessen Durchführung an der Finanzierung scheitern wird. Im Übrigen zeigen gerade die der ursprünglichen Finanzierungsvereinbarung folgenden Vereinbarungen, dass die Beteiligten willens sind, die Finanzierung sicherzustellen.
52 
3. Schließlich liegen auch keine neuen Tatsachen vor, die belegen, dass es am „vorläufigen positiven Gesamturteil“ des Projekts „Stuttgart 21“ fehlt, und zwar auch dann nicht, wenn die unter 1. dargestellte, im Vertriebenenrecht entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung der Sachlage in Fällen des „Beweisnotstandes“ auf das Planfeststellungsrecht zu übertragen sein sollte. Denn ein Fall des Beweisnotstandes - wie ihn der Kläger für sich in Anspruch nimmt - liegt nicht vor. Der Kläger meint zwar, er hätte das Fehlen des „vorläufigen positiven Gesamturteils“ im Vorprozess beweisen können, wenn ihm das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 13.01.2006 nicht vorenthalten worden wäre. Denn in diesem Schreiben teile das Eisenbahn-Bundesamt der beigeladenen Vorhabenträgerin mit, dass der Abschnitt 1.3 nicht genehmigungsfähig sei. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Abschnitts 1.3 habe zur Folge, dass das Gesamtprojekt nicht verwirklicht werden könne. Der Senat teilt die Ansicht des Klägers jedoch nicht. In dem Schreiben, das sich als Anlage ASt 2 bei den Akten des beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrens - 5 S 1200/12 - befindet, teilt das Eisenbahn-Bundesamt der Beigeladenen zwar mit, dass die Planfeststellungsunterlagen zum Abschnitt 1.3 in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig seien. Die Mitteilung bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nicht, dass der Plan für den Abschnitt 1.3 endgültig nicht festgestellt werden kann. Nur in diesem Fall würde der Verwirklichung des Gesamtprojekts ein unüberwindbares Hindernis entgegen stehen mit der Folge, dass sowohl dessen Rechtfertigung als auch die der einzelnen Planfeststellungsabschnitte entfiele (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 -, BVerwGE 147, 184). Das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes betrifft indessen nur die seinerzeit vorgelegten Planunterlagen. Es schließt mit dem Hinweis, dass die Antragsunterlagen „zur Überarbeitung“ zurückgegeben würden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass mit dem Schreiben vom 13.01.2006 zu belegen gewesen wäre, dass der Verwirklichung des Gesamtprojekts ein unüberwindbares Hindernis entgegen steht. Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 20 nicht nachzugehen, mit dem der Kläger die Beiziehung und Verlesung des Schreibens vom 13.01.2006 beantragt hat. Der Antrag auf Beiziehung ist gegenstandslos, da sich das Schreiben bei den Akten befindet. Auf dessen wortgenauen Inhalt kommt es nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an, so dass es auch keiner Verlesung bedurfte.
III.
53 
Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 auch nicht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG stützen. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Der Widerruf nach dieser Vorschrift ist auch dann möglich, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat, so z.B. wenn Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Die Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall führte zu einer Durchbrechung des rechtskräftigen Urteils vom 06.04.2006. Es kann offen bleiben, ob § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG tatsächlich eine für die Rechtskraftdurchbrechung hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 78.88 -, BVerwGE 82, 272 und Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137).
54 
Dem Kläger steht jedenfalls deshalb kein Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Widerruf erforderlich ist, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Es müssen solche gewichtigen Gemeinwohlgründe vorliegen, die es - vergleichbar dem Aufopferungsgedanken im Enteignungsrecht - rechtfertigen, dem Widerrufsbetroffenen eine bereits erteilte Begünstigung nachträglich wieder zu nehmen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 54; Stein, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, § 49 Rn. 34). In Betracht kommen Gründe eines übergesetzlichen Notstandes, wie z.B. in Katastrophenfällen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Kugele, VwVfG, § 49 Rn. 12). Solche gewichtigen Gemeinwohlgründe liegen hier nicht vor. Insoweit reicht das Interesse der Allgemeinheit an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel bei weitem nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O.).
55 
Neben den genannten Gemeinwohlgründen können zwar auch gewichtige Grundrechtsbeeinträchtigungen Einzelner einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG rechtfertigen. Ein Widerruf wegen einer Grundrechtsbeeinträchtigung ist daher auch dann möglich, wenn das Leben oder die Gesundheit Einzelner ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1997, a.a.O.). Denn das menschliche Leben stellt innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77 -, BVerfGE 49, 24) und auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfGE 128, 282). Deren Schutz ist nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine vorrangige Gemeinschaftsaufgabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.1978, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O.). Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind im vorliegenden Fall jedoch nicht betroffen. Vielmehr beruft sich der Kläger auf die Beeinträchtigung seines eigenen, grundgesetzlich über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums und auf entsprechende Eigentumsbeeinträchtigungen weiterer Personen. Soweit es um eine Beeinträchtigung des Eigentums Einzelner infolge eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses geht, liegen jedoch jedenfalls grundsätzlich keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG vor, selbst wenn sich die Eigentumsbeeinträchtigung als rechtswidrig erweist. Denn eine solche Beeinträchtigung ist mit den oben dargestellten Gemeinwohlbeeinträchtigungen nicht vergleichbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, in dessen Anwendungsbereich Planfeststellungsbeschlüsse fallen, die enteignungsrechtliche Vorwirkungen besitzen (vgl. dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 14 Rn. 83 m.w.N.). Eine Enteignung des Klägers sieht der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zwar nicht vor. Er erachtet die Veränderung der Grundstückssituation jedoch als so gravierend, dass sie im Ergebnis zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums führe und die Grundstückseigentümer entsprechend den Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes eine vollständige Übernahme des Grundstücks verlangen könnten (vgl. S. 227 des Planfeststellungsbeschlusses). Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Entfällt der Gemeinwohlgrund einer Enteignung, mag dies zwar unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG einen Widerrufsgrund darstellen. Der Wegfall des Gemeinwohlgrundes bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass dadurch schwere Nachteile für das Gemeinwohl im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zu befürchten sind. Für Eingriffe in das Eigentum steht den Betroffenen eine Entschädigung zu, mit der gegebenenfalls neues Eigentum erworben werden kann. Durch diese Möglichkeit der Ersatzbeschaffung unterscheidet sich der Eingriff in das Eigentum maßgeblich von einem Eingriff in das Leben oder die Gesundheit.
56 
Dass die Rechtssicherheit gerade auch bei Eingriffen in das Eigentum besonderes Gewicht hat, kommt in der Regelung des § 72 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck. Die Vorschrift vermittelt Planfeststellungsbeschlüssen, die typischerweise vor allem mit Eingriffen in das Eigentum Dritter verbunden sind, eine „erhöhte Bestandsgarantie“, indem sie die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG ausschließt. Durch diesen Ausschluss soll den besonderen Rechtswirkungen eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen werden, insbesondere seiner in § 75 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG geregelten Gestaltungs- und Ausschlusswirkung (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 7/910 S. 87 zu § 68, der dem heutigen § 72 Abs. 1 VwVfG entspricht). Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Dieser rechtsgestaltenden Wirkung entspricht es, dass nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens und der Benutzung der Anlagen sowie auf Beseitigung und Änderung der Anlagen ausgeschlossen sind; dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für nachträgliche Auflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gelten (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90 zu § 71 Abs. 2, der dem heutigen § 75 Abs. 2 VwVfG entspricht). Eine Ausnahme bilden nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG insoweit lediglich Auflagen, die erforderlich werden, um nicht voraussehbare Auswirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen zu begegnen. Diese gesetzliche Konzeption zeigt, dass ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss bei unveränderter Sach- und Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht mehr aus den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG genannten Gründen einer Entscheidung über seinen Bestand oder seine Änderung zugeführt werden soll. Selbst bei unvorhersehbaren Wirkungen eines unanfechtbar festgestellten Plans sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Aufhebung vor, sondern nur einen Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen oder - falls Schutzmaßnahmen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind - auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Diese „erhöhte Bestandsgarantie“ für einen Planfeststellungsbeschluss gebietet es, bei unveränderter Sach- und Rechtslage nur in extremen Ausnahmefällen, wie etwa in der oben genannten Katastrophensituation oder bei Gefahren für Leben oder Gesundheit den Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zuzulassen. Ob Sonderfälle denkbar sind, in denen ausnahmsweise auch eine Eigentumsverletzung einen gewichtigen Gemeinwohlgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG darstellen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine solche besondere Konstellation hat der Kläger nicht geltend gemacht und sie liegt auch nicht vor. Der Umstand, dass außer dem Kläger noch weitere Eigentümer von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind, stellt keinen solchen Sonderfall dar. Denn er rückt die Situation nicht in die Nähe der oben beschriebenen Katastrophenfälle oder der ihnen gleichzusetzenden Gefährdungen von Leben oder Gesundheit.
57 
Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts zur Durchbrechung der Rechtskraft. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204) muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Auf diese Rechtsprechung beruft sich der Kläger. Die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands ist im vorliegenden Fall jedoch nicht „schlechthin unerträglich“. Denn es streiten die Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit miteinander, die beide gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestattet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20), ohne dass auf Seiten der materiellen Gerechtigkeit weitere gewichtige Umstände hinzuträten, die es geböten, ihr Vorrang zu gewähren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.10.1967, - III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122 - Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - und Urteil vom 07.09.1999, a.a.O. - erhebliche Gefahr für Leib oder Leben).
58 
Schließlich darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.04.2013 - 1 BvR 2614 -, juris) eine Enteignung zur Verwirklichung eines planfestgestellten Vorhabens - trotz Rechtskraft eines Urteils, das die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abweist - zwar dann nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde. Es ist danach aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zugelassen wird (vgl. zum Gebot effektiven und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbundenen Rechtsschutzes bei gestuften Verfahren auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -, NVwZ 2014, 211, 216). Auch unter dem Blickwinkel des Grundgesetzes ist es daher nicht geboten, die Eigentumsbeeinträchtigung Einzelner als schweren Nachteil für das Gemeinwohl zu werten und einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG ungeachtet des Fehlens eines neuen Sachverhalts zuzulassen.
III.
59 
Die von dem Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 lässt sich schließlich auch nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG stützen. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Denn dem geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses steht die Rechtskraft des Senatsurteils vom 06.04.2006 entgegen. Insoweit kann auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Senats vom 13.08.2012 (- 5 S 1200/12 -, juris) und vom 15.11.2012 (- 5 S 1812/12 -) verwiesen werden. Der Kläger hat hierzu nichts Weiteres vorgetragen.
IV.
60 
Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter I. bis III. brauchte der Senat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 bis 19 nicht nachzugehen. Die Beweisanträge Nr. 1 bis 4, 7 bis 9, 13, 14, und 16 sind für die Entscheidung nicht erheblich. Mit ihnen sollen keine neuen Tatsachen bewiesen, sondern es soll Beweis dafür erbracht werden, dass die im einzelnen genannten Umstände bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 vorlagen. Dies gilt auch für den Beweisantrag Nr. 14, obwohl der Kläger auf einen Vergleich der Kapazität des bestehenden Bahnhofs im Jahr 2011 und der geplanten Kapazität von 32 Zügen abhebt. Denn er behauptet selbst nicht, dass sich die Kapazität eines der beiden Bahnhöfe seit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geändert habe (vgl. oben unter I.1.a)). Mit den Beweisanträgen Nr. 5, 6 und 10 werden lediglich neue Beweismittel zu Fragen der Kapazitätsermittlung und -bewer-tung benannt, mit denen eine bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorliegende Tatsache bewiesen werden soll. Diese Fragen waren bereits Gegenstand der früheren Gutachten. Auch dass insoweit neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die - wie oben unter I. 1.a) ausgeführt - als neue Tatsachen zu werten wären, legt der Kläger nicht dar. Die Beweisanträge sind daher für die Entscheidung unerheblich. Das gleiche gilt für die Beweisanträge Nr. 11 und 12. Denn damit soll nicht bewiesen werden, dass sich der tatsächliche Zugverkehr in der Spitzenstunde gegenüber dem Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses in einem bestimmten Umfang geändert hat. Die Beweisanträge Nr. 15 und 17 sind unerheblich, weil die Planrechtfertigung nur dann entfiele, wenn feststünde, dass im Falle der Unwirksamkeit der Finanzierungsvereinbarung die Umsetzung des Projekts an der Finanzierung scheitern wird. Dies ist nach den Ausführungen unter I. 2. jedoch nicht der Fall. Die Beweisthemen der Beweisanträge Nr. 18 und 19 enthalten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens (BGH, Urteil vom 25.11.1997 - VI ZR 306/96 -, NJW 1998, 1223, 1224). Die Beweisanträge haben jedoch zum einen Hypothesen zum Gegenstand („nicht mehr beginnen würde“, „nicht mehr zustimmen würde“) und zum anderen zukünftige Entscheidungen, die darüber hinaus von dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängen. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, was der Kläger unter einem „hohen“ Fahrgastwechsel und „überdurchschnittlich hoher“ Mindesthaltezeit (Beweisantrag Nr. 10a) sowie „größeren“ Neubauten (Beweisantrag Nr. 13) versteht.
C.
61 
Da es somit bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 fehlt, bleibt auch der unter Nr. 2 gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg, der auf eine Verpflichtung zur Bescheidung des beim Eisenbahn-Bundesamt gestellten Aufhebungsantrags gerichtet ist.
D.
62 
Der auf einen Baustopp gerichtete Hilfsantrag unter Nr. 3 hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn die mit ihm begehrte Nebenbestimmung könnte jedenfalls nur unter den weiteren, für einen Teilwiderruf oder eine Teilrücknahme geltenden Voraussetzungen nach den §§ 48 f. VwVfG den Planfeststellungsbeschlüssen beigefügt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2012 - 5 S 196/12 -, NVwZ-RR 2012, 340). Allerdings fehlt es aus den oben dargestellten Gründen an den Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme.
E.
63 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
64 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
65 
Beschluss vom 2. Juli 2014
66 
Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
67 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag nur zum Teil zulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet. Mit dem ersten und zweiten Hilfsantrag ist die Klage zwar zulässig, aber ebenfalls nicht begründet.
A.
31 
Die auf Verpflichtung zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse gerichtete Klage ist nur zum Teil zulässig.
I.
32 
Soweit die Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 für den Abschnitt 1.2 zu verpflichten, ist sie unzulässig, denn es fehlt an einem entsprechenden Aufhebungsantrag des Klägers beim Eisenbahn-Bundesamt.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39) hängt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. Bei dem danach - auch hier - erforderlichen Antrag handelt es sich nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müsste, sondern um eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - 6 C 8.77 -, BVerwGE 65, 87). Nur durch einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts wird der Behörde Gelegenheit zu einer fundierten Sachentscheidung gegeben. Auch die Klagebegründung ist nicht geeignet, das Fehlen eines Antrags zu heilen (Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 5; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 5). Ebenso wenig ändert es an der Unzulässigkeit der Klage etwas, dass sich die Behörde zur Sache eingelassen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 6).
II.
34 
Die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 für den Abschnitt 1.1 gerichtete Klage ist dagegen zulässig. Über den Antrag des Klägers vom 06.05.2012 auf Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses hat das Eisenbahn-Bundesamt zwar nicht entschieden. Jedoch sind die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage erfüllt, denn es liegt kein zureichender Grund für die unterlassene Entscheidung vor.
35 
Der Kläger ist antragsbefugt, da er von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse an der Klage ist auch durch den Abriss des Gebäudes nicht entfallen, denn der Kläger ist nach wie vor Miteigentümer des Grundstücks.
B.
36 
Soweit die Klage danach mit dem Hauptantrag zulässig ist, ist sie nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für die beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 liegen nicht vor. Denn die Unterlassung der begehrten Aufhebung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte, dass das Eisenbahn-Bundesamt diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 VwVfG widerruft (dazu I. und II.), noch dass sie den Planfeststellungsbeschluss zurücknimmt (dazu III.).
I.
37 
Der Anwendungsbereich des § 49 VwVfG ist eröffnet, nachdem aufgrund des Senatsurteils vom 06.04.2006 feststeht, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist (vgl. zur Anwendbarkeit des § 49 VwVfG im Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urteil vom 21.05.1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6). Die Anwendbarkeit scheitert entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht von vornherein an der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006. Nach § 121 Nr. 1 VwGO bindet zwar ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Diese Rechtsbeständigkeit gerichtlicher Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, das Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131,20; Entscheidung vom 14.03.1963 -, 1 BvL 28/62 -, BVerfGE 15, 313). Ändert sich aber später die dem Urteil zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage, so liegt bei einem erneuten Rechtsstreit ein anderer Streitgegenstand vor, der von der Rechtskraft des früheren Urteils nicht umfasst wird (Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 28 m.w.N.d.Rspr.), denn die Sachlage ist Teil des Klagegrundes und damit des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen eintreten, die den vom Streitgegenstand erfassten Sachverhalt entscheidungserheblich verändern (Kilian, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 121 Rn. 116), wenn es mit anderen Worten für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion - keine verbindlichen Aussagen mehr enthält (BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 7.01 -, BVerwGE 115, 118). Eine Änderung der Sachlage liegt jedoch nicht vor, wenn sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen oder im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigte Beweismittel finden, oder wenn der Beteiligte sein Vorbringen aufgrund neuer Beweismittel „besser“ beweisen kann (Kilian, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 121 Rn. 117 m.w.N.d.Rspr.).
38 
Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Fall trotz Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006 ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich möglich, weil er tatbestandlich voraussetzt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Behörde berechtigten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen.
39 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beigeladenen, dass ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in den Fällen, in denen bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, stets nur dann in Betracht komme, wenn die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit betroffen seien. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht den Anwendungsbereich dieser Regelung in seinem von der Beigeladenen zitierten Urteil vom 21.05.1997 (a.a.O.) nicht in dieser Weise beschränkt. Denn die Entscheidung betraf einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG, d.h. einen Widerruf zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl. Dessen Voraussetzungen unterscheiden sich wesentlich von denen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Insbesondere setzt ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG - anders als ein solcher nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG - nicht voraus, dass neue Tatsachen eingetreten sind.
40 
Die Voraussetzungen für den vom Kläger begehrten Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG liegen jedoch nicht vor.
41 
Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
42 
Es fehlt im vorliegenden Fall bereits an nachträglich eingetretenen Tatsachen, aufgrund derer die Beklagte berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Der Kläger meint zwar, die Planrechtfertigung für den Abschnitt 1.1 sei entfallen, weil das Gesamtprojekt „Stuttgart 21“ nicht verwirklicht werden könne. Denn es sei eine neue Tatsache, dass die noch ausstehenden Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte 1.3 und 1.6b nicht erlassen werden könnten, weil die Leistungsfähigkeit des Hauptbahnhofs 1.1 seinerzeit fehlerhaft festgestellt worden, die Gesamtfinanzierung ausgeschlossen gewesen sei und es an einem „vorläufigen positiven Gesamturteil“ gefehlt habe. Mit dieser Ansicht verkennt der Kläger jedoch die Bedeutung der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006. Denn die Fragen der Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs und der Finanzierung sowie der Verwirklichungsaussichten des Gesamtprojekts sind darin geklärt worden.
43 
Die Rechtskraft dieser Entscheidung würde nur dann nicht entgegen stehen, wenn hinsichtlich der genannten Fragen ein Sachverhalt vorläge, der von der Entscheidung nicht umfasst wäre. Es kann offen bleiben, ob ein solcher - von der Rechtskraft nicht erfasster - neuer Sachverhalt stets dann vorliegt, wenn neue Tatsachen gegeben sind, die einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG rechtfertigen. Dafür mag vieles sprechen. Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht erfüllt sind. Es liegen weder in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs (dazu 1.), noch in Bezug auf die Finanzierung (dazu 2.) oder die Verwirklichungsaussichten des Gesamtprojekts (dazu 3.) neue Tatsachen vor.
44 
1. Der vom Kläger als Beleg für die mangelnde Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs ins Feld geführte Umstand, dass dieser nur für 32 Züge pro Stunde ausgelegt sei, ist keine solche neue Tatsache.
45 
a) Der Kläger trägt selbst vor, dass dies bereits aus dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorliegenden Gutachten folge und zudem auch Eingang in das Urteil des Senats vom 06.04.2006 gefunden habe. Auf S. 37 (juris Rn. 58f.) ist dort ausgeführt, dass nach dem Gutachten von Prof. Schwanhäußer der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde ausreiche, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen pro Stunde der Hauptverkehrszeit erwarten lasse. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Gutachter dem Durchgangsbahnhof für das Betriebsszenario A eine gute bis sehr gute Betriebsqualität bescheinigt habe. Die Bedarfsprognose sei unter den Beteiligten nicht streitig.
46 
Daraus folgt, dass die Kapazität des geplanten Durchgangsbahnhofs - entgegen dem Vortrag des Klägers - stets bekannt war. Dass sie ausreichend und zukunftssicher bemessen ist, wurde vom Kläger von Anfang an bestritten und war Gegenstand der Erörterung und der Befragung der Gutachter in der mündlichen Verhandlung des vom Kläger betriebenen Klageverfahrens - 5 S 848/05 -. Der Kläger hat zwar seinerzeit nicht vorgetragen, die Kapazität des neuen Durchgangsbahnhofs (32 Züge) bleibe hinter derjenigen des bestehenden Kopfbahnhofs (50 Züge) zurück, worauf er nun maßgeblich abhebt. Auch insoweit liegt jedoch keine neue Tatsache vor. Denn der Kläger behauptet nicht, dass sich die Kapazität einer der beiden Bahnhöfe verändert habe. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Kläger vorgenommenen Vergleich der Kapazitäten nur um eine neue Argumentation, die belegen soll, dass die Kapazität des neuen Bahnhofs entgegen der bisherigen Einschätzung doch nicht ausreichend bemessen sei. Dies stellt eine neue Bewertung unveränderter Tatsachen dar. Eine solche neue oder geänderte Bewertung genügt für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG jedoch nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 46; Meyer, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 49 Rn. 47). Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, dass Tatsachen auch dann vorlägen, wenn die Fakten eine rechtliche Bewertung im Rahmen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals erforderten (so Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 60 und Gayer, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2007, Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 49 Rn. 44 unter Berufung auf OVG Berlin, Urteil vom 14.10.1998 - 1 B 67.95 -, NVwZ-RR 2000, 431 zum Widerruf nach § 47 Abs. 2 WaffG a.F.), steht der Rechtsauffassung des Senats nicht entgegen. Denn auch in dem vom OVG Berlin entschiedenen Fall handelte es sich im Ergebnis um eine neu entstandene Tatsachenlage (Änderung der Berufstätigkeit des dortigen Klägers), deren Bewertung zum Wegfall eines Tatbestandsmerkmals (waffenrechtliches Bedürfnis) führte.
47 
b) Angesichts der dargestellten Situation kann von einem „Beweisnotstand“, wie ihn der Kläger für sich reklamiert, nicht gesprochen werden. Insbesondere ergab sich die Kapazität von 32 Zügen pro Stunde bereits aus dem Gutachten von Prof. Schwanhäußer, das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag und das auch Gegenstand des Verfahrens 5 S 848/05 war. Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie der Kläger behauptet - die Personenstromanalyse von Durth-Roos, aus der sich diese Kapazität ebenfalls ergebe, erst später bekannt geworden ist. Offen bleiben kann angesichts dessen auch, ob die vom Bundesverwaltungsgericht für die besondere Situation im Vertriebenenrecht entwickelte Rechtsprechung, wonach im Einzelfall eine Änderung der Sachlage auch kann eintreten kann, wenn ein Prozessbeteiligter wegen eines „Beweisnotstandes“ im Vorprozess erst nachträglich neue Beweismittel beschaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1984 - 8 C 137.81 -, BVerwGE 70, 156), auch auf das Planfeststellungsrecht zu übertragen ist.
48 
c) Es liegen auch keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs vor, die als neue Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG einzustufen wären. Dies setzte voraus, dass aufgrund der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse bestimmte bereits vorhandene Tatsachen anders bewertet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.07.1982 - 7 B 190.81 -, NVwZ 1984, 102; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 45). Die vom Kläger angeführten Stellungnahmen des Herrn Dr. Engelhardt vom 07.06.2012 und 06.06.2014 stellen jedoch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die neuen Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gleichzustellen wären. Hierzu ist nicht jede neue Erkenntnis eines Wissenschaftlers geeignet. Vielmehr muss die Erkenntnis Grundlage dafür sein, dass eine bestimmte bereits vorhandene Tatsache allgemein anders bewertet wird (Kopp/Ramsauer, a.a.O.; zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei Planungsentscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, juris Rn. 308). Denn eine neue wissenschaftliche Erkenntnis, die geeignet ist, einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu begründen, ist abzugrenzen von der bloßen anderen Bewertung einer unveränderten Tatsache. Um letzteres handelt es sich bei den Stellungnahmen des Herrn Dr. Engelhardt. Sie stellen ein neues Beweismittel dar, mit dem der Kläger die früheren Gutachten zu entkräften versucht. Denn der Meinung von Herrn Dr. Engelhardt steht nach wie vor die Meinung der Gutachter der Beigeladenen entgegen. Neue Beweismittel genügen jedoch für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht. Darin unterscheidet sich dieser Widerrufstatbestand entscheidend von der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgesehenen Möglichkeit, ein Verfahren wieder aufzugreifen. Diese wird im Planfeststellungsrecht durch § 72 Abs. 1 VwVfG ausdrücklich ausgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 5 S 1200/12 - vorgelegten Abschlussberichts der VIEREGG-RÖSSLER GmbH vom 27.10.2011, in dem ebenfalls eine höhere Leistungsfähigkeit des bestehenden Kopfbahnhofs gegenüber dem geplanten Durchgangsbahnhof im Sinne einer höheren Kapazität pro Stunde errechnet wurde, ergibt sich kein anderes Bild. Allenfalls könnte dies als - weiterer - Beleg für eine kontroverse Beurteilung der Leistungsfähigkeit dienen, nicht jedoch als Nachweis, dass die Leistungsfähigkeit allgemein anders bewertet wird.
49 
2. Auch hinsichtlich der Finanzierung des Gesamtprojekts liegen keine neuen Tatsachen vor.
50 
Der Kläger meint, die Gesamtfinanzierung sei ausgeschlossen, weil die (neue) Finanzierungsvereinbarung vom 02.04.2009 aufgrund der vorgesehenen Beteiligung des Landes Baden-Württemberg verfassungswidrig sei. Der Kläger beruft sich auf das für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Landtag von Baden-Württemberg erstellte Gutachten von Prof. Meyer vom 03.11.2010. Nach dessen Ansicht verstößt die Mitfinanzierung des Landes gegen Art. 104a Abs. 1 GG. Zu gegenläufigen Ergebnissen kommen indes zum einen Gersdorf (ZG 2011, 248) und Pauly/Becker (NVwZ 2013, 334) und zum anderen Dolde/Porsch (NVwZ 2011, 833), wenngleich mit unterschiedlichen Ansätzen.
51 
Einer Erörterung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen streitigen Rechtsfragen - insbesondere zur Anwendbarkeit und Auslegung des Art. 104a Abs. 1 GG - bedarf es hier jedoch nicht. Denn Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Finanzierungsvereinbarung, sondern der vom Kläger geltend gemachte Widerrufsanspruch nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. In diesem Rahmen ist zu entscheiden, ob neue Tatsachen vorliegen, die belegen, dass die Gesamtfinanzierung ausgeschlossen ist, so dass - als rechtliche Folge - keine Planrechtfertigung (mehr) vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555; Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123). Dies ist nicht der Fall. Denn unabhängig davon, dass die Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung des Projekts „Stuttgart 21“ äußerst kontrovers diskutiert wird und daher keine Rede davon sein kann, dass die Finanzierungsvereinbarung eindeutig als nichtig zu qualifizieren ist, würde das Projekt nicht schon dann an der Finanzierung scheitern und würde die Planrechtfertigung nicht schon dann fehlen, wenn die Finanzierungsvereinbarung tatsächlich nichtig wäre. Dies wäre vielmehr erst der Fall, wenn zugleich feststünde, dass auch eine andere Aufteilung der Kosten von vornherein ausscheidet, so dass nach der Vorstellung aller Finanzierungsbeteiligten das Projekt nicht zu verwirklichen wäre. Das ist derzeit nicht zu erkennen. Der Kläger meint zwar, den Äußerungen des Bundes und der Bahn, über die zugesagten Kostenbeteiligungen hinaus keine weiteren Beiträge zu leisten, entnehmen zu können, dass im Falle der Nichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung das Projekt nicht mehr verwirklicht werden könne. Diese Ansicht teilt der Senat jedoch nicht. Die Äußerungen sind vor dem Hintergrund der derzeitigen, geteilten Finanzierungsverantwortung zu sehen. Stünde zu irgendeinem Zeitpunkt die Nichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung rechtskräftig fest, sei es weil einzelne Finanzierungsträger sich überhaupt nicht beteiligen dürfen, sei es weil ihr Finanzierungsanteil gemessen an ihrem Aufgabenanteil zu hoch ist, müsste eine neue Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass hierzu die Bereitschaft fehlt. Die Beigeladene hat im Gegenteil in ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass sie - sogar ohne rechtliche Verpflichtung - nicht gehindert sei, höhere Kosten zu tragen. Bei dieser Situation und angesichts der großen Bedeutung des Projekts spricht derzeit nichts dafür, dass dessen Durchführung an der Finanzierung scheitern wird. Im Übrigen zeigen gerade die der ursprünglichen Finanzierungsvereinbarung folgenden Vereinbarungen, dass die Beteiligten willens sind, die Finanzierung sicherzustellen.
52 
3. Schließlich liegen auch keine neuen Tatsachen vor, die belegen, dass es am „vorläufigen positiven Gesamturteil“ des Projekts „Stuttgart 21“ fehlt, und zwar auch dann nicht, wenn die unter 1. dargestellte, im Vertriebenenrecht entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung der Sachlage in Fällen des „Beweisnotstandes“ auf das Planfeststellungsrecht zu übertragen sein sollte. Denn ein Fall des Beweisnotstandes - wie ihn der Kläger für sich in Anspruch nimmt - liegt nicht vor. Der Kläger meint zwar, er hätte das Fehlen des „vorläufigen positiven Gesamturteils“ im Vorprozess beweisen können, wenn ihm das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 13.01.2006 nicht vorenthalten worden wäre. Denn in diesem Schreiben teile das Eisenbahn-Bundesamt der beigeladenen Vorhabenträgerin mit, dass der Abschnitt 1.3 nicht genehmigungsfähig sei. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Abschnitts 1.3 habe zur Folge, dass das Gesamtprojekt nicht verwirklicht werden könne. Der Senat teilt die Ansicht des Klägers jedoch nicht. In dem Schreiben, das sich als Anlage ASt 2 bei den Akten des beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrens - 5 S 1200/12 - befindet, teilt das Eisenbahn-Bundesamt der Beigeladenen zwar mit, dass die Planfeststellungsunterlagen zum Abschnitt 1.3 in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig seien. Die Mitteilung bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nicht, dass der Plan für den Abschnitt 1.3 endgültig nicht festgestellt werden kann. Nur in diesem Fall würde der Verwirklichung des Gesamtprojekts ein unüberwindbares Hindernis entgegen stehen mit der Folge, dass sowohl dessen Rechtfertigung als auch die der einzelnen Planfeststellungsabschnitte entfiele (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 -, BVerwGE 147, 184). Das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes betrifft indessen nur die seinerzeit vorgelegten Planunterlagen. Es schließt mit dem Hinweis, dass die Antragsunterlagen „zur Überarbeitung“ zurückgegeben würden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass mit dem Schreiben vom 13.01.2006 zu belegen gewesen wäre, dass der Verwirklichung des Gesamtprojekts ein unüberwindbares Hindernis entgegen steht. Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 20 nicht nachzugehen, mit dem der Kläger die Beiziehung und Verlesung des Schreibens vom 13.01.2006 beantragt hat. Der Antrag auf Beiziehung ist gegenstandslos, da sich das Schreiben bei den Akten befindet. Auf dessen wortgenauen Inhalt kommt es nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an, so dass es auch keiner Verlesung bedurfte.
III.
53 
Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 auch nicht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG stützen. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Der Widerruf nach dieser Vorschrift ist auch dann möglich, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat, so z.B. wenn Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Die Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall führte zu einer Durchbrechung des rechtskräftigen Urteils vom 06.04.2006. Es kann offen bleiben, ob § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG tatsächlich eine für die Rechtskraftdurchbrechung hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 78.88 -, BVerwGE 82, 272 und Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137).
54 
Dem Kläger steht jedenfalls deshalb kein Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Widerruf erforderlich ist, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Es müssen solche gewichtigen Gemeinwohlgründe vorliegen, die es - vergleichbar dem Aufopferungsgedanken im Enteignungsrecht - rechtfertigen, dem Widerrufsbetroffenen eine bereits erteilte Begünstigung nachträglich wieder zu nehmen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 54; Stein, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, § 49 Rn. 34). In Betracht kommen Gründe eines übergesetzlichen Notstandes, wie z.B. in Katastrophenfällen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Kugele, VwVfG, § 49 Rn. 12). Solche gewichtigen Gemeinwohlgründe liegen hier nicht vor. Insoweit reicht das Interesse der Allgemeinheit an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel bei weitem nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O.).
55 
Neben den genannten Gemeinwohlgründen können zwar auch gewichtige Grundrechtsbeeinträchtigungen Einzelner einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG rechtfertigen. Ein Widerruf wegen einer Grundrechtsbeeinträchtigung ist daher auch dann möglich, wenn das Leben oder die Gesundheit Einzelner ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1997, a.a.O.). Denn das menschliche Leben stellt innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77 -, BVerfGE 49, 24) und auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfGE 128, 282). Deren Schutz ist nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine vorrangige Gemeinschaftsaufgabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.1978, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O.). Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind im vorliegenden Fall jedoch nicht betroffen. Vielmehr beruft sich der Kläger auf die Beeinträchtigung seines eigenen, grundgesetzlich über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums und auf entsprechende Eigentumsbeeinträchtigungen weiterer Personen. Soweit es um eine Beeinträchtigung des Eigentums Einzelner infolge eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses geht, liegen jedoch jedenfalls grundsätzlich keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG vor, selbst wenn sich die Eigentumsbeeinträchtigung als rechtswidrig erweist. Denn eine solche Beeinträchtigung ist mit den oben dargestellten Gemeinwohlbeeinträchtigungen nicht vergleichbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, in dessen Anwendungsbereich Planfeststellungsbeschlüsse fallen, die enteignungsrechtliche Vorwirkungen besitzen (vgl. dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 14 Rn. 83 m.w.N.). Eine Enteignung des Klägers sieht der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zwar nicht vor. Er erachtet die Veränderung der Grundstückssituation jedoch als so gravierend, dass sie im Ergebnis zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums führe und die Grundstückseigentümer entsprechend den Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes eine vollständige Übernahme des Grundstücks verlangen könnten (vgl. S. 227 des Planfeststellungsbeschlusses). Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Entfällt der Gemeinwohlgrund einer Enteignung, mag dies zwar unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG einen Widerrufsgrund darstellen. Der Wegfall des Gemeinwohlgrundes bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass dadurch schwere Nachteile für das Gemeinwohl im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zu befürchten sind. Für Eingriffe in das Eigentum steht den Betroffenen eine Entschädigung zu, mit der gegebenenfalls neues Eigentum erworben werden kann. Durch diese Möglichkeit der Ersatzbeschaffung unterscheidet sich der Eingriff in das Eigentum maßgeblich von einem Eingriff in das Leben oder die Gesundheit.
56 
Dass die Rechtssicherheit gerade auch bei Eingriffen in das Eigentum besonderes Gewicht hat, kommt in der Regelung des § 72 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck. Die Vorschrift vermittelt Planfeststellungsbeschlüssen, die typischerweise vor allem mit Eingriffen in das Eigentum Dritter verbunden sind, eine „erhöhte Bestandsgarantie“, indem sie die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG ausschließt. Durch diesen Ausschluss soll den besonderen Rechtswirkungen eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen werden, insbesondere seiner in § 75 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG geregelten Gestaltungs- und Ausschlusswirkung (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 7/910 S. 87 zu § 68, der dem heutigen § 72 Abs. 1 VwVfG entspricht). Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Dieser rechtsgestaltenden Wirkung entspricht es, dass nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens und der Benutzung der Anlagen sowie auf Beseitigung und Änderung der Anlagen ausgeschlossen sind; dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für nachträgliche Auflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gelten (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90 zu § 71 Abs. 2, der dem heutigen § 75 Abs. 2 VwVfG entspricht). Eine Ausnahme bilden nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG insoweit lediglich Auflagen, die erforderlich werden, um nicht voraussehbare Auswirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen zu begegnen. Diese gesetzliche Konzeption zeigt, dass ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss bei unveränderter Sach- und Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht mehr aus den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG genannten Gründen einer Entscheidung über seinen Bestand oder seine Änderung zugeführt werden soll. Selbst bei unvorhersehbaren Wirkungen eines unanfechtbar festgestellten Plans sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Aufhebung vor, sondern nur einen Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen oder - falls Schutzmaßnahmen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind - auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Diese „erhöhte Bestandsgarantie“ für einen Planfeststellungsbeschluss gebietet es, bei unveränderter Sach- und Rechtslage nur in extremen Ausnahmefällen, wie etwa in der oben genannten Katastrophensituation oder bei Gefahren für Leben oder Gesundheit den Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zuzulassen. Ob Sonderfälle denkbar sind, in denen ausnahmsweise auch eine Eigentumsverletzung einen gewichtigen Gemeinwohlgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG darstellen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine solche besondere Konstellation hat der Kläger nicht geltend gemacht und sie liegt auch nicht vor. Der Umstand, dass außer dem Kläger noch weitere Eigentümer von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind, stellt keinen solchen Sonderfall dar. Denn er rückt die Situation nicht in die Nähe der oben beschriebenen Katastrophenfälle oder der ihnen gleichzusetzenden Gefährdungen von Leben oder Gesundheit.
57 
Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts zur Durchbrechung der Rechtskraft. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204) muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Auf diese Rechtsprechung beruft sich der Kläger. Die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands ist im vorliegenden Fall jedoch nicht „schlechthin unerträglich“. Denn es streiten die Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit miteinander, die beide gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestattet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20), ohne dass auf Seiten der materiellen Gerechtigkeit weitere gewichtige Umstände hinzuträten, die es geböten, ihr Vorrang zu gewähren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.10.1967, - III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122 - Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - und Urteil vom 07.09.1999, a.a.O. - erhebliche Gefahr für Leib oder Leben).
58 
Schließlich darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.04.2013 - 1 BvR 2614 -, juris) eine Enteignung zur Verwirklichung eines planfestgestellten Vorhabens - trotz Rechtskraft eines Urteils, das die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abweist - zwar dann nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde. Es ist danach aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zugelassen wird (vgl. zum Gebot effektiven und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbundenen Rechtsschutzes bei gestuften Verfahren auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -, NVwZ 2014, 211, 216). Auch unter dem Blickwinkel des Grundgesetzes ist es daher nicht geboten, die Eigentumsbeeinträchtigung Einzelner als schweren Nachteil für das Gemeinwohl zu werten und einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG ungeachtet des Fehlens eines neuen Sachverhalts zuzulassen.
III.
59 
Die von dem Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 lässt sich schließlich auch nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG stützen. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Denn dem geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses steht die Rechtskraft des Senatsurteils vom 06.04.2006 entgegen. Insoweit kann auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Senats vom 13.08.2012 (- 5 S 1200/12 -, juris) und vom 15.11.2012 (- 5 S 1812/12 -) verwiesen werden. Der Kläger hat hierzu nichts Weiteres vorgetragen.
IV.
60 
Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter I. bis III. brauchte der Senat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 bis 19 nicht nachzugehen. Die Beweisanträge Nr. 1 bis 4, 7 bis 9, 13, 14, und 16 sind für die Entscheidung nicht erheblich. Mit ihnen sollen keine neuen Tatsachen bewiesen, sondern es soll Beweis dafür erbracht werden, dass die im einzelnen genannten Umstände bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 vorlagen. Dies gilt auch für den Beweisantrag Nr. 14, obwohl der Kläger auf einen Vergleich der Kapazität des bestehenden Bahnhofs im Jahr 2011 und der geplanten Kapazität von 32 Zügen abhebt. Denn er behauptet selbst nicht, dass sich die Kapazität eines der beiden Bahnhöfe seit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geändert habe (vgl. oben unter I.1.a)). Mit den Beweisanträgen Nr. 5, 6 und 10 werden lediglich neue Beweismittel zu Fragen der Kapazitätsermittlung und -bewer-tung benannt, mit denen eine bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorliegende Tatsache bewiesen werden soll. Diese Fragen waren bereits Gegenstand der früheren Gutachten. Auch dass insoweit neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die - wie oben unter I. 1.a) ausgeführt - als neue Tatsachen zu werten wären, legt der Kläger nicht dar. Die Beweisanträge sind daher für die Entscheidung unerheblich. Das gleiche gilt für die Beweisanträge Nr. 11 und 12. Denn damit soll nicht bewiesen werden, dass sich der tatsächliche Zugverkehr in der Spitzenstunde gegenüber dem Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses in einem bestimmten Umfang geändert hat. Die Beweisanträge Nr. 15 und 17 sind unerheblich, weil die Planrechtfertigung nur dann entfiele, wenn feststünde, dass im Falle der Unwirksamkeit der Finanzierungsvereinbarung die Umsetzung des Projekts an der Finanzierung scheitern wird. Dies ist nach den Ausführungen unter I. 2. jedoch nicht der Fall. Die Beweisthemen der Beweisanträge Nr. 18 und 19 enthalten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens (BGH, Urteil vom 25.11.1997 - VI ZR 306/96 -, NJW 1998, 1223, 1224). Die Beweisanträge haben jedoch zum einen Hypothesen zum Gegenstand („nicht mehr beginnen würde“, „nicht mehr zustimmen würde“) und zum anderen zukünftige Entscheidungen, die darüber hinaus von dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängen. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, was der Kläger unter einem „hohen“ Fahrgastwechsel und „überdurchschnittlich hoher“ Mindesthaltezeit (Beweisantrag Nr. 10a) sowie „größeren“ Neubauten (Beweisantrag Nr. 13) versteht.
C.
61 
Da es somit bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 fehlt, bleibt auch der unter Nr. 2 gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg, der auf eine Verpflichtung zur Bescheidung des beim Eisenbahn-Bundesamt gestellten Aufhebungsantrags gerichtet ist.
D.
62 
Der auf einen Baustopp gerichtete Hilfsantrag unter Nr. 3 hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn die mit ihm begehrte Nebenbestimmung könnte jedenfalls nur unter den weiteren, für einen Teilwiderruf oder eine Teilrücknahme geltenden Voraussetzungen nach den §§ 48 f. VwVfG den Planfeststellungsbeschlüssen beigefügt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2012 - 5 S 196/12 -, NVwZ-RR 2012, 340). Allerdings fehlt es aus den oben dargestellten Gründen an den Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme.
E.
63 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
64 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
65 
Beschluss vom 2. Juli 2014
66 
Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
67 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 13/08/2012 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgese
published on 02/05/2012 00:00

Tenor Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist
published on 29/01/2012 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festge
published on 06/04/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfestste
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published on 07/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstrec
published on 15/12/2015 00:00

Tenor Soweit die Klage teilweise zurückgenommen und soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 D
published on 03/07/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Eisenbahn-Bunde
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Annotations

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere

1.
Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und
2.
das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
3.
die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere

1.
Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und
2.
das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
3.
die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.